Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 12.Juli 1975 Nr.80
Tag Inhalt Seite
8. 7. 75 Gesetz zur Entlast.ung des Bundesfinanzhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
8. 7. 75 Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1863
310-tl, 320-1, :H0-2, :H7-I, 360-1, 368-1
7. 7. 75 Verordnung zur Anderung der Postscheckordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1866
!J0l-1-10
7. 7. 75 Verordnung zur Anderung der Postscheckgebührenordnung 1867
901-1·10-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc:d1tsvorschrifU•n rfor Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1868
Gesetz
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 8. Juli 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.
sen: Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 der Finanz-
gerichtsordnung entsprechend.
Artikel 1 4. Gegen eine Entscheidung der Finanzgerichte in
Streitigkeiten über Kosten und über die Festset-
Entlastungsvorschriften
zung des Streitwertes ist die Beschwerde nicht
Bis zum 31. Dezember 1980 gelten für Beschwer- gegeben. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen
den und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung die Nichtzulassung der Revision.
sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem 5. Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichts-
Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vor- ordnung findet die Revision ohne Zulassung nur
schriften: statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes
1. Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Be- zehntausend Deutsche Mark übersteigt. Dies gilt
teiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater nicht für Rechtsstreitigkeiten über die Feststel-
oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten ver- lung von Einheitswerten und die Androhung oder
treten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung Festsetzung eines Erzwingungsgeldes sowie für
der Revision sowie der Beschwerde. Juristische berufsrechtliche Streitigkeiten über Rechtsver-
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden hältnisse, die durch den Zweiten und Sechsten
können sich auch durch Beamte oder Angestellte, Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungs-
welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, gesetzes geregelt sind.
vertreten lassen. 6. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115
2. Abweichend von § 11 Abs. 5 der Finanzgerichts- Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Be-
ordnung kann der Große Senat ohne mündliche schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verhandlung entscheiden. bedarf keiner Begründung.
3. Gegen den Beschluß des Finanzgerichts nach 7. Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in
§ 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß
steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, entscheiden, wenn er einstimmig die Revision
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
f iir unbegründet und eine mündliche Verband- den sind, können sich die Beteiligten abweichend
; ung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten von Artikel 1 Nr. l auch durch Steuerbevollmäch-
sind vorher dcivon zu unterrichten und zu hören. tigte vertreten lassen.
Die Voraussetzungen dieses Verfahrens sind im
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Ent-
Beschluß festzustellen; einer weiteren Begrün-
scheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkraft-
dtm~J bedarf es nicht.
treten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts
8. Die Entscheidung über die Revision braucht nicht wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt
begründet zu werden, soweit der Bundesfinanz- worden sind, richtet sich nach den bisher gelten-
hof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für den Vorschriften.
durchgreifend hält. Dies gilt nicht für Rügen nach 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Ent-
§ 119 der Finc111zqericht.sordnung.
scheidungen der Finanzgerichte, die in der Zeit
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. De-
zember 1980 verkündet oder von Amts wegen
Artikel 2 an Stelle einer Verkündung zugestellt werden,
richtet sich nach Artikel l Nr. 3 bis 5 dieses
Ubergangsvorschriften
Gesetzes.
1. In Verfahren vor dem Bundesfinanzhof über
Klagen nach § 37 der Finanzgerichtsordnung, die Artikel 3
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wor- Berlin-Klausel
den sind oder für die eine Klagefrist vor Inkraft-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
treten dieses Gesetzes begonnen hat, ist Ar-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
tikel 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Das gleiche gilt
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
für Verfahren über Rechtsmittel gegen Entschei-
Land Berlin.
dungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen Artikel 4
an Stelle einer Verkündung zugestellt worden
sind. In Verfahren, die bis zum 31. Dezember Inkrafttreten
1978 bei dem Bundesfinc:1nzhof anhängig gewor- Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Krnft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstc~hende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1
: \ r. ßO Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975
Gesetz
zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen
Vom 8. Juli 1975
Der hal das Gesetz beschlos- 5. § 554 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
Änderung der Zivilprozeßordnung ,,2. in den Fällen des § 554 b eine Dar-
legung darüber, ob die Rechtssache
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: grundsätzliche Bedeutung hat;".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
1. In § 545 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige
,, (4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über ver-
Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder
mögensrechtliche Ansprüche der von <lern
im Umlegungsverfahren."
Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Be-
schwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht
2. § 546 wird wie folgt gefaßt: übersteigt. und das Oberlandesgericht die
,,§ 546 Revision nicht zugelassen hat, soll in der
Revisionsbegründung ferner der Wert der
{1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-
nicht in einer bestimmten Geldsumme beste-
rechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der
henden Beschwer angegeben werden."
Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht
übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn
das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zuge- 6. Nach § 554 a wird folgender § 554 b eingefügt:
lassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revi- ,,§ 554 b
sion zu, wenn
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung rechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der
hat oder Beschwer vierzigtausend Deut.sehe Mark über-
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bun- steigt, kann das Revisionsgericht. die Annahme
desgerichtshofes oder des Gemeinsamen Se-• der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache
nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes keine grundsätzliche Bedeutung hat.
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine
Das Revisionsgericbt ist an die Zulassung ge- Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen er-
bunden. forderlich.
(2) ln Rechtsstreitigkeiten über vermögens- (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche
rechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesge- Verhandlung durch Beschluß ergehen."
richt den Wert. der Beschwer in seinem Urteil
fest; die Vorschriften der §§ 3 bis 9 gelten ent- 7. § 555 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sprechend. Das Revisionsgericht. ist an die ,, (1) Wird nicht durch Beschluß die Revision
Wertfestsetzung gebunden, wenn der fest.ge- als unzulässig verworfen oder die Annahrne
setzte Wert der Beschwer vierzigtausend Deut.- der Revision abgelehnt, so ist der Termin
sehe Mark überst.eiqt." mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu
bestimmen und den Parteien bekanntzumachen, l'I
3. § 547 wird wie folgt gefaßt;
8. § 556 wird wie folgt geändert:
,,§ 547
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Revision findet slels statt, soweit das Be-
rufungsgericht die Berufung als unzulässig ver- ,, (1) Der Revisions beklagte kann sich der
worfen hat." Revision bis zum Ablauf eines Monats nach
der Zustellung der Revisionsbegründung an-
4. § 549 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schließen, selbst wenn er auf die Revision
verzichtet hat."
,, (1) Die Revision kann nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung auf der Verlet- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zung des Bundesrechts oder einer Vorschrift be- In Satz 3 wird die Verweisung ,J 554
ruht, deren Geltungsbc~reich sich über den Be- Abs. 3, 6" durch die Verweisung ,,§ 554
rk eines :,; hinaus erstreckt. Abs . 3" ersetzt.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bh) Folgender Sc1lz 4 wird angefügt: ,, (1) Ist in einem Land auf Grund des
„Die Anschließung verliert auch dann § 8 des Einführungsgesetzes zum Ge-
ihre Wirkung, wenn die Annahme der richtsverfassungsgesetz für bürgerliche
Revision nach § 554 b abgelehnt wird." Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes-
gericht errichtet, so entscheidet in den
9. § 559 wird wie folgt gefaßt: Fällen des § 546 der Zivilprozeßordnung
das Oberlandesgericht mit der Zulassung
,,§ 559 gleichzeitig über die Zuständigkeit für die
Verhandlung und Entscheidung der Re-
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-
vision. Die Entscheidung ist für das Re-
liegen nur die von den Parteien gestellten An-
tri:ige. · visionsgericht bindend.".
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Revisionsgericht ist an die geltend
gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. ,, (2) In den Fällen der §§ 547, 554 b
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts we- und 566 a. der Zivilprozeßordnung ist die
gen zu berücksichtigen sind, darf das angefoch- Revision bei dem obersten Landesgericht
tene Urteil nur geprüft werden, wenn die Män- einzulegen. Die Vorschriften der §§ 553,
gel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind." 553 a der Zivilprozeßordnung gelten ent-
sprechend. Das oberste Landesgericht ent-
10. In § 561 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung scheidet ohne mündliche Verhandlung
,,§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b" durch die Verweisung
endgültig über die Zuständigkeit für die
,,§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt. Verhandlung und Entscheidung der Re-
vision. Erklärt es sich für unzuständig,
weil der Bundesgerichtshof zuständig sei,
11. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt: so sind diesem die Prozeßakten zu über-
senden."
,,§ 565 a
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von b) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Die
Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend er- Parteien können sich" die Worte „in den in
achtet. Dies gilt nicht für Rügen nach§ 551." § 7 Abs. 2 genannten Fällen" eingefügt.
12. § 566 a wird wie folgt geändert: 3. In § 52 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das ge-
richtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: vorn 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zu-
,,(1) Gegen die im ersten Rechtszug er- letzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung
lassenen Endurteile der Landgerichte kann des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverf ah-
mit den folgenden Maßgaben unter Uber- rensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bundesge-
gehung der Berufungsinstanz unmittelbar die setzbl. I S. 3686), wird die Verweisung ,,§ 7
Revision eingelegt werden." Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Satz 4" ersetzt.
,, (3) Das Revisionsgericht kann die An-
nahme der Revision ablehnen, wenn die 4. § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung wird wie folgt gefaßt:
hat; § 554 b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Die ,,Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Be-
Revision kann nicht auf Mängel des Ver- stimmung des Termins zur mündlichen Verhand-
fahrens gestützt werden." lung zurückgenommen wird oder in den Fällen
der §§ 554 b, 566 a der Zivilprozeßordnung die
Annahme der Revision abgelehnt wird."
Artikel 2
5. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Änderung anderer Gesetze
wird wie folgt geändert:
1. Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge- a) In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
ändert:
,,Im Revisionsverfahren erhöht sich die Pro-
a) In § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt: zeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit
,, (3) § 565 a der Zivilprozeßordnung ist nicht sich die Parteien nur durch einen bei dem
anzuwenden." Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen können."
b) In § 76 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 566 a
Abs. 3, 5 bis 7" durch die Verweisung ,,§ 566 a b) § 35 a fällt weg.
Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 7" ersetzt.
Artikel 3
2. Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivil- Uberleitungsvorschriften
prozeßordnung, wird wie folgt geändert:
1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-
a) § 7 wird wie folgt geändert: lässigkeit und über die Annahme der Revision
ac-1) Absatz l wird wie folgt gefaßt: und ihre Begründung, über die Bestimmung des
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975 1865
zuständigen Revisionsgerichts und über die an- Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes
Wi:-lltliche Prozeßgebühr im Revisionsverfahren in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesge-
sind nur anzuwenden, wenn die mündliche Ver- setzbl. I S. 1141), geändert durch Gesetz vom
handlung, auf die das anzufechtende Urteil er- 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1383), § 35 a
geht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
geschlossen worden ist. entscheiden.
2. Bei Entscheidungen, die auf eine vor dem Inkraft- Artikel 4
treten des neuen Rechts geschlossene mündliche
Verhandlung ergehen, richtet sich die Zulässig- Berlin-Klausel
keit der Revision und die Bestimmung des zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ständigen Revisionsgerichts auch dann nach dem des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
bisher geltenden Recht, wenn die Entscheidung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verkün-
det oder von Amts wegen zugestellt wird.
Artikel 5
3. Dber eine Revision, deren Zulässigkeit sich nach
dem bisher geltenden Recht richtet, kann das Inkrafttreten
Revisionsgericht nach Artikel 1 Nr. 2, 3 des Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l975, TeH [
Verordnung
zur Änderung der Postscheckordnung
Vom 7. Juli 1975
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 2. Hinter§ 15 wird eingefügt:
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird
,,§ 15 a
verordnet:
Eurocheque und Eurocheque-Karte
(1) Das Postscheckamt kann an voH geschäfts-
Artikel t fähige Postscheckteilnehmer mit ständigem
Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
Die Poslscheckordnun~J vom 1. Dezember 1969
eu·rocheque-Vordrucke und eurocheque-Karten
(Bundesgesetzbl. I S. 2159), zuletzt geändert durch
ausgeben.
die Verordnung zur Anderung der Postscheckord-
nung vom 5. Juli 1974 (Bund<~sgesetzbl. I S. 1445), (2) Das bezogene Postscheckamt übernimmt für
wird wie folgt geändert: einen auf einem eurocheque-Vordruck ausgesteH-
ten Postscheck, der in Verbindung mit einer
dazu ausgegebenen gültigen eurocheque-Karte
1. In § 15 erhält A bsalz 5 fol~Jende Fassung: verwendet worden ist, eine begrenzte Einlösungs-
,, (5) Das Postscheckamt kann einem Postscheck- garantie.
teilnehmer mit umfangreichem Zahlungsve:r;kehr (3) Ein auf einem eurocheque-Vordruck im
widerruflich genehmigen, an Stelle von Zahlungs- Rahmen der Einlösungsgarantie ausgestellter
anweisungen (Absatz 3) Zahlungsanweisungen Scheck, der auf ein Postscheckamt oder ein Kre-
zur Verrechnung bis zu einem bestimmten ditinstitut gezogen ist, kann in Verbindung mit
Höchstbetrag in Auftrag zu geben. Die Zahlungs- einer dazu ausgegebenen gültigen eurocheque-
anweisung zur Verrechnung wird vom Post- Karte bei einem Postscheckamt, einem Postamt
oder einer dafür vorgesehenen Poststelle zur
scheckamt nach der Lastschrift als gewöhnlicher
Auszahlung vorgelegt werden. Das gleiche gilt
Brief an den Zahlungsempfänger versandt. Die
für einen anderen, auf ein ausländisches Kredit-
Vorlegungsfrist beträgt einen Monat. Die Zah-
institut gezogenen Scheck, soweit dessen Ein-
lungsanweisung zur Verrechnung kann dem Post- lösung durch eine der eurocheque-Karte gleich-
scheckamt wie ein an den Inhaber zahlbar ge- gestellte Scheck- oder Garantiekarte garantiert
stellter Verrechnungsscheck zur Gutschrift vor- wird. Für die Auszahlung eines Schecks, der auf
gelegt werden. 1st der in der Zahlungsanweisung ein Kreditinstitut gezogen ist, wird eine Gebühr
zur Verrechnung genannte Zahlungsempfänger erhoben."
eine natürliche Person, so kann er, sein Ehegatte Artikel 2
oder ein vom Zahlungsempfänger Beauftragter
die Zahlungsanweisung zur Verrechnung bis zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ablauf der Vorlegungsfrist bei einem Postscheck-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
amt, einem Postamt oder einer Poststelle zur Aus-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin,
zahlung vorlegen. Die Auszahlun~J kann betrags-
mäßig beschränkt werden. Für die Zahlungsan-
weisung zur Verrechnung und für die Auszah- Artikel 3
lung -werden Cebühren erhohen." Diese tritt am 1. Januar 1976 in Kran.
Bonn, den 7. Juli 1975
Der Bundesminister
f ü r d a s P o s t - u n d F e r n m e 1 d e ,v e s e n
K. Gscheidle
. M--- der ß,us9.abe: Bonn, den 12. Ju!i H)75
Verordnung
:zm Änderung der Postscheckgebührenordnung
Vom 7. Juli 1975
Auf Crund des § 14 des Postvcrwc1Hungsgesetzes 2. In der Anlage zu § 1 der Postscheck-
Yom 24. Juli 1953 (Bundesqes(~tzbl. I S. 676) wird im gebühren) erhält die laufende Numme.r 2
[invernehmen mit dem Bunclc~sminisler für Wirt- Fassung:
schaft verordnet:
„2 Postscheck
als Einzelauftrag
Artikel 1 für jede Barauszahlung durch
Zahlungsanweisung
Die Post.scheckgebührcnordnung vom 26. Februar
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 419), geändert durch die bis 100 DM ....................... . 2,50
Verordnung zur Anclerung der Postscheckgebühren- für jede weiteren 10 DM
ordnung vom 5. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1447), des Postscheckbetrags ............ . -,05
wird wie folgt geändert: als Sammelauftrag
für jede zugehörige
L § 1 erhält folgende Fassung: Zahlungsanweisung .............. . 2,50
"§ 1 dazu für je 10 DM des Gesamtbetrags
abzüglich 100 DM je Zahlungsanwei-
(1) Die Gebühren für den Postscheckdienst
sung ............................. .
werden auf die in der Anlage zu dieser Verord-
nung angegebenen Beträge festgesetzt.
Artikel 2
(2) Die Gebühr für die Auszahlung eines
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Schecks, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
beträgt 2 DM. Werden mehrere Schecks an einen
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
Vorleger gleichzeitig ausgezahlt, so wird die
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auszahlungsgebühr nur für einen Scheck erho-
ben, wenn die Schecks auf ein außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung ansässiges Artikel 3
Kreditinstitut gezoqen sind." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1975
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1589/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handels-
regelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren 26. 6. 75 L 163/9
25. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1590/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 26.6. 75 L 163/ 10
25. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1591/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr/imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 6. 75 L 163/12
25. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1593/75 der Kommission zur Ver-
längerung der Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ab-
schöpfung für O 1 i v e n ö 1 26. 6. 75 L 163/16
25. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1594/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 26.6. 75 L 163/ 17
25. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1595/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26. 6. 75 L 163/18
25. 6. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1596/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reissf!ktors c1nzuwendenden Beträge 26. 6. 75 L 163/20
24.6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1597/75 des Rates zur Festsetzung des
ab 27.Juni 1975 geltenden Schwellenpreises für Olivenöl
für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 26. 6. 75 L 163/24
Andere Vorschriften
24. 6. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1587/75 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Cemeinschaftszollkontingents
für 30 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des
Cf'mci11s,rn1en Zolltarifs 26. 6. 75 L 163/1
24. 6. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 1588/75 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilun~J und VerwaHunq des Gemeinschaftszollkontingents
für 5 000 Stück Stic!re, Kühe und Färsen bestimmter Höhenras-.
sen, nicht. zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2
des Cernei11samcn Zolltarifs 26.6. 75 L 163/5
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1592/75 der Kommission über die
FeslsP!zung von MittelwertEm für die Ermittlung des Zollwerts
von ei11~1c~führtcn ZilrnsfrüchLen 26. 6. 75 L 163/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunuen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im B11ndesqesetzblatt Teil II werden völkerru-htliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften· und
Bekannl.m<1cilungen sowie Zolltorifverordnunqon veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n u e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunuen müssen bis späteskns 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verli!U vorlieuen. Postanschrift für Abonnemenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
5'.l Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je an(Jefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser P1eis gilt auch für Bundesgeselzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 auscieqeben worden sind. Lieferunu gegen Voreinsendung des Betraues
du[ das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder uegen Vorausrecbnunu.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis isl die Mehrwerlstcuer enthallen; der anuewandle Steuersatz bet1!i\1t 5,5 °/o