Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1976 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
21. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen
und Abordnungen im Inland ........................................................ .
2032-3-7
22. 12. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futter-
zwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7831-1-41-5 ,
22. 12. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Graduierten-
förderung (1. GF ÄndV) .......................................................... _. . . . 4
221-2-1
23. 12. 75 Verordnung über die Verlängerung von Ubergangsvorschrifte~ für diätetische Lebensmittel 8
2125-4-41, 2125-4-10
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld
bei V crsetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 21. Dezember 1975
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugsko- b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
stengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
,,2. zu einer Dienststelle außerhalb seines bis-
vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628),
zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Än- herigen Dienstortes und seines Wohnortes
derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- abgeordnet ist oder dessen Abordnung
licher Vorsch11iften (Dienstrechtlicher Teil des Fa- aufgehoben ist, wenn er mit Zusage der
milienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 Umzugskostenvergütung umgezogen war
(Bundesgesetzbl. I S. 3716), und des § 22 Abs. 1 des (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesumzugsko-
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Be- stengesetzes); Entsprechendes gilt bei vor-
kanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesge- übergehender dienstlicher Tätigkeit
setzbl. I S. 1621), geändert durch das Zweite Gesetz a) bei einem Teil der Beschäftigungsbe-
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- hörde, der an einem anderen Ort als
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 dem bisherigen Dienstort und dem
(Bundesgesetzbl. I S. 1173), wird verordnet: Wohnort untergebracht ist,
b) bei einer anderen Stelle als einer
Artikel 1 Dienststelle,".
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver-
setzungen und Abordnungen im Inland (Trennungs- 2. Dem § 2 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
geldverordnung - TGV) vom 22. November 1973 ,,(4) Liegen die Voraussetzungen für die Gewäh-
(Bundesgesetzbl. I S. 1715) wird wie folgt geändert: rung von Trennungsgeld nach den Absätzen 1
und 2 nicht vor, so darf Trennungsgeld auch
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: dann nicht gewährt werden, wenn die Zusage der
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte Umzugskostenvergütung widerrufen wird. Das
„die Zuteilung" durch die Worte „die nicht gleiche gilt, wenri die Zahlung von Trennungs-
vorübergehende Zuteilung" ersetzt; das Klam- geld wegen Wegfalls der Voraussetzungen einge-
merzitat wird gestrichen. stellt worden ist."
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. § 4 wird wie folgt geändert: des niedrigsten Satzes des Kindergeldes mo-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „als natlich gezahlt wird, ferner Enkel, für deren
Trennungsreisegeld das Tage- und Ubernach- Unterhalt vorrangig eine andere Person ge-
tungsgeld wie bei Dienstreisen" durch die setzlich verpflichtet ist, und Geschwister."
Worte „Trennungsreisegeld in Höhe des d) Die Absätze 9 und 10 werden Absätze 10
Tage- und Ubernachtungsgeldes (§§ 9, 10, 12 und 11.
des Bundesreisekostengesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „inner- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
halb des Urlaubs" durch die Worte „innerhalb a) In Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort „Ur-
des Urlaubs oder der Dienstbefreiung" ersetzt. laubs" ein Komma zu setzen und die Worte
c) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende ,,einer Dienstbefreiung" einzufügen.
Sätze eingefügt: b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,, Wird bei der Gewährung unentgeltlicher Un- ,, (4) Wüd ein Beamter, der Trennungsgeld
terkunft die Verpflegung nicht oder nur teil- nach § 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt
weise unentgeltlich bereitgestellt, so ist das oder abgeordnet oder wird seine Abordnung
Trennungsreisegeld für diese Tage höchstens aufgehoben, so wird, wenn und solange er
in Höhe des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2, § 12 des wegen Erkrankung den Dienstort nicht verlas-
Bundesreisekostengesetzes) zu gewähren. sen kann, Trennungsgeld bis zum Tage vor
Wird nur die Verpflegung unentgeltlich be- Verlassen des Dienstortes weitergewährt.
reitgestellt, so ist das Trennungsreisegeld für Wird er in ein nicht am Wohnort oder in des-
diese Tage höchstens in Höhe des Ubernach- sen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenom-
tungsgeldes (§ 10 des Bundesreisekostengeset- men, so gilt § 4 Abs. 5 Satz 4 entsprechend."
zes) zu gewähren."
c) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
4. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „min- Berlin-Klausel
derjährigen oder kinderzuschlagsberechtig-
ten" gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wer- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
den die Worte „minderjähriges oder kinder- umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreiseko-
zuschlagsberechtigtes" gestrichen. stengesetzes auch im Land Berlin.
c) Folgender neuer Absatz 9 wird eingefügt:
,, (9) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Artikel 3
die beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesol- Inkrafttreten
dungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder.
Ausgenommen sind Pflegekinder, für deren Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Unterhalt und Erziehung von anderer Seite 1975, die anderen Vorschriften treten am 1. Januar
laufend ein höherer Betrag als das Vierfache 1976 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1976 3
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken
und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien
Vom 22. Dezember 1975
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), zu-
letzt geändert durch § 21 Abs. 1 Nr. 8 des Tierkör-
perbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2313, 2610), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
In § 2 Abs. 4 der Verordnung über Erhitzung von
Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zen-
trifugenschlamm aus Molkereien vom 9. Juli 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1058), geändert durch die
Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1728), wird die Jahreszahl „ 1975"
durch die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordmmg über die Durchführung der Graduiertenförderung
(1. GFÄndV)
Vom 22. Dezember 1975
Auf Grund des § 12 des Graduiertenförderungs- 3. § 5 erhält folgende Fassung:
gesetzes vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1465), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruk- ,,§ 5
turgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz- (1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf
blatt I S. 3091), verordnet die Bundesregierung mit das Stipendium angerechnet. Das Einkommen
Zustimmung des Bundesrates: seines Ehegatten wird zu zwei Dritteln des Be-
trages angerechnet, um den es 12 000 Deutsche
Mark im Jahr übersteigt.
Artikel 1
(2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht
Die Verordnung über die Durchführung der Gra- zur Einkommensteuer zu veranlagen, so errech-
duiertenförderung vom 3. November 1971 (Bundes- net sich das Einkommen im Sinne des Absatzes 1
gesetzbl. I S. 1751) wird wie folgt geändert: in der Weise, daß vom Jahresarbeitslohn (§ 38 a
des Einkommensteuergesetzes 1975) zur Abgel-
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende tung von Werbungskosten (§ 9 des Einkommen-
Fassung: steuergesetzes 1975), Sonderausgaben (§§ 10 und
10 b des Einkommensteuergesetzes 1975),
,,Verordnung über die Durchführung der Gra-
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33 a und
duiertenförderung - Graduiertenförderungsver-
33 b des Einkommensteuergesetzes 1975), des
ordnung - (GFV)".
Weihnachtsfreibetrages (§ 19 Abs. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes 1975), des Arbeitnehmer-
2. § 2 erhält folgende Fassung: freibetrages (§ 19 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes 1975) und des Altersentlastungsbetra-
ges (§ 24 a des Einkommensteuergesetzes 1975)
Familienzuschlag die nachstehenden Beträge abgezogen werden,
Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewie-
Grundstipendium einen Familienzuschlag von sen werden:
200 Deutsche Mark monatlich, wenn 1. bei alleinstehenden Stipen-
1. der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens diaten ein Betrag von DM 3600,-,
ein Kind zu versorgen haben und der Ehe- 2. bei Ehegatten, bei denen nur
gatte nicht erwerbstätig ist, oder ein Ehegatte Einkommen
2. der Stipendiat als Alleinstehender mindestens bezieht, ein Betrag von DM 6000,-,
ein Kind zu versorgen hat, oder 3. bei Ehegatten, die beide Ein-
3. sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht kommen beziehen, ein Betrag
deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen von DM 7 200,-,
erhält. der in der Weise auf beide Ehegatten zu vertei-
len ist, daß dies zu der für den Stipendiaten
Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem
günstigsten Stipendienberechnung führt.
Gesetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten
ein Stipendium nach Vorschriften, deren Ziel- (3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur
setzung der des Gesetzes entspricht, so wird der Einkommensteuer zu veranlagen, so gilt als Ein-
Familienzuschlag nicht gewährt." kommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im
Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1976 5
Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Ab- dienbetrag unter 50 Deutsche Mark, so entfällt
zug der Sonderausgaben und der außergewöhn- eine Stipendiengewährung."
lichen Belasllmgen, soweit sie die zumutbare
Belastung übersteigen. 6. § 11 wird wie folgt geändert:
(4) Für die Berechnung des monatlichen Sti- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
pendiums ist der zwölfte Teil des Einkommens ,,Die Bewerber haben sich bei der Antrags-
im Kalenderjahr vor Beginn der Förderung maß- stellung zu verpflichten, das Stipendium,
gebend. Abweichend hiervon sind die Einkünfte ausgenommen Zuschläge für Sach- und
des Stipendiaten aus nichtselbständiger Arbeit Reisekosten, nach Maßgabe der für die Rück-
im Kalenderjahr des Beginns der Förderung zahlung geltenden Bestimmungen zurück-
maßgebend. Sie ergeben sich aus dem zwölf- zuzahlen."
fachen Betrag der laufenden Einkünfte aus b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nichtselbständiger Arbeit im Monat des Beginns
der Förderung. Diese Vorschrift gilt entspre- aa) Der Punkt nach Satz 3 wird durch einen
chend für die Ermittlung des Jahresarbeitslohns Beistrich ersetzt.
des Stipendiaten. Die Berechnung gilt vorbehalt- bb) Dem Satz 3 wird folgender Halbsatz an-
lich einer Änderung nach Absatz 5 für den ge- gefügt:
samten Förderungszeitraum. „ und ob die für die Durchführung der
(5) Veränderungen der Einkommensverhält- Promotion oder des weiteren Studiums
nisse sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten den
Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Bewerbern während der Forderungs-
Stipendiums um mehr als 100 Deutsche Mark dauer zur Verfügung stehen werden."
führen würden. Abweichend von Absatz 4
Satz 1 ist in diesem Fall für die Berechnung des 7. § 13 wird wie folgt geändert:
monatlichen Stipendiums der zwölfte Teil des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Einkommens im Kalenderjahr maßgebend, in
dem die Veränderungen wirksam werden. Dabei b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ist zu unterstellen, daß die Veränderungen mit ,, (2) Bei der Auswahl der Bewerber sind
Beginn des Kalenderjahres eingetreten sind. Das Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeits-
erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats plan sowie Gutachten in einem ausgewoge-
an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirk- nen Verhältnis heranzuziehen."
sam werden; das verminderte Stipendium ist
vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf
8. § 14 wird wie folgt geändert:
den Monat folgt, in dem die Veränderungen
wirksam geworden sind." a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „Zeitplan" werden die
4. § 6 wird wie folgt geändert: Worte „Arbeits- und" eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes
,, (1) Vom Einkommen des Stipendiaten und kann eine Verlängerung des Stipendiums
seines Ehegatten wird die Einkommensteuer nicht ausgesprochen werden."
abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder
Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die ,, (3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach
von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt § 13 sind darzulegen und zu begründen."
leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle
zugrunde zu legen und der so ermittelte Be- 9. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
trag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehe-
gatten aufzuteilen. In allen anderen Fällen „In diesem Fall berichtet der Stipendiat ferner
ist die Grundtabelle zugrunde zu legen." bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Ar-
beit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Jahren nach Abschluß der Förderung, jährlich
„2. Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 der zentralen Kommission zu einem von ihr fest-
Abs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu zusetzenden Termin schriftlich über den Stand
4 800 Deutsche Mark." der Arbeit."
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „3 600" durch 10. § 16 erhält folgende Fassung:
die Zahl „4 800" ersetzt.
,,§ 16
Aufhebung des Bewilligungsbescheides
5. In § 8 erhält Absatz 4 folgende Fassung: und Rückzahlung
,, (4) Der sich aus der Berechnung nach den§§ 5 Die Entscheidung nach § 7 b des Gesetzes
bis 7 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach
Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipen- Anhörung des Stipendiaten."
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
11. Nach § 16 wird folgender Abschnitt eingefügt: (3) Für die Berechnung des nach § 7 a Abs. 4
oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkom-
„3. Abschnitt
mens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 ent-
Rückzahlung des Stipendiums sprechend.
§ 16 a (4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich
um den Zeitraum der Freistellung.
Datenermittlung, Zwischenbescheid
(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines § 16 e
jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Verzug
Bundesverwaltungsamt die für den Darlehens-
( 1) Die Verzinsung nach § 7 a Abs. 2 des Ge-
einzug erforderlichen Daten über
setzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fäl-
1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Dar- ligkeitstag folgenden Kalendermonats.
lehen gewährten Stipendien,
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden geson-
2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getrof- dert erhoben:
fenen Änderungen über in zurückliegenden 1. Verzugszinsen,
Kalenderjahren als Darlehen gewährte Sti- 2. Aufwendungen für die Geltendmachung der
pendien Darlehensforderung.
auf einheitlichen Datenblättern zur Verfügung.
§ 16 f
(2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines
jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Sti- Veränderungen von Ansprüchen
pendiaten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium
Darlehen gewährten Stipendiums mit. Endet die zurückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben
Gewährung des Stipendiums vor Ablauf eines kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht.
Kalenderjahres, ist der Bescheid unverzüglich Im übrigen richtet sich die Befugnis zum Ab-
zu erteilen. schluß von Vergleichen und zur Stundung, Nie-
derschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen
(3) Die Hochschulen übersenden in der Regel nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der nung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Gewährung des Stipendiums die für den Dar- S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom
lehenseinzug erforderlichen Akten dem Bundes- 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).
verwaltungsamt.
§ 16 b § 16 g
Bescheid des Bundesverwaltungsamtes Mitteilungspflichten
Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Sti- (1) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Be-
endigung der Gewährung des Stipendiums an
pendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des
jeden Wohnungswechsel und jede Änderung
Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt
des Familiennamens sowie während der Dauer
des Beginns der Rückzahlung des Darlehens so-
der Freistellung von der Rückzahlungsverpflich-
wie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt tung jede nach der Antragsstellung eintretende
werden. Änderung seiner nach § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5
§ 16 C des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Ein-
Rückzahlungsbedingungen kommensverhältnisse dem Bundesverwaltungs-
amt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden (2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermitt-
Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen lung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten wer-
oder auf das vom Bundesverwaltungsamt be- den auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind
stimmte Konto zu überweisen. auf Anforderung zu erstatten. Das Bundesver-
waltungsamt kann höhere Aufwendungen unter
§ 16 d Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe gel-
tend machen.
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
§ 16 h
(1) Die Entscheidung über die Freistellung
Rückleitung der eingezogenen Beträge
von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar-
lehens nach § 7 a Abs. 4 oder Abs. 5 des Geset- (1) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum
zes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt 31. März 25 vom Hundert des im vorausgehen-
nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der den Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbe-
Regel für die Dauer von zwölf Monaten. trages in dem Verhältnis an die Länder ab, in
dem die in den drei vorausgehenden Kalender--
(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für jahren an das Bundesverwaltungsamt gemelde-
den Monat, in dem der Antrag beim Bundesver- ten Darlehensleistungen der einzelnen Länder
waltungsamt eingegangen ist. zueinander stehen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1976 7
(2) Kostenerstattungen nach § 16 e Abs. 2 Artikel 3
Nr. 2 und § 16 g Abs. 2 verbleiben in voller Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Höhe dem Bund." Ieitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
12. Der bisherige 3. Abschnitt wird der 4. Abschnitt. auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
wird ermächtigt, den Wortlaut der Graduiertenför- nuar 1976 in Kraft. Für Stipendien, die vor dem
derungsverordnung in der Fassung, die sich durch 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum
diese Verordnung ergibt, mit neuer Paragraphen- Ende des Bewilligungszeitraums diese Verordnung
folge bekannt zu mc.1chen und dabei Unstimmigkei- in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fas-
ten des Wortlauts zu beseitigen. sung fort.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Verlängerung von DbergangsvorschriHen für diätetische Lebensmittel
Vom 23. Dezember 1975
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 vom 14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird
und 4 Buchstabe b, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, folgender Absatz 3 angefügt:
§ 15 Abs. 3 Nr. l Buchstabe a, § 19 Nr. 1 und 2 ,, (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmit-
Buchstaben a und b, Nr. 3 und 4 Buchstaben a, b tel, die lediglich hinsichtlich ihrer Kennzeichnung
und c und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
gegenständegesetzes vorn 15. August 1974 (Bundes- chen, mit einer Kennzeichnung nach den bisher gel-
gesetzbl. I S. 1945) sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 tenden Vorschriften vom Hersteller oder Einführer
Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes noch bis zum 30. Juni 1976, im übrigen noch bis zum
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja- 30. Juni 1977 in den Verkehr gebracht werden."
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmit-
§2
telrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945), wird im Einvernehmen mit den Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
verordnet: setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch
im Land Berlin.
§ 1 §3
In Artikel 5 der Vierten Verordnung zur Ände- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rung der Verordnung über diätetische Lebensmittel kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Helga Elstner
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erluq: Bundesanzeiqer Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclcs\Jcscl.zblall Teil I werden Gesclze, Vewrdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunclesgesetzblutt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmudnmgen sowie Zolltarifverordnungen veröffenllicht.
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