2169
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 16.August 1975 Nr.97
Tag Inhalt Seite
15. B. 75 Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2169
55-2
15. B. 7:5 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2171
fi12-7, fil2-'/ l
1S. H. 75 ZweHes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2172
'/H'.1:l-'.!, 7H1.:l 4, 71120-1-1, :l.12:i-40
31. 7. 75 Vcrnrdnunq zur Andcrung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von
lJ11bedcnklicllkeitsbesdieinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ :n d J\bs. 1 d('r C<'werb<!ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2177
110:1-:1
24. 7. 75 Beridlli~Jllt1q d<·r Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 2178
!l'.!:J2-J-1 'J, 92:l2-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RundPsur!selzbl<111 Teil IJ Nr. 4H . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2179
VerkiindunqPn im Bundesd!1'.l'.eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2179
Rechtsvorschrilf.en dt!r Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2180
Gesetz
zur Änderung des Zivildienstgesetzes
Vom 15. August 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
rates das folgenclc Gesetz beschlossen: setzt:
„Er hat das Recht, dem Vorgesetzten in Fragen
der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetrie-
Artikel 1 bes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Ge-
meinschaftslebens Vorschläge zu unterbreiten.
Das Zivildienstgesetz in der Fc1ssung der Bekannt-
Der Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vorschlägen
machung vorn 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
zu hören und diese mit ihm zu erörtern."
S. 1015), zuletzt gci:indert durch das Neunte Gesetz
zur Anderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 3. Nach Absatz 2 werden folgende neuen Absätze 3,
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), wird wü~ folgt ge- 4 und 5 eingefügt:
ändert:
,, (3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-
§ 37 wird wie folgt gcündert und ergänzt: zen. Der Vertrauensmann wird über Angelegen-
heiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: und umfassend unterrichtet. Ihm ist während des
,, (1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden
l. in Dienststellcm mit fünf bis zu zwanzig Dienst- für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle
leistenden je einen Vertrauensmann und je abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner
einen Stellvertreter, Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
2. in Dienststellen mit (!inundzwanzig und mehr
DiensUeistendc'.n je einen Vertrauensmann und (4) Der Direktor des Bundesamtes oder von
je zwei Stellvertreter." ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes
2170 1975, Teil I
filfH<:n mindeslens einmal im Kc1lenderjahr mit fall eine gesundheitliche Schädigung, die im
Vorqcsdztcn und Vertnnwnsmännern eine Be- Sinne dieses Gesetzes eine Zivildienstbeschüdi-
sprechung iihcr J\ngcl<:gl:nheiten von gemein- gung wäre, so finden § 35 Abs. 5, § 47 und die
11
sc1mem Jntcn~sse c1us dem Aufgabenbereich des §§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung.
V crt ri.ntensmc1 nnes durch.
(5) Dc~r Vertr;:rncnsmann kcmn an Sitzungen
Artikel 2
d(~s BetriPhs- oder Personalrats der Dienststelle
b(:rt1Lcnd tPilnchmcn, W(mn Angelegenheiten be- Gewählte Vertrauensmänner und ihre Stellver-
h<1ndc)lt werden, die auch die Dienstleistenden treter bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. In
bdre!Jc~n." Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Zivil-
dienstleistenden wird der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 in
-l. Die bish()ri~Jcn Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 zu wählende zweite
und 7. Stellvertreter des Vertrauensmannes hinzuge-
5. Nach Absc:ltz 7 wjrd fol~Jender neuer Absatz 8
wählt.
cmgefügt:
., (8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der
Artikel 3
\Vahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Dieses Gesetz tritt am nach der Verkün-
Pflichten als Vertrauensmann durch einen Un- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2171
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 15. August 1975
Der Bundestag hat das fo] gende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung
Artikel 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129) in der
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt Fassung des Gesetzes über die Veranlagung von
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- Brennereien zum Brennrecht im Betriebsjahr 1972/
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I 73 vom 1. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1339)
S. 469), wird wie folgt geändert: werden wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Reichsminister" 1. Absatz 3 des Artikels 3 wird gestrichen; Absatz 4
durch das Wort „Bundesminister" ersetzt. wird Absatz 3.
2. Hinter § 39 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 ange- 2. In Artikel 4 Abs. 1 wird der letzte Satz ge-
fügt: strichen.
,, (6) Der Bundesminister der Finanzen oder die
von ihm bestimmte Stelle kann ferner zulassen, Artikel 3
daß eine Brennerei, die ein Brennrecht für die
Verarbeitung von Rübenstoffen mit Hefenerzeu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gung besitzt, aber vor dem 1. Oktober 1914 diese des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Stoffe nicht verarbeitet hat, zur Verarbeitung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung über-
geht, wenn der Brennereibesitzer unwiderruflich
auf die Hefenherstellung verzichtet. Der
Betriebswechsel ist frühestens am 1. Oktober Artikel 4
1975 zulässig. Antri:ige können bis zum 31. De- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zember 197 5 gestellt werden." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2]12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ZweHes Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 15. August 1975
Der Burn]estc19 hut mi!. Zu;e,timmung des Bundes- 3. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu
rates di1s folgende Gesetz beschlossen: bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorga-
nismen oder Krankheiten oder Pflan-
zenerzeugnisse vor Schadorganismen
Artikel 1 zu schützen; ausgenommen sind Was-
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun- ser, Düngemittel im Sinne des Dünge-
desgesetzb1. I S. 352), zuletzt geändert durch das mittelgesetzes und Stoffe, die dazu be-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1915 stimmt sind, die Widerstandsfähigkeit
(Bund:esgesetzhl. I S. 705), ·wird wie fo]gt geändert: von Pflanzen gegen Schadorganismen
oder Krankheiten zu erhöhen, ohne
1. § 1 ·wird "\\'i e fo l9t getindert: toxisch zu wirken;
3 a. Wachstumsregler: Stoffe, die dazu be-
a) /\.bsatz 1 wird ·wie folgt qeändert:
stimmt sind, die Lebensvorgänge von
aa) dus Wort „und" in Nummer 2 wird durch Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer
e]n Komma ersetzt, und es wird fo]gende Ernährung zu dienen; ausgenommen
Nummer 2 a einrrefügt: sind die in Nummer 3 aufgeführten
,,2 u. die Lebensvorgänge von Pflanzen Stoffe;".
durch Stoffe zu beeinflussen, die b) Folgender Satz wird angefügt:
nicht zur Ernährung von Pflanzen
bestimmt sind, und"; .,Zu den Pflanzenschutzmitteln und Wachs-
tumsreglern gehören auch Stoffe, die dazu
bb) in ~ummer 3 werden die Worte „Pflan- bestimmt sind, diesen Mitteln bei ihrer An-
zenschulzmittel:n oder" durch die Worte
wendung zugesetzt zu werden, um ihre
. ,Pflanzenbehandlungsmitteln oder von" Eigenschaften oder ihre Wirkungsweise zu
ersetzt;
verändern."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gehören auch
a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflanzenschutz-
1. die Verwendung und der Schutz von Tie- mittel" durch die Worte „Pflanzenbehand-
ren, Nlanzen und Mikroorganismen, durch ]ungsmittel oder bestimmter Verfahren des
die Schadorganismen oder Krankheiten Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes" er-
bekümpft \Verden können, und setzt;
2, die Bekämpfung des Bisams (Bisamratte,
Ondatri:l zibethicus L.)." b) folgende Nummer 3 a wird eingefügt:
,1,3 a. anzuordnen, daß die nach Landesrecht
2. § 2 wird -wie folgt ~Je~inderl: zuständigen Behörden Pflanzen und
Pflanzenbestände auf das Auftreten be-
a) Die Nummern 2 bis 3 a werden durch fol-
stimmter Schadorganismen oder Krank-
gende Nummern ersetzt:
heiten überwachen und bestimmte
.,2, Schadorganismen: Schadorganismen oder Krankheiten be-
a) tierische Schädlinge, kämpfen;"
b) pflanzliche Schädlinge, insbesonde- c) in Nummer 4 werden die Worte „oder an-
re Unkräuter, parasitische höhere derer Mittel" gestrichen;
Pflanzen sowie schädliche Moose,
Algen, Flechten und Pilze, d) in den Nummern 5 und 15 werden jeweils die
c) schäd1iche ::vHkroorganismen ein- Worte „oder zu verbieten" angefügt;
schließlich schä:dHcher Bakterien e) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
und Viren·
„6. die Verwendung bestimmter Erden oder
in aHen Entwi1cklungsstadien;
anderer Kultursubstrate für die Anzucht
2 a. Pflanzenbehandlungsmittel: Pflanzen- oder den Anbau bestimmter Pflanzen
schutzmitte} und Wachstumsregler; vorzuschreiben oder zu verbieten;"
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2113
f) folgende Nummer 8 a wird eingefügt: 7. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,8 a. das ~Jewerbsmäßige Vertreiben be- ,, (4) Die Biologische Bundesanstalt hat dem An-
stimmter Pflanzen, die zum Anpflanzen, tragsteller mit der Zulassung die erforderlichen.
zur Vermehrung oder zur Veredlung Auflagen, insbesondere über die Fassung der
bestimmt sind (Anbaumaterial), Gebrauchsanweisung und die Verwendung be-
a) bei. Befall mit bestimmten Schador- stimmter sonstiger Angaben, zu erteilen. Die
ganismen oder Krankheiten oder bei Gebrauchsanweisung muß enthalten: Anwen-
Befallsverdacht zu verbieten oder dungsgebiet, Art und Zeit der Anwendung, auf-
zu beschränken, zuwendende Menge, nach der Anwendung ein-
b) von einer Untersuchung auf ihren
zuhaltende Wartezeiten und einen Hinweis auf
Befall mit bestimmten Schadorganis- die Gefahren, die bei der Anwendung auftreten
rnen oder Krnnkheiten oder auf ihre können.''
Resistenz gegen bestimmte Schad-
organismen oder Krankheiten ab- 8. § 10 Abs. 1 erhält fol,gende Fassung.:
hüngiq zu machen oder
,, (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
c) von einer c;enehmigung abhängig
zu machen;" Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates und im Falle der Nummer 3 auch im Ein •
9) in den Nummern 1b und 17 werden jeweils vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
die Worte „Viren der in § 1 Abs. 2" durch Familie und Gesundheit
die Worte „Mikroorganismen der in § 1
1. das Verfahren der Zulassung von Pflanzen-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
behandlungsmitteln zu regeln,
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 16, § 6 Abs. 2 und 3, 2. die näheren Vorschriften über den Sachver-
§§ 7, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 1 Ein- ständigenausschuß nach § 8 Abs. 3 zu erlas-
leitung, § 18 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 und sen,
§ 20 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Pflan- 3. die Gewährung von Auslauffristen für den
zenschutzmittel", ,,Pflanzenschutzmittels" und Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der
„Pflanzenschutzmitteln" jeweils durch die Worte Zulassung zu regeln, soweit gesundheitHche
,,Pflanzenbehandlungsmittel", ,,Pflanzenbehand- Belange dem nicht entgegenstehen."
lungsmittels" und „ Pflanzenbehandlungsmitteln'"
ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 bis 7
,, (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im durch folgende Nummern ersetzt:
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ju- ,,5. das Verfallsdatum bei Pflanzenbehand-
gend, Familie und Gesundheit und für Wirt- lungsmitteln mit zeitlich beschränkter
schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Haltbarkeit,
des Bundesrates 6. die Gebrauchsanweisung,
1. die Anwendung bestimmter Pflanzenbehand- 7. die sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vor-
lungsmittel oder von Pflanzenbehandlungs- geschriebenen Angaben,
mitteln mit bestimmten Stoffen oder die An- 8. der Hinweis, daß die Gebrauchsamv,ei-
wendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sung und die sonstigen nach § 8 Abs. 4
unter Verwendung bestimmter Geräte oder Satz 1 vorgeschriebenen Angaben den
Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, Auflagen der Biologischen Bundesanstalt
2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut, Erden und entsprechen.";
anderen Kultursubstraten zu verbieten oder
zu beschränken, wenn in oder auf ihnen Pflan- b) die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
zenbehandlungsmittel vorhanden sind, die sung:
unter eine Regelung nach Nummer 1 fallen, ,, (2) Absatz 1 Nr. 2, 7 und 8 gilt nicht für
soweit dies zum Schutze der menschlichen Ge- Wachstumsregler nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
sundheit oder zur Abwehr von Schäden, insbe- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt
sondere für die Gesundheit von Tieren oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Pflanzen, erforderlich 1st." Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1
genannten Zwecken vereinbar ist,
6. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält fol.gende Fassung: 1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Pflan-
„Dies gilt nicht zenbehandlungsmitteln
l. für Pflanzenbehandlungsmittel, die für die a) für Kleinpackungen und
Ausfuhr bestimmt sind, b) für die Anbringung der Angaben nach
Absatz 1 Nr. 6 bis 8 auf den Behältnis-
2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung
sen oder Packungen
an abgeschnittenen Zierpflanzen außer An-
baumaterial bestimmt sind." Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. i\n~Jaben nach Absatz 1 auch für die Ein- bb) das Wort „Mitteln," wird durch die
fuhr oder das gewerbsmäßige Vertreiben Worte „Pflanzenbehandlungsmitteln so-
von Erclen oder anderen Kultursubstraten, wie von" ersetzt;
die Pflanzenbehandlungsrniltel enthalten, c) in Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort
vorzuschn)i ben."
,,Maßnahmen" die Worte „Pflanzenbehand-
lungsmittel und der" eingefügt.
10. folgender§ 12 a wird eingefügt:
,,§ 12 ü
13. § 18 wird wie folgt geändert:
Im Verkehr mit Pflanzenbehandlungsmitteln a) In Absatz 1 werden die Worte „für Land-
und in der Werbung für Pflanzenbehandlungs- und Forstwirtschaft" gestrichen;
mittel dürfen dllgemein oder im Einzelfall keine b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Angaben verwendet: werden, wonach diese Mit- „Ihr können durch Rechtsverordnung nach
tel auch für andere Pflanzen oder Pflanzen- § 6 weitere Aufgaben zugewiesen werden.";
erzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Kon-
zentration, zu anderer Zei L oder unter Einhaltung c) in Absatz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 2
kürzerer Wartezeiten angewendet werden kön- Nr. 3" durch die Verweisung ,,§ 2 Nr. 2 a"
nen, als sich aus den nach § 12 Abs. l Nr. 6 ersetzt.
und 7 vorueschriebenen Angaben ergibt."
14. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. § 13 erhd lt lol~J<mde Fassung: a) In der Einleitung wird das Wort „auch"
durch das Wort „insbesondere" ersetzt;
,,§ 13
b) in Nummer 5 werden das Wort „Mitteln,"
(1) § 12 Abs. 1 und § 12 a rJelten nicht für durch die Worte „Pflanzenbehandlungsmit-
Pflanzenbeliandlun~lsrnittel, die für die Ausfuhr teln sowie von" und das letzte Wort „und"
bestimmt sind. durch ein Komma ersetzt;
(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenbe- c) folgende Nummer 5 a wird eingefügt:
handlun~Jsrnittel, die nichl zugelassen oder nicht
„5 a. die Uberwachung des Verkehrs mit
nach § 12 gekennzeichnet oder die mit Angaben
Pflanzenbehandlungsmitteln und";
nach § 12 a versehen sind, sind von den für die
Verwendung innerhalb des Geltungsbereichs d) in Nummer 6 wird die Verweisung „Num-
dieses Gesetzes bestimmten getrennt zu halten mern 1 bis 5" durch die Verweisung „Num-
und entsprechend kenntlich zu machen. Dies mern 1 bis 5 a" ersetzt.
gilt entsprechend für Erden und andere Kultur-
substrate, soweit der Bundesminister von der 15. § 20 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Ermächtigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Gebrauch ,,§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in
macht. der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom
(3) Wachstumsregler nach § 7 Abs. l Satz 2 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt
Nr. 2, die nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, 7 oder 8 entsprechend."
gekennzeichnet sind, sind entsprechend ihrem
Anwendungszweck kenntlich zu machen." 16. Folgender§ 21 a wird eingefügt:
,,§ 21 a
12. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz Ko-
sung:
sten (Gebühren und Auslagen).
,, (1) Wer Pflanzenbehandlungsmittel ge- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im
werbsmäßig oder sonst für andere anwendet, Einvernehmen mit dem Bundesminister der
hat dies vor Beginn des Betriebs oder der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei- Zustimmung des Bundesrates bedarf, die ge-
gen. Dies ~Jilt nicht für gelegentliche Nach- bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim-
barschaftshilte.
men und dabei feste Sätze und Rahmensätze
(2) Die Anwendung von Pflanzenbehand- vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenbehand-
lungsrni lleln nach Absa lz 1 darf nur von Per- lungsmittel, Verfahren oder Geräte für die All-
sonen oder unter sachverständiger Anlei- gemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen.
tung und Aufsicht von Personen durchge- Die zu erstattenden Auslagen können abwei-
führt werden, die die erforderlichen fach- chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
lichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die werden."
erforderliche Zu verldssigkeit haben.";
b) Absatz 3 wird wie fol~Jl geändert: 17. § 22 erhält folgende Fassung:
aa) Die Worte „für die in Absatz 2 genann- ,,§ 22
ten Betriebe" werden durch die Worte (1) Natürliche und juristische Personen und
,,in den Fällen des Absatzes 1" ersetzt; nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben
l'\ r. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. 1975 2175
den zuslctndiqen Behörden auf Verlangen die bb) die Nummern 4 bis 8 werden durch fol-
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung gende Nummern ersetzt:
der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf
,,4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht
(;rund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
zugelassene Pflanzenbehandlungs-
erforderlich sind.
mittel einführt oder gewerbsmäßig
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde vertreibt oder eine vollziehbare
beauflrngt sind, dürfen im Rahmen des Ab- Auflage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8
satzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs- Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 2
räume und Transportmitlel des Auskunftspflicht- Satz 2 nicht oder nicht vollständig
ligen wi:ihrend der üblichen Geschäfts- oder Be- erfüllt,
triebszei 1. betreten und dort 5. Pflanzenbehandlungsmittel ohne die
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf in § 12 Abs. 1 vorgeschriebene
Schadorgc1nismen und Krnnkheiten vorneh- Kennzeichnung einführt oder ge-
men, werbsmäßig vertreibt,
2. Proben ohne ~nl~J('.l L ~Je~Jen Empfangsbeschei- 6. der Vorschrift des § 12 a zuwider-
nigung enlrwhrnen, handelt,
3. geschäftliche Unterlc.1gen einsehen und 7. entgegen § 13 Abs. 2 Pflanzenbe-
handlungsmittel, Erden oder andere
4. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Einrichtungen
Kultursubstrate, die für die Ausfuhr
und Geräte für die Verwendung der Pflan-
bestimmt sind, nicht getrennt hält
zenbehandlungsmittel sowie die Einhaltung
oder nicht entsprechend kenntlich
des § 14 Abs. 2 und der auf Grund des § 14
macht oder entgegen § 13 Abs. 3
Abs. 3 getroffenen Anordnungen überprüfen.
Wachstumsregler nicht entsprechend
Zur Verhütung dringender Gefahren für die ihrem Anwendungszweck kenntlich
öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die macht,
Grundstücke, Ceschäftsräume, Betriebsräume
8. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1
und Transportmittel auch dann betreten werden,
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet
wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunfts-
oder als Anzeigepflichtiger entgegen
pflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat
§ 14 Abs. 2 Pflanzenbehandlungsmit-
die Maßnahmen nach den Sätzen l und 2 zu
tel anwendet oder anwenden läßt,
gestatten und die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen. 9. entgegen § 22 Abs. 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der oder nicht rechtzeitig erteilt, entge-
DurchführunrJ von Uberwachungs- und Bekämp- gen § 22 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-
fungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a beauf- nahme nicht gestattet oder ge-
tragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auf- schäftliche Unterlagen nicht vorlegt
trages tagsüber an Werktagen Grundstücke be- oder entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 eine
treten und dort Uberwachungs- und Bekämp- Maßnahme nicht gestattet. 11
;
fungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungs-
berechtigte ocler Besitzer hat diese Maßnahmen b) in Absatz 3 werden die Worte „Pflanzen-
zu gestatten. schutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
11
und Erden, durch die Worte „Pflanzenbe-
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der handlungsmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeug-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nisse, Erden und andere Kultursubstrate so-
im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. wie Pflanzenschutzgeräte," ersetzt.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren 20. § 30 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen.
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Artikel 2
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset- schaft und Forsten wird ermächtigt, das Pflanzen-
zen würde." schutzgesetz in der geltenden Fassung mit neuem
Datum und neuer Nummernfolge der Paragraphen
18. § 22 a wird auf gehoben. und innerhalb der Paragraphen bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
tigen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt 4c,cuu.,c1 Artikel 3
aa) In Nummer 1 werden die Worte „dem Mit dem Inkrafttreten der ersten Rechtsverord-
§ 6 oder dem § l 1 Abs. 1 durch die nung nach § 21 a Abs. 2 tritt das Pflanzenschutz-
Worte ,,den §§ 6, 11 Abs. 1 oder dem Kostengesetz vom 26. August 1969 (Bundesgesetz-
§ 12 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt; blatt I S. 1406) außer Kraft.
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Arlikel 4 1. die Vorschriften, soweit sie Ermächtigungen ent-
halten oder betreffen, sowie Artikel 1 Nr. 19 am
(1) Die /\nlc1g(\ zur Dtin~wmillelvc~rordnung vom
Tage nach der Verkündung,
21. November J 96] (Bundesgcsctzbl. I S. 805), zu-
lelzl. ~Jeündcrt durch die Anderungsverordnung vom 2. Artikel 1 Nr. 16 im übrigen mit dem Außerkraft-
27. Februar 1975 (13trndesqcsclzbl. 1 S. 639), wird wie treten des Pflanzenschutz-Kostengesetzes
folgt geändert: in Kraft.
1. In der Gliederung wird die Angabe „VIII. Wachs-
tumsregler" gestrichen. (2) Die bisher in Ziffer VIII der Anlage zur Dünge-
2. Ziffer Vill wird gestrichen. mittelverordnung aufgeführten Stoffe gelten als
Wachstumsregler, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
(2) ln § 14 Abs. 1 Nr. l dPs Lebensmittel- und Be- tens dieses Gesetzes mit der Maßgabe zugelassen
darfsgegensU.imlericsd.zcs vom 15. August 1974 worden sind, daß sich ihr vorgesehenes Anwen-
(Bundesgeset.zbl. T S. 1945) wird das Wort „Pflanzen- dungsgebiet nach Spalte 2 der Anlage zur Dünge-
sch utzmittcl" durch das Worl „Pflanzenbehandlungs- mittelverordnung bestimmt. Sonstige Wachstums-
mittel" ersetzt. regler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Artikel 5 setzes in seinem Geltungsbereich vertrieben worden
sind, gelten als vorläufig zugelassen, sofern der Her-
Dieses Gesetz qill nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
steller, Vertriebsunternehmer oder Einführer bis
des Drillen Uberleitungs~Jcselzes vom 4. Januar 1952
zum 30. Juni 1976 ihre Zulassung beantragt. Die
(BundcsgesPtzhl. T S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
vorläufige Zulassung gilt bis zur Entscheidung über
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
den Zulassungsantrag, längstens bis zum 30. Juni
sen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des
1977.
Dritten Ubcrlei \un~Jsgcsel.zes.
(3) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen noch bis
Artikel 6 zum 30. Juni 1977 mit einer Kennzeichnung nach
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Juli den bisher geltenden Vorschriften vertrieben wer-
1975 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten den.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vo g e 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ju9end, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2177
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verfahren
bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die
Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
Vom 31. Juli 1975
/\uf Crund des § :B f /\l>s. 2 Nr. 2 der Gewerbe- „Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
ordnung in Vf~rhindung mit dem 2. Abschnitt des
1. für Beamte des höheren Dienstes
VcrwaltunfJskosl<)ll{WSC'lzes vom 23. Juni 1970 (Bun- 52,-DM
oder vergleichbare Angestellte
clc'sgesei.zhl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit
dem ßundcsminisler für Wirtschaft und mit Zustim- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
mung cks Bundcsrc1 lc~s verordnet: oder vergleichbare Angestellte 45,--DM
3. für sonstige Bedienstete 39,-DM".
Artikel 1
§ 6 J\hs. 2 Salz '.! d('r Verordnung über das Ver- Artikel 2
fahren bei der [rtcilunu von Unbedenklichkeits-
bescheiniutm~JCll flir die Veranstaltung anderer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Spiele im Sinne dc)s § 33 d J\bs. 1 der Gewerbeord- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nung vom 6. Fehrt1i1r 1962 (ßundesgesetzbl. I S. 152),
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33
zuletzt gc~inderl durch die Verordnung zur Ände- des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
rung der Verordnun~J über das Verfahren bei der
Erteilung von U n bedenkli chke i tsbescheinigungen Land Berlin.
für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 20. April
Artikel 3
J 974 (Bundesgesctzhl. I S. 999), f!rhält folgende Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
sung: kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Juli 1975
Die V<~rordnung zur Anderung der Straßenver- 2. In Anhang I Nr. 5.3.3 zweite Zeile wird das
kehrs-Zuldssungs-Ordnung vom 16. Juni 1975 (Bun- Wort „Größenwert" durch das Wort „Größtwert'·
desgesetzbl. I S. 1398) isl in Artikel 1 wie folgt ersetzt.
zu berichtigen:
3. In Anhang IV Nr. 1.2 wird das Wort „von" durd1
l. In Nummer 16.3 zwölfte Zeile ist nach dem Wort das Wort „ vor" ersetzt.
,,Prüfung" das Wort „Typ" einzufügen.
2. In Nummer 17.3.2 sind in der Nummer 3.2.1.1.5.2 4. In Anhang VI ist in der Uberschrift der rechten
das Wort „einer" durch das Wort „einem" und Spalte der Tabelle hinter dem Wort. ,,Absorp-
die Worte „V1 + V2 <: 1,70 L" durch die Worte tionskoeffizient" der Buchstabe „k" einzufügen.
,,V1 + V2 c' 1,70 L und V2 :::= L" zu ersetzen.
5. In Anhang VII Nr. 3.5.1 erste Zeile muß die For-
3. Jn Nummer 17.3.5 ist in Nummer 4.1.3 dritte Zeile mel richtig lauten:
das Wort „niedriges" durch das Wort „niedri-
geres" zu ersetzen. c/_J = cp 0 • e--kl
4. In Nummer 17.3.6 sind in der Tabelle der Num- 6. In Anhang VII Nr. 3.8.2 sind in der zweiten
mer 5.1.1.1 in der Spalte Kohlenmonoxid unter Zeile die Worte „1,7 m- 1" durch die Worte
dem Wort „Kohlenmonoxid" die Worte „g/Prü- ,,0,05 m-- 1 " zu ersetzen.
fung" einzufügen.
5. In Nummer 17.3.6 sind in der Tabelle vorletzte 1. In Anhang VII Nr. 4.2 ist das Wort „Bewertung"
Spalte letzte Zeile der Nummer 5.1.1.2 die Zahlen durch das Wort „Bestimmung" zu ersetzen.
,,0,210" durch die Zahlen „0,203" zu ersetzen. 8. In Anhang VII Nr. 4.2.6 muß die Formel wie folgt
Die Anlage XV der Verordnung wird wie folgt lauten:
berichtigt:
1. In der Uberschrift des Anhangs I wird das Wort T
log (1-~) 100
,,Absorptions-Koeffizient" nicht getrennt geschrie- L = Lo -T(-, -lo_g_(_1__t_o_;_)
ben.
Bonn, den 24. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Belke
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2179
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 13. August 1975
TdfJ Inhalt Seite
23. 4. 75 Ikkilnnlnrnchu119 zum dP11tsch-britisd1en Abkommen über den Rechtsverkehr .......... . 1129
7. 7. 75 Bekanntmadiung über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen
Ubereinkornmcn üb('~r den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr über die Haftung
der Eisenbahn fLir Tötung und Verletzung von Reisenden, der Internationalen Uberein-
kon11nc'11 iiher den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkehr, d(~s Zusillzprotokolls und der Protokolle I und II ............................ . 1130
B. 7. 75 Bel«rnnlrnadmn~J iillPr den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollslrecku11u duslündischer Schiedssprüche ..................................... . 1132
B. 7. 75 Bek,rnnlmud1unq iihr)r den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
int<:rrrntiondl(! l land()lsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 1133
15. 7. 75 Bek,llln1111c1dnrnq iillPr den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ..... . 1134
17. 7. 75 Bek<1nnlmadnmq über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bun<ksn:publik Dculscbland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über die st.c1wrlicl1e Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr .... 1137
21. 7. 75 Bekani1trnc1d11Jn~J über das Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Auslegung des
Ubcrei11kornrnens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstredrnn!J cwricht lieh er Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Ge-
richtshof .......................................................................... . 113B
:ll!J-74-3
2'.i. 7. 75 lkkannlrncJd1u11~J iib<:r dem Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stelltrnq von R('(J<dn über den Zusammenstoß von Schjffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekann1m,1chunq iiher den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
ohli9alorisdw Ildftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekanntrnachun~J über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vorn 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Criechenland über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkomrnc\n über Soziale Si.cherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
30. 7. 75 Bekanntmadumg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die finanziellen
Beitri:iqe z11ru Eiswachdienst im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 7. 75 Verordnung über die C(!währung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung bestimmter Fischerei-
erzeugnisse 144 8. 8. 75 1. 7. 75
25. 7. 75 Verordnung zur Aufhebung der Sechsundvier-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Pestlc!uung von IFR-/VFR-Wed1-
selverfahren für An- und Abflüge zum und vom
Flugpl<1tz Westcrlund/Sylt) 144 8.8. 75 14.8. 75
9(i-1<HG
25. 7. 75 Fiinfundfiinfziqste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fohren für An- und Abflü9e nach Instrumenten-
iluqreqeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Westerland/Sylt) 144 8. 8. 75 14.B. 75
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2179
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 13. August 1975
TdfJ Inhalt Seite
23. 4. 75 Ikkilnnlnrnchu119 zum dP11tsch-britisd1en Abkommen über den Rechtsverkehr .......... . 1129
7. 7. 75 Bekanntmadiung über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen
Ubereinkornmcn üb('~r den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr über die Haftung
der Eisenbahn fLir Tötung und Verletzung von Reisenden, der Internationalen Uberein-
kon11nc'11 iiher den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-
verkehr, d(~s Zusillzprotokolls und der Protokolle I und II ............................ . 1130
B. 7. 75 Bel«rnnlrnadmn~J iillPr den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollslrecku11u duslündischer Schiedssprüche ..................................... . 1132
B. 7. 75 Bek,rnnlmud1unq iihr)r den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
int<:rrrntiondl(! l land()lsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 1133
15. 7. 75 Bek,llln1111c1dnrnq iillPr den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ..... . 1134
17. 7. 75 Bek<1nnlmadnmq über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bun<ksn:publik Dculscbland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über die st.c1wrlicl1e Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr .... 1137
21. 7. 75 Bekani1trnc1d11Jn~J über das Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Auslegung des
Ubcrei11kornrnens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstredrnn!J cwricht lieh er Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Ge-
richtshof .......................................................................... . 113B
:ll!J-74-3
2'.i. 7. 75 lkkannlrncJd1u11~J iib<:r dem Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stelltrnq von R('(J<dn über den Zusammenstoß von Schjffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekann1m,1chunq iiher den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
ohli9alorisdw Ildftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
25. 7. 75 Bekanntrnachun~J über das Inkrafttreten des Zweiten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vorn 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Criechenland über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkomrnc\n über Soziale Si.cherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
30. 7. 75 Bekanntmadumg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die finanziellen
Beitri:iqe z11ru Eiswachdienst im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 7. 75 Verordnung über die C(!währung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung bestimmter Fischerei-
erzeugnisse 144 8. 8. 75 1. 7. 75
25. 7. 75 Verordnung zur Aufhebung der Sechsundvier-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Pestlc!uung von IFR-/VFR-Wed1-
selverfahren für An- und Abflüge zum und vom
Flugpl<1tz Westcrlund/Sylt) 144 8.8. 75 14.8. 75
9(i-1<HG
25. 7. 75 Fiinfundfiinfziqste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fohren für An- und Abflü9e nach Instrumenten-
iluqreqeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Westerland/Sylt) 144 8. 8. 75 14.B. 75
2[80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dui!um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1805/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Mi I eh erzeugnissen 15. 7. 75 L 184/26
14. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1806/75 der Kommission über die Auf-
hebung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für Chile, eröffnet durch
die Verordnunq (EWG) Nr. 2149/73 15. 7. 75 L 184/32
14. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1807/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Kau-
tion für Ausfuhrlizenzen im Getreide- und Reissek-
to r 15. 7. 75 L 184/33
14. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1809/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen für Milch und Mi 1 c herze u g -
n iss e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 15. 7. 75 L 184/35
14. 7. 75 Verordnunq {EWG) Nr. 1810/75 der Kommission zur Ände-
rung der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-
denden Ersla I tunqen 15. 7. 75 L 184/48
14. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1811/75 der Kommission zur Ände-
rung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stallungc!n 15, 7. 75 L 184/50
14. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1812/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r Pi de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 15. 7. 75 L 184152
14. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1813/75 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 15. 7. 75 L 184/55
14. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1814/75 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
misc:hfuttermitteln 15. 7. 75 L 184/59
14. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1815/75 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Be-
richtigung 15. 7. 75 L 184/61
10. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1816/75 des Rates über die Lieferung
von Butteroil an den Hochkommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms
1975 für die von den Ereignissen in Südvietnam betroffene
Bevölkerung 16. 7. 75 L 185/1
rn. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1817/75 des Rates zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Ver-
fahren für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe, die
durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz an die
von den Ereignissen in Südvietnam betroffene Bevölkerung
verteilt wird 16. 7. 75 L 185/2
10!. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 des Rates über die landwirt-
schaftlichen Abschöpfungen, Ausgleichsbeträge und sonstigen
Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen und von bestimmten landwirtscha.ftlichen Verarbeitungs-
erzeugnissen im persönlichen Gepäck von Reisenden 16. 7. 75 L 185/3
15. 7. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1819/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16. 7. 75 L 185/4
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2:HH
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum u11d Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
] 5. 7. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1820/75 der Kommission über die
Ff\Slsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
Juhr für Getreide, M eh I und Malz hinzugefügt wer-
den 16. 7. 75 L 185/6
15. 7. 75 Verordnung (EWC~) Nr. 1821 /75 der Kommission zur Festset-
zunq der durchschnilllichen Erzeugerpreise für Wein Hi. 7. 75 L 185/8
15. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1822/75 der Kommission zur Bestim-
mung der Anwendungszeit des Garantiepreissystems im Ver-
einiql.en Köniqrcich im Schweine f I e i s c h sek t o r 16. 7. 75 L 185/W
15. 7. 75 V<~rordnung (EWG) Nr. 1823/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich des Ein-
1,HJenirHJSdatums der zum Verkauf stehenden Butter rn. 75 L ]85/11
15. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1824/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und Rohzucker 16. 7. 75 L 185/ 12
15. 7. 75 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1825/75 der Kommission zur Festset-
znnq dPs Crundbdrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
k e r s (! k 1. o r s ]6. 7. 75 L 185/ 13
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1827/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 7. 75 L 1136/5
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1828/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t. r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt wer-
den 17. 7. 75 L 186/7
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1829/75 der Kommission über den
Verkauf von im Besitz der Interventionsstellen befindlichem
entbeintem Rind f 1 e i s c h zu pauschal im voraus festge-
setzten Preisen 17. 7. 75 L 186/9
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1830/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 17. 7. 75 L 186/]3
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1831/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 17. 7. 75 L 186/ 14
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1832/75 der Kommission zur Ande-
nmg der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 17. 7. 75 L ]8.6/16
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1833/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f I e i s c h s <~kt o r für den am 1. August 1975 beginnenden
Zeitraum 17. 7. 75 L 186/20
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1834/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 7. 75 L 187 /1
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1835/75 der Kommission über die
Festselzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e j d e , M e h l und M a l z hinzugefügt wer-
den 18. 7. 75 L 187/3
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1836/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 7. 75 L 187/5
17. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1837/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 18. 7. 75 L 187/7
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1838/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 18. 7. 75 L 187/9
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1839/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 18. 7. 75 L 187/12
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczcichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 7. 75 Vcrordrrnng (EWC) Nr. 1840/75 der Kommission zur Durch-
ffihrung ei ncr J\usschn~ibung der Abschöpfung und/ oder der
Erstattung für die /\usliihr von Weichweizen nach Län-
dern der Zone VJJ a) 18. 7. 75 L 187/16
17. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1841/75 der Kommission zur Durch-
führnn~J einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
Ersl.ittl.ung für die /\usfuhr von Weichweizen nach Län-
dern der Zone l und nach Portugal 18. 7. 75 L 187/20
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1842/75 der Kommission zur Ände-
rung des Abgdbel.c:rmins für die Erklärung über die Aussaat-
Jli.ichen für [,' 1 a c h s und Hanf im Wirtschaftsjahr 1975/
1976 18. 7. 75 L 187/24
17. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1843/75 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R ii b s e n s a rn c n dienenden Elemente 18. 7. 75 L 187/25
17. 7. 75 Vcrordntrng (EWG) Nr. 1844/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und Roh zu c k e r 18. 7. 75 L 187/28
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1845/75 der Kommission zur Festset-
zung cks Grundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kcrsekl:ors 18. 7. 75 L 187/29
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1846/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 18. 7. 75 L 187/31
17. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1847/75 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 18. 7. 75 L 187/35
17. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1848/75 der Kommission zur Ände-
nmg der Wfünungsausgleichsbeträge 21. 7. 75 L 189/1
18. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1851/75 der Kommission zur Festset-
zung dL!r auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sch öplu 11~Jcn bei der Einfuhr 19. 7. 75 L 188/11
18. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1852/75 der Kommission über die
f,(!Slsctzung der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge 1 r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 19. 7. 75 L 188/13
18. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1853/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i gen Erzeugnissen 19. 7. 75 L 188/15
16. 7. 75 Vl!rordnung (EWC) Nr. 1854/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h pul v (' r an die UNRWA im Rahmen der Nahrungs-
mill.elhilfe 19. 7. 75 L 188/16
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1855/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mag er -
m i l c h pul ver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Mali
und Obervolta 19. 7. 75 L 188/20
16. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1856/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Lieferkosten von im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe des Welternährungsprogramms an bestimmte
Drillländer zu lieferndes Mager m i 1 c h p u 1 ver 19. 7. 75 L 188/22
18. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1857/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 19. 7. 75 L 188/24
18. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1858/75 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsens a-
men 19. 7. 75 L 188/26
18. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1859/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 19. 7. 75 L 188/28
18. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1860/75 der Kommission über die Ge-
währung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von
Rindfleisch 19. 7. 75 L 188/30
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975 2183
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill11m u11d ß('Z<'il lrn1rnq der Rt rhtsvorschrift
1
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr. /Seite
Ji8. 7. 75 Vc•rordnlln<J (EWC) Nr. 18ö1/75 der Kommission zur Bestim-
nll111<J dN anderen lJandelsplälze für Reis als Arles und
V<'1c<·lli fiir diiS Wirlschaftsjahr 1975/1976 19. 7. 75 L 18B/33
rn. 7. 75 V<•rord11l111<J (EWC) Nr. 1862/75 der Kommission zur Ande-
r111HJ rl<!r als ;\usc1lcichsbclräge für die Erzeugnisse des Ge -
1. r <' i d <' - und H <i iss<! k 1. o r s anzuwendenden Beträge 19, 7. 75 L 188/35
rn. 7. 75 Vc·rordnu1HJ (EWC) Nr. 1863/75 der Kommission zur Festset-
zu119 d<!r Al>schöpfunq<~n bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k <! r ll 11 d R o li z u c k e r 19. 7. 75 L ]88/39
22. 7. 75 V<!rord11111HJ (EWC) Nr. 1864/75 der Kommission zur Festset-
zu11q d<ir auf Cc•lreicle, Mehle, Grobgrieß und
Pein 9 r i e B von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jcll bei dc•r Einfuhr 23, 7. 75 L 190/ 1
22. 7. 75 VC'ronln 11119 (EWC) Nr. 1B65/75 der Kommission über die
Fc~sl sd/.lln(j der Prtimicn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C c L r <) i d f!, M eh 1 und M a I z hinzugefügt wer-
den 23. 7, 75 L 190/3
22. 7. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1866/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnil.tlichen Erzeugerpreise für Wein 23, 7. 75 L 190/5
rn. 7. 75 Verordnung (EWC~) Nr. 1867/75 der Kommission zur fünften
i\ndcrung der Verordnung (EWG} Nr. 320/73 über die Bestim-
mung der dtd den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft
feslgeslellten Preise für K ä 1 b er und für ausgewachsene
Rinder 23. 7. 75 L 190/7
22, 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1868/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 23. 7. 75 L 190/ 18
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1869/75 der Kommission zur Ände-
nmg der Verordnung (EWG} Nr. 2107/74 über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von Pi I z k o n s er v e n 23. 7. 75 L 190/23
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1871 /75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k <~ r 1md R o h z u c k e r 23. 7. 75 L 190128
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1872/75 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bc~slimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 23. 7. 75 L 190/29
22. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1873/75 der Kommission zur Ande-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - 11nd Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 23. 7. 75 L 190/31
23. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1875/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf C c t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~wn bei der Einfuhr 24. 7. 75 L 191/2
23. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1876/75 der Kommission über die
Fc\slsetzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 24. 7. 75 L 191/4
23. 7. 75 V(,rordnunq (EWC) Nr. 1878/75 der Kommission zur Festset-
zun9 der Einschlc!usungspreise und Abschöpfungen für Eier 24. 7. 75 L 191/8
23. 7. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1879/75 der Kommission zur Festset-
1/ung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
!uhr für Ei er a 1 b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 24. 7. 75 L 191.ill
23. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1880/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschl0usungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 24, 7. 75 L 191 /13
23. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1881/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von Reis aus
der Arabischen Republik Agypten in die Gemeinschaft anzu-
wendende Abschöpfung zu vermindern ist 24. 7. 75 L 191/17
23. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1882/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleidisbelri:ige für die Erzeugnisse des Eier -
seklors 24. 7. 75 L 191/19
2184 Bund0sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal11rn und Bczl!ichnunq ckr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
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23. 7. 75 V<:rordn11ng (EWC) Nr. 1B83/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Erzeugnisse des Sektors Ge -
1 l Ü g <) l 1 1 c i s c h 24. 7. 75 L 191/21
:n. 7. 7:i Veronlnun9 (EW(;) Nr. 1B84/75 der Kommission zur Verlän-
rwrunq dPr Vcrordn11ng (EWG) Nr. 824/75 zur Einführung
l:incr L'JJH!rqdn9sre11elung für Zucker, der unter Präferenz-
bc~dinq1111q('ll in die Cemeinschaft eingeführt wird 24. 7. 75 L 191/25
'.!.J. 7. 75 Vl:ronlnunq (EWC) Nr. 1885/75 der Kommission zur Ande-
rnnq d(!f Vc:rordnung (EWG) Nr. 832/75 zur Durchführung der
B<iih i lf(•r,:q<·ll111q fiir k ünst.lich 9etrocknetes Futter 24. 7. 75 L 191/26
23. 7. 75 Vt~rordnu11~J (F:.WC) Nr. 1B86/75 der Kommission zur Festset-
zunq de,, !\bschiipfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k <! r 1rnd Ho h zuck er 24. 7. 75 L 191/29
23. 7. 75 V1!rord11un~J (EWC) Nr. 1BB7/75 der Kommission zur Feslset-
zunq des ( :rundbc:1 ra9s der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und hPslimrnkn anderen Erzeugnissen des Zu k
k t' r s P k t o r s 24. 7. 75 L 191/30
Andere Vorschriften
10. 7. 'Fi Vcrord111JJHJ (EWC) Nr. 1B26/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
t1:ilu11g und VcrwaHm1g eines Gemeinschaftszollkontingents
für Vcrcd(!l11n9scHheilcn ö.n bestimmten Spinnstoffen im passi-
V()ll Vcrc'd<~lunqsvcrkehr der Gemeinschaft 17. 7. 7-5 L 186/1
18. 7. 75 VN<.mln1111q (EWG) Nr. 1849/75 der Kommission über die Auf-
tei 11111g dc·r nien~Jennüißigen Cemeinschaftskontin9ente bei der
Einfuhr bcsLirnrnter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan 21. 7. 75 L 189/24
10. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1850/75 des Rates über den Abschluß
des Abkornrrwns zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
rnr!inschaft 1rnd der Republik Osterreich zur Vereinfachun9
der Förrnlic:hk<:\iten im Warenverkehr zwischen der. Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechen-
land und der Türkei andererseits beim Weiterversand von
Waren aus Osterreich 19. 7. 75 L 188/1
22. 7-. 75 Verordnung (EWG) Nr. 187-4/75 des Rates zur Aufrechterhal-
tung und Anderung der Genehmigungspflicht für die Einfuh-
ff\11 von Handschuhen aus Gewirken mit Ursprung in der Re-
publik Korea rrnch Prnnkreich 24. 7. 75 L 191 /1
22. 7. 75 Vcrordmrnq (EWC) Nr. 1877/75 der Kommission über die
Fc sLsctz11ng von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
1
wPrls von eingeführten Zitrusfrüchten 24. 7. 75 L 191/6
B <! r i c 11 1 i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1409/75 der
Kommission vom 30. Mai 1975 zur Festsetzung der Bedingun-
qen für diP Unrn:chnung bestimmter Währungsausgleichs-
h<'lrii<JC', di(: lH:i der Ausfuhr nach Drittländern erhoben wer-
d<·11 (/\BI. Nr. l. 140 vom 31. 5. 1975) 16. 7. 75 L 185/19
Bericht i q u n q dc)r Verordnung (EWG) Nr. 1829/75 der
Kommission vom lG. Juli 1975 über den Verkauf von im Be-
sitz der lntervc:ntionsstellen befindlichem entbeintem Rincl-
flPisch zu pausclrnl im voraus fest9esetz1,~n Prnisen (ABI. Nr.
L lBG vom 17. 7. 197-5) 19. 7. 75 L 188/40
-------·-------------------------------------------
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<,rLHJ: B1111des.in:wiqer Verlags9cs.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundcsq<,selzblul.l T<,il I wud<'n Cesntze, Verordnungen, Anordnunqen und damit im L.us<J11,1mcnt1crnq
lm Bundcsqesetzhl<1ll. Teil II wcrrl<'n vi'lk<,rrcchtlichc Vercinburu!l\Jen, Ve1träge
Bekunntmachunqen sowie Zolll.i11ilvc11ordnunrwn v~\riiffentlicht.
Be, u rr s b c d in q 11 n q e n : I..a11lm1d<;r Bl•,.1111 nur im Postabonnen1enl.
hc,irn Vcrlaq vorlic.'(J<'Tl. Posli111sd11ift. fiir AbonnnmPn1sbeslellunqen sowie
53 Bonn 1, Postf<1ch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B 0 z 11 !! s r> reis: l'iir Tdl l und Teil 11 h<1lhjiihrlich je 16 Seilen 1,10 DM zt1.1,1iglich Versanclkostc,n
Dieser Preis gilt i111ch fü1 B11111ch,sq,esc,t.,.1,1,11_1er die vor cJem L Lieferung gqJcn Voreinsendunq des BelrnqC>s
auf dc1s Poslsd1cckkonl.o B1mdPsqc1selzbl,1fl 3 D9-509 oder 9t:(Jcn
Preis d i s er A II q il b c : l ,:iO DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM """"'-"'''"""", bei Lieferung gcricn Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bczuqs-
pn,is is1 Mel1rw<>rlstc1uc'1 ('nlhiil1< n; dc,1 anw,wandt.e Steuersc11.z betrügt 5,5
1