2121
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A usgegehen zu Bonn am 12. August 1975 Nr. 95
Tag Inhalt Seite
6. 8. 75 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2121
!J:il0·l, 9500-1, 92:ll-l, 9241-1, 96-1, 751-1, 7134-1, 9241-15
6. 8. 75 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
9241-1, 70:l-1
6. 8. 75 Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2132
9241-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorsch rillen der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2160
Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter
Vom 6. August 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicher-
tes das folgende Gesetz beschlossen: heitsvorschriften des Bundes, der Länder oder
der Gemeinden.
§ 1
§2
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefähr-
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes
licher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und
sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund
Luftfahrzeugen.
ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustan-
Es findet keine Anwendtm9 auf die Beförderung des im Zusammenhang mit der Beförderung Gefah-
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, ins-
Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gela- besondere für die Allgemeinheit, für wichtige Ge-
gert, verwendet oder vernichtet werden, soweit meingüter, für Leben und Gesundheit von Men-
sie auf einem abqeschlossenen Gelände stattfin- schen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen
det, können.
2. im Bereich der Deutschen Bundespost, (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes um-
faßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung,
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und so- sondern auch die Ubernahme und die Ablieferung
weit auf den betreffenden Beförderungsvorgang des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf
Vorschriften der Europcti sehen Gemeinschaften der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschluß-
oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder handlungen (Verpacken und Auspacken der Güter,
auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen
beruh<~nde jnnerst.aatliche Rechtsvorschriften un- nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
mittelbar anwendbar sind, es sei denn, diese Ver-
einbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechts- §3
vorschriften Bezuq,
Ermächtigungen
4. mit Bergbahnen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(2) Dieses Gesetz berührt nicht stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und
l. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beför-
aus anderen Gründen als aus solchen der Sicher- derung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere
heit im Zusammenhan9 mit der Beförderung er- über
lassen sind, 1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zu- andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zu-
:-iammenladen, sammenhängende Fragen angehört werden.
3. die Kennwichnun~J von Versandstücken, (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
Zahl der anzuhörenden Sachverständigen sowie das
.1, den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prü-
Nähere über die Berufung der Sachverständigen
fung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Be-
und über das Anhörungsverfahren.
förderunrJsbehältnisse,
5. das Verheilten wi:ihrend der Beförderung, §5
G. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförde- Zuständigkeiten
rungs- und Begleitpapiere,
(1) Im Bereich der Bundeseisenbahnen, im Luft-
7. die A uskun tls-, Aufzeichnungs- und Anzeige- verkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnen-
pflichten, schiffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich
8. die Besetzung und Beqleilung der Fahrzeuge,
der bundeseigenen Häfen obliegt die Wahrnehmung
der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf
9. die Befähigungsnachweise, ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in
10. die Meß- und Prüfverfahren, bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die
Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpoli-
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsper-
zei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen
sonal, an Bundeswasserstraßen.
12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaß-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
13. die ärztliche Uberwachung und Untersuchung tes die für die Ausführung dieses Gesetzes und der
des Fahrpersonals und anderer bei der Beförde- auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen
rung beschäftigter Personen, Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich
um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförde-
handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes
rung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und
durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht er-
erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Das
reicht werden kann, kann die Bundesregierung
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Arti-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach
desrates die Bundesanstalt für Materialprüfung, die
Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Bundes-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können gesundheitsamt, das Institut für Chemisch-Tech-
auch zur Durchführung oder Umsetzung von nische Untersuchungen und das Kraftfahrt-Bundes-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und amt auch für den Bereich für zuständig erklären, in
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen- dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beru-
staatlichen Vereinbarungen erlassen werden. henden Rechtsvorschriften auszuführen hätten.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- (3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Er- oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
mächtigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder auf die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilweise auf den Bundesminister für Verkehr über- Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Be-
tragen. hörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entspre-
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des chend.
Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln ein- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Er-
heitlich geregelt werden. mächtigung nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 teilweise auf den Bundesminister für Verkehr über-
sind Ausnahmen für die Streitkräfte, den Bundes- tragen.
grenzschutz und die Polizeien sowie die Kampfmit- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
telräumdienste der Länder zuzulassen, soweit dies Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben tes zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes
oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfor- und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
dern. nungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch
die Streitkräfte oder den Bundesgrenzschutz beför-
§4
dert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies
Anhörung von Sachverständigen Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des
und der beteiligten Wirtschaft Bundesgrenzschutzes erfordern.
(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach (6) Absatz 5 gilt nicht im Land Berlin.
§ 3 sollen Sachverständige der Bundesanstalt für
Materialprüfung, der Physikalisch-Technischen §6
Bundesanstalt, des Ins.tituts für Chemisch-Tech-
Ausnahmen
nische Untersuchungen und des Bundesgesundheits-
amtes sowie sonstige Sachverständige für gefähr- Allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Ge-
]i,che Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau und setz beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun-
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2123
desminister für Verkehr durch Rechtsverordnung terlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der
ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen; vor Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-
ihrem Erlaß sind die z11ständigen obersten Landes- den. Er hat den mit der Uberwachung beauftragten
behörden zu hören. Personen auf Verlangen Proben und Muster von ge-
fährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster
§7 von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Un-
Sofortmaßnahmen tersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
(1) Der Bundesminister für V<'!rkehr kann die Be- gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
förderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen
oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestat- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Uber-
ten, wenn sich die gE~ltenden Sicherheitsvorschrif- wachung von Fertigungen von Verpackungen, Be-
ten als unzureichend zur Ei.nschränkung der von der hältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Bau-
Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen mustern hergestellt werden, welche in den Vor-
und eine Anderung der Rechtsvorschriften in dem schriften für die Beförderung gefährlicher Güter
nach § 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet festgelegt sind.
werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art (4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete
trifft der Bundesminister für Verkehr durch Rechts- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
(2) Absatz l gilt sinngemäß für den Fall, daß sich
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Güter unterworfon waren, eine Gefährdung im
Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. (5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene An- als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes
ordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher 1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet,
zurückgenommen werden. befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahr-
§8 zeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß
Sicherungsmaßnahmen, Absatz 3 herstellt.
Zurückweisen von Gefahrguttransporten
(1) Wenn ein Fahrzeug, das gefährliche Güter be- § 10
fördert, nicht den jeweils geltenden Vorschriften Ordnungswidrigkeiten
über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt fahrlässig
werden, können die für die Uberwachung zuständi-
gen Behörden die zur Behebung des Mangels erfor- 1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 7 Abs. 1
derlichen Maßnahmen treffen. Im grenzüberschrei- Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7
tenden Verkehr können von außerhalb des Gel- Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
tungsbereichs dieses Gesetzes kommende Fahr- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
zeuge in solchen Fällen zurückgewiesen werden. vorschrift verweist,
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend. 2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
§9
Uberwachung 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der Uberwachung durch die zuständigen Behörden. rechtzeitig erteilt oder
(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter 4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3
Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die oder einer Ubergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4,
Uberwachung zuständigen Behörden und deren Be- jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwi-
auftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- derhandelt.
derlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die
von der zuständigen Behörde mit der Uberwachung (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, oder fahrlässig den Vorschriften über die Beförde-
Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und rung gefährlicher Güter
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- 1. der Anlagen A und B zum Europäischen Uberein-
liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die kommen vom 30. September 1957 über die inter-
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Straße (ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968
andere Sachen auch die Wohnräume des Auskunfts- (Anlageband zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54),
pflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besich- zuletzt geändert durch die 5. ADR-AnderungsV
tigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Un- vom 8. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 949),
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. der Anlage l zum ]nternationalen Ubereinkom- anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
men über den Eiscnbahnfra.chtverkehr (CIM) vom ·wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
7. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 357, Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
J8l)
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1
zuwiderhandelt, soweit eilw Rechtsverordnung nach
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgcldvorschrift verweist. Die Rechtsverordnung 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
nhißt der Bundesminister für Verkehr ohne Zustim- ursacht,
mung des Bundesrates. Verbindlicher Wortlaut der wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
i:n Satz 1 bezeichneten Anld~Jcn ist hierbei die amt- Geldstrafe bestraft.
liche UbersPlzrmg.
§ 12
13) Ordnun~Jswidrig b"rndelt ferner, wer vorsätz-
lich oder f<lhrlüssig Kosten
1. einer Rechtsverordnun9 nach Artikel 2 des Ge- (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
setzes zu dem Europüischen Ubereinkommen suchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm be-
vom 30. September 1957 über die internationale ruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Ge-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungs-
(ADR) vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II kostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1489) oder S. 821) findet Anwendung.
2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Ge- (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt
setzes zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Fe- durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
bruar 1966 zum Internationalen Ubereinkommen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckver- Rahmensätze vor. Die Gebühr beträgt mindestens
kehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall fünfzig-
Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Rei- tausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
senden sowie zu den Internationalen Uberein-
kommen vom 7. Februar 1970 über den Eisen- (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
bahnfrachlverkc~hr und den Eisenbahn-Personen- kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder
und -Gepäckverkehr vom 26. April 1974 (Bundes- Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben wer-
gesetzbl. II S. 357) zuwiderhandelt, soweit sie für den darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung
einen hc~stimmten TaUwslcrnd auf diese Bußgeld- ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchen-
vorschrift verweist. den Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht
Absatz 2 Salz 3 ist anzuwenden.
stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 sowie nach Absatz 2 und 3 kann mit einer (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläu-
Geldbuße bis zu hunderttausend DeLltsche Mark, die biger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 mit des Bundesrates.
einer Geldbuße bis zu zweitcrnsend Deutsche Mark
geahndet werden. § 13
Änderungen anderer Gesetze
(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1, 2
Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 bei der Beförderung ge- (1) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
fährlicher Güter auf der Straße in einem Unterneh- dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965
men begangen, das im Geltungsbereich des Geset- (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch
zes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie- Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem
derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Gel- Internationalen Ubereinkommen vom 29. November
tungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Olver-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 schmutzungs-Unfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bun- S. 137), wird wie folgt geändert:
desanstalt für den Güterfernverkehr. 1. In § 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die Num-
(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Auf- mern 8 bis 12 werden Nummern 7 bis 11.
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird im zweiten Halbsatz
fahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II die Verweisung ,,§ 9 Abs. 6" durch die Verwei-
S. 317), zuletzt gei:indert durch Artikel 4 des Ge- sung ,,§ 9 Abs. 5" ersetzt.
setzes vom 22. Januar 19'15 zu dem Internationalen
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Verweisung
Schiffsverrnessungs-Uben~inkornmen vom 23. Juni
,,§ 1 Nm. 10 bis 12" durch die Verweisung ,,§ 1
1969 (Bundesqesetzbl. 1975 II S. 65), bleibt unbe-
Nr. 9 bis 11" ersetzt.
rührt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 11
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte
Strafvorschriften ,, und gefährlichen Seefrachtgütern" gestri-
0) Wer vorsützlkh ejne in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und chen;
2, Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht b) Absatz 5 wird gestrichen; der bisherige Ab-
und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines satz 6 wird Absatz 5.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. 1915 2125
In § 12 Abs. Sdtz fi Nr ::l wird die Verweisung Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.. März
,,§ 1 Nr. 4 bis G und 9" durch die Verweisung 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird wie folgt
11 § l Nr. 4 bis G und 8" ersetzL geändert:
(2) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf 1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
dem Gebiet der fünnenschiffahrt vom 15. Februar ,,(1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen und Funk-
1956 (Bundesgesel.zbl. II S. 317), zuletzt geändert geräte nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 werden."
zu dem Jnternationalen Schiffsvermessungs-Uber-
2. § 32 Abs. 1 Nr. 7 wird gestrichen.
einkommen vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 65}, wird wif~ folgt geändert: (6) Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die~ Nummer 3 gestri- desgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch § 69
chen; die Numnwrn 4 bis 6 werden Nummern 3 · des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März
bis 5. 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird wie
geändert:
2. In § 3 Abs. l Satz 2 wird die Verweisung „Num-
mern 2 bis 5" durch die Vrirweisung „Nummern 2 1. In § 12 Abs. 1 werden in Nummern 1 und 6
bis 4" ersetzt weils nach den Worten „der in §§ 7 und 11
3. § 3 Abs. 1 Satz :3 wird gestrichen.
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art" das Komma gestri-
chen und das Wort „sowie" eingefügt; ferner
4, In § 3 Abs. l a wird die Verweisung „Satz 1 Nr. werden die Worte „sowie bei der Beförderung
1 bis 3" durch die VC'rweistm9 „Satz 1 Nr. 1 und dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtun-
2" ersetzt. gen" gestrichen; es wird folgender Satz angefügt:
5. In § 3 b Abs. 2 Satz 2 wird die Numnier 6 ge-
,,Satz 1 Nr. 1 und 6 gilt entsprechend für die Be-
strichen; die Nummern 7 und 8 werden Nummern förderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um
6 und 7. die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genann-
(3) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung ten Zwecke und um Regelungen über die Dek-
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), kungsvorsorge handelt 11
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten 2. · In § 21 Abs. 2 Nr. 3 werden nach der Zahl „9"
Strafrechtsänderun~Jsgesctzes vom 13. Juni 1975 die Worte „sowie für Genehmigungen zur Aus-
(Bundesgesetzbl. I S. 1349), wird wie folgt geändert: führung von Rechtsverordnungen, die auf Grund
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden Nummer 3 Buch- der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes erlassen sind,
stabe g und Nummer 5 gestrichen. eingefügt.
2. In § 28 Nr. 3 werden die Worte „dieses Geset- 3. In § 23 Satz 1 werden nach den Worten „der Be-
zes" ersetzt durch „dieses Gesetzes, nach § 10 des förderung von Kernbrennstoffen" die Worte „und
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü- Großquellen" eingefügt; der Punkt nach dem
ter, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusam- Wort „zuständig" wird durch einen Strichpunkt
menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
auf der Straße begangen wurde". „Großquellen im Sinne des ersten Halbsatzes
3. In § 30 Abs. 1 Nr. l werden die Worte „diesem sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beför-
Gesetz" ersetzt durch „diesem Gesetz, dem Ge- derungs- oder Versandstück die Werte der Rand-
setz über die Beförderung gefährlicher Güter,". nummer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem Euro-
4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „die- päischen Ubereinkommen vom 30. September
ses Gesetzes", eingefügt „des Gesetzes über die 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
Beförderung gefährlicher Güter, . licher Güter auf der Straße (ADR) (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 1489) übersteigt."
(4) § 54 Abs. 2 des Güterkraftv€~rkehrsgesetzes
(GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (7) § 37 Abs. 3 des Gesetzes über explosionsge-
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zu- fährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August
letzt geändert durch Artikel 28 des Zuständigkeits- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), geändert durch Ar-
lockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesge- tikel 182 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
setzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469,
589), wird aufgehoben.
1. In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt. (8) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Europäischen
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
2. In Nummer 3 wird der Punkt hinter dem Wort
II internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
,,kann durch das Wort „und" ersetzt.
der Straße (ADR) tritt außer Kraft, wenn die Zustän-
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: digkeit zur Ausführung des Ubereinkommens durch
„4. die Rechtsvorschriften über die Beförderung eine Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 3 dieses Ge-
gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten setzes geregelt wird.
werden, soweit diese Uberwachung im Rah-
men der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 § 14
durchgeführt werden kann." Berlin-Klausel
(5) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge- Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
setzbl. I S. 1113), zuletzt gelindert durch § 70 des nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
hn. Soweit den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen § 15
des Bundes auf Grund dieses Gesetzes oder durch Inkrafttreten
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Aufgaben zugewiesen werden, nimmt diese im Land Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 Abs. 5
Berlin der zuständige Fachsenator wahr. am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 13 Abs. 5
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset- tritt in Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über
zes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeu-
Uberleitungsgesctzes. gen auf Grund dieses Gesetzes in Kraft getreten ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
W. Maihofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
N·r. 95 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2127
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs
Vom 6. August 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- übertragen, in den Fällen des Absatzes 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf
eine oberste Landesbehörde oder auf eine
höhere Landesverkehrsbehörde."
Artikel 1
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas- 2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch ,, (2) Werden Güter für andere auf einem Teil
Artikel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafge- der Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder
wird wie folgt geändert: einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug,
einem Anhänger oder deren Aufbauten (Hucke-
packverkehr) oder in Behältern befördert und
1. § 2 wird wie folgt geändert:
wird der Vertrag über die Beförderung auf der
a) In Absatz 1 Satz l werden die Worte „inner- Gesamtstrecke durch einen Unternehmer ge-
halb der Grenzen eines Gemeindebezirks schlossen, der im Besitz einer Genehmigung für
oder" gestrichen. den Güterfernverkehr ist, die die Beförderung
auf der Gesamtstrecke deckt, so sind die Vor-
b} Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz erhält fol-
schriften für den Güterfernverkehr mit folgen-
gende Fassung:
der Maßgabe entsprechend anzuwenden:
„Gemeinden mit mehr als einhunderttausend
1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der
Einwohnern oder mit einer Fläche von mehr
Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs
als einhundert Quadratkilometern können
durchgeführt, so gelten hierfür die Bestim-
für die Bestimmung von Ortsmittelpunkten
mungen des § 12 nicht.
in Bezirke eingeteilt werden;".
2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: der Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs
,, (3) Werden Gemeinden oder Gemeinde- hinaus oder außerhalb dieser Grenzen durch-
teile in andere Gemeinden eingegliedert geführt, so kann abweichend von § 12 Abs. 1
oder zu einer neuen Gemeinde zusammen- Nr. 3 anstelle der Genehmigungsurkunde
geschlossen, so können für die in ihrem Ge- eine Bescheinigung der Deutschen Bundes-
bietsumfang geänderte oder neugebildete bahn über deren Hinterlegung mitgeführt
Gemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittel- werden.
punkte nach Absatz 2 bestimmt werden, 3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt
auch wenn die Voraussetzungen des Absat- mit der Genehmigung durchgeführt, die der
zes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vorliegen. Unternehmer bei der Deutschen Bundesbahn
Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es hinterlegt oder die er für die An- oder Ab-
für die befriedigende Verkehrsbedienung fuhr verwendet.
eines bestimmten Gebietes erforderlich ist,
eingerichtete Verkehrsverbindungen auf- Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem
rechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung Unternehmer des Güterfernverkehrs und der
der bisherigen Ortsmittelpunkte Güternah- Eisenbahn oder dem Schiff ahrttreibenden sowie
verkehr im Sinne dieser Vorschrift darstel- einem für die An- oder Abfuhr innerhalb der
len. Sind Gemeinden oder Gemeindeteile Nahzone eingesetzten Unternehmer des Güter-
nach dem 31. Dezember 1968 in eine andere nahverkehrs."
Gemeinde eingegliedert oder zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen worden, so 3. § 6 wird wie folgt geändert:
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und ,, (4) Für die im Güternahverkehr verwen-
erhält folgende Fassung: deten Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von
,, (4) Die Landesregierungen bestimmen nicht mehr als 750 kg gilt der im Fahrzeug-
die Ortsmittelpunkte nach Anhörung der schein eingetragene regelmäßige Standort
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr als Standort im Sinne dieses Gesetzes, so-
durch Rechtsverordnung. Sie können ihre Er- weit nicht ein Standort nach den Absätzen 1
rnächtigung durch Rechtsverordnung weiter bis 3 bestimmt ist."
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und 11. In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden das Komma hinter
wird wie folgt geändert: dem Wort „Frachtvertrages" sowie die Worte
,, die Abführung der Beförderungs teuer" ge-
Die Worte „außerhalb der Nahzone" werden
durch die Worte „über die Grenzen der Nah- strichen.
zone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen"
12. § 48 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
ersetzt.
satz 3 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
wird wie folgt geändert: 13. Nach § 48 wird folgender neuer § 48 a eingefügt:
Nach den Worten „so gilt" werden die Worte ,,§ 48 a
,,unbeschadet von Absatz 4" eingefügt.
(1) Güter werden nur dann zur Wiederver-
äußerung im Sinne von § 48 Abs. -1 Nr. 1 er-
4. In § 6 a Abs. 4 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 4" er- worben, wenn sie im Rahmen einer geschäft-
setzt durch das Zitat,,§ 6 Abs. 5". lichen Tätigkeit gekauft werden, die ein selb-
ständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehun-
5. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gen unabhängiges Handeln des Unternehmens
,, (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich darstellt und nicht von anderen wahrgenommen
dieses Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet die- wird, die an Geschäften über diese Güter be-
jenige höhere Landesverkehrsbehörde, in deren teiligt sind.
Bezirk der Beladeort liegt." (2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wie-
derveräußerung im Sinne von Absatz 1 erworben
6. § 16 wird gestrichen. und ist auch keine der anderen Voraussetzungen
des § 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, so finden die
Bestimmungen über die Güterbeförderung für an-
7. § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dere Anwendung."
,,Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gu-
tes zusammen mit dem Gut eines anderen Auf- 14. § 51 wird wie folgt geändert:
traggebers in einer Sendung, so ist jedoch das
Entgelt für die Beförderung des einzelnen Gu- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 1,
tes mindestens nach dem Frachtsatz der für die 2 und 5" durch das Zitat ,,§ 6 Abs. 1, 2 und 6"
Sendung anzuwendenden Gewichtsklasse zu ersetzt.
entrichten; unberührt bleiben besondere Rege- b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
lungen nach dem Preisgesetz."
,, (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutz-
last von nicht mehr als 4 t und Zugmaschinen
8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mit einer Leistung von nicht mehr als 55 PS
a) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol- sowie für Zugmaschinen, die durch land-
gende Fassung: und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließ-
lich im Werknahverkehr eingesetzt werden
„sie sind Mindest-Höchstentgelte, falls in und die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
dem Tarif nichts anderes bestimmt ist." sind, gilt der im Fahrzeugschein für den
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „von Unternehmer als Fahrzeughalter eingetra-
Mindest-Höchstentgelten" ersetzt durch die gene regelmäßige Standort als Standort im
Worte „der Beförderungsentgelte". Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Stand-
ort nach Absatz 1 bestimmt ist."
9. § 23 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
wird wie folgt geändert:
,,In diesem Fall führt sie an Stelle des Unter-
nehmers die in dem Unterschiedsbetrag enthal- Die Worte „außerhalb der Nahzone" werden
tene Umsatzsteuer an das für sie zuständige durch die Worte „über die Grenzen der Nah-
Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung gilt zone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen"
für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des ersetzt.
Umsatzsteuergesetzes 1967 als Rechnung des
Unternehmers, wenn in ihr der Steuerbetrag 15. § 54 wird wie folgt geändert:
gesondert ausgewiesen ist." a) Absatz 1 erhält folgende Fass~ng:
,, (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu
10. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
tragen, daß der Unternehmer, der Spediteur
,, (5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt und der Vermittler nach § 32 außerdem alle
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten,
Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zu- die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
stimmung des Bundesrates Höchstsätze für die Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife,
Bemessung der Vermittlungsprovision und der die Beförderungsbedingungen und die Be-
Entgelte für Nebenleistungen, soweit diese vom stimmungen über Sonderabmachungen einge-
Unternehmer gezahlt werden." halten werden."
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2129
b} In Absatz 2 wird im Einleitungssatz das heiten regelt der Bundesminister für Verkehr
Zitat „Nummer 3" durch das Zitat Num- 11 mit Zustimmung des Bundesrates in allgemeinen
mer 3 Buchstabe a" ersetzt. Verwaltungsvorschriften.
c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (2) Die Bundesanstalt hat ferner - hinsicht-
„3. die Rechtsvorschriften über lich Nummer 1 im Zusammenwirken mit den
Gewerbeaufsichtsämtern - darüber zu wachen.,
a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten
daß die Rechtsvorschriften über
des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-
gen, 1. die Beschäftigung und die Tätigkeiten des
b) die zulässigen Abmessungen sowie Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen,
die zulässigen Achslasten und Ge- 2. die Beförderung gefährlicher Güter auf d,er
samtgewichte von Kraftfahrzeugen Straße,
und Anhängern
3. die zulässigen Abmessungen sowie die zu-
eingehalten werden, soweit diese Uber- lässigen Achslasten und Gesamtgewichte von
wachung im Rahmen der Maßnahmen Kraftfahrzeugen und Anhängern
nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt wer-
den kann." eingehalten werden, soweit diese Uberwachung
im Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1
Nr. 4 durchgeführt werden kann.
16. In § 55 Abs. 3 wird das Zitat „Absatzes 2 Num-
11
mer 3 ersEit.zt durch das Zitat „Absatzes 2 Nr. 3 (3) Die Vorschriften der §§ 55, 56 finden An-
Buchstabe a". wendung.
§ 87 b
17. § 75 wird wie folgt geändert:
(1) Die Unternehmer, die Güternahverkehr
a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: betreiben, haben bei der Bundesanstalt ihr Un-
„Jährliche Meldebeiträge werden erhoben ternehmen und auf Verlangen der Bundesan-
von Abfertigungsspediteuren sowie von Un- stalt die im Güternahverkehr verwendeten
ternehmen, denen nach § 50 Satz 2 eine Be- Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumelden. § 60
förderungsbescheinigung oder nach § 52 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Abs. 4 eine Meldebestätigung erteilt ist. 11
(2) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: durch die Uberwachung nach § 87 a und nach
Absatz 1 dieser Vorschrift erwachsen, sind durch
,, (4) Geldbußen der Bundesanstalt als Umlagen bei den Unternehmern, die Güternah-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
verkehr betreiben, zu decken. Von den Unter-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- nehmen werden jährlich Meldebeiträge erhoben.
widrigkeiten werden zur Kasse der Bundes- § 75 findet entsprechende Anwendung."
anstalt vereinnahmt. 11
18. In§ 76 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen . 21. In § 89 wird im ersten Halbsatz das Zitat ,,§§ 86
bis 88" ersetzt durch das Zitat ,,§§ 86, 87 und 88".
19. Dem§ 85 wird folgender Absatz 3 angefügt:
22. In § 89 a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende
,, (3) Die Vorschriften des § 29 über die Buch-
führungspflicht gelten entsprechend mit der Fassung:
Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschrif- ,, 1. die Beförderung von Milch und Milcher-
ten seiner Rechnungen fünf Jahre nach Rech- zeugnissen für andere zwischen landwirt-
nungsausstellung aufzubewahren hat." schaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen
und Molkereien durch landwirtschaftliche
20. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b neu Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes
eingefügt: über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung vom 14. September 1965 (Bundes-
,,§ 87 a
gesetzbl. I S. 1449) mit eigenen oder von
(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaub- ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahr-
nisbehörde, soweit diese darüber zu wachen zeugen oder Anhängern, sofern der Unter-
hat, daß der Unternehmer, der Güternahverkehr nehmer nicht im Besitz der Erlaubnis für
betreibt, der Spediteur und der Vermittler nach den Güternahverkehr ist,
§§ 84 h, 32, außerdem alle anderen am Beförde-
rungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem 2. die in land- und forstwirtschaftlichen Be-
Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem, trieben übliche Beförderung von land- und
daß die Tarife und die Beförderungsbedingun- forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er-
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art
gen eingehalten werden, und daß Güternahver-
kehr nicht ohne die erforderliche Erlaubnis be- a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
trieben wird. Sie wird dabei durch Ermittlungen b) im Rahmen eines Maschinenringes oder
in Einzelfällen, insbesondere auf Grund von Hin- eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zu-
weisen der Erlaubnisbehörde, tätig. Die Einzel- sammenschlusses, sofern die Beförde-
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nmg mit Zu9muschinen durchgeführt über die Bildung eines Gemeinschaftskontin-
wird, die von dPr Kraftfahrzeugsteuer gents für den Güterkraftverkehr zwischen
befr(~il sind." den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13 und
23. § 97 e erlli:il I Jol~Jende Fassun~J: Nr. L 233 S. 6)" ersetzt durch das Zitat „Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates vom
,,§ 97 e 28. Dezember 1972 über das Gemeinschafts-
(l) Der Bundesminister für Verkehr erläßt kontingent für den Güterkraftverkehr zwi-
die im Einvernehmen mit dem Bundesminister schen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der
für Wirtschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Ver- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 298
ordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Euro- s. 16)".
pä.ischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 b) In Buchstabe f wird das Zitat „Artikel 3
über die Einführung eines Margentarifsystems Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/68
im Güterkraflverkehr zwischen den Mitglied- der Kommission der Europäischen Gemein-
staaten (Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften vom 9 . August 1968 (Amtsblatt der
schaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) Europäischen Gemeinschaften Nr. L 204 S. 1)"
festgesetzten oder gednderten Tarife durch ersetzt durch das Zitat „Artikel 5 Abs. 1 der
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- genannten Verordnung".
desrates. Die §§ 20 a, 84 f finden keine Anwen-
dung. Die G(dtung der bereits nach §§ 20 a, 84 f c) In Buchstabe g wird das Zitat „Artikel 3
erlassenen Tarife bleibt unberührt. Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1224/68", in Buchstabe h
(2) Der Burulesm inister für Verkehr erläßt wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 5 der Verord-
die durch wirksame Entscheidung der Kommis- nung (EWG) Nr. 1224/68" und in Buchstabe i
sion oder des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 4 der Verord-
Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der nung (EWG) Nr. 1224/68" jeweils durch das
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 Zitat „Artikel 5 Abs. 1 der genannten Ver-
über die Einführung eines Margentarifsystems ordnung" ersetzt.
im Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-
staaten (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
27. In § 100 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 54" durch
schaften Nr. L 194 S. l vom 6. August 1968) fest-
das Zitat ,, § § 54, 87 a" ersetzt.
gesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates."
28. In § 102 a Abs. 1 wird das jeweilige Wort „In-
24. In § 98 Nr. 1 wird das Zitat „84 g und 89 b" ~r- land" ersetzt durch die Worte „Geltungsbereich
des Gesetzes".
setzt durch das Zitat „84 g, 89 b und 97 e".
25. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
29. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden im Einleitungssatz die
a) In Nummer 3 werden nach den Worten „der
Worte „mit Zustimmung des Bundesrates"
Genehmigung" die Worte „ oder der Erlaub-
nis" eingefügt. gestrichen und nach der Nummer 3 folgende
Nummer 4 angefügt:
b) In Nummer 4 Buchstabe d wird das Zitat ,,4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvor-
,,§ 29" durch das Zitat ,,§§ 29, 85 Abs. 3" er-
schriften dieses Gesetzes aufgehoben
setzt. wird, soweit es sich um Beförderungs-
c) In Nummer 5 wird der Satzteil „als Unter- fälle handelt, die in Artikel 16 der Ver-
nehmer des Güterfern- oder -nahverkehrs ordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates
oder in dessen Betrieb tätige Personen oder vom 30. Juli 1968 über die Einführung
in Ausübung des Werkverkehrs" ersetzt eines Margentarifsystems im Güterkraft-
durch den Satzteil „als an der Beförderung verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteilig- genannt sind."
ter oder gesetzlich an den Tarif gebundener b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
Dritter oder Vermittler von Ladegut oder gefügt:
Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb
tätige Person", das Zitat „der §§ 16, 22 a ,, (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3
Abs. 2," ersetzt durch das Zitat „des § 22 a Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des
Abs. 2, der" und nach dem Zitat ,,§§ 86," das Bundesrates."
Zitat ,,§ 87 a Abs. 3, § 87 b Abs. 1 Satz 1, §"
eingefügt. 30. § 107 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soweit im Rahmen einer kommunalen Neu-
26. § 99 a Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
gliederung selbständige Gemeinden aufhören zu
a) Im Einleitungssatz wird das Zitat „ Verord- bestehen oder in ihrem Gebietsstand geändert
nung (EWG) Nr. 1018/68 des Rates der Euro- werden, wird die Landesregierung ermächtigt,
päischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1968 durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2131
bis zur Neu~Jliecknrn~J bestehenden Gemeinden 3. In § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die zitierten
bis zu sechs Jahren seit. Wirksamwerden der Vorschriften nach ,,§ 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3" um
Neugliederung weiterhin als Gemeinden im ,, § 99 Abs. 3 Satz 3" ergänzt.
Sinne dieses Gesetzes mit dem Gebietsstand,
den sie am Tage vor dem Wirksamwerden der
4. In § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die zitierten
Neugliederung hatten, gelten, längstens jedoch
Vorschriften nach ,,§§ 37 a," um „99 Abs. 3 Satz 3,
bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes für
§" ergänzt.
die neue Gemeinde."
Artikel 3
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Bekannt-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
machung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869}
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
wird wie folgt gei:indert:
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
1. In § 99 Abs. 2 wird folqende NLUnmer 5 aufge-
nommen:
„5. auf Empfehlungen von Vereinigungen von Artikel 4
Spediteuren und von Vereinigungen von
Spediteurvereinigungen über Bedingungen Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
und Entgelte Iür die Versendung von Gütern den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im
im Spediteursammelgutverkehr mit Eisen- Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstim-
bahn und Kraftwagen." migkeiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.
2. An§ 99 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
Artikel 5
,,Empfehlungen der in § 99 Abs. 2 Nr. 5 bezeich-
neten Art sind von der Vereinigung, die sie aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesprochen hat, bei der Kartellbehörde anzumel- dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 ist jedoch auf Umsätze
den; der Anmeldung sind Stellungnahmen der anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 aus-
Verbände der Verlader beizufügen." geführt wurden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Ma tthöf er
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Matthöfer
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neuiassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
Vom 6. August 1975
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes über Maß- vom 29. November 1971 (Bundesgesetzbl. I
nahmen auf dem Gebiet des Güterverkehrs vom s. 1859),
6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2127) wird 4. Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-
nachstehend der Wortlaut des Güterkraftver- kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 {Bundes-
kehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun- gesetzbl. I S. 2149),
desgesetzbl. I S. 697) in der ab 13. August 1975 gel-
5. Artikel 268 des Einführungsgesetzes zum Straf-
tenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
1. Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bun- s. 469),
desgesetzbl. 1970 I S. 1), 6. Artikel 28 des Gesetzes zur Erleichterung der
2. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs- Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März
gesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),
S. 1613), 7. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
3. Gesetz zur Durchführung internationaler Abkom-
vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121)
men sowie von Verordnungen, Entscheidungen und
und Richtlinien des Rates und der Kommission 8. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des
der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet Güterverkehrs vom 6. August 1975 (Bundes-
des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs gesetzbl. I S. 2127).
Bonn, den 6. August 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Fuchs
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2133
Güterkraftverkebrsgesetz (GüKG)
Erster Abschnitt (4) Die Landesregierungen bestimmen die Orts-
mittelpunkte nach Anhörung der Bundesanstalt für
Allgemeine Vorschriften
den Gijterfernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie
können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung
§ 1
weiter übertragen, in den Fällen des Absatzes 2
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf eine
unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses oberste Landesbehörde oder auf eine höhere Landes-
Gesetzes. Güter sind auch lebende Tiere. verkehrsbehörde.
§ 3
§ 2
(1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von
(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von Gü- Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere über die
tern mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser
der Nahzone. Güternahverkehr ist auch die Beförde- Grenzen.
rung mit Kraftfahrzeugen df~s Güterkraftverkehrs,
die die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der
nung höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen
um mehr als zehn vom Hundert überschreiten, so- Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder einem
weit Güter zur unmittelbar anschließenden Beförde- Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhän-
rung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder in ger oder deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder
unmittelbarem Anschluß an eine Beförderung mit in Behältern befördert und wird der Vertrag über
der Eisenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb die Beförderung auf der Gesamtstrecke durch einen
der Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs befördert Unternehmer geschlossen, der im Besitz einer Ge-
werden. nehmigung für den Güterfernverkehr ist, die die
Beförderung auf der Gesamtstrecke deckt, so sind
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines
Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der die Vorschriften für den Güterfernverkehr mit fol-
Luftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft- gender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone ge- 1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone
hören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt inner- des eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so
halb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Gemeinde gelten hierfür die Bestimmungen des § 1_2 nicht.
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde 2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der
öffentlich bekanntzugeben. Gemeinden mit mehr als Nahzone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus
einhunderttausend Einwohnern oder mit einer Fläche oder außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so
von mehr als einhundert Quadratkilometern können kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle
für die Bestimmung von Ortsmittelpunkten in Be- der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung
zirke eingeteilt werden; für jeden Bezirk kann ein der Deutschen Bundesbahn über deren Hinter-
Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser be- legung mitgeführt werden.
zirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt
für das gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittel- 3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit
punkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwer- der Genehmigung durchgeführt, die der Unter-
punkt der Gemeinde oder des Bezirks sein. nehmer bei der Deutschen Bundesbahn hinterlegt
oder die er für die An- oder Abfuhr verwendet.
(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in an-
dere Gemeinden eingegliedert oder zu einer neuen Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem
Gemeinde zusammengeschlossen, so können für die Unternehmer des Güterfernverkehrs und der Eisen-
in ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebil- bahn oder dem Schiffahrttreibenden sowie einem für
dete Gemeinde bis zu drei bezlrkliche Ortsmittel- die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone einge-
punkte nach Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn setzten Unternehmer des Güternahverkehrs.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 erster
Halbsatz nicht vorliegen. Die Bestimmung ist nur
zulässig, wenn es für die befriedigende Verkehrs- § 4
bedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
ist, eingerichtete Verkehrsverbindungen aufrechtzu- Anwendung auf
erhalten, die unter Berücksichtigung der bisherigen
1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die
Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im Sinne dieser
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden oder Ge-
meindeteile nach dem 31. Dezember 1968 in eine durch andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,
andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen worden, so gelten 2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder
die Sätze 1 und 2 entsprechend. mit Personenkraftwagen,
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür (4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last-
eingerichteten und ausschließlich solchen Beför- kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als
derungen dienenden Kraftfahrzeugen, 750 kg gilt der im Fahrzeugschein eingetragene
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten regelmäßige Standort als Standort im Sinne dieses
Fahrzeugs, Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach den Ab-
5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Aus- sätzen 1 bis 3 bestimmt ist.
nahme von Schlachtvieh. (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Nahzone hinaus oder...außerhalb dieser Grenzen vor-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des übergehend im Nahverkehr verwendet werden, so
Bundesrates weitere, im Rahmen des Gesamtver- kann die untere Verkehrsbehörde vorübergehend
kehrs nicht ins Gewicht fallende Beförderungsfälle einen anderen Ort zum Standort erklären, wenn dies
allgemein von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen geboten und mit dem
auszunehmen oder sie einer anderen Beförderungs- öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung
art zuzuordnen. eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.
§ 5 (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dür- Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbescha-
fen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht um- det von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes
gangen werden. oder der nicht nur vorübergehenden geschäftlichen
Niederlassung, von dem aus das Kraftfahrzeug ein-
(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, gesetzt wird.
wenn
§ 6a
1. die Güter dem befördernden Unternehmer ledig-
lich für die Zeit der Beförderung übereignet wer- (1) Die von der Landesregierung bestimmte Be-
den, hörde hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort
2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nah- als Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer
zone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für weder den Sitz seines Unternehmens noch eine ge-
einen Spediteursammelgutverkehr - , sofern von schäftliche Niederlassung hat (angenommener
vornherein eine Beförderung darüber hinaus be- Standort).
absichtigt ist; dabei macht es keinen Unterschied, (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter
ob die Beförderung auf demselben Kraftfahrzeug als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder
oder mit Umladung unterwegs ausgeführt wird der Niederlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz
und ob mehrere Unternehmer an der Beförderung oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche
beteiligt sind. Niederlassung des Unternehmers
§ 6 1. im Zonenrandgebiet oder
(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernver- 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als
kehr oder im Güternahverkehr verwendet werden vierzig Kilometer in der Luftlinie von der West-
soll, muß ein Standort bestimmt werden. Der Unter- küste des Landes Schleswig-Holstein entfernt,
nehmer muß an diesem Standort den Sitz seines darf der angenommene Standort entweder nicht wei-
Unternehmens oder eine nicht nur vorübergehende ter als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz
geschäftliche Niederlassung haben.
oder der Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig
(2} Der Sitz eines Unternehmens kann nur an- Kilometer in der Luftlinie sowohl vom Zonenrand
erkannt werden, wenn - bezogen auf Art und Um- oder der Westküste des Landes Schleswig-Holstein
fang des Unternehmens - mindestens folgende Vor- als auch vom Sitz oder der Niederlassung entfernt
aussetzungen gegeben sind: liegen. Die Entfernungen nach den Sätzen 1 und 2
a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre- werden zum Ortsmittelpunkt des angenommenen
chend eingerichteter und ständig benutzter Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde
Raum, der erforderlich, geeignet und bestimmt aus gemessen, in der sich der Sitz oder die Nieder-
ist, Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit die- lassung befindet.
ses Unternehmens zu bilden; (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraft-
b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Han- fahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu be-
deln befugten geschäftskundigen Person, soweit stimmen. Die erneute Bestimmung eines angenom-
der Unternehme/ die Geschäfte nicht selbst menen Standortes ist erst nach Ablauf eines Jahres
wahrnimmt; zulässig.
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende (4) § 6 Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die
Tätigkeit von erheblicherem Umfang. ein angenommener Standort bestimmt ist.
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht
nur vorübergehende geschäftliche Niederlassungen. § 6b
(3) Dber die Bestimmung des Standortes ist eine (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem
amtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb
Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt
langen der zuständigen Kontrollbeamten zur 'Prü- wird (grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt
fung auszuhändigen ist. für ein Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2135
dieses Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als (2) Soweit die nach Absatz für die Länder fest-
Standort, in deren Gebiet das Kraftfahrzeug in die- gesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten
sen Geltungsbereich zuerst einfährt oder ihn zuletzt sind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst
verläßt. dann wieder erteilt werden, wenn und soweit die
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be-
Höchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht„
und Entladeort innerhalb des Geltungsbereichs die-
wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten
ses Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem übertragen werden soll und die Dauer der Geneh-
Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses migung nicht über die Dauer der ursprünglich er--
Gesetzes zugelassen ist, gelten die Vorschriften teilten Genehmigung erstreckt wird.
über den Güternahverkehr, wenn ein Standort nach
den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt ist und § 10
die Beförderun~J Güternahverkehr im Sinne des § 2
(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9
ist, in alJen übrigen Fällen die Vorschriften über
nur erteilt werden, wenn
den Güterfernverkehr.
1. der Unternehmer und die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
§ 7
2. der Unternehmer oder die für die Führung der
(1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet
die Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die und
Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger ange- 3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes
glichen wc."!rden und daß durch marktgerechte Ent- ist.
gelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrs-
träger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben- (2) Die fachliche Eignung wird durch eine an-
teilung ermöglicht wird. gemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des
Güterkraftverkehrs oder der Spedition' und Lagerei
(2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen .
Verkehrstrtiger hat der Bundesminister für Verkehr Das Nähere regelt der Bundesminister für Verkehr
insoweit aufeinander abzustimmen, als es die Ver- durch Rechtsverordnung.
hinderung eines unbilligen Wettbewerbs erford~rt.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richt- mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-
linien über dü~ Genehmigung der Verkehrstarife tung eines geordneten Güterfernverkehrs unverein-
bekanntmachen. bar ist.
§ 11
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für
Zweiter Abschnitt seine Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
Güterfernverkehr (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt Ihre
Gültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der Vorschrift
des§ 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich 8 Jahre.
Erster Titel
Genehmigung § 12
(1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer,
§ 8 ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter fol-
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist genden Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes
genehmigungspflichtig. Kraftfahrzeug):
1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter-
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeför- nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder
derung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die von ihm auf Abzahlung gekauft sein.
für den Sitz des Unternehmens zuständige höhere
Landesverkehrsbehörde. 2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmi-
gungsurkunde bezeichnete Standort bestimmt
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und allen sein.
an dem Verfahren Beteiligten zuzustellen. 3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das Fahr-
tenbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Be-
§ 9
förderungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.
4. Da_s amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der in das Fahrtenbuch einzutragen.
Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung
des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Ver- (2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver-
kehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Be-
der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern- förderung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug
verkehr und den Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 a) ohne Genehmigung innerhalb der Nahzone (§ 2
sowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für den Abs. 2) oder ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirks-
Möbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf die genehmigung innerhalb der Bezirkszone (§ 13 a
Länder auf. Abs. 1), so gilt diese Beförderung, wenn der Uriter-
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nehmer auf der übrigen Beförderungsstrecke ein an- § 13
deres Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auf-
Absatzes 1 mit einer Genehmigung einsetzt, die die lagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen
gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls mit dem erteilt werden, die sich im Rahmen der verkehrs-
genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt. wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten müssen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des § 13 a
Bundesraü~s Ausnahmen von der Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 für die Fälle zuzulassen, in denen (1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne
ein im Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug des § 13 liegt insbesondere vor, wenn die Genehmi-
kurzfristig ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die gung auf den Güterfernverkehr innerhalb eines Um-
höchstzulässige Dauer eines solchen Einsatzes so- kreises von höchstens einhundertfünfzig Kilometern,
wie das seiner Uberwachung dienende Verfahren gerechnet in der Luftlinie vorn Ortsmittelpunkt des
zu regeln. Standortes der Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund
der Genehmigung eingesetzt werden dürfen, be-
§ 12 a schränkt wird (Bezirksgenehmigung); zur Bezirks-
(1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem zone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt
Unternehmer mehrere Genehmigungen erteilt wer- innerhalb des Umkreises liegt.
den, wenn diese Genehmigungen den Unternehmer (2) Sofern es für die befriedigende Verkehrs-
berechtigen, lediglich Kraftfahrzeuge zu verwenden, bedienung eines bestimmten Gebietes erforderlich
die einschließlich Anhänger insgesamt eine be- ist, insbesondere im Hinblick auf die Stillegung von
stimmte Nutzlast nach folgender Maßgabe nicht Eisenbahnstrecken oder die Einstellung des Abferti-
überschreiten: gungsdienstes an Eisenbahnstrecken, und es dem
Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-
1. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erstmalig schaftlichen Lage zugemutet werden kann, kann
vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt worden, eine Bezirksgenehmigung ferner nach § 13 mit der
so ist die Nutzlast maßgebend, die das nach den Auflage erteilt werden, daß der Unternehmer regel-
§.§ 11, 15 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes mäßig nach näherer Bestimmung durch die Geneh-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. De- migungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien be-
zember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) geneh- dient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür
migte Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger am einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif
1. Januar 1969 oder, wenn die Genehmigung dem sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwen-
Unternehmer erstmalig nach dem 1. Januar 1969 den. Der Unternehmer ist zur Beförderung nach dem
Tarif verpflichtet, wenn
erteilt wurde, im Zeitpunkt der Genehmigungs-
erteilung hatte. 1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie
verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist
2. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erstmalig
und
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt wor-
den, so ist maßgebend das Kraftfahrzeug ein- 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
schließlich Anhänger mit der größten Nutzlast, wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung auf Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden
den Namen des Unternehmers zugelassen war die §§ 90 bis 97 keine Anwendung.
und ihm gehörte oder von ihm auf Abzahlung
gekauft war und das er auf Grund der Genehmi- § 14
gung hätte einsetzen können.
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-
(2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in
Möbelfernverkehr mit der Maßgabe, daß an die deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine
Stelle der Nutzlast von Kraftfahrzeug und Anhänger nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas-
die Nutzlast des entsprechenden Fahrzeugs tritt. sung hat und die Kraftfahrzeuge, die auf Grund der
Genehmigung eingesetzt werden sollen, zugelassen
(3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 er-
sind oder zugelassen werden sollen.
teilter Genehmigungen darf dem Unternehmer eine
andere Anzahl von Genehmigungen erteilt werden, (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich die-
sofern die in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast ses Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige
dabei nicht überschritten wird. höhere Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Beladeort liegt.
(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2
oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor
daß sie lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet wer- der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
den dürfen, die zu jeder Zeit denselben Standort einer Genehmigung die Bundesanstalt für den
haben müssen. Güterfernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände
des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Ge-
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten werkschaft und die zuständige Industrie- und Han-
mehreren Genehmigungen gelten als eine Genehmi- delskammer zu hören. Vor allen Entscheidungen
gung im Sinne des § 9. nach § 13 a Abs. 2 ist außer den in Satz 1 genannten
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Augüst 1975 2137
Stellen die zuständige Verwaltung der Eisenbahn § 16
zu hören, deren Verkehrsgebiet berührt wird, sowie (weggefallen)
die zuständige Landwirtschaftskammer oder, soweit
eine solche nicht besteht, die oberste Landesbehörde
§ 17
für Ernährung und Landwirtschaft. Das Nähere be-
stimmt der Bundesminister für Verkehr durch Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch
Rechtsverordnung. die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebs-
sicherheit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unter-
§ 15
nehmers nachprüfen lassen.
(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung
§ 18
einer Genehmigungsurkunde erteilt.
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmi-
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, gung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unterneh-
mers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung
2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz bleibt unberührt.
des Unternehmens,
§ 19
3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle
Kraftfahrzeuge bestimmt sein muß, für die die (1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der
Genehmigung verwendet werden soll, Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder im
ganzen auf einen Dritten übertragen; das gleiche
4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt
gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger
wird, und oder Nachlaßverwalter während einer Testaments-
5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßver-
Beschränkungen, unter denen die Genehmigung waltung.
erteilt wird.
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh- binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-
mers oder der Sitz des Unternehmens, so ist die schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die
Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen
zur Berichtigung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Am-
die Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit einem an- tes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt
deren als dem nach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten haben; ein in der Person des Erben wirksam gewor-
Standort verwendet werden soll. Handelt es sich in dener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaß-
diesem Falle um eine Bezirksgenehmigung, so be- verwalter.
darf es zur Berichtigung der Genehmigungsurkunde (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als
der vorherigen Zustimmung der für den bisherigen die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
Standort zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn
1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2 § 19 a
genannten Gebiete liegt oder Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte
2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten ab-
der Genehmigung eingesetzt werden sollen, in weichend von den Vorschriften des § 9, § 10 Abs. 1
einem anderen Land liegt. Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3 und der auf Grund
Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei- des § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen
behaltung des bisherigen Standortes für die befrie- erteilen, wenn und soweit dies zur Versorgung der
digende Verkehrsbedienung eines bestimmten Ge- Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder
bietes erforderlich ist und sie dem Unternehmer un- zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaH-
ter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage licher Nachteile zwingend geboten ist.
zugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind
die für den neuen Standort zuständige Genehmi-
gungsbehörde sowie die für den bisherigen und die Zweiter Titel
für den neuen Standort zuständigen Außenstellen Tarif
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu
hören. § 20
(4) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unter- (1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des
nehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Beförderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung
Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27). und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben
Einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft und alle anderen für den Beförderungsvertrag maß-
auf Aktien, GeseJlschaft mit beschränkter Haftung gebenden Beförderungsbedingungen enthalten.
oder einer Genossenschaft darf die Genehmigungs-
urkunde erst ausgehändigt werden, wenn außerdem (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförde-
die Eintragung in das Register nachgewiesen ist. rungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwi-
schen dem Spediteur und seinem Auftraggeber. Be-
(5) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der wirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zu-
Genehmigungsbehörde zu melden. sammen mit dem Gut eines anderen Auftraggebers
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
in einer Sendung, so ist jedoch das Entgelt für die (2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus
Beförderung des (~inzelnen Gutes mindestens nach Vertretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder
dem Frachtsatz der für die Sendung anzuwendenden dieser Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden
Gewichtsklasse zu entrichten; unberührt bleiben be- von der Industrie und dem Handel, von der Spedi-
sondere Regelungen nach dem Preisgc~setz. tion, dem Handwerk und der Agrarwirtschaft vorge-
schlagen. Im übrigen ist § 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4
§ 20 a
entsprechend anzuwenden.
(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestim-
(3) Die Tarifkommissionen haben ihren beraten-
mung des Beförderungsentgelts notwendigen An- den Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die
gaben des Tarifs werden von Tarifkommissionen Festsetzung von Tarifen beschlossen werden soll,
festgesetzt. nach Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nachAb-
satz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministers für Verkehr. Er entscheidet im Einverneh- § 21 b
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft. (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die
(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er Tarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse
nicht vorher entscheidet, sich innerhalb von drei und bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Auf-
Wochen nach Eingang des Beschlusses gegenüber bau sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch
der Tarifkommission äußern und innerhalb von zwei Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Monaten nach Eingang des Beschlusses über die rates.
Genehmigung entscheiden. (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein- Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be-
an Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und an- dürfen.
dere in Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn (3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt,
das allgemeine Wohl es erfordert. an den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer
(5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag beratenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich ver-
maßgebenden Beförderungsbedingungen werden treten zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundes-
vom Bundesminister für Verkehr festgesetzt. anstalt für den Güterfernverkehr als Beauftragte
entsenden.
(6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und
genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für § 22
Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirt-
des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die schaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des
Frachtsätze und andere in Absatz 1 genannte An- Güterkraftverkehrsgewerbes Rechnung tragen; sie
gaben enthalten, aufheben, wenn das allgemeine sind Mindest-Höchstentgelte, falls in dem Tarif
Wohl es erfordert; er bedarf hierzu des Einverneh- nichts anderes bestimmt ist. Bei Festsetzung der Be-
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. förderungsentgelte sind unbillige Benachteiligungen
landwirtschaftlicher urtd mittelständischer Wirt-
§ 21 schaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und ver-
kehrsungünstig gelegener Gebiete zu verhindern.
(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für
1. den allgemeinen Güterfernverkehr und den Be- (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und
zirksgüterfernverkehr und andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht
worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen
2. den Möbelverkehr.
jedermann zugute kommen, sind unzulässig. Unzu-
An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge- lässig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwendun-
meinsame Tarifkommission gebildet werden. gen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförde-
rungsentgelts gleichkommen.
(2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarif-
sachverständigen der beteiligten Zweige des Güter- (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-
fernverkehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarif- vertrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht be-
kommissionen und ihre Stellvertreter werden vom rührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts .und die
Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von drei Beförderungsbedingungen richten sich auch in die-
Jahren aus dem Kreise der Personen berufen, die sen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.
ihm von Angehörigen oder Verbänden des Güter-
fernverkeh rsgewerbes vorgeschlagen werden. § 62
§ 22 a
Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Mit-
glieder der Tarifkommissionen sind ehrenamtlich (1) Für die Beförderung von Gütern von und nach
tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden
gebunden. sind oder über See ausgeführt werden, kann der
Unternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte
§ 21 a
mit dem Absender schriftlich vereinbaren (Sonder-
(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender abmachungen). Solche Sonderabmachungen sind nur
Ausschuß gebildet. zulässig,
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2139
1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festset- zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich
zung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, geltend machen und im Wege der Zwangsvollstrek-
insbesondere, wenn der Wettbewerb gegenüber kung beitreiben. Kommt der Leistende dieser Ver-
anderen Verkehrswegen oder Verkehrsträgern pflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt
eine Sonderabmachung erfordert und ihm durch festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so
einen Wettbewerbstarif nicht Rechnung getragen geht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die
wird, und das zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen
2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge
einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in
von mindest(~ns 500 Tonnen in drei Monaten in Geld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung
derselben Verkehrsverbindung oder für den- entsprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2
selben Urversender oder für denselben Empfän- des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht anzuwen-
ger umfaßt, und den.
(3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forde-
3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle Be-
rungsberechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht die
triebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-
Forderung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt
bessert.
über, in dem diese dem Schuldner den Ubergang
(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung mitteilt, im Fall des Konkurses eines Forderungs-
unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundes- berechtigten jedoch nur, soweit die Forderung nicht
anstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Tritt
er hat zusammen mit der Sonderabmachung alle der Konkurs erst innerhalb von drei Monaten nach
Unterlagen vorzulegen, die den Abschluß sowie die dem Forderungsübergang ein, so kann der Konkurs-
verwalter verlangen, daß die Bundesanstalt einen
vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen.
entsprechenden Teil der Forderung oder, falls diese
(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei bereits eingezogen ist, des Erlöses auf ihn zurück-
Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs überträgt.
nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam. (4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt
(4) Ist der Markt für die Beförderung bestimmter durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Güter in bestimmten Verkehrsverbindungen gestört, desrates die Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1
so kann der Bundesminister für Verkehr durch und Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Einziehung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- nach- oder zurückzufordernder Geldbeträge nachzu-
rates bestimmen, daß in diesen Fällen der Abschluß weisen haben.
von Sonderabmachungen längstens für die Dauer
eines Jahres der vorherigen Genehmigung des Bun- (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen
desministers für Verkehr bedarf. Der Markt gilt ins- im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine
besondere dann als gestört, wenn die durchschnitt- Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann
liche Höhe der während eines Kalenderjahres jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
erhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht, um des Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3
die Rentabilität eines ordnungsgemäß geführten und auf Beförderungen im grenzüberschreitenden Güter-
normal beschäftigten Verkehrsunternehmens zu ge- kraftverkehr ganz oder teilweise Anwendung finden,
währleisten. wenn das Recht, das an dem außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes liegenden Be- oder
§ 23
Entladeort gilt, entsprechende Bestimmungen ent-
(1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, hält,
so hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag
zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich be- § 24.
rechneten Entgelt nachzufordern und erforderlichen- Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§
falls gerichtlich geltend zu machen und im Wege veröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt
der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Kommt der Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr - fol-
Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer gende Einzelheiten aller Sonderabmachungen,, die
von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr ihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt worden sind:
(§ 53) festzusetzenden angemessenen Frist nicht
1. Name des Unternehmers„
nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt
über, die das zuwenig berechnete Entgelt im eige- 2. Verkehrsverbindungen,
nen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt 3. Güterart,
sie an Stelle des Unternehmers die in dem Unter- 4. Gütermenge,
schiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für
sie zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsbe- 5. vereinbarte Beförderungsentgelte,,
rechnung gilt für den Vorsteuerabzug nach § 15 6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1973 als Rechnung 7. Dauer der Sonderabmachung,
des Unternehmers, wenn in ihr der Steuerbetrag
8. wichtigste Sonderbedingungen.
gesondert ausgewiesen ist.
(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet
oder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu- § 25
wendungen geleistet, so muß der Leistende diese (weggefallen)
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dritter Ti tel (2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu füh-
ren. Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses
Pflichten
Fahrtenbuches bestimmt der Bundesminister für
der am Bcförderun~Jsvertrag Beteiligten
Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates.
§ 26
(3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch
Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-
und die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf
lichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun- Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur
gen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder
Prüfung auszuhändigen.
ausschließen noch beschränken.
(4) Im Falle des § 12 Abs. 2 sind die Beförderungs-
§ 27 papiere auch während der Beförderung auf der Teil-
strecke mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne
(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, Genehmigung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit
für die er nach d(~n Beförderungsbedingungen haftet, anzuwenden.
zu versichern. Auf diese Versicherung finden die für
die Transportversicherung geltenden Vorschriften § 29
des § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
Unternehmer und Spediteure haben über den
der privaten Versicherungsunternehmungen und
Güterfernverkehr Bücher zu führen und in diesen
Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
die Beförderungsgeschäfte, insbesondere das Beför-
S. 315) und des § 187 des Gesetzes über den Ver-
derungsentgelt, nach den Grundsätzen ordnungs-
sicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichs-
mäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der
gesetzbl. S. 263) mit späteren Änderungen entspre-
Unternehmer hat die Beförderungspapiere und das
chende Anwendung.
Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung fünf
(2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine Jahre aufzubewahren.
vom Versicherer oder seinem Beauftragten zu er-
teilende Versicherungsbestätigung nach vorge- § 30
schriebenem Muster zu erbringen. Der Versicherer
Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind
oder sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Ver-
für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-
sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-
gaben und Erklärungen in den Beförderungspapie-
schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu
ren verantwortlich.
erteilen.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versiche- § 31
rer oder seinem Beauftragten die Nummer und das Der Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder
Ausstellungsdatum der Genehmigungsurkunde mit- unvollständiger Angabe des Inhalts oder des Ge-
zuteilen. wichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke
(4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter- einen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu zah-
nehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung len. Das Nähere bestimmen die Beförderungsbedin-
nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflich- gungen.
tet, das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses
gemäß § 158 c VVG unverzüglich der Genehmi- § 32
gungsbehörde anzuzeigen. (1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von im Güterfernverkehr ist nur solchen Personen ge-
dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung stattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah-
verlangen. men ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Uber solche
Geschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi- die Parteien, das beförderte Ladegut, das Beförde-
gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs- rungsentgelt und die Provision enthalten müssen.
behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende Die Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver-
Schadensversicherung nicht mehr besteht. mittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren.
(7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-
verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür-
Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord- fen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36,
nung. bei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum
sich anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per-
§ 28 sonen nicht bedienen; im übrigen darf den an dem
(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu Beförderungsvertrag oder seiner Durchführung Be-
sorgen, daß über jede Sendung die von dem Bundes- teiligten eine in bezug auf das Beförderungsentgelt
minister für Verkehr oder durch das Ubereinkom- prozentual berechnete Provision nicht gezahlt wer-
men über den Beförderungsvertrag im internationa- den.
len Straßengüterverkehr (CMR; Bundesgesetzbl.1961 (3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer
II S. 1120) vorgeschriebenen Beförderungs- und Be- Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der
gleitpapiere ausgefertigt werden. Diese sind bei Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat,
allen Beförderungen im Güterfernverkehr im Kraft- ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförde-
fahrzeug mitzuführen. rungsvertrags nachzuweisen, und wenn der Beförde-
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2141
rungsvertrag i nfoloe der Vermittlung zustande ge- § 36
kommen ist. Ist der Vermittler wegen desselben
Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der
Ladegutes bereits zur Beschaffung von Laderaum im
Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere
Auftrag eines Dritten tätig, so hat er gegen den
seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab-
Unternehmer keinen Anspruch auf Provision; das
t ertigungsordnung geregelt, die der Bundesminister
~Jleiche gilt, wenn der Vermittler Beteiligter an den
für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
der Beförderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäf-
mung des Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Ab-
ten ist.
fertigungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bun-
(4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Pro- desanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören.
vision darf weder ganz noch teilweise in irgend-
einer Form an Dritte weiterg(~geben werden.
Fünfter Titel
(5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Höchstsi:i.tze für die Bemessung der § 37
Vermittlungsprovision und der Entgelte für Neben- Für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut
leistungen, soweit diese vom Unternehmer gezahlt. im Güterfernverkehr in besonders für die Möbel-
werden. beförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder
Anhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs) gel-
Vjerler Titel ten - unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften für den allgemeinen Güterfernverkehr auf
Abfertigungsdienst die Anhänger ergänzend die Vorschriften der
§§ 38 bis 44.
§ 33 § 38
Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch Kraft-
Güterfernverkehr Transporte abfertigt. fahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagenaufbau,
ferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr aus-
schließlich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger
§ 34
verwendet werden.
(1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höhe-
§ 39
ren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), der (1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf
Vertretungen des gewerblichen Güterfernverkehrs außerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel-
und der Spedition und Lagerei bestellt. fernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern.
(2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht- (2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf
lich eingetra~J(me Speditionsfirma, die zuverlässig außerhalb der Nahzone keine Umzüge (Beförderung
ist und nach ihren betrieblichen und wirtschaft- von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchfüh-
lichen Einrichtungen die Gewähr für die Erfüllung ren. Die Beförderung einzelner Möbelstücke außer-
der Aufgaben des Abfertigungsdienstes bietet. halb eines Umzugs ist erlaubt.
(3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver-
(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden
kehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und
§ 78 Abs. 1 Nr. l und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4
soweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter-
entsprechende Anwendung. Die Bestellung kann
esse liegender Aufgaben erforderlich ist.
außerdem zurückgenommen werden, wenn der Ab-
fertigungsspediteur wiederholt gegen die Abferti-
gungsordnung (§ 36) verstoßen hat. § 40
(1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern
(4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver- ist genehmigungspflichtig.
kehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-
schriften der§§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung (2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger
mit der Maßgabe, daß die Abfertigungsspediteure darf nur einem Unternehmer erteilt werden, der
durch die Deutsche Bundesbahn nach Anhörung der eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr mit
höheren Landesverkehrsbehörde bestellt werden. einer motorischen Zugkraft oder für den Güterfern-
Einer Anhörung der Vertretung des gewerblichen verkehr erhalten hat.
Güterfernverkehrs bedarf es nicht. § 41
(weggefallen)
§ 35
§ 42
Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-
nehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit Der Unternehmer darf Restgut bei Ausführung
ein Entgelt, das der Bundesminister für Verkehr im eines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- verwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be-
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung sonders für Möbelbeförderung eingerichteten An-
des Bundesrates festsetzt. hänger befördern.
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
§ 43 (3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfern-
verkehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach
(1) DC:'.r tJnternehmer des Möbelfernverkehrs kann
Absatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20 und 23
ehe Genehmigung mit oder ohne Fahrzeug des
Abs. 1 sowie der §§ 26, 27 und 58; die Vorschriften
Möbelfernverkehrs einem anderen Unternehmer des
des § 23 Abs. 2 bis 4 und der §§ 28 und 29 finden
Möbelfernverkehrs vorübergehend überlassen, der
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen
in diesem Falle für die Erfüllung der gesetzlichen
nach den §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 und § 26 treffen
Pflichten verantwortlich ist.
an Stelle der Unternehmer die Deutsche Bundes-
(2) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs kann bahn.
zur Beförderung eines genehmigten Möbelwagen- (4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die
anhängc rs vorübergehend ein fremdes Kraftfahrzeug Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten
und eine einem anderen Unternehmer erteilte Ge- Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dür-
nehmigung für den Güterfernverkehr benutzen. fen nicht verlängert oder erneuert werden, soweit
sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
§ 44
Die Vorschriften der §§ 33 bis 36 über den Abfer- Siebenter Titel
tigung5spediteur finden auf den Möbelfernverkehr
im Sinne des § 37 keine Anwendung. Sondervorschriften für den Werkverkehr
§ 48
Sechster Titel (1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern
für eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn fol-
Sondervorschriften für den Güterfernverkehr gende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Deutschen Bundesbahn
1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch
oder zur Wiederveräußerung erworben oder zum
§ 45 Eigengebrauch oder zur gewerbsmäßigen Ver-
(l) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver- mietung oder zur Veredelung oder Bearbeitung
kehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben. oder Verarbeitung bestimmt oder bestimmt ge-
wesen oder von dem Unternehmen erzeugt, ge-
(2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die
fördert oder hergestellt sein.
Höchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge,
die im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, 2. Die Beförderung muß der Heranschaffung .der
fest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
der für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9 vom Unternehmen oder ihrer Uberführung ent-
festgesetzten ZaM nicht übersteigen. weder innerhalb des Unternehmens oder zum
Zweck des Eigengebrauchs außerhalb des Unter-
nehmens dienen.
§ 46
3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung
Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes- von Angehörigen des Unternehmens, die nicht
bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel- Angestellte anderer Unternehmen oder selbstän-
ten nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15, ferner dige Unternehmer sein dürfen, bedient werden.
der §§ 17 bis 19,, 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Werden im Huckepackverkehr die Güter mit der
Satz l,, ferner der §§ 27,, 37 bis 44,, 58, 77 und 78. Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem
Kraftfahrzeug befördert, so darf das Unterneh-
§ 47 men bei der An- oder Abfuhr zu oder von der
Eisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch an-
(1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchfüh- derer als der in Satz 1 genannten Personen be-
rung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des ge- dienen.
nehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie
4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des
solche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein
Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören
Entgelt in Höhe der nach dem Tarif (§ 20) zu be-
oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies
rechnenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als
gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für
Ausgleich für die Leistungen der Deutschen Bundes-
die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls· des sonst
bahn, insbesondere für die Bereitstellung des Lade-
im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugs
gutes, die Fahrzeugdisposition, die Abwicklung des
und für Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer
Frachtvertrages und die Abrechnung des Transports
zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t. Der Bun-
mit dem Unternehmer„ Abzüge gemacht werden, die
desminister für Verkehr bestimmt durch Rechts-
der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsver-
verordnung mit Zustimmun:g des Bundesrates die
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fest-
höchstzulässige Dauer eines solchen Einsatzes
setzt. Der Bundesminister für Verkehr kann in Fäl-
sowie das seiner Uberwachung dienende Verfah-
len besonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen
ren.
von Satz 2 zulassen.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im
(2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz l ist Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unterneh-
Frachtführer die Deutsche Bundesbahn. mens darstellen.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2143
(2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb (2) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungs-
der im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 bescheinigung ist auf einem von der Bundesanstalt
und § 3 finden entsprechende Anwendung. vorgeschriebenen Formblatt in dreifacher Ausferti-
gung bei derjenigen Außenstelle der Bundesanstalt
§ 48 a
einzureichen, in deren Bereich das Kraftfahrzeug,
für das die Beförderungsbescheinigung erteilt wer-
(1) Güter werden nur dann zur Wiederveräuße- den soll, zugelassen ist oder zugelassen werden soll.
rung im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn Ist das Kraftfahrzeug nicht im Geltungsbereich die-
sie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit ge- ses Gesetzes zugelassen, ist der Antrag bei der Zen-
kauft werden, die ein selbständiges, innerhalb üb- trale der Bundesanstalt zu stellen.
licher Geschäftsbeziehungen unabhängiges Handeln
des Unternehmens darstellt und nicht von anderen (3) Der Antrag muß enthalten
wahrgenommen wird, die an Geschäften über diese 1. die Erklärung, daß der Antragsteller zulässigen
Güter beteiligt sind. Werkfernverkehr nach §§ 48, 49 durchführen will,
(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wieder- 2. diejenigen Angaben, die für eine Bekanntgabe
veräußerung im Sinne von Absatz 1 erworben und nach § 50 c Abs. 1 erforderlich sind,
ist auch keine der anderen Voraussetzungen des 3. Einzelangaben über das Kraftfahrzeug,
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, so finden die Bestimmungen
4. die Gültigkeitsdauer, für die die Beförderungs-
über die Güterbeförderung für andere Anwendung.
bescheinigung erteilt werden soll.
§ 49 (4) Eine Ausfertigung des Antrages übersendet
die Bundesanstalt an die höhere Landesverkehrs-
(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr behörde, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelas-
unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch sen ist oder zugelassen werden soll.
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissio-
näre, soweit
§ 50 C
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter
bezieht, (1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage
2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nach Eingang des Antrages auf Erteilung einer Be-
vorliegen und förderungsbescheinigung folgende Einzelheiten aus
dem Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 bekannt:
3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutz-
last ohne Anhänger verwendet wird. 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers,
(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt 2. Größe und Art des benötigten Beförderungs-
nicht für die Beförderung von Vieh zu den Vieh- mittels,
märkten, Verladestellen und Schlachtstellen. 3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güterver-
zeichnisses und monatliche durchschnittliche
Gütermenge,
§ 50
4. durchschnittliche Entfernung der Beförderung,
Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs- gerundet auf volle 100 km,
pflichtig. Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t
Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung 5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung, so-
über 55 PS verwendet werden, so darf Werkfern- weit der Antragsteller sie angeben will.
verkehr unbeschadet des § 50 c Abs. 3 jedoch nur (2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein
durchgeführt werden, wenn dem Unternehmer für Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 1 (Werk-
das Kraftfahrzeug eine Beförderungsbescheinigung fernverkehrs-Verzeichnis), in dem diejenigen An-
erteilt ist; dies gilt nicht für Beförderungen im träge berücksichtigt sind, die alle nach § 50 b
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie für Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben vollständig ent-
die Beförderung von Gütern, die den eigenen Zwek- halten. Die Bekanntgabe erfolgt dadurch, daß die
ken eines Unternehmens des gewerblichen Güter- Bundesanstalt das Werkfernverkehrs-Verzeichnis
kraftverkehrs dient. Es besteht keine Tarifpflicht bei ihren Außenstellen zur Einsichtnahme auslegt.
(§ 20) und keine Versicherungspflicht (§ 27). Zur Einsichtnahme sind berechtigt die Deutsche Bun-
desbahn, die nicht.bundeseigenen Eisenbahnen des
§ 50 a öffentlichen Verkehrs, die Binnenschiffsgewerbe-
treibenden, die Unternehmer des Güterfernverkehrs
(1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem Un- sowie die · bestellten Abfertigungsspediteure. Die
ternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Bundesanstalt übersendet den zur Einsichtnahme
Sie ist nicht übertragbar. Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der
(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf Zeit Kosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die Bun-
erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens fünf desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem An-
Jqhre. tragsteller mit.
§ 50 b (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn
(1) Für die Erteilung der Beförderungsbescheini- 1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförde-
gung ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr rungsbescheinigung weniger als drei Monate be-
(§ 53) zuständig. trägt oder
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche § 50 e
Einzelbeförderungen an bestimmten Tagen bean- (1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthal-
tragt wird, die insgesamt nicht mehr als 30 Tage ten:
ausmachen dürfen.
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz.,
In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach
2. die Bezeichnung des Unternehmens,
Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförde-
rungsbescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchge- 3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs,, für das die
führt werden. Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter
Angabe des amtlichen Kennzeichens,
(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine 4. die Gültigkeitsdauer.
nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Ver-
kehrs dem Antragsteller die Durchführung der Be- (2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bun-
förderungsleistungen anbietet, hat sie ihr Angebot desanstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn
auch an die nach § 50 b Abs. 2 zuständige Stelle der 1. die Angaben über das Unternehmen oder das
Bundesanstalt zu übermitteln. Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sich
ändern,
2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die Be-
§ 50 d
förderungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes
(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu ertei- Kraftfahrzeug treten soll.
len:
(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle
1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen, des § 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift des Antra-
ges ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzufüh-
2. in allen anderen Fällen, in denen ren und auf Verlangen der zuständigen Kontroll-
a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für die Be- beamten zur Prüfung auszuhändigen.
förderungsbescheinigungen beantragt werden,
unter Berücksichtigung der dem Antragsteller § 50 f
bereits erteilten oder von ihm gleichzeitig be-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
antragten Beförderungsbescheinigungen nicht
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu
die Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für
den Beförderungsleistungen steht, die der An-
die Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen,
tragsteller auszuführen hat, und wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse er-
b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb forderlich ist, um einer drohenden oder bereits ein-
einer Frist von zwei Monaten seit Bekannt- getretenen Gefährdung der Ausgeglichenheit oder
gabe nach § 50 c kein für ihn annehmbares Funktionsfähigkeit des binnenländischen Verkehrs
Angebot der Deutschen Bundesbahn oder oder der Verkehrssicherheit auf den Straßen zu be-
einer nichtbundeseigenen Eisenbahn des öf- gegnen. Die Aussetzung kann bis zu einem weiteren
fentlichen Verkehrs zur Durchführung seiner Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 noch vorliegen. Eine weitere Aus-
Güterbeförderungen erhalten hat. Ein Beför-
setzung ist danach erst wieder nach Ablauf von
derungsangebot ist annehmbar, wenn es unter
mindestens zwei Jahren, beginnend mit dem Ende
Berücksichtigung der Eigenarten des Unter- des letzten Aussetzungszeitraums, zulässig.
nehmens des Antragstellers den erforder-
lichen Beförderungsleistungen und den nach (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für
Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnenden die Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorüber-
Entgelten entspricht. gehender geschäftlicher Niederlassung im Zonen-
randgebiet, die Werkfernverkehr durchführen, und
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der Ent- zugunsten solcher Unternehmen zuzulassen, die
scheidung über den Antrag auf Erteilung einer Be- wegen ihrer Eigenart oder geographischen Lage den
förderungsbescheinigung den Antragsteller sowie Werkfernverkehr für bestimmte Güter nicht entbeh-
die Deutsche Bundesbahn und eine nichtbundes- ren, insbeondere auf die öffentlichen Verkehrs-
eigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs, soweit unternehmen nicht ausweichen können oder durch
sie ein den Angaben nach § 50 c Abs. 1 entsprechen- die Versagung neuer Beförderungsbescheinigungen
des Angebot abgegeben haben (Beteiligte), zur An- in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden;
hörung zu laden. Auf Antrag eines Beteiligten ist ferner für die Fälle, in denen es sich um die Wie-
sie hierzu verpflichtet. Der Antrag ist innerhalb dererteilung einer abgelaufenen Beförderungsbe-
einer Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe scheinigung handelt, deren Versagung auch unter
nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2 zuständigen Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung
Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die Anhörung maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstel-
kann gemeinsam erfolgen und als vermittelndes len würde.
Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.
§ 51
(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbescheini- (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6
gung oder des Ablehnungsbescheides erhält die Abs. 1, 2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende
nach § 50 b Abs. 4 zuständige Behörde. Anwendung. Uber die Bestimmung des Standorts ist
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2145
eine amtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen-
allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf den Bestimmungen erläßt der Bundesminister für
Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Prüfung auszuhündigen ist. des Bundesrates.
(2) Für L:1stkraftwagen mit einer Nutzlast von
nicht mehr als 4 t und Zugmaschinen mit einer Lei-
Achter Titel
stung von nicht mehr als 55 PS sowie für Zug-
maschinen, die durch land- und forstwirtschaftliche Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Betriebe ausschließlich im Werknahverkehr einge-
setzt werden und die von der Kraftfahrzeugsteuer § 53
befreit sind, gilt der im Fahrzeugschein für den Un-
ternehmer a]s Fahrzeughalter eingetragene regel- (1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord-
müßige Standort als Standort im Sinne dieses Geset- nung im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver-
zes, soweit nicht ein Standort nach Absatz 1 be- schiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen
stimmt ist. Verkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare An-
stalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den
(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs Namen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr"
über die Grenzen der Nahzone hinaus oder außer- führt.
halb dieser Grenzen vorübergehend im Nahverkehr
verwendet, so kann die untere Verkehrsbehörde (2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den
den Einsatzort zum Standort erklären, wenn dies Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des
aus wirtschaftlichen Gründen geboten und mit dem Bundesrates bestimmt.
öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern
eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist. Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind
von ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr und den jeweils zuständigen obersten
§ 51 a
Landesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche
§ 6 b gilt auch im Werkverkehr. gilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen
und ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des
Verkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver-
§ 52
pflichtet, den höheren und obersten Landesver-
(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen kehrsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu er-
Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug- teilen, die zur Durchführung der Aufsicht gemäß
maschinen verwendet werden, sind die von dem § 77 erforderlich sind.
Bundesminister für Verkehr vorgeschriebenen Be- (4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch
förderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf
eine Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in
Verlangen den mit der Uberwachung des Güterfern- diesem Gesetz geschieht. Der Bundesminister für
verkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung vorzu-
Verkehr erläßt die Satzung nach Anhörung des Ver-
legen.
waltungsrats.
(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchfüh-
(5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es
ren, haben nach näherer Bestimmung durch den zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-
Bundesminister für Verkehr der Bundesanstalt für
anstalt für den Güterfernverkehr".
den Güterfernverkehr (§ 53) monatlich eine Uber-
sicht aller durchgeführten Beförderungen im Werk-
fernverkehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen. Eine § 54
Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewahren. (1) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,
daß der Unternehmer, der Spediteur und der Ver-
(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförde-
mittler nach § 32, außerdem alle anderen am Beför-
rungsleistungen im Werkfernverkehr sind die Durch-
derungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem
schriften der in Absatz 2 vorgeschriebenen Uber-
Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem,
sicht einer Stelle, die vom Bundesminister für Ver-
daß die Tarife, die Beförderungsbedingungen und
kehr bestimmt wird, monatlich einzureichen.
die Bestimmungen über Sonderabmachungen einge-
(4) Die im Werkfernverkehr ausschließlich für halten werden.
grenzüberschreitende Beförderungen verwendeten
(2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich
und im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
Nummer 3 Buchstabe a im Zusammenwirken mit
senen Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und
den Gewerbeaufsichtsämtern - darüber zu wachen,
Zugmaschinen mit einer Leistung über 55 PS sind
bei der Bundesanstalt mit einem von ihr vorge- daß
schriebenen Formblatt anzumelden; die von der 1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche
Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist bei Genehmigung sowie Werkfernverkehr nicht in
allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf unzulässiger Weise und nicht ohne die erforder-
Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur liche Beförderungsbescheinigung betrieben wer-
Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden, wenn den,
sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet wer- 2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflich-
den. tungen eingehalten werden,
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
3. die Rechtsvor~cliri!t<::~n über Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und· die
a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben
Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, den Beauftragten der Bundesanstalt bei der Durch-
h) die zulüssi~Jen Abmessungen sowie die zuläs- führung der Uberwachungsmaßnahmen die erforder-
sigen Achslasten und Gesamtgewichte von lichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfs-
Krnfttahrzcugen und Anhängern dienste zu leisten.
eingehaltc~n werden, soweit diese Uberwachung (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
im Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs, 1 Durchführung der der Bundesanstalt nach § 54
Nr. 4 durchqeführt werden kann und Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben die erforder-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im
4. die Rechtsvorschriften über die Beförderung ge- Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a im Einver-
fährlicher Güter auf der Straße eingehalten wer- nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit.
den, soweit diese Uberwachung im Rahmen der
Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt § 56
werden kann.
Die Bundesanstalt kann die Durchführung der im
(3) Der Bundesanstalt obJjc)qt es ferner, auf An- Rahmen ihrer Uberwachungsaufgaben erforder-
forderung der WassPr- und Schiffahrtsdirektionen lichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die
bei der Durchführung der ihnen nach § 31 a des Ge- Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allge-
mein geltenden Bestimmungen erzwingen.
setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
§ 57
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden Uber-
wachungsaufgabe gegen Erstattung der ihr dadurch Die Bundesanstalt hat die statistische Erfas-
entstehenden Kosten mitzuwirken. sung aller Beförderungsleistungen im Güterfernver-
kehr nach den Weisungen des Bundesministers für
Verkehr und im Rahmen der für die Bundesstatistik
§ 55 vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen .
(1) Zur Durchführung der Uberwachungsaufgaben (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der
hat die Bundesanstalt folgende Befugnisse: Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-
1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Er- nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere aller an der Beförderung § 58
oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligten Der Unternehmer hat der Bundesanstalt mo-
sowie der gesetzlich an den Tarif gebundenen natlich die für die Uberwachung der Tarife und der
Dritten und der Vermittler von Ladegut oder La- Sonderabmachungen (Tarifüberwachung) erforder-
deraum (§ 32) nehmen lassen. lichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage
2. Sie und ihre Beauftragten können von den in enthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklärun-
Nummer 1 genannten Beteiligten und den in de- gen im Sinne der Reichsabgabenordnung.
ren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle
über alle Tatsachen verlangen, die für die Durch- mit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er
führung der Uberwachung von Bedeutung sind. dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf-
Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem stellen bedürfen der Zulassung durch die Bundesan-
Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Ertei- stalt.
lung der Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwa-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten chung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver- des Bundesrates.
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz § 59
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(l) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen
3. Ihre Beauftragten können Grundstücke und Ge- nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr
schäftsräume der in Nummer l genannten Betei- dafür gegeben ist, daß
ligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich
der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Er- zuverlässig und fachlich geeignet sind und
mittlungen durchzuführen. Die in Nummer 2 ge- b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen
nannten Personen haben ihnen hierbei jede Aus- Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt wer-
kunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie be- den.
dürfen.
Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor-
4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der aussetzungen zu entziehen.
Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-
höfen und an Tankstellen zur Kontrolle der La- (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Perso-
dung und zur Prüfung der Begleitpapiere Uber- nen ist es unbeschadet der Vorschriften der Reichs-
wachungsmaßnahmen durchführen. abgabenordnung verboten, Geschäfts- oder Berufs-
1
. ~r. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1915 214'1
~Jeheimnisse, die bei der Prüfung der Bcförderungs- Drittel der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden wer-
pctpiere zu .ihrer KPnntnis gelangen, zu verwerten den durch das Los bestimmt; sie können wiederer-
oder anderen mitzuteilen. nannt werden.
(4) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift-
§ 60 liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für
Verkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied
(l) Der Unic\rnPhmcr des (;üt.erfernverkehrs und
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
der .Abfertigungsspediteur !ldben das Unternehmen,
oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff-
der Unternehmer des Güterlernverkehrs und die
net, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied-
Dculsche Bundesbdhn lldben ihre im Güterfernver-
schaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für
kehr verwendeten Kraftfdhrzeuge und Anhänger
Verkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der
der Bundesanstalt auf deren Verlangen anzumelden.
Gruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat.
(2} Die Bundesdnstclit .lrnt über sämtliche Unter-
(S) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während
nehmen des Fernverkehrs getrennt nach den einzel-
seiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest
nen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs-
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds er-
~pediteure Register zu führen.
nannt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechPnd für die im Werk- § 63
.f ernverkehr verwendE~tf::n Kraftfahrzeuge und An-
hänqer mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen (1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der
mit einer Leislun9 über .55 PS. Durchführung der Geschäfte.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
§ 6] 1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und
des Leiters,
Org,rne der BurnlesanslaH sind der Verwaltungs-
rat und der Leiter. 2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden
Angestellten,
§ 62
3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,
(1) Der Verwaltunqsrat besteht aus 27 Mitglie- 4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und
dern, und zwar aus Meldebeiträge gemäß§ 75,
6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen 5. die Aufnahme von Krediten,
Güterfernverkehrs (BDF) e. V.,
6. (weggefallen),
Vertreter des Bundesverbandes des Deutschen
7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachten-
Güternahverkelirs (BDN) e. V.,
prüfstellen (§ 59).
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft MöbeHrans-
port Bundesverband e. V., (3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung
2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge-
Lagerei e. V., schäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem
Leiter.
Vertreter der Deutschen Bundesbahn,
Vertreter des Deutschen Industrie- und Han- (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur
delstags, Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der
Bundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei
Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen
Industrie, Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr
Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver-
Vertreter des Z<mtralausschusses der Deut- sehen.
schen Landwirtschaft,
§ 64
Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen
Handwerks, (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mH
Vertreter des Zentrdlvcrbandes der Versiche- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
rungs w irtsc haf t, det der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die
5 Vertretern der Gf~werkschüften,
Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-
' derlich.
6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehör-
den. (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn
des Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsit-
Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Ver- zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
kehr auf Vorschlag der vorstehenden Gruppen er- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Ordent-
nannt, die Vertreter der obmsten Landesverkehrs- liche Sitzungen müssen mindestens einmal im Ka-
behörden auf Vorschlag des Bundesrates. lendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen
(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Aus- müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der
nahme der Deutschen Bundesbahn und der obersten Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter oder
Landesverkehrsbehörden ist dem Bundesminister der Bundesminister für Verkehr es verlangt.
für Verkehr die doppeJle Zahl vorzuschlagen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind eh-
(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt. renamtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz
Nach der ersten Ernenmmq scheidet jedes Jahr ein ihrer Auslagen.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 65 §74
(1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal- Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech-
1
tungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften
und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2 ab- des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf
berufen. die Bundesanstalt sinngemäß Anwendung.
(2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundes-
anstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder § 75
dem Verwaltungsrat noch eim~m Unternehmen des
Transportgewerb(~s oder der Spedition angehören. (1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um-
lagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei
den Unternehmern des Güter- und Möbelfernver-
§ 66
kehrs nach dem Frachtumsatz bemessen. Werden
Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. die Frachtunterlagen über eine Frachtenprüfstelle
Er hat dem Verwaltungsrat monatlich über den nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt sich die Umlage
Stand der Geschäfte zu berichten. um einen angemessenen Satz. Es kann eine jähr-
liche Mindestumlag1:: für jede erteilte Genehmigung
§ 67 und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte bun-
(weggefallen) desbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.
Jährliche Meldebeiträge werden erhoben von Ab-
§ 68 fertigungsspediteuren sowie von Unternehmen, de-
nen nach § 50 Satz 2 eine Beförderungsbescheini-
(1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Be- gung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestätigung
schäftigten sind zur Verschwiegenheit über die An-
erteilt ist.
gelegenheiten d(~r Bundesanstalt verpflichtet.
(2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch ge-
Vorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundesmi-
genüber dem Verwaltungsrat und seinen Mitglie-
nister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne
dern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des einzel-
nen Unternehmers. Die Vorschriften der Reichsab- Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie kön-
gabenordnung bleiben unberührt. nen nach den Vorschriften über die Beitreibung öf-
fentlicher Abgaben eingezogen werden.
§ 69 (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde-
Das Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das Ka- beiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden
lenderjahr. Kosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem
Geschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen
§ 70
und Meldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr
Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden zu verwenden.
Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
Dieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für (4) Geldbußen der Bundesanstalt als Verwal-
das Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach Zweck- tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
bestimmung und Ansatz getrennt ausweisen und Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden zur
ausgeglichen sein. Kasse der Bundesanstalt vereinnahmt.
§ 71
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des § 76
Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des
dem Bundesminister der Finanzen; er ist dem Bun- Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Verwal-
desminister für Verkehr spätestens zwei Monate tungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und Ein-
vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen. blick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt
nehmen.
§ 72 (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß
Nach Abschluß des Rechnungsjahres hat der Leiter der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung der
über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlos- ihm obliegenden Aufgaben nicht gesetzmäßig han-
senen Rechnungsjahres Rechnung zu legen (Haus- delt oder in erheblichem Umfang den Zwecken des
haltsrechnung). Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er den Leiter ab-
berufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge über
§ 73
eine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt der
(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rech- Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach, so
nungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi- kann der Bundesminister für Verkehr die Aufgaben
sions- und Treuhandunternehmens bedienen. der Bundesanstalt durch von ihm Beauftragte wahr-
(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungs- nehmen lassen.
bericht dem Bundesminister für Verkehr vorzule- (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des
gen, der die Entlastung im Einvernehmen mit dem Bundesministers für Verkehr entstehenden Kosten
Bundesminister der Finanzen erteilt. trägt die Bundesanstalt.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August ]975 2]49
N<~unter Titel 7. wenn der Unternehmer im Zwangsvollstreckungs-
verfahren wegen einer Geldforderung in das be-
Aufsicht
wegliche Vermögen den Offenbarungseid gelei-
stet hat.
§ 77
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 und 7
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung dürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs-
der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die behörden Mitteilung über die wiederholte Nicht-
Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen
und verkehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet oder die Ableistung des Offenbarungseides nach
der Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der § 325 der Reichsabgabenordnung machen.
Genehmigungsbehörde.
(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die
§ 78
Bundesanstalt zu hören.
(1) Die Genehm.igungsbehörde hat die Genehmi- § 19
gung zurückzunehmen,
1. wenn der Unternehmer oder sein Bevollmächtig- (weggefallen)
ter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-
nehmigung erheblich waren, wissentlich oder
grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat,
2. wenn die in § 22 Abs. 2 und in den §§ 26 bis 29 Dritter Abschnitt
festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröb- Güternahverkehr
lich verletzt werden,
3. wenn der Unternehmer drei Monate lang kein
Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der Vorausset- Erster ,Titel
zung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, Allgemeiner Güternahverkehr
4. wenn das Versicherungsverhältnis nach § 27 er-
loschen ist oder § 80
5. wenn über das Vermögen des Unternehmers der Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mH
Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Konkur- einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder
ses mangels einer den Kosten des Verfahrens mit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben wm (an-
entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird. gemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für seine Per-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
son zeitlich unbeschränkt erteilt; sie kann auf An-
gung zurücknehmen,
trag auf bestimmte Beförderungsfälle beschränkt
1. wenn Personen, die für die Leitung des Unterneh- werden. Für den Güterliniennahverkehr gelten die
mens verantwortlich sind, gegen die Bedingun- besonderen Vorschriften der§§ 90 bis 97.
gen oder Auflagen der Genehmigung wiederholt
in grober Weise verstoßen oder die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschrif- § 81
ten trotz Verwarnung nicht erfüllt haben, Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
2. wenn der Unternehmer die sozialrechtlichen Ver- 1. der Antragsteller und die für die Führung der
pflichtungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen, 2. der Antragsteller oder die für die Führung der
wiederholt nicht erfüllt hat oder wenn gegen Ta- Geschäfte bestellte Person sachkundig ist und
rifvereinbarungen zwischen den Unternehmern 3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-
und den Arbeitnehmern verstoßen worden ist, keit des Betriebes als gewährleistet angesehen
3. wenn nach Erteilung der Genehmigung andere werden kann.
schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen
sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung § 82
des Unternehmens verantwortlichen Personen er- Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige un-
gibt, tere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
4. wenn Personen, die für die Leitung des Unterneh- der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich
mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-
gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal rechts- behörde).
kräftig verurteilt worden sind, § 83
5. wenn der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschrif-
nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der ten des
Genehmigung aufgenommen oder die Genehmi-
gung während einer Dauer von sechs Monaten § 8 Abs. 2 und 3 über die Entscheidung in Zwei-
nicht ausgenutzt hat, felsfällen sowie über. die Begründung und Zustel-
6. wenn der Unternehmer die ihm obliegenden lung der Entscheidung,
steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fochhchen
nicht erfüllt hat oder Eignung,
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 14 Abs. 2 über die Zustiindiqkeit bei einem Sitz § 84 a
des Unlcrndrnwns im Ausland, Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, markt-
§ 15 J\bs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 und gerechte Beförderungsentgelte zu bilden.
Abs. 5 über Aush~indigung, lhnalt und Verlust der
Urkunde, § 84 b
§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die
der Kraftfdhrzeuge, Tarifkommissionen; er bestimmt ihre Zusammenset-
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs- zung und ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch
genossenschaft und Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates.
§ 19 über die Fortführung des Betriebs nach dem
Tod des Unternehmers (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäfts-
ordnungen, die der Genehmigung des Bundes-
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der ministers für Verkehr bedürfen.
nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver-
kehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt. (3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirt-
schaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarif-
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß- kommissionen teilzunehmen oder sich vertreten zu
gabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung lassen.
der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver- § 84 C
bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des
(1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus
Güternahverkehrs, des Möbeltransports und der
zwei zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarif-
Spedition und Lagerei zu hören sind.
sachverständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Ge-
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh- werbezweige (Unternehmer) und von Vertretern der
mers oder der Sitz des Unternehmens, so ist der Verlader. Die Mitglieder der Gruppe der Unterneh-
Erlaubnisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berich- mer werden auf Vorschlag von Angehörigen oder
tigung vorzulegen. Verbänden der beteiligten Gewerbezweige, die Mit-
glieder der Gruppe der Verlader werden auf Vor-
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eine Versiche-
schlag der Verbände der Industrie, des Handels, der
rungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde
Spedition, des Handwerks und der Agrarwirtschaft
dem Unternehmer erst ausgehändigt werden, nach-
vom Bundesminister für Verkehr auf die Dauer von
dem er den Nachweis der Versicherung erbracht
drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre Stell-
hat (§ 27).
vertreter.
§ 83 a
(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds
§ 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß- der Tarifkommission, das Erlöschen der Mitglied-
gabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für schaft und das Ausscheiden eines Mitglieds wäh-
Einzelfahrten abweichend von den Vorschriften der rend seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entspre-
§§ 80, 81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann. chend anzuwenden; das gleiche gilt für die Stell-
vertreter der Mitglieder.
§ 84 (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind
(1) Entgelte für die Beförderung und für Neben- ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder
leistungen im Güternahverkehr sind Höchst.entgelte, Weisungen gebunden.
falls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In
dem Tarif kann die Abrechnung oder die Nach- § 84 d
prüfung der Abrechnung über eine Abrechnungs- In der Tarifkommission beraten die Gruppe der
stelle angeordnet und die Entrichtung der dafür zu Unternehmer und die Gruppe der Verlader gemein-
zahlenden Gebühren geregelt werden. Auf den Tarif sam. Bei Abstimmungen verfügt jede Gruppe über
sind die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 22 eine Stimme.
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 unmittel-
§ 84 e
bar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entspre-
chend anzuwenden. (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und
die Gruppe der Verlader in der Tarifkommission
(2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für über ein bestimmtes Beförderungsentgelt nicht
1. den allgemeinen Güternahverkehr, einigen, so zeigt die Tarifkommission dies innerhalb
2. den Speditionsnahverkehr und einer Frist von .14 Tagen nach der ergebnislos ver-
3. den Möbelnahverkehr. laufenen Sitzung dem Vorsitzenden der erweiterten
Tarifkommission an.
An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine ge-
(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen
meinsame Tarifkommission gebildet werden.
jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen
(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternah- der Unternehmer, der Gruppe der Verlader, einem
verkehr oder für ihre Zweige können gemeinsame unabhängigen Vorsitzenden und je einem von der
Tarifkommissionen gebildet werden. In diesem Fall Gruppe der Unternehmer und der Gruppe der Ver-
gelten die §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie lader benannten unabhängigen Beisitzer. Der Bun-
§ 21 Abs. 2 entsprechend. desminister für Verkehr beruft den Vorsitzenden
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2151
und die beid<'ll BPisilzer sowie ihre Stellvertreter einen Teil des Landes Geltung haben sollen und
für die Üduer von drei Jt11lren; er kann sie aus der Bundesminister für Verkehr für dieses Gebiet
wichti9em Grnnd cll>herufcn. Die §§ 84 b und 84 c nicht bereits einen Tarif erlassen hat; die Landes-
Abs. 2 und 3 find<)n Pnlspr<\Chende Anwendung. regierung kann ihre Befugnis durch Rechtsverord-
nung auf eine oberste Landesbehörde weiter über-
(3) Der Vorsit1.ende dPr erweiterten Tarifkommis-
sion beruft diese innerhalb von vier Wochen nach tragen.
Eingang der Anzei9f~ nad1 Absatz l ein. § 84 h
(4) Die erWE!iterte Tarifkommission berät über das § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter Halb-
Beförderungsent9elt nach Absatz 1. Können sich die satz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halbsatz findet
Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Ver- entsprechende Anwendung.
lader wiederum nicht einigen, so beschließt die er-
weiterte Tarifkommission über das Entgelt. Der Vor- § 85
sitzende, die beiden Beisitzer, die Gruppe der Unter- (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des
nehmer und die Gruppe der Verlader haben hierbei Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-
je eine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für das kung der Unternehmer sind entsprechend anzuwen-
mindestens drei Stimmen abgegeben werden. den, sofern Beförderungsbedingungen für den Güter-
(5) Die von den 'färifkommissionen und den er- nahverkehr nach § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.
weiterten Tarifkommissionen beschlossenen Beför- (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter-
derungsentgelte gelten als marktgerecht. schäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist
die Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflich-
§ 84 f ten der Unternehmer entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der (3) Die Vorschriften des § 29 über die Buchfüh-
erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Geneh- rungspflicht gelten entsprechend mit der Maßgabe,
migung des Bundesministers für Verkehr. Er ent- daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner Rech-
scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister nungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-
für Wirtschaft. zubewahren hat.
(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern § 86
er nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarif- Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er-
kommission innerhalb von drei Wochen und gegen- laubnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den
über der erweiterten Tarifkommission innerhalb von zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu-
zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses sich legen.
äußern und innerhalb von zwei Monaten nach Ein- § 87
gang des Beschlusses der Tarifkommission und
innerhalb von einem Monat nach Eingang des Be- Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
schlusses der erweiterten Tarifkommission über die der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er-
Genehmigung entscheiden. laubnisbehörde. Im übrigen gelten die Vorschriften
des § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne·
Mitwirkung der Tarifkommissionen oder der erwei-
§ 87 a
terten Tarifkommissionen Beförderungsentgelte fest-
setzen, wenn Gründe des allgemeinen Wohls es er- (1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis-
fordern oder wenn eine Tarifkommission oder eine behörde, soweit diese darüber zu wachen hat, daß
erweiterte Tarifkommission ein Beförderungsentgelt der Unternehmer, der Güternahverkehr betreibt, der
nicht beschließt; er bedarf hierzu des Einverneh- Spediteur und der Vermittler nach §§ 84 h, 32, außer-
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig-
ten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.
Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von Beförderungsbedingungen eingehalten werden, und
ihm nach diesen Vorschriften genehmigten oder daß Güternahverkehr nicht ohne die erforderliche
festgesetzten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Erlaubnis betrieben wird. Sie wird dabei durch Er-
Zustimmung des Bundesrates. Er kann Rechtsver- mittlungen in Einzelfällen, insbesondere auf Grund
ordnungen, die Beförderungsentgelte und alle ande- von Hinweisen der Erlaubnisbehörde, tätig. Die Ein-
ren zur Bestimmung des Beförderungsentgelts not- zelheiten regelt der Bundesminister für Verkehr mit
wendigen Angaben enthalten, aufheben, wenn das Zustimmung des Bundesrates in allgemeinen Ver-
allgemeine Wohl es erfordert; er bedarf hierzu des waltungsvorschriften.
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirt-
(2) Die Bundesanstalt hat ferner - hinsichtlich
schaft.
Nummer 1 im Zusammenwirken mit den Gewerbe-
§ 84 g aufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß die
Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Rechtsvorschriften über
Tarifkommissionen von der Landesregierung im Be- 1. die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
nehmen mit den Bundesministern für Verkehr und personals auf Kraftfahrzeugen,
Wirtschaft festgesetzt und durch Rechtsverordnung 2. die Beförderung gefährlicher Güter auf der
erlassen werden, wenn sie nur für ein Land oder Straße,
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
J. die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen § 89
Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahr- Es gelten nicht die Vorschriften
zeugen und Anhängern
der §§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86, 87 und 88 für den
eingehalten werden, soweit diese Uberwachung im Güternahverkehr der Deut.sehen Bundesbahn;
Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
durchgeführt werden kann. des § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr ande-
rer öffentlicher Eisenbahnen;
Die Vorschriften der §§ 55, 56 finden Anwen- der§§ 80, 81, 83, 86 und 88 für den Güternahverkehr
der Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaub-
§ 87 b nisbehörde hat jedoch eine Bescheinigung über die
,(1) Die Unternehmer, die Güternahverkehr betrei- Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güter-
ben, haben bei der Bundesanstalt ihr Unternehmen nahverkehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Be-
und auf Verlangen der Bundesanstalt die im Güter- scheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und
nahverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An- auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur
hänger anzumelden. § 60 Abs. 2 findet entsprechende Prüfung vorzulegen.
Anwendung.
(2) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch Zweiter Titel
die Uberwachung nach § 87 a und nach Absatz 1
dieser Vorschrift erwachsen, sind durch Umlagen landwirtschaftliche Sonderverkehre
bei den Unternehmern, die Güternahverkehr betrei-
ben, zu decken. Von den Unternehmen werden jähr- § 89 a
lich Meldebeiträge erhoben. § 75 findet entspre- Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternah-
chende Anwendung. verkehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterlinien-
§ 88 nahverkehr sind nicht anzuwenden auf
(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück- 1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnis-
zunehmen, wenn sen für andere zwischen landwirtschaftlichen Be-
1. der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter trieben, Milchsammelstellen und Molkereien
über Tatsachen, die für die Erteilung der Erlaub- durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
nis erheblich waren, wissentlich oder grobfahr- des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
lässig unrichtige Angaben gemacht hat, Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965
2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vorgeschrieben (Bundesgesetzbl. I S. 1449) mit eigenen oder von
sind und die in § 22 Abs. 2 festgesetzten Ver- ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen
pflichtungen (Verbot tarifwidriger Vergünstigun- oder Anhängern, sofern der Unternehmer nicht
gen) oder die Verpflichtung zur Einhaltung der im Besitz der Erlaubnis für den Güternahverkehr
Höchsttarife wiederholt gröblich verletzt werden, ist,
3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetzten Ver- 2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
pflichtungen (Verbot des Haftungsausschlusses übliche Beförderung von land- und forstwirt-
und der Haftungsbeschränkung, Mitführen und schaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für
Vorlegen der Erlaubnisurkunde) wiederholt gröb- andere Betriebe dieser Art
lich verletzt werden, a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines
nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt wird und die vergleichbaren wirtschaftlichen . Zusammen-
in § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten wiederholt schlusses, sofern die Beförderung mit Zug-
gröblich verletzt werden oder maschinen durchgeführt wird, die von der
5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eintreten, Kraftf ahrzeugsteuei: befreit sind.
aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unter-
nehmers ergibt. § 89 b
(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Ein-
zurücknehmen, wenn vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
1. Personen, die für die Leitung des Unternehmens und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ent-
verantwortlich sind, die im Interesse der öffent- gelte für Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch
lichen Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Verwarnung nicht erfül1t haben, rates festsetzen.
2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Verpflich- (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von
tungen, die ihm kraft Gesetzes hinsichtlich der in dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat,
seinem Betrieb Beschäftigten obliegen, wieder- kann die Landesregierung im Benehmen mit den
holt nicht erfül1t hat oder wenn gegen Tarifver- Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft und
einbarungen zwischen dem Unternehmer und den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte
Arbeitnehmern verstoßen worden ist oder nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung festsetzen,
3. Personen, die für die Leitung des Unternehmens wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-
verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen die des Geltung haben sollen; die Landesregierung
Tarifvorschriften mehr als zweimal rechtskräftig kann ihre Befugnis auf eine oberste Landesbehörde
verurteilt worden sind. weiter übertragen.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2153
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die bei einer Notwendigkeit der Verbesserung der
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange Verkehrsbedienung das vorhandene Unterneh-
der Milcherzeuger angemessen zu berücksichtigen. men bereit und in der Lage ist, einer solchen
Verbesserung innerhalb einer von der Genehmi-
§ 89 C gungsbehörde festzusetzenden Frist Rechnung zu
tragen.
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unter-
liegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vor- (4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver-
schriften der Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, kehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen
in deren Bezirk der land- oder forstwirtschaftliche die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so
Betrieb gelegen ist. Die Vorschriften des § 55 Abs. 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflicht-
und 2 gelten entsprechend. gemäßem Ermessen, wem die Genehmigung zu er-
teilen ist.
§ 92
Dritter Titel
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die-
Güter] in iennah verkehr jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in
deren Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-
§ 90 trieben werden soll. Die Landesregierungen werden
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 zwi- ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
schen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren
linien- und regelmäßig betreiben will (Güterlinien- Landesverkehrsbehörde eine andere Behörde zustän-
nahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der Geneh- dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
migung. Sie wird dem Unternehmer für seine Per- Landesbehörden übertragen.
son, für die Einrichtung und den Betrieb der Linie, (2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken meh-
die Streckenführung und für die Zahl, Art und das rerer Genehmigungsbehörden desselben Landes be-
Fassungsvermögen der Kraftfahrzeuge und den Tarif trieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde
auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des § 20 Abs. 2 zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-
Satz 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind unmittel- punkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs-
bar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entspre- punkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde
chend anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beför- von der obersten Landesverkehrsbehörde bestimmt.
derung nach dem Tarif verpflichtet, wenn Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre
1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie Entscheidung im Einvernehmen mit den an der
verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.
und Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-
2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert scheidet die oberste Landesverkehrsbehörde.
wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern
denen er auch nicht abzuhelfen vermag. betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende
(2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zu-
Anwendung. Bestehen zwischen den beteiligten Län-
bringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs- dern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine
träger. Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden dar-
über nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer
§ 91 beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde für die
(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Bundesregierung der Bundesminister für Verkehr
Voraussetzungen des § 81 erfüllt sind. nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes durch
Einzelweisung an die beteiligten obersten Landes-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch verkehrsbehörden. Das gleiche gilt, wenn über die
den beantragten Linie1'l.verkehr die öffentlichen Ver- Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen
kehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be- den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder
antragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein
soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit Einvernehmen zwischen den obersten Landesver-
oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr kehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
nicht eignen.
(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver- § 93
kehrsinteressen ist gegeben, wenn für den beantrag-
(1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-
ten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis
vorliegt, insbesondere schriften des
§ 13 über die Erteilung der Genehmigung unter
1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der
Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen
Verkehrsaufgaben, die andere bereits bestehende
Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr- Beschränkungen,
den geeignet ist oder § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und
2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffent- Berichtigung der Urkunde,
lichen Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden § 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver-
Ausgestaltung des Verkehrs durch die bestehen- sicherung vor Aushändigung der Urkunde und die
den Verkehrsunternehmen vorgreift und wenn in
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Aus- (4) Der von der Deutschen Bundesbahn und ande-
nahme des § 14 Abs. 2 ren öffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienen-
anzuwenden, wobei an die Stelle der nach§ 8 Abs. 3 ersatzverkehr (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrs-
zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die ordnung vom 8. September 1938 - Reichsgesetz-:-
nach § 92 zuständige Behörde tritt. blatt II S. 663) bedarf keiner Genehmigung.
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An-
hörung der Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Vierter Abschnitt
Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung Durchführung bestimmter Vorschriften
des Güternahverkehrs und der Spedition und Lage- der Europäischen Gemeinschaften
rei und außerdem die zuständige Verwaltung der
Eisenbahn, deren Verkehrsgebiet berührt wird, so- § 97 a
wie der Wegeunterhaltungspflichtige zu hören sind.
Falls eine Genehmigung für den überwiegenden (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
Teil der Strecke bereits einem anderen Unternehmer der Pflichten, die nach dem Artikel 5 Abs. 2 und den
erteilt wurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören. Artikeln 6, 11 und 13 der Verordnung Nr. 11 des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständi- über die Beseitigung von Diskriminierungen auf
gen Verwaltung der Eisenbahn entfällt im Land dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedin-
Berl.in. gungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 94 schaft vom 27. Juni 1960 (Amtsblatt der Europäi-
Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag schen Gemeinschaften S. 1121, Bundesgesetzbl. II
Beteiligten sind die Vorschriften der §§ 27, 28 S. 2209) den
Abs. 1, §§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Versiche- 1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs
rungspflicht des Unternehmers, die Ausfertigung sowie des Werkverkehrs,
vorgeschriebener Beförderungs- und Begleitpapiere,
die Verantwortlichkeit der Beteiligten für die Rich- 2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungs-
tigkeit und die Vollständigkeit aller Angaben und leistungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs
Erklärungen in den Beförderungspapieren sowie das obliegen.
Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungs-
beschränkung anzuwenden. Die Vorschriften des (2) Im Rahmen der Uberwachung dieser Pflichten
§ 84 h über die Vermittlung von Ladegut oder ist die Bundesanstalt insbesondere auch zuständig
Laderaum sind entsprechend anzuwenden. 1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unter-
richtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten
Verordnung und
§ 95
2. für das Verlangen von Auskünften nach Arti-
Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der
kel 13 der genannten Verordnung.
Genehmigungsurkunde und vorgeschriebene Beför-
derungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf (3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durch-
Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur setzung der Befugnisse, die den Beauftragten der
Prüfung vorzulegen. Kommission der Europäischen Wirtschaftsge·mein-
schaft nach Artikel 14 Abs. 2 der genannten Ver-
§ 96
ordnung zustehen.
Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie Abs. 2 über die Aufsicht der Geneh- § 97 b
migungsbehörde und die Rücknahme der Genehmi- (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 97 a
gung sind entsprechend anzuwenden. verfügt die Bundesanstalt über folgende Rechte und
Befugnisse:
§ 97 a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunter-
lagen der Unternehmen,
(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen
Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus
sind die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle.,
des § 91 Abs. 1 anzuwenden. c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten,
Betriebsgrundstücken und Fahrzeugen der Unter-
(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere
nehmen,
öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter-
nehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer d) Anspmch auf Anforderung jeder Erklärung zu
der Erlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht den Büchern und Geschäftsunterlagen.
der Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher
Eisenbahnen bleibt unberührt. (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
Durchführung der der Bundesanstalt nach § 97 a
(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht übertragenen Aufgaben die erforderlichen Allge-
befreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27). meinen Verwaltungsvorschriften.
Nr. 95 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2155
§ 97 C (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 durch wirksame Entscheidung der Kommission oder
der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen des Rates nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung
Wirtschaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unter- (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen
nehmer des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die Einfüh-
Werkverkehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle rung eines Margentarifsystems im Güterkraftver-
erforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, kehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der
Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförde- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom
rungsbedingungen zu erteilen. 6. August 1968) festgesetzten Tarife durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser
Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat
festsetzen.
(3) § 97 b gilt entsprechend. Fünfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 97 d
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu- § 98
ständige Behörde im Sinne der Artikel 5, 7 und 12 Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätz-
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 lich oder fahrlässig
über die Einführung eines Margentarifsystems im
1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Ge-
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
setz genannten Art in Abweichung von den ge-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
mäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a, 22, 84 Abs. 1, §§ 84 f,
Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968) ist die Bundes- 84 g, 89 b und 97 e verbindlichen Bedingungen,
anstalt für den Güterfernverkehr.
Tarifen und Entgelten anbietet oder vermittelt
(2) Die Bundesanstalt ist auch die beauftragte oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Stelle im Sinne des Artikels 8 der Verordnung oder
(EWG) Nr. 1174/68.
2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 2
(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68
der Pflichten nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
Artikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-
Nr. 1174/68. § 55 findet Anwendung. tarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
(4) Auf Beförderungen, für die Sonderabmachun- Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-
gen nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) meinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August 1968)
Nr. 1174/68 getroffen werden, findet § 58 ent- eine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt,
sprechende Anwendung. a) die eine Gütermenge von weniger als 500 Ton-
(5) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die nen in drei Monaten umfaßt, oder
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 unterliegen, b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzu-
findet § 58 entsprechende Anwendung. lässigkeit der Sonderabmachung hingewiesen
(6) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch hat,
die Uberwachung der den Unternehmern des Gü- 3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch
ternahverkehrs nach der Verordnung (EWG) Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in
Nr. 1174/68 obliegenden Pflichten erwachsen, sind Verbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provi-
durch Umlagen bei den Unternehmern des Güter- sion vom Unternehmer fordert oder annimmt
nahverkehrs zu decken. Die Höhe der Umlagen wird oder als Unternehmer zahlt oder
nach dem unter die Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach
fall enden Frachtumsatz bemessen. § 75 findet ent- § 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder
sprechende Anwendung.
zahlt.
§ 97 e
§ 98 a
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im (weggefallen)
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung § 99
(EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Gemeinschaften vom 30. Juli 1968 über die Ein- fahrlässig
führung eines Margentarifsystems im Güterkraft-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt 1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter-
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 liniennahverkehr betreibt, ohne im Besitz einer
vom 6. August 1968) festgesetzten oder geänderten Genehmigung zu sein;
Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzu-
des Bundesrates. Die §§ 20 a, 84 f finden keine An- lässiger Weise betreibt;
wendung. Die Geltung der bereits nach §§ 20 a, 84 f 1 b. entgegen§§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässiger
erlassenen Tarife bleibt unberührt. Weise betreibt;
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1 c. entgegen § 50 \Verkfernverkehr betreibt, ohne § 99 a
im Besitz einer Beförderunqsbescheinigung zu
(1) Ordnungswidrig handelt ferner wer vorsätz-
,
sein; 1
lich oder fahrlässig
1 d. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne
im Besitz einer Erlaubnis zu sein; 1. als Unternehmer des Güterfern-,, des Güternah-
verkehrs oder des 'Werkverkehrs
2. Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternah-
a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung
verkehr oder Werkverkehr mit einem Kraft- 1
Nr. 11 des Rates der Europäischen Gemein-
fahrzeug durchführt, für das ein Standort ent-
schaften über die Beseitigung von Diskrimi-
gegen § 6 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht be-
nierungen auf dem Gebiet der Frachten und
stimmt worden ist;
Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79
]. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Be- Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der
stimmungen oder vollziehbaren Anordnungen, Europäischen \i\Tirtschaftsgemeinschaft vom
sofern sie ausdrücklich auf diese Vorschrift 27. Juni 1960 {Amtsblatt der Europäischen
verweisen, oder den Bedingungen, Auflagen ' Gemeinschaften S. 1121, BundesgesetzbL II
oder verkehrsmäßigen Beschränkungen der Ge- S. 2209) die Bundesanstalt nicht unverzüglich
m~hmigung oder der Erlaubnis zuwiderhandelt; über die in Artikel 5 Abs. 1 der genannten
Verordnung bezeichneten Tarife, Konven-
4. als lJnt(~rnehrner des Güterlern- oder -nahver- tionen, Preisvereinbarungen und Beförde-
kehrs, als Spediteur, als in deren Geschäftsbe- rungsbedingungen unterrichtet, die bei In-
trieb tätige Persern oder als sonst am Beförde- krafttreten dieser Vorschrift für das Unter-
rungsvertrag Beteiligter
nehmen gelten oder nach dem Inkrafttreten
a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren dieser Vorschrift für das Unternehmen einge-
über Art oder Menge der beförderten Güter führt, abgeschlossen oder geändert werden,,
oder über die Beförderungsstrecken unrich- b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung
tige oder unvollständige Angaben macht, über die Ausstellung, Numerierung, Beigabe,
b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Ausfüllung und Aufbewahrung der Beförde-
Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder rungspapiere zuwiderhandelt oder
unvollständige Angaben enthalten, den mit , c) der Bundesanstalt entgegen § 97 c dte verlang-
der Uberwa.chung des Verkehrs beauftragten ten Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder
Stellen vorlegt oder sie bei der Beförderung unvollständig erteilt,,
von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich
führt, 2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungs-
leistungen oder als Hilfsunternehmer des Ver~
c} sich entgegen den Bestimmungen des § 32 kehrs der Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der
Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder genannten Verordnung die verlangten Auskünfte
d) gegen die in §§ 29, 85 Abs. 3 oder nach § 103 nicht fristgemäß., unrichtig oder unvollständig
Abs. 2 Nr. 4 angPordnete Buchführungs- erteilt oder
pflicht verstößt;
3. als Unternehmer des Güterfern- oder nahverkehrs
5. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung a) eine Sonderabmachung im Sinne des Arti-
und Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den kels 5 der Verordnung {EWG) Nr. 1174/68 des
Tarif gebundener Dritter oder Vermittler von Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
Ladegut oder Laderaum oder a]s in deren Ge- 30. Juli 1968 über die Einführung eines Mar-
schäftsbetrieb tätige Person gegen die Bestim- gentarifsystems im Güterkraftverkehr zwi-
mungen des § 6 Abs. 3, des § 22 a Abs. 2, der schen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1
§§ 23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1, § 50e Abs. 3, § 51
vom 6, August 1968} nicht schriftlich verein-
Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1,
bart,
§ 60 Abs. l, § 86, § 87 a Abs. 3, § 87 b Abs. l
b) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der genannten Ver-
Satz 1, § 89 letzter Halbsatz oder die Vor-
ordnung eine Sonderabmachung nicht unver-
schriften über die Beschriftung der Kraftf ahr-
züglich nach ihrem Abschluß der Bundesan-
zeuge des Güterfernverkehrs oder des Güter-
stalt mitteilt oder hierbei nicht alle Unter-
nahverkehrs verstößt oder lagen vorlegt, die den Abschluß sowie die
6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vor- vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfer-
schriften des § 32 oder § 84 h vermittelt oder tigen,
sonst gegen Bestimmungen dieser Paragraphen c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 2 in Verbin-
verstößt. dung mit Artikel 5 Abs. 5 Halbsatz 1 oder
Artikel 5 Abs. 6 Satz 1 der genannten Ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 ordnung eine Sonderabmachung ohne vor-
bis 1 d und 3 kann mit einer Geldbuße bjs zu zehn- herige Genehmigung durch die zuständige Be-
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit hörde durchgeführt oder
nach Absatz 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geld- d) entgegen § 97 d Abs. 4 oder 5 in Verbindung
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet mit § 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht
werden. monatlich die für die Uberwachung der Son-
:',;r. !}5 - T d9 d(:r .Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2157
derdbnwcliun!Jf'n füich .-'.\rli1ke1 5 der genann- nungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung
Jr,n VPrord11un9 edon!erlichen Unterlagen und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
vorlegt, bleiben unberührt.
4. i~Js Inhaber einer G(•invimschaltsgenehmigung (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können
nach dPr Verordnun9 (EWG) Nr. 2829/72 des auch die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die
.Hat.es vorn 2B. DPz<'mbm 1972 über das Gemein- Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ord-
schaftskontinqent für den Güterkraftverkehr zwi- nungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes
schen den Miluliedstc1flten (Amtsblatt der Euro- über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
päischen Cem('tnschi!ftPn .Nr. L 298 S. 16) oder
als in dessen Betrieb tätiur• Persern § 101
a) Pine Gr rnci nschafts9cnchmig ung entgegen
1
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
A,rtikel 2 Abs. 1 dPr qc:n1nrnten Verordnung
Güterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver-
fi.ir gewerbliche Bdi>rclPrun9en im innerstaat-
waltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord-
liichen Verkt!hr der Bundesr<'pubJik Deutsch-
nungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde.
fond vr:rwendd,
b) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der 9enannten Ver-
§ 102
ordnunu eine Gemeinsc haHsgem~hmigung an
Dritte überträgt., Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-
c) e.ine Gemeinschaftsgenehmigung, die abgelau- gemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän-
fen oder zurück~Jenornmcn oder widerrufen dige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes
wordt~n ist, benutzt, über Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde
(§ 82), bei Verstößen, die landwirtschaftliche Son-
d) efoe Gemeinschaftsgent~hmigung entgegen Ar-
derverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1 bezeich-
tikel 2 Abs. 1 der gcenannten Verordnung für
nete Behörde und bei Verstößen, die den Güter-
Fahrten zwischen der Bundesrepublik
liniennahverkehr betreffen, die Genehmigungsbe-
Deutschland und einen1 Drittland benutzt,
hörde (§ 92).
e) eine Cemeinschidtsgenchrnigung entgegen Ar-
§ 102 a
tikel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verord-
mmg nicht im Fi:1hrzet1g 1nltführt oder auf Ver- (1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-
langen der znsUindigen Kontrollbeamten nicht gangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder
zur Prüfung i.rnsh~jndint, seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung
f) das Fahrt.r,nberichtheft Pn1gegen i'\rtikel 5 hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich
Abs. 1 der !](mannten Verordnung nicht im des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungs-
Fahrzeug mitführt oder auf Verlan9en der zu- behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
sti:indi~Jcn Kontrollbecnnlen nicht zur Prüfung über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt.
aushändigt, (2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbe-
g) das FahrlPnlwrichtlwft ent[,euen Artikel 5 hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Abs. 1 der genannten Verordnung nicht, nicht über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen nach den
richtig oder nicht vollständig ausfüllt, §§ 98 und 99 a im grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehr.
h) die Fahrtenberichte ent9egen Artikel 5 Abs. 1
der genannten Verordnung nicht bei jedem
Grenzübergang von der Einuangszollhehörde
abstempeln läßt, Sechster Abschnitt
i) dfo Fahrtenberichte entgegen Artikel 5 Abs. 1 Schlußbestimmungen
der genannten Verordnung nicht oder nicht
fristgemi:iß der zusUindigen Behörde vorlegt. § 103
12) Die Ordnunuswidrigkeit kann rn.i t einer Geld- (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
buße bis zu zehntaus!:nd Dt:ul.schc 1v1drk geahndet stimmung des Bundesrates die zur Durchführung des
werden. Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften.
§ 99 b
li i.vt1~1vef a 11 c' n) (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-
Iassen
§ 100
1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des
(1) Bei der Durd1f ührunq der Uberwachungsauf- Fernverkehrs,
gaben nach §§ 54, 87 a haben die Bundesanstalt und
2. über die Beschriftung und Beschilderung der
ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die
Kraftfahrzeuge des Fern- und Nahverkehrs,
gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu ver-
folgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt haben in- 3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf
soweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife
Polizeidienstes nach <Jen VorschriHen der Straf- dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan-
prozeßordnung und nach dem Gesetz über On!- den,
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. über die statistische Erfassung des Güternahver- bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen
kehrs und über die Einführung von Beförderung~- Behörde die Auslagen entstanden sind.
und Begleitpapieren sowie der Buchführungs- (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güter-
pflichl im Güterliniennahverkehr und verkehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundes-
5. über die Einführung einer Pflicht des Unterneh- minister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes-
mers, sich gegen Schäden, für die er bei Beförde- rates durch Rechtsverordnung näher bestimmen und
rungen im Güternahverkehr haftet, zu versichern. dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vor-
sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem. daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berück-
Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftver- sichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der
kehrs und des Durchgangsverkehrs sowie des grenz- Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem
überschreitenden kombinierten Verkehrs (§ 3 Abs. 2) sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits
zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung ein angemessenes Verhältnis besteht. Dieser Grund-
internationaler Abkommen sowie von Verordnun- satz gilt auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzel-
gen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und fall, soweit für die Gebühren Rahmensätze festge-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt sind. Die Gebühren dürfen bei der Rücknahme
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, von Genehmigungen fünfhundert Deutsche Mark,
durch die für diese Verkehre in allen übrigen Fällen dreihundert Deutsche Mark
nicht überschreiten.
1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Ein-
haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Ge- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-
setzes auch für den nach diesem Gesetz freien nen der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine
Straßengüterverkehr eingeführt werden oder aus- Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung
ländische Unternehmer von der Genehmigungs- der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten-
pflicht oder der Einhaltung anderer Ordnungs- pflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebs-
vorschriften dieses Gesetzes befreit werden, sitz im Ausland, soweit die Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren geregelt
2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis
werden.
19 a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren
geregelt sowie abweichend von den Bestimmun-
gen des § 78 dieses Gesetzes der vorübergehende § 104
oder dauernde Ausschluß vom grenzüberschrei-
tenden Güterkraftverkehr vorgesehen werden, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundes-
minister für Verkehr übertragen wird,
§ 105
4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvorschriften
dieses Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
um Beförderungsfälle handelt, die in Artikel 16 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
tarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Mitgliedstaaten genannt sind. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis
3. bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 106
(1) Genehmigungen, die auf Grund des Ubergangs-
§ 103a gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Gü-
Die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernver-
an der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, kehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949 (Ge-
Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Ge- setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
nehmigungsurkunde und die Beförderungspapiere, schaftsgebietes S. 306) erteilt worden sind, gelten
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt wer- fort.
den. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den Güter- (2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936
fernverkehr bleiben unberührt. (Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum
18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Er-
gänzungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.
§ 103b
(3) (weggefallen)
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor- (4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt
schriften werden von demjenigen, der die Amts- des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver-
handlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie kehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis
vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Aus- nach § 80 als erteilt; der Nachweis ist der nach
lagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechts- § 82 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Mo-
träger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbrin-
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1975 2159
gen. Die Behörde stellt diesen Personen eine Be- ordn_ung anzuordnen, daß die bis zur Neugliederung
scheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der §§ 15 bestehenden Gemeinden bis zu sechs Jahren seit
und 86 gilt. Wirksamwerden der Neugliederung weiterhin als
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes mit dem Ge-
bietsstand, den sie am Tage vor dem Wirksamwer-
§ 107
den der Neugliederung hatten, gelten, längstens je-
Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliede- doch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes
rung selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen für die neue Gemeinde. Die Landesregierung kann
oder in ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Ermäditigung durch Rechtsverordnung weiter
die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsver- übertragen.
2160 Bundesgesf~tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer V(~röffenllichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnlttellwre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und 13c>zeiclrnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 7. 75 Verordnunq (EW(;) Nr. 1756/75 der Kommission zur Festset-
zung dPr auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F (\ i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplu iHJt!ll lwi der Einfuhr 10. 7. 75 L 179/1
9. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1757/75 der Kommission über die
,,.estselzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Cinfuhr fiir Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt
werden 10. 7. 75 L 179/3
9. 7. 75 Verordnunq (EWG} Nr. 1759/75 der Kommission zur Festset-
ztrn~J von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Ceflüqel 10. 7. 75 L 179/7
9. 7. 75 Verordnun~J (EW(~) Nr. 17b0/75 der Kommission zur Festset-
zun~J von Zusatzbf!lrügen für Eiererzeugnisse 10. 7. 75 L 179/10
9. 7. 75 Verorclnun9 (EWG) Nr. 1763/75 der Kommission zur Festset.-
zun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und Roh zuck er 10. 7. 75 L 179/15
9. 7. 75 Verordnunq (EWC~) Nr. 1764/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Grundbetrngs der Abschöpfung bei .der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 10. 7. 75 L 179/16
9. 7. 75 Verordnunq (EW(~) Nr. 1765/75 der Kommission zur Ände-
rung der c1ls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 10. 7. 75 L 179/18
9. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1766/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 10. 7. 75 L 179/22
9. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1767/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 10. 7. 75 L 179/24
9. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1768/75 der Kommission zur Ände-
rung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 10. 7. 75 L 179/26
Andere Vorschriften
8. 7. 75 Verordnun~1 (EWG) Nr. 1758/75 der Kommission über die
Feslse\.zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von ein~Jeführten Zitrusfrüchten 10. 7. 75 L 179/5
7. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1762/75 der Kommission über die
Feslselzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Äpfeln und Birnen während der Zeiträume zu Be-
qinn der Einfuhrsaison 1975/1976 10. 7. 75 L 179/13
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1 lilq: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn
Im Bundcsqesetzhlillt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun~Jen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völker rechllidrn Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehö1enden Rechtsvorschriften und
Bekc1nnlrnc1chunqen sowiE~ Zolltaritve!!JTdntm[J<'n ve1öffentlicht.
Bezugs b e d in g u u \Jen: Laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbeslellunqen müssen bis spätestens 3ü. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verldq vorliegen. Posl<1nsd11ilt f;ir Abonnem<mtsbeslellunqen sowie Besteilunqen bereits erschienener Ausyaben: Bundesgesetzblatt
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