1933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1975 Nr.86
Tag Inhalt Seite
18. 7. 75 Neufassung des Körperschaitsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
611-4
21. 7. 75 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1946
423-1-5-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblal t Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1955
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 18. Juli 1975
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft- b) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489),
vom 13. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1869) c) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
wird nachstehend der Wortlaut des Körperschaft- Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bun-
steuergesetzes unter Berücksichtigung desgesetzbl. I S. 3610)
a) des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen und
Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und d) des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-
zur Verbesserung der steuerlichen W ettbe- reformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974
werbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Sep- (Bundesgesetzbl. I S. 3656)
tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), bekanntgemacht.
Bonn, den 18. Juli 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 18. Juli 1975
(KStG 1975)
J. Steuerpflicht Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im
§ 1 Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
Unbeschränkte Steuerpflicht behandelt werden.
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- §3
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei-
tung oder ihren Sitz im Inland haben: Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge- dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
sellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
4. sonstige juristische Personen des privaten schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in
Rechts; § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen nicht körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie' weder
und andere Zweckvermögen; einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines
Nebenbetriebs hinausgeht, unterhalten noch einen
6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben. Ihre Ein-
des öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb künfte sind unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-
steht die Verpachtung eines Betriebs gewerb- steuern.
licher Art gleich.
(3) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören und die
einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder die
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste- einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet haben,
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur- sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig.
schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
grundes erforscht oder ausgebeutet werden.
§4
§2 Persönliche Befreiungen
Beschränkte Steuerpflicht (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung die Monopolverwaltungen des Bundes und die
noch ihren Sitz im Inland haben, staatlichen Lotterieunternehmen;
mit ihren inländischen Einkünften; 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer- Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditan-
pflichtig sind, stalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-
triebene und Geschädigte), die Deutsche Sied-
mit den inländischen Einkünften, von denen lungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
ein Steuerabzug zu erheben ist. schaftliche Rentenbank und die Deutsche Ge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften, nossenschaftskasse;
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel- schaftlicher Art erfüllen;
tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
(West), aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in 4. (gestrichen}
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem 5. (gestrichen)
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1935
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stif- plans auszuweisende Vermögen nicht höher
tung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer ist als bei einem Versicherungsverein auf
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei
und unmittelbar kirch]ichen, gemeinnützigen einer, Kasse anderer Rechtsform der dieser
oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten Rücklage entsprechende Teil des Vermö-
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der gens .. Bei der Ermittlung des Vermögens ist
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung eine Rücklage für Beitragsrückerstattung nur
hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; insoweit abziehbar, als den Leistungsemp-
7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- fängern ein Anspruch auf die Uberschußb~-
sen, die den Personen, denen die Leistungen der teiligung zusteht. Ubersteigt das Vermögen
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sol- der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die
len (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch Kasse nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 bis 4
gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskas- steuerpflichtig
sen, die den Leistungsempfängern keinen und
Rechtsanspruch gewähren, e) wenn bei Unterstützungskassen am _Schluß
a) wenn sich die Kasse beschränkt des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Be-
rücksichtigung künftiger Kassenleistungen.
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige
nicht höher ist als das um 25 vom Hundert
einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher
erhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinne
Geschäftsbetriebe oder
des § 4 d des Einkommensteuergesetzes. Bei.
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist
der Spitzenverbände der freien Wohl- der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen.,
fahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundes- mit dem er bei einer Veranlagung zur Ver-
verband e. V., Deutscher Caritasverband mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt
e. V., Deutscher Paritätischer Wohl- anzusetzen wäre, der auf den Schluß des
fahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen
Kreuz, Diakonisches Werk - Innere ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des
Mission und Hilfswerk der Evangeli- Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Ubersteigt das
schen Kirche in Deutschland sowie Zen- Vermögen der Kasse den bezeichneten Be-
tralwohlfahrtsstelle der Juden in trag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 4 a
Deutschland e. V.) einschließlich ihrer Abs. 5 steuerpflichtig;
Untergliederungen, Einrichtungen und
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Wohlfahrtsverbände oder Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Un-
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaf-
terhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäfts-
ten, Personenvereinigungen und Vermö-
betrieb, der dem Verbandszweck dient, so sind
gensmassen im Sinne der § § 1 und 2;
sie insoweit steuerpflichtig. Dient ein wirt-
den Arbeitnehmern stehen Personen, die
schaftlicher Geschäftsbetrieb nicht dem Ver-
sich in einem arbeitnehmerähnlichen
bandszweck, so ist der Berufsverband steuer-
Verhältnis befinden, gleich;
pflichtig;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern
rechnen jeweils auch deren Angehörige; 9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,,
deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein- Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-
richtung darstellt. Diese Voraussetzung ist verwaltung herrühren und ausschließlich dem
bei Unterstützungskassen, die Leistungen Berufsverband zufließen;
von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben,
wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme 10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Ar- sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-
beitslosigkeit beschränken; ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-
c) wenn vorbehaltlich des § 4 a die ausschließ- pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
liche und unmittelbare Verwendung des wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung
Vermögens und der Einkünfte der Kasse keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
nach der Satzung und der tatsächlichen Ge-
das Zwölffache der Beiträge, die nach den
schäftsführung für die Zwecke der Kasse §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-
dauernd gesichert ist;
nung höchstens entrichtet werden können. Sind
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-
sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-
der Wert der Deckungsrückstellung ver- schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
sicherungsmathematisch zu berechnen ist, gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies
das nach den handelsrechtlichen Grundsät- der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die
zen ordnungsmäßiger Buchführung unter Be- Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen
rücksichtigung des von der Versicherungs- Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-
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träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs- (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
versicherungsordnung höchstens entrichtet wer- zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
den können; Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).
11. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so- (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 und 6
wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- bis 9 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2
schränkt Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun- §4a
gen oder Betriebsgegenstände,
Einschränkung der Befreiung
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
von Pensions-, Sterbe-, Kranken-
Werkverträgen für die Produktion land- und und Unterstützungskassen
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-
triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen (1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu
dem der Wert der Deckungsrückstellung versiche-
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
rungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen
liegen; dazu gehören auch Leistungen zur
einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im
Erstellung und Unterhaltung von Betriebs-
Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe d die-
vorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo- ser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse
denverbesserungen, steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der das übersteigende Vermögen entfällt.
von den Mitgliedern selbst gewonnenen
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung
innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden
liegt oder
ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbe-
d) auf die Beratung für die Produktion oder hörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an
Verwertung land- und forstwirtschaftlicher das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zu-
Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
wendungen des Trägerunternehmens, zur gleich-
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge- mäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des
nossenschaft oder der Verein an einer Perso- Trägerunternehmens oder zur Verminderung der
nengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird.
unterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-
ten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in
oder eine nur geringfügige Beteiligung an einer der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so
nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts- erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgen-
genossenschaft oder an einer Kapitalgesell- den Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungs-
schaft schließt die Befreiung nicht aus; das rückstellung nicht versicherungsmathematisch zu
gleiche gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an berechnen ist.
einem steuerbefreiten Verein oder in nur gerin-
gem Umfang an einem nicht steuerbefreiten (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der ·Kasse
Verein bestehen. Die Beteiligung oder der Um- sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-
fang der Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, gensübertragungen an das Trägerunternehmen
wenn das damit verbundene Stimmrecht 4 vom außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.
Hundert aller Stimmrechte und der Anteil an Das gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rücklage
den Geschäftsguthaben oder an dem Nennkapi- für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungs-
tal oder an dem Vermögen, das im Fall der Auf- empfängern ein Anspruch auf die Uberschußbeteili-
lösung an das einzelne Mitglied fallen würde, gung nicht zusteht.
10 vom Hundert nicht übersteigen;
(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
12. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des
verein auf Gegenseitigkeit, § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe e dieser Vor-
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf- schrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuer-
sichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben pflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das
des Trägers der Insolvenzsicherung wahr- übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermitt-
nimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbes- ' lung des Einkommens sind Vermögensübertragun-
serung der betrieblichen Altersversorgung gen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,
S. 3610) ergeben,
Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am
und Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1 Ziff. 7
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt,
Empfänger sowie nach Art und Höhe den in ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das
Verbesserung der betrieblichen Altersver- Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den
sorgung bezeichneten Rahmen nicht über- in § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe e bezeichneten Be-
schreiten. trag übersteigt.
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II. Einkommen Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom
Hundert-aes nach den Vorschriften des Einkommen-
1. Allgemeines steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten Ge-
winns zu versteuern, von dem der bei dem Lebens-
versicherungsgeschäft für die Versicherten be-
§5
stimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb §7
eines Kalenderjahrs bezogen hat
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,
pflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirt- mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
schaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaf-
machen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuer- ten verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht
pflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regel- mindern.
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so §7a
gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Ka-
lenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr Organschaft
endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftslei-
steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen tung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
mit dem Finanzamt vorgenommen wird. einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
§6 ein anderes inländisches gewerbliches Unterneh-
men abzuführen, so ist das Einkommen der Organ-
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-
gesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organ-
men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor- träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Vorausset-
schriften des Einkommensteuergesetzes und den zungen erfüllt sind:
§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. 1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver- brochen und unmittelbar in einem solchen Maße
sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat- beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-
tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge- rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
währt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-
Absätze 3 und 4 folgendes: bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-
1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Lebens- gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung be-
versicherungsgeschäft stammen, sind abzugs- ruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
fähig. 2. Die Organgesellschaft muß von dem in Ziffer 1
2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem Le- bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach
bensversicherungsgeschäft stammen, sind nur in- dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
soweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht wirtschaftlich und organisatorisch in das Unter-
übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die nehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die
auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche- organisatorische Eingliederung ist stets gegeben,
rungsleistungen, Uberträge und Rücklagen sowie wenn die Organgesellschaft durch einen Beherr-
die sämtlichen sonstigen persönlichen und sach- schungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
lichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens
Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme dem Unternehmen des Organträgers unterstellt
bestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat- oder wenn die Organgesellschaft eine nach den
tung muß spätestens bei Genehmigung des Ab- Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengeset-
schlusses des Wirtschaftsjahrs durch die sat- zes eingegliederte Gesellschaft ist.
zungsmäßig zuständigen Organe mit der Maß- 3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-
gabe beschlossen werden, daß sie auf die binnen pflichtige natürliche Person oder eine nicht
Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer- steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung
denden Beiträge anzurechnen oder binnen Jah- oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Ge-
resfrist nach der Beschlußfassung bar auszuzah- schäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Per-
len ist. sonengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2
(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrücker- des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftslei-
tung und Sitz im Inland sein. An der Personen-
stattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die- gesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt
sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des
sen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan-
mäßige Erklärung gesichert ist. zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der
(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le- Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder
bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande- mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft
ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das beschränkt einkommensteuerpflichtig, so müssen
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die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 im Ver- 3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-
h~ciltnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart
sein. Das gleiche gilt, wenn an der Personenge- wird und
sellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Per- 4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen be- von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-
teiligt sind, die ihren Silz oder ihre Geschäfts- schlossen wird.
leitung nichl im Inland haben.
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde- (6) Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
stens fünf Jahre abgeschlossen und während die- ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
ser Zeit durchgeführt werden und spätestens am Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregi-
Ende dE~s Wirtschaftsjahrs der Organgesell- ster eingetragene Zweigniederlassung unterhält, ab-
schaft wirksam werden, für das Satz 1 erstmals zuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
angewendet werden soll. Eine vorzeitige Beendi- schaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften
gung des Vertrags durch Kündigung ist unschäd- aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurech-
lich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung nen, wenn
rechtfertigt. 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jah- der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
resüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmän- Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignie-
nischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. derlassung gehört und
(2) Bei der Ermittlung des dem Organträger zuzu- 3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-
rechnenden Einkommens der Organgesellschaft sind derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung
die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: selbst gegeben ist.
1. § 10 d des Einkommensteuergesetzes und Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1
2. § 9 Abs. 1, wenn der Organträger nicht zu den bis 5 sinngemäß.
durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflich-
tigen gehört. 2. Sachliche Befreiungen
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so ist
abweichend von Satz 1 Ziff. 2 die Vorschrift des § 9 §8
Abs. 1 insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu
und politischen Vereinen
den durch diese Vorschrift begünstigten Steuer-
pflichtigen gehört und der an dem Grundkapital der (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
Organgesellschaft mindestens zu einem Viertel un- steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
mittelbar beteiligt ist. Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen
Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.
(3) Ausgleichszahlungen sind von der Organge-
sellschaft zu versteuern. Wird die Verpflichtung (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
zum Ausgleich vom Organträger erfüllt, so gilt dies einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben
für den der Ausgleichszahlung entsprechenden Teil außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis
des Einkommens des Organträgers. Die Ausgleichs- 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
zahlungen gelten als berücksichtigungsfähige Aus- Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des
schüttungen der Organgesellschaft im Sinne des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.
§ 19 Abs. 3.
(4) Bleiben bei der Ermittlung des zuzurechnen- §9
den Einkommens der Organgesellschaft Gewinnan- Bei Schachtelgesellschaften
teile im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 außer Ansatz, so
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
ist die besondere Körperschaftsteuer für diese Ge-
winnanteile so zu erheben, als hätte der Organträ- gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger
ger diese Gewinnanteile unmittelbar selbst bezogen. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 gilt Satz 1 ent- Betrieb einer inländischen Körperschaft des öffent-
sprechend. lichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-
schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
entsprechend, wenn eine andere als eine der in Ab- Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder
sat.z 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften mit Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar
Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich verpflich- beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-
tet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unterneh- lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist
men im Sinne des Absatzes 1 abzuführen. Weitere ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
Voraussetzungen sind, daß tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz-
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt
wird, worden ist.
2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr- (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
zustimmen, vorzunehmen.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1939
(3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden pital gemachten Einlagen oder als Vergütung
Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital- (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttun- wird;
gen im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterlie-
4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,
gen einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach
daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz
der Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5
oder teilweise erlassen werden;
gilt entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in 5. a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus- licher, religiöser, wissenschaftlicher und
schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper- staatspolitischer Zwecke und der als beson-
schaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2 ders förderungswürdig anerkannten gemein-
Ziff. 1 oder 2, § 19 a Abs. 2 Ziff. 1 führen. nützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt
5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten Tausend der Summe der gesamten Umsätze
entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder und der im Kalenderjahr aufgewendeten
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti- Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche
gen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von
auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei- 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen
len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkom-
insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei men vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des
den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück- Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus-
sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des gaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-
§ 19 Abs. 3 Satz 1 sind. schrift gilt auch die Zuwendung von Wirt-
schaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen
§ 10 und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist
nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 des Einkommen-
(gestrichen) steuergesetzes zu ermitteln;
b) Spenden an politische Parteien im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von ins-
3. Abzugsfähige Ausgaben
gesamt 600 Deutsche Mark im Kalende_rjahr.
§ 11
Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen- 4. Nichtabzugsfähige Ausgaben
den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset- § 12
zes abzugsfähige Ausgaben sind: Nicht abzugsfähig sind
1. bei Kapitalgesellschaften 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-
die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsan- ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung,
teilen, soweit Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrie-
a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld ge- ben sind;
deckt werden können oder 2. die Steuern vom Einkommen und die Vermö-
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung . gensteuer sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-
eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs verbrauch;
eines Einzelgewerbetreibenden oder einer Ge- 3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands
Einkommensteuergesetzes, an deren Vermö- oder andere mit der Uberwachung der Geschäfts-
gen im Zeitpunkt der Einbringung natürliche führung beauftragte Personen gewährt werden.
Personen mit mindestens 51 vom Hundert be-
teiligt waren, gewährt werden. Das gilt nur,
wenn die Nennwerte dieser Gesellschaftsan- 5. Anteilige Abzüge
teile mindestens 75 vom Hundert des Nennka-
pitals der Kapitalgesellschaft betragen. Gehö- § 13
ren zum eingebrachten Betriebsvermögen
Grundstücke, so ist die Grunderwerbs'teuer § ·3 c des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
den Kosten der Ausgabe der Gesellschaftsan- chend anzuwenden. Besteht das Einkommen nur aus
teile zuzurechnen; , Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben
ist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausga-
2. bei Versicherungsunternehmen ben nicht zulässig.
Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am
Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen 6. Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
erforderlich sind;
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien § 14
der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende (l) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflö-
Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundka- sung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit- tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermö-
raum so11 drei Jahre nicht übersteigen. gens.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermö- dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-
gen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
am Schluß des der Auflösung vorangegangenen verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-
Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) deren übertragen wird.
gegenüberzustellen.
§ 17
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die (gestrichen)
steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind. HI. Steuertarif
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange- § 18
nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper- Abrundung
schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranla- Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
gung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu- Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag abgerundet.
des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe § 19
der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel- Steuersätze
lungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge-
winn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu
worden ist. den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge-
hören,
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die
51 vom Hundert des Einkommens.
sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Ab-
7. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung satz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;
2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
§ 15
schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde ge-
mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen legtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteili-
anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. gungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-
Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle gesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche
des zur Verteilung kommenden Vermögens der Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn
Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge- des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-
währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit- den Voraussetzungen vorliegen:
punkt der Ubertragung.
Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hun-
(2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn dert des Nennkapitals natürlichen Personen ge-
scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die hören,
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
L das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell- schaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na-
schaft muß als Ganzes auf eine andere inlän- men lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel
dische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr
Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell- zugelassen sein,
schaft übergehen; die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehö-
2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn renden Beteiligungen dürfen insgesamt das
später der Körperschaftsteuer unterliegt. Nennkapital nicht übersteigen,
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
Deutsche Mark des Einkommens
8. Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland 39 vom Hundert,
§ 16 für die weiteren angefangenen oder vollen
10 000 Deutsche Mark des ·Einkommens
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige 44 vom Hundert,
Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren
Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet für die weiteren angefa!lgenen oder vollen
sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die 49 vom Hundert,
Nr. 8G -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1941
für die weiteren angefangenen oder vollen für alle weiteren Beträge des Einkommens
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert,
54 vom Hundert,
wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
für die weiteren angcfcmgenen oder vollen schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist
10 000 Deutsche Mark des Einkommens
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
59 vom Hundert,
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Ab-
für alle weiteren Beträge des Einkommens satz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens;
49 vom Hundert.
3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be- Steuerpfliichtige eine Körperschaft, Personen-
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Ab- vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
satz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; Absatzes 1 Ziff. 3 ist.
3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini-
(2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei öffent-
gungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2
lichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkas-
bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des
sen 35 vom Hundert des Einkommens.
Einkommens, von dem in den Fällen des § 19 d
der dort bezeichnete Freibetrag abgezogen wor- (2 b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom Hun-
den ist. dert des Einkommens
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kreditan- 1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite aus-
stalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der schließlich an ihre Mitglieder gewähren,
öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden
2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließlich an
Sparkassen (Absatz 2 a), für Einkünfte aus dem
ihre Mitglieder gewähren und sich auf ihre
langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und
eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben be-
Meliorationskreditgeschäft,
schränken. Das gilt auch für Zentralen, die in
bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
langfristigen Kommunalkredit- und Realkreditge-
schäft, (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt 19 vom Hun-
bei reinen Hypothekenbanken, dert des Einkommens bei Kreditgenossenschaften
im Sinne des Absatzes 2 b Ziff. 1, wenn die Kredite
bei gemischten Hypothekenbanken für die Ein- ausschließlich an Körperschaften, Personenvereini-
künfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4
bezeichneten Geschäften, Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 zur Förderung ihrer steuer-
bei Schiffspf andbriefbanken, begünstigten satzungsmäßigen Zwecke gewährt
werden.
bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft -
Deutsche Industriebank, der Berliner Industriebank (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind
Aktiengesellschaft und der Saarländischen Investi- die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-
tionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines
aus dem langfristigen Kreditgeschäft den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
1. 36,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die chenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenom-
Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im menen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre„
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksich-
tigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüt-
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-
tungen sind
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Ab-
satz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-
zes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000
2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Auftei-
Deutsche Mark des Einkommens
lung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzutei-
28 vorn Hundert, len und bei dem entsprechenden Teil des Ein-
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 kommens zu berücksichtigen;
Deutsche Mark des Einkommens 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypo-
31,5 vorn Hundert, thekenbanken, der Industriekreditbank Aktien-
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 gesellschaft - Deutsche Industriebank, der Berli-
Deutsche Mark des Einkommens ner Industriebank Aktiengesellschaft und der
Saarländischen Investitionskreditbank Aktien-
35 vorn Hundert,
gesellschaft (Absatz 2) im Verhältnis des tarif-
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 begünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht
Deutsche Mark des Einkommens tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzutei-
38,5 vorn Hundert, len und bei den entsprechenden Teilen des Ein-
kommens zu berücksichtigen; bei Kapitalgesell-
für die weHeren angefangenen oder vollen 10 000 schaften im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2, deren
Deutsche Mark des Einkommens Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark
42 vorn Hundert, beträgt, gilt Ziffer 1 entsprechend.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Ziff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im zes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zu besteuern. Der An- Satz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Brutto-
trag ist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalen- unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergeset-
derjahr (Veranlagungszeitraum) zu stellen, für das zes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
der Antrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesell- S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ein-
schaft ist für fünf aufeinanderfolgende Kalender- führungsgesetzes zum Einkommensteuerreform-
jahre an den Antrag gebunden. gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3656), fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8
(5) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9
Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteili-
Abs. 3 beträgt
gungen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesell-
1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die schaft auf deren Körperschaftsteuer von den Ge-
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell- winnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; ausschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene
2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. An-
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell- rechnungsfähig ist die Steuer, die die Tochtergesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu schaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen schüttung vorgenommen hat, entrichtet hat. An-
gehört. rechenbar ist die Steuer, die dem Verhältnis der auf
die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile
(6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 zum ausschüttungsfähigen Gewinn der Tochter-
beträgt gesellschaft, höchstens jedoch dem Anteil der Mut-
1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die
tergesellschaft am Nennkapital der Tochtergesell-
schaft, entspricht. Ausschüttungsfähiger Gewinn ist
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte
Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochter-
2. 21,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die gesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat,
ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell- vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen.
schaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der
den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre Betei-
gehört. ligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-
nen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzu-
(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
wenden.
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
abgegolten, (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-
setzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung
a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des
und Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes handelt, oder Entwicklungsländer-Steuergesetzes, so ist für Ge-
winnanteile, die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet
b) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt werden, zu dem die Leistung von Entwicklungshilfe
steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur
einem inländischen gewerblichen oder land- Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem
oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der
sind. Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß
der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag ent-
§ 19 a spricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Steuerermäßigung auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.
bei ausländischen Einkünften
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit voraus, daß di•e Muttergesellschaft alle Nachweise
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden erbringt, insbesondere
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen 1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange- wei_st, daß die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus- erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
ländische Steuer auf die deutsche Körperschaft- aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
steuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die gesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-
Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschrif- blatt I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11
ten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-
des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend. reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-
(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- gesetzbl. I S. 3656), fallenden Tätigkeiten und aus
gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallen-
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein den Beteiligungen bezieht,
Betrieb einer inländischen Körperschaft des öffent- 2. den ausschüttungsfähigen Gewinn der Tochter-
lichen Rechts (Muttergesellschaft) unter den Vor- gesellschaft durch Vorlage von Bilanzen und Er-
aussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital folgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäfts-
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1943
leitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich an- Deutsche Mark des Einkommens
erkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer 21,5 vom Hundert,
vergleichbaren Stelle vorzulegen; und
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
3. die Festsetzung und Zahlung der anrechnungs- Deutsche Mark des Einkommens
fähigen Steuern durch geeignete Unterlagen 24 vom Hundert,
nachweist.
für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Deutsche Mark des Einkommens
Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem
26,5 vom Hundert,
Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-
leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar be- Deutsche Mark des Einkommens
teiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile 29 vom Hundert,
von der Tochtergesellschaft. und schüttet die Enkel- für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000
gesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Deutsche Mark des Einkommens
Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochter-
gesellschaft aus, so wird auf Antrag der Mutter- 31,5 vom Hundert,
gesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Ge- für alle weiteren Beträge des Einkommens
winnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Betei- 26,5 vom Hundert,
ligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der
Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behan- wenn die Steuerpflichtige eine KapitalgeseH-
delt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile un- schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist;
mittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, ' wenn die
die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirt- Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-
schaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkel- einigung oder Vermögensmasse im Sinne des
gesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet § 19 Abs. 1 Ziff. 3 ist.
Satz 1 nur Anwendung für den Teil der Ausschüt-
tung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach
dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinn- Satz 1 gelten 80 vom Hundert der Einkünfte aus
anteile und der übrigen Erträge entspricht, höch- dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
stens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinn- Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des
anteile. Die Anwendung der vorstehenden Vor- Satzes 1; § 34 c Abs. 4 letzter Satz des Einkommen-
schriften setzt voraus, daß steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für (7) Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre sind
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ-
lich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen- 1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
steuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundes- schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im Ver-
hältnis des tarifbegünstigten Teils des · Einkom-
gesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-
mens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des
kel 11 des Einführungsgesetzes zum Einkommen-
Einkommens aufzuteilen und bei den entspre-
steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-
chenden Teilen des Einkommens zu berücksich-
desgesetzbl. I S. 3656), fallenfü:~n Tätigkeiten oder
tigen;
aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuerge-
setzes fallenden Beteiligungen bezieht und 2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur mit
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-
dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des
gen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nennkapital der
nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens
Enkelgesellschaft beteiligt ist und
zum gesamten Einkommen entspricht. § 19 Abs. 3
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehalte- Satz 2 Ziff. 1 gilt entsprechend.
nen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die
ihr gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Ab- (8) An Stelle der Anwendung der Absätze 6 und 7
sätze 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile kann die Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-
obliegen. satzes 1 verlangen.
§ 19 b
(6) Die Körperschaftsteuer für ausländische Ein-
künfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Be- (gestrichen)
trieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-
kehr beträgt § 19 C
1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Herabsetzung oder Erhöhung
Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im der Körperschaitsteuer
Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.
Wird die Einkommensteuer auf Grund der Er-
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be- mächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-
rücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19 gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder
Abs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 19 d § 21
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschafts- Pauschbesteuerung
genossenschaften sowie Vereine, die Land- Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
und Forstwirtschaft betreiben einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-
(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuer- pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
pflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
ten sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Ver- unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- ren würde.
und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in
Höhe von 30 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch
in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeit- V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriiten
raum der Gründung und in den folgenden neun Ver-
anlagungszeiträumen abzuziehen. Voraussetzung § 22
ist, daß (gestrichen)
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Ver-
ein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirt- § 23
schaftung der Flächen erforderliche Gebäude Genossenschaften
überlassen und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Summe der Werte der Geschäftsanteile des anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge-
einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte nossenschaften Warenrückvergütungen bei der Er-
aller Geschäftsanteile, mittlung des Gewinns absetzen dürfen.
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall § 23 a
der Auflösung des Vereins an das einzelne Ermächtigung
Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver-
einsvermögens (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,
in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
lassenen Flächen und Gebäude steht. tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt derlich ist, und zwar
steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im b) über die Feststellung des Einkommens und
Sinne des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben. über die verdeckten Gewinnausschüttungen,
c) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-
vereinigungen, bei politischen Parteien und
IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer politischen Vereinen und bei Schachtelgesell-
schaften,
§ 20 d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-
Allgemeines abzugsfähigen Ausgaben und über die an-
teiligen Abzüge,
(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer
e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-
und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind
schmelzung und Umwandlung und über die
entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
Verlegung der Geschäftsleitung irts Ausland,
die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die
Vorschrift des § 46 a Satz 2 und 3 des Einkommen- f) über die Ermittlung des Einkommens bei
steuergesetzes. beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
unternehmen und über die Abzugsfähigkeit
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden der Zuführungen zu versicherungstechnischen
Wirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 37 Abs. 1 Rücklagen bei Versicherungsunternehmen,
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,
g) über die Anwendung der Tarifvorschriften,
daß die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des
Veranlagungszeitraums bereits während des Wirt- h) über die Veranlagung und über die Regelung
schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranla- der Steuerentrichtung;
gungszeitraum endet. 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
des § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
mögensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
jeweils die Geschäftsleitung und der Sitz treten. Härtefällen erforderlich ist,
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juii 1975 1945
b) über die Befrc~iung von der Körperschaftsteuer bb) von inländischen Stiftungen des öffent-
bei bestimmten kleineren Versicherungsverei- lichen Rechts, die ausschließlich und un-
nen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des mittelbar gemeinnützigen oder mildtäti-
Gesetzes über die Beaufsichtigung der priva- gen Zwecken dienen, oder
ten Versicherungsunternehmungen und Bau-
cc) von inländischen Körperschaften des öf-
sparkassen, bei denen entweder die Beitrags-
einnahmen eine bestimmte Höhe nicht über- fentlichen Rechts, die ausschließlich und
steigen oder der Betrieb nach dem Geschäfts- unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen,
plan und nach Art und Höhe der Leistungen i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der
eine soziale Einrichtung im Sinne des § 4 Körperschaftsteuer nach § 19 c,
Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe b darstellt,
k) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
c) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge- von abnutzbaren beweglichen und bei Her-
schäftsbetriebe, die dem Verbandszweck stellung von abnutzbaren unbeweglichen
eines Berufsverbands im Sinne des § 4 Abs. 1 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
Ziff. 8 dienen, Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer
d) über die entsprechende Anwendung des § 6 für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versicherungsunter- fung oder· Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5
nehmen, die das Krankenversicherungs- vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
geschäft allein oder neben anderen Versiche- stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-
rungszweigen betreiben, genommen werden kann. Die Vorschriften des
§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkom-
e) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-
mensteuergesetzes gelten entsprechend.
gaben zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 auf Zuwen- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
dungen an bestimmte Körperschaften, Perso- mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
nenvereinigungen oder Vermögensmassen so- diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-
wie über eine Anerkennung gemeinnütziger gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Zwecke als besonders förderungswürdig, Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
f) über die Festsetzung abweichender Voraus- graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
zahlungstermine, migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
g) über eine der allgemeinen Entwicklung der
Versicherungswirtschaft entsprechende Er- § 23 b
höhung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be- (entfällt)
zeichneten Hundertsatzes,
h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu erstat- § 24
ten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen Ein-
künfte bezogen worden sind Schlußvorschrift
aa) von Körperschaften, Personenvereinigun- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
gen oder Vermögensmassen im Sinne des mals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwen-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder den.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 21. Juli 1975
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzei-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der An-
lage amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stem-
pel bekanntgemacht, die im Königreich Dänemark
eingeführt sind. Die Zeichen treten an die Stelle der
mit den Bekanntmachungen vom 28. April 1958 (Bun-
desgesetzbl. I S. 340) und 1. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 288) veröffentlichten Zeichen.
Ferner wird auf Grund derselben Vorschrift be-
kanntgemacht, daß das in der Anlage zu der Bekannt-
machung vom 7. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1066)
aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für Gegen-
stände aus Edelmetallen nunmehr auch in der
Schweiz eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 962).
Bonn, den 21. Juli 19'75
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1947
Anlage
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Dänemark
Typegodkendt af
STATENS SKIBSTILSYN
Reg. no. _ _ __
Rettungsweste Rettungsweste
Laternen und Meß~ und Wiegeinstrumente
Kompasse
Elektrisches Material
Gold- und Silberarbeiten,
Platin- und Palladiumarbeiten
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
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OK
Schußwaffen
HMAK Militärisches Material,
ausgenommen Schußwaffen
HMAK Militärisches Material,
ausgenommen Schußwaffen
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1949
Butter, Kdse und alle übrigen Milcherzeugnisse sowie Fettstoffe
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, zubereitet oder nicht zube-
reitet, und Erzeugnisse daraus, Fleisch und Schlachtabfall von Rindern,
Schafen und Schweinen, Eier, Getreide und Samen.
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Butter
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975; Teil I
Dänische Ursprungszeichen für Käse
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Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1951
Fettemulsionen, bestimmt oder geeignet zur menschlichen Ernährung,
Stoffe, die aus solchen Fettemulsionen hergestellt sind, Stoffe, die
durch Vermischung mit Flüssigkeiten solche Fettemulsionen ergeben,
sowie Ersatz für Sahneeis (oder Milcheis)
Eier
Fleisch und Fleischerzeugnisse
Fleisch und Schlachtabfall Fleisch und Fleischabfall
aller Schlachttiere aller Schlachttiere
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197S, Teil I
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frisches Geflügelfleisch Fleisch-
und Geflügelklein und Geflügelkonserven
Fleisch, Fleisch-
und Geflügelerzeugnisse
Futtermischungen
KONTROLLEN
KONTROLLEN
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1953
Futtermischungen
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1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Baumsamen und Waldpflanzen
Malz, Korn, Samen, Gewürze
und andere Erzeugnisse
pflanzlichen Ursprungs„
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1975 1955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 23. JuU 1975
Tag Inhalt Seite
15. 7. 75 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Freistett/Gambsheim ...................................... . 1081
2. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe .... 1084
4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über die Regelung aller Forderungen
aus Sprüchen, die zugunsten griechischer Staatsangehöriger von dem gemäß Artikel 304
und Paragraph 4 des Anhangs zu Abschnitt IV von Teil X des Vertrages von Versailles
vom 28. Juni 1919 gebildeten deutsch-griechischen Gemischten Schiedsgericht gefällt wurden 1085
10. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Abschluß eines Regierungs-
abkommens gemäß § 13 a des Mühlenstrukturgesetzes ................................ . 1088
13. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 1090
23. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe ................... . 1090
1. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 1092
l. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 1094
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502
bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlimt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerremtlime Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsmriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlimt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift filr Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersmienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlim je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglim Versandkosten.
Dieser Preis gilt aum für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.