2041
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 2.August 1975 Nr.91
Tag Inhalt Seite
22. 7. 75 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter 2041
9512-6
24. 7. 75 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2043
111-1-1
25. 7. 75 Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Aus-
,vanderung .......... '.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2079
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2080
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
Vom 22. Juli 1975
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Ge- dichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- Gase, Stoffe, die in Berührung mit Wasser ent-
biet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesge- zündliche Gase entwickeln, selbstentzündliche
setzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 3 Stoffe und radioaktive Stoffe dürfen, soweit sie
des Gesetzes vom 27. Januar 1975 zu dem Inter- in der Anlage 1 nicht genannt sind, vorbehalt-
nationalen Ubereinkommen vom 29. November 1969 lich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 nicht verladen
über Maßnahmen auf hoher See bei Olversc:hmut- werden."
zungsanfällen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 137), wird
verordnet: 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „3. Falls die Versandstücke Güter der Klassen
I a bis I e, II oder IV b enthalten, daß der Inhalt
Die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter den gestellten Zulassungsbedingungen genügt."
vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3483), wird wie folgt ge- 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ändert: · ,,Wer aus einem Gebiet außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung kommende gefähr-
1. Die Anlage 4 (IMCO-Code) wird nach Maßgabe liche Güter der Klassen I a bis I e oder II im
der dieser Verordnung beigefügten Anlage *) Geltungsbereich dieser Verordnung auf See-
geändert. schiffen weiter verladen will, bedarf einer
schriftlichen Genehmigung der zuständigen
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Verwaltungsbehörde."
,, (3) Explosive Stoffe und Gegenstände, mit Ex-
plosivstoffen geladene Gegenstände, Zündwa- 5. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „organische
ren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter, ver- Peroxyde (Klasse VII)" durch folgende Fassung
ersetzt:
*) Die Anlage mit den Änderungen der Anlage 4 (IMCO-Code) wird
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ver- „organische Peroxide der Unterklasse 5.2 der
öffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt. Anlage 4".
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
6. In § 9 Abs. 1 Sötz 1 wird der Klammervermerk 12. In der Anlage 1 wird die „Klasse VII organische
hinter „uncl org,:rnischen Peroxyden" gestrichen Peroxyde" mit allen Angaben gestrichen.
und durch folgende Worte ersetzt:
,,der Unterklc1ss<! 5.2 der Anlage 4". 13. In der Anlage 1, Anhang 9, Randnummer 1903
erhält der erste Satz folgende Fassung:
7. fn § 9 Abs. 4 wird am Schluß des Einleitungs- „Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen
satzes vor dem Doppelpunkt ein Beistrich und I a, I b, I d, I e und II bis V vorgeschriebenen
folgender Zusatz eingefügt: Kennzeichen bedeuten:"
,, soweit in den lli:ifen keine besonderen Sicher-
heitsvorschriften bestehen". 14. In der Anlage 1, Anhang 9, Randnummer 1903
wird in dem Vermerk zu den Nummern 2, 7 und
8. In § 10 Abs. 2 wird der Klammervermerk hinter 8 die Ziffer 711" sowie unter dem Begriff
11
„organische Peroxydc" gestrichen und durch ,,Feuergefährlich" die Ziffer 766" gestrichen.
11
folgendt:-~ Worte ersetzt:
,,der Unterklasse 5.2 df:r Anlage 4". 15. In der Anlage 1, Anhang 9, 3. Kennzeichen wird
unterhalb der Kennzeichen Nr. 2, 7 und 8 die
9. In der Anlage l „lnhallsübc:rsicht" wird der Ab- Ziffer „ 711" gestrichen.
schnitt „Klasse VII. Organische Peroxyde" mit
allen Angaben gestrichen. 16. In der Anlage 3 wird in der „Gegenüberstellung
der Klassen der Verordnung über gefährliche
10. In der Anlage 1 „Allgemeine Vorschriften" wird Seefrachtgüter/IMCO-Code" in der linken
in Randnummer 1 Abs. l die Angabe „Klasse Spalte die Angabe „VII organische Peroxyde"
VII. Organische Peroxyde" gestrichen. gestrichen.
11. In der Anlage 1 „Allgemeine Vorschriften" er- Artikel 2
hält Randnummer 1 Abs. 3 zu a) folgende Fas-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sung:
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-
,,gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II und IVb. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Die unter die Begriffe dieser Klassen fallenden über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Stoffe und Gegenstände sind vorbehaltlich der
Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung
ausgeschlossen. Die in den Randnummern 21,
61. 101. 131, 181, 201 und 451 aufgeführten Stoffe
Artikel 3
und Gegenstände sind zur Beförderung zugelas-
sen, sofern sie den in den betreffenden Klassen Diese Verordnung tritt einen Monat nach der
vorgesehenen Bedingungen entsprechen". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2043
Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 24. Juli 1975
Auf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes in der die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden
11
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bun- Beisitzer einen Stellvertreter.
desgesetzbl. I S. 1100, 1534, 1849), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anderung des Bundeswahlge- 3. § 6 erhält folgende Fassung:
setzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1593)
wird verordnet: ,,§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand,
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Artikel 1
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-
kanntmachung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I stimmte Stelle ernennt, nach Möglichkeit aus
S. 239, 373), geändert durch die Verordnung zur Än- den Wahlberechtigten der Gemeinde, vor jeder
derung der Bundeswahlordnung vom 28. Juli 1972 Wahl für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher
(Bundesgcsctzbl. I S. 1353), wird wie folgt geändert: und seinen Stellvertreter, im Falle des § 42
Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertre-
ter. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk
1. § 3 crhdlt folgende Fassung: bilden, sollen in der Regel der Leiter der Ge-
,,§ 3 meindeverwaltung und sein Vertreter ernannt
werden.
Kreiswahlleiter
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen
(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter möglichst aus den Wahlberechtigten der Ge-
werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat meinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberech-
die Ernennung unverzüglich nach der Bestim- tigten des Wahlbezirks berufen werden. Der
mung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
ernennende Stelle teilt die Namen und die An- Beisitzer des Wahlvorstandes.
schriften ihrer Dienststellen dem Landeswahl-
leiter und dem BundeswahJleiter mit und macht (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter
sie öffentlich bekannt. werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt
verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen
üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, läng- Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Die
stens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus." Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während
ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Dberzeu-
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgEmde Fassung: gung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
„Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Bei-
und der Kreiswahlleiter berufen unverzüglich sitzern den Schriftführer und dessen Stellvertre-
nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl ter.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder 5. § 9 wird wie folgt geändert:
des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre
a) In Absatz 1 erhält der letzte Satzteil folgende
Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungs-
Fassung:
mäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der Er-
mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses "außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder
gesichert ist. nach Reisekostenstufe B des Bundesreise-
kostengesetzes."
(6) Der Wahlvorslancl wird von der Gemeinde-
behörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvor- b) In Absatz 2 erhält der letzte Satzteil
steher einbcrufon. Er tritt am Wahltage recht- Fassung:
zeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum "sonst nach Reisekosten stufe B des Bundes-
zusammen. reisekostengesetzes. 11
(7) Der Wahlvorsland sorgt für die ordnungs-
mäßige Durchführung der \iVahl. Der Wahlvor- 6. § 10 erhält Fassung:
steher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
,,§ 10
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer
Geldbußen
mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes,
darunter der Wahlvorsteh(~r und der Schriftfüh- Geldbußen nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes
rer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der
der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetra-
nisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstan- gen war."
des anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig 7. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
während der Wahlhandlung, wenn er nach Ab- ,, (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemein-
satz 8 Satz 1 besetzt ist, den und Teile von Gemeinden des gleichen Ver-
waltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl- von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen
ergebnisses, wenn mindestens 7 Mitglieder, durchschnitten werden, mit benachbarten Ge-
darunter der Wahlvorsteher und der Schrift- meinden oder Teilen von Gemeinden eines an-
führer oder ihre Stellvertreter anwesend sind. deren Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Ge-
durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit meinde die Wahl durchführt."
Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahl-
vorstandes erforderlich ist. Sie sind von ihm
8. § 13 wird wie folgt geändert:
durch Handschlag zur unparteiischen Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu verpflichten. a) In Absatz 1 wird das Wort „Rufnamen'' durch
das Wort II Vornamen" und das Wort „ Ge-
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde burtstag" durch das \iVort „Geburtsdatum"
dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfs- ersetzt.
kräfte zur Verfügung.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rufnamen" durch
(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab- das Wort „ Vornamen" ersetzt.
sätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
d-ie Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus 9. § 15 erhält folgende Fassung:
Wahlberechtigten des Wahlkreises zu er-
nennen sind, die nach Möglichkeit am Sitz ,,§ 15
des Kreiswahlleiters wohnen sollen, Eintragung der Wahlberechtigten
der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusam- :i.n das Wählerverzeichnis von Amts wegen
mentritts des Briefwahlvorstandes bekannt-
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerver-
macht, den Briefwahlvorsteher und dessen
zeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die
Stellvertreter verpflichtet, die Briefwahlvor-
stände über ihre Auf gaben unterrichtet und am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der
sie einberuft. Meldebehörde gemeldet sind
Wieviel Briefwahlvorstünde zu bilden sind, um a) für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre
das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahl- Hauptwohnung im Land Berlin innehaben,
leiter." b) auf Grund eines Heuerverhältnisses als Kapi-
tän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff,
4. § 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
das nach dem Flaggenrechtsgesetz vom
,,Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zu-
oder Pflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeuti- letzt geändert durch das Konsulargesetz
schen Anstalten und Justizvollzugsanstalten so- vom 11. September 1974 (Bundesgesetzbl. I
wie gesperrten Wohnstätten können bewegliche S. 2317), die Bundesflagge zu führen berech-
Wahlvorstünde gebildet werden." tigt ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
Nr. 91 ___;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2045
c) for ein Binnenschiff, das in einem Schiffs- dem Beginn der Auslegungsfrist oder innerhalb
register im Geltungsbereich des Gesetzes der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis
eingetrngen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Geset- bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmel-
zes), den, gilt Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 entsprechend,
d) für eine Justizvollzugsanstalt oder die ent- (6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-
sprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
des Gesetzes). in einer anderen Gemeinde eine weitere Woh-
(2) W eiche von mehreren Wohnungen eines nung, die seine Hauptwohnung wird, oder ver-
Wahlbernchtigten seine Hauptwohnung ist, be- legt er seine Hauptwohnung in eine andere Ge-
stimmt sich nach den Vorschriften des Melde- meinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn
rechts. der Auslegungsfrist oder innerhalb der Aus-
legungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
(3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.
erfolgt in den Fällen des Absatzes 1
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeich-
Buchstabe a) bei der für die Wohnung zu- nis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die
ständigen Gemeinde, bei mehre- Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Geset-
ren Wohnungen bei der für die zes erfüllt oder ob sie nach § 13 des Gesetzes
Hauptwohnung zuständigen Ge- vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
meinde,
(8) Personen, die nach den §§ 12 und 13 des
Buchstabe b) bei der für den Sitz des Reeders Gesetzes nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht
zuständigen Gemeinde., in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden,
Buchstabe c) bei der für den Heimatort des
(9) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Buch-
Binnenschiffes zuständigen Ge-
staben b) und d) von Amts wegen in das Wäh-
meinde,
lerverzeichnis einzutragen sind, werden, solange
Buchslabe d) bei der für die Justizvollzugs- die hierfür erforderlichen Vorschriften über die
unstalt oder die entsprechende Meldepflicht für diesen Personenkreis nicht in
Einrichtung zuständigen Ge- allen Ländern in Kraft getreten sind, nur auf
meinde. Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
§ 16 findet entsprechende Anwendung mit der
(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach
Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen Maßgabe, daß· der Antrag an die für den Sitz
ist, sejne Wohnung und meldet er sich vor Be- des Reeders oder die für die Justizvollzugs-
ginn der Auslegungsfrist für das Wählerver- anstalt oder die entsprechende Einrichtung zu-
zeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes ständige Gemeinde zu richten ist. Der Bundes-
an, so wird er in das Wählerverzeichnis der minister des Innern macht den Zeitpunkt, von
Gen1ein<lc des Zuzugsorlcs von Amts wegen dem ab die Eintragung in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Der Wahlberechtigte ist hiervon zu von Amts wegen erfolgt, im Bundesanzeiger be-
unterrichten. Die Cerneindebehörde des Zuzugs- kannt"
orles unterrichtet unverzüglich die Gemeinde-
10. § 16 erhält
behörde des Fortzugsortcs von der Eintragung,
die den Wahlberechtiglcn in ihrem Wählerver- ,,§ 16
zeichnis streicht. Ein Wahlberechtigter, der sich
Eintragung der Wahlberechtigten
innerhalb der Auslegungsfrist anmeldet, wird
in das Wählerverzeichnis auf Antrag
nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der
Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen. Er ist (1) Auf Antrag sind in das \,Vählerverzeichnis
bei der Anmeldung darüber zu belehren. Sofern einzutragen Wahlberechtigte
die Eintragung im Einspruchswege erfolgt, be- 1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,
nachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs-
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin
ortes hiervon unverzüglich die Gemeinde-
und eine Nebenwohnung im übrigen Gel-
behörde des Fortzugsortes, die den Wahlberech-
tungsbereich des Gesetzes innehaben,
tigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
Wenn in den Fi:iJlen der Sätze 1 und 4 bei der b) die ohne eine vVohnung innezuhaben sich
Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit- im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhal-
teilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vor- ten,
liegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt 2. nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4
sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde Nr. 1 des Gesetzes,
des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in a) die nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b}
ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die Regelung von Amts wegen in das Wählerverzeich-
in Satz 1 bis 6 gilt entsprechend, wenn der nis aufzunehmen sind, weil der Sitz des
Wahlberechtigte sich in derselben Gemeinde für Reeders außerhalb des Geltungsbereiches
eirn~ Wohnung anmeldet, die in einem anderen des Gesetzes liegt,
Wahlbezirk liegt.
b) die als Angehörige des Hausstandes von
(5) Für \tVahlbercchtigtc, die am Stichtag nicht Seeleuten nicht von Amts wegen in das
für eine sind und sich vor Wählerverzeichnis aufzunehmen sind,
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. nt:1ch § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach Sofern der Bedienstete nicht in das Wäh-
§ 15 Abs. 1 Buchstabe il) von Amts wegen in lerverzeichnis einer benachbarten Ge-
das Wählerverzeichnis einzutragen sind. meinde einzutragen ist oder er einer diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wähler- der Bundesrepublik Deutschland oder der
verzeichnis ist bis spätestens zum Beginn der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei Deutschland bei der Deutschen Demokra-
der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er tischen Republik angehört, ist die Ge-
muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, meinde zuständig, in der die für ihn zu-
Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahl- ständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz
berechtigten enthalten und kann zugleich für hat. Die Aufnahme erfolgt in ein besonde-
die Angehörigen des Hausstandes gestellt wer- res Wählerverzeichnis. Für die Angehöri-
den. Bei formloser Antragstellung hat der Wahl- gen des Hausstandes gelten die Vorschrif-
berechtigte bis spi:itestens zum Ende der Aus- ten entsprechend.
legungsfrist einen persönlich und handschrift-
lich unterzeichneten Antrag mit den Angaben (4) rn Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a)
nach Satz 2 nachzureichen, der, wenn er zu- hat der Wahlberechtigte bis spätestens zum
gleich für die Angehörigen des Hausstandes ge- Ende der Auslegungsfrist für das Wählerver-
stellt ist, auch von diesen persönlich und hand- zeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch
schriftlich zu unterzeichnen ist; Wahlberech- Abgabe einer Erklärung nach dem Muster der
tigte, die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) ein- Anlage 1 a den Nachweis für das Beziehen einer
getragen werden, sind über die Regelung nach Wohnung im Sinne des Melderechts zu erbrin-
Absatz 4 zu unterrichten. Bei Wahlberechtigten, gen. Vordrucke hierfür sind vom Wahlberech-
die nach Absatz 1 Nr. 3 eingetragen werden, tigten bei dem für seine Hauptwohnung zustän-
sind Sammelanträge zulässig, die ebenfalls von digen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im
allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag
und handschriftlich zu unterzeichnen sind. (die Erklärung) auf Vollständigkeit zu prüfen
und zu bestätigen, daß der Antragsteller mit
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wäh- Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die
lerverzeichnis ist in den Fällen des Absatzes 1 Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Geset-
Nr. 1 Buchstabe a) zes erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach § 13
des Gesetzes ausgeschlossen ist sowie welche
die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte
Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet
am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für
sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des
eine Nebenwohnung bei der Meldebe-
Wahlberechtigten, hat die für die Nebenwoh-
hörde gemeldet ist; hat der Wahlberech-
nung zuständige Gemeindebehörde den Sach-
tigte am Stichtag mehrere Nebenwohnun-
verhalt unverzüglich aufzuklären. Das für die
gen inne, bleibt es ihm überlassen, bei
Hauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von
welcher Gemeinde er den Antrag auf Ein-
der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unver-
tragung in das Wählerverzeichnis stellen
will, züglich zu unterrichten, indem ihm eine Aus-
fertigung des Antrages (der Erklärung) nach
Nr. 1 Buchstabe b) Anlage 1 a, auf der die Eintragung in das Wäh-
die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte lerverzeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Er-
am Stichtag übernachtet hat und deren hält das für die Hauptwohnung zuständige
zuständiger Stelle der Aufenthalt ange- Bezirksamt Mitteilungen verschiedener Ge-
zeigt worden ist, meindebehörden über die Eintragung des glei-
chen Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte so hat es diejenige Gemeindebehörde, deren
zuletzt für eine Wohnung im Geltungs- Unterrichtung über die Eintragung in das Wäh-
bereich des Gesetzes gemeldet war. So- lerverzeichnis nach der ersten Mitteilung ein-
fern die letzte Wohnung im Land Berlin geht, unverzüglich .von der Eintragung des
oder außerhalb des übrigen Geltungs- Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der
bereiches des Gesetzes liegt, kann der An- zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichti-
trag auf Eintragung in das Wählerver- gen. Die vom Bezirksamt benachrichtigte Ge-
zeichnis bei der Gemeindebehörde in meindebehörde hat den Wahlberechtigten im
Hamburg gestellt werden, Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon
Nr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungs- zu unterrichten.
bereich des Gesetzes, sofern der Bedien- (5) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 1
stete seine Wohnung oder seinen gewöhn- und 2 in das Wählerverzeichnis einzutragen
Jichen Aufenthalt in nächster Nähe der sind, werden bis zum Wahltag im Wählerver-
Bundesgrenze genommen hat und er nicht zeichnis der Gemeinde geführt, die nach Ab-
einer diplomatischen oder konsularischen satz 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stich-
Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- tag eine Neuanmeldung bei einer anderen
land oder der Ständigen Vertretung der Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie
Bundesrepublik Deutschland bei der Deut- sind bei der Anmeldung entsprechend zu unter-
schen Demokratischen Republik angehört. richten.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2047
(6) Wahlberechti9te nach § 12 Abs. 1 in Ver- kann die Gemeindebehörde auch selbst Aus-
bindung mit Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes, die nach züge oder Abschriften gegen Erstattung der
Absatz 1 Nr. 2 in das Wählerverzeichnis ein- Auslagen erteilen. 11
zutra9en sind, müssen der Gemeindebehörde
ge9enüber den Nachweis erbringen, daß sie zu 13. § 20 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:
dem berechti9ten Personenkreis gehören.
,,§ 15 Abs. 4 und 6 1 §§ 16 und 27- bleiben unbe-
(7) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Ge- rührt."
setzes, die nicht in das Wählerverzeichnis einer
benachbarten Gemeinde einzutragen oder die 14. § 22 wird wie folgt geändert:
Bedienstete von diplomatischen oder konsula- a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
ri sehen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland sowie der Ständigen Vertretung der „2. wenn er seine Wohnung in einen anderen
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Wahlbezirk verlegt und nicht in das
Demokratischen Republik sind und nicht nach Wählerverzeichnis des neuen Wahl-
§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in bezirks eingetragen worden ist."
das Wählerverzeichnis eingetragen werden, b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
müssen ihren Antrag über die für sie zuständige „Einspruchsfrist" die Worte „nach§ 19 Abs. 1
oberste Dienstbehörde leiten. Diese hat zu be- 11
oder die Fristen nach § 16 Abs. 2 und 4 ein-
stätigen, daß der Antragsteller und die Angehö- gefügt.
rigen seines Hausstandes nach § 12 des Gesetzes
wahlberechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes c) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht nach 1 „Einspruchsfrist" die Worte „nach§ 19 Abs. 1
§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in oder der Antragsfrist nach § 16 Abs. 2" ein-
das Wählerverzeichnis einzutragen sind. gefügt.
(8) Für die Eintragung in das Wählerverzeich- 15. § 24 wird wie folgt geändert:
nis gilt § 15 Abs. 7 und 8. ·,.
a) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
11. § 17 wird wie folgt geändert: „ Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener
plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
111. den Familiennamen, den Vornamen, das keiten aufgesucht werden kann. In diesem
Geburtsdatum und die Wohnung des Fall hat die Gemeindebehörde vor Ausstel-
Wahlberechtigten,". lung des Wahlscheines den für den Wahl-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: bezirk des Wahlberechtigten zuständigen
Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der
,,(3) Auf Wahlberechtigte, die nach§ 16 nur entsprechend § 49 Abs. 2 zu verfahren hat."
auf Antrag in das Wählerverzeichnis einge-
tragen werden und bereits einen Wahlschein b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, ,,(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16
findet Absatz 1 und 2 keine Anwendung." nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich
12. § 18 wird wie folgt geändert: als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines,
es sei denn, der Wahlberechtigte will vor
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fas-
dem Wahlvorstand seines Wahlbezirkes
sung:
wählen."
113, daß Wahlberechtigten, die in das Wäh-
lerverzeichnis eingetragen sind, bis spä- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
testens zum 21. Tage vor der Wahl eine
Wahlbenachrichtigung zugeht und daß 16. § 25 wird wie folgt geändert:
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in a) Absatz 5 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas-
das Wählerverzeichnis eingetragen wer- sung:
den und bereits einen Wahlschein mit
,,Auf dem Wahlschein wird die Nummer ein-
Briefwahlunterlagen beantragt haben,
getragen, unter der er im Wahlscheinver-
keine Wahlbenachrichtigung erhalten,".
zeichnis vermerkt ist sowie die Nummer,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kartei" durch unter der der Wahlberechtigte im Wähler-
das Wort Wahlkartei" ersetzt.
II verzeichnis geführt wird. Bei nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: berechtigten wird auf dem Wahlschein ver-
,, (4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die merkt, daß dessen Ausstellung nach § 22
Gemeindebehörde die Anfertigung von Aus- Abs. 2 erfolgt ist."
zügen oder Abschriften des Wählerverzeich- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
nisses zulassen, wenn ein berechtigtes Inter-
esse im Zusammenhang mit der Wahl be- b) In Absatz 7 Satz 2 wird hinter ,,§ 24 Abs. 4
steht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 Satz 3" eingefügt „und 4".
2048 Bundes~Jcsctzblcüt, Jahrgang 1975, Teil I
c) J\IJs,it.z B (~11i;i11 lolw·rHlc Fc1ssung: Kurzbezeichnung verwendet, auch diese
oder die Bezeichnung der Wählergruppe
"(ß) V<:rlorcnc odC'r nid1l rechtzeitig zuge-
~Jilll(J(~ne Wcihlscl1ci11(: W(:r<len nicht ersetzt." (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag ein-
reichen will, anzugeben."
17. Jn § '.W Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte f) In Absatz 4 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die
„und Gefonge1H!n,rnslalten" durch die Worte Worte „Rufname, Geburtstag" durch die
,,, sozialthcrnpeulischen Anstalten urid Justiz- Worte „Vorname, Geburtsdatum" ersetzt.
vollzugsanstul len" ersetzt. g) In Absatz 5 Nr. 3 wird jeweils das Wort
,,Abschrift" durch das Wort „eine Ausferti-
18. § 29 Abs. 3 Satz 1 erhült folgc~nde Fassung: gung" ersetzt. Die Worte „eidesstattlichen
Versicherungen" und „eidesstattliche Versi-
,,Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-
cherung" werden durch die Worte „Versi-
kannt, wo und in welcher Frist und Form der
cherungen an Eides Statt" und „Versiche-
Ausschluß von der Listenverbindung einer Par-
rung an Eides Statt" ersetzt.
tei erklärt werden kann(§§ 7, 30 des Gesetzes)."
h) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
19. § 29 a Abs. 5 crhctlt folqendc Fassung: ,,(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im
Geltungsbereich des Gesetzes innehaben und
,, (5) Im Anschluß an die Feststellung nach
sich dort auch sonst nicht gewöhnlich auf-
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes gibt der Bundeswahl-
halten, erteilt der Bundesminister des Innern
leiter die Entscheidung des Bundeswahlaus-
die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei
schusses in der Sitzung unter kurzer Angabe
der für den Wohnort des Bewerbers zustän-
der Gründe bekannt. Uber die Sitzung ist eine
digen Vertretung der Bundesrepublik
Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist
Deutschland, sonst unmittelbar unter Vor-
vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzu-
lage der erforderlichen Nachweise zu bean-
machen."
tragen."
20. § 30 wird wie folgt 9eJnder!::
21. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrift"
a) In Absatz 1 Satz l wird das Wort „Abschrif- durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.
ten" durch das Wort „Ausfertigungen" er-
setzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Ruf-
namen" durch das Wort „Vornamen" und a) Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende
das Wort „Geburtstag" durch das Wort „Ge- Fassung:
burtsdatum" ersetzt. „Geben die Namen mehrerer Parteien oder
c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fas- deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen
sung: Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem
„2. den Namen der einreichenden Partei der Wahlvorschläge eine Unterscheidungs-
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung bezeichnung bei;".
verwendet, auch diese, bei Kreiswahl- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
vorschlägen von Wählergruppen (§ 21
Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort." ,, (4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entschei-
dung des Kreiswahlausschusses in der Sit-
d) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas- zung im Anschluß an die Beschlußfassung
sung: unter kurzer Angabe der Gründe bekannt
„Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von und weist auf das zulässige Rechtsmittel
mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des hin."
Landesverbandes, darunter dem Vorsitzen-
den oder seinem Stellvertreter, persönlich c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Abschrift"
und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.
eine Partei in einem Land keinen Landesver-
band oder keine einheitliche Landesorgani- 23. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sation, so müssen die Kreiswahlvorschläge
von den Vorständen der nächstniedrigen Ge- ,, (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entschei-
bietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset- dung des Landeswahlausschusses in der Sitzung
zes), in deren Bereich der v\lahlkreis liegt, im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-
dem Satz 1 gemüß unterzeichnet sein." zer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie so-
fort dem Bundeswahlleiter mit."
e) Absatz 4 Nr. l Satz 2 erhält folgende Fas-
sung:
,,Bei der Anforderung sind der Familien- 24. § 35 wird wie folgt geändert:
name, der Vorname und der Wohnort des a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrif-
vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Be- ten" durch das Wort „Ausfertigungen" er-
zeichnung der Partei und, sofern sie eine setzt.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2049
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas- c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ab-
sung: schrift" durch das Wort „Ausfertigung" er-
„ 1. den Namen dt!r einreichenden Partei setzt.
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese,". 27. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ruf- ,, (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entschei-
namen" durch das Wort „Vornamen" und dung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung
das Wort „Geburtstag" durch das Wort „Ge- im Anschluß an die Beschlußfassung unter kur-
burtsda turn" ersetzt. zer Angabe der Gründe bekannt. 11
d) Absatz 2 Satz l und 2 erhält folgende Fas- 28. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird hinter ,, § 35 Abs. 1"
sung: eingefügt „Satz 2".
,,Die Landesliste ist von mindestens 3 Mit-
gliedern des Vorstandes des Landesverban- 29. § 40 erhält folgende Fassung:
des der Partei, darunter dem Vorsitzenden ,,§ 40
oder seinem Stellvertreter persönlich und
handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Ausschluß von derVerbindung
Partei in einem Land keinen Landesverband von Landeslisten
oder keine einheitliche Landesorganisation, (1) Die Erklärung darüber, daß eine oder
so ist die Landesliste von den Vorständen mehrere beteiligte Landeslisten derselben Partei
der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 1 von der Listenverbindung ausgeschlossen sein
Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich sollen (§ 7 des Gesetzes), ist von dem Ver-
des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu un- trauensmann der jeweiligen Landesliste und
terzeichnen. 11
seinem Stellvertreter gegenüber dem Bundes-
e) Absatz 3 Satz 3 und 4 erhält folgende Fas- wahlleiter nach dem Muster der Anlage 19 ab-
sung: zugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu
verbindenden Landeslisten unter Angabe der
,,Bei der Anforderung ist der Name der Par- Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes ent-
tei, die die Landesliste einreichen will, und, halten und von dem Vertrauensmann der jewei-
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, ligen Landesliste und seinem Stellvertreter per-
auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
hat diese Angaben im Kopf der Formblätter
zu vermerken." (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der
Ausschlußerklärung Tag und Uhrzeit des Ein-
f) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen
„3. eine Ausfertigung der Niederschrift über Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahl-
die Beschlußfassung der Mitglieder- oder leiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung,
Vertreterversammlung, in der über die so teilt er dies dem Vertrauensmann der Lan-
Aufstellung der Bewerber und ihre desliste und seinem Stellvertreter mit. § 26 des
Reihenfolge beschlossen worden ist, mit Gesetzes findet sinngemäße Anwendung.
den vorgeschriebenen Versicherungen
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen
an Eides Statt (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes),
Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt
wobei sich die Versicherung an Eides
der Bundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann
Statt auch darauf zu erstrecken hat, daß
der jeweiligen Landesliste und seinem Stellver-
die Festlegung der Reihenfolge der
treter mit."
Bewerber in der Landesliste in geheimer
Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift
30. § 41 wird wie folgt geändert:
soll nach dem Muster der Anlage 17 ge-
fertigt, die Versicherung an Eides Statt a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort
nach dem Muster der Anlage 18 abge- ,,Rufnamens" durch das Wort „Vornamens"
geben werden. 11
ersetzt sowie nach dem Wort „Partei" die
Worte ,, , sofern sie eine Kurzbezeichnung
25. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abschrift" verwendet, auch diese," eingefügt.
durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
Wort „Partei" die Worte ,,, sofern sie eine
26. § 37 wird wie folgt geändert:
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,"
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach ,,§ 35 Abs. 1" eingefügt.
eingefügt „Satz 2".
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sollen"
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: das Wort „etwa" eingefügt. Das Wort „ pur-
purrot" wird durch das Wort „rot" ersetzt.
„Geben die Namen mehrerer Parteien oder
deren Kurzbezeichnungen im Land zu Ver-
wechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahl- 31. § 44 wird wie folgt geändert:
ausschuß einer der Landeslisten eine Unter- a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d} wird der
scheidungsbezeichnung bei." Punkt durch ein Komma ersetzt.
2050 BuncJesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) Nach Absatz 1 Satz 2 Buchstdbe d) werden gegebenenfalls darauf hinzuweisen, daß er bei
folgc~ndc Buchstc1lwn e) und f) angefügt: der Gemeindebehörde bis 12 Uhr einen Wahl-
„c) daß nach § 15 .Abs. 4 des Gesetzes jeder schein beantragen kann."
Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur
einmal 1rnd nur persönlich ausüben 36. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
kann, ,,(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder
f) daß r1c1ch § 107 a .Abs. 1 und 3 des Straf- durch körperliches Gebrechen behindert ist, den
gesetzbuchPs mit Freiheitsstrafe bis zu Stimmzettel zu kennzeich_nen, _ in den Wahl-
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher
wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei- legen, bestimmt eine Person seines Vertrauens,
führt oder das Ergebnis verfälscht oder deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen
eine solche Tat versucht." will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
Vertrauensperson kann auch ein vom Wahl-
c) Absatz J f!rhält folgende Fassung: berechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvor-
,, (3) Die Wahlbekanntnwchung oder ein standes sein."
Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und
6 nach Anli:tge 21 ist vor Beg.inn der Wahl- 37. § 55 erhält folgende Fassung:
handlung am oder im Eingang des Gebäudes,
,,§ 55
in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-
bringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel bei- Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
zufügen."
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen
Namen, weist sich aus und übergibt den Wahl-
32. § 45 Nr. 7 erhäll folgende Fassung: schein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den
„7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültig-
Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und keit des Wahlscheines oder über den rechtmäßi-
6 nach Anlage 21,". gen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach
Möglichkeit und beschließt über die Zulassung
33. In § 49 Abs. 1 werden die Worte „seinen Stell- oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang
vertreter und" gestrichen. ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der
Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im
Falle der Zurückweisung ein."
34. In § 50 werden hinter dem Wort „Ermittlung"
die Worte „ und Feststellung" eingefügt.
38. In § 56 Satz 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
35. § 52 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
gefügt:
., (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu- ,, § 50 ist zu beachten."
rückzuweisen, der
a) nicht in das Wählerverwichnis eingetragen 39. In § 57 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz
ist und keinen Wahlschein besitzt, eingefügt:
b) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im „Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk weist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm-
(§ 27) befindet, es sei denn, es wird festge- abgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedie-
stellt, d<Jß er nicht im Wahlscheinverzeich- nen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von
nis eingetrugen ist, ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes
c) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wäh- als Vertrauensperson in Anspruch nehmen
lerverzeichnis hat (§ 54), es sei denn er weist können."
nach, daß er noch nicht gewählt hat,
40. In § 58 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
d) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle
eingefügt:
gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag
gelegt hat oder „Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
weist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm-
e) seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen
abgabe der Hilfe einer Vertrauensperson be-
Wahlumschlag oder in einem amtlichen
dienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von
Wahlumschlag abgeben will, der offensicht- ihnen bestimmtes Mitglied des Wahl'v"orstandes
lich in f~iner das Wahlgeheimnis gefährden-
als Vertrauensperson in Anspruch nehmen
den Weise von den übrigen abweicht oder
können."
einen deutlich fühll)i:lren Gegenstand enthält.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des 41. § 60 wird wie folgt geändert:
Satzes l Buchstabe a) vorliegen und der im Ver-
trauen auf die Benachrichtigung, daß er im a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Ein- ,,Stimmabgabe in sozialtherapeutischen An-
spruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung stalten und Justizvollzugsanstalten".
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2051
b) In Absalz 1 wird das Wort „Gefangenen- dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher liest
anslc1ll.en" durch d ic Worte „sozialtherapeuti- bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche
schen Anstalten und Justizvollzugsanstal- Landesliste die Zweitstimme abgegeben wor-
ten" ersetzt. den ist; bei den Stimmzetteln, auf denen nur
c) ln Absalz 2 Satz 4 wird das Wort „Gefange- die Erststimme abgegeben worden ist, sagt
nen„ durch die Worte „Wahlberechtigten" er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme
ersetzt. ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahl-
vorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die-
sen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten
42. § 62 erhiilt folgemle Fassung:
Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines
,,§ 62 jeden Stapels stellt der Beisitzer, der den
Briefwahl Stapel unter Aufsicht hatte, fest, ob unter
Berücksichtigung der nach Satz 4 vom Wahl-
(1) Wer durch Briefwahl Wcihlt,
vorsteher ausgesonderten Stimmzettel rech-
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, nerische Ubereinstimmung der von ihm nach
legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und Satz 1 ermittelten Zahl mit der Zählliste be-
verschliefH d iesPn mit der beigefügten Siegel- steht (§ 66 Abs. 2). Ergeben sich zahlen-
marke, mäßige Abweichungen, hat der Beisitzer den
unterzeichnd die auf dem Wahlschein vorge- Stapel erneut zu zählen; der Wahlvorsteher
druckte Versicherung an Eides Statt zur Brief- hat die Stimmzettel gegebenenfalls nochmals
wahl unter Angabe des Ortes und Tages, zu verlesen."
steckt den vcrschlossernm amtlichen Wahlum- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
schlag und den unterschriebenen Wahlschein gefügt:
in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 11 (3) Das Vor lesen der gültigen und ungül-
verschließt den Wahlbriefumschlag und tigen Zweitstimmen durch den Wahlvor-
steher ist durch einen vom Wahlvorstand zu
übersendet den Wahlbrief durch die Post an den
bestimmenden Beisitzer laufend zu kontrol-
darauf angegebenen Kreiswahlleiter. Der
lieren. Das gilt auch für das Vorlesen der
Wahlbrief kann auch in dc~r Dienststelle des
Stimmzettel nach den Absätzen 4 bis 6."
Kreiswahlleiters abge9eben werden.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn- sätze 4 bis 6.
zeichnen und in den Wühlumschlag zu legen.
Für die Stimnrnbgabe behinderter Wähler gilt d) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender
§ 53 sinngemäß. I-Iat der Wähler den Stimm- Absatz 7 eingefügt:
zettel durch eine Vertrauensperson kennzeich- ,, (7) Beantragt ein Mitglied des Wahlvor-
nen lassen, so hat diese durch Unterschreiben standes vor der Unterzeichnung der Wahl-
der Versich(~rung an Eides Statt zur Briefwahl niederschrift eine erneute Zählung der Stim-
zu besUitigPn, daß sie den Stimmzettel gemäß men, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6
dem erkl~irl.en Willen des WählE:rs gekennzeich- zu wiederholen. Die Gründe für die erneute
net hat. Zählung sind in der Wahlniederschrift zu
vermerken."
(3) In Kranken- und Pflegeanstalten, sozial-
therapeutischen Anstalten und Justizvollzugs- e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
anstalten sowie Klöstern und Massenunterkünf-
ten ist Vorsorge zu trefäen, daß den Erforder- 44. § 66 wird wie folgt geändert:
nissen des Absatzes 2 Satz 1 entsprochen wer-
den kann. Die Gemeindebehörde bestimmt im a) In Absatz 1 werden die Worte oder einer
II
Einvernehmen mit der Leitung der Anstalt, des dafür bestimmten Hilfskraft" gestrichen.
Klosters odf:r der Massenunterkunft einen ge- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
eigneten Raum und veranlaßt dessen Einrich- fügt:
tung. Die Leitung der Anstalt, des Klosters und „Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels der
der Massenunterkunft gibt den Wahlberechtig- nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ausgesonderten
ten bekannt, in weJcher Zeit der Raum für die Stimmzettel stellt der Listenführer die rech-
Ausübung der Brif:fwahl zur Verfügung steht." nerische Ubereinstimmung mit den von den
Beisitzern nach § 65 Abs. 2 Satz 1 ermittel-
43. § 65 wird wie folgt geändert: ten Zahlen fest. Bei nochmaligem Vorlesen
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: der Stimmabgabe durch den Wahlvorsteher
(§ 65 Abs. 2 letzter Satz) hat der Listenführer
,, (2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht
seine Eintragungen zu überprüfen."
nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-
zettel unter ihrer Aufsicht haben, zählen
diese und halten fest, wieviel gültige Zweit- 45. Dem§ 67 wird folgender Satz angefügt:
stimmen auf die jeweilige Landesliste ent- ,,Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
fallen und wieviel Zweitstimmen als ungül- schrift (§ 69 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in
tig anzusehen sind. Danach übergeben die § 68 genannten Stellen durch die Mitglieder des
Beisitzer die einzelnen Stapel nacheinander Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden."
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
46. § 69 wird wie folgt geändert: der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Abholung bereitgehalten und von einem Beauf-
tragten des Kreiswahlleiters gegen Vorlage
,, (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung eines von diesem erteilten Ausweises am Wahl-
und die Feststellung des Wahlergebnisses tage bis 18 Uhr in Empfang genommen werden.
ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift
nach dem Muster der Anlage 24 zu erstellen. (3) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem
Die Niederschrift ist zu verlesen und an- am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit einge-
schließend von den Mitgliedern des Wahl- gangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Ein-
vorstandes zu unterschreiben. Verweigert gangs, auf den vom nächsten Tag an eingehen-
ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter- den Wahlbriefen nur den Eingangstag. Er sam-
schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahl- melt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie
niederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unter- unter Verschluß.
schrift genehmigen die Mitglieder des Wahl- (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe
vorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach den darauf vermerkten Gemeinden (Aus-
nach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 6 gabestellen) und Wahlscheinnummern und ver-
sowie Beschlüsse über Anstände bei der teilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Er
Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des übergibt jedem Wahlvorstand die Wahlschein-
Wahlergebnisses sind in der Wahlnieder- verzeichnisse (§ 25 Abs. 7) der ihm zugeteilten
schrift zu vermerken. Dieser werden beige- Gemeinden.
fügt
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer-
die Zähllisten,
den vom Kreiswahlleiter angenommen, mit den
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über in Absatz 3 vorgeschriebenen Vermerken ver-
die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6 sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird
besonders beschlossen hat, von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen
die Wahlscheine, über die der Wahlvor- und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahl-
stand nach § 55 besonders beschlossen briefe zugelassen ist (§ 89). Er hat sicherzustel-
hat." len, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich
ist."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
., (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und 49. § 72 wird wie folgt geändert:
Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß
die Wahlniederschriften mit den Anlagen a) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fa?sung:
Unbefugten nicht zugänglich sind." 11 (1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahl-
briefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahl-
schein und den Wahlumschlag. Wenn der
47. § 70 wird wie folgt geändert:
Schriftführer den Namen des Wählers im
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wahlscheinverzeichnis gefunden hat und
Beanstandungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1
„Bis zur Ubergabe an die Gemeindebehörde
Nr. 2 bis 8 des Gesetzes nicht zu erheben
hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß
sind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in
die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten
die Wahlurne gelegt, nachdem der Schrift-
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich
führer die Stimmabgabe im Wahlscheinver-
sind."
zeichnis durch Unterstreichen des Namens
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine
werden gesammelt.
,, Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Un-
befugten nicht zugänglich sind." (2) Werden gegen einen Wahlbrief Be-
denken erhoben, so beschließt der Briefwahl-
vorstand über die Zulassung oder Zurück-
48. § 71 erhält folgende Fassung: weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl-
,,§ 71 vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe-
stand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der
der Feststellung des Briefwahlergebnisses beanstandeten, der nach besonderer Beschluß-
(1) Der Kreiswahlleiter sorgt für die Bereit- fassung zugelassenen und die Zahl der zu-
stellung und Ausstattung des Wahlraumes und rückgewiesenen Wahlbriefe sind in der
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück-
Hilfskräfte zur Verfügung. Für die Tätigkeit des gewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt aus-
Briefwahlvorstandes gelten im übrigen die all- zusondern, mit einem Vermerk über den
gemeinen Vorschriften sinngemäß. Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder
zu verschließen und fortlaufend zu numerie-
(2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere ren. Die Einsender zurückgewiesener Wahl-
Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vor- briefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre
kehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39
Zustellpostamt seines Sitzes noch vor Schluß Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes)."
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2053
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Kreiswahlleiter
In Satz 4 wird nach ,,§ 65" die Anführung in den Amtsblättern oder Zeitungen, die all-
,,Abs. 5" durch die Anführung „Abs. 6" er- gemein für Bekanntmachungen der Kreise
setzt. (kreisfreien Städte) des Wahlkreises be-
stimmt sind,
Folgender Satz 7 wird angefügt:
die Gemeindebehörden
,, § 69 Abs. 4 gilt entsprechend."
in ortsüblicher Weise."
50. In § 73 Abs. 8 wird das Wort „Abschrift" durch 59. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt.:
die Worte „eine Ausfertigung" ersetzt.
,, (4) Der Bundesminister des Innern beschafft
die Formblätter für die Ausübung des Wahl-
51. In § 74 Abs. 5 wird das Wort „Abschrift" durch rechts von Wahlberechtigten, die ihre Haupt-
die Worte „eine Ausfertigung" ersetzt. wohnung im Land Berlin und eine Nebenwoh-
nung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
innehaben (Anlage 1 a)."
52. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „Abschrift" durch
die Worte „eine Ausfertigung" ersetzt.
60. Dem § 88 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlberechtigte, die nach § 16 auf Antrag in
53. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden,
11
,, (1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl- sind zu streichen.
leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften
des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlord- 61. § 89 wird wie folgt geändert:
nung und der Verordnung über den Einsatz von
·wahlgerätcn bei Wahlen zum Deutschen Bun- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stimm-
destag durchgeführt worden ist. Nach dem Er- zettel," die Worte „Anträge/Erklärungen
gebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein- zum Antrag auf Eintragung in das Wähler-
11
spruch gegen die Wa..l:tl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 verzeichnis, eingefügt.
des Wahlprüfungsgesetzes)." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen,
54. In § 79 Abs. 2 wird im letzten Satz der Punkt daß
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender die Anträge/Erklärungen zum Antrag auf
Halbsatz angefügt: Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 16),
„der Unterschriften nach § 21 Abs. 2 und 3 des die Wahlscheinanträge (§§ 22 ff.),
Gesetzes bedarf es nicht." die gültigen Stimmzettel und die Wahl-
scheine (§§ 70, 72),
55. § 80 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: die verspätet eingegangenen Wahlbriefe
(§ 71 Abs. 5)
„Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht
früher vernichtet werden, soweit sie nicht
verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu
für ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-
streichen."
ren von Bedeutung sein können."
56. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ruf-" durch
62. In § 91 wird die Uberschrift wie folgt gefaßt:
das Wort „Vor-" ersetzt.
,,§ 91
57. § 82 wird gestrichen. Berlin-Klausel".
58. § 85 erhält folgende Fassung: 63. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I. werden in dem Klammerzusatz
,,§ 85
,,(21. bis 14. Tag vor der Wahl)" die Zahlen
Dffentliche Bekanntmachungen „21" und „ 14" durch die Zahlen „20" und
,, 15" ersetzt.
Die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bun-
deswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen b) In Nummer II. wird in dem Klammerzusatz
Bekanntmachungen erfolgen durch ,, (14. Tag vor der Wahl)" die Zahl „ 14" durch
die Zahl „ 15" ersetzt.
den Bundeswahlleiter
im Bundesanzeiger, c) Nummer III. erhält folgende Fassung:
,,III. Wahlberechtigte, die in das Wählerver-
die Landeswahlleiter
zeichnis eingetragen sind, erhalten bis
im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder spätestens zum ...... 19 .. eine Wahl-
Amtsblatt der Landesregierung oder des (21. Tag vor der Wahl)
Innenministeriums, benachrichtigung.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
\Ver keine Wahlbenachrichtigung er- krankung, die ein Aufsuchen des
halten hat, aber glaubt, wahlberechtigt Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zu sein, muß Einspruch gegen das Wäh- zumutbaren Schwierigkeiten möglich
lerverzeichnis einlegen, wenn er nicht macht, kann der Antrag noch bis zum
Gefahr laufen will, daß er sein Wahl- Wahltage 12 Uhr gestellt werden.
recht nicht ausüben kann. Nicht in das Wählerverzeichnis ein-
vVahlberechtigte, die nur auf Antrag in getragene Wahlberechtigte können
das Wählerverzeichnis eingetragen wer- aus den in Nummer 2 Buchstaben a)
den und die bereits einen Wahlschein bis c) angegebenen Gründen den An-
und Briefwahlunterlagen beantragt trag auf Ausstellung eines Wahl-
haben, erhalten keine Wahlbenachrich- scheines noch bis zum Wahltage
tigung." 12 Uhr stellen.
d) Nummer V erhält folgende Fassung: Wer den Antrag für einen anderen
stellt, muß nachweisen, daß er dazu
„ V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag berechtigt ist. Der Antragsteller muß
1. ein in das Wählerverzeichnis einge- den Grund für die Ausstellung eines
tragener Wahlberechtigter, Wahlscheines glaubhaft machen."
a) wenn er sich am Wahltage wäh- e) In Nummer VI wird das Wort „purpurroten"
rend der Wahlzeit aus wichtigem durch das Wort „roten" ersetzt. Im vorletzten
Grunde außerhalb seines Wahlbe- Satz werden die Worte „des Wahlgebietes"
zirks aufhält, durch die Worte „des Bundesgebietes und
b) wenn er seine Wohnung in einen Berlin (West)" ersetzt.
anderen Wahlbezirk verlegt und f) Die Fußnote „4)" wird gestrichen; Fuß-
nicht in das Wählerverzeichnis note „5)" wird Fußnote „4)".
des neuen Wahlbezirks eingetra-
gen worden ist,
64. Anlage 1 a wird neu eingefügt.
c) wenn er aus beruflichen Gründen
oder infolge Krankheit, hohen
65. Anlage 2 wird durch die Neufassung dieser An-
Alters, eines körperlichen Ge-
lage ersetzt.
brechens oder sonst seines körper-
lichen Zustandes wegen den
Wahlraum nicht oder nur unter 66. Anlage 3 a wird durch die Neufassung dieser
nicht zumutbaren Schwierigkeiten Anlage ersetzt.
aufsuchen kann;
67. Anlage 4 wird durch die Neufassung dieser An-
2. ein nicht in das Wählerverzeichnis lage ersetzt.
eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne 68. In Anlage 4 a (Rückseite des Wahlumschlags
sein Verschulden die Einspruchs- für die Briefwahl) werden im letzten Satz die
frist gegen das Wählerverzeichnis Worte „eidesstattliche Erklärung" durch die
nach § 19 Abs. 1 (bis zum _.. Worte „Versicherung an Eides Statt zur Brief-
19 ..... ) oder die Antragsfrist auf wahl" und das Wort „purpurroten" durch das
nahme in das Wählerverzeichnis Wort „roten" ersetzt.
nach § 16 Abs. 2 (bis zum
19 ... ) versäumt hat,
69. Anlage 4 b wird durch die Nelifassung dieser
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an Anlage ersetzt.
der Wahl erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1
70. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
oder der Antragsfrist nach § 16
Abs. 2 entstanden ist, a) Vor der Größenangabe für den Wahlbriefum-
c) wenn sein Wahlrecht im Ein- schlag wird in der Klammer vor der Zahl
spruchsverfahren festgestellt wor- ,,12" das Wort „etwa" eingefügt.
den und die Feststellung erst nach b) Das Wort „purpurrot" wird ersetzt durch das
Abschluß des Wählerverzeichnis- Wort „rot".
ses zur Kenntnis der Gemeindebe-
hörde gelangt ist. c) Das für die Anbringung der Briefmarke vor-
gesehene Feld erhält folgende Fassung: ,,Im
Wahlscheine können von in das Wäh- Bundesgebiet und in Berlin (West) gebühren-
Jerverzeidrnis eingetragenen Wahlbe- frei."
rechtigten bis zum Tage vor der Wahl d) Nach Nummer 2 auf der Rückseite des Wahl-
12 Uhr 4) bis zum 18 Uhr
(2. Tag vor der Wahl)
briefumschlages wird folgender Satz ange-
bei der Gemeindebehörde mündlich fügt:
oder schriftlich beantragt werden. Im ,,Sodann den Wahlbriefumschlag verschlie-
Falle nachweislicher plötzlicher Er- ßen."
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn., den 2. August 1975 2055
71. Anlc1nc~ 5 a (Vorderseite des Merkblatts für die zeichnen und soweit im übrigen das
Briefwahl) wird wie folgt geändert: Wahlrecht nicht schon auf den Unter-
a) Unter den Worten ,, (Vorderseite des Merk- schrittenlisten bescheinigt ist 2),.".
blatts für die Briefwahl)" wird der Zusatz In Buchstabe e) werden das Wort AbschriW'
11
,, (DIN A 4)" beigefügt. durch das Wort „Ausfertigung" und die
Worte „ eidesstattlichen Versicherungen''
b) Nach den Worten „2. gegen Einsendung des
durch die Worte „Versicherungen an Eides
Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf
Statt" ersetzt.
dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises·
durch Briefwahl." werden als selbständiger c) Nach Buchstabe f) erhält der Hinweis ,, [Un-
Absatz folgende Sätze eingefügt: terschrift des zuständigen Landesvorstandes
„ Nach § 15 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes
der Partei ...... ]" folgende Fassung:
kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ,, (Unterschrift des Vorstandes des Landes-
nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer verbandes. der Partei 4) - Unterschriften von
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges 3 Wahlberechtigten 5)) ".
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat ver- d) Fußnote 4) erhält folgende Fassung:
sucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des ,,4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müs-
Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu sen von mindestens 3 Mitgliedern des
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Vorstandes des Landesverbandes, dar·
unter dem Vorsitzenden oder seinem
c) Im Abschnitt „Wichtige Hinweise für den Stellvertreter, oder wenn Landesver-
Briefwähler" werden ersetzt bände nicht bestehen, von den Vorstän-
in Nummer l. die Worte „im doppeltumran- den der nächstniedrigen Gebietsverbände
d eten Feld" durch die Worte „in der unteren (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in
Hälfte" und deren Bereich der Wahlkreis liegt, per-
in den Nummern 1. und 3. die w·orte „Eides- sönlich und handschriftlich unterzeichnet
stattliche Erklärung zur Briefwahl" durch die sein, oder es muß der Nachweis bei-
Worte „ V crsicherung an Eides Statt zur gefügt werden, daß dem Landeswahlleiter
Briefwahl". eine entsprechende Vollmacht der ande-
ren beteiligten Vorstände vorliegt."
72. Anlage 5 a (Rückseite des Merkblatts für die 74. Anlage 7 wird durch die Neufassung dieser .An-
Briefwahl) wird wie folgt geändert: lage ersetzt.
a) In den Schaubildern 3 und 5 wird das Wort
„zur" durch di.e Worte „für die" ersetzt; die 75. Anlage 8 wird durch die Neufassung dieser An-
Worte „Tm Wahlkreis" werden durch die lage ersetzt.
Worte „Auf die Rückseite des blauen Wahl-
umschlags kleben" ersetzt. 76. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
b) Im Schaubild 4 werden die Worte „Eides- a) Der Klammerzusatz unter der dritten Zeile
sl.atUiche Erklärung zur Briefwahl" durch die (Leerzeile) erhält folgende Fa.ssung:
Worte „Versicherun~r an Eides Statt zur ,, (Name der Partei -- Kurzbezeichnung ---
Briefwahl" ersetzt.
oder der Wählergruppe - Kenmvort --) ",
c) Im Schaubild 6 erhält das für die Anbrin-
gung der Briefmarke vorgesehene Feld fol- b} In der vierten Zeile werden die Worte „für
11
gende Fassung: ,,Im Bundesgebiet und in Ber- die Bundestagswahl am . . . . . . 19 .. durch
lin (West) gebührenfrei." die Worte „für die \i\Tahl zum .. Deutschen
Bundestag" ersetzt.
73. Anlage 6 wird wie folgt geändert: c) Der Klammerzusatz unter der achten Zeile
,, (Name der Partei)" erhält folgende Fassung:
a) In Anlage 6 wird das Wort „Rufname'' je- 11
weils durch das Wort „ Vorname" ersetzt. ,, (Name der Partei - Kurzbezeichnung -) •
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
d) Der Klammerzusatz unter der vorletzten
Leerzeile erhält folgende Fassung:
Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
,,{Vor- und Familienname in Maschinen-
„d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts-der oder Druckschrift und handschriftliche Unter-
Unterzeichner des Kreiswahlvorschla- schrift)".
ges, soweit diese nicht als Mitglied des
Vorstandes des Landesverbandes einer
Partei oder, wenn Landesverbände nicht 77. Anlage 10 wird wie folut geändert:
bestehen, als Mitqlieder von Vorständen a) In der ersten Zeile nach der Uberschrift wer-
der nüchstniedri9en Gebietsverbände den die \,Vorte „Bundestagswahl am ...... .
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in 19 .. " durch die Worte ,,\1/ahl zum .. Deut-
deren Bereich der Wahlkreis liegt, unter- schen Bundestag" ersetzt.
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) In der Klammer unter der zweiten Zeile nach liste von den Vorständen der nächst-
der Uberschrift werden die Worte „Ruf- und niedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Familienname" durch die Worte „Vor- und Parteiengesetzes), die im Bereich des
Familienname" ersetzt. Landes liegen, unterzeichnet sein. Die
Unterschrift des einreichenden Vorstan-
78. Anlage l1 wird durch die Neufassung dieser des genügt, wenn dieser innerhalb der
Anlage ersetzt. Einreichungsfrist eine entsprechende
schriftliche Vollmacht der anderen be-
79. Anlage 12 wird durch die Neufassung dieser teiligten Vorstände beibringt."
Anlage ersetzt.
82. Anlage 15 wird durch die Neufassung dieser
80. Anlage 13 wird wie folgt gectndert: Anlage ersetzt.
a) In Nummer I und VI wird das Wort „Ruf-
name" jeweils durch das Wort „Vorname" 83. Anlage 16 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In der dritten und siebenten Zeile erhält der
b) In Nummer VI werden die Worte „Partei Klammerzusatz unter der Leerzeile "(Name
oder Kennwort" durch die Worte „Partei - der Pmtei)" folgende Fassung:
Kurzbezeichnung oder Wählergruppe - ,, (Name der Partei -- Kurzbezeichnung --) ".
Kennwort ---" und das Wort „Geburtstag"
durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. b) In der vierten Zeile werden die Worte „zur
Bundestagswahl am ...... 19 .. " durch die
c) Nach Nummer VII wird folgende Nummer
Worte „zur Wahl des .. Deutschen Bundes-
VIII eingefügt:
tages" ersetzt.
"VIII. Der Kreiswahlleiter gab die Entschei-
dung des Kreiswahlausschusses in der c) Unter der vorletzten Zeile erhält der Klam-
Sitzung im Anschluß an die Beschluß- merzusatz unter der Leerzeile (Unterschrift:
11
fassung unter kurzer Angabe der Ruf- und Familienname)" folgende Fassung:
Gründe bekannt und wies auf das zu- 11 (Vor- und Familienname in Maschinen- oder
lässige Rechtsmittel hin." Druckschrift und handschrmliche Unter-
d) Die bisherige Nummer VIII wird Nummer IX. schrift)".
84. Anlage 17 wird durch die Neufassung dieser
81. Anlage 14 wird wie folgt geändert: Anlage ersetzt.
a) In Anlage 14 wird das Wort „Rufname" je-
weils durch das Wort „Vorname" ersetzt. 85. Anlage 18 wird durch die Neufassung dieser An-
b) In der zweiten Zeile nach der Uberschrift lage ersetzt.
„Landesliste" werden die Worte „für die
Bundestagswahl am . . . . . . 19 .. " durch die 86. Anlage 19 wird durch die Neufassung dieser An-
Worte „für die Wahl zum .. Deutschen Bun- lage ersetzt.
destag" ersetzt.
c) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtstag" 87. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt. a) In Nummer 3.1 wird nach dem Wort „Partei"
d) In Nummer 3 Buchstabe e) werden die Worte eingefügt 11 , sofern sie eine Kurzbezeichnung
„eidesstattlichen Versicherungen" durch die verwendet, auch dieser, bei anderen Kreis-
Worte „Versicherungen an Eides Statt" und wahlvorschlägen außerdem". Das Wort
das Wort „Abschrift" durch das Wort „Aus- .,oder" wird gestrichen.
fertigung" ersetzt. b) In Nummer 3.2 wird nach dem Wort „Partei"
e) Der Hinweis unter der letzten Leerzeile eingefügt 11 , sofern sie eine Kurzbezeichnung
"(Unterschrift des zuständigen Landesver- verwendet, auch diese,".
bandes der Partei) 2)" erhält folgende Fas-
sung: c) In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Er-
mittlung" die Worte „sowie die Feststellung"
"(Unterschrift des Vorstandes des Landes- ei:agefügt.
verbandes der Partei) 2) ".
f) Fußnote 2) erhält folgende Fassung: d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„2) Die Landesliste muß von mindestens 3
Mitgliedern des Vorstandes des Landes- ,.6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl-
verbandes der Partei, darunter dem Vor- recht nur einmal und nur persönlich aus-
sitzenden oder seinem Stellvertreter, per- üben (§ 15 Abs. 4 des Bundeswahlgeset-
sönlich und handschriftlich unterzeichnet zes).
sein. Hat eine Partei im Lande keinen Wer unbefugt wählt oder sonst ein un-
Landesverband oder keine einheitliche richtiges Ergebnis einer Wahl herbei-
Landesorganisation, so muß die Landes- führt oder das Ergebnis verfälscht, wird
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2057
niit freilwilsstrdfe bis zu 5 Jahren Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,
ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des der den Stapel unter Aufsicht hatte, zu-
Strc1f gesetzbuches)." sammen mit dem Listenführer fest, daß
unter Berücksichtigung der noch vom
88. In Anlage 23 werden die Worte „Partei oder Wahlvorsteher ausgesonderten Stimm-
Kennwort" durch die Worte „Name der Partei zettel rechnerische Dbereinstimmung
- Kurzbezeichnung --- oder Wählgruppe - der nach Satz 4 ermittelten Zahl mit der
Kenn worl · " ersetzt. Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2).
Da sich zahlenmäßige Abweichungen
89. Anlage 24 wird wie folgt geändert:
ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel
a) In Anlage 24 werden die Worte „Ruf- und erneut. Danach ergab sich Dbereinstim-
Familiennamen" jeweils durch die \Vorte mung - keine Dbereinstimmung - mit
,,Vor- und Familiennamen" ersetzt. der Zählliste. Da keine Dbereinstim-
mung erzielt wurde, las der Wahlvor-
b) In Nummer I wird die Nummer „ 10" ge-
steher den jeweiligen Stapel erneut vor,
strichen. Der Klammerzusatz unter der Leer-
wobei der Listenführer seine Eintragun-
zeile wird unter der Leerzeile bei Nummer 9
gen überprüfte. Danach ergab sich eine
angebracht.
Dbereinstimmung mit der Zählliste. 5)
c) In Nummer VIII Buchstabe a) werden nach Sodann wurden die Stimmzettel, die
dem Wort „entnommen" die Worte ,,- mit nicht ausgesondert waren, von mehre-
dem Inhalt. der Wahlurnen der Wahlvorstände ren Beisitzern unter Aufsicht des Wahl-
nach den §§ 57 und 58 der Bundeswahlord- vorstehers nach abgegebenen Erst-
nung vermischt --- 5 )" eingefügt. stimmen neu geordnet, getrennt gelegt
d} Numrrn~r lX erhält folgende Fassung: und so unter Aufsicht gehalten. Auch
aus den Stimmzetteln, auf denen nur die
„IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie Zweitstimme abgegeben worden war,
die Stimmabgabevermerke und Wahl- wurde ein eigener Stapel gebildet. Die
scheine gezählt worden waren, öffneten Erststimmen wurden hierauf in gleicher
mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Weise gezählt wie die Zweitstimmen.
Wahlvorstehers die Wahlumschläge,
nahmen die Stimmzettel heraus, legten Nunmehr sagte der Wahlvorsteher für
sie getrennt nach abgegebenen Zweit- die ausgesonderten leeren Wahl-
stimmen und behielten sie so unter Auf- umschläge und ungekennze.ichneten
sicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf Stimmzettel, die ihm hierzu von dem
denen nur eine Erststimme abgegeben Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
worden war, wurde ein eigener Stapel übergeben wurden, jeweils an, daß
gebildet. Leere Wahlumschläge, unge- beide Stimmen ungültig sind.
kennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl- Anschließend entschied der Wahlvor-
umschläge und Stimmzettel, die Anlaß stand über die Gültigkeit der Stimmen,
zu Bedenken gaben und Wahl- die auf den übrigen ausgesonderten
umschläge, die mehrere Stimmzettel Stimmzetteln abgegeben worden waren.
enthielten, wurden ausgesondert und Der Wahlvorsteher gab die Entschei-
von einem vom Wahlvorsteher dazu be- dung mündlich bekannt und sagte bei
stimmten Beisitzer in Verwahrung ge- gültigen Stimmen an, für welchen Be-
nommen. werber oder für welche Landesliste die
Die Beisitzer, die die geordneten, nicht Stimme abgegeben worden war. Er ver-
nach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel merkte auf der Rückseite jedes Stimm-
unter ihrer Aufsicht hatten, zählten und zettels, ob beide Stimmen oder nur die
hielten fest, wieviel gültige Zweitstim- Erststimme oder nur die Zweitstimme
men auf die jeweilige Landesliste ent- für gültig oder ungültig erklärt worden
fielen und wieviel Zweitstimmen als waren und versah die Stimmzettel mit
ungültig anzusehen waren. Danach fortlaufenden Nummern.
übergaben die Beisitzer die einzelnen Beim Verlesen der gültigen und ungül-
Stapel nacheinander dem Wahlvor- tigen Erst- und Zweitstimmen ist der
steher. Der Wahlvorsteher las bei jedem Wahlvorsteher durch einen vom Wahl-
Stimmzettel laut vor, für welche Landes- vorstand bestimmten Beisitzer laufend
liste die Zweitstimme abgegeben wor- kontrolliert worden.
den war; bei den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erststimme abgegeben Die vom Wahlvorsteher bestimmten
worden war, sagte er an, daß die nicht Beisitzer sammelten
abgegebene Zweitstimme ungültig war. 1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-
Gab ein Stimmzettel dem Wahlvor- stimme und die Zweitstimme oder
steher Anlaß zu Bedenken, so fügte er nur die Erststimme abgegeben wor-
diesen den nach Satz 3 ausgesonderten den waren, getrennt nach den Bewer-
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bern, denen die Erststimme zugefal- 90. Anlage 24 a wird wie folgt geändert:
len war, a) In Anlage 24 a werden die Worte „Ruf- und
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Familiennamen" jeweils durch die Worte
Zweitstimme abgegeben worden war, ,, Vor- und Familiennamen" ersetzt.
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge
b) In Nummer I wird die Nummer „ 10" ge-
und die ungekennzeichneten Stimm-
strichen. Der Klammerzusatz unter der Leer-
zettel,
zeile wird unter der Leerzeile bei Nummer 9
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu angebracht.
Bedenken gegeben hatten mit den zu-
gehörigen Stimmzetteln, die Stimm- c) Nummer V wird wie folgt geändert:
zettel, die Anlaß zu Bedenken ge- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
geben hatten und die Wahlumschläge „Sofern der Name des Wahlberechtigten
mit mehreren Stimmzetteln
nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet
je für sich und behielten sie unter ihrer war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis ge-
Aufsicht. sondert nachgetragen und ein entsprechen-
Die in Nummer 4 bezeichneten Wahl- der Vermerk angebracht."
umschläge und Stimmzettel sind als An- Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
lagen unter den fortlaufenden Num- ,,Es wurden insgesamt . . . Wahlbriefe be-
mern .. bis . . beigefügt.
anstandet.
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit
Davon wurden durch Beschluß zurückgewie-
Zähllisten. Der Listenführer verzeich-
sen
nete jede aufgerufene gültige und un-
gültige Stimme in der in Betracht kom- ... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefum-
menden Spalte der Zählliste, indem er schlag kein oder kein gülti-
fortlaufend eine Zahl abstrich und den ger Wahlschein beigelegen
Aufruf laut wiederholte." hat,
... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefum-
e) Nummer XII wird wie folgt geändert: schlag kein \Vahlumschlag
In Satz 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl beigefügt war,
n4" ersetzt; vor dem Wort „Feststellung" ... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief-
werden die Worte „Ermittlung und" einge- umschlag noch der Wahl-
fügt. umschlag verschlossen war,
Nach dem Satz „Die Wahlhandlung sowie ... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefum-
die Ermittlung und die Feststellung des schlag mehrere Wahlum-
Wahlergebnisses waren öffentlich." wird fol- schläge aber nicht eine
gender Absatz eingefügt: gleiche Anzahl gültiger
,,Besondere Vorkommnisse bei der Ermitt- und mit der vorgeschriebe-
lung des Wahlergebnisses, Gründe für eine nen Versicherung an Eides
erneute Zählung ·der Stimmen .auf Grund des Statt versehener Wahl-
Antrages eines Mitgliedes des Wahlvorstan- scheine enthalten hat,
des, Gründe für die Verweigerung der Unter- ... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die
schrift unter die Wahlniederschrift: Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Ver-
sicherung an Eides Statt
zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unter-
schrieben hat,
Der letzte Satz erhält folgende Fassung: ... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahl-
„ Vorstehende Niederschrift wurde vom umschlag benutzt worden
Schriftführer vorgelesen, von den Mitglie- war,
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ... Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag be-
ihnen unterschrieben. nutzt worden war, der of-
Der Wahlvorsteher Die übrJgen Beisitzer fensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährden-
den Weise von den übrigen
Der Stellvertreter
abwich oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand ent-
Der Schriftführer halten hat.
Zusammen . . . Wahlbriefe."
f) Nach Fußnote „4)" wird folgende Fußnote d) Nummer VII erhält folgende Fassung:
,, 5)" angefügt:
„VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie
,,5) Nichtzutreffendes streichen." die Stimmabgabevermerke und Wahl-
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2059
scheine gezählt worden waren, öff- die Zweitstimme abgegeben worden
neten mehrere Be1sitzer unter Aufsicht war, wurde ein eigener Stapel gebil-
dPs Wahlvorstehers die Wahlum- det. Die Erststimmen wurden hierauf
schläge, nahmen die Stimmzettel her- in gleicher Weise gezählt wie die
aus, legten sie getrennt nach abge- Zweitstimmen.
gebenen Zweitstimmen und behielten
Nunmehr sagte der Wahlvorsteher für
sie so unter Aufsicht. Auch aus den
die ausgesonderten leeren Wahl-
Stimmzetteln, auf denen nur eine Erst- umschläge und ungekennzeichneten
stimme c1bgegeben worden war, wurde Stimmzettel, die ihm hierzu von dem
ein eigener Stapel gebildet. Leere Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
Wahl umschl äg e, ungekennzeichnete übergeben wurden, jeweils an, daß
Stimmzettel sowie Wahlumschläge und
beide Stimmen ungültig sind.
Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
gaben und Wahlumschläge, die meh- Anschließend entschied der Wahlvor-
rere Stimmzettel enthielten, wurden stand über die Gültigkeit der Stimmen,
ausgesondert und von einem vom die auf den übrigen ausgesonderten
Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei- Stimmzetteln abgegeben worden waren.
sitzer in Verwahrung genommen. Der Wahlvorsteher gab die Entschei-
dung mündlich bekannt und sagte bei
Die Beisitzer, die die geordneten, nicht
gültigen Stimmen an, für welchen Be-
nach Satz 3 ausgesonderten Stimm-
werber oder für welche Landesliste die
zettel unter ihrer Aufsicht hatten, zähl-
Stimme abgegeben worden war. Er ver-
ten und hielten fest, wieviel gültige
merkte auf der Rückseite jedes Stimm-
Zweitstimmen auf die jeweilige Lan-
zettels, ob beide Stimmen oder nur die
desliste entfielen und wieviel Zweit-
Erststimme oder nur die Zweitstimme
stimmen als ungültig anzusehen waren.
für gültig oder ungültig erklärt worden
Danach übergaben die Beisitzer die
waren und versah die Stimmzettel mit
einzelnen Stapel nacheinander dem
fortlaufenden Nummern.
Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las
bei jedem Stimmzettel laut vor, für Beim Verlesen der gültigen und un-
welche Landesliste die Zweitstimme gültigen Erst- und Zweitstimmen ist
abgegeben worden war; bei den Stimm- der Wahlvorsteher durch einen vom
zetteln, auf denen nur die Erststimme Wahlvorstand bestimmten Beisitzer
abgegeben worden war, sagte er an, laufend kontrolliert worden.
daß die nicht abgegebene Zweitstimme Die vom Wahlvorsteher bestimmten
ungültig war. Gab ein Stimmzettel dem
Beisitzer sammelten
Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so
fügte er diesen den nach Satz 3 aus- 1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-
gesonderten Stimmzetteln bei. Nach stimme und die Zweitstimme oder
dem Vorlesen eines jeden Stapels nur die Erststimme abgegeben wor-
stellte der Beisitzer, der den Stapel den waren, getrennt nach den Be-
unter Aufsicht hatte, zusammen mit werbern, denen die Erststimme zu-
dem Listenführer fest, daß unter Be- gefallen war,
rücksichtigung der noch vom Wahl- 2. die ·Stimmzettel, auf denen nur die
vorsteher ausgesonderten Stimmzettel Zweitstimme abgegeben worden
rechnerische Ubereinstimmung der war,
nach Satz 4 ermittelten Zahl mit der 3. die leer abgegebenen Wahlum-
Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2). schläge und die ungekennzeichneten
Da sich zahlmäßige Abweichungen Stimmzettel,
ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu
erneut. Danach ergab sich Uberein- Bedenken gegeben hatten mit den
stimmung - keine Ubereinstimmung - zugehörigen Stimmzetteln, die
mit der Zählliste. Da keine Uberein- Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
stimmung erzielt wurde, las der Wahl- gegeben hatten und die Wahlum-
vorsteher den jeweiligen Stapel erneut schläge mit mehreren Stimmzetteln
vor, wobei der Listenführer seine Ein- je für sich und behielten sie unter ihrer
tragungen überprüfte. Danach ergab Aufsicht.
sich Ubereinstimmung mit der Zähl-
liste. 5 ) Die in Nummer 4 bezeichneten Wahl-
umschläge und Stimmzettel sind als
Sodann wurden die Stimmzettel, die
nicht ausgesondert waren, von mehre- Anlagen unter den fortlaufenden Num-
ren Beisitzern unter Aufsicht des Wahl- mern ... bis ... beigefügt.
vorstehers nach abgegebenen Erst- Die Zählung der Stimmen erfolgte mit
stimmen neu geordnet, getrennt gelegt Zähllisten. Der Listenführer verzeich-
und so unter Aufsicht gehalten. Auch nete jede aufgerufene gültige und un-
aus den Stimmzetteln, auf denen nur gültige Stimme in der in Betracht kom-
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nH~ndPn SpctHe der Zählliste, indem er 92. Anlage 26 wird wie folgt geändert:
forUauff\rHJ e.ine Zahl abstrich und den
a) In Abschnitt I wird in dem Klammerzusatz
Aufn1f l,rnt wiederholte."
unter der Leerzeile von Nummer 8 das Wort
e) Nmnrnc•r X Nhült fol~Jende Fassun~J: ,,Rufname" durch das Wort „Vorname" er-
,,X. Das ·wahlergebnis (Nummer VIlI) setzt.
wunle auf den Vordruck für die Schnell- b) In Abschnitt II wird Satz wie folgt gefaßt:
meldung übertragen und sodann auf
schnellstem Wege telefonisch durch „II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht
Boten an den Kreiswahlleiter über- in die insgesamt Wahlnieder-
(Zdh!)
mittelt. schriften der Wahlvorstände
Wi:ihrend der Offnun~J und Prüfung der (davon Wahlvorstände für allge-
Wahlbriefe waren immer mindestens (Zahl)
4 Mit~Jlieder des Wahlvorst~ndes, meine Wahlbezirke,
danmt.er d<\r Wahlvorsteher und der Wahlvorstände für Anstaltswahl-
Schriftführer oder ihre Stellvertreter an- (Zahl)
wesend. Wührend der Emittlung und bezirke,
FestslPllung df's Wahlergebnisses waren Wahlvorstände zur Feststellung
alle Mit~Jl ieder dPs Wahlvorstandes an- (Zahl)
wesend. des Briefwahlergebnisses im Wahl-
kreis)
Die Ermi 1.t.lung und die Feststellung des
Wahlergehnisses waren öffentlich. und in die als Anlage beigefügte Zu-
sammenstellung der Ergebnisse nach
Besondere Vorkommnisse bei der Ermitt-
Wahlbezirken und Gemeinden."
lung des Wahlergebnisses, Gründe für
eine erneute Zählung der Stimmen auf c) In Abschnitt II werden die Worte „Partei
Grund des Antrages eines Mitgliedes des
(Kennwort)" durch die Worte „Name der
Wablvorstandes, Gründe für die Ver-
Partei -- Kurzbezeichnung - oder Wähler-
weigerung der Unterschrift unter die
Wahlniederschrift: gruppe - Kennwort-" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Vorstehende Niederschrift wurde vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schriftführer vorgelesen, von den Mit- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt auch im Land Berlin.
und von ihnen unterschrieben:
Der Wahlvorst.elwr Die übrigen Beisitzer
Artikel 3
Der St.<dlvertrd(~r (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Der SchriftJiihr<'r
(2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende
neue Fassung der Bundeswahlordnung wird mit
neuem Datum und neuer Paragraphen- und An-
91. Anlage 25 wird wie folgt 9eändert: lagenfolge sowie, soweit erforderlich, unter Beseiti-
Im Kopf der ersten Spulte werden die Worte gung von Unstimmigkeiten des Wortlautes im Bun-
,,Lfd. Nr." durch die Worte „Statistische Ge- desgesetzblatt und im Gemeinsamen Ministerialblatt
meindekennziffer (achtst:ellig)" ersetzt. bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 91 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2061
Anlage 1 a
(zu§ 16 Abs. 4)
- Erstausfertigung -
(Antrag/Erklärung in zweifacher Ausfertigung ausfüllen) 1)
Antrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die
ihre Hauptwohnung im Lind Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne
haben.
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der \,Vahl zum Deutschen Bundestag
Ich/Wir beantrage(n) --- habe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis
-- und die Ausstellung eines \Vahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 2) 3 )
(Nachstehende Angaben in Druc:kschrift machen)
Familienname: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am geb. am
I-lüuptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Poslleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
FamilienncJme: Familienname:
Vorname->,: Vorname:
geb. am geb. am
Hauptwohnung im Lrncl Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Postleitzahl, Ort, Slrnße, Hausnummer)
Ich/Wir habe(n) in
(Postleitzc1hl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit 19 bei der
MeldebE~hörde für eine NebPnwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in
_:__ sind nicht vorhanden. 2 )
Bei ein<!r anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das vVählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragungen in das Wühlerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt
w~ihlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine
solche Tat versucht.
2062 Bunde'sgesetzbla:tt, Jahrgang 1975, TeH I
Wahlsdiein und Briefwahiunterlagen
D ') sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden
D ') sollen an midi an folgende Ansd:irift geschickt werdeni
(Vor- und Pammenname, PosUeHzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
.... , den ...... . ... 1'9 .
(Untersrnrift) 5)
(Untersdi.rUt) ')
(Unterschrift) 5)
,(Untersdulft) 1}
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen
Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: ......................................... .
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nad:i § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-
recht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
........................................... , den ........ . . ........... 19 .... ..
(Dienslsiegell
1) Antrnu/Erklii111n9 i~t im Durchschreibcverfohrcn auszufüllen.
2) Nichlzulrelfendes slreidwn.
:l) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen
Wahlschein und keine Briefwahlunterlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 3) versehene Zeile zu streichen.
4) Zutreffendes ankreuzen.
5) Bei mehreren Antrnustellern Unt.ersd:Jriften aller Antragsteller.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2063
Anlage 1 a
(zu§ 16 Abs. 4)
-- Zweitausfertigung -
(Die Zweitilusfr~rl igung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die
Nebenwohnun9 Zl(Sl~indiqen Cemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-
wohneramt] in Berlin zurückzusenden)
Antrag/Erkhirung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die
ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-
haben.
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum ___ Deutschen Bundestag
Ich/Wir beantrage(n) habe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis
-- und die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 2 ) 3)
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Familienname: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am:
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Familienname: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am: __ _
tlauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Ich/Wir habe{n) in
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit . ............. 19.. . bei der
Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in
.................... - sind nicht vorhanden. 2 )
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht.
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Wahlschein und Briefw,ililunl.erlagen
D 4) sollen dn meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden
D 1) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
.................................. , den .............................. 19 ..
(Unterschrift) 5) (Unterschrift) 5)
(Unterschrift) 5) (Unterschrift) 5)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen
Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: ...
Die Wahlrechtsvoruussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-
recht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
., den ····················· ········ 19
(Dienstsiegel)
An das
Bezirksamt
-- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1 Berlin
Eingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr. __
.............................. ......... , den 19 ....
(Dienslsiew~JJ
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2065
Anlage 2
(zu § 18)
Die nachstehend aufgcführtt:n Personen sind für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag nach den Vor-
schriften der Bundeswahlordnung (§§ 15 und 16) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen
die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-
gesetzes vom Wahlrecht ausrJeschlossen.
... , den .. 19 ..... .
(Dicnslsie9el) Die Gemeindebehörde
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3a
(zu § 17 Abs. 2)
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines
An die Wahlscheinantrag nur ausfüllen, un-
Gemeinde terschreiben und absenden, wenn Sie
n i c h t in Ihrem Wahllokal, sondern
in einem anderen Wahlbezirk Ihres
Wahlkreises oder durch Briefwahl
wählen wollen.
Antrag auf AussteHunu eines Wahlscheines für die Bundestagswahl am
(Nachstehende Angaben in Druckschrift mdchenj
Ich beantrage diP Ausstellung eines Wahlscheines - für - 1)
Familienname:
Vorname:
ueboren am:
Wohnung:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Es wird versichert, daß einer dt~r nachstehend aufgEiführten Gründe für die Erteilung eines \V'ahlscheines
gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund
2. Verleuung der Wolmung in einen anderen Vvahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde
dcis Zuzu~Jsortes vorn 20. Tage vor der Wahl ab
3. berufliche GründP, Krankheit,, hohes Alter, körperlidrns Gebrechen oder ein sonstiger körper-
licher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf-
~Jesucht werden kann,
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterla9en :1}
2
) soll(en) an meine obige AnschriJt geschickt werden
2
) soll(en) ,m mich an folgende Anschrift geschickt werden
(Vor- und Filmili.enname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer~
2
) wird abgeholt. 4)
................ , den ...
(Ort) (Datum)
(Unterschrift)
1) Wer filr ün<lc:n,n d,,11 Anlril(J s!,,lll, rnuß rn11·11wP1•.:Pn. dt1z11 bcrechl:iut ist.
2) ZutrdfetHfos ,ink,m:zen.
:1) F,dls Briefwdh] nicht e1wiinsd1t, bille
4) Be,rnflld\Jl.e mii<;;,c•n rwd1w(•ic',ürt, duß
Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2067
Anlage 4
(zu§ 23)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt
~ - - - - - - - - - - - ________ ,,,_,.,_ ---··----·-·------------------------------------
Wahlschein
Nr.
für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag am
Herr /Frnu/f;riiulein ------················ 19 -····
Nur gültig für den Wahl-
kreis .................................. .
Wählerverzeichnis
Nr. ........... ····-·-···················
1) Ausstellung des Wahl-
scheines gern. § 22 Abs. 2
BWO
geboren am
wohnhaft in 2) Str. Nr.....
k,:mn mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. qeqen Abqabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendun9 des ·wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch
Briefwahl.
......................................... , den ··-- ····-··········· 19....
!Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
jEigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des Wahlscheines
beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende n Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" nicht abschneiden. Sie
gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann
erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an
Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Vertrauens-
person 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe .
................................................. -·, den ........................ 19 ..... .
(Vor- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson) 3)
l) Zutreffcndenfolls ilnkreuwn.
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3) Wiihler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigen-
hiindig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet _auch die „Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl".
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 4h
(zu§ 25)
Siegelmarke 1)
für die Bundestagswahl 2 )
Auf die Rückseite des blauen Wahlumschlags kleben
l) Fo1111i1l DlN A 7; 10,5 7,4 cm, Rückseite gummiert .
2) ·"""·'1,:1rn• Bcsd1Jiftung (am .......................... 19 ...... ) Ist zulässig.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2069
Anlage 7
(zu§ 30)
Blatt ...
Gültig sind nur Unlerscl1riH<:n, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
den. . . 19
Der Kreiswahlleiter
U n terschriitenliste
für die Wahl zum . ____ Deutschen Bundestag
Ich unlerstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der .
(N,1rne der P,irtei - Kurzbezeichnung - oder der Währungsgruppe - Kennwort-)
in dem
(Familienname, Vorname, Wohnort)
als Bewerber im v\!ahlkreis
(Nr. und Name)
benannt ist.
Persönliche Familienname Geburts- Wohnort, Straße
Lfd. und Vorname datum und Hausnummer
und handschriftliche
Nr. 1 ) 1 1
Unterschrift des Unterzeichners in Maschinen oder Druckschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 2)
Die unter Nr.
dieser Unterschriftenliste aufgeführten Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-
gesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-
ten Wahlkreis wühlbercchtiqt (§ 21 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes).
... , den 19 .
Die Gemeindebehörde
(Dicnshieqel)
l) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Di.e Besd!einigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage ß
(zu§ 30)
Gemeinde ..
Kreis
Wahlkreis ... .
Land ......... .
Bescheinigung des Wahlrechts 1)
für die Wahl zum ...... ., .... Deutschen Bundestag
Herr/Frau ........................... ····:r geb. am ....
(Vor- und Familienname}
wohnhaft in ... Straße Nr.
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-
voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-
recht ausgeschlossen und im vorbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 21 Abs. 2 und 3 des Bundes-
wahlgesetzes).
............................................................ , den .... .......... 19 ..... .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
l) Die Besd1ei11iqun9 kmrn auf die Unterschriftenliste gesetzt werden.
Nr. 91 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2071
Anlage 11
(zu § 30)
.... , den 19 ...
Niederschrift 1)
(s;imtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
ülwr die: MilqliC'dt>r-Vl'rln·lcrvl'.rsammlung 2 ) für die Aufstellung des Bewerbers
der
(N<1rnc• clc-r i'<1rl<·i -- K111,.})(;,:pidm11n9 --)
für den Wahlkreis
(Nr. und N,une)
zur Wahl zurn Deutschen Bundestag.
D
(cinberu fende Parteistelle)
halte am ....................... durch
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2 )
(Mitglie>(forversammlunq zur Wc1hl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zl1sdnrn1enl rilts im \'Vuhlkreis zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)
die Mitglieder cler besonderen Vertreterversammlung 2)
(Besondere Vcrtre1ervcrsammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte gewdhllen Verlreter)
die Mitglieder der allqcmeinen Vertreterversammlung 2)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes ~
allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-
sammlung)
auf den 19 ..... Uhr nach .. .......... zur Auf-
(Ort und Versammlungsraum)
stellung eines ·wahlkreisbewerbers einberufen.
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder 2 ) 3 ).
(Zahl) Vertreter 2 ) 3
).
Die Versammlung wurde geleitet von
(Vor- und Familienname)
Schriftführer war
(Vor- und Familienname)
Der Vers,1rnmlun~Jsleiter stellte fest,
1. daß die Ver! H'ler in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom .
bis
für die bcsond(•rt! Vl!rlretcrversarnmlung 2)
für die allq<:ml)irw Vntrelerv(!rsarnrnlung 2 )
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist~),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-
niacht und das vVahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, ange-
zweifelt w i rcl ~),
3. daß nach der Parteisatzung 2 )
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
duß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2 )
als Bewerber ~icwählt ist, wer 4 )
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimrn1'.e1Jcl unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1.
2.
3.
(Familienname, Vornume, Wohnort)
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fiir di<~ J\hs1im111tmg wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-
nehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten
Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
NildJ Scliluß d<•r Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es Prhielten:
Stimmen
2. Stimmen
1. Stimmen
(f'ilmiliennamen der Bewerber)
Stirn111c11 I h,1ltungen
Ungill1 ige S1 immcn
zusammen
I liern,1cl1 liatte - keiner
(Name des erfolgreichen Bewerbers)
der Vor~Jeschldgcnen 2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
Tn einem 2. '\tvc1hlgang r.) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1.
2.
(Familiennamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
(FamiliPnnamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen
l liernach ist als Bewerber gewählt:
(Vor- und Familienname, Wohnort)
Einwendun~wn qeg<>n das Wahlergebnis wurden - nicht 2) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
riewiesen 2 )
Die Versarnmlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers
in gehe.imer Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- 1111d F<1rnilienn<1111e des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
o,for Drucksdu i11. und handschriftliche Untmschrift) oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Bei Aurstc,llun9 von ßt,werbern gemiiß § 22 Abs. 2 des Gesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu
<,rsl.nllt,n
2) Nichlzulr<'ffPrHles streichen.
:i) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
1) Wahlverfalmm (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
") Wenn 11<1ch d!'lll Wiihlverfahrcn vor9esehcn.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2073
Anlage 12
(zu§ 30)
Versicherung an Eides Statt
Wir versid1ern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nr. und Name)
an Eides Statt, daß die Milgliederversammlung-Vertreterversammlung 1 )
der
im Wahlkreis am 19 ...
in
(Ort)
in 9eheinwr Abstimrnunq beschlossen hat,
(Vor·· und Familienname, Wohnort)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis
zu benennen.
(Nr.. und Name)
.......................................... , den ............................... 19 ..... .
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
(Name des Onterzciclrners in Maschinen- oder Druckschrift
und handscbriftliclw Unterschrift)
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
l) Nichtzutreffendes sl I eichen.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 15
(zu§ 35)
Blatt.
Gültig sind nur Unlcrschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
... , den .................. . .... 19 .... ,.
Der Landeswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag
Ich unterslülze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ............... .
(Name der Partei - Kurzbezeichnung-)
für die Landeslistenwahl in
(Name des Landes)
Persönliche und Familienname Geburts-
Lfd. und Vorname datum Wohnort, Straße und Hausnummer
Nr.1) handschriftliche
1 1
Unterschrift 2) des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Die unter Nr.
dieser Unterschriftenliste aufgeführten Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-
gesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-
ten Land wahlberechtigt (§ 28 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes).
......................... :................. , den ····· 19 ..... .
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.
3) Die Bescheinigung wird auf der Rüdcseite des Formblatts vorgedruckt,
Nr. 91 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2075
Anlage 17
(zu§ 35)
.......................................... , den 19 ..... .
Niederschrift
(sfönlliche Angaben in Masdlinen- oder Druckschrift)
über die Mi tglicd<!r-V<'rl.rdcrvcrsamrnlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der
(Name der Pa1lei -- Kurzhczcidrnung -)
für das Land
(Name des Landes)
zur Wahl zum Deutschen Bundestag.
D
(einberufende Parteistelle)
hatte am durch
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Lande 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für die Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-
punkt ihres Zusammentritts im Lande zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder}
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -
allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-
sammlung)
auf den 19 .... Uhr nach
(Ort und Versammlungsraum)
zum Zwecke dPr Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2).
(Zahl) Vertreter 1 ) 2).
Die Versammlung wurde geleitet von
(Vor- und Familienname)
Schriftführer war
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande in der Zeit vom ..... .
bis
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festge-
stellt worden ist1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-
macht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, an-
gezweifelt wird 1),
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
]. daß n,H'IJ der Pürl.cisdtzung 1)
daß m1d1 (!Pn allgtmiein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen l)
(foß nc1ch dem von d('r Vl)rsarnrnlung gefaßten Beschluß 1 )
uls Bewerber 9cwühlt ist, wer~) .....
4. daß mil vürdocklcn Stimmzelt.ein geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die
Reihenfol9e zu vermerken hat.
Die Wahl der Bt~w(•rhc~r und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über
diP Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimm-
zettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstim-
mun9sleilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für
die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):
1.
2.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
3. usw.
Einwendun9en DPgen das Wahlcrgelmis wurden - nicht 1) -- erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 1).
Die Versarnmlunu beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Le.ilcr djü Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der B.ewerber und die
Feststellung ihrer Reihenfol~Je in qeheirner Abstimmung erfolgt ist.
Der LPitr•r rl('r \lersammlunu , Der Schriftführer
(Vor- und Familie11rh1mr des lJnlPrwidmcn; in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Drud1sd11if! 1:r1d !1<1n<bdnift.lidte Untersdirift) oder Druckschrift und handschriftliche Untersduift)
1) Nidilz11t1,•Jl(•1Hk:, i,lrPid11:n.
2) Fs emJ>lid11! sicli, <•i1H\ /\11wi·:,!•11li!·il:,lt:,le z11 fiihn'n, n11s der v,,r- und F,irnilic:m;amen und Wohnort der TPilnehmer hervori:whc:lL
:l) WahlV(!!lalul·n (','., ß. dnlud1r• odrir ahsolutc Mehrlwit) ,rngeben,
Nr. 91 der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2077
Anlage 18
(zu § 35)
Versicherung an Eides Statt
(km Ldndcswdhlleiter des Landes
(Name des Landes)
Eides S!il11, daß die Verlreterversurnmlung Mitgliederversammlung 1)
um ... 19
die Bewerber LHHl ihre Reihenfolge in der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag
für das Land
(Nmnc des Limdes)
in geheimer Abstimmung festgelegt hat.
.... ,, ......................................... ,den 19 ..
Der L< il.er der Versammlung
1
Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Mm,chinen- oder Druckschrift
und lrnndschriftliche Unterschrift)
jName der Unterzeichner in Maschinen- oder Drucksd:Jrift
und handschriftliche Unterschrift)
l) Nichtzutreffendes streichen.
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975; Teil I
Anlage 19
(zu§ 40)
An den
Bundeswahlleiter
in
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung---)
für die Bundestagswahl am ... 19
Als Vertraucnsnlilnn und Stellvertreter für die Landesliste der oben genannten Partei
für das Land ..... erklären wir gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes
(Name des Landes)
den Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei
1.
2.
3.
(Bezeichnung der Lcmdcsliste -- Kurzbezeichnung) (Land)
Eine ßcschcinigunq des Landeswahlleiters für das Land , daß wir als
VPrlrnuPnsm,urn und Stellvertreter für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt sind, liegt bei 1 ) •
...... , den 19
(Vor- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer,
Fernruf des Vertrauensmannes) 2)
(des Stellvertreters) 2)
1) Nur bcizufü9en, wenn nuch der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrnuensmann bestellt worden ist.
2) Siimtliche Angaben in MasdJincn- oder DrucksdJrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1975 2079
Erste Verordnung
über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
Vom 25. Juli 1975
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutz- vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische
gesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1
wird verordnet: Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Okto-
§ 1 ber 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beför-
derungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder
Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises ge-
über die Beförderung von Auswanderern, für die währt werden, sind erlaubt.
von der Australischen Regierung nach Maßgabe des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung des Austra- § 3
lischen Bundes über die unterstützte Wanderung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Auswande-
oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises rerschutzgesetzes auch im Land Berlin.
gewährt werden, sind erlaubt.
§ 2 § 4
Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
über die Beförderung von Auswanderern, für die 1975 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 7. 75 Vc;rordnung (EWG) Nr. 1687/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F c~ in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei du Einfuhr 2. 7. 75 L 171/2
1. 7. 75 Vf•rordnunq (EWC) Nr. 1688/75 der Kommission über die Fest-
sel.zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r c i de, Mehl und M a 1 z hinzu~Jefügt werden 2. 7. 75 L 171/4
1. 7. 75 Vc•rord1rn11q (EWC) Nr. 1689/75 der Kommission zur Festset-
zuncr clf'r durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 2, 7. 75 L 171/6
1. 7. 75 Vc)rordnunq (E\i\TC) Nr. 1690/75 der Kommission zur Festset-
zurHJ fi<:r Et·statl.unqcn für Milch und Milcherz e u g -
n iss c, diP in unverändertem Zustand ausgeführt werden 2. 7. 75 L 171/8
1. 7. 75 Vc)rordnunq (EWG) Nr. 1691 /75 der Kommission zur Änderung
der Ersl.altunqssälze bei der Ausfuhr von bestimmten
Milch(: r zeug n iss c n in Form von nicht unter An-
l1,111q II df)S Vertrages fallenden Waren 2. 7. 75 L 171/21
1. 7. 75 Vf!rordnunq (EWC) Nr. 1692/75 der Kommission zur Festset-
zunq d<!r J\bschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k C' r und Rohzucker 2, 7. 75 L 171/23
1. 7. 75 Verorclnunq (EWG) Nr. 1693175 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbct.rags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
scktors 2. 7.75 L 171/24
2. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1694/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r ob g r i e ß und
Pein g r i e ß von Weizen oder Rorrnen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3. 7. 75 L 172/1
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1695 1 75 der Kommission über die Fest-
Sf)lzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C <) t r e i d f!, Mehl und Malz hinzugefügt werden 3. 7. 75
2. 7. 75 Vcrordnunci (EWG) Nr. 1696175 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Olivenöl 3, 7. 75 L 172/5
2. 7. 75 Vc!rortlnunq (EWC} Nr. 1697/75 dc!r Kommission zur Festset-
zung der Wie(Jungskoeffizienl.en zur Berechnung des gemein-
schafll iclH!n Marktprcisr,s für geschlachtete Schweine 3. 7. 75 L 172/7
2. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1698/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 22:1/72 über die Festsetzung der
Koeflizientcn für die Bestimmung des Inventarwerts sowie
der Tolcrnnzqrcnze für Mengenverluste, die bei der Lagerung
von aus In! ervPntioncn stammendem Rind f I e i s c h ent-
slandPn sind 3. 7. 75 L 172/9
2. 7. 75 Veronlnunq (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission zur Änderung
dn Vcrordnunq Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 3. 7. 75 L 172/11
2. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1700/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun~1en bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 3. 7. 75 L 172/12
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver laq: Bundes,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqeselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqeselzbldlt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu ge;hörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlnwchunqen sowie Zolltilrifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g II n q e n: Ldl1fender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis qilt auch für Bundesqesetzbliill.er, die vor dem 1. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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1' reis dies c r A 11 s (J il h e: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs·
preis ist die MehrwcrlslPue1 enlhillten; der ilnqewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.