19(H
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1975 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
15. 7. 7:5 Zweiunddreifügstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c) 1901
100-1
7. 7. 7:"J V<;rordnt11HJ Üi)('r di<! Anwendung der Arbeitszeitordnung auf die in § 7 Abs. 1 des
S<'<'md1111sq<!sel,.cs g<!lldnnlen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
8. 7. 75 Ach! und,wt1m.iqslP Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Slolfc·n und Zulw1c·i Ltmq<;n nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1903
Ll :!1-:,0-1-li
11. 7. 7S SidH'nle Vc;rorclnung übE:r die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1'.B(i bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und .für Verwaltungs-
t1nd Vcrlilhr<'nskoslcn in der Rentenversicherung der Arbeiter (7. Bemessungs-Verord-
nunq) ............................................................................. , 1905
!ll'.l:l-:!7-G
15. 7. 75 V<'rordnunq zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(DVLSU·TV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1906
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11desqcselzblall Teil IT Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1908
Vt'rkündun~~en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1908
Zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)
Vom 15. Juli 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
dung in Kraft.
Artikel 1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Bonn, den 15. Juli 1975
wie folgt geändert:
Der Bundespräsident
Nach Artikel 45 b wird folgender Artikel 45 c ein- Scheel
gefügt:
„ Artikel 45 c Der Bundeskanzler
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsaus- Schmidt
schuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an
Der Bundesminister des Innern
den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden
obliegt. Maihof er
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Uberprü- Der Bundesminister der Justiz
fung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz." Dr. Vogel
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Anwendung der Arbeitszeltordnung
auf die in § 7 Abs. 1 des Seemannsgesetzes genannten Per~onen
Vom 7. Jull 197.5
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 14 des Seemanns„ 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über die Arbeits-
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II zeit bei gefährlichen Arbeiten,
S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- 5. des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 3 oder
derung des Heimarbeitsgesetzes und anderer ar- des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 3 über arbeits-
beitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 19'14 freie Zeiten und Ruhepausen,
(Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 6. des§ 21 Satz 2 über die Anzeige oder
7. des § 24 über Aushänge und Verzeidlnisse
§ 1
der Arbeitszeitordnung zuwiderhandelt.
Anwendung der Arbeitszeltordnung
(2) Ein Kapitän, der vorsätzlich eine in Absatz 1
Die Arbeitszeitordnung, ausgenommen die §§ 10
Nr. 1 bis 7 bezeichnete Handlung begeht und da-
und 19, vom 30. April 1938 (Reidlsgesetzbl. I S. 447), durch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft
zuletzt geändert durdl das Einführungsgesetz zum oder Gesundheit gefährdet, wird nach § 121 Abs. 2
Strafgesetzbudl vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- Nr. 4 des Seemannsgesetzes bestraft. Verursacht
blatt I S. 469), ist auf die in § 7 Abs. 1 des See- ein Kapitän in den Fällen des Satzes 1 die Gefahr
mannsgesetzes genannten Arbeitnehmer anzuwen-
fahrlässig, so wird er nach § 121 Abs. 3 des See-
den.
mannsgesetzes bestraft.
§ 2
Straftaten, Ordnungswidrigkeiten § 3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 7 des Berlin-Klausel
Seemannsgesetzes handelt ein Kapitän, der vor- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
sätzlidl oder fahrlässig zum Nachteil eines in § 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bezeichneten Arbeitnehmers einer Vorschrift blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-
1. des § 2 Abs. 3 Satz 2 über die Grenzen der Ar- mannsgesetzes auch im Land Berlin.
beitszeit bei mehreren Beschäftigungen oder des
§ 3 über die Grenzen der regelmäßigen Arbeits-
zeit, § 4
2. des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über eine andere Ver- Inkrafttreten
teilung der Arbeitszeit, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
3. der § § 5 bis 7, 11 oder 17 über die Höchstgrenzen Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
der verlängerten Arbeitszeit, Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 83 ---- Tag dt!r Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1975 1903
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 8. Juli 1975
/\uf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
1G. Mai 'J %1 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Cesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zube-
reitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
~reset.zbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1975
(Bundesqesetzbl. l S. 1297), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
419. {-)-N-Acetyl-4-hydroxy-pyrrolidin-2- N-Acetyl-L- 1. Januar 1979
carbonsäure und ihre Salze hydroxy-
prolin
420. Aerosol-Impfstoff, multibakteriell 1. Januar 1979
aus Staphylococcus aureus,
Pseudomonas aeruginosa,
Escherichia coli,
Diplococcus pneumoniae,
Streptococcus pyogenes,
Streptococcus f aecalis,
Proteus vulgaris,
Neisseria catarrhalis,
Haemophilus influenzae und
Klebsiella pneumoniae
421. N-Benzyl-3-cblor-propionamid Beclamid 1. Januar 1979
422. 7-Chlor-1,2,3,4-tetrahydro-2-methyl-4-oxo-3- Metolazon 1. Januar 1979
(o-tolyl)-cbinazolin-6-sulfonamid
423. N-(3-Diäthylamino-propyl)-N-phenyl- Aprindin 1. Januar 1979
indan-2-amin und seine Salze
424. N,N-Dibutyl-4-(hexyl-oxy)-1-naphthamidin Bunamidin 1. Januar 1979
und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren -
425. 5-Fluor-cytosin und seine Salze Flucytosin 1. Januar 1979
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
426. 1,2,],4, 10, 14b-Hexahydro-2-methyl- Mianserin 1. Januar 1979
dibenzof c,f]pyrazino-[l ,2-a]azepin und
seine Salze
427. (-----)-u-Hydrazino-3,4-dihydroxy-u-methyl- L-Carbidopa 1. Januar 1979
hydrozimtsäure und ihre Salze
428. 3-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2,2-dimethyl- Methallen- 1. Januar 1979
valeriansüure und ihre~ Salze estril
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
429. 2-(2-Methylamino-äthyl)-pyridin und seine Betahistin 1. Januar 1979
Salze
430. 2-Pheny l-bicyclo[2.2.1 ]heptan-2-carbonsäure- 1. Januar 1979
(3-diäthylamino-propyl)-ester und seine
Salze
431. Pilocarpin-Suspension in Äthylen- 1. Januar 1979
Vin y laceta t-Copolymer-Membranhüllen
zur Anwendung am Auge
432. Zubereitungen aus 1. Januar 1979
N,N-Diisopropyl-N-methyl-N-[2-(xanthen-
9-carbonyl-oxy)-äthyl]-ammonium-bromid
(Propanthelinbromid)
und
3,4,4' -Trichlor-carbanilid (Triclocarban)
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1975 1905
Siebente Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäߧ§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(7. Bemessungs-Verordnung)
Vom 11. Juli 1975
Auf (-;rund des § l 390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,428
rungsordnung wird nach Anhören des Verbandes Seekasse auf 0,255
deutscher Rentenversicherungsträger e. V. mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: und für 1976 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für
die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche-
Baden auf 6,744
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord- Berlin auf 4,200
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten Braunschweig auf 1,335
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,397
zur Verhigung stehende Betrag wird Hannover auf 7,945
für 1975 endgültig auf 4 111 000 000 Deutsche Mark Hessen auf 8,561
und Niederbayern-Oberpfalz auf 2,859
für 1976 vorläufig auf 4 491 000 000 Deutsche Mark Oberbayern auf 5,367
festgesetzt.
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,524
§ 2
Oldenburg-Bremen auf 2,448
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
Rheinland-Pfalz auf 5,008
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag Rheinprovinz auf 15,167
(§ 1) werden für das Saarland auf 1,568
für 1975 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für die Schleswig-Holstein auf 3,420
Schwaben auf 2,515
Landesversicherungsanstalt
Unterfranken auf 1,780
Baden auf 6,571
Westfalen auf 11,772
Berlin auf 4,285
Württemberg auf 8,743
Brauns eh w eig auf 1,343
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,564 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,419
Hannover auf 7,877 Seekasse auf 0,228.
Hessen auf 8,533 § 3
Niederbayern-Obeq~falz auf 2,700
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Oberbayern auf 5,144 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,469 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
Oldenburg-Bremen auf 2,471 ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
Rheinland-Pfalz auf 4,955 im Land Berlin.
Rheinprovinz auf 15,606 § 4
für das Saarland auf 1,743
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Schleswig-Holstein auf 3,454 1. Januar 1975 in Kraft.
Schwaben auf 2,469
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 treten die
Unterfranken auf 1,754 auf 1975 bezogenen Vorschriften der 6. Bemessungs-
Westfalen auf 11,794 Verordnung vom 18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I
Württemberg auf 8,585 S. 1507) außer Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(DVLStHV)
Vom 15. Juli 1975
Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes 4. die Anerkennung als Lohnsteuerhilf everein,
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in 5. Dienstsiegel und
der Fi:lssung des Dritten Gesetzes zur A.nderung des
Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bun- 6. Unterschrift
dcsgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des
(2) Der Verein hat die Anerkennungsurkunde
Bundesrates verordnet:
zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen
oder unanfechtbar zurückgenommen oder wider-
rufen ist
Erster Teil
§ 4
A nerkEmnung als Lohnsteuerhilfeverein
Ablehnung der Anerkennung
§ 1 Eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein ist zu begründen und mit
Antrag
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-
verein ist schriftlich bei der Oberfinanzdirektion
einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen
Sitz hat.
Zweiter Teil
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 2
Nachweise § 5
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuer- Eintragung
hilf everein sind neben der öffentlich beglaubigten
Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
beizufügen sind einzutragen
1. der Nachweis über den Erwerb. der Rechtsfähig- 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk
keit, ihren Sitz haben, und zwar
a) der Name, der Sitz und die Anschrift des
2. eine Liste mit den Namen der Mitglieder des Vor-
Vereins,
stands,
b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-
3. der Nachweis über das Bestehen einer Versiche- verein und die Oberfinanzdirektion, die die
rung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Anerkennung ausgesprochen hat,
Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgef ah-
c) die Namen und die Anschriften der _Mitglie-
ren,
der des Vorstands,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Er- d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins
öffnung beabsichtigt ist, sowie der Nachweis
darüber, daß die als Leiter dieser Beratungsstel- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c
len vorgesehenen Personen die Voraussetzungen und d;
des § 23 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen, 2. im Oberfinanzbezirk bestehende Beratungsstel-
5. ein Verzeichnis der Personen, deren sich der Ver- len, und zwar
ein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen a) der Name, der Sitz und die Anschrift des Ver-
zu bedienen beabsichtigt:. eins,
b) die Anschrift der Beratungsstelle,
§ 3 c) der Name und die Anschrift des Leiters der
Anerkennungsurkunde Beratungsstelle,
(1) Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes)
d) die Namen und die Anschriften der der Be-
enthält ratungsstelle angehörenden Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-
1. die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, steuersachen bedient
2. Ort und Datum der Anerkennung,
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a
3. Namen und Sitz cles Vereins, bis d.
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1975 1907
§ 6 § 8
Löschung Mitteilung über Eintragung und Löschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind Eintragungen und Löschungen sind von der das
zu löschen Verzeichnis führenden Behörde dem Verein mitzu-
1. Lohnsteuerhilfevereine, teilen. Hat der beteiligte Verein seinen Sitz außer-
halb des Oberfinanzbezirks, so sind Eintragungen
a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-
und Löschungen auch der für den Sitz des Vereins
verein erloschen oder unanfechtbar zurück-
zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen. Wird
genommen oder widerrufen ist,
der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen
b) wenn der Sitz aus dem Oberfinanzbezirk ver- Oberfinanzdirektionen mitzuteilen, in deren Ver-
legt wird; zeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetra-
2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle ge- gen sind.
schlossen ist.
§ 7 Dritter Teil
Meldepflichten Schlußvorschriften
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben
den zuständigen Oberfinanzdirektionen die für die § 9
Eintragung oder Löschung nach § 5, § 6 Nr. 1 Buch- Berlin-Klausel
stabe b, Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von
zwei Wochen nach Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) der Bekanntgabe der Anerkennung als Lohn-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten
steuerhilfeverein,
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
b) der Verlegung des Sitzes, vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch
c) der Eröffnung einer Beratungsstelle oder im Land Berlin.
d) dem Eintritt eines sonstigen Ereignisses, das eine
§ 10
Eintragung oder Löschung notwendig macht,
Inkrafttreten
mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Ge-
setzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dieser Vorschrift. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
1908 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1975, Teil I
B u ndesgeselzblalt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 15. Juli 1975
Taq Inhalt Seite
3. fi. 75 Bek,11rnl.mt1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschaftspro-
duk lion von Filmen ................................................................ . 1033
4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ....................................... . 1037
12. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilncl und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe ......................... . 1043
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 7. 75 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz -- 126 15. 7. 75 16. 7. 75
7400-1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bund<:'sanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~Jesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvero1 dnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag voilieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz'blatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 15 Seiten 1,10 DM zuzüqlich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 197 5 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundcesgesetzblatl Köln 3 99-509 oder gegen V0rausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1908 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1975, Teil I
B u ndesgeselzblalt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 15. Juli 1975
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3. fi. 75 Bek,11rnl.mt1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschaftspro-
duk lion von Filmen ................................................................ . 1033
4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ....................................... . 1037
12. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilncl und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe ......................... . 1043
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Verkündet im Tag des
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Nr. vom tretens
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Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz -- 126 15. 7. 75 16. 7. 75
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