273
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 1975 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
17. 1. 75 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter
Sekretär ........................................................................... . 273
20. 1. 75 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung des in das
Zollgebiet eingehenden Fleisches (Auslandsfleischbeschau-Verordnung - AFV) ....... . 282
78:32-1-9, 78:32-1-4
20. 1. 75 Verordnung über die Kosten für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden
fleisches (Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKostV) .............. '. .... . 285
7832-1-15
20. 1. 75 Verordnung zur Änderung der Fleischbeschau-Statistik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
78G:l-2
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär
Vom 17. Januar 1975
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs- §2
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesges,etzbl. I Zulassungsvoraussetzungen
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird von 1. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-
den Bundesministern für Bildung und Wissenschaft bildungsberuf und eine mindestens zweijährige
und für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen Berufspraxis oder
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf 2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Aus-
Grund des § 43 Abs. 1 in Verbindung mit§ 46 Abs. 1 bildungsberuf, -einen mindestens mittleren Bil-
des Berufsbildungsgesetzes wird von dem Bundes- dungsabschluß und eine mindestens einjährige
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Berufspraxis oder
Bundesministern für Bildung und Wissenschaft und
3. den Abschluß einer Fachoberschule im Bereich
für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des
Wirtschaft oder einer Höheren Handelsschule
Bundesrates verordnet:
oder den Abschluß der 12. Klasse eines Wirt-
schaftsgymnasiums oder eines Fachgymnasiums
§1 im Bereich Wirtschaft und eine mindestens ein-
jährige Berufspraxis oder
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses 4. einen an einer öffentlichen oder staatlich aner-
kannten beruflichen Schule erworbenen mittleren
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeit,en und Bildungsabschluß oder einen glekhwertigen Ab-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung schluß und eine mindestens dreijährige Berufs-
zur Sekretärin/zum Sekretär erworben worden sind, praxis oder
kann die zuständige Industrie- und Handelskammer
5. einen mindestens mittleren Bildungsabschluß und
Prüfungen durchführen. Durch di,e Prüfung ist fest-
eine mindestens vierjährige Berufspraxis, soweit
zustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendi- nicht Nummer 4 anwendbar ist, oder
gen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit
als Sekretärin/Sekretär hat. Die erfolgreich abge- 6. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
legte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Ge- nachweist. Die Abschlußprüfung in einem anerkann-
prüft,e Sekretärin/Geprüfter Sekretär. ten Ausbildungsberuf und die Berufspraxis im Sinne
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
des Satzes müssen in Fachrichtungen abgeleistet Sinne des Gesetzes oder einer öffentlichen oder
sein, die dem Beruf der Sekretärin/des Sekretärs staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nach-
entsprechen. weist, daß er innerhalb des letzten Jahres vor Be-
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ginn der Prüfung bereits ausreichende Kenntnisse
nicht vor, so kann im Ausnahmefall zur Prüfung und Fertigkeiten in den Prüfungsfächern Kurzschrift,
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Maschinen-Schnellschreiben und Briefgestaltung
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, entsprechend den Anforderungen gemäß den Ab-
daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, sätzen 2 bis 4 erworben hat.
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§5
§3 Fachkundliche Prüfung
Inhalt und Dauer der Prüfung
(1) Oi,e fachkundliche· Prüfung erstreckt sich auf
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungs- folgende Prüfungsfächer:
teilen:
1. Textformulierung,
1. der schreibtechnischen Prüfung,
2. der fachkundlichen Prüfung und 2. Protokollführung,
3. der rechts-, wirtschafts- und sozialkundlichen 3. Sekretariatskunde.
Prüfung. (2) Im Prüfungsfach Textformulierung ist unter
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie- Berücksichtigung von Wort- und Satzlehre in einer
biger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi- Zeit von 60 Minuten ein Text zu formulieren und
nen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü- ein vorgegebener Text zu verbessern; bei der Text-
fungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü- formulierung sind auch Ausdruck und Stil zu be-
fungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die rücksichtigen. Bei den Texten kann es sich insbe-
mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 sondere um Geschäftsbriefe, Schreiben zu besonde-
ist in einem Prüfungstermin nach der letzten schrift- ren Anlässen, Aktennotizen und Betriebsanwei-
lichen Prüfung durchzuführen. sungen handeln.
(3) Die Prüfungsdauer bestimmt sich nach den (3) Die Prüfung im Fach Protokollführung umfaßt
§§ 4 bis 6. Wird die Prüfung in einzelnen Prüfungs- die Anfertigung eines Protokolls über ein Gespräch
fächern programmiert durchgeführt, kann di,e Prü- von etwa 15 Minuten Dauer mit einer anschließen-
fungsdauer entsprechend gekürzt werden. den Bearbeitungszeit von 90 Minuten.
(4) Das Prüfungsfach Sekretariatskunde umfaßt:
§4
1. Vorbereitung und Auswertung von Sitzungen,
Schreibtechnische Prüfung
Tagungen und Reisen,
(1) Die schreibtechnische Prüfung erstreckt sich 2. Terminplanung und -Überwachung,
auf folgende Prüfungsfächer:
3. Postbearbeitung,
1. Kurzschrift,
2. Maschinen-Schnellschreiben, 4. Büroorganisation einschließlich Karteiführung,
Schriftgutverwaltung, Umgang mit Vervielfälti-
3. Briefgestaltung. gungsverfahren, Nachrichtenmitteln, Diktiergerä-
(2) Die Prüfung im Fach Kurzschrift umfaßt die ten und -anlagen.
Aufnahme einer Ansage von 5 Minuten Dauer in (5) Im Prüfungsfach Sekretariatskunde ist schrift-
der Geschwindigkeit von 150 Silben je Minute und lich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche Prü-
die Ubertragung in Maschinenschrift in 40 Minuten. fung soll in der Regel 120 Minuten dauern. In der
(3) Die Prüfung im Fach Maschinen-Schnellschrei- mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in
ben umfaßt das Abschreiben eines mittelschweren einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der
Textes in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu
280 Anschlägen je Minute. erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte
Lösungsvorschläge zu machen. Die mündliche Prü-
(4) Die Prüfung im Fach Briefgestaltung umfaßt fung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in
die Anfertigung eines DIN-A 4-Briefes nach der Regel 15 Minuten dauern.
DIN 5008 im Umfang von etwa 1 350 Anschlägen in
15 Minuten. Der Briefinhalt ist in der Geschwindig-
keit von 120 Silben je Minute stenografisch aufzu- §6
nehmen.
Rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Prüfung
(5) Bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse in (1) Die rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche
der schreibtechnischen Prüfung sind die Bewer-
Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
lungsvorschriften der Anlage 1 zugrunde zu legen.
1. Rechtskunde,
(6) Von der schreibtechnischen Prüfung kann auf
Antrag freigestellt werden, wer durch Zeugnisse 2. Wirtschaftskunde,
oder Bescheinigungen einer zuständigen Stelle im 3. Sozialkunde.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 275
(2) Im Prüfungsfach Rechtskunde können geprüft §8
werden: Wiederholungsprüfung
Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesietzes, (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und des zweimal wiederholt werden.
Handelsrechts, Grundkenntnisse des Arbeits- und
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
rechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertrags- Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,
rechts sowie der Arbeitsschutzbestimmungen und wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-
der Sozialversicherung. genen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-
halb von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi-
(3) Im Prüfungsf ach Wirtschaftskunde können ge-
gung der nkhtbestandenen Prüfung an, zur Wieder-
prüft werden:
holungsprüfung anmeldet.
Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre ein-
schließlich der Betriebsorganisation und der Sta- §9
tistik. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(4) Im Prüfungsfach Sozialkunde können geprüft (1) Prüfungszeugnisse von Fortbildungsstätten
werden: sind den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung
nach dieser Verordnung gleichgestellt, wenn die
Kenntnisse über gesellschaftliche und politische
Prüfung nach Ziel, Zulassungsvoraussetzungen, In-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, Füh-
halt und Dauer den §§ 1 bis 8 ,entspricht. § 1 Satz 3
rungsmethoden, Umgang mit Menschen, Gesprächs-
gilt entsprechend.
führung.
(2) Die Industrie- und Handelskammer, in deren
(5) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich Bezirk die Prüfung von der Fortbildungsstätte durch-
durchzuführ,en; sie soll in der Regel 120 Minuten geführt wird, steHt auf Antrag der Fortbildungs-
dauern. stätte die Gleichwertigkeit fest.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des (3) Ist die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 fest-
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü- gest,ellt, so erteilt die nach Absatz 2 zuständige In-
fungausschusses durch eine mündliche Prüfung in dustrie- und Handelskammer zu dem einzelnen Prü-
einer Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten fungszeugnis eine entsprechende Bestätigung.
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer zu ergän- (4) Die nach Absatz 2 zuständige Industrie- und
zen, soweit die mündliche Prüfung für das Bestehen Handelskammer hat in angemessenen Zeitabstän-
der Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungs- den, spätestens nach Ablauf von jeweils 2 Jahren
leistung von wesentlicher Bedeutung ist. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fest-
steHung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 noch
vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nach Ab-
§7 satz 1 nicht mehr vor, ist die Feststellung der
Bestehen der Prüfung Gleichwertigkeit zu widerrufen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem § 10
Prüfungsteil und in den Prüfungsfächern gemäß § 4
Berlin-Klausel
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bracht werden. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
(2) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
gemäß Anlage 2 auszusteHen. Auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 3 § 11
auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungs-
fächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Inkrafttreten
Falle der Befreiung g,emäß § 4 Abs. 5 ist das Datum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. dung in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1975
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arend.t
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
Bewertungsvorschriften für die schreibtechnische Prüfung (§ 4)
A. Allgemeine Vorschriften selbständige, vollständige, wortgetreue Uber-
l. In der schreibtechnischen Prüfung dürfen die tragung auf der Schreibmaschine in höchstens
Prüfungsteilnehmer in jedem der 3 Prüfungs- 40 Minuten.
fächer (Kurzschrift, Maschinen-Schnellschreiben, b) Grundlage für die Bewertung ist die Ubertra-
Briefgestaltung) die nachzuweisende Leistung gung. Aus dem Stenogramm muß hervorgehen,
zweimal erbringen. Der zweite Durchgang ist mit daß die Ubertragung selbständig angefertigt
anderen Texten und an einem anderen Tage wurde.
durchzuführen. Der Termin für den zweiten Jede Abweichung von der Ansage wird wie
Durchgang wird vom Prüfungsausschuß vorher folgt mit Fehlerpunkten belegt:
festgelegt. Für die Feststellung des Ergebnisses Fehler-
sind die Leistungen mit den besseren Noten und/ Fehlerliste punkte
oder der höheren Anschlagszahl maßgebend; die Sinntragendes Einzelwort falsch, aus-
Auswahl trifft im Zweifelsfall der Prüfungsteil-
gelass,en oder hinzugefügt 12
nehmer.
Wort, für das ein anderes von glei-
2. Der Prüfungsteilnehmer darf ein eigenes Wörter- cher oder annähernd gleicher Bedeu-
buch (Duden, Rechtschreibung) benutzen. tung eingesetzt ist 2
3. Einer Prüfungsansage geht eine Probeansage von Ausgelassenes oder hinzugefügtes
etwa einer Minute voraus. Die Beteiligung an dRn Wort, das den Sinn nicht ändert 2
Probeansagen ist freiwillig. Eine Ubertragung Zweites und jedes weitere Wort einer
erfolgt nicht. Wortgruppe oder eines Sinnzusam-
4. Vor den Prüfungsansaglm sind den Prüfungsteil- menhanges, das falsch, ausgelassen
nehmern der Inhalt des Textes sowie die unge- oder hinzugefügt und nicht Sinnträger
wöhnlichen Fachausdrücke und Fremdwörter in ist 2
geeigneter Form bekanntzugeben. Umstellung von Wörtern, soweit der
Sinn nicht geändert wird 2
5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungs-
ansagen dürfen die Prüfungsteilnehmer eig,enes Rechtschreibfehler 3
Papier verwenden. Für die Ubertragung und die Satzzeichenfehler 3
10-Minuten-Abschrift ist das nötige Papier, für Verstöße gegen die Sprachlehre 3
die Briefgestaltung ein Vordruck nach Norm- Verwechslung von Einzahl und Mehr-
blatt DIN 676 zur Verfügung zu stellen. zahl sowie Endungsfehler, soweit der
6. Die Ubertragungszeit oder die Zeit für die Anfer- Sinn nicht geändert wird 2
tigung des Briefes beginnt unmittelbar nach Be-
Die Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:
endigung der Ansage.
l= 2= 3= 4=
7. Den Prüfungsteilnehmern ist vor Beginn der ma- Note sehr gut gut befrie- aus-
schinenschriftlichen Prüfungsarbeiten eine ange- digend reichend
messene Zeit zu gewähren, um sich mit der zur
Verfügung stehenden Schreibmaschine vertraut bei 0-8 9-19 20-33 34-50
zu machen und sich einzuschreiben. Ubungstexte ... Fehler-
und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer punkten
selbst mitzubringen. Bei 51 und mehr Fehlerpunkten ist die Arbeit als
8. Die Prüfungsteilnehmer dürfen eigene Schreib- ,,nicht ausreichend" zu bewerten.
maschinen verwenden, wenn sie zeilengleich lau-
fen. 2. D i e P r ü f u n g i m F a c h M a s c h i n e n -
Schnellschreiben
9. Schreibmaschinen mit eingebauter Korrektur-
Taste (Korrektur-Einrichtung) dürfen nur verwen- a) Abschrift von einer gedruckten oder verviel-
det werden, wenn für die Zeit der Prüfung diese fältigten Vorlage mit mittelschwerem Text
Einrichtung abgeschaltet und nicht in Betrieb während 10 Minuten. Die Vorlage muß so ge-
gesetzt werden kann. druckt oder geschrieben sein, daß auf einem
DIN-A 4-Blatt zeilengleich abgeschrieben wer-
den kann.
B. Besondere Vorschriften
b) Zur Ermittlung der von den Prüfungsteilneh-
1. Die Prüfung im Fach Kurzschrift mern erreichten Anschlagszahl wird jeder
a) Kurzschriftliche Aufnahme einer Ansag,e von Tastenanschlag (Schreibtaste, Zwischenraum-
5 Minuten Dauer in gleichbleibender Ge- taste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt. Wer-
schwindigkeit von 150 Silben je Minute und den weniger als 2 800 Anschläge erreicht oder
Nr. B Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 277
übersteigt die Zahl dc!r Fehler 0,5 vom Hundert verlorene Grundstellung der Hände (zusam-
der Gesamlunsd1 liige, isl die Arbeit als „nicht menhängende Grundstellung innerhalb einer
ausreichend" zu bcwerlc!n. Zeile);
Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende.
Als Fehler werden ~Jezählt (Fehlerliste):
Seitenfehler
Schriftzeichenfehler
am Seitenschluß verstümmelte oder nicht
falsche, waagrecht verlaufende Zeilen;
zuviel geschriebene, Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der
fehlende, Rückseite.
umgestellte, Zwischenraum- und Abstandfehler
überdruckte, überflüssige, fohlende Zwischenräume (mehrere
nicht zum Abdruck gekommene, zusammenhängende = 1 Fehler);
korrigierte Schriftzeichen. eingeklemmte Schriftzeichen;
unregelmäßiger Schriftzeichenabstand.
Wortfehler
falsche, Umschaltfehler
zuviel geschriebene, falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen;
fehlende, verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte
Umschaltung zurückzuführen sind).
umgestellte Wörter;
Wiederholungen von mehreren zusammenhän- Fehler bei der Verwendung von Schriftzeichen
genden Wörtern; wechselnde Verwendung von ß und ss, von Zif-
Lücken von mehreren zusammenhängenden fer 1 und kleinem l, von A und Ae usw.
Wörtern; In jedem Wort wird nur 1 Fehler gerechnet. In
Umstellungen von mehreren zusammenhängen- zusammengesetzten Wörtern, die durch Binde-
den Wörtern. strich gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort.
Fehler im letzten Wort weEden nicht gewertet.
Zeilenfehler
Die Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:
Irrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt
Bei ... vom Hundert Fehlern j Note
geschriebene Zeilen, auch mehrere zusammen-
hängende Zeilen); 0,00-0,08 1 = sehr gut
falscher Zeilenbeginn (jeder gegenüber der über 0,08-0, 19 2 = gut
Fluchtlinie unberechtigt vor- oder zurückge- über 0,19-0,33 3 = befriedigend
kehrte Zeilenbeginn); über 0,33-0,50 4 = ausreichend
abweichender Zeilenschluß; über 0,50 nicht ausreichend
f als ehe Zefü~nschaltung (nicht durchgeschaltet Für die Ermittlung der Zeugnisnote ist die folgende
oder zweimal geschaltet); Ablesetabelle verbindlich:
Verbindliche Ablesetabelle für die Ermittlung der Zeugnisnote
im Prüfungsfach Maschinen-Schnellschreiben
Note nicht ausreichend 4 = ausreichend
0
1 3 = befriedigend 1 2 = gut 1 = sehr gut
Prozent über 0,50 über 0,33 bis 0,50 / über 0,19 bis 0,33 j über 0,08 bis 0,19 j 0,00 bis 0,08
Fehler Anschläge
0-2 -2799 2800 und mehr
3 -2799 2800-3749 3750 und mehr
4 -2799 2800-4999 5000 und mehr
5 -2799 2800-6249 6250 und mehr
6 -2799 2800-3157 3158-7499 7500 und mehr
7 --2799 2800-3683 3684-8749 87 50 und mehr
8 -2799 2800-4210 4211-
9 ---2799 2800-4736 4737-
10 --2799 2800-3030 3031-5262 5263-
11 -2799 2800-3333 3334-5788 5789-
12 -2799 2800-3636 3637-6315 6316-
13 -2799 2800-3939 3940-6841 6842-
14 -2799 2800-4242 4243-7367 7368-
15 --2999 3000-4545 4546-7894 7895-
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Note nichl uusreichend 1 4 = ausreichend 1 3 = befriedigend j 2 gut 1 = sehr gut
Prozent über 0,50 j über 0,33 bis 0,50 j über 0,19 bis 0,33 j über 0,08 bis 0,19 j 0,00 bis 0,08
Fehler Anschläge
16 -3199 3200-4848 4849-8420 8421-
17 -3399 3400-5151 5152-
18 -3599 3600-5454 5455-
19 -3799 3800-5757 5758-
20 --3999 4000-6060 6061-
21 -4199 4200-6363 6364-
22 -4399 4400-6666 6667-
23 -4599 4600-6969 6970-
24 -4799 4800-7272 7273-
25 -4999 5000-7575 7576-
26 -5199 5200-7878 7879-
27 -5399 5400-8181 8182-
28 -5599 5600-
29 -5799 5800-
30 -5999 6000-
3. D i e P r ü f u n g im Fa ch B r i e f g e s t a 1- daß die Ubertragung selbständig ausgeführt
tun g wurde.
a) Kurzschriftliche Aufnahme eines Briefes im Jede Abweichung von der Ansage wird mit
Umfang von rund 1350 Anschlägen in gleich- Fehlerpunkten gemäß Fehlerliste unter B. 1. b)
bleibender Geschwindigkeit von 120 Silben belegt; jedoch werden Rechtschreib- und Satz-
in der Minute (das sind etwa 2½ bis 3 Mi- zeichenfehler sowie Verstöße gegen die
nutenAnsagedauer) und selbständige, vollstän- Sprachlehre jeweils mit 6 Fehlerpunkten be-
dige und wortgetreue Ubertragung mit der legt.
Schreibmaschine auf einem Vordruck nach
DIN 676 unter Beachtung der Regeln des Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:
Normblattes DIN 5008 in höchstens 15 Minu- aa) Jeder Verstoß geg,en die Regeln des
ten. Normblattes DIN 5008
aa) Anschrift, Bezugszeichen, Betreff und An-
bb) Jeder Fehler nach der Fehlerliste unter
rede sowie Gruß, Anlagen- und Verteil-
B. 2. b)
vermerke sollen zusammen einen Umfang
von etwa 200 Anschlägen haben und cc) Die Nichtbeachtung der angesagten Ein-
formlos vorgelegt oder außerhalb der An- rückung oder Einmittung
sage in geeigneter Form bekanntgegeben
werden. Die Zeugnisnote ergibt sich aus folgender Tabelle:
bb) Absätze sind während des Diktates anzu- 1= 2= 3= 4=
sagen. Der Briefinhalt (Briefkern) soll eine Note sehr gut gut befrie- aus-
Einmittung oder Einrückung enthalten, digend reichend
die anzusagen ist.
bei 0-8 9-19 20-33 34-50
cc) Ein zweimaliges Schreiben des Briefes
... Fehlier-
innerhalb eines Durchgangs ist nicht zu-
punkten
lässig.
b) Grundlage für die Bewertung ist der g,estaltete Bei 51 und mehr Fehlerpunkten ist die Arbeit als
Brief. Aus dem Stenogramm muß hervorgehen, ,,nicht ausreichend" zu bewerten.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 279
Anlage 2
Muster
Bezeichnung der prüfenden Stelle (der Industrie- und Handelskammer oder, im Falle des § 9, der Fortbildungsstätte)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär
Heir/Frau/Frl.
geboren am. .............. in ..................................................................................... ..
hat am .............. . ............................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär
gemäß Verordnung vom 17. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 273)
bestanden.
Datum .....
Unterschrift
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
(Im Falle des § 9: Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Feststellung
der Gleichwertigkeit des Prüfungszeugnisses mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung
nach der Verordnung.)
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3
Muster
Bezeichnung der prüfenden Stelle (der Industrie- und Handelskammer oder, im Falle des § 9, der Fortbildungsstätte)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär
Herr/Frau/Frl.
geboren am. .................................................. in ..................................... .
hat am. ............................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Sekretärin/ Geprüfter Sekretär
gemäß Verordnung vom 17. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 273)
bestanden.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 281
Ergebnisse der Prüfung:
Erreichte
I. Schreibtechnische Prüfung Punktzahl Note
1. Kurzschrift
2. Maschinen-Schnellschreiben
3. Briefgestaltung
(Im Falle des § 4 Abs. 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde
gern. § 4 Abs. 5 im Hinblick auf die am . ............... .
anderweitig abgelegte Prüfung von der schreibtechnischen
Prüfung freigestellt".)
IT. Fachkundliche Prüfung
1. Textformulierung
2. Protokollführung
3. Sekretariatskunde
III. Rechts-, wirtschaf ts- und sozialkundliche Prüfung
1. Rechtskunde
2. Wirtschaftskunde
3. Sozialkunde
Datum
Unterschrift ............................................. .
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
(Im Falle des § 9: Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Feststellung
der Gleichwertigkeit des Prüfungszeugnisses mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung
nach der Verordnung.)
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches
(Auslandsileischbeschau-Verordnung-AFV)
Vom 20. Januar 1975
Auf Grund des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 und 2. durch Anschneiden der Darmbeinlyrnph-
des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetze,s in der knoten.
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940
Ferner ist bei jeder Sendung mit Ausnahme von
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch
gefrorenem Fleisch stichprobenweise die Innen-
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom temperatur des Fleisches zu messen.
2. März 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 469), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird (2) In Verdachtsfällen sind bei den in Ab-
mit Zustimmung des Buncfosrates verordnet: satz l genannten Tierkörpern auch die Bug-,
Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Halslymphkno-
ten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbeinlymphkno-
Artikel 1 ten sowie Lendenlymphknoten zu untersuchen;
erforderlichenfalls sind sie herauszuschneiden
Die Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom
und in dünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie
8. März 1961 (Bundesgcselzbl. I S. 143), zuletzt ge-
nicht zur bakteriologischen Untersuchung benö-
ändert durch die Fünfte Verordnung zur Ände-
tigt werden. Die in Absatz 1 bezeichneten und
rung der Auslandsfleischbcschau-Verordnung vom
weitere Körperteile sind je nach Verdacht wei-
18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 28),
tergehend, gegebenenfalls bakteriologisch, zu
wird wie folgt geändert:
untersuchen.
1. Die Verordnung erhäll folgende Kurzbezeich- (3) Tierkörper von Hasen, Kaninchen und
nung: ,, (Einfuhruntersuchungs-Verordnung anderen Tieren etwa gleicher Größe sind stich-
EinfV)". probenweise zu untersuchen. Dazu sind bei
einem Gewicht der Sendung
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
bis 4 000 kg 36 kg, jedoch
,, Wer Fleisch in das Zollgebiet verbringen will, mindestens
hat dies rechtzeitig vor der Einfuhruntersu- 6 Packstüc~e,
chung bei der von ihm gewählten Einfuhrunter- von über 4 000 kg bis 12 000 kg 72 kg, jedoch
suchungsstelle anzumelden." mindestens
12 Packstücke,
3. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. l, § 7 a Abs. 1 Satz 2,
von über 12 000 kg bis 30 000 kg 180 kg, jedoch
§ 15 Abs. 2 Nr. 4, § 31 und § 32 Abs. 1 Satz 1 so-
mindestens
wie in den Anlagen 3 und 4 wird das Wort „Un-
30 Packstücke,
tersuchungsstelle" durch das Wort „Einfuhr-
untersuchungsstelle" ersetzt. und für jede weiteren 12 000 kg 24 kg, jedoch
mindestens
4 Packstücke,
4. In § 3 Abs. 2 werden die~ Worte „eines amtstier-
ärztlichen Gesundheitszeugnisses" durch die gleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung
Worte „einer Genußtauglichkeitsbescheini- zu entnehmen. Die Packstücke sind zu öffnen,
gung" und die Worte „dieses Zeugnis" durch und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutz-
die Worte „diese Bescheinigung" ersetzt. hülle zu besichtigen. Von je 36 kg oder je
6 Packstücken, die nach Satz 2 zu besichtigen
5. § 5 erhält folgende Fassung: sind, ist jeweils ein Tierkörper zu durchtasten
und, soweit erforderlich, nach dem Enthäuten
,,§ 5
anzuschneiden und dabei auf Abweichung der
(l) Bei der Einfuhr von ganzen Tierkörpern Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu
nach § 12 a des Fleischbeschaugesetzes mit achten. Gefrorenes Fleisch ist in wasserdichter
Ausnahme von Hasen, Kaninchen und von Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem
anderen Tieren etwa gleicher Größe sind zu Wasser mit einer Temperatur von etwa + 40° C
untersuchen: bis + 45° C oder nach einem gleichartig wir-
1. Durch Besichtigung k.enden Verfahren aufzutauen. Reichen die Er-
gebnisse dieser Untersuchung nicht aus, so sind
a) das Brust- und Bauchfell,
weitergehende Untersuchungen nach näherer
b) die Knochen und Gelenke und Anweisung der zuständigen Behörde durchzu-
c) das Muskelfleisch und das Fettgewebe; führen. Ferner ist bei jeder Sendung, mit Aus-
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 283
nahme von qefrorenem Pleisch, stichproben- sches zu messen. In Verdachtsfällen ist zusätz-
weise die Innentemperatur des Fleisches zu lich mindestens die doppelte Anzahl der Pack-
messen." stücke oder die doppelte Fleischmenge zu unter-
suchen. Die Proben sind, soweit das Fleisch ge-
6. § 6 erhält folgende Fassung: froren ist, aufzutauen und je nach Verdacht
weitergehend, gegebenenfalls bakteriologisch,
,,§ 6
histologisch, serologisch oder chemisch zu
(1) Beim Verbringen von Tierkörpern, Tier- untersuchen."
körperhälften und Tierkörpervierteln nach § 10
Nr. 1 des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-
7. In § 7 werden die Worte „und beim Verbringen
linie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun-
von Fleischteilen nach § 10 Nr. 3 bis 5 des
desgesetzbl. I S. 547) in der jeweils geltenden
Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches
Fassung ist jeder zehnte Tierkörper, jede zehnte
Fleisch, ausgenommen Schwänze von Rindern,"
Tierkörperhälfte oder jedes zehnte Tierkörper-
gestrichen.
viertel durch Besichtigung des Brust- und
Bauchfells, der Knochen, der Gelenke, des Mus-
kelfleisches und des Fettgewebes sowie durch 8. § 7 a wird wie folgt geändert:
Anschneiden der Darmbeinlymphknoten zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
untersuchen. In Verdachtsfällen ist zusätzlich
aa) In Satz 2 werden die Worte „von mehr
mindestens die doppelte Anzahl zu untersuchen.
als 3 Monate alten Rindern" durch die
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Worte „von Rindern mit einem Tierkör-
(2) Beim Verbringen von Fleischteilen nach pergewicht von über 100 kg" und die
§ 10 Nr. 2 bis 5 des Durchführungsgesetzes Worte „von weniger als 3 Monate alten
EWG-Richtlinie Frisches Fleisch ist zu prüfen, Rindern" durch die Worte „von Rindern
ob das Fleisch unter den in § 3 Abs. 1 des mit einem Tierkörpergewicht bis
Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches 100 kg" ersetzt.
Fleisch genannten Bedingungen gewonnen, zer- bb) Folgender Satz wird angefügt:
legt, untersucht mit Ausnahme der Untersu-
,,Abweichend von Satz 2 ist die Probe-
chung auf Trichinen, gekennzeichnet, gelagert,
nahme bei frischem Fleisch von in § 12 a
befördert und sonst behandelt worden ist. Hier-
Abs. 1 des Gesetzes genanntem Haar-
für sind
wild und von \Vildbret nach näherer
bei einem Gewicht Anweisung der zuständigen Behörde
der Sendung bis 1 000 kg durchzuführen."
4 Packstücke,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei einem Gewicht
der Sendung von über 1 000 kg bis 5 000 kg aa) In Nummer 1 werden nach den Worten
8 Packstücke, ,,§ 5 Abs. 1" die Worte „und § 6 Abs. 1"
bei einem Gewicht eingefügt.
der Sendung von über 5 000 kg bis 10 000 kg bb) In Nummer 2 werden die Worte „In den
12 Packstücke, Fällen des § 6 Abs. 1 und § 7" durch die
bei einem Gewicht Worte „Bei anderem als in Nummer 1
der Sendung von über 10 000 kg bis 50 000 kg genanntem frischem Fleisch" ersetzt.
16 Packstücke
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
und für jede weiteren angefangenen 20 000 kg
,, (3) Ein Verdachtsfall im Sinne des Absat-
einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke gleich-
zes 2 liegt insbesondere vor, wenn
mäßig verteilt über die ganze Sendung zu ent-
nehmen, zu öffnen und durch Besichtigen zu 1. bei der organoleptischen Untersuchung
untersuchen. Wird unverpacktes Fleisch einge- nach den §§ 5 bis 7 Anzeichen bemerkt
führt, so tritt an die Stelle eines Packstückes werden, die Rückstände oder Gehalte von
eine Fleischmenge im Gewicht von 25 kg. Von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 vermuten
dem zu besichtigenden Fleisch ist je 25 kg oder lassen,
aus jedem geöffneten Packstück eine Probe im 2. bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 oder sonst
Gewicht von mindestens 500 g zu entnehmen festgestellt wird, daß bei früheren Sen-
und, bei gefrorenem Fleisch nach dem Auftauen, dungen frischen Fleisches, das während
unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter, der zurückliegenden drei Monate in dem-
praktisch erprobter Verfahren zu untersuchen; selben Schlachtbetrieb gewonnen und zur
hierbei sind mindestens der Grad der Ausblu- Untersuchung gestellt wurde, eine Rück-
tung, der Wässerigkeit und des Eiweißabbaus standsuntersuchung ein positives Ergeb-
sowie der pH-Wert und bakterioskopisch der nis gezeigt hat oder bei einem zweifelhaf-
Keimgehalt zu bestimmen; an einem Teil jeder ten Ergebnis die zuständige Behörde unter
Probe sind nach Erwünnen auch Geruch und Berücksichtigung der näheren Umstände zu
Geschmack zu prüfen. Ferner ist bei jeder Sen- der Auffassung gelangt ist, daß das Fleisch
dung, mit Ausnahme von gefrorenem Fleisch, Rückstände oder Gehalte von Stoffen im
stichprobenweise die Innentemperatur des Flei- Sinne des Absatzes 1 enthalten hat, oder
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. den zusU.indigen B<.:~hörden Tatsachen be- b) In Absatz 3 werden die Worte „sind die
karrnt sind, die zu verlüssig darauf schlie- Stempelabdrucke" ersetzt durch die Worte
ßen lassen, daß Fleisch aus einem be- ,,ist ein Stempelabdruck".
stimmten Versandland oder einem
bestimmten Schlachtbetrieb oder Wild- 11. § 26 Abs. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
exportbetrieb Stoffe im Sinne des Absat-
zes 1 enthält. „f) daß die Genußtauglichkeitsbescheinigung
ganz oder teilweise unrichtig ist oder".
Kann der Schlachtbetrieb nicht ermittelt
werden, so tritt der angegebene Zerlegungs-
betrieb oder Exportzerlegungsbetrieb an des- 12. § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g erhält folgende
sen Stelle. Fassung:
d) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2, „g) daß die Genußtauglichkeitsbescheinigung
§ 6 Abs. 2 oder § 7" durch die Worte ,,§§ 5, 6
ganz oder teilweise unrichtig ist, oder".
oder 7 ersetzt.
11
13. In § 31 wird das Wort „amtstierärztliche" durch
das Wort „vorgeschriebene" ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
,,Die Untersuchungen können auch an Sammel- Die Erläuterung der Stempelmuster erhält fol-
proben vorgenommen werden, die durch gleich- gende Fassung:
mäßiges Vermischen mehrerer Einzelproben ge-
„Die Stempel nach Muster 1 bis 4 tragen als
wonnen worden sind, wenn das Ziel der Unter-
Aufschrift die Ortsangabe der Einfuhruntersu-
suchung dies zuläßt, insbesondere die Sendung
chungsstelle. Einfuhruntersuchungsstellen mit
gleichartig ist, und nach wissenschaftlichen
gleichen Ortsangaben sind zusätzlich mit ver-
Grundsätzen keine Beeinträchtigung des Ergeb-
schiedenen römischen Zahlen zu kennzeichnen.
nisses zu erwarten ist. Dies gilt nicht für die
Trichinenschau. 11 Sind in einer Einfuhruntersuchungsstelle meh-
rere Tierärzte tätig, so sind deren Stempel
außerdem durch arabische · Zahlen zu unter-
10. § 22 wird wie folgt geändert: scheiden. Außer den vorstehenden Angaben
trägt der Stempel nach Muster 2 die Aufschrift
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Pferd", der Stempel nach Muster 5 im Falle der
,, (1) Bei frischem Fleisch sind die Stempel- Trichinenschau die Aufschrift „Untersucht", im
abdrücke nach Anlage 2 Muster 1 bis 4 wie Falle des Einfrierens die Aufschrift „Gefroren".
folgt anzubringen: Ränder und Schriftzeichen der Stempel müssen
Tierkörper mit einem Gewicht von mehr als scharf ausgeprägt sein."
60 kg sind auf jeder Schulter und Keule,
andere Tierkörper auf jeder Schulter zu 15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
stempeln; abweichend hiervon genügt bei
a) Das Tagebuch erhält die Bezeichnung „Tage-
Tierkörpern von Hasen, Kaninchen oder an-
buch für die Einfuhruntersuchung".
deren Tieren etwa gleicher Größe sowie bei
Wildbret in der Decke ein Stempelabdruck b) In der Spalte 29 wird das Wort „Bemerkun-
im Innern der Bauchhöhle. Darüber hinaus gen" mit dem Fußnotenzeichen „5" versehen.
ist mindestens ein Stempelabdruck anzubrin- c) Nach der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5
gen auf Zunge, Herz, Lunge und Leber. angefügt:
Zunge und Herz von Rindern mit einem Tier-
„5) Angaben zu positiven und zweifelhaften
körpergewicht bis 100 kg und von Schwei-
Ergebnissen von Rückstandsuntersu-
nen, Schafen und Ziegen sowie alle Einge-
chungen, insbesondere ob Stichproben-
weide von Hasen, Kaninchen und von ande-
oder Verdachtsuntersuchung."
ren Tieren etwa gleicher Größe brauchen
nicht gestempelt zu werden. Ferner ist min-
destens ein Stempelabdruck anzubringen auf 16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
jedem Teilstück außer Gliedmaßenenden. Bei Im Muster des Tagebuches für die Trichinen-
Speckstücken oder Bauchstücken, von denen schau - Ausland - sind nach der Spalte „Be-
die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur merkungen und Unterschrift des Trichinen-
die Etiketten zu stempeln. Sofern einzelne schauers" die Uberschrift „Verfahren nach § 15
Teile in Packstücken eingeführt werden, ist Abs. 2 Nr. 4" und darunter folgende Spalten 9
auf den Packstücken ebenfalls ein Stempel- bis 12 anzufügen:
abdruck anzubringen. Wird frisches Fleisch
„Art des Fleisches 9
nach § 5 Abs. 3 oder nach § 6 untersucht und
die Sendung als tauglich beurteilt, genügt es, Menge des Fleisches 10
wenn auf den geöffneten Packstücken oder Durchmesser oder Schichtdicke des
auf jedem Fleischteil der besichtigten Fleisches 11
Fleischmenge ein Stempelabdruck ange- Bemerkungen und Unterschrift der
bracht wird." Aufsicht 12".
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 285
17. In d(!r ;\nldgc 5 Nr. 6 sind die Worte „Fleisch- vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im
beschau /\uslc111Cl -" zu ersetzen durch das Land Berlin.
Wort „Einfuh runtc~rsuchun~J''.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Artikel 2 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslands-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten fleischbeschaustellen-Verordnung vom 22. Juli 1964
Dberleilungsw~setzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt geändert durch
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge- die Verordnung vom 30. Mai 1974 (Bundesgesetz-
setzes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes blatt I S. 1223), außer Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wol ters
Verordnung
über die Kosten für die Untersuchung
des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches
(Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung - EinfUKost V)
Vom 20. Januar 1975
Auf Grund des § 23 Abs. 2 und 3 des Fleisch- die nach § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes
beschaugesetzes in der Fassung der Bekannt- zugelassenen Ausnahmen keine anderweitige Rege-
machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I lung der zu entrichtenden Kosten enthalten.
S. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni (1) Als Gewicht im Sinne der Nummern 1 bis 4
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung der Anlage ist das Nettogewicht einer Sendung an-
des Bundesrates verordnet: zusehen. Lake rechnet nicht zum Nettogewicht. Zum
Nettogewicht rechnen jedoch Wursthüllen oder
Schutzliüllen aus Kunststoff.
§ 1
(2) Der Gewichtsermittlung sind zugrunde zu
(1) Für die Untersuchung des in das Zollgebiet legen
eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des 1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht,
Fleischbeschaugesetzes hat der Verfügungsberech-
2. das in der Genußtauglichkeitsbescheinigung an-
tigte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß-
gegebene Gewicht,
gabe der Vorschriften dieser Verordnung und ihrer
Anlage zu entrichten. Die Auslagen (§ 10 Abs. 1 3. das vom Verfügungsberechtigten aufgezeichnete
Nr. 1 bis 8 VwKostG) sind in die Gebühren nicht Gewicht oder
einbezogen. 4. das unter amtlicher Aufsicht durch Verwiegen
ermittelte Gewicht.
(2) Die Kosten werden von der für die Einfuhr-
untersuchung zuständigen Behörde festgesetzt. Sofern Zweifel an der Richtigkeit von Angaben ent-
stehen, ist die Sendung unter amtlicher Aufsicht
(3) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle der zu verwiegen. Das Gewicht oder das Nettogewicht
Untersuchung des Fleisches, das unter den in § 12 f einer Sendung kann aus den Gewichten von Stich-
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes genannten Vor- proben ermittelt werden.
aussetzungen in das Zollgebiet eingeht, Kosten nach
Maßgabe dieser Verordnung und ihrer Anlage vom (3) Bei der Kostenfestsetzung sind Pfennigbeträge
Verfügungsberechtigten nur zu entrichten, soweit auf eine durch fünf teilbare Zahl abzurunden.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 3 § 5
Wird eine zur Untersuchung angemeldete Ware Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Untersuchung nicht zugänglich gemacht, betra- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
gen die Gebühren für die Wartezeit für jeden Be- zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
diensteten 40 Deutsche Mark je angefangene Stunde. 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land
Berlin.
§ 4
§ 6
Die Urschriften von Genußtauglichkeitsbescheini-
gungen und die für die Einfuhruntersuchung nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 13 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes entnomme- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslands-
nen Proben werden von der Untersuchungsstelle fleischbeschaugebühren-Verordnung vom 29. Fe-
einbehalten. Eine Entschädigung wird hierfür nicht bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 265) außer Kraft.
gewährt.
Bonn, den 20. Januar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
Anlage
Gebührenpflichtige Tatbestände
Die Gebühren für die Einfuhrunter- DM DM
suchung betragen je kg je kg
1. bei frischem Fleisch d) Rohwurst 0,07
a) für ganze Tierkörper, Tierkörperhälf- e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut-
ten oder Tierkörperviertel, die Stück plasma, Trockenblutplasma), Fleisch-
für Stück untersucht worden sind, pulver oder ähnliches Fleisch 0,80
wenn im Durchschnitt einer Sendung f) gekochtes, zerkleinertes und danach
ein Tierkörpergewicht, Zweihälften- getrocknetes Fleisch in luftdicht ver-
gewicht oder ein Gewicht von vier schlossenen Behältnissen 0,06
Vierteln vorliegt g) Fett 0,05
aa) bis zu 50 kg 0,045 h) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-
bb) von über 50 bis zu 130 kg 0,035 staben a bis g bezeichneten Fleisches 0,05
cc) über 130 kg 0,025 3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün-
b) für Tierkörper, Tierkörperhälften, den oder Goldschlägerhäutchen 0,03
Tierkörperviertel, sonstige Tierkör-
4. bei Rückstandsuntersuchungen in Ver-
perteile sowie Nebenprodukte der
dachtsfällen zusätzlich
Schlachtung, die stichprobenweise
untersucht worden sind, 0,025 a) für frisches Fleisch, das in Nummer 1
Buchstaben a, b und d genannt ist, 0,005
c) für innere Organe, Zungen oder Ge-
schlinge, die Stück für Stück unter- b) für zubereitetes Fleisch 0,01
sucht worden sind, 0,04 5. bei Fleisch, das der Trichinenschau
d) für Fleisch, das in Buchstaben a, b unterliegt, zusätzlich für DM
oder c nicht genannt ist, 0,03 a) einen ganzen Tierkörper - auch in
2. bei zubereitetem Fleisch für Hälften ze-rlegt - mit Zwerchfellpfei-
a) gepökelte innere Organe, Geschlinge ler (Nierenzapfen) 1,75
oder Rinderzungen 0,05 b) einen ganzen Tierkörper - auch in
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen Hälften zerlegt - ohne Zwerchfell-
Behältnissen, das in diesen Behältnis- pfeiler 3,-
sen durch Erhitzen haltbar gemacht c) Tierkörperteile für jedes Stück 1,45
worden ist, 0,05 6. bei Beaufsichtigung des Verfahrens nach
c) Wurst oder andere tafelfertige Er- Anlage 5 EinfV durch die Unter-
zeugnisse, ausgenommen Rohwurst suchungsstelle für die Zeit der tatsäch-
und nur durch Pökeln zubereitetes lichen Anwesenheit der Aufsicht je an-
zerkleinertes Fleisch, 0,05 gefangene halbe Stunde 20,-
Nr. B Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1975 287
Verordnung
zur Änderung der Fleischbeschau-Statistik-Verordnung
Vom 20. Januar 19'75
Auf Grund dc's § 25 i.1 !\ bs. 2 dc~s Fleischbeschau- Rückstände von Schwermetallen
gesetzes .in der J1 assung dc~r Bekanntmachung vom Sonstige Rückstände".
29. Oktober 1940 (Reichsgc~sc!tzbl. I S. 1463), zuletzt
geändert durch das Ein f übrungsgesetz zum Straf- d) In den Nachweisungen 3 und 4 werden jeweils
gesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetzbl. I in den Uberschriften die Worte „ganzen Tier-
S. 469), wird mit Zustinnnung des Bundesrates ver- körpers" durch die Worte „geschlachteten
ordnet: Tieres" ersetzt.
Artikel 1 e) In der Nachweisung 5 werden die Worte
,,ganze Tierkörper" durch die Worte „ge-
Die Fleischbeschau-Statistik-Verordnung vom schlachtete Tiere" ersetzt.
30. April 1970 (Bundcsgesetzbl. I S. 450) wird wie
folgt geändert: f) Nachweisung 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Uberschrift werden die Worte „Be-
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Auslandsfleisch- anstandung von Teilen des Tierkörpers"
beschau" durch das Wort „Einfuhruntersuchung" durch die Worte „Untauglichkeit von
ersetzt. Fleischteilen" ersetzt.
bb) Nach der Zeile „Gehirnblasenwürmer"
2. Muster A der Anlage wird wie folgt geändert:
werden folgende Zeilen eingefügt:
a) Die Anweisung für die Eintragungen wird wie „Veränderungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 22
folgt geändert: AB.A
aa) Nummer 2 erhfüt folgende Fassung: Rückstände von Hemmstoffen nach § 34
,,2. Wird Fleisch aus verschiedenen Grün- Abs. 2 AB.A".
den beanstandet, so ist nur der Haupt- cc) In der Zeile „Veränderungen nach § 34
grund einzutragen. Ein positives Er- Abs. 1 Nr. 22 AB.A" sind die Spalten außer
gebnis einer Rückstandsuntersuchung der Spalte „Schweine" durch Bindestriche
ist stets ein Hauptgrund." als nicht zutreffend zu kennzeichnen.
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Jeder
g) In der Nachweisung 8 wird nach der Zeile
in der Nachweisung 8 eingetragene be-
Zusammen" das Wort „Davon:" eingefügt,
anstandete Tierkörper" durch die Worte
~nd darunter werden folgende Zeilen ange-
,,Jedes in der Nachweisu'ng 8 eingetra-
gene geschlachtete Tier" ersetzt. fügt:
„Nachweise von Hemmstoffen nach § 32 Abs. 1
b) Nachweisung 1 wird wie folgt geändert: Nr. 24 AB.A
aa) Zwischen den Zeilen „Zusammen" und Nachweise von Hemmstoffen nach§ 34 Abs. 2
,,Bakteriologisch untersucht" ist einzu- AB.A".
fügen das Wort „Davon:".
h) Nach der Nachweisung 8 werden folgende
bb) Nach der Zeile „Bakteriologisch unter- Worte angefügt:
,sucht" werden folgende Zeilen angefügt:
„Ort ..........................
,,Stichprobenweise auf Rückstände unter-
sucht Datum ..................... • • • • • • • • • · · · ·
Wegen begrlindctem Verdacht auf Rück- Unterschrift .................. • •, •. • • • · · ·
stände untersucht".
3. Muster B der Anlage wird wie folgt geändert:
c) Nachweisung 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift des Musters B erhält folgende
aa) In der Uberschrift werden die Worte Fassung:
„ganzen Tierkörpers" durch die Worte
,,Zusammenstellung der Ergebnisse der Ein-
,,geschlachteten Tieres" ersetzt.
fuhruntersuchungen".
bb) Nach der Zeile „Mieschersche Schläu-
b) Nummer 3 der Anweisung für die Eintragun-
che" werden folgende Zeilen eingefügt:
gen erhält folgende Fassung:
„Rückstände von Hemmstoffen
„3. Wird Fleisch aus verschiedenen Gründen
Rückstände von östro9en wirkenden Stof- beanstandet, so ist nur der Hauptgrund
fen einzutragen. Ein positives Ergebnis einer
Rückstände von Thyreostatika Rückstandsuntersuchung ist stets ein
Rückstände von Pestiziden Hauptgrund."
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
c) Nachweisung 1 wird wie folgt geändert: d) Nachweisung 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Zeile 11 werden folgende Zeilen aa) In Nummer 11 werden die Worte „in dem
eingefügt: amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis"
„12. Rückstände von Hemmstoffen ersetzt durch die Worte „in der Genuß-
13. Rückstände von östrogen wirkenden tauglichkeitsbescheinigung".
Stoffen bb) Nach Zeile Nr. 16 wird die Zeile
14. Rückstände von Thyreostatika ,,17. Rückstände (§ 14 a Abs. 2 EinfV)"
15. Rückstände von Pestiziden eingefügt;
16. Rückstände von Schwermetallen die bisherige Nummer 17 wird Num-
17. sonstige Rückstände"; mer 18.
die bisherigen Nummern 12 und 13 wer- cc) Nach der Zeile „Insgesamt beanstandet"
den Nummer 18 und 19. In der neuen werden die Zeilen „Stichprobenweise
Nummer 18 werden die Worte „in dem Rückstandsuntersuchung mit positivem
amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis" Ergebni,s
ersetzt durch die Worte „in der Genuß- Einfrierverfahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 4
tauglichkeitsbescheinigung". EinfV"
bb) Nach Zeile „Insgesamt beanstandet" wer- eingefügt.
den folgende Zeilen angefügt:
e) Nach der Nachweisung 2 werden folgende
,, Stichprobenweise Rückstandsun tersu- Worte angefügt:
chung mit positivem Ergebnis
,,Ort ................................... .
Einfrierverfahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 4
Datum ................................. .
EinfV".
Unterschrift ............................. ".
cc) In die Spalten „Tierkörper (TK), Tier-
körperhälften (TH), Tierkörperviertel
(TV)" sowie „Tierkörperteile vom" wer- Artikel 2
den jeweils nach der Spalte „Schweine" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
folgende Spalten eingefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„Haarwild nach§ 12 a Abs. 1 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
Haarwild nach § 12 a Abs. 2 des Geset- zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
zes", wobei in der Spalte „Tierkörper- 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Land
teile" das Wort „vom" gestrichen wird. Berlin.
dd) In der Fußnote werden nach dem Wort Artikel 3
,,Finnen" die Worte „sowie bei Rück-
standsuntersuchungen mit positivem Er- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gebnis" angefügt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo 1t er s
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblutt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunclesgesetzblutt Teil II werden völkerr'c!chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntnrnchungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlug vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits eischienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II hülbjiihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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P r e i s d i e s er Au s g ab e : 1,50 DM (1. 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die MehrwertstC'ner enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.