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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1976 Nr. 10
T Inhalt Seite
2G l 7li Hochschulrahmengesetz (HRGI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
20:lO-l, 20:10-2, 20:12-1, 22:1-1
7G Neufassung des Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den
Hochschulen (Gracluiertenförderungsgesetz - GFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
:w.z
NPult1ssung d<ir Vc·rordnLmg über die Durchführnnn der Graduiertenförderung (Graduier-
ienlürderun~JSV('rordnung GFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 l
n1-L-i.
-
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Vom 26. Januar 1976
Inhaltsübersicht
§ §
An wc1Hlu1HJsiwn,1ch Hochschulgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Sonstige Leistungsnachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1. Kapitel Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Au[gaben cler Hochschulen
Weiterbildendes Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen 3. Abschnitt
Forschung
Aufgaben 2
Freiheil von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Aufgaben der Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Lehre und Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Koordination der Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Neuordnung des Ifochscbulwese>ns .............. . 4 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen . . . . . 24
Gesarnl.hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Forschung mit Mitteln Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Zusammenwirk<•n von IIochschul0n . . . . . . . . . 6 Künstlerische Entwicklungsvorhaben . . . . . . . . . . . . . 26
2. Abschnitt
Studium und Lehre 2. Kapitel
Ziel des Sludi ums .............................. . 7 Zulassung zum Studium
Studienrclorm ................................. . 8 Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . 27
Studienrdormkornmissionen .... . 9 Widerruf der Einschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Sludiengä.nge ... 10 Maßstäbe der Ausbildungskapazität . . . . . . . . . . . . . . 29
Sludienordnun~J<m .............................. . 11 Festsetzung von Zulassungszahlen . . . . . . . . . . . . . . . 30
LE'hrangebol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 12 Zentrale Vergabe von Studienplätzen . . . . . . . . . . . . 31
Fernstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 13 Allgemeines Auswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Sludienhf'ralung ............................... . 14 Besonderes Auswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Prüfungf•n ..................................... . 15 Berücksichtigung besondenir Dienstpflichten . . . . . . 34
Prüfunqsord li ung(•n 16 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landes-
Prii !u nqsl risl('n 17 zugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
186 Bun<lesgesetzblatt, Jahrgang ]976, TeU I
3. Kapitel 2. Abschnitt
MHgJieder der Hochsch11.11le Organisation §
AHgemeine Organisationsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . 61
1. Abschnitt
Leitung der Hochschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Mit9licds( haft und Mit,virkung §
Aufgaben zentraler KoHegialorgane . . . . . . . . . . . . . . 63
Mil9!icrls(halt 36 Fachbereich .................................... 64
/dlgcn1cine Gnrndsi:i!ze der MHwirkung ......... . 37 Gemeinsame Kommissionen, Studienberei.che . . . . . . 65
Z11Jsarnmcnsctzung und Slimrnrc:cht .............. . 38 Wi.ssenschafthche famichtungen und Betriiebsein-
'1Ndhlc11 ................. . 39 heiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
OJJen!hchkcil ....... . 40
411 3. Ab s c h n i t t
Hochschulplanung
2. Abschnitt
Hochschulentwicklungsplan, Ausstattungspläne 67
\V i s s e n s c h 11 f tl i c h e s u n d k ü n s tl e r i s c h e s
Hochschu]gesamtp]an ....................... . 68
Personal, Tutoren
Gemeinsame c;nmdsätze der Planung . . . . . . . . . . . . 5g
J !i,111.plbcruflid1es wisscnsth<liHliches und künsHeri-
,C(hes Perc:onal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Dicns!Jichc Aufuabcn der })rofcssoren . . . . . . . . . . . . 43
5. Kapitel
Eins•lcHungsvoraussclzunw,n für Professoren . . . . . . 44
Berufung von Professoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 StaaUkhe Anerkennung
Dicnslrcchlhche Slcllung der Jlrofossoren . . . . . . . . . 46 Anerkennung von Einrichtungen ........... , . . . . . 70
i fochschulassislcntcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Anerkennung von Absch]üssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Dicnstrechtliche Stellung der ] Iochschulassistenten 48
Anwendung dPr Vorschriften des Bcamte:nrechts-
rahmengcsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6. Kapitel
Dicnslrech!Jich(\ Sonderregelungen für beamtete
Anpassung des Landesrechts
Prnff,ssoren und Hochschulassistenten . . . . . . . . . . . . 50
RuhegehalHdhige Dienstzeit .................... . 51 Anpassungsfristen .............................. . 72
!\'clwntäligkeit d(!r Professon'n ................. . 52 Abwekhende Regelungen ...................... . 73
VVissensch,iltlichc und künstlerische :tvhUnbeHer .. 53 Erprobung der einstufigen Juristenausbfü.hmg .... . 74
Personal mit i.irzilidH'n Aufwibcn ..... . 54 Uberleitungsvorschriften ....................... . 75
Lchrbc,:rnl I raglc . . . . . . . .......... , 55 Besitzstandswahrung bei der Entpfüchtung ....... . 76
Lehrlni.if!c liü ll<'sondne A uf~JübPn 56
Tu1,1n·n .. 57
'l. Kapitel
'A.ndernng von Bundesgesetzen,
4. K.1pilel Schlußvorscb:riften
0Iganis,11Jon und VerwaHung der lfochsdrnEe Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . 717
Änderung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . 78
1. Abschnitt
.Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . 79
Sc l h s l v (, r w a l l u n g u n d Staats ver w a 1 tun g Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes . . . 80
Rechlssldlunq d<'r ] hJlh~chu]e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Verträge mit den Kirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
/\ufsichl . . . . . . . . . .......... 59 BerHn-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
ZUSilHlfll('fl\Virkfrn \/IHl land und nochsdrnlc . . . . . . 60 Jnkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Tdij der Aus(Jdbe: Bonn, rten 29. Januar 197G
lk I l{p r1dc:-,! c1, 1 11d ! 111, i /11·-;!11n 11.1 I! nq dc•e; Bundc•c;-. § 3
rd !(:'·, d-·1:·, 1o[qi>nd(" ( ;(~c;c •Lz lw-;( IJ!oc;,,('11.
FreHieH von Kunst und WissenschaH"
Forschung, lehre und Studium
§ 1
(1) Dus Land und die Hochschulen haben sicher-
An went.i 1.mnsbereieh zustellen, 1Jdß die Mitglieder der Hochschule die
lfocl1:;cliu!cn im Sinne dic!scs C(•setzes sind die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
Linrichtunr.Jcn dPs Bild11ngswesens, die nach Um- verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
desreclil s!datlidw I fochschu!eu simL Dieses Ge-
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3
SP!.z helrilfl., soweit dies in § 70 heslünmt ist, auch
Satz 1 des Grundgesetzes} umfaßt insbesondere die
cfü, sli.wliich i.Hll~rkunntc)n l lochschulen.
Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie
die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine
Verbreitung, Beschlüsse der zuständigen Hochschul--
organe in Fragen der Forschung sind insoweit zu-
L KapHei lässig, als sie sich auf die Organisation des For-
Aufgaben der HochsdrnJen schungsbelriebes, die Förderung und AbstimmunCJ
von ForschungsvorhabPn und auf die Bildung von
Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die
l. Abs eh n i 11: Preiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen,
Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwick-
Allgemeine Besl.im.munqen
lungsvorhaben entsprechend.
§ 2 (3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1
des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Arti-
kels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen
(1) Die llochsd,.ulcn dif~nen cnls,prechend ihrer der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere dif:
Aufgabensl.el!ung der Pflc~Je und der Entwicklung Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren in•-
der VV isscnschaJten und der Künste durch For- haltliche und rnethodische Gestaltung sowie d,1;,
schung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf beruf- Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und
liche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissen- künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zu-
schaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher ständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind
Methoden oder die F~ihigkeit zu künsUc~rischer Ge- insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation
staltung erfordern. des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Ein-
haltung von Studien- und Prüfungsordnungen be-
(2) Die IIochschulen fördern enl sprechend ihrer ziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1
Aufgabenstellung den wissensdwfllichen und künst- nicht beeinträchtigen.
lerischen Nachwuchs .
(4) Die Freiheit des Sludiurns Ümfaßt, unbeschadet
(3) Die Hochschu !en d ierwn dem wPiterbildendcn
der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere
Studium und beteilioen sich an Veranstaltungen der
die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht,
Weiforhildunq. Sie f(irdern die VVciterhild1rnu ihres
innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach
Personals,
eigener Wahl zu bestimmen, sowie die ErarbEülung
(4) Die !Jochschulen wirken an der sozialen För- und Außcrung v\/issenschaftlicher und künstlerischer
dernnq der Studenten mit; sie~ berücksichtigen die Meinungen Beschlüsse der zuständigen Hochschul-
besonderen Bedürfrrisse behinderlec Studenten, Sie organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulä:-;--
fördern in ih rnm Bereich den SporL sig, als sie sich auf die Organisation und ordnungs-
gemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetrie-
(5) Die I fochschu len fördern die internationale,
bes und auf die Gewährleistung eines ordnungs-
insbesondere die europäische Zusammenarbeit im
gemäßen Studtums beziehen.
Hochschulbereich und den Austausch zwischen
deutschen und auslündischen Uochschuien; sie be- (5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4
rücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländi- genannten Rechte entbindet nicht von der Rück-
scher Sludenten, sicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung
der Regelungen, die das Zusammenleben in der
(6) Die Ifochschu!en wirken bei der Wahrneh-
Hochschule ordnen.
mung ihrer Aufgaben untereinander und mit ande-
ren staatlichen und staatlich geförderten For- § 4
schunus·- und Bi!dunuseinrichtungen zusammen, Neuordm1ng des Hochschulwesens
(7) Die Hochschulen unterrichten die Offontiich- (1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Auf-
keü über die Erfüllung ihrer Aufgaben. gabe der Hochschulen und der zuständigen staat-
(8) Die unterschiedlid1en Aufgaben der einzelnen lichen Stellen,
I fochscbulen werden durch <las Land bestimmt. An- (2) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu
dere als die in dicsen1 Gesetz genannten Aufgaben ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit un-
dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, terschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen
wenn sie nüt den in Absatz l genannten Aufgaben Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium zu ver-
zusarn mcnhi:.ingen. binden.
ms Bundrsgesetzblatt, Jahrgang ] 976, Teil I
Cl) Di,i· N1•uo1dnunq :-,o)ll rn,,lws«,ndcre gewähr- § 6
kislcn:
Zusammenwirken von Hochschulen
] . ein :'\ngcbut -von inhc11Ui,h nnd zciUich gestuften
1md aufeiiiandPr b(,zogcncn Studiengtingen mit !].) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben, insbe-
( ntsprcchcndcn Abschliissen in dafür geeigneten
sondere zur Verwirklichung der in § 4· genannten
Bereichen; sow('it es der fohaH der Studiengänge
Ziele, wirken Hochschulen zusammen. Das Zusam-
;;uhißt, soJJcn ucmcinsdrnc Studienabschnitte oder menwirken ist nach Maßgabe des Landesrechts
<irnlcinan(for !ol~Jcm!c Sl.udicngünge geschaffen
durch Vereinbarung der beteiligten Hochschulen im
'werdeni Einvernehmen mit dem Land oder durch das Land
sicherzustellen.
2. t·inen AuilMu der Strnli(:nqünge, der bei einem
Ubcrgt1n!J in Si.udienrJ,in~Jc gleicher oder ver- (2) Für Aufgaben der Hochschulen, die ein ständi-
vvandter FachricMunycn eine weitgehende An- ges Zusammenwirken der Hochschu]en eines Lan-
ndmung erbrachter ver!jleichbi:uer Studien- und des erfordern, kann nach Maßgabe von Absatz 1
Prüf ungsle i s Lun!JCn E'rmö9 licht; Satz 2 eine Hochschu]konferenz gebildet ·werden.
3. Pine dem jeweiliqen Studiengang entsprechende
Verbindung von WissNischc1ft und Praxis;
2. Abschnitt
4. dje AufstellunrJ und Durchführung fachberekhs-
und hochschulübergreHender Forschungs- und Studium und Lehre
Lehrprogramme sowk die Bildung von Schwer-
punkten in Forschung und Lehre auch im Abstim- § 1
mung mit anderen Forschungs- und BHdungsein- Ziel des Studiums
richtungen und mit fünrichtungen der For-
schungsförderung; Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein
berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die
5. efoe fachbezo9cne und fochcrübergrcifende För-
dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähig-
derung der HcH hschufrlidaktik;
keiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang
6. cjne wirksame Sludi<'nlwrntung; entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaft-
7. die bestrni>fJJiche Nui_:1.Hn~J der Mochschu]eimkh- licher oder künstlerischer Arbeit und zu verant-
hmgen; wortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-
kratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
8. die Eröffnung volll Forsclrnn9smögl!ic. hkeiten für
Professoren so]c]ier ] 1othschulen oder Hoch-
schuleinrichtungen, in denen keine oder keine § 8
ausreichenden, ihren Di('nstaufnabcn entspre-
chenden Forschungsmö~Jlichkeitcn bestehen;
(l) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe,
9. ej!ne den Zusumrnen ht1IHJ a Her Ilochschu]einrich-
im Zusammenwirken mit den zuständigen staat-
hmgen berücksichUgcnde Plamllr1U sowie ein re-
Hchen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im
gional und überregional ,_rnsgcgJliichenes Angebot
Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft
cHI J-lochschulcinrichlungen.
und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis
und die notwendigen Veränderungen in der Berufs-
§ 5 welt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die
Ge,samthochschufo Studienreform soll gewährleisten, daß
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 4 Abs. 3 sind 1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderun-
die verschiedenen Hochschularten in einem neuen gen in der Berufswelt den Studenten breite be-
Hochschulsystem zusammenzuführen. Hochschulen rufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen;
sind als Gesamthochschulen auszubauen oder zu- 2. die Formen der Lehre und des Studiums den me-
sammenzuschließen (integrierte Gesamthochschu- thodischen und didaktischen Erkenntnissen ent-
]en) oder unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen sprechen;
Selbständigkeit durch gemeinsame Gremien zu Ge-
3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte
samthochschulen zu verbinden (kooperative Ge-
wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und
samthochschulen). In den Fällen, in denen Gesamt-
deren Bezug zur Praxis zu erkennen;
hochschulen nicht oder noch nicht gebfldet werden
können, ist ein Zuscunmenwüken der Hochschulen 4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender
sicherzustellen. Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Mög-
Hchkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.
(2) Bei der Bildung einer Gesamthochschule ist
dafür Sorge zu trugen, daß sie nach jhrer Struktur, (2) Zur Erprobung von Reformmodellen können
den in ihr vertretenen Fachrichtungen, ihrer Größe besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen
und der räumlichen Entfernung ihrer Einrichtungen werden, die neben bestehende Ordnungen treten.
ihre Aufgaben wirksam erfüllen und ein Angebot Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer
von Studiengängen gewährleisten kann, das den festgesetzten Frist begutachtet werden.
Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht.
(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehr-
(3) Für die Planung und Errichtung neuer Hoch- betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Ge-
schulen gelten die Grundsülze der Absätze 1 und 2 nehmigung oder der Erlaß einer entsprechenden
entsprechend. Prüfungsordnung erfolgt ist.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 189
(4) Die Hochschulen treffen die für die Studien- (7) Die zuständige Landesbehörde kann nach An-
reform und für die Förderung der Hochschuldidak- hörung der Hochschulen verlangen, daß bestehend(-'
tik notwendigen Maßnahmen. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen
den Empfehlungen angepaßt oder den Empfehlungen
§ 9
entsprechende Studien- und Prüfungsordnungen er-
lassen werden; statt einer Änderung bestehender
Studienreformkommissionen Studien- und Prüfungsordnungen kann sie auch ver-
(1) Zur Förderung der Reform von Studium und langen, daß den Empfehlungen entsprechende be-
Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung sondere Studien- und Prüfungsordnungen (§ 8
der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Re- Abs. 2) erlassen werden.
formarbeit werden Studienreformkommissionen ge-
bildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreform- § 10
kommissionen für den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes bilden. Studiengänge
(2) Studienreformkommissionen werden von den (1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem
zuständigen Landesbehörden im Zusammenwirken berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifi-
mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Stu- zierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Ab-
diengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame schluß eines Studiengangs, durch den die fachliche
Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
Tätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Stu- oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. So-
dienreformkommissionen gebildet werden. Im übri- weit bereits das jeweilige Studienziel eine beruf s-
gen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen praktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übri-
Studienreformkommissionen organisatorisch koor- gen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich
diniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt wird. abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studien-
gang einzuordnen.
(3) An den vorgesehenen Studienreformkommis-
sionen sind Vertreter aus dem Bereich der Hoch- (2) In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) und in
schulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertre- den Empfehlungen der Studienreformkommissionen
ter aus der Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studien- (§ 9 Abs. 4) sind die Studienzeiten vorzusehen, in
gängen, die mit einer staatlichen Prüfung abge- denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung
schlossen werden, verfügen die Vertreter von staat- der Studienordnungen (§ 11) und des Lehrangebots
lichen Stellen über mehr als die Hälfte, in Studien- (§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizieren-
reformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über der Abschluß erworben werden kann (Regelstudien-
mindestens zwei Drittel der Stimmen. zeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die
Gestaltung der Studienordnung (§ 11 Abs. 2), für die
(4) Die Studienreformkommissionen haben den Sicherstellung des Lehrangebots (§ 12 Abs. 1), für
Auftrag, binnen vorzugebender Fristen Empfehlun- die Gestaltung des Prüfungsverfahrens (§ 16 Abs. 3)
gen zur Neuordnung von Studiengängen und zur sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Aus-
Entwicklung eines Angebots von Studiengängen zu bildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berech-
erarbeiten, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 nung von Studentenzahlen bei der Hochschulpla-
Nr. 1 bis 3 entspricht.. Die Empfehlungen beziehen nung(§ 69).
sich auf
(3) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für
1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung
den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen
der Wissenschaften und der beruflichen Tätig-
Ziele des Studiums (§ 7) und die besonderen Erfor-
keitsfelder sowie aus den Veränderungen in der
dernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglich-
Berufswelt für das jeweilige Ziel und den wesent-
keiten der Weiterbildung und des Aufbaustudiums
lichen Inhalt eines Studiengangs ergeben,
sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studien-
2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt gängen und mit vergleichbaren Studiengängen im
der den Studiengang abschließenden Prüfung ein- Ausland zu berücksichtigen.
schließlich der Anrechnung vorausgegangener
Studien- und Prüfungsleistungen, (4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufs-
qualifizierenden Abschluß soll vier Jahre nur in be-
3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene
Regelstudienzeit(§ 10 Abs. 2 bis 4). sonders begründeten Fällen überschreiten. In ge-
eigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzu-
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. T richten, die bereits innerhalb von drei Jahren zu
und 2 beschränken sich auf Grundsätze; ihnen sol- einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß füh-
len Musterstudien- und -prüfungsordnungen beige- ren. Auf die Regelstudienzeit wird eine nach Ab-
fügt werden, die Vorschläge für eine nähere Ausge- satz 1 in den Studiengang eingeordnete berufsprak-
staltung der Grundsätze enthalten. Die Empfehlun- tische Tätigkeit nicht angerechnet.
gen können auch Reformmodelle vorsehen, die nur
an einzelnen Hochschulen erprobt werden sollen. (5) Für die Vertiefung und Ergänzung eines Stu-
diums, insbesondere für die Heranbildung des wis-
(6) Die Empfehlungen werden der zuständigen senschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
Landesbehörde vorgelegt; vor ihrer Verabschiedung sollen Aufbaustudien angeboten werden, die in der
ist den Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme Regel einen berufsqualifizierenden Abschluß vor-
zu geben. aussetzen.
rno B1rndcc:1Jcselz!)la1t, Jahr~Jang 1976, Teil J
Bund, Länder und Hochschulen fördern dessen Ent-
Simlienord.m.rngen wü:klung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
p) Fi.ir jPd(•ll Si.ud 1eng,rnq stellt die Hochschule (2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnu~g
eine Studienordnrrng auf. Fiir Studiengänge mit qe- vorgesehene Studienleistung wird auch durch ehe
r;nqen Stu<knt,~n'.1c1h]l)ll kdrrn das Lmdesrecht Aus- erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden
nahmen 1.ulass<'n. Die Studienordnung regelt auf Fernstudjeneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit
der Gnrndlage dc:r Priifungsordnun~J und unter Be- dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstu-
rücksichtigunq der fdchliclwn und hochschuldidak- diums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung
1.ischen Entwicklung und der Anfordenmgen der der inhaltlichen Gleichwertigkeit wird durch Lan-
ht ruflichcn Prilx is Inhalt und Aufbau des Studiums,
1
desrecht geregelt.
fj('qebencnfo lls ci nschhcßl ich einer in den Studien- (3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene
Ui:H19 einDeordnd('n bcrufsprdktischen Tätigkeit. Die Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzen-
Sludienordn unu sieht im Rdhmen der Prüfungsord- den Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums ver-
nun~J Schwr~rpunkle vor, diP der Student nach eige-
bunden werden soll, gelten die Vorschriften des § 12
rwr Wahl bestimmen kdnn; sie soll nach Möglich-
Abs. 2 entsprechend; das Recht zur Darstellung ab-
keit zulassen, Studienlc~isluntien in unterschied-
weichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt
lichen Formen zu erbringPn.
unberührt.
(2) Dje für den Sludienq;inq in Betrncht kommen-
§ 14
den Studieninhalte sind so auszuwi.ih]en und zu be-
grnnzcn, daß das Studiun1 in der Regelstudienzeit Studienberatung
dbqeschlossen werden kann. Die Studienordnung,
(1) Die Hochschule unterrichtet Studenten und
bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstal-
Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und
tungen und der Studienleistungen, die für den er-
über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Stu-
folgreichen Abschluß dt>s Studiums erforderlich
diums; sie unterstützt die Studenten in ihrem Stu-
sind. Sie bestimmt ch~ren AnleH am zeifüchen Ge-
dium durch eine studienbegleitende fachliche
samtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 er-
Beratung. Die Hochschule soll bei der Studien-
forderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemes-
bmatung insbesondere mit den für die Berufs-
sen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständi-
beratung und den für die staatlichen Prüfungen zu-
gen Vorbereitun~J und Vertiefung des Stoffes und
ständigen Stellen zusammenwirken.
zur Teilnahme un zusi.itzlichen Lehrveranstaltungen
nach eigener Wahl verbleibt. (2) rne Länder sorgen für eine Veröffentlichung
(3) Das Landesrecht besUmmt die für die Zustim- der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.
mung zur Studi<:::non.lnung zuständige staatliche
Stelle. Andere das Studium regelnde Rechtsvor- § 15
schriften, insbesondPre slaatli<'he Rahmenprüfungs-
und Rahnwnsludi('nordnnn~v·n, sind zu beachten. Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine
§ 12 Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine ldrch-
Hche Prüfung abgeschlossen.
lcJn„11.ngehot
(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Stu-
(1) Die r f ochsdrn le ;;i.elH ,i ur der Crundlage einer
dienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen
nach Gegenstand, Zeil und Ort abgestimmten jähr-
wird, dienen der Feststellung, ob der Student bei
lichen Stmlienplanunu dc1s Lcl1rangebot sicher, das
Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel
zur Einhaltung der ~,i.udic11ordnungen erforderlich
des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht
ist. Dabei sind dUl'h MöglichkeitPn des Selbststu-
hat. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die indivi-
diums zu nutzen und Maßndhmen zu dessen Förde-
duellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewert-
rung zu treffen.
bar sein.
(2) Der Fachbereich übertr;jgt seinen in der Lehre
tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienst- (3) Je nach Art des Studiengangs könne_n Hoc~-
verhältnis geltenden Regelungen bestimmte Auf- schulabschlußprüfungen in Abschnitte geteilt sowie
gaben, soweit dies zur Gcwührleisl.ung des erforder- durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrech-
lichen Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der nung studienbegleitender Leistungsnachweise oder
unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der beides entlastet werden, sofern die Studienleistung
Lc~hrveranstallungen und die Beanspruchung durch nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungs-
sonstige dienstliche Aufgaben entsp1echend den je- leistung gleichwertig ist. ·
weils geltenden dienst n:<-hlJidwn Hf:9clunDPn zu he- (4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind
rticksich1.i9Pn. nach näherer Bestimmung des Landesrechts, Profes-
§ l3 soren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach
h~r1111sludimn
§ 53 Abs. 1 Satz 2 wahrnehmen, Lehrbeauftragte,
(1) ßpi der Rdonn \ron <-;irn]iurn !1,Hl Lehre und 1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der
hci der B(:1c-ih1r,l!11nq ql<'s l.ellr,inncbcls ~,ollPn die beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Per-
\;Ji>ql i( hkci lc'n ci ;11•:-; f'<'1n:-;i 11d :, 1m1::; q, ·nnLrl werden. ~;onen befugt. Priifungs]eistungen dürfen nur von
Ni.·. l O - 'L:1D der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 HH
Personen bcw(:rl<:1 W('rden, die selbst mindestens hgen Prüfungsordnung bestehender Anspruch auf
die durch di(' Prüfung feslzusld !end(~ oder eine Zulassung zur Prüfung bleibt unberührt; die Benut-
gleichwerti9c Qlwlifikation bcsitzc~n zung von Hochschuleinrichtungen soll nach n~herer
Vorschrift des Landesrechts in dem für die Ab-
(5) Prüfunusleistungen in l lochschulabschlußprü- legung der Prüfung erforderlichen Umfang ermög-
fungen und in Prü lungen„ deren Bestehen Voraus- licht werden,
setzung für die Forlselzung dl~s Studiums ist, sind
in der Reuel von mindestens zwei Prüfern zu be- (4) Für die Uberschreitung einer Frist, die in einer
werteni mündliche Prüfungen sind von mehreren Ordnung für staatliche Prüfungen für die Meldung
Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines zu einer Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung fest-
sac:hkundi~Jcn BeisitzPrs abzunehmen. gelegt ist., gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 16 § 18
Prüfungsordnungen Hochschulgrade
(1) Uochschulprüfun~Jen w,~rdPn auf Grund von Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein
Prüftrngsordnungcn ahgelcqt, dir~ der Genehmiuung berufsqualifizierender Abschluß erworben wird,
der zusti:i.ndigcn Lrncleshdiürdc bedürfen. Die Ge- verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit An--
nehmigung kann versagt werden, wenn eine vorge- gabe der Fachrichtung; auf Antrag des Absolventen
legte Prüfunnsordn1mq cfon Empf(:hiungcn einer Slu- ist der Studiengang anzugeben. Die Hochschule
dienrdormkornrnission nicht (:ntsprichl; im übrigen kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staat-
sind die Vordw;se!zungl~n für (:ine Versagung der lichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit
Genchmigun9 gespl.zlich zu rcqcln. der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, ver-
leihen, Im übrigen bestimmt das Landesrecht,
(2) In der Prüfungsordnunu sind nach Maßgabe welche Hochschulgrade verliehen werden,
des Landesrechts insbesondere die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung und dfm=m Wieder-
§ 19
holung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-
leistungen, die Prüf ungsm1fordcrungcn und das Prü- Sonstige Leistungsnachweise
fungsverfahren abschließend zu regeln. Das Landesrecht kann vorsehen, daß Kenntnisse
(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstu- und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium
dienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4). Sie legt Fristen für die erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in
Meldung zur Prüfung sowie Bearbeitungszeiten für anderer Weise als durch ein Studium erworben
die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Ein-
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu stufungsprüfung) nachgewiesen werden können.
gestalten, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewer-
innerhalb der RerJelstudienzcit, spätestens aber ber in einem entsprechenden Abschnitt des Studien-
sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. gangs zum Studium zugelassen werden.
§ 17 § 20
Prfüungsfristen Studium an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der
für die Meldung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3 Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hoch-
Satz 2) abgelegt Wt!rden, sofom die für die Zulas- schulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
sung zur Prüfung erforderlichem Leistungen nach- setzes erbracht worden sind, werden auf Antrag an-
gewiesen sind. erk.annt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.
§ 5 Abs. 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes
(2) Uberschreilet ein Student die in der Prüfungs- bleiben unberührt.
ordnung festgeleg Le Frist für die Meldung zu einer
Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung, wird er von § 21
der hierfür zustündigen Stelle aufgefordert, sich zur Weiterbildendes Studium
Prüfung zu melden. Auf seinen Antrag ist ihm eine
Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Wei-
Nachfrist von sechs Monaten einzuräumen. Bei Vor-
terbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbil-
liegen besonderer Gründe kann eine längere Nach-
dende Studium steht Bewerbern mit abgeschlosse-
frist eingeräumt werden; die Gesamtdauer der Nach-
nem Hochschulstudium und solchen Bewerbern
frist darf zwölf Monate nicht überschreiten, wenn
offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eig-
der Student die Gründe zu vertreten hat.
nung im Beruf oder auf andere Weise erworben
(3) Meldet sich ein Student nach der Aufforderung haben. Die Veranstaltungen sollen nach Möglich-
nicht zur Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung, keit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt wer-
ohne eine Nachfrist beantrngt zu haben, oder hält den und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre
er eine ihm gesetzte Nachfrist nicht ein, erlöschen nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbil
seine Rechte aus der Einschreibung; in Fällen sozia- dende Studium soll aus in sich geschlossenen Ab-
ler Härte können ihm mit der Einschreibung ver- schnitten bestehen und die aus der beruflichen Pra-
bundene soziale Vergünsligunuen für ein weiteres xis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer be-
Jahr helnssen werden. I2in nach Maßgabe der jewei- rücksichtigen,
192 BundesqesclzblaU, Jahrgang 19'76, Teil I
wenn dje Voraussetzungen von Absatz 2 mcht tW-
geben sind; das Landesrecht regeH Zuständigkeit
und Verfahren.
§ 22 14) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach
den Absätzen 2 und 3 in der Hochschule durch-
geführt werden, sollen von der Hochschule verwal-
Die l;orsclH111~J in dt:n l lo('hschulen dient der tet, aus diesen Mitteln bezahlte hauptberufliche
C1:winnung wiss(~nsclldfl.lichcr Erkenntnisse sowie Mitarbeiter als Personal der Hochschule eingestellt
der wis!-;enschc1fllichr'n Crund!cgung und We.iterent- werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
wickh1ng von LPhrc und Studium. Gegenstand der (5) Die Vorschriften über die Ausübung -von
r:orschung in dPn Tluchs<'hul,!n können unter Be- Nebentätigkeiten bleiben unberührt
1 iicksichtigunlJ der ;\ulqalwnsl.cdlung der Hoch-
schule eil le w isst:nscJ1ciHl iclwn lforeiche sowie die
/\nwf:ndun9 wissenschaftliclwr Erkenntnisse in der § 26
Prdxis einschließlich der Polgen sein, di<~ s.ich aus JOh1sUeriscbe Entwicklu:ngsvod1aben
dr,r i'\nwendrm~J wissPnS( li,dlli 1 :Iwr Erkenntnisse er-
lJ(:ben ki>nnen. Die Vorschriften dieses Abschnittes geJten für
künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemtiß.
§ 23
Koordindlion dek· h>rschung
(1) Forschungsvorh,ihcn 11nd Forschungsschwer- 2. Kapitel
p11nkte werden von der J lochschule in der sachlich
Zulassung zum Studium
uebotenen Weise koordinicrL Zur gegenseitigen Ab-
st.imrnung von Forschungsvorhaben und Forschungs-
schwerpunkten und zur Plc.nrnng und Durchführung § 27
uemeinsc1mer Forsdnm~Jsvorhaben wirken die Hoch- Allgemeine Voraussetzungen
schulen untereinander, mit anderen Forschungsein-
richtungen und mit Einrichtungen der überregiona-· (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 1I6 des
Jen Forschungsplanunq 1ind Forsdnmgsförderunfl Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hoch-
zusammen. schulstudium berechtigt, wenn er die für das Stu-
dium erforderliche Qualifikation nachweist. Zu-
(2) Die l]ochschulen berichten n:gelmüßig über gangshindernisse, die in der Person des Studienbe-
die Forschunustätiukeil dn (h~r] Jochschule. werbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu
beziehen, regelt das Landesrecht.
§ 24
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für
den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten
berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich
Bei der VeröffcnUichvnq von Forschungsergebnis-
sen sind Miti:lfbeiler, tJi(, einen eigenen wissen-
durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das
Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht.
~;dwftlichcn oder wesentlichr-n sonstigen Beitrdg qe-
lcistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit (3) Rechtsvorschriften, nach denen andere Per-
müolich, ist ihr ß<~ilri.lq :;,u kcrrn:;cichnen. sonen Deutschen nach .l\.bsatz 1 gleichgestellt sind,
bleiben unberührt.
§ 2:i § 28
FoKsdmnu 1nH MW.eh1 DüHer ·widerruf der Einschreibung
(l) Die in der Forsdiun!J lütiqcn Hochschu]mit- (1) Die Einschreibung zum Studium kann wider-
(Jiiedcr können im Hahmen ihrer cfü·nstlkhen Auf- rufen werden, wenn ein Student durch Anwendung
iJaben auch solche Forschrm!rworhaben durchfüh- von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder
ren, die nicht aus den der llochschu]e zur Ver- durch Bedrohung mit Gewalt
fügung stehenden llaus~ldll.s111i!Jeln Linanzierl. wer-
den. 1. deh bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hoch-
schuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschul-
(2) Ein Fmschungsvorhi:lben nach Absatz 1 kann organs oder die Durchführung einer HochschuJ-
1n der Hochschule durchgeführt werden, wenn die
veranstaltung behindert
ErfüJJung der Aufgaben der Hochschule sowie die
Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch oder
nicht beeintri:ichtigt we:rchm und entstehende Folge- 2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner
lasten angemessen berücksichtigt sind; die For- Rechte und Pflichten abhält oder abznhaJten ver-
schung~crgcbnisse soBcn in der Regel in absehbarer sucht.
Zeit veröffentlicht werden.
Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz l ist an- genannten Handlungen teilnimmt oder w lederhoU
zuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sach- Anordnungen zuwiderhandelt, dh:) gegen ihn von
mitteln und Einrichtungen dr!r Hochschule kann der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten
untersagt oder durch Auflaw~n hcschrdnkt werden, nach § :16 Abs. 4 getroffen worden sind.
Nr. 10 Td~l der Aus9abc: Bonn, den 29. Januar 1976 193
(2) Mi I dem W id<~rnil isl ei ric Prisl bis zur Dauer aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der
von zwei .Jahren lcstzusclzcn, innerhalb derer eine aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Be-
erneute Einschrcibtrng an dPr I lochschule ausge- richt der Hochschule ist anzugeben, wie die Aus-
schlossen isl. bildungskapazität berechnet worden ist; die einheit-
(3) Die Entscheidung nach Absalz 1 und Absatz 2 lichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwen-·
ergeht in einem förmlichen Verfahren. Das Nähere, den. Ferner ist darzustellen, wie sich die Zahl der
insbesondere das Recht, die Einleitung des Verfah~ Studenten und Studienanfänger sowie die Zahl der
rens zu beantragen, wird durch Landesgesetz ge- Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische
regelt. Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün- Personal und der Umfang der tat.sächlichen Lehr-
den1 mit. einer Rechlsmiltelbelehrung zu versehen leistung je Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29
und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich Abs. 2 ist das Ergebnis der Uberprüfung, ob im Rah-
dieses Gesetzes mitzutPilen. Vor Erhebung einer men der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der
verwaHungsgerichllichen Klage bedarf es keiner Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazfüi t
Nachprüfung in einem Vorverfahren. ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2
festgesetzten Frist ist die Einschreibung an einer § 31
anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Ge- Zentrale Vergäbe von Studienplätzen
setzes zu versagen, es sei denn, daß für den Bereich
der anderen llochschule die Gefahr einer Beein- (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hoch-
träch l.igung nach Absct tz l nicht odc~r nicht mehr schulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können
b.:steht. Die Entscheidung über die Einschreibung die Studienplätze von der von den Ländern errichte-
isl allen anderen I focbschulen im Geltungsbereich ten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren
dieses Gesetzes mit.zuteilen. der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühest.-
möglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn
nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungs-
§ 29
zahlen für alle staatlichen Hochschulen im Geltungs-
Manstäbe der Ausbildungskapazität bereich dieses Gesetzes festgesetzt sind und zu er-
warten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamt-
(l) Im Zusammc11wirken von Hochschulen und
zahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt,
zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche
soweit nicht wegen der Art der Zugangsvorausset-
Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der
zungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen
Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu ent-
die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfah--
wickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für
ren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbe-
den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regel-
zogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung
studienzeit zugrunde zu legen.
der Zent,ralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl
(2) 1st nach der Feststellung der Zentralstelle der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich
(§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Gel- dieses Gesetzes festgesetzt sind.
tungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber
eines Studiengangs zugelassen werden können, so (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen
darf für diesen Studiengang die Zahl der von der Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschu-
einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden len zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zu-
Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festge- lassung aller Bewerber aus, so werden die an den
setzt werden, als dies unter Berücksichtigung der ·einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze
personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezi- von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswün-
fischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer schen der Bewerber und, soweit notwendig, vor
geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hoch- allem nach den für die Ortswahl maßgebenden so-
schule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt zialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen
erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Uberprü- Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).
fung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel
die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen
Ausbildungskapazitctt ausgeschöpft worden sind. Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht
zur Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter
den Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der
§ 30
§§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach
Festsetzung von Zulassungszahlen ausgewählten Bewerber werden den einzelnen
Hochschulen nach den Grundsätzen des Absatzes 2
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht
zugewiesen.
festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzuset-
zen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten
Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird. Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungs-
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne kapazität. als für spätere Teile dieses Studiengangs,
Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs be-
höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt. schränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen,
wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Stu-
(3) Vor dc~r Festsetzung i:~iner Zulassungszahl ist dium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich
die llochschule von der zusl~indinen LandeshehördP dieses Gesetzes fortsetzen kann.
Bm11desgesetzblatt 1 Jahrgang 1976, Teil I
§ 32 samtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzig-
AUgemeines AuswaMverfohren jährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich
p) ]m Falle ues § 31 Abs. 3 werden die für Stu- danach ergebenden Quoten um dre:i. Zehntel er-
dienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Be- höht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils
,achlung der von den Bewerbern angegebenen Rang- 1
Nerden nur Personen berücksichtigt, die sich für
folue ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der den betreffenden Studiengang mit erster Fach-
Absi:ilze 2 und 3 vergeben. präferenz bewerben und eine Hochschulzugangs-
berechtigung besitzen, die von aHen Ländern
(2) Bis zu drei Zchntc,Jn der Studienplätze sind
\i orzubehalten für
gegenseitig anerkannt ist;
2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem
] . Bewerber, für die die Versagung der Zufossung
Erwerb der Qualifikation für den gewählten
eine außergewöhnliche, insbesondere soziale
Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Für einen Teil
f lürle bedeuten würde;
der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann
') Bewerber, die sich c111f Grund enlsprechender neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifi-
'./orschriften verpflichtet hdben, ihren Beruf in kation berücksichtigt werden; in diesem Fall gilt
Bereichen lH·sondcrcn iiffenthchen Bedarfs aus- :~Tummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der
niüben; Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine
3. ausländische und slaalen1ose Bewerber; Ver- Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem
pflichtungen auf Grund zwischenstuathcher Ver- Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer
einbanmgen sind zu berücksichtigen; berücksichtigt und ein vor oder nach dem Er-
4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht ab- -i.verb der Qualifikation außerhalb der Hoch-
geschlossenen Studiengang oder sonstigen gleich- schule erlangter berufsqualifizierender Abschluß
-i..verligen Ausbildungsgängen nach Landesrecht besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Be-
die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27} rufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche
erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Zeiten gleich, in denen ein Bewerber '\vegen der
Grad der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krank-
können im Verfuhren nilth Absatz 3 nicht zuge- heit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden
fossen werden; Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbil-
dung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung
5. Be,verber, die lwrt!its ein Studium in einem ande- einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung so-
ren Studiengang abgeschlossen haben, wenn der wie die besondere Bewertung berufsqualifizieren-
Studiengang, für den sie sich bewerben, eine sinn- der Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung
volle Ergänzung ihres früheren Studiums dar- des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über acht
stellt; ihre Auswahl erfolgt nach den Prüfungs- Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt
ergebnissen des Erststudiums sovvie nach den für unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer
die Bewerbunu für ein v,reiteres Studium maß- Hochschule werden auf die Wartezeit nicht an-
~;cblichen GrL·mden. Bewerber, die bereits ein gerechnet; ,dies gilt erstmals für Studienzeiten
Studium in einem anderen Studiengang abge- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
schlossen haben, können im Verfahren nach Ab-
satz 3 nicht zugelassen werden. (4) Für die Entscheidung in Fällen von Rang-
gleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze wer-
Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbe-
den den Studienpltitzen nad1 Absatz 3 zugeschlagen.
schadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los
(3) Die verbleilwnden Sludieriplätze v,rerden ver- vorgesehen werden.
geben § 33
1. überwiegend nach dem Grc1d der gemäß § 27 Besonderes Auswahlverfahren
nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte
Studium. In den Nachweisen nach § 27 ausge- (1) In Studiengängen, in denen nach der Fest-
wjesene Leistungen, die über die Eignung für den steHung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im
jeweiliuen Studienganu besonderen Aufschluß aHgemeinen Auswahlverfahren
geben können, sollen gewichtet werden. Qualifi- 1. die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertret-
kationsgrade, die nur geringfügig voneinander bar hohen Anforderungen an den Grad der
abweichen, können als ranguleich behandelt wer- Qualifikation gemäß § 27 für die Zulassung füh-
den. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach.., ren würde oder
,veise :innerhalb eines Landes und im Verhältnis 2. die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 den Studien-
der Länder untereinander hinsichtlich der jewei- beginn für einen unverhältmäßig großen Teil der
li9en Anforde.nm9en und Bewertungen ver9leich- Bewerber unangemessen verzögern würde,
bar sind. Solange die Verr;leichbarkeit :im Ver-
hältnis der Länder untereinander nicht gewähr- soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfah-
]eistet ist, werden für die Auswahl der Studien- rens nach § 32 ein besonderes Auswahlverfahren
b<!werber Lrndesquolen gebildet. Die Quote eines treten. Die Berechtigung nach § 27- bleibt im übri~ren
Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seimem unberührt.
Anteil an der Ges11mtzahl der Bc\verber für den (2) Im besonderen Ausvrnhlverfahren besfünmt
betreffenden Sludicnqanu (ßcwerbernnteil) und sich die Vergabe der Studienplätze nach den Lei-
zu zwei Dritteln nach scincnt Anf:ei] cm der Ge- stungen, die sich aus dem Nach-vveis nach § 27 er-
Nr, l 0 Tc1sJ d(•r Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 195
gc-fwn, und nr1ch d,,rn [,:iqr~hni:; c~1tics [,'('shtellungs- runu eine~~ freiwilligen sozialen Jahres vom
verfahrcn~-i; § J'.!. t\b~.] Nr. 1 Scü:1: '.j bis 7 findet ent- 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), zuletzt
sprechend,, /\ nwend II n~J- Ein 'Tci I der Studienpli.i tze ueändert durch Gesetz vom 18. Dezember 197:i
kann den !~cwerbern vorhPhaUen wc\rden, die nach (Bundesgesetzbl. I S. 3155). darf dem Bewerber kein
clern Ergc'hnis des Fe~Jsic~llun~J!-iV(:rlahrens die besten Nachteil entstehen; dies gilt insbesondere bei der
Leistungen erbringen. Die in den Nachweisen nach Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsaus -
§ 27 aus9ewiescnen l(~isirn19cn, die über die Eig- hildung und eines berufsqualifizierenden Abschlus-
nung für den jeweili~Jen StudienrJ<rng besondcrnn ses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei gleichem Rang nach
Aufschluß geben können, können gewichtet werden. § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben diese Bewerber
(3) Jrn Feststellungsvc~rfdhren sollen grundsätzlich den Vorrang.
nichl die Kenntnisse fostgeslellt werden,. die bereits § 35
Gegenstand der ßewertunq in der l1ochschul- Unabhängigkeit der Zulassung
zugan9sberechtigung sind; PS soll dmn Bewerber von der landeszugehörigkeit
insbesondere Gelegenheit ~Jeben, in den bisherigen
Abschlüssen nicht ctusgewiesene Fähi~Jkeit(m und Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deut-
Kenntnisst\ nad1zuwcisen, die für den Stndienerfolg scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeselzes
von ßedeulunq sein können, und an die Kenntnisse ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in
anknüpfen, die in ch~rn Nachweis nach § 27 bewertet welchem Land der Bundesrepublik Deutschland dec
worden sind. Zu diesem Zweck können insbeson- Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewer·
dere entsprechende Teslv<!rfahren durchgeführt und bers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem
auf das Studium ausgerichtete, rn it Leislungsnach- Land der Bundesrepublik Deutschland der Studien-
wcisen verbundenP praktisdw Tü!.iqkeitcm bewertet bewerber die Qualifikation für das Hochschulstu-
werden. Das Feststcllunusvcrlühren ist hinsichtlich dium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7"
der Anforderungen, der Bewertun9 und der Art der Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 3] Abs. 2 Satz 1
Durchführung innerhaib des Geltungsbereichs die- zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
ses Gesetzes cinhcillich zu qestalten. TPstverfohren
und sonsliqe mit Feststdlunqsverfahren verbundene
Prüfungen werden von stcwl.lichcn Einrichlungen 3" Kapitel
abgenommen, die durch Li.indesn!cht lwstirnmt wer-
Mitglieder der Hochsdhule
den.
(4) Das Ergebnis eirws Festsl.e!lungsverfahrens hat
GüHigkeit nur für die jeweiligen Zulassungstermi.ne 1, AbsdmiU
und Studiengänge, auf die sich das Feststellungs-
verfahren bezieht; ferner verliert es seine Gültig-
Mitgliedschaft und Mitwirkung
keit, wenn der Bewerber sich nach Feststellung des
§ 36
Ergebnisses als Studienanfänger an einer deutschen
1-Iochschule in einem Studiengang eingeschrieben Mitgliedschaft
hat. Die TeiJnühmc>. am. Feststellungsverfahren für (l) Mitglieder der Hochschule sind die an der
denselben Studiengang ist auf eine einmalige Wie- tlochschuie hauptberuflich tätigen Angehörigen des
derholung beschriinkL Eine mehrmalige Wieder- öffentlichen Dienstes und die eingeschriebenen Stu-
holung kann vorgesehen werden, soweit dies zur denten,
Wahrung der Chancen~j1eichhcit der Bewerber ge-
boten oder im Hinblick auf diE>. Zulassungschancen (2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der
nachfolgender Jahrgünge vPrlretbar ist. Für die Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglie-
Wiederholung soHen Fristen vorgesehen werden. der nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zu-
stimmung- des zuständigen Organs der Hochschule
(5) Bis zu dwi Zehnteln dc\r Studienplätze sind
hauptberuflich tätig sind.
entsprechend § 32 Abs, 2 den dort genannten Be•-
werbern vorzubehalten; auch diese Bewerber neh- (3) Die Stellung der hauptberuflich, jedoch nur
men grundsätzlich am Feslstellungsverfahren teil. vorübergehend oder gastweise sowie der neben-
beruflich an der Hochschule Tätigen, der Lehrbeauf-
(6) Ein besonderes Auswahl verfahren ist aufzu- tragten, der Ehrenbürger und Ehrensenatoren wird
heben, wenn nach der Feststellunu der Zentralstelle durch Landesrecht g·eregelt.
zu erwarten ist, daß die in Absatz l genannten
Voraussetzungen entfallen. (4) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten
Personen haben sich, unbeschadet weitergehender
Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeits·-
§ 34
verhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschulen
Berücksichti~Jung besonderer Dienstpflichten und ihre Organe ihre Aufgc1ben erfüllen können und
Aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Ar- niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten
tikel 12 a des Grundqesetzes und der Ubernahme an den Hochschulen wahrzunehmen. Verletzen Mit-
solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienst- glieder der Hochschule oder ihnen gleichgestellte
leistungen auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jah- Personen die ihnen nach Satz 1 obliegende Pflicht,
ren, dem Dienst als En l.wicklun~Jshclfer nach dem so richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach
Entwicklungshelforgesetz vom 18. Juni 1969 (Bun- Landesrecht. Ein Widerruf der Einschreibung ist nur
desgcsetzbL I S. 549) und der Able-istung eines frei- unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zulässig.
willigen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förde- § 28 Abs, 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bundes9ese1:zb]att, Jahrgang 1976, Teil I
§ 31 § 36 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen stimm-
AHyl'm:ehw Gnu1ndsfüze der Mitwirkung
berechtigt mit Dem Gremium angehörende sonstige
Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Ange-
1/ly Die MHwirkunq ain der Selbstverwaltung der legenheiten der Forschung, soweit sie entspre-
] iochsch ule isl Re chi und Pflicht der Mitglieder nach chende Funktionen in der Hochschule 1wahrnehmen
§ Jb Abs. 1 und 2. Die UberniJhme einer Funktion in und über besondere Erfahrungen im Bereich der
der Sclhslvcrwdltung kann nur abge]ehnt werden, Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre
v:.;cnn v-1u{ hliqc Gr1iinde dafür vorUegen. Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der
/2) Dirc· Mitq!iedPr eirH'S Gremiums werden, so- künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mit-
'\1\/ril sie dem Grcrnünn nichl kraft: Amtes angehören, glieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht
hni: f üw bcsl ini,mt(" An1l.szcil bestem oder gewählt; haben, wirken sie beratend mit.
'iic sünd an Weisungen nicht gebunden. Sie haben (5) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische
durch Hne Jvfüwirkunu dazu beizutragen, daß das Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Pro-
Crernjum seine Aufualwn wixksa:m erfüHen kann. fessoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der
Dris Ni.ihcre über Rechte nnd Pflichten der Mitglie- Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem
der wird durch LandPsrccht !JeregeH. Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach
{3) Die Hochschu1mitglieder dürfen wegen färer ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang
TütigkeH in der Selbslvcrwu11ung nkht benachtei- nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die
]i!Jl i1verdcn. Mehrheit der dem Gremium angehörenden Profes-
soren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit
§ 38
des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als wei-
Zusammenseh:.ung und SUmmredd teren Berufungsvorschlag vorzulegen.
P) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die
zahlemni.ißige Zusammensetzung der Kollegial- § 39
organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestim- Wahlen
men sich nach deren Aufgaben sowie nach der
Quahfikation, Funktion, Verantwortung und Be- Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zen-
troffenheit der Mü9]ieder der Hochschule. Das Ver- tralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat
hältnis der Stimmen, über die die Gruppen (Ab- werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von
sül.z 2) in den zcntrnkn Kolllcqialoruanen und im den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Rege]
Fuchbereichsntf, vt•riüqcn, i1st durch Gesetz zu re- nach den Grundsätzen der personalisierten Verhält-
geln. niswahl gewählt. Durch die Regelung des Wahlver-
fahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der
(2) Für die Ver1,rcimHJ i:D den Crcni1ien bHden Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst
l. die Professo1en, hohe Wahlbeteiligung zu schaffen; bei unmittelba-
2. die Studenten, ren Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und
3. die v,i'1ssensclwHlichen und künstlerischen Mit- zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die
arbeiter sowie die Hochschullassislenten, 1
Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
4. die sonstigen Mi1i:nhcHer
§ 40
je eine Gruppe. Die Vertretung der übrigen Hoch-
schulmitglieder regeH das Landesrecht. Das Landes- öHenUichkeit
recht kann vorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1 (1) Das für den Erlaß der Grundordnung zustän-
Nr.. 3, wenn wegen ihrer geringen Zahl die Bildung dige Kollegialorgan tagt öffentlich, Die übrigen Gre-
einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist, mit mien tagen öffentlich, soweit das Landesrecht dies
den Mitgliedern nach Salz 1 Nr. 4 eine gemeinsame vorsieht.
Gruppe bilden.
(2) Der Ausschluß der Off entlichkeit wird durch
(3) In den zentralen KoUegüi]organen, die für die Landesrecht geregelt. Personalangelegenheiten und
in § 63 genannten Aufgaben zuständig sind, und im Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht
Fachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über
nach Maßgabe von Absatz 4 stimmberechtigt ver- Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Ab-
treten sein; dies gilt nicht für Ausschüsse dieser stimmung.
Gremie1n. In allen Gremien mit Entscheidungsbefug- § 41
nissen in Angelegenheiten, die Forschung, künstle-
Studentenschaft
rische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Beru-
fung von Professoren berühren, verfügen die Pro- (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den
fessoren über die absolute Mehrheit der Stimmen. Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpoliti-
scher, sozialer und kultureller Belange der Studen-
(4) An Entscheidungen, die Forschung, künstle-
ten sowie zur Pflege der überregionalen und inter-
rische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Be-
nationalen Studentenbeziehungen Studentenschaf-
rufung von Professoren unmittelbar berühren, wir-
ken, sofern sie dem Gremium angehören, die
ten gebildet werden.
Professoren, der Leiter der Hochschule oder ein (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so ver-
Mitglied des Leitungsgremiums, die Hochschul- waltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der
assistenten, die wissenschaftlichen und künstleri- gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von
schen Mitarbeiler, die Studenten sowie die nach ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bei-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 197
träge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsfüh- 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch
rung der Studentenschaft wird vom Landesrech- Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nach-
nungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht gewiesen wird,
der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Ar-
der zuständigen Landesbehörde. beit, die in der Regel durch die Qualität einer
(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studen- Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
tenschaft gilt § 39 entsprechend. Sie sollen nach Befähigung zu künstlerischer Arbeit
Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den und
Organen der Hochschulselbstverwaltung durchge-
führt werden. 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der
Stelle
(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Stu-
dentenschaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die
durch eine Habilitation oder durch gleichwer-
tige wissenschaftliche Leistungen, auch in
2. Abschnitt einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbe-
reichs, nachgewiesen worden sind, oder zu-
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, sätzliche künstlerische Leistungen
Tutoren oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung
§ 42
oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
Hauptberufliches wissenschaftliches und nisse und Methoden in einer mindestens fünf-
künstlerisches Personal jährigen beruflichen Praxis, von der minde-
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und stens drei Jahre außerhalb des Hochschul-
künstlerische Personal der Hochschule besteht aus bereichs ausgeübt worden sein müssen.
den Professoren (§ 43), den Hochschulassistenten (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den
(§ 47), den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-
Mitarbeitern {§ 53) sowie den Lehrkräften für be- chend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professor auch
sondere Aufgaben (§ 56). eingestellt werden, wer hervorragende fachbezo-
gene Leistungen in der Praxis und pädagogische
§ 43 Eignung nachweist.
Dienstliche Aufgaben der Professoren
(3) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die
jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fach-
Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach tierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses gebiet nach Landesrecht eine entsprechende \Veiter-
selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Auf- bildung vorgesehen ist.
gaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studien-
reform und Studienberatung zu beteiligen, an der § 45
Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfun-
gen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 8 Berufung von Proiessoren
wahrzunehmen. (1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich
(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und
Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studien-
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der
gängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für
Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen
ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur
Stelle berufen. Bei der Berufung von Professoren
Sicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse
können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur
der Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2) zu verwirklichen.
in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt wer-
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Pro- den. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen
fessor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich un- für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste
ter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausge- zu regeln.
staltung seines Dienstverhältnisses und der Funk-
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist in Aus-
tionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung muß
nahmefällen zulässig.
unter dem Vorbehalt einer Uberprüfung in ange-
messenen Abständen stehen. (4) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstat-
tung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im
§ 44 Rahmen bereits vor der Ausschreibung geltender
Ausstattungspläne erteilt werden.
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(5) Wird Personen übergangsweise bis zur end-
( 1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren gültigen Besetzung einer Professorenstelle die
sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vor- Walunehmung der Aufgaben eines Professors über-
aussetzungen mindestens tragen, so sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzmven-
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, den.
rno BundesqPsctzhlatt, Johrgang 1976, Teil I
§ .16 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a festgestellt ist oder nach der
Dkrn;~red11Wche SleHm1g der Professoren Beurteilung des zuständigen Gremiums zu erwarten
ist, daß in dieser Zeit noch fehlende Voraussetzun-
Die Prolcs~;orcn \Ncrdcn, suwc•it sie in das Be- gen für die Berufung zum Professor nachgewiesen
,imlcnvcrh~iHnis berufen w<~rdt~n, z.u Beamten auf werden, Eine weitere Verlängerung ist in den Fällen
Ldwnsz(~it oder dtlf Zeit Prnilnnl; {lurch Gesetz kann des § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
b1:~,1 im inl w,,rd,,11, dilß eine Probc:;.cH zuJückzuJegen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971
i ~; i. (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch
§ 47 das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
1Joch8l'huJm;sblenten (Bundesgesetzbl. I S. 3091), bis zu zwei Jahren zu-
lässig. Eine weitere Verlängerung oder eine erneute
11) Der l lochsclrnlassistenl. hal die Aufgabe, 111 Einstellung als Hochschulassistent ist unzulässig.
Fm:-;clrnng und l.('.li re die für eine Habilitation er- Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienst-
!ordPrl ichcn oder qlcichwcrl.ige wissenschaftliche zeit ist ausgeschlossen,
Lcisl.un~wn 1/.u r:rhrinucn. lhrn obliegen auch wissen-
s, hafl.l ichc DicnsUcistungcn, zu denen im Bereich
(2) Für die Hochschulassistenten beträgt das
dPr klinischen Medizin dll('IJ Tüli9keiten in der Ubergangsgeld für je ein Jahr Dienstzeit das Ein-
!.-<rdnkenversor~JllrHJ 9el1ün:n. fache der Dienstbezüge des letzten Monats.
12) Der J lochschulassis!Pnt 1sl ci1wrn Fachbereich (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
zuueordnPI; dieser bet111fl,ra~Ji im Einvernehmen der gelten für die Hochschulassistenten die Vorschriften
Betcil iglcn einen ProlPssor rni I der wissenschaft- für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
lichen Bcl.rnnmg. (4) Für die Hochschulassistenten kann auch ein
(3) Der l fochschulc1ssislcnl. ist in der Forschung Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem
nach eigener Enlscheidung tätig; hierfür steht ihm Falle gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
nach n~iherer ß('stirnrn,rng des Landesrechts ein an-
genwssener Anteil seiner Arbeitszeit zur Verfügung. § 49
Er hat Leluv(~rnnstaHungen durchzuführen und
Anwendung der Vorschriften
Dienstleistungen zu erbrin~Jen. Sofern er nach der
des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Beurteilung des zusU:indigen Gremiums die entspre-
chende Qual iJikation hat, führt er die Lehrver- Auf beamtete Professoren und Hochschulassisten-
dnstaltungen selbständig durch; dabei werden Ge- ten finden die für Beamte allgemein geltenden Vor-
ucnstand und Art der Lehrveranstaltung im Rah- schriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwen-
men des erforderlichen Lehrangebots (§ 12) von ihm dung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
nach eigener Wd hl besUmrnt.
(4) Voraussetzung für diE~ IJinslellung als Hoch- § 50
schulassistent ist neben den allgemeinen dienst- Dienstrechtliche Sonderregelungen für beamtete
rechtlichen VorilussctzungPn die Qualität einer Professoren und Hochschulassistenten
Promotion oder der Nachweis uleichwertiger wis-
senschaftlicher oder bcrufspraktischcr Leistungen. (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-
Für ürztliche, zahnJrzlJiclJc oder 1.ierürztliche Auf- gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen
·qaben rnuß zus~il.zlich zu Satz 1 eine fachspezifische Ruhestand sind auf Professoren und Hochschul-
rnt.igkeit von m i11<ks1 ens dreijüh riger Dauer nach assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften
Erhalt der Approbation, Bestallung oder :Erlaubnis über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46
zur Bcrulsd usii lrn ng nachqcw iescn Wl)rden. zweiter Halbsatz, Die Vorschriften des Beamten-
rechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Aus-
(5) Die Zahl der Stellen in den einzelnen Fächern nahme des § 48 a sind auf Professoren nicht anzu-
ist so zu bemessen, daß für die qualifizierten Hoch- wenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer
schulassisl:cntt~n (!inc angenH\ssene Chance für die Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder plan-
Berufung zum Professor gewdhrleistet ist. Die Habi- mäßige Anwesenheit, können für bestimmte Be-
litation oder die entsprechenden wissenschaftlichen amtengruppen diese Vorschriften für anwendbar
Leistungen begründen keinen Anspruch auf die erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust
Ubertragung einer StelJe. der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften
(6) Für die Pördcrunq des künsth~rjschen Nach- Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
wuchses gelten die vorstehenden Vorschriften ent- (2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer
sprechend. Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Ab-
§ 48 ordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt
an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zu-
DienstrechUiche SfeHung cfor Hochschulassistenten stimmung des Professors zulässig, wenn die Hoch-
(1) Die I Iochschuldssisten!cn werden für die schule oder die Hochschuleinrichtung, an der er
Dauer von drei ,fohren zu lki1111l<~n i.!Uf Zeit erDtmnt tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hoch-
DiJs Dicnsl.vcrhiiltnis soll mit Zustimmung des Be- schule zusammengeschlossen wird, oder wenn die
;rnilcn spiii.cstr'.ns vi<:1· Mon,lit' vor c;1~inem Ablauf Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig i.,;t, ganz
mn vvcil.cre dt{'.i Jtdne vcrlün~JC:J 1. werden, wenn das oder teilweise aufgegeben oder an eine and0re
Vorli<·qen dc-r p;iddfJO~Ji'..;clic·n l(iqn11n9 und zusätz- Hod1srhu]c verle9t wird; in diesen Fällen beschränkt
licher wis~,r•w;1 h,dliid1er L(•;1~:!1111<Jcn nach § 44 sich eine ,Milwirkung der aufnehmenden Hoch„
Nr. 10 Ta~J der Ausgabe: Bonn., den 29. Januar 1976 199
schule oder l lochsclwl('inricli!1rn~J IH'i der Einstel- § 55
lung von Profcsson~n dtil einP !\nllürun~J.
Lehrbeauftragte
§ 51
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrauf-
träge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen
Ruhegehaltfähige Dienstzeit die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig
(1) Pür bei.nntete Professoren und Hochschul- wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, dies gilt
assistenten gilt auch die zur Vorbereitung für die nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende
Promotion bcnöli,gl.e Zeit bis 1.u zwei Jahren als Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben
ruhegehaltfJhig. eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen
entsprechend berücksichtigt wird.
(2) Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hoch-
schulstudiums vor der Ernennung zum Professor
oder Hochschu!assistenl.en liegende Zeit einer § 56
hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach- Lehrkräile für besondere Auigaben
kenntnisse erworben wurden, die für die Wahrneh-
Smveit übenviegend eine Vermittlung praktischer
mung des Amtes fürder! ich sind., soll im Falle de·s
Fertigkeiten und Kenntnjsse erforderlich ist, die
§ 44 Abs . 1 Nr. 4 Buchsl.ahc• lJ cJls ruhegehaltfähig
nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
berücksichtigt werden; im übrigen kt1nn sie als
soren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen
ruhcgehaltliihiu l;t•riicksichi.iul werden.
Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen
werden.
§ 52 § 57-
Nebentätigkeit der Prniessoren
Tutoren
VVissenschafllidw oder künstlerische Nebentätig-
Das Landesrecht kann Tutoren vorsehen. Sie
keiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach
haben die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnun•-
näherer Bestimmung des Landesrechts der zuständi-
gen Studenten und studentische Arbeitsgruppen in
gen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon,
ihrem Studium zu unterstützen. Sie sind einem
ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42
Fachbereich zugeordnet und stehen unter der fach-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-
lichen Verantwortung eines Professors oder Hoch-
zes). Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungs-
schulasslstenten. Die Bestellung erfolgt im Einver-
aufgaben zusammenhängenden selbständigen Gut-
nehmen mit dem Professor oder Hochschulassisten-
achtertätigkeilen (§ 42 Abs. 2 Satz l Nr. 3 des Be-
ten.
amtenrechtsrahmengesclzes).
§ 53 4. Kapitel
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Organisation und Verwaltung der Hochschule
(1) Wisscnschafllichc Milarbeiter sind die den
Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtun- 1. Abschnitt
gen oder den Betriebsei nhcitcn zugeordneten Be-
amten und Angestellten, denen wissenschaftliche
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung
Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaft-
lichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studen- § 58
ten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu Rechtsstellung der Hochschule
vermitteln und sie in der Anwendung wissen-
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öf-
schaftlicher Methoden zu uni.erweisen, soweit dies
fentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtun -
zur Gewähdeislun~J des erforderlichen Lehrangebots
gen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltml{l im
notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin
Rahmen der Gesetze.
gehörnn zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen
auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen,
die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vor-
(2) Einstellun9svorausselzung für wissenschaft-
aussetzungen für eine Versagung der Genehmigung
liche MitarbeitE!r ist neben den allgemeinen dienst-
sind gesetzlich zu regeln.
rechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abge-
schlossenes Hochschulstudium. (3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch so-
weit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt,
(3) Absatz 1 gilt für künstlerische Mitarbeiter
durch eine Einheitsverwaltung.
entsprechend.
§ 54
§ 59
Personal mit ärztlichen Aufgaben
Aufsicht
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Per-
(l) Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die J:vlit-
sonen mit ärztlichen, zahnürz1Jichen oder tierürzt-
tel der Rechtsaufstcht werden durch Gesetz be·-
lichen Aufgaben, die nicht Professor oder I-foch-
schulassistent sind, sind in der Regel dienst- und
stirnmt.
mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mit- (2) Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben
arbeitern gleichgestellt. wahrnehmen, insbesondere in der Personalverwal-
200 Bu1Hlcsucsetzblatt, Jahrqanu 1976, Teil I
1unq, d(:I VV irl scil,d hvl' 1 wdll u n!J, der Haushalts- Amtes angehören. Die für die Kollegialorgane und
nnd f,in<1n1/.vcrwdltunu sowie in der Krunkenversor- sonstigen Gremien geltenden Vorschriften dieses
~Junq, ist <'itw w1,ilerqclH:nd<: Aufsicht vorzusehen. Gesetzes sind auf das Leitungsgremium nicht anzu-
Dr1s qlcidw ~Jill, soweit die l lochsdiuJen Aufgaben wenden.
hPi der, ErmiUlttn\J der i\11sbildun9skapazität und
(3) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder
d<'r Fr:slsd:111nq \ion ?ul.1ss,rnnszahlcn wahrnehmen.
des Leitungsgremiums der Hochschule werden auf
Grund eines Wahlvorschlags der Hochschule von
§ fiO einem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt
Zusammenwirken von 1,md und Hochschule und von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
bestellt. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
b11 Znsc1rnmcnwirkcn vrn, Lind und Hochschule
(4) Zum hauptberuflichen Leiter oder zu einem
i~,l vor cdl<:lrl li:ir foluP1HlP ,\n~wle~Jcnhcil.Pn qesetz-
Jid1 zu rf'fJCln:
hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums
der Hochschule kann bestellt werden, wer eine ab-
J. Ordnunu d,·s Studiunh f!nd der Hochsclrnlprü-
geschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf
lun{1en;
Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruf-
2. L'.rrichl.1rnq, i\rnlPJ tHl~J und Au! hebung von Fach- lichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft,
bereichen, :":il.udi(:11bercichen, wjsscnschaf1Jichen Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwar-
Einrichl.llrlH<'n, Bc":lrichö,t'inhci!cn nnd ucmein- ten hißt, daß er den Aufgaben des .Amtes gewachsen
·,dmcn Kommissionen; ist.
J. i Jochschulplantm!J; (5) Für Hochschulen, deren Größe eine haupt-
,1. /\1Jlstellun9 dPs \!Vahlvo,~;{ hldijS der Hochschule berufliche Leitung nicht erfordert, kann das land
qenüi ß ~ 62 /\ hs. 3. Ausnahmen vorsehen.
§ 63
2. /\hschnitt Aufgaben zentraler Kollegialorgane
()r9anisdtion
(1) Für die Beschlußfassung über die Grundord-
nung und die Wahl der Leitung der Hochschule ist
§ 61 ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. Diesem Or-
AHgemeine Or~_FtnDsat.ionsgn:mdsälze gan kann auch die Beschlußfassung in weiteren An-
gelegenheiten zugewiesen werden, die Forschung,
(1) Entschcidun!JsbdufJniss(\ haben zentrale Or-
künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre und die
u,rne und Orqc.mc dn Fdchberciche. Für Hochschulen
Berufung von Professoren nicht unmittelbar berüh-
mit Einrichlunqc:n an V(:rsdJicdcnen Orten kann das
ren.
Limdesred1L außerdem besondere örtlithe Organe
mit Enlscheidun9sbcJu~Jnissrn vorsdien, wenn dies (2) Ein weiteres zentrales Kollegialorgan ist ins-
im llinb!ick auf die Große und die rdumliche Entfer- besondere für folgende Aufgaben zu bilden:
111rn9 der Einrichtun<wn qcbolt:n erscheint. Andere 1. Beschlußfassung über den Hochschulentwick-
Oruanisiltions()inlwit.en h,1brm En1sd1eidungsbefug- Jungsplan und die Ausstattungspläne;
nisse, soweit dies n<1ch dics(•rn Gesetz zugelassen
2. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Auf-
oder bf;slimml isl.
stellung des Haushaltsvoranschlags;
(2) Kollcni;:llorqaiw sollen idne Berntunuen und 3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Fest-
[nlsclwidmHJen crnf i\H!JC:lcucnhPitcn von grund- setzung von Zulassungszahlen;
,;,jfzlichcr Bedcul.Lmu hcsclniinken. Soweit es die Art
der A11qcle~wnhcite11 :1nUiß!, sollen siP nach näherer 4. fü-:schlußfassung im Zusammenhang mit der Er-·
Bestimmung tlcs 1.andcsrccM.r!s dem VorsHurnden richtung, Änderung und Aufhebung von Fach-
dc•s Gremiums :1.in Ededi!JIHHJ /IHJciNresen werden. bereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen
Einrichtungen, Betriebseinheiten und uernein-
{3) Das Li.nHlc:,:n•( !lt i.rdfl Hr-,_1clunqcn für die En!.- samen Kornmissioneni
sc!widvn<J rinfiuf~;chichban·r- l\nqcJcqcnhcden.
5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung
in Fragen der Forschung und der Förderung des
§ 62 wissenschaftlichen und künstlerischen Nach-
wuchses;
ldlu11u der l[~"Jf'hsdn.de
6, Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu
(1) Die UochschuJc hat ejinen gewühlten haupt-•
Ordnungen für Hochschulprüfungen;
beruflichen Leiter mi l mindestens vierjühriger Amts-
zeit; er leitet die llochsdrule in eigener Zuständig- 7. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu
keit, wahrt ihn~ Ordnung und übt das Hausrecht Vorschlägen für die Berufung von Professoren.
aus, soweit nicht eine andere ZusU:indigkelt begrün- (3) Die In Absatz 2 genannten Aufgaben können
det ist. Er legt jtihdich Rech,~nsdl<lft über die ErfüJ- auch mehreren zentralen Kollegiaiorganen zugewie-
hrng der Aufgaben der Hochschule ab.
sen werden. Für Hochschulen, deren Größe die Bil-
(2) An die Stelle des Leiters der Hochschule kann dung mehrerer zentraler Kollegialorgane nicht er-
ein gewiihltes Leitungsgrcnüurn mit mindestens fordert, kann das Landesrecht die Wahrnehmung
einem hauptbernflichen Mitqlied trnten; der leitende der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben
Vcrwalt1mgsbcmntc soll dem Leil.un9sgrernium kraft durch ein zentrales Kollegialorgan vorsehen. Zen-
Ti:1q der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 201
!rnlc Kolk!JialoHJdl,H' sind dl.H h di<> lliH h § G] Abs.] und solange für die Durchführung einer Aufgabe in
Satz 2 gebddcl.•.'n lwsondcrcn il1 Hichcn J<.olJegial- gJößerem Umfang Personal und Sachmittel des
organc. Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen.
§ 64
Sie entscheiden über die Verwendung der wissen-
schaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbei-
Fac·hberekh ter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen sind.
(l) Der hichbcrcich ist die oruanisat01jsche Das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landes-
Grundeinheit der Hochschule-; er erfüllt unbescha- rechts zuständige Organe können ihnen weitere Ent-
(let der Gesamtverantwortung der Hochschule und scheidungsbefugnisse übertragen.
der ZusUindigkei ten der zentralen Hochschulorgane (2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebs-
für sein Gebiet die A ufgabcn der Hochschule. Er einheiten können auch außerhalb eines Fachbe-
trägt im Rahmen der Ansstdll.trnnspläne dafür Sorge, reichs bestehen oder eingerichtet -werden, soweit
daß seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder
Einrichtung<!n und seine ßplricbscinheden die ihnen Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtun-
obliegenden Anfqc1hcn crhillcn können. gen). Sie stehen unter der Verantwortung der Lei-
(2) Or9,H1(' des Fachbcr!'.ich:.; siJJd der f;achbEo- tung der Hochschule oder eines zentralen Kollegial-
reichsral 1md der Pdcl1b<:rcichs:-;prcchcr. organs.
(3) Der Fachbereichsrni. isl znisi.iindig in a1Jen For- (:3) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen in der
schung und Lehre hclrC'ffr,1Hlcn Ange]egenheiten des Regel durch eine kollegiale, eine befristete oder
Pachbereichs, für die ni<"hl die ZusUindigkeit des eine kollegiale und befristete Leitung verwaltet
Fachbereichssprechers larnh'sn,diiJich bestimmt ist. werden.
(4) Der Fachbereichssprecher jst Vorsitzender des (4) Medizinische Einrichtungen sind Betriebsein-
Fachbereichsrats. Der Fachbereichssprecher voll- heiten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Für
zieht die Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt medizinische Einrichtungen, die die Verantwor-
di<\ Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zustän- tungsbereiche mehrerer weisungsfreier _Ä.rzte um-
digkeit. Er entscheidet nach Maßgabe der Ausstat- fassen, gilt Absatz 3 entsprechend. Im übrigen kann
1.ungspläne über die V(~I'W('ndung der wissenschaft- die Organisation und die Verwaltung medizinischer
Hchen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter des Einrichtungen abweichend von den Vorschriften
Fachbereichs, soweit diese nicht einer wissenschaft- dieses Gesetzes geregelt werden, soweit Belange der
lichen Einrichtung oder einer Bctriehseinheit des Krankenversorgung dies erfordern.
Füchbereichs zuqewiescn sind.
(5) Zum Fachbereichssprecher i'.~t vom Fachbe-
xeichsrat ein ihm angehörender Profossor zu wählen.
3. Abschnitt
Hochschulplanung
(6) Für Hochschulen, deren Grüße und Aufgaben-
siellung die Bildunq von Fad1hr:JeicheH nicht erfor-
dert, kann das Land /\w;nahrn1:n ~Jorschen. § 67
Hocbsdndentwickhmgsplan, Ausstattungspläne
§ fi5 p) Jede Hochschule stellt einen mehrjährigen
Gemejnsamc KomEnbsüoncn, ShuUer~bereiclDe Hochschulentwicklungsplan auf und schreibt ihn
fOit. Er stellt die Aufgaben und die vorgesehene
(1) Für Aufgaben, die euw Zw-.:ammcninheit men- Entwicklung der Organisationseinheiten der Hoch-
rerer Fachbereiche erfordern„ können nach nüh.erer schuJe für Forschung und Lehre, Dienstleistung und
Maßgabe des Landesrechts qcmennsnme Kommis- Verwaltung dar. Er bezeichnet die Schwerpunkte
sionen gebildet werden. Entscheidungsbefugnisse der Forschung sowie die in den einzelnen Studien-
hilben 9emcinsarnc Kommissionen nur, wenn cEese giingen vorhandene und angestrebte Ausbildungs-
ihnen durch Landesrecht zuqcw lcsPn oder auf kapazität. Die Hochschulentwicklungspläne sind
Grund von Landesrecht übcliraucn woJden sind. Unterlagen für die Aufstellung und Fortschreibung
(2) Zur Entwicklung und Ref'onn von Studien- des Hochschulgesamtplans (§ 68) und für die Fest-
gängen, die Fächer aus mehreren Fachbereichen setzung von Zulassungszahlen (§§ 29, 30). Vom
einbeziehen, sowi.e zur Planung und Sicherstellung Hochschulgesamtplan abweichende Vorschläge der
eines abgestimmten Lehrangebotes für derartige Hochschule sind kenntlich zu machen.
Studiengänge können durch Landesrecht besondere (2) Unter Berücksichtigung des Hochschulent-
Organisationseinheiten eingerichtet und ihnen Be- wicklungsplans stellt die Hochschule für ihre Orga-
iugnisse der beteiligten FiH:hbc-n·ithe übertragen nisationseinheiten unter deren Mitwirkung Ausstat-
werden {Studienbereiche). tungspläne auf und schreibt sie fort.
§ 66 § 68
WissenschafUiche Ehuichtu.ngen Hochschulgesamtplan
und Betriebseinheiten
Das Land stellt unter Beachtung der in § 4 genann-
(1) Unter der Verantwortung eüws oder mehrerer ten Ziele nach gemeinsamer Beratung mit den Hoch--
Fachbereiche können wjssenschaftliche Einrichtun- schulen des Landes und in Abstimmung rnit der
gen und Betr.iebseinhei ten gebjJdet werden, soweit mehrjährigen Finanzplanung einen mehrjährigen
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
l[ochschulgcscJmlplan auf lind schreibt ihn fort. Der (2) Für kirchliche Einrichtungen können nach
I Tochschulgesamtplan stellt für das Hochschulwesen näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen
des Landes und für jede Hochschule den gegenwär- von einzelnen der in Absatz 1 genannten Vorausset-
tigen Aushaustand und die vorgesehene Entwick- zungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist,
lung dü.r. daß das Studium einem Studium an einer staatlichen
§ 69 Hochschule gleichwertig ist
Gemeinsame Grundsätze der Planung (3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann
nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hoch-
(1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der schulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade ver-
lfochschulenlwicklungspHine und des Hochschul- leihen. Das an einer staatlich anerkannten Hoch-
gesamtplans des Landes sind der gemeinsame Rah- schule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlos-•
menplan nach § 5 des Hochschulbauförderungsgeset- senes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes,
zcs sowie die Grundsätze für die Ermittlung und
Festsetzung von Ausbildungskapazitäten (§ 29) zu (4) Die staatlich anerkannten Hochschulen eines
berücksichtigen . FPrner sind die Erfordernisse der Landes sollen an der gemeinsamen Beratung bei der
Raumordnung iund der Landesplanung zu beachten . Aufstellung des Hochschulgesamtplans nach § 68
beteiligt werden. In die Studienreformkommissionen
(2) Für Uoc:hschulenlwicklungspldne und Ausstat- (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter
tungspUi.ne Ieuit das Land allgemeine Grundsätze, Hochschulen berufen werden. Eine staatlich aner-
Richtwert(• und Muster fest. Die Ausstattungspläne kannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale
müssen so gegliedert sein, daß sie eine Ermittlung
Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.
der in den einzelnen Sludicnqüngen entstehenden
Kosten sowie einen Kosl.cnvcrq!cich zwischen den (5) Staatlich anerkannte Hochschulen können mH
lfochschulen cnnöglichcn. staatlichen Hochschulen zusammenwirken; § 6 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 71
5. Kapitel Anerkennung von Abschlüssen
Staatliche Anerkennung
Während einer Ubergangszeit von zehn Jahren
nach dem Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 erlasse-
§ 70 nen Gesetzes können Abschlüsse einer Ausbildung
Anerkennung von Einrichtungen für den öffentlichen Dienst durch Anerkennung nach
näherer Bestimmung des Landesrechts den ver-
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach gleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an
Landesrecht nicht staatliche lfochschulen sind, kön- staatlichen Hochschulen gleichgestellt werden,
nen nach näherer Bestimmung des Landesrechts die
wenn sie eine Ausbildung an Einrichtungen voraus-
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule
setzen, die den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr, 1,
erhalten, wenn gewährleistet ist, daß
3 und 5 entsprechen,
1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel aus-
gerichtet ist,
2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden 6. Kapitel
oder aufeinander folgenden Studiengängen an Anpassung des Landesrechts
der Einrichtung allein oder im Verbund mit ande-
ren Einrichtungen des Bildungswesens vorhan-
§ 72
den oder im Rahmen einer Ausbauplanung vor-
gesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Anpassungsfristen
Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von (1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
Studiengün~5cn durch die wissenschaftliche Ent- dieses Gesetzes sind den Vorschriften der Kapitel 1
wicklung oder das entsprechende berufliche Tä- bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen; § 48
tigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, Abs. 2 und § 51 gelten unmittelbar.
3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschul-
Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hoch- zulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeit-
schule erfüllen, punkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der
4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungs- §§ 29 bis 35 zu regeln; erstmals für Zulass:ungen
voraussetzun~Jen erfüllen, die für entsprechende zum Wintersemester 1977/1978, längstens jedoch bis
Tätigkeiten c1n staatlichen Hochschulen gefordert zum Inkrafttrete~ des Landesrechts nach Halbsatz 1
werden sind die Vorschriften des Artikels 8 Abs. 1, der Ar-
tikel 9, 10, 11 und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1, 2,
und
5, 6, 7 und 8 des Staatsvertrages über die Vergabe
5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestal- von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 nach
tung des Studiums in sinngemäßer Anwendung Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
der Grundsütze dieses Gesetzes mitwirken. Gesetzes anzuwenden. Solange und soweit für die
Nr. 10 Td<J dc1 /\usfJabe: Bonn, drm 29. Januar 1976 203
Anwcnd11rHJ d('S lwso1Hl1'rcn /\ u~;wdhlverfohrcns § 74
1§ 33) Uhcr<Jilnrr:1 <'qclt11uJPll <·rlordcriich werden, Erprobung der einstufigen Juristenausbildung
können von den Bes! immuniJcn des § 33 Abs. 2
nnd 3 dbweichcndc /\ 11sw,1l11 r <'!Jl:lun~Jen getroffen Die Länder können von den Bestimmungen dieses
werden, die sichersl.Pllr:n, dt1ß jeder Bewerber inner- Gesetzes abweichen, soweit dies für die Erprobung
halb einer h<:sl.irnmlcn Frisl r~in,, J\uswc1hJchance hat von Ausbildungsgängen nach § 5 b des Deutschen
und diese mit dem GriHl der nilch § 27 nachgewiese- Richtergesetzes erforderlich ist.
nen Qual ifikdtion dPr ßew(:rhcr wächst. Die nach
den Sätzen 1 und 2 crlordcrlichcn cr9änzcndcn Vor- § 15
schriften der Ujnd<!r müsse:11 iilwr<'instirnmen, soweit
UberleitungsvorschrHhm
dies für di(: l'.(:ntr,ile Verqalw dPr Studienplätze not-
wendiq ist. Konrnwn d ic•s1: idJ()rc i nstinnnPmJcn Jan- (1) Die Obe1nahme des wissenschaftlichen und
desrechllichen ReqcluncJ<:n nicht his !'.um 30. Juni künstlerischen Personals der Hochschulen in die
1979 zustande oder trcl(•n soldw HPgclnngen ersatz- nach diesem Gesetz vorgesehenen RechtsverhäH-
los uußer Kraft, so werden die: entsprechenden Vor- nisse ist jn dem nach § 72 Abs. 1 erlassenen Gesetz
schriften durch Hed1isvcrordnun9 des zusUindigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu re-
BnndPsministcrs mit Zusl.immunu df!S Bundesrntes geln.
erJassPn.
(2) In die Rechtsstellung von Professoren als Be-
(3) § 17 Abs. 2 bis 4 ist l'.rslmals auf Studenten amte auf Lebenszeit sind überzuleiten oder zu über-
anzuwendcc~n, die ihr Studium unter der Geltung nehmen die ordentlichen und außerordentlichen
einer den Anforderunuen des § 11 entsprechenden Professoren, die als solche beamteten Professoren
Studienordnung, spätestens jedoch zwei Jahre nach an wissenschaftlichen und künstlerischen Hoch-
lnkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. Für schulen sowie die zu Beamten auf Lebenszeit er-
Studenten, die ihr Slud.ium vor diesc•m Zeitpunkt nannten Abteilungsdirektoren (und Professoren),
begonnen haben, b]eilwn bestehende landesn~cht- Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Wissen-
Jiche 'Regelungen hinsichll ich deJ Uberschreitung schaftlichen Räte (und Professoren).
von Studienzeiten unberührt.
(3) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72
Abs. 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule
§ 73 hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Auf-
gaben im Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen und die
Abweichende RegeJungen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, werden inner-
halb von zwei Jahren nach Maßgabe ihrer Qualifi-
(1) Für Hochschulen, die dlJssch]ießiich ein wei-
kation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und
terbildendes Studium 1rnbielPn, sowie fü:r Hochschu-
nach Maßgabe der Länderhaushalte mit ihrem Ein-
l0n mit fachbedinql gerin!JCr Studentenzahl können
verständnis als beamtete Professoren übernommen;
durch Lrndes~Jeselz von den Vorschriften dieses Gf~- ein Rechtsanspruch auf Dbernahme besteht nicht.
selzes abweiclwnde Rc~JC'ltrnqen 9etroffcn werden, Werden sie nicht als beamtete Professoren oder in
soweit. die besond<·r<) Slrnkl.ur und /\nfgabenstel- ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in
lun~J dieser I lochsdrnlen t's t'1.iurdPrn. ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
(2) Für stdatlichc r lochschukn, deren Ausbil- (4) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des InkrnH-
dungsrJä.nge i:.iUsschlicßlich auf den üffenlhchen tretens des nach § 72 Abs. 1 erlassenen Gesetzes
Dienst c.rnsncrichtel sind, körrn<'n durch Landesrecht an einer Fachhochschule oder in einem entspre-
von den Vorschriften dieses GPset/'.es abweichende chenden Studiengang an einer Gesamthochschule
Regelunr1cn getroffen werden, soweit die besondere hauptamtlich in der Lehre tätig sind, kann im Rah-
Struktur und Aufgabenstellung d.ieser Hochschulen men der Dbernahme von den Einstellungsvoraus-
es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 setzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b
Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfü1lt sein. abgesehen werden, wenn eine qualifizierte Lehr-
tätigkeit an einer Fachhochschule oder Gesamt-
(3) Durch Landesrecht kann im Falle der Anwen- hochschule nachgewiesen wird.
dung des § 75 Abs. 4 für Gesamthochschulen über-
(5) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72
gangsweise eine von § 38 Abs. 2 bis 5 abweichende
Abs. 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule
Regelung getroffen werden. Dabei 1st vorzusehen, hauptamtlich Aufgaben im Sinne des § 47 wahrneh-
daß die nach § 75 Abs. 4 iibernommenen Beamten men und die Voraussetzungen für die Einstellung
nicht der nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 zu bildenden Gruppe als Hochschulassistenten erfüllen, werden nach
angehören, oder crnf andere Weise sichcrzusteJlen, Maßgabe ihrer Qualifikation, des Nachwuchsbe-
daß ihre Stimmen bei der BcrC'chnunu der nach § 38 darfs in den jeweiligen Fächern und nach MaßgabP
Abs. 3 S;:ltz 2 und Abs. 5 für Professoren vorgesehe- der Länderhaushalte auf Antrag als Hochschul-
nen ivlehrheilcn zurnindc:-;I bei Entscheidungen assistenten übernommen; ein Rechtsanspruch auf
,ilußcr Bdrncht hh:ibcn, d10 For~.;cliuniJ, künstlerische Ubernahme besteht nicht. '\/'/erden sie nicht als be·-
t•:nlwickhrnqsvorli,ilH'n nnd die fü,1uf11n9 von Pro- amtete Hocbschulassistenten oder jn ein anderes
lr-ssoren rnil der Ouiililikillion im Sinnr: des~ ;J;J Amt übernommen, so verbleiben sie in ihr121n bi·,·
/\ bs. 1 Nr. 4 ls1,d1~;L .i un m d !cl b,n !Jcriihrl'n. hc1iqcn Dicnstvcrhi.i!tnis.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976,, TeH I
(h) !ka,111t('.,, di(• heiim lnkralll.rden des nach § 72 Beschäftigung aus ihrem Beamtenverhältnis als
Abs. l erlassem·n Gesetzes an einer I-Iochschuie ordentlicher oder außerordentlicher Professor im.
hauptamtlich Aufgaben im Sinne von § 43 Abs. 1 Landesbereich ausgeschieden sind und nach Inkraft-
wahrnehmen und nicht die Voraussetzungen für die treten dieses Gesetzes ein ihrer Tätigkeit an einer
Einstellung als Professor erfüllen, sowie die sonsti- Hochschule der Bundeswehr entsprechendes Beam-
gen Beamten, die an einer Hochschule tätig sind, tenverhältnis annehmen,, gelten die Absätze 1 und 2
verbleiben, wenn sie nicht in ein anderes Amt über- entsprechend, Maßgebend nach Absatz 1 Satz 2 ist
nommen \.'\'Pn.len, in ihrem bisherigen Dienstverhält- das am Tage ihres Ausscheidens aus dem Beamten-
nis . verhäHnis als Professoren im Landesbereich geltende
(7) rne mitgiil~dschaftsrechtliche Stellung derjeni- Beamten- und Besoldungsrecht.
gen Beamten, die nach dPn Absätzen 3, 5 und 6 in
ihrern bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, wird
durch Landesrecht bestimmt. Dienstrechtliche Zu-
ordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern 'i. Kapitel
entfallen. Änderung von Bundesgesetzen,1
(8) Beamte au! Lehenszeil oder auf Probe,, die Schlu.ßvorschriUen
überwiegend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sol-
len, sind unter Wahrung des Besitzstandes in Ämter § Tl
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter
Änderung des Beamtenrechtsirah.mengesetz:es
zu übernehmen.
§ 76 Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-
Besitzstandswahmng bei der Entpflichtung gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Haus-
(l) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des haltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 19'75 (Bundes-
nach § 72 Abs. 1 erlassenPn Gesetzes vorhandenen gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert;
ordentlichen und außerordentlichen Professoren,,
nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amt- 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 Buchstabe c wird gestri-
lichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflich- chen; in Buchstabe b wird nach dem VVort 1,.soU
tung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel ein Punkt gesetzt, das \IVort ,1od,er" wird qestn-
des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienst- chen,
bezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungs-
bezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des
2. In § 4 Abs. 2 11,-ird als Satz 2 eingefügt:
am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 er-
lassenen Gesetzes geltenden Beamten- und Besol- „SoHen Professoren oder Hochschulassistenten
dungsrechts gewührt. Dabei wird das Grundgehalt die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis Grundgesetzes sind, i.n ein BeamtenverhäUnis be-
zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht wer- rufen werden, so können Ausnahmen auch aUis
den können. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zwei- anderen Gründen zugelassen werden."
ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 3. Dem § 96 wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173). zulet-zt
geändert durch das Haushaltsslrukturgesetz vom ,. (3) Die Leiter von Hochschulen und die haupt-
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), gilt beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die
entsprechend. in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit er-
nannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors
oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in
keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt
den Ruhestand, wenn sie ein,e Dienstzeit von
werden, solange der Professor noch nicht entpflich-
tet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung ver- mindestens zehn Jahren in ,einem Beamtenver-
storben., ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 hältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben
gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenen- oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebens-
bezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet,, zeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden ,varen."
in die der Professor zuletzt eingestuft war.
4. Die Uberschrift vor § 105 erhäU folgende Fas-
(3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem
Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 erlassenen Geset- sung:
zes entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen ,.Beamtete Professoren und Hochschulassistenten".
Beamten im Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bisheirigen 5. § 105 erhält folgende Fassung:
Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungs-
berechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten blei- ,.§ 105
ben unberührt, Für beamtete Professoren und Hochschulassi-
(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr stenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis be- soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas
schä.füglen Professoren, die zur Dbernahme dieser anderes bestimmt."
Nr. rn -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 '.W5
dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ab-
]auf der ersten Amtszeit ent]assen. Abweichend von
7. § 1 :'.!S /'dis. '2 t· d iid I lolucndr• Fassuniy: Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Ablauf ihrer Amts-
zeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den
, (2) A bsdiz l Salz 2 und ] oiH nicht,, wenn ein
Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens
Soidat auf ZeH oder ein ArHJchöriger auf Zeit des
zehn Jahren in einem BeamtenverhäHnis mit Dienst-
Zi1vi:lschnt1.korps :run:1 Bcarnh:n auf Widerruf im
bezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufs-
Vorbcrci llumJ:-o(licns.t odPr zur:n Zwecke der Aus-
soldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-
bildung zum Pofocivolllzu~1sbcamten oder zum
verhäHnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstver-
Beamten des Linsaizdiuns.ics der Berufsfeuerwehr
hältnis als Berufssoldat zu Bea:rnten auf Zeit ernannt
f'Hhlnnt ,.vird. /\ hsa1.z 1 Siüz 2 gilt ferner nicht,
worden waren.
wr,nn ein ßcndssoldat. oder So]dat auf Zeit a]s
Professor oth·r Uo( hschula„sisient an einer nach (5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi-
Landesrecht sl,rntlü:h anerkannten oder geneh- stenten geHen die Vorschriften dieses Gesetzes, so-
nüqten lfochs.chule, denn Personu1I im Dienst des weit nicht die entsprechend anzuwendenden Vor-
Bundes sieht, in ein BeamaenverhäHnis auf Zeit schriften der §§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrah-
berufen wird. ln diesc,111 Fällen gelten § 49 Satz 2 mengesetzes und - außer in den Fällen des Absat-
mlld § ] 24 sinnqcnüiß. Satz ] und 3 sowie Absatz 1 zes 3 Satz 2 -- des § 51 des Hochschulrahmengeset-
Satz 4 geHen nicht for ci1nen So]daten auf Zeit,, zes etwas anderes bestimmen."
der ]nhabcr eirrH•'i Einqliicd('rnnqsscheines ist'"
§ 19
§ 78 Änderung des Bundesbesoldlungsgesetzes
J\nde.rm11g des Bulildesbeamle]']]ges:eh:.es
Dem § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes fo der
]n düs Bundc:,bcamlcngc~;etz. in der Fassung der Fassung des Artike]s I des Zweiten Gesetzes zur
Bckanntnwchung vmn 17. Jnh rnn (Bundesgesetz- Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
blatt ] S. ] ]8]), :;rdehl q(•~indert durch das Haus- rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun-
hältsstrnktuqJcsc,t.z vorn ] 8. Dez.en1ber ]975 (Bundes- desgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das
gcsetzbl. I S. 3.09]}, wird hin1cr dem /\bsdmHt VB Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
folgender ne1H'r Ah:'o1.hnilt (•iingdüut: (BundesgesetzbL I S. 3091), werden folgende Sätze
angefügt:
,/\bschni1H VH a ,,Die Regellehrverpflichtung ist nach \Nochenslun-
den bezogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstal-
Lci1kr von l loch<.drnkn Proiessoren und
11
tungen festzulegen und nach dem Umfang der Lehr-
] lochi,.chuldssi:o!.cnlen
tätigkeit zu staffeln. rne Lehrvergütung wird höch-
stens für vier \Vochenstunden gewährt."
§ ]76 a
1[1) Die bcamtck;111 LcHer, die beamteten hauptbe-
§ 80
ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
beamteten Professoren und Hochschu]assistenten Ä.nderung des Hochschulbauförderungsgesehes
einer Hochschu]e, die nach Landesrecht die Eigen-
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. Sep-
schaft ejnm staaUich anerk ,rnnlcn Hochschule er-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1556), zuletzt
halten hat und deren Persona] im Dfonst des Bundes
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Ge-
steht, sind unmHtefüare Bundesbeamte.
setze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. De-
(2) Die beamteten Leder und die beamteten haupt- zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), wird wie
beruflichen Mitglic~der von Lei1tungsgremien sowie folgt geändert:
die beamteten ProfessoJen„ für die eine befristete
Tätigkeit vorgesehen 1st werden für die Dauer von
1, 1. a) In § 2 Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strich-
sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt; für be- punkt ersetzt;
amtete Hochschulassistenten gHt § 48 des Hoch-
schulrahmengesetzes entsprechend. b) dem § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. die Grundsätze und Ziele der Raumord-
(3) Für die auf Zei.t ernannten Beamten gelten die
nung und Landesplanung beachtet wer-
Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entspre-
den."
chend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit enfü1ssen.
2. a) In § 10 wird nach Satz 2 der Punkt durch einen
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit- Strichpunkt ersetzt;
glieder von LeHungsgremien, die in dieser Eigen-
schaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach b) dem Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bis- „Bund und Länder weisen die Mittel für den
heriges Amt unter erneuter Berufung in das Beam- Ausbau und Neubau von Hochschulen in
tenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie ihren Haushaltsplänen gesondert aus."
206 Bur1dP~.qcscl1.bialt, Jührgi::m!J l97G„ Teil r
§ ßi 1952 (Bundesgesetzbl. I S, 1) auch jm Land Berlin,
Ved,1·;iiJe mH. dt~,, ll{irdum. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelteu im Land Berlin nach § 14
Die \/c11,1c1qc n1il den l(iu lwu W('1dc'n durch die-
des Drillen lJlwrleitungsgesetzcs,
:-;ci:-; (;r)!;Plr nidü bPrührl.
§ B2 § 83
Berlin-K[~rnse[ Inkramreten
Dll:scs Gc'-ic·b: gill nuch Mdßyc1bc'. des § U Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
d(~c; Dri!tc~n, Diic•ilc-d1.m9sq(~~~C'l;:ps vcn11 4, Januar in Kraft
Das vorskhende Gesetz wird hiermit verkündet.
BcHin, den 26. Janua.r 1976
Der Bundesprt:isidcnt
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesm.ini.ster
für Bildung und Wissenschaft
I--Ielmut Rohde
Der Bundesminister des Innern
\/\ferner Maihofer
Nr. 10 Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 207
Bekanntmachung
der Neuiassung des Gesetzes
über die FfrrdenmrirJ des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(Gra.duiertenförderungsgesetz - GFG)
Vom 22. Januar 1916
/\ul C,11 und des Artikels 45 des Gesetzes zur Ver-
h<·!,~;crung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember
11 m:i IBundesgesetzbl. I S. 3091) wird nachstehend
,kr \VorOuut des Graduiertenförderungsgesetzes be-
i<iin n l g('macht. Berücksichtigt sind:
1. Erstes Gesetz zur Anclerung des Graduiertenför-
dcrnn9sgesetzes vom 118. Juh 1975 (Bundes9esetz-
blatt i S. 119']7),
:? /\r!ikcl ]9 des Gesetzes zur Verbesserung der
i lmishaH~struktur vom rn. Dezember 1975 (Bun-
dPs~1esclzbL I S. 3091).
Bonn, dPn 22. Januar 1976
Der BundesministeI
für füldung und ,vissenschaft
Helmut Rohde
208 Bundesgesetzblatt Jah1gang l97G,, TeH 1
Gesetz
über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(Graduiertenförderungsgeselz ·- GFG)
§ 1 kennen l.assen, Das weitere Studium muß an einer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-
Zweck der Förderung
schule eingerichtet worden sein.
( 1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vor-
1whrn lich des iloc:hschullchrcrnachwuchses, werden
§ 4
11ad1 Maßgalw diesPs Gesc:lzes Stipendien gewährt.
Auswahl der Bewerber
(2) Bei der Förd<>ru ng sind der Bedarf an wissen-
sclrnftlichern Nachwuchs lür die einzelnen Fachrich~ (l) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipen-
tungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von diums besteht nicht. Ubersteigt die Zahl der Bewer-
Bund, Uindern und llochschulen zu berücksichtigen. ber, die die Voraussetzungen für eine Förderung er-
füllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den
(]) Die Befugnis der Länder zur Förderung des Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wis-
wissenscbafl.liclwn Nachwuchses auf Grund Landes- senschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion
rPchts sowie besondere Fürderungsmaßnahmen für gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in
bestimmte Fc1chgehi<'t<: oder Personengruppen blei- Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.
ben unberiihrt.
(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben
(4) Die vorn ßund linanzi<~tle Promotionsförderung auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der
der Hochbegabt.enförd(!rungswerke bleibt durch die
Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig
fkst.immungen diPscs Cese'lzes unberührt. gefördert werden,
§ 2 § 5
Förderung der Promotion Staatsangehörigkeit
(1) Wer ein l lochschulstudium abgeschlossen hal., Stipendien können erhalten
das die Zuli:lss1mg zur Promotion ermöglicht, kann 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
einen wichtigen 13eilrd~J zur Forschung erwarten läßt desgebiet vorn 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine be- S, 269), geändert durch das Gesetz über Urheber-
sondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit recht und verwandte Schutzrechte vom 9. Septem-
erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine irn ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
Geltungsbereich dieses Ct'setzes gelegene Hoch-
3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
schule erfolgen.
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als
(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promo- Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes
tion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht vom 28, April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353),
voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur
auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium Anderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des
nicht abgeschlossen hal und als Studienabschluß Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni
lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, 1975 (BundesgesetzbL I S. 1542), anerkannt sind.
wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder § 6
eine Studienordnung eimm Abschluß nicht vorsieht.
Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
Jahr vor Ablauf der in der PromoUonsordnung vor- Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungs-
9eschriel)enen Studiendauer. bereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein.
Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden
§ 3 wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.
Förderung eines weiteren Studiums
§ 7
\,Ver ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das
die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Art der Förderung
Teilnahme an einem weitewn Studium, das der Ver- Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge
tiefung oder ErgJ_nzung seines bisherigen Studiums für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse
insbesondere-! durch verstärkte Beteiligung an der gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haus-
Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn haltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt
seine Studien- und Prüfungsleistungen Pine beson- skh auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses
dere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit er- Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
Td<11 dc1 .Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1976 209
~ 7 il 4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat
Darlehensbedingungen sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem
Maße um die Verwirklichung des Zwecks der
P) Dds D,irlt>lwn ist nichl zn ve:11/inst'n. Gewährung bemüht.
(2) Cerüt der Sl.ipendic1I n1it mehr dis einer Rück- § 8
ZiJhhmrJsfdte in Verzug, so hat er abwc>ichend von Dauer der Förderung
Absatz l cfon Bdrag, mit dem f'.I m Vrrzug ist, mit
G vom J--Jundert fiir das Jahr 1/.U vcr1..insen. l)je Ver- (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeit-
zugszinsE~n sind sofort fälliq. A ufwr:ndungen für die raum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des
Geltendrnachunq der DMlchPwilo1 dcrnnq sind hier- Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine wei-
durch nicht abqcqolte11. tere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung en-
det im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungs-
(3) Das Darld1en ist in qlPichhlPilwndcn monat- dauer).
1ichen Ra ien, n1 indf'S! ens jedoch rnil 100 Deutschen
(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium
Mark, innerhil lb \i<m 15 Jdh I en :1.uriickzuzahlen. Die
über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt wer-
Prsl.e Rdte ist drei J,ihrc· n<1d1 derri Zcilpunkt zu
den. Eröffnet das in einem weiteren Studium irri
leistl·n, zn dPm diP CPw;ihnrnq des S1ip0ndimns ge-
Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglich-
rnüß § BA bs.] qcPndd hiil..
keit zur Promotion, so kann für den Abschluß der
(1) Zur Riick1.ahlu11<J ist de1 Sl1puH]idt nur soweit .Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die
verpflichtet, wie in Pi ncrn K idr'rHl1•r moni1i sein fön- Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn
kornmen deu Beln.Jg von 640 DM ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist.
iihersteigt. Der in :-;ai.z 1 h('Zf 1 idrnc1e BP!raq Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums
erhöht sich für ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Pro-
motion oder die Teilnahme an einem weiteren Stu-
1. den Ehe~JiJlkn um %0 DM, dium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert
2. jedes Kind des Stipendiaten, dCJs zu Be- worden ist.
ginn des in Sat,. 1 hczeidrnclf)ll Monats
(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spä-
a) das 15. Lebcnsjdhr noch n ichl voll- testens
endet hat, um 240 DM,
1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
b) das 15. Lebensjdlu vollt!JHlct hal, um 320 DM.
2. innerhalb des Bewilligungszeitraums
Die Belrdge nach Satz 2 mindern sich um das Ein- a) mit Ablauf des Monats der mündlichen Dok-
kommen des Ehf'galten und des Kindes. }fot auch torprüfung oder des Abschlusses des weiteren
der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz Studiums,
zurückzuzahlen, so wird der Betrnu nach Satz 2
b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat
Nr. 1 nicht, der Bel.r,in nach Satz 2 Nr. 2 nur ejnmal
eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auf-
berücksichtigt. Der StipPndiat ha1 d,Js Vorliegen
nlmmt.
der Vorauss(~l.zungen nach Sdiz 1 bis 4 qcHend und
qJctubhaft zu madwn. § 9
Nebentätigkeit
(S) Die Belrü9e ndch 1\b::,i1l1 .j ~;dil I m1d Siltz 2
Nr. l werden um 50 vom Llundc11 c1hi.1Jd, wenn und P) Ubt der Stipendiat neben der Vorbereitung <Juf
'.;ohmge der Stipendiat D,irldwn lhH.l1 dern Bundes- die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren
iHlsbildunqsforderun~Jsge,;cl.:;,. oder den in § Li9 Abs, 2 Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft
Nr. 2 und Abs. :i des H1mdc~,du;-;bddvng:Jörderungs- IJilnz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine
qr:set1.cs lwzt:ichr11 !cn Vorschnflcn i.u id,v·n h11[. Pörderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Absi<ilz il Siii:t. '1 lJis :j qdt cnL-.prcdwrnJ. {2) Abvrnichend von Absatz 1 sind mit der Förde-
rung vereinbar
§ 7 b 1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsauf-
J?i'lrk'li.!hJungsptJjdd
gaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem
wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten
J !ubcn die Vordu,,.:':,d:,,.1m~Jc11 für die l.cislung der darstellt, und
Grad1dertcnfördernnq an keinem 'Tage des ]{alen-
2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehrauf gaben an
dPrmonats vorge]e9en,, Jitr den :;ic uczdhlt worden tüner Hochschule bis zu 10 Wochenstunden ein-
jsl, i~,t insoweit der Bewi lli~Jlrn~Jslwscheld aufzu-
schließlich von Zeiten zur Vor- und Nachberei-
heben und der Förderunqslwtran zu crsli.rllen, als tung.
l. der Stipendiat die L<>ishrng dadurch herbeigeführt
hat, daß er vorsJtzlich oder fohrlüssig Jalsche
Der Stipendiat ist zur Ubernahme einer diese1
Täti9keiten nicht verpflichtet.
oder unvollstlindiue Angaben ~Jt:macht hat,
2. der Stipendiat gewußt oder infolqe Fahrlässigkeit
§ 10
nicht gewußt hat, daß dif~ Voraussel.zun9<-m für
die Leistung von Gn1du i<~rlcnfün]erung nicht er- Pfändungsschutz
füllt w uren, (1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendien-
3. Grnduiertenfördt~runq 1mtcr dem VorbehaH der betrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder ab-
Rück fordernny geleistet worden ist, getreten werden.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang H)76,, Teil I
(2) Dcts gleiche gilt für die Forderung eines Sti- 8. Beginn und Ende der Verzinsung, über Verwal-
pendiaten gegen ein Geldinsfüut,, die durch Gut- tung, Erlaß und Einziehung der Darlehen sowie
schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde- 1
über ihre Rückleitung an Bund und Länder.
rungsbelrages entstanden ist, für die Dauer von sie-
(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß
ben Ka]enderlaqen seit der Gutschrift, Eine Pfän-
der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung
dung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als
auf die Promotion oder dem weiteren Studium wid-
mit der Maßgabe ausgesprochen,, daß sie das Gut-
men kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind
haben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung
Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie
während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt;
das Einkommen seines Ehegatten zu berücksich-
der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen,
tigen, Einkommen und Vermögen seiner Elternblei-
daß die in Sa!.z 1 genanntc'n Voraussetzungen vor-
ben außer Betracht
liegen.
(3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1
(3) Für die Pf~indung von Bdrgeld gilt § 811 Nr . 8 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften
1
der ZivilprozC'ßordnunu. über die Vergabe der Stipendien auf die Landes-
1 regiemngen übertragen werden; in diesem Fall köi~-
§ !l nen die Landesregierungen die Ermächtigung m1 t
dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zustän-
ZuständigikeH
dige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen
Die VcrtFJIH~ der Stipendien und die Verteilung übertragen .
der Förderun9smittel auf die Fachbereiche oder § 13
Fachrichtun~Jen obliegen als staatliche Angelegen-
heiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Finanzierung und Verteilung
Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, (1) In den Jahren 1971 bis 1977 trägt der Bund
trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen 75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom
bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes
den Weisungen der zuständigPn obersten Landes- entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in
behörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabever- den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für
fahren innerhalb der Hochschulen werden durch die diesen Zweck bereitgestellten Mittel.
Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach
(2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen
den näheren Bestimmungen des Landesrechts von
Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für
Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
der Fachhochschulen verteilt Maßgebend ist die
sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Ver-
Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem
gabeverfahren angemessen beteiligt sind.
Finanzierungszeitraum. Der Bundesminister für Bil-
dung und Wissenschaft kann im Benehmen mit den
§ 12 Ländern von diesem Verteilungsschlüssel abwei-
Verordnungsermächtigung chen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen
oder sonstige wichtige Gründe eine andere Ver-
(1) Die Bundesregi,enmg wird ermächtigt, durch teilung der Förderungsmittel auf die Länder erfor-
Rechtsverordnun9 mil. Zustimmung des Bundesrates dern.
Vorschriften zu erlussen über
(3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die
1. die Höhe des Slipendiurns sowie die Art und den Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den
Umfang von Zuschlägen, Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung
2. die Verlüngerung des Stipendiums in besonderen der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule
Fällen (§ 8 Abs. 2). sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen
mit dem Land diesem oder das Land der Hochschule
3. die Rückzahlung des Sl.ipcmdiurns nach den §§ 7 a bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die
und 7 b, Hochschule entfallenden Mittel mit der Maßgabe
4. die Verteilung der Fördenmgsmiltcl, zuweisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fach-
bereiche oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.
5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das
Vergabeverfahren und die Feststellung der För-
derungsvoraussetzungen, § 14
Auftragsverwaltung
6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Ein-
kommen und Vermögen Auskunft zu geben, so- (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage
wie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Aus- des Bundes ausgeführt.
kunftserteilung über sein Einkommen und die (2) Die Länder weisen dem Bundesminister für
Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbe- Bildung und Wissenschaft die zweckentsprechende
hörden, durch Auskünfte und Erteilung von Be- Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche
scheinigungen an der Feststellung des auf das Mitteilung
Stipendium anzurechnenden Einkommens und
Vermögens mitzuwirken, L der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehn-
ten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem
7. die Verpflichtunq de:; Stipendiaten, über das Er- Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fach-
reichen der h_irderung,;ziele zu berichten, richtungen der Stipendiaten,
Nr. 10 Tiltl der Aus9c1be: Bonn, den 29. Januar ]976 211
2. des Anteils der Pörd,,; unD HHH'rhdlb der RegeJ- § 15
lörderungsd,rner (§ 8 Abs. 1) und des Antr:ils df~r Ube1gangsvorschrfü
Förderung in hcsondcJTn Piillen (§ 8 Abs. 2) an
den Ausgubcn, Für Stipendien, die vor dem L Januar 1976 ge-
währt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilli-
3. der Summe der Aus!Jalwn gungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum
31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.
a) für Grundstipendien,
b) für FamiJienzuschJi:ige, § 16
c) für die Förderung von l\usl<.1ndsdufcnlhaHen 1 Berlin-Klausel
d) für Sachkoslcn nnd Reis<~koslcn im ]nfond, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 19.52
4. die bei der BcernJigunfJ der Förderung erreichte (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Förderungsdauer sowie Zühl und Erqebnisse der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Doktorprufunq<)n. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 14 a
Dar lehensverw aUung § 17 *)
Die nach diesem Gesetz !Jelcisleien Darlehen wer-
lnkraittreten
den durch das BundesvPrwilll unqsam I verwaltet Djeses Gesetz trHt am Tage nach der Verkün-·
und eingezogen. dung in Kraft.
•) Die Vorschrift betrifft das Jnkra.Htreten des Gesetzes in der lH·
sprünglichen Fassung vom 2. September 1971. Der Zeitpunkt des
Jnkrafttretens der späteren ?inderungen ergibt sich aus den in d0r
vo:rnngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
ilfüe:r die Durchführung der Graduiertenförderung
fGradui.ertenförderungsverordnung - GFV)
Vom 22. Januar 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Durchfüh-
nllfl!J der Graduiertenförderung vom 22. Dezember
1197."> (Bundcsgesetzbl. 1976 I S. 4) wird nachstehend
dc:r Wortlaut der Graduiertenförderungsverordnung
vom ]. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1751)
un icr ßPrücksichtigung der Ersten Verordnung zur
/\nderunq der Verordnung über die Durchführung
d<>r Crnduiert.enfördenmg (1. GFAndV) bekanntge-
milchL
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 12
des Gesetzes über die Förderung des wissenschaft-
1
lichen Nachwuchse s an den Hochschulen vom 2. Sep-
!ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) und des Ar-
!i k e I s 19 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
l ltiushaltsstruktur vom 18. Dezember 197.5 (Bundes-
«JPSt'll'.bl. J S. 3091) erh1ssen worden.
Bonn, den 2.2:. Januar 1976
DPr Bundesminister
fii:r Bild11nq und Wissenschaft
ll<:lrriui Rnhde
212 ßu11desgesetzblatL Jahrgang 1976., TeH I
Verordnung
über die Durchführung der Graduiertenförderung
(Graduiertenförderungsverordnung - GFV)
l. AbschniU (4) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung können für die ersten
Umcang und Dauer der [~fü'derrmu.g
14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark täglich
und vom fünfz.ehnten Tag der Reise an bis zu '7,50
§ l Deutsche Mark täglich, jedoch nicht über den neun-
Höhe des Grundstipendiums zigsten Tag der Reise hinaus gewährt werden. Im
letzteren FaH kann für verheiratete Stipendiaten für
Das GrundstipPndium hdrL!igt 800 Deutsche Mark
jeden Reisetag ein um 5 Deutsche Mark erhöhter
monatlich.
Verheiratetenzuschlag gewährt werden.
§ 2
(5) Sachkosten und Fahrkosten sind nachzuwei-
Familienzuschlag
sen, sow,eit für sie kein Pauschbetrag gewährt wird.
Der Stipenditlt erhctlt auf Antrag zu dem Grund-
stipendium einen Familienzuschlag von 200 Deut- § 4
sche Mark monaUich., wenn
Förrdenmg von AuslandsaufenthaUen
1. der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ei.n
Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht (1) Zuschläge können., soweit sich aus den nach-
erwerbstätig ist, oder folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes er-
2. der Stipendiat als Alleinstehender rnindestens ein gibt, nach Maßgabe des § 3 auch für die Kosten von
Kind zu versorfJen hat, oder Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes ge-
3. sein EhegaU.e nicht enverbstäti9 ist und nicht währt werden, Abweichungen von § 3 Abs, 3 Satz 1
deshalb Leistunge11 aus öff enUkhen Kassen er- sind zulässig, sofern die Benutzung der dort bezeich-
hält. neten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist Kosten„
die durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrich-
Erhalten beide Ehegallen Stipendien nach dem Ge- tungen im Ausland entstehen, können ersetzt wer-
setz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein den,
Stipendium nüch Vorschriften., deren Zielsetzung
der des Gesetzes entspricht. so ,vird der Famihen- (2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für
Zltschlag nicht gewährt. Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen,
auch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet„
§ 3 Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vor-
Zuschläge für Sctchkosten und Reisekosten schriften gewährt werden.
im Inland (3) Die Aufenthaltsorte ,;,.,,~erden Zonen zugeteilt.
(1) Für S<lchkosten, mit Ausnalm1e von Druck- Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundes-
kosten, sowie für Reisekosten ün lnland., deren Auf- besoldungsg,esetzes vorgenommene Zuteilung der
wendung für die Durchführung des wissenschaft- ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des
lichen Vorhabens notwendig und deren Deckung Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die
dem Stipendialen nicht zuzumuten ist, können Zu- Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufent-
schläge gewährt \verde11. Sie sollen insgesamt 2 000 haltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone
Deutsche Mark wi:ihrend der Regelförderungsdauer zugeteilt ist.
nicht überschreiten. (4) Auslandszulagen können bis zur Höhe der fol-
(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte genden Tagessätze gewährt \'\'erden:
Aufwendungen für Verpflegung un<l Unterkunft. So-
weit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen 1. bis 14. 15. bis 30. ab 31.
Zone
nicht etwas anderes ergibt, sind diese Kosten nach Reisetag Reisetag Reisetag
dem für die jeweilige Hochschule gellenden Reise-
kostenrecht des Landes zu berechnen. Beträge in Deutscher Mark
(3) Als Fahrkosten werden für Strecken, die rnit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu- [ 24 18 8
rückgelegt werden können, nur die Kosten der bil- n 30 22„50 12
ligsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse m 40 30 15
des wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden IV 50 37,,50 18
Beförderungsmittels berücksichtigt. Fahrkosten kön-
V--VH 160 45 20
nen nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt \Ver-
den, es sei denn,, daß ein wichtiger Grund für wei- VIII-X 60 45 22
tere Fahrten nachgewiesen wird. Zu den Fahrkosten
rechnen nicht die Aufwendun,9en für die üblichen (5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können
Fahrten zwischen der Wohnung und der Hochschule zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das
bzw. der ArbeHsslätte, an der der Stipendiat sein Grundstipendium und die Auslandszulage um den
wisseJnSchaflliclws Vorhüben durchführt Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge
i'•Jr. n Td!l! der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar ] 976 213
von Anuehörn~Jcn rks dHs 1.r,i)l!1i\JCn Dir,n:c,les bei Aus- giH entsprechend für die ErmittJung des Jahres-
hrndsm11!enlhill I cn c1 höhl wc rdcn O<aufäraHaus- arbeits]ohns des Stipendiaten. Die Berechnung gilt
gJeich). vorbehaHhch einer Anderung nach Absatz 5 für den
gesamten Förderungszeitraum.
(6) Die Zoncnz.u leid u nu du 1\ ulcnthaHsorte und
der Kaufkrafl.ausuloich Jithlc:n si<h nach den F'est- (5) Veränderungen der Einkommensverhältnisse
setzunuen, die .:,m ] . JiHHld rr des jcv,;c•1li{Jen Jahres sülld zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung
geHcn. Spi:.if.crc Andcrun~Jcn binnen mu berückskh- oder Verminderung des monatlichen Stipendiums
ti9t wnden, W(•nn sie 1u eirwr I:rhöhunu oder Ver- um mehr a]s ] 00 Deutsche Mark führen würden.
mindcnmg des CnuHbhJicndiurns sowie der Aus- Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist in diesem Fall
Lrndszulaq<: nnd drs K,n1 ik ril i l.d us~jleichs urn ]DS- für die Berechnung des monatHchen Stipendiums
ilf~;;ind mehr als 'L.0 vorn t llurHlcll hdnt•n wihden. der zvJöHte TeH des Einkommens im Kalenderjahr
maßgebend, in dem die Verändernngen wirksam
Il 5 1 werden. Dabei ist zu unterstellen, daß die Verände-
nrngen mH Beginn des Kalenderjahres eingetreten
Einkommen des Stipendiaten sind. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des
und seines EhegaHen Monats an zu zah]en, in dem die Veränderungen
11) Dc1s fünkommen drs Stipendiaten wüd auf das 'Wirksam werden; das verminderte Stipendium ist
Stipr:ndium angcrechncl. Das Einkommen seines vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den
Ehegatten vvird zu z,Nei DriHcln des Betrages ange- Monat folgt, in den1 die Veränderungen wirksam
rechnet, um den es ] 2 000 Deutsche Mark im Jahr gevvorden sind.
übersteigt. § 6
(2) Ist der Slipendidt odPr sein Ehe9atte nicht zur Anrechm.mgsfreie Beträge
Einkommensteuer zu veranlc1gcn, so errechnet skh 0) Vom fankommen des Stipendiaten und seines
das Einkommen im S]nne des Absatzes 1 in der Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen,
Weise, daß vom Jahn!sartwi!slohn (§ 38 a des fün- die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurech-
kommensteuergcsclzcs ] 975) zur Ab9eltung von nende Einkommen entfällt . Dabei ist bei verheira•-
Werbungskosten (§ 9 des Einkormnens!cm?rnesetzes teten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht
J975), Sonderausgc1hcn l§t rn und 10 b dPs Einkom- dauernd getrennt leben, die Einkomrnensteuer-
mensl.eucr9csetzcr; 1975), t11dkrgewöhnlichen Be- Splittingta belle zugrunde zu legen und der so er-
fostungen (§§ :n, :n d und :n b des !Jinkommcnsleuer- mittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die
gcset.zcs 1975), des \Vc>ihniHhlsfreibetrages (§ 19 Ehegatten aufzute]len. In aUen anderen Fällen ist
Abs. 3 des EinkornnH'nslc·1wrqc':,el:1cs 1975). des Ar- die GnmdtabeHe zugrunde zu legen.
bcHnPhmcrfrc~i lwl fi:l~J('S 1§ 19 /\ l.'s. 4 des Einkommen-
skncrgesclze:s 197.5) und des ;\ Hcrscn Uaslun9sbe- (2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleföen im
trnqes (§ 24 a des Ei!nkonnnr:11'.;l<:ue.'T!JC~,clzcs 1975) Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:
die rwchs1elwrnkn Bc:lr(i(J(' db(JCz.oqcn werden, so- 1. Honorare für Vorträge und Veröffentlichungen
weit nicht höhere J\111fw<'n<l1rnu0n n,,1chg<:wiesen bis zu 1 200 Deutsche Mark und Kapitalerträge
werden: bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Frei-
] . bei alleinstehcnd<:n Siipcndia!cn beträge zusammen 1 200 Deutsche Mark nicht
ein Betrag von 3 600 DM, überschreiten,
2, bei Ehegatten, bei denen nur ein 2. Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 2
Ehegatte Einkommen bezieht, des Gesetzes insgesamt bis zu 4 800 Deutsche
ejn Betrag von 6 000 DM, Mark,
3. bei Ehegatten, die beide Ein- 3. Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer
kommen beziehen, ein Betrag von 7 200 DM, Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der
der in der Weise auf beide Ehegatten zu verteilen Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens
ist, daß dies zu der für den Sl.ipendiaten günstig- hegende Forschungsleistung des Stipendiaten
sten Stipendienberechmmg führt. zahlt, bis zu 4 800 Deutsche Mark, wenn die Ver-
gütung erforderlich ist, um den Bewerber für die
(3) Ist der SUpendiat oder sein Ehegatte zur Ein- wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu
kommensteuer zu veranlagen, so gilt a]s Einkommen gewinnen und gewährleistet ist, daß seine Ar-
der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Ein- beitskraft nicht für förderungsfremde Zwecke in
kommensteuergcselzes nach Abzug der Sonderaus- Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige
gaben und der außergewöhnlichen Belastungen, so- Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten
weit sie die zumutbare Belastung übersteigen. einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in
(4) Für die Berechnung des monatlichen Stipen- Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur
diums ist der zwölfte Teil des Einkommens im Ka- Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
lenderjahr vor Beginn der Förderung maßgebend. bisherigen Einkommen und dem gewährten Sti-
Abweichend hiervon sind die Einkünfte des Stipen- pendium anrechnungsfrei.
diaten aus nichtselbslündiger Arbeit im Kalender- § 1
jahr des Beginns der Förderung maßgebend. Sie
ergeben sich aus dem zwölffachen Betrag der lau- Vermögen des Stipendiaten
fenden Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit im (1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der
Monat des Beginns der Förderung. Diese Vorschrift Antragsstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt,
Bundesgese!.zbicdt, J<ü1r9ang 1976, Teil I
· \/c1111ou<'.'t,,lc11!'t ;:11 q_,1ilrichlr~11. :;o V(\rminderl sich Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn
·-;(~u1 mondt 11c:f tc', St 1pcnd I u in um '.!. vom Hundert und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steue1-
•-;c\f 1ws stc'ut>r p!I wh l 1qc·n V<'.rtni>9c11s. frelc.! Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen
('.'.} Tri U. ()in(~ i\ 11den111q dc:r Vermögensverhält- der ffochsc:hule mit Einwilligung dieser Personen
nisse ein,. die zu cirwr N(!UVerdnidgung oder Nach-
ülwr deren persönliche und wirtschaftliche Verhäl.t-
vcrunldqunq 1ur VermiHJ('nstelH~r führt, so ist das
nisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden
Stipendium !,ntspn~d1cnd dPrn Betrag, für den Ver-
vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag
auf Gewährung emes Stipendiums von Bedeutung
möqen~J,·uc'r künftiq :tt! eni richten ist, neu festzu--
S(·•l:·1.c\n.
sind.
§ 8 § 10
Dun:::hföhrnng di~r Anrechnung Dauer der Förderung in besonderen FäUen
(1) DN BPwPdier oder Stipc11dial teilt seine Ein- (1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion ge-
kommcnsvcrhiHtnisse sowie\ wenn er verheiratet ist, währte Stipendium kann über die Regelförderungs-
die seirws EIH!ndtten der J Jochschule mit und zeigt dauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert
iilr die in § 5 Abs. 5 lle-;:eic!ineten Veründcrungen werden, wenn das Zwischenergebnis einen Beitrag
i:HL Er weist dPr i iochscl1 u le diP Einkommensver- Nwarten läßt, der für die Entwicklung der Wisse.n-
hd ltnissc du reit Cdw llslJp~;clieinigLmgen des Arbeit- schaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der not-
gebers, durch S!cucrlw.sc!H,idP oder in anderer ge- wendigen Laufzeit: von Versuchen und Erhebungen
ciundc'r Form n,ich. i{,urn ein Nachweis noch nicht oder infolge besonders schwieriger Erschließung des
O(Ü'r nur mit miver·hültnisrniißigem Aufwand geführt Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens inner„
wcrrfon, so sind die Einkornrnensverhültnisse glaub- halb der Re(relfördenmgsdauer nicht möglich ge-
haH zu tndclien; in dirisPrn FDH wird das Stipendium wesen ist
unter dem VorhPhali cü·r ,1bschließendcn Festset-
(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaft-
zung gewüJut.
liches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so
(2) 1 lc1! der Bt•wp1 IH'.r od(•r Stipendiat Vermögen- unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich.
steuer zu enlrich!.en,, !iO ieql. er der Fl:ochschule die Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortge-
erforderlichen Nachweise vor. ln allen anderen Fäl- zahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krank-
len tciH er der l lochschu!(• mil, daß er nicht ver- heit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertreten-
1nögenslcucrpflid1tiu ist und versichert ihr die Rich- den, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Da-
tigkeit seiner AnqalH'. WPnn Veränderungen seiner nach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Sti-
V0.rmö9cnsV<)rhält.niss('. gemüß § 7 Ahs. 2 zu ei.ner pendiums für einen Zeitraum von längstens sechs
Neufestsl'lzunq des monatlichen Stipendiums füh- Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermei-
ren, legt der Bewerl.H~r oder Stipendiat. seine für die dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das SH-
Neuveranl,1gung oder Nc:1chvernnluuung abgegebene pen dium kann um den Zeitraum, in dem der Stipen-
Vermögenslcucrerklürunq vor. i\hsal.z '! Satz 3 ist diat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an
entsprechend dnzuwendcn. der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, verlän-
(3) Vo11 cfor Anrechnung von Einkommen oder gert werden,
VertnÖ{Jen ist im Einzelfall dbzusehen, wenn und so-
weit sie eine unbiJ!iqc· HJrle bedeuten würde, insbe- 2. AbsdmiU
sondere, wenn das Einkommen oder das Vermögen
als Ausnicich für einen Schaden erworben worden Vergabe der Stipendien und Verteilung
i~.I, der nicht Vermi>gcns:.,;chadcn ist. der Förderungsmittel
(4) Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5
§ 11
bis 7 cr9chende lkl.raq i:-;I: auf volle Deutsche Mark
uufzurunden, bleibt der ermiU.eHe SUpendienuctrag Vergabe der Stipendien
unter 50 DC:utsche Mark, so enHül!1 (drw Stipendien- (1) Die Stipendien werden von der .Hochschule auf
gcwühnmg Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewer-
§ 9 ber haben sich bei. der Antragsstellung zu verpflich-
AuskunUspfHchi:en ten, das Stipendium, ausgenommen Zuschläge für
Sach-· und Reisekosten, nach Maßgabe der für die
(1) Die Finanzbehörden erteUen der Hochschule
Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzu-
Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des
zahlen.
Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die
Vern1ögensverhdltnisse des Stipendiaten, soweit die (2) Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung
Durchführung der Verordnung es erfordert. zu richten. Sie leitet die Anträge den zuständigen
Gremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme
(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet,
der auf der Ebene der Fachbereiche bzw. Fakultäten
der Hochschule auf Verlangen über seine persön-
gebildeten Gremien muß erkennen lassen, in wel-
lichen und wirtsclwft.lichcn Verhältnisse die Aus-
cher Reihenfolge die Bewerber die Voraussetzungen
künfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen,
für die Gewährung eines Stipendiums erfüllen, und
die zur Entscheidwiu über den Antrau auf Gewäh-
ob die für die Durchführung der Promotion oder des
rung des Stipendiums von Bedculung sind.
weiteren Studiums erforderlichen Arbeitsmöglich-
(3) Die Arbeitgeber des Stipcndü-1ten und seines keiten den Bewerbern während der Förderungsdauer
Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser zur Verfügung stehen werden. Abweichungen von
Nr. 10 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar ]976 215
der Stelhrn9nc1hn1c twt d](' hir die Ver~Jabe zustän- (2) Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung
diue Stelle 9egenLilwr dcrn beteiligten Gremium zu des Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeits-
begründen. bericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche
(3) Die an der Stipendienveruabe beteiligten Gre-
Vedauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und
mien haben ihre Termine so kstzus.etzen,. daß einer- Zeitplan für die Lösung der ·noch offenen Probleme
seits über die Anträge in angemessener F·rist ent- ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes kann
schieden -i.verden kann und ,'lndererseits eine den efoe Verlängerung des Stipendiums nicht ausge-
Zielen des Gesetzes entsprccl1ende Auswahl zwi- sprochen ,verden.
":ochen den Bc1verbcrn getroffen werden kann, foHs r/3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach § 13 sind
rnicht für alle qualifil'it'dcn Bnve:rbc:r Stipendien zm darzulegen und zu begründen.
\/r,rfügung stehen.
(4) Ant.r~i9e auf Cc\vcihrunq ciiws Sti1pcndiums § 15
kün.ncn ·wiederholt c;cs!ellt \V('rdcn. Abschlußbericht
Vil Di<! StipC'mli1•r1 \'I c·rde•n hm hsürnhiffenthch 0) >hich Beendignng der Förderung legt der Sti-
il us<J r:schric lien. pendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht
§ 12 über seine Arbeit während der gesamten Förde-
rungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine
Verteihmg deI Fürdenm{Jsmittel
Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.
P) Die für die Vertl'llrrng zu,-,lündige SteHe be-
s! irnmt die auf die Fc1chbC'n,iche bz,v. Faku]täten (2) Ist ei.ne Promotion gefördert worden, so genügt
rnUaHenden Fördcrungsrnittcl (Verteilung deI För- ehe Mitteilung über die Einreichung der wissen-
dcnmgsmi1.tcl). Sie kann cirn: Verteiliung auf die schaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule
r:achrichtungE-cn ,orncl1rncn, wenn dies erfordedkh eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat
is!, um Vorhaben zu fünlcrn, die hir die Entwicklung die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so
dQr \-Visscnschaft hedrutsam sincli oder um dem Be- legt er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum
darf an wissenschaftlichem '.\"adnvuchs in einer beabsichtigten Fortgang der Aibeit. In diesem Fall
Fachrichtung hinn~icl1e11d Rec Irnung zu tragen. berichtet der Stipendiat ferner bis zur Einreichung
der wissenschaftlichen Arbeit, höchstens aber bis
(2} Bei der Verteilung der ;v!iUe] auf einen Fach- zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der FöI-
bereich bzw. fakulUt oder eine Fachrichtung sind derung, jährlich der zentralen Kommission zu einem
die für die Gewährung von Grundstipendien und von ihr festzusetzenden Termin schriftlich über den
Zuschl<lgen vor9esehcncn Bctrd,ge ölis Einheit :zu Stand der Arbeit.
behandeln.
§ 16
(3) Die Mittel Hir die Promotionsförderung und
die Förderung eines ·weiteren Studiurns tnlJ Sinne des Aufhebung des Bewilligungsbescheides
§ 3 des Gesetzes werden von der füich Absatz 1 zu-
und Rückzahlung
sli.indigen Stelh! qctrcnnt verteilt. Die Entscheidung nach § 7 b des Gesetzes trifft
ehe für die Vergabe zuständige SteHe nach An-
§ 13 hörung des Stipendiaten.
Erstnw1ige Gev-/ährung des Stipenidh11ms
(1) Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Ar-
beitsplan bei, in welchem er die Gründe für die 3. Abschnitt
,vahl seines Vorhabens dmlP9t. Beuntragt der Be- Rüdtz.abhrng des Stipendiums
Vd-:rber die Förderung einer Promotion, so hat der
Arbeitsplan enlsprcchcnd dem Stc:rnd der Vorarbei- § 17
ten auch einen Aufriß des Thernas und einen ZeH-
Datenermittlung, Zwischenbescheid
phm zu enthalten. Das Vorliegen der Förderungs-
voraussetzungen bei einem Bcv.,,~erbcr wüd anhand 11) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines
von Gutachten geprüft, die von Z'Wei Ho(hschu]- jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bun-
1ehrern erstattet werden. Aut An trag des Beii,·erbers desverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug er-
hat die Hochschule Gutdchter zu l)cnem1t~n. forderhchen Daten übeI
(2) Bei der Auswahl der Bewerber stnd Studien- 1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Dar-
und Prüfungsleistungen, Arhei.tsp!an sow±.e Gutach- lehen ge-i.-vährten Stipendien,
ten in einem ausg(!woucncn V('rh~iHnic; heranzu- 2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen
ziehen. Anderungen über in zurückliegenden Kalender-
§ 14 jahren a]s Darlehen gev.rährte Stipendien
Verlänqenmu des Stipendiums auf einheitlkhen Datenblättern zur Verfügung.
(1) ]nncrhalb dn RegclfördcrunusdcnH~r kann eine (2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines
Vcrlänqerung des Stirwndiums för cirH:>n ZeHraium jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Stipen-
hi s zu einem Jahr m1sqcprodH:n v.:erden, Eine Ver-
1
(haten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Dar-
lüngerung übEr die. RP(;cHördcrungsdauer Jümius lehen gev,1ährten Stipendiums mit. Endet die Gewäh-
soll jevveils für einen Zcitrmim von nicht :mehr als nmg des Stipendiums vor Ablauf eines Kalender-
cinern ha]bcn Jdhr dt1Sq('sprociH'n wc·rd0n. jahres, ist der Bescheid unverzüglich zu erteilen.
Bundesu1c~sdzblatt, .JdhrgM1g i 97G, Teii [
(:1) DiE' l locl1~;cl11dPn i1hnsenden in der Regel in- § 22
!1(•rl1ctlb von zw<>i .Jahren lldch Beendigung der Ge- Veränderungen von Ansprüchen
w;dirn11t1 ck·s Sti1wndiums diP für den Darlehensein-
Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zu-
:1.uq 1 rlord<•rlicl1<•n /\klc·n dPm l)11nd<>svPrwaHungs-
1
rückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben kein
t1rn 1.
Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Im übrigen
§ 18 richtet sich die Befugnis zum Abschluß von Ver-
gleichen und zur Stundung, Niederschlagung U:nd
Besdwid des nundesverwaltungsamtes
zum Erlaß von Ansprüchen nach den §§ 58 und 59
Dds B1111d<'~iV<)l'Wi:ill.un~JSilrnl. t'.rleilt dem Stipen- der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
dial<•11 einen ßPsclwid, in dPm die liöhe des Dar- (Bundesgesetzbl. I S. l 284), geändert durch Gesetz
l<•iH~nshdrnqes festuestelH und der Zeitpunkt des vorn 23. Dezember l 971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).
nc~~1inm; dc~r IVickzahlunq des Darlehens sowie die
1k1h(• d<·r mo11idlicl1('n RatPn fPsl.9esetzt werden. § 23
Mitteilungspflichten
§ 19 (l) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendi-
qung der Gewährung des Stipendiums an jeden
R üd(:;,a hl u nush<~dingungen
V\/ohnungswechsel und jede Änderung des Familien-
Div Ruckz,ddun~JStdl.c ist am Ende eines jeden namens sowie während der Dauer der Freistellung
Morw ls l li r dc~n La:,tsch riltei nzuu twrnitzustellen von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der
odPr dUI das vom BurHl<·svPrwdll.t1nqsaml lwstinnnte Antragsstellung eintretende Änderung seiner nach
Kon l.o zu ü lwrwPisen. § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen
Familien- und Einkommensverhältnisse dem Bun-
§ 20 desverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzu-
Freisl:elhm!J von der Rückzahlungsverpflichtung teilen.
(2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermittlung
(1) Die Enlsclwidunq über die Freistellung von der des Aufenthaltsortes des Stipendiaten werden auf
Verpflichtung zur Rückzahlun~J des Darlehens nach 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforde-
§ 7 a Abs. 4 odPr Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bun- rung zu erstatten. Das Bundesverwaltungsamt kann
desverwaltungsamt. Sie erlolgl nur auf schriftlichen höhere Aufvvendungen unter Darlegung der hierfür
Antrag. Sie crgPht in dc!r Regel für die Dauer von maßgeblichen Gründe geltend machen.
zwölf Monaten.
(2) Eine Freistellung erfol9t frühestens für den § 24
Mon<..1t, in dern der Antraq lwim Bundesverwaltungs- Rückleitung der eingezogenen Beträge
d rnt eing(\~Jang<'n ist.
( l) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum
(:II Für die Bereclrnung d<\S nach § 7 a Abs. 4 oder 31. März 25 vom Hundert des im vorausgehenden
Abs. 5 des GesctzPs rnaßgPblichen Einkommens gel- Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in
len§!> Abs. 2 bis!> und§ G Abs. l entsprechend. dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den
drei vorausgehenden Kalenderjahren an das Bun-
(4) Der Riickzahlun~Jszeil.riJurn verlängert sich um desverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen
dPn Zeitraum der FreistPllung. der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 21 § 23 Abs. 2 verbleiben in voller Höhe dem Bund.
Verzug
(1) Die Verzinsung nach § 7 a Abs. 2 des Gesel.z<:'!S 4. Abschnitt
beginnt mit dem Erslen ch~s auf den Fälligkeitstag Schlußbestimmungen
foluenden KalPndermonats.
§ 25
(2) Nach Ei11tril1 der Fiilligkeit werden gesondert
Berlin-Klausel
Prhoben:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Verzugs,,insen,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Aufwendungen für die (;eltPrnimadmnu der Dar- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
lehensforderung. auch im Land Berlin.
Herausgeber: Der Bundesminister de1· Justiz
V,, d,1q: B uncksil nzeiger Verlagsnes. m. b. H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bumlns(J<'sr,lJhl,Ji I Teil J we1d<,11 C('.;,ct.ze, Vcrmdmmncm, Anonlmmqc>n und damit im Zusarnrnenh.ang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
!111 Buncles!wsct.zlJl<1tl. T<'il ![ werden viilkern,chlliche. VereinlrnnmgPn, Vcilrcige mit der DDR und die dazu gehörenden Recbtsvorschriften uncl
Be:l-:<11111t.111,,d11111q<~11 suwil' 7.ollt,,rilv<:iordnun[Jen v<•1iilfenllicht.
Bez 11 q s b t\ d i 11 11 n (f <' n : l.c111fc11ch,1 ßP,.lHJ nm im Postabonnenwnl.. Ahlwslr)llunqcn müsse,-, bis spätestens 30. 4 .. bzw. 31. 10. jeden J<1hws
licin1 V Nld(j Posl<1nsdH ift für Ahom1Pnwn lsbeslellm1gcn sowie Bestell ungcn bereits eri,dliencncr Ausgaben; BundesgesetzlJlaU
l'o,,fi,1d1 J:l 20, :i:IOO 1, Tel. fO ;Q 21) 2:l BO b7 bis föJ.
II t• 'I tt s p 1 <' i s: l'tir . Tr,il J und Tei.l JJ halhjiihrlich je -10, DM. Einz<)lslücke l" ,1n<1wtamcr1:'nP 16 SeitPn 1.10 DM zuzüglich Versandkosten
D1t's1,1 qill. ,111cl1 lirr B11mlr,slJ<)Sctzbliilter, dir! vor eiern 1. Juruwr lf)75 ,rnscwqelicn Lidernnq uec1Pn Voreinsendung dPs Betraqcs
,ruf d,1,, i'ostsdH•ckkonlo !111ud„sqcs<:lzlili!U Köln :i 9()-509 oder gegen Vorü11s1eclrnunq
1' r C' i, d i C' s (' 1 /\ 11 s i.l li <': 2,li0 DM (2,7.() DM z11zii9lid1 · --,40 DM ,;<111u1,,,s1vu11 !)('i L<·[,.·r1..'nq qr·<JC'tl Vor,n1sn,d111u11n DM. Im Bezugs
f'11,1s 1,;t dit' MP11rwl'1 <·11111,dlPn; d1·r i!ll<WW,tndl1, Stcuc-rsill, hctr.ciqi 5,1,