2189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1975 Nr. 99
Tag In halt Seite
20. 8. 75 Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . . 2189
:rno-1, :rn2-1, :rns-1, 340 .. 1, 3!i0-L 320-1, 361-1, 366-1, 367-t, 300-2, 420-t, 369-1. 360-3, 363-t, 302-2, 2162-1,
11:rn-2, 40:i-9, :112-2, 454-1, 71115-1, 303-8, 424-5-1, 2110-1, 361-2, 300-15, 365-t, 310-15
20. H. 75 Gesetz zur Änd<~rung des Marktstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2245
71M0 :l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesq(!S<•tzblat I Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2248
Rcch1svorschriltcn (h~r Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2248
Gesetz
zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
der Bundesgebü.hrenordnung für Rechtsanwälte
und anderer Vorschriften
Vom 20. August 1975
Der Bunclesti::lg hat mit Zustimmung des Bundes- für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
rates das folgende Gesetz beschlossen: nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfah-
ren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach
Artikel 1 dem Arbeitsgerichtsgesetz."
Änderung des Gerichtskostengesetzes
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Gerichtskosten9eselz wird wie folgt geän-
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
dert:
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
1. § 1 erhült folgfmdc Fassung: ,, (1) In Verfahren vor den ordentlichen Ge-
richten und den Gerichten der Finanzge-
"§ 1 richtsbarkeit sind von der Zahlung der Ko-
Geltungsbereich sten befreit der Bund und die Länder sowie
(1) Für das Verfahren die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
a) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zi- eines Landes verwalteten öffentlichen An-
vilprozeßordnung, der Konkursordnung, der stalten 'und Kassen. Bundesbahn und Bundes-
Vergleichsordnung, der Seerechtlichen Ver- post sind von der Zahlung der Auslagen
teilungsordnung, dem Gesetz über die nicht befreit.
Zwangsversteigerung und die Zwangsver- (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschrif-
waltung, der Strafprozeßordnung und dem ten, durch die für Verfahren vor den ordent-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, lichen Gerichten und den Gerichten der Fi-
b) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts- nanzgerichtsbarkeit eine sachliche oder per-
barkeit nach der Verwaltungsgerichtsord- sönliche Befreiung von Kosten gewährt ist,
nung, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschrif-
c) vor den Gerichtc~n der Finanzgerichtsbarkeit ten, die für diese Verfahren in weiteren Fäl-
nach der Finanzgerichtsordnung len eine sachliche oder persönliche Befrei-
ung von Kosten gewähren, bleiben unbe-
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur rührt.
nach diesem Gesetz erhoben.
(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsge-
(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen richtsbarkeit und den Gerichten für Arbeits-
im Arbeitsgerichts9csetz gellen dfo Vorschriften sachen finden bundesrechtliche oder landes-
dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten rechtliche Vorschriften über persönliche Ko-
2190 Jahrgang 1975, Teil I
sknfrcilwit keine -\nwendung. Vorschriften (2) Gegen die Entscheidung über die Erinne-
über sachliche Kostenfreiheit bleiben unbe- rung können der Kostenschuldner und die
rührt." Staatskasse Beschwerde ~inlegen, wenn der
Dt)r Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert
b) /\ lJscdz J wird Absatz 4.
Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an
einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht
3. "-~i:!c h §] wird folcJenclt'r § 3 c1 zulässig. Abweichend hiervon steht den Betei-
ligten gegen den Beschluß eines Finanzgerichts
,,§ 3 a
die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu,
I\oslt'nansatz wenn eine der Voraussetzungen des § 115
f l) Außer irr Strafsachen und in gerichtlichen Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung
Vt!rfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid- vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist
ten werden angesetzt gebunden. Das Gericht, das über die Erinnerung
entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Ge- Im übrigen sind die für die Beschwerde in der
richt, bei dem das Verfahren erster Instanz Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften
anhängig ist oder zuletzt anhängig war, anzuwenden. Eine weitere Beschwerde findet
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei nicht statt.
dem Rechtsmittelgericht. (3) Erinnerung und Beschwerde können zu
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich,
ersuchten Gericht entstanden sind. auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten,
eingelegt werden. Sie haben keine aufschieben-
(2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen de Wirkung. Der Vorsitzende kann auf Antrag
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid- oder von Amts wegen die aufschiebende Wir-
rigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch kung ganz oder teilweise anordnen.
die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in
Jugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzu- (4) Das Verfahren über die Erinnerung und
leiten, so werden die Kosten angesetzt über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet."
1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-
ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten bei der Staatsanwaltschaft, 5. § 5 erhält folgende Fassung:
2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsge- ,,§ 5
richt, dem der Jugendrichter angehört, der Beschwerde gegen Anordnung
die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung
Jugendgerichtsgesetzes). Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit
hn übrigen werden die Kosten in diesen Verfah- des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der
ren bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an- Zahlung eines Kostenvorschusses oder von
gesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird,
vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei und wegen der Höhe des Vorschusses oder der
dem Bundesgerichtshof angesetzt. Vorauszahlung findet die Beschwerde statt,
auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungs- des einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
weg berichtigt werden, solange nicht eine ge- § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 ist anzuwen-
richtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht den."
nach der gerichtlichen Entscheidung über den
Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der
6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
Streitwert anders festgesetzt wird, so kann der
Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. 11
,,§ 7 a
Verweisungen
4. § 4 erhält folgende Fassung: (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht
oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an
,,§ 4
ein erstinstanzliches Gericht desselben oder ei-
Erinnerung, Beschwerde nes anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist
n) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil
und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Verfahrens vor dem übernehmenden Ge-
entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an- richt zu behandeln.
gesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsan- (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-
'N altschaft angesetzt worden, so ist das Gericht richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht
deJ ersten Instanz zuständig. War das Verfahren gegeben oder das für das Verfahren nicht zu-
]fl erster Instanz bei mehreren Gerichten anhän- ständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die
so ist das Gericht, bei dem es zuletzt an- Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tat-
hängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
bei den anderen Gerichten angesetzt worden Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-
E;ind. wiesen worden ist."
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2191
7. § 9 crh/ill folgende~ Fi.lssung: genden Vorschriften nach der sich aus dem An-
,,§ 9
trag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
I Iöh<~ der Kosten der bisherige Sach- und Streitstand hierfür
(1) Koslcn werden ni.Lcb dem Kostenverzeich- keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein
nis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Streitwert von 4 000 Deutsche Mark anzuneh-
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert men.
des Streitqcqcnslcmdcs (Streitwert.), soweit (2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-
nichts arnlcres bestimm!. ist.. Die Gebühr be- ferte Geldleistung oder einen hierauf gerichte-
stimmt sich nach der Talwlle der Anlage 2 zu ten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßge-
diesem Gcselz. bend.
(3) Der Mindeslbelrag einer Gebühr ist zehn (3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das
Deutsclw Mark. Dies gilt nicht für das durch die Verfahren der ersten Instanz beantragt hat."
Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen
um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). 11. § 11 erhält folgende Fassung:
Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche
Pfennig aufgerundet." ,,§ 11
Wertberechnung
8. Die Dberschrift des Zweiten Abschnitts erhält in Berufungs- und Revisionsverfahren
folgende Fassung: (1) Im Berufungs- und Revisionsverfahren be-
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen
vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren,
und der Finanzgerichtsbarkeit". ohne daß solche Anträge eingereicht werden,
oder werden, wenn eine Frist für die Berufungs-
oder Revisionsbegründung vorgeschrieben ist,
9. § 10 erhält. folgende Fassung: innerhalb dieser Frist Berufungs- oder Revi-
,,§ 10 sionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-
Wertberechnung schwer maßgebend.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (2) Der Streitwert ist durch den Wert des
(1) Für die Wertberechnung in bürgerlichen Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt.
Rechtsstreitigkeiten gelten die §§ 3 bis 9 der Zi- Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand er-
vilprozeßordnung und § 148 der Konkursord- weitert wird. § 11 a Abs. 1 bleibt unberührt."
nung, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist. 12. Nach § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkei- ,,§ 11 a
ten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Zeitpunkt der Wertberechnung
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-
les, insbesondere des Umfangs und der Bedeu- (1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei
tung der Sache und der Vermögens- und Ein- Beendigung der Instanz höher als zu Beginn der
kommensverhältnisse der Parteien, nach Ermes- Instanz, so ist den in der Instanz entstandenen
sen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Ein- Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.
kommensverhältnisse das in drei Monaten er- (2) In der Zwangsvollstreckung ist für die
zielte Nettoeinkommen der Eheleute einzuset- Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangs-
zen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert vollstreckung einleitenden Prozeßhandlung ent-
von 4 000 Deutsche Mark auszugehen. Der scheidend."
Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche
Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in 13. § 13 wird wie folgt geändert:
Ehesachen jedoch nicht unter 4 000 Deutsche
Mark, angenommen werden. a) Absatz 2 fällt fort..
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögens- c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
rechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Fassung:
Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend." ,, (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende
Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen
10. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt: Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienst-
pflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle
,,§ 10 a
einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet
Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten werden kann, sowie bei Ansprüchen von Ar-
der Verwaltingsgerichtsbarkeit beitnehmern auf wiederkehrende Leistungen
und Finanzgerichtsbarkeit ist der dreifache Jahresbetrag der wieder-
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Ver- kehrenden Leistungen maßgebend, wenn
waltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichts- nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-
barkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der fol- stungen geringer ist."
2192 BuJJdesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
d) /\bscilz :) wird .1\h'.;t1lz .J und Prh~ilt folgende Hausrats nach der Scheidung bestimmt sich der
f;ilSSllllQ: Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu
"(4) Rücksüinde aus der Zeit vor der Einrei- regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert,
chung clPr Klc1gc werden dem Streitwert hin- soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
zugerechnet." nach§ 3 der Zivilprozeßordnung.
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,
14. § 14 fJ lll fort. Abänderung oder Aufhebung einer einstweili-
gen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsge-
15. § 15 erhJlt folgende Fc1ssung: richtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsord-
nung und in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7
,,§ 15
der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs.
Stufenklage 3, 4 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung der Wert nach§ 10 a Abs. 1."
oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeich-
nisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen 19. § 19 wird wie folgt geändert:
Versicherung die Klage auf Herausgabe desje-
a) In Absatz 2 fällt der Halbsatz nach dem Se-
nigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu-
mikolon fort; das Semikolon wird durch
grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so
einen Punkt ersetzt.
ist für die Wertberechnung nur einer der ver-
bundenen Ansprüche, und zwar der höhere, b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
maßgebend." ,, (3) Sind für Teile des Gegenstandes ver-
schiedene Gebührensätze anzuwenden, so
16. § 16 wird wie folgt geändert: sind die Gebühren für die Teile gesondert zu
berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
„Klage und Widerklage, wechselseitige berechnete Gebühr darf jedoch nicht über-
Rechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch". schritten werden."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,, (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Auf- 20. § 20 erhält folgende Fassung:
rechnu1!g mit einer bestrittenen Gegenforde- 11§ 20
rung geltend, so erhöht sich der Streitwert Nebenforderungen
um den Wert der Gegenforderung, soweit
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-
über sie ergeht. Bei einer Erledigung des spruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder
Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent- Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird
sprechend. der Wert der Nebenforderung nicht berücksich-
tigt.
(4) Der höhere Wert eines hilfsweise gel-
tend gemachten Anspruchs ist maßgebend, (2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,
wenn über ihn entschieden wird; sonst bleibt Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne
dieser Anspruch außer Betracht." den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der
Nebenforderungen maßgebend, soweit er den
17. § 17 fällt fort. Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3), Bei Handlungen, welche die Kosten des
18. § l8 erhält folgende Fassung: Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen,
ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er
.,§ 18
den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt."
Arreste, einstweilige Verfügungen,
einstweilige Anordnungen
21. § 22 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Im Verfahren über einen Antrag auf An-
,,§§ 11, 11 a, 12, 13, 15, 16 und 18 bleiben unbe-
ordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Ar-
rührt."
restes oder einer einstweiligen Verfügung be-
stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeß-
22. § 23 erhält folgende Fassung:
ordnung.
,,§ 23
(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zi-
vilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehe- Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
gatten oder in einem Verfahren nach§ 641 d der (1) Soweit eine Entscheidung nach § 22 Satz 1
Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegen- nicht ergeht oder nach § 22 Satz 2 nicht bindet,
über einem nichtehelichen Kind zu regeln, so setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-
wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach schluß fest, wenn dies eine Partei., ein Beteilig-
dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfah- ter oder die Staatskasse beantragt oder das Ge-
ren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der richt es für angemessen erachtet. Der Antrag
Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend. kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
In einem Verfahren nach § 19 der Verordnung schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevoll-
über die Behandlung der Ehewohnung und des mächtigten, gestellt werden. Die f estsetzung
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2193
kc1 nn von d<)tll c;ericht, das sie getroffen hat, d) Absatz 3 wird Absatz 2; die Zahl „2" in
und, wenn dcis Verfahren wegen der Haupt- Satz 1 wird durch die Zahl „ 1" ersetzt.
sache oder wegen der Entscheidung über den e) Absatz 4 fällt fort.
Streitwert, den Kostcncrnsatz oder die Kosten-
festsetzung in <ler Rechtsmittelinstanz schwebt,
26. Die bisherigen §§ 61 und 62 werden zu dem fol-
von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen genden § 31 b:
geändert werden. Die Änderung ist nur inner- ,,§ 31 b
halb von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft er- Zwangsversteigerung
langt oder das Verfahren sich anderweitig erle- (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund-
digt hat. stücken sind die Gebühren für das Verfahren im
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde allgemeinen bis zur Bestimmung des ersten Ver-
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan- steigerungstermins, für die Bestimmung des
des einhundert Deutsche Mark übersteigt; § 4 Versteigerungstermins und das weitere Verfah-
Abs. 2 Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 ist an- ren sowie für die Abhaltung des Versteige-
zuwenden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, rungstermins von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des
wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß er- Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
lassen ha l. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner- Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-
halb der in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist rechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
eingelegt wird; ist der StreHwert später als so ist der Einheitswert maßgebend; § 31 a Abs. 1
einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
worden, so kann sie noch innerhalb eines Mo- (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
nats nach Zustellung oder formloser Mitteilung schlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, ein-
(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge- schließlich des Werts der nach den Versteige-
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet." rungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.
Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhe-
23. §§ 25 bis 30 fallen fort. bung einer Gemeinschaft vermindert sich der
Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers
an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-
24. § 31 erhält folgende Fassung:
samthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie
,,§ 31 ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines An-
Einmalige Erhebung der Gebühren teils anzusehen.
Die Gebühr für das Verfahren im alJgemeinen (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren
und die Gebühr für eine Entscheidung werden bestimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus
in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen
des Streitgegenstandes nur einmal erhoben." Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung) wird hinzugerechnet.
25. Der bisherige § 60 wird § 31 a und wie folgt ge-
ändert: (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so
ist der Gesamtwert maßgebend.
a) Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 wird Absatz 1.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher
b) Satz 1 des neuen Absatzes l erhält folgende wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags
Fassung: von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn
,, Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangs- entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bieter-
versteigerung oder Zwangsverwaltung eines gemeinschaft gilt als ein Ersteh er."
Grundstücks von einem Gläubiger gestellt,
so bestimmt sich der Wert für die Entschei- 27. Der bisherige § 63 wird § 31 c und erhält fol-
dung über den Antrag und für die Entschei- gende Fassung:
dung über den Beitritt nach dem Betrag der ,,§ 31 C
volls treckbaren Forderung, höchstens jedoch
•
Zwangsverwaltung
nach dem letzten Einheitswert des Grund-
stücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge- Die Gebühr für die Durchführung des
bühr bereits festgestellt ist." Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich
nach dem Gesamtwert der Einkünfte."
c) Satz 4 dE!s neuen Absatzes 1 erhält folgende
Fassung:
28. Der bisherige § 65 wird § 31 d und erhält fol-
,,Wird der Antrag wegen eines Teils der For-
gende Fassung:
derung gestellt, so ist der Teilbetrag nur
,,§ 31 d
maßgebend, wenn es sich um einen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die
Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge
Zwangsversteigerung und die Zwangsver- und grundstücksgleiche Rechte
waltung zu befriedigenden Anspruch han- §§ 31 a bis 31 c gelten entsprechend für die
delt, sowie im Verfahren der Zwangsverwal- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbau-
tung." ·werken und Luftfahrzeugen sowie für die
BrnH!e-sgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I
7vv,in~JSVPr~kiqcrunq oder die Zwangsverwal- 34. rne Uberschrift des DrHten .Abschnitts
1 ung von Rechten, die den Vorschriften der folgende Fassung:
Zwimusvollstrecku11~J in clils unbewegliche Ver- ,,,Vergleichsverfahren zur
möqen lmterliP~Jt\n, (•inschließlich der unbeweg-
des Konkurses, Konkursverfahren,
fü:hf)n Kuxe."
seerechtliches Verteilungsverfahren".
29. Der bisheri~Je § 66 wird § 31 e und erhält fo]- 35. § 48 erhält folgende Fassung:
w·nde Passung:
,,§ 31 e ,.§ 48
Zwangsliquidation einer Bahneinheit Entsprechend anzuwendende Vorschriften
(1) Bei der Berechnung des Wertes für die Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung Abwendung des Konkurses, im Konkursverf ah-
der Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt ren und im seerechtlichen Verteilungsverfahren
§ 31 a entsprechend. gelten §§ 20, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3
11
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Die Gebühr für das Verfahren bestimmt
sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der
Bahneinheit." 36. § 58 wird § 48 a; sein Absatz 1 Satz 1 erhält fol-
gende Fassung:
30. § 32 fällt fort. „Die Gebühr für das Vergleichs:verfahren zur
Abwendung des Konkurses wird nach dem Be-
trag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung)
31. § 33 erhtiH folgende Fassung: · zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung
11
des Vergleichsverfahrens erhoben.
,.§ 33
Zurückverweisung 37. §§ 49 und 50 fallen fort.
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhand-
]ung an das Gericht der unteren Instanz zurück- 38. § 51 wird wie folgt geändert:
verwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit
dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Sinne des § 31 eine Instanz." .,Die Gebühren für den Antrag auf Eröff-
nung des Konkursverfahrens und für die
32. §§ 34 bis 46 fallen fort. Durchführung des Konkursverfahrens werden
nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben."
33. § 47 erhält folgende Fassung: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Kon-
,,§ 47
kursverfahrens von einem Gläubiger gestellt,
Verzögerung des Rechtsstreits so wird die Gebühr für das Verfahren über
(1) Wird außer im FaJI des § 335 der Zivilpro- den Antrag nach dem Betrag seiner Forde-
zeßordnung durch Verschulden des Klägers, des rung, wenn jedoch der Betrag der Aktiv-
Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung masse geringer ist, nach diesem Betrag er-
einer mündlichen Verhandlung oder die Anbe- hoben."
raumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des 39. §§ 52 bis 54 fallen fort.
Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen
von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Be- 40. § 55 wird wie folgt geändert:
weismitteln oder Beweiseinreden, die früher
a) Absatz 1 fällt fort.
vorgebracht werden konnten, verzögert worden,
so kann das Gericht dem Kläger oder dem Be- b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
klagten von Amts wegen eine besondere Ge-
bühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Ge- 41. §§ 56 und 57 fallen fort.
bühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
Dem KHiger, dem Beklc19ten oder dem Vertreter 42. § 59 fällt fort.
stehen gleich der Nebenintervenient, der Bei-
geladene, der Oherbundesünwalt und der Ver-
43. § 59 a erhält folgende Fassung:
treter des öffentlichEm Interesses sowie ihre
Vertreter. ,.§ 59 a
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde ' Seerechtliches Verteilungsverfahren
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan- ; Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung
dPs einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 4 des seerechtlichen Verteilungsverfahrens und
t\bs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz l und Abs. 4 ist für die Durchführung des Verteilungsverfahrens
anzuwenden. 11
Jichten sich nach dem· Betrag der festgesetzten
Nr. 99 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2195
Haflungssumme. 1st diese höher als der Gesamt- stellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß
betrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das von der Erhebung einer Gebühr abgesehen
Recht auf Teilncthrrw an dem Verteilungsverfah- wird."
ren feslgestellt wird, so richten sich die Gebüh-
ren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche." 52. § 76 erhält folgende Fassung:
44. Der Vierle Abschnitt fälll fort. ,,§ 76
Verurteilung im Privatklageverfahren
45. Der bisheriqe Fünfte Abschn,tt wird Vierter Ab- Für das Verfahren auf erhobene Privatklage
schnitt und erhält folgende Uberschrift: gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe
„ Vierter J\ bschnitt verurteilt wird, §§ 67 bis 69, 73."
Strafsachen".
53. §§ 77 bis 79 fallen fort.
46. § 67 erhäll folgenden Absatz 6:.
,,(6) Wird im Strafverfahren oder im selbstän- 54. § 80 erhält folgende Fassung:
digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 ,,§ 80
Abs. 3 der Strafprozeßordnung
Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens
1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung,
die Unbrauchbarmachung oder die Abfüh- Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-
rung des Mehrerlöses angeordnet oder verfahrens auf Antrag des Privatklägers ange-
· 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person ordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe er-
oder eirw Personenvereinigung festgesetzt, kannt wird, § 73 Satz 1 anzuwenden."
so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung
einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für 55. §§ 81 bis 86 fallen fort.
das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechts-
mittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.
Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß- 56. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter
ordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1 Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
entsprechend." „Fünfter Abschnitt
Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz
47. § 69 erhält folgenden Absatz 2:
über Ordnungswidrigkeiten".
,, (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 67
Abs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so
wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt un- 57. § 88 erhält folgende Fassung:
berührt." ,,§ 88
Für das gerichtliche Verfahren nach dem Ge-
48. §§ 70 bis 72 fallen forl.
setz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67
Abs. 1, 6, §§ 69, 73 und 87 sinngemäß."
49. § 73 erhält folgende Fassung:
,,§ 73
58. Der Siebente Abschnitt fällt fort.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme
59. Die Worte „Achter Abschnitt" werden durch
des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-
die Worte „Sechster Abschnitt" ersetzt.
nung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für
die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit
dem früheren Verfahren zusammen als ein 60. § 95 wird wie folgt geändert:
Rechtszug. Dies gilt auch für das Wiederauf-
nahmeverfahren, das sich gegen einen Straf- a) Die Uberschrift erhält folgende Fass,ung:
befehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung)." ,,Kostenschuldner in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, in Verfahren yor den
50. § 74 fällt fort. Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der Finanzgerichtsbarkeit".
51. § 75 erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 75 „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Zurücknahme des Strafantrages Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbar-
Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig keit ist Schuldner der Kosten derjenige, der
zu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröff- das Verfahren der In,stanz beantragt hat."
nung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme
des Antrags, durch den es bedingt war, einge- c) Absatz 2 fällt fort.
2]96
GL § 96 /\hs. 1 (•rh;iH tulq(•nd(• Pc1ss1mn: 65. § 103 _.c\bs. 2 erhäH folgende Fassung:
,.(1) lrn Konkursverli.thrc·r1 ist der A.ntrngsleller ,, (2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund
Schuldner d<:r Cchühr für düs Verfahren über von § 99 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung
den /\ntra~J auf EröHnurHJ des Konkursverfah- eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-
rens. Wird der Antrnq auf Eröffnung des Ver- macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung
fo hren s db~Jewiescn oder zurückgenommen, so in das bewegliche Vermögen des ersteren er-
lsl der Antrngslcller auch Schuldner ch~r in dem folglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
V crhih rcn entstc1nclenen /\usliluen." Soweit einem Kostenschuldner, der a'uf Grund
von § 99 Nr. 1. haftet, das Armenrecht bewilligt
]St, soll die Haftung eines anderen Kosten-
62. § 98 wird wie folgt ue~indert:
schuldners nicht geltend gemacht werden."
iiJ) Absatz l crhült folgende: fassung:
,,,(]) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs- 66. § 104 erhält folgende Fassung:
verwaltungsverfahren ist Schuldner der Ge-
,.§ 104
bühren für die Enlschejdung über den An-
lrng auf Anordnung der Zwangsversteige- Haftung von Streitgenossen und
nmn oder Zwangsverwaltung und die Ent- Beigeladenen
scheidung über den Beitritt, für das Verfah- Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,
ren der Zwan~Jsversteigerung bis zur Bestim- wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Ent-
mung des Versteigerungstermins, für die Be- scheidung unter sie verteilt sind. Das gleiche
stimmung des Versteigerungstermins und gHt für mehrere Beigeladene, denen Kosten auf-
das weitere Verfahren, für die Abhaltung erlegt worden sind."
des Versteigerungstermins, für das Vertei-
]ungsverfahren, für die Jahresgebühr bei der 67. § 107 wird wie folgt geändert:
Zwangsverwaltung, für die Entscheidung
über den Antrag auf Eröffnung der Zwangs- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
]iquidation einer Bahneinheit und für das „(1) Die Gebühr für die Entscheidung über
Verfahren bei der Zwangsliquidation selbst den Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
der Antragsteller, soweit die Gebühren nicht steigerung oder Zwangsverwaltung und die
dem Erlös entnommen werden können. Dies ]Entscheidung über den Beitritt wird mit der
gilt auch für die im Verfahren entstehenden E:ntscheidung, die Gebühren für das Verfah-
AusJagen." ren der Zwangsversteigerung bis zur Bestim-
mung des Versteigerungstermins, für die Be-
b) In Absatz 2 Satz ] wüd das Wort „Gebühr''' stimmung des Versteigerungstermins und
durch das Wort „Kosten" ersetzt das weitere Verfahren, für die Abhaltung
des Versteigerungstermins und für das Ver-
teilungsverfahren werden im Verteilungs-
63. § 99 wird wie~ folgt gcündert:
termin und, wenn das Verfahren vorher auf-
a) ln der Nummer 2 erhalten die Worte nach gehoben wird, mit der Aufhebung fällig."
dem ersten Semikolon fo]nende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ,, (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
ohne Bestimmung über die Kosten diese als schlags wird mit der Verkündung des Zu-
von beiden Teilen je zur lläHte übernonunen schlags und, wenn der Zuschlag vom Be-
anzusehen sind;". schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-
b) Nummer 3 erhült folgende Fassung: lung des Beschlusses an den Erst.eher fällig."
,,.3. derjenige, der für die Kostenschuld eines
68. § ] 08 fällt fort.
anderen kraft Gesetzes haftet;".
69. § 110 erhält folgende Fassung:
64. § 101 erhält folgende Fassung:
,.§ 110
.. § 101 Fälligkeit der Schreibauslagen
Schuldner der Schreibaushlgen p) Die Schreibauslagen werden sofort nach
Schuldner der Schreibauslagen ist ferner der- ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der
jenige, der die Erteilung der Ausfertigungen Stelle angesetzt werdeµ, von der die Ausf erti-
und Abschriften b€~c.mlragt hat. Sind Abschriften ffungen oder Abschriften erteilt werden.
ilngefertigt worden, weil die Partei oder der Be- (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf
teiligte es unterlassen hat, einem von Amts Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Ab-
wegen zuzustellenden SchriHsatz die erforder- schriften kann von der vorherigen Zahlung
liche Zilhl von Abschriften beizufügen, so ist eines die Schreibauslagen deckenden Betrags
Schuldner der Schreihaush,gen nur die Partei abhängig gemacht werden. § 4 gilt ent-
oder der Beteiligte." sprechend.'"
Tdg (k•i /\u'·,9<1be: 1Bom1., den 21. August 1975
,•erfolgung aussichtslos oder mutwillig er-
sche.inL"
Vor.Juszdhl1111q und Vor:--,dwl1
71. § ! l2 wird wie folgt geändert:
in Vcrl<1hn~n vor d(~ll ordcntliclwn Cericbtcn
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(l) ln b(ir~Jerliclien HPchtsslreiligkeiten mit
Ausnahme der A nfcch1 tlllf.JSk lagen in Entmündi- „ (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist
gungssacl1cn rwch §§ 6G4, 679, 684, 686 der spätestens bei der Bestimmung des Zwangs-
Zi vilprozd.)ordnung soll die Klage erst nach versteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe
Zahlung dn erforderten Gebühr für das des Doppelten einer Gebühr für die Abhal-
Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für tung des Versteigerungstermins zu erheben . '·
die Zuslellung der T<lügc zugcslellt werden. Das
b) Absatz 3 fällt fort.
gleiche gilt im Malrnvc>rfahren für die Bestim-
mung eines Termins zur mündlichen Verhand-
lung auf Antrdg d(~s c;Jüubigers nach Erhebung 72. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-
,, (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder
streckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausfüh-
derjenige, der als Privatkläger oder Nebenklä-
rung der Rechte des Beklagten. Wird der Klage-
ger eine Berufung oder Revision einlegt oder
antrag erweitert, so soll vor Zahlung der erfor-
eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt 11
derten Gebühr für das Verfahren im allgemei-
einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der
nen keine gerichtliche lJandlung vorgenommen
bei Freispruch oder Straffreierklärung des Be-
wPrden; dies gilt auch l n der Rechtsmittel-
schuldigten im Privatklageverfahren zu erhe-
instanz.
benden Gebühr für die Instanz zu zahlen. Der
(2) Der Zahlungsbefehl soH erst nach Zahlung Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-
der dafür vorgesehenen Gebühr und dPf Aus- vorschusses nicht verpflichtet.,,
lagen für die Zustellung erlassen werden.
(3) Die Bestimmung des Termins zur Ab- 73. § 114 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nahme der eidesstattlichen Versicherung soll
von der Zahlung der dafür vorgesehenen Ge- ,,Dies gilt nicht in Strafsachen und in gericht-
bühr und der Auslagen für die Zustellung abhän- lichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
gig gemacht werden. nungswidrigkeiten."
(4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlun-
gen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 74. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebenter
Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
Abs. 4 oder § 886 der Zivilprozeßordnung soll „Siebenter Abschnitt
erst nach Zahlung der Gebühr für das VPrfahren
und dPr Auslagen für die Zustellung entschie- Schlußvorschriften".
den werden.
(5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see- 75. Nach § 116 werden folgende §§ 117, 118 ange-
rechtlichen Verteilun~Jsverfahrens soll erst nach fügt:
Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und ,,§ 117
der Auslagen für die öffentliche Bekannt- Anwendung anderer Kostenvorschriften
machung entschieden werden.
Andere bundesrechtliche Kostenvorschriften
(6) Die Absätze l bis 5 gelten nicht., bleiben unberührt.
1. soweit dem Antragsh~ller das Armenrecht be- § 118
willigt ist,
Rechnungsgebühren
2. wenn dl'r:ot: Antragsteller Gebührenfreiheit zu-
(1} Soweit in den Ländern noch für Rech-
steht,
nungsarbeiten Beamte oder Angestellte beson-
3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem An- ders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind
tragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben/;
mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeit-
aus sonstig(:-~n Gründen Schwierigkeiten be- aufwand bemessen werden. Sie betragen 10
reiten würde, Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, be-
4. wenn qlaubbaft gemacht wird, daß eine Ver- reits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
zögerung dem Antragsteller einen nicht oder
(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht/
nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von
vvürde; zur Glaubhaftmachung genügt in
Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet
diesem Falle die ErklJnmg des zum Prozeß-
die Beschwerde statt; § 4 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
bevollnüichtigt<)n bestellten R(:chlsanwalts.
sprechend. Beschwerdeberechtigt sind die
In den Füllen dPr Nummern 3 und 4 ist nicht Staatskasse und derjenige, der für die Rech-
von der Vorauszahlung oder der Vorschußzah- nungs-gebühren als Kostenschuldner in An-
]ung zu befreien, wenn die IH•itbsicht.igte Rechts- spruch genommen wird.,.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
76. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:
„Anlage 1
(zu§ 9 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung
I. Mahnverfahren
1000 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1005 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ . ½
Soweit diese Gebühr
zusammen
mit der Gebühr 1000
eine Gebühr übersteigt,
wird sie nicht erhoben
1-006 Beendigung des Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-
ren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der
Klage, des Widerspruchs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,
an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich
verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn
des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erle-
digungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht
gleich ........................................................ . Gebühr 1005 entfällt
1010 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ....... , ................................................ .
1011 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-
weisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für
die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen
nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ . Gebühr 1010 entfällt
1013 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... . 1
1014 Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vor-
ausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
1015 Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-
gegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
1018 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1014, 1015 entstanden ist .............................. .
2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren
der zu IV bezeichneten Art
1020 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1½
1021 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-
fügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-
lichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-
rungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... . Gebühr 1020 ermäßigt
sich auf½
Nr '19 · • Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
1023 Cruridurtcil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... ,
1024 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ .
1025 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nc1hme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ . 2
1028 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
N umnwrn 1024, 1025 entstanden ist ............................. .
3. Revisionsverfahren
1030 Verfohren im allgemeinen ...................................... . 2
1031 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-
dung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-
gen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ . Gebühr 1030 ermäßigt
1
sich auf /2
1032 AblE!hnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,
566 a ZPC) ..................................................... . Gebühr 1030 ermäßigt
sich auf 1/2
1035 Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-
urteils, Verzichtsurteils · und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei ........................................................ . 2
1038 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . [
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-
gung
1050 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... .
Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und
dem Gericht der I-fouptsache a]s ein Rechtsstreit.
1051 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} .................................. .
1054 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzichtsurteH
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiH-
gen Verfügung ................................................ .
1055 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzkhtsurtelJ
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ..
1060 Berufungsverfahren ..............................................
1061 Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,,
Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... .
1062 Beschluß nad1 § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................. .
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
IV. 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-
qleichs (§§ 1042, 1044 a ZPO)
2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie
Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-
barerklärung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme
der nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, soweit
nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel
kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1080 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1
1081 Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist
und bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-
gonnen hat .................................................... . Gebühr 1080 entfällt
1082 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1083 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1082 entstanden ist .................................... .
3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 169)
1090 Verfahren im allgemeinen ...................................... .
1091 In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden ............ . Gebühr 1090 ermäßigt
sich auf 1/4
1092 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1093 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1092 entstanden ist .................................... .
4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer
Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Oberein-
kommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1328)
1095 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-
kennen ist .................................................... . 100DM
1096 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung, die Fc:~ststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des
Antrags ....................................................... . 150DM
1097 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 200DM
V. Besondere Verfahren
l 100 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
1101 Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-
gerichte zuständig sind ......................................... .
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2201
Gebührenbetrag in Dtv1
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tab( IIP
der Anlage 2
1102 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-
gung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... . 1/:e
1103 Verteilungsverfahren .......................................... . 1/:e
1104 Aufgebotsverfahren ............................................ .
1105 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters
1106 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters
1107 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... .
1108 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-
lich erachteten richterlichen Handlungen ........................ . 1/!
1109 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-
vollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,
885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines
Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch
und denselben Gegenstand betreffen ............................. . 12 DM
1110 Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... . 12 DM
1111 Verfahren nach § 813 a ZPO 12 DM
1112 Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge
auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... . 20DM
VI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
1120 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines
Antrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... .
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
1121 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... .
1122 Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ . 1/1
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
VII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes
1125 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts
nach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf
Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der
vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-
kunde nach § 642 c Nr. 2 ZPO ................................... . ¼
1126 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-
halts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... . 1/1
1127 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-
haltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... . 1;,.
1128 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der
Stundung nach § 642 f ZPO ..................................... . 1/,.
VIII. Vergleich
1130 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer
einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,
627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-
weit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-'
standes übersteigt ............................................. . ¼.
2202 Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebühren tat bestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
IX. Zustellungsersuchen
1140 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer
Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... . 1 DM und, wenn eine
nicht vom Gericht
hergestellte Abschrift
beglaubigt wird,
X. Beschwerdeverfahren je Seite 0,50 DM
1150 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-
schwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .
1151 Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-
führte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird ................................................. .
XI. Verzögerung des Rechtsstreits
1160 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt
B. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverf ahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1200 Verfahren im allgemeinen ...................................... .
1201 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt
oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-
bescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-
handlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich Gebühr 1200 entfällt
1202 Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an
dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... . Gebühr 1200 entfällt
1203 Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-
urteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .
1204 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil vorausgegangen ist ...................................... .
1205 Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil vorausgegangen ist ................................. . 2
1206 Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. . 2
1208 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .
2. Berufungsverfahren
1210 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1½
1211 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in
Verbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-
beschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-
lung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht
gleich ............ · ............. ·............................... . Gebühr 1210 ermäßigt
1
sich auf /2
1213 Grundurteil(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.
§ 302 ZPO) .................................................... .
1214 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist . : ........ .
Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1975 2203
Gebührenbetrag i.n Di\1
oder Satz der Gebühr·
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
1215 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .
1218 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebi.H.u
nach Nurnrnern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .
3. Revisionsverfahren
1220 Verfahren im allgemeinen 2
1221 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigun,g
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht d,er
Zurücknahme nicht gleich ...................................... . Gebühr 1220 erm.äßi1gt
sich a.uif 1 /t
122] Urteil, das die Instanz abschließt ................................ . 2
1228 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor
Gericht gelten als ein Verfahren.
1230 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweih-
gen Anordnung nach § 123 VwGO .............................. .
1231 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .
1232 Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO .............. .
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1234 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ......................................... .
1235 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .
1240 Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den
Nummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen
sind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... .
1241 Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite
Instanz abschließt ............................................. . .il.
1242 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz
III. Beweissicherung
1250 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
IV. Vergleich
1260 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit
der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-
des übersteigt ................................................. . 1/4
V. Beschwerdeverfahren
1270 Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach
§ 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach § 158 Abs. 2
in Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die
Zurückweisung ejnes Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ........................................ .
1271 Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-.
weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Cebührentalbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
1280 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt
C. Verfahren vor den c;erichten der Finanzgerichtsbarkeit
I. Prozeßverla hren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1300 Verfuhren im allgemeinen ...................................... .
1301 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder
ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-
des und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. . Gebühr 1300 entfällt
1303 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-
urteil (§ 99 FGO). Vorbehaltsurteil {§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...
1304 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil voraus~Je~rcmgen ist ...................................... .
1305 EndurtPil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil voraus~rc~tJangen ist .................................. . 2
1308 Beschluß rn.1ch § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .
2. Revisionsverfahren
1310 Verfahren im allgemeinen 2
1311 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-
nahme nicht gleich ............................................ . Gebühr 1310 ermäßigt
sich auf½
1313 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... .
1314 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-
gegangen ist .................................................. . 2
1315 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-
gang!:~n ist .................................................... .
1318 Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .
Il. Einstweili~Je Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 FGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-
richt gelten als ein Verfahren.
1330 Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO ............................................... .
1331 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-
ordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... . ½
1332 Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. . ½
Mehrere Verfahnm gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1334 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGC) ............................................... .
1335 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über cien Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .
Nr. D9 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2205
Cebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Cebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
III. Beweissicherung
1350 Verfdlnen td>er dem Antrag auf Sicherung des Beweises ½
IV. Beschwerdevc•rfahren
1370 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines An-
trags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....
1371 Verf„l11rnn über in Nummer 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
weit die BPschwt)rclc verworfen oder zurückgewiesen wird ........ . 1
V. Vc~rzögenmg des Rechtsstreits
1380 Aufcrlcgung c~irn·r Cc!bühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt
D. Verqlcichsvcrfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkurs-
vPrfilh rt!11, scc n'.cl1lliches Verteilungsverfahren
1
J. VcrglPichsvcrfdhren zur Abwendung des Konkurses
1400 Verfah rcn im al !gemeinen einschließlich des Verfahrens zur Ab-
nuhrne der 111 § 69 Abs. 2 VglO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-
sicherung ..................................................... . 1
1401 Verfahrc•n erlediqt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins Gebühr 1400 ermäßigt
sich auf½
1402 Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ½
II. Konkursverfahren
1410 Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-
nung ........................................ •. •. • • • • • • • • • · · · · · ½
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des An-
schlußkonkurses entschieden wird.
1411 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ¼
jedoch mindestens
30DM
1412 Ein ausgesetztn Antrag auf Konkurseröffnung(§ 46 VglO)
a) wird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-
verfahren (§ 102 VglO) gegenstandslos
b) gilt nuch § 84 V9lO als nicht gestellt ......................... . Gebühr 1411 entfällt
1420 Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und
des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung ....................................... . 3
1421 Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. . Gebühr 1420 entfällt
1422 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ..................................... ·............ . Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 1
1423 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ................................................. . Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 2
1424 Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... . Gebühren
1420, 1422, 1423
ermäßigen sich um
die Gebühr 1410
1425 Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden
(§ 102 VglO) .................................................. . Gebühr 1420 ermäßigt
sich um die Gebühr
1400 oder 1401
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der An1age 2 ,
1-B0 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142
KO) je Glüubiger .............................................. . 15 DM
Besch werdevPrf Jhren:
1-H0 Beschwerde qegcn den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-
fahrens (§ 109 KO) ............................................. .
H41 Verfahren übc!r in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
ll 1. Seerecht! ic:hes Verteilungsverfahren
1450 Verfahren über den Antrng auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-
lun~Jsverfahrens ............................................... . 1
] 451 Durchlührnnq dPs Verteilungsverfahrens ........................ . 2
] 455 Prüfun9 von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
der Sccrechtlidwn Verteilun9sordnung) je Gläubiger ............. . 15DM
] 460 Sowc:it c-inc! 13c!sch werde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... . 1
E. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
J. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,
Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und Rechten, die den Vor-
schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-
gen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1500 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-
rung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
1510 Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-
ter1nins ....................................................... .
1511 Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-
fahren ........................................................ . 2/rn
1520 Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn
zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur
einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... .
1521 Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes
über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ . Gebühr 1520 entfänt
1525 Erteilung des Zuschlags ........................................ . llJio
1526 Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ......................... ; ... . Gebühr 1525 entfänt
1530 Verteilungsverfahren .......................................... .
1531 Fall der §§ 143, 144 ZVG Gebühr 1530 ermäßigt
sich auf 3/10
Beschwerdeverfahren:
]540 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde 2/rn
1541 Zurücknahme der Beschwerde .................................. .
II. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die
den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1550 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-
tung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
1560 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-
nend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... . 6/rn
ffliindestens ] 2 DM
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2207
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
Beschwerdeverfahren:
1570 Verwerfung oder :Zurückweisung der Beschwerde 2/10
1571 Zurücknahme der Beschwerde .................................. . 1/10
III. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1590 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation 3/io
1591 Verfahren im allgemeinen ½
1592 Verfahren wird eingestellt Gebühr 1591 ermäßigt
sich auf 3/to
Beschwerdeverfahren:
1595 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde ................ . 2/10
1596 Zurücknahme der Beschwerde ................................... . 1/10
Gebührenbetrag in DM
·oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
F. Strafsachen
Bei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund
eines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten
zu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 9
Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680
sind jedoch ausgenommen.
I. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer
Strafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet worden
1. Verfahren im ersten Rechtszug
1600 Hauptverhandlung mit Urteil bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten einschließlich 50DM
bis zu 6 Monaten einschließlich .............................. . lO0DM
bis zu 2 Jahren einschließlich ................................ . 200DM
von mehr als 2 Jahren ...................................... • • 300DM
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ....................................... . 50DM
bis zu 180 Tagessätzen ...................................... . lO0DM
von mehr als 180 Tagessätzen ................................ . 200DM
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... . 50DM
1601 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch
Urteil entschieden wird ........................................ .
2208 Bundesgesetzblatt, JahrfJang 1975, Teil I •
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
N:r. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
2. Berufungsverfahren
]602 BeruhrnfJsverfohren mit Urteil 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
]603 des Berufungsverfahrens ohne Urteil 1/4
3. Revisionsverfahren
]604 Revisionsverfahren mit Urteil 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
{§ 473 StPO)
Hi05 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der
Zurücknal1me der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... .
U. V\/iederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-
kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu
Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-
nung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder Maßregeln der
Besserung und Sicherung angeordnet worden sind
mm Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... .
1611 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
HL ] . Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
a) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-
brauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
]m Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach
§§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;
b) ehe Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO
2. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
1620 der Berufung durch Urteil ........................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
162J fü]edigung der Berufung ohne Urteil ............................ . 10DM
1622 Verwerfung der Revision durch Urteil ............................ . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1623 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... . 10DM
1624 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1625 Urteil nuch erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2209
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
1626 Zurückweisung des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO
a) durch lJrteil ................................................ . 40DM ·
b) durch Beschluß ............................................. . 20DM
IV. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung
1630 Verwerfung der Berufung durch Urteil ........................... . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000DM-
wenn vom Gericht
nieht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1631 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................ ,., ... . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 5 000 DM
1632 Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1633 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 5 000 DM
1634 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 10 000 DM
1635 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20 000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
V. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurück-
nahme des Strafantrags
1638 Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-
den (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 75 GKG)
Bm11h·sqesetzbli-1lt 1 Jc1hrUnllfJ 1975, Teil I
·····--··-·--···-------------------------------
Gebührenbetrag in DM
]'.Ir.
oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
\/L Priva\.klc1~1cvcrldhren, auch in der Form des Verfahrens nach
\!Viclcrklilge
1. D,:r Bcschu ldi~1te ist zu einer Slrdfe verurteilt worden
d) Verfahren im f:~rsten Rechtszug
1,40 lI,inptvPrhdndlunq mit Urteil ................................... . 1
b) Berufungsverfahren
JG4] fü:ruhrn~JSVPrfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
dr~r Beschuldiqte die Berufung eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
] 642 Beruftmgsverfd h rc:n mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfo]g die
Berufung eingelegt hat ......................................... . 80DM
] 643 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... . 1/4
]644 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 20DM
c) Revisionsverfahren
:1645 Revisionsverfdhren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
H346 Revisionsvcrfohren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Revision eingelegt hat ......................................... . 80DM
H.141 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-
nahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist .......................................................... .
1648 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 2.0DM
2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren
ist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1650 Hauptverhandlung mit Urteil ................................... . 80DM
16.51 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......................... . 20DM
b) Berufungsverfahren
1652 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung
eingelegt hat .................................................. . 80DM
1653 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 2.0DM
c) Revisionsverfahren
1654 Revisionsverfuhren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision
eingelegt hat ................................ ~ .· ................ . SODM
l655 Erledigun~J der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....
3. \tViedercmfnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des
PrivutkHigers
Hi56 Der An1rag wird verworfen ..................................... . 20DM
H157 Nach Anordnung der WiPdera.ufnahrne wird nicht auf eine höhere
Strafe erkannt .................................................. . 80DM
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2211
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
VlJ. Nebenklage
Dem NcbenkHigcr sind Kosten auferlegt worden
1660 Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil
verworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers
wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... . 80DM
1661 Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil
mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-
gründungsfrist ................................................. . 20DM
1662 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird verworfen ................................................ . 20DM
1663 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
des NcbenklJgers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... . 80DM
VIII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-
digten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten
1670 1. rJegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,
einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und
Sich(c~rung verworfen oder abgelehnt wurde ............... . ¼
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1671 2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder
im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
sonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
10000DM-
wenn vom Gericht
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts- nicht anders bestimmt
kräftig festgesetzt ist. (§ 473 StPO)
1672 3. im Kostenfestsetzungsverfahren 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1673 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... . 10DM
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn
gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung
mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet ist.
IX. Entschädigungsverfahren
1680 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus
der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt
ist (§ 403 StPG) ................................................ . 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
für jeden Rechtszug
nuch €lern Wert des
zuerkannten
Anspruchs
22]2 Bimdt'S~Jec.:r•lzb]aiJ,. Jahrqang 1975, TeH I
(~ebührcnbetrag in D?\1
oder Satz der Cebühr der
Cd1i1hrenl i.ltbc:,tand
Numrner 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
G C1'1 ir·!i. 1 1ich1 ::-, V,,; f ,da('!1 nach dem Ge,,etz füJer Onlnungs\vidrig-
]u·ikn
Ecr•1 VPrtal.c>i!u11u zu Celdbuße dcuf die Gebühr, die auf Grund
<,:ncs df'r Ct!b:ihrPntatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773
1.n PrhP1wn i "'1, den Betr an der Geldbuße nicht übersteigen, § 9
;\ i)s, :i qi I t i n,;owr:it nicht.
1. c,;(~!J<!n den Be1.rofienn1 -wird nach Einspruch eine Ge]dhuße fest-
~Jcselzt
]700 ]. Vf!rlahren im. t)rstPn Rechtszug 10 vom Hundert des
Betrages der Gekfüuße,
höchstens 20 000 DM
2. Rcchtsheschwerdeverfohren (§§ 79, 80 OWiG):
]7]0 Rechtsbeschwerdeverfahren rnit Urteil oder Besch]uß nach § 79
1\hs. 5 (JWi(; ................................................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO LV. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1711 Erlediqung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OW1G mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . 11 / 4
höchstens 5 000 DM
n. Verf ahrcn nach Einspruch ohne Sachentscheidung
1720 ZurückniJh1ne oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der
Hauptverh,:mdlung ............................. , ............... .
höchstens 10 000 DM
lll. 'Wiedcrnt1fnc1hme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu
Geldbuße vernrl.eiH ist
1730 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
V 1~rfc1hrens .................................................... .
höchstens 10 000 DM
1731 Entscheidung nM h erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO LV. m.
§ 4G Abs. J OW iG) .. , ... , ... , , ........................... , ...... ,
wenn vom Gerkht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO LV. rrL
§ 46 Abs. 1 O\ViG)
Tiig der Ausgc1be: Bonn„ den 2l. August 1975 22U
Gebührenbetrag in DM
t·J,,, oder Satz der Gebühr der
Cc•biill renl dlhP';land
Nummer 1700, so\veit
nichts anderes vermerH
I \'. R('ch! slw-,cl11,1,·prd(• und W.iederaufnc1hme betreffend
1. di<' /\ nordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder
Abführun~J des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-
ständ i9;
2. die VerW(!rlunq eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46
Abs, 1 OWiG
1740 Verwerfunq der Rechtsbeschwerde dmch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG .............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
174[ Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde> vor Ablauf dPr Begründungsfrist ....................... . 10DM
1742 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1743 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Ahs. 1 OWiG) .............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung
1'750 Verwerfunq der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG ............ · ................................. . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1751 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne UrteH oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Abim1f der Begründungsfrist ....................... . ¼
höchstens 5 000 DM
1752 Verwerfung oder Ablehnung Pines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ................................................... , . ½
höchstens 10 000 DM
1753 Entscheidung nach ernPuter Hauptverhandlung (§ 3'73 StPO LV. mL
§ 46 Abs_. l O\i\TiG) ............................................... .
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
VI. lJnvvahre Anzeiqe
1760 Dt~m Anzeigenden sind die Kos!en auferlegt worden (§ 469 StPO
i. V. m. § 46 Abs. 1 O\VlG) ...................................... . 40DM
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-
nen oder Nebenbeteiligten
1770 1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen
oder abgelehnt wurde ................................... . ½
höchstens 10 000 DM
1771 2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-
ren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach
§ 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... . ½
- höchstens
10000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts- (§ 473 StPO i. V. m.
kräftig festgesetzt ist. § 46 Abs. 1 OWiG)
1772 3. im Kostenfestsetzungsverfahren 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1773 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
Abs. 2 GKG und§ 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... . 10DM
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
kräftig festgesetzt ist.
.N1.!J!.I Tag der Ausgabe: Bonn, den,21.August 1975 2215
Nr. Auslagen Höhe
H. Auslagen
1900 Die Schreil)c]usld~Jen bc~tragen für jede Seite unabhängig von der Ad
der IIerstellun,g ......., ................ ·... , ......................... . 1DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) A usfertiglmgen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-
gefertigt werden;
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder
ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-
stellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen;
c) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder
persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-
mung bleibt unberührt.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten
und jeden Beschuldigten
a) eine vollsttindige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtli-
chen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-
gleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe,;
c) eine wei lere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-
tretung durrh einen Bevollmächtigten;
d) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt"
die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung 11
Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des
ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-
lagen nicht erhoben.
1901 Telegrafen- und Fernschreibgebühren in voller Höhe
1902 Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-
kunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-
bedienstete nach§§ 211,, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ...... . in Höhe der
Postgebühren
1903 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-
nahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-
sten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142
KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. . in voller Höhe
1904 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL
keine Zahlungcm zu leisten sind ................................. . in voHer Höhe
Sind diese Aufwendungfm durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren (]eschäfte unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. Auslagen Höhe
1905 Die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-
nen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-
reitstellung von Räumen ....................................... . in voller Höhe
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
gemessen verteilt.
1906 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge in voller Höhe
1907 Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittello-
sen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung
oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... . in voller Höhe
1908 Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der
hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,
der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwah-
rung und Fütterung von Tieren ................................. . in voller Höhe
1909 Kosten einer Zwangshaft ....................................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1910 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-
terbringung (§ 126 a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung
(§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in
e,inem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten
werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-
tenden Vorschriften zu erheben wären ........................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1911 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern
1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1910
1912 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen
im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
keit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
leisten sind ........... -........................................ . in voller Höhe
1913 Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-
weit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren
entstanden sind ................................................ . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1911
1920 Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-
standen sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren
gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die
Koslt!n dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat."
Nr. 99 -- Tag det'. Ausgabe: Bonn, den 21. 1975 2217
77. Di(~ bish<>riqe J\nla9c erhält folgende
2
§ 9 Abs. 2)
Tabelle
l)ie Gebühr betr~igt bei Gegenständen im Wert
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
his zu 600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
his :t,U 800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis Zll 900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
his zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
bis zu l 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu l 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
his zu l 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
his zu l 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu l 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
his zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche .Mark einschließlich 81 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark
7 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche
Mark 12 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche
Mark 15 Deutsche Mark.
Werte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte
über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über
1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden."
2218 Buncle sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1
Artikel 2 7. § 20 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes a) In Absatz 1 werden die Worte „mindestens
über Kosten der Gerichtsvollzieher 0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deut-
sche Mark" ersetzt durch die Worte „jedoch
Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher höchstens 60 Deutsche Mark".
wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 fallen die Worte „mindestens
eine Deutsche Mark und" fort.
1. § 9 erhält folgende Fassung:
8. In § 21 werden ersetzt:
,,§ 9
a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „ 1,20 Deutsche
Erinnerungen
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";
l'Jber die Erinnerungen des Kostenschuldners b) in Absatz 4 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
und der Sltliilskasse gegen den Kostenansatz durch die Worte „ 1,50 Deutsche Mark" ;
entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „25 Deutsche
Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark";
zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk
d) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „2,50 Deutsche
der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark";
die Erinnerung und die Beschwerde sind § 4
e) in Absatz 5 Satz 3 die Worte „4 Deutsche
Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark".
§ 568 Abs. 1, §§ 569 bis !575 der Zivilprozeßord-
nung entsprechend anzuwenden." 9. In § 22 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche
2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark";
11 § 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes b) in Absatz 2 die Worte „2 Deutsche Mark"
und § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeß- durch die Worte „10 Deutsche Mark".
ordnung geltPn entsprechend."
10. In § 24 werden ersetzt:
3. In§ 16 werden ersetzt: a) in Absatz 1 die Worte „9 Deutsche Mark"
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „0,50 Deutsche durch die Worte „20 Deutsche Mark";
Mark" durch die Worte „eine Deutsche b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"
Mark"; durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
b) in Absutz 2 die Worte „1,50 Deutsche Mark"
11. In § 25 werden ersetzt:
durch die Worte „2 Deutsche Mark";
a) in Absatz 1 die Worte „einer Deutschen
c) in Absatz 3 Salz 1 die Worte „2 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 1,50 Deutsche
Mark" durch die Worte „3,50 Deutsche
Mark"; Mark";
b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „2 Deutsche
d) in Absatz 4 die Worte „eine Deutsche Mark"
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";
durch die Worte 2 Deutsche Mark";
11
c) in Absatz 3 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
e) in Absatz 5 die Worte „0,30 Deutsche Mark" durch die Worte „einer Deutschen Mark".
durch die Worte „0,50 Deutsche Mark";
f) in Absatz 7 die Worte „0,10 Deutsche Mark" 12. In § 26 werden ersetzt:
durch die Worte 0,50 Deutsche Mark".
11 a) in Absatz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
durch die Worte „20 Deutsche Mark" und
4. § 17 wird wie folgt geändert: die Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die
a) In Absatz 1 fällt die Klammer ,, (§ 17 Abs. 1 Worte „4 Deutsche Mark";
der Postsparkassenordnung vorn 11. Novem- b) in Absatz 2 die Worte „1,20 Deutsche Mark"
ber 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645)" fort. durch die Worte „2 Deutsche Mark" und die
Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die
b) Es werden ersetzt:
Worte „4 Deutsche Mark".
aa) in Absatz 2 Satz 2 die Worte „ 12 Deut-
sche Mark" durch die Worte „20 Deut- 13. In § 27 Abs. 1 Satz 1 fallen die Worte ,,, minde-
sche Mark"; stens jedoch 0,50 Deutsche Mark" fort.
bb) in Absatz 3 die Worte „4 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche 14. In § 28 werden ersetzt:
Mark". a) in Satz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
durch die Worte „20 Deutsche Mark";
c) In Absatz 4 fafü~n die Worte ,,,mindE!stens
eine Deutsche Mark," fort. b) in Satz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
5. In § 18 fallen die Worte ,, , mindestens eine
Deutsche Mark," fort. 15. In § 29 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „ 1,50 Deutsche
6. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „ 1,20 Deutsche Mark" durch die Worte „2 Deutsche Mark";
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark" er- b) in Absatz 1 Satz 3 die Worte „3 Deutsche
setzt. Mark" durch die Worte „4 Deutsche Mark";
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2219
c) ii1 Ahc.;cdz 2 dir! VVorle „3 Deutsche Mark'' 2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Be-
durch diP \iVorle Deutsche Mark". wirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivil-
prozeßordnung),
lG. In§ 30 werden ersetzt:
3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche in der Pfandkammer befinden.
Mark" durch die Worte „ 10 Deut.sehe Mark";
(3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Ge-
b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"
meinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers
durch die Worte „5 Deutsche Mark''.
bei einer Entfernung
17. ln § 3J werden ersefzj: bis zu 5 Kilometer 1,50 Deutsche Mark„
a) in den Numnwrn und 2 die Worte von mehr als 5 Kilometer
„ 1,20 Deutsche Mark" durch die Worte bis zu 10 Kilometer 3,- Deutsche Mark,
,,2 Deu Ische Mark"; von mehr als 10 Kilometer
b) in der Numnwr :3 die Worte „3 Deutsche bis zu 15 Kilometer 4,50 Deutsche Mark,
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark". von mehr als 15 Kilometer
bis zu 20 Kilometer 6,- Deutsche Mark.,
18. In § T2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der
über 20 Kilometer 7,- Deutsche Marle
Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wege-
geld (§ 38) werden" durch die Worte „Das Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht,,
Wege9eld (§ 37) wird" ersetzt. bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,
bis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfer-
19. In § :n Abs. 2 werden die Worte „4 Deutsche nung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvoll-
Mark" durch die Worte 10 Deutsche Mark" er- ziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer,
setzt. so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach
der Luftlinie zu messen.
20. § 35 Abs. l wird wie folgt geändert:
(4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Schreibgebüh-
handlung außerhalb der Gemeinde seines Amts-
ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-
sitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von
setzt.
0,20 Deutsche Mark für jeden angefangenen
b) In Nummer 9 fällt das Wort „Reisekosten- Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
pauschbeträge," fort. Die Entfernung wird berechnet von der Orts-
mitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes,
21. § 36 wird wie folgt geändert:
in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist
a) In der Dberschrift und in Absatz 1 wird das die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außer-
Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das halb des im Zusammenhang bebauten Gebietes
Wort „Schreibauslagen" und das Wort eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung
,,Schreibgebühr" durch das Wort „Schreib- bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die
auslage" ersetzt. Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Weg zu messen.
,, (2) Die Schreibauslagen betragen für jede (5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-
Seite unabhängig von der Art der Herstel- handlung außerhalb des Bezirks des Amtsge-
lung eine Deutsche Mark. richts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb
des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen
22. § 37 erhält folgende Fassung: Amtsgerichts vornehmen, so werden abwei-
,,§ 37 chend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4
Wegege[d die Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-
(1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschrif-
vVege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme ten erhoben.
von Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für (6) Der Bundesminister der Justiz wird er-
jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben . mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Werden jedoch auf' einem Wege mehrere Amts- mung des Bundesrates die in den Absätzen 3
handlungen und 4 festgesetzen Beträge Veränderungen der
a) gegen einen Schuldner oder wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
b) in derselben Wohnung, in demselben Ge- (7) Die Landesregierungen werden ermäch-
schäftslokal oder sonst an derselben Stelle tigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung
für einen Auftraggeber der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichts-
vorgenommen, so wird das Wegegeld nur ein- vollzieher, die ihren Amtssitz i.n den Ländern
mal erhoben und im Falle des Buchstaben a Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten
nach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buch- von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Er-
staben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt. hebung eines geringeren als des in Absatz 3 be-
stimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Lan-
(2) Als Amtshandl u119en im Sinne des Absat- desregierungen können die Ermächtigung auf
zes 1 geHen nicht die Landesjustizverwaltungen übertragen.
1. die ZusteUun{J durd1 Post (§ 175
der u11u), 23. § 38 fällt fort.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
24. Die Anlilgc zt1 § 1J Abs. l erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu§ 13 Abs. 1)
Die volk Cebiihr bPirJgt bei einc~m Gegenstandswert
bis zu 200 Deulschc Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 28 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte
über 11 000 DPutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden."
Artikel 3
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage zu § l l erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu§ 11)
Die volle Ciebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
bis 700 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 74 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 92 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark l 10 Deutsche Mark
bis 2 400 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 146 Deutsche Mark
bis 3 200 Deutsche Mark 164 Deutsche Mark
bis 3 600 Deutsche Mark 182 Deutsche Mark
bis 4 000 Deutsche Mark 200 Deutsche Mark
bis 4 400 Deutsche Mark 218 Deutsche Mark
bis 4 800 Deutsche Mark 236 Deutsche Mark
bis 5 200 Deutsche Mark 254 Deutsche Mark
bis 5 600 Deutsche Mark 272 Deutsche Mark
bis 6 400 Deutsche Mark 308 Deutsche Mark
bis 7 200 Deut.sehe Mark 344 Deutsche Mark
bis 8 000 Deutsche Mark 380 Deutsche Mark
bis 9 000 Deut.sehe Mark 425 Deutsche Mark
Nr. 99 --- Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2221
bis 1O 000 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark
bis 12 000 Dc!utsche Mark 530 Deutsche Mark
bis 14 000 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark
bis 16 000 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark
bis 18 000 Deut.sehe Mark 710 Deutsche Mark
his 20 000 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark
bis 25 000 Deutsche Mark 830 Deutsche Mark
bis 30 000 Deutsche Mark 890 Deutsche Mark
bis 35 000 Deutsche Mark 950 Deutsche Mark
bis 40 000 Deutsche Mark 1 010 Deutsche Mark
bis 45 000 Deutsche Mark 1 045 Deutsche Mark
bis 50 000 Deutsche Mark 1 080 Deutsche Mark
bis 55 000 Deutsche Mark 1 115 Deutsche Mark
bis GO 000 Deutsche Mark 1 150 Deutsche Mark
bis 65 000 Deutsche Mark 1 185 Deutsche Mark
bis 70 000 Deutsche Mark 1 220 Deutsche Mark
bis 75 000 Deutsche Mark 1 255 Deutsche Mark
bis 80 000 Deutsche Mark 1 290 Deutsche Mark
bis B5 000 Deutsche Mark 1 325 Deutsche Mark
bis 90 000 Deutsche Mark l 360 Deutsche Mark
bis 95 000 Deutsche Mark 1 395 Deutsche Mark
bis 100 000 Deutsche Mark 1 430 Deutsche Mark
bis 110 000 Deutsche Mark l 500 Deutsche Mark
bis 1:w 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark
bis 130 000 Deutsche Mark 1 640 Deutsche Mark
bis 1/4-0 000 Deutsche Mark l 710 Deutsche Mark
bis 150 000 Deutsche Mark 1 780 Deutsche Mark
bis 1bO 000 Deutsche Mark 1 850 Deutsche Mark
bis 170 000 Deutsche Mark 1 920 Deutsche Mark
bis 1BO 000 Deutsche Mark 1 990 Deutsche Mark
bis 190 000 Deutsche Mark 2 060 Deutsche Mark
bis 200 000 Deutsche Mark 2 130 Deutsche Mark
bis 220 000 Deutsche Mark 2 250 Deutsche Mark
bis 240 000 Deutsche Mark 2 370 Deutsche Mark
bis 260 000 Deutsche Mark 2 490 Deutsche Mark
bis 2ß0 000 Deutsche Mark 2 610 Deutsche Mark
bis 300 000 Deutsche Mark 2 730 Deutsche Mark
bis 120 000 Deutsche Mark 2 850 Deutsche Mark
bis :340 000 Deutsche Mark 2 970 Deutsche Mark
bis 360 000 Deutsche Mark 3 090 Deutsche Mark
bis 380 000 Deutsche Mark 3 210 Deutsche Mark
bis 400 000 Deutsche Mark 3 330 Deutsche Mark
bis 430 000 Deutsche Mark 3 450 Deutsche Mark
bis 460 000 Deulsche Mark 3 570 Deutsche Mark
bis 490 000 Deutsche Mark 3 690 Deutsche Mark
bis 520 000 Deutsche Mark 3 810 Deutsche Mark
bis 550 000 Deulsche Mark 3 930 Deutsche Mark
bis 580 000 Deutsche Mark 4 050 Deutsche Mark
bis 610 000 Deutsche Mark 4 170 Deutsche Mark
bis fi40 000 Deutsche Mark 4 290 Deutsche Mark
bis 670 000 DPutsche Mark 4 410 Deutsche Mark
bis 700 000 Deutsche Mark 4 530 Deutsche Mark
bis 730 000 Deutsche Mark 4 650 Deutsche Mark
bis 760 000 Deutsche Mark 4 770 Deutsche Mark
bis 790 000 Deutsche Mark 4 890 Deutsche Mark
bis 820 000 Deutsche Mark 5 010 Deutsche Mark
bis 850 000 Deutsche Mark 5 130 Deutsche Mark
bis 880 000 Deutsche Mark 5 250 Deutsche Mark
bis 910 000 Deutsche Mark 5 370 Deutsche Mark
bis 940 000 Deutsche Mark 5 490 Deutsche Mark
bis 970 000 Deutsche Mark 5 610 Deutsche Mark
bis 1 000 000 Deutsche Mark 5 730 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag über eine Million Deutsche Mark für je 50 000 Deutsche
Mark 150 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über eine Million Deutsche
Mark sind auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden."
2222 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1975, TeH I
2. fn § 3 !\bs. J wird folgender Satz 3 angefügt: 8. In § 19 Abs. 3 wird die Klammer ,, (§§ 9,,
durch die Klammer,,(§§ 9, 10, 113a Abs. 1) er-
,,Dds Gulc1chlen ist kostenlos zu r-rstatten.
setzt.
3. § G Abs. 1 erhült folgende Fassung:
9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „5 bis
,,(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An- 180 Deutsche Mark" ersetzt durch die \!Vorte
gelegenlwit für mehrere Auftraggeber tätig, so ,, 10 bis 250 Deutsche Mark".
erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Ge-
genstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe,
so erhöhen sich die c;eschäftsgebühr (§ 118 10. § 21 a erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) ,,§ 21 a
durch jeden weiteren Auftraggeber um drei
Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag Gutachten über die Aussichten einer
berechnet, an dem die Auftraggeber gemein- oder einer Revision
schaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut-
dürfen den Betrag von zwei vollen. Gebühren achtens über die Aussichten einer Berufung
nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem oder einer Revision erhält der RechtsanwaH
Mindest- und Höchstbetrng nach bestimmt sind, eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies
c~rhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten
durch jeden weil.cn~n Auftraggeber um drei Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Pro-
Zehntel." zeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisions-
verfahren entsteht, anzurechnen."
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „3 000
Deutsche Mark" durch die Worte ,,4 000 Deut- 11. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sche Mc1rk" ersetzt.
,,Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen gelei-
stet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück-
5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: zahlung bei Beträgen
"(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegen- 1 vom Hundert,
stand einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche
des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,,
ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
Entscheidung einzulegen. Im übrigen sind die Mark 0,25 vom Hundert.'"
für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden
Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die wei- 12. In§ 23 Abs. 3 werden die Worte „Absätze 2 und
tere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be- 3" durch die Worte „Absätze 1 und 2" ersetzt.
schwerdegericht wegen der grundsätzlichen Be-
deutung der zur Entscheidung stehenden Frage
zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf 13. § 24 erhält folgende Fassung:
gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer ,,§ 24
Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und
551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß." Er ledigungsge bühr
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teH-
6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „fünf weise nach Zurücknahme oder Änderung des
Deutsche Mark" durch die Worte zehn Deut-11
mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwal-
sche Mark" ersetzt. tungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei
der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Ge-
7. § 12 wird wie folgt geändert: bühr."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 14. In§ 25 Abs. 3 wird das Wort „Schreibgebühren"
11 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbeson- 15. In § 26 Satz 2 werden die Worte „20 Deutsche
dere der Bedeutung der Angelegenheit, des Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark" er-
Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt- setzt,
lichen Tätigke-it sowie der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, 16. § 27 wird wie folgt geändert:
nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von
einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Rechtsc1nwalt getroffene Bestimmung nicht ,,Für Abschriften und Ablichtungen aus Be-
verbindlich, wenn sie unbillig ist." hörden- und Gerichtsakten stehen dem
Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die
b) Dem Absatz 2 wird folgender Salz 2 angefügt: Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen
,,Das Gutachten ist koster,los zu erstatten." Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2223
b) fn der Uherschrift, in /\bsatz 1 Satz 1 und in 22. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wüd das Wort „Schreibgebühren"
,,3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-
jeweils durch dc1s Worl „Schreibauslagen"
tigkeit im Verfahren über den Antrag auf
ersetzt.
Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-
nerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-
17. In § 28 Abs. 2 ScJtz 1 werden die Worte „ 15 spruch erhoben oder der Widerspruch ge-
Deutsche Mark" durch die Worte „20 Deutsche mäß § 703 a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeß-
Mark", die Worte „25 Deutsche Mark" durch ordnung beschränkt 'worden ist."
die Worte „40 Deutsche Mark" und die Worte
,,50 Deutsche Mark" durch die Worte „75 Deut-
23. In § 45 werden die Worte „drei Zehn tel" je-
sche Mark" ersetzt.
weils durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.
18. § 31 erhält folgende Fassung: 24. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
,,§ 31
setzt.
Prozeßgcbühr, Verhandlungsgebühr,
Beweisgebühr, Erörtcrungsgebühr 25. § 57 wird wie folgt geändert:
(1) Der zurn Prozcßbevollnüichtigten bestellte a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Rechtsanwalt erhält eine volie Gebühr
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
l. für das Betreiben des Ccschäfts einschließ- ,, (2) Bei Pfändungen bestimmt sich der Ge-
lich der Infom1c1lion (Prozeßgebühr), genstands wert nac;h dem Betrag der zu voll-
2. für die mündliclw Verhandlung (Verhand- streckenden Geldforderung einschließlich
lungsgebühr), der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter
Gegenstand gepfändet werden und hat dieser
3. für die V<•rl.rdun9 im Bcw(~is"rnfnahmever-
einen geringeren Wert, so ist der geringere
fahren oder bei der Pdrteivernehmung nach
Wert maßgebend. Wird künftig fällig wer-
§ 619 der Zivilprozdlordnung (Beweisge-
bühr), dendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850 d
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die
4. für die Erörf.erun~J der Sache, auch im Rah- noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13
men eines Versuchs zur gütlichen Beilegung Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu be-
(Erörterungsgebü hr). werten."
(2) Erörterungsgcbühren und Verhandlungs-
gebühren, die denselben Gegenstand betreffen 26. In § 58 Abs. 3 wird der Nummer 11 angefügt:
und in demselben Rechtszug entstehen, werden ,,im Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßord-
aufeinander angerechnet." nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel
19. § 32 Abs. 1 erhfüt folgende Fassung: noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch
höchstens 2 000 Deutsche Mark;".
,,(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsan-
walt die Klage, den ein Verfahren einleitenden
27. In § 61 Abs. 1 werden die Worte „Drei Zehntel"
Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, durch die Worte „Fünf Zehntel" ersetzt.
die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
nahme des Antrags enthält, eingereicht oder
28. § 62 wird wie folgt geändert:
bevor er für seine Partei einen Termin wahrge-
nommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeß- a) Absatz 2 fällt weg.
gebühr." b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
20. § 33 wird wie folgt geändert: 29. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas- a) In Absatz 1 erhalten die Einleitung und die
sung: Nummer 1 folgende Fassung:
,,3. der Kläger in Ehesachen, in Rechtsstrei- ,, (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung
tigkeiten über die Feststellung der nach dem Gesetz über die Zwangsversteige-
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und rung und die Zwangsverwaltung einschließ-
Kindern oder in den vor die Landgerichte lich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis
gehörenden Entmündigungssachen nicht- 30 d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei
streitig verhandelt." Vertretung eines Beteiligten
b) In Absatz 2 werden die Worte „nur drei. i. für das Verfahren bis zur Einleitung des
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er- Verteilungsverfahrens drei Zehntel der
setzt. vollen Gebühr;".
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung
· 21. In § 42 Satz 1 werden die Worte „drei Zehntel" ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5" durch die Bezeichnung
durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt. ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
2224 Bundesgesetzblatt', Jahrgang 1975, Teil [
30. In § 69 Aus. 1 Nr. 2 werden die Worte „25 Deut- lung tätig ist., und in einem Vetfahren, in dem
sche Mark" durch die Worte „50 Deutsche eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, fol-
Mark" ersdzl. gende Gebühren:
In den Fällen des § 83 Abs. 1
3l. § 70 wird wie folgt geändert: Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.,
a) In Absatz 1 werden die Worte „drei Zehn- Nr. 2 35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
tel" durch die Worte „fünf Zehntel' 'ersetzt.
1
Nr. 3 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark."
b) Absatz 2 fällt fort.
c) Absatz 3 wird Absatz 2. 37. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
32. In § 75 werden die Worte „zwei Zehntel" durch in Nummer 1 die Worte „60 Deutsche Mark
die Worte „drei Zehntel" E~rsetzt. bis 720 Deutsche Mark" durch die Worte ,,70
Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark", in
33. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei Nummer 2 die Worte „50 Deutsche Mark bis
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er- 600 Deutsche Mark" durch die Worte ,,fäll
setzt. Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
34. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehntel" Erstreckt sich die Hauptverhandlung
durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt. über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
lungstag in den Fällen des Absatzes 1
35. § 83 erhält folgende Fassung:
Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
,,§ 83 Mark,
Erster Rechtszug Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechts- Mark.
zug als Verteidiger in der Hauptverhandlung Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
folgende Gebühren: begonnen, so gelten für den ersten Tag der
1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
dem Schwurgericht und vor der Jugendkam- des Absatzes 1."
mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die
nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu- 38. § 86 wird wie folgt geändert:
ständigkeit des Schwurgerichts gehören,
a) In Absatz 1 werden ersetzt
100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche
in Nummer 1 die Worte „100 Deutsche Mark
Mark;
bis 1 200 Deutsche Mark" durch die Worte
2. im Verfahren vor der großen Strafkammer ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche
und vor der Jugendkammer, soweit sich die Mark", in Nummer 2 die Worte „60 Deutsche
Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt, Mark bis 720 Deutsche Mark" durch die
70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark; Worte „ 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark", und die Worte „50 Deutsche Mark
3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem
bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte .,,60
Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und
dem Jugendrichter Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über ,, (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts- über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
den Fällen des Absatzes 1 lungstag in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark, Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark, Mark,
Nr. 3 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Mark
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem be- und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrich-
gonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen ter, ausgenommen als Jugendrichter, ent•
Hauptverhandlung die Vorschriften des Absat- schieden hat,
zes l."
60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark.
36. § 84 Abs.1 erhält folgende Fassung:
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden begonnen, so gelten für den ersten Tag der
Verfahren, im gerichtlich anhängigen Verfah- neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
ren, in dem er nur außerhalb der Hauptve:rhand- des Absatzes 1."
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2225
39. Dem § 88 wird folgender Sc1tz 3 angefügt: c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende
„ Ubt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den
Fassung:
Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot ,, (3) Für die Tätigkeit als Verteidiger vor
oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, Eröffnung des Hauptverfahrens erhält der
und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um Rechtsanwalt die Vergütung unabhängig
die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ange- vom Zeitpunkt seiner Bestellung."
messen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom
Hundert überschritten werden." d) Als Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Wegen des Vorschusses gelten § 127
40. In § 91 werden ersetzt Satz 1, § 98 sinngemäß."
die Worte „5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark bis 45. § 98 wird wie folgt geändert:
200 Deutsche Mark", die Worte „25 Deutsche a) In Absatz 2 fällt der Satz 2 fort.
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
,,25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark", b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 304 bis
und die Worte „40 Deutsche Mark bis 480 Deut- 310 der Strafprozeßordnung" durch die
sche Mark" durch die Worte „40 Deutsche Mark Worte ,,§§ 304 bis 310, 311 a der Strafprozeß-
bis 600 Deutsche Mark". ordnung" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
41. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark ,, (4) Das Verfahren über die Erinnerung und
bis 240 Deutsche Mark" durch die Worte „20 über die Beschwerde ist gebührenfrei. Ko-
Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" ersetzt. sten werden nicht erstattet."
42. § 94 wird wie folgt geändert: 46. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „ 10 Deutsche a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Mark bis 120 Deutsche Mark" durch die
,, Strafsachen besonderen Umfangs".
Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche
Mark" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort „außergewöhn-
b) Iri Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche lich" durch das Wort „besonders" ersetzt.
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die
Worte „25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche 47. § 100 wird wie folgt geändert:
Mark" ersetzt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 5 werden die Worte „10 Deutsche
Mark bis 120 Deutsche Mark" jeweils durch ,, (2) Der Anspruch kann nur insoweit gel-
die Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deut- tend gemacht werden, als das Gericht des
sche Mark" ersetzt. ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsan-
walts nach Anhörung des Beschuldigten fest-
stellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des
43. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:
für ihn und seine Familie notwendigen Un-
,,§ 96 a terhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-
den, so entscheidet das Gericht, das den Ver-
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen
teidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist
die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltsko-
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
sten als notwendige Auslagen (§§ 464 b, 464 a
der §§ 304 bis 311 a der Strafprozeßordnung
Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den
zulässig."
Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse
gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Auf- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
rechnung insoweit unwirksam, als sie den An-
11 (3) Der für den Beginn der Verjährung
spruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beein- maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechts-
trächtigen würde." kraft der das Verfahren abschließenden ge-
richtlichen Entscheidung, in Ermangelung
44. § 97 wird wie folgt geändert: einer solchen mit der Beendigung des Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten fahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vor-
,,so erhält er" die Worte „anstelle der ge- gesehenen Feststellung des Gerichts ist der
setzlichen Gebühr" eingefügt. Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig."
b) Absatz 3 wird Absatz 2; an die Stelle der
Sätze 1 und 2 treten folgende Sätze 1 und 2: 48. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der ,, (2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unter-
Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1 bleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese ins-
Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststel- gesamt weniger als den doppelten Betrag der
lung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr
Auslagen als Reisekosten getroffen werden." oder Pauschvergütung erhalten würde."
2226 Bundesgesetzblatt, Ja:hrgang 1975„ Teil [
49. § 105 erhält folgende Fassung: (3) Erstreckt sich die I-Iauptverhandlung über
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-
,,§ 105
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in.
Bußgeldverfahren den Fällen qes Absatzes 2
(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwal- Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark 11
tungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Ver- Nr. 2 80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark„
teidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis Nr. 3 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.
380 Deutsche Mark.
(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten
(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht
einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält
erhdlt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Ge-
der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im
bühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3. förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des von 40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark.
11
Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
dung über die Disziplinarverfügung erhält der
50. § 106 wird wie folgt gedndert: R.echtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von
a) In Absatz 1 werden die Worte „50 Deutsche 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Er-
Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die streckt sich die mündliche Verhandlung oder
Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus,
Mark" ersetzt. so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren
Tag eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380
b) In Absatz 2 werden ersetzt
Deutsche Mark.
die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 200
Deutsche Mark" durch die Worte „ 100 Deut- (6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen
sche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" und die die Nichtzulassung der Revision erhält der
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 360 Deutsche Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche Mark Mark bis 750 Deutsche Mark.
bis 760 Deutsche Mark".
(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neu-
bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der
51. § 107 wird wie folgt geändert: Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 150 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
Mark" durch die Worte „400 Deutsche (8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten
Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark" und im gerichtlichen Verfahren über die nach-
durch die Worte „200 Deutsche Mark" er- trägliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme
setzt. erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung § 97 11
von 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark."
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97
Abs. 2, 4" ersetzt.
54 . Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:
52. Jn der Ubcrschrift des Neunten Abschnitts wer- ,,§ 109 a
den nach den Worten „Gebühren im Disziplinar-
Wehrbeschwerdeverfahren
verfahren," die Worte „im Verfahren nach der
vor den Wehrdienstgerichten
Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienst-
gerichten," eingefügt. (1) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
dung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält
der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Trup-
53'. § 109 erhi:ilt folgende Fassung:
pendienstgericht eine Gebühr von 70 Deutsche
,,§ 109 Mark bis 900 Deutsche Mark und im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr
Disziplinarverfahren
von 80 Deutsche Mark bis l 060 Deutsche Mark,
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des (2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im 55. § 112 wird wie folgt geändert:
förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich
a) In Absatz 1 werden die Worte „25 Deutsche
des vorangegangenen Verfahrens folgende Ge-
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die
bühren:
Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
l. Im ersten Rechtszug 70 Deutsche Mark bis Mark" ersetzt.
900 Deutsche Mark,
2. im zweiten Rechtszug 80 DeutschP Mark bis b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
l 060 Deutsche Mark, ,,(2) Im Verfahren über die Fortdauer der
3. im dritten Rechtszug 100 Deutsche Mark bis Freiheitsentziehung und im Verfahren über
1 500 Deutsche Mark. Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentzie-
Nr. 99 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2227
hung erhält der Rechtsanwalt in jedem (2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt
Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und
Mark bis 230 Deutsche Mark Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der
1. für seine Tcttigkcit in dem Verfahren im Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsver-
allgemeinen, fahren eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis
2. für die Mitwirkung bei der mündlichen 1 500 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
Anhörung der Person, der die Freiheit dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt
entzogen ist, und bei der mündlichen Ver- hat, Verteidiger, Beistand oder Vertreter, so er-
m~hmung von Zeugen oder Sachverstän- hält er in dem Vorabentscheidungsverfahren
digen." eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof
c) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche der Europäischen Gemeinschaften mündlich
Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die verhandelt; die Gebühr beträgt 100 Deutsche
Worte „ 10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark. Hat ein Gericht
Mark" ersetzt. der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, so erhält
d) In Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,§ 97 der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungs-
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97 Abs. 2, verfahren eine Gebühr von 75 Deutsche Mark
4" ersetzt. bis 900 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
dem Verfahren vor dem Gericht der Sozialge-
56. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts erhält richtsbarkeit, das vorgelegt hat, Prozeßbevoll-
folgende Fassung: mächtigter, so erhält er. in dem Vorabentschei-
dungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor
„Zehnter Abschnitt dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Ver- schaften mündlich verhandelt; die Gebühr be-
fassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof trägt 75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark."
der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerich-
ten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzge-
richtsbarkeit". 59. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
57. § 113 wird wie folgt gei:inderl: ., (4) Im Verfahren auf Aussetzung oder Auf·-
a) Jn Absatz 1 werden die Worte „die im ersten hebung der Vollziehung des Verwaltungs-
Rechtszug vor den Bundesgerichtshof gehö- akts, auf Anordnung oder Wiederherstellung
ren" ersetzt durch die Worte „die im ersten der aufschiebenden Wirkung und in Verfah-
Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehö- ren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
ren". gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nicht einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinnge-
unter 5 000 Deutsche Mark" durch die Worte mäß."
„nicht untt~r 6 000 Deutsche Mark" ersetzt b) Absatz 5 fällt fort; Absatz 6 wird Absatz 5.
und die Worte „und nicht über 5 Millionen
Deutsche Mark" gestrichen.
60. § 115 fällt fort.
58. Nach§ 113 wird folgender§ 113 a eingefügt:
,,§113a 61. § 116 erhält folgende Fassung:
Verfahren vor dem Gerichtshof ,,§ 116
der Europäischen Gemeinschaften
Verfahren vor Gerichten
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem der Sozialgerichtsbarkeit
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge-
gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
richtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt
sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11
Abs. 1 Satz 2. Die Prozeßgebühr des Verfahrens, 1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark bis
in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Pro- 360 Deutsche Mark,
zeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof 2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche
der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, Mark bis 540 Deutsche Mark,
wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgese-
hene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem 3. vor dem Bundessozialgericht 75 Deutsche
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Mark bis 900 Deutsche Mark.
abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt
(2) In Verfahren
sich nach den Wertvorschriften, die für die Ge-
richtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem 1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten,
vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarzt-
den Gegenstandswert auf Antrag durch Be- recht) sowie öffentlich-rechtlicher Versiche-
schluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. rungsträger untereinander,
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkei- Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
ten zwischen Arbeitgebern und der Bundes- auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbeson-
anstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossen- dere für
schaft 1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-
werden die Gebühren nach dem Gegenstands- zwang);
wert berechnet. Die Vorschriften des Dritten
2. das Verfahren über den Arrest, die einstwei-
Abschnittes gelten sinngemäß. lige Verfügung und die einstweilige Anord-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nung;
§§ 23, 24 nicht." 3. das Beweissicherungsverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage, ausge-
62. § 117 wird wie folgt geändert: nommen die Rechtsverteidigung gegen die
a) Absatz 1 fällt fort. Widerklage in Ehesachen."
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
66. § 123 erhält folgende Fassung:
63. § 118 wird wie folgt geändert: ,.§ 123
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Gebühren des Armenanwalts
,,2. für das Mitwirken bei mündlichen Ver- Anstelle der vollen Gebühren (§ 11 Abs. 1
handlungen oder Besprechungen über Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert
tatsächliche oder rechtliche Fragen, die
von einem Gericht oder einer Behörde von mehr als 3 200 bis 4 000 DM 179 DM
angeordnet oder im Einverständnis mit von mehr als 4 000 bis 4 800 DM 194 DM
dem Auftraggeber vor einem Gericht
oder einer Behörde, mit dem Gegner oder von mehr als 4 800 bis 5 600 DM 209 DM
mit einem Dritten geführt werden; für von mehr als 5 600 bis 6 400 DM 224 DM
das Mitwirken bei der Gestaltung eines von mehr als 6 400 bis 7 200 DM 239 DM
Gesellschaftsvertrages und bei der Aus-
einandersetzung von Gesellschaften und von mehr als 7 200 bis 8 000 DM 254 DM
Gemeinschaften (Besprechungsgebühr); von mehr als 8 000 bis 9 000 DM 266 DM
der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr
nicht für eine mündliche oder fernmünd- von mehr als 9 000 bis 10 000 DM 278 DM
liche Nachfrage;". von mehr als 10 000 bis 12 000 DM 294 DM
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: von mehr als 12 000 bis 14 000 DM 310 DM
,, (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte von mehr als 14 000 bis 16 000 DM 326 DM
Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außer- von mehr als 16 000 bis 18 000 DM 342 DM
halb eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens entsteht, ist sie auf die entspre- von mehr als 18 000 bis 20 000 DM 358 DM
chenden Gebühren für ein anschließendes von mehr als 20 000 DM 375 DM
gerichtliches oder behördliches Verfahren
anzurechnen." aus der Staatskasse(§ 121) vergütet."
c) Absatz 3 fällt fort.
67. In § 124 wird die Bezeichnung ,,§ 123 Abs. 1, 2
64. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „5 Deutsche und 3" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 123".
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark"
ersetzt.
68. § 127 erhält folgende Fassung:
65. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,.§ 127
,, (3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Vorschuß
einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß
eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unter- Für die entstandenen Gebühren und die ent-
halt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber standenen und voraussichtlich entstehenden
den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zuein- Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bun-
ander, die Sorge für die Person der gemein- des- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß
schaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechts- fordern. § 128 gilt sinngemäß."
verhältnisse an der Ehewohnung und dem Haus-
rat und die Ansprüche aus dem ehelichen Gü-
terrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten, 69. § 128 wird wie folgt geändert:
die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen,
erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder ,.§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäß."
Nr. 99 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. August J 975 2229
h) A!J:-:1d;~ :i ,,1Ji10:il! lolql'ndc Fcisc;ung: §3
., (3) GC'qcn den B<',;chl uß 1st die Beschwerde Das Arbeitsgerichtsgw,etz wird wie foJgt geön-
zulössiu, \,Vl'.JH1 dur BcschwPrdegcgenstand dert:
,,;nhund(~rl. De11tsdw Milrk übersteigt. § 10
J\bs.] Si1l.z 2, 4 und .1\bsdtz 4. gilt sinngemtiß. 1. § 12 erhäH folgende Fassung:
Einr) V\/cilt'rP Besclrn1<)rd,! findet: nicht statt."
.. § 12
«) 1\ hsdlz /J Prhi1It folu<\fHle Fass1rng: Kosten
„(4) Das VNfaluen über die Erinnerung und
(]) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Ge-
{ibcr dit~ Beschwerde ist uebührenfreL Ko-
bühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu
skn V,i<irden nicht erstattet."
diesem Gesetz erhoben.
(2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird
eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhun-
Artikel 4 dert Deutsche Mark erhoben. Die einmalige Ge-
Andenrng anderer Vorschrmen bühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anla-
ge 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer
Gebühr ist drei Deutsche Mark.
§ t
(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Die Verwdltungsgcrichlsordnung wird wie folgt und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich
geändert:. die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtsko-
1. § ] fi:3 fällt fort. stengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei
Zehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das
2. § 165 Satz 1 erhüH folgende Fassung: Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Ver-
„Die Beteiligten können die Festsetzung der :zu fahren vor dem Landesarbeitsgericht das Einein-
erstuttenden Kosten anfechten." halbfache und im Verfahren vor dem Bundesar-
beitsgericht das Doppelte der Gebühr.
3. § 188 Satz l erhült foJuende Fassung:
(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfah-
.,rne Sach9ehiete der Sozidlhilfe, der Jugendhilfe,
der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten- ren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist,
fürsorge sowie der Ausbildungsffüderung sollen sechs Monate geruht hat oder sechs Mo~ate von
m einer Kamrrwr odPr in ein<'m Senat zusammen- den Parteien nicht betrieben worden ist. Kosten-
9efaßt wc:~rden. '1 vorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch
für die Zwangsvollstreckung.
4. § 189 fällt fort.
(5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,
§2 § · 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Ko-
sten nicht erhoben.
Die Finanzgerichlsonlrnmg wird wie folgt geän-
dert: (6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einzie-
L §§ 140 und 141 faJien fort.
hung der Gerichts- und Verwaltungskosten lei-
2. §§ 146, 147 un<l ]48 foJlen fort sten die Vollstreckungsbehörden der Justizver-
waltung oder die sonst nach Landesrecht zustän-
3. § 149 wird wie foJgt geündert: digen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen
a) Der bisherige Satz J wird Absatz l. Amtshilfe.
b} Der bisherige Satz 2 fällt fort (7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitig-
keiten über das Bestehen, das Nichtbestehen
c) Folgende A bsätzc 2 bis 4 werden crngefügt: oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
,. (2) Geqen die Festsetzung ist die Erinne- :ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines
nmg an das Gericht gegeben. Die Frist für die Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maß-
Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wo- gebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerech-
dwn. Uber die Zulässigkeit der Erinnerung net. B~i Rechtsstreitigkeiten über wiederkeh-
sjnd die Beterngtcn zu belehren. rende Leistungen ist der vVert des dreijährigen
F3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-
Gericht können. anordmm, di1ß die Vollstrek- gruppierungen der Wert des dreijährigen Unter-
kung einstweilen crnszusctzen ist. schiedsbetrages zur begehrten Vergütung maß-
(4) {Jber die Erinnerung entscheidet das Ge- gebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der gefor-
richt durch Beschluß. Gegen den Beschluß derten Leistungen geringer ist; bis zur Klageer-
steht den Betciliqten die Beschwerde zu, hebung entstandene Rückstände werden nicht
wenn eine der Voraussetzungen des § 115 hinzugerechnet. § 22 Satz 1 des Gerichtskosten-
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt." gesetzes findet keine Anwendung."
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
2. Dds G(•selz crl1Jlt fulqende Anlage 1:
„Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis*)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mdhnverfähren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2100 Enlsdwidun~i über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ..... . ½
II. Prozeßverfahren
t. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ . ½
Soweit diese Gebühr
zusammen mit der
Gebühr 2100 eine Ge-
bühr übersteigt, wird
sie nicht erhoben
2111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ .
2112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch
Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91 a ZPO; durch einen
vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch
wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streit-
gegenstandes übersteigt ........................................ . Gebühren 2100, 2110,
2111 entfallen
2113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-
oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnis-
urteil ......................................................... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf½
2118 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf½
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2120 Verfahren im an'gemeinen 12fto
2121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .... Gebühr 2120 entfällt
2122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2120 ermäßigt
sich auf 4/io
2123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ............ . 6/10
*) Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt H der Anlage 1 des GKG
Nr. r;•) · · T dl>r Bonn, den 21. 1975 2231
Nr. c;ebiilnentdtbcsland Gebühr
2J24 lJrtPil, di.ls die lr1.c..;lc1nz c1b.c;chließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorlwhciltsmt.eil nc1ch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, /\nerk(!nntni.•.;urleiJ, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
w~gen die s~iumicJc~ PMLei ...................................... .
2125 lJrleil, d,1s die fns1.c1nz dbschließl, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorlwl1d!lsurf<'il Jldch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, Anerkennfnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
qeqen die s~iuniig<' PMl.ei ....................................... .
2128 Beschluß nt1ch § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den
Nmnmern 2124 oder 2125 fällig qeworden ist ..................... .
3. Revisions verfc1hren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2130 Verfahren im cillriemeinen ...................................... .
2131 Beendi~Jung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... . Gebühr 2130 entfällt
2J32 Beendigung des vc,rfdhrens ohne streitige Verhandlung ........... . Gebühr 2130 ermäßigt
sich auf 4 / 10
21'.33 Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei
2138 Beschluß nach § 91 a ZPO ....................................... .
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Auf-
hebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
2150 Verfdhren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
1/2
2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung
oder AbändE~rung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
½
2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf An-
on.Jnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....... . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/to
2]53 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf .A.uf-
hebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfüg~ng (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ........................ . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4Jio
2155 Beendigung des Vmfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder
nach Erledigung der :Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens
durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Ver-
gleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert
des StreilgPgenstandes übersteigt .............................. . Gebühren 2150, 2151,
2152, 2153 entfallen
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2160 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 6
/to
2161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... . Gebühr 2160 entfällt
2162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ........... . Gebühr 2160 ermäßigt
sich auf 2/10
2163 Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und
Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ...................... . 6/10
2168 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . 2/10
IV. Beweissicherung
2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Arbeitsgericht ................................................. . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
½
2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Landesarbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4
/to
V. Beschwerdeverfahren Satz für die Gebühr
nach d':!r Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2300 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
Abs. 2, § 271 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung ....................................... . 8/10
2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...... . s; rn
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt".
::\'r. !Y) Tau der Ausgabe: Bonn, den 21. 1975 2233
3. Dils Ccs!'!z ( rl1ciH 2:
„Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2)
TabeUe
Die Gebühr bei Gegenständen im Wert
bis zu 1100,---- DrA 3,-DM
uber ] 00,--- DM bis 200,-- DM einschließlich 6,-DM
über 200(-· DM bis 300,- DM einschließlich 9,-DM
~i ber 300,- - DM bis 400,-- DM einschließlich 12,-DM
ubl:r 400,--- DM bis 500,- DM einschließlich 15,-DM
cdwr 500,-- -- DM bis 600,- DM einschließlich 18,-DM
ulir:r bOO,-- DM bis 700,-- DM einschließlich 21,-DM
u!Jer 700,- - DM bis 800,- DM einschließlich 24,-DM
ubcr 800, DM bis 900,-- DM einschließlich 27,-DM
(i)) Pr 900, , ·· DM bis 1 000,- DM einschließlich 30,-DM
iihPr 1 000, DM bis 1 l 00,-- DM einschließlich 33,--DM
ber 1 100,---• DM bis 1 200,-- DM einschließlich 36,--DM
über 1 200,--· DM bis 1 300,- DM einschließlich 39,-DM
über 1 300,--- DM bis 1 400,-- DM einschließlich 42,-DM
über 1 400,- -DM bis l 500,-- DM einschließlich 45,-DM
über 1 500,--- DM bis 1 600,- DM einschließlich 48,-DM
über 1 600,--- DM bis 1 700,- DM einschließlich 51,-DM
übecr 1 700,---- DM bis 1 800,- DM einschließlich 54,-DM
über 1 800,-- DM bis 1 900,- DM einschließlich 57,-DM
über 1 900,- - DM bis 2 000,-- DM einschließlich 60,-DM
über 2 000,-- DM bis 2 100,- DM einschließlich 63,-DM
uhcr 2 100,-- DM bis 2 200,-- DM einschließlich 66,-DM
über 2 200,--- DM bis 2 300,-- DM einschließlich 69,-DM
über 2 300,--· DM bis 2 400,- DM einschließlich 72,-DM
über 2 400,------ DM bis 2 500,- DM einschließlich 75,-DM
über 2 500,- DM bis 2 600,- DM einschließlich 78,-DM
über 2 600,---· DM bis 2 700,- DM einschließlich 81,-DM
ü br,r 2 700,--- DM bis 2 800,- DM einschließlich 84,-DM
über 2 800,---- DM bis 2 900,- DM einschließlich 87,-DM
ülwr 2 900,---- DM bis 3 000,- DM einschließlich 90,-DM
ülwr 3 000,-- DM bis 3 100,- DM einschließlich 93,-DM
über 3 100,--- DM bis 3 200,- DM einschließlich 96,-DM
über 3 200,-- DM bis 3 300,-- DM einschließlich 99,-DM
über 3 300,- DM bis 3 400,- DM einschließlich 102,- DM
über 3 400,--- DM bis 3 500,- DM einschließlich 105,- DM
über 3 500,-- DM bis 3 600,-- DM einschließlich 108,- DM
über 3 600,- DM bis 3 700,- DM einschließlich 111,- DM
über 3 700,--- DM bis 3 800,- DM einschließlich 114,- DM
über 3 800,--· DM bis 3 900,- DM einschließlich 117,- DM
über 3 900,-- DM bis 4 000,- DM einschließlich 120,- DM
über 4 000,--- DM bis 4 100,- DM einschließlich 123,- DM
über 4 100,--- DM bis 4 200,- DM einschließlich 126,- DM
über 4 200,- DM bis 4 300,- DM einschließlich 129,- DM
über 4 300,- DM bis 4 400,- DM einschließlich 132,- DM
über 4 400,-- DM bis 4 500,- DM einschließlich 135,- DM
über 4 500,- DM bis 4 600,- DM einschließlich 138,- DM
über 4 600,- DM bis 4 700,- DM einschließlich 141,- DM
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ülH)r 4 700, DM bis 4 800,-- DM einschließlich 144,- DM
über 4 800,- --DM bis 4 900,- DM einschließlich 147,- DM
über 4 900, DM bis 5 000,-- DM einschließlich 150,- DM
über 5 000,-- DM bis 5 100,- DM einschließlich 153,- DM
über 5 100,-- - DM bis 5 200,-- DM einschließlich 156,-- DM
über 5 200,---- DM bis 5 300,-- DM einschließlich 159,- DM
über 5 300,-- DM bis 5 400,- DM einschließlich 162,-- DM
über 5 400,-- DM bis 5 500,--- DM einschließlich 165,- DM
über 5 500,--- DM bis 5 600,- DM einschließlich 168,- DM
über 5 600,--- DM bis 5 700,- DM einschließlich 171,-- DM
über 5 700,-- DM bis 5 800,-- DM einschließlich 174,- DM
über 5 800,--- DM bis 5 900,-- DM einschließlich 177 , - DM
über 5 900,-- DM bis 6 000,- DM einschließlich 180,- DM
über 6 000,- DM bis 6 100,- DM einschließlich 183,- DM
über 6 100,---- DM bis 6 200,-- DM einschließlich 186,- DM
über 6 200,--- DM bis 6 300,- DM einschließlich 189,- DM
über 6 300,--· DM bis 6 400,- DM einschließlich 192,- DM
über 6 400,-- DM bis 6 500,- DM einschließlich 195,- DM
über 6 500,-- DM bis 6 600,- DM einschließlich 198,- DM
über 6 600,-- DM bis 6 700,- DM einschließlich 201,- DM
über 6 700,- DM bis 6 800,- DM einschließlich 204,- DM
über 6 800,- DM bis 6 900,- DM einschließlich 207 , - DM
über 6 900,- DM bis 7 000,- DM einschließlich 210,- DM
über 7 000,- DM bis 7 100,- DM einschließlich 213,- DM
über 7 100,- DM bis 7 200,- DM einschließlich 216,- DM
über 7 200,--- DM bis 7 300,- DM einschließlich 219,- DM
über 7 300,-- DM bis 7 400,- DM einschließlich 222,- DM
über 7 400,- DM bis 7 500,- DM einschließlich 225,- DM
über 7 500,- DM bis 7 600,- DM einschließlich 228,- DM
über 7 600,- DM bis 7 700,- DM einschließlich 231,- DM
über 7 700,- DM bis 7 800,- DM einschließlich 234,- DM
über 7 800,- DM bis 7 900,- DM einschließlich 237 , - DM
über 7 900,-- DM bis 8 000,- DM einschließlich 240,- DM
über 8 000,--- DM bis 8 100,- DM einschließlich 243,- DM
über 8 100,----- DM bis 8 200,- DM einschließlich 246,- DM
über 8 200,-- DM bis 8 300,- DM einschließlich 249,- DM
über 8 300,--- DM bis 8 400,- DM einschließlich 252,- DM
über 8 400,- DM bis 8 500,- DM einschließlich 255,- DM
über 8 500,- DM bis 8 600,- DM einschließlich 258,- DM
über 8 600,----- DM bis 8 700,- DM einschließlich 261,- DM
über 8 700,--- DM bis 8 800,- DM einschließlich 264,- DM
über 8 800,-- DM bis 8 900,- DM einschließlich 267,- DM
über 8 900,-- DM bis 9 000,- DM einschließlich 270,- DM
über 9 000,--- DM bis 9 100,- DM einschließlich 273,- DM
über 9 100,-- DM bis 9 200,- DM einschließlich 276,- DM
über 9 200,-- DM bis 9 300,- DM einschließlich 279,- DM
über 9 300,- DM bis 9 400,- DM einschließlich 282,- DM
über 9 400,- DM bis 9 500,- DM einschließlich 285,- DM
über 9 500,- DM bis 9 600,- DM einschließlich 288,- DM
über 9 600,- DM bis 9 700,- DM einschließlich 291,- DM
über 9 700,- DM bis 9 800,- DM einschließlich 294,- DM
über 9 800,- DM bis 9 900,- DM einschließlich 297,- DM
über 9 900,- DM bis 10 000,- DM einschließlich 300,- DM
über 10 000,- DM bis 10 100,- DM einschließlich 303,- DM
über 10 100,- DM bis 10 200,- DM einschließlich 306,- DM
über 10 200,- DM bis 10 300,- DM einschließlich 309,- DM
über 10 300,- DM bis 10 400,- DM einschließlich 312,- DM
über 10 400,- DM bis 10 500,- DM einschließlich 315,- DM
über 10 500,- DM bis 10 600,- DM einschließlich 318,- DM
über 10 600,- DM bis 10 700,- DM einschließlich 321,- DM
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2235
u1ber 10 700, DM bis 10 800,- DM einschließlich 324,-- DM
über lO 800,--- DM bis 10 900,-- DM einschließlich 327,- DM
über 10 900, -- DM bis 11 000,-- DM einschließlich 330,-- DM
über 1 l 000, DM bis 11 100,- DM einschließlich 333,- DM
über 11 100,--- DM bis 11 200,-- DM einschließlich 336,-- DM
über 11 200, - DM bis 11 300,- DM einschließlich 339,- DM
über 11 300,-- DM bis 11 400,-- DM einschließlich 342,- DM
über 11 400, DM bis 11 500,- DM einschließlich 345,- DM
über 11 500, DM bis 11 600,- DM einschließlich 348,-- DM
übn 11 600, DM bis 11 700,-- DM einschließlich 351,- DM
über 11 700,- - DM bis 11 800,- DM einschließlich 354,- DM
über 11 BOO, DM bis 11 900,-- DM einschließlich 357,- DM
über 11 900,- - DM bis 12 000,- DM einschließlich 360,- DM
über 12 000,-- DM bis 12 100,- DM einschließlich 363,- DM
über 12 100,---- DM bis 12 200,- DM einschließlich 366,- DM
über 12 :wo, DM bis 12 300,- DM einschließlich 369,- DM
über 12 :mo,-- DM bis 12 400,- DM einschließlich 372,- DM
über 12 400,----- DM bis 12 500,- DM einschließlich 375,- DM
über 12 500,-- - DM bis 12 600,-- DM einschließlich 378,- DM
über 12 600,-- DM bis 12 700,-- DM einschließlich 381,- DM
ü her 12 700,- DM bis 12 800,-- DM einschließlich 384,- DM
über 12 800,-- DM bis 12 900,- DM einschließlich 387,- DM
über 12 900,--- DM bis 13 000,-- DM einschließlich 390,- DM
über 13 000,-- DM bis 13 100,- DM einschließlich 393,- DM
über 13 100, --- DM bis 13 200,- DM einschließlich 396,- DM
über 13 200,--- DM bis 13 300,- DM einschließlich 399,- DM
über 13 300,--- DM bis 13 400,- DM einschließlich 402,- DM
über 13 400,-- DM bis 13 500,- DM einschließlich 405,- DM
über 13 500,----- DM bis 13 600,- DM einschließlich 408,- DM
über 13 600,- DM bis 13 700,- DM einschließlich 411,- DM
über 13 700,- DM bis 13 800,- DM einschließlich 414,- DM
über 13 800,- DM bis 13 900,-- DM einschließlich 417,-- DM
über 13 900,- - DM bis 14 000,- DM einschließlich 420,- DM
über 14 000,-·· DM bis 14 100,- DM einschließlich 423,- DM
über 14 100,--- DM bis 14 200,-- DM einschließlich 426,- DM
über 14 200,-- DM bis 14 300,- DM einschließlich 429,- DM
über 14 300,---- DM bis 14 400,- DM einschließlich 432,- DM
über 14 400,---- DM bis 14 500,- DM einschließlich 435,- DM
über 14 500,--- DM bis 14 600,- DM einschließlich 438,- DM
über 14 600,-- DM bis 14 700,- DM einschließlich 441,- DM
über 14 700,-- DM bis 14 800,- DM einschließlich 444,- DM
über 14 800,---- DM bis 14 900,- DM einschließlich 447,- DM
über 14 900,-- DM bis 15 000,- DM einschließlich 450,- DM
über 15 000,--- DM bis 15 100,- DM einschließlich 453,- DM
über 15 100,- DM bis 15 200,- DM einschließlich 456,- DM
über 15 200,-- DM bis 15 300,- DM einschließlich 459,- DM
über 15 300,-- DM bis 15 400,- DM einschließlich 462,- DM
über 15 400,-- DM bis 15 500,- DM einschließlich 465,- DM
über 15 500,-- DM bis 15 600,- DM einschließlich 468,- DM
über 15 600,- DM bis 15 700,- DM einschließlich 471,- DM
über 15 700,--- DM bis 15 800,- DM einschließlich 474,- DM
über 15 800,----- DM bis 15 900,- DM einschließlich 477,- DM
über 15 900,- DM bis 16 000,- DM einschließlich 480,- DM
über 16 000,- DM bis 16 100,- DM einschließlich 483,- DM
über 16 100,- DM bis 16 200,- DM einschließlich 486,- DM
über 16 200,-- DM bis 16 300,- DM einschließlich 489,- DM
über 16 300,- DM bis 16 400,- DM einschließlich 492,- DM
über 16 400,- DM bis 16 500,- DM einschließlich 495,- DM
über 16 500,- DM bis 16 600,- DM einschließlich 498,- DM
über 16 600,-- DM 500,-DM."
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§4 8. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,4 Deut.-
Das Gcsdz iibn die Kosten in Angelegenheiten sehe Mark" durch die Worte „10 Deutsche
der frpi w i II igPn GerichlsbctrkPit wird wie folgt ge- Mark" ersetzt.
i:inderl:
9. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. § 8 wird wie folgt gcündcrt:
,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „fünf-
wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine
zig Deutsche Mark" durch die Worte „ein-
Gebühr von 50 Deut.sehe Pfennig für jede ange-
hundert Deutsche Mark" ersetzt.
fangene Seite erhoben. Mindestens werden 10
b) An die St(-~Jle des Absatzes 3 Satz 4 treten Deutsche Mark erhoben."
folgende S~itze 4 und 5:
,,Das Verfahren ütwr die Beschwerde ist ge-
bührenfrei. Eine Kostenerstattung findet 10. In §§ 56, 72, 73 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1, § 89
nicht sta lt." Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
„3 bis 25 Deutsche Mark" jeweils durch die
2. § 14 wird wie folgl geJndcrl: Worte „10 bis 30 Deutsche Mark" ersetzt.
a) Absatz 2 Sdtz 2 bis 4 1Jllt fort.
b) Absatz 4 Satz 2 fi-jJJt forl. 11. § 73 wird wie folgt geändert:
c) Als Absatz 5 wird eingefügt: a) In Satz 1 wird das Wort „Schreibgebühren"
,, (5) Dus Verfahren über die Erinnerung und durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
die fü~schwerde ist gebührenfrei. Kosten b) In Satz 2 wird das Wort „Gebührenfrei"
werden nicht erstatt(-\l," durch die Worte „Frei von Gebühren und
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Schreibauslagen" ersetzt.
3. In § 30 Abs. 2 wenkm die Worte „3 000 Deut- 12. In § 82 werden ersetzt:
sche Mark" durch die Worte „5 000 Deutsche
Mark" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 die Worte „3 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";
4. § 31 wird wie folgt gc~inclert: b) in Absatz 1 Satz 2 die Worte „30 Deutsche
a) An die Stelle des Absatzes 1 Satz 2 treten Pfennig" durch die ·worte „60 Deutsche
folgende Sätze 2 und 3: Pfennig" und die Worte „3 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";
„Die Festsetzung kann von dem Gericht, das
sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren c) in Absatz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
wegen der Hauptsache oder wegen der Ent- durch die Worte „ 10 Deutsche Mark" und
scheidung über den Geschäftswert, den Ko- die Worte „9 Deutsche Mark" durch die
stenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Worte „15 Deutsche Mark";
Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem d) in Absatz 3 die Worte „3 Deutsche Mark"
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geän- durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
dert werden. Die Änderung ist nur innerhalb
von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft 13. § 89 wird wie folgt geändert:
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat." a) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibgebüh-
ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 setzt.
angefügt:
b) In Absatz 3 wird das Wort „gebührenfrei"
,,Das Verfahwn über die Beschwerde ist ge- durch die Worte „frei von Gebühren und
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet." Schreibauslagen" ersetzt.
5. In § 33 Satz 1 werden die Worte „drei Deutsche
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark" 14. § 136 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
6. In § 47 werden die Worte „6 000 Deutsche ,,Schreibauslagen".
Mark" durch die Worte „ 10 000 Deutsche Mark" b) In Absatz 1 werden die Worte „Als Auslagen
ersetzt. werden Schreibgebühren erhoben für" er-
setzt durch die Worte „Schreibauslagen wer-
7. In § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 2, §§ 83, 84 Abs. 5 den erhoben für".
Satz 2 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2, § 144 Abs. 4
Satz 1 und § 152 Abs. 1 wird das Wort „Schreib- c) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gebühren" jeweils durch das Wort „Schreibaus- „1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
lagen" ersetzt. Antrag erteilt oder angefertigt werden;".
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2237
e) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
Nummer 10 durch ein Semikolon werden fol-
,,(2) FrPi von Schn,ibduslc1uc•n sind
gende Nummern 11 und 12 angefügt:
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei
„ 11. die Beträge, die anderen inländischen
Auslerliqungen od(~r Abschriften, bei son-
Behörden, öffentlichen Einrichtungen
sligen lkurkundtrngen eine Ausfertigung
oder Beamten als Ersatz für Auslagen
oder /\ bschrift;
der in den Nummern 1 bis 10 bezeichne-
2. für jeden Beteil iriten eine vollständige ten Art zustehen, und zwar auch dann,
Ausfertigung oder Abschrift jeder gericht- wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
lichen Entscheidung und jedes vor Ge- der Verwaltungsvereinfachung und der-
richt c1bgeschlosscnen Vergleichs; gleichen keine Zahlungen zu leisten
eirn:~ Ausfertigung ohne Entscheidungs- sind; diese Beträge sind durch die
gründe; Höchstsätze für die bezeichneten Aus-
lagen begrenzt;
eine weitere vollständige Ausfertigung
oder Abschrift bei Vertretung durch einen 12. Beträge, die ausländischen Behörden,
Bevollmächtigten; Einrichtungen oder Personen im Aus-
eine Abschrift jeder Niederschrift über land zustehen, sowie Kosten des Rechts-
eine Sitzung." hilfeverkehrs mit dem Ausland, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der
e) Absatz 3 erh~ilt folgende Fassung: Gegenseitigkeit, der Verwaltungsver-
,, (3) Die Schreibauslag<!n betragen für jede einfachung und dergleichen keine Zah-
Seite unabhüngig von der Art und der Her- lungen zu leisten sind."
stellung eirw Deutsche Mark."
f) .AbsJl.ze 4 bis Ci und B lallen fort. 16. § 138 fällt fort.
g) Der bisherig(! Absatz 7 wird Absatz 4.
17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
h) Folgender J\bsc.llz 5 wird angefügt:
,,4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deut-
,, (5) Werden für Ausfertigungen oder Ab- sche Mark" ersetzt.
SC.friften Entwürfe verwendet, die der An-
tragsteller dem Gericht zur Verfügung ge-
stellt hat und die nur durch Geschäftsnum- 18. In § 143 werden nach den Worten „31 (Festset-
mer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausferti- zung des Geschäftswerts)," die Worte ,,§ 136
gungs- oder Beglaubigungsvermerk und Abs. 5 (Schreibauslagen bei zur Verfügung ge-
Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu stellten Entwürfen)," eingefügt.
ergänzen sind, so werden Schreibauslagen
nicht erhoben." 19. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Eingangs-
worte „Bei Grundstücksveräußerungen" durch
15. § 137 wird wie folgt geündert: die folgenden Worte ersetzt: ,,Bei der Veräuße-
rung von Grundstücken und Erbbaurechten so-
a) Nummer 2 erlüilt folgende Fassung:
wie bei der Bestellung von Erbbaurechten".
„2. Postgebühren für Zustellungen durch die
Post mit Zustellungsurkunde; dieselben
Belrä9e werden auch für Zustellungen 20. § 149 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
durch Justizbcd iPnstete nach §§ 211, 212
,, Werden an den Notar Zahlungen geleistet,
der Zivilprozcßordnung erhoben;".
so erhält er für die Auszahlung oder Rückzah-
b) Der Numrner 4 wird folgender Satz angefügt: lung bei Beträgen
,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge- bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene 1 vom Hundert,
Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche
wendungen auf die mehreren Geschäfte
Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,
unter Berücksichtigung der auf die einzelnen
Geschäfte verwendeten Zeit angemessen von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
verteilt;". Mark 0,25 vom Hundert."
c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge- 21. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
,, (1) Für die Erteilung einer Bescheinigung
Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
nach § 21 der Bundesnotarordnung erhält der
wendungen auf die mehreren Geschäfte un-
Notar eine Gebühr von 10 Deutsche Mark."
ter Berücksichtigung der Entfernungen und
der auf die einzelnen GcschMte verwendeten
Zeit angemessen verteilt;". 22. In § 153 Abs. 2 werden die Worte „Reisekosten-
d) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis stufe C" durch die Worte „Reisekostenstufe B"
11 werden zu Nummern G bis 10. ersetzt.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
n. Dii· An!i:HJ('. zu§ 32 wird wie folgt geändert:
a) Die \•\'orte .,lns 211 50 Deutsche Markii bis ,.,bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich
200 Deutsche t\link" werden durch folgende \'Vorte ersetzt:
„ his zu 500 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis 7.U 1 000 Dt:utsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
his i'.tl 2 000 Denlscbe Mark einschließlich 26 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 31 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 6 000 DE~utsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis ?U B 000 Dciutsche Mark einschließlich 53 Deutsche Mark
bis zu 10 000 De1Jtsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 25 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 115 Deutsche Mark
bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark
bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 135 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 150 Deutsche Mark
bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 165 Deutsche Mark
bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 180 Deutsche Mark
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 195 Deutsche Mark
bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 210 Deutsche Mark
bis zu 100 000 Deut.sehe Mark einschließlieh 225 Deutsche Mark".
b) Die \1Vorte „von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark" bis „auf volle 10 000 Deut-
sche Mark aufzurunden." werden durch folgende Worte ersetzt:
,,von dem Mehrbetrag bis 10 Millionen Deutsche Mark
für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,,
von dem Mehrbetrag bis 40 Millionen Deutsche Mark
für je 20 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem :\1ehrbetrag bis 60 Millionen Deutsche Mark
für je 40 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 100 Millionen Deutsche Mark
für je 100 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 500 Millionen Deutsche Mark
für je 500 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem \.1ehrbetrag über 500 Millionen Deutsche Mark
für je 1 Million Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.
\IVede über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark,
\Verte über 10 J\fülionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark,
\Verte über 40 MiHionen Deutsche Mark sind auf volle 40 000 Deutsche Mark,
VVerte über GO l\,Idlionen Deutsche Mark sind auf volle 100 000 Deutsche Mark,
Werte über 100 l\fühonen Deutsche :tvfo.rk sind auf volle 500 000 Deutsche Mark,
\1\/erte über 500 l\fü !ionen Deutsche Mark sind auf eine volle Million Deutsche Mark
auf nnunden. 11
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2239
§5 4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Reise-
Das Gesetz ü b<'r die Entsch~id igung der ehrenamt- kostenstufe C" durch die Worte „Reisekosten-
lichen Richter wird wie folgt gei:indert: stufe B" ersetzt.
1. In § 3 Abs. 3 Salz 1 werden die Worte „0,25 5. § 16 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche
a) In Absatz 1 fallen die Sätze 4 und 5 fort.
Mark" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die gefügt:
Worte „Reisekostenstufe C" jeweils durch die
,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-
Worte „Reisekostenstufe B" ersetzt.
bunden."
3. In § 7 werden die Worte „Reisekostenstufe D" c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
durch die WorlJ! ,, ReisekoslPnstufe C" ersetzt. ,, (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist
gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
4. § 12 wird wie folgt geündert:
a) Absatz l Satz 3 fällt fort. §1
b) Nach Absdlz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- In § 107 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-
gefügt: gesetzes werden die Worte „0,25 Deutsche Mark"
,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge- durch die Worte „0,32 Deutsche Mark" ersetzt.
bunden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: §8
,,(5) Das Verft1hren über die Beschwerde ist In § 42 Abs. 2 des Patentgesetzes wird nach
gehührenfn,i. Koslen werden nicht erstattet." Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird
§ 6
jedoch eine vierfache Gebühr erhoben."
Das Gesetz über die~ Enlscl1üdigung von Zeugen
und SachversUindiqen wird wie folgt geändert: §9
1. § 2 wird wie folgt geünderl: Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
a) Absatz 3 c~rhült folgende Fassung:
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), zuletzt ge-
,, (3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetre- ändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-
ten, erhalten Zeugen die nach dem geringsten rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung
Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
6 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß 24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird
der Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich wie folgt geändert:
keine Nachteile erlitten hat."
b) Als Absatz 4 wird eingefügt: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zu- ,, (2) Die volle Gebühr beträgt bei einem
wendung der Vollzugsbehörde." Gegenstandswert
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
2. § 8 wird wie folgt geändert: bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: bis 700 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
,,2. für das schriftliche Gutachten, für Ab- bis 900 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
schriften und Ablichtungen, die auf Erfor- bis 1 200 Deutsche Mark 57 Deutsche Mark
dern gefertigt worden sind, sowie für eine bis 1 600 Deutsche Mark 66 Deutsche Mark
Abschrift oder Ablichtung für die Hand-
bis 2 000 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark
akten des Sachverständigen jeweils der
für die Schreibauslagen im Gerichtsko- bis 2 400 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark
stengesetz bestimmte Betrag;". bis 2 800 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark
b) Absatz 1 Nr. 3 fällt fort; die folgende Num- bis 3 200 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark
mer 4 wird Nummer 3. bis 3 600 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark
c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 bis 4 000 Deutsche Mark 114 Deutsche Mark
Nr. 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3" er- bis 4 400 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark
setzt. bis 4 800 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
bis 5 200 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark
3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „0,25
Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche bis 5 600 Deutsche Mark 142 Deutsche Mark
Mark" ersetzt. bis 6 400 Deutsche Mark 156 Deutsche Mark.•
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, TeH I
b) ln Abscil.z 3 werden die Worte „ 10 Deutsche b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 dui·ch
Mark" durch die Worte „ 15 Deutsche Mark" folgenden Satz 3 ersetzt:
die Worte „15 Deutsche Mark" durch di~ ,,§ 14 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung ent-
\!\'orte „35 Deutsche Mark" und die Worte sprechend.
„30 Deutsche Mark" durch die Worte
,,55 D(~utsche Mark" ersetzt. 2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
2. § 2 erhült folgende Fassung:
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann
,,§ 2 die Entscheidung über das Rechtsmittel der wei-
teren Beschwerde nach§§ 14, 156 der Kostenord-
Verfahren vor Gerichten
nung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes,
der Sozialgerichtsbarkeit
der Beschwerde nach § 4 des Gerichtskosten-
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozial- gesetzes, nach § 14 der Kostenordnung, nach
gerichtsbarkeit bemessen sich die Gebühren und § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von
Auslagen eines Rechtsbeistandes nach der Bun- Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des
desgebührenordnung für Rechtsanwälte mit fol- Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
gender Maßgabe: lichen Richter einem der mehreren Oberlandes-
a) die Gebühr beläuft sich auf 80 vom Hundert gerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandes-
der in § 116 der Bundesgebührenordnung für gerichts einem obersten Landesgericht zugewie-
Rechtsanwälte bestimmten Beträge; sen werden."
b) für Reisekosten gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
§ 11
(2) Vereinbart der Rechtsbeistand mit seinem
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-
Auftraggeber eine Vergütung, die die gesetzliche
stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-
Vergütung nach Absatz 1 überschreitet, so hat
blatt I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 118
der Rechtsbeistand den Auftraggeber vor Ab-
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
schluß der Vereinbarung hierauf hinzuweisen.
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und
muß die Bestätigung enthalten, daß der Auftrag- folgt geändert:
geber gemäß Satz 1 belehrt worden ist. Weitere
z.usätze _darf die Vereinbarung nicht enthalten; 1. § 4 wird wie folgt geändert:
sie darf msbesondere nicht in der Vollmacht oder a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen ,, (1) Schreibauslagen werden für Ausf erh-
umfaßt, enthalten sein. Die vereinbarte Vergü- gungen und Abschriften erhoben, die auf be-
tung darf den dreifachen Betrag der nach Ab- sonderen Antrag erteilt oder angefertigt wer-
satz 1 Buchstabe a zustehenden Gebühr nicht den."
übersteigen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Eine Vereinbarung, die nicht dem Absatz 2
,, (2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt
entspricht, begründet keine Verpflichtung des
sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenord-
Auftraggebers.
nung."
(4) Ist eine vereinbarte Vergütung unter c) In Absatz 3 wird das Wort „Schreibgebühr"
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen durch das Wort „Schreibauslage", in Absatz 4
hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den ange- das Wort „Schreibgebühren" durch das Wort
messenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen
,,Schreibauslagen" ersetzt.
Vergütung herabgesetzt werden.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der 2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst ,,(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gi.U
vom Erfolg der Tätigkeit des Rechtsbeistandes § 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kostenord-
abhängig gemacht wird, ist nichtig." 11
nung entsprechend.
3. In § 8 Abs. 3 fallen die Worte ,, , einschließlich
§ 10
der Schreibgebühren" fort.
Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 4. In § 9 wird das Wort „Schreibgebühren" durch
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) wird wie das Wort „ Schreibauslagen ersetzt
II
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kosten-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Ge-
setzes über die Entschädigung der ehrenamt- ordnung gilt entsprechend.''
lichen Beisitzer bei den Gerichten'' durch die
Worte „des Gesetzes über die Entschädigung 6. In § 14 wird die Bezeichnung ,,§ 16''' durch die
der ehrenamtlichen Richter" ersetzt. Bezeichnung § 17" ersetzt
11
Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2241
7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geän- tausend Deutsche Mark; die Gebühr darf den Be-
dert: trag der Geldbuße nicht übersteigen."
a) Bei der Nummer 1 fallen in der Spalte „Ge-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
genstand" die Worte ,,- bei Schriftstücken,
die nicht in deutscher Sprache abgefaßt a) .Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
sind ---" und in der Spalte „Gebühren" die „2. Postgebühren für Zustellungen; wird
Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite, durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
mindestens 3 DM" fort. In der Spalte „Gebüh- hörde zugestellt, so werden die für Zu-
ren" werden die Worte „0,30 DM" durch die stellungen durch die Post mit Zustellungs-
Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite, urkunde entstehenden Postgebühren er-
mindestens 5 DM" ersetzt. In der Spalte „Ge- hoben;".
genstand" wird das Wort „Schreibgebühren" b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
,,4. die nach dem Gesetz über die Entschädi-
b) Bei der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegen- gung von Zeugen und Sachverständigen
stand" das Wort „Schreibgebühren" durch zu zahlenden Beträge, und zwar auch
das Wort „Schreibauslagen" ersetzt. dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
keit, der Verwaltungsvereinfachung und
§ 12 dergleichen keine Zahlungen zu leisten
§ 35 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 des Rechtspfle- sind; sind die Aufwendungen durch meh-
gergesetzes fallen fort. rere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver-
schiedene Rechtssachen beziehen, so wer-
den die Aufwendungen auf die mehreren
§ 13
Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
Nach § 85 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt wird die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit
folgender§ 85 a eingefügt: angemessen verteilt;".
,,§ 85 a c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe- ,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
gesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun- Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt." wendungen auf die mehreren Geschäfte
unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Geschäfte verwen-
§ 14
deten Zeit angemessen verteilt;".
Nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes wird d) Die Nummer 6 fällt fort; die Num„nern 7 bis
folgender § 27 f eingefügt: 10 werden zu Nummern 6 bis 9.
,,§ 27 f e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe- „8. die Kosten einer Beförderung von Tieren
gesetzes über die Kostenfreiheit gelten entspre- und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-
chend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Be- wachsenen Postgebühren, der Verwah-
urkundungs- und Beglaubigungskosten nicht ein- rung von Sachen, der Bewachung von
tritt." Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der
§ 15 Verwahrung und Fütterung von Tieren;".
§ 110 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen f) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) fällt Nummer 9 durch ein Semikolon werden fol-
fort. gende Nummern 10 und 11 angefügt:
§ 16 ,, 10. die Beträge, die anderen inländischen Be-
hörden, öffentlichen Einrichtungen oder
§ 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung erhält fol-
Beamten als Ersatz für Auslagen der in
gende Fassung:
den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art
,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über zustehen, und zwar auch dann, wenn aus
Kosten und notwendige Auslagen ist nur zulässig, Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein- waltungsvereinfachung und dergleichen
hundert Deutsche Mark übersteigt." keine Zahlungen zu leisten sind; die Be-
träge sind begrenzt durch die Höchst-
§ 17 sätze in den Nummern 1 bis 9;
§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 11. die Beträge, die ausländischen Behörden,
wird wie folgt geändert: Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Amts- und
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,
,, (2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung und zwar auch dann, wenn aus Gründen
einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch min- vereinfachung und dergleichen keine
destens zehn Deutsche Mark und höchstens zehn- Zahlungen zu leisten sind."
2242 Bunde•sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 18 2. In Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte
„Schreib- und Postgebühren" durch die Worte
§ 147 des Flurbereinigungsgesetzes wird wie folgt
,.Schreibauslagen und Postgebühren" ersetzt.
gedndert:
1. Absatz 4 fällt fort.
§ 24
2. Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt
§ 19 geändert durch Artikel 119 des Einführungsgesetzes
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
geändert: gesetzbl. I S. 469), fällt fort.
1. § 192 wird wie folgt geändert:
§ 25
a) In Absatz 1 werden die Worte „vierzig Deut-
sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut- § 16 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für
sche Mark" ersetzt. die Binnenschiffahrt vom 24. Mai 1933 (Reichs-
b) In Absatz 2 werden die Worte „zwanzig Deut- gesetzbl. I S. 289) fällt fort.
sche Mark" durch die Worte „dreißig Deut-
sche Mark" ersetzt. § 26
c) In Absatz 3 werden die Worte „zehn Deutsche
Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Mark" ersetzt. außer Kraft:
2. In § 193 Abs. 1 werden die Worte „fünf Deutsche 1. § 104 der Verordnung Nr. 165 über die Verwal-
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark" tungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom
ersetzt. 15. September 1948 (Verordnungsblatt für die bri-
tische Zone S. 263),
§ 20
2. alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
über Gebühren und Auslagen vor Gerichten der
ändert:
Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren nach
1. § 145 wird wie folgt geändert: der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere
a) In Absatz 1 werden die Worte „ vierzig Deut- a) das badische Verwaltungsgebührengesetz in
sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut- der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Au-
sche Mark" ersetzt. gust 1923 (Badisches Gesetz- und Verord-
b) In Absatz 2 werden die Worte „zehn Deutsche nungsblatt S. 283),
Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche b) die württembergische Landesgebührenord-
Mark" ersetzt. nung vom 22. Dezember 1930 (Württembergi-
2. In§ 146 Abs. 1 werden die Worte·,,fünf Deutsche sches Regierungsblatt S. 393),
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark" c) Artikel 23, 24 des bayerischen Kostengesetzes
ersetzt. vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
§ 21 Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),
In § 118 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegeset-
d) § 28 c Abs. 1 und § 28 e des Berliner Gesetzes
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wer-
8. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes
den die Worte „vor Gerichten der Arbeits-, Sozial-
vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungs-
und Finanzgerichtsbarkeit" durch die Worte „vor
blatt S. 549) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 des Berli-
Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit"
ner Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
ersetzt.
tungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Ge-
§ 22 setz- und Verordnungsblatt S. 269),
Die Verordnung über gerichtliche Schreibgebüh- e) die bremische Verwaltungsgerichtskostenord-
ren vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I nung in der Fassung vom 31. März 1960 (Ge•
S. 1836), geändert durch Verordnung vom 4. März setzblatt der Freien.Hansestadt Bremen S. 34),
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 158), fällt fort. f} die hessische Verwaltungsgerichtskostenord-
nung in der Fassung vom 25. August 1966
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
§ 23
Hessen I S. 267),
§ 26 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 g) das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichts-
(Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das kostengesetz vom 16. Juli 1952 (Gesetz- und
Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bun- Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
desgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert: land-Pfalz S. 111), zuletzt geändert durch Arti-
1. In Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe c wird kel 2 des Landesgesetzes zur Errichtung eines
das Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das Rechtspflegeministeriums vom 24. Februar
Wort „Schreibauslagen" ersetzt. 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2243
Land Rheinland-Pfalz S. 56), und das rhein- (2) Ferner tritt mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
land-pfi.ilzische Landf~sgesetz zur Änderung setzes Artikel 29 Abs. 2 des bayerischen Kosten-
des Kostenrechls der Verwaltungsgerichtsbar- gesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
keit vom 12. Februar 1959 (Gesetz- und Ver- Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165) außer Kraft.
S. 85, berichtigt S. 108),
h) §§ 19, 23 Abs. 1 des saarländischen Ausfüh-
rungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsord-
nung -- Gesetz Nummer 719 - vom 5. Juli Artikel 5
1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558), Schluß- und Ubergangsvorschriften
3. folgende auf Grund des § 38 des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher erlassene Verord- §1
nungen über Wegegeld
Der nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-
a) die baden-württembergische Verordnung vom
rung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
25. Juli 1972 (Gesetzbl. S. 425), geändert durch
(Bundesgesetzbl. I S. 851) durch besonderes Gesetz
die Verordnung vom 25. Oktober 1974 (Ge-
zu bestimmende Zeitpunkt ist der Tag des Inkraft-
setzbl. S. 444),
tretens dieses Gesetzes.
b) die bayerische Verordnung vom 5. Dezember
1963 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228), zu-
§2
letzt geändert durch die Verordnung vom
29. November 1973 (Gesetz- und Verord- (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkraft-
nungsbl. S. 668), treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind,
c) die berlinsche Verordnung vom 13. November werden die Gebühren und Auslagen nach bisheri-
1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1744), zu- gem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren
letzt geändert durch die Verordnung vom über eine Berufung, eine Revision oder eine Be-
27. September 1973 (Gesetz- und Verord- schwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkraft-
nungsbl. S. 1725), treten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
d) die bremische Verordnung vom 2. Dezember
1957 (Gesetzbl. S. 158), zuletzt geändert durch (2) Werden in Angelegenheiten, auf die die
die Verordnung vom 27. Mai 1971 (Gesetzbl. Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-
S. 142), krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-
bühren für ein Verfahren erhoben, so werden in
e) die hamburgische Verordnung vom 8. Dezem-
dem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-
ber 1959 (Sammlung des bereinigten hambur-
lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das
gischen Landesrechts I 345~--b), zuletzt geän- Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
dert durch die Verordnung vom 19. März 1974
eingeleitet worden ist.
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 94),
(3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-
f) die hessische Verordnung vom 1. Oktober
lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die
1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 141),
über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-
26. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I
den ist.
S. 148),
g) die niedersächsische Verordnung vom 16. Ok- (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das
tober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Sb. I bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
S. 492), zuletzt geändert durch die Verord- Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt
nung vom 7. Dezember 1973 (Gesetz- und Ver- als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-
ordnungsbl. S. 505), gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-
sache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden
h) die nordrhein-wc~stfälische Verordnung vom
ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung,
11. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
eine Revision oder über eine Beschwerde gegen
blatt S. 260), zuletzt geändert durch die Ver-
eine den Rechtszug beendigende Entscheidung,
ordnung vom 30. März 1973 (Gesetz- und Ver-
wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten
ordnungsbl. S. 217),
dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor
i) die rheinland-pfälzische Verordnung vom dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen
17. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige
s. 228), Recht.
k) die saarländische Verordnung vom 11. No-
(5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-
vember 1958 (Amtsbl. S. 1437), zuletzt geän-
bühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten
dert durch die Verordnung vom 17. Dezember
dieses Gesetzes fällig geworden sind.
1974 (Amtsbl. 1975, S. 18),
J) die schleswig-holsteinische Verordnung vom (6) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen
5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
S. 129), zuletzt geändert durch die Verord- Gesetzes verkündet, zugestellt oder formlos mitge-
nung vom 20. Juli 1973 (Gesetz- und Verord- teilt sind, richtet sich nach den bisher geltenden
nungsbl. S. 289). Vorschriften.
22414 Jahrgang 1975, TeH I
§3 §5
Soweit iu anderen Cesetzen und Verordnungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
t1uf diP durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
entsprechenden Vorschriflc-n dieses Gesetzes an Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ihre Stelle. oder des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-
§4
zieher erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
das Gerichlskoslengesetz in der sich aus Artikel 1
§6
ergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstirn- Dieses Gesetz tritt am 15. 1975 in
mi9keiten des Wortlauts zu beseitigen. Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor·-
der1iche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz:
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
·r,uJ der/\ usgabe: Bonn, den 21. August 1975 2245
Gesetz
z:ur Änderung des Marktstrukturgesetzes
Vom 20. August l 975
Der Bnndesl.t1lJ h(!I. d<1s fo]qcnde Gesetz beschlos- Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte
sen: des Rates oder der Kommission nicht ent-
gegenstehen."
Artikel 1
Das Mdrk Islruk turgesetz vom 16. Mai 1969 (Bun- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
desgesetzbl. 1 S. ,123), geändert durch das Einfüh- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nm9sgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
,.(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und
(Bundesgeseizbl. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
ilnerkanntt~ Vereinigungen von Erzeuger-
gemeinschaften können nach Maßgabe der
1. § 2 wird wie folqt geändert: verfügbaren Haushaltsmittel in den ersten
a) Der Text des bisherigen § 2 wird Absatz 1. fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche
Beihilfen erhalten, um ihre Gründung zu er-
b) Folgender Absdtz 2 wird angefügt: leichtern und ihre Tätigkeit zu fördern. Die
11 (2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorga- Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu 3 v. H.,
nisationen und Vereinigungen von solchen, im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten, vier-
ten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des
J. die auf Grund von Rechtsakten des Rates
Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung
oder der Kommi.ssion der Europäischen Ge-
erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung.
meinschaften anerkannt sind, Der Betrag darf im ersten Jahr 60 v. H., im
2. deren Ziele denen der Erzeugergemein- zweiten Jahr 40 v. H., im dritten, vierten und
schaften oder deren Vereinigungen im fünften Jahr jeweils 20 v. H. ihr-er angemesse-
Sinne dieses Gesetzes entsprechen, nen Verwaltungskosten einschließlich der Ko-
sten für Beratung und Qualitätskontrolle
3. deren Tütigkeit sich auf die Erzeugnisse
nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Bei-
beschri:inkt, auf d1e sich ihre Anerkennung
bezieht, und
hilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeich-
neten Höchstbeträge der Beihilfen für die er-
4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht sten drei Jahre nach der Anerkennung nicht
ausschließen, übersteigen."
können nach § 5 Abs. 4 9dördert werden; so- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
weit sie vorher ,rnf Grund dieses Gesetzes an-
erkannt wurden, gilt nls Beginn der Frist des ,. (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,
§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Aner- 1. die aus der Umbildung von einem oder
kennunq. Unternehmen, die Lieferverträge mit mehreren Zusammenschlüssen hervorge-
den in Srüz 1 geni:mnten Erzeugergemein- gangen ist, deren Tätigkeit sich ganz oder
schaften, Erzeugf~rorganisationen oder Ver- teHweise auf dasselbe Erzeugnis oder
einigungen abschließen, können nach § 6 ge- dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse
fon]ert werden, wenn im übrigen die dort ge- bezog wie die der Erzeugergemeinschaft,
nannten Vonrnssetzungen erfüllt sind. Die oder
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. den)n Milglit~clcr überwil~gend Erzeuger 7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
sind, die bereits einem Zusammenschluß
a) Folgende Zolltarif-Nummern und Erzeugnisse
l'ln~Jehörcn, tfossen Tätigkeit sich ganz
werden gestrichen:
oder teilweise üuf dasselbe Erzeugnis oder
dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse „ex 03.01 A Forellen und Karpfen, frisch,
bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft, gekühlt oder gefroren
kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche 03.01 B Seefische, frisch, gekühlt
Aufwendungen erhalten, die ihr durch eine oder gefroren
wesentlich wcitc)rgehende Anpassung an die 03.01 BI Seefische, ganz, ohne Kopf
Erfordernisse des Marktes, gemessen an der oder zerteilt
Tätigkeit der genannten Zusammenschlüsse, 03.01 B II Seefische, filetiert
zusützl1ch entstehen." ex 03.02 Fische, gesalzen
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch 03.03 Krebstiere und Weichtiere
das Wort „sieben" ersetzt. ex 07.01 Gemüse, frisch
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Ziffer „3" durch 08.06 Kernobst (Apfel und
die Ziffer „2" ersetzt. 08.07 Steinobst
08.08 Beerenobst
3. § 6 wird wie folql. ~Jeündert: 12.06 Hopfen (Blütenzapfen),
Hopfenmehl
a) ln Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
ex 12.07 Pfefferminze"
„Die Ernü.ichtigung in Satz 1 gilt entsprechend
auch für Udervertrlige mit den in § 2 Abs. 2 b) folgende Zolltarif-Nummern und Erzeugnisse
Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, werden ein- und angefügt:
Erzeu~wro rgani sa Lionen und Vereinigungen." 08.04 A II \N eint.rauben, frisch, andere als
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Ziffer „3" durch Tafeltrauben
die Ziffer „2" ersetzt. ex 12.10 B Luzerne, Klee, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter,
4. § 7 erhält folgende Fassung: durch künstliche Wärme-
trocknung getrocknet, ausge-
"(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigun- nommen Heu und Futterkohl
gen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse,
auf die Regelungen über die Bildung oder An- 53.01 Wolle, weder gekrempelt
noch gekämmt
erkennung von Erzeugergemeinschaften oder
Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechts- ex 53.05 Wolle, gekrempelt oder
akten des Rates oder der Kommission anwendbar gekämmt"
sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht
anerkannt werden. Artikel 2
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemein- (1) Die nach § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes
schaft oder einer Vereinigung von Erzeuger- in der Fassung dieses Gesetzes für das vierte und
gemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn fünfte Jahr nach der Anerkennung vorgesehenen
sie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder Beihilfen können auch solche anerkannten Erzeu-
der Kommission als Erzeugergemeinschaft, Er- gergemeinschaften und anerkannten Vereinigungen
zeugerorganisation oder Vereinigung von sol- von Erzeugergemeinschaften erhalten, die am Tage
chen umgebildet oder anerkannt wird." des Inkrafttretens dieses Gesetzes länger als vier
Jahre anerkannt waren.
5. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „von" die (2) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen
Worte „natürlichen und" eingefügt. von Erzeugergemeinschaften für in Artikel 1 Nr. 7
Buchstabe a genannte Erzeugnisse, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes auf Grund des Marktstruktur-
6. In § 11 wird folgender Absalz 4 angefügt:
gesetzes anerkannt worden sind, können nach Maß-
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch gabe der bisher geltenden Vorschriften weiter geför-
für Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa- dert werden. Unternehmen, die Lieferverträge mit in
tionen und Vereinigungen von solchen, die auf Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften abschlie-
Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kom- ßen, können nach § 6 des Marktstrukturgesetzes
mission gebildet oder anerkannt sind, soweit sie weiter gefördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus- nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommis-
schließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeuger- sion nicht entgegenstehen.
gemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeu-
gergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes ent-
sprechen und soweit es sich um Tätigkeiten
Artikel 3
handelt, die Erzeugergemeinschaften oder Ver- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
einigungen von Erzeugergemeinschaften nach und Forsten wird ermächtigt, das Marktstruktur-
diesem Gesetz übernehmen dürfen." gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Nr. 1)9 Tdq der Aus9abe: Bonn, den 21. August 1975 2247
T;<is:,unu m:t nvw,m Ddlurn bekannt.zumachen. Er verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
krmn dilJwi Lnsl'irnrniqkc·iLen des Worthlutes besei.ti- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lJJ!Pn und diP P;ir,1qrr1phc:1lfolqf~ dndern. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 4
D;r>ses Ces!:'f.z qill Iliich Maßqi.lbe des § 13 Abs. 1
Artikel 5
des J)ri1Uen Uber!eitunqs~wsPLzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des ersten auf
{B1mdesqesel1.b1. I S. 1) crnch i•rn Lrnd Berlin. Rechts- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Di-11S vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
D e r P r ä s i d e n t d e s Bu n de s r a t e s
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. E,rtl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 19. August 1975
Tcig Inhalt Seite
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 1157
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . 1162
18. 7. 75 Rekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Karibischen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
23. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . 1167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1899/75 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 25. 7. 75 L 193/16
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1900/75 der Kommission zut Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 7. 75 L 193/19
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1901175 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 25. 7. 75 L 193/21
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1902/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h w e i -
n e f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. August 1975 beginnen-
den Zeitraum 25. 7. 75 L 193/25
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1903/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 540/75 zur Festlegung ergän-
zender Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an
die Festsetzung neuer repräsentativer Kurse für die Währun-
gen einiger Mitgliedstaaten ab 3. März 1975 zu treffen sind 25. 7. 75 L 193/29
24. 7. 7.5 Verordnung (EWG) Nr. 1904/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R €-)iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 25. 7. 75 L 193/30
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1905/75 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1889/75 der Kommission zur
And€!rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis -
v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 26. 7. 75 L 193/33
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 19. August 1975
Tcig Inhalt Seite
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 1157
15. 8. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . 1162
18. 7. 75 Rekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Karibischen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
23. 7. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . 1167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1899/75 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 25. 7. 75 L 193/16
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1900/75 der Kommission zut Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 7. 75 L 193/19
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1901175 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 25. 7. 75 L 193/21
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1902/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h w e i -
n e f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. August 1975 beginnen-
den Zeitraum 25. 7. 75 L 193/25
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1903/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 540/75 zur Festlegung ergän-
zender Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an
die Festsetzung neuer repräsentativer Kurse für die Währun-
gen einiger Mitgliedstaaten ab 3. März 1975 zu treffen sind 25. 7. 75 L 193/29
24. 7. 7.5 Verordnung (EWG) Nr. 1904/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R €-)iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 25. 7. 75 L 193/30
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1905/75 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1889/75 der Kommission zur
And€!rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis -
v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 26. 7. 75 L 193/33
de;r Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2249
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,.1tum und Bczeichnlln(J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 7. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1906/75 der Kommission zur Festset-
der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
staltunq(~n · 25. 7. 75 L 193/34
24. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1907/75 der Kommission zur Ände-
nmg der Währungsausgleichsbeträge 28. 7. 75 L 197/1
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1911/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , Mehle , Grob g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 1. 15 L 195/6
25. 7. 75 Vernnlnung (EWG) Nr. 1912/75 der Kommission über die
Fcstsel.zunq der Prürnicn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
Julir für C e 1. r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt wer-
den 26. 7. 75 L 195/8
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1913/75 der Kommission zur Ände-
nuur der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärke h a l -
tiqen Erzeugnissen 26. 7. 75 L 195/10
25. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1914/75 der Kommission zur Festset-
ZllDCJ des Bclrc1qes d!:f Beihilfe für O I s a a t e n 26. 7. 75 L 195/ 11
25. 7. 75 Vcron]nung (EWC) Nr. 1915/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmark lpreises für Raps - und Rübsens a -
m en 26. 7. 75 L 195/13
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1916/75 der Kommission zur Durch-
!ührung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach Ländern der
Zonen I, II und lll 26. 7.15 L 195/ 15
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1917/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/74 über das Entbeinen
des VOl1' den Interventionsstellen übernommenen Rind -
fleisches 26. 7.75 L 195/19
25. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1918/75 der Kommission zur Festset-
zung des bei Anwendung der Einfuhrlizenzregelung für
Ch a m pi g n o n k o n s e r v e n auf die Bezugsmengen anzu-
wendenden Vomhundertsatzes 26. 7. 75 L 195/20
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1920/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 824/75 betreffend Zuckerein-
fuhren auf Grund des Abkommens mit Indien über Rohr -
zucker 26. 7. 75 L 195/23
25. 7. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1921175 der Kommission betreffend
Uberganqsmaßnahmen für s t ä r k eh a I t i g e Erze u g -
nisse 26. 7. 75 L 195/25
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1922/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26. 7. 75 L 195/27
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1923/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 26. 7. 75 L 195/31
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1924/75 der Kommission zur sechsten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 über die Nicht-
erhebung einer Ausgleichsabgabe bei Einfuhren von Wein
mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern 26. 7. 75 L 195/33
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1925/75 des Rates über die in der
Landwirtschaft für das irische und das englische Pfund anzu-
wendenden Umrechnungskurse 26. 7. 75 L 195/35
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1926/75 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form von Briefwechseln zur .Änderung
des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien über bestimmte
Käsesorten 29. 7. 75 L 198/1
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 des Rates zur Regelung des
Handels mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Ge -
m ü s e mit Drittländern 29. 7. 75 L 198/7
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 des Rates zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 29. 7. 75 L 198/11
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeic:hnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
---------------------------------------------
22,. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1929/75 des Rates zur Einführung
<!iner Bcihilf<'reqelung zur Erzeugung von Ananas k o n -
serven 29. 7. 75 L 198/13
22. 7. 75 V<!rordnunq (EWG) Nr. 1930/75 des Rates über Sondervor-
schriften für den Hundel mit Tomaten k o n z entraten
zwischen der Cemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-
m<'nsdzunq und den neuen Mitgliedstaaten 29. 7. 75 L 198/15
22. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1931/75 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises und des besonderen Mindestpreises für T o -
matenkonzentrate 29. 7. 75 L 198/17
22. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1932/75 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriflen für die qemeinsame Marktorganisation für
Wein 29. 7. 75 · L 198/19
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1933/75 des Rates über die allgemei-
nen Regeln für die in Artikel 33 a der Verordnung (EWG) Nr.
816/70 vorgesehene Sonderdestillation von Ta f e 1 wein 29. 7. 75 L 198/20
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1934/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 7. 75 L 198/22
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1935/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 29. 7. 75 L 198/24
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1936/75 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr von O l i v e n ö 1 aus
Tunesien 29. 7. 75 L 198/26
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1937/75 der Kommission mit Durch--
führungsvorschriften für die Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 aus
Marokko 29. 7. 75 L 198/28
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 193,8/75 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr von O l i v e n ö 1 aus
der Türkei 29. 7. 75 L 198/30
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1942/75 der Kommission. zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 29. 7. 75 L 198/35
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1943/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k er und Rohzucker 29. 7. 75 L 198/39
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1944/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
k(~rsektors 29. 7. 7,5 L 198/40
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1945/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 1. 75 L 199/1
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1946/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein„
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt wer-
den 30. 7. 75 L 199/3
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1947/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 7. 15 L 199/5
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1948/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 30. 7. 75 L 199/7
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1949/75 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 30. 1. 75 L 199/9
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1950/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 30. 7.75 L 199/22
Nr. 99 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 21. August Jl975 2251
Veröffentlicht im AmtsblaH der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und Bt,·1.eichrrnn(J der Rechtsvorschdft
- Ausgabe in deutscher Sprnche -
vom Nr. !Seite
29. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1951 /75 der Kommissi.on zur Fesf.set-
zunq des Grundbetrn~Js der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k •
kersektors 30. 7. 75 L '.99 23
29. 7. 75 V<•rordnUJHJ (EWG) Nr. 1952/75 der Kommission zur Ancle-
rung ,for Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - 1L1nd
Rohzucker 30. 7. 75 L 199 '24
29. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1953/75 der Kommission zur Ände-
runq der für G e 1. r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sl attnnqPn 30. 7. 75 L 199 '26
29. 7. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 1954/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1 r e i de - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 30. 7. 75 L 1199.''.28
22. 7. 75 V<)rordnunq (EWC) Nr. 1955/75 des Rates über die Erstattun-
gen bei der Erzeuqunq für Getreide und Reis. 31. 7, 75 ' 200/ 1
28. 7. 75 Vcrordnunq (EWC-) Nr. 1959/75 des Rates über die Gewäh-
nrnn von Beihilfon zur privaten Lagerhaltung von Mager -
rnilchpulver 31. 7. t5 L 200/4
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1960/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 155/75 über den Verkauf von M a -
g e r m i l c h p u l v e r aus öffentlicher Lagerhaltung für die
Linfcrunq na<"h Entwicklungsländern 31. 7. 75 L 200/5
28. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1961/75 des Rates über den Aussch]uß
von Magermilch p u 1 ver vom aktiven Veredelungs-
verkehr 31. 7. 75 L 200.16
30. 7. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1962/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 31. 7. 75 1. 200,'8
30. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1963/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt wer-
den 31. 7. 75 L 200/W
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1964/75 der Kommission zur Festset-
zung der im August 1975 als Beitrittsausgleichsbeträge gelten-
den Beträge für bestimmte G e t r e i de - und R e i s er -
zeug n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertra~J(!S fallenden Waren ausgeführt werden 31. 7. 75 L 200/ 12
23. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1965/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter
An}rnng II des Vertrages fallenden Waren 3J. 7. 75 L 2t00/ ]4
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1966/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 3]. 7. 75 L 200 1 ]6
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1967/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherz e u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 75 L 200/ ]8
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1968/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fa]-
lenden Waren 31. 7. 75 L 200/21
30. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1969/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 31. 7. 75 1. 200/23
30. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1970/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 31. 7. 75 L 200/30
29. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1971 /75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an be-
stimmte Drittländer als GemeinschaftshiJfe z.ugunsten des
Welternährungsprogramms 31. 7. 75 L 200/36
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
IJ<ilu111 1111d hl'1.(•iclin111HJ rlP1 R()chlsvorschrift
Ausqabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
22. 7. 75 V(iror cl1ni'11q (I:1irc1tom) Nr. 1908/75 des Rates zur Änderung
rll'r R(cCJPlunq der ßezüqe und der sozialen Sicherheit der An-
l<1qc111hridiens1<'1 <'n clcr Cerneinsamen Forschunqsstelle, die in
den NiC'rl<•rlc111Ci<'ll di<'nstlich verwendet werden 26. 7. 75 L 195/1
2,2. 7. 75 Vl'rord11u11e1 (Eurnlom) Nr. 1909/75 cles Rates zur Änderung
rlt'r Rc•q<'lunq dC't Bezüc1c und der sozialen Sicherheit der An-
l,HJ<'lliwrli<'llSl(•lc•11 cler Cemeinsamen Forschungsstelle, die in
11 il I i<!Jl di<·11sl licl1 v<·1wc1Hld werden 26. 7. 75 L 195/3
22. 7. 75 Vc•ro1d11111l<J (EWC) N1. 1910/75 clPs Rates über cfü-: Erhöhung
df's C:t'11Hii11sch,dls,c0l]k,rnlingents, das durch Verordnung
(L·:wq Nr. ]110/74 für dt1s Jahr 1975 für bestimmte Gewebe
<111s Sc•id<·, aul I l,111dwehslühlen hergestellt, eröffnet worden
isl, sowi<· zur i\11dcrnng der Liste von Spinnstoffwaren, die zu
dc,11 dur< h cli<·S<' V<'1ord11unq (~röffneten Kontingenten zugelas-
S<'ll si 11d 26. 7. 75 L 195/5
25. 7. 75 V<•rord111111q (EWC) Nr. 1919/75 (for Kommi.ssion zur Ermächti-
qunq l);i11ernc1rks, <ks Vereinigten Königreichs und Irlands,
die 7.ollsälz<' tür verschiedene Fette und Ole von Fischen und
Mcc!r<'ssiiuqcli(•n'n aus ;rnderen MitglieclstaatE:n der Zolltarif-
sl<:llc c•x l :l.1 :> B vorütwrqehend auszusetzen 26. 7. 75 L 195/22
2B. 7. 75 Verordrrnnq (DWC) Nr. 1939/75 der Kommission zur Wieder-
cii11fiihru11q d<'S Zollsatzes für bestimmtes Leder aus Häuten
odc:r Fc!llcn von anclf,ren Tieren, ausgenommen Leder der Ta-
rif11u11111ll'r11 41.06 bis 41.08, der Tarifstelle 41.05 B II, mit Ur-
spruriq in Juqoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3054/74 des Ratc,s vorn 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zoll-
priif<,rc11z,,11 cwwälnl werden 29. 7. 75 L 198/32
28. 7. 75 VPrordnunq (EWC) Nr. 1940/75 der Kommission zur Wieder-
cinführunq dc,s Zollsatzes für Holz (einschließlich Stäbe oder
Friese für PürkeH, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet,
gefedert, gekeblt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher
Wc,ise bearbeitet, der Tarifnummer 44.13, mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des
Rates vorn 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen
qcwiihrt wcrd(~n 29. 7. 75 L 198/33
28. 7. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1941/75 der Kommission zur Wieder-
<:inführung des Zollsatzes für bestimmte Geräte für Freiluft-
spidf), Leichtathletik, Gymnastik und anderen Sportarten, der
Tarifs!Pllen 97.06 B und C, mit Ursprung in Pakistan, dem die
in der Verordnunq (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. De-
zernlwr 1974 vorqcsehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 7, 75 L 198/34
ß er ich t i q u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des
Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemein-
samen Zolllarifs befreite Einfuhr von Geqenständen erziehe-
rischen, wissE~nschattlichen oder kulturellen Charakters (ABI.
Nr. L 184 vom 15. 7. 1975) 25. 7. 75 L 193/39
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
J rn Bundes\J(!sel,hlatl Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verötfentlicht.
111, Bundcsqcs<'tzbl,l1.t Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
lkkilnlltrnilch1mqc,n sowie Zolllarifvcror<lnun9cn veröffentlicht.
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