2125
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1976 Nr.100
Tag Inhalt Seite
10.8. 76 Gesetz über die Handwerkszählung 1977 (Handwerkszählungsgesetz 1977) 2125
10. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
2300-1
10. 8. 76 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . 2128
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
Gesetz
über die Handwerkszählung 1977
(Handwerkszählungsgesetz 1977)
Vom 10. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vorschriften des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch
§ 1 das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), auch für
Im Jahre 1977 wird eine Handwerkszählung als Personen, denen von diesem Gesetz erfaßte Einzel-
Bundesstatistik durchgeführt. angaben zugeleitet werden.
§ 2
§ 4
Auskunftspflichtig sind die in die Handwerks-
rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Bei allen Handwerksunternehmen werden fol-
Personen und Personengesellschaften. gende Sachverhalte erfaßt:
1. die Rechtsform,
§ 3 2. die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
(1) Die Handwerkskammern stellen den für die 3. die tätigen Personen im Jahre 1976 und 1977,
Durchführung der Zählung zuständigen Landesbe-
hörden die Anschriften der nach § 2 auskunftspflich- 4. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im
tigen Personen und Personengesellschaften auf An- Kalenderjahr 1976,
forderung zur Verfügung. 5. der Umsatz in seiner Zusammensetzung und die
(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung Absatzrichtung im Kalenderjahr 1976,
Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften 6. die Zweigniederlassungen und deren tätige Per-
zur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die sonen.
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 5 Bundes- und Landesbehörde ohne Nennung des
Außer den nach § 4 zu erhebenden Sachverhalten Namens und der Anschrift der erfaßten Auskunfts-
pflichtigen ist zugelassen.
werden Angaben zur Kennzeichnung von Hand-
werksunternehmen und -betrieben erhoben, soweit § 7
sie zur Beurteilung der Auskunftspflicht und für die
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Zuordnung erforderlich sind.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 § 8
Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zwecke an die für die Wirtschaft zuständige oberste in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1976 2127
Gesetz
zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
Vom 10. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 306) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,vier" ersetzt;
2. § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der nächste Bericht ist dem Bundestag im Jahre
1978 vorzulegen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Vom 10. August 1976
Auf Grund des § l O Abs. 7 des Verkehrssicher- §3
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Anmeldung von Verkehrsleistungen
machung vom B. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Ein- (1) Die Eisenbahnen können für bestimmte Arten
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März von Verkehrsleistungen nach § 1 eine besondere
1974 (Bundesgesel:zbl. I S. 469), wird mit Zustimmung Anmeldung fordern. Die Anmeldefristen für an-
des Bundesrates verordnet: meldepflichtige Verkehrsleistungen vereinbaren die
Eisenbahnen mit den Streitkräften.
§ 1 (2) Die Streitkräfte teilen den Eisenbahnen unab-
hängig von den nach Abs,atz 1 vereinbarten Anmel-
Umfang der Leistungspflicht defristen größere Leistungsanforderungen, insbeson-
(1) Die Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen dere für Manöver, möglichst frühzeitig mit.
für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres §4
Leistungsangebotes.
Vorrang
(2) Die Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen (1) Verkehrsleistungen im Sinne des§ 1 haben die
für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln,
Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Der
die Streitkräfte dies Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister
1. zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zu- der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Vor-
stimmung des Bundesministers für Verkehr oder aussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des
2. im Spannungs- oder im Verteidigungsf all (Artikel Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maß-
80 a und Artikel 115 a des CrundrJesetzes) nahmen sich die Forderungen erstrecken können.
fordern. (2) Soweit die Eisenbahnen in der Lage sind, ihre
Betriebsstellen rechtzeitig und ausreichend zu be-
(3) Fordern die Streitkri:ifte Verkehrsleistungen setzen, können die Streitkräfte fordern, daß Ver-
nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder kehrsleistungen im Sinne des Absatzes 1 auch an
Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht Sonn- und Feiertagen, außerhalb der festgesetzten
werden können, hat der Bundesminister für Verkehr Dienstzeiten oder auf einer Strecke zu einer Zeit
oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteili- durchgeführt werden, während der der Betrieb vor-
gung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und übergehend ruht.
militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Ver-
§5
kehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. Soweit
danach Einschränkungen oder Beschränkungen des Ermessenseinschränkungen
öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für (1) Abweichend von § 3 Abs. 3 der Eisenbahn-
die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die Verkehrsordnung haben die Eisenbahnen auf Ver-
ihnen entgegenstehenden Betriebs- und Beförde- langen der Streitkräfte Verkehrsleistungen durch
rungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Sonderzüge zu erbringen.
Verkehr.
(2) Abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 54 der Eisen-
§2 bahn-Verkehrsordnung sind Sendungen mit Lade-
maßüberschreitung und Schwerlasttransporte für die
Anzuwendende Vorschriften
Streitkräfte von den Eisenbahnen zu befördern,
(1) Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die wenn die technischen und betrieblichen Möglichkei-
Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein gel- ten die Beförderung zulassen.
tenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch die-
(3) Abweichend von § 66 Abs. 4 der Eisenbahn-
se Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des
Verkehrsordnung haben die Eisenbahnen die Be-
Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständi-
gleitung einer Sendung durch Angehörige oder Be-
gen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zu-
auftragte der Streitkräfte zuzulassen.
gelassen wird.
(2) Verkehrsleistungen nach § 1 sind nach dem
§ 6
Deutschen Eisenbahn-Militärtarif (DEMT) abzugelten.
Für die Abgeltung von Leistungen, die im Deutschen Besondere Vorschriften für den Betrieb
Eisenbahn-Militärtarif nicht vorgesehen sind, gelten (1) Für Verkehrsleistungen für die Streitkräfte
die besonderen Vereinbarungen zwischen den Eisen- nach § 1 stellen die Eisenbahnen den Fahrplan auf
bahnen und den Streitkräften. und legen den Beförderungsweg fest. Dem Verlan-
Nr. 100 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1976 2129
gen der Streitkrlifte, einen bestimmten Beförderungs- (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
weg einzuhalten, ist zu entsprechen, wenn militäri- Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammen-
sche Belange es erfordern. hang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte
unterstützen sich Bahnpolizei und Streitkräfte ge-
(2) Können Forderungen der Streitkräfte von den
genseitig. Art und Umfang der Unterstützung wer-
Eisenbahnen nicht gleichzeitig erfüllt werden, haben
den zwischen dem Bundesminister für Verkehr und
die Streitkräfte die Reihenfolge zu bestimmen, in der
dem Bundesminister der Verteidigung vereinbart.
die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen.
(3) Bei Sonderzügen haben die Eisenbahnen den §9
Streitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
Beförderungsweg sowie auf Verlangen der Streit-
kräfte Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Abweichend von § 5 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 36
Mindestdauer überschreiten, mitzuteilen. Abs. 7, § 80 Abs. 8 und 9 sowie § 87 Abs. 4 der
Eisenbahn-Verkehrsordnung dürfen Gegenstände,
(4) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ein- und die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, weder
Ausladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorge- verkauft noch versteigert werden. Für die Ausliefe-
sehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den Eisen- rung der Gegenstände an eine Dienststelle der
bahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen
Maßnahmen vereinbart worden sind. zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften.
(5) Halten die Streitkräfte einen besonderen
Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das § 10
hierfür erforde•rliche Personal. Verpflichtungen der Schadensausgleich
Streitkräfte, auf Grund der in § 2 genannten Vor-
(1) Schäden, die dadurch entstehen, daß
schriften oder besonderer Vereinbarungen Begleiter
oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt. 1. bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für
die Streitkräfte von den für den öffentlichen Ver-
kehr geltenden Vorschriften nach den Vorschrif-
§ 7 ten dieser Verordnung oder auf Grund einer
Duldungspflicht der Eisenbahnen Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder
(1) Die Eisenbahnen haben zu dulden, daß die
2. Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach
Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht
§ 7 betreten oder benutzen,
dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten
oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften
der Verkehrsleistungen notwendig ist. und den Eisenbahnen von den Streitkräften getra-
gen.
(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verord-
(2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder
nung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-,
Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, ihrer Bediensteten bei der Entstehung des Schadens
mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-
haben die Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit
buches entsprechend.
verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnan-
lagen zu dulden. (3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte
über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadens-
§ 8
fällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz
Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen 1 in Betracht kommt.
(1) Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen § 11
während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Bahn- Zuständigkeiten der Streitkräfte
anlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,
den von den Eisenbahnen erlassenen sonstigen Vor- welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach die-
schriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem ser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahr-
Gebiet der Bahnanlagen. Sie können im Einzelfall nehmen.
von den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1
§ 12
abweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist,
um rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militär- Inkrafttreten
transporte abzuwehren. Die Sicherheit des Eisen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bahnbetriebes ist dabei zu berücksichtigen. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. August 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Schmidt
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
. Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und lkzcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1689/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 7. 76 L 190/16
13. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1690/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14. 7. 76 L 190/18
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1693/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 14. 7. 76 L 190/24
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1694/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 14. 7. 76 L 190/25
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1695/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 14. 7. 76 L 190/26
13. 7. 76 Verordnung (EWC )Nr. 1696/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 14. 7. 76 L 190/27
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1697/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 14. 7. 76 L 190/29
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1698/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 15. 7. 76 L 191/1
14. 7. 76 Verordnung (EWG) N.r. 1699/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen beii der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 7. 76 L 191 /3
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1700/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 7. 76 L 191/5
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1701/76 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei O b s t und G e m ü s e 15. 7. 76 L 191/11
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1702/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbe-
stimmungen betreffend die Intervention bei O 1 s a a t e n 15. 7. 76 L 191/14
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1703/76 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG in bezug
auf die Ausgleichskoeffizienten für O 1 s a a t e n 15. 7. 76 L 191/15
14. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1704/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von R e i s aus
der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzu-
wendende Abschöpfung zu vermindern ist 15. 7. 76 L 191/16
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1705/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16. 7. 76 L 192/1
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1706/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 7. 76 L 192/3
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1707/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16. 7. 76 L 192/5
Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1976 2131
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vorn Nr./Seite
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1708/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 16. 7. 76 L 192/7
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1709/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 16. 7. 76 L 192/9
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1710/76 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von
Olivenöl 16. 7. 76 L 192/12
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1711/76 der Kommission zur Festset-
zung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemein-
schaftlichen Marktpreises für geschlachtete S c h w e i n e 16. 7. 76 L 192/14
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1712/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1643/76 betreffend außerge-
wöhnliche Interventionsmaßnahmen auf dem Rin d-
f 1 e i s c h s e kt o r für bestimmte durch die Trockenheit am
stärksten betroffene Gebiete der Gemeinschaft 16. 7. 76 L 192/16
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1713/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16. 7. 76 L 192/17
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1714/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R üb s e n s a m e n 16. 7. 76 L 192/21
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1715/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 16. 7. 76 L 192/23
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1716/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 16. 7. 76 L 192/25
15. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1717/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16. 7. 76 L 192/26
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1718/76 der Kommissfon zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 7. 76 L 193/1
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1719/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 7. 76 L 193/3
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1720/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von F i s c h e r e i -
erzeugnissen 17. 7. 76 L 193/5
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1721/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Mi 1 c herze u g n iss e n in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 17. 7. 76 L 193/7
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1722/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh l als Hilfeleistung für das Internatio-
nale Komitee vorn Roten Kreuz 17. 7. 76 L 193/9
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1723/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
rundkörnigem geschliffenem R e i s als Hilfeleistung für das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz 17. 7. 76 L 193/13
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1724/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsiichtlich des Einla-
gerungsdaturns der zum Verkauf stehenden Butter 17. 7. 76 L 193/17
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1725/76 der Kommission zur Festset-
zung der Schwellenpreise für bestimmte Arten von M eh 1 ,
Grob - und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1976/
1977 17. 7. 76 L 193/18
16. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1726/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 17. 7. 76 L 193/19
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 7. 76 Verordnung (J2WG) Nr. 1727/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i Lu n ~J s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 17. 7. 76 L 193/21
16. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1728/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöplungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17. 7. 76 L 193/23
19. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1730/76 der Kommiss,ion zur Festset-
zun~r der auJ Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 20. 7. 76 L 194/1
19. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1731/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c Lr e i d c , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 20. 7. 76 L 194/3
19. 7. 7b Verordnung (EWG) Nr. 1732/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f lüge 1 -
f J c i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. August 1976 an 20. 7. 76 L 194/5
19. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1733/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen
der Mit~Jlieclstac1len an die Kommission im Fettsektor 20. 7. 76 L 194/7
Andere Vorschriften
13. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1691 /76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Oberklei-
dung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren usw., aus
Baumwolle, der Tarifstellen 60.05 A ex II und ex B, mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3002/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
ZollpräJerenzen gewährt werden 14. 7. 76 L 190/20
13. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1692/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Fäden aus Asbest der Tarifstelle
68.13 B l mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 14. 7. 76 L 190/22
21. 6. 76 Vcrordnnn~J (EWC) Nr. 1729/76 des Rates betreffend die Mit-
lE!ilung von lnformationE!n über die Energieversorgungslage
der Cemeinschafl 23. 7. 76 L 198/1
19. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1734/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Griffe für Besen und Bürsten,
aus Holz, der Tarifstelle 44.25 ex B, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75
des RalE!S vom 17. Noverhher 1975 vorgesehenen Zollpräfe-
renzen ~Jcwährl werden 20. 7. 76 L 194/8
19. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1735/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsc1lzes für Unterkleidung (Leibwäsche) für
Prauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Baumwolle, der Tarif-
nummer ex 61.04, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Vf!rordnung (EWC) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehenen Zollprüferenzen gewährt werden 20. 7. 76 L 194/9
19. 7. 7G Verordnung (EWG) Nr. 1736/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für bestimmte Waren zum Ausstat-
ten von elektrjschen Beleuchtungskörpern, der Tarifstelle
70.14 A II, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1<J75 vorgesehenPn Zollpräferenzen gewährt werden 20. 7. 76 L 194/10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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