1911
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1975 Nr.85
Tag Inhalt Seite
rn. 7. 75 Erstes Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes 1917
221-2
18. 7. 75 Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
JB. 7. 75 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919
19. 7. 75 Gesel.z über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz
nach Artikel 45 c des Grundgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921
9. 7. 75 V()rordrrnn9 über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keil()ll nuch § 11 a des Cesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen . . . . . . . . . . . . . . 1922
JG. 7. 75 V(•rord111rng zur Andcrung der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der
Bau,Ht von Spiel(J()riil.<'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923
110:1-2
16. 7. 75 Verordnung zur A ndPnrng der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gelten-
ckn sonslirwn Einnuhrnen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1924
2 l 'JJ-2-10-1
17. 7. 75 V<·rord1wng über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft . . . . . . 1925
17. 7. 75 Verordnung über die Ei9nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in der
Forst wirlschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1928
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vcrk(indun~wn im Bundcs,.mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
R<'chtsvorschriflPn dt)r Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
Erstes Gesetz
zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes
Vom 18. Juli 1975
Der Bundc~slaq hat mit Zustimmung des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Bonn, den 18. Juli 1975
§ 1
Das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. Septem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) wird wie folgt Für den Bundespräsidenten
geändert: Der Präsident des Bundesrates
Goppel
In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1974"
durch die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
Der Bundeskanzler
§2 Schmidt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
§3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 Der Bundesminister der Finanzen
in Kraft. Hans Apel
mm Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgeset.zes
Vom 18. Juli 1975
Der Bundestau hat mit Zustimmung des Bundes- Kindergeld zu zahlen ist als dem nach Satz 1
rilt.es das foluende Gesetz beschlossen: Berechtigten oder wenn Vater und Mutter dau-
ernd getrennt leben."
Artikel 1
In § 45 Abs. 6 Satz 2 des Buncleskindergeldgeset-
Artikel 2
zes in der Fassung d(~r Bekanntmachung vom 31. Ja- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
nuar 1975 (Bun<lesgesetzbl. I S. 412) wird der Punkt Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
satz angefügt: Berlin.
,. § 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter I-Ialbsatz und § 3
Artikel 3
Abs. 3 Satz l ist jedoch nur anzuwenden, wenn Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dem dadurch vorrangig Berechtigten ein höheres 197 5 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 85 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1919
Gesetz
über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
Vom 18. Juli 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zu-
sen: ständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten
§ 1 Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt
unberührt.
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekannt-
gabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine (2) Macht die für die Verkündung oder Bekannt-
Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetz- gabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel
blatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies 115 a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in
gilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Gesetz Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so
über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die
30. Januar 1950 (BundQsgesc-~lzbl. S. 23) andere Ver- zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.
kündungsarten zuläßt. (3) In dringenden Fällen können, soweit eine
Verkündung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig mög-
(2) DiQ Verkündung oder Bekanntgabe ist in der lich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen
in Absatz 1 genannten Form nachzuholen, sobald
die Umstände es zulassen. 1. für die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bun-
desbahndirektionen,
2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See-
§ 2 und Binnenschiffen durch Aushang bei den Was-
Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ser- und Schiffahrtsdirektionen und
findet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in 3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von
folgenden Fallen statt: Luftfahrzeugen durch Aushang bei der Bundes-
1. Verkündung der Feststellung des Verteidigungs- anstalt für Flugsicherung
falles (Artikel 115 a Abs. 1 und 3 des Grund- verkündet werden. Die nach Satz 1 verkündeten
gesetzes - GG -) ; Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei
2. Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmit-
Verteidigungsfalles (Artikel 115 a Abs. 4 Satz 2 telbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der
GG); Nummer 3 bei den Außenstellen der Bundesanstalt
für Flugsicherung unverzüglich durch Aushang be-
3. Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidi-
kanntzumachen.
gungsfall (Artikel l 15 d Abs. 3 GG);
§ 4
4. Verkündung von Rechtsverordnungen des Bun-
des im Verteidigungsfall und in den Fällen des (1) Wer über eine Einrichtung oder Anlage ver-
Artikels 80 a Abs. 1 und 3 GG; fügt, die zu einer Verkündung oder Bekanntgabe in
der in § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen
5. Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages
Weise geeignet ist, hat auf Anordnung der zustän-
nach Artikel 80 a Abs. 1 GG;
digen Stelle in den in § 2 bezeichneten Fällen Ver-
6. Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler kündungen und Bekannt.gaben durchzuführen.
Organe und Entscheidungen der Bundesregierung
(2) Die Verkündung oder Bekanntgabe im Rund-
bei der Anwendung des Artikels 80 a Abs. 3 funk {§ 3 Abs. 1 Nr. 1) muß unverzüglich, jedenfalls
Satz 1 GG.
innerhalb der nächsten zwölf Stunden nach Eingang
§ 3
der Anordnung, vorgenommen werden. Sie muß in-
nerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stun-
(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekannt- den zweimal wiederholt werden, und zwar jeweils
gabe kann erfolgen zu Uhrzeiten, zu denen unter den gegebenen Um-
1. im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), ständen damit zu rechnen ist, daß ein beträchtlicher
Teil der Teilnehmer die Sendung empfängt. Sind in
2. in der Tagespresse,
der Anordnung bestimmte Uhrzeiten angegeben, zu
3. durc}i Aushang an den für amtliche Bekannt- denen die Verkündung oder Bekanntgabe vorzu-
machungen vorgesehenen Stellen bei den Ver- nehmen ist, so sind diese maßgebend. Ist ein Gesetz
waltungen der Gemeinden und Landkreise oder oder eine Verordnung in einer Kurzfassung ver-
durch eine andere allgemeine Bekanntmachung abschiedet worden, so braucht nur diese verkündet
für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Land- zu werden, wenn die zuständige Stelle nicht etwas
kreises. anderes anordnet. Auf besondere Anordnung sind
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die zu vc1kL1nd<'tHkn Tcxil' so zu verlesen oder als internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vol-
Schri flhi ld zt, zeigen, daß die Teilnehmer in der len Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich
Lage sind, si(! mit- oder db:t.uschreibcn. Verantwort- ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen der-
tich für dir: Erfüllun~J dicsPr Verpflichtungen sind artigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschrif-
bei Rundfunk<1nslilHcn die Intendanten oder die- ten müssen in Fall genau bezeichnet werden.
jeni!JCn, die dPren Funkliont,n üusüben.
(3) Die VPrkiindung oder fkkanntgab<~ jn der § 6
TaiJespn:sS(' {§ ] Abs. 1 Nr. '.2) muß in oder gleich-
Wenn feststeht, daß während des Verteidigungs-
zeitig mit df'r n~ichsten, spüt.estcns aber der über-
falles wegen besonderer Umstände Verkündungs-
nüchslc:n nach Einq,rng der Anordnung erscheinen-
maßnahmen Gf!biete im Geltungsbereich dieses Ge-
den Ausgabe des jeweiliuen Pressc:organs vorge-
setzes, die mindestens einen Landkreis oder eine
nonnnen wcrdc11, und zw<1r mindestens in derselben
kreisfreie Stadt umfassen, nicht erreicht haben, so
Auflagenhöh(•, in der <Üls Pn:sseorgan im Zeitpunkt
sind die verkündeten Rechtsvorschriften insoweit
der Anordnung crschc:inL Vercmtwortlich für die
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Verkündungs-
Erfüllnnu dieser Verpflichlunqen sind die Verleger,
maßnahme diese Gebiete erreicht hat, nicht anzu-
Herausgeber und Chefredakteure oder diejenigen,
wenden.
die deren Funktionen ausüben.
(4) Die Verkündung oder Bekanntgabe durch § 7
Aushang oder durch sonstige allgemeine Bekannt- Die Rechtsträger der Presseorgane können von
machung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1) ist der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des
unverzüglich vorzunehmen. Die Dauer des Aushangs § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz der Auf-
soll mindestens eine Woche betragen; die Verkün- wendungen verlangen, die sie auf Grund von Anord-
dung oder Bekanntgabe gilt jedoch mit dem Aus- nungen nach diesem Gesetz gemacht haben.
hang als bewirkt.
(5) Erfolgt eine vereinfachte Verkündung oder § 8
Bekanntgabe lediglich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
und Abs. 3 Satz 1, so ist auf Anordnung der zu- eine Verkündung oder Bekanntgabe nicht, nicht
ständigen Stelle im Rundfunk auf den Gegenstand
richtig, nicht fristgemäß oder nicht in der vorge-
sowie auf Art und Zeitpunkt der Verkündung oder
schriebenen Weise durchführt oder wiederholt, wird
Bekanntgabe hinzuweisen. Ahsatz 2 Satz 1 bis 3
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
und 6 gilt entsprechend.
strafe bestraft.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hilfsperson
Anordnungen nach diesn Vorschrift haben keine
vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm üb.ertragene
aufschiebende WirkllllfJ.
Aufgabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erfüllt und dadurch eine fristgemäße Verkündung
§ 5 oder Bekanntgabe oder deren Wiederholung ver-
Die Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genann- hindert.
ten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung
§ 9
oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie
ist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeit- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
punkt der Beschlufüassung ist anzugeben. Beschlüsse in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
/\ Bonn, den 23. Juli
Gesetz
über die Pe H fü.n1saussdmsses
z nach Artikel 45 c des Grundgesetzes)
Vom 19. Juli 1975
fk-r Hund('sliiq ht1i dils lolrwnd(' Cc·sctz beschlos- §5
sen:
Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom
§ 1 Ausschuß geladen worden sind, werden entspre-
chend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-
Zur VorlH~rcitu11g vo11 lfoschlüsscn über Be-
gen und Sachverständigen in der Fassung der Be-
schwerden nach Arl i k<)I 17 des Crundqeselzes haben
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
die ßundcsn,gicrung und die~ Behörden des Bundes
blatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
dem Pctitionsc1usschuß des DPulsdwn Bundestages
zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfa··
Akten vorzulc~wn, Auskunft zu PrlPilen und Zutritt
chung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezem-
zu ihren Einricl1tungen zu gestatten.
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt.
§2 §6
Für die bundesunmi1l(!lbc1ren Körperschaften, An- Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Ge-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt schäftsordnung des Deutschen Bundestages die Aus-
§ 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der übung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Ein-
Aufsicht der BundcsrPgierunq unterstehen. zelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder
übertragen.
§3 §7
(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflich-
Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn tet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauf-
der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten tragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
werden muß oder sonstige zwingende Geheimhal-
tungsgründe bestehen. §8
(2) Uber die Verwei~Jerung entscheidet die zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ständige oberste Aufsichtsbehörde des BundE~s. Die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Entscheidung ist zu begründen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§4 §9
Der Petitionsausschuß ist bc~rechti9t, den Petenten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Zeugen und Sachverslündigc dnzuhören. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind g(~wahrL
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 19. Juli 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
DP Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 11 a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
Vom 9. Juli 1975
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über gesetzbl. I S. 1942), wird auf die Bundesschulden-
Ordnungswidrigkeiten in der Fussung der Bekannt- verwaltung übertragen.
machung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80,
520) wird verordnet: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Ge-
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung
setzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 a des Gesetzes
Berlin.
über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli
1950 (Bundesgesetzbl. S. 323), zuletzt geändert durch § 3
das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1923
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verfahren
bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten
Vom 16. Juli 1975
Auf Grund des § 3] f Abs. 2 Nr. 1 und des § 60 a 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
Abs. 2 Satz 4 der Ccwerbeordnung in Verbindung oder vergleichbare Angestellte 45,- DM
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- 3. für sonstige Bedienstete 39,- DM."
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- 2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „5 Deut-
nern mi l Zustimmung des Bundesrates verordnet: sche Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark' 1
ersetzt.
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung über das Verfahren bei der Zu-
lassung der Bcmarl von Spielgeräten vom 6. Februar Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1962 (Bundesgeselzbl. I S. 156), zuletzt. geändert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
durch die Anderungsverordnung vom 18. Juni 1973 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 612), wird wie folgt geändert: Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 721) auch im Land Berlin.
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
oder vergleichbare Angestellte 52,-DM kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 16. Juli 1975
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesaus- b) Unterhaltsbeitrag (§ 26 Abs. 4 BVG), ab
bildungsförderungsgesc~tzes vom 26. August 1971 1. Oktober 1974: Ubergangsgeld (§ 26 a
(Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch BVG)".
das Gesetz über die Krankenversicherung der Stu-
denten vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1536), d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. Der
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Punkt am Satzende wird durch einen Beistrich
ersetzt.
Artikel 1 e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. Der
Beistrich nach Buchstabe d wird durch einen
§ 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Ein-
Punkt ersetzt, und es wird folgender Satz an-
kommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
gefügt:
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes vom 21. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2078) 11 Entsprechendes gilt für gleichartige Leistun-
wird wie folgt geändert: gen nach dem Zivildienstgesetz (§ 78) und dem
Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)."
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 entfällt der Beistrich nach Buch- 2. In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
stabe e, und es wird folgender Buchstabe f „Entsprechendes gilt für gleichartige Geld- und
angefügt: Sachbezüge nach dem Zivildienstgesetz (§ 35)
,,f) Konkursausfallgeld (§§ 141 a ff.),". und dem Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59)."
b) In Nummer 2 entfällt der Beistrich nach Buch-
stabe e, und es werden folgende Buchstaben f
und g angefügt: Artikel 2
„f) Anpassungsgeld nach den Richtlinien Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
über die Gewährung von Anpassungsgeld Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
vom 13. Dezember 1971 (Bundesanzeiger ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 233 vom 15. Dezember 1971),
g) Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a
RKG),". Artikel 3
c) In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 mit
folgende Fassung: der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Än-
„a) Einkommensausgleich (§ 17 BVG), ab derungen für alle Bewilligungszeiträume zu berück-
1. Oktober 1974: Ubergangsgeld (§ 16 sichtigen sind, die nach dem 30. September 1975 be-
BVG) ginnen.
Bonn, den 16. Juli 1975
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1925
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft
Vom 17. Juli 1975
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs- § 3
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
S. 1112), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes- (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem die Planung und Durchführung eines Arbeitseinsat-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- zes in der Holzernte und in mindestens einem der
ordnet: folgenden Arbeitsgebiete:
§ 1 1. Bestandesbegründung,
2. Pflege von Waldbeständen,
Ziel der Meisterprüfung
und Bezeichnung des Abschlusses 3. Forstschutz.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob (2) Der Arbeitseinsatz soll vom Prüfungsteilneh-
der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kennt- mer je nach Erfordernis allein oder in einer Arbeits-
nisse und Fertigkeiten hat, in einem Forstbetrieb gruppe durchgeführt werden. Der Prüfungsteilneh-
betriebswirtschaftliche, arbeitsorganisatorische und mer hat die Planung der ihm gestellten Aufgabe
technische Aufgaben im Rahmen betrieblicher Dis- schriftlich darzulegen.
positionen selbständig durchzuführen, die Forst- (3) Die praktische Prüfung soll nicht länger als
arbeiten selbst meisterhaft auszuführen und Aus- acht Stunden dauern.
zubildende ordnungsgemäß auszubilden.
§ 4
(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-
rechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstwirtschafts- Prüfungsanforderungen
meister" zu führen. im fachtheoretischen Teil
§ 2 (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-
streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Gliederung der Meisterprüfung
1. Waldbewirtschaftung,
(1) Die Meisterprüfung umfaßt 2. Ernte und Verwendung von Forsterzeugnissen,
1. einen praktischen Teil, 3. Waldwegebau,
2. einen fachtheoretischen Teil, 4. Arbeitswirtschaft und Forsttechnik,
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, 5. Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung.
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Im Prüfungsfach „ Waldbewirtschaftung" kön-
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen nen geprüft werden:
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 1. Grundlagen der Standortskunde,
schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits- 2. Forstliche Baumarten und ihre Standort-
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in ansprüche,
Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In
einzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift- 3. Naturverjüngung, Saat und Pflanzung,
lichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden. 4. Jungbestandspflege, Astung und Durchforstung,
(3) Die mündliche Prüfung soll sich vornehmlich 5. Bodenmelioration,
auf die Prüfungsfächer erstrecken, in denen die 6. biotisch und abiotisch bedingte Schäden,
schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar 7. biologische, chemische und mechanische Maß-
erkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer soll von der nahmen des Forstschutzes,
mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreit wer- 8. S_chutz und Erholungsfunktionen des Waldes.
den, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung
(3) Im Prüfungsfach „Ernte und Verwendung von
erbracht hat. Die Entscheidung hierüber trifft der
Prüfungsausschuß. Forsterzeugnissen" können geprüft werden:
1. Feinerschließung von Beständen, Schlagordnung,
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,
so kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 4 2. Fällen und Aufarbeiten des Holzes,
und 5 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder 3. Messen und Sortieren des Holzes, Holzaufnahme,
teilweise verzichten. 4. Bringen und Lagern des Holzes,
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in 5. Holzkunde und Holzverarbeitung einschließlich
einem anderen Beruf bestanden haben, können Holzschutz,
durch den Prüfungsausschuß von gleichartigen Prü- 6. Gewinnung und Verwendung forstlicher Neben-
fungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden. erzeugnisse.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Im Prüfunqsfc1ch „ Wc1ld können ge- 2. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 ge-
prüft werden: prüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und
l. Neu- und Ausbau von Wald\i\egen, Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungs- und Per-
2. Wegeinstcmclhaltung, sonalvertretungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubs-
recht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfah-
3. Baustoffe für den Waldwt)gebau.
rensrecht,
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitswirtschaft und Forst-
3. Versicherungswesen:
lechnik" können geprüft werden:
a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
1. Arbeitsplanung und Arbeitsorgc1nisalion 1
beitslosen- und Unfallversicherung,
2. Arbeitsverfdhren, Arbeitstechnik und Leistungs-
ermittlung, b) Privatversicherung: Lebens-, Sach- und Haft-
pflichtversicherung,
3. Einsatz und Nutzung von Mdschinen und Gerä-
ten, überbetriebliclw ZuscJmmenarbeit, 4. Steuerwesen:
4. Arbeilshygienc und Arbeitssicherheit. a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-
kommensteuer, einschließlich Lohnsteuer,,
(6) lm Prüfungsfdch „N,:ilurschutz, Landschafts- Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-
pflege und Erhol unrJ" können geprüft werden: steuer,
1. Aufgaben dt's Naturschutzes und der Land- b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
schaftspflege, ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-
2. Maßnahmen dm Landschaftspflege, stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
3. Bau von Erholungseinrichtungen.
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein-
vier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein- zelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Mim.1-
zelnen PrüfungsU!i lnehmer nicht länger als 30 Minu- ten dauern.
ten dauern. § 6
§ 5 Prüfungsanforderungen
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
und rechtlichen Teil (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-
fächer:
lichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-
fächer: 1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Wirtschaftslehre., 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
2. Rechnungswesen, 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
3. Rechts- und Sozialwesen. 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
(2) Im Prüfungsfach „ Wirtschaftslehre" können (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
geprüft werden: dung" können geprüft werden:
1. Grundlagen und Bedin9ungen der forstlichen 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
Produktion, dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
2. Betriebsorgc1nisc1tion, lierlcilung von Betriebs- Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
kosten, Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
3. Markt und Absatz,
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,
4. Beziehungen der Forstwirtschaft zur Volkswirt-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-
schaft,
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
5. Grundkenntnisse der Forstpo!.itik, Forstorganisa- System der beruflichen Bildung,
tion
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können bildenden uml des Ausbilders.
geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
1. Forstwirtschaftliche Buchführung„
der Ausbildung" können geprüft werden:
2. Datenerfassung und Maschinenbuchführung„
1. Ausbilqungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
3. Lohnberechnung.
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen" 2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-
können geprüft werden: inhalte:
1. Für die Forstwirtschaft wesentliche Rechtsvor- a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-
schriften, insbesondere Rechtsgeschäfte, einzelne bildung,
besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf b) Festlegen der lehrgangs- und produktions-
und Pacht, Nachbarrecht, gebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl
ferner Rechtsvorschriften über Forstwirtschaft, der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-
Jagd, Naturschutz, Landschaftspflege, Pflanzen- bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen
schutz und Umweltschutz, Ausbildungsplans,
Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1927
3. Zusammcn<1rb(!it mit dC'r Berufsschule, der Be- den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel eine
rufsbereitung und eiern Ausbildungsberater, halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungs-
4. Lehrverfdhren und Lernprozesse in der Ausbil- teilnehmer eine praktische Unterweisung von Aus-
dung: zubildenden durchgeführt werden. Die praktische
Arbeitsunterweisung kann auch im praktischen Teil
a) Lehrforrnen, inslwsondere Unterweisen und
der Prüfung erfolgen.
Uben mn Ausbildungs- und Arbeitsp}atz, Lehr-
gesprüch, Dc)rnonstnition von /\ usbi ldungsvor- (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den
gängen, Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-
b) Ausbildungsmittel, weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder
einer öffentlfchen oder staatlich anerkannten Bil-
c) Lern- und Führungshilfen,
dungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den
d) Beurteilen und Bewerten. Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 ent-
(4) Im Prüfungsfc1ch „Der Jugenclliche in der Aus- spricht.
bildung" können geprüft werden: § 7
J. Notwcmdigkeit und Bcd()Utung einer jugend-
Bestehen der Meisterprüfung
gemüßen Berufsausbildung,
2. Leistun~Jsprofi 1, F~ih igkci l.cn und Eignung, (l) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als
:3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-
arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
haltensweisen im Jugcmdalter, Motivation und
Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für
Verhalten, rirnppcnpsychologische Verhaltens-
die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-
weisen,
gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammen-
4. betriebliche und crnßerbctriebl iche Umweltein- zufassen.
flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
licher, (2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen
mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet, so
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.
keiten des Juw!ndlichcn,
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
schließlich der Vorbcutiung gegen Berufskrank- § 8
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver- Wiederholung der Meisterprüfung
hütung.
(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt
(5) Im Prüfun9sfach „Rechtsgrundlagen der Be- werden, frühestens jeweils zum nächsten regel-
rufsbildung" können geprüft werden: mäßigen Prüfungstermin.
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü-
Berufsbildungsgesetzes,
fungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und denen seine Leistungen in der vorangegangenen
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju- Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" be-
gendschutzrech Ls, insbesondere des Arbeitsver- wertet worden sind.
tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
Tarifvertragsrnchts, des Arbeitsförderungs- und § 9
Ausbildungsfönlerungsrechts, des Jugendarbeits- Berlin-Klausel
schutzrechts und des Unfallschutzrechts,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
den. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter
§ 10
Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in Ab-
satz 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Inkrafttreten
(7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und für kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Jahrganu 1975., Tei! I
· Verordnung
über die Hgnung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
in der Forstwirtschaft
Vom 17. Juli 1975
Auf Crund des § 82 Abs. 2 dE!s Berufsbildungs- technischen Einrichtungen zu deren
gesetz(:s vom 14. Au~just 1%9 (Bundesgesetzbl. I Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden
S. 1112), zuletzt ~Jeündert durch das Zuständigkeits- sein. Für die Ausbildung in diesem Bereich muß ein
anpasstmqs-Gesel.z vom 18. M~irz 1975 (Bundesgesetz- Ausbildungsplatz unter Dach zur Verfügung stehen..
blatt I S. 705), wird im EinvC'rnehmen mit dem Bun-
(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür
desminister für Bildun~J und Wissenschaft verord-
ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
net:
gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-
stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden
eingehalten werden können.
Mindestanforderungen an die Einrichtung
und den Bewirtschaftungszustand (7) Uber den Ausbildungsbetrieb darf ein Kon-
kurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.
(1) Die Ausbi ldungsslätte muß ein Forstbetrieb
sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Be-
§ 2
wirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür
bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verord- Mindestanforderung an die Größe
nung über clie Berufsausbildung zum Forstwirt vom Die Ausbildungsstätte soll ein Forstbetrieb von
27. Februar 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 453, 833) ge- mindestens 500 ha Größe sein.
forderten Ferti~J keilen und Kenntnisse vermittelt
werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß § 3
gewährleistet sein.
Ausnahmeregelung
(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintra-
gung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
wird, müssen die gültige Verordnung über die Be- des § 1 nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
rufsausbildung zum Forstwirt und die Prüfungsord- die Ausbildung anerkannt werden, wenn dies nach
nung vorliegen. den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist
und sichergesteHt ist, daß eine erforderliche Aus-
(3) Die Ausbildungsstätte soll ein nicht aussetzen- bildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte
der Forstbetrieb sein, der nach betriebswirtschaft- durchgeführt werden kann.
lichen Grundsätzen ständig bewirtschaftet wird und
dessen Wirtschaftsergebnisse buchführungsmäßig § 4
erfaßt werden.
Berlin-Klausel
(4) Die Baurnartenzusammensetzung, das Sorti-
ment der Forsterzeugnisse sowie die Art der Wald- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bewirtschaftung müssen gewährleisten, daß Kennt- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nisse und Fertigkeiten entsprechend der Verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
nung über die Berufsausbi]dung zum Forstwirt ver- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
mittelt werden können. - ~
§ 5
(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Forst-
Inkrafttreten
wirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand der
Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Maschinen ausgestattet sein Ferner müssen die kündung in Kraft
Bonn, den 17. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
der Bonn, den 2:3. Juli ! 975
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcmüß § 1 1\hs. 2 des c;esctzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{BundPs~J<:sct:;.bl. S. wird auf folqcnde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
------------ ---- --------------------------------
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnnng der Verordnunu Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
] l. 7. 7S Vt'rordnunq iilH)r dit) Crundsätze für die Ver-
it>ih11HJ des Gerncinscha11.szollkontingents für Rum
aus AKP-Slaaf<)n 127 16. 7. 75 17.7, 75
7. 75 fünfzehnte Verordnnng zur Änderung der Fünf-
11 nddrci ßigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punktPn, Streckenführungen und Reiseflughöhen
hu Flüge nach Jnslrumentenflugregeln in den
oberen flugverkchrsb0ril lunqsbezirken) 128 17.7. 75 14,8, 75
%-1-2-'!5
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unm i U:elbme Rechl.swirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<J!um nnd ßczeichnunu der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 75 Vf'rordnung (EWG) Nr. 1651/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 7. 75 L 168/3
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1652/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Ge 1. r e i de, M eh 1 uml M a 1 z hinzugefügt
·werden 1. 7. 75 L 168/5
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1653/75 der Kommission zur Fest-
setzung der im Juli 1975 als Beitrittsausgleichsbeträge gelten-
den Beträ.ge für bestimmte G e t r e i de - und Re i s -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vcrtruges fallenden Waren ausgeführt werden 1. 7. 75 L 168/7
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1654/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien uls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
iler Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 1. 7. 75 L 168/9
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1655/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 1. 7. 75 L 168/11
:30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1656/75 der Kommission zur Fest-
sptzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e l r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 7. 75 L 168/19
30. 6. 75 V€)rordnung (EWG) Nr. 1657/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattun9 bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i l u n g s e r z e u g n iss e n 1. 7. 75 L 168/20
der Bonn, den 2:3. Juli ! 975
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcmüß § 1 1\hs. 2 des c;esctzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{BundPs~J<:sct:;.bl. S. wird auf folqcnde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
------------ ---- --------------------------------
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnnng der Verordnunu Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
] l. 7. 7S Vt'rordnunq iilH)r dit) Crundsätze für die Ver-
it>ih11HJ des Gerncinscha11.szollkontingents für Rum
aus AKP-Slaaf<)n 127 16. 7. 75 17.7, 75
7. 75 fünfzehnte Verordnnng zur Änderung der Fünf-
11 nddrci ßigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punktPn, Streckenführungen und Reiseflughöhen
hu Flüge nach Jnslrumentenflugregeln in den
oberen flugverkchrsb0ril lunqsbezirken) 128 17.7. 75 14,8, 75
%-1-2-'!5
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unm i U:elbme Rechl.swirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<J!um nnd ßczeichnunu der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 75 Vf'rordnung (EWG) Nr. 1651/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 7. 75 L 168/3
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1652/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Ge 1. r e i de, M eh 1 uml M a 1 z hinzugefügt
·werden 1. 7. 75 L 168/5
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1653/75 der Kommission zur Fest-
setzung der im Juli 1975 als Beitrittsausgleichsbeträge gelten-
den Beträ.ge für bestimmte G e t r e i de - und Re i s -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vcrtruges fallenden Waren ausgeführt werden 1. 7. 75 L 168/7
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1654/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien uls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
iler Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 1. 7. 75 L 168/9
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1655/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 1. 7. 75 L 168/11
:30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1656/75 der Kommission zur Fest-
sptzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e l r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 7. 75 L 168/19
30. 6. 75 V€)rordnung (EWG) Nr. 1657/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattun9 bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i l u n g s e r z e u g n iss e n 1. 7. 75 L 168/20
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
--- - - - - - - - - - - - - - - - - -----------------------------------
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l11m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 75 Vr!rordnung (EWG) Nr. 1658/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
rnischJuttcrmil.teln 1. 7. 75 L 168/25
30. G. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1659/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. 7. 75 L 168/27
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1660/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Ersl.allun~J bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 7. 75 L 168/29
30. 6. 75 Vr!rordnung (EWG) Nr. 1661/75 der Kommission über die
Pes1sdzung der Ersfilttung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 7. 75 L 168/31
30. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1662/75 der Kommission zur Fest-
sctzu IHJ d<!S B<'I Iil\J<'S rkr Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 7. 75 L 168/33
30. 6. 75 VN<mlrninq (EWC) Nr. 1663/75 der Kommission zur Fest-
setzunq des WellmMklpreises für Raps- und Rübsen-
sarnen 1. 7. 75 L 168/37
30. 6. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1664/75 der Kommission zur Fest-
selzunq der Elernenl(, für die Berechnung der Differenzbeträge
für Raps - und R üb s c n s a rn e n 1. 7. 75 L 168/39
26. 6. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1665/75 der Kommission zur Fest-
setzunq der ab l. Juli 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
J\ usfuh r von Zuck er und M e 1 a s s e in Form von nicht
unl.<!r Anhan~J II des Vertrages fallenden Waren 1. 7. 75 L 168/43
26. 6. 75 Vcrordnun(J (EWG) Nr. 1666/75 der Kommission zur Fest-
scl.zun~J der üb 1. Juli 1975 qeltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bc!slimmtcn Mi 1 c herze u q n iss e n in Form
von nicht uni.er Anhang ll des Vertrages fallenden Waren 1. 7. 75 L 168/45
26. 6. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. Hi67/75 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bcsl.imrnl.cr Cctreide- und Rei-serzeug-
n i s s c in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 7. 75 L 168/48
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1668/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R c~ i s und Bruchreis anzuwendenden
A hschöpfungcn bei der Einfuhr 1. 7. 75 L 168/50
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1669/75 der Kommission zur Ab-
weichung von den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von
Ta f e 1 ä p f e 1 n und - b i r n e n zu Beginn des Wirtschafts-
jahres 1975/1976 1. 7. 75 L 168/53
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1670/75 der Kommission zur siebenten
Andcrung der Vcrordnunq (EWG) Nr. 1770/72 über Durch-
flihrungsbcsl.irnmunqen zu den zusätzlichen Bedingungen, de-
nNl eingeführter Wein für den unmittelbaren menschlichen
Verbrauch c~nlsprcchcn muß 1. 7. 75 L 168/54
30. 6. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1671 /75 der Kommission zur Fest-
setzung der Vergütung und der Abgabe zum Ausgleich der
Laqcrkoslcn für Zu c k c r für das Zuckerwirtschaftsjahr
1975/ 1976 1. 7. 75 L 168/55
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1673/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 848/75 hinsichtlich verschie-
dc!nc~r Bestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen
Hand<~lsverkchr mit prämienbegünstigten Tieren 1. 7. 75 L 168/59
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1674/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslül.tung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1
zur 1-forst<!IIUn(J von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 7. 75 L 168/60
30. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1675/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 7. 75 L 168/61
30. 6. 75 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1676/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 7. 75 L 168/64
30. 6. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1677/75 der Kommission zur Änderung
der Ahsd1öplun~J lwi der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zuck er 1. 7. 75 L 168/66
30. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1678/75 der Kommission zur Fest-
scLrnnq des CrundlH)l.rags der Abschöpfung bei der Ausfuhr
von S i r u p und a n d e r e n Zu c k e r arten 1. 7. 75 L 168/68
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975 1931
------···----
Veröffentlichung im Amtsblatt dPr
Europäischen Gemeinschaften
D,1l um und Ik1.(:idrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:lO. G. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. lb79/75 der Kommission zur Änderung
d<'r bPi der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
h (' i 1. u n <J s <' 1 z (: 11 q n i s s e n zu erlwbenden Abschöpfun-
q<!ll L 75 68/70
27. fi. 75 Vf:ro1dnu1HJ (EWC) Nr. 1681/75 der Kommission über die
.A.usslf•ll11111J vo11 Ei11fuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rind -
1 1 c, i s c li s <' k I o r s mil Ursprung in Botswana, Kenia, Ma-
di1qt1skar und Swc11.ilcJ1Hl w~ihrend des Anwendungszeitraums
von Sch11!1.llli1l\11i11Jrrwn L 7. L 168/73
W. !i. 75 V<'rnrd11u1HJ (EWC) Nr. 1682/75 der Kommission zur Verlän-
<J<'llllH/ d<•r Scllulz111,lf)niJhmE:n bei der Einfuhr von Th u n -
t i s c li zur induslriellcn fiersLellung 1. 7. 75 L 168/75
:iO. 6. 15 Vc:rord11unq (EWC) Nr. 1683/75 der Kommission zur Anderung
der Wtilirnnqsc1usqleichshel.ri:ige 7. 75 L 168/76
30. fi. 75 Vc•rordnunq (EWC) Nr. 1684/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1982/74 der Kommission zur
h,slsl'.11.un~J d<,r B<!itritl.s,rnsgleichsbeträge für bestimmte Ge-
1.rcidcarten, R <! i s sowie Getreide - und Reis ver a r -
b c i 1. u n ~J s c r z c u g n iss e für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 1. 7, 15 L 168/83
30. 6. 75 Vcrnrdnunq (.EWC) Nr. 1685/75 der Kommission zur Auf-
lwb1rng der Aus~Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit UrsprurHJ in Rumänien 1. 7. 75 L 168/85
Andere Vorschriften
30. 6. 75 V<,rordnung (EWC) Nr. 1672/75 der Kommission zur Änderung
des AnhawJs ll der Verordnung (EWG) Nr. 162/74 zur Fest-
legung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten ge-
frorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II a) 2 dd) 22
bhb) des Ccnwinsamen Zolltarifs . 7. 75 L 168157
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1680/75 der Kommission zur Verlän-
gerunq und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/74
zur gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung gewisser
Strümpfe aus Acrylfasern mit Ursprung in der Republik
Korea und Taiwan 1. 7. 75 L 168/72
30. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1686/75 des Rates zur Aufrechterhal-
tung und Änderung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr
synthetischer Socken mit Ursprung in der Republik Korea in
die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-Länder 2. 7. 75 L 171/1
Berichtigung zur Berichtigung der Verordnung (EWG)
Nr. 2133/74 des Rates vom 8. August 1974 zur Aufstellung
allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Trnubenmoste (ABI. Nr. L 256 vom 21.9.1974) 2. 7. 75 L 171 /26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 975/75 der
Kommission vom 15. April 1975 zur Wiedereinführung des
Zollsatzes für Natriumwasserstoffglutamat, der Tarifstelle
ex 29.23 D III, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom
2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den (ABJ. Nr. L 94 vom 16.4.1975) 2. 7. 75 L 171/26
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1242/75 der
Kommission vom 15. Mai 1975 zur Ergänzung der Verordnung
(EWG) Nr. 3559/73 in bczug auf Seehechte (ABI. Nr. L 125
vom 16. 5. 1975) 8. 7. 75 L 177/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1508/75 der
Kommission vom 6. Juni 1975 zur Festlegung von Handels-
plätzen für Getreide und der für sie geltenden abgeleiteten
lnlervenlionspreise für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 (ABI.
Nr. L 154 vom 14. 6. 1975) 8. 7. 75 L 177/24
Be r ich 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1691/75 der
Kommission vom 1. Juli 1975 zur Änderung der Erstattungs-
sctlze bei der J\ nsfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
1/Vdren (ABI. Nr. L 171 vom 2. 7. 1975) 8. 7.75 L 177/24
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver!ag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang sL:hende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrc chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gPhörenden Rechtsvorschriften und
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Bekanntnrnchuntieu sowie Zolltarifverorclnunw•n veröffentlicht
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