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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 9.August 1975 Nr.94
Tag In h a 1 t Seite
6. 8. 75 Gesetz zur f\nderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der
Wehrdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2113
51-1, s:J-4, s2-2
31. 7. 75 Verordnung ülwr Erwerb, Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln in
Ausi'1bung des ticrJrz1.lichcn Dispensierrechts (Verordnung über tierärztliche Haus-
apollH'k<'ll ----- TAI-IA V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vl'rkiindun~J<-r1 im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2120
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein am 31. Juli 1975
ohgescl1losscncr Nachtrng zum FundslellennC1chweis A 1974 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung
Vom 6. August 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) einem nach amtsärztlichen Gutachten pflege-
sen: bedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Per-
Artikel 1 sonen tatsächlich betreuen und pflegen. Der An-
trag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä-
Änderung des Soldatengesetzes testens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- ten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ge-
S. 313,, 429), zuletzt geändert durch das Neunte Ge- nehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-
setz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom bung nicht zuwiderlaufen."
2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert und ergänzt: 4. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1. In § 1 Abs. 3 werden der Punkt durch ein Kom- ,, (5) Durch Rechtsverordnung wird die der
ma ersetzt und folgende Worte angefügt: Eigenart des militärischen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften des Mutterschutz-
,,Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offi- gesetzes auf Frauen in der Laufbahn der Offi-
ziere des Sanitätsdienstes." ziere des Sanitätsdienstes geregelt."
2. In § 3 werden hinter dem Wort „auf" das Wort
,,Geschlecht" und ein Komma eingefügt. 5. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Absätze 1 und 2 finden auf Frauen
3. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt: in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-
,, (5) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des stes keine Anwendung."
Sanitätsdienstes kann auf Antrag unter Wegfall
der Geld- und Sachbezüge einschließlich der 6. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
freien Heilfürsorge Urlaub bis zur Dauer von
„Dies gilt nicht für Frauen in der Laufbahn der
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-
Offiziere des Sanitätsdienstes."
rung auf längstens sechs Jahre gewährt werden,
wenn sie mit
7. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren
oder a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) Ilintcr Nu111mcr 4 \\ird fol~Jende Nummer 5 „4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
ein~JE,f üq t:
§ 44 a
,,5. den Mut.lcrschutz für Frauen in der Lauf-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Sol-
n d eh § 3 0 A h s. 5, " . dat oder Soldat im Ruhestand verstorben sind,
tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes
c) Die bisheri~J(, ~urnmer 4 wird Nummer 6. an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld,
an die Stelle der Witwe der ·witwer."
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 6. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort
"Witwergeld" ein Komma und das Wort Wit- 11
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
wengeld" eingefügt.
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das
Z,veite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege- Artikel 3
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
vom 23. Mai 1975 (Bunc1esqesetzb1. I S. 1173), wird
,,.,rie folgt geändert: Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil, gesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch das Sie-
Abschnitt IlJ, folgender Unterabschnitt 4 ange- bente Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher und
fügt: besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezem-
,,4. Hinterbliebene von ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt
geändert:
weiblichen Soldaten 44a".
2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 127 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, ,,Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Wai-
wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen sengeld werden nicht gekürzt."
endet als
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat Artikel 4
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Schlußvorschriften
Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Sol-
datengesetzes), oder
§ 1
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eige-
nes grobes Verschulden zurückzuführen ist." Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Soldatengesetzes und
3. In § 11 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der des Sodatenversorgungsgesetzes in der sich aus
Witwe" durch die Worte dem überlebenden 11 diesem Gesetz ergebenden Fassung bekanntzugeben,
E.hegatten" ersetzt. nötigenfalls die Paragraphenfolge zu ändern und da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.
4. In § 43 Abs. 1 wird die Zahl 11 131 11
durch die
Zahl 11 132" ersetzt. § 2
5. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 4 ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gefügt: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 2115
Verordnung
über Erwerb, Herstellung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln
in Ausübung des tierärztlichen Dispensierrechts
(Verordnung über tierärztliche Hausapotheken -TÄHAV)
Vom 31. Juli 1975
Auf Grund des § :w und des § 35 Abs. 2 Nr. 4 des Energieversorgungsanschlüsse sowie über aus-
Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom reichende Beleuchtung verfügen.
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt ge- (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwek-
ändert durch das Futtermittelqesetz vom 2. Juli 1975 ken nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer
(Bundesgesel.zbl. I S. 1745), wird im Einvernehmen Funktion kenntlich zu machen. Behandlungsräume
mit den Bundesm inist:ern für Wirtscl1aft und für Er- dürfen als Betriebsräume nur genutzt werden, wenn
nährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- eine nachteilige Beeinflussung von Arzneimitteln
mung des Bundesrates verordnet: nicht zu befürchten ist.
(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs-
§ 1 räumen örtlich getrennt sind, dürfen nur unterhalten
Anwendungsbereich werden, sofern sie für eine ordnungsgemäße arznei-
liche Versorgung von Tiergroßhaltungen erforder-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
lich sind und ausschließlich der Verfügungsgewalt
den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Auf-
des Tierarztes unterstehen. Die Absätze 2 und 3 gel-
bewahrung und die Abgabe von Arzneimitteln
ten entsprechend.
durch Tierärzte (Betrieb der tierärztlichen Haus-
apotheke) und durch Apotheken der tierärztlichen § 4
Bildungsstätten sowie für die Verschreibung von Geräte und Hilfsmittel
Fütterungsarzneimitteln durch Tierärzte.
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vor-
handen sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb
§ 2 der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benö-
Verantwortlichkeit des Tierarztes tigt werden. In den Betriebsräumen muß ferner eine
geeignete Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Ge-
(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs- räte müssen sich in einwandfreiem Zustand befin-
gemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke den.
verantwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägi-
vertreten lassen.
gen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Lebensmitteln
ihren Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. und Futtermitteln, die Arzneitaxe, die Gebührenord-
Sie sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen. nung für Tierärzte und die amtliche Ausgabe des
(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr Arzneibuches in der jeweils geltenden Fassung ver-
außerhalb der Apotheken zugelassen sind, dürfen fügbar sein.
nur vom Tierarzt oder auf dessen Weisung an Tier- § 5
halter ausgehändigt werden. Herstellung von Arzneimitteln
(1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des
§ 3 Arzneibuches herzustellen. Soweit es keine Vor-
Betriebsräume schriften über die Herstellung enthält, sind sie nach
den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeu-
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
tischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft
muß über geeigneten Betriebsraum verfügen.
herzustellen.
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der
(2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her,
jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach
so hat er Aufzeichnungen über das Datum der Her-
Art, Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaf-
stellung, die Art und Menge der hergestellten Arz-
fen sein, daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prü-
neimittel und die zugrundeliegenden Herstellungs-
fung, Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel
vorschriften zu machen.
ermöglichen; sie müssen sich stets in einem ord-
nungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand (3) Stellt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel her
befinden, insbesondere sauber, trocken und gut be- oder läßt er diese herstellen, so darf die Gesamt-
lüftbar sein, und über ausreichende Wasser- und menge der hergestellten Fütterungsarzneimittel die
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
für die betreffende Behandlung vet.erinärmedizinisch § 8
gerechtfertigte Menge nur in dem technisch unver- Prüfung der Arzneimittel
meidbaren Umfang überschreiten. Für die Nachweis-
pflicht bei der Herstellung von Fütterungsarznei- {1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß
mitteln gilt § 34 a Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittel- Arzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abge-
gesetzes. geben oder angewendet werden, einwandfrei be-
schaffen sind, indem er die Arzneimittel prüft oder
(4) Die Nad1wPise über die Herstellung von Fütte-
unter seiner Verantwortung prüfen läßt, es sei denn,
rungsarzneimilleln müssen Angaben darüber enthal-
er hat die Arzneimittel unmittelbar aus der Apo-
ten, zu welchem Prozentsatz jede hergestellte
theke oder mit einem Zertifikat über die erfolgte
Charge die tägliche Futterration der behandelten
Prüfung bezogen; Arzneimittel, die leicht verderben
Tiere, bei Rindc~rn und Schafen den täglichen Be-
oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert,
darf an ErgJnzungsfuttermittr,ln, zu decken be-
sind in angemessenen Zeiträumen wiederholt zu
stimmt ist.
prüfen.
§ 6 (2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimitte]
Herstellungsauftrag für Fütterungsarznehnittel müssen nach dessen Vorschriften geprüft sein.
Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt
(1) Der Tierarzt darf ein Füt.terungsarzneimit.tel
sind, müssen nach den sonst allgemein. anerkannten
durch einen anderen nur herstellen lassen, wenn
Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft geprüft
1. der bauliche und hygienische Zustand der Räume, sein.
in denen die Herstellung erfolgen soll, eine nach-
teilige Beeinflussung der Arzneimittel nicht be- (3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind
fürchten läßt, stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer
über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung
2. technische Einrichtungen vorhanden sind, die
abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte
eine homogene Vermischung der Arzneimittel-
ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien
Vormischung mit dem Mischfuttermittel gewähr-
Beschaffenheit des· Arzneimittels begründen.
leisten und bei denen sichergestellt ist, daß eine
eingemischte Arzneimittel-Vormischung in dem (4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht
hergestellten Fütü~rungsarzneimittel dem Misch- einwandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter
auftrag entsprechE~nd vollständig enthalten ist, entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu
3. Räume oder Einrichtungen in oder außerhalb des lagern oder sofort zu vernichten.
Herstellungsbetriebes zur Verfügung stehen, die
eine Prüfung der gleichmäßigen Vermischung der § 9
Arzneimittel-Vormischung mit dem als Träger- Aufbewahrung
stoff verwendeten Mischfuttermittel erlauben, und
(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen auf-
4. Personal vorhanden ist, das über ausreichende zubewahren. Sie dürfen im Rahmen des § 11 in
Erfahrung auf dem Gebiet der Mischtechnik ver- einem für die Außenpraxis erforderlichen Umfang
fügt. auch in Fahrzeugen aufbewahrt werden.
(2) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß die (2) ·Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt
Fütterungsarzneimittel entsprechend den Vorschrif- von anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Un-
ten über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt befugten nicht zugänglich sein.
und gekennzeichnet werden; er hat sich zu ver-
gewissern, daß die futtermittelrechtlichen Vorschrif- (3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre
ten beachtet werden. einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die
Vorschriften des Arzneibuches über die Aufbewah-
§ 7 rung sind zu beachten.
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln (4) Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 7 des
Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme der in § 1
(1) Fütterungsarzneimittel, deren Abgabe nach
Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genann-
§ 34 Abs. 1 Nr. 4 a des Arzneimittelgesetzes der tier-
ten Stoffe sind in einem besonderen Schrank unter
ärztlichen Verschreibung bedarf, dürfen nur auf
Verschluß aufzubewahren und durch eine geeignete
einem Formblatt nach dem Muster der Anlage in
drei Ausfertigungen (Original und zwei Durch- Einrichtung vor Diebstahl zu schützen.
schriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben (5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften
werden. Original und erste Durchschrift des Form- und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den
blatts gehen an den I--.lersteller des Fütterungsarznei- Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die
mittels; das Original wird von dem Hersteller mit im Arzneibuch aufgeführt sind, muß eine der dort
den nach dem Formblatt vorgesehenen ergänzenden angegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für
Angaben mit dem Fütterungsarzneimittel an den Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt
Tierhalter ausgehändigt; die zweite Durchschrift sind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Be-
verbleibt bei dem Tierarzt. zeichnung zu verwenden.
(2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden (6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind
Durchschriften nach Ausstellungsdaten geordnet in schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszufüh-
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be- ren, soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. stimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für ,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 2117
Arzneimitlt~], die im Arzneibuch nicht aufgeführt (4) Der Tierarzt darf die Arzneimittel nur in der
sind, aber in ihn:~r Zusammensetzung oder Wirkung jeweils erforderlichen Menge und mit konkreten
den "vorsichtig" oder „sehr vorsichtig" aufzube- Anweisungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der
wahrenden Mitteln des Deutschen Arzneibuches Anwendung abgeben.
gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die (5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei
der Verschreibungspflicht unlerliegen, sind in roter Tieren abgegeben werden, die noch nicht geboren
Schrift auf weißem Grunde bzv.1 • ,veißer Schrift auf
sind; dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere
schwarzem Gnmde auszuführen.
selbst behandelt werden oder sofern sich bei der
Behandlung der Muttertiere die Anwendung bei den
§ 10 neugeborenen Tieren innerhalb der ersten Lebens-
Abgabebehältnisse woche als notwendig erweist.
(1) Arzneinüttel dürfen nur in Behültnissen abge-
geben werden, die gewährleisten, dc:1ß von ihnen die § 13
einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht Nachweispflicht
beeinträchtigt wird. Eine Wiederverwendung von
Abgabebehältnissen ist nicht zulüssig. (1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und
(2) Werden Arzneimittel an (fon TierhaJter nicht den Verbleib der Arzneimittel, ferner über die Her-
in abgabefertigen Packungen ah9egeben, so müssen stellung von Fütterungsarzneimitteln und von Arz-
die für die Abgabe verwendeten Behältnisse mit den neimitteln auf Vorrat Nachweise zu führen.
nach den §§ 10, 10 a und 38 c Abs. 3 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben ge- (2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Ab-
kennzeichnet sein. Werden Fü tterungsarzneimittel . satzes 1 sind insbesondere anzusehen:
in Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen ausge- 1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung
liefert, so genügt es, wenn die nach Satz 1 erforder- der Lieferscheine, Rechnungen oder Waren-
lichen Angaben in mitgeführten Begleitpapieren ent- begleitscheine, aus denen sich Herkunft, Art und
halten sind. Menge der Arzneimittel ergeben müssen,
§ 11
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her-
In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel stellungsbuch oder auf Karteikarten,
Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in 3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prü-
allseits geschlossenen Behältnissen mitgeführt wer- fungsbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungs-
den, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Be- berichte, wenn die Prüfung nicht in der tierärzt-
einflussung der Arzneimittel, insbesondere durch lichen Hausapotheke durchgeführt worden ist;
Licht, Temperatur, Witterung:seinflüsse oder Ver- die Aufzeichnungen müssen Angaben über Her-
unreinigungen. kunft, Art und Menge der untersuchten Arznei-
§ 12 mittel, über das Datum des Erwerbs oder der
Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter Herstellung sowie über Ort, Art und Datum der
durch Tierärzte Untersuchung enthalten,
(1) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außer- 4. für die Abgabe die Aufzeichnungen im Tagebuch
halb der Apotheken zugelassen sind, dürfen von der Praxis oder in der Patientenkartei über Art
Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ord- und Menge sowie Name und Anschrift des Emp-
nungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tier- fängers, wobei diese Eintragungen gegenüber an-
beständen abgegeben werden. deren Eintragungen besonders hervortreten müs-
sen,
(2) Eine Behandlung ist im Sinne des Absatzes 1
5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in
insbesondere dann ordnungsgemäß, wenn die Tiere einem besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf
oder der Tierbestand vor Einleitung medikamentö-
Unterlagen nach den Nummern 1, 2 oder 4.
ser Maßnahmen von dem die Arzneimittelanwen-
dung anordnenden Tierarzt in angemessenem Um- Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht er-
:fang untersucht worden sind. Die Behandlung eines forderlich für Arzneimittel, die für den Verkehr
Tierbestandes in Form einer fortlaufend durchge- außerhalb der Apotheken zugelassen sind.
führten Bestandsbetreuung ist im Sinne des Absat-
zes 1 insbesondere auch dann ordnungsgemäß, wenn (3) Die Nachweise sind drei Jahre aufzubewahren
der betreute Bestand in Abständen von in der Regel und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
nicht mehr als acht Wochen in angemessenem Um- legen.
fang einer Bestandsuntersuchung unterliegt, der
§ 14
Einsatz der Arzneimittel an Hand von dem Tierarzt
geleiteter Sanierungs- oder Hygieneprograrnme er- Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
folgt und der Tierarzt die Anwendung der Arznei- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf
mittel kontrollieren kann. die Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiede- der Ausbildung der Studierenden der Veterinär-
ner Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere ge- medizin und der arzneilichen Versorgung tierärzt-
meinsam gehalten oder auf V\lerden zusammenge- lich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen,
bracht werden. entsprechende Anwendung.
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bil- 7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält
dungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie
Verordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtun- Beschaffenheit vergewissert zu haben,
gen zu erfüllen. Er darf sich abweichend von § 2 8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaf-
Abs. 1 Satz 2 auch durch einen Apotheker vertreten fene Arzneimittel nicht unter entsprechender
lassen. Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 be- vernichtet,
zeichneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbe- 9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in
wahrt oder abgegeben werden. den Betriebsräumen aufbewahrt,
10. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so auf-
§ 15
bewahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so
Ordnungswidrigkeiten aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffen-
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 8 heit erhalten bleibt,
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich 12. entgegen § 9 Abs. 4 Betäubungsmittel nicht in
oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apo- einem besonderen Schrank unter Verschluß auf-
theke einer tierärztlichen Bildungsstätte bewahrt,
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung 13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel ohne
mit § 3 Abs. 4 Satz 2, Betriebsräume zu praxis- die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt oder
fremden Zwecken verwendet, 14. entgegen § 11 Arzneimittel in der Außenpraxis
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter- in nicht vorschriftmäßigen Behältnissen mit-
hält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungs- führt.
gewalt unt~rstehen, § 16
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht
Berlin-Klausel
nach den allgemein anerkannten Regeln der
pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wissenschaft herstellt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Arzneimittel-
4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-
gesetzes auch im Land Berlin.
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig macht,
§ 17
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Fütterungsarznei-
mittel herstellt oder herstellen läßt, Inkrafttreten
6. entgegen § 5 Abs. 4 in den Nachweisen die dort Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12
vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig sechs Monate nach der Verkündung in Kraft; § 12
oder nicht vollständig macht, tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 197 5
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Kosm a le
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. ]975 2119
Anlage § 7)
Ausfertigung für den Tierhalter*}
(3 Jahre aufzubewahren}
Datum
Namr,, Vnrnc1mc, Rc,11dslwzeidm11n(J und Anschrift
des Verschreibenden
Verschrei.bung eines Fütterungsarzneimittels
Die wiederholte Abgabe auf diese Verschreibung
ist nicht zulä.ssig
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers des
Fütterungsarzneimittels ........................ .
Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters
Art und Zahl der Tiere ........................ .
Indikation .................................... .
Dauer der Behandlung ......................... .
Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels
Menge des Fütterungsarzneimittels .............. .
Hinweise für den Tierhalter:
Besondere Hinweise für die Anwendung (z. B. Be-
ginn, Ende, Verwendung zusammen mit wirtschafts-
eigenem Futter) ............................... .
Wartezeit ..................................... .
Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die
tägliche Futterration, bei Rindern und Schafen ggf.
den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln,
zu decken bestimmt ist ........................ .
Vom Hersteller auszufüllen:
Datum der Auslieferung ........................ .
(Untersch,ift des Herstellers)
•j An Stelle des Wortes „Tierhalter" sind
zu setzen:
a) auf die erste Du1chsd1Tift das Wort „Ilersteller",
b) auf die zweite Durd1sdnift das Wort „Tierarzt".
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cemiiß § 1 J\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzhl. S. 2:J) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
h in~Jew iesen:
Verkündet im Tag des
Dell um ,md Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
- -··--------------------------------------------------
25. 7. 75 Verordnung zur .Änderung der Verordnungen zur
Durchführung der Intcrzonenhandelsverordnung 139 1. 8. 75 2.8. 75
770-2-1-1, 770-2-1-2, 770-2-1-3, 770-2-1-4, 770-2-1-5
28. 7. 75 Verordnung TSF Nr. 3/75 über Tarife für den
Cüterf<)rnvcrkchr mit Kraftfahrzeugen 139 1. 8. 75 1. 9. 75
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bundesgesetzbl<1lt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadnmqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in q u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi Pis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.