2081
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1975 Nr. 92
Tag Inhalt Seite
31. 7. 75 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (3. BAföGÄndG) 2081
2171-2
28. 7. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beitrag zur Krankenversiche-
rung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld 2084
810-1-16
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2085
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2085
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(3. BAföGÄndG)
Vom 31. Juli 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 8 Abs. 1 werden folgende Nummern 4 und 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: angefügt:
„4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz
Artikel 1 im Geltungsbereich des Gesetzes haben,
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des
26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt Grundgesetzes ist,
geändert durch das Gesetz über die Krankenver- 5. Auszubildenden,
sicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 (Bundes- a) denen als Familienangehörigen Freizü-
gesetzbl. I S. 1536), wird wie folgt geändert: gigkeit nach dem Gesetz über Einreise
und Aufenthalt von Staatsangehörigen
1. § 5 wird wie folgt geändert: der Mitgliedstaaten der Europäischen
a) In den letzten Sätzen der Abs~itze 2 und 3 Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
wird nach der Verweisung auf § 8 Abs. 1 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 927) in der
jeweils eingefügt: ,,Nr. 1 bis 3". Fassung des Änderungsgesetzes vom
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 948)
gefügt: gewährt wird oder
,, (5) Für eine praktische Ausbildung im b) die ein Verbleiberecht nach der Ver-
Ausland wird Ausbildungsförderung nicht ordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kom-
geleistet. Das gilt unabhängig davon, ob die mission der Europäischen Gemeinschaf-
Zugehörigkeit zu der im Geltungsbereich ten vom 29. Juni 1970 (Amtsblatt der
dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte Europäischen Gemeinschaften Nr. L 142/
während der Zeit des Auslandsaufenthaltes 24) oder der Richtlinie Nr. 75/34/EWG
bestehen bleibt." des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 17. Dezember 1974 (Amts-
2. § 7 wird wie folgt geändert: blatt der Europäischen Gemeinschaften
1975 Nr. L 14/10) im Geltungsbereich des
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort Gesetzes haben."
„Fachrichtung" durch die Worte „Richtung
fachlich" ersetzt. 4. § 11 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas- fügt:
sung: ,, ; dabei sind auch Auszubildende zu berück-
,,2. wenn im Zusammenhang mit der Ab- sichtigen, die nach diesem Gesetz oder anderen
schlußprüfung der ersten Ausbildung der Vorschriften Ausbildungsförderung ohne An-
Zugang zu der weiteren Ausbildung er- rechnung des Einkommens und Vermögens der
öffnet worden ist,". Eltern erhalten."
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. § J 5 a Abs. 4 erhält folgende Fassung: (2) Für Auszubildende, die eine im Geltungs-
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn bereich des Gesetzes gelegene Hochschule be-
der Auszubildende das Ziel des förderungs- suchen, richten die Länder abweichend von Ab-
fähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht satz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei
mehr anstrebt (Abbruch der Ausbildung) und , staatlichen Hochschulen oder bei Studenten-
die Ausbildung nicht an einer Ausbildungs- werken ein. Die Länder können bestimmen, daß
stütte anderer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes
weiterführt." Amt für Ausbildungsförderung ein Studenten-
werk zur Durchführung seiner Aufgaben heran-
zieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbil-
6. § 17 wird wie folgt geün<fort:
dungsförderung nur sein, wenn es eine Anstalt
a) Jn den Absätzen 2 upd 3 werden nach den des öffentlichen Rechts ist und ein Bediensteter
Worten „Bei dem Besuch von Höheren Fach- die Befähigung zu einem Richteramt nach dem
schulen, Akademien und Hochschulen" je- Deutschen Richtergesetz oder für den höheren
weils die Worte eingefügt „ sowie bei der allgemeinen Verwaltungsdienst hat."
Teilnahme an einem Praktikum, das im Zu-
sammenhang mit dem Besuch dieser Ausbil-
9. Nach§ 40 wüd folgender§ 40 a eingefügt:
dungsstätten steht,".
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Nr. 2 ,,§ 40 a
Buchstabe b oder" gestrichen. Landesämter für Ausbildungsförderung
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „aus Die Länder errichten Landesämter für Ausbil-
unabweisbarem Grund erfolgt" ersetzt durch dungsförderung. Mehrere Länder können ein ge-
die Worte „erfolgt meinsames Landesamt für Ausbildungsförde-
a) aus unabweisbarem Grund oder rung errichten."
b) unverzüglich nach einer Zwischenprü-
fung, durch die der Zugang zu der ande- 10. § 45 erhält folgende Fassung:
ren Aushildung eröffnet worden ist,".
,,§ 45
d) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ortliche Zuständigkeit
.. Satz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehen-
den Ausbildung an einer Höheren Fach- (1) Für die Entscheidung über die Ausbil-
schule, Akademie oder 1-fochschule." dungsförderung ist das Amt für Ausbildungs-
förderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern
7. § 39 erhi:ilt folgfmde Fassung: des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein
Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz
,,§ 39 haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in
A uftragsvörwaltung dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständi-
{l) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Ab- gen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
satzes 2 im Auftrag des Bundes von den Län- 1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
dern ausgeführt.
2. seine Eltern nicht mehr leben,
(2) Die nach diesem Gesetz geleisteten Dar-
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche
lehen werden durch das Bundesverwaltungsamt
Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der
verwaltet und eingezogen.
Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zu-
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die , stand,
für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohn-
Abs. 2 und 4 sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich sitz in dem Bezirk desselben Amtes für Aus-
der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, bildungsförderung haben,
die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig
si.nd." 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat,
8. § 40 erhält fol9ende Fassung: 6. der Auszubildende von seinem ständigen
,,§ 40 Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aus eine außerhalb dieses Geltungsbe-
Amter für A usbildun9sförderung
reichs gelegene Ausbildungsstätte besucht
{1) Die Linder errichten für jeden Kreis und (§ 5 Abs. 1),
jede kreisfreie Str1.dt: ein Amt für Ausbildungs-
7-. der Auszubildende Ausbildungsförderung für
förderung. Die Ldnder können für mehrere
die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen
Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemein-
erhält (§ 3).
smnes Amt für Ausbildungsförderung errichten.
lm Land Berlin könn<~n mehrere Ämter für Aus- Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubil-
bildungsfördenmg errichtet werden. In den Län- dende im Geltungsbereich dieses Gesetzes kei-
dern Berlin, Brenwn und Hc1mburg kann davon nen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Aus-
abgc)schm1 werden, Arnl<·r für Ausbildungsför- bildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
denrng zu errichten. die Ausbildungsstätte liegt.
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1975 2083
(2) AbweichP1H.l von Absatz ist für die Aus- (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetz-
zubildenden an blatt I S. 1649) wird folgender Absatz 3 a eingefügt.:
1. Abendgymnasien und Kollegs, ,, (3 a) Auf Auszubildende, denen im Zusammen-
2. J-Jöhercn Fachschulen und Akademien hang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbil-
das Amt tür Ausbildungsförderung zuständig, in dung der Zugang zu einer weiteren Ausbildung er-
dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, öffnet worden ist, die danach aber wegen der Ab-
die der Auszubildende besucht. leistung des Wehr- oder Zivildienstes die weitere
Ausbildung nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
das bei einer staatlichen l lochschule errichtete antreten konnten, findet auf Antrag § 17 Abs. 3
Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Nr. 1 des Gesetzes keine Anwendung.''
Hochschu]p irnmatrikuJierten Auszubildenden
zuständig. Die Uindcr können bestimmen, daß
das an einer staatlichen · Hochschule errichtete Artikel 3
Amt für Ausb.ildunqsförderung auch für Auszu-
bildende zustündig ist, die an anderen Hoch- § 1
schulen immatrikuliert sind. Ist das Amt für Berlin-Klausel
Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
durch das Land bestimmt
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungs- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
förderung für eine Ausbildung außerhalb des sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Dritten Uberleitungsgesetzes.
Abs. 2 und 3 sowie § 6 ist das durch das zu-
ständige Land bestimmte Amt für Ausbildungs- § 2
förderung örtlich zustctndig. Der zuständige Bun-
desminister bestimmt durch Rechtsverordnung Inkrafttreten
mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 tritt am
das für alle Auszubildenden, die die in einem 1. August 1975 in Kraft.
anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten be-
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4, 5 und 11
suchen, örtlich zuständige Amt bestimmt."
sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkün -
dung in Kraft.
11. § 53 erhält eingangs folgende Fassung:
(3) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. August 1975 mit der
., Ändert sich ein für die Leistung der Ausbil-
Maßgabe in Kraft, daß die darin enthaltenen Be-
dungsförderung maß9ebJicher Umstand ... "
stimmungen für alle Bewilligungszeiträume zu be-
rücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1975 be-
12. Die §§ 61 und 62 werden gestrichen.
ginnen.
(4) Artikel 1 Nr. 7 bis 10 und 12 tritt am 1. Januar
Artikel 2 1976 in Kraft.
In Artikel 2 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Ande- (5) Artikel 2 tritt rückwirkend zum 1. August 1974
mng des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Beitrag zur Krankenversicherung
der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld
Vom 28. Juli 1975
Auf Grund des § 157 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zu § 157 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 133), geändert durch die Verordnung vom
12. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1276), erhält fol-
gende Fassung:
.,§ 1
Verhältniszahlen
Die Verhältniszahlen, mit denen nach § 157 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes die Summen der an
die Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausge-
zahlten Leistungen zu vervielfachen sind, werden für
1. das Arbeitslosengeld auf 1,99,
2. die Arbeitslosenhilfe auf 2,33,
3. das Unterhaltsgeld auf 1,57
festgesetzt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1975 2085
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 7. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in sieben-
undzwanzig Bezirken und zur Änderung von Ver-
ordnungen über die~ Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kur,•,ilfbeitergeldes 134 25. 7. 75 1.3. 75
29. 7. 75 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1975/76 für
Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoff-
waren im passiven Veredelungsverkehr der Ge-
meins(haft 138 31. 7. 75 1. 8. 75
28. 7. 75 Verordnung über Notmaßnahmen bei der Aner-
kennung oder Zulassung von Bitterlupinensaatgut 138 31. 7. 75 1. 8. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1701/75 de'r Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sc~ktors 3. 7. 75 L 172/13
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1702/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3. 7. 75 L 172/15
3. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1703/75 der Kommission zur Festset-
z11ng der crnf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
F c i n (J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqcn bei der Einfuhr 4. 7. 75 L 173/1
3. 7. 75 Vr,ronlnung (EWG) Nr. 1704/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c 1. r c i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 7. 75 L 173/3
3. 7. 75 VPror<lnunq (EWC) Nr. 1705/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplunqen bei der Einfuhr 4. 7. 75 L 173/5
3. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1706/75 der Kommission zur Festset-
znnq der Pr~imic!n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einful1r für R c i s und Bruchreis 4. 7. 75 L 173/7
3. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1707/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc,r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und c1usq<'.Wachscnen Rindern sowie von Rindfleisch,
ill!SCJ('nomrncn gefrorenes Rindfleisch 4. 7. 75 L 173/9
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1975 2085
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 7. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in sieben-
undzwanzig Bezirken und zur Änderung von Ver-
ordnungen über die~ Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kur,•,ilfbeitergeldes 134 25. 7. 75 1.3. 75
29. 7. 75 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1975/76 für
Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoff-
waren im passiven Veredelungsverkehr der Ge-
meins(haft 138 31. 7. 75 1. 8. 75
28. 7. 75 Verordnung über Notmaßnahmen bei der Aner-
kennung oder Zulassung von Bitterlupinensaatgut 138 31. 7. 75 1. 8. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1701/75 de'r Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sc~ktors 3. 7. 75 L 172/13
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1702/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3. 7. 75 L 172/15
3. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1703/75 der Kommission zur Festset-
z11ng der crnf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
F c i n (J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqcn bei der Einfuhr 4. 7. 75 L 173/1
3. 7. 75 Vr,ronlnung (EWG) Nr. 1704/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c 1. r c i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 7. 75 L 173/3
3. 7. 75 VPror<lnunq (EWC) Nr. 1705/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplunqen bei der Einfuhr 4. 7. 75 L 173/5
3. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1706/75 der Kommission zur Festset-
znnq der Pr~imic!n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einful1r für R c i s und Bruchreis 4. 7. 75 L 173/7
3. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1707/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc,r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und c1usq<'.Wachscnen Rindern sowie von Rindfleisch,
ill!SCJ('nomrncn gefrorenes Rindfleisch 4. 7. 75 L 173/9
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
.. ···••a.••-·······-•··-----------------------------------
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dü':un ll'1;:! B,•.-:r·'.cht:un<[J de,· Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
l. 7. 75 Verordnunq (E\1VG) Nr. 1708/75 der Kommission zur Änderung
df r lür die ßpn•clrnung der Differenzbeträge für Raps - und
I{ ii h c; (1 n s a rn n dienenden Elemente 4. 7. 75 L 173/12
3. 7 . 75 Vc·n>rdnunfJ (E\11/C;j Kr . 170H/75 der Kommission über eine
Dau(•rausschreibunq zur F0s!.selzung der Ausfuhrerstattungen
lür V1./ 1~ l ß zuck er mit Bestimmung Iran und Marokko lm
Rdlrn1en mehrjühriqr•r Vertrüge 4. 7. 75 L 173/15
3, 7. 75 Vcrordnunu ,1EWG) :'\:r 1710/75 der Kommission zur Festset-
zun9 dpr A hschöpfun9en bei der Ei.nfuhr von W e i ß -
zu ck l~ r und R o h z u c k e r 4. 7.75 L 173/20
3. 7. 75 \/('runlnunq (EWGI :'Ir. 1711175 der Kommission zur Festset-
zunq d(•s; Crundhetrnqs dc'r .Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und lwstrn1,1nlc·11 i.lnderen Erzeugnissen des Zucker -
'i c· k t o r 4. 7. 75 L 173/21
3 . 7. 75 VerordnuJHf (E\-VC) Nr. 1712/75 der Kommission zur Änderunn
dPr als Ausqleicbshel.räqe für die Erzeugnisse des Ge -
!reide und Reis':iektors anzuwendenden Beträge 4. 7. 75 L 173/2.3
3. 7. 75 Vc!rordnuuq (EWCJ Kr. 1713/75 der Kommission zur Festset-
zung d(•r Ersli1llu111w•n bei der Ausfuhr für Reis und
Bru hreis 4. 1. 75 L 173,/28
3. 7. 75 Verordnung (E\NGI Nr. 1714/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendende11 Bericl1ti9ung 4. 7. 75 L 173/30
2. 7. 75 Verordnnn!-J (EWG) Nr. 1715/75 der Kommission zur Änderung
der J\usluhwrslattungen auf dem Eiersektor für den
Z<'il rnum vorn 7. Juli 1975 an 4, 7.75 L 173/32
3. 7. 75 Verordrrnng (EWG) Nr. 1716/75 der Kommission zur Ände-
run~J der Währunnsctus9lei.chsbeträge 7. 7. 75 L 1,76/ 1
4. 7. 75 Verordnung (EWGJ Nr. 1717/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplunqen bei der Einfuhr 5.7. 15 L 174/1
4. 1. 75 VPrordnunq (EWG! Nr. 1718/75 der Kommission über die Fest-
setzun<.J der Prürnif~n,, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Iü r C e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 5. 7.75 L 17413
4. 7. 15 Vt·rordnunq (E'vVC) Nr. 1719/75 der Kommission zur Änderung
der 1\bschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
ErzeugnissPn 5. 7. 75 L 174/5
4. 7. 75 Verordnun!~ {EVVCj Nr. 1720/75 der Kommission über die
Durcliführu11q c·irn:'r Ausschreibung zur Bereitstellung von
W {' i .h w c, i z n als I-Hlfcleistun~f für die Republik Kenia 5. 7. 75 L 17416
4. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1721/75 der Kommission über die
Durcl1führunq einc•r /\.usscbreibung zur Bereitstellung von
\1\/ <' i c h v1 ,, i z e n m e h l als Hilfeleistung für das Inter-
rldl. ionil Ir) Komii,,r, vorn Roten Kreuz 5. 7. 75 L 174/8
4. 7. 75 Verordnunq (ffWq Nr. 1722/75 der Kommission über die
Dun:hführunq cinN Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schlilfonem Reis als Hilfeleistung für das Internationale
Komitee vom Rolen Kreuz 5. 7. 75 L 174/U
4. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1723/75 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1528/75 über die vorübergehende
Aussetzunq der in der Verordnung (EWG) Nr. 1036/75 vor-
~1cschenen Destillation von Ta f e 1 wein 5. 7. 75 L 174/14
4. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1724/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnun9 (EWG) Nr. 1198/75 betreffend den in der
Verordnung (EWG) Nr. 1036/75 über die Destillation der
Ta f e 1 w eine vorgesehenen Zeitraum 5. 7.75 L 174/15
4. 7. 75 Veron.lnunq (EWG) Nr . 1725/75 der Kommission mit Durch-
führun~_,svorschriHPn zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse des
R i n d f l c i s c h s e kt o r s mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, irn Karibisdwn Raum und im Pazifischen Ozean oder
den Ubersct:isclwn Ländern und Gebieten 5. 7. 75 L 174/16
4. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1726/75 der Kommission zur Festset-
zunq <k•r ßdräqe zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f Je i s c h aus den Staaten in Afrika, im Karibischen
Raum und im P,izifischen Ozean oder in den Uberseeischen
Ländern und Cehid.en 5. 7. 7-5 L 174/18
Nr. 92 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 5. 1975 2087
···-·-···········---·--·-·------------------------------------
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11um und Bcl:ciclrnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V(irordnll!Hf (EWC) Nr. 1727/75 der Kommission zur Festsei-
zurHJ d(•r Abschöpfungen bei der Einfuhr für Olivenöl. 75 L ]74;20
-t Vc!nHdnunq (EWC) Nr. 1728/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Wcltrnarktpreises für Raps - und R üb e n -
Hl CH 7. L 174/22
4. 75 Verordnun<r (EWC;) Nr. 1729/75 der Kommission zur Festset-
zImc1 des füd.raqes dE!r Beihilfe für Olsa a t e n 7.5 L 174/24
75 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1730/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
eing r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 8, 7. 15 L ]7711
7. 7. 7S Verordnung (EWG) Nr. 1731/75 der Kommission über die
FPsl.sc1.zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge f. r (~ i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 15 L 17'1!3
7. 7. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1732/75 der Kommission über eine
/\usschreibunq zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
Ta b a k b a 11 e n aus Beständen der italienischen Interven-
tionssl.elle i!. 7. 75 L 177/5
7. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1733/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 8. 7. 15 L rn/7
7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1734/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von \V e i ß -
z n k c r und Roh z u c k e r L 177d 1
Es sind nachzutragen:
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1598/75 des Rates über die vorzeitige
Anwendung einiger Bestimmungen des AKP-EWG-Abkom-
rnens von Lome, die den Warenverkehr betreffen 6 . 75 L Hi611
24. 75 Verordnunq (EWG) Nr. l .599/75 des Rates über die Regelung
für lctndwirtschafl.liche Erzeugnisse und bestimmte aus land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ur-
sprunq in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Püzifischen Ozcoan oder in dün überseeischen Ländern und
Cebieten 2:8.6. 15 L ]66/67
24. 6. 7.5 Verordnung (EWG} Nr. 1600/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Waren der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zoll-
! cJrifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 6. 75
25. 6, 75 Verordnung (EWG) Nr. 1624/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Höhe der im dritten Vierteljahr 1975 bei der Einfuhr
rler unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
MlW(!ndbaren bewcqlichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und
Zust1tzzölle . 7. ji5, L rn9!/1
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502
bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesnesetzblutt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen ve1 öffentlicht.
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