1965
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26.Juli1975 Nr.88
Tag Inhalt Seite
22. 7. 7:'i Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung
Schwerbchinrlcrlengcsclz - SchwbWO) 1965
21. 7. 75 Entschejdung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 44 Satz 2 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgcselzes vom 23. Februar 1957, des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 und des Artikels 3 des Gesetzes zur
Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete
Kinder vom 25. Januar 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972
821-1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - Schwb WO)
Vom 22. Juli 1975
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Dritter Abschnitt
Wahl des Vertrauensmannes in Betrieben Vereinfachtes Wahlverfahren
und Dienststellen
§ 17 Voraussetzungen
Erster Abschnitt § 18 Vorbereitung der Wahl
§ 19 Durchführung der Wahl
Vorbereitung der Wahl
§ Bestellung des Wahlvorstandes
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes Zweiter Teil
§ 3 Wählerliste Wahl des Gesamt-, Bezirks- und Hauptvertrauensmannes
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste in Betrieben und Dienststellen
§ 5 W ahlausschreibcn § 20 Wahlverfahren
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge Dritter Teil
§ 8 Bekanntmachung der Bewerber
Vertrauensmann, Bezirks- und Hauptvertrauensmann
Zweiter Abschnitt der schwerbehinderten Richter
Durchführung der Wahl § 21 Vorbereitung der Wahl des Vertrauensmannes
der Richter
§ 9 Stimmabgabe
§ 22 Durchführung der Wahl
§ 10 Wahlvorgang
§ 23 Wahl des Bezirks- und Hauptvertrauensmannes
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe der schwerbehinderten Richter
§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme Vierter Teil
der Wahl Schlußvorschriften
§ 15 Bekanntmachung der Gewählten § 24 Berlin-Klausel
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 25 Inkrafttreten
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund des § 21 Abs. 6 und des § 24 Abs. 6 (4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung
des Schwerbehinderten~Jcsctzcs in der Fassung der mit dem Vertrauensmann, dem Betriebs- oder Per-
Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetz- sonalrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellver-
blütt I S. 1005), zuletzt gelindert durch das Gesetz treter des Vertrauensmannes in dem Betrieb oder
zur Änderung des Hein1<lrbeitsgesc~tzes und anderer der Dienststelle zu wählen sind.
arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß aus-
1974 (Bundesg(~selzbl. J S. 2B79; 1975 l S. 1010), ver-
ländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, die
Bundesrates:
Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimm-
abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Erster Teil
(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvor-
Wahl des Vertrauensmannes in Betrieben
stand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm
und Dienststellen
insbesondere alle für die Anfertigung der Wähler-
liste erforderlichen Auskünfte und stellt die not-
Erster Abschnitt
wendigen Unterlagen zur Verfügung.
Vorbereitung der Wahl
§ 1 § 3
Bestellung des Wahlvorstandes Wählerliste
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner (1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahl-
Amtszeit bestellt der Vertrauensmann einen Wahl- berechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit
vorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Ge-
der Dienststelle Beschäftigten und einen von ihnen burtsdatum sowie 13etrieb oder Dienststelle in
als Vorsitzenden. alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle ein (2) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist un-
Vertrauensmann nicht vorhanden, werden der verzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab-
Wahlvorstand und dessen Vorsitzender in einer schluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur
Versammlung der Schwerbehinderten und Gleich- Einsicht auszulegen.
gestellten (Wahlberechtigte) gewählt. Zu die-
ser Versammlung können drei Wahlberechtigte
§ 4
oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das
Recht der Hauptfürsorgestelle, zu einer solchen Ver- Einspruch gegen die Wählerliste
sammlung einzuladen (§ 21 Abs. 5 Satz 3 des (1) Jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäf-
Schwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt. tigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ord-
nungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann inner-
§ 2
halb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-
Aufgaben des Wahlvorstandes schreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch
· gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen.
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und
führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb (2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-
oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der
zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wähler-
Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung be- liste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Be-
stellen. schäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-
(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden züglich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Be-
mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder schäftigten spätestens am Tage vor dem Beginn der
gefaßt. Dber jede Sitzung des Wahlvorstandes ist Stimmabgabe zugehen.
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der
Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nie- Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre
derschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann
Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in
einzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder
spätestens jedoch eine Woche vor dem Tage statt- bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtig-
finden, an dem die Amtszeit des Vertrauensmannes ten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe
abläuft. berichtigt oder ergänzt werden.
Nr. BB ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1975 1967
§ 5 (2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-
Wahlausschreiben ausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum
Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den
(1) SpJleslens sechs Wochen vor dem Wahltage
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahf-
erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das
vorstar,id auszuhängen und in gut lesbarem Zustand
vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren
· Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. zu erhalten.
Es muß enthalten: § 6
1. das Datum seines Erlasses, Wahlvorschläge
2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von
3. die Voraussetzungen dPr Wählbarkeit zum Ver- zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens
trauensmann, schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand ein-
4. den J Iinweis, wo und wann die Wählerliste und reichen. Es können ein Bewerber als Vertrauens-
diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, mann und ein Bewerber als Stellvertreter vorge-
schlagen werden. Hat der Wahlvorstand die Wahl
5. den Hinweis, daß nur der Beschäftigte wählen
mehrerer Stellvertreter beschlossen, können ent-
kann, der in die Wählerliste eingetragen ist, und
sprechend viele Bewerber dafür benannt werden.
daß Einsprüche gegen die \,Vählerliste nur vor
Ein Bewerber kann sowohl als Vertrauensmann als
Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des
auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden.
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schrift-
lich eingelegt werden können; der letzte Tag (2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwan-
der Frist ist anzurJeben, zigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch
6. die Zahl der zu wählenden Stellvertreter, von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Fa-
7. den Hinweis, claß V€~rlrauensmann und Stell- milienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Be-
vertreter in zwei getrennten Wahlgängen ge- schäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder
wählt werden und daß sich aus den Wahlvor- Dienststelle der Bewerber sind anzugeben. Dem
schlägen ergeben muß, wer als Vertrauensmann Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der
und wer als Stellvertreter vorg2schlagen wird, Bewerber beizufügen.
8. den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen (3) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-
Wahlvorschlag für die Wahl des Vertrauens- schlag benannt werden, es sei denn, daß er in dem
mannes als auch für die Wahl des Stellvertre- einen Wahlvorschlag als Vertrauensmann, in dem
ters unterzeichnen können und daß ein Bewer- anderen als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Der
ber sowohl als Vertrauensmann als auch als Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner
StellvertretPr vorgeschlagen werden kann, schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvor-
schlägen für dasselbe Amt benannt ist, aufzufor-
9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb
dern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf
von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlaus-
welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben wilL
schreibens beim Wahlvorstand einzureichen;
Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristge-
der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
recht ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen
10. die Mindestzahl von Vvahlberechtiglen, von denen gestrichen.
ein Wahlvorschlaq unterzeichnet sein muß (§ 6
Abs. 2 Salz 1), (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
nur auf einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand
11. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahl-
vorschldge gebunden ist und daß nur solche hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvor-
Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, schläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Emp-
die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind, fangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeits-
tagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklä-
12. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahl-
vorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der
durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht
bekanntgegeben werden, ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvor-
schlag.
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schrift- § 7
lichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Nachfrist für Wahlvorschläge
Nebenbetriebe, Nebenstellen und Teile der
Dienststelle, für die schriftliche Stimmabgabe (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten
(§ 11 Abs. 2) beschlossen ist, Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des
Vertrauensmannes eingegangen, hat dies der Wahl-
15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und vorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzu-
der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das machen wie das Wahlausschreiben und eine Nach-
Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, frist von einer Woche für die Einreichung von
16. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvor- ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfin-
stand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvor- den kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens
standes). ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahl- Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Be-
vorschläge für die Wahl des Vertrauensmannes reitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahl-
nicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzu- urnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvor-
machen, daß die Wahl nicht stattfindet. stand verschlossen und so eingerichtet sein, daß
die eingeworfenen Wahlumschläge nicht heraus-
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für genommen werden können, ohne daß die Urne
die Wahl des Stellvertreters kein gültiger Wahl- geöffnet wird.
vorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses
Amt gültig vorgeschlagenen Bewerber nicht der (2) Während der Wahl müssen immer mindestens
vom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der Stell- zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum
vertreter entspricht. anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 1
Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes
§ 8 des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
Bekanntmachung der Bewerber (3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm- den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-
abgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Be- gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-
werber aus gültigen Wahlvorschlägen, getrennt für glied des Wahlvorstandes aus, wobei er seinen
das Amt des Vertrauensmannes und des Stell- Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegen-
vertreters, jeweils in alphabetischer Reihenfolge wart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,
bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste ver-
Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben merkt worden ist.
(§ 5 Abs. 2). (4) Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in
der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine
Zweiter Abschnitt Person seines Vertrauens, deren er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem
Durchführung der Wahl
Wahlvorstand bekannt. Wahlbewerber, Mitglieder
des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht
§ 9
zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe-
Stimmabgabe leistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für einen des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken; die
rechtswirksam vorgeschlagenen Bewerber abgeben. Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines die Wahlzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist
Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
dem Stimmzettel sind die Bewerber, getrennt für das sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines ande-
Amt des Vertrauensmannes und des Stellvertreters, ren erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von chend für Wähler, die des Lesens unkundig sind.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der
(5) Nach Abschluß der Wahl ist die Wahlurne
Beschäftigung aufzuführen. Die Stimmzettel müssen
zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht un-
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
mittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt
und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die
wird.
Wahlumschläge.
(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll § 11
der Stimmzettel einen Hinweis darauf enthalten,
wie viele Bewerber im Höchstfall angekreuzt werden Schriitliche Stimmabgabe
dürfen. (1) Der Wahlvorstand hat einem Wahlberechtig-
(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm ge- ten, der an seiner persönlichen Stimmabgabe ver-
wählten Bewerber für das Amt des Vertrauensman- hindert ist, auf sein Verlangen
nes und das des Stellvertreters durch Ankreuzen 1. das Wahlausschreiben,
an der jeweils hierfür im Stimmzettel vorgesehe-
nen Stelle. Sind mehrere Stellvertreter zu wählen, 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
so können Bewerber in entsprechender Anzahl an- 3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende
gekreuzt werden. Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahl-
(5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige vorstand versichert, daß er den Stimmzettel per-
Anzahl der Bewerber angekreuzt oder die mit sönlich gekennzeichnet hat oder unter den Vor-
einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus aussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine Person
denen sich der Wille des Wählers nicht zweifels- seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, so-
frei ergibt, sind ungültig. wie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
§ 10 des Wahlvorstandes und als Absender Namen
·wahlvorgang und Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der auszuhändigen oder zu übersenden.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1975 1969
Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein (3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen zweiter Stellvertreter der Bewerber mit der nächst-
Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der höchsten Stimmenzahl gewählt; entsprechendes gilt
Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Uber- für die Wahl weiterer Stellvertreter. Für die Wahl
sendung der Unterlagen in der Wählerliste zu ver- und die Reihenfolge der Stellvertreter gilt Absatz 2
merken. Satz 2 entsprechend.
(2) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe sowie für (4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine
Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl-
räumlich weit vom Hauptbetrieb oder der Dienst-
vorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift
stelle entfernt sind, kann der Wahlvorstand die
muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungül-
schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen tigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber ent-
Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen fallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der ge-
den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersen- wählten Bewerber enthalten.
den.
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise § 14
ab, daß er
Benachrichtigung der Gewählten und
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn- Annahme der Wahl
zeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauens-
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angaoe des mann und die als Stellvertreter Gewählten unver-
Ortes und des Datums unterschreibt und züglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vor- ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewähl-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver- ter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zu-
schließt und diesen so rechtzeitig an den Wahl- gang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß
vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Ab- er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.
schluß der Wahl vorliegt. (2) Lehnt ein Gewählter für das Amt des Vertrau-
Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des ensmannes oder das Amt des Stellvertreters die
§ 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichne- Wahl ab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber
ten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für
verrichten lassen. die Wahl mehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe,
daß der durch das Nachrücken freigewordene Stell-
§ 12 vertreter-Sitz auf den Bewerber mit der nächst-
höchsten Stimmenzahl entfällt.
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der
§ 15
Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge Bekanntmachung der Gewählten
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die Sobald die Namen des Vertrauensmannes und
vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche seiner Stellvertreter ·endgültig feststehen, hat der
Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in
der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Ver- gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt-
merk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff- zumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem
net in die Wahlurne. Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat
mitzuteilen.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- § 16
punkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunter- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
lagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Be-
kanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu ver- Die Wahlunterlagen, insbesondere die Nieder-
schriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, wer-
nichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.
den vom Vertrauensmann mindestens bis zur Be-
endigung der Wahlperiode aufbewahrt.
§ 13
Feststellung des Wahlergebnisses
Dritter Abschnitt
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Vereinfachtes Wahlverfahren
Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
§ 17
(2) Gewählt für das Amt des Vertrauensmannes
und das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber, Voraussetzungen
der jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei (1) Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht
Stimmengleichheit entscheidet das Los. aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen und
1970 Bundesgesetzblat l, 1975, Teil [
sind dort Wt',WJ('r db dn,ißi!I Wahlberechtigte be- Zweiter Teil
schäfl.i~Jt, isf der Vt>rlraucnsrnann in einem verein-
Wahl des Gesamt-,, Bezirks-
fdchlcn Wahlverfc1hr<'.n n,ich Maßgabe der folgen- und Hauptvertrauensmannes
den Vorschriflc>n zu wählen, es sei denn, daß ein in Betrieben und Dienststellen
Wahlberechtiqlc'r ('in förmliclws Wahlverfahren be-
antragt.
§ 20
(2) Das förrnliclie WahlverfaJm:~n ist spätestens Wahlverfahren
zwei Wochen nach· der Einladung zur Wahlver-
Gesamt-., Bezirks- und Hauptvertrauensmann
sammlun~J (§ 18 Abs. 1) schriftlich beim Vertrauens-
werden durch schriftliche Stimmabgabe
mann zu beanlrdfJ('JJ. Ist (!in Vertrauensmann nicht
(§§ 11, 12). Im übrigen sind§ 1 Abs.1, §§ 2 bis
vorhanden, ist der /\ntraq ilH die in § 18 Abs. 2 §§ 7 bis 10 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
genann Ien Personen oder SI el lPn zu richten. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe An-
wendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in
§ Jg sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines
Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinn-
Vorbereitung der 'Wahl gemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeich-
Amtszeit lädt der Vertrauensmann die Wahlberech- nung eines Wahlvorschlages durch einen V\fahl-
tigten durch Aushang oder sonst in geeigneter berechtigten ausreicht.
Weise zur Wahlversammlung ein. (2) Bei nur zwei ,,.,..,,,..,.,,-,,.,,·,r.rc.n bestimmen
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle ein diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend
von Absatz 1 den Gesamt-, Bezirks- oder Hauptver-
Vertrauensmann nicht vorhanden, können drei
trauensmann. Kommt eine Einigung nicht zustande,
Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat
entscheidet das Los.
oder die Hauptfürsorgestelle zur Wahlversamm-
lung einladen. (3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit
des Gesamt-, Bezirks- oder Hauptvertrauensmannes
eine Versammlung nach § 24 Abs. 7 des Schwerbe-
§ 19
hindertengesetzes stattfindet, kann die Vvahl ab-
Durchführung der Wahl weichend von Absatz l im Rahmen dieser Ver-
sammlung durchgeführt v, erden. § 19 findet entspre-
0
(1) Die Wahlversammlung wird von einem \IVahl-
chende Anwendung.
leiter geleitet, der mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt wird. Jm Bedarfsfa He kann die ·wahlver-
sammlung zu seirwr Untersl.ü lzung Wahlhelfer be-
stimmen.
Dritter Teil
Vertrauensmann, Bezirks- und
(2) Die Wahlversammlung beschließt mit drei Hauptvertrauensmann
Vierteln ihrer Sti rmnen, ob mehr als ein Stellver- der schwNbehinderten Richter
treter zu wählen ist. Der Vertrauensmann und jeder
seiner Stellvertreter werden in qetrennten Wahl- § 21
gl-inqen gewählt. Jeder ·wJhler kann Kandidaten
zur Wahl des Verlrnuensrndnnes und seiner Stell-
Vorbereitung der Wahl des Vertrn.ueusmannes
der Richter
vertreter vorschlarJen.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner
(3) Der Wahll(!iler verteilt unbeschriebene Amtszeit lädt der Vertrauensmann der schwerbe-
Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er trifft hinderten Richter die Wahlberechtigten schriftlich
Vorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung
unbeobachtet ausfüllen können. Jeder Wähler ein. Die Einladung muß folgende Angaben enthal-
schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen ten:
Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name ver-
1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Ver-
deckt wird, und übergibt ihn dem Wahlleiter. Die-
trauensmann,
ser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers
ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und 2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl er-
hält den Namen des ·wählers in einer Liste fest. folgte Zusammenfassung von Gerichten,
Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung
3. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und
zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,
Ergebnis fest.
4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.
(4) Zum Vertrauensmann und zu seinem Stell-
vertreter ist gewählt, wer jeweils die meisten Stim- {2) Ist in dem Gericht ein Vertrauensmann der
men erhält. Bei Stimmcn~Jleichheit entscheidet das schwerbehinderten Richter nicht vorhanden, laden
Los. Im übrigen gelten die §§ 14 bis 16 entspre- drei wahlberechtigte Richter, der Richterrat oder
chend. der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. Das
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juh 1975 1971
Recht der JfoupUürsorgesteHe, zu einer solchen Vierter Teil
Versarnrnlun9 einzuladen (§ 21 Abs. 5 Satz 3 des
Schlußvorschriften
bleibt unberührt.
§ 24
§ 22
Berlin-Klausel
Durchführung der Wahl
1[1) Die V'/ahlversmnm1ung beschließt unter dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vorsitz des lebcmsältesten Wahlberechtigten das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
\Vahlverfahren uncl die Anzahl der Stellvertreter blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel III § 10 des
des Vertraucnsmcrnnes. Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbe-
schädigtenrechts vom 24. April 1974 (Bundesge-
Der Leiter der ·wc1hlversarnmlung hat die Ge- setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
1vi..ihlten unverzüqlich von ihrer Wahl zu benach-
:r ichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die
§ 25
§§ LS und 16 qellen entsprechend.
Inkrafttreten
§ 23 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
"\Nahl des Bezirks- und Hauptvertrauensmannes kündung in Kraft.
der schwerbehinderten Richter (2) Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder
Für die \Vahl des Bezirks- und Hauptvertrauens- Durchführung von Wahlen vor Inkrafttreten dieser
mannes der schwerbehinderten Richter gelten die Verordnung rechtswirksam getroffen worden sind,
§§ 21 und 22 entsprechend. bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Bonn, den 22. Juli 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
·walter Arendt
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vor-
vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - , ergangen auf schriften über Leistungen für verheiratete Kinder
Vorlage des Landessozialgerichts Hamburg, wird vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), ist
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht: mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die
Waisenrente für ein Kind, das infolge körperlicher
§ 44 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich
in den Fassungen des Artikels 1 des Angestellten-
selbst zu unterhalten, längstens bis zur Vollen-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Fe-
dung des 25. Lebensjahres gewährt wird.
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des § 7 Nr. 4
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
zialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetz- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
blatt I S. 640) und des Artikels 3 des Gesetzes zur gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Juli 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundes,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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