1909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeb~n zu Bonn am 19. Juli 1975 Nr. 84
Tag Inhalt Seite
15. 7. 7:, Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des
Erwerbslebens (Mikrozensus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909
11. 7. 75 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesclzes 1911
2G-1-l
14. 7. 7.5 Verordnung über den Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses 1912
14. 7. 75 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915
20:lü-ll
15. 7. 75 Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1916
450-Hi
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunde~gcselzblalt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1916
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
Vom 15. Juli 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. berufliche Verhältnisse, insbesondere Tätig-
sen: keitsmerkmale sowie Aus- und Weiterbildung;
§ 1 5. bei Ausländern Merkmale der zu unterhalten-
Uber die Bevölkerung und das Erwerbsleben wird den Familienangehörigen, Sprachkenntnisse,
in den Jahren 1975 bis 1982 eine Bundesstatistik auf Auf en thal tsda uer;
repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchge- 6. bei Pendlern benutztes Verkehrsmittel, Zeitauf-
führt. wand für den Weg und Entfernung;
§2 7. Mietbelastung und Unterbringung des Haus-
(1) Die Statistik wird einmal jährlich mit einem halts;
Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung
8. Fragen zur Gesundheit;
erhoben.
(2) Die Statistik besteht aus einem Grundpro- 9. Angaben über Urlaubs- und Erholungsreisen;
gramm, das im Bedarfsfall durch Zusatzprogramme 10. Vertriebenen- (Flüchtlings-) eigenschaft.
erweitert werden kann.
(2) Erhebungen über die Tatbestände in Absatz
§3 Nr. 1 bis 10 werden in folgenden Zeitabständen und
(1) In dem Grundprogramm werden folgende Tat- mit folgenden Auswahlsätzen durchgeführt:
bestände erfaßt: Nr. 1 und 2 jährlich mit 1 vom Hundert,
1. Merkmale der Person, der Familie, des Haus- Nr. 3 soziale Verhältnisse jährlich mit 1 vom Hun-
halts, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; dert,
2. wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere Er- soziale Sicherheit im Abstand von zwei J ah-
werbstätigkeit; ren mit 1 vom Hundert,
3. soziale Verhältnisse, insbesondere soziale Si- vermögenswirksames Sparen jährlich mit
cherheit sowie vermögenswirksames Sparen; 0,25 vom Hundert,
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. 4 und 5 im Abstand von zwei Jahren mit 1 vom §5
Hundert,
Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder
Nr. 6 und 7 im Abstand von zwei Jahren mit 1 vom einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen
Hundert, erstmals 1978, Personen, auch für minderjährige oder behinderte
Nr. 8 im Abstand von zwei Jahren mit wechseln- Haushaltsmitglieder; für Personen in Anstalten,
den Auswahlsätzen von 1 vom Hundert bzw. Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen auch die
0,25 vom Hundert, Leiter dieser Einrichtungen.
Nr. 9 jährlich mit Pinem Auswahlsatz von 0,1 vom
§6
J:--Iundert,
(1) Die Erhebungen werden durch persönliche
Nr. 10 im Abstand von vier Jahren mit einem Aus-
oder schriftliche Befragung durchgeführt. Die Ab-
wahlsatz von 1 vom l-lundert.
gabe schriftlicher Angaben in verschlossenem Um-
schlag ist zulässig.
§4
(2) Die mit der Befragung zu betrauenden Perso-
(1) In Zusatzprogrammen, deren Auswahlsätze
nen sind von den zuständigen Landesbehörden aus-
den Auswahlsatz des Grundprogramms nicht über-
zuwählen; sie müssen Gewähr für Zuverlässigkeit
schreiten dürfen, können sonstige, dem § 1 entspre-
und Verschwiegenheit bieten.
chende Tatbestände erfaßt werden. Zusatzprogram-
me und die F:estlegung der darin zu erhebenden Tat- (3) Name, Anschrift und ein Personenkennzeichen
bestände werden durch Rechtsverordnung der Bun- der befragten Personen dürfen nur als Hilfsmittel
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates an- der Bearbeitung bei den mit der Durchführung der
geordnet; im übrigen gilt § 6 Abs. 2 des Gesetzes Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen
über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem- verwendet werden.
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geän-
dert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- §7
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).
Die Zusatzprogramme dürfen nur Tatbestände um- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
fassen, deren Erhebung zur Wahrnehmung öffent- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
licher Aufgaben erforderlich ist. Sie sind nach Art 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und Umfang auf das notwendige Maß zu beschrän- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ken und so zu gestalten, daß die Auskunftspflichti- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
gen möglichst wenig belastet werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Zur Vorbereitung der Zusatzprogramme kön-
§8
nen Probeerhebungen auf freiwilliger Grundlage
mit einem Auswahlsatz von höchstens 0,1 vom Hun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
dert der Bevölkerung durchgeführt werden. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1975 1911
Siebente Verordnung
zur Ändernn.g der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 11. Juli 1975
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des Artikel 2
§ 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5
1965 (Bundcs~Jcsetzbl. I S._ 353), zuletzt geändert
und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c der
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ar-
beitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüber- Verordnung zur Durchführung .des Ausländergeset-
lassungsgesetzes vorn 25. Juni 1975 (Bundesgesetz- zes wird wie folgt geändert:
blatt I S. 1542), wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 1. Nach „Gambia" wird gestrichen „Ghana".
Artikel 1
2. Nach „Portugal sowie Angola, Azoren, Kapver-
Die Verordnung zur Durchführung des Auslän- dische-Inseln, Macau, Madeira, Mosambik," wird
dergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
gestrichen „Portugiesisch-Guinea,".
vom 12. März 1969 (Bunclesgcsetzbl. I S. 206), zuletzt
geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-
rung der VerordnunrJ zur Durchführung des Aus-
ländergesPtzes vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
Artikel 3
gesetzbl. 1 S. 1979). wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 a werden die Worte „Hafen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gebieten von Passau, DemJendorf und Regens- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Auslän-
burg" ersetzt durch die Worte „Gebieten der dergesetzes auch im Land Berlin.
Städte Passau, Deggendorf und Regensburg und
der Gemeinden Barbing und Obernzell".
2. In § 5 Abs. 4 werden die Worte „Arbeitsvermitt-
Artikel 4
lung und Arbeitslosenversicherung" ersetzt
durch das Wort „Arbeit". Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über den Vordruck für den Antrag
auf Erteilung eines Führungszeugnisses
Vom 14. Juli 1975
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Bundeszentral- einem Vordruck zu stellen, der dem als Anlage 2
registergesetzes (BZRG) vom 18. März 1971 (Bundes- abgedruckten amtlichen Muster entspricht.
gesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen
Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
des § 28 Abs. 3 BZRG.
9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 2
Berlin-Klausel
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Benutzung eines Vordrucks leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Der Antrag einer Privatperson auf Erteilung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 70 BZRG auch im
eines Führungszeugnisses ist bei der Meldebehörde Land Berlin.
auf einem Vordruck zu stellen, der dem als An- § 3
lage 1 abgedruckten amtlichen Muster entspricht. Für
den Vordruck ist Papier der Stoffklasse IVb nach Inkrafttreten
DIN 827 mit einem Flächengewicht von 80 g/m 2 zu (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
verwenden. kündung in Kraft.
(2) Wird Befreiung von der Gebühr für das Füh- (2) Noch vorhandene bisherige Vordrucke können
rungszeugnis beantragt, so ist dieser Antrag auf bis zum 31. Dezember 1975 aufgebraucht werden.
Bonn, den 14. Juli 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1975 1913
V0rklei11crte Wiedergabe des Vordrucks. Originalgröße: Format DIN A 4 Anlage 1
r
Ordnungs-
daten
Personen-
daten
-~
Antrag einer Privatperson
auf Erteilung eines Führungszeugnisses
<1 Geburtsname
....... ,..................... ,............ ,.... ,.. ,..............................,., ............................. ,,.,,.,.,.,,.,,.,.,,,.,,.,.,.,.,, .. ,.... ,.. ,., .. '"'"""""''"'''""""""'"'"'""~"N'~•~·l:;~i-A.b·;~;chung vom Geburtsn~-;~~: Familienname
.................. ,.......... ,..... ,..... ,.... ,.............. ,.. ,.,,,,,,.,,.,,.,,.,,.,.,.,,.,., .. ,, .... ,... .,,.,, .. ,.............. ,... ,.,,,,,,,, .......<::] Gebu·;t;·~;t·· . ,,.,,,, ....,. ,................................................
................................................................................. ........................................................................................ .. A~·~i~~~··st~~t;~~·gi·hö'~i;·k~·it~·~· ..........................
~
........................................................................................<i. Ä·~~~·;;ii1i'ir~·;ii~·ii;;·;;ii'6iiisi;~ß·~:. H~·~·~~·~~;;;;·;i
............................................................................................................................... ..G~.b~·rt~·~·~~~..d~·;·M·~·tt~·~................................................
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16 ··································································································································· ··<J·s~·i·Ä·~·t~~-g~·t~ii~·~·~··d~·;~·h··;·i·~·~·~·g·~~·;t~·1·i~h·~~-·v~·rt·~;t~~·~···
....................................................................................................................................................~.~.~~~.'.l'.:. ?.~.~. ~.~~~.'.~11~.~.~~. ~-~r:.'.~t-~'..~......................................
---------1
Erläuterungen für den in Feld [o_i] (Belegart) einzutragenden Kennbuchstaben:
Belegart N ~ Führungszeugnis für e-igene Zwecke
Zu den Feldern
Akademische Grade und Titel
@:zl ~ ~ fül ~:
(Ubersendung an Antragsteller)
Belegart O '~ Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde werden nicht angegeben.
(Ubcrscndung unmittelbar an die Behörde)
Belegart P Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
(Übersendung an das in Feld !rnl einzutragende Amtsgericht,
wenn der Antragsteller dies b,oantragt f1jr den Fall, daß das
Führungszeugnis Eintragungen enthält)
Antrag Es wird um Erteilung eines Führungszeugnisses gebeten.
18 Hier nur bei Belegart P Anschrift des Amtsgerichts eintragen! fü] Die Angaben des Antragstellers zur Person
sind überprüft.
/ ..•·•·········......
..... .......... ... .,,,.,.,,,.,,., .. ..... , .. ,, ... ,,, ................. ,, ...... ,, ....... , .. , ...
, , , ,
/ Dienststempel- \ (Behörde)
\ abdruck ;
(O~i';·o~t~~)· ................................ ............................
1--
~
\ .............../
(Unterschrift)
~ Bei Belegart O oder P Geschäftsnummer
oder Verwendungszweck der Empfänger-Behörde angeben
Für ~ Antragsteller benachrichtigt am
Amts· l39J Führungszeugnis
gericht Eingesehen und der Weiterleitung nicht widersprochen. EinJragungen im Zentralregister:
(Datumiu~·terschrift des Antragstell~-;;j"'""··""·""""•"•"•·"
~ Hier Anschrift für Rückantwort eintragen!
Bei Belegart N Anschrift des Antragstellers
~} Anschrift der Behörde
!,,~·············.\ ....... ,.......... ' ............ ..... ,, ........................ ,.,.,,,., .................................................
(Behörde)
,
: Dtenststempel- l
·······························································"•··································.....................
(Ort, Datum)
\.. abdruck ./
.............. ______ .. -~
(Unterschrift, Dienstbezeichnung)
BZR2
...............................................................................
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2 V<!rkleincrle Wiedergabe des Vordrucks. Originalgröße: Format DIN At
Antrag auf Befreiung
von der Gebühr für das Führungszeugnis
1
-----P,I.=
Ordnungs-
• .~
daten
Personen• <l Geburtsname
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,...,..... ,. ,... ,....... ,.,, ........... ,..... ,..... ,,, .....................,......... ·<d··N·~·~·b~i·Ab·,;;~;·~·h~-~g··~·~;;,··G~-b~-;t~·~;·~~-~-~-'r=;~;·1i~·~·~·~~~-
1
Ich bcanlrage Gebi.ihrcnerlaß: ! Bescheinigung der Behörde:
1. Wegern Mittellosigkeit ..... , .,,,,,,,,,,,,,,.,,,,,, ,,,,,,,,, .,,,,,,,,,,,,,,,, .. ,,,,,,,,,,,,,, 0 ! [J Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird bestätigt,
(Mittellosigkeit ist bei Empfängern von Sozialhilfe und bei 1
Auszubildenden ;,u vermuten) !
2, Wegen besonderen Verwendungszwecks .. ,,, ... ,,,,,,,,, D 1 Der besondere Verwendungszweck wird bestätigt.
(Ein die Gebi.ihrenbefreiung rechtfertigender ·verwen• [
dungszweck ist 7.. B. die ehrenamtliche Mitarbeit bei einer [
gemoinnlit1igen Einrichtung ·- z. B. Arbeiterwohlfahrt, Ca· !
ritasverband, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, frei· l
willige Feuerwehr·, Innere Mission, Rotes Kreuz --) [
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! ~., . . . . . . . . . . . . . . ;o, ..:..
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1 : Diens!slempel · ;
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Raum für weitere Begründung des Antrags:
l Raum für Vermerk d1?r Behörde:
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BZR2a
1
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1975 1915
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 14. Juli 1975
Auf Grund des Artikels 60 dt:s Grundgesetzes für (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und
Entlassung der Beamten des Bundesverbandes für
Artikel 1 den Selbstschutz bis zur Besoldungsgruppe A 13
(gehobener Dienst) auf den Vorstand des Bundes-
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur
verbandes für den Selbstschutz zu übertragen mit
Ernennung und Entlassung aJler Bundesbeamten der
dem Recht, diese Befugnis auf das geschäftsfüh-
Bundesbesoldungsordnung A und aller Richter im rende Vorstandsmitglied weiter zu übertragen.
Bundesdienst der Besoldungsgruppen R 1 und R 2
der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bun- (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-
desbehörden; die Ausübung des Rechtes zur Ernen- lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
nung und Entlassung der deutschen Honorarkonsu- dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-
larbeamten übertrage ich dem Bundesminister des digen obersten Bundesbehörden einzureichen.
Auswärtigen. Die obersten Bundesbehörden können
diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten bis
zur Besoldungsgruppe A l 3 (gehobener Dienst) auf Artikel 2
die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
übertragen. nung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- genannten Bundesbeamten und Richter im Bundes-
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und dienst vor.
Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
der Bundesbesoldungsordnung A auf den Vorstand Artikel 3
der Deutschen Bundesbahn zu übertragen mit dem Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Beamten bis
lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des
zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf
Innern.
die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu
übertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird
ferner ermächtigt, die Ausübung des Rechtes zur Artikel 4
Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundes- Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
anstalt für den Güterfernverkehr bis zur Besol- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom
dungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf den Präsi- 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geän-
denten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dert durch die Anordnung vom 19. Dezember 1973
zu übertragen. (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 38) außer Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 15. Juli 1975
In Artikel 213 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), zuletzt geändert durch das Futtermittelgesetz
vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), ist in
§ 27 Abs. 2 Nr. 11 die Angabe ,,§ 5 Abs. 6" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 7" zu ersetzen.
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. G öhler
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 44, ausgegeben am 17. Juli 1975
Tag Inhalt Seite
10. 7. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 26 und 28 nach dem Uberein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 26
und 28) ............................................................................ . 1045
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V er lau: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BundCS(JCsctzblall. Teil I werden Gcsctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundesgesetzblatt Teil II wcrdt>n viilkcrn,chllichc Vercinbarunrrcn, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,mn1machtm\ien sowie Zolllmifvcrordnunr1cn veröffentlicht.
B c zu q s b <, d in q u n q c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 3U. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim VerlilfJ vorlieqen. Postanschrift für Abonnernenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Poslfäch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 B0 67 bis 69.
Bez u q s preis : Für Teil 1 und Teil ll h,llbji:ibrlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesgescl.'1.bliitlcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesclzblatl Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser A1.s11abfi: 1,50 DM (1,1,0 DM zuzüqlich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1cis isl die Mehrwerlsteucr enlh,illen; der anqewanclte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 15. Juli 1975
In Artikel 213 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), zuletzt geändert durch das Futtermittelgesetz
vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), ist in
§ 27 Abs. 2 Nr. 11 die Angabe ,,§ 5 Abs. 6" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 7" zu ersetzen.
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. G öhler
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 44, ausgegeben am 17. Juli 1975
Tag Inhalt Seite
10. 7. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 26 und 28 nach dem Uberein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 26
und 28) ............................................................................ . 1045
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V er lau: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BundCS(JCsctzblall. Teil I werden Gcsctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundesgesetzblatt Teil II wcrdt>n viilkcrn,chllichc Vercinbarunrrcn, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,mn1machtm\ien sowie Zolllmifvcrordnunr1cn veröffentlicht.
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