1869
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1975 Nr.81
Tag Inhalt Seite
6. 7. 7:1 Verordnung übc!r die, Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslands-
zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1869
10. 7. 75 Verordnunq zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-
9esetzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1873
2330-!J-1
l 1. 7. 75 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . 1875
2:i30-!l-1
9. 7. 75 Entsd1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschafts-
qesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964) 1881
822-1
11. 7. 75 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deut-
schen Mark (Umlaufmünzen aus Silber) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
691-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esetzblätl Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883
Verkündunuen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883
Rechtsvorschrirt.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884
Dieser Aw,qal/e ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
hn ersten Halbjahr 1975 beigefügt.
Verordnung
iiber die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 6. Juli 1975
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- Stufe des
Auslands-
gesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Dienstort zuschlags
Land
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 Dänemark Kopenhagen 2 (zwei}
(Bundesgesetzbl. I S. 1173) wird im Einvernehmen Apenrade 1 (eins)
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem 4 (vier)
Finnland Helsinki
Bundesminister der Finanzen verordnet:
Frankreich Paris 3 (drei)
Bordeaux 3 (drei)
§ 1 Lille 2 (zwei)
Lyon 2 (zwei)
Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen
Marseille 3 (drei)
sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
Nancy 2 (zwei)
land befindet, werden folgenden Stufen des Aus-
Straßburg 1 (eins)
landszuschlags zugeteilt:
Griechenland Athen 4 (vier)
Stufe des
Saloniki 4 (vier)
Auslands-
Land Dienslort zuschlags Irland Dublin 3 (drei)
Island Reykjavik 6 {sechs)
I. Europa
Italien Rom 3 (drei)
Belgien Brüssel 2 (zwei) Genua 3 (drei)
Antwerpen 2 (zwei) Mailand 3 (drei)
Lüttich 1 (eins) Neapel 3 (drei)
Bulgarien Sofia 6 (sechs) Palermo 4 (vier)
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Stufe des Stufe des
Auslands- Auslands-
Land DiensLorl zuschlaus Land Dienstort zuscbla9s
Jugoslawien Belgrad 4 (vier) Liberia Monrovia 10 (zehn)
Zagreb 4 (vier) Libyen Tripolis 7 (sieben)
Luxemburg Luxemburg 1 (eins)
Madagaskar Tananarive 8 (acht)
Malta Valletta 4 (vier)
Malawi Blantyre 7 (sieben)
Niederlande Den Haag 2 (zwei)
Mali Bamako 12 (zwölf)
Amsterdam 2 (zwei)
Rotterdam 2 (zwei) Marokko Rabat 5 (fünf)
Norwegen Oslo 3 (drei) Casablanca 5 (fünf)
Bergen 3 (drei) Mauretanien Nouakchott 11 (elf)
Ost.erreich Wien 2 (zwei) Mosambik Lourenco Marques 7 (sieben)
Graz (eins) Niger Niamey 12 (zwölf)
Innsbruck (eins)
(eins) Nigeria Lagos 10 (zehn)
Linz
(eins) Kaduna 10 (zehn)
Salzburg
Polen Warschau 6 (sechs) Obervolta Ouagadougou 12 (zwölf)
Portugal Lissabon 4 (vier) Ruanda Kigali 10 (zehn)
Porto 4 (vier) Sambia Lusaka 8 (acht)
Rumänien Bukarest 6 (sechs) Senegal Dakar 8 (acht)
Schweden Stockholm 3 (drei) Sierra Leone Freetown 10 (zehn)
Göteborg 3 (drei)
Somalia Mogadischu 12 (zwölf)
Malmö 2 (zwei)
Schweiz Sudan Khartum 11 (elf)
Bern 2 (zwei)
Basel 1 (eins) Südafrika Pretoria 5 (fünf)
Genf 2 (zwei) Johannesburg 5 (fünf)
Zürich 1 (eins) Kapstadt 5 (fünf)
Sowjetunion Moskau 8 (acht) Durban 6 (sechs)
Leningrad 8 (acht) Südwestafrika Windhuk 6 (sechs)
Spanien Madrid 4 (vier) Tansania Daressalam 9 (neun)
Barcelona 4 (vier) Togo Lome 10 (zehn)
Bilbao 4 (vier)
Tschad N'Djamena 12 (zwölf)
Tschechoslowakei Prag 5 (fünf)
Tunesien Tunis 5 (fünf)
Türkei Ankara 6 (sechs)
Istanbul 5 (fünf) Uganda Kampala 9 (neun)
Izmir 5 (fünf) Zaire Kinshasa 11 (elf)
Ungarn Budapest 5 (fünf) Zen tr alafri kani sc he
Vereinigtes Republik Bangui 12 (zwölf)
Königreich London 3 (drei)
Edinburgh 3 (drei)
Liverpool 3 (drei) III. Amerika
Zypern Nicosia 5 (fünf) Argentinien Buenos Aires 6 (sechs)
Cordoba 6 (sechs)
II. Afrika Bolivien La Paz 9 (neun)
Ägypten Kairo 7 (sieben) Brasilien Brasilia 7 (sieben)
Alexandria 7 (sieben) Rio de Janeiro 7 (sieben)
Äthiopien Addis Abeba 8 (acht) Curitiba 6 (sechs)
Algerien Porto Alegre 6 (sechs)
Algier 6 (sechs)
Recife 9 (neun)
Angola Luanda 8 (acht) Sao Paulo 6 (sechs)
Burundi Bujumbura 9 (neun)
Chile Santiago de Chile 6 (sechs)
Dahome Cotonou 11 (elf) Concepcion 6 (sechs)
Elfenbeinküste Abidjan 9 (neun) Costa Rica San Jose 7 (sieben)
Gabun Libreville 11 (elf) Dominikanische
Ghana Accra 9 (neun) Republik Santo Domingo 9 (neun)
Guinea Conakry 12 (zwölf) Ecuador Quito 7 (sieben)
Kamerun Jaunde 10 (zehn) El Salvador San Salvador 8 (acht)
Kenia Nairobi 6 (sechs) Guatemala Guatemala City 8 (acht)
Kongo Brazzaville 11 (elf) Haiti Port au Prince 9 (neun)
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1871
Stufe des Stufe des
Auslands- Auslands-
Land Dienstort zuschlags Land Dienstort zuschlags
Honduras Tegucigalpa 9 (neun) Oman Maskat 12 (zwölf)
Jamaika Kingston 7 (sieben) Pakistan Islamabad 8 (acht)
Kanada Ottawa 5 (fünf) Karachi 9 (neun)
Edmonton 6 (sechs) Philippinen Manila 8 (acht)
Montreal 5 (fünf) Saudi Arabien Djidda 11 (elf)
Toronto 5 (fünf)
Singapur Singapur 7 (sieben)
Vancouver 5 (fünf)
Winnipeg 6 (sechs) Sri Lanka Colombo 8 (acht)
Kolumbien Bogota Südjemen Aden 12 (zwölf)
7 (sieben)
Kuba Syrien Damaskus 7 (sieben)
Havanna 8 (acht)
Thailand Bangkok 8 (acht)
Mexiko Mexiko City 6 (sechs)
Vereinigte
Nicaragua Managua 9 (neun) Arabische Emirate Abu Sabi 12 (zwölf)
Panama Panama 8 (acht) Vietnam Saigon 10 (zehn)
Paraguay Asuncion 8 (acht)
Peru Lima 7 (sieben) V. Australien und
Trinidad u. Tobago Port of Spain 8 (acht) Neuseeland
Uruguay Montevideo 6 (sechs) Australien Canberra 5 (fünf)
Venezuela Caracas 7 (sieben) Sydney 5 (fünf)
Vereinigte Staaten Washington 5 (fünf) Melbourne 5 (fünf)
Atlanta 5 (fünf) Neuseeland Wellington 5 (fünf)
Boston 5 (fünf)
New York 6 (sechs)
Chicago 5 (fünf) § 2
Detroit 5 (fünf) (1) Dienstorte der Bundeswehr im Ausland wer-
Houston 6 (sechs) den grundsätzlich der Stufe des Auslandszuschlags
Los Angeles 5 (fünf) zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik
San Franziska 5 (fünf) Deutschland, in deren Amtsbezirk der Bundeswehr-
Seattle 5 (fünf)
dienstort liegt, zugeteilt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden zugeteilt:
IV. Asien
Stufe des
Afghanistan Kabul 9 (neun) Auslands-
Land Bun deswehrdien stort zuschlags
Bangladesh Dacca 11 (elf)
Birma Rangun 11 (elf) I. Europa
China Peking 10 (zehn)
Belgien Baraque Fraiture 2 (zwei)
Hongkong Hongkong 7 (sieben}
Baronville 2 (zwei)
Indien New Delhi 8 (acht) Bovigny 2 (zwei)
Bombay 9 (neun) Casteau 2 (zwei)
Kalkutta 10 (zehn) Famillereux 2 (zwei)
Madras 9 (neun) Sugny 2 (zwei)
Indonesien Jakarta 10 (zehn) Tongeren 1 (eins)
Irak Bagdad 9 (neun) Frankreich Wissembourg 1 (eins)
Iran Teheran 7 (sieben) Vernon 3 (drei)
Israel Tel Aviv 5 (fünf) Griechenland Suda Bucht/Kreta 5 (fünf)
Japan Tokio 8 (acht) Italien Decimomannu 4 (vier)
Kobe 8 (acht) Salto di Quierra 4 (vier)
Teulada 4 (vier)
Jemen Sanaa 12 (zwölf)
Niederlande Budel (eins)
Jordanien Amman 7 (sieben)
Beek (eins)
Katar Doha 12 (zwölf) 's-Hertogenbosch (eins)
Khmer Republik Phnom Penh 9 (neun) Maastricht (eins)
Korea Seoul 8 (acht) Twenthe (eins)
Kuweit Kuweit 8 (acht) Vught 1 (eins)
Hengelo 1 (eins)
Libanon Beirut 5 (fünf)
Lieshout 1 (eins)
Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben) Mill (eins)
Nepal Kathmandu 8 (acht) Volkel (eins)
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Stufe des Stufe des
Auslands- Auslands-
Lctnd Dienstort zuschlags Land Bundeswehrdienstort zuschlags
II. Amerika Tobyhanna, Pa. 5 (fünf)
Corn well Heights,
Vereinigte Staaten Kap Kennedy, Flo. 6 (sechs) 5 (fünf)
Pa.
Fort Benning, Ga. 6 (sechs) 5 (fünf)
Willow Grove, Pa.
Homestead, Flo. 6 (sechs) Fort Sill, Okla. 5 (fünf)
Key West, Flo. 6 (sechs)
Greenville, Texas 5 (fünf)
Mac Dill, Flo. 6 (sechs) Kirtland AFB,
Patrick AFB, Flo. 6 (sechs) 5 (fünf)
N.Mex.
Pensacola, Flo. 6 (sechs)
Mineral Wells,
St. Petersburg, Flo. 6 (sechs) 5 (fünf)
Texas
Tyndell, Flo. 6 (sechs)
Perrin, Texas 5 (fünf)
China Lake, Cal. 6 (sechs) Sheppard, Texas 5 (fünf)
Eglin, Flo. 6 (sechs) 6 (sechs)
Edwards, Cal.
Panama City, Flo. 6 (sechs)
Yuma, Arizona 6 (sechs) (3) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin.
Fort Rucker, Ala. 6 (sechs)
Keesler AFB, Miss. 6 (sechs)
Maxwell AFB, Ala. 6 (sechs) § 3
Rome, N.Y. 5 (fünf) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Alamogordo, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
N.Mex. 5 (fünf) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbe-
Bergstrom, Texas 5 (fünf) soldungsgesetzes auch i.m Land Berlin.
Austin, Texas 5 (fünf)
Dallas, Texas 5 (fünf)
§ 4
Fort Bliss, Texas 5 (fünf)
Atlantic City, N.J. 5 (fünf) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Maple Shade, N.J. 5 (fünf) 1975 in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. Bi Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1873
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 10. Juli 1975
Auf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämienge- ,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögens-
SE)tzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wirksame Leistungen, für die nach § 12
28. August 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 2105), zuletzt Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgeset-
geändert durch das Einführun~Jsgesetz zum Einkom- zes eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt
mensteuerreformgesetz vom 2L Dezember 1974 wird, oder von der Unterhaltssicherungs-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 3656), verordnet die Bundesre- behörde nach dem Unterhaltssicherungsge-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: setz überwiesene Sparbeiträge darstellen.
Die vermögenswirksamen Leistungen und
die Sparbeiträge nach dem Unterhaltssiche-
Artikel 1 rungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem
Die Verordnung zur Durchführunu des \iVoh- Dritten Vermögensbildungsgesetz geförder-
nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be- ten Betrag nicht übersteigen."
kanntmachung vom 26. Januar 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 82) wird wie folgt geändert: 5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „inner-
halb von zwei Jahren" durch die Worte „inner-
1. § 1 wird wie folgt geändert: halb von vier Jahren" ersetzt.
a) In Absatz 1 erhält der Satz J die folgende 6. In § 11 und § 17 wird jeweils die Nummer 1 ge-
Fassung: strichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-
,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla- den jeweils Nummern 1 bis 3.
gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die
7. In § 14 Nr. 4 wird der Buchstabe b gestrichen;
Fälle anzuzeigen, in denen, außer im Falle die bisherigen Buchstaben c und d werden
des Todes des Bausparers, vor Ablauf von
Buchstaben b und c.
sieben Jahren seit dem Vertragsabschluß
1. die Bausparsumme ausgezahlt wird, 8. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „inner-
2. geleistete Beiträge zurückgezahlt oder halb von drei Jahren" durch die Worte „inner-
3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten halb von fünf Jahren" ersetzt.
oder beliehen werden."
b) In den Absätzen 3 und 4 wird das Klammer- 9. Die Uberschrift vor § 19 erhält die folgende Fas-
zitat ,, (Absatz 1 Buchstabe c)" jeweils durch sung:
das Klammerzitat ,, (Absatz 1 Nr. 3)" ersetzt. ,,5. Änderung der für die Gewährung der Prä-
mie zugrunde gelegten Einkommensverhält-
2. In § 2 Abs. 1 erhält der Satz l die folgende Fas- nisse".
sung:
10. § 19 erhält die folgende Fassung:
,,Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung.
von Baudarlehen wird eine Prämie nicht ge- ,,§ 19
währt, wenn, außer im Falle des Todes des Bau- Änderung der Besteuerungsgrundlagen
sparers oder des Eintritts seiner völligen Er- für die Berechnung
werbsunfähigkeit, vor Ablauf von sieben Jahren des maßgebenden Einkommens
seit dem Vertragsabschluß und der Hinzurechnungen
1. die Bausparsumme ausgezahlt wird, (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die
2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder Berechnung des nach § 2 a Abs. 2 des Gesetzes
3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder maßgebenden Einkommens und der Hinzurech-
beliehen werden." nungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
steuer zugrunde gelegen haben, geändert, so ist
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vom die Prämie zu gewähren, wenn durch die Ände-
10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt rung die Einkommensgrenze (§ 2 a Abs. 1 des
geändert durch das Gesetz über die Rechnungs- Gesetzes) unterschritten wird, und zurückzufor-
legung von bestimmten Unternehmen und Kon- dern, wenn durch die Änderung die Einkom-
zernen vom 15. August l969 (Bundesgesetzbl. I mensgrenze überschritten wird.
S. 1189)," gestrichen. (2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 blei-
ben für das Prämienverfahren unberücksichtigt,
4. In § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 erhält die Num- wenn der der Änderung zugrunde liegende
mer 2 jeweils die folgende Fassung: Steuerbescheid erst nach Ablauf der Festle-
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gungsfrist, bei Bausparverträgen nach Einzah- Artikel 2
lung des letzten Sparbeitrags, rechtskräftig ge-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
worden ist."
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wqh-
11. § 20 erhült die folgende Fassung:
nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
"§ 20
Anwendungsbereich
Artikel 3
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
ist erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
den." kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 19'75 1875
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 11. Juli 1975
Auf Grund des § 9 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichti-
gung der Verordnung zur .Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes vom 10. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1873)
bekanntgemacht.
Bonn, den 11. Juli J 975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr.Hiehle
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der Fassung vom l 1. Juli 1975
(WoPDV 1975)
1. Beiträge an Bausparkassen §2
zur Erlangung von Baudarlehen Versagung und Rückzahlung von Prämien
(1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
§ 1 von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,
Anzeigepflichten wenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
Ablauf von sieben Jahren seit dem Vertragsabschluß
gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, 1. die Bausparsumme ausgezahlt wird,
in denen, außer im Falle des Todes des Bausparers, 2. die geleisteten Beiträge zurückgezahlt oder
vor Ablauf von sieben .Jahren seit dem Vertrags- 3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-
abschluß liehen werden.
1. die Bausparsumme ausgezahlt wird, Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-
2. geleistete Beiträge zurückgezahlt oder zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen
3. Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be- kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als
liehen werden. zurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird
eine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-
ln den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge- mien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt
beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg- abgetreten oder beliehen werden.
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des
§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag
forderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht
hat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine anzuwenden, soweit die Auszahlung, Beleihung oder
weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber Abtretung nach § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz des Ge-
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen setzes unschädlich ist.
Erklärung verfügt. (3) lm Falle der Abtretung der Ansprüche aus
(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des dem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für
Gesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu
Beleihung von Ansprüchen (Absatz l Nr. 3) unver- gewähren und die Rückforderung bereits gewährter
züglich anzuzeigen. Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-
klärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3),
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän- unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
det werden und die zu sichernde Schuld entstanden für den Abtretenden oder dessen Angehörige im
ist.
Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu ver-
wenden, beibringt.
§ 1a
Dbertragung von Bausparverträgen
auf eine andere Bausparkasse
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften
Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
§ 3
gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu- des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-
treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah- schaften, deren Zweck auf den Bau. und die Finan-
lung. Das Bausparguthaben muß von der übertra- zierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung
genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh- von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-
mende Bausparkasse überwiesen werden. Jiche Betreuung 9erichtet ist.
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1877
3. Wohnbau-Sparverträge 1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem
Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-
§ 4
betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen
sowie
Allgemeine Sparverträge 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 same Leistungen, für die nach § 12 Abs. 1 des
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit Dritten Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeit-
1. einem Kreditinstitut oder nehmer-Sparzulage gewährt wird, oder von der
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unter-
oder einem Organ der staatlichen Wohnungs- haltssicherungsgesetz überwiesene Sparbeiträge
politik, wenn diese Unternehmen eigene Spar- darstellen. Die vermögenswirksamen Leistungen
einrichtungen unterhalten, auf die die Vorschrif- und die Sparbeiträge nach dem Unterhaltssiche-
ten des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwen- rungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem Drit-
den sind, ten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag
nicht übersteigen.
in denen der Prämiensparer sich verpflichtet, die
eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre §7
festzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge so-
wie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Ver- mit festgelegten Sparraten
träge können zugunsten dritter Personen abgeschlos- Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
sen werden. Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht
ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge- vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-
samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein- §8
barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der
Festlegungsfrist zu treffen. Unterbrechung von Sparverträgen
mit festgelegten Sparraten
§5 (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
den sind, können innerhalb eines halben Jahres
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver- des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden;
einbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer- die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-
den. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres
wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres
wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffen- vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung
den Kalenderjahres abqeschlossf:~n worden ist. ausgeschlossen.
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbro-
§ 6 chen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ab-
lauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist ein-
Sparverträge mit festgelegten Sparraten gezahlt worden ist. Er_ ist teilweise unterbrochen,
. (1) Sparverträge rnit festgelegten Sparraten im wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver- barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag
träge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist
Institute oder Unternehmen, in denen sich der Prä- nachgeholt worden ist.
mienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs Jahre (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbro-
laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe chen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen
nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise
eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere
dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten
Zweck zu verwenden. Die Verträge können zu- prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich-
gunsten dritter Personen abgeschlossen werden. bleibender Höhe geleistet worden ist. Dieser Betrag
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich- ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun-
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre gen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden kön-
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von nen.
sechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-
§9
ten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung Vorzeitige Rückzahlung
ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen. neten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar-
(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen beiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt
werden gleichgestellt werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge-
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
währte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu- § 12
zahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen
oder die im Vertrag bezeichnete andere Person
stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs- (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
unfähig wird. währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge
§ 10 mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer
Verwendung der Sparbeiträge Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein-
zahlungen und der Prämien auf ein anderes In-
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags stitut oder Unternehmen übertragen werden und
(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar- sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten
raten (§ 6) eingezahlten Betrüge sind von dem Prä- und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der
mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in
neten anderen Person zusammen mit den Prämien die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der treten,
Sparbeiträge, spätestens aber innerhalb von vier 2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen
Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür- Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit
fen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-
neten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An- ganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne
wendung. des § 13 umgewandelt werden.
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)
des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß
die eingezahlten Beträge verwendet werden die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims Grund des Vertrags mit dem Institut oder Unter-
oder einer Eigentumswohnung für den Prämien- nehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist,
berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete behandelt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-
andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des satz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maß-
Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Angehö- gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-
rigen dieser Personen, lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
heims, einer Eigentumswohnung oder eines lichen Wohnungspolitik behandelt werden.
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den
Prämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich- ·
nete andere Person oder die in § 1O Ziff. 2 bis 6
des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-
4. Verträge
gehörigen dieser Personen.
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
und Organen der staatlichen Wohnungspolitik
§ 11
Anzeigepflicht § 13
Die in § 4 Abs. l bezeichneten Institute und Unter- Inhalt der Verträge
nehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä- (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und
neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der
oder dem für die Veranlagung des Prämienberech- staatlichen Wohnungspolitik, in denen sich der Prä-
tigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs- mienberechtigte verpflichtet,
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise
in denen
anzusammeln, daß er für drei bis sechs Jahre
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der
bezeichneten Fristen zurückgezahlt werden, Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem
2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-
halb der Fristen des § 1O zu dem dort bezeichne- gan der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt
ten Zweck verwendet werden, und
3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter- 2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu
nehmen übertragen oder in Verträge mit Woh- dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen Zweck zu verwenden (§ 16),
der staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt und in denen sich das Wohnungs- und Siedlungs-
werden (§ 12 Abs. 1).
unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag
Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge- vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2
richtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder- gilt entsprechend. Die Verträge können zugunsten
lassung befindet. dritter Personen abgeschlossen werden.
Nr. 81 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1879
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-
werden gleichgestellt brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor
1. zusätzliche Einzahllmgen, soweit sie in einem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist
Kalenderjahr nicht hölwr sind als der Jahres- eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen,
betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlun- wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
g<::m sowie barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk- nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist
same Leistungen, für die nach § 12 Abs. l des nachgeholt worden ist.
Dritten Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeit- (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-
nehmer-Sparzulage gewährt wird, oder von der brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzah-
Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unter- lungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine
haltssicherungsgesetz überwiesene Sparbeiträge teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so
darstellen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils
und die Spcubeiträge nach dem Unterhaltssiche- der Sparraten prämienbegünstigt, der ununterbro-
rungsgesetz dürfen insgesamt den nach dem Drit- chen in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist.
ten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
nicht übersteigen. lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 er-
bracht werden können.
§ 14
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien
des § 13 sind sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt
nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,
Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter-
§ 16
nehmen,
Verwendung der angesammelten Beträge
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül- (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit
len: den Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zah-
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister lung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten
oder im Genossenschaftsregister eingetragen oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person
sein; zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichne-
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließ- ten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet
lich oder weit überwiegend auf den Bau und Anwendung.
die Verwaltung oder Ubereignung von Woh-
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
nungen oder die wohnungswirtschaftliche Be-
des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn
treuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge-
der angesammelte Betrag und die Prämien verwen-
schäftsführung muß dem entsprechen;
det werden
c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims
und außerordentlichen Uberprüfung seiner
oder einer Eigentumswohnung für den Prämien-
wirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts-
berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete an-
gebarens, insbesondere der Verwendung der
dere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des
gesparten Beträge, durch einen wohnungs-
Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Ange-
wirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungs-
hörigen dieser Personen durch das Wohnungs-
mäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört,
und Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
unterworfen haben. Soweit das Unternehmen
lichen Wohnungspolitik oder
oder seine Gesellschafter an anderen Unter-
nehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-
die Uberprüfung zugleich auf diese erstrecken. heims, einer Eigentumswohnung oder eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den
Prämien.berechtigten, die in dem Vertrag bezeich-
§ 15
nete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6
Unterbrechung und Rückzahlung des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An-
der Einzahlungen gehörigen dieser Personen; dabei muß es sich
(1} Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor- um einen Erwerb von dem Wohnungs- und
den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des lichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,
folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden; die Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach
im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.
gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Ab-
Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor satzes 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und
Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung die Prämien nur zur Leistung des bar zu zahlenden
ausgeschlossen. Teils des Kaufpreises verwendet werden.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 17 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten
Anzeigepflicht im Sinne des § 6 umgewandelt werden.
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder
Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer
im FalJ des Todes des Prämienberechtigten oder
der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, 5. Änderung
dem für seine Veranlagung oder dem für die Ver- der für die Gewährung der Prämie
anlagung des Prämienberechtigten zuständigen zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse
Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un-
verzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen § 19
1. angesamrncdte Beträge zurückgezahlt werden Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die
(§ 15), Berechnung des maßgebenden Einkommens
2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder und der Hinzurechnungen
nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die Be-
Abs. 1 Nr. 4 des Cesetzes bezeichneten Zweck rechnung des nach § 2 a Abs. 2 des Gesetzes maß-
vc~rwendet werden, gebenden Einkommens und der Hinzurechnungen,
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied- die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
lungsunternehmen oder Organ der staatlichen gelegen haben, geändert, so ist die Prämie zu ge-
Wohnungspolitik übertragen oder in Sparver- währen, wenn durch die Änderung die Einkommens-
träge mit festgelegten Sparraten im Sinne des grenze (§ 2 a Abs. 1 des Gesetzes) unterschritten
§ 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1). wird, und zurückzufordern, wenn durch die Ände-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines rung die Einkommensgrenze überschritten wird.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or- (2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 bleiben
gans der staatlichen Wohnungspolitik an das für das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn
Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich der der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid
die Niederlassung befindet. erst nach Ablauf der Festlegungsfrist, bei Bauspar-
verträgen nach Einzahlung des letzten Sparbeitrags,
§ 18 rechtskräftig geworden ist.
Ubertragung und Umwandlung von Verträgen
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik 6. Anwendungszeitraum,
Geltung im Land Berlin
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, § 20
wenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter-
nehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs- Anwendungsbereich
politik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Uber- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä- erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
mien
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter- § 21
nehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-
politik übertragen werden und sich dieses gegen- Berlin-Klausel
über dem Prämienberechtigten und dem Unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflich- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
ten aus dem Vertrag einzutreten, bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
N,. 81 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1881
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
/\ us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Mai 1975 - 1 BvR 332/72 - , ergangen auf
\/erfassungsbeschwerde, wird nachfolgender Ent-
-;rheidungssatz veröffentlicht:
~ 60 Absatz 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskinder-
w~Idgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 265) ist, soweit für Enkel ein Kinderzuschuß zur
Knappschaftsrente nur gewährt wird, wenn die
Voraussc~tzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des
Bundeskindergeldgesetzes „vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles erfüllt worden sind", mit Artikel 3
/\ bsa tz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
dPrn Sozialstaatsprinzip unvereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
/\ bs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
{Jericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juli 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk el
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umlaufmünzen aus Silber)
Vom 11. Juli 1975
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die. Aus-
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates beschlossen:
Die gemäß der Bekanntmachung vom l. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 953) ausgeprägten Bun-
desmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umlaufmünzen aus Silber) gelten ab 1. August 1975
nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel und sind
einzuziehen. Die außer Kurs gesetzten Bundesmün-
zen werden bis zum 31. Januar 1976 von den Bun-
des- und Landeskassen zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen oder in andere gesetzliche Zah-
lungsmittel umgetauscht, soweit die Münzen nicht
verfälscht sind oder besondere Gründe gegen eine
Einlösung sprechen.
Um Zweifel auszuschließen, wird darauf hinge-
wiesen, daß die Gedenkmünzen zu 5 Deutsche Mark
von dieser Außerkurssetzung nicht betroffen
werden.
Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 11. Juli 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1883
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 12. Juli 1975
Tag In h a 1 t Seite
8. 7. 75 Gesetz zu dem übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen,
zu dem übereinkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktor-
schiffen nebst Zusatzprotokoll und
zu dem übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der
Beförderung von Kernmaterial auf See
(Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
V er kündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 7. 75 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 123 10. 7. 75 18. 7. 75
%-1-2-:l
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975 1883
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 12. Juli 1975
Tag In h a 1 t Seite
8. 7. 75 Gesetz zu dem übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen,
zu dem übereinkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktor-
schiffen nebst Zusatzprotokoll und
zu dem übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der
Beförderung von Kernmaterial auf See
(Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
V er kündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 7. 75 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 123 10. 7. 75 18. 7. 75
%-1-2-:l
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
----------------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um urtd Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. fi. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1602/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 229/73 hinsichtlich der Beitrittsaus-
gleichsbeträge und deren Koeffizienten für Getreide 27. 6. 7'5 L 1ti4 1...
24. fi. 7:S Verordnung (EWG) Nr. 1603/75 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für O 1s a a t e n und der dort geltenden
abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1975'
1976 27.6. 7.5 L HW4
24. b. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1604/75 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschlüge zum Richtpreis und zum Interventions-
preis für Olsa a t e n für das Wirtschaftsjahr 1975/ 1976 27. 6. L 16416
24. b. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1605/75 des Rates betreffend die Am-
gl(~id1sbetr~ige für Raps- und Rübsensamen 27, 6. L 164/7
26. 6. 7:, Verordnung (EWG) Nr. 1606/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab··
schöpfungen bei der Einfuhr 27.6 L 164!8
2G. ü. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1607/75 der Kommission über die FesL-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 27, 6, L 164:
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1608/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und Bruch r e i s anzuwendenden Ab-
schöpf ung(~n bei der Einfuhr 27.6, 75 L 104 1
26. 6. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1609/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen he;
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 27. 6. L 1641
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1610/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungs-
bestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für
B u t t e r und R a h m 27. 6. 75 L 164/16
26. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1611/75 der Kommission zur Ergän-
zun9 der Verordnung (EWG) Nr. 1220/74 und der Verordnung
(EWG) Nr. 270/75 zur Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr von Rohtabak der Ernten 1972 und 1973 und
der Ernte 1974 27.6. 75 L 164/ l8
26. 6. 75 Verordnun9 (EWG) Nr. 1612/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 27.6. 75 L 164/20
Andere Vorschriften
24. 6. 75 Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 des Rates
zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 27.6. 75 L 164/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn Bundcsgcsetzblutt Teil I werden Gesetze. Verordnungen . Anordnungen und damit 'im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit;
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerr~chtliche Verembarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften una
Bek,mnt.mdchungen sowie Zolll.<1rifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs h e d in !J II n q e n : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver lc1q vor lie!Jen Pu~tunschr iH für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienenei Ausgaben: Bundesgesetzblatt
5'.l Bonn I Poslf,H:h 6 24. Tel (0 22 21) 2:l 80 67 bis 69
Bezuqspreis: Für Teil 1 und Teil II halbjährlid1 je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für B•~ndesgeset.zblütter. die vor dem J. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln ~ 99-509 oder qegen Vorausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der unqewandte Steuersatz betr äqt 5,5 °/o