1745
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1975 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
2. 7. 75 ruttermiUelgesetz 1745
2121-50-1, 2121-20, 450-16, 7841-4, 7841-4-1, 7841-4-2, 7841-4-3, 7841-6, 7841-6-3
Hi. 6. 75 Vc!rordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den
Bcrc!ic:h nwlm·r<!r J Iauplzollämter (HZAZustVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754
26. G. 75 Vc•rordnung zur i\ndcrung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1759
7H:Jl-1-41-'J
30. 6. 75 v,,rordrnmg ülwr Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1760
2125-4-6, 2125-4-:!2, 2125-4-10
1. 7. 75 Neufc1ssung df'r V<'rordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes 1769
H'.l0-2-3
18. 6. 75 Berichtigung df's Aditzehnten Rentenanpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1778
826-9
23. 6. 75 Berichtigung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG - EStRG) . 1778
611-1-14, 82:12-4, 821-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1779
Rf'ch1 svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1780
Futtermittelgesetz
Vom 2. Juli 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel)
oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder
Erster Abschnitt
ohne Zusatzstoffe,· die dazu bestimmt sind, in
Allgemeine Bestimmungen unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder
verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu
§ 1 werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwie-
gend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken
Zweck dieses Gesetzes ist es,
als zur Tierernährung verfüttert zu werden;
1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß 2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Fut-
a) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten termitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffen-
und verbessert wird und heit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften
b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung
den an sie gestellten qualitativen, insbeson- von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz
dere den lebensmittelrechtlichen Anforderun- oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen
gen entsprechen; Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen
oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden;
2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Ge-
ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach
sundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird;
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe
3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zu- zugelassen sind;
satzstoffen und Vormischung<'n zu schützen; 3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen
4. Rechtsakte von Organen der Europäischen Ge- mit Futtermitteln als Trägerstoffe oder von Zu~
meinschaften im Bereich dPs ruttermittelrechts satzstoffen untereinander, die für die Herstellung
durchzuführen. von Futtermitteln bestimmt sind;
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. Halbfabrikate: Futtermittel, ausgenommen Ein- ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert,
zelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, die für die Her- oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheb-
stellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind; lich gemindert sind, oder
5. Schadstoffe: Stoffe, die, ohne zugesetzt worden c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein
zu sein, in oder auf Futtermitteln enthalten sind einer besseren als der tatsächlichen Beschaf-
und die Leistung von Nutzbieren oder als Rück- fenheit zu erwecken,
stände die Qualität der von Nutztieren gewonne- ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbs-
nen Erzeugnisse nachteilig beeinflussen oder die mäßig in den Verkehr zu bringen.
Gesundheit von Tieren schädigen können;
6. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, § 4
Verarbeiten und Mischen;
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
7. Behandeln: <las Wiegen, Messen, Ab- und Um- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
füllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, soweiit es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke
Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die erforderlich ist,
nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen an-
1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres
zusehen ist;
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer
zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an Zusammensetzung festzusetzen;
andere;
2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder
9. Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, für bestimmte Zwecke zuzulassen;
Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Trut-
3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte
hühner, Karpfen und Forellen sowie die durch
Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzu-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 diesen Tieren
gleichgestellten Tiere. lassen,
b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln breitet auftretender Krankheiten von T ieren
1
und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
stehen das Herstellen, das Behandeln und die Ab-
4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln fest-
gabe in Genossenschaften oder sonstigen Personen-
verninigungen für deren Mitglieder gleich. zusetzen;
5. den Höchstgehalt an Schadstoffen in Futtermit-
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- teln festzusetzen;
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken,
Bundesrates andere Tiere den in Absatz 1 Nr. 9 ge- die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind,
nannten Tieren gleichzustellen, soweit ihre wirt- die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die
schaftliche Nutzung eine Förderung 1im Sinne des Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-
§ 1 Nr. 1 erfordert. zeugnisse zu beeinträchtigen;
7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschrän-
ken, die wegen ihres Gehaltes an best,immten
Zweiter Abschnitt Zusatzstoffen oder Schadstoffen geeignet sind,
die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die
Allgemeine Regelungen über Futtermittel Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-
zeugnisse zu beeinträchtigen;
§ 3
8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-
Es ist verboten,
stimmten Zusatzstoffen oder Schadstoffen geeig-
1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behan- net sind, die Qualität der von Nutztieren ge-
deln, daß siie bei bestimmungsgemäßer und sach- wonnenen Erzeugnisse zu beeinträchtigen, eine
gerechter Verfütterung geeignet sind, Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Gewinnung von Erzeugnissen (Wartez~it) fest-
Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder zusetzen und vorzuschreiben, daß innerhalb der
b) die Gesundheiit von Tieren zu schädigen; Wartezeiit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht ge-
wonnen werden dürfen;
2. Futtermittel 1in den Verkehr zu bringen, wenn
sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter 9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futter-
Verfütterung geeignet sind, mittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht
verfüttert werden dürfen.
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Erzeugnisse zu beeinträchtigen oder (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
3. a) nachgemachte Futtermittel, minister für Jugend, Familie und Gesundheit, so-
b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffen- weit sie sich auf
heit oder Zusammensetzung von der Ver- 1. den Gehalt an Zusatzstoffen oder Schadstoffen
kehrsauffassung abweichen und dadurch in in Futtermitteln für Nutztiere oder
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1747
2. Stoffe, die zur Verhülung bestimmter, verbreitet 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt
sind, sind,
beziehen. beziehen.
(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Vierter Abschnitt
Anforderung nicht entsprechen. Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
(4) Einzelfuttermittel,
§ 6
1. die synthetisch oder unter Verwendung von
Mikroorganismen gewonnen worden sind oder (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser
soweH es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke
zugesetzt oder entzogen worden sind,
erforderlich ist,
dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischun-
werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach
gen Bezeichnungen festzulegen;
Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht für
EinzelfuttermHtel, die ausschließlich für andere 2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futter-
Tiere als Nutztiere bestimmt und entsprechend ge- mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu
kennzeichnet sind. regeln;
(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr ge-
3. duldbare Abweichungen bei Angaben über In-
bracht und nicht verfüttert werden, wenn sie nicht haltsstoffe, Zusatzstoffe, Schadstoffe und Energie-
zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder einer durch werte ~in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 fest- mischungen sowie bei Angabe des Gewichts
gesetzten Anforderung nicht entsprechen. festzulegen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2
können insbesondere vorgeschr ieben werden
1
Dritter Abschnitt
1. die Angabe der Bezeichnung,
Allgemeine Regelungen
über Zusatzstoffe und Vormischungen 2. die Angabe des Gewichts und
§ 5
3. Angaben über
a) den Hersteller,
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr ge-
b) den für das Inverkehrbr,ingen im Geltungs-
bracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung
bereich dieses Gesetzes Verantwortlichen,
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,
Anforderungen entsprechen. d) die Zusammensetzung,
(2) Zusalzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernäh- e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbar-
rung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht keitsdauer,
verabreicht werden. f) Schadstoffe nach Art und Gehalt,
(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr g) die Herkunft,
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver- h) die Art {ind Zeit der Herstellung,
ordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforde- i) den Verwendungszweck und die sachgerechte
rung nicht entsprechen. Verwendung
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, j) die Wartezeit.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
(3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache
erforderlich ist,
abgefaßt, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige
1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischun- Aufschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt
gen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die sein und dürfen ihr nicht entgegenstehen.
Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbe-
sondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unbe-
Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologi- rührt.
schen Beschaffenheit, festzusetzen; § 1
2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatz- (1) Es ist verboten,
stoffen und Vormischungen zu beschränken.
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für
Jugend, Familie und Gesundheit, soweit sie sich auf sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere
1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für über leistungsbezogene oder gesundheitliche
Nutztiere oder Wirkungen, zu werben;
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder c) Mischfuttermittel unter Verwendung von Zu-
Vormischungen oder in der Werbung für sie satzstoffen, Vormischungen oder Halbfabrika-
Aussage.o zu verwenden, die sich ten hergestellt werden,
a) auf die Beseitigung oder Linderung von und die Ausstattung dieser Räume zu regeln;
Krankheiten oder
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-
b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die hältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig
nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, Futtermittel befördert werden;
beziehen.
3. vorzuschreiben, daß Mischfuttermittel unter Ver-
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wendung von Zusatzstoffen, Vormischungen,
bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Halbfabrikaten mit Zusatzstoffen oder Futter-
Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aus- mitteln mit überhöhten Gehalten an Schadstoffen
sagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entspre- nur in Betrieben hergestellt werden dürfen, die
chen. amtlich anerkannt sind, sowie die Voraussetzun-
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von gen für die amtliche Anerkennung, die Zustän-
Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffen- digkeiten und das Verfahren zu regeln.
heit, so übernimmt er damit die Gewähr für die (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3
handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß die
Anerkennung zu versagen ist, wenn Tatsachen die
§ 8 Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vor- oder der für die Herstellung Verantwortliche die
mischungen dürfen nur in verschlossenen Packun- erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
gen oder verschlossenen Behältnissen in den Ver- nicht hat.
kehr gebracht werden. Die Sicherung des Ver-
schlusses oder der Einfüllöffnung muß so beschaffen Sechster Abschnitt
sein, daß sie beim Offnen der Packung oder des Be-
hältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für
Ausnahmen;
Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder
Anhörung von Sachverständigen
Früchten bestehen. § 10
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann im Einzelfall für die unmittelbare Abgabe an
1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfutter- eine wissenschaftlich geleitete Forschungs- oder Un-
mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, so- tersuchungseinrichtung zeitlich befristete Ausnah-
weit es mit den in § 1 genannten Zwecken und men von § 4 Abs. 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 und 3 für
der Sicherung der Kontrolle im Verkehr mit die- entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatz-
sen Stoffen vereinbar ist, Ausnahmen von Ab- stoffe oder Vormischungen zu Forschungs- oder Un-
satz 1 zuzulassen; tersuchungszwecken zulassen.
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, daß be- kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen
stimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1
Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Reditsver-
den Verkehr gebracht werden dürfen. ordnungen zulassen, soweit besondere Umstände,
insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen
Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken
entsprechend. noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende
Kennzeichnung und unterrichtet den Bundesminister
von den getroffenen Maßnahmen.
Fünfter Absdmitt (3) Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den
Anforderungen an Herstellerbetriebe erforderlichen Auflagen zu verbinden, um mögliche
Gefährdungen durch die Futtermittel, Zusatzstoffe,
§ 9 Vormischungen und die unter Verwendung dieser
Stoffe von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse zu
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch verhindern.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, § 11
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderliich ist, (1) Der Bundesminister kann für Versuchszwecke
auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4
1. Anforderungen an die Beschaffenheit von Räu- Abs. 3 bis 5 sowie von § 5 Abs. 1 und 3 genehmi-
men und Anlagen zu stellen, in denen gen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für
a) gewerbsmäßig Mischfuttermittel oder be- eine Änderung oder Ergänzung futtermittelrecht-
stimmte Einzelfuttermittel hergestellt werden, licher Vorschriften von Bedeutung sein können, und
b) Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt es mit den in § 1 genannten Zwecken noch verein-
werden, bar ist. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1749
(2) Bezieht sich <'in Antrag auf Zusatzstoffe oder Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit.,
Schadstoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen soweit sie sich auf den Gehalt an Zusatzstoffen oder
mit dem BundPsminister für Jugend, Familie und Schadstoffen in Futtermitteln für Nutztiere beziehen.
Gesundheit zu genehmigen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind auf-
(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende zuheben, wenn die Gefahr, die Anlaß für die ange-
Angaben enthalten: ordneten Ausnahmen war, beendet ist.
l. den Namen und die Anschrift des für das Inver- (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
kehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes minister Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
Verantwortlichen, bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundes-
2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatz- rates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate
stoffes oder der Vormischung, nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
3. bei Futtermitteln den C(~}1dlt an Inhaltsstoffen,
verlängert werden.
4. bei Einzelfullerrnilteln die Art der Herstellung,
5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die § 13
Zusammensetzung, Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4
6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils
des Zusatzstoffes oder der Vormischung erfor- auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-
derliche Angaben. schaft, der Fütterungsberatung, der Futtermittel-
untersuchung, der Futtermittelüberwachung, der
(4) Dem Antrag sind beizufügen: Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder angehört werden. Dies gilt nicht in den Fällen des
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Unter- § 12.
suchungs- oder Forschungsinstitutes oder eines
vereidigten Handelschemikers über eine Unter-
suchung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder Siebenter Abschnitt
der Vormischung;
Verbringen in den
2. ein Gutachten eines öffennich-rechtlichen oder oder aus dem Geltungsbereich
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungs- dieses Gesetzes
institutes, aus dem hervorgeht, daß das Futter-
mittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung für § 14
den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet
ist. Aus dem Gutachten über ein Mischfutter- (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen,
mittel muß außerdem hervorgehen, daß es die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland
zweckmäßig zusammengesetzt ist. geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften ent-
sprechen, dürfen nicht in den Geltungsbernich dieses
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse und Frei-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- häfen, verbracht werden. Dies gilt nicht für. die
rates nähere Vorschriften über die Angaben und Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwachung und die
Unterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen. Lagerung in Zollverschlußlagern. Das Verbot nach
Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht ent-
(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zurück- gegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvor-
zunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß schriften für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe
eine zu ihrer Erteilung erforderliche Voraussetzung oder Vormischungen etwas anderes ergibt.
nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegge- (2) Mischfuttermittel und Vormischunge~, die in
fallen ist. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen
wenn eine mit ihr verbundene Auflage nicht ein- in Zollausschlüsse und Freihäfen, verbracht werden,
gehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer sind spätestens beim Verbringen von dem Verbrin-
von dem Bundesminister oder der von ihm bestimm- ger der für den Bestimmungsort zuständigen Be-
ten Stelle gesetzten angemessenen Frist abgeholfen hörde unter Angabe der Anschrift des Empfängers
worden ist. anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
§ 12 vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- desrates die Anzeigepflicht nach Absatz 2
rates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge- 1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- Art nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen
nen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die le- Schadstoffe enthalten sind, und
bensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futter-
mitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse 2. auf bestimmte Zusatzstoffe
sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für auszudehnen, soweit eine solche Regelung zur Ab-
die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnungen wendung von Gefahren für die tierische Erzeugung
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem erforderlich ist.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Der Bundesminister wird ermächtiigt, im Bin- § 16
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz er-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- lassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für im
desrates zur Uberwachung des Verbotes in Absatz 1
Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellte Futter-
Satz 1 das Verbringen bestimmter Futtermittel, Zu-
mittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur
satzstoffe und Vormischungen in den Geltungsbe-
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsberei-
reich dieses Gesetzes von einer Anmeldung oder
ches dieses Gesetzes besHmmt sind.
Vorführung bei der zuständigen Behörde, von einer
Untersuchung oder von der Beibringung eines (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
amtlichen Untersuchungszeugnisses abhängig zu nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen
machen. Vorschriften entsprechen, sind von den für die Ver-
wendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde Gesetzes bestimmten getrennt zu halten und kennt-
kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 lich zu machen.
zur Fütterung von Tieren, die zur Teiilnahme an
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen in den (3) Der Bundesminister wird ermäcMigt, durch
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungs- soweit es zur Erfüllung der in§ 1 genannten Zwecke
zwecke zulassen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. erforderlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel,
Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom
Hersteller oder von demjenigen, der die Erzeug-
§ 15
nisse aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt, bei der zuständigen Behörde anzumelden
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von s,ind, und nähere Einzelheiten über Inhalt und Ver-
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken be1i der fahren der Anmeldung zu regeln.
Uberwachung des Verbringens von Futtermitteln,
Zusatzstoffen und Vormischungen in den Geltungs-
bereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge- Achter Abschnitt
setzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg Anzeige- und Buchführungspilicht,
kann der Bundesminister der Finanzen diese Auf- Uberwachung
gaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt über- § 17
tragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatz-
in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom
stoffe oder Vormischungen herstellen oder in den
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt ent-
Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-
sprechend. Die genannten Behörden können
triebes der nach Landesrecht für den Herstellungs-
1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
Vormischungen sowie deren Beförderungsmittel,
(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der ge-
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel beim
werbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Ge-
Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen
setzes zur Dberwachung anhalten;
oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und für andere herstellen will. Bei bewegHchen Anlagen
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, Bereich die Anlage eingesetzt wird.
der siich bei der Abfertigung ergibt, den zustän- (3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatz-
digen Verwaltungsbehörden mitteilen; stoffe oder Vormischungen herstellt oder in den
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Be-
Sendungen oder Proben der Sendungen von Fut- stände, Bingänge und Ausgänge Buch zu führen.
termitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen auf (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
einer für die Futtermittelüberwachung zuständi- soweit es zur ordnungsgemäßen Uberwachung er-
gen Behörde vorgeführt werden. forderlich ist,
1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im führungspflicht nach Absatz 3 für andere Her-
Einvernehmen mit dem Bundesminister durch steller von Futtermitteln vorzuschreiben;
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buch-
rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
führung sowie über die Dauer der Aufbewah-
Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von rung der Buchführungsunterlagen zu regeln.
Hilfsdiensten bei der Durchführung von Uber-
wachungsmaßnahmen sow,ie zur Duldung der Ein- § 18
sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unter- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
lagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor- soweit es zur ordnungsgemäßen Uberwachung erfor-
sehen. derlich ist,
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1'751
1. Probenahmeverf ahren und Analysemethoden für 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß
die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Zusatzstoffen und Vormischungen und Verfütterung die von Tieren gewonnenen Er-
2. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von zeugnisse beeinträchtigen können, oder
Proben in Herstellerbetrieben und an Behält• 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt
nissen und dadurch die Gesundheit von Menschen gefähr-
vorzuschreiben. det.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe
(2) Der Bundesminister veröffentlicht eine amt-
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
liche Sammlung von Analysemethoden für die Un-
tersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und
Vormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend. § 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 19 fahrlässig
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge- 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder
setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen behandelt oder entgegen § 3 Nr. 2 oder 3 in den
Rechtsverordnungen und der erteilten Auflagen Verkehr bringt;
werden durch die nach Landesrecht zuständigen Be- 2. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3 bis 5 in den
hörden überwacht. Verkehr bringt;
(2) Natürliche und jmistische Personen und nicht- 3. Zusatzstoffe entgegen § 5 Abs. 1 in den Ver-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu- kehr bringt oder entgegen § 5 Abs. 2 verab-
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte reicht oder Vormischungen entgegen § 5 Abs. 3
zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden in den Verkehr bringt;
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde bringt, deren Kennzeichnung oder sonstige Auf-
beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 schriften nicht den Anforderungen des § 6
und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume
Abs. 3 entsprechen;
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-
rend der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit be- 5. einem Verbot des§ 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;
treten und dort 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel,
1. Besichtigungen vornehmen, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in ver-
2. Proben ohne Entgelt gegen Empf angsbescheini- schlossenen Packungen oder Behältnissen in den
gung entnehmen, Verkehr bringt; /
3. geschäftliche Unterlagen einsehen. 7. einer nach§ 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit
§ 11 Abs. 1 Satz 2, festgesetzten vollziehbaren
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- Auflage zuwiderhandelt;
liche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-
stücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Trans- 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zu-
portmittel auch dann betreten werden, wenn sie zu- satzstoffe oder Vormischungen in den Geltungs-
gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen die- bereich dieses Gesetzes verbringt;
nen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- 9. die Anzeige nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
1
2 oder § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig
eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maß- erstattet;
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und
10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
oder Vormischungen, die für die Lieferung in
. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Gesetzes bestimmt sind, nicht getrennt hält oder
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht kenntlich macht;
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines 11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- gemäß Buch führt;
keiten aussetzen würde. 12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-
gegen § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht
gestattet oder geschäftliche Unterlagen nicht
Neunter Abschnitt
vorlegt;
Straf- und Bußgeldvorschriften
13. einer nach§ 4 Abs. 1 Nr. 6 oder 9 oder § 5 Abs. 4
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
§ 20
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer schrift verweist;
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, mittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes
§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 2, § 16 oder des § 1. der Futtermittelanordnung in der Fas-
Abs. 3, § 17 Abs. 4 oder § 18 Nr. 2 erlassenen sung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die vom 2. November 1.951), zuletzt geändert durch die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
vom 28. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 811, 1224),"
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gestrichen.
leichtfertig
1. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 5 verfüttert; (3) Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt
2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- setzes über die Beaufsichtigung der pr,ivaten Ver-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. sicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3693), wird wie folgt geändert:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 13
des Absatzes 1 Nr. l bis 3, 5, 7, 8 und 13 und des
Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
sung des Artikels 219," gestrichen;
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4, 6, 9 bis 12 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 2. in Artikel 325 Satz 2 werden die Worte „des
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Futtermittelgesetzes (Artikel 219)" gestrichen.
§ 22 § 24
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, Dieses Gesetz gfü nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ord- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8
verordnungen, die ,auf Grund dieses Gesetzes er-
oder 13 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
werden. § 74 a des Straf gesf\tzbuches und § 23 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen-
den.
§ 25
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
Zehnter Abschnitt gen ermächtigen, treten am Tage nach der Ver-
Schlußbestimmungen kündung in Kraft.
(2) Am 30. Juni 1976 treten außer Kraft:
§ 23
(1) Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 1. das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln
(Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch (Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember 1926
(Reichsgesetzbl. I S. 525), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelge-
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),
setzes vom 5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
wird wie folgt geändert: s. 1.245),
§ 1 wird wie folgt geändert: 2. die Verordnung zur Ausführung des Futtermit-
telgesetzes vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: S. 225), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-
,, (3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes
führung des Futtermittelgesetzes vom 25. März
sind nicht Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 801),
die Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder 3. die Verordnung über die Probeentnahme von
Futtermittel oder Zusatzstoffe im Sinne des § 2 Futtermitteln vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzbl.
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Futtermittelgesetzes I S. 235),
sind."; 4. d:ie Anordnung über Futtermittel, Mischfutter-
mittel und Mischungen (Futtermittelanordnung)
2. Absatz 6 wird gestrichen. in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ok-
tober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. No-
(2) In Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vember 1951), zuletzt geändert durch die Neunte
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), zuletzt Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
geändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
Lebensmittelrechts, werden die Worte „und Futter- s. 3495),
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den S. Juli 1975 1753
5. das Gesetz zur Anderung futtermittelrechtlicher (3) Futtermittel dürfen nach den bisher geltenden
Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesge- Vorschriften noch bis zum 30. September 1976 herge-
setzbl. I S. 990), geändert durch das Gesetz zur stellt und bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- gebracht werden.
tionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S.1617), (4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits be-
6. die Sechste Verordnung zur Durchführung des . stehende Betriebe, die Futtermittel, Zusatzstoffe
Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher oder Vormischungen gewerbsmäßig herstellen oder
Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz- in den Verkehr bringen, sowie bereits bestehende
blatt I S. 805), zuletzt geändert durch die Neunte Betriebe nach § 17 Abs. 2 haben ihren Betrieb inner-
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften. Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(HZAZustVO)
Vom 16. Juni 1975
Auf Grund dl~s § 12 Abs. 3 des Finanzverwal- e) die Uberwachung der allgemein zugelassenen
tungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Steuerbürgen;
Finanzanpassungsgesetws vom 30. August 1971 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
(Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch zirks Bremen für die Bewilligung und den Wider-
Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
vorn 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird
Verwaltung der Sicherheiten dafür;
verordnet:
3. die Zuständigkeit der anderen Hauptzollämter
§ 1 des Oberfinanzbezirks Bremen und der Haupt-
zollämter Emden, Lüneburg, Nordhorn, Olden-
Oberfinanzbezirk Bremen burg und Osnabrück, Oberfinanzbezirk Hanno-
(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden ver, für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen
übertragen die Zuständigkeiten und die Festsetzung und Auszahlung der Tabak-
steuererleichterung für kleinere Betriebe.
1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-
Ost für die Zulassung von Zollhilfspersonen zur (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden über-
_Mitwirkung im Zolldienst; tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Ol-
denburg, Oberfinanzbezirk Hannover, für
2. des Hauptzollamts Bremen-Nord für die Erteilung
unverbindlicher Zolltarifauskünfte; 1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-
ufer vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zur südlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von
zirks Bremen für die Erteilung von Auskünften
der nördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs
über Durchschnittspreise für Tapiokaerzeugnisse.
der Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des Ox-
(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über- stedter Baches-Hohe Lieth,
tragen die Zuständigkeiten 2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandsted-
1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für ter Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von Außenweser die seeseitige Uberwachung des
Schiffen außerhalb der Offnungszeiten der Landgebietes auf dem linken Weserufer bis
Zollstellen, Langlütjen-Unterfeuer, auf dem rechten Weser-
ufer bis zum Wremertief.
b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung
von Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenom-
men benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit §2
Liegeplatz im Bezirk des Hauptzollamts Bre- Oberfinanzbezirk Düsseldorf
men-Ost;
Dem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zuständig-
2. des Hauptzollamts Oldenburg, Oberfinanzbezirk
keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
Hannover, für
zirks Düsseldorf für die Bewilligung und den Wi-
a) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten We- derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
serufer von der nördlichen Stadtgrenze Bre- Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
mens bis einschließlich Sandstedt,
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der §3
nördlichen Stadtgrenze Bremens bis zum
Sandstedter Sielhafen. Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden über- (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Gut-
tragen die Zuständigkeiten leutstraße werden übertragen die Zuständigkeiten
1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
men-Nord für zirks Frankfurt am Main für die Bewilligung und
a) Zwangsvollstreckungen, den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs
b) die Zulassung des Zollzeichens 2 für Schiffe und die Verwaltung der Sicherheiten dafür;
mit Heimathafen Bremen, 2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Domplatz
c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem und Frankfurt am Main-Flughafen für die Uber-
Scheck, wachung der allgemein zugelassenen Steuer-bür-
d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts- gen.
leistung nach Artikel 30 und 31 der Verord- (2) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständig-
nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom keit des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4
18. März 1969 über das gemeinschaftliche Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung
Versand verfahren, vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) der Zoll-
Nr. 76 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1755
verwaltung obliegenden Aufuaben in dem Teil des e) die Erteilung von Auskünften über außertarif-
Bezirks des Hauptzollamts Fulda übertragen, der liche Zollfreiheit und Umstände für die Be-
wie folgt begrenzt wird: messung des Zollwertes;
1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Wer- 2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Ham-
ra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld- burg-Harburg und Hamburg-St. Annen für
Rotenburg. a) die Dberwachung der allgemein zugelassenen
2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des Steuer bürgen,
Grenzbezirks zur Deulschc~n Demokratischen Re- b) die Erteilung von Verschlußanerkenntnissen
publik (Zweite Verordnung zur Durchführung der für Straßenfahrzeuge und Behälter zur Beför-
lnterzonenühcnvachungsverordnung vom 6. Sep- derung von Waren unter Zollverschluß,
tember 1951, --- BundC'si:lfi:1.eiger Nr. 183 vom c) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein Stra-
21. September 1951 ---). ßengütertransportmittel im Berlinverkehr
3. Im Süden durch folr;cnde Linie: nicht verschlußsicher hergerichtet werden
Von der Grenze zur Deutsclwn Demokratischen kann,
Republik --- eo. 550 m ssw des Punktes 287,4 - d) die Zulassung von Erleichterungen bei der
etwa 200 rn in nmv Richtung entlan9 des ·weges Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr
bis zur Waldecke, von dort in westlicher Rich- zwischen dem Freihafen Hamburg und dem
tung bis zur Brücke über die Autobahn Bad Hers- Zollgebiet und bei der vorübergehenden Ver-
feld-Obersuhl (Punkt 377,7), ·weiter entlang der wendung von Waren, die ständig im Freiha-
Autobahn in westlicher Richtung zur Erhebung fen und nur vorübergehend im Zollgebiet ge-
„Toter Mann" bis zur westlichen Begrenzung des braucht werden.
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Grenze werden
publik. übertragen die Zuständigkeiten
4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
kratischen Republik. zirks Hamburg und - hinsichtlich des Südufers
der Elbe - des Hauptzollamts Lüneburg, Ober-
§4 finanzbezirk Hannover, für die Grenzaufsicht;
Oberfinanzbezirk Freiburg 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Hamburg für die Zulassung von Lotsen als
(1) Dem Ifouptzollamt Freiburg wird die Zustän- Zollhilfspersonen zur Mitwirkung im Zolldienst;
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
bezirks Freiburg für die Bewilligung und den Wi- 3. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham-
derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die burg-St. Annen für die Erteilung von Zulassun-
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen. gen zum Führen -des Zollzeichens 2.
(2) Dem Hauptzollamt Kehl wüd die Zuständig- (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden
keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- übertragen die Zuständigkeiten
zirks Freiburg und des Hauptzollamts Ulm, Oberfi- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
nanzbezirks Stuttgart, für die Ausgabe der Tabak- zirks Hamburg für die Verwaltung von Fund-
steuerzeichen und die Festsetzung und Auszahlung sachen;
der Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
übertragen. zirks Hamburg für Zwangsvollstreckungen und
die Verwertung beweglicher Sachen.
§ s
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen wer-
Oberfinanzbezirk Hamburg den übertragen die Zuständigkeiten
(1) Dem Hauptzollamt Hamlmrg-Ericus werden 1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-
übertragen Harburg - ausgenommen Cuxhaven - und
1. die Zuständigkeiten <ler anderen Hauptzollämter Hamburg-Waltershof für die Bewilligung und
des Oberfinanzbezirks Hamburg für Dberwachung der bleibenden Zollgutverwendung
von Betriebsstoffen auf Schiffen;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung 2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Er-
der Sicherheiten, teilung der Bewilligung an Unternehmen, Güter-
transportmittel iin Berlinverkehr selbst mit amt-
b) die Zuli:1ssung zur Zahlung mit begünstigtem
lich zugelassenen Verschlüssen zu versehen;
Scheck,
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts- 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
leistung nach Artikel 30 und 31 der Verord- zirks Hamburg und der Hauptzollämter des Ober-
nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom finanzbezirks Kiel für die Ausgabe von Tabak-
18. März 1969 über das gemeinschaftliche steuerzeichen und die Festsetzung und Auszah-
V crsandverfahren, lung der Tabaksteuererleichterungen für kleinere
Betriebe.
d) die Zulassung von Zollhilfspersonen für die
Mitwirkung im Zolldienst, ausgenommen Lot- (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird
sen, die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Harburg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung Höhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von
von Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff hier geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung
im Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet bis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen
werden kann, übertragen. dem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver-
waltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen
Begrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De-
§6 mokratischen Republik.
Oberfinanzbezirk Hannover 2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-
(1) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän- publik.
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- 3. Im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir-
bezirks Hannover für die Bewilligung und den Wi- ken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte und
derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Hildesheim.
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
(2) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zu- kratischen Republik.
ständigkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die
(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig-
nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Inter-
zonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung keit des Hauptzollamts Braunschweig-Mitte für die
nach§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverord-
obliegenden Aufgaben sowie die zollamtliche Be-
handlung des Warenverkehrs über die Grenze zur nung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in
Deutschen Demokratischen Republik in dem Teil dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-
schweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt
des Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertragen,
der wie folgt begrenzt wird: wird:
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-
ken der Hauptzollämter Uelzen und Braun-
zirken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen.
schweig-Mitte.
2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des 2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-
publik (Zweite Verordnung zur Durchführung der publik.
Interzonenüberwachungsverordnung).
3. Im Süden durch folgende Linie:
3. Im Süden durch folgende Linie:
Vom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der
Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo- Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik
kratischen Republik mit dem zwischen dem Ort ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-
Zießau (Deutsche Demokratische Republik) und fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-
dem Ortsteil Schletau der Gemeinde Lemgo füh- meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-
renden Weg, in westnordwestlicher Richtung den Weg; auf diesem Weg weiter über den Hö-
über den Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schle- henpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von hier
tau-Lomitz (Gemeinde Prezelle), von hier gerad- geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung bis
linig weiter in nordwestlicher Richtung am zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen
Westrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde dem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver-
Prezelle vorbei bis zur westlichen Begrenzung waltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen
des Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De-
Republik. mokratischen Republik.
4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- 4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
kratischen Republik. kratischen Republik.
(3) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die (5) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die
Zuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig- Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim, für
Mitte für die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und die nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungs-
Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung der verordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufga-
Zollverwaltung obliegenden Aufgaben sowie die ben in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hil-
zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über desheim übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
die Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik
in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun- 1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-
schweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt zirken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte
wird: und Hildesheim.
1. Im Norden durch folgende Linie: 2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen
Vom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der Republik.
Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik
ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau- 3. Im Süden durch folgende Linie:
fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo- Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen
meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen- Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher
den Weg, auf diesem Weg weiter über den Richtung über den Höhenpunkt 665,1 bis zum
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1757
Bohl weg, diesem über die Höhenpunkte 652,5, Kiel für die Verwaltung der Biersteuer, die Bewilli-
600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmün- gung und den Widerruf des laufenden Zahlungsauf-
dung in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig schubs und die Verwaltung der Sicherheiten dafür
weiter in westlicher Richtung über die Einmün- übertragen.
dung der Kalbe in den Okerstausee bis zur west-
lichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut- §9
schen Demokratischen Republik am Westufer des
Okerstausees. Oberfinanzbezirk Koblenz
4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zuständig-
kratischen Republik. keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
(6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän- zirks Koblenz für die Bewilligung und den Widerruf
digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal-
§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung
tung der Sicherheiten dafür übertragen.
der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem
Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim § 10
übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
Oberfinanzbezirk Köln
1. Im Norden durch folgende Linie:
(1) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden über-
Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen
tragen die Zuständigkeiten
Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher
Richtung über den Höhenpunkt 665,1 bis zum 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
Bohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5, zirks Köln für die Bewilligung und den Widerruf
600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmün- des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-
dung in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig waltung der Sicherheiten dafür;
weiter in westlicher Richtung über die Einmün- 2. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für die Durch-
dung der Kalbe in den Okerstausee bis zur west- führung des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich
lichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut- der Verteilung und Verwendung von Schweröl
schen Demokratischen Republik am Westufer des zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuer-
Okerstausees. gesetzes).
2. Im Westen durch die westliche Begrenzung des (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die Zu-
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- ständigkeit des Hauptzollamts Aachen-Süd für die
publik. Durchführung des Mineralölsteuergesetzes hinsicht-
3. Im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir- lich der Verteilung und Verwendung von Schweröl
ken der Hauptzollämter Hildesheim und Göttin- zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-
gen. setzes) übertragen.
4. Im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
(3) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd wird die Zu-
kratischen Republik.
ständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Nord und
§7 Heinsberg für Zwangsvollstreckungen übertragen.
Oberfinanzbezirk Karlsruhe
§ 11
(1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän-
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- Oberfinanzbezirk München
bezirks Karlsruhe für die Bewilligung und den Wi- (1) Dem Hauptzollamt München-Schwanthaler-
derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die straße werden übertragen die Zuständigkeiten
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
(2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän- für die Gewährung der Abgabenvergütung bei
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- Lieferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der
bezirks Karlsruhe, der Hauptzollämter Darmstadt, Deutschen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeu-
Frankfurt am Main-Domplatz, Frankfurt am Main- gen der amerikanischen Streitkräfte;
Flughafen, Frankfurt am Main-Gutleutstraße und
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
Wiesbaden, Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main,
der Hauptzollämter Kaiserslautern, Landau, Lud- zirks München für
wigshafen und Mainz, Oberfinanzbezirk Koblenz, a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
sowie des Hauptzollamts Heilbronn, Oberfinanzbe- den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
zirk Stuttgart, für die Ausgabe der Tabaksteuer- der Sicherheiten dafür,
zeichen und die Festsetzung und Auszahlung der b) die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und die
Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer-
übertragen. erleichterung für kleinere Betriebe.
§8 (2) Dem Hauptzollamt München-Landsberger
Straße wird die Zuständigkeit des Hauptzollamts
Oberfinanzbezirk Kiel
München-Schwanthalerstraße für die zollamtliche
Dem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit Behandlung des Warenverkehrs über die Grenze in
der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks den Lana.kreisen Starnberg und Fürstenfeldbruck,
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
im westlich der Isar liegenden Teil der kreisfreien § 15
Sl.adt München und in den Gemeinden Pullach im
Oberfinanzbezirk Stuttgart
h;_irtul, Neuried, Pl<mc:qq und Gräfelfing übertra-
9t'n. (1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden über-
tragen die Zuständigkeiten
§ 12 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Stuttgart für
Oberfinanzbezirk Münster
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
(1) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zustän- den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- der Sicherheiten dafür,
bE:zirks Münster für die Bewilligung und den Wi- b) die Uberwachung der allgemein zugelassenen
derruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Steuerbürgen;
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für Zwangs-
(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zustän- vollstreckungen.
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden
bezirks Münster, der Hauptzollämter des Oberfi- übertragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts
nanzbezirks Düsseldorf, der Hauptzollämter des Stuttgart-Ost für die Wahrnehmung
Oberfinanzbezirks Köln, der Hauptzollämter Fulda,
1. der zollamtlichen Uberwachung des Warenver-
Gießen und Kassel, Oberfinanzbezirk Frankfurt am
Main, und der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte, kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkrei-
Göttingen und Hildesheim, Oberfinanzbezirk Han- ses Stuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts
Stuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbe-
nover, für die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und
die Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuerer- zirke Bad Cannstatt, Hedelfingen, Hafen, Mühl-
hausen, Münster, Obertürkheim, Rohracker, Ro-
leichterung für kleinere Betriebe übertragen.
tenberg, Uhlbach, Untertürkheim und Wangen;
2. der Zollaufsicht auch in den Stadtbezirken, die in
§ 13 Nummer 1 ausgenommen sind, sowie in dem Teil
des Landkreises Eßlingen, der zum Bezirk des
Oberfinanzbezirk Nürnberg
Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört.
(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth wird die (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit
Zuständigkeit der anderen Hauptzollämter des des Hauptzollamts Augsburg, Oberfinanzbezirk
Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Bewilligung München, für die zollamtliche Behandlung des Wa-
und den Widerruf des lauf enden Zahlungsaufschubs renverkehrs über die Grenze in folgendem Teil des
und die Verwaltung der Sicherheiten dafür über- Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertragen:
tragen.
Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Unter-
(2) Dem Hauptzollamt Bamberg wird die Zustän- eichen, Altenstadt, Filzingen, Kellmünz a. d. Iller,
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- Weiler, Osterberg, Bergenstetten, Unterroth, Ober-
bezirks Nürnberg für die Ausgabe der Tabaksteuer- roth, Bebenhausen und Kettershausen und das ge-
zeichen und die Festsetzung und Auszahlung der meindefreie Gebiet Grafenwald,
Tc1baksteuererleichtcnmg für kleinere Betriebe vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Leipheim,
übertragen. Echlishausen, Bühl, Kissendorf, Anhofen, Autenried,
Waldstetten, Ichenhausen, Rieden a. d. Kötz,
Schneckenhofen, Bubesheim, Günzburg, Riedhausen
§ 14
b. Günzburg, Reisensburg, Wasserburg, De1:zingen,
Oberfinanzbezirk Saarbrücken Deffingen, Leinheim, Kötz, Ebersbach, Deubach, Un-
terrohr, Kammeltal, Limbach, Unterknöringen, Ret-
(1) Dem Hauptzollamt Saarbrücken wird die Zu-
tenbach, Offingen, Gundremmingen, Schnuttenbach,
sUindigkeit des Hauptzollamts Saarlouis für die Be-
Mindelaltheim, Dürrlauingen, Konzenberg, Burgau,
willigung und den Widerruf des laufenden Zah-
Oberknöringen, Jettingen-Scheppach, Kemnat, Bur-
1ungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherhei-
ten dafür übertragen. tenbach, Oberwaldbach, Ried, Freihalden, Röfingen,
Haldenwang, Hafenhofen, Mönstetten, Winterbach
(2) Dem Hauptzollamt Saarlouis wird die Zustän- und Landensberg.
digkeit des Hauptzollamts Saarbrücken für die Aus-
§ 16
gabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung
und Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kleinere Betriebe übertragen. kündung in Kraft.
Bonn, 16. Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 7G Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1915 1159
Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 26. Juni 1975
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- b) folgender Satz 4 wird angefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De- ,,Die zuständige Behörde kann für Hühnerbe-
zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert stände mit weniger als 200 Hühnern die Imp-
durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum fung anordnen, wenn dies aus veterinärpoli-
Strafgeselzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- zeilichen Gründen erforderlich ist."
blatt I S. 469), wird mit Zuslimmung des Bundesrates
verordnet: 2. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ oder
von einem Desinfektionsmittel auf der Grundlage
quaternärer Ammoniumverbindungen" gestri-
Artikel 1
chen,
Die Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember Artikel 2
1972 (Bundesgeselzbl. I S. 2509) wird wie folgt
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
geändert:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
„Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr
als 200 Hühnern hat die Hühner seines Be- Artikel 3
standes durch einen Tierarzt gegen die New- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
castle-Krankheit impfen zu lassen."; kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über Kakao und Kakaoerzeugnisse
(Kakaoverordnung)
Vom 30. Juni 1975
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe c, Nr. 3 (2) Den nach Absatz 1 behandelten Erzeugnissen
und 4 Buchstaben a, b, c und d des Lebensmittel- und darf Zitronen- oder Weinsäure bis zu 0,5 vom Hun-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 dert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses zugesetzt
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) und auf Grund des § 5 a werden.
Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelge- (3) Der Aschegehalt der nach Absatz 1 behan-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom delten Erzeugnisse darf höchstens 14 vom Hundert
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- des Gewichts der fettfreien Trockenmasse betragen.
ändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des
Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundes- (4) Eine Kenntlichmachung der in Absatz 1 und 2
gesetzbl. I S. 1945), wird im Einvernehmen mit den genannten Stoffe ist nicht erforderlich.
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des § 4
Bundesrates verordnet:
(1) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.14 der An-
lage dürfen nur folgende Verfahren angewendet
§ 1 werden:
(1) Kakao und Kakaoerzeugnisse im Sinne dieser 1. Filtrieren, Zentrifugieren und andere übliche
Verordnung sind die in der Anlage definierten Er- physikalische Entschleimungsverf ahren;
zeugnisse. Sie unterliegen dieser Verordnung, so-
weit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel ge- 2. Dämpfen im Vakuum und andere übliche physi-
werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. kalische Desodorierungsverfahren.
(2) Die in der Anlage aufgeführten Bezeichnun- (2) Bei raffinierter Kakaobutter sind außerdem
gen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbe- folgende Verfahren zulässig:
halten. 1. Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer
(3) Die Bezeichnungen anderer Lebensmittel dür- ähnlichen üblichen Neutralisierungssubstanz;
fen durch die Worte "Kakao" oder „Schokolade" 2. Behandlung mit einem oder mehreren der folgen-
ergänzt werden, wenn diese Lebensmittel Kakao- den Stoffe:
bestandteile enthalten, sie mit Kakao und Kakao-
erzeugnissen nicht verwechselt werden können und Bentonit,
die Ergänzung der Bezeichnung der Verkehrsauf- Aktivkohle und
fassung entspricht. ähnliche übliche Entfärbungssubstanzen.
(3) Als Lösungsmittel für die Extraktion werden
§ 2
ausschließlich Petroleumbenzin 60/75, sogenanntes
Zur Herstellung von Kakao und Kakaoerzeugnis- B-Benzin, und seine reine Hauptfraktion zugelassen.
sen dürfen Kakaobohnen nicht handelsüblicher
Qualität sowie Schalen, Keime oder irgendwelche § 5
Rückstände der Extraktion von Kakaobutter durch
Lösungsmittel nicht verwendet werden. (1) Kakao und Kakaoerzeugnissen, ausgenommen
Kakaokerne, darf technisch reines pflanzliches
Lezithin zugesetzt werden.
§ 3
(2) Nach Zusatz des Lezithins dürfen diese Er-
(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.9 der An- zeugnisse, bezogen auf ihr Gesamtgewicht, bis zu
lage dürfen die nachstehenden Stoffe einzeln oder 0,5 vom Hundert Phosphatide enthalten. Bei Erzeug-
in Mischungen zugesetzt werden: nissen nach Nummer 1.8 bis 1.13, 1.18 und 1.22 der
Alkalikarbonate, Anlage darf der Anteil an Phosphatiden bis zu
Alkalihydroxide, 1 vom Hundert betragen. Bei den zur Herstellung
von Instant-Zubereitungen bestimmten Arten von
Magnesi umkarbonat, Kakaopulver darf er bis zu 5 vom Hundert aus-
Magnesiumoxid und machen, sofern der Weiterverarbeitungszweck auf
Ammoniumhydroxid. der Verpackung und in den Begleitpapieren ange-
Die zugesetzten Stoffe dürfen, berechnet als geben wird.
Kaliumkarbonat, 5 vom Hundert des Gewichts der (3) Der Lezithinzusatz und sein Anteil sind in
fettfreien Trockenmasse nicht übersteigen. Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1161
1n deutscher Sprache nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 festgesetzten allgemeinen Reinheitskriterien und
Satz 1 und Abs. 4 kenntlich zu machen. Bei Erzeug- gegebenenfalls den weitergehenden Reinheitsanfor-
nissen nach Nummer 1.16 bis 1.31 der Anlage ist derungen des Arzneibuches entsprechen.
eine Kenntlichmachung nicht erforderlich.
§ 8
§ 6 Für Kakao und Kakaoerzeugnisse dürfen an Stelle
(1) Erzeugnissen nach Nummer 1.4, 1.8 bis 1.13, von Saccharose verwendet werden:
1.16 bis 1.31. der Anlage können natürliche Essen- 1. Traubenzucker (Dextrose, Glukose) bis zu 20 vom
zen (Aromen), künstliche Essenzen (Aromen), sofern Hundert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses;
ihre Geruchs- und Geschmacksstoffe den natür- beträgt der Zusatz mehr als 5 vom Hundert, ist er
lichen chemisch gleich sind, Gewürze sowie son- durch die Angabe . ,,mit Traubenzucker", ,,mit
stige natürliche und den natürlichen chemisch Dextrose" oder „mit Glukose" kenntlich zu
gleiche künstliche Geruchs- oder Geschmacksstoffe machen;
zugesetzt werden. Geruchs- und Geschmacksstoffe, 2. Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu 5 vom
die den Geschmack von Kakao, Schokolade oder Hundert des Gesamtgewichts des Erzeugnisses;
Milchfett nachahmen, dürfen nicht verwendet wer- eine Kenntlichmachung des Zusatzes ist nicht
den. erforderlich.
(2) Der Zusatz von in Absatz 1 genannten Stoffen
ist kenntlich zu machen § 9
1. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.4, 1.20, 1.25 (1) Erzeugnissen nach Nummer 1.16, 1.17, 1.20
und l .30 der Anlage, bis 1.22, 1.25, 1.26 und 1.29 bis 1.31 der Anlage dür-
fen andere Lebensmittel zugesetzt werden. Getreide-
2. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.8 bis 1.13, 1.16
mahlerzeugnisse, Stärken sowie Fette und Zuberei-
bis 1.19, 1.21 bis 1.24, 1.26, 1.29 und 1.31 der An-
tungen daraus, die nicht ausschließlich der Milch
lage, wenn der Geschmack der zugesetzten Stoffe
entstammen, sind ausgenommen, es sei denn, daß sie
vorherrscht.
Bestandteile zugelassener Zusätze sind.
(3) Die Kenntlichmachung nach Absatz 2 erfolgt (2) Die zugesetzten Lebensmittel dürfen, bezogen
1. bei Essenzen durch den die Bezeichnung ergän- auf das Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses,
zenden Hinweis „mit . . . Geschmack" oder 1. nicht weniger als 5 vom Hundert und insgesamt
,,mit ... Aroma" unter Angabe der Geschmacks- nicht mehr als 40 vom Hundert betragen, wenn
richtung in gleicher Schriftgröße, wobei jede sie in Form von sieht- und trennbaren Stücken
Bezugnahme auf einen natürlichen Ursprung den zugesetzt werden,
natürlichen Essenzen vorbehalten ist, 2. insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert betra-
2. bei Gewürzen und sonstigen Geruchs- oder Ge- gen, wenn sie in nicht unterscheidbarer Weise
schmacksstoffen durch Anführung ihres Namens. zugesetzt werden,
3. unbeschadet der Nummer 1 insgesamt nicht mehr
(4) Den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen darf
als 40 vom Hundert betragen, wenn sie sowohl in
ferner Äthylvanillin zugesetzt werden. Der Zusatz
Form von sieht- und trennbaren Stücken als auch
ist nur in den in Absatz 2 genannten Fällen kennt-
in nicht unterscheidbarer Weise zugesetzt wer-
lich zu machen. Die Kenntlichmachung erfolgt in
den.
deutscher Sprache nach Maßgabe des § 12 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 durch den Hinweis „mit Äthyl- (3) Die Art der zugesetzten Lebensmittel ist in
vanillin" oder „mit Äthylvanillin aromatisiert". § 9 Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden
Abs. 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung der Erzeugnisses kenntlich zu machen. Untersagt ist
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundesge- jedoch die Kenntlichmachung des Zusatzes von
setzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 34 1. Milch und Milcherzeugnissen, wenn es sich nicht
der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetz- um Erzeugnisse nach Nummer 1.21, 1.22, 1.25,
blatt I S. 1281), ist nicht anzuwenden. 1.26 oder 1.29 bis 1.31 der Anlage handelt,
2. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes
§ 7 dieser Stoffe weniger als 1 vom Hundert des
Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses aus-
(1) Die Verwendung anderer als der in den §§ 3
macht,
bis 6 genannten Stoffe ist unbeschadet der §§ 8
bis 10 bei Kakao und Kakaoerzeugnissen verboten. 3. anderen Lebensmitteln, wenn sie in nicht unter-
scheidbarer Weise mitverarbeitet wurden und die
(2) In den §§ 3, 5 und 6 Abs. 4 genannte Stoffe, die Menge jedes dieser Stoffe im Verhältnis zum
in der Allgemeinen Fremdstoff-Vero:r:dnung vom Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses weniger
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt als 5 vom Hundert beträgt.
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), aufgeführt (4) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28
sind, müssen den dort festgesetzten Reinheitsanfor- der Anlage muß der vorgeschriebene Schokoladen-
derungen entsprechen. Die übrigen in den §§ 3, 5 anteil am Gesamtgewicht des Erzeugnisses (25 vom
und 6 Abs. 4 genannten Stoffe müssen den in Teil I Hundert) ohne die der Schokolade etwa zugesetzten
der Anlage zur Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung Lebensmittel erreicht werden.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 10 nissen mit einem Gewicht von weniger als
(1) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.16, 1.17, 50 Gramm je Stück, die in Sammelpackungen mit
1.21, 1.22, 1.26 bis 1.29 und 1.31 der Anlage kann ein einem Gesamtgewicht von 50 Gramm oder mehr
Teil der Oberfli:iche mit anden~n Lebensmitteln ver- enthalten sind, das Gesamtgewicht auf der Sam-
ziert werden. melpackung oder das Stückgewicht auf jeder
Einzelverpackung, sofern diese Angabe von
(2) Das Gewicht der Verzierung darf höchstens außen deutlich lesbar ist; bei Hohlfiguren kann
10 vom Hundert des Gesamtgewichts dieser Erzeug- stattdessen das Mindestgewicht angegeben wer-
nisse ausmachen. den.
(3) Bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28 An Stelle der nach Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen
der Anlage errechnet sich der vorgeschriebene Gewichtsangabe kann bei figürlichen Schokolade-
Schokoladenanteil nach dem Gesamtgewicht des waren, ausgenommen Pralinen, mit einem Einzel-
Fertigerzeugnisses einschließlich der Verzierung. gewicht von mehr als 10 Gramm die Stückzahl an-
§ 9 Abs. 4 bleibt unberührt. gegeben werden, sofern diese Erzeugnisse in Pak-
(4) Bei den übrigen in Absatz 1 genannten Er- kungen oder Behältnissen mit mehr als· einem Stück
zeugnissen darf das Gewicht der Verzierung zusam- an den Verbraucher abgegeben werden und das
men mit dem Gewicht der etwa zugesetzten anderen Gesamtgewicht des Inhalts der Packung oder des
Lebensmittel die in § 9 Abs. 2 festgesetzten Höchst- Behältnisses zur Zeit der Füllung weniger als
grenzen nicht überschreiten. 100 Gramm beträgt. Auf Packungen oder Behältnis-
sen, die nicht mehr als fünf Stück enthalten, kann
§ 11
die Angabe der Stückzahl entfallen, wenn das Er-
zeugnis und die Stückzahl leicht erkennbar sind.
(1) Erzeugnisse nach Nummer 1.16, 1.17, 1.19,
1.21, 1.22, 1.24, 1.26, 1.27, 1.29 und 1.31 der Anlage (2) Bei Kakao und Kakaoerzeugnissen von min-
dürfen zur Abgabe an den Verbraucher in Tafeln destens 10 Kilogramm in Verpackungen oder Behält-
oder Riegeln nur mit einem Gewicht von 75, 100, nissen, die nicht im Einzelhandel in den Verkehr
125, 150, 200, 250, 300, 400 und 500 Gramm pro Stück gebracht werden,, brauchen die Kenntlichmachungen
in den Verkehr gebracht werden; das gilt auch für nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und die An-
portionierte Schokoladen in Packungen, die in gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 nur in
Tafelform in den Verkehr gebracht werden. den Begleitpapieren vermerkt zu werden. Bei Er-
zeugnissen nach Nummer 1.1 bis 1.7 der Anlage gilt
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Tafeln
diese Erleichterung auch für die Angaben nach
oder Riegeln unter 75 Gramm und über 500 Gramm.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.
§ 12 (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in
die Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-
(1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten wischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1
von Kakao und Kakaoerzeugnissen müssen außer Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 müssen in deutscher Sprache,
den in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 und
Kenntlichmachungen folgende Angaben enthalten: Satz 2 in einer Amtssprache der Europäischen Wirt-
1. die in der Anlage vorgesehene Bezeichnung des schaftsgemeinschaft erfolgen.
Erzeugnisses; bei Erzeugnissen nach Num-
(4) Bei Pralinen und als Figuren ausgeformten
mer 1.27 der Anlage ist daneben auf die Art der
Erzeugnissen, die lose an den Verbraucher abge-
verwendeten Füllung hinzuweisen,
geben werden, sind die in Absatz 2 bezeichneten
2. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.10 bis 1.13, 1.16, Angaben auf einem be1 der ausgestellten Ware auf-
1.17, 1.21, 1.22, 1.29 und 1.31 der Anlage ferner die zustellenden Schild anzubringen. Absatz 3 gilt ent-
Menge der Kakaobestandteile, berechnet als sprechend.
Kakaotrockenmasse, in Form des Hinweises
§ 13
,,Kakao: ... 1l./o mindestens",
(1) Die Bezeichnungen „Schokolade" und „Milch-
3. bei Erzeugnissen nach Nummer 1.27 und 1.28 der
schokolade" dürfen nur dann durch Aufschriften
Anlage, die unter Verwendung von anderen
oder Bezeichnungen, die sich auf die Qualität be-
Schokoladearten als Schokolade oder Schoko-
ziehen, ergänzt werden, wenn
ladeüberzugsmasse hergestellt wurden, zusätz-
lich die Bezeichnung dieser Schokoladearten und 1. die. Schokolade mindestens 43 vom Hundert Ge-
-sorten, samtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens
26 vom Hundert Kakaobutter,
4. die in § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 3
vorgeschriebenen Angaben, 2. die Milchschokolade nicht mehr als 50 vom Hun-
dert Saccharose und mindestens 30 vom Hundert
5. den Namen oder die Firma und die Anschrift oder
Gesamtkakaotrockenmasse sowie 18 vom Hun-
den Sitz des Herstellers oder Verpackers oder
dert Milchtrockenmasse, und zwar mindestens
eines Verkäufers, der sich in einem Mitgliedstaat
4,5 vom Hundert Milchfett,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder-
gelassen hat, enthält.
6. das Gewicht, außer bei Erzeugnissen, deren Ge- (2) Abweichend von Absatz 1 darf Schokolade
wicht weniger als 50 Gramm beträgt; bei Erzeu- nur dann als „halbbitter" bezeichnet werden, wenn
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1763
sie mindestens 50 vom Hundert Gesamtkakaotrok- 4. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die unter Ver-
kenmasse, und zwar mindestens 18 vom Hundert wendung verdorbener Rohstoffe hergestellt wur-
Kakaobutter, enthält. den,
5. Kakao und Kakoerzeugnisse, denen Mono- oder
§ 14
Diglyzeride der natürlichen Fettsäuren zugesetzt
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr ge- sind,
bracht werden: 6. Kakaobutter, die ranzig, dumpfig, schimmelig,
1. Lebensmittel, die mit einer Kakao oder Kakao- kratzend oder ekelerregend riecht oder
erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnung ver- schmeckt,
sehen sind, ohne der Begriffsbestimmung für das 7. Schokoladen, die mehr als 2,5 vom Hundert Was-
betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 1 Abs. 3 ser enthalten, mit Ausnahme von Milchschoko-
bleibt unberührt, lade, Haushaltsmilchschokolade, Sahneschokolade
und Magermilchschokolade,
2. Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahr-
nehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aus- 8. Sahneschokolade, der Magermilchpulver (Trok-
sehen, Geruch oder Geschmack, mit einem in der kenmagermilch) zugesetzt wurde,
Anlage aufgeführten Erzeugnis verwechselbar 9. Nußschokolade und Mandelschokolade, die Rück-
sind; dies gilt nicht für stände aus der Olgewinnung enthält.
a) andere als in Nummer 1.9 bis 1.13 der Anlage
§ 15
genannte pulverförmige kakaohaltige Mi-
schungen, wenn die Worte „Kakao", ,,Schoko- Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Verkehr
lade" oder gleichsinnige Bezeichnungen, Hin- gebracht werden:
weise oder Aufmachungen, auch in Wortver- 1. Lebensmittel, die mit einer Bezeichnung, Angabe
bindungen und Abbildungen, nicht auf der oder Aufmachung versehen sind, die fälschlich
Packung angebracht und die Bestandteile den Eindruck erweckt, als ob es sich um ein in
nach Art und Menge deutlich angegeben wer- der Anlage aufgeführtes Erzeugnis handelt,
den, 2. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die mit einer Be-
b) kakaohaltige Fettglasuren, die als solche be- zeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen
zeichnet sind, und mit kakaohaltiger Fettgla- sind, die entgegen den Tatsachen auf eine be-
sur überzogene Dauerbackwaren, Feinback- sonders gute Beschaffenheit oder eine besonders
waren und Speiseeis, wenn sie mit dem Hin- sorgfältige Art der Herstellung hinweist,
weis „mit Fettglasur" oder nach den für sie 3. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die entgegen § 9
jeweils geltenden Regelungen kenntlich ge- Abs. 3 Satz 2 einen Hinweis auf den Zusatz der
macht sind, dort bezeichneten Lebensmittel enthalten,
c) kakaohaltige Wasserglasuren und mit solchen 4. Kakaopulver, das als „fettreich" oder gleichsin-
Glasuren überzogene Erzeugnisse sowie Bon- nig bezeichnet ist,
bons, Dragees, Karamellen, Fondants und ähn-
5. Schokolade oder Milchschokolade, die mit Auf-
liche Erzeugnisse, auch wenn sie infolge der
schriften oder Bezeichnungen, welche sich auf
Mitverwendung von Kakaomasse, Kakaopul-
die Qualität beziehen, versehen ist, wenn sie
ver, Schokolade, Schokoladepulver, anderen
den Anforderungen des § 13 Abs. 1 nicht ent-
Kakaoerzeugnissen oder anderen braunfärben-
spricht,
den Lebensmitteln, wie Karamel und ge-
brannte Nüsse, schokoladeähnlich aussehen, 6. Schokolade, die als „halbbitter" bezeichnet ist,
wenn sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2
d) massive kühlschmeckende nicht figürliche nicht entspricht,
Konfektstücke ohne grobstückige Zusätze bis
7. Haushaltsmilchschokolade, die mit der Bezeich-
zu 20 Gramm Einzelgewicht aus - bezogen
nung „milk chocolate" versehen ist,
auf das Gewicht des Fertigerzeugnisses -
mindestens 5 vom Hundert Kakaopulver, auch 8. Zuckerwaren mit Schokoladeüberzug, die als
stark entölt, gegebenenfalls Kakaomasse so- Tafeln ausgeformt sind, ohne daß sie den für ge-
wie anderen, die Beschaffenheit oder den Ge- füllte Schokolade geltenden Bestimmungen ent-
schmack beeinflussenden Zutaten, Zucker sprechen,
und überwiegend ungehärtetem Kokosfett 9. Zuckerwaren, die als . ,,schokoladeüberzogen"
oder in ihrer Zusammensetzung ähnlichen bezeichnet sind, ohne daß ihr Oberzug aus einem
anderen Fetten hoher Schmelzwärme, deren Erzeugnis nach Nummer 1.16, 1.17, 1.19 bis 1.22,
charakteristischer kühlender Effekt durch den 1.24 bis 1.26 oder 1.29 bis 1.31 der Anlage be-
Zusatz von z. B. Dextrose oder Menthol ge- steht.
steigert werden kann, sofern diese Konfekt- § 16
stücke unter der Bezeichnung „Eiskonfekt" in
den Verkehr gebracht werden, (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
3. Kakao und Kakaoerzeugnisse, die den Anforde- sätzlich Lebensmittel entgegen einem Verbot des
rungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, § 14 oder des § 15 gewerbsmäßig in den Verkehr
Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht ent- bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
sprechen, fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lebensmittel- und Bedarfsgcgenständegesetzes ord- g) Runderlaß des Reichsministers des Innern
nungswidrig. vom 20. Mai 1941 (MiBliV S. 976) - IV e
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
1445/41 - 4221
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes h) Runderlaß des Bundesministers des Innern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vom 25. Juli 1953 (GMBI. S. 309) - 4536
1. entgegen § 11 Abs. 1 Kakaoerzeugnisse in Tafeln
2334 V/53.
oder Riegeln mit nicht zulässigem Gewicht in § 18
den Verkehr bringt oder Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom
2. entgegen § 12 bei Kakao oder Kakaoerzeugnissen 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt
die erforderlichen Angaben nicht oder nicht in geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
der vorgeschriebenen Weise macht. 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird wie
folgt geändert:
(3) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fleisch-
Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,
erzeugnisse" ein Komma und die Worte „Kakao
wer vorsätzlich
und Kakaoerzeugnisse eingefügt.
II
1. Kakao oder Kakaoerzeugnissen fremde Stoffe
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 13 werden die Worte „und
über die in § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2
Kakaoerzeugnissen" gestrichen.
festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter
Verstoß gegen die in § 7 Abs. 2 festgesetzten § 19
Reinheitsanforderungen zusetzt oder
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar
oder 3 Kakao oder Kakaoerzeugnisse, die er ge- 1972 (BundesgesetzbL I S. 85), zuletzt geändert durch
werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder Artikel 6 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bun-
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich desgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:
macht.
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 14 werden die Worte „Kakao
Wer eine in Satz 1 bezeichnete :Handlung fahrlässig und Kakaoerzeugnisse sowie" gestrichen.
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
a) Absatz 2 Nr. 9 wird gestrichen.
ordnungswidrig.
§ 17 b) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz
gestrichen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer
Kraft: c) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. die Verordnung über Kakao und Kakaoerzeug- ,, 1. bei figürlichen Zuckerwaren, ausgenom-
nisse vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504), men Marzipanwaren, mit einem Einzelge-
zuletzt geändert durch die Fertigpackungsver- wicht von mehr als 10 Gramm;".
ordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetz-
§ 20
blatt I S. 2000),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. die folgenden Runderlasse, soweit sie nicht schon
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
früher außer Kraft getreten sind:
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
a) Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini- setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
sters des Innern vom 18. März 1935 (MiBliV auch im Land Berlin.
S. 409) - IV b 4686/35
§ 21
b) Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini-
sters des Innern vom 22. Februar 1937 (MiBliV (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
S. 350) IV b 749/37 --- 4221 Kraft.
c) Runderlaß des Reichsministers des Innern (2) Kakao und Kakaoerzeugnisse, die den bisher
vom 25. Juli 1938 (MiBliV S. 1278) - IV e geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch
2197/38 - 4221 bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht
d) Runderlaß des Reichsministers des Innern werden.
vom 31. Juli 1939 (MiBliV S. 1645) - IV c (3) § 12 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 31. Juli 1978 mit
5103/39 - 4235 der Maßgabe, daß bei Pralinen die zusätzliche Be-
e) Runderlaß des Reichsministers des Innern zeichnung der Schokoladeart und -sorte nur bei
vom 18. Juni 1940 (MiBliV S. 1243) - IV e Verwendung von Haushaltsschokolade, Haushalts-
1662/40 - 4221 milchschokolade oder weißer Schokolade erforder-
f) Runderlaß des Reichsministers des Innern lich ist.
vom 20. August 1940 (MiBliV S. 1722) - IV e (4) § 13 Abs. 2 und § 15 Nr. 6 treten am 31. Juli
2730/40 - 4221 1976 außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1765
Anlage
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1.1 Kakaobohnen und - vorbehaltlich der Definition von fett-
fermentierte und getrocknete Samen des armem Kakaopulver - mindestens 20 Hundert-
Kakaobaumes (Theobroma cacao L.); teile Kakaobutter, bezogen auf das Gewicht
der Trockenmasse, und höchstens 9 Hundert-
teile Wasser enthält;
1.2 Kak aok e rne
Kakaobohnen in geröstetem oder ungeröste-
tem Zustand, nachdem sie gereinigt, geschält 1.9 fettarmes oder mage res Kak a o-
und von den Keimwurzeln befreit worden sind pulver, fettarmer oder magerer
und --- vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 Kakao, stark entöltes Kakaopul-
Abs. 3 der Vnordnung -- nicht mehr als ver, stark entölter Kakao
5 Hunderttc~ile nicht entfernter Schalen oder
Kakaopulver mit einem Mindestgehalt an
Keime und nicht mehr als 10 Hundertteile
Kakaobutter von 8 Hundertteilen, auf das Ge-
Asche enthalten, bezogen auf das Gewicht der
wicht der Trockenmasse bezogen;
fettfreien Trockfmmasse;
1.3 Kak aogrus 1.10 gezuckertes Kakaopulver, ge-
Teile von Kakaobohnen, die die Form kleiner zuckerter Kakao, Schokoladepulver
Partikel haben und beim Schälen und Entfer- durch Mischen von Kakaopulver und Sac-
nen von Keimwurzeln abgesondert werden charose gewonnenes Erzeugnis mit einem
und die einen auf das Gewicht der Trocken- Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Hun-
masse bezogenen Fettgehalt von mindestens dertteilen;
20 Hundertteilen auf weisen;
1.11 g e zuckerte s Haus h a 1 t s k a k a o p u 1 -
1.4 Kakaomasse
ver, gezuckerter Haushaltska-
durch ein mechanisches Verfahren zu Kakao- kao, Haushaltsschokoladepulver
masse verarbeitete Kakaokerne, denen keine
natürlichen Fette entzogen worden sind; durch Mischen von Kakaopulver und Saccha-
rose gewonnenes Erzeugnis mit einem Min-
destgehalt an Kakaopulver von 25 Hunderttei-
1.5 Kak aop reßk u ch e n
len;
durch ein mechanisches Verfahren zu Kakao-
preßkuchen verarbeitete Kakaokerne oder
Kakaomasse, die --- vorbehaltlich der Defini- 1.12 fettarmes oder mageres gezuckertes
tion von fettarmen oder mageren Kakaopreß- Kakaopulver, fettarmer oder mage-
kuchen - mindestens 20 Hundertteile Kakao- rer gezuckerter Kakao, stark ent-
butter, bezogen auf das Gewicht der Trocken- öltes gezuckertes Kakaopulver, stark
masse, und höchstens 9 Hundertteile Wasser entölter gezuckerter Kakao
enthalten;
durch Mischen von fettarmem oder magerem
Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Er-
1.6 fettarme oder magere Kak a o -
zeugnis mit einem Mindestgehalt an fettarmem
preßkuchen, stark entölte Ka-
oder magerem Kakaopulver von 32 Hundert-
kakaopreßkuchen
teilen;
Kakaopreßkuchen mit einem Mindestgehalt an
Kakaobutter von 8 Hundertteilen, auf das Ge-
wicht der Trockenmasse bezogen; 1.13 fettarmes oder mageres gezuk-
kertes Haushaltskakaopulver,
fettarmer oder magerer gezuk-
1.7 Ex p e 11 er - Kakao preßkuchen
kerter Haushaltskakao, stark
Kakaobohnen, Kakaogrus, auch mit Kakao- entöltes gezuckertes Haushalts-
kernen oder Kakaopreßkuchen, die mit Expel- kakaopulver, stark entölter ge-
lern zu Preßkuchen verarbeitet werden; zuckerter Haushaltskakao
durch Mischen von fettarmem oder magerem
1.8 K a k a o p u 1 v e r , ,, K a k a o "
Kakaopulver und Saccharose gewonnenes
durch hydraulisches Abpressen gewonnener Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an fett-
Kakaopreßkuchen, der durch ein mechanisches armem oder magerem Kakaopulver von
Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde 25 Hundertteilen;
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1.14 Kakaobutter Gehalt an Fetten aus höchstens propor-
aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewonne- Schalen und Keimen tional dem natür-
nes Fett, das folgenden Bestimmungen ent- lichen Gehalt der
spricht: Kakaobohnen;
a) Kakaopreßbutter, Kakaobutter 1.15 Kak a o fett
durch Abpressen aus einem oder mehreren aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewon-
der folgenden Grundstoffe gewonnene nenes Fett, das die für die verschiedenen
Kakaobutter: Kakaokerne., Kakaomasse, Arten Kakaobutter vorgeschriebenen Merk-
Kakaopreßkuchen, fettarme oder magere male nicht aufweist;
Kakaopreßkuchen.
Sie weist folgende Merkmale auf: 1.16 Sc h ok o 1 ade
Gehalt an unverseif- aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,
baren Stoffen fettarmem oder magerem Kakaopulver und
(mittels Petroläther höchstens Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakao-
bestimmt) 0.,35 Hundertteile butter hergestelltes Erzeugnis, das - vorbe-
haltlich der Definitionen von Schokoladestreu-
Gehalt an freier Fett-
seln, Gianduja-Haselnußschokolade und Scho-
säure
koladeüberzugsmasse - mindestens 35 Hun-
(in Oleinsäure aus- höchstens
dertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar
gedrückt) 1,75 Hundertteile
mindestens 14 Hundertteile entölte Kakao-
b) Expeller-Kakaobutter trockenmasse und mindestens 18 Hundertteile
Kakaobutter, die mit Expellern aus Kakao- Kakaobutter, enthält; die Anteile werden nach
bohnen oder einer Mischung von Kakao- Abzug des Gewichts der in den §§ 5, 6, 9
bohnen und Kakaokernen, Kakaomasse, und 10 der Verordnung vorgesehenen Zusätze
Kakaopreßkuchen oder fettarmen Kakao- berechnet;
preßkuchen gewonnen wird.
Sie weist folgende Merkmale auf: 1.17 Haushaltsschokolade
Gehalt an unverseif- aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,
baren Stoffen fettarmem oder magerem Kakaopulver und
(mittels Petroläther höchstens Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakao-
bestimmt) 0,50 Hundertteile butter hergestelltes Erzeugnis, das mindestens
30 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse,
Gehalt an freier Fett-
und zwar mindestens 12 Hundertteile entölte
säure
Kakaotrockenmasse und mindestens 18 Hun-
(in Oleinsäure aus- höchstens
dertteile Kakaobutter, enthält; die Anteile wer-
gedrückt} 1,75 Hundertteile
den nach Abzug des Gewichts der in den §§ 5,
c) raffinierte Kakaobutter 6, 9 und 10 der Verordnung vorgesehenen Zu-
durch Abpressen, mittels Expellern, durch sätze berechnet;
Extraktion mit Hilfe eines Lösungsmittels
oder durch eine Kombination dieser Verfah-
1.18 Sc h ok o 1 ade streu s e 1 oder
ren aus einem oder mehreren der folgenden
Schokoladeflocken
Grundstoffe gewonnene Kakaobutter: Ka-
kaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Ka- · Schokolade in Form von Streuseln oder Flok-
kaomasse, Kakaopreßkuchen, fettarme oder ken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakao-
magere Kakaopreßkuchen, Expeller-Ka- trockenmasse von 32 Hundertteilen und an
kaopreßkuchen; diese Kakaobutter muß ge- Kakaobutter von 12 Hundertteilen;
mäß § 4 Abs. 2 der Verordnung raffiniert
werden; wird Kakaofett, das entweder vom
1.19 G i an du ja (oder eine von „ G i an -
Hersteller der „raffinierten Kakaobutter"
duja" abgeleitete Bezeichnung)
selbst oder von einem anderen Hersteller
-Haselnußschokolade
erzeugt worden ist, als Zwischengrundstoff
verwandt, so muß es aus den obengenann- Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt
ten Grundstoffen gewonnen worden sein. wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakao-
trockenmasse 32 Hundertteile und an entölter
Sie muß folgende Merkmale aufweisen:
Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt,
Gehalt an unverseif- und das ferner mindestens 20 Hundertteile und
baren Stoffen höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene
(mittels Petroläther höchstens Haselnüsse enthält. Außerdem ist der Zusatz
bestimmt) 0,50 Hundertteile von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-
Gehalt an freier Fett- sen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das
säure Gewicht dieser Zusätze einschließlich der ge-
(in Oleinsäure aus- höchstens mahlenen Haselnüsse 60 Hundertteile des
gedrückt) 1,75 Hundertteile Gewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt;
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1767
1.20 S c h o k o l a d e ü b e r z u g s m a s s e , aus den oben
Kuvertüre genannten
Schokolade, deren Mindestgehalt an Kakao- Bestandtei-
butter 31 Hundert.teile und an entölter Kakao- len gewon-
lrockenmasse 2,5 1-lundertteile beträgt; falls nene Ge-
die Schokoladeüber:t.ugsmasse als „dunkle samtmilch-
Schokoladeüberzugsmasse" bezeichnet wird, trocken-
masse mindestens 20 Hundertteile
enthält sie mindestens 31 Hundert.teile Kakao-
butter und 16 Hundert.teile entölte Kakao- Milchfett mindestens 5 Hundertteile
lrockenmasse; Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile
Saccharose höchstens 55 Hundertteile,
wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts
1.21 Mi 1 c h s c h ok o l a d e der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung
vorgesehenen Zusätze berechnet werden;
aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,
fettarmem oder mc1gerem Kakaopulver, Sac-
charose und Milch, Sahne, Trockenmilcher- 1.23 M i 1 c h s c h o k o 1 a d e s t r e u s e 1 o d e r
zeugnissen aus diesen Erzeugnissen oder Kon- Milchschokoladeflocken
densmilcherzeugnissen mit oder ohne Zusatz Milchschokolade in Form von Streuseln oder
von Kakaobutter, Milchfell oder Butter herge- Flocken, deren nachstehend aufgeführte Merk-
stelltes Erzeugnis, das vorbehaltlich der male von den in Nummer 1.21 genannten
Definitionen von Milchschokoladestreuseln, Merkmalen abweichen:
Gianduja-1 Iasr)lnußmi lchschokolc1de und Milch- Gesamtkakao-
schokoladeüberzugsnrnsse --- folgende Merk-
trockenmasse mindestens 20 Hundertteile
male aufweist:
aus den unter
Gesc1mt- Nummer 1.21
kakaol rockcn- genannten Be-
masse mindestens 25 Hundertteile standteilen
fettfreie gewonnene
Kakaotrocken- Gesamtmilch-
masse mindestens 2,5 Hundertteile trockenmasse mindestens 12 Hundertteile
aus den oben Milchfett mindestens 3 Hundertteile
genannten Gesamtfett mindestens 12 Hundertteile
Bestandtei- Saccharose höchstens 66 Hundertteile;
len gewon-
nene Ge-
1.24 G i a n d u j a ( o d e r e i n e v o n „ G i a n -
samtmilch-
duja" abgeleitete Bezeichnung)
trocken-
- Haselnußmilchschokolade
masse mindestens 14 Hundertteile
Milchfett mindestens 3,5 Hundertteile Erzeugnis, das aus Milchschokolade, deren
Mindestgehalt an Gesamtmilchtrockenmasse
Gesamtfett mindestens 25 Hundertteile
10 Hundertteile beträgt, hergestellt wird und
Saccharose höchstens 55 Hundertteile, das auf 100 Gramm mindestens 15 Hundert-
wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts teile und höchstens 40 Hundertteile gemahlene
der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung Haselnüsse enthält; außerdem ist der Zusatz
vorgesehenen Zusätze berechnet werden; von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-
sen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das
Gewicht dieser-Zusätze einschließlich der ge-
mahlenen Haselnüsse 60 Gewichtshundertteile
1.22 H a u s h a l t s m i 1 c h s c h o k o 1 a d e
nicht übersteigt;
aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,
fettarmem oder magerem Kakaopulver, Sac- 1.25 M i l c h s c h o k o 1 a d e ü b e r z u g s m a s s e
charose und Milch, Sahne, Trockenmilcher-
zeugnissen aus diesen Erzeugnissen oder Kon- Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an
densmilcherzeugnissen mit oder ohne Zusatz Fetten von 31 Hundertteilen;
von Kakaobutter, Milchfett oder Butter herge-
stelltes Erzeugnis, das folgende Merkmale auf- 1.26 w e i ß e S c h o k o 1 a d e
weist: Erzeugnis, das aus Kakaobutter, Saccharose
Gesamt- und Milch, Sahne, Trockenmilcherzeugnissen
kakaotrocken- aus diesen Erzeugnissen oder Kondensmilch-
masse mindestens 20 Hundertteile erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von Milch-
fettfreie fett oder Butter hergestellt wird, frei von Farb-
Kakaotrok- stoffen ist und folgende Merkmale aufweist:
kenmasse mindestens 2,5 Hundertteile - Kakaobutter mindestens 20 Hundertteile
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
aus den oben soweit die Schokoladeerzeugnisse minde-
genannten stens 25 Hundertteile, bezogen auf das Ge-
Bestandtei- samtgewicht des Erzeugnisses, darstellen;
len gewon-
nene Ge-
samtmilch- 1.29 S a h n e s c h o k o 1 a d e
trocken- (Rahmschokolade)
masse mindestens 14 Hundertteile aus Kakaomasse, Saccharose und Sahne oder
Milchfett mindestens 3,5 Hundertteile Sahnepulver mit oder ohne Zusatz von Kakao-
- Saccharose höchstens 55 Hundertteile, butter, Milchfett, Vollmilch, Vollmilchpul ver
oder Kondensmilcherzeugnissen hergestelltes
wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts
Erzeugnis, das folgende Merkmale aufweist:
der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung
vorgesehenen Zusätze berechnet werden; Gesamt- mindestens 25 Hundertteile;
kakaotrocken- bei Mitverwendung von
masse Kakaobutter muß der Anteil
1.27 g e f ü 11 t e S c h o k o 1 a d e an Kakaotrockenmasse
mindestens 10 Hundertteile
unbeschadet der Bestimmungen für das als
betragen
Füllung verwendete Erzeugnis: gefülltes Er-
aus den oben
zeugnis, mit Ausnahme von feinen Backwaren,
genannten
dessen Außenschicht aus Schokolade, Haus-
Bestandteilen
haltsschokolade, Gianduja-Haselnußschoko-
gewonnene
lade, Schokoladeüberzugsmasse, Milchschoko-
Gesamtmilch-
lade, Haushaltsmilchschokolade, Gianduja-
trockenmasse mindestens 14 Hundertteile
Haselnußmilchschokolade, Milchschokolade-
überzugsmasse oder weißer Schokolade be- Milchfett mindestens 5,5 Hundertteile
steht und mindestens 25 Hundertteile, bezogen - Saccharose höchstens 60 Hundertteile,
auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, dar- wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts
stellt; der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung
vorgesehenen Zusätze berechnet werden;
1.28 P r a 1 i n e
Erzeugnis in mundgerechter Größe, das aus 1.30 S a h n e s c h o k o l a d e ü b e r z u g s m a s s e
folgendem besteht: Sahneschokolade mit einem Mindestgehalt an
- aus gefüllter Schokolade oder Fetten von 35 Hundertteilen;
aus aufeinandergelegten Schichten aus
Schokolade, Haushaltsschokolade, Giandu- 1.31 M a g e r m i 1 c h s c h ok o l ad e ( S c h ok o -
j a-Haselnußschokolade, Schokoladeüber- lade mit Zusatz von entrahmter
zugsmasse, Milchschokolade, Haushalts- Milch)
milchschokolade, Gianduj a-Haselnußmilch-
schokolade, Milchschokoladeüberzugsmas- aus Kakaomasse, Saccharose und Magermilch
se oder weißer Schokolade und Schichten oder Magermilchpulver mit oder ohne Zusatz
aus anderen Lebensmitteln, soweit die von Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das
Schichten der Schokoladeerzeugnisse zu- folgende Merkmale aufweist:
mindest teilweise klar sichtbar sind und Gesamt- mindestens 25 Hundertteile;
mindestens 25 Hundertteile, bezogen auf kakaotrocken- bei Mitverwendung von
das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, dar- masse Kakaobutter muß der Anteil
stellen oder an Kakaotrockenmasse
aus einem Gemisch aus Schokolade, Haus- mindestens 10 Hundertteile
haltsschokolade, Schokoladeüberzugsmas- betragen
se, Milchschokolade, Haushaltsmilchscho- - fettfreie
kolade oder Milchschokoladeüberzugs- Milch trocken-
masse und anderen Lebensmitteln mit Aus- masse mindestens 12,5 Hundertteile
nahme - Saccharose höchstens 60 Hundertteile,
=--= von Mehl und Stärke, wobei diese Anteile nach Abzug des Gewichts
== anderer Fette als Kakaobutter und Milch- der in den §§ 5, 6, 9 und 10 der Verordnung
fett, vorgesehenen Zusätze berechnet werden.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1769
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 1. Juli 1975
Auf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset- des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1365) wird nachstehend der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), geändert durch
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jetzt das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
der Bekanntmachung der Neufassung der Verord- des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und
nung vom 9. November 1967 (Bundesgesetzbl. I des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
S. 1140) und den Anderungsverordnungen der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 965), 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung sozial- und beam-
vom 24. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und tenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für ver-
heiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesge-
vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 I
s. 107) setzbl. I S. 65) und
des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und
ergibt.
des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert
des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und durch das Sechste Gesetz über die Anpassung der
des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 23. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069),
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), erlassen worden.
Bonn, den 1. Juli 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
rno Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Ersler Abschnitt 7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen.,
Schvverbeschädigte 8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen,
soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichs-
§ l rente zu berücksichtigen sind,
Einkommen 9. Altenteilsleistungen, Leibrenten.
(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Aus- (4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz
gleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Ein- und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2
künfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bun- Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser
desversorgungsgesetz, diese Verordnung oder an- Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften be-
dere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimm- stimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen
te Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichs- Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.
rente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es uner-
§ 2
heblich, ob sie zu den Einkünften im Sinne des Ein-
kommensteuergesetzes gehören und ob sie der Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
Steuerpflicht unterliegen. (1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei-
(2) Den Einkünften stelwn Ansprüche auf Leistun- ben unberücksichtigt
gen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, 1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche Leistun-
die durch Stellung eines Antrages zu einem derarti- gen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung
gen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt
nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder wird, sowie Zuwendungen der freien Wohl-
aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund fahrtspflege,
nicht geltend gemacht worden sind oder nicht gel- 2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen
tend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte Aufwandes wegen körperlicher Hilflosigkeit
ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in (z.B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver-
einer Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Fest- sicherung) oder eines durch die Körperbehinde-
stellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes rung verursachten Mehrverschleißes an Klei-
Einkommen gemindert wird, so ist seine Ausgleichs- dern und Wäsche gewährt werden,
rente so festzustellen, als hätte er die Verfügung
nicht getroffen. 3. Zivilblindengeld,
4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3) Einkünfte aus gegen wJrtiger Erwerbstätigkeit und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen
(§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes) Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit
sind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschrif- Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalver-
ten des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 mögen angelegten Entschädigung,
des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Ein-
5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Ar-
kunftsarten zugerechnet werden. Zu den übrigen
beitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach den
Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesver-
§§ 155 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes,
sorgungsgesetzes gehören insbesondere
6. Wintergeld nach § 80 Abs. 1 des Arbeitsförde-
1. Einkünfte aus rfous- und Grundbesitz,
rungsgesetzes,
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen
3. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun- Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde
gen .und der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht lohnsteuerpflichtig sind,
4. das Altersgeld und die Landabgaberente nach 8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzu-
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, schläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen,
die für Kinder gezahlt werden, und der Sonder-
5. \Vartegelder, Ruhegelder, ·witwen- und Waisen-
betrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü-
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
heren Dienstleistungen,
dung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
frühere selbständige Berufstiitigkeit oder als zu- Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
sützliche Versorgunnsleistung einer berufsständi- S. 1173), oder entsprechenden landesrechtlichen
schen Or9c1nisation laufend fJewährt werden, oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenom-
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975
rnen sind Betrüge, um die sich Stundenlöhne, ligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken). so-
OrtszuschWrJe, Kranken- und Arbeitslosengeld weit sie lohnsteuerfrei bleiben,
sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht 19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprü-.
auf Kinder erhi)hen, ferner bei Arbeitern der chen und freiwillige Unterhaltsleistungen, so-
Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen weit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Dienst ~Jeltenden Tarifvertri:ige, stimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermö-
9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungs- gen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
gesetz einschließlich cler im. Rahmen des § 228 20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
wei tergel tcm den en tschüdigungsrechtlichen gesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhalts-
Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Lei- leistungen treten, die bei der Feststellung von
stungen nach d(\Jn Bundesversorgungsgesetz an- Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind,
g(~rechnet werden,
21. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
10. Leistungen nach dern Bund(~sversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ubergangs-
dem dritten Teil des Soldatcnvi~rsorgungsgeset- beihilfen nach § 18 des Bundespolizeibeamten-
zes und den übrigen Gesetzen, die das Bundes- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
versorgungsuesetz für anwimdbar erklären, mit vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S.165),
Ausnahme des Uliergan9sgeldes nach § 16 und zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset~ dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 197 5
zes, (Bundesgesetzbl. I S. 1173),
11. die Bezügt~ aus der gesetzlichen Unfallversiche- 22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-
rung und der Unterschied zwischen einer Ver- nmg von Schülern an höheren Schulen und von
sorgung nach allgemeinen beaml€1-nrechtlichen Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen,
Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Un- sonstigen Hochschulen und höheren Fach-
fallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 schulen sowie Stipendien, die für den gleichen
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewir- Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungs-
ken, einrichtungen gewährt werden, wenn deren Ge-
12. Sachleistungen oder die als Ersatz für entstan- währung oder Höhe durch die Ausgleichsrente
dene Krankheits- odc~r Pflegekosten gewährten beeinflußt wird,
Leistungen öffentlicher und privater Kranken- 23. Wohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz,
kassen sowie von Trägern der gesetzlichen Ren-
24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämien-
tenversichenmgcn, der gesetzlichen Unfallversi-
gesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,
cherung und der Altershilfe für Landwirte; fer-
ner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- 25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatz-
und soldatenrechtlicher Vorschriften, anspruchs, den der Beschädigte nach dem
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-
13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienst- densersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-
rechtlichen Vorschriften von Körperschaften, unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetz-
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
blatt I S. 674), geändert durch das Unfallversi-
Rechts gezahlt werden,
cherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963
14. Zuschüsse nach § 47 des Gesetzes über eine (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann,
Altershilfe für Landwirte, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Er-
eignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bun-
15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Renten-
desversorgungsgesetz,
versicherungen nach § 381 Abs. 4 der Reichs-
versicherungsordnung, Zuschüsse nach § 4 26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie
Abs. 3 und § 94 Abs. 4 des GesetzE:~s über die nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts
Krankenversicherung der Landwirte sowie Zu- bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Si-
schüsse des Arbeitgebers zum Krankenversiche- cherung des Lebensunterhalts bestimmten Lei-
rungsbeitrag nach § 405 der Reichsversiche- stung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten
rungsordnung, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu
gehören insbeson_dere Erbschaften, Lotterie-
16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
gewinne, Wiedergutmachungsleistungen des
mannsprümien in der Fassung der Bekannt-
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
machung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I
Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Ab-
S. 4:34), zuletzt geändert durch das Einführungs-
kommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger
gesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom
Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den
21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
§§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und
17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift
zum Betrage von 200 Deutsche Mark, Heirats- bei Eheschließung gewährt werden,
und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und
27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden
ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit-
und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-
geber aus besonderem Anlaß,
gesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das
18. betriebliche Vergünstigungen (z. B. Freimilch, Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbil- 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
28. Unfallaus~Jleich nach beamtenrechtlichen Un- (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert
f a llfü rsorgevorschriften, eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung fest-
gelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge
29. vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber
nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, son-
nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in
dern zur Erzielung eines Geldbetrages bestimmt ist.
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ja-
Als Einkommen ist die Geldleistung oder der er-
nuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257), soweit sie
zielte Geldbetrag zu berücksichtigen.
nach § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewäh-
rung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, so-
wie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 §4
Abs. 1 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögens- Unterhaltsansprüche
wirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns
im Sinne des § 4 dieses Gesetzes, (1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei verheirate-
30. Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes, ten Schwerbeschädigten auch die· Leistungen des
Ehegatten auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen
31. öffentliche Leistungen zur Förderung der Auf- Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist ein Un-
nahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbs-
terhaltsbetrag nicht gerichtltch festgesetzt, so ist
tätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur
bei der Bewertung des Unterhaltsanspruchs davon
beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen
auszugehen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte
Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung von seinem Bruttoeinkommen mindestens 960 Deut-
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sche Mark monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte
angerechnet werden,
der in § 2 genannten Art unberücksichtigt.
32. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1
gen, Altersgelder und Landabgaberenten nach des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Un-
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,
terhaltsleistungen des früheren Ehegatten auf Grund
soweit sie nach § 183 der Reichsversicherungs-
eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
ordnung oder nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über
zu berücksichtigen.
die Krankenversicherung der Landwirte auf die
Krankenkasse übergegangen sind.
§5
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Lei- (weggefallen)
stungen bleiben bei der Feststellung der Aus-
gleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.
§6
§ 3 Werbungskosten
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Bewertung von Sachbezügen
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in
gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sach-
des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach
bezüge), richtet sich nach der dieser Verordnung
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungs-
beigegebenen Anlage. Bei Altenteilsleistungen, die
kosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbe-
auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen oder
trag der zu berücksichtigenden Werbungskosten
Rechtsvorschriften zu erbringen sind, sind die Be-
höher ist als 30 Deutsche Mark monatlich.
wertungssätze für freie Station (Kost und Wohnung)
um ein Viertel zu mindern. Diese Minderung ist (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwi-
auch dann vorzunehmen, wenn als teilweise freie schen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten
Station Kost oder Wohnung gewährt wird. der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichti-
gen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in einem
ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der
Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- Zeitkarte ein Betrag von 12 Deutsche Mark monat-
oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, lich zu berücksichtigen.
einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag
andere Werte festgesetzt worden sind. Absatz 1 (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
Satz 2 und 3 gilt auch, wenn vereinbarte Altenteils- sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
leistungen aus der Ubertragung von Pachthöfen, folgende monatliche Pauschbeträge zu berü~ksichti-
Pachtstellen und Erbpachthöfen herrühren. gen:
(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu a) Bei Benutzung eines
berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen, Kraftwagens 12,00 Deutsche Mark,
daß sie in der vereinbarten Höhe geleistet werden. b) bei Benutzung eines
Sind in1 Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Be- Kleinstkraftwagens (drei-
rücksichtigung der sonst noch vereinbarten Leistun- oder vierrädriges Kraft-
gen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als fahrzeug, dessen Motor
Einkommen zu berücksichtigen, was unter angemes- einen Hubraum von nicht
sener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhält- mehr als 500 Kubikzenti-
nisse zu leisten wäre. meter hat) 8,50 Deutsche Mark,
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1773
c) bei Benutzung eines Mo- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), geändert durch das
torrades oder eines Mo- Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-
torrollers 5,50 Deutsche Mark, setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
d) bei Benutzung eines Fahr- S. 3656), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der
rades mit Motor 3,00 Deutsche Mark Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie
die nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz in An-
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von spruch genommenen steuerfreien Rücklagen hinzu-
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbe- zurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne
schädigte in einem Kalendermonat weniger als nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und
13 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Frei-
die Hälfte. Für Kalendermonate, in denen der beträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des Ein-
Schwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Auf- kommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichti-
wendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu gen.
berücksichtigen. -
(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer
(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Ge-
beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand winne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage,
unterhält, so sind die durch Führung eines doppelten so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanz-
Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwen- amt zu schätzen.
dungen sowie die unter Ausnutzung bestehender
Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen §9
Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für wöchent-
lich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, so- Einkünfte von Land- und Forstwirten,
fern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen deren Gewinne nach Durchschnittsätzen
eine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt ermittelt werden
wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-
wenn der Schwerbeschädigte eine Wohnung mit wirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften
eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung be- des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsät-
sitzt. Bei Unverheirateten ist die Unterhaltung eines zen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die
eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn Summe der nach den Absätzen 2 bis 8 ermittelten
sie nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermin-
für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit dert um die nach Absatz 9 abzugsfähigen Belastun-
nächsten Angehörigen, insbesondere mit Kindern gen und Ausgaben.
oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur
erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen (2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-
infolge des doppelten Haushalts als Werbungskosten gleiche Werte sind zusammenzufassen
im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt 1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
hat oder den Umständen nach anerkennen würde.
2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),
§7 3. Reinertrag (Absatz 5},
(weggefallen) 4. Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie
5. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forst-
§8 wirtschaft verbundene Einnahmen (Absatz 8).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, (3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit Betrag, der in der Stufenzahl 100 als Höchstbetrag
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
(§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkommensteuer- in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6
gesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechts-
Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger verordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die
Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuer- selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftli-
gesetzes) gelten die Gewinne, die der Veranlagung chen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6
zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind, einzubeziehenden Flächen kleiner als 14 Hektar, so
als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1
Bundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und
zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu- Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallen-
nehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte den Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von
Absetzungen nach den §§ 7 b und 54 des Einkom- weniger als 0,5 Hektar sind auf volle Hektar nach
mensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen- unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle
steuer-Durchführungsverordnung und nach den§§ 14 Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist
und 14 a des Berlinförderungsgesetzes, soweit sie die bei einer selbstbewirtschafteten Fläche der land-
nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen wirtschaftlichen Nutzung
Absetzungen für Abnutzung übersteigen, hinzuzu- bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,
rechnen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbe-
von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,
sondere die nach § 7 e des Einkommensteuergesetzes,
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zu kürzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den (9) Von der Summe der Einnahmen und ein-
Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht nahmegleichen Werte sind abzuziehen
über diesen Betrag hinaus, abzuziehen 1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten
bei einer Minderung der Er- reinen Pachtzinsen, höchstens jedoch ein Betrag
werbsfähigkeit durch Schädi- in Höhe des sich aus Absatz 5 für die gepachtete
gungsfolgen und andere Ge- Nutzfläche ergebenden Betrages, ferner ein
sundheitsstörungen um Zwölftel der Altenteilslasten sowie derjenigen
Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die
50 und 60 vom Hundert lO vom Hundert des
Betriebsausgaben sind,
Betrages, minde-
stens jedoch 2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein-
70 Deutsche Mark, kommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen
(insbesondere bei Mißernten, Viehseuchen oder
70 und 80 vom l Jundert 15 vom Hundert des ähnlichen Schäden infolge höherer Gewalt), ein
Betrages, minde-
Betrag, der aus den Werten der Absätze 3 bis 5
stens jedoch nach einem im Benehmen mit den zuständigen
90 Deutsche Mark,
Finanzbehörden festzusetzenden Vomhundertsatz
90 vom l fundert und bei 25 vom Hundert des zu berechnen ist.
Erwerbsunfähigkeit Betrages, minde-
Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewähr-
stens jedoch ter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bun-
130 Deutsche Mark.
desversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapi-
(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich talisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-
mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswertes der land- KOV vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413)
wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach für die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel
Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen. des der Abfindung oder Kapitalisierung zugrunde
liegenden Jahresbetrages gleich, wenn die Kapital-
(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut- abfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
zung einschließ! ich der nach Absatz 6 einzubezie- Stärkung des zum land- und forstwirtschaftlichen
henden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom Hundert Vermögen gehörenden Grundbesitzes gewährt wor-
der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. den ist. Soweit Altenteilslasten oder andere dau-
Betreibt der Beschädigte die Land- und Forstwirt- ernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt
schaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten für deren Bewertung § 3 entsprechend.
nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unterneh-
men entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt (10) Die Summe der Einnahmen und einnahme-
auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allge- gleichen Werte ist auf volle Deutsche Mark nach
meinen Gütergemeinschaft gehört. unten und die Summe der abzugsfähigen Belastun-
gen und Ausgaben auf volle Deutsche Mark nach
(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach oben abzurunden.
den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaues
des Weinbaues oder von Sonderkulturen nur dan~ (11) Bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4
einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen und 5 ist vom durchschnittlichen landwirtschaft-
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht lichen Hektarwert der Gemeinde auszugehen, in der
gesondert festgestellt wird (Absatz 8 Satz 2). die Hofstelle liegt, wenn der Einheitswert 1964 fort-
zuschreiben ist, jedoch der Einheitswertbescheid
(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst- auf den Fortschreibungszeitpunkt noch nicht vor-
wirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wohnung liegt. Dies gilt auch für zugepachtete Nutzflächen.
ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des im Einheits-
wertbescheid festgesetzten Wohnungswertes anzu- § 10
setzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen
(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und (1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von
Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monat- einem Familienangehörigen eines land- oder forst-
lich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünf- wirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers
ten aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht- oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden gelei-
zinsen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch stet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festge- des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
stellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe
Vergütung gewährt, so ist der Wert der Arbeits-
Betriebseinnahmen (z.B. aus Forst,wirtschaft, Gar-
leistung unter Berücksichtigung der Gesamtverhält-
tenbau, Weinbau, Sonderkulturen, übernormaler
nisse zu schätzen. Dabei dient die einem Gleich-
T1erhaltung, Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen altrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen Um-
oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der fangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich ge-
Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden währte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In ange-
entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn messenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft
mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche Lei-
Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu be- stungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksich-
rücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. tigen.
Nr. 7G Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1775
(2) Unternehmer im Sinm~ des Absatzes 1 ist der- b) Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent-
jenigf), für dessen R(\chnung das Unternehmen geht. liche Abgaben und Versicherungsbeiträge, so-
weit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Ge-
§ 11 genstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung
dienen,
Einkünfte aus Kapitalvermögen
c) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ein- und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um
kommensteuergeselzcs) sind der Uberschuß der Ein- Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-
nahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des gleichsgesetzes handelt,
Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen für
§ 9 a des Einkomnwnsteuergf'Setzes können nicht Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 6 und 7,
abgesetzt werden; die Kapitalertragsteuer ist ab-
e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und
zugsfähig.
Grundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne
(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes l bleiben un- · besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe
berücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 300 von eins vom Hundert der J ahresroheinnahrnen.
Deutsche Mark nicht übersteigen.
(5) Den nach den Absätzen 2 und 4 abzugsfähigen
Schuldzinsen stehen bei gewährter Kapitalabfindung
§ 12 nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgeset-
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz zes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem
Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vorn 27. April
(1) Einkünfte aus Jiauslwsitz bleiben bei der Fest-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des
stellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt,
Abfindungszeitraums ein Zehntel des der Kapital-
wenn der Einheitswert der Hausgrundstücke ins-
abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gleich.
gesamt nicht höher als 15 000 Deutsche Mark ist.
Solange der Einheitswert eines Grundstücks, der (6) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese-
wegen Errichtung eines Gebäudes oder wegen einer nen notwendigen Ausgaben für Instandhaltung und
sonstigen Bestc1ndSV(!ränderung, wie Anbau, Aufbau Instandsetzung, nicht jedoch die Ausgaben für Ver-
oder Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht fest- besserungen, absetzbar. Ohne Nachweis können als
steht, ist der bisherige Einheitswert zuzüglich eines Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden
Drittels der Herstellungskosten maßgebend. Ist der
bei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fer-
Einheitswert eines Grundstücks nachträglich festzu-
tiggestellt worden sind, 15 vom Hundert,
stellen, so ist bis zur Durchführung der Nachfest-
stellung ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstel- bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
lungskosten als Einheitswert anzusetzen. Der nach- fertiggestellt worden sind, 10 vom Hundert
träglich festgestellte Einheitswert ist auch für die der Jahresroheinnahmen.
zurückliegende Zeit anzusetzen, wenn dies für den
Beschädigten günstiger ist. (7) Für Abnutzung kann von den Jahresrohein-
nahmen ein Betrag von eins vorn Hundert des nach
(2) Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen den Wertverhältnissen vorn 1. Januar 1964 festge-
Einfamilienhaus oder in der eigenen Eigentumswoh- stellten Einheitswerts abgesetzt werden. Solange der
nung, so errechnen sich, sofern nicht Absatz 1 Einheitswert in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Satz 1 anzuwenden ist, die Einkünfte nach den je-· und 3 noch nicht feststeht, ist an Stelle des Einheits-
weils geltenden Vorschriften des Einkommensteuer- werts eins vom Hundert eines Drittels der auf das
rechts über den Nutzungswert der Wohnung im Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstel-
eigenen Einfamilienhaus. Erhöhte Abschreibungen lungskosten von den Jahresroheinnahmen abzuset-
im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften sind zen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
nicht zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7 sind nur
bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen zuzüglich des
(3) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Mietwerts der Wohnung im eigenen Haus zu be-
Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs- rücksichtigen.
kosten, soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzuwenden
ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist von den (9) Für die Berechnung der Einkünfte aus einem
Jahresroheinnahmen auszugehen. Wohnt der eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohn-
Schwerbeschädigte im eigenen Mehrfamilienhaus, recht gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht
so ist den Jahresroheinnahmen aus Hausbesitz der ein Einheitswert nicht fest, so ist an Stelle des Ein-
ortsübliche Mietwert seiner Wohnung hinzuzuset- heitswerts ein Drittel der Anschaffungs- oder Her-
zen. stellungskosten zu berücksichtigen.
(4) Von den Jahresroheinnahmen sind folgende (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn
Werbungskosten absetzbar: der Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen
a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B.
und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein
Altenteilslasten auf Grund von Gutsüberlas-
Eigentümer übernommen hat.
sungsverträgen, Verwaltungskostenanteile), so-
weit sie mit diesen Einkünften in wirtschaft- (11) Als Reineinkünfte aus der Vermietung mö-
lichem Zusammenhang stehen, blierter Zimmer sind, wenn kein anderer Betrag
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nachgewiesen wird, 20 vom Hundert der Rohein- sehe Mark monatlich behält. Dabei bleiben Ein-
nahmen anzusetzen; die Abnutzung der Einrich- künfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt;
tungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Un- § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 ge-
tervermietung leeren Wohnraums gelten die erziel- nannte Betrag erhöht sich für jedes weitere unter-
ten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie haltsberechtigte Kind um 180 Deutsche Mark monat-
die anteilige Miete übersteigen. Die Absätze 1 bis 10 lich.
gelten nicht.
§ 13 Dritter Abschnitt
(weggefallen) Eltern
§ 16
Zweiter Abschnitt (1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 gelten entspre-
Witwen, Witwer und Waisen chend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversor-
gungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen
§ 14 nichts anderes ergibt.
Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts (2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungs-
(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 gelten entspre- gesetzes nicht entgegensteht.
chend für Witwen, Witwer und Waisen, soweit sich
aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgen-
Anlage zu§ 3
den Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2} § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer Vorschriften
und Waisen; jedoch bleiben die dort genannten Lei- zur Bestimmung des Wertes von Sachbezügen
stungen für das zweite und jedes weitere Kind im (1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezügen das
Sinne des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete
des Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder Produkt aus der Multiplikation der in den Tabellen I
zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und II angegebenen Faktoren mit dem in § 33 Abs. 6
und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Fer- Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes bei Einkünf-
ner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ten aus gegenwärtiger Tätigkeit für die Multiplika-
ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt wer- tion mit der Stufenzahl vorgesehenen Betrag. Die in
den, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach Tabelle II angegebenen Sachbezüge sind kalender-
dem Bundesversorgungsgesetz haben. jährlich auf volle, für die Bewertung maßgebende
Mengeneinheiten nach unten abzurunden.
(3) Bei der Feststellung der Witwen- oder Wit-
werausgleichsrente bleiben Leistungen insoweit un- (2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I und II
berücksichtigt, als sie nach § 44 Abs. 5 des Bundes- nicht angegeben sind, gilt als Bruttoeinkommen ein
versorgungsgesetzes angerechnet werden. Ebenso Betrag in Höhe der üblichen Mittelpreise des Ver-
bleiben unberücksichtigt nach Auflösung einer brauchsorts.
neuen Ehe wiederaufgelebte Versorgungs- und Ren- Tabelle I:
tenansprüche, sofern auf sie die Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund Bewertung von Wohnung, Kost,
in der neuen Ehe hat, angerechnet wird. Heizung und Beleuchtung
Faktor
§ 15 Zuschlag für
für den je 1 Kind
Umfang
Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen Bezugs- Ehe- vor I nach
berech-
(1) Entstehen während der beruflichen Abwesen- tigten gatten Vollendung des
6. Lebensjahres
heit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch
die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der Volks- 1. Freie Wohnung, Kost,
schulpflicht oder von körperlich oder geistig ge- Heizung und Beleuchtung_ 26 21 1 11
brechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen 2. Wohnung ohne Heizung
ein um die notwendigen Aufwendungen verminder- und Beleuchtung 6 5 2
ter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschrif- 3. Heizung zur Wohnung
ten dieser Verordnung festgestellten Einkommens. nach Nummer 2 1
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2 4. Beleuchtung zur Woh-
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversor- nung nach Nummer 2
gungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen 5. Kost
auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhalts- a) Erstes Frühstück 2 2 1 1
anspruchs gegen den noch lebenden Elternteil. Ist
b) Erstes und zweites
ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so 2 2
Frühstück 4 4
ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen
beim Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen c) Mittagessen 8 6 3 4
seinen Vater, davon auszugehen, daß der Elternteil d) Nachmittagskaffee 2 2
von seinem Bruttoeinkommen mindestens 960 Deut- e) Abendessen 6 5 2 3
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1777
TabelJe II: Bewertung von Sachbezügen
Art und Umfang des Sachbezugs Faktor
Art und Umfang des Sc1chbezugs 1 Faktor
7. Stroh und Heu je 100 Kilogramm 1
1. Heizmaterial und Strom 8. Freies Land
a) Steinkohlen je 50 Kilogramm a) Kartoffel- und Gartenland, bearbeitet
b) Briketts je 150 Kilogramm 2 und gedüngt, je Ar in einem Kalender-
jahr
c) Brennholz je Raummeter 2
b) Kartoffel- und Gartenland, unbearbeitet
d) Buschholz je Fuhre 1 und ungedüngt, je 4 Ar in einem Kalen-
e) Preßtorf je 200 Kilogramm 1 derjahr
f) Stechtorf je 1000 Stück 1 c) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in
g) I-Ieizöl
einem Kalenderjahr 6
je 100 Liter 2
d) Grasnutzung je 25 Ar in einem Kalen-
h) Strom je 100 Kilowatt-
derjahr S
stunden 2
9. Viehhaltung
2. Getreide, Mehl und Brot
a) freie Kuhhaltung je Kuh in einem Ka-
a) Weizen je 50 Kilogramm 2
lenderjahr 40
b) Roggen je 50 KHogramm 2
b) freie Ziegen- und Schafhaltung je Tier
c) Futtergerste je 100 Kilogramm 3 in einem Kalenderjahr 7
d) Futterhafer je 100 Kilogramm 3 c) freie Sommerweide je Kuh 15
e) Weizenmehl j(~ 50 Kilogramm 4
10. Gespannbenutzung
f) Roggenmehl je 50 Kilogramm 3 a) Trecker je Stunde 1
g) Brot je 5 Kilogramm 1 b) Pferde je 3 Stunden 1
3. Hülsenfrüchte je 50 Kilogramm 4
c) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-
führer je 2 Stunden 1
4. Kartoffeln je 50 Kilogramm
11. Dienstkleidung, wenn sie auch außerhalb
5. Milch, Butter und Küse des Dienstes zur Verfügung steht, für je
ein Kalenderjahr
a) Vollmilch je 20 Liter 1
a) Rock 5
b) Magermilch je 80 Liter 1
b) Hose 4
c) Butter je 3 Kilogramm 2 1
c) Weste
d) Käse je 2 Kilogramm 1 d) Mantel 5
6. Vieh und Eier e) Mütze 1
a) Schlacht- je 50 Kilogramm 12. Tabakwaren
schwein Lebendgewicht 15 je 100 Stück 2
a) Zigarren
b) Ferkel je Stück 8 b) Zigarillos je 100 Stück
c) Geflügel je 3 Stück 1 c) Zigaretten je 100 Stück 1
d) Eier je 40 Stück 1 d) Tabak je 1500 Gramm 2
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes
Vom 18. Juni 1975
Das Achtzehnte Gesetz über die Anpassung der
Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche,rungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung und der Alters-
gelder in der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes
Rentenanpassungsgesetz - 18. RAG) vom 28. April
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) ist wie folgt zu be-
richtigen:
a) In § 19 Nr. 1 erhält der Einführungssatz folgende
Fassung:
„In § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
eingefügt:".
b) In § 19 Nr. 2 erhält § 10 a Abs. 4 folgende Fas-
sung:
,, (4) § 10 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 und Absatz 2
gelten entsprechend."
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Zöllner
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG - EStRG)
Vom 23. Juni 1975
Das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3656) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 32 Satz 1 sind die Worte „Das Arbeiter-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz" durch
die Worte „Artikel 2 des Arbeiterrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes" zu ersetzen.
2. In Artikel 33 Satz 1 sind die Worte „Das Ange-
stell tenversicherungs-N euregelungsgesetz" durch
die Worte „Artikel 2 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes" zu ersetzen.
3. In Artikel 33 Nummer 2 Satz 1 ist der zitierte
,,§ 23" durch ,,§ 22" zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stäuber
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes
Vom 18. Juni 1975
Das Achtzehnte Gesetz über die Anpassung der
Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche,rungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung und der Alters-
gelder in der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes
Rentenanpassungsgesetz - 18. RAG) vom 28. April
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) ist wie folgt zu be-
richtigen:
a) In § 19 Nr. 1 erhält der Einführungssatz folgende
Fassung:
„In § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
eingefügt:".
b) In § 19 Nr. 2 erhält § 10 a Abs. 4 folgende Fas-
sung:
,, (4) § 10 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 und Absatz 2
gelten entsprechend."
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Zöllner
Berichtigung
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG - EStRG)
Vom 23. Juni 1975
Das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3656) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 32 Satz 1 sind die Worte „Das Arbeiter-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz" durch
die Worte „Artikel 2 des Arbeiterrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes" zu ersetzen.
2. In Artikel 33 Satz 1 sind die Worte „Das Ange-
stell tenversicherungs-N euregelungsgesetz" durch
die Worte „Artikel 2 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes" zu ersetzen.
3. In Artikel 33 Nummer 2 Satz 1 ist der zitierte
,,§ 23" durch ,,§ 22" zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stäuber
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1779
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 4. Juli 1975
Tag In h a 1 t Seite
22. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut ......................................................... . 918
4. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls ............... . 918
4. 6. 75 fü!kanntrnachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute ....................................................................... . 919
5. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur ....... . 919
6. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ......................... . 920
9. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-
nologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Technik der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
wissenschafllichen Forschung und technologischen Entwicklung ....................... . 920
9. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europfüschen Arzneibuches .................................................... . 923
9. 6. 75 Bekannlmc1chung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ..................................... . 923
13. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 924
13. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 ..................................... • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 924
13. 6. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen vom
22. Dezc)mber 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens 925
13. 6. 75 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ................................. . 926
13. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 927
18. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ...................................... . 927
19. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ...................................... . 928
19. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 929
19. 6. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Abkommens zur Änderung des Ab-
kommens vom 29. Oktober 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Spanischen Staat über Soziale Sicherheit ............................................ . 929
20. 6. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 930
30. 6. 75 Bekanntmachung über die italienischen Behörden, die nach dem Vertrag vom 7. Juni 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Ver-
zicht auf die Legalisation von Urkunden für die Beglaubigung und die Erteilung der Aus-
kunft zuständig sind ............................................................... • 931
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 6. 75 Vorof!linung (EWG) Nr. 1524/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scliöp.fungen lwi der Einfuhr 17,6. 75 L 155/1
16. 6. 75 Veror dnung (EWG) Nr. 1525/75 der Kommission über die
1
FesLsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinziugefügt
wer•clen 17. 6. 15 L 155/3
Hi. 6. 75 Vf~rorclnung (EWC;) Nr. 1526/75 der Kommis,s:ion zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 hinsichblich der
dem B u t t e r r e i n f e t t be•izumischenden Erzeugnisse 17.6. 15 L 155/.5
16. G. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1527/75 der Kommission zur Fest-
setzung der BeLräge, diie in die Berechnung der gar.anHerten
Preise für c; e -t r e i de im Vereinigten Königreich im Wirt-
1
sclwftsjahr 1975/1976 eingehen 17.6. 75 L 155/6
16. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1528/75 der Kommission über die vor-
übergehende Aussetzung der in der Verordnung (EWG)
Nr. 1036/75 vorgesehenen DestillaHon von Ta f e 1 wein 17.6. 15 L 155/7
16. 6. 75 Vorordnunig (EWG) Nr. 1529/75 der Kommission über den
Verkauf von im Besitz der InterventionssteHe1n befindl1ichem
entbeintem Rindfleisch zu pauschal im voraus festge-
setzten Preisen 17.6. 75 L 155/8
1G. 6. 75 Verordrmng (EWG) Nr. 1530/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 17.6. 75 L 155111
16. 6. 75 Vercmlmmg (EWG) Nr. 1531/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 17.6. 75 L 155/12
17. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1533/75 der Kommi,ssion zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de, M e h I e, G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18.6. 75 L 156/5
17. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1534/75 der Kommi-ssfon über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, Mehl und M a I z hinzugefügt
werden 18.6. 75 L 156/1
17. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1535/75 der Kommission zur Fest-
setzung der clurchschniHhohen Erzeu9erpreise für Wein 18. 75 L 15619
17. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1536/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Ge m ü s 18.6. 15 L 156/11
17. 6. 75 Veror•dnung (EWG) Nr. 1537/75 der Kommissiion zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e •i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 18.6.75 L 156/14
17. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1538/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugniss,e des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 18.6. 75 L 156/16
16. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1541/75 des Rates über die Grund-
regeln für die Lieferung von Mi Ich fetten an Entwick-
lungs,länder und internationale Organisationen im Rahmen
des Nahrnn~Jsrnittelhilfeprogramms 1975 19. 6.15 L 151/ 4
16. G. 75 Vc!ror-dnung (EWG) Nr. 1542/75 dBs Rate,s über die Lieferunqr
von Mi 1 c h 1 et t. e n an Entwicklungsländer und interna-
tionale Or9anisa1 ionen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfc-
pro9ramms 1975 19.6. 75 L 156/6
;,,lr, 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1781
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum 1111d Bcwiclurn1HJ dr'r Pt!chlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 6. 75 Vf'rordnun,(J (EWC) Nr. 1543/75 der Kommission zur Fest-
sc~Lzunq clr~r auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein rJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sd1iipfun~J('n IJC!,i dr!r Einfuhr 6. 75 L 156 8
18. 6. 75 VPro1 1rl11ung (EWG) Nr. 1544/75 der Kommission über die
Fes,l,sel.zun9 rkr Priimil'n, <liie den Abschöpfungen bei der Ein~
fuhr für C c· Lr c~ i d c, M eh 1 und M a 1 z hinzugE!fügt ,ver-
clen 19. 6. 75 L 156 10
Hl. 6. 75 Vernndnung (EWG) Nr. 1545/75 der Kommission zur Änderung
der hc•i d,er Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b c i t u n q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 19, 6.75 L 15612
18. 6. 75 Vc)rorclnung (EWC) Nr. 1546/75 der Kommission zur Bestim-
mung der den Anspruch au! Beihilfe für Saatgut aus-
lösr!rHlc)n Voraussetzung ~9.6. 75 L 156 14
18. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1548/75 der Kommission zur Fest-
setwmg dc~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 6. 75 L 156/16
18. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1549/75 der Kommis·sion zur Änderung
clm hcMHHlcrnn Abschöpfung bei der Ausfuhr von W -e i ß -
unid R o h z u c k e r · · ]9. 6. 75 L 156,17
19. 6. 75 Verorclrrnng (EWG) Nr. 1550/75 der Kommi,ssion zur Fest-
sel.zunq •cler ,auf G et r e i d e , Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf.tmgr:n br~i der Einfuhr 20.6. 75 L 158 1
19. 6. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 1551/75 der Kommission über die
Feists,etzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt
wer,dt;n 20. 6. 75 L 158,3
19. 6. 75 Ver,or clnung (EWG) Nr. 1552/75 der Kommission zur Fest-
1
selzung der boi Re ,i s und B r u c h r e i s a-nzuwendenden
Abschöpfunge,n bei der Einfuhr 20. 6. 75
19. 6. 75 Veror,clnung (EWG) Nr. 1553/75 der Kommi,ssion zur Fest-
sDLzung dm Pirämien .als Zusclüa,g zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 20. 6, 75 .,. 158. 7
19. 6. 75 Vero,ndnung (EWG) Nr. 1.554/75 der Kommission zur Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und al1sgewachscmen Rindern sowie von Rind -
f 1 e i s c h , a,us,genommen gefrorenes Ri,ndfileisch 20. 6, 75 L 158 9
19. 6. 75 Veror,cJnunq (EWG) Nr. 1555/75 de:r Kommission zur Änderung
der für cliiE~ ßl',rech nung der Differenzbeträge für Rap s - und
Rübsen s amen clienendein Elemente 20.6. 75 L 158 12
19. 6. 75 Voror,dnung (EWG) Nr. 1556/75 der Kommis,sion zur Fest-
SCil.zung der ErsLaHungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den mn 1. Juli 1975 beginnenden
Zeit,riaum 20. 6. 75 L 158 15
19. 6. 75 Vt~rordnung (EWG) Nr. 1557/75 der Kommis,sion zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 20. 6. 75 L 158.20
19. 6. 75 Verondnuing (EWG) Nr. 1558/75 der Komnüssion zur Ände,rung
der besrmderen Abschöpfung bei der Aus,fuhr von W e i ß -
und Rohzucker 20.6, 75 L 158.'21
19. 6. 75 Veirmdnu,ng (EWG) Nr. 1659/75 der Kommi,s,sion zur Änderung
der a,ls Aus,gleichsbeträge für die Erzeugrnisse des Ge -
t r c~ i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Behäge 20. 6. 75 L 158 23
20. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1560/75 der Kommission z,ur F,es,t-
setzung der aiuf G et r e i de , Mehle, Grobgrieß und
Fe •in g r i e ß von Weizen oder Roggen ·anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 6. 75 L 159
20. 6. 75 Vorordnunig (EWG) Nr. 1561/75 der KommLssion über die
Festisdzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen hei der
Einfnhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 21. 6. 75 L 159/3
20. 6. 75 VeroNlnung (EWG) Nr. 1562/75 der Kommi:ssiion zur Anderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i g ,e n
21. 6. 75 L 159/5
Erzeugnissen
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1563/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Ein-
fuhr für O 1 i v e n ö l 21. 6. 75 L 159/6
20. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1564/75 der Kommission zur Fest-
sdzung dos Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 21. 6. 75 L 159/1
20. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1565/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr vo,n Si r u p und anderen Zuckerarten 21. 6. 15 L 159/9
20. 6. 75 Vercmlnung (EWG) Nr. 1566/75 der Kommission zur Änderung
der als Aus,gleichsbelräge für di,e Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 21. 6. 15 L 159/11
20. 6. 75 Veror,dnung (EWG) Nr. 1567/75 ,der Kommission zur Ändernng
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 21. 6. 75 L 159/15
19. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1568/75 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 23.6. 75 L 160/1
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1569/75 der Kommi9sion zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf ungc'.n bei der Einfuhr 24.6. 75 L 161/1
23. 6. 75 Vercndnung (EWG) Nr. 1570/75 der Kommission über die
Fes\spl.zung deir Prämien, dLe den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt
werden 24.6. 75 L 161/3
23. 6. 75 Vmor,dnung (EWG) Nr. 1571/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 964/75 zur Festsetzung der
Li,ste der spMen, miHeLspäten und frühen Sorten von
Lolium perenne L. 24.6. 75 L 161/5
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1572/75 der Kommission zur Fest-
setzung des bE~i der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbei'l1ungse,rzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berück-
sichtigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weiß-
zuckerpreisen 24.6. 75 L 161/7
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1573/75 der Kommiss,ion zur Einfüh-
rung einer Aus,gleichsabgdbe auf die Einfuhr von Gurken
mit. Ursprung in Rumänien 24. 6. 75 L 161/8
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1574/75 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 24.6. 75 L 161/9
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1575/75 der Kommission zur Fest-
setzung dm Ers1t,altungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzc~ugnissen 24.6. 75 L 161/12
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1,576/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung,en für M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e, die in unveräncle,rlem Zustand ausgeführt we:rden 24.6. 75 L 161/14
23. 6. 75 Veror,dmmg (EWG) Nr. 1577/75 der Kommission zur Fest-
,se,l.zung des Betragc~s der BeihiUe für O 1 s a a t e n 24.6. 75 L 161/27
23. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1578/75 der Kommissfon zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24.6. 75 L 161/29
23. 6. 75 Vermdrnung (EWG) Nr. 1579/75 der Kommission zur Änderung
der Ernt,attungssätze bei der Ausfuhr von bes'iimmten
M ,i 1 c h e r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages f,allenden Waren 24. 6. 75 L 161/31
23. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1580/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
1
fung,en 24.6. 75 L 161/33
23. 6. 75 Vero:rdnung (EWG) Nr. 1581/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgl,e1ichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträ,ge 24.6. 75 L 161/35
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1975 1783
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2i4. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1582/75 der Kommisrsfon zur Fest-
s cüzung dm auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen order Roggen ,anwendbaren Ab-
schöpf un~wn boi der Einfuhr 25.6. 75 L 162/ 1
24. 6. 75 VeroJ1dnung (EWG) Nr. 1583/75 der Kommission über die
Foslsetzunrg der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Ce l r c i de I Mehl und M a 1 z hinzugefüg<t
wcrdon 25.6. 75 L 162/3
24. 6. 75 Veror dnung (EWG) Nr. 1584/75 der Kommission zur Fe,st-
1
sclzung der ,cJrurchschnittiliohen ErzeugerpPeise für W e ,in 25.6. 75 L 162/ 5
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1585/75 der Kommi,ssrion überr die
zweit{~ Änderung der Verordnunrg (EWG) Nr. 1090/75 über
1
rlie „EXIM" genannte Schutzmaßnahme für Rind f 1 e i s c h 25,6, 75 L 162/7
24. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1r586/75 der Kommission zur Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r L 162/9
Andere Vorschriften
16. 6. 75 Vero11clnung (EWG) Nr. 1532/75 des Rates über die zeitweilige
AU1ssetzung von autonomen Zolilsätzein des Gemeinsamen
Zo]rltarifs für einige lrandwi.rtschaftliche Wraren 18.6. 75 L 156/1
16. 6. 75 Veror,clnung (EWG) Nr. 1539/75 des Rates zur ÄilJderung der
Verorrrdrnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsramen Zoll-
tarrlif 19, 6. 75 L 157/1
16. 6. 75 Ve:rondnung (EWG) Nr. 1540/75 rdes Ra,tes zur Erweiterung
der gemoin,s,arnen Libernlis,ierurnigsliste im Anhang zur Ver-
ondnung (EWG) Nr. 1439/74 betre,Hend die gemeinsame Erin-
fuhr,reg,eLU1nrg 19, 6. 75 L 157/2
18. 6. 75 Verm,dnung (EWG) Nr. 1547/75 der K,ommirssion zur Wrieder-
,einiführung des Zolls1a'1zes für Rohre (eilllsohliefüioh Rohlinge)
und Hohlstangen, ,aius Kupfor, der Tiarifnummer 74.07, m1t Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG}
Nr. 3054/74 rdes Rates V1om 2. Dezember 1974 vorgesehenen
Z0rl Ipräforenzen gewährt werflden
1
19. 6. 75 L 157/15
Berichtigung der VemPdnung (EWG) Nr. 1076/75 der
Kommiss,ir01n V1om 24. April 1975 und der Verorrdnunrg (EWG)
Nr. 1089/75 der Ifommis,sicm vom 25. Aprdil 1975 zur Ände-
ruilJg der als Aus,gJ.eiohsbeträg,e für die Erzeugniisse des Ge-
treide- und Reiss,ekt0rrrs anzuwenderndern Beträ,ge (ABI. Nr. L 105
vom 25. 4. 1975 und Nr. L 107 vom 26. 4. 1975) 21. 6, 75 L 159/30
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 292. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrt:chtllche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden JahrPs
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1. Postfarn 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis I Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Diese, Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes
,rnl dr1s Postsdieckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bet1ii(lt 5,5 °/e