1885
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A ust,?;egehen zu Bonn am 17. Juli 1975 Nr. 82
Tag Inhalt Seite
1.S. 7. 7.S Drittes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1885
751-1
10. 7. 7!i Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Abwasserschäd-
Jichkl\itsvc>rordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895
11. 7. 75 Vt>nrnlnung über die Erc;lali.ung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversiche-
rung der in W(~rksLättcn beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) 1896
2. 7. 75 Bcricl1I iqung dN Zehnten Verordnung über das r.mzurechnende Einkommen nach dem
Bundcsvcrsorgungsgc)setz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
U:l0-2-9-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
R(•chtsvor~;ch1 ilir'n rlc'r fa1ropäischcn Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1898
Drittes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 15. Juli 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der
rates das folqendc Gesetz beschlossen: vorerwähnten Stoffe enthält,
e) Uran und uranhaltige Stoffe der natür-
Artikel 1 lichen Isotopenmischung, die so rein sind,
daß durch sie in einer geeigneten Anlage
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes- (Reaktor) eine sich selbst tragende Ket-
gesetzbl. l S. 814), zuletzt geändert durch § 69 des tenreaktion aufrechterhalten werden kann.
Bundes-Jrnrnissionssclrntzriesetzes vom 15. März 1974
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233
(Bundesgeselzhl. J S. 721), wird wie folgt geändert angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die
und ergänzt: Isotopen 235 oder 233 oder diese beiden Iso-
tope in einer solchen Menge enthält, daß das
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Verhältnis der Summe dieser beiden Isotope
zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur
,,§ 2
auftretende Verhältnis des Isotopes 235 zum
Begriffsbestimmungen Isotop 238.
(l) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Geset- 2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein,
zes sind ionisierende Strahlen spontan aussenden
(sonstige radioaktive Stoffe).
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)
in Form von (2) Für die Anwendung der Vorschriften über
die Haftung und Deckung entsprechen die Be-
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
griffe nukleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber
b) Uran 233, einer Kernanlage, Kernmaterialien und Rech-
c) mit Isotopen ns oclcr 2]3 angereichertes nungseinheiten den Begriffsbestimmungen in
Uran, Anlage 1 zu diesem Gesetz.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Puris<)r Ul>ereinkommen bedeutet das 3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b einge-
Ubereinkomrnen vom 29. Juli 1960 über die Haf- fügt:
tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzproto- ,,§ 4 a
kolls vom 28. Januc1r 1%4 (BundesgesetzbJ. 1975 Deckungsvorsorge bei
H S. 957, 959, 1007). grenzüberschreitender Beförderung
(4) Brüsselcr Zusdtzübereinkommen bedeutet
(1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche
das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha-
zum Pariser Ubereinkonnnen in dc~r Fassung des densersatzverpflichtungen ist vorbehaltlich der
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (Bundes- Absätze 3 und 4 bei der grenzüberschreiten-
gesetzbl. 1975 JJ S. 957,992, 1021)." den Beförderung von Kernbrennstoffen getrof-
fen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: Pariser Dbereinkommens erforderliche Beschei-
nigung über die Deckungsvorsorge auf den In-
a) In Absatz 2 werden haber einer in einem Vertragsstaat des Pariser
aa) die folgende Nummer 2 eingefügt: Dbereinkommens gelegenen Kernanlage bezieht.
.,2. gewührleislel ist, daß die Beförde- (2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c
rung durch Personen ausgeführt des Pariser Dbereinkommens ist
wird, die die notwendigen Kennt-
nisse über die mögliche Strahlenge- 1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
fährdung und die anzuwendenden Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,
Schutzmaßnahmen für die beabsich- 2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses
tigte Beförderung von Kernbrenn- Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener
stoffen besitzen.", Versicherer, wenn neben ihm ein im Gel-
bb) die bisherigen Nummern 2 bis 4 Num- tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-
mern 3 bis 5, betrieb zugelassener Versicherer oder ein
Verband solcher Versicherer die Pflichten
cc) nach Nummer 5 die folgende Nummer 6 eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
angefügt:
„6. überwiegende öffentliche Interessen Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann an
der Wahl der Art, der Zeit und des Stelle der Versicherung zugelassen werden,
Weges der Beförderung nicht ent- wenn gewährleistet ist, daß der zur Deckungs-
gegenstehen." vorsorge Verpflichtete, solange mit seiner In-
anspruchnahme gerechnet werden muß, in der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a Lage sein wird, seine gesetzlichen Schadens-
eingefügt: ersatzverpflichtungen im Rahmen der Festset-
,, (2 a) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforder- zung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.
lichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser
Schadensersatzverpflichtungen bedarf es nicht Dbereinkommens das Brüsseler Zusatzüberein-
für die Beförderung der in Anlage 2 zu die- kommen nicht in Kraft getreten, so kann im
sem Gesetz bezeichneten Kernbrennstoffe." Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die
Genehmigung nach § 4 davon_ abhängig ge-
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ge-
faßt: macht werden, daß der nach dem Recht dieses
Vertragsstaates vorgesehene Haftungshöchst-
,, (4) Eine Ausfertigung oder eine öffent- betrag des Inhabers der Kernanlage für nukleare
lich beglaubigte Abschrift des Genehmi- Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung im
gungsbescheids ist bei der Beförderung mit- Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, bis
zuführen. Der Beförderer hat ferner eine auf 50 Millionen Deutsche Mark erhöht wird,
Bescheinigung mit sich zu führen, die den wenn dies nach Menge und Beschaffenheit der
Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pa- Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicher-
riser Ubereinkommens entspricht, sofern es heitsmaßnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der
sich nicht um eine Beförderung handelt, die Kernanlage hat durch Vorlage einer von der
nach Absatz 2 a einer Vorsorge für die Er- zuständigen Behörde des Vertragsstaates aus-
füllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich- gestellten Bescheinigung den Nachweis der
tungen nicht bedarf. Der Bescheid und die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungs-
Bescheinigung sind der für die Kontrolle zu- höchstbetrag zu erbringen.
ständigen Behörde und den von ihr Beauf-
tragten auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von
Kernbrennstoffen aus einem oder in einen an-
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Beför- deren Vertragsstaat des Pariser Dbereinkom-
derung mit der Eisenbahn durch einen Eisen- mens, für den das Brüsseler Zusatzübereinkom-
bahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für men nicht in Kraft getreten ist, kann die
die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Genehmigung nach§ 4 davon abhängig gemacht
Rechtsvorschriften über die Beförderung ge- werden, daß der Inhaber der im Geltungsbe-
fährlicher Güter unberührt." reich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu
Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1887
oder von der die Kernbrennstoffe befördert wer- sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
den sollen, die Haftung für nukleare Ereignisse, gesetzbl. I S. 721) durch Rechtsverordnung ge-
die im Verlaufe der Beförderung im Geltungs- regelt. 11
bereich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes übernimmt, wenn der 7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
in dem anderen Vertragsstaat des Pariser Uber-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a
ei nkommens vorgesehene Haftungshöchstbetrag
eingefügt:
im llinblick auf die Menge und Beschaffenheit
der Kernbrennstoffe sowie die getroffenen ,, 1 a. gewährleistet ist, daß die bei der beab-
Sicherheitsmaßnahmen nicht angemessen ist. sichtigten Verwendung von Kernbrenn-
stoffen sonst tätigen Personen die not-
§ 4 b
wendigen Kenntnisse über die mög-
lichen Gefahren und die anzuwenden-
Beförderung von Kernmaterialien den Schutzmaßnahmen besitzen,".
in besonderen Fällen b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
( l) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer angefügt:
Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor ,,5. überwiegende öffentliche Interessen, ins-
Beginn der Beförderung der zuständigen Be- besondere im Hinblick auf die Reinhal-
hörde die erforderliche Vorsorge für die Erfül- tung des Wassers, der Luft und des
lung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun- Bodens, der Wahl des Ortes der Ver-
gen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vor- wendung von Kernbrennstoffen nicht
sorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde entgegenstehen."
die erforderliche Deckungsvorsorge nach den
Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. 8. In § 12 Abs. 1 werden
§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 4 a sind anzuwen- a) in Nummer 1 die Worte „Kernbrennstoffen
den. und sonstigen 11
,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es b) in Nummer 5 die Worte „Ausgangsstoffen,
sich um die Beförderung von Kernmaterialien Kernbrennstoffen und sonstigen 11
,
handelt, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz be- c) in Nummer 6 und Nummer 8 die Worte
zeichnet sind." ,,Kernbrennstoffen und sonstigen"
gestrichen.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung 9. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder ,,§ 12 a
zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Ermächtigungsvorschrift
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe er-
(Entscheidung des Direktionsausschusses)
richtet, betreibt oder sonst innehat oder die
Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
bedarf der Genehmigung." stimmung des Bundesrates Entscheidungen des
Direktionsausschusses der Europäischen Kern-
5. § 7 Abs. 2 erhält nach Nummer 1 folgende Num- energieagentur oder seines Funktionsnachfol-
mer 1 a: gers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii
und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Uberein-
„ 1 a. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb
kommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu
der Anlage sonst tätigen Personen die not-
setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2
wendigen Kenntnisse über einen sicheren
und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu
Betrieb der Anlage, die möglichen Gefah-
ändern oder aufzuheben, sofern dies zur Erfül-
ren und die anzuwendenden Schutzmaß-
lung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforder-
nahmen besitzen, 11
•
lich ist."
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefctßt: 1.0. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Im Genehmigungsverfahren sind alle Be- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
hörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden „ 1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen
und der sonstigen Gebietskörperschaften zu be- eine Haftung nach dem Pariser Uberein-
teiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1
wird. Bestehen zwischen der Genehmigungs- bis 5, nach § 25 a oder nach einem der
behörde und einer beteiligten Bundesbehörde in § 25 a Abs. 2 genannten internatio-
Meinungsverschiedenheiten, so hat die Geneh- nalen Verträge in Betracht kommt, in
migungsbehörde die Weisung des für die kern- einem angemessenen Verhältnis zur Ge-
technische Sicherheit und den Strahlenschutz fährlichkeit der Anlage oder der Tätig-
zuständigen Bundesministers einzuholen. Im keit stehen; sie soll im Regelfall nicht
übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach hinter dem Höchstmaß des Versiche-
den GrundsiHzen der §§ 8, 10 Abs. l bis 4 und rungsschutzes zurückbleiben, der auf
Abs. 6 bis 8 und des § 18 des Bundes-Immis- dem Versicherungsmarkt zu zumutbaren
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bedingungen erhältlich ist, darf aber den darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung ge-
Betrag von 500 Millionen Deutsche Mark setzlicher Schadensersatzansprüche dieses Ge-
nicht überschreiten; im Falle der Beför- schädigten nur herangezogen werden, wenn
derunu von Kernmaterialien darf eine dadurch nicht die Deckung der Ersatzansprüche
höhere Vorsorge als 50 Millionen Deut- sonstiger Geschädigter beeinträchtigt wird.
sche Mark nicht fest~Jesetzt werden,". Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels
sind.
„Soweit für ein Land eine Haftung nach
dem Pariser Ub0,r0,inkommen in Verbindung (2) Ist ein Schaden an einer industriellen An-
mit § 25 Abs. l bis 5, nach § 25 a oder nach lage in der Nähe der Kernanlage eingetreten,
einem der in § 25 a Abs. 2 genannten inter- so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwen-
nationalen Verträge in Betracht kommt, dung, wenn der Standort dazu dient, aus der
setzt die Genehmigungsbehörde in entspre- Kernanlage stammende Energie für Produktions-
chender Anwendung der Absätze 1, 2 und prozesse zu nutzen.
der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverord- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig
nung fest, in welchem Umfang und in wel- zu erfüllenden Ersatzansprüche sind unterein-
cher Flöhe das Land für die Erfüllung gesetz- ander gleichrangig."
licher Schadensersatzverpflichtungen ohne
Deckung durch die Freistellungsverpflich- 13. § 16 wird gestrichen.
tung nach § 36 einzustehen hat."
14. In § 17 werden
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ,,§ 903"
durch die Worte ,.§§ 640,641" ersetzt. a) in der Dberschrift nach dem Wort „ Wider-
ruf" ein Komma und die Worte „Bezeichnung
als Inhaber einer Kernanlage" eingefügt,
11. § 14 wird wie folgt gefaßt:
b) nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,.§ 14
,, (1 a) Genehmigungen und allgemeine Zu-
Haftpflichtversicherung
lassungen können zurückgenommen werden,
und sonstige Deckungsvorsorge
wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der
(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen Erteilung nicht vorgelegen hat.",
und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach c) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „von Anfang an
dem Pariser übereinkommen in Verbindung mit nicht gegeben war oder" gestrichen,
§ 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder nach einem
d) nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
der in § 25 a Abs. 2 genannten internationalen
Verträge in Betracht kommt, durch eine Haft- ,, (5) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten,
pflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die zum Betrieb einer Kernanlage berechti-
die §§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den gen, ist der Genehmigungsinhaber in dem
Versicherungsvertrag sinngemäß mit der Maß- Genehmigungsbescheid ausdrücklich als In-
gabe, daß die Frist des § 158 c Abs. 2 des Ge- haber einer Kernanlage zu bezeichnen."
setzes über den Versicherungsvertrag zwei Mo-
nate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für 15. In § 18 werden
die Beförderung von Kernmaterialien für die a) in Absatz 1 Satz 1 vor den Worten „des
Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei An- Widerrufs" die Worte „der Rücknahme
wendung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über oder",
den Versicherungsvertrag bleibt die Freistel- b) in Absatz 1 Satz 2 jeweils vor den Worten
Iungsverpflichtung des Bundes nach § 36 außer „der Widerruf" und „den Widerruf" die
Betracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Worte „die Rücknahme oder",
Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.
c) in Absatz 1 Satz 3 vor den Worten „zum
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch Widerruf" die Worte „zur Rücknahme oder",
eine Haftpflichtversicherung durch eine Freistel- d) in Absatz 4 vor den Worten „am Widerruf"
lungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines die Worte ,;an der Rücknahme oder"
Dritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung
Absatz 1 entsprechend anzuwenden." eingefügt.
16. In § 19 werden
12. § 15 wird wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Kernbrenn-
,,§ 15 stoffen und sonstigen",
Rangfolge der Befriedigung b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Ausgangs-
aus der Deckungsvorsorge stoffe, Kernbrennstoffe und sonstige",
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflich- c) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 die Worte „Kern-
tete Inhaber einer Kernanlage und ein Geschä- brennstoffe und sonstige",
digter im Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen d) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 die Worte „Kern-
Ereignisses Konzernunternehmen eines Kon- brennstoffen und sonstigen"
zerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so gestrichen.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1889
17. In § 22 Abs. ] und § 2] Scltz 2 werden die Worte eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkei-
,,Bundesminister für Atomkernenergie und Was- ten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstands oder
serwirtschaft" durch die Worte „für die kern- einer schweren Naturkatastrophe außergewöhn-
technische Sicherheit und den Strahlenschutz licher Art zurückzuführen sind, sind nicht anzu-
zuständigen Bundesministers" ersetzt. wenden. Tritt der Schaden in einem anderen
Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere
18. § 24 wird wie folgt gei.indert: Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses
im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Kern- eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige
brennstoffe und von sonstigen" gestrichen. Regelung sichergestellt hat.
b) Absatz 2 Sulz l wird wie folgt gefaßt: (5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne
„Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9 die in Artikel 2 des Pariser Ubereinkommens
sowie deren Rücknahme und Widerruf sind vorgesehene räumliche Begrenzung.
die durch die Landesregierungen bestimmten (6) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht
obersten Lmdcsbehörden zuständig." nach dem Pariser Ubereinkommen, sofern der
c) In Absatz 3 werden die Worte „Bundes- Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht
minister für Atomkernenergie und Wasser- wurde, das auf Kernmaterialien zurückzuführen
wirtschaft" durch die Worte „für die kern- ist, die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-
technischc Sicherheit und den Strahlenschutz net sind."
zuständigen Bundesminister" ersetzt.
20. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
19. § 25 wird wie lol~Jt gefaßt: ,,§ 25 a
,,§ 25 Haftung für Reaktorschiffe
Haftung für Kernanlagen (1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reak-
(l) Beruht ein Schaden auf einem von einer torschiffes finden die Vorschriften dieses Ab-
Kernanlage üUSfJC'lwndcn nuklearen Ereignis, so schnitts mit folgender Maßgabe entsprechende
gelten für die J li.lfl.ung des Inhabers der Kern- Anwendung:
anlage erg<lnzend zu den Bestimmungen des 1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser
Pariser Ubereinkommens die Vorschriften die- Ubereinkommens treten die entsprechenden
ses Cesetzes. Dc1s gleiche gilt, wenn ein Schaden Bestimmungen des Brüsseler Reaktorschiff-
durch die ionisierende Strahlung einer sonstigen Ubereinkommens.
in der Kernanlage befindlichen Strahlenquelle 2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat
verursacht worden ist.
ein, so gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich
(2) Hal im Falle der Beförderung von Kern- des den Höchstbetrag des Brüsseler Reaktor-
materialien einschließlich der damit zusammen- schiff-Ubereinkommens überschreitenden Be-
hängenden Lagerung der Beförderer durch Ver- trags nur, soweit das Recht dieses Staates
trag die Haftung an Stelle des Inhabers einer im zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses
Geltungsbereich dieses Cesetzes gelegenen eine auch im Verhältnis zur Bundesrepublik
Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber Deutschland anwendbare, nach Art, Aus-
einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungs- maß und Höhe gleichwertige Regelung der
übernahme an. Der Vertrag bedarf der Schrift- Haftung der Inhaber von Reaktorsclüffen
form. Die Haftungsübernahme ist nur wirksam, vorsieht. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 38, 39
wenn sie vor Beginn der Beförderung oder der Abs. 1 und § 39 b sind nicht anzuwenden.
damit zusammenhängenden Lagerung von Kern-
3. § 36 gilt nur für Reaktorschiffe, die berech-
materialien durch die nach § 4 zuständige Be-
tigt sind, die Bundesflagge zu führen. Wird
hörde auf Antrag des Beförderers genehmigt
ein Reaktorschiff im Geltungsbereich dieses
worden ist. Die Cenehmigung darf nur erteilt
Gesetzes für einen anderen Staat oder Per-
werden, wenn der Beförderer im Geltungsbe-
sonen eines anderen Staates gebaut oder mit
reich dieses Gesetzes als Prachtführer zugelas-
einem Reaktor ausgerüstet, so gilt § 36 bis
sen ist oder als Spediteur im Geltungsbereich
zu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktor-
dieses GesE-1tzes seine geschäftliche Hauptnieder-
schiff in dem anderen Staat registriert wird
lassung hat und der Inhaber der Kernanlage
oder das Recht erwirbt, die Flagge eines an-
gegenüber der Behörde seine Zustimmung er- ·
deren Staates zu führen. Die sich aus § 36
klärt hat.
ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu
(3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Abs. a 75 vom Hundert vom Bund und im übrigen
Unterabs. ii Nr. 2 des Pariser Ubereinkommens von dem für die Genehmigung des Reaktor-
über den Haftungsausschluß bei Schäden am schiffs nach § 7 zuständigen Land zu tragen.
Beförderungsmittel sind nicht anzuwenden.
4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind,
(4) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari- die Bundesflagge zu führen, gilt dieser Ab-
ser Ubereinkommens über den Haftungsaus- schnitt nur, wenn durch das Reaktorschiff
schluß bei Schäden, die m1f nuklearen Ereignis- verursachte nukleare Schäden im Geltungs-
sen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen bereich dieses Gesetzes eingetreten sind.
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. Für Schadensersatzansprüche sind die Ge- eine billige Entschädigung in Geld verlangen,
richte des Staates zuständig, dessen Flagge wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wor-
das Reaktorschiff zu führen berechtigt ist; den ist. Der Anspruch ist nicht übertragbar und
in den Fällen der Nummer 4 ist auch das geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er
Gericht des Ortes im Geltungsbereich dieses durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshän-
Gesetzes zuständig, an dem der nukleare gig geworden ist."
Schaden eingetreten ist.
(2) Soweit internationale Verträge über die 23. § 31 wird wie folgt gefaßt:
Haftung für Reaktorschiffe zwingend abwei- ,,§ 31
chende Bestimmungen enthalten, haben diese
Haftungshöchstgrenzen
Vorrang vor den Bestimmungen dieses Geset-
zes. (1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage
nach dem Pariser Ubereinkommen in Verbin-
21. § 26 wird wie folgt geündert und ergänzt:: dung mit § 25 Abs. 1 bis 5 wird auf eine Mil-
liarde Deutsche Mark je Schadensereignis be-
a) Die Uberschrift erhält die Fassung:
grenzt. Tritt der Schaden in einem Vertrags-
,J-Iaftung in anderen Fällen". staat des Pariser Ubereinkommens ein, für den
b) Absatz 1 Sat'.1. 1 wird wie folgt gefaßt: das Brüsseler Zusatzübereinkommen in Kraft
"Wird in dnderen als den in dem Pariser getreten ist, so gilt Satz 1 hinsichtlich des 120
Ubereinkornmen in Verbindung mit den in Millionen Rechnungseinheiten überschreitenden
§ 25 Abs. 1 bis 5 be!'.eichneten Fällen durch
Höchstbetrags nur, soweit der Vertragsstaat zum
die Wirkung eines K€~rnspaltungsvorgangs Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhält-
oder der Strahlen eines rc1dioc1ktiven Stoffes nis zur Bundesrepublik Deutschland eine nach
oder durch die von einem Beschleuniger aus- Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung
gehende Wirkung ionisierender Strahlen ein sichergestellt hat. Tritt der Schaden in einem
Mensch getötet oder der Körper oder die Ge- sonstigen Staat ein, so gilt Satz 2 mit der Maß-
sundheit eines dnderen verletzt oder eine gabe, daß 15 Millionen Rechnungseinheiten an
Sache beschJdigt, so ist der Besitzer des von die Stelle der 120 Millionen Rechnungseinheiten
der Kernspaltung betroffenen Stoffes, des treten.
radioaktiven Stoffes oder des Beschleunigers (2) Der nach dem Pariser Ubereinkommen in
verpflichtet, den daraus entstehenden Scha- Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder der nach
den nach den §§ 27 bis 30, 31 Abs. 2, § 32 § 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sach-
Abs. 1, 4 und 5 und § 34 zu ersetzen." beschädigung nur bis zur Höhe des gemeinen
Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der
c) Absatz 4 Nr. l wird wie folgt gefaßt:
Kosten für die Sicherung gegen die von ihr aus-
„1. wenn die rndioakliven Stoffe oder die gehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach
Beschleuniger gegenüber dem Verletzten dem Pariser Ubereinkommen in Verbindung mit
von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter § 25 Abs. 1 bis 5 ist Ersatz für Schäden am Be-
der Aufsicht eines Arztes oder Zahn- förderungsmittel, auf dem sich die Kernmate-
arztes bei der Ausübung der Fieilkunde rialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befun-
angeW(:)ndet worden sind und die ver- den haben, nur dann zu leisten, wenn die Be-
wendeten Stoffe oder Beschleuniger so- friedigung anderer Schadensersatzansprüche aus
wie die notwendigen Meßgeräte dem je- der Haftungshöchstsumme sichergestellt ist."
weiligen Stand von Wissenschaft und
Technik entsprochen haben und der Scha-
24. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:
den nicht darauf zurückzuführen ist, daß
die Stoffe, Beschleuniger oder Meßgeräte a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3
nicht oder nicht ausreichend gewartet ersetzt:
worden sind." .,(1) Die nach diesem Abschnitt begründe-
ten Ansprüche auf Schadensersatz verjähren
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
gefügt: in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in wel-
chem der Ersatzberechtigte von dem Schaden
"(6) Unberührt bleiben im Anwendungs- und von der Person des Ersatzpflichtigen
bereich des Absatzes 1 Satz l gesetzliche Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen
Vorschriften, nach denen der dort genannte müssen, ohne Rücksicht darauf in dreißig
Besitzer und die ihm nach Absatz 3 gleichge- Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
stellten Personen in weiterem Umfang haften
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes (2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des
oder nach denen ein anderer für den Scha- Pariser Ubereinkommens tritt an die Stelle
den verantwortlich ist." der dreißigjährigen Verjährungsfrist des Ab-
satzes 1 eine Verjährungsfrist von zwanzig
22. § 29 wird § 29 Abs. l. Folgender Absatz 2 wird Jahren ab Diebstahl, Verlust, Uberbordwer-
angefügt: fen oder Besitzaufgabe.
., (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder (3) Ansprüche auf Grund des Pariser Uber-
der Gesundheit kann der Verletzte auch wegen einkommens, die innerhalb von zehn Jahren
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach dem nuklearen Ereignis gegen den In-
·Nr. 82 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975
habcr der Kernanlc1gc wegen der Tötung 1. dem von der Bundesregierung bestimmten
oder Verletzung eines Menschen gerichtlich Bundesminister und den von den Landes-
geltend gPmacht werden, haben Vorrang vor regierungen bestimmten Landesbehörden
Ansprüchen, die nach Ablauf dieser Frist er- dieses unverzüglich anzuzeigen,
hoben werden." 2. dem zuständigen Bundesminister und den zu-
b) Die bisherigen AbsdlZP 2 und 3 werden Ab- ständigen Landesbehörden unverzüglich von
sätze 4 und 5. erhobenen Schadensersatzansprüchen oder
eingeleiteten Ermittlungsverfahren Mittei-
25. § 33 wird gestrichen. lung zu machen und auf Verlangen jede Aus-
kunft zu erteilen, die zur Prüfung des Sach-
26. § 34 wird wie folgt gefaßt: verhalts und seiner rechtlichen Würdigung
erforderlich ist,
,,§ 34 3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen
Verhandlungen über die erhobenen Scha-
Mehrere Verursacher
densersatzansprüche die Weisungen der
(1) Sind für einen Schaden, der durch ein zuständigen Landesbehörden zu beachten,
nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise 4. nicht ohne Zustimmung der zuständiuen
durch die Wirkung eines Kernspaltungsvor- Landesbehörden einen Schadensersatzan-
gangs oder der Stn1hltcn eines radioaktiven Stof- spruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es
fes oder durch die von einem Beschleuniger aus- sei denn, daß er die Anerkennung oder Be-
gehende Wirkung ionisierender Strahlen verur- friedigung ohne offenbare Unbilligkeit nicht
sacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes verweigern kann.
zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie,
sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser (3) Im übrigen finden auf die Freistellungs-
Obereinkommens etwas anderes ergibt, dem verpflichtung die §§ 62 und 67 sowie die Vor-
Dritl<m gegenüber als Gesamtschuldner. schriften des Sechsten Titels des Zweiten Ab-
schnitts des Gesetzes über den Versicherungs-
(2) In den Fällen des Absatzes l hängt im vertrag mit Ausnahme des § 152 entsprechende
Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Anwendung."
die Verpflichtung zum Ersatz von den Umstän-
den, insbesondere davon ab, inwieweit der
28. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „den Betrag
Schaden vorwiegend von dem einen oder ande-
von 500 Millionen Deutsche Mark" durch die
ren Teil verursacht worden ist, sofern sich aus
Worte „die in § 31 Abs. 1 genannten Beträge"
Artikel 5 Abs. d des Pariser Dbereinkommens
ersetzt.
nicht etwas anderes ergibt. Der Inhaber einer
Kernanlage ist jedoch nicht verpflichtet, über
29. § 38 erhält folgende Fassung:
die Haftungshöchstbetrüge des § 31 Abs. 1 hin-
aus Ersatz zu leisten." ,,§ 38
Aufteilung der Freistellung
27. § 36 wird wie folgt gefaßt: zwischen Bund und Länder
,,§ 36 Der Bund trägt die sich aus § 36 ergebende
Frei stel I ungsverpflichtung Freistellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert.
Im übrigen wird sie von dem Land getragen, in
(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines dem die Kernanlage, von der das nukleare Er-
nuklearen Ereignisses gesetzliche Schadenser- eignis ausgegangen ist, sich befindet."
satzverpflichtungen des Inhabers einer im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kern-
30. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
anlage nach den Bestimmungen des Pariser
Dbereinkommens in Verbindung mit § 25 Abs. 1 ,,§ 38 a
bis 5 oder auf Grund des auf den Schadensfall
Rückgriff bei der Freistellung
anwendbaren Rechts eines fremden Staates er-
geben, so ist der Inhaber von Schadensersatz- (1) Ist der Inhaber einer Kernanlage nach
verpflichtungen freizustellen, soweit diese von § 36 von Schadensersatzverpflichtungen frei-
der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder gestellt, so kann gegen den Inhaber der Kern-
aus ihr nicht erfüllt werden können. Die Frei- anlage in Höhe der erbrachten Leistungen
stellungsverpflichtung beschränkt sich auf die Rückgriff genommen werden, soweit
in § 31 Abs. l genannten Höchstbeträge abzüg- 1. dieser seine sich aus § 36 Abs. 2 oder 3
lich des Betraqes, in dc!ssen Höhe die entstan- ergebenden Verpflichtungen verletzt; der
denen Schadensersatzverpflichtungen von der Rückgriff ist jedoch insoweit ausgeschlos-
Deckungsvorsor~Je gedeckt sind und aus ihr sen, als die Verletzung weder Einfluß auf
crili ll l. werdell können. die Feststellung des Schadens noch auf die
(2) 1st nach d<'m Ei ntrilt eines nuklearen Er- Feststellung oder den Umfang der erbrach-
ejnnisses mit 0incr lnc1nspruch11dl1tne der Frei- ten Leistungen gehabt hat;
stell unqsverpfl ichl.u 119 zu rcclmcn, so ist der 2. dieser oder, falls es sich um eine juristische
lnh,1iJC'r d(•r l((•]llilll!illJ(' V('ipflicll!et, Person handelt, sein gesetzlicher Vertreter
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
in Ausführung der ihm zustehenden Verrich- gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbe-
tungen den Schaden vorsätzlich oder grob reich dieses Gesetzes haben, nicht anzuwenden,
fahrlässig herbeigeführt hat; soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt des nukle-
3. die Leistungen erbrncht worden sind, weil aren Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepu-
die vorhandene Deckungsvorsorge in Um- blik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und
fang und Höhe nicht der behördlichen Fest- Höhe gleichwertige Regelung nicht sicherge-
setzung entsprochen hat." stellt hat.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
31. § 39 erhält folgende Fassung: sind bei dem Bundesverwaltungsamt geltend zu
,,§ 39 machen. Sie erlöschen in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausländi-
Ausgleich durch den Bund
schen oder internationalen Rechts ergangene
(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge- Entscheidung über den Schadensersatz unan-
schädigter seinen Schaden im Geltungsbereich fechtbar geworden ist."
dieses Gesetzes erlitten und kann er nach dem
auf den Schadensfall anwendbaren Recht eines 32. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
anderen Vertragsstaates des Pariser Uberein-
kommens keinen Ersatz erlangen, weil ,,§ 39 a
1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Ausnahmen von den Leistungen
Nichtvertragsstaates des Pariser Uberein- des Bundes und der Länder
kommens eingetreten ist,
(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach
2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis § 36 und dem Ausgleich nach § 39 sind die nach
verursacht worden ist, das unmittelbar auf § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden
Handlungen eines bewaffneten Konflikts, Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, (2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in
eines Aufstandes oder auf eine schwere
die Freistellungsverpflichtung nach § 36 und
Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zu-
den Ausgleich nach § 39 nur miteinzubeziehen,
rückzuführen ist,
wenn die Leistung einer Entschädigung wegen
3. das anzuwendende Recht eine Haftung für der besonderen Schwere der Verletzung zur
Schäden an dem Beförderungsmittel, auf dem Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforder-
sich die Kernmaterialien zur Zeit des Ein- lich ist."
tritts des nuklearen Ereignisses befunden
haben, nicht vorsieht, 33. Nach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:
4. das anzuwendende Recht eine Haftung des
,,§ 39 b
Inhabers nicht vorsieht, wenn der Schaden
durch die ionisierende Strahlung einer son- Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage,
stigen in der Kernanlage befindlichen Strah- die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
lenquelle verursacht worden ist,
(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser
5. das anzuwendende Recht eine kürzere Ver- Ubereinkommens ein Gericht im Geltungsbe-
jährung oder Ausschlußfrist als dieses Ge- reich dieses Gesetzes für die Entscheidung über
setz vorsieht oder die Schadensersatzklage gegen den Inhaber
6. die zum Schadensersatz zur Verfügung ste- einer in einem anderen Vertragsstaat des Pari-
hende Gesamtsumme hinter dem sich aus § 31 ser Ubereinkommens gelegenen Kernanlage zu-
Abs. 1 Salz 1 dieses Gesetzes ergebenden Be- ständig, so bestimmt sich die Haftung des In-
trag zurückbleibt, habers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
so gewährt der Bund bis zur 1-Iöhe des in § 31 (2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich
Abs. 1 Satz 1 genannten Betrages einen Aus- nach dem Recht des. Vertragsstaates, in dem
gleich. die Kernanlage gelegen ist,
(2) Der Bund gewi:ihrt ferner bis zur Höhe des 1. wer als Inhaber anzusehen ist,
jn § 31 Abs. 1 Satz 1 gerwnnten Betrages einen 2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch
Ausgleich, wenn das auf einen im Geltungsbe- auf nukleare Schäden in einem Staat er-
reich dieses Gesetzes erlittenen Schaden an- streckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser
wendbare ausli:indische Recht oder die Bestim- Ubereinkommens ist,
mungen eines völkerrechtlichen Vertrages dem 3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukle-
Verletzten Ansprüche gewi:ihren, ·die nach Art, are Schäden erstreckt, die durch die Strahlen
Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich einer sonstigen in einer Kernanlage befind-
hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der lichen Strahlungsquelle verursacht sind,
dem Geschädigten bei Anwendung dieses Geset-
4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inha-
zes zugesprochen worden wi:ire.
bers auf Schäden an dem Beförderungsmittel
(3) Die Ahsi:itze 1 und 2 sind auf Geschädigte, erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien
die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden
Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die ihren haben.
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1893
5. bis zu wcdchc:m l lüchstbelrag der Inhaber schaft'' durch die Worte „bei dem für die kern-
haftet, technische Sicherheit und den Strahlenschutz
G. nach welcher Frist der Anspruch gegen den zuständigen Bundesminister" ersetzt.
Jnhaber verj~ihrt oder ausgeschlossen ist,
39. In § 54 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bun-
7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in
desminister für Atomkernenergie und Wasser-
den Fällen des Artikels 9 des Pariser Uber-
wirtschaft" durch die Worte „für die kerntech-
ei nkornmens ersetzt wird."
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-
dige Bundesminister" ersetzt.
34. In § 45 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.
40. In § 54 Abs. 3 werden die Worte „Bundesmini-
35. § 46 wird wie folgt gefaßt: ster für Atomkernenergie und Wasserwirt-
,,§ 46 schaft'' durch die Worte „für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
Ordnungswidrigkeiten Bundesminister" ersetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
ocfr~r fahrlässig 41. Nach § 59 werden folgende Anlagen 1 und 2
angefügt:
1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach
„Anlage 1
§ 4 b Abs. 1 Satz l oder 2 erforderliche Dek-
kungsvorsorge nachgewiesen zu haben, Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2
2. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer (1) Es bedeuten die Begriffe:
vollzieh baren Auflage nach§ 17 Abs. 1 Satz 2
l. ,,Nukleares Ereignis": Jedes einen Schaden
oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung
verursachende Ereignis oder jede Reihe sol-
nach§ 19 Abs. J zuwiderhandelt,
cher aufeinander folgender Ereignisse des-
3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 selben Ursprungs, sofern das Ereignis oder
oder § 12 Abs. 1 oder Piner auf Grund einer die Reihe von Ereignissen oder der Schaden
Rechtsverordnun~J nc1ch § 12 Abs. 1 Nr. 9 von den radioaktiven Eigenschaften oder
ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwi- einer Verbindung ,der radioaktiven Eigen-
derhandelt, sowei l die Rechtsverordnung für schaften mit giftigen, explosiven oder sonsti-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- gen gefährlichen Eigenschaften von Kern-
geldvorschrift verweist, brennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen
4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den Genehmi- oder Abfällen herrührt oder sich daraus er-
gungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 4 gibt;
Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung 2. ,,Kernanlage": Reaktoren, ausgenommen sol-
nicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 che, die Teil eines Beförderungsmittels sind;
den Bescheid oder die Bescheinigung auf Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung
Verlangen nicht vorzeigt. von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung
(2) Die Ordnu119swidrigkeit kann in den Fäl- der Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken
len des Absatzes l Nr. l, 2 und 3 mit einer Geld- für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im stoffe; Einrichtungen für die Lagerung von
Falle des Abscllzt~s l Nr. 4 mit einer Geldbuße Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung
bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. solcher Materialien während der Beförde-
rung; eine Kernanlage kann auch aus mehre-
(3) Verwallungsbchörde im Sinne des § 36 ren der genannten Einrichtungen bestehen,
Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrig- wenn diese den- oder dieselben Inhaber
keiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt- haben und eine räumliche Einheit bilden;
schaft, soweit es sich um Zuwiderhandlungen
gegen eine nach § 11 Abs. l Nr. 1 bestimmte 3. ,,Kernbrennstoffe": Spaltbare Materialien in
Genehmi9ungs- oder Anzei9epflicht bei der Ein- Form von Uran als Metall, Legierung oder
fuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe chemische Verbindung (einschließlich natür-
oder gegen eine darrtit nach § 17 Abs. l Satz 2, 3 lichen Urans), Plutonium als Metall, Legie-
verbundene Auflage handelt." rung oder chemische Verbindung;
4. ,,Radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle": Ra-
36. In § 47 Satz l werden die Worte ,,§ 46 Abs. dioaktive Materialien, die dadurch hergestellt
oder 2" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 1 Nr. oder radioaktiv gemacht werden, daß sie
bis 3" ersetzt. einer mit dem Vorgang der Herstellung oder
Verwendung von Kernbrennstoffen verbun-
37. ln § 49 Satz 2 werden die ·worte ,,§ 46 Abs. denen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausge-
oder 2" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 1 Nr. nommen
bis 3" ersetzt. a) Kernbrennstoffe,
b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage,
38. ln § 53 werden die Worte „beim Bundesmini- die für industrielle, kommerzielle, land-
ster für Atomkernenergie und Wasserwirt- wirtschafliche, medizinische oder wissen-
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
schclft.liche Zweckt' verwendet werden Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes in der
oder verwende! werden sollen; Fassung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1977
5. ,, Kcrrmwterialicn": KPmbrcnnstoffe (ausge- fort, sofern die Genehmigungen unbefristet erteilt
nommen n<1türliclws und abgereichertes worden sind. Die befristeten Genehmigungen für
Urnn) sowie rc1dioaktivc Erzeugnisse und den Betrieb einer Brennelementfabrik erlöschen drei
Abfüll(!; Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei
6. ,, lnrwbcr <)i ner Kcrrwnlage": Derjenige, der denn, daß der Inhaber der Genehmigung innerhalb
von der zuständi~Jell Behörde als Inhaber dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ge-
eirwr solchen bezeichnet oder angesehen nehmigung nach § 7 des Atomgesetzes gestellt hat.
wird. Bei rechtzeitiger Stellung dieses Antrages darf die
bisherige Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entschei-
(2) Rcchn ungsei nhciten im Sinne dieses Ge- dung über den Antrag nach § 7 des Atomgesetzes
setzes sind Rechnungseinheiten des Europäi- fortgeführt werden.
schen Währungsabkommens vom 5. August 1955
(BundesgesetzbJ. 1959 lI S. 294), wie sie am
Tage der Unterzeichnung des Pariser Uberein- Artikel 3
kommens fest.gesetzt wurden.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Anl<1ge 2 das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-
rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,
Freigrenzenstoffe
dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
Kernrnalcrialien nach§ 4 Abs. 2 a, § 4 b Abs. 2 migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
und § 25 Abs. 6 sind Kernmaterialien, deren
Ak ti viti:it oder Men9e in dem einzelnen Betrieb
oder selbsl.~i ndigcn Zweigbetrieb, bei Nicht- Artikel 4
gewcrbctrei benden an dem Ort der Ausübung
der Tätigkeil des Antragstellers das 10"-fache Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Freigrenzen nicht überschreitet. Freigrenze des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ist die Aktivil:üt oder Menge der Kernmateria- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lien, für deren Umgang eine Genehmigung nach verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Rechtsverordnung nicht notwendig ist." Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2 Artikel 5
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
§ 9 des Atomgesetzes erteilten Genehmigungen für Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
den Betrieb von Brennelementfabrfäen gelten als Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Matthöfer
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1895
Verordnung
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken
(Abwasserschädlichkeitsverordnung)
Vom 10. Juli 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Die Konzentrationen dieser Parameter sind aus dem
Umweltsti:itistiken vom 15. August 1974 (Bundesge- gewogenen Mittel der Werte aller untersuchten Ta-
selzbl. I S. 1938), gectnderl durch clds Gesetz zur Än- gesproben, bezogen auf die entsprechenden Tages-
derung dt!s Einfü hrungs~Jeselzes zum Strafgesetz- Abwassermengen, zu ermitteln. Bei der Durchfüh-
buch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I rung der Analysen sind die Deutschen Einheitsver-
S. 1942), wird mit Znst.irnmunq des Bundesrates ver- fahren (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
ordnet: Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgege-
ben von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesell-
schaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Wein-
§ 1
heim) oder Verfahren, die zu gleichwertigen Ergeb-
Der Begriff der Schüdlichkci L des Abwassers im nissen führen, anzuwenden. Der Parameter nach
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstdbe d und § 6 Nummer 2 ist anzugeben, soweit er gemessen wird;
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes wird für das Erhebungs- der Parameter nach Nummer 3 kann ausnahmsweise
jahr 1975 bestimmt durch die Konzentrationen auf Grund vorliegender Ergebnisse früherer Mes-
sungen oder in anderer Weise ermittelt werden.
1. der absetzbaren Stoffe nach 2 Stunden in Milli-
liter je Liter (ml/l), §2
2. des chemischen Scrnerstoffb(~darfs (CSB) der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durch Sedimentation von dbsetzbaren Stoffen be-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
freiten Proben in Milligrnmm je Liter (mg/1) und
über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
3. des biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen
(BSBr.) der durch Sedimentation von den absetz- §3
baren Stoffen befreiten Proben in Milligramm je Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Liter (mg/1). kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung
der in Werkstätten beschäftigten Behinderten
(Aufwendungserstattungs-Verordnung)
Vom 11. Juli 1975
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die (3) Wird eine Einrichtung anerkannt und liegt
Sozialversicherung Behinderter in geschützten Ein- noch keine Abrechnung vor, so werden die Vor-
richtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I schüsse wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrich-
S. 1061) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- tung meldet der nach Landesrecht zuständigen
minister der Finanzen rnil Zustimmung des Bundes- Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung
rates verordnet: beschäftigten Behinderten. Die nach Landesrecht
§ l
zuständige Stelle berechnet für den Vorschußzeit-
raum im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 (Kalender-
Grundsatz vierteljahr oder Teil davon) die Summe der Bei-
(1) In den Fällen des § 1 des Gesetzes über die träge, die sich nach § 8 des Gesetzes über die
Sozialversicherung Behinderter in geschützten Ein- Sozialversicherung Behinderter in geschützten Ein-
richtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I richtungen ergeben. Sie zahlt als Vorschuß jeweils
S. l 061) werden den Trägern der Einrichtungen die 90 vom Hundert dieses Betrages zu den in Absatz 2
nach § 9 Satz 1 dieses Gesetzes entstandenen Auf- Satz 1 genannten Terminen.
wendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- (4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die nach
versicherung von den U.indern erstattet. Zuständig
Landesrecht zuständige Stelle die Restbeträge, um
für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die
Einrichtung liegt. welche die Vorschüsse für das abzurechnende Ka-
lenderjahr niedriger gewesen sind als die zu erstat-
(2) Der Bund erstattet den Lindern die Hälfte des tenden Aufwendungen. Sind die Vorschüsse höher
Betrages, den diese an die Träger der Einrichtungen
gewesen, so werden die zuviel gezahlten Beträge
gezahlt haben.
mit den nächsten Vorschüssen verrechnet; falls dies
(3) Soweit diese Verordnung von den Ländern nicht möglich ist, sind sie zurückzuzahlen.
durchgeführt wird, ist die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle zuständig. Die Aufgaben des Bundes
nimmt das Bundesversicherungsamt wahr. §4
Beteiligung des Bundes
§2
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt
Abrechnung dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich jeden Jahres mit, welche Beträge den Trägern der
nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeit- Einrichtungen für das vorhergehende Kalenderjahr
raum ist das Kalenderjahr. erstattet worden sind. Das Bundesversicherungsamt
zahlt zusammen mit dem für das dritte Kalender-
§3
vierteljahr nach Absatz 2 zu leistenden Vorschuß
an die nach Landesrecht zuständige Stelle die
Verfahren Hälfte des auf gewendeten Betrages. Vorschüsse
(1) Die Abrechnung der Träger der Einrichtungen nach Absatz 2 werden verrechnet.
mit der nach Landesrncht zuständigen Stelle erfolgt (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt
bis zum 31. März des folgenden Jahres.
dem Bundesversicherungsamt die Höhe der nach
(2) B_is zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und § 3 Abs. 2 geleisteten Vorschüsse mit. Das Bundes-
l. November jeden Jahres zahlt die nach Landes- versicherungsamt erstattet unverzüglich die Hälfte
recht zuständige Stelle Vorschüsse in Höhe des dieser Vorschüsse.
Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten
abgerechneten Kalenderjahres an die Träger der (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Einrichtungen. Verändert sich die Zahl der Beschäf- Satz 2 sind die Länder berechtigt, den Bundeshaus-
tigten gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum halt mit dem auf den Bund entfallenden Teil der
um wenigstens 10 vom Hundert, so ist dies der nach von ihnen aufgewendeten Beträge zu belasten. Di-e
Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich mitzu- Belastung ist spätestens innerhalb eines Monats
teilen. Die Veränderung ist beim nächsten Vor- nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen.
schuß zu berücksichtigen. Uberzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1897
r:
§ ,)
§6
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
Die Tr~igcr der Einrichtungen melden der nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Lrndcsrccht zusU.indigen Stelle bis zum 15. Juli 1975 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die: Zahl der am 1. Juli 1975 beschäftigten Behinder- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 2 des
ten. Die nach Landesrecht zustündige Stelle berech- Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter
net für drei Mondte die Summe der Beiträge, die vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) auch im
sich nach § 8 des Gesetzes über die Sozialversiche- Land Berlin.
rung J3ehinderter in geschiit:1.tcn, Einrichtungen er- §7
geben. Sie zahlt als Vorschuß jeweils 90 vom Hun-
dert dieses Betraw~s bis zum 1. August und 1. No-
Inkrafttreten
vember 1975 sowie bis zum 1. Februar und 1. Mai Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli
1976. § 4 Abs. 2 und 3 9ilt entsprechend. 197 5 in Kraft.
Bonn, den 1l. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Zehnten Verordnung über das anzurechnende Einkommen
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76)
Vom 2. Juli 197S
In der Zehnten Verordnung über das anzurech-
nende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76) vom
13. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1343) ist in der
Anlage zu § 1 in der zweiten Spalte „Einkünfte
(brutto) - übrige Einkünfte bis zu DM -" bei der
Stufenzahl 121 die Zahl „ 1036" durch die Zahl
,, 1086" zu ersetzen.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Düsseldorf
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1615/75 der Kommission zur Fest-
sclzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 27.6. 75 L 164/13
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1616/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i d e und Malz
anzuwendenden Berichtigung 27.6. 75 L 164/26
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1617 /75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27. 6. 75 L 164/29
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1618/75 der Kommission zur Fest-
sdzung der bei dc~r Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichligung 27. 6. 75 L 164/31
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1619/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R oh zuck er 27.6. 75 L 164/33
26. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1620/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 27.6. 75 L 164/35
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1621175 der Kommission zur Fest-
sctzun~J der Abschöpfung bei. der Einfuhr für Olivenöl 27.6. 75 L 164/36
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Zehnten Verordnung über das anzurechnende Einkommen
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76)
Vom 2. Juli 197S
In der Zehnten Verordnung über das anzurech-
nende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1975/76) vom
13. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1343) ist in der
Anlage zu § 1 in der zweiten Spalte „Einkünfte
(brutto) - übrige Einkünfte bis zu DM -" bei der
Stufenzahl 121 die Zahl „ 1036" durch die Zahl
,, 1086" zu ersetzen.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Düsseldorf
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1615/75 der Kommission zur Fest-
sclzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 27.6. 75 L 164/13
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1616/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i d e und Malz
anzuwendenden Berichtigung 27.6. 75 L 164/26
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1617 /75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27. 6. 75 L 164/29
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1618/75 der Kommission zur Fest-
sdzung der bei dc~r Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichligung 27. 6. 75 L 164/31
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1619/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R oh zuck er 27.6. 75 L 164/33
26. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1620/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 27.6. 75 L 164/35
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1621175 der Kommission zur Fest-
sctzun~J der Abschöpfung bei. der Einfuhr für Olivenöl 27.6. 75 L 164/36
Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1975 1899
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1622/75 der Kommission zur Ände-
rung d(!f bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
v e r a r b e i t u n q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfun9cn 27.6. 75 L 164/40
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1623/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1036175 über allgemeine Regeln für
die Deslillation von Tafelwein in der Zeil vom 7. Juni 1975
bis zum 31. Juli 1975 27.6. 75 L 164/42
26. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1625/75 des Rates betreffend die im
Abkonunen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Staat Israel vorgesehenen Schutzmaßnahmen 28.6. 75 L 165/1
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1626/75 des Rates zur Einrichtung
einer qerneinscl1ufllichen Uberwachung der Einfuhren be-
stirnmt('r Erzeugnisse mit Ursprung in Israel 28.6. 75 1 165/3
26. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1627/75 des Rates über die Einfuhr
friscl1C!r Z i 1. r o n e n mit Ursprung in Israel 28.6. 75 L 165/9
24. 6. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1629/75 des Rates zur Einführung
eines zeitweili9en Systems von Beihilfen zur privaten Lager-
lrn ltung bcslirnmtc!r Fischereierzeugnisse 28.6. 75 L 165/14
24. 6. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 1630/75 des Rates zur Verlängerung
der Ccltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
FesLl(!gtrnq (for Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
aus Grir)chcnlancl in die Cemcinschaft anwendbar sind 28.6. 75 L 165/15
27. 6. 75 Verordnung (Ewe;) Nr. 1632/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.6. 75 L 165/18
27. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1633/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Ge t. r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt
werden 28.6. 75 L 165/20
27. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1634/75 der Kommission zur Änderung
d(~r Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen Er-
zeu~Jn issen 28. 6. 75 L 165/22
27. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1635/75 der Kommission zur Fest-
Sl!lzung (for A bschöpfun9en bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen ~8.6. 75 L 165/23
27. 6. 75 Verordnung (EvVG) Nr. 1636/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 28.6. 75 L 165/29
27. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1637/75 der Kommission zur Fest-
setzun9 d(!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und c1usgcwachsencn Rindern sowie von Rind f I e i s c h,
aus~Jcnommen qefrorenes Rindfleisch 28.6. 75 L 165/31
27. 6. 75 V('rordrn1119 (EWC) Nr. 1638/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungc)n bei der ,Einfuhr von Getreide -
und R c i s v c r a r b c i tun 9 s erze u g n iss e n 28.6. 75 L 165/34
27. 6. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 1639/75 der Kommission zur Fest-
setzung ch:r bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwc:ndbär(:n Abschöpfungen 28.6. 75 L 165/41
27. 6. 75 Verorclnunq (EWC) Nr. 1640/75 der Kommission zur Fest-
sc~tzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zucker -
r ü b e:~ n und Zu c k e r r o h r für das Wirtschaftsjahr 1975/
1D76 28.6. 75 L 165/43
27. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1642/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Ä p f e I für das Wirtschafts-
jahr 1975/1976 28.6. 75 L 165/49
27. 6. 7.5 V{;rordnun9 (EWC) Nr. 1643/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Birnen für das Wirtschafts-
juhr 1975/1976 28.6. 75 L 165/51
27. 6. 75 Vc>rordnun9 (EWG) Nr. 1644/75 der Kommission zur Auf-
hdrnng ch;r Verordnung (EWG) Nr. 3171/74 zur Festsetzung
einer besonderen Ausfuhrnbschöpfung für Zuckerrüben
und Z u c k e r r o h r 28. 6. 75 L 165/52
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lti111 und Bezcichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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27. 6. 75 Vc•rordnunq (I.:WC) Nr. 1645/75 der Kommission zur Änderung
der VC'rordnunq (EWC) Nr. 1315/74 über das Entbeinen des
von dc'n lnlcrvc~ntionsstdlen übernommenen Rind f I e i -
s Ch(' s 28. 6. 75 L 165/53
27. G. 75 Vcrord11unq (EWC) Nr. 1646/75 der Kommission betreffend
inslH'sonclc~r<'. die Nichtctnwendung von Einfuhrabschöpfungen
und AuslulirPrstatlunqPn im Rahmen bestimmter Ausschrei-
bu1HJ<'11 zur Einfuhr subventionierten Zuckers 28.6. 7-5 L 165/54
27. G. 75 Vc,rord11t111q (EWC) Nr. 1647/75 der Kommission mit Durch-
fiih ru11qslwslimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
die privill<~ LacJ<'.rhallunq bestimmter Fischereierzeug -
11 i S S (' 28.6. 75 L 165/56
27, 6. 75 VC'rordnunq (EWG) Nr. 1648/75 der Kommission zur Fest-
S<'lzunq c!Pr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k c 1.· und R o h zucke r 28.6. 75 L 165/58
27. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1649/75 der Kommission zur Änderung
der bc·i der Einfuhr von Ce t r e i de - und Reis ver a r -
h t' i t u 11 q s (' r z () u ~l 11 i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
<J<'n 28. 6. 7-5 L 165/59
Andere Vorschriften
26. G. 75 Vcro1dnu11q (EWC) Nr. 1613/75 der Kommission über die
Wicdcrc~i111ührnn~J dc!s Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht in
AufmcJchungen fi.ir den Einzelverkauf, gezwirnt und appretiert,
mit c!inc:m l löcl1stgcwicht von 900 g je Stück, der Tarifstelle
55.05 J\, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
i11 d<'r Vcrorclnu1HJ (EWC) Nr. 3046/74 des Rates vom 2. De-
zc'.rnlwr 1974 vorgesC'hc,nen Zollpräferenzen gewährt werden 27.6. 7-5 L 164/21
26. 6. 75 Vcrorcl11u11g (EWC) Nr. 1614/75 der Kommission zur Wieder-
cinf(ihrung dc!s ZollscJLzes für Fahrräder, ohne Motor, der
T,.1rilrn1mmer 87.10 mit Ursprunq in Jugoslawien, dem die in
cl(,r Vf~rordnung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezem-
ber l q74 vcir~Jcschc,JH,n Zollpr!iferenzen gewährt werden 27-. 6. 75 L 164/22
26. 6. 75 Verordnung (UWC) Nr. Hi28/75 des Rutes zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwclltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
CPnwinsanwn Zolltcnifs mit Ursprun~J in Israel 28. 6. 75 L 165/ 11
24. 6. 75 Vc!rord1111w1 (EWC) Nr. 1631/75 des Rates zur Eröffnung,
J\uflcilung und Verwaltung eiw,s GemeinschafLszollkontin-
qcni.s llir bcsLirnmlc'. Fell<' und Ole von Fischen und Meeres-
süuqcl i<)ren 28. 6. 7-5 L 165/ 16
27. 6. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. Hi4l /75 der Kommission über die Ein-
richlun~J eines Syslc,rns von MittelwerLen für die Ermittlung
des Zollwerts für i\pfcl und Birnen 28. 6. 75 L 165/45
26. 6. 75 V<,rordnrn1q (EWC) Nr. 1650/75 des Rates über eine Aus-
ndiime von lkr Beqriffsbestirnrnung für „Ursprungswaren"
mit l~ücksichl c1uf die besondere Lage von Mauritius bei
IH'sl i 1n111 tc,11 Spi 1111s I offc:rz<'lHJ n i sscn 1. 7-. 75 L 168.1 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz,
Verld(J: Bundes,rnzeiqer Verla~Jsges.m.h.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqc;set.1.hlcJlt Teil T weiden Cc,sd1.e, Verordnunqen, Ano1dnun11en und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmc1chungen veröffentlicht.
Jm B11ndcsqesel.Lblutt Teil II werden vülkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc,k,mn l.111c1rhunqcn sowie Zoll I a rifv('rcirdnumwn veröffentlicht.
Bez u <J s b e cl in g u n q e n: Lrnfender B('·;uq nur im Postc1bonnement. Abbeslellunqen müssen bis spätestens 30. 4. hzw. 31. 10. jeden Jahres
lwim Verlaq vorliegen. Posl,rnsc:h11 lt 1(i r Ahonnernentsbes lellunqen sowie Bestellun~Jen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
5'.l Bonn 1, Post.fach li 24, Tel. (U 22 21) 2'.l ao fi7 bis 69.
Bez u q s p I e i s : Fü1 Teil I und Teil II halbJährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesqcsetzbliillc-)r, die vor dem !. Jc1nuar 1975 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betra~1es
auf dt1s Postschcckkon1o ßundcs~J(!sdzblc1tt Köln :l :J9-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser A11sc1abc: 1,50 DM (1,10 DM zuzüqlich -,40 DM Vers,rndknsten), bei Liefernng gegen Voiausrechnung 1,90 DM. Im Bezuqs-
rHcis ist die Mchrwe11slcuc1 c,nthilllcn; der ,rnciew,mdte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.