1973
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1975 Nr.89
Tag Inhalt Seite
25. 7. 75 Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk 1973
:u 2-2, :H0-4, 610-1, 350-1
23. 7. 75 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-
genossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1976
9512-7
23. 7. 75 Verordnung zur Regelung einer Ubergangszahlung an Beamte (Ubergangszahlungsver-
ordnung -- UZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1982
Gesetz
über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter
von Presse und Rundfunk
Vom 25. Juli 1975
Der Bundesla~J hal das folgende Gesetz beschlos- einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
sen: Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich
um Gegenstände handelt, die durch eine
Artikel 1 Straftat hervorgebracht oder zur Begehung
einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind
Strafprozeßordnung oder die aus einer Straftat herrühren."
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht
1. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstük-
,,5. Personen, die bei der Vorbereitung, Her- ken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildun-
stellung oder Verbreitung von perio- gen und anderen Darstellungen, die sich im
dischen Druckwerken oder Rundfunksen- Gewahrsam dieser Personen oder der Redak-
dungen berufsmäßig mitwirken oder mit- tion, des Verlages, der Druckerei oder der
Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Ab-
gewirkt haben, über die Person des Ver-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
fassers, Einsenders oder Gewährsmanns
von Beiträgen und Unterlagen sowie über
3. In § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit
gemachten Mitteilungen, soweit es sich „Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
um Beiträge, Unterlagen und Mitteilun- Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer
gen für den redaktionellen Teil handelt." Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur
durch den Richter angeordnet werden."
b) Nummer 6 wird gestrichen.
4. Nach § 111 l werden folgende Vorschriften ein-
2. § 97 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,§ 111 m
,,Die Beschränkungen der Beschlagnahme gel- (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks,
ten nicht, wenn die zur Verweigerung des einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes
Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches darf
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nach § 111 b Abs. l nicht angeordnet werden, über die Person des Verfassers, Ein-
wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die senders oder Gewährsmanns von Bei-
Gefährdung des öffentlichen Interesses an un- trägen und Unterlagen sowie über die
verzögerter Verbreitung offenbar außer Verhält- ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit
nis zu der Bedeutung der Sache stehen.
gemachten Mitteilungen, soweit es
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts sich um Beiträge, Unterlagen und
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme Mitteilungen für den redaktionellen
auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Teil handelt;".
Anordnung weiter beschränkt werden.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
(3) ln der Anordnung der Beschlagnahme sind
die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme b) In Absatz 3 wird die Angabe 11
4, 5" durch die
Anlaß gehen, zu bezeichnen. Angabe „4 bis 6" ersetzt.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewen-
det werden, daß der Betroffene den Teil der 2. In § 385 Abs. 2 und in § 386 Abs. 2 werden
Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von jeweils die Angaben ,,§ 383 Nr. 4, 5" durch die
der Vervielfältigung oder der Verbreitung aus- Angaben ,, § 383 Nr. 4, 6" ersetzt.
schließt.
§ 11 l n
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Artikel 3
Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Ge- Reichsabgabenordnung
genstandes im Sinne des § 74 d des Strafgesetz-
buches darf nur durch den Richter angeordnet
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druck-
ändert:
werks oder eines sonstigen Gegenstandes im
Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches kann bei
1. In § 177 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende
Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-
Fassung:
schaft angeordnet werden. Die Anordnung der
Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie ,, (1) Die Auskunft können ferner verweigern:
nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestä-
tigt wird. 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigen-
schaft als Seelsorger anvertraut worden oder
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn bekanntgeworden ist;
nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage
erhoben oder die selbständige Einziehung bean- 2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
tragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist oder einer zweiten Kammer über Personen, die
wegen des besonderen Umfanges der Ermittlun- ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
gen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag dieser Organe oder denen sie in dieser Eigen-
der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei schaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über
Monate verlängern. Der Antrag kann einmal diese Tatsachen selbst;
wiederholt werden.
3. a) Verteidiger,
(3) Solange weder die öffentliche Klage er-
b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
hoben noch die selbständige Einziehung bean-
Steuerberater, \Nirtschaftsprüfer, Steuer-
tragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzu-
bevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
heben, wenn die Staatsanwaltschaft es bean-
tragt. 11
c) Arzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebam-
men
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft an-
Artikel 2 vertraut worden oder bekanntgeworden ist;
Zivilprozeßordnung 4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstel-
lung oder Verbreitung von periodischen Druck-
Die Zivi]prozeßordnung wird wie folgt geändert: werken oder Rundfunksendungen berufsmä-
ßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die
1. § 383 wird wie folgt ge~indert: Person des Verfassers, Einsenders oder Ge-
währsmanns von Beiträgen und Unterlagen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tä-
aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num- tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich
mer 5 eingefügt: um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für
,,5. Personen, die bei der Vorbereitung, den redaktionellen Teil handelti § 205 a bleibt
unberührt.
Herstellung oder Verbreitung von
periodischen Druckwerken oder (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Per-
Runkfunksendungen berufsmäßig sonen stehen ihre Gehilfen und die Personen
mitwirken oder mitgewirkt haben, gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der
Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1975
berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Artikel 4
Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Finanzgerichtsordnung
Auskunft zu verweigern, entscheiden die in Ab-
§ 84 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung erhält fol-
satz 1 Nr. 1 bis 3 genännten Personen, es sei denn,
gende Fassung:
daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht
herbeigeführt werden kann. ,,(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnis-
ses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenord-
(3) Die in Absatz l Nr. 3 genannten Personen nung sinngemäß."
dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie
von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ent- Artikel 5
bunden sind. Die Entbindung von der Verpflich-
Berlin-Klausel
tung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfs-
personen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs . 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der No- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tare bleiben unberührt. Soweit die Anzeig-e-
pflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vor-
lage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Artikel 6
Auskünfte verpflichtet."
Inkrafttreten
2. § 178 entfällt. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
Vom 23. Juli 1975
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie
A ufgabcn des Bundes md (forn Gebiet der Seeschiff- folgt geändert:
fahrt vom 24. Mai 1965 (Bundcsgesetzbl. II S. 833), Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) erhält die
zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Interna- aus der Anlage ersichtliche Fassung.
tionalen Dbercinkommen vom 29. November 1969
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmut-
zungs-Unfällen vom 27. Januar 1975 (Bundesgesetz- Artikel 2
blatt II S. 137), in Vc~rbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 821), wird im Einvernehmen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffs- Artikel 3
sicherheit vom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
S. 1536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
E 1i a s
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1977
Anlage zu Artikel 1
Gebührenverzeichnis
A. Gebührentatbestände
Die Tatbestände, für die Gebühren zu zahlen sind, sind in Abschnitt A
und B mit einer gleichlautenden Nummer versehen,
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Freibord-Zeugnisse
fnlcrnalionales Freibord-Ubereinkommen von 1966
(Bundesc.1es(~tzbl. II 1969 S. 250)
Freibord-Verordnung
(Bundesq<'setzbl. I 1970 S. 161)
lnternnl.ionales Freibord-Zeugnis (1966)
Freibord-Zeugnisse für Fahrgastschiffe und
Frachtschiffe in der nationalen Fahrt
(Artikel lG Abs. 1 Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung}
Erstmalige Besichtigung
(Artikel 14 Abs. l Buchstabe a Freibord-Ubereinkommen1
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung) 1
Weitere Besichtigungen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung) 2
Uberprüfu nqen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. l Freibord-Verordnung). 3
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis
(Artikel 16 Abs. 2 Freibord-Ubereinkommen)
a) Ausnahmezeugnisse für Schiffe neuartiger Bauart
(Artikel 6 Abs. 2 Freibord-Ubereinkommen)
Erstmalige Besichtigung
(Artikel 14 Abs.1 Buchstabe a Freibord-Ubereinkommen) 4
Weitere Besichtigungen
(Artikel 14 Abs.1 Buchstabe b Freibord-Ubereinkommen) 5
Uberprüfungen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c Freibord-Ubereinkommen) 6
b) Ausnahmezeugnisse für eine einmalige Auslandsfahrt
(Artikel 6 Abs. 4 Freibord-Ubereinkommen)
Besichtigung
(Artikel 14Abs.1 BuchstabeaFreibord-Ubereinkommen). 1
Sonstiges
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder
Uberprüfung (Artikel 15 Freibord-Ubereinkc,mmen) 8
Verlän9erung der Gültigkeit eines Zeugnisses bis zu fünf
Monaten (Artikel 19 Abs: 2 Freibord-Ubereinkommen). 9
1978 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1975, Teil I
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Sicherheitszeugnisse
Internationales Ubereinkommen von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - SOLAS-
(Bundesgesetzbl. II 1965 S. 480)
Schiffssicherheitsverordnung - SSV ___:_
(Bundesgesetzbl. I 1972 S. 1933)
Funksicherheitsverordnung
(Bundesgesetzbl. II 1955 S. 860)
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe in der
internationalen Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. i SOLAS)
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe in der
nationalen Fahrt, Bäderboote, Sportanglerfahr-
zeuge
(§ 14 Abs. 3 SSV)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 7 Buchstabe a Nr. i SOLAS, § 12 Abs. 2 SSV) 10
Weitere Besichtigungen
(Kap. I Regel 7 Buchstabe a Nr. ii SOLAS, § 12 Abs. 2 SSV). 11
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe von
5 0 0 und mehr BR T in der in t e r n a t.i o n a 1e n Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. ii SOLAS)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 10 SOLAS, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SSV) 12
Wiederholungsbesichtigung
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SSV) 13
Zwischenbesichtigungen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SSV). 14
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Fracht-
schiffe von 500 und mehr BRT in der internatio-
nalen Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. iii SOLAS)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 8 SOLAS) 15
Weitere Besichtigungen
(Kap. I Regel 8 SOLAS) 16
Zusätzliche Besichtigungen
(Kap. I Regel 8 SOLAS). 17
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der natio-
nalen Fahrt, Frachtschiffe von weniger als 500
BR T und Sonderfahrzeuge
(§ 14 Abs. 4 SSV)
Erstmalige Besichtigung
{§ 12 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 SSV) 18
Nr. 89 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1979
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Weitere Besichtigungen
(§ 12 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit§ 14 Abs. 4 SSV). 19
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgast-
schiffe und Reaktor-Frachtschiffe
(Kap. vm Regel 10 SOLAS)
Erslmalige Besichti9ung
(Kap. VTH Regel 9 SOLAS) 20
Weitere Besichtigungen
(Kap. vm RE,!gel 9 SOLAS). 21
Anerkennung von Getreideladeplänen
(Kap. VI Regel 15 SOLAS)
Für den ersten Getreidebeladungsfall 22
Für jeden weiteren Getreidebeladungsfall. 23
Au sna hmezeugni sse
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. vi SOLAS, § 9 SSV)
Erstausfertigung 24
Erneuerung. 25
Funksicherheitszeugnisse
(§ 8 Funksicherheitsverordnung)
Telegraf iefunk-Sicherheitszeugnisse Abnahmeprüfung 26
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnisse Nachprüfung 27
Sprc~chfunk-Sicherheitszeugnisse Abnahmeprüfung 28
Sprechfunk-Si cherh ei tszeugn isse Nachprüfung 29
Ausnahmezeugnisse Erstausfertigung 30
Ausnahmezeugnisse Erneuerung. 31
Sonstiges
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung
(§ 12 Abs. 5 SSV) 32
Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses bis zu 5 Mo-
naten (§ 14 Abs. 7 SSV) 33
Zulassungen (§ 11 SSV) 34
Sonstige Zeugnisse. 35
-=
( ,0
0
B. Gebührentabelle
Brutto- Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt Ades Gebührenverzeichnisses
raumgehalt
in Register- 1,7 2 3,8,9 4 5 6 10 11 12*) J 13 ') 14 ') i
15 16 17 18**) 1
19**) 20
tannen (RT) 1
DM 1
DM DM 1
DM DM 1
DM 1
DM 1
DM DM l DM DM DM DM DM 1
1
DM 1
DM
. . 1 . ·1
bis 200RT 1 120,-- 224,- 112,- jeweils Jeweils I Jewe1 s 5 625,- 900,- -- - - -- -- 1 770,- 177,- jeweils
die 1,5- die 1,5- die 1,5- die
ab 200RT 1120,- 224,- 112,- fachen fachen fachen 5 625,- 900,- - 1
-- - _, -- 177-0,- 177,- 3fachen
zuzüglich Gebüh- Gebüh- Gebüh- Gebüh-
to
ren nad1 ren nach ren nach ren nach i::
für je lOORT 120,- 24,- 12,- Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 600,- 293,- - - ------ = - 180,- 18,- Nr. 10 ;:;
0...
oder (D
ab 500RT 1480,- 296,- 148,- 7 425,- 1 779,- 750,-- 75,- 1 560,-- 390,- 156,- 2 310,- 231,- Nr. 12
(JJ
(Q
zuzüglich und (D
1J1
fürjelOORT 90,- 18,- 9,- 450,- 220,- 45,- 4,50 96,- 24,- 9,60 141,- 14,10 Nr. 15 ~
N
cr'
ab 1500RT 2380,- 476,- 238,- 11925,- 3979,- 1200,- 120,- 2 520,- 630,- 252,- 3720,- 372,- §:
zuzüglich
fürjelOORT 48,- 240,- 83,- 24,- 2,40 52,- 13,- 5,20 76,- 7,60 Ca-.
9,60 4,80 Q)
-::r
,..,
ab 7500RT 5260,- 1052,- 526,- 26325,- 8959,- 2640,- 264,- 5 640,-- 1410,- 564,- 8280,- 828,- tQ
llJ
zuzüglich :::,
für jelOORT
ab 12500RT
30,-
6760,- 1352,-
6,- 3,-
676,-
150,- 52,-
33825,- 11559,- 3 390,--
15,- 1,50 36,-
339,- 7 440,--- 1860,-
9,- 3,60 51,-
744,- 10830,- 1 083,-
5,10
-
(Q
<;O
....i
Y1
zuzüglich ,-J
i
für je lOORT
ab25500RT
24,-
9880,- 1976,-
4,80 2,40
988,-
120,-
-
39,-
16629,- 4950,-
12,- 1,20 28,- 7,--- 2,80 40,-
495,- 11080,-· 2 770,- 1108,- 16030,- l 603,--
4,-:-
-
zuzüglich
fürjelOORT 12,- 2,40 1,20 - 20,- 6,- -,60 15,- 3,75. 1,50 18,- 1,80
ab90500RT 17680,- 3536,- 1 768,- - - 8850,- 885,- 20830,- 5 207,50 2 083,- - -
zuzüglich
fürjelOORT 6,- 1,20 -,60 - - 3,-- -,30 9,- 2,25 -,90 - -
*) Zu Hd. Nr. 12, 13 und 14 = sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das Sfache erhöht.
**) Zu lfd. Nr. 18 und 19 = sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 2,25fache erhöht.
Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses
Bruttoraumgehalt
in Registertonnen 21 22 23 24 25 26 27- 28 29 30 31 32 33 34 35
(RT)
DM DM DM DM i
DM 1
DM DM 1
DM DM i
DM 1
DM 1
DM 1
DM DM DM
bis 200 RT jeweils 750,- 75,- 150,- 75,- 400,- 120,- 250,- 75,- 75,- 37,50 10°1 o der 10°,o der 300,- 150,-
die Ge- Ge-
3fachen
bis bis
bühren, bühren,
bis bis z
'.""'
Gebüh- 3 000,- 1 500,- die für die für 7 000,- 15000,- CO
I..O
ren nach die vor- die Be-
ab 200 RT Nr. 11 750,- 75,- 400,- 120,- 250,- 75,-- 75,- 37,50 her- sichti-
zuzüglich für je 100 RT oder 90,- 9,- - - - - - - gehende gung für --l
0)
Nr.13 Besichti- das zu c.Q
ab 500 RT und 1020,- 102,- 800,- 240,- 500,- 150,- 150,- 75,- gung er- er- 0..
zuzüglich für je 100 RT Nr. 16 67,50 6,75 - - - - - - hoben neuern- ..,
(D
ab 1 500 RT 1695,- 169,50
wurden de Zeug-
nis zu •.::
C/l
zuzüglich für je 100 RT 31,50 3,75 zahlen c.Q
0)
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('t)
ab 7 500 RT 3945,- 394,50
zuzüglich für je 100 RT 30,- 3,- td
0
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ab 12 500 RT 5445,- 544,50 .?
0..
zuzüglich für je 100 RT 22,50 2,25 (D
::;
N
ab 25 500 RT 8370,- 837,- :-0
zuzüglich für je 100 RT - - c.....
~
ab 90 500 RT - - ,_.
c,o
zuzüglich für je 100 RT - - --..J
VI
Die Gebühr für jede Amtshandlung darf 3!} 000,- DM nicht übersteigen.
-=-
c,o
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Regelung einer Ubergangszahlung an Beamte
(Ubergangszahlungsverordnung - UZV)
Vom 23. Juli 1975
Auf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes hältnis geringer sind als die monatlichen Nettobe-
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verein- züge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höch-
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts stens 3 000 Deutsche Mark.
in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesge- (2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich
setzbl. I S. l 173) wird mH Zustimmung des Bundes- 10 DM oder weniger, wird eine Ubergangszahlung
rates verordnet: nicht gewährt.
§
§ 3
Geltungsbereich Vergleichsberechnung
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung (1} Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem
einer Ubergangszahlung an Beamte des einfachen die Nettobezüge einander gegenübergestellt wer-
und mittleren Dienst.es, die im Dienst eines öffent- den. Zur Ermittlung der Nettobezüge sind die Brutto-
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbe- bezüge im Arbeitnehmerverhältnis um die darauf
soldungsrJesetz) vom Ar bei tnehrnerverhältnis in das entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer
Beamtenverhi:iltnis übernommen worden sind und sowie der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich
deren Nettobezüge nach der Ubernahme in das Be- der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und die
amtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, Bruttobezüge im Beamtenverhältnis um die darauf
die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt wor- entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer
den sind. sowie die angemessenen Aufwendungen für eine
(2) Eine Ubergangszahlung wird an Beamte in private Krankenversicherung oder die Aufwendun-
Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt: gen für eine freiwillige Versicherung in der gesetz-
lichen Krankenkasse zu vermindern. Maßgebend sind
1. Im Bereich der Deutschen Bundesbahn.: die Bruttobezüge, die im Monat der Ubernahme ge-
Betriebsaufseher, zahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären,
Bundesbahnschaffner, wenn das Arbeitnehmerverhältnis oder das Beam-
Triebwagenführer, tenverhältnis den ganzen Monat bestanden hätte.
Eine bei weiterem Verbleiben im Arbeitnehmerver-
Bundesbahnassistent,
hältnis anstehende Höhergruppierung im Monat der
Reservelokomotivführer, Ubernahme ist nicht zu berücksichtigen. Lohn- und
Technischer Bundesbahnassistent, Kirchensteuer richten sich nach den persönlichen
Werkführer; Merkmalen des Bezügeempfängers.
2. im Bereich der Deutschen Bundespost: (2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmerver-
Postschaffner, hältnis sind zu berücksichtigen:
Fernmeldewart, 1. im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Postwart,
a) bei Ubernahme aus dem Arbeiterverhältnis:
Fernmeldeassistent,
Monatslohn,
Postassistent (BPw),
allgemeine Zulage,
Technischer FernmeldeassistenL
Sozialzuschlag,
Technischer Postassistenti
Leistungslohnbestandteile (Gedingeüberver-
3. im Bereich der Wehrtechnik: dienste, Zeitlohnzulagen, Leistungszulagen,
Prämien),
Technischer Regierungsassistent
Erschwerniszulagen;
bei den Marinearsenalbetrieben,
bei den Erprobungsstellen der Bundeswehr. b) bei Ubernahme aus dem Angestelltenverhält-
nis:
Grundvergütung,
§ 2
Ortszuschlag,
Höhe der Ubergangszahlung örtlicher Sonderzuschlag,
(1) Die Ubergangszahlung wird in Höhe des Drei- Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buch-
zehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um stabe d des Tarifvertrages für die Angestellten
den die rnonallichen NetJobezüge im Beamtenver- der Deutschen Bundesbahn (AnTV);
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1983
2. im Bereich der Dt!ulschcn Bund0spost tracht, an denen der Arbeitnehmer krank war, sich
a) bei Ubemahme aus dem Arbeiterverhältnis: in Urlaub oder Ausbildung befand oder Dienstbe-
freiung unter Fortzahlung der Bezüge erhalten hat;
Monatslohn (einschließlich ständiger Tätig- unabhängig von dem in Satz 3 genannten Zeitraum
keitszulagen und der Lohnzulage für I--Jand- sind jedoch mindestens drei Monate zugrunde zu
wcrker der Lohngruppe J), legen. Werden auf Grund von Fortzahlungsbestim-
örtlicher Sonderzuschlag, mungen im Tarifbereich regelmäßig Vomhundert-
alJgemcine Zulage, sätze der Leistungslohnbestandteile und Erschwer.-
Sozialzuschlag, niszulagen festgestellt, so treten die zum Zeitpunkt
der Dbernahme für den Tarifbereich geltenden Vom-
Erschwerniszuschläge ohne Zuschlag für Nacht-
hundertsätze an die Stelle der nach Satz 3 und 4 zu
und Samstagsarbeit;
ermittelnden Vomhundertsätze; bei den Erschwer-
b) bei Ubcrnilhnw aus dem Angestelltenverhält- niszulagen nicht zu berücksichtigende Bestandteile
nis: sind entsprechend pauschal abzusetzen; Satz 2 ist
Grundvergütung, zu beachten. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend,
Ortszuschlag, wenn Leistungszulagen, Erschwerniszulagen oder
Erschwerniszuschläge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
örtlicher Sonderzuschlag,
Nr. 2 und Nr. 3 gezahlt worden sind. An die Stelle
allgemeine Zulage, Technikerzulage, Program- des Monatslohns tritt die Grundvergütung zuzüglich
mierdienstzulage, Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem Sonderzu-
Erschwerniszuschläge ohne Zulage für Dienst schlag.
zu ungünstigen Zeiten;
(3) Bei den Bruttobezügen im Beamtenverhältnis
3. im Bereich der Wehrtechnik bei Ubernahme aus sind Grundgehalt, Ortszuschlag, örtlicher Sonder-
dem Angestelltenverhältnis: zuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwernis-
Grundvergütung, zulagen ohne die Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten zu berücksichtigen, die Erschwerniszulagen
Ortszuschlag,
jedoch mit höchstens 15 vom Hundert des Betrages
örtlicher Sonderzu schlag, aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 2 und ört-
allgemeine Zulage, Technikerzulage, Program- lichem Sonderzuschlag.
mierdienstzulage,
Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewäh- § 4
rung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c Berlin-Klausel
BAT vom 11. Januar 1962. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die Leistungslohnbestandteile und Erschwerniszu- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lagen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zusammen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel I § 82
mit höchstens 15 vom Hundert des im Dbernahme- des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
monat zugrunde zu legenden Monatslohns zu be- Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
rücksichtigen. Der Vomhundertsatz ist das Verhält- dern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173)
nis, in dem die in den letzten 12 Monaten vor dem auch im Land Berlin.
Monat der Dbernahme insgesamt gezahlten Lei-
§ 5
stungslohnbestandteile und Erschwerniszulagen zu
den in demselben Zeitraum insgesamt gezahlten Inkrafttreten
Monatslöhnen stehen. Bei der Zusammenfassung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
der gezahlten Monatslöhne bleiben Tage außer Be- 1975 in Kraft
Bonn, den 23. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502
bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn
Tm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,rnn lm<1chuni1cn sowie Zoll t.arifverordnungPn ve, öffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g ce n : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 3(J. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie\Jen. Postanschrift för Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Prt!is gilt auch für Burnlesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,