1957
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1975 Nr. 87
Tag In h a 1 t Seite
14. 7. 75 Erslr' Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme
von Verklan111~ien berechtig1en Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland . . 1957
4101-(i
21. 7. 75 Vt)rordnung ülwr hygienische Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe und
lsolicrschlachl.rtiurne (Isolierschlachtverordnung - IsSchlachtV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1958
78:12-1-1
22. 7. 75 Dritte Verordnun9 zur Anderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7) . . . . . . 1962
2121-50-1-4
22. 7. 75 Vc'rordnunq iilwr das Europäisclw Arzneibuch Band II ................................ . 1964
Erste Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen
berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Vom 14. Juli 1975
Auf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuches Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutsch-
vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 land in
Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Handels- Antwerpen
gesetzbuches und anderer Gesetze (Seerechtsände- Boston
rnngsgesetz) vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I Chicago
S. 966) wird verordnet: Genua.
§ 1 §2
In Ergänzung der Verordnung über die Bestim- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
mung der zur Aufnahme von Verklarungen berech- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Deutschland vom 14. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 1189) wird die Verklarung außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes auch durch dü~
§3
nachstehend aufgeführten berufskonsularischen
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
land aufgenommen: kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
ü.ber hygienische Mindestanforderungen
an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträume
(Isolierschlachtverordnung - IsSchlachtV)
Vom 21. ·Juli 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 7 des Fleischbeschauge- oder fahrlässig in der Anlage festgesetzte Mindest-
sctzes in der Fassung der Bekanntmachung vom anforderungen an die Einrichtung oder Benutzung
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt von Isolierschlachtbetrieben oder Isolierschlacht-
qeändert durch Artikel 213 des Einführungsgesetzes räumen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- Weise erfüllt.
setzbl. I S. 469), und auf Grund des § 25 Abs. 1 des
Fleischbeschaugesetzes in Verbindung mit Arti-
§ 4
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: § 15 der Ausführungsbestimmungen A über die
Untersuchung und. gesundheitspolizeiliche Behand-
§ 1 lung der Schlachttiere und des Fleisches bei
Schlachtungen im Inland - AB.A - Beilage 1 zur
Diese Verordnung findet Anwendung auf Isolier-
schlachtbetriebe und Isolierschlachträume, in denen Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
Tiere nach § 5 Abs. 4 des Fleischbeschaugesetzes beschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichs-
zu schlachten sind. ministerialblatt S. 289), zuletzt geändert durch
Artikel 19 der Zuständigkeitslockerungsverordnung
§ 2 vom 18. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967) wird
gestrichen.
(1) Isolierschlachtbetriebe müssen die hygie-
nischen Mindestanforderungen der Abschnitte 1
und 3, Isolierschlachträume die hygienischen Min- § 5
destanforderungen der Abschnitte 2 und 3 der An- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lage erfüllen. le.itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Für die Behandlung der in Isolierschlachtbe- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
trieben und Isolierschlachträumen zu schlachtenden zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
Tiere und des Fleisches gilt Abschnitt 4 der Anlage. 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land
Berlin.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 11 § 6
des Fleischbeschaugesetzes handelt, wer vorsätzlich Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 87----Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juh 1975 1959
Anlage
(zu§ 2)
Abschnitt t 10. einen Raum oder, soweit die anfallende Menge
Hygienevorschriiten für Isolierschlachtbetriebe . dies zuläßt, geeignete Behälter mit dichtschlie-
ßenden Deckeln für die Lagerung von nicht zum
Isolierschlachlbetriebe müssen in massiver Bau- Genuß für Menschen bestimmten Schlachtfetten
weise errichtet sein und mindestens über folgendes sowie von Schweineborsten, Häuten, Hörnern
verfügen: und Klauen, wenn diese nicht am Tag der
1. Eine Einfriedigung mit Einrichtungen, die ein Schlachtung aus dem Schlachtbetrieb entfernt
unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes ver- werden;
hindern; 11. einen ausreichend großen Kühlraum für die
2. einen festen, wasserundurchlässigen und leicht Lagerung von tauglichem und minderwertigem
zu reinigenden Bodenbelag innerhalb der ge- Fleisch und einen besonderen verschließbaren
samten eingefriedeten Verkehrsfläche. Wenn Kühlraum für die Lagerung von vorläufig be-
ein Gleisanschluß besteht, gilt dies auch für den schlagnahmtem sowie bedingt tauglichem
Bereich der Gleisanlage am Entladeplatz; Fleisch. Wenn die anfallende Menge dies zu-
läßt, reicht ein durch geeignete, verschließbare
3. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem
Einrichtungen unterteilter Kühlraum aus. In
unreinen und dem reinen Teil der Schlachtan-
allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vor-
lagen;
handen sein, die die Dbertragung von Krank-
4. ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und heitserregern verhüten sowie Kühlanlagen, die
Desinfizieren der Viehtransportfahrzeuge; gewährleisten, daß die vorgeschriebenen Tem-
5. sofern Schlachttiere auf gestallt werden., aus- peraturen erreicht: und eingehalten werden;
reichend große Stallungen mit folgender Aus- 12 . Einrichtungen und Arbeitsplätze, die jederzeit
stattung: eine ungehinderte Fleischuntersuchung und
a) einem festen, wasserundurchlässigen, leicht Trichinenschau ermöglichen;
zu reinigenden und zu desinfizierenden 13. Umkleideräume und Waschgelegenheiten sowie
Boden mit Rinnen, die zu abgedeckten Ab- die Möglichkeit zur Benutzung von Toiletten
flüssen führen, mit Wasserspülung in leicht erreichbarer Nähe,
b) glatten, abwaschfesten Wänden., die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-
c) Anlagen zum Tränken und Füttern der räumen haben und in deren Nähe sich Wasch-
Schlachttiere; gelegenheiten befinden. Die Waschgelegenhei-
ten müssen mit fließendem kaltem und warmem
6. ausreichend große Schlachträume, in denen die Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Schlachtung ordnungsgemäß vorgenommen wer- sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern
den kann. Wenn in einem Schlachtraum sowohl ausgestattet sein;
Schweine als auch andere Tiere geschlachtet
14. eine Ausstattung in den unter den Nummern 6,
werden, muß für das Schlachten von Schweinen
8, 9, 10, 11 und 13 genannten Räumen mit
eine besondere Abteilung vorgesehen werdeni
diese besondere Abteilung ist nicht erforder- a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht
zu reinigendem und zu desinfizierendem,
lich, wenn die Schlachtung von Schweinen und
nicht faulendem Material, die so beschaffen
die anderer Tiere zu verschiedenen Zeiten statt-
sein müssen, daß Wasser leicht abfließen
findet;
kann, mit abgedeckten, geruchsicheren Ab-
7. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht flüssen;
zu reinigende und zu desinfizierende, gekenn- . b) glatten "Wänden, die bis zu einer Höhe von
zeichnete Behälter mit dichtschließenden Dek- mindestens 2 m, in Schlachträumen minde-
keln oder andere Einrichtungen, die so beschaf- stens bis zu 3 m, in Gefrier- und Kühlräumen
fen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme mindestens bis zur Stapelhöhe mit einem hel-
des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme len, abwaschf esten Belag oder Anstrich ver-
von untauglichem Fleisch sowie von Fleisch, sehen sind;
das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt c) Türen aus beständigem, glattem, leicht zu
ist, insbesondere von Fleischabfällen. Wenn die reinigendem und zu desinfizierendem Mate-
anfallende Menge es erfordert, muß ein ver- rial. Holztüren müssen allseitig mit einem
schließbarer und kühlbarer Raum dafür vorhan- aus beständigem Material bestehenden glat-
den sein; ten, stoßfesten, fugenlosen Belag oder An-
8. einen Raum für das Entleeren und Reinigen von strich versehen sein;
Mägen und Därmen, wenn diese Arbeit im Be- d) hellfarbige und glatte Decken;
trieb durchgeführt wird;
15. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Ent-
9. einen Raum für die Weiterverarbeitung von lüftung sowie zur Entnebelung in den Räumen,
Mägen und Därmen, wenn diese im Betrieb er- in denen geschlachtet: und Fleisch bearbeitet:
folgt; wird;
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
16. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus- 3. Ein Schlachtbetrieb, in dem ein Isolierschlacht-
reichender Menge Trinkwasser liefert, das unter raum gelegen ist, muß über die in Abschnitt 1
Druck steht. Die Leitungen für Wasser, das Nr. 1, 2, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19 und 25
Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen genannten Einrichtungen und Räume getrennt
deutlich gekennzeichnet sein und dürfen keine oder zur Mitbenutzung beim Betrieb des Isolier-
Räume durchqueren, in denen sich frisches schlachtraumes verfügen. Mitbenutzte Einrich-
Fleisch befindet; tungen und Räume müssen so beschaffen und ge-
17. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes legen sein, daß die Gefahr einer Verbreitung
Trinkwasser liefert; von Krankheitserregern vermieden wird.
18. Schlauchanschlüsse oder Zapfstellen für kaltes
und heißes Trinkwasser in ausreichender Zahl Abschnitt 3
zur Reinigung des Betriebes und der Viehtrans-
portfahrzeuge; Hygienevorschriften für Personal, Räume,
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
19. eine ausreichende Einrichtung zur Desinfektion
des Betriebes; 1. Personal, das mit Fleisch in Berührung kommt
oder kommen kann, sowie Räume, Einrichtungs-
20. eine Anlage zur Ableitung des Abwassers des
gegenstände und Arb~itsgeräte müssen ständig
Betriebes, durch die die Gefahr einer Verbrei-
sauber sein:
tung von Krankheitserregern vermieden wird;
a) Das Personal, ausgenommen das Personal
21. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein- in Gefrierräumen, hat insbesondere eine
richtungen zur Reinigung und Desinfektion der leicht waschbare, saubere, helle Arbeitsklei-
Hände sowie der Arbeitsgeräte. Diese Einrich- dung und Kopfbedeckung sowie erforder-
tungen müssen nahe bei den Arbeitsplätzen lie- lichenfalls Nackenschutz zu tragen; vor
gen und mit fließendem kaltem und warmem Betreten der Toiletten sind Schutzkittel und
Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ähnliche Schutzkleidung, die mit Fleisch in
sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern Berührung kommen können, abzulegen und
ausgestattet sein; die Hähne dürfen nicht von an dafür bestimmte Haken aufzuhängen; Per-
Hand zu betätigen sein; sonen, die mit kranken Tieren oder infizier-
22. eine Aufhängevorrrichtung, die es ermöglicht, tem Fleisch in Berührung gekommen sind,
die Arbeitsgänge nach dem Betäuben von Rin- haben daraufhin unverzüglich Hände und
dern unter 100 kg Gewicht und von Schweinen, Arme mit warmem Wasser gründlich zu
Schafen und Ziegen sowie nach dem Brühen oder waschen und zu desinfizieren; in den Räumen,
Enthäuten am frei hängenden Tier auszuführen; in denen geschlachtet, Fleisch gelagert oder
23. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un- behandelt wird, darf nicht gegessen und ge-
geziefer (Insekten, Nagetiere usw.); trunken noch dürfen Tabakwaren in irgend-
einer Form genossen werden.
24. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus b) Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbe-
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu trieben und Isolierschlachträumen ist zu ver-
desinfizierendem Material, ·die so beschaffen
hindern.
sind, daß sie keine gesundheitsschädlichen
Stoffe auf das Fleisch übertragen; die Verwen- c) Andere als zur Schlachtung bestimmte Tiere
dung von Holz oder Leder ist untersagt; sind von den Isolierschlachtbetrieben und
Isolierschlachträumen, soweit sie dort nicht
25. einen besonders eingerichteten befestigten zur Arbeit verwendet werden, fernzuhalten.
Platz für die Dunglagerung; Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer
26. eine ausreichende Beleuchtung, die Farben nicht sind planmäßig zu bekämpfen.
verändert. d) Unbeschadet von § 5 Abs. 4 letzter Satz des
Gesetzes sind alle Räume und Geräte bei Ver-
unreinigung, insbesondere mit Krankheitser-
Abschnitt 2 regern vor ihrer Wiederverwendung zu reini-
gen und zu desinfizieren. Transportfahrzeuge
Hygienevorschriften für Isolierschlachträume
sind sofort nach jeder Benutzung zu reinigen
1. Isolierschlachträume müssen den Vorschriften und zu desinfizieren.
des Abschnittes 1 Nr. 3, 6, 14, 15, 18, 20, 21,
2. Räume, Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände
22, 23, 24 und 26 entsprechend ausgestattet sein
und Arbeitskleidung dürfen nur ihrem Zweck
und Zugänge haben, die von den übrigen
entsprechend verwendet werden.
Schlachträumen getrennt sind. Sie müssen so ge-
legen sein, daß die Gefahr einer Verbreitung von 3. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Fleisch
Krankheitserregern vermieden wird. und Behältnisse, die solches Fleisch enthalten,
dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Be-
2. Die in Abschnitt 1 Nr. 5 und 8 genannten Ein-
richtungen und Räume müssen getrennt von den rührung kommen.
übrigen Einrichtungen des Schlachtbetriebes vor- 4. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-
handen und so gelegen sein, daß die Gefahr einer kämpfungsmittel müssen so angewendet werden,
Verbreitung von Krankheitserregern vermieden daß die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht
wird. beeinträchtigt wird.
Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1975 1961
5. Für alle Zwecke, bei denen Wasser verwendet 2. Laktierende Euter müssen ohne Verletzung des
wird, ist Trinkwasser zu benutzen. Für die Er- Drüsengewebes und der Ausführungsgänge vorn
zeugung von Dampf, zur Kühlung von Kühlein- Tierkörper abgetrennt werden. Die Zitzen dürfen
richtungen sowie zur Reinigung von Verkehrs- vor der Untersuchung nicht enthäutet und nicht
flächen und Viehtransportfahrzeugen ist jedoch eröffnet werden.
die Verwendung von Brauchwasser aus zuge- 3. Das Ausweiden muß möglichst unverzüglich
Jassenen und überwachten Wassergewinnungs- durchgeführt werden.
anlagen unter der Bedingung erlaubt, daß die
hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige 4. Vor der Untersuchung dürfen Nieren nicht aus
Verwendung des Wassers nicht zulassen. Das der Fettkapsel gelöst, Unterfüße und Köpfe bei
Wasser muß beim Reinigen der Geräte eine Tem- Rindern mit einem Schlachtgewicht unter 100 kg
peratur von mindestens 1 82° C haben, in allen nicht abgetrennt werden.
übrigen Fällen, mit Ausnahme zur Reinigung der 5. Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper
Hände, genügt zur Reinigung und Desinfektion und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt
die Verwendung von + 50° C warmem Wasser. zu halten, daß eine Ubertragung von Krankheits-
6. Abwasser darf nicht offen abgeleitet werden. erregern vermieden wird.
7. Sägemehl oder tihnliche Stoffe dürfen nicht auf 6. Vorläufig beschlagnahmtes Fleisch und Fleisch,
das als untauglich zum Genuß für Menschen be-
den Fußboden der Räume, die der Bearbeitung
funden oder vom Genuß für Menschen ausge-
oder Lagernng von Fleisch dienen, gestreut wer-
schlossen worden ist, insbesondere Abfälle, un-
den.
geleerte Mägen und Därme, sind unverzüglich in
die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume
Abschnitt 4 zu verbringen und so zu behandeln, erforder-
lichenfalls zu kühlen, daß eine Verbreitung von
Hygienevorschriiten für die Behandlung der Tiere
Krankheitserregern vermieden wird.
und des Fleisches
7. Das Reinigen von frischem Fleisch mit Tüchern
Unbeschadet der Vorschriften der AB.A gilt bei
oder sonstigen saugfähigen Stoffen sowie das
der Behandlung der Tiere und des Fleisches folgen- Aufblasen sind verboten.
des:
8. Unbeschadet von § 1 der Freibankfleisch-Verord-
1. Zur Schlachtung angelieferte Tiere müssen mög- nung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178)
lichst umgehend geschlachtet werden. Ist dies ist frisches Fleisch nach der Schlachtung auf eine
nicht möglich, so sind sie so aufzustallen, daß Innentemperatur von nicht mehr als + 7° C zu
eine Verbreitung von Krankheitserregern ver- kühlen und so zu lagern, daß diese Temperatur
mieden wird. nicht überschritten wird.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [
Dritte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (-DAB 7)
Vom 22. Juli 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Arznei-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (BundesgesetzbL I
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ge-
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§1
Das Deutsche Arzneibuch in der Fassung der Ver-
ordnung über das Deutsche Arzneibuch (DAB 7)
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 913), zu•
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung des DAB 7 vom 12. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1103), wird nach Maßgabe des Dritten
Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 7. Ausgabe
geändert. Bezugsquelle der amtlichen Fassung
dieses Dritten Nachtrages ist der Deutsche Apothe-
ker-Verlag in Stuttgart.
§2
Die in der Anlage aufgeführten Monographien
des DAB 7 werden gestrichen.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin,
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
Kraft,
Bonn, den 22. Juli 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1975 1963
Anlage
A thyl-cyclohexenyl-bctJbitmsaures Cakfom Natriummonohydrogenphosphat
Aluminiumsulfat Nicotinsäureamid
Atropinsulfat Nicotinsäurediäthylamid
Calciferol Noradrenalinhydrogentartrat
Calciumgluconat Ostradiolbenzoat
Chloralhydrat Ostron
Chloramphenicol Penicillin-G-Kali um
Cocainhydrochlorid Penicillin-G-Natrium
Coffein Konzentrierte Phosphorsäure
Cortisonacetat Verdünnte Phosphorsäure
Cyanocobalamin Progesteron
Desoxycorticosteronacetat Quecksilber(II)-chlorid
Dimethylamino-phenyldimethylpyrazolon Ratanhiawurzel
Dimethylcarbamoyloxyphenyl-trimethylammonium- Saccharose
bromid Verdünnte Salzsäure
Eisen (II)-sulf a t Scopolaminhydrobromid
Faulbaumrinde Sera und Impfstoffe
Fructose Streptomycinsulfat
Kaliumpermanganat Testosteronpropionat
Lactose Tetracyclinhydrochlorid
Methyl-phenyl-äthyl-barbitursäure Theophyllin
Methyl testosteron Theophyllin-Athylendiamin
Chirurgisches Nahtmaterial Verbandmull
Natriumcarbonat Wasser für Injektionszwecke
Natriumcarbonat-Monohydrat Watte
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Europäische Arzneibuch Band II
Vom 22. Juli 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Arznei- nicht „sehr vorsichtig" oder „vorsichtig" aufbe-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I wahrt, es sei denn, daß es sich um Arzneimittel
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ge- in abgabefertiger Packung handelt.
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird mit Zustim- §3
mung des Bundesrates verordnet:
Arzneimittel, die den Anforderungen des
§ 1 Europäischen Arzneibuches Band II nicht genügen
Das Europäische Arzneibuch Band II wird in der oder nicht nach dessen Vorschriften geprüft oder
amtlichen deutschen Fassung erlassen. Bezugs- gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. De-
quelle der amtlichen deutschen Fassung ist der zember 1977 vorrätig gehalten, feilgehalten und in
Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart. den Verkehr gebracht werden, sofern sie den am
31. Dezember 1975 geltenden Vorschriften entspre-
§2 chen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1
§4
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. Arzneimittel vorrätig hält, feilhält oder in den Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verkehr bringt, die den im Europäischen Arznei- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
buch Band II vorgeschriebenen Anforderungen mittelgesetzes auch im Land Berlin.
an Identität, Gehalt, Reinheit oder Kennzahlen
nicht entsprechen, §5
2. entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
Europäischen Arzneibuches Band II Arzneimittel Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundes,mzciger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundes9esetzblatt Te!I II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlnwchungen sowie Zollta11fverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g ~ n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
b~im Verlag vorhegen. Post,mschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Prn1s gilt _auch fur Bundesgesetzblätte~! di~ vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis 1st die Mehrwertsteuer Pnthulten; dPr angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o. ·