1841
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 9.Juli 1975 Nr. 78
Tag Inhalt Seite
1. 7. 75 Neufassung des Gesetzes über Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett
(Margarinegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1841
7842-5
2. 7. 75 Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer . . . . . . . . . . . . . . . . . 1845
7B:ll-l-31
24. 6. 75 Bekanntmadnmg von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 1848
1101-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Margarine,
Halbfettmargarine und Kunstspeisefett (Margarinegesetz)
Vom 1. Juli 1975
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände- 2. Artikel 105 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
rung des Margarinegesetzes vom 28. Mai 1974 (Bun- über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
desgesetzbl. I S. 1185) wird nachstehend der Wort- (Bundesgesetzbl. I S. 503),
laut des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 3. Artikel 85 Nr. 13 des Ersten Gesetzes zur Reform
(Reichsgesetzbl. S 475) in der ab 1. Januar 1975 des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung blatt I S. 645),
ergibt sich aus
4. Artikel 222 des Einführungsgesetzes zum Straf-
1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
nummer 7842-5, veröffentlichten bereinigten Fas- s. 469),
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun- 5. dem Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes
desrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I und
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Ab- 6. Artikel 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des
schluß der Sammlung des Bundesrechts vom Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bun-
28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), desgesetzbl. I S. 1945).
Bonn, den 1. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett
(Margarinegesetz)
§ 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Marga-
rine und Halbfettmargarine, die
(1) Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind die
durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ 1. bis zu 50 Gramm Nettogewicht,
Wasser in 01, aus genußtauglichen Fettstoffen her- 2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrich-
gestellten Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung,
mindestens 80 vom Hundert des Gewichts beträgt;
der Anteil an Milchfett darf 1 vom Hundert des 3. für Weiterverarbeiter oder
Gewichts nicht übersteigen. 4. zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
(2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Gesetzes Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
sind die durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem (Bundesgesetzbl. I S. 1945) bezeichneten Zwecken
Typ Wasser in 01, aus genußtauglichen Fettstoffen abgegeben werden.
pflanzlicher Herkunft, unbeschadet der Verwendung
von Fettstoffen nicht pllanz]jcher Herkunft als (4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen
Emulgatoren oder als Bestandteile emulgierender müssen mit einem gut sichtbaren roten Streifen
oder geschmackgebender Lebensmittel, hergestell- versehen sein; auf ihnen müssen an einer in die
ten Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt minde- Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in
stens 39 vom Hundert und höchstens 41 vom Hun- deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ange-
dert des Gewichts beträgt; der Anteil an Fettstoffen geben sein:
nicht pflanzlicher Herkunft darf insgesamt 2 vom 1. die Bezeichnung „Margarine" oder „Halbfettmar-
Hundert des Gewichts nicht übersteigen, wobei der garine", bei Halbfettmargarine verbunden mit
Anteil an Milchfett nicht höher als l vom Hundert dem Hinweis „Vorsicht, zum Braten, Backen
des Gewichts sein darf. und Kochen nicht verwenden";
(3) Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind 2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-
diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zube- werblichen Hauptniederlassung des Herstellers;
reitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus befindet sich die gewerbliche Hauptniederlas-
Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unver- sung des Herstellers außerhalb des Geltungs-
fälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, bereichs dieses Gesetzes, ist aber das Erzeugnis
welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden im Geltungsbereich hergestellt, so muß außerdem
Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. der Ort der Herstellung in folgender Form an-
gegeben werden: ,,hergestellt in ... "; bringt ein
(4) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist
anderer als der Hersteller das Erzeugnis in der
das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das
Packung, dem Behältnis oder der Umhüllung
Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Uber-
unter seinem Namen oder seiner Firma in den
lassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen
Verkehr, so ist anstatt des Herstellers dieser
und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ste-
andere anzugeben;
hen das Herstellen und die Abgabe in Genossen-
schaften oder ähnlichen Einrichtungen für deren 3. die Menge nach Gewicht zur Zeit der Füllung;
Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein- 4. bei Halbfettmargarine der Fettgehalt in Hundert-
schaftsverpflegung gleich. teilen des Gewichts zur Zeit der Füllung;
5. unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr der
§ 2
Zeitpunkt der Herstellung durch die Angabe
(1) Margarine darf gewerbsmäßig nur in Packun- „hergestellt am ... " oder der Zeitpunkt, bis zu
gen, Behältnissen oder Umhüllungen zu 4 000, 2 500, dem das Erzeugnis in ungeöffneter Packung, in
2 000, 1 500, 1 000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm ungeöffnetem Behältnis oder in ungeöffneter Um-
Nettogewicht in den Verkehr gebracht werden. Die hüllung mindestens haltbar ist, durch die Angabe
Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind nur ,,mindestens haltbar bis ... "; wird die Haltbar-
in Formen mit quadratischer Grundfläche und in keitsdauer angegeben und ist sie nur bei Einhal-
der Kegelstumpfform zulässig. Bei Gewichten von tung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
mindestens 1 000 Gramm ist auch die Quaderform Bedingungen erreichbar, so ist ein entsprechen-
zulässig. der Hinweis in Verbindung mit der Angabe der
Haltbarkeitsdauer anzubringen.
(2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur in
Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu 1 000, Bei Gratisproben, die als solche bezeichnet sind,
500, 250, 125 und 62,5 Gramm Nettogewicht in den bedarf es keiner Angabe nach den Nummern 3
Verkehr gebracht werden. Die Packungen, Behält- und 5. In den in Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten
nisse oder Umhüllungen sind nur in der Würfel- und Fällen bedarf es keiner Angabe nach den Num-
Kreiskegelstumpfform zulässig. mern 2, 3 und 5. In den in Absatz 3 Nr. 1 bezeich-
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975 1843
neten Fällen bedarf es keines Hinweises nach der § 7
Nummer 1, sofern Halbfettmargarine bis zu
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Marga-
25 Gramm Nettogewicht abgegeben wird.
rine, Halbfettmargarine oder Kunstspeisefett ge-
(5) Zur Kennzeichnung nach Absatz 4 ist der werbsmäßig hergestellt. wird, sowie die von ihnen
Hersteller, der Einführer oder derjenige verpflich- bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind
tet, der das Erzeugnis unter seinem Namen oder verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauf-
seiner Firma in den Verkehr bringt. tragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren
bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang
des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelan-
§ 3
genden Rohstoffe, insbesondere auch über deren
Es ist verboten Menge und Herkunft zu erteilen.
1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten
Art, die den dort vorgeschriebenen Anforderun-
gen an den Gesamtfettgehalt oder dessen Zusam- § 8
mensetzung nicht entsprechen,
Der Bundesrat ist ermächtigt,
2. Margarine mit einem höheren Milcheiweißanteil
1. nähere, im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
als 1 vom Hundert des Gewichts,
lichende Bestimmungen zur Ausführung der Vor-
3. Halbfettmargarine mit einem höheren Gesamt- schriften des § 2 zu erlassen,
eiweißanteil als 6,5 vom Hundert oder mit einem
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur
höheren Milcheiweißanteil als 2 vom Hundert
Durchführung dieses Gesetzes, sowie des Ge-
des Gewichts,
setzes vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr
4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen aus mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge-
Milchfett mit Margarine, Halbfettmargarine oder brauchsgegenständen (Reichsgesetzbl. S. 145) er-
anderen Speisefetten forderlichen Untersuchungen von Fetten vorzu-
gewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig in nehmen sind.
den Verkehr zu bringen.
§ 9
§ 4 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußschei- solche Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art,
nen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt
Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Han- sind, keine Anwendung.
delsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
auf die Lieferung von Margarine, Halbfettmarga- für Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung in Ge-
rine oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die die- biete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
sem Gesetz entsprechPnden Warenbezeichnungen setzes bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte
angewendet werden. Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes entsprechen, von den für den
§ 5 Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Er-
(1) Margarine und Halbfettmargarine, welche zu zeugnissen getrennt gehalten und kenntlich ge-
Handelszwecken bestimmt sind, müssen einen die macht werde;µ.
allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst che-
mischer Untersuchung erleichternden, Beschaffen- § 10
heit und Farbe derselben nicht schädigenden Zu-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
satz enthalten.
fahrlässig
(2) Die näheren Bestimmungen hierüber werden
1. entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder entgegen
vom Bundesrat erlassen und im Bundesgesetz-
§ 2 Abs. 2 Halbfettmargarine in nicht vorschrifts-
blatt veröffentlicht.
mäßigen Packungen, Behältnissen oder Umhül-
lungen in den Verkehr bringt oder entgegen § 2
§ 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 die Packungen, Behält-
(1) Wer Margarine, Halbfettmargarine oder nisse oder Umhüllungen nicht mit dem vorge-
Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat schriebenen Streifen versieht oder auf ihnen
davon der nach den landesrechtlichen Bestimmun- nicht in der vorgeschriebenen Weise die erfor-
gen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, derlichen Angaben macht,
hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung,
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zubereitung
Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd
oder Mischung herstellt oder in den Verkehr
bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa be-
bringt,
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen nam-
haft zu machen. 3. entgegen § 4 eine vorgeschriebene Warenbe-
zeichnung nicht oder nicht richtig anwendet,
(2) Veränderungen bezüglich der der Anzeige-
pflicht unterliegenden Räume und Personen sind 4. Margarine oder Halbfettmargarine ohne den nach
nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der § 5 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig herstellt
zuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen. oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. eine Anzeige nach § 6 nicht, nicht richtig, nicht § 11
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
6. eine Auskunft nach § 7 nicht, nicht richtig, nicht keit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 7 bezieht, kön-
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, nen eingezogen werden.
7. einer Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- § 12
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die (1) Die Vorschriften des Lebensmittel- und Be-
Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die darfsgegenständegesetzes bleiben unberührt.
Rechtsverordnung vor dem 1. Juni 1974 erlassen
worden ist, (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes vom
8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt ge-
getrennt hält oder nicht kenntlich macht. ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
setzbuch, und bei der Anwendung der Bekannt-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen machung über fetthaltige Zubereitungen vom
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 7 mit einer Geldbuße 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt ge-
bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu setzbuch, steht Halbfettmargarine der Margarine
tausend Deutsche Mark geahndet werden. gleich.
Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975 1845
Verordnung
zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), ge-
von Einhuferbeständen anordnen, wenn dies aus ve-
ändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes terinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist.
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 2. Besondere Schutzmaßregeln
I. Begriffsbestimmungen A. Nach amtlicher Feststellung
der ansteckenden Blutarmut
§ 1
§4
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei
1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese
Einhufern amtlich festgestellt worden, so ist durch
durch
den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Be-
a) hämatologische und klinische, standes unverzüglich eine Blutprobe zur hämatolo-
b) hämatologische und serologische, gischen und serologischen Untersuchung auf an-
c) klinische und serologische oder steckende Blutarmut zu entnehmen.
d) pathologisch-anatomische Untersuchungsver-
fahren §5
festgestellt ist; (1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut
2. Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blut- bei Einhufern amtlich festgestellt, so unterliegt das
armut der Einhufer, wenn das Ergebnis von Un- Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe
tersuchungen nach Nummer 1 den Ausbruch der folgender Vorschriften der Sperre:
ansteckenden Blutarmut befürchten läßt. 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Stalles
oder sonstigen Standortes Schilder mit der deut-
lichen und haltbaren Aufschrift „Ansteckende
II. Schutzmaßregeln Blutarmut der Einhufer - Unbefugter Zutritt
verboten" gut sichtbar anzubringen.
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
2. Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie
§2 dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde aus dem Gehöft oder sonstigen Standort
(1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art
entfernt werden.
und Heilversuche an seuchenkranken Einhufern
sind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdächti- 3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer
gen Einhufern durch nicht tierärztlich ausgebildete sind von den übrigen Einhufern in einem ge-
Personen verboten; Heilversuche, die mit blutigen trennten Stall abzusondern. Der Stall ist mög-
Eingriffen verbunden sind, dürfen an diesen Tieren lichst insektenfrei zu halten.
nur von Tierärzten vorgenommen werden. Die zu- 4. Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zu-
ständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur ständigen Behörde in das Gehöft oder den sonsti-
Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulas- gen Standort verbracht werden.
sen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entge-
genstehen. 5. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-
stände, die in einem Stall oder sonstigen Stand-
(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchen- ort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach
kranker oder verdächtiger Einhufer benutzte Geräte näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
und Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanülen reinigen und zu desinfizieren.
und Thermometer, sind nach dem Gebrauch zu rei-
nigen und zu desinfizieren oder aber unschädlich zu 6. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege
beseitigen. Personen, die eine Untersuchung oder der seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Behandlung durchgeführt haben, haben sich danach Einhufer betrauten Personen haben sich nach
unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-
(3) Bei tierärztlichen Eingriffen an seuchenkran- infizieren.
ken oder verdächtigen Einhufern anfallendes Blut
ist, soweit es nicht für Untersuchungen bestimmt (2) Weideflächen, auf denen seuchenkranke und
ist, restlos unschädlich zu beseitigen. Mit Blut ver- seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder
unreinigte Stellen und Gegenstände sind zu reini- dauernd gehalten wurden, dürfen sechs Monate
gen und zu desinfizieren. lang nicht durch Einhufer genutzt werden.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§6 amteten Tierarzt zur serologischen und hämatolo-
Die zuständige Behörde kann zulassen, daß an- gischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut
steckungsverdächtige Einhufer innerhalb des Ge- zu entnehmen ist. Sie kann ferner die Maßnahmen
höfts, des sonstigen Standortes und der dazugehöri- nach Absatz 1 für die übrigen Einhufer des Bestan-
gen Wirtschaftsfläche zur Nutzung verwendet oder des anordnen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen
auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer Gründen erforderlich ist.
dürfen dabei nicht mit anderen Einhufern in unmit-
telbare Berührung kommen oder in fremde Ställe § 10
eingestellt werden. Bei der Haltung dieser Tiere Liegt bei 'Einhufern Ansteckungsverdacht auf an-
dürfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen, steckende Blutarmut allein auf Grund einer serolo-
Tränken und andere Gerätschaften benutzt werden, gischen Untersuchung vor und kommt dies zur amt-
mit denen anderP Einhufer nicht in Berührung kom- lichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche
men können. Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes
sind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch
§7
den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämato-
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von logischen und serologischen Untersuchung auf an-
Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut steckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die sero-
amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung logische Untersuchung einen oder mehrere positive
verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Ver- Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes
hütung der Verbreitung der ansteckenden Blutar- die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen
mut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben,
ist restlos unschädlich zu beseitigen. wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach
(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh- Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des
rung wissenschaftlicher Versuche von der Anord- Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht fest-
nung der Tötung seuchenkranker Einhufer absehen, gestellt worden ist.
wenn VE)terinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-
stehen. D. Desinfektion
§ 11
B. Nach amtlicher Feststellung
(1) Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
des Seuchenverdachts der ansteckenden Blutarmut
arztes sind
§8 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-
Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden kranken und seuchenverdächtigen Einhufer in
Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, gelten kurzen Abständen zu desinfizieren und dabei
für das Gehöft und den sonstigen Standort die §§ 4, möglichst insektenfrei zu machen,
5 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und die §§ 6 und 7 entspre- 2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
chend. orten an einem hierfür geeigneten Platz zu pak-
ken, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen
C. Bei Ansteckungsverdacht und mindestens vier Wochen zu lagern,
§9 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigege-
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenver- ben werden, zu desinfizieren,
dächtigen Bestand innerhalb der letzten 60 Tage vor
amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Ver- 4. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-
dachts des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut dächtigen Einhufer aus dem Bestand oder von
Einhufer in einen anderen Bestand verbracht wor- sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen
den, ist von diesen Tieren durch den beamteten Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge,
Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerät-
serologischen Untersuchung auf ansteckende Blut- schaften und sonstigen Gegenstände, die Träger
armut zu entnehmen. Die Einhufer sind von den des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüg-
übrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und, lich zu reinigen und zu desinfizieren.
bezogen auf den letzten Kontakt im Herkunftsbe- (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die
stand, für die Dauer von 60 Tagen unter amtliche Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf die Stallabtei-
Beobachtung zu stellen. Aus dem Gehöft oder son- lungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestan-
stigen Standort dürfen sie ohne Genehmigung der den haben.
zuständigen Behörde nicht entfernt werden. Pferde,
die sich zur Teilnahme an Pferderennen und -turnie-
ren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreite- III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
platz, dem Vorführring und auf dem Parcours aufge-
halten haben, gelten nicht als aus einem Bestand im § 12
Sinne des Satzes 1 verbracht.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß ben, wenn die ansteckende Blutarmut erloschen ist
vor Abschluß der Beobachtung bei den abgesonder- oder der Seuchenverdacht auf ansteckende Blut-
ten Einhufern l--mwul eine Blutprobe durch den be- armut sich als unbegründet erwiesen hat.
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975 1847
(2) Die ansteckende Blutarmut gilt als erloschen, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen
wenn Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
1. a) alle Einhufer des Bestandes verendet sind, mit § 8, Einhufer nicht aufstallt oder nicht ab-
getötet oder entfernt worden sind oder sondert,
b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen 5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbin-
Einhufer verendet sind, getötet oder entfernt dung mit § 8, oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3
worden sind und bei den übrigen Einhufern Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entge-
des Bestandes gen § 5 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit
aa) keine für ansteckende Blutarmut verdäch- § 8, in das Gehöft oder den sonstigen Standort
tigen Erscheinungen festgestellt worden verbringt oder
sind und frühestens 21 Tage nach Entfer-
6. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 über die Nutzung
nung d(~r seuchenkranken oder seuchen-
von Weideflächen oder des § 6 Satz 3, auch in
verdächtigen Einhufer zwei im Abstand
Verbindung mit § 8, über die Benutzung der dort
von vier Wochen entnommene Blutpro-
genannten Gerätschaften zuwiderhandelt.
ben hämatologisch und serologisch auf
ansteckende Blularrnut mit negativem Er-
gebnis untersucht worden sind, oder
V. Schlußvorschriften
bb) innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung
der seuchenkranken oder seuchenver- § 14
dächtigen .Cinhufer keine für ansteckende
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Blutarmut verdächti~Jen klinischen, häma-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tologischen oder pathologisch-anatomi-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
schen Erscheinungen festgestellt worden
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
sind, od<->r
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
c) die seuchenkranken Einhufer entfernt worden Berlin.
sind und bei den seuchenverdächtigen und
den übrigen im Bestand verbliebenen Einhu- § 15
fern die Voraussetzungen des Buchstaben b Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
erfüllt sind, und kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
2. die Desinfektion unter amtlicher Dberwachung
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
und nach nähernr Anweisung des beamteten
Bekämpfung der ansteckenden Blutarmut der Ein-
Tierarztes durch~Jeführt und vom beamteten Tier-
hufer vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger Nr. 62);
arzt abgenommen worden ist.
Bayern
IV. Ordnungswjdrigkeiten
der 4. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung
§ 13 und Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezem-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 ber 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich blatt S. 494), zuletzt geändert durch die Verord-
oder fahrlässig nung über Sera und Impfstoffe nach § 17 c des
Viehseuchengesetzes vom 27. Februar 1973 (Bun-
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz l oder 2 Impfungen, desgesetzbl. I S. 134);
Maßnahmen diagnostischer Art oder Heilver-
suche vornimmt,
Nordrhein-Westfalen
2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3, des § 5 der Abschnitt III Nr. 21 der Viehseuchenverord-
Abs. 1 Nr. 5 oder 6, des § 7 Abs. 1 Satz 2, in den nung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
Fällen der §§ 5 und 7 auch in Verbindung mit vom 24. November 1964 (Gesetz- und Verord-
§ 8, oder des § 11 Abs. 1 über die Reinigung, Des- nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
infektion oder unschädliche Beseitigung zuwider- S. 359), zuletzt geändert durch die Zwölfte Ände-
handelt, rungsverordnung vom 7. Februar 1975 (Gesetz-
3. der Vorschrift des § 5 Abs. l Nr. 1 über das An- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
bringen von Schildern zuwiderhandelt, Westfalen S. 207).
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 24. Juni 1975
Der Delltsche Bllndestc:1g hat seine gemäß Arti- zuführen sind, deren öffentliche Finanzen un-
kel 40 Abs. l des (_";rundg<')setzes beschlossene Ge- mittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungs-
schctftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung organisation einwirken. Von der Bestimmung des
vom 22. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 628), zuletzt Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abgesehen
geändert durch Beschluß vom 10. April 1975 (Be- werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen
kanntmachung vom 14. April 1975 --- Bundesgesetz- die Auffassungen der kommunalen Spitzenver-
blatt J S. 992), durch Beschlllß vom 19. Juni 1975 bände ersichtlich sind. Die Rechte des Ausschus-
wie folgt geändert: ses aus Absatz 3 bleiben unberührt."
1. In § 73 wird ein Absatz 3 a mit folgendem Wort- 2. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
laut eingefügt:
,, (2) Die Berichte müssen die Ansichten und den
,, (3 a) Berät der Ausschuß einen ihm überwiese- Antrag des federführenden Ausschusses sowie
nen Gegenstand, durch den wesentliche Belange die Stellungnahme der Minderheit und der be-
von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt teiligten Ausschüsse enthalten. Wenn kommu-
werden, soll den auf Bundesebene bestehenden nale Spitzenverbände im Rahmen des § 73 Abs. 3 a
kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlußfas- Stellung genommen haben, müssen, sofern Infor-
sung im Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme mationssitzungen gemäß § 73 Abs. 3 stattgefun-
gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Ent- den haben, sollen die dargelegten Ansichten in
würfen von Gesetzen, die, ganz oder teilweise von ihren wesentlichen Punkten im Bericht wieder-
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden aus- gegeben werden."
Bonn, den 24. Juni 1975
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Renger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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