1649
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A usgegehen zu Bonn am 4. Juli 1975 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
2. 7. 75 Verord11t11HJ über rlc1s J\rtcnverzeidrnis zum Saatgutverkehrsgesetz 1649
"li!:!2-'.l-:,-1
2. 7. 75 Vt)rord11u11q iibl,r diP Sorleneintragung und Sortenüberwachung (Sorteneintragungsver-
o rd nun ~J) . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . 1654
'/H2'2-:l :l-1
2. 7. 75 Vt)ro1dnu1HJ iilwr S,liilgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, 01-
tind r:c1sc!rplli!nZl'll, 1 f<1ckfriichten außer Kartoffel (Saatgutverordnung -- Landwirtschaft) 1659
7B22-'.l-1-I, 7BJ,;2-:l- l-:!, 7B22-3-1-4
2. 7. 75 V<)rordnunq iilJcr PJ!iln1/.gut von KartoffeJ (Pflanzkartoffelverordnung) 1690
7B2L-'.l-l<l
2. 7. 75 VerordnunrJ iibei Cl'IHÜscsaillgut (Gemüsesaatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1703
7B22-3- l-h
2. 7. 75 Verordnung iibcr Pflam.gtll von ErtragsrebEc~n und Unterlagsreben (Rebenpflanzgutverord-
nung) .............................................................................. 1727
7B22-3-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1741
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 und mais vom 28. März 1969 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom
§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der 2. April 1969), zuletzt geändert durch die Vierte
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetz- Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 (Bundes-
blatt I S. 1453) wird mit Zustimmunq des Bundes- anzeiger Nr. 117 vom 29. Juni 1974}, außer Kraft.
rates verordnet:
(2) Saatgut von Durumweizen (Hartweizen), Zwie-
§ l
bellieschgras, Sojabohne, Paprika, Gartenkürbis und
Das Artenverzeichnis zum Saalgutverkehrsgesetz Prunkbohne darf noch bis zum 31. Dezember 197'7
erhält die Fassung der Anlage. ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben werden,
§ 2 wenn
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten 1. das Saatgut vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- in deren Geltungsbereich bereits vertrieben wor-
qesetzbl. I S. 1) jn Verbindung mit § 79 des Saat- den ist oder nach diesem Zeitpunkt bei Durum-
gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin. weizen (Hartweizen) bis zum 31. März 1977 im
übrigen bis zum 31. März 1976 dort erstmals ver-
§ 3 trieben wird und
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- 2. die Packungen geschlossen und mit einem Etikett
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung desjenigen versehen sind, der das Saatgut in dem
über den Vertrieb von Behelfssaatgut bei Zucker- Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Ver-
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1975, Teil I
ordnung und dem in Nummer 1 für den erstmali- 3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut han-
gen Vertrieb des Saatguts jeweils genannten End- delt,
termin als erster vertreibt oder neu verpackt und 4. das Datum der Kennzeichnung (Monat, Jahr) und
vertreibt.
5. die Angabe „Saatgut zum Vertrieb bis zum 31. De-
zember 1977 bestimmt".
Auf dem Etikett sind mindestens zu vermerken:
Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben
1. Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der
nach Satz 2 auf der Verpackung unverwischbar an-
das Saatgut als erster vertreibt oder neu verpackt
gegeben sind. Satz 2 Nr. 5 gilt nicht für Klein-
und vertreibt,
packungen mit Saatgut von Paprika, Gartenkürbis
2. die Art, und Prunkbohne.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Anlage
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
I. Getreide
1. A vena nuda L. Nackthafer
2. A vena sativa L. Hafer
3. Hordeum vulgare L.
convar. distichon (L.) Alef. Zweizeilige Gerste
4. Hordeum vulgare L.
convar. vulgare Mehrzeilige Gerste
5. Secale cereale L. Roggen
6. Triticum aestivum L.
emend. Fiori et Paol. Weichweizen
7. Triticum durum Desf. Durumweizen
(Hartweizen)
8. Triticum spelta L. Spelz
9. Zea mays L. Mais
außer Zea mays L. außer Perlmais,
convar. microsperma Koern. Zuckermais sowie
und Zea mays L. außer Mais für
convar. saccharata Koern. Zierzwecke
II. Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen
A. Gräser
1. Agrostis canina L. Hundsstraußgras
2. Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
3. Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1651
4. /\qrostis 1('nuis Sibth. Rotes Straußgras
5. J\lOJWCLlfllS pr,ücnsis L. Wiesenfuchsschwanz
G. J\ rrhcnatherum elatius (L.)
Becmv. ex J.S. et K.B. Presl. Glatthafer
7. Dactylis glornerata L. Knaulgras
8. Fcstuca anmdinacea Schreb. Rohrsch wingel
9. Festuca ovina L. Schafschwingel
10. Festuca pratensis Huds. Wiesenschwingel
11. Festuca rubra L. s. lat. Ausläuferrotschwingel,
Horstrotschwingel
12. Lolium x hybridum Hausskn. Bastardweidelgras
13. Lolium multiflorum Lam.
ssp. gaudini (Pari.) Schinz et Keil. Einjähriges
(var. westerwoldicum [Mansh.] Wittm.) Weidelgras
14. Lolium multiflorum Lam.
ssp. italicum Volkart ex Schinz et Kell. Welsches Weidelgras
15. Loliurn perenne L. Deutsches Weidelgras
16. Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras
17. Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
18. Poa nemoralis L. Hainrispe
19. Poa palustris L. Sumpfrispe
20. Poa pratensis L. Wiesenrispe
21. Poa tri vialis L. Gemeine Rispe
22. Trisetum flavescens (L.)
Beauv. Goldhafer
B. Land wirtschaftliche Leguminosen
1. Lotus corniculatus L. Hornschotenklee
2. Lupinus albus L. Weißlupine
3. Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
4. Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
5. Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
6. Medicago sativa L. Blaue Luzerne
7. Medicago x varia Martyn Bastardluzerne
8. Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
9. Pisum sativurn L. Futtererbse,
Trockenspeiseerbse
10. Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
11. Trifolium hybridum L. Schwedenklee
12. Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
13. Trifolium pratense L. Rotklee
14. Trifolium repens L. Weißklee
15. Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
16. Vicia faba L. var. minor Harz Ackerbohne
17. Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
18. Vicia sativa L. Saatwicke
19. Vicia villosa Roth Zottelwicke
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ill. 01- und Faserpflanzen
1. Brassica juncea (L.)
Czern. et Coss. ssp. juncea Sareptasenf
2. Brassica napus L. emend. Metzger
var. napus Raps
3. Brassica nigra (L.) W. Koch Schwarzer Senf
4. Brassica rapa L. emend. Metzger
vcU. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen
5. Cannabis sa liva L. Hanf außer für
Zierzwecke
6. Glycine max (L.) Merrill Sojabohne
7. Helianthus annuus L. Sonnenbl.ume außer
für Zierzwecke
8. Linum usitatissimum L. Lein
9. Papc1ver somniferum L. Mohn außer für
Zierzwecke
10. Raphanus sativus L.
var. oleiformis Pers. Olrettich
11. Sinapis alba L. Weißer Senf
IV. Hackfrüchte außer Kartoffel
1. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. alba DC. Runkelrübe
2. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell Zuckerrübe
3. Brassica napus L. emend. Metzger
var. napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
4. Brassica oleracea L.
convar. acephala (DC.)
Alef. var. viridis L.
sowie var. medullosa Thell. Futterkohl
V. Kartoffel
Solanum tuberosum L. Kartoffel
VI. Rebe
Vitis spec. Ertragsrebe und
Unterlagsrebe außer
für Zierzwecke
VII. Gemüse
1. Allium cepa L. Zwiebel
2. Allium porrum L. Porree
3. Apium graveolens L. Sellerie
4. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. conditiva Alef. Rote Rübe
5. Brassica oleracea L.
convar. acephala (DC.) Alef.
var. gongylodes L. Kohlrabi
6. Brassica oleracea L.
convar. acephala (DC.) Alef.
var. sabellica L. Grünkohl
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1653
7. Brc1ssicc1 oleraceiJ L.
con VcH. botrytis (L.) Alef.
vc1r. botrytis Blumenkohl
8. BrcJssica olerncet1 L.
convar. capitata (L.) Alef.
var. capitata Rotkohl, Weißkohl
9. Brassica olercJcea L.
convar. capitata (L.) Alef.
var. sabauda L. Wirsing
l 0. Brassica oleracea L.
convar. oleracea
var. ~1emmifera DC. Rosenkohl
11. Bnissica rapa L. emend. Metzger
Vi:H. rapa Herbstrübe, Mairübe
12. Capsic:um ;:mnuum L. Paprika
13. Cic:horiurn endivia L. Winterendivie
14. Cucumis sativus L. Gurke
15. Cucurbita pepo L. Gartenkürbis
16. Daucus carol.d L.
ssp. sativus (I Ioffrn.) Arcang. Möhre
17. Lacl.uca sal.ivcJ L. Salat
18. Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karst. ex Farw. Tomate
19. Pet.rosel inum crispum (Mill.)
Nym. ex A. W. Hill Petersilie
20. Phaseolus coccineus L. Prunk bohne
21. Phaseo!us vulgaris L.
var. nanus (L.) Aschers. Buschbohne
22. Phaseolus vulgaris L.
var. vulgaris Stangenbohne
23. Pisum sc1tivum L. Gemüseerbse
24. Raphanus sativus L.
var. niger (Mill.) S. Kerner Rettich
25. Raphanus sativus L.
var. sativus Radieschen
26. Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
27. Spinacia oleracea L. Spinat
28. Valerianella Iocusta (L.)
Laterrade Feldsalat
29. Vicia faba L. Dicke Bohne
var. major Harz (Puffbohne)
1654 lhmdesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung
(Sorteneintragungsverordnung)
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 69 des Saatgutverkehrsgesetzes Patentamts eingetragenen oder zur Eintragung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni angemeldeten Warenzeichtms oder einer für ihn
l 975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet: international registrierten Marke in Anspruch
nimmt (§ 45 Abs. 2 und 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes), den Zeitpunkt der Eintragung oder
I. Einleitung des Verfahrens Anmeldung des Warenzeichens oder der interna-
zur Eintragung in die Sortenliste tionalen Registrierung der Marke;
6. falls der Anmelder eine natürliche Person ist, die
§ 1 Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wel-
Anmeldung
che andere Staatsangehörigkeit er besitzt;
(1) Die Anmeldung einer Sorte zur Eintragung in
7. falls die Sorte beim Bundessortenamt bereits zur
die Sortenliste (§ 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrs-
Erteilung des Sortenschutzes angemeldet oder
gesetzes) ist in dreifacher Ausfertigung auf Vor-
in der Sortenschutzrolle eingetragen oder bereits
drucken einzureichen, die vom Bundessortenamt auf
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die
Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
Anmeldung besteht aus:
Verbandsstaat (§ 44 Abs. 5 des Saatgutverkehrs-
1. dem Antrag (§ 2) und gesetzes) zu einem amtlichen Verzeichnis von
2. der Anmeldebeschreibung (§ 4). Sorten angemeldet, in einem solchen Verzeichnis
eingetragen, zur Erteilung eines Schutzrechts an-
(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung gemeldet oder für sie ein Schutzrecht erteilt wor-
erforder lieh. den ist, die Angabe des Zeitpunkts der Anmel-
dung, Eintragung oder Schutzerteilung, gegebe-
(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher
nenfalls des anderen Mitgliedstaats oder Ver-
Sprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch
bandsstaats sowie der Bezeichnung, unter der die
einen öffentlich bestellten Ubersetzer beizubringen.
Sorte angemeldet, eingetragen oder geschützt
worden ist; ist die Sorte in mehr als einem Mit-
§ 2 gliedstaat oder Verbandsstaat angemeldet, einge-
tragen oder geschützt, so sind die Angaben für
Antrag
jeden dieser Mitgliedstaaten oder Verbandsstaa-
Der Antrag muß enthalten: ten zu machen;
1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich- 8. falls Saatgut der angemeldeten Sorte bereits im
nung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz, Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes, in
bei Orten außerhalb des Geltungsbereichs des einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Saatgutverkehrsgesetzes auch den Staat, sowie Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
die Anschrift; Verbandsstaat vertrieben worden ist, die Sorten-
2. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und bezeichnung, unter der dieses Saatgut vertrieben
seine Anschrift; die Vollmacht ist dem Antrag worden ist;
beizufügen; das Bundessortenamt kann die Vor- 9. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver-
lage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht treters.
verlangen;
§ 3
3. die Erklärung, daß die Eintragung der Sorte in
die Sortenliste beantragt wird; Änderungen von Angaben
4. die Sortenbezeichnung (§§ 43 und 44 des Saat- Anderungen des Namens, der Firma oder der
gutverkehrsgesetzes) oder eine Anmeldebezeich- sonstigen Bezeichnung des Anmelders, seines
nung (§ 55 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes); Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem
Bundessortenamt unverzüglich mitzuteilen. Bei
5. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung die Namens-, Firmen- und Bezeichnungsänderungen
Priorität eines für ihn in der Zeichenrolle des sind die Belege beizufügen.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1655
§ 4 (2) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis
Anmeldebeschreibung die Entscheidung über die Eintragung der Sorte un-
anfechtbar geworden ist.
(1) Die Anmeldebeschreibung muß enthalten:
1. die Sortenbezeichnung oder die Anmeldebezeich- § 9
nung;
Wertprüfung
2. Angaben über die Ausprägung der für die Ein-
(1) Die Wertprüfung beginnt, sobald sich in der
gruppierung der Sorte bedeutsamen Merkmale,
Registerprüfung gezeigt hat, daß die Sorte voraus-
bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-
sichtlich unterscheidbar, hinreichend homogen
stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auf
und beständig ist. Sie kann früher, jedoch nicht vor
Anforderung des Bundessortenamts auch der ent-
der Registerprüfung beginnen.
sprechenden Merkmale der Erbkomponenten.
(2) Auf Antrag des Anmelders kann der Beginn
(2) Die Anmeldebeschreibung kann durch Abbil-
der Wertprüfung hinausgeschoben oder die Wert-
dungen ergänzt werden.
prüfung, falls sie bereits begonnen hat, ausgesetzt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbe-
§ 5 sondere wenn der Anmelder ohne Verschulden nicht
Anmeldung einer Sortenbezeichnung über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut
verfügt. In diesem Fall wird dem Anmelder eine
Für die Anmeldung einer Sortenbezeichnung nach Frist gesetzt, innerhalb der er sich zu dem Beginn
§ 58 Satz 1 und § 61 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutver- oder der Fortsetzung der Wertprüfung zu äußern
kehrsgesetzes gelten § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 hat. Die Frist kann bis zur Dauer von zwei Jahren
und § 2 Nr. 1, 5 und 9 entsprechend. verlängert werden.
(3) Die Wertprüfung kann von Amts wegen aus-
§ 6
gesetzt werden, wenn sich in der Registerprüfung
Andere Anträge Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der
Für andere An träge als die in den §§ 1 und 5 Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Bestän-
bezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3 digkeit ergeben haben.
und § 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 und § 3 entsprechend. (4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei, bei
Die Anträge sind zu begründen. mehrjährigen Futterpflanzen vier Ertragsjahre.
Ändert der Anmelder während der Wertprüfung die
Angaben über die Werteigenschaften der Sorte, so
II. Prüfung und Uberwachung der Sorte ist mit der Wertprüfung erneut zu beginnen, es sei
denn, daß bereits hinreichende Ergebnisse über die
neu angegebenen Werteigenschaften vorliegen.
§ 7
Prüfung der Sorte
§ 10
(1) Das Bundessortenamt prüft die Sorte gemäß
Sonderregelung bei Sorten von Reben
§ 57 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
Für die Prüfung der physiologischen Merkmale
1. auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Be-
bei Sorten von Reben (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
ständigkeit (Registerprüfung) sowie
gilt§ 9 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung dauert
2. a) auf den landeskulturellen Wert (Wertprü- mindestens fünf Ertragsjahre. Die Merkmale können
fung), soweit es das Saatgutverkehrsgesetz auf Grund vergleichender Sortenprüfungen festge-
vorschreibt, oder stellt werden, wenn diese amtlich oder unter amt-
b) bei Sorten von Reben auf die physiologischen licher Uberwachung angelegt und ausgewertet wer-
Merkmale, insbesondere die Merkmale der den.
Anbaueigenschaften und des Verwendungs-
§ 11
zwecks (§ 38 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver-
kehrsgesetzes). Saatgut für die Prüfungen
(2) Für die Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 1 kön- (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin
nen auch Ergebnisse der Wertprüfung und für die und in welcher Menge und Beschaffenheit das für
Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 auch Ergebnisse der die Prüfung der Sorte erforderliche Saatgut zu lie-
Registerprüfung herangezogen werden. fern ist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann
das Bundessortenamt verlangen, daß für die Re-
§ 8 gisterprüfung auch Saatgut der Erbkomponenten
Registerprüfung eingesandt wird.
(1) Die Registerprüfung beginnt in der nächsten (2) Soweit das Bundessortenamt in begründeten
auf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode, Fällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Saat-
wenn die Anmeldung bis zu dem vom Bundessorten- gut für jede Prüfung aus der der Prüfung voraus-
amt im Blatt für Sortenwesen für die jeweilige Art gegangenen Vegetationsperiode stammen. Das Saat-
bekanntgemachten Termin eingegangen ist. gut darf keiner chemischen oder besonderen physi-
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
kalischen Behandlung unl( rzo~1en worden sein, es
1
der Voraussetzungen der hinreichenden Homo-
sei denn, duß das Bundessorlenamt eine solche Be- genität und der Beständigkeit sowie für den Zeit-
handlunq gestattet och-!r vorschreibt. Soweit das raum bis zur ersten Verlängerung der Eintragung
Sdütgut einer solchen Behandlung unterzogen wor- der Sorte das Vorliegen des landeskulturellen
den isl, müssen die Art der Behandlung und, soweit Werts zu überprüfen, (Uberwachungsprüfung),
dabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-
2. die über die Durchführung der Erhaltungszüch-
clPt wurden, die Wirkstoffe angegeben werden.
tung gemachten Aufzeichnungen einsehen,
§ 12 3. den im Rahmen der systematischen Erhaltungs·~
züchtung vorgenommenen Anbau einsehen.
Durchführung der Prüfungen
Für die Lieferung der für die Uberwachungsprüfung
Das Bundessortenamt bestimmt den Prüfungsum-
erforderlichen Proben gilt § 11, für die Durchfüh-
fang unter Berücksichtigung der botanischen und
rung der Prüfung § 12 entsprechend. Zum Zweck
ökologischen Gegebenheiten und, soweit in Rechts-
der Uberwachungsprüfung können von Betrieben,
akten des Rates oder clPr Kommission der Euro-
die Saatgut der zu überwachenden Sorte erzeugen,
püischen Gemeinschaften Merkmale und Mindest-
Proben auch aus anerkanntem Saatgut oder Stan-
anforderungen für die Prüfung von Sorten festgelegt
dardsaatgut verlangt werden. Das Bundessortenamt
sind, auch unter Berücksichtigung dieser Merkmale
kann Proben auch aus im Verkehr befindlichen
und Mindestanforderungen. Dem Prüfungsanbau im
Saatgutpartien oder Saatgut aus Proben, die für
Rahmen der Registerprüfung und der Wertprüfung
andere Zwecke von der jeweils zuständigen Stelle
werden jeweils Anbaupläne zugrunde gelegt. Uber
entnommen worden sind, für Zwecke der Uber-
die Ausführung der Plüne sowie über alle für die
wachungsprüfung heranziehen.
Beurteilung der Sorte erforderlichen Beobachtungen
und Ermittlungen sind Aufzeichnungen zu machen. (2) Der eingetragene Züchter wird über das Er-
gebnis der Uberw.achung unterrichtet, falls sich
§ 13 Mängel hinsichtlich der Homogenität oder der Be-
ständigkeit der Sorte ergeben haben. Uber das Er-
Unterrichtung des Anmelders
gebnis einer Uberwachung im Hinblick auf den lan-
Das Bunclessortenaml unterrichtet den Anmelder deskulturellen Wert wird der Züchter jährlich
über das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres. unterrichtet.
(3) Haben sich bei der Uberwachung der Sorte
§ 14 Mängel ergeben, die die Einleitung eines Verfahrens
Prüfungsberichte zur Löschung der Sorte in der Sortenliste rechtfer-
tigen, so erstellt das Bundessortenamt als Grund-
(1) Das Bundessortenamt erstellt einen Prüfungs-
lage für dieses Verfahren einen Prüfungsbericht und
bericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung
teilt ihn dem eingetragenen Züchter mit.
zur Beurteilung der Sorte hinsichtlich ihrer Unter-
scheidbarkeit, IIomogenitJ t und Beständigkeit für
ausreichend h~ilt. Ist eine Sorte auch auf ihren lan-
cleskulturellen Wert zu prüfen, erstellt das Bundes- III. Sortenverzeichnis
sortenamt einen weiteren Prüfungsbericht, sobald es
das Ergebnis der Wertprüfung zur Beurteilung des § 16
landeskulturellen Werts für ausreichend hält. Bei
Sorten von Reben wird der weitere Prüfungsbericht Antra{J
erstellt, sobald die Prüfung der physiologischen (1) Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das
Merkmale (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) eine Be- Sortenverzeichnis (§ 70 Abs. 2 Satz 1 des Saatgut-
urteilung dieser Merkmale zuläßt. Ein Prüfungs- verkehrsgesetzes) muß enthalten:
bericht wird auch erstellt, wenn der Anmelder im
1. die in § 2 Nr. 1, 2 und 5 bis 9 genannten An-
Fall des Satzes 1 auf Grund mehrjähriger Ergebnisse
gaben,
der Registerprüfung, im Fall des Satzes 2 nach Ab-
lauf von drei, bei mehrjährigen Futterpflanzen von 2. die Erklärung, daß die Eintragung der Sorte in
vier und im Fall des Satzes 3 nach Ablauf von fünf das Sortenverzeichnis beantragt wird,
Ertragsjahren eine Entscheidung über die Eintra-
3. die Sortenbezeichnung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gung der Sorte in die Sortenliste beantragt.
des Saatgutverkehrsgesetzes),
(2) Die Prüfungsberichte werden dem Anmelder
4. den Nachweis, daß Saatgut der Sorte vor dem
mitgeteilt.
1. Juli 1972 im Geltungsbereich des Saatgutver-
§ 15 kehrsgesetzes vertrieben worden ist (§ 71 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Sortenüberwachung
5. die Verpflichtungserklärung nach § 71 Abs. 1
(1) Zur Uberwachung der Erhaltung der einge-
Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes.
tragenen Sorten (§ 68 des Saatgutverkehrsgesetzes)
kann das Bundessortenamt
(2) Dem Antrag ist eine Sortenbeschreibung (§ 71
1. die Sorte anbauen und weiter erforderliche Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes)
Untersuchungen vornehmen, um das Vorliegen beizufügen.
Nr. 7:'J -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1657
(J) Fii r d(~11 /\ til rd<J und die Sortenbcschreibung V. Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß
gelten § l /\lis. l Satz l, l\l>s. 2 und 3 und § 3 ent-
sprechend.
§ 21
§ 11
Verfahrens beteiligte
Prüiung der Sorte (1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Wider•·
spruchsausschuß sind der Widerspruchsführer und
Für den i.Hnl.lichen Prüfungsdnbc.1u (§ 71 Abs. 3 die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor dem
des Sc1algulverkehrsgesetzes) gelten§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Sortenausschuß.
§ 8 Abs. 2 und §§ 11 bis 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
enl.spredwnd. (2) § 18 Abs. 2 und 3 und§ 19 gelten entsprechend.
§ 22
IV. Verf<lhren vor dem Sorlen<lusschuß Mündliche Verhandlung
Der Widerspruchsausschuß entscheidet nach
§ l8 mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann
Verfahrensbeteiligte ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der
Vorsitzende dies für sachdienlich hält. Widerspricht
(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten- einer der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand-
aussclrnß sind lung stattzufinden.
l. im Verfahren wegen Eintn1gung einer Sorte in
die Sortenliste der Anmelder oder der in das § 23
Sortenverzeichnis eingetragene Antragsteller, Vorbereitung der Verhandlung
2. in Verfahren wegen Verlüngerung oder Löschung (1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe-
einer in der Sorl.enliste eingetragenen Sorte, we- reiten, daß der Widerspruchsausschuß möglichst in
gen Löschung der Sortenbezeichnung oder wegen einer Sitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende
Eintragung einer vorläufigen Sortenbezeichnung kann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforder-
der Antragsteller und die eingetragenen Züchter, lichen Maßnahmen treffen und zu diesem Zweck
3. im Verfahren wegen Löschung eines in der Sor- insbesondere
tenliste eingetragenen Züchters der von der Lö- 1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
schung betroffene Züchter, ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die
4. im Verfahren wegen Eintragung einer Sorte in Vorlegung von Urkunden aufgeben,
das Sortenverzeichnis der Antragsteller. 2. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein
Beteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er-
(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-
forderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung
schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt wer-
oder zur Beweisaufnahme laden oder von ihnen
den.
schriftliche Auskünfte einholen,
(3) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Zurück-
3. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.
nahme einer Anmeldung oder eines Antrags ent-
halten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellung- (2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-
nahme innerhalb einer bestimmten Frist von Amts ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu
wegen zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen den Beweisaufnahmen zu laden.
formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an-
geordnet wird.
§ 24
§ 19 Ladung, Ort des Verhandlungstermins
Bevollmächtigte (1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin z~r
Die Beleiligten können sich durch Bevollmächtigte mündlichen Verhandlung und lädt die Beisitzer, die
vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er- Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-
teilt sein. Zustellungen, Ladungen und sonstige Mit- dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von min-
teilungen sind im Fall einer Vertretung nur an den destens zwei Wochen eingehalten werden.
Bevollmächtigten zu richten. (2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-
zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen
kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch
§ 20
vertreten sind.
Anhörung der Beteiligten
(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel
Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung durch am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-
die sie beschwert würden, Gele~renheit zur Stellung- sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-
nahme zu geben. min an einem anderen Ort anberaumen.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 25 § 28
Verhinderung eines Beisitzers Niederschrift
(1) Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer (1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung
Sitzung verhindert, so hat er dies dem Vorsitzenden und der Beweisaufnahme wird eine Niederschrift
unverzüglich mitzuteilen. geführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-
stimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen
(2) Beisitzer, die nach § 50 des Saatgutverkehrs-
des Bundessortenamts.
gesetzes von der Ausübung ihres Amtes ausge-
schlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden unver- (2) Die Niederschrift enthält
züglich mitzuteilen. 1. Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und
§ 26 des Schriftführers,
Beratung und Abstimmung 3. die Bezeichnung der Sache,
(l) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses 4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer
sind nicht öffentlich. Bevollmächtigten und Beistände.
(2) Der Vorsitzende leitet die~ Sitzung. Er berichtet (3) Durch Aufnahme in die Niederschrift sind
dem Widerspruchsausschuß über den Sachverhalt festzuhalten
und über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann 1. die Anträge und Erklärungen der Beteiligten,
die Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.
2. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des 3. das Ergebnis eines Augenscheins,
Widerspruchsausschusses dürfen nur die zur Ent-
4. die Entscheidung des Widerspruchsausschusses,
scheidung Berufenen zugegen sein.
5. die Mitteilung der Entscheidung und der wesent-
(4) Bei den Abstimmungen des Widerspruchsaus- lichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-
schusses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und vollmächtigten.
zwar der im Lebensalter jüngere vor dem älteren,
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
zuletzt stimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthal-
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
tung ist nicht zulässig.
(5) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt,
so kann die Entscheidung durch schriftliche Befra- VI. Schlußvorschriften
gung der Beisitzer getroffen werden. Widerspricht
ein Beisitzer, so hat eine Beratung stattzufinden. § 29
Berlin-Klausel
§ 27
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Entscheidung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesg,esetz-
(1) Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
ist den anwesenden Beteiligten oder Bevollmächtig- kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
ten der Beteiligten unter Mitteilung der wesentli-
chen Gründe zu eröffnen. § 30
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und mit Inkrafttreten
einer Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Amts wegen zuzustellen. Einer Begründung und kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sortenein-
Belehrung bedarf es nicht, wenn dem Antrag in tragungsverordnung vom 10. Juni 1968 (Bundes-
vollem Umfang stattgegeben wird und ein Dritter gesetzbl. I S. 626), geändert durch die Verordnung
am Verfahren nicht beteiligt ist. Die Entscheidung zur Änderung der Sorteneintragungsverordnung
ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben, einer Un- vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 441), außer
ters.chrift der Beisitzer bedarf es nicht. Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1659
Verordnung
über Saatgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,
Ul- und Faserpilanzen, Hackfrüchten außer Kartoffel
(Saatgutverordnung - Landwirtschaft)
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abschnitt II
Abs. 3, § 14 Abs. 1, § lb Abs. l, § 30 Abs. 1 und 2,
Anerkennung als Basissaatgut
§ 31 und § 77 cles Saatgutverkt~hrsgesetzes in der
und Zertifiziertes Saatgut
Fassung der Bekanntmachung vorn 23. Juni 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird mit Zustimmung des
§3
Bundesrates verordnet:
Anerkennungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als
Abschnitt J
Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut ist bei der
Allgemeine Vorschriften Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der
Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. Liegt
§ 1 eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich der für
Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen den Betrieb zuständigen Anerkennungsstelle, so
kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle ge-
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Handels- stellt werden, in deren Bereich die Vermehrungs-
saatgut von Getreide, Gräsern, landwirtschaftlichen fläche liegt. Diese Anerkennungsstelle ist aus-
Leguminosen, 01- und Faserpflanzen und Hack- schließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb
früchten außer Kartoffel. außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
(2) Getreide, Gräser, landwirtschaftliche Legumi- kehrsgesetzes liegt.
nosen, 01- und Faserpflanzen und Hackfrüchte im
(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der
Sinne dieser Verordnung sind jeweils die im Arten-
in Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen aufbe-
verzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in den Ab-
reitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle
schnitten Getreide, Gräser und landwirtschaftliche
das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-
Leguminosen, 01- und Faserpflanzen sowie Hack-
stelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet
früchte außer Kartoffel aufgeführten Arten.
wird.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als
l. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saat- Zertifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-
gut von Runkelrübe und Zuckerrübe, verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu
2. Präzisionssacllgul: Auf technischem Weg einkei- stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
mig gemachtes ~aatgut von Runkelrübe und Zuk-
kerrübe. §4
§2 Antrag
Erlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen
Handelssaatgut von folgenden Arten darf bis auf 1. für Wintergersten, Winterroggen, Winterweizen,
weiteres vertrieben werden: Gräser außer Weidelgräsern, bei denen die Sa-
menernte im zweiten Schnitt vorgesehen ist,
1. Gräser landwirtschaftliche Leguminosen außer Rotklee
Straußgräser außer Weißem Straußgras und Luzernen, bei denen die Samenernte im
Schafschwingel zweiten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 30. April
Hainrispe eines jeden Jahres,
Gemeine Rispe
2. für Hafer, Sommergersten, Sommerroggen, Som-
2. Landwirtschaftliche Leguminosen merweizen, Spelz, 01- und Faserpflanzen als
Weißlupine außer bitterstoffarmen Sotten Sommerung außer Sojabohne und Sonnenblume
Gelbe Lupine außer bitterstoff armen Sorten bis zum 15. Mai eines jeden Jahres,
Gelbklee 3. für Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samen-
Alexandriner Klee trägern gewonnen wird, die aus Sommerstecklin-
Persischer Klee gen erwachsen sind, bis zum 15. Mai des Jahres
Saatwicke der Saatgutgewinnung,
3. 01- und Faserpflanzen 4. für Mais, Sojabohne und Sonnenblume bis zum
Mohn. 1. Juni eines jeden Jahres,
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. für Weidelgri:iser, bei denen die Samenernte im (6) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1
zweiten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 20. Juni Satz 1 Nr. 3 im Antrag den Nachweis über die er-
eines jeden Jahres, folgreiche Prüfung des Aufwuchses der Sommer-
6. für Rotklee, bei dem die Samenernte im zweiten stecklinge zu führen.
Schnitt vorgesehen ist, bis zum 15. Juli eines (7) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15
jeden Jahres,
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
7. für Luzernen, bei dt~nen die Samenernte im zwei- Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-
ten Schnitt vorgesehen ist, bis zum 15. August halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsge-
eines jeden Jahres, setzes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen
8. für 01- und Faserpflanzen als Winterung sowie mit einem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr
für Hackfrüchte, wenn das Saatgut von Samen- des Saatguts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutver-
trägern gewonnen wird, die aus Winterstecklin- kehrsgesetzes die Bescheinigung dieser Anerken-
gen erwachsen, bis zum 30. September des Aus- nungsstelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorge-
saatjahres. nommenen Prüfung des Feldbestands sowie bei
fremdsprachigen Bescheinigungen eine Ubersetzung
Anträge auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer- der Bescheinigung beizufügen.
stecklingen bei Hackfrüchten sind bis zum 30. Juni
des Aussaatjahres zu stellen. Die Anerkennungs-
stelle kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zu- §5
lassen, wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens Anforderungen an den Erzeugerbetrieb
bei der Saatguterzeugung oder des Eintragungsver- und die Vermehrungsfläche
fahrens in die Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1
gilt nicht für Anträge auf Anerkennung nach § 15 (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
Abs. l des Saatgutverkehrsgesetzes. 1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken- fläche der Sorte bei Getreide außer Mais minde-
nungsstelle zu verwenden. stens 2 Hektar, bei den übrigen Arten außer
Sommerstecklingen von Hackfrüchten minde-
(3) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1 stens 0,50 Hektar groß ist; die Anerkennungs-
Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut stelle kann eine Mindestgröße für Teilstücke be-
und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im Antrag auf stimmen;
Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen,
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine
aus denen Samenträger für die Erzeugung von Ba-
ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung
sissaatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,
erkennen läßt;
daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus
Saatgut erwächst, das nach den Grundsätzen syste- 3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,
matischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder daß auf der Vermehrungsfläche von anderen Ar-
unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung ten, Sorten oder Kategorien keine Pflanzen vor-
gewonnen wurde. handen sind, die zu unerwünschter Fremdbe-
fruchtung führen können;
(4) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1
Satz 1 im Antrag auf Anerkennung als Zertifiziertes 4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für
Saatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im An- andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
trag auf Prüfung des Aufwuchses von Sommer- a) einer Sorte nur für einen Vertragspartner,
stecklingen, aus denen Samenträger für die Erzeu- b) nur von jeweils einer Sorte einer Art und
gung von Zertifiziertem Saatgut gewonnen werden c) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte
sollen, zu erklaren, daß der Feldbestand der Ver-
mehrungsfläche aus Saatgut erwächst, das als Ba- erzeugt wird; für die Anwendung von Buch-
sissaatgut oder Vorstufensaatgut (Saatgut einer stabe b gelten Runkelrübe und Zuckerrübe sowie
dem Basissaatgut vorhergehenden Generation) an- Kohlrübe und Futterkohl jeweils nicht als andere
erkannt war. Wird Saatgut einer Hybridsorte als Arten.
Erbkomponente bei der Erzeugung von Saatgut
(2) Bei Saatgut, das nach einem der in § 34 Abs. 1
einer anderen Hybridsorte verwendet, hat der An-
Nr. 1 und 3 genannten OECD-Systeme gekennzeich-
tragsteller zu erklären, daß das Saatgut der Hybrid-
net werden soll, gelten die Anforderungen nach Ab-
sorte, die als Erbkomponente verwendet wird, als
satz 1 Nr. 3 als erfüllt, wenn bei
Zertifiziertes Saatgut anerkannt war.
1. Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, 01-
(5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zertifi- rettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl
ziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu- in den fünf der Vermehrung vorangegangenen
geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das Jahren,
Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des
Absatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut aner- 2. landwirtschaftlichen Leguminosen in den drei der
kannt war. Ist solches Basissaatgut, Vorstufensaat- Vermehrung vorangegangenen Jahren,
gut oder Zertifizierte Saatgut durch eine Anerken- 3. Getreide außer Mais sowie bei Gräsern und den
nungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des nicht in Nummer 1 genannten 01- und Faser-
Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist pflanzen in den zwei der Vermehrung vorange-
auch die Anerkennungsstelle anzugeben. gangenen Jahren
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1661
keine andere Art, die zu urn~rwünschter Fremdbe- §7
fruchtung führen kann, keine ,mdere Sorte dersel-
Mängel des Feldbestands
ben Art und keine andere Kategorie derselben Sorte
auf der Vcrmehrnngsfli:iche angebaut worden ist. (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-
den können, kann der Antragsteller oder der Ver-
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine
Absalz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein- Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-
trä.chligung der Qualität des Saatguts nicht zu er- gung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
warten ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder
Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, Krankheiten verursacht, die durch das Saatgut
daß Partien kenntlich zu machen und getrennt zu übertragen werden können, so ist eine Nachbesich-
lagern sind. tigung nicht zulässig.
(4) Die Vermehrungsflüchen sind auf Verlangen (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortsetzung
der Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu des Anerkennungsverfahrens vorsehen, wenn
machen.
1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des Feldbe-
stands festgestellte Mängel durch eine spätere
§6
Behandlung des Saatguts auf ein zulässiges Aus-
Anforderungen an den Feldbestand maß zurückgeführt werden können, und
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge- 2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prü-
ben sich aus Anlage 1. fung der Beschaffenheit des Saatguts nachgeprüft
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- werden kann.
rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung
§8
mindestens einmal vor der Ernte des Saatguts be-
sichtigt und auf das Vorliegen der Anforderungen Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
an den Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesich- Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands sowie
tigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem des Aufwuchses von Sommerstecklingen von Hack-
eine ausreichende Prüfung dr~s Feldbestands auf den früchten ist dem Antragsteller und dem Vermehrer
zulässigen Fremdbesatz und den Gesundheitszu- nach der Feldbesichtigung oder der Prüfung des
stand möglich ist. Aufwuchses, im Fall einer Nachbesichtigung nach
(3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- § 7 Abs. 1 nach der Nachbesichtigung, bei mehr-
rungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1 facher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung
Nr. 8 fällt, muß zusätzlich mindestens einmal im nach der letzten Besichtigung, unverzüglich schrift-
Herbst des Aussaatjahrs besichtigt und auf das lich mitzuteilen.
Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand
§9
geprüft werden.
Wiederholungsbesichtigung
(4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
rungsfläche von Hybridmais muß zusätzlich bei der (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann
Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-
und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung
mindestens zweimal besichtigt und auf das Vorlie- (Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-
gen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im
werden. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittel- Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,
bar vor der Pollenreife des mütterlichen Elternteils. daß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung
Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Bei Hybridmais findet eine Wiederholungsbesichti-
Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar gung nicht statt, wenn bei der Feldbesichtigung der
vor der Ernte eine weitere zusätzliche Besichtigung zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen über-
der Kolben vorgenommen werden. schritten war.
(5) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemel- (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von
dete Vermehrungsfläche von Sommerstecklingen einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der
von Hackfrüchten muß im Aussaatjahr mindestens Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der
einmal besichtigt und auf das Vorliegen der Anfor- Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand
derungen an den Feldbestand geprüft werden. nicht verändert werden. § 8 gilt entsprechend.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil § 10
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche
wegen äußerer Einwirkungen oder fehlender Min- Probenahme
destentfernungen für die Anerkennung als nicht ge- (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur
eignet, so kann der Feldbestand der restlichen Ver- Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-
mehrungsfläche nur berücksichtigt werelen, wenn lichen Proben sind durch den von der nach Landes-
dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicherge- recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten
stellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene (Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den
Saatgut von dieser Fläche stammt. Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Abweichend von Absatz darf der Probeneh- (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3
mer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht für Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an
zum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basis-
die Identität von Probe und Partie bis zur endgül- saatgut oder Vorstufensaatgut auch anerkannt wer-
tigen VerschlJeßung der Packungen durch Absonde- den, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der
rung und Kenntlichmachung der Partie sicherge- reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Bei
stellt ist. Getreide darf die Anerkennung jedoch nur erfolgen,
wenn das Ergebnis einer gesonderten Triebkraft-
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-
prüfung nicht unter 50 vom Hundert der reinen Kör-
ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht ner liegt. Die Anerkennung ist unter der Auflage zu
oder die Mindestmenge einer Probe ergeben sich erteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen Saat-
aus Anlage 2.
zwecken als zur weiteren Vermehrung vertrieben
wird.
§ 11
Voraussetzungen der Probenahme (4) Präzisionssaatgut, das die Anforderungen der
Anlage 3 mit Ausnahme der zusätzlichen Anforde-
(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt, rung 1.2.2.2 erster Satzteil erfüllt, darf auf Antrag
wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme auch anerkannt werden, wenn
stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der a} bei Sorten mit mehr als 85 vom Hundert Diploi-
von ihr bestimmten Stelle oder Person den mindestens 58 vom Hundert der gekeimten
1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe- Knäuel nur einen Keimling entwickeln,
nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht- b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom
liche Gewicht der Partie und ehe voraussichtliche Hundert der gekeimten Knäuel nur einen Keim-
Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver- ling entwickeln.
triebs in Kleinpackungen anzugeben;
Die Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen,
2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor- daß das Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungs-
gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, bereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben
die für die Anerkennung als geeignet befunden wird.
worden sind oder bei denen nach § 7 Abs. 2 die
Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorge- § 13
sehen worden ist. Ergebnis der Beschaff enheitsprüfung
Der Probenehmer kann die Probenahme verweigern, Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des
wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht er- Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-
füllt ist. rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe
(2) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich
Saatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer- mitzuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben
tifiziertes Saatgut beantragt, findet die Probenahme enthalten:
nur statt, wenn der Antragsteller anstelle einer der 1. Tag des Eingangs der Probe,
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verlangten Erklärungen
2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-
schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge-
derliche Werteigenschaften der Probe,
stellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche
sich die nach § 4 Abs. 7 beigefügte Bescheinigung 3. bei landwirtschaftlichen Leguminosen den Hun-
bezieht. dertsatz der hartschaligen Körner sowie die Zahl
der lebenden Samenkäfer.
§ 12
Uber das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung nach
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts § 12 Abs. 1 Satz 3 ist eine gesonderte Bescheinigung
auszustellen. Wird die zusätzliche Prüfung nach
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
erteilter Anerkennung vorgenommen, muß die Be-
Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen-
scheinigung auch die Anerkennungsnummer der
heit ist an Hand eines Teils der nach § 10 entnom-
Partie enthalten.
menen Proben zu prüfen. Auf Antrag ist bei Ge-
treide, Gräsern und landwirtschaftlichen Legumi- § 14
nosen, Olrettich, Kohlrübe und Futterkohl zusätz-
lich zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen Anerkennungsbescheid
bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
die in Rechtsakten der Kommission der Euro- Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-
päischen Gemeinschaften festgesetzt sind. Auf An- tie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach-
trag kann außerdem bei Getreide außer Mais das richtigt den Vermehrer von der Erteilung des Be-
Tausendkorngewicht fostgestellt werden. scheids.
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die (2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner- ben enthalten:
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten. 1. Name oder Firma des Antragstellers,
Dies gilt nicht für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3. 2. Name oder Firma des Vermehrers,
Nr. 75 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1663
3. Art und Sortcnbczcichnung, und Größe des Feldbestands sowie des Erntejahrs
4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands, entfällt.
5. Erntejahr, (4) Wird anerkanntes Saatgut von Mais kalibriert,
so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der
die zur Beschaff enheitsprüfung erforderliche
Probe entnommen worden ist,
Abschnitt III
7. im Fall einer vor der Erteilung des Bescheids mit
Erfolg vorgenommenen zusätzlichen Prüfung Zulassung von Handelssaatgut
nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ein Hinweis auf Erfüllung
der besonderen Voraussetzungen bezüglich des § 16
Freiseins von Flll9hafer.
Zulassungsstelle
Bei Saat9ut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be- Uber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-
scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen. stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das
Zusätzlich sind anzugeben: Saatgut lagert.
1. Kategorie des anerkcrnnlen Saatguts, § 17
2. Anerkennungsnummer, Antrag
3. Auflagen.
Die Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid der Zulassungsstelle einzureichen.
zu begründen.
(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt § 18
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem Verfahrensregelung
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken- (1) Für das Verfahren der Zulassung gelten für
nungsstelle festzusetzenden Zahl (z. B. D/H 153471). 1. die Probenahme, das Höchstgewicht einer Partie
Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge
sich aus Anlage 4. einer Probe § 10,
(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur 2. die Prüfung der Beschaffenheit des Saatguts § 12
Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die Abs. 1 und 2,
in Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde- 3. die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der
rungen für Basissaatgut nicht erfüllt, so ist das Beschaffenheit des Saatguts § 13 und
Saatgut auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anzu- 4. den Bescheid§ 14 Abs. l
erkennen, sofern es die Anforderungen für Zertifi-
ziertes Saatgut erfüllt und aus Vorstufensaatgut er- entsprechend.
wachsen ist, das anerkannt war. Eine Anerkennung
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-
als Zertifiziertes Saatgut nach Satz l ist bei Saatgut
von Hybridsorten nicht zulässig. ben enthalten:
1. Name oder Firma des Antragstellers,
2. Art,
§ 15
3. Aufwuchsgebiet,
Erneute Anerkennung
4. Erntejahr,
(1) Wird mehrkeimiges Basissaatgut oder mehr-
5. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der
keimiges Zertifiziertes Saatgut von Runkelrübe oder
die zur Beschaffenheitsprüfung erforderliche
Zuckerrübe nach der Anerkennung zu Präzisions-
Probe entnommen worden ist,
saatgut aufbereitet, so bedarf das Saatgut nach der
Aufbereitung der erneuten Anerkennung. 6. im Fall einer vor Erteilung des Bescheids mit Er-
folg vorgenommenen zusätzlichen Prüfung nach
(2) Die erneute Anerkennung ist bei der Anerken- § 12 Abs. 1 Satz 3 ein Hinweis auf die Erfüllung
nungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das der besonderen Voraussetzungen bezüglich des
Präzisionssaatgut lagert. In dem Antrag sind die Freiseins von Flughafer.
Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, die
das Saatgut erfahren hat. Dem Antrag ist außerdem Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
die Anerkennungsbescheinigung für das mehrkei- scheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut
mige Saatgut beizufügen. zu bezeichnen. Zusätzlich sind anzugeben:
1. Zulassungsnummer,
(3) § 4 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz l Nr. 1 und
Satz 2 und § 12 sind anzuwenden. Für die Mittei- 2. Auflagen.
lung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung Wird die Zulassung versagt, so ist der Bescheid zu
gilt § 13 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das
begründen.
Ergebnis nur dem Antragsteller mitzuteilen ist; § 14
gilt mit der Maßgabe, daß die Angabe des Namens (3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3
oder der Firma des Vermehrers, der Bezeichnung entsprechend.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Abschnitt IV § 22
Verpuckung, Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut
Kennzeichnung und Verschließung
Das nach § 20 vorgeschriebene Etikett und der
§ 19 nach § 21 Satz 1 vorgeschriebene Ein_leger entfallen
bei eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung
Verpackung oder Zulassung nach den Vorschriften des Saatgut-
Zur Verpackung von Saatgut von Hackfrüchten verkehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten
darf nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial ver- Anerkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.
wendet werden.
§ 20 § 23
Etikett Angaben in besonderen Fällen
(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und (1) Die Packungen von Basissaatgut und Zertifi-
nach § 28 oder im Anschluß an diese ist jede Pak- ziertem Saatgut von Gräsersorten, bei denen der
kung des Saatguts, das als Büsissaatgut oder Zertifi- Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft-
ziertes Saatgut anerkannt od<-~r als Handelssaatgut lichen Nutzung bestimmt ist, müssen auf dem Eti-
zugelassen werden soll, durch den Probenehmer kett den Zusatz Nicht zur landwirtschaftlichen
11
oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu Nutzung bestimmt" tragen.
kennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut weiß,
für Zertifiziertes Saatgut blau und für Handelssaat- (2) Die Packungen von pilliertem, granuliertem
gut braun; es muß für Basissaatgut und Zertifizier- oder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett
tes Saatgut dem Muster der Anlage 5, für Handels- einen Zusatz entsprechend der jeweils durchgeführ-
saatgut dem Muster der Anlage 6 entsprechen. Die ten Behandlung tragen. Bei granuliertem Saatgut ist
in den Mustern vorgegebenen Angaben müssen auf- außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je Ge-
gedruckt sein. Diese Angaben können auch zusätz- wichtseinheit anzugeben.
lich in anderen Sprachen gemacht oder als Uberset- (3) Die Packungen von Basissaatgut, das nach
zungen auf der Rückseite des Etiketts wiedergege- § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-
ben werden. kett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter
(2) Bei Monogermsaatgut müssen die Packungen Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-
auf dem Etikett den Zusatz „Monogermsaatgut", bei rung bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen
Präzisionssaatgut den Zusatz „Präzisionssaatgut" mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem
tragen. Außerdem müssen bei solchem Saatgut die Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der das
angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortie- Saatgut als erster nach der Anerkennung vertreiben
rung (Kaliber) vermerkt sein. will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung fest-
gestellte Keimfähigkeit und bei Getreide zusätzlich
(3) Als zusätzliche Angabe ist im Fall der Fest- die festgestellte Triebkraft des Saatguts angegeben
stellung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 das Tausendkorn- sind.
gewicht anzugeben; bei Saatgut von Mais kann das
angegebene Kaliber vermerkt sein. (4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-
ziertem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgut-
(4) Auf Antrag kann die Anerkennungs- oder Zu- verkehrsgesetzes anerkannt worden ist oder nach
lassungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-
laufende Nummer oder ein Abdruck ihres Siegels zes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der
oder beides aufgedruckt ist. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,
müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem
§ 21 Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau
außerhalb der EWG bestimmt".
Einleger
Die Packungen sind mit einem Einleger in der {5) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-
Farbe des Etiketts zu versehen, der von den Anga- ziertem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
ben des Etiketts mindestens folgende enthält: des Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
1. bei anerkanntem Saatgut die Art, die Sortenbe- schaftsgemeinschaft bestimmt ist, sowie Packungen
zeichnung, die Anerkennungsnummer und bei von Präzisionssaatgut, das nach § 12 Abs. 4 aner-
Monogerm- oder Präzisionssaatgut die nach § 20 kannt worden ist, müssen auf dem Etikett den Zu-
Abs. 2 vorgeschriebenen Zusätze, satz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk tra-
2. bei Handelssaatgut die Bezeichnung „Handels- gen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bundesrepublik
saatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)", die Deutschland bestimmt".
Art und die Zulassungsnummer.
(6) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des
§ 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Einleger ist Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen
nicht erforderlich, wenn die nach Satz 1 jeweils mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die
vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name oder
oder aul einem Klebeetikett nach § 26 unverwisch- Firma und Anschrift des Absende,rs und des Emp-
bar angegeben sind. fängers des Saatguts angegeben sind.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1665
(7) Di<) Piiclu1rHJ<'ll von <'ill~Jdührl.('lll Sc.wtgul, die muß den Vorschriften des § 20 entsprechen mit der
nicht in deulsdH't Sprc1cl1e qekl:nnzeichnet oder Maßgabe, daß die auf der Rückseite zulässigen
deren Anqc1 IH~n :r.u I l«~mu:cichn u ng nicht in die Obersetzungen auf der Vorderseite des Etiketts wie-
deutsche Sprc1clw iiiH'rsd:r.l sind, müssen unverzüg- dergegeben werden können, wenn sie von den vor-
lich nach Ankunll <1111 t:rsl.cn Bestimmungsort im geschriebenen Angaben deutlich abgesetzt sind.
GeJtungsbcrC'ich des Si:lal~;ulvcrkehrsgesetzes mit Das Klebeetikett muß so angebracht werden, daß es
einem Zusclfzctikdl. verse:lwn werden, das die An- beim Offnen des Verschlusses beschädigt wird und
gaben des Ori<Jin,lidikdls in deutscher Sprache nicht wieder verwendet werden kann. § 23 Abs. l
enthüll. bis 3 Satz 1 gilt für die dort genannten Zusätze und
§ 24 für die dort genannten Angaben entsprechend.
§ 24
Bei Papiersäcken, die durch eine maschinell ange-
Angabe der Saatgutbehandlung brachte Naht geschlossen werden, gilt Satz 3 auch
Jsl Sc1atgut nclCh der Ern!<: l'incr chemischen oder als erfüllt, wenn das Klebeetikett vor dem Ver-
besonderen physikd)i:-,chcn ßdwndlung unterzogen nähen angebracht und von einer Seite zur gegen-
worden, so ist dif'.:-, unter 1\n~Ji:1be der durchgeführ- überliegenden Seite mit durchgenäht ist.
ten Behcrndlun~J und, soweit ddhPi Mittel mit che-
mischen VVi1 kslofle:n dtl(Jf'\".:cndd wurden, unter An- § 27
gc1be des Wirkslofls <1111 clc:lll nMh § 20 vorrJeschrie-
benen Etik<:U und <1ul d(!lll nilch § 21 vorgeschriebe- Ablieferung ungültiger Etiketten,
n<'n EinleqC'r oder ,1ui ,·in('J11 Zu~;uf,etikett und einem Einleger und Plomben
zusätzlidwn L'inlcq('r ,1nzuq(!lwn. Chemische Kurz- Wird das Saatgut auf Grund der BeschaHenheits-
bezeichmmuen der Wirkslolf(, sind zu verwenden. prüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so
Satz 1 ist duch c1nzuwenck'n, wenn das Saatgut bei sind die nach § 20 vorgeschriebenen Etiketten, die
Pill ienmg, Crc1111il ienrnu oder I nk rustierung zu- nach § 21 vorgeschriebenen Einleger, die nach § 25
gleich w~gen Schddmudnism<·n oder Krankheiten vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel-
behandelt worden ist. marken und die nach § 26 zulässigen Klebeetiket-
ten, mit denen die Packungen versehen worden
§ 2.S
sind, zu entfernen und nach Anweisung der Aner-
VerschlieHung der Packungen kennungs- oder Zulassungsstelle abzuliefern oder
unbrauchbar zu machen.
(1) Im Anschluß an die Kennz,eichnung sind die
Packungen durch den Probenehmer oder unter sei-
ner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe der § 28
Anerkennungsstellc, zu versehen (Verschließung). Verpacken nach Probenahme
Die Plombe muß das Etikett skhern, beim Offnen
Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor-
des Verschlusses unbrauchbar werden und darf
nicht wieder venNendc,t werden können. den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht
eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpak-
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß- ken kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen
blech und tragen clie Aufschrift bei werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung
der Packungen des Saatguts gelten die §§ 20, 21 und
1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-
23.bis 27 entsprechend.
kanntes Saa.tfjut" und das Kennzeichen der Aner-
kennungsstelle,
§ 29
2. Handelssaatgut „lfondelssaalqut" und das Kenn-
zeichen der Zuldssungsstel le. Wiederverschließung
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung
(3) Bei der Vcrsc:hlieHunu kann anstelle der
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß
Plombe auch ci ne Banderole oder eine Siegelmarke
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen,
der Anerkennun~;s- oder Zulassungsstelle verwen-
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes
det werden; au1 der Banderole und der Siegelmarke
verschlossen waren und das Saatgut nur die im An-
kann eine laufende Nummer aufgedruckt werden.
trag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen
Absatz l Satz 2 gilt entsprechend. Die Banderolen
erfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs-
und Siegelmarkcn bestehen aus silberweißer Kunst-
stelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an
stoffolie oder aus silberweißem Pdpier; für die Auf-
eine andere, von ihr bestimmte Stelle zu richten.
schrift auf den Band(~rolen und den Siegelmarken
gilt Absatz 2 entsprechend. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Pro-
benehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt
werden.
§ 26
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen
Klebeetikett Packung ist außer den nach den §§ 20, 23 und 24
Anstelle des nach § 20 vorgeschriebenen Etiketts vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und
und der nach § 25 vorqeschriebenen Plombe, Ban- Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-
derole oder Siegelmc1rke kann als Verschließung verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-
von dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend
ein Klebeetikett der Anerkennungs- oder Zulas- mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der
sungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett Buchstabe „ W" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W).
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver- Werden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist
wendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, die Farbe des Etiketts bei Zertifiziertem Saatgut
so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung blau, bei Handelssaatgut braun. Bei Klarsichtpak-
abzuliefern. kungen können die Angaben auch auf einem Ein-
(4) Bei der Wiederverschließung ist durch den leger gemacht werden, wenn sie durch die Verpak-
Probenehmer eine Probe nach § 10 zu entnehmen. kung hindurch deutlich lesbar sind; für die Farbe
des Einlegers gilt Satz 2 entsprechend.
§ 30
Kleinpackungen § 31
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung Abgabe von Kleinmengen
sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut und
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-
Handelssaatgut bis zu einem Nettogewicht von
verbraucher dürfen Zertifiziertes Saatgut und Han-
1. 30 kg bei Getreide außer Mais sowie bei Lupinen, delssaatgut aus Packungen, die vorschriftsmäßig
Futtererbse, Trockenspeiseerbse, Ackerbohne gekennzeichnet und verschlossen oder geschlossen
und Wicken, sind, ungekennzeichnet und ohne geschlossene Ver-
2. 15 kg bei Gräsern und in Nummer 1 nicht ge- packung abgegeben werden. Kleine Mengen im
nannten landwirtschaftlichen Leguminosen, Sinne dieser Verordnung sind Mengen bis zu dem
in § 30 Abs. 1 für die einzelne Art jeweils festge-
3. 10 kg bei Mais, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume
setzten Höchstgewicht.
sowie bei Runkelrübe und Zuckerrübe, sofern es
sich nicht um Monogermsaatgut, Präzisionssaat- (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem
gut oder pilliertes Saatgut handelt, Erwerber auf Verlangen bei der Dbergabe schrift-
4. 7 kg bei pilliertem Saatgut von Runkelrübe und lich anzugeben:
Zuckerrübe,
1. Art und Kategorie des Saatguts,
5. 3 kg bei den in Nummer 3 nicht genannten 01-
2. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung
und Faserpflanzen sowie bei Kohlrübe und Fut-
terkohl, und die Anerkennungsnummer, bei Handelssaat-
gut die Zulassungsnummer.
6. 2,5 kg bei nicht pilliertem Monogermsaatgut und
Präzisionssaatgut. Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackun-
gen sind anstelle der Anerkennungsnummer oder
Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt, so tritt an der Zulassungsnummer Name oder Firma und An-
die Stelle des in Satz 1 jeweils genannten Höchst-
schrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine
gewichts eine Stückzahl von höchstens 100 000 Kör- Betriebsnummer sowie die Partienummer der Klein-
nern oder Knäueln.
packung anzugeben.
(2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der (3) Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen
Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest. oder besonderen physikalischen Behandlung unter-
Die Betriebsnummer s·etzt sich zusammen aus dem zogen worden, so hat derjenige, der das Saatgut
Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die Be-
der Anerkennungsstelle (z. B. D 130 H). handlung schriftlich hinzuweisen und, soweit dabei
Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewendet
(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen wurden, diese anzugeben. § 24 Satz 2 ist anzuwen-
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn- den.
zeichn.et und geschlossen sowie nicht mit einer
Plombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu § 32
werden.
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
Wird Saatgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset-
nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
zes anerkannt, so sind die Packungen mit dem nach
gaben gemacht sind:
§ 20 vorgeschriebenen Etikett oder dem nach § 26
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers zulässigen Klebeetikett sowie mit dem nach § 21
der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, vorgeschriebenen Einleger für Basissaatgut zu
2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom kennzeichnen. Die Etiketten und Einleger sind zu-
Betrieb festzusetzende Partienummer, sätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten violet-
ten Streifen zu versehen, der von der linken unteren
3. bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung, zur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Einle-
4. Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder gers verläuft; die Angabe „EWG-Norm" entfällt. An
Knäuel, die Stelle der Angabe „Kategorie: Basissaatgut"
tritt die Angabe „Vorstufensaatgut". Zusätzlich
5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-
kann die angegebene Zahl der höchstens vorgese-
schen Wirkstoffen die nach § 24 vorgeschriebe-
henen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut
nen Angaben,
vermerkt werden, wenn der Vertrieb außerhalb des
6. bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut auch Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nur
die nach § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben. unter dieser Voraussetzung zulässig ist.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1667
§ 33 einem der folgenden Systeme der Organisation für
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
in besonderen Fällen für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das
für den internationalen Handel bestimmt ist (OECD-
(l) Wird Sac1lgul in den in § 4 Abs. 2 und 3 des Systeme), gekennzeichnet werden, sofern die zu-
Saat~Jutverkchrsgc!selz<::!s genannten Fällen vertrie- sätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts jeweils
ben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die Packun- erfüllt sind:
gen dieses Saatguts mit einem besonderen Etikett
und mit einem besonderen Einleger zu versehen. 1. bei Getreide außer Mais nach dem OECD-System
Außer der Angabe des Namens oder der Firma und für Getreidesaat.gut,
der Anschrift des Absenders sowie der Art und, so- 2. bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem
w<::~it es sich um Sortensaalgut handelt, der Bezeich- OECD-System für Zuckerrüben- und Runkelrü-
nung der Sorte müssen dieses Etikett und dieser bensaatgut,
Einleger folgende Angaben enthalten: 3. bei Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,
l. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver- 01- und Faserpflanzen, Kohlrübe und Futterkohl
traglichen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das nach dem OECD-System für Futter- und Olpflan-
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu- zensaatgut.
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-
(2) Eine Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nur zu-
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an
eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2 lässig, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb
Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes); eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft bestimmt ist.
2. ,,Nicht bearbeitetes Saatgut, Vertrieb zur Bear-
beitung" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbe- § 35
sondere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung
vertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutver- Zertifikat
kehrsgesetzes); Für Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,
]. ,,Saatgut für Anbauversuche", tritt bei Kennzeichnung nach den in § 34 Abs. 1
Nr. 1 und 3 genannten OECD-Systemen an die
,,Saatgut für Züchtungszwecke",
Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14 Abs. 2
„Saatgut für Forschungszwecke" oder Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der An-
,,Saatgut für Ausstellungszwecke" lage 7.
je nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für § 36
Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-
oder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4 Kennzeichnung
Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes); (1) An die Stelle der Etiketten und Einleger nach
4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 und 26 Satz 1 bis 3 und 5
Saatgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit- treten Etiketten und Einleger, die den Mustern der
gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein- Anlage 8 entsprechen müssen. Sie sind für Basis-
schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut- saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Für
verkehrsgesetzes); die Bezugsnummer gilt § 14 Abs. 3, für die Angabe
einer Saatgutbehandlung § 24 entsprechend.
5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in
der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saatgut, (2) Soll unter § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes fal-
das unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb lendes Saatgut nach einem OECD-System gekenn-
vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil mit der zeichnet werden, gilt § 32 Satz 2 bis 4 entsprechend
Eintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb auch für Etiketten und Einleger nach dem Muster
angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4 Abs. 3 des der Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der violette
Saatgutverkehrsgesetzes). Streifen nur im weißen Teil des Etiketts und des
Einlegers verläuft.
(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 24 entspre-
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti- § 37
ketten und Einlegern zu machen. Kennzeichnung in besonderen Fällen
(1) Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das
auf die Erfüllung der Anforderungen an den Feldbe-
Abschnitt V stand mit Erfolg geprüft ist, aber vor Prüfung auf
Kennzeichnung und Verschließung die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffen-
nach einem OECD-System heit des Saatguts ausgeführt werden soll, kann nach
dem in § 34 Abs. 1 Nr. 2 genannten OECD-System
§ 34 gekennzeichnet werden. Das Etikett und der Einle-
ger nach § 36 sind zusätzlich mit einem mindestens
Grundvorschrift
· 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen,
(1) Die Packungen, ausgenommen Kleinpackun- der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke
gen, von Saatgut, das die Voraussetzungen für die des weißen oder blauen Teils des Etiketts und des
Anerkennung als Basissaatgut oder Zertifiziertes Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und dem Ein-
Saatgut erfüllt, können auf Antrag nach jeweils leger ist zusätzlich in deutscher, englischer und
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
französischer Sprache anzugeben, daß das Saatgut und Zuckerrübe, an Hand eines Teils der nach § 10
die Anforderungen an den Feldbestand nach An- entnommenen Probe durchzuführen im Fall der
lage 1 erfüllt hat, aber noch nicht abschließend ge- 1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut, Zer-
prüft ist. tifi,ziertes Saatgut und Vorstufensaatgut,
(2) Bei Sorten von Runkelrübe und Zuckerrübe, 2. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saat-
deren Pflanzen durch Kreuzung verschiedener Erb- gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset-
komponenten erzeugt werden, sind zur Kennzeich- zes,
nung von Packungen mit Saatgut einer Erbkompo- 3. Verpackung nach § 28,
nente, das zusammen mit Saatgut einer oder meh-
rerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut erge- 4. Wiederverschließung nach § 29,
ben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 5. Kennzeichnung von Basissaatgut und Vorstufen-
Satz 2 zu verwenden. Das Etikett muß zusätzlich saatgut nach einem der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 3
eine Angabe, die die Unterscheidung der Erbkom- genannten OECD-Systeme,
ponente ermöglicht, und in deutscher, englischer 6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach
und französischer Sprache einen Hinweis enthalten, einem OECD-System,
daß es sich nicht um Basissaatgut handelt.
7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach
(3) Saatgut, das unter eines der in § 34 Abs. 1 einem OECD-System gekennzeichnet ist.
Nr. 1 und 3 genannten OECD-Systeme fällt, und den (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn
Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der der Nachkontrollanbau bei Roggen, Gräsern, land-
in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen an die Be- wirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflan-
schaffenheit genügt, darf nach dem jeweiligen
zen und Hackfrüchten mit mindestens 25 vom Hun-
OECD-System gekennzeichnet werden, wenn die
dert und bei den übrigen Getreidearten mit minde-
Packungen mit einem Zusatzetikett gekennzeichnet
stens 10 vom Hundert der entnommenen Proben .
sind, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau außerhalb
durchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführen-
der EWG bestimmt".
des Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen
§ 38 Einfuhr zur Vermehrung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Wiederverschließung Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt war. In den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird ein Nachkon-
(1) Packungen, die außerhalb des Geltungs- trollanbau nur durchgeführt, sofern ihn die Aner-
bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nach einem kennungsstelle für erforderlich hält.
der OECD-Systeme gekennzeichnet waren, dürfen
bei einer Wiederverschließung nur dann erneut (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
nach dem betreffenden OECD-System gekennzeich- Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
net werden, wenn die hierfür geltenden Bestimmun- Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-
gen dieses OECD-Systems beachtet sind und von trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-
der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung gutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser
und der ursprünglichen Sicherung des Verschlusses vom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den
an bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen Nachkontrollanbau beim Bundessortenamt erforder-
des Saatguts unter Aufsicht eines Probenehmers lichen Proben werden durch die Anerkennungsstel-
vorgenommen worden sind. len bereitgestellt und dem Bundessortenamt zuge-
leitet. Wird nach einem OECD-System ein Nach-
(2) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 1 kontrollanbau von außerhalb des Geltungsbereichs
· sind Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saatgut er-
der Maßgabe zu verwenden, daß forderlich, wird dieser vom Bundessortenamt durch-
1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer geführt.
eine Wiederverschließungsnummer nach § 29
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Abs. 2 tritt,
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,
wird, die die Wiederverschließung vorgenommen Proben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des
hat, und Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur
3. in deutscher, englischer und französischer Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt
Sprache auf die Wiederverschließung hingewie- die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die
sen wird. den Nachkontrollanbau durchführt. Satz 1 gilt ent-
(3) § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. sprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rah-
men eines der OECD-Systeme einen Antrag auf
Abschnitt VI Ubersendung von Proben für einen Nachkontroll-
anbau stellt und dem Antrag entsprochen werden
N achkontrollanbau,
Zurücknahme der Anerkennung soll. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 39 § 40
Durchführung des Nachkontrollanbaus Verfahrensregelung für den Nachkontrollanbau
(1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations-
Basissaatgut und Vorstufensaatgut von Runkelrübe periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1669
der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die aussetzungen eingeführt werden. Das in Satz 1 ge-
dem Nachkontrollanhau unterliegenden Proben sind nannte Saatgut darf noch bis zum 31. Dezember
zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. 1978 vertrieben werden.
(5) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut
§ 41 der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Zurücknahme der Anerkennung gestellt worden, so gelten die Anforderungen an
den Feldbestand und an die Beschaffenheit nach
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem- dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anfor-
jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt derungen an den Feldbestand und an die Beschaf-
hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der fenheit nach den bisher geltenden Vorschriften er-
Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht füllt sind.
mehr im Besitz des Saatguts, hat er der Anerken-
nungsstelle unverzüglich Namen oder Füma und § 43
Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Ordnungswidrigkeiten
Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses
Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
nungsstelle, welche die Anerkennung zurückge- des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
nommen hat, hat die für den Besitzer des Saatguts lich oder fahrlässig
zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von 1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12
Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer Abs. 3 Satz 3 Basissaatgut mit verminderter
unverzüglich von der Zurücknahme der Anerken- Keimfähigkeit zu anderen Saatzwecken als zur
nung zu unterrichten. weiteren Vermehrung vertreibt,
(2) § 27 gilt entsprechend. 2. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12
Abs. 4 Satz 2 Präzisionssaatgut, das nach § 12
Abs. 4 Satz 1 anerkannt ist, zu Saatzwecken im
Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes
Abschnitt VII vertreibt,
Dbergangs-, 3. entgegen § 28 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
Bußgeld- und Schlußvorschriften sicht eines Probenehmers verpackt.
§ 42
§ 44
Ubergangsvorschriften
Berlin-Klausel
(1) Packungen von Saatgut mit Ausnahme von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Packungen, die unter § 23 Abs. 4 fallen, dürfen bis
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttre-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgut-
ten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ge-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
kennzeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrieben
werden.
§ 45
(2) Kleinpackungen von Saatgut dürfen bis zum
30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttreten Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Kleinpackungen hergestellt und gekennzeichnet so- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten
wie bis zum 30. Juni 1978 vertrieben werden.
1. die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968
(3) Saatgut von Zwiebellieschgras und Sojabohne (Bundesgesetzbl. I S. 566),
darf als Handelssaatgut bis zum 30. Juni 1979 zuge-
2. die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai
lassen oder als Hanclelssaut9ut unter den im Saat-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und
gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-
geführt werden. Dus in Satz 1 9enannte Saatgut darf 3. die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung
noch bis zum 30. Juni 1980 vertrieben werden. vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665),
(4) Saatgut von Blauer Lupine außer bitterstoff- jeweils zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-
armen Sorten darf als Handelssaatgut bis zum nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
30. Juni 1977 zugelassen oder als Handelssaatgut Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-
unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vor- gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
(zu§ G Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1. Getreide außer Mais
1.1. Fremdbesatz
1.1.1. Der Feldbeslan<l darf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 rn Breite höchstens
folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
1. l.1 .1. Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei
Eintragung der Sorte festgelegten Merk-
malen nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte derselben Art zuge-
hören 5 Pflanzen 15 Pflanzen
1.1.1.2. Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu
unerwünschter Fremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem
Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer
unterscheiden Jassen 2 Pflanzen 5 Pflanzen
1.1.1.3. Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen
andere Kulturpflanzen 2 Pflanzen 7 Pflanzen
Unkräuter 5 Pflanzen 10 Pflanzen
davon
Plughafer bei Hafer 0 Pflanzen 0 Pflanzen
Flughafer bei anderem Getreide Pflanze 2 Pflanzen
1.1.2. Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 1.1.1 jeweils zuläs-
sigen Fremdbesatz nicht übersteigen
1.1.3. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-
besatz
1.2. Gesund h e i t s zustand
1.2.1. In dem Feldbestand darf auf einer Fläche nach 1.1.1 die Zahl der Pflanzen, die von fol-
genden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
1.2.1.1. Weizensteinbrand (Tilletia tritici) 1 Pflanze
1.2.1.2. Zwergsteinbrand (Tilletia (brevifaciens),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda),
Weizenflugbrand (Usti]ago tritici) und
Roggenstengel brand (U crocystis occulta) je 5 Pflanzen
1.2.1.3. Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feld-
bestands befallen ist 20 Pflanzen
1.2.2. Feldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen entfernt worden sind, sind zur Aner-
kennung nicht geeignet
1.2.3. Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn benachbarte Bestände der glei-
chen Fruchtart mit Flugbrand verseucht sind
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1611
1.3. Mi ndcstcn I fcrnungen
1.3.1. Folqc,ndc Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
1.].1.1. hci frcmdbcfruchtendcn Arten zu Feld-
lwsLänden anderer Sorten derselben. Art, zu
FclcJ beständen clc)rselben Sorte mit starker
LJnc1usgcglichcnJ1eit und zu Feldbeständen
andc~rc!r !\ rt.cn, deren Pollen zu unerwünsch-
ter Fremdbefruchtung führen können 300 m 250 m
LU .2. bei selbst.befruchtenden Arten zu allen be-
nachbartem Besl~inden sowie bei fremd-
befruchlenden Arten zu nicht unter 1.3.1.1
fallenden benachbart€:m Beständen Trennstreifen Trennstreifen
l .3.2. Eine Unterschreilung der Mindestentfernungen nach 1.3.1.1 steht der Anerkennung nicht
entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-
reichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist
2. Mais
2.1. Frerndbesc1tz
2.1.1. Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgeleg-
ten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte zugehören,
darf höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
2.1.1.1. bei I-Iybridsorl.en 0,1 v.H. 0,2v.H.
2.1.1.2. bei frei abblühenden Sorten 0,1 v.H. 0,5v.H.
2.1.2. Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben abweichender
Typen höchstens 0, 1 v. H. und der Kolben, deren Körner eine andere Farbe, Form oder
Größe aufweisen, höchstens 0,2 v. H. betragen
2.2. E n t f ahn u n g und männliche Sterilität bei Hybridsorten
2.2.1. In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente empfängnis-
fähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen der Mutter-
komponente, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1. bei einer Feldbesichtigung 1 v. H.
2.2.1.2. bei sämtlichen Feldbesichtigungen zusammen 2v.H.
2.3. Gesundheitszustand
Feldbesti:inde, die in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kol-
ben aufweisen, sind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbestände
von Inzuchtlinien
2.4. Mindestentfernungen
2.4.1. Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbestän-
den derselben Sorte mit slarker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten,
deren Pollen zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können eine Mindestentfer-
nung von 200 m eingehalten sein
2.4.2. Bei Hybridsorten muß die in 2.4.1 festgesetzte Mindestentfernung zu allen Feldbestän-
den von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkomponente der Sorte oder
solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie eingehalten sein, die die
Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der
Entfahnung erfüllen
2.4.3. Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 2.4.1 und 2.4.2 steht der Anerkennung
nicht entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil
eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist
2.4.4. Uberschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der
Anteil nicht entfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., genügt als Min-
destentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Pro-
zentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen (z.B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Mutter-
pflanzen 57 m)
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Gräser und landwirtschaitlic:he Leguminosen
3.1. Frerndbesutz
3.1.1. Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite höchstens fol-
genden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
3.l.1.1. Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei
Eintragung der Sorte festgelegten Merk-
malen nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte derselben Art zuge-•
hören
bei Gräsern 15 Pflanzen 15 Pflanzen
bei lirnclwirtsch,dUichen Leguminosen 5 Pflanzen 15 Pflanzen
3.1.1.2. Pfümzen anderer Arten, deren Pollen zu
unerwünschter Fremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem
Saat~Jut bei der Samenprüfung nur schwer
unterscheiden lassen 5 Pflanzen 5 Pflanzen
3.1.1.3. Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreini-
gen lassen
andere Kulturpflanzen 15 Pflanzen 15 Pflanzen
Unkräuter 15 Pflanzen 15 Pflanzen
davon
Seide bei Gräsern, Klee und Luzernen 0 Pflanzen 0 Pflanzen
Ackerfuchsschwanz und Flughafer bei
Weidelgräsern, Wiesenschwingel, Rot-
schwingel, Glatthafer und Goldhafer je 3 Pflanzen je 5 Pflanzen
3.1.2. Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 3.1.1 jeweils zuläs-
sigen Fremdbesa lz nicht übersteigen
3.1.3. Die Besl.cmdteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-
besatz
3.2. Gesundheitszustand
3.2.1. Feldbestände von Cräsem sind zur Anerkennung nicht geeignet, bei denen
3.2.1.1. im Fall der Erzeugung von Basissaatgut auf einer Fläche nach 3.1.1 mehr als 3 Pflanzen,
die von Brandkrankheiten befallen sind, festgestellt werden
3.2.1.2. im Full der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ein Befall mit Brandkrankheiten in grö-
ßerem Ausmaß festgestellt wird
3.2.2. Feldbestände von landwirtschaftlichen Leguminosen, bei denen ein Befall mit Viruskrank-
heiten in größerem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet
3.2.3. Feldbesti:inde von Erbsen, Wicken und Ackerbohne, bei denen ein Befall mit Brennflecken-
krankheit in größerem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet
3.2.4. Feldbestände von Klee und Luzernen, bei denen ein Befall mit Stengelbrenner in größe-
rem Ausmaß festgestellt wird, sind zur Anerkennung nicht geeignet
3.3. Min des t: entfern u n g c~ n
3.3.1. Folgende Mindcstcmtrernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
3.3.1.1. bei frerndbcfruchtenden Arten zu Feld-
bestünden anderer Sorten derselben Art,
zu Feldbeständen derselben Sorte mit star-
ker Unausgeglichenheit und zu Feldbestän-
den anderer Arten, deren Pollen zu uner-
wünschter Fn 1ndbefruchtung führen kön-
1
nen,
bei Vermehrungsflächen bis 2 ha Größe 200 m 100 m
hci größeren Vermehrungsflächen 100 m 50 m
Nr. 75 ~ ·· T ctg der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1673
Basiss,iatgut Zertifiziertes Sactigut
'.Lt.1 .2. l>ci s<~lbsll)(d rucl1t.cnden Arten zu allen be-
11<1d1 bd rl<)n B<~st.Jndcm sowie bei fremd-
h<d rucht.endcn Arien zu nicht unter 3.3.1.1.
1cillcnden bent1chhMten Beständen Trennstreifen Trennstreifen
:u.2. Eine Un l.<~rsd1 witun~J der Mindestentfernungen nach 3.3.1.1 steht der Anerkennung nicht
entge~Jen, sofern die~ Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-
reichende Abschirrnung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist
4. 01- und Faserpflanzen
4.1. Fremdbesatz
4.1.1. Der FPldbeslirnd clcirf auf einer Fläche von 80 m Länge und 1,80 m Breite höchstens folgen-
den Fremdbesc1tz c1ufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
4.1.1.1. Pflcmzen, die in ihren Merkmalen den bei
Eintragung der Sorte festgelegten Merk-
malen nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte derselben Art zuge-
hören 5 Pflanzen 10 Pflanzen
4.1.1.2. Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu
unerwünscht.er :rremdbefruchtung führen
können oder deren Samen sich von dem
Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer
unterscheiden lassen 5 Pfl-anzen 15 Pflanzen
4.1. 1.3. Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen
andere Kulturpflanzen 5 Pflanzen 10 Pflanzen
Unkräuter 15 PflanzeR 25 Pflanzen
davon
Seide bei Lein 0 Pflanzen 0 Pflanzen
Leindetter bei Lein Pflanze 2 Pflc.-0zen
Lc~inlolch bei Lein Pflanze 2 Pflanzen
Ackerwinde, Gänsefuß, Melde und
Knötericharten bei Lein je 10 Pflanzen je 10 Pflanzen
4.1.2. Bei mehrernn Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 4.1.1 jeweils zuläs-
sigen Fremdbesatz nicht übersteigen
4.1.3. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Mischsaaten gelten nicht als Fremd-
besatz
4.2. Gesundheitszustand
4.2.1. In dem Feldbestand darf auf einer Fläche nach 4.1.1 die Zahl der Pflanzen, die von folgen-
den Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
4.2.1.1. Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2. Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.3. Mindestentfernungen
4.3.l. Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
4.3.1. l. zu Feldbeständen anderer Sorten derselben
Art, zu Feldbeständen derselben Sorte mit
starker Unausgeglichenheit und zu Feld-
beständen anderer Arten, deren Pollen zu
unerwünschter Fremdbefruchtung führen
können 400 m 200 m
4.3.1.2. zu nicht unter 4.3.1.1 fallenden benachbar-
ten Beständen Trennstreifen Trennstreifen
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4.3.2. Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 4.3.1.1 steht der Anerkennung nicht
entge~Jen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine
ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist
5. Hackfrüchte
5.1. Fremdbesatz
Der Anteil der Pflanzen, die in ihren ,Merkmalen den bei Eintragung der Sorte fest-
qelegtfm Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte derselben
Art zu~1c!h<>ren, darf höchstens 1 v. H. betragen
5.2. Gesundheitszustand
FeJdbesti:inde, die in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sind, die den Saatgut-
wert beeintri..ichtigen, sind zur Anerkennung nicht geeignet
5.3. Mindestentfernungen
5.3.1. Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein, sofern unerwünschte Fremd-
befruchtun~J eintreten kann:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
5.3.1. l. bei Samen Lri:i~Jern von Runkelrübe zu Pflan-
zen von
Runkelrübe anderer Sorten 500 m 300 m
Zuckerrübe und anderen Subspecies der
Art Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m
5.3.1.2. bei Samentri:igern von Zuckerrübe zu Pflan-
zen von
Zuckerrüben anderer Sorten 500 m 300 m
Runkelrübe und anderen Subspecies der
Art Beta vulgaris 1 000 m 1 000 m
5.3.1.3. bei Samenträgern von Futterkohl zu Pflan-
zen anderer Sorten derselben Art und an-
derer Arten der Gattung Brassica 400 m 200 m
5.3.1.4. bei Samenträgern von Kohlrübe zu Pflan-
zen anderer Sorten derselben Art und an-
derer Arten der Gattung Brassica 400 m 200 m
5.3.2. Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 5.3.1 steht der Anerkennung nicht
entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine
ausrnich(mde Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbefruchtung gegeben ist
5.3.3. Feldbestände zur Erzeugung von Stecklingen sowie Feldbestände von Samenträgern
müssen von benachbarten Beständen mindestens durch eine Trennreihe abgegrenzt sein.
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1675
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3J
Größe der Partien und Proben
U<l. Höchstgewicht Mindestgewicht
Art
Nr. einer Partie einer Probe
Cel.reide
a) Getreide mit Ausnahme von lnzuchtlinien von Mais 20 t 1 000 g
b) lnzuchll inien von Mais 20 t 250 g
2 GrJser- und landwirtschaftliche Leguminosen
a) Lupinen, Futtererbse, Trockenspeiseerbse,
Ackerbohne, Wicken 20 t 750 g
b) alleübrigen/\rten 10 t 300 g
J 01- und Faserpflanzen
a) Sojabohne, Sonnenblume 20 t 500 g
b) Lein 10 t 1 000 g
c) alle übrigen Arten 10 t 300 g
4 Hackfrüchte
a) Runkelrübe und Zuckerrübe 20 t 500 g
b) Kohlrübe und Futterkohl 10 t 300 g
Bei pilliert.em, inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß die Zahl der Körner oder
Knäuel je Pro1JP mindestens 7 500 betragen.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3
(zu§ 12 Abs. 1)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
1. Reinheit, Keimfähigkeit und Feuchtigkeitsgehalt
1.1. AlJgemeine Mindestanforderungen
Technische Mindestkeim- Höchstanteil Höchster
Mindestrein- fähigkeit an hartschali- Feuchtigkeits-
Lfd.
Art heit (in v.H. der gen Körnern gehalt
Nr.
(in v.H. des reinen Körner (in v.H. der O/o
Gewichts) oder Knäuel) reinen Körner)
3 4 5
Nackthafer, Hafer
Basissaatgut 99 85 16
Zertifiziertes Saatgut 98 85 16
2 Gersten
Basissaatgut 99 85 16
Zertifiziertes Saatgut 98 85 16
3 Roggen 98 85 15
4 Weizen, Spelz
Basissaatgut 99 85 16
Zertifiziertes Saatgut 98 85 16
5 Mais 98 85 14
6 Weißes Straußgras 90 80 14
7 sonstige Straußgräser 90 75 14
8 Wiesenfuchsschwanz 75 70 14
9 Glatthafer 90 80 14
10 Knaulgras 90 80 14
11 Rohrs eh wingel 95 80 14
12 Schafschwingel 85 75 14
13 Wiesenschwingel 95 80 14
14 Rotschwingel 90 75 14
15 Einjähriges und
Welsches Weidelgras 96 75 14
16 sonstige Weidelgräser 96 80 14
17 Lieschgräser 95 80 14
18 Rispen 85 75 14
19 Goldhafer 75 70 14
20 Hornschotenklee 95 75 40 12
21 Lupinen 97 80 20 15
22 Gelbklee 97 80 20 12
23 Luzernen 97 80 40 12
24 Esparsette 95 75 20 12
25 Futtererbse,
Trockenspeiseerbse 97 80 15
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1677
Technische Mindestkeim- Höchstanteil Höchster
Lfd. Mindestrein- fähigkeit an hartschali-
Feuchtigkeits-
Nr.
Art heit (in v.H. der gen Körnern gehalt
(in v.H. des reinen Körner (in v.H. der O/o
Gewichts) oder Knäuel) reinen Körner)
4
26 Alexandriner Klee 97 80 20 12
27 Sch w edenk lee 97 80 20 12
28 Tnkarnc1lklee 97 80 20 12
29 Rotklee 97 80 20 12
30 Weißklee 97 80 40 12
31 Persischn Klee 97 80 20 12
32 Ackerbohne 97 85 20 15
33 Wicken 97 85 20 15
34 Sareptasenf, Sommerraps,
Schwarzer Senf, Sommer-
rübsen, Weißer Senf 98 85 10
35 Winterraps, Winter-
rübsen 98 85 10
36 Hanf 98 75 10
37 Sojabohne 98 80 12
38 Sonnenblume 98 85 10
39 Lein
Faserlein 99 92 13
sonstiger Lein 99 85 13
40 Mohn 98 80 10
41 Dlrettich 95 80 10
42 Runkelrübe, Zuckerrübe
Monogermsaatgut 97 73 15
Präzisionssaatgut 97 73 15
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als
85 v. H. Diploiden 97 73 15
sonstige Sorten 91 68 15
43 Kohlrübe, Futterkohl 98 80 10
1.2. Zusätzliche Anforderungen
1.2.1. Technische Reinheit
1.2.1.1. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 1 bis 4 aufgeführten Arten Besatz mit anderen Arten
höchstens:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
Körner in 500 g 4 10
davon
andere Getreidearten 1 1
sonstige Pflanzenarten 3 1
davon
Hederich 1 3
Flughafer oder Taumellolch 0 0
Bei Basissaatgut gilt ein weiteres Korn anderer Getreidearten nicht als Unreinheit, wenn
weitere 500 g frei von Körn~rn anderer Getreidearten sind
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1.2.1.2. Bei Mais kein Besatz mit Körnern anderer Arten in 500 g, bei Inzuchtlinien in 250 g
1.2.1.3. Bei den unter l .1 laufende Nummern 6 bis 33, 41 und 43 aufgeführten Arten Besatz mit
anden~n Arten höchstens
Basis- Zertifiziertes Handels-
saatgut Saatgut saatgut
1.2.l.3. l. Körner anderer Kulturpflunzen 0,1 v.H. v.H. 3 v.H.
davon
Rotklee bei Luzernen 0,1 v.H. 0,5v.H. 0,5v.H.
1.2.1.3.2. Körner von Unkräutern
bei Lieschgräsern 0,1 V. H. 0,Sv.H. 0,5v.H.
bei anderen GrJsern 0,1 v.H. 1 v.H. 1 v.H.
bei Futtererbse, Trockenspeiseerbse,
Ackerbohne 0,1 v.H. 0,1 v.H. 0,1 v.H.
bei Lupinen 0,1 v.H. 0,2v.H. 0,2v.H.
bei Hornscholenklee, Gelbklee,
Weißklee außer var. giganteum 0,1 v.H. 0,8v.H. 0,8v.H.
bei Esparsette 0,1 v.H. 1,5 v.H. 1,5 v.H.
bei emde ren landwirtschaftlichen Legumino-
sen, Olrettich, Kohlrübe und Futterkohl 0,1 v.H. 0,Sv.H. 0,5v.H.
1.2.1.3.3. innerhalb des nach 1.2.1.3.2 festgesetzen
höchstzulässigen Besatzes
Körner von Flughafer in 100 g 0 0 0
Körner von Seide in 100 g 0 0 0
Körner von Stumpfblättrigem Ampfer
und Krausen /\mpfer in 5 g 2 2 2
Körner von Ackerfuchsschwanz 5 in 25 g 0,3v.H. 0,3v.H.
Körner von Kornrade bei Lupinen,
Futtererbse, Trockenspeiseerbse,
Ackerbohne und Wicken 0,1 v.H. 0,1 v.H. 0,1 v.H.
1.2. l .3.4. Körner anderer Farbe in 100 Körnern
bei bitterstoffarmen Lupinen 1 1 2
bei anderen Lupinen 2 2 4
1.2.1.3.5. bittere Körner bei bitterstoffarmen
Lupinen in 100 Körnern 3 5
1.2.1.3.6. für den unter l.2. l.3.3. aufgeführten Besatz mit Flughafer und Seide gilt 1 Korn Flughafer
oder Seide in 100 g Saatgut nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von
Flughafer oder Seide sind
1.2.1.3.7. bei einer Rispenart gilt bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ein Anteil von 1 v. H.
des Gewichts, bei Handelssaatgut von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispen-
art(m nicht als Unreinheit
1.2.1.3.8. bei Handelssaat.gut von einer Wickenart gilt ein Anteil von 6 v. H. des Gewichts an Kör-
nern einer anderen unter das Saatgutverkehrsgesetz fallenden Wickenart und verwandter
Arten von Kulturpflanzen nicht als Unreinheit
1.2.1.4. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 34 bis 40 aufgeführten Arten Besatz mit Körnern
anderer Arten höchstens
1.2.1.4.1. bei Sareptasenf, Sommerraps, Schwarzem Senf, Sommerrübsen, Weißem Senf 0,3v.H.
davon
Ackersenf 0,2v.H.
Hederich in 10 g 1 Korn
1.2.1.4.2. bei Winterraps, Winterrübsen 0,2 V. H.
davon
Hederich in 10 g 1 Korn
1.2.1.4.3. bei Hanf 0,1 v.H.
davon
Sommerwurz 0 Körner, 1 Korn in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit,
wenn weitere 200 g Saatgut frei von Sommerwurz sind
Nr. 75 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1679
1.2.1.4.4. bei Sojabohne und Mohn 0,1 v.H.
1.2.1.4.5. bei Sonnenblume 0,2 v.H.
1.2.1.4.6. bei Lein 0,1 v.H.
davon
Unkräuter in 500 g 35 Körner
davon
Ackerfuchsschwanz und Lolch zusammen 20 Körner
1.2.1.5. Bei den unter 1.2. l .4 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flughafer oder Seide; 1 Korn
Flughafer oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saat-
gut frei von FlughcJfer oder Seide sind
1.2. l .6. Bei Runkelrübe und Zuckerrübe Besatz mit Körnern anderer Arten höchstens 0,3 v. H. des
Gewichts, davon Unkräuter höchstens 0,1 v. H. des Gewichts; für diese Untersuchung ist
eine Teilprobe von mindestens 200 g heranzuziehen
1.2.2. Keimfähigkeit
1.2.2. l. Bei Monogerrnsaatgut mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling
1.2.2.2. Bei Prctzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel mit nur einem Keimling;
Knäuel mit drei und mehr Keimlingen höchstens 5 v. H. der gekeimten Knäuel
1.2.3. Besondere Voraussetzungen bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3
1.2.3.1. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arten kein Besatz mit Flug-
hafer in 3 kg; die Größe der zu untersuchenden Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei
der Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist
1.2.3.2. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 6 bis 20, 22, 23, 26 bis 31, 33, 41 und 43 aufgeführ-
ten Arten kein Besatz mit Flughafer in 300 g; die Größe der zu untersuchenden Probe
ermäßigt sich auf 100 g, wenn bei der Prüfung des Feldbestands festgestellt worden ist,
daß dieser frei von Flughafer ist
1.2.3.3. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 21, 24, 25 und 32 aufgeführten Arten kein Besatz
mit Flughafer in 500 g
1.2.4. Sonstige zusätzliche Anforderungen
1.2.4.1. Bei Gersten in 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die Kornlänge über-
trifft
1.2.4.2. Bei Mais Triebkraft mindestens 75 v. H. der reinen Körner
1.3. Anmerkungen
1.3.1. Eine Untersuchung auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug
auf solche Arten vorgenommen, deren Samen sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-
scher Merkmale von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen
1.3.2. Soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der
Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; bei einem größeren Aus-
maß des Besatzes ist das Saatgut zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet
1.3.3. Bei landwirtschaftlichen Leguminosen gelten
hartschalige Körner bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner
alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner als gekeimt
1.3.4. Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei den unter 1.1 laufende Nummern 5 und 34 bis 43 aufge-
führten Arten stets, bei den übrigen Arten nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts
bei der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung
der Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft; bei pilliertem, granuliertem oder
inkrustiertem Saatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt nicht geprüft
2. Gesundheitszustand
2.1. Saatgut ist zur Anerkennung oder Zulassung nicht geeignet, wenn es mit folgenden
Schadorganismen oder Krankheiten befallen ist:
2.1.1. lebende Kornkäfer
2.1.2. lebende Milben
2.1.3. lebende Samenkäfer (Bruchidae) bei landwirtschaftlichen Leguminosen
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2.1.4. Cctl 1,,n von Sd11H~11ülchen bei Basissaatgut von Gräsern und landwirtschaftlichen Legumi-
nos<!II, sofern cfor Befall ein größeres Ausmaß hat
2.1.5. Mutterkorn (Claviceps purpurea) bei Getreide, sofern das Saatgut in 500 g bei
fü1sissaa tqul mehr als l Stück oder Bruchstück,
Zertifiziertem Scw tqut mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke enthält
2.1.l>. Brandkrankheitcm bei Getreide, sofern das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen
von Brnndsporen enthält, es sei denn, daß geeignete Bekämpfungsmaßnahmen getroffen
worden sind
2.1.7. Botrytis-Pilw bei Hanf, Sonnenblume und Lein, sofern mehr als 5 v.H. der Körner befal-
len sind
2.1.8. Keim! ingskrcmkheiten bei Lein (Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini),
sofern mehr als 5 v. H. der Körner befallen sind
2.1.9. Sclerot.inia scleroliorum bei Raps, Rübsen und Sonnenblume, sofern der Anteil an Sklero-
tien 0,1 v. II. des Cewichts übersteigt
2.1.10. nicht unter 2.1.5. bis 2.1.9. fallende parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall
ein größeres Ausmaß hat
2.2. Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den unter 2.l.1, 2.1.2 und 2.1.10
crnfgeführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Prüfung der
l3esc:hcüfenhei1. des Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt.
Nr. 75 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1681
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg
FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
(zu§ 20 Abs. 1)
Etikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeugerland:
Angegebenes Gewicht der Packung
oder angegebene Zahl der Körner:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Die Worte „oder angegebene Zahl der Körner" sind bei Saatgut von
Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen,
Kohlrübe und Futterkohl nicht erforderlich. Bei Saatgut von Runkel-
rübe und Zuckerrübe darf das Wort „Körner" durch das Wort „Knäuel"
ersetzt werden.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1683
Anlage 6
(zu§ 20 Abs. 1)
Etikett für Handelssaatgut
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Handelssaatgut
(nicht der Sorte nach anerkannt)
Kennzeichen der Zulassungsstelle:
Art:
Aufwuchsgebiet:
Zulassungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht der Packung
oder angegebene Zahl der Körner:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Die Worte „oder angegebene Zahl der Körner" sind bei Saatgut von
Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen,
Kohlrübe und Futterkohl nicht erforderlich.
1684 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 7
(zu§ 35)
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung
von Getreide*)-, Futter- und ölpflanzen *)-Saatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD Scheme for the Varietal Certiiication
of Cereal *) Herbage and Oil *) Seed Moving in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale
des semences de cereales *), de plantes fourrageres et oleagineuses *)
destinees au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ........ .
Norn de l'Autorite designee delivrant le certificat
Bezugsnummer
Reference Number
Numero de reference
Art
Species
Espece
Sorte
Cultivar
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ............ .
Nornbre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot b<~aring this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is ap-
proved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions du systeme
et il a ete agree comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white labe! with violet stripe)
Semences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)
*) Nichlzul1effcnlies streichen
Deletc as nec.cs8aiy
Rayer Ja menlion inutile
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1685
Untersuchungsergebnisse - Analysis results - Resultats de l'analyse
Art
Species:
Espi'.ce
Datum. der Probeziehung
Date of sampling: ......................................... .
Echantillonnage effectuc'~ le
Rcinhcil -- Purity Purcle Keimfähigkeit - Germination
Feuchtig-
0/c, Gewicht - 0/o Weighl -··- 0/o en poids 0/o Anzahl - 0/o Number - 0/o en nombre keitsgehalt
(Frisch-
einwaage)
Reine UnschJdJ. Fremd<• Unkraut- Anzahl Normale Harte Frische Anomale Tote
Si!mPn Verunrei- Knltur- samcn der Tage Keim- Körner*) nicht Keimlinge Samen
nigungen s,111ien linge gekeimte Moisture
Samen Content
(wet basis)
Pure Inert Olhc,i Wcccl Number Normal Hard Fresh Abnormal Dead
S!'<'ds mallPr crop seeds of days seedlings seeds *) unger- seedlings seeds
seeds minated Teneur
seeds en eau
(poids
Seinences Matiöres Semences Grnines Nombre Geimes Graines Semences humide)
Graines Germes
pures incerlPs cl'i.rntres de mau- de jours normaux dures *) fraiches anormaux mortes
plantes vaises non
cultiv{!es herbes germees 0/o
6 7 9 10 11
1 1
•. ··.··· · 1
Art der unschädlichen Verunreinigungen
Kind of inert matter
Nature des matieres inertes
Fremd<::~ Kultursamen
Other crop seeds
Arten Semences d'autres plantes cultivees
Species
EspE')ces Unkrautsamen
Weed seeds
Graines de mauvaises herbes
Weitere Untersuchungsergebnisse
Other determinations
Autres determinations
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
*) Nur für Samen vou
Only for seeds of l LerJ11rninosae N ~~
f) Nicht geprüft
Not tested
Senlemenl dans lci c<ts dP J lNon determine
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 8
(zu§ 36 Abs. 1}
A. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Ulpflanzen
Vorderseite
Art (botanischer Name)
Species (Latin name)
Espece (nom latin)
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Rückseite
(/) Name und Anschrift der zuständigen Behörde
w Name und address of Designated Authority
(.)
Nom et adresse de l'Autorite designee
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Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1687
B. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Olpflanzen
Art (botanischer Name)
cn Species (Latin name)
w
(.) Espece (nom latin)
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w Sortenbezeichnung
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Kategorie
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cn Name und Anschrift der zuständigen Behörde
>
cn Name and address of Designated Authority
Nom et adresse de l'Autorite designee
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
C. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Runkelrübe und Zuckerrübe
Vorderseite
Zuckerrübe*) - Sugar Beet*) - Betterave sucriere *)
Futterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)
*) Nichtzul.reffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)
Seed description (Monogerm, precision or natural seed)
Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)
Rückseite
(J) Name und Anschrift der zuständigen Behörde
w Name and address of Designated Authority
()
Nom et adresse de l'Autorite designee
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Nr. 75 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1689
D. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Runkelrübe und Zuckerrübe ·
Zuckerrübe* -- Sugar Beet* - Betterave sucriere *
Cl) Futterrübe*) - Fodder Beet*) - Betterave fourragere *)
w *) Nichtzutreffendes streichen - Delete as necessary - Rayer la mention inutile
(.)
z Sortenbezeichnung
w
Cullivar name
w :E Nom du cultivar
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w Cl)
Kategorie
J: 1/1
(.) Q) Category
Categorie
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w Q. Reference number
Numero de reference
"' u.i
c:i C Datum der Verschließung
d d Date of sampling
u.i ci Date de l'echantillonnage
ci w Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)
:E Seed description (Monogerm, precision or natural seed)
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...
Cl)
Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)
> Name und Anschrift der zuständigen Behörde
Name and address of Designated Authority
"' Nom et adresse de l'Autorite designee
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über Pflanzgut von Kartoffel
(Pflanzkartoffelverordnung)
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3, (3) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und eines Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben.
§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesge- (4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
setzbl. I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes- nung als Basispflanzgut zu erklären, daß der Feld-
rates verordnet: bestand der Vermehrungsfläche aus Pflanzgut er-
wächst, das nach den Grundsätzen systematischer
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
Abschnitt I Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
wurde.
Allgemeine Vorschriften
(5) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
§ 1 nung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, daß
der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Pflanz-
Sachlicher Geltungsbereich gut erwächst, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basispflanz-
Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kar- gut oder Vorstufenpflanzgut (Pflanzgut einer dem
toffel. Basispflanzgut vorhergehenden Generation) aner-
kannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer an-
zugeben, unter der das Basispflanzgut, das Zertifi-
Abschnitt II zierte Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis-
Anerkennung als Basispflanzgut pflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt
und Zertifiziertes Pflanzgut war. Ist solches Basispflanzgut ,oder Vorstufen-
pflanzgut durch eine Anerkennungsstelle außerhalb
§ 2 des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes
anerkannt worden, so ist auch die Anerkennungs-
Anerkennungsstelle stelle anzugeben.
(1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als
Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut ist bei § 4
der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich
der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben
Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich der Zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf
für den Betrieb zuständigen Anerkennungsstelle, so kein Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben
kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von verwendet werden.
dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle ge-
stellt werden, in deren Bereich die Vermehrungs- § 5
fläche liegt. Diese Anerkennungsstelle ist aus-
schließlich zuständig, wenn der Erzeugerbetrieb Anforderungen an den Erzeugerbetrieb
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver- und die Vermehrungsfläche
kehrsgesetzes liegt. (1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
(2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als 1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-
der in Absatz 1 genannten Anerkennungsstellen auf- fläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist;
bereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße
das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs- für Teilstücke bestimmen;
stelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet
wird. 2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur
mit derselben Sorte und Kategorie oder mit einer
§ 3 anderen Fruchtart bestellt sind;
Antrag 3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine
(1) Anträge auf Anerkennung sind bis zum 15. Mai ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung er-
eines jeden Jahres zu stellen. Die Anerkennungs- kennen läßt und
stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn Besonder- 4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut ·
heiten des Eintragungsverfahrens in die Sortenliste für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb),
dies rechtfertigen. Pflanzgut
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken- a) einer Sorte nur für einen Vertragspartner und
nungsstelle zu verwenden. b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1691
erzeugt wird; von derselben Sorte dürfen keine nicht geeignet, so kann der Feldbestand der rest-
Kartoffeln für einen anderen Verwendungszweck lichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt wer-
angebaut werden. den, wenn dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn
sichergestellt ist, daß das zur Anerkennung vor-
(2) Die Anerkennungsstelle kann
gesehene Pflanzgut von dieser Fläche stammt.
1. verlangen, daß bis zu bestimmten Terminen der
Feldbestand mit blattläuseabtötenden Mitteln be-
handelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das § 7
Pflanzgut gerodet sein muß, wenn dies zur Sicher- Mängel des Feldbestands
stellung einer ausreichenden Beschaffenheit des
Pflanzguts notwendig erscheint; (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben wer-
den können, kann der Antragsteller oder der Ver-
2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten, mehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung eine
von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-
fünf beschränken. gung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die- der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so
sen Auflagen nicht nachgekommen wird. ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemes-
sen, daß die Beseitigung des Mangels unverzüglich
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
vorgenommen werden muß.
Absatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-
trächtigung der Qualität des Pflanzguts nicht zu (2) Wird bei der Prüfung des Feldbestands ein Be-
erwarten ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit fall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Ver-
Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, mehrungsfläche festgestellt, kann die Anerken-
daß Partien kenntlich zu machen und getrennt zu nungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-
lagern sind. fahrens vorsehen, wenn sichergestellt ist, daß nur der
Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der
(4) Der Aufwuchs auf Vorgewenden, in Unterkul-
von der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflan-
turen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen ist
zenschutzdienstes nicht als befallen abgegrenzt ist.
von der Anerkennung ausgeschlossen.
(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen
der Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu § 8
machen. Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
§ 6 Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen an den
Feldbestand nicht erfüllt sind, so ist dies dem An-
Anforderungen an den Feldbestand tragsteller und dem Vermehrer nach der Feldbesich-
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge- tigung, im Fall einer Nachbesichtigung nach § 7
ben sich aus Anlage 1. Abs. 1 Satz 1 nach der Nachbesichtigung, bei mehr-
facher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
nach der letzten Besichtigung, unverzüglich schrift-
rungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und
lich mitzuteilen.
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-
bestand geprüft werden. Die Feldbesichtigungen
sollen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine § 9
ausreichende Prüfung des Feldbestands auf den Ge- Wiederholungsbesichtigung
sundheitszustand möglich ist. Mindestens eine Feld-
besichtigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann
dem auch eine ausreichende Prüfung des Feldbe- binnen zwei Werktagen nach Empfang der Mittei-
stands auf den zulässigen Fremdbesatz möglich ist. lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung
(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-
(3) Die Feldbesichtigungen nach Absatz 2 werden derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im
nur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,
oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person daß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung
durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes
nachgewiesen wird, daß diese einen Befall mit Kar- (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
toffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit
festgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht älter zwischen der letzten Besichtigung und der Wieder-
als ein Jahr sein. Hat die in Satz 1 genannte Behörde holungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht ver-
oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes den Anbau ändert werden. § 8 gilt entsprechend.
einer gegen eine bestimmte Rasse des Kartoffel-
nematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Ver-
§ 10
mehrungsfläche gestattet, kann die Anerkennungs-
stelle ohne Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Beschaffenheitsprüfung
die Durchführung der Feldbesichtigungen gestatten. Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil wird als Prüfung auf Viruskrankheiten und als Prü-
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we- fung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
gen äußerer Einwirkungen für die Anerkennung als durchgeführt.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 11 § 13
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten
(1) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten er- Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten
forderlichen Proben sind durch den von der nach ist dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen
Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle Be- nicht erfüllt sind, auch dem Vermehrer oder dem-
auftragten (Probenehmer) aus dem Feldbestand kurz jenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen
vor der Ernte zu entnehmen. Der Erzeuger des worden ist, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Pflanzguts hat auf Verlangen der Anerkennungs-
stelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Per-
son den voraussichtlichen Beginn der Ernte recht- § 14
zeitig anzuzeigen. Kann die Probe aus Gründen, die
der Erzeuger des Pflanzguts nicht zu vertreten hat, Voraussetzungen für die Prüfung
nicht aus dem Feldbestand entnommen werden, so auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
darf die Probe durch den Probenehmer auch aus
(1) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf
dem eingelagerten Pflanzgut entnommen werden.
Knollenkrankheiten und äußere Mängel stattfinden
(2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem soll, hat der Anerkennungsstelle oder dem von ihr
Feldbestand entnommen, so ist je angefangene bestimmten Probenehmer anzuzeigen, von welchem
3 Hektar eine Probe zu entnehmen. Wird die Probe Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden
nach Absatz 1 Satz 3 aus dem eingelagerten Pflanz- kann. Dabei ist das voraussichtliche Gewicht der
gut entnommen, ergeben sich das Höchstgewicht Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen
einer Partie, aus der Proben zu entnehmen sind, und oder Behältnisse anzugeben.
die Mindestmenge einer Probe aus Anlage 2 lau-
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung statt-
fende Nummer 1.
finden soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu er-
(3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten klären, daß die zur Prüfung vorgestellte Partie nur
Pflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probe- aus Feldbeständen stammt, die für die Anerkennung
nahme stattfinden soll, vor der Probenahme schrift- als geeignet befunden worden sind und, im Fall der
lich zu erklären, daß die zur Probenahme vorge- Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens nach § 7
stellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die für Abs. 2, daß diese Partie nur von dem nicht als befal-
die Anerkennung als geeignet befunden worden len abgegrenzten Teil der Vermehrungsfläche
sind und, im Fall der Fortsetzung des Anerkennungs- stammt. Ist das Pflanzgut nach § 12 auf Viruskrank-
verfahrens nach § 7 Abs. 2, daß diese Partie nur von heiten geprüft worden, so tritt an die Stelle einer
dem nicht als befallen abgegrenzten Teil der Ver- Erklärung nach Satz 1 eine schriftliche Erklärung,
mehrungsfläche stammt. Der Probenehmer kann die daß die Partie auf Grund dieser Prüfung für die An-
Probenahme verweigern, wenn eine Auflage nach erkennung als geeignet befunden worden ist. Ist die
§ 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. Durchführung der Feldbesichtigung nach § 6 Abs. 3
Satz 3 gestattet oder die Fortsetzung des Anerken-
(4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann nungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 vorgesehen wor-
auch für eine Uberprüfung auf den Besatz mit Knol- den, so ist auf Verlangen der Anerkennungsstelle
len, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus
entsprechen oder einer anderen Sorte zugehören, der hervorgeht, daß diese keinen Befall des Pflanz-
herangezogen werden. guts mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.
§ 12
§ 15
Prüfung auf Viruskrankheiten
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
Pflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
sich aus Anlage 3 Nr. 1. Pflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und
äußere Mängel ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 2. Die
(2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durch- Beschaffenheit wird durch den Probenehmer an dem
führung der Prüfung auf bestimmte Viruskrankhei- zur Probenahme vorgestellten Pflanzgut oder an
ten verzichten, soweit die Resistenz der Sorte gegen Hand einer Probe aus diesem Pflanzgut geprüft. Der
solche Viruskrankheiten und die Tatsache, daß nur Probenehmer kann die Durchführung der Prüfung
geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben,
verweigern, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3
die Annahme rechtfertigt, daß das Pflanzgut die An-
Satz 2 nicht erfüllt ist.
forderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Min-
(3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die destmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-
laufende Nummer 3.
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten. (3) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und -
Die Mindestmenge der weiteren Probe ergibt sich äußere Mängel entfällt, soweit der Vermehrer das
aus Anlage 2 laufende Nummer 2. · Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1693
§ 16 § 18
Anerkennungsbescheid Etikett
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die (1) Im Anschluß an die Prüfung nach § 15 Abs. 1
Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par- Satz 2 ist jede Packung oder jedes Behältnis des
tie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach- Pflanzguts, das als Basispflanzgut oder Zertifiziertes
richtigt den Vermehrer von der Ertei]ung des Be- Pflanzgut anerkannt wird oder anerkannt werden
scheids. soll, durch den Probenehmer oder unter seiner Auf-
sicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende An- ist für Basispflanzgut weiß und für Zertifiziertes
gaben enthalten: Pflanzgut blau; es muß dem Muster der Anlage 5
entsprechen. Die in dem Muster vorgegebenen An-
1. Name oder Firma des Antragstellers, gaben müssen aufgedruckt sein. Diese Angaben
2. Name oder Firma des Vermehrers, können auch zusätzlich in anderen Sprachen ge-
3. Art und Sortenbezeichnung, macht oder als Ubersetzungen auf der Rückseite des
Etiketts wiedergegeben werden.
4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands,
(2) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti-
5. Erntejahr,
ketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer
6. angegebenes Nettogewicht der Partie bei der oder ein Abdruck _ihres Siegels oder beides aufge-
Kennzeichnung. druckt ist.
Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be- § 19
scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen. Zu-
sätzlich sind anzugeben: Einleger
1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts, Die Packungen oder Behältnisse sind mit einem
Einleger in der Farbe des Etiketts zu versehen, der
2. Anerkennungsnummer, von den Angaben des Etiketts mindestens die An-
3. Auflagen. gabe der Sortenbezeichnung, der. Kategorie und der
Anerkennungsnummer enthält. § 18 Abs. 1 Sat4 3
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
gilt entsprechend. Ein Einleger ist nicht erforderlich,
zu begründen.
wenn die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben
(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt auf der Verpackung oder auf einem Klebeetikett
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem nach § 24 unverwischbar angegeben sind.
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken- § 20
nungsstelle festzusetzenden Zahl (z. B. D/H 153471).
Kennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut
Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
sich aus Anlage 4. Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der
nach § 19 Satz 1 vorgeschriebene Einleger entfallen
(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur bei eingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung
Anerkennung als Basispflanzgut angemeldet war, nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes
die in Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anfor- den nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen
derungen für Basispflanzgut nicht erfüllt, so ist das gleichgestellt ist.
Pflanzgut auf Antrag als Zertifiziertes Pflanzgut an-
zuerkennen, sofern es die Anforderungen für Zertifi- § 21
ziertes Pflanzgut erfüllt und aus Vorstufenpflanzgut
Angaben in besonderen Fällen
erwachsen ist, das anerkannt war.
(1) Die Packungen und Behältnisse von Basis-
pflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach
§ 7 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
Abschnitt III worden ist oder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Verpackung, Saatgutverkehrsgesetzes nicht zum Anbau in einem
Kennzeichnung und Verschließung Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft bestimmt ist, müssen auf dem Etikett den
§ 17
Zusatz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk
tragen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt".
Verpackung
(2) Die Packungen und Behältnisse von Basis-
Zur Verpackung von Pflanzgut in Säcken oder pflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut, das nach
Kartonagen darf nur ungebrauchtes Verpackungs- § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes
material verwendet werden. Wird Pflanzgut in an- zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat der
deren, zur Wiederverwendung vorgesehenen Be- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,
hältnissen vertrieben, müssen diese sauber und frei müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem
von Stoffen, insbesondere von Schadorganismen Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb
und Krankheitserregern, sein, die den Pflanzgutwert außerhalb der Bundesrepublik Deutschland be-
beeinträchtigen können. stimmt".
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
(3) Die Packungen und Belüiltnisse von eingeführ- beschädigt wird und nicht wieder verwendet wer-
lem Pflanzgut, die nicht in deutscher Sprache ge- den kann. § 22 gilt für die dort genannten Angaben
kennzeichnet oder deren Angaben zur Kennzeich- entsprechend. Bei Papiersäcken, die durch eine ma-
nung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, schinell angebrachte Naht geschlossen werden, gilt
müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be- Satz 3 auch als erfüllt, wenn das Klebeetikett vor
stimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver- dem Vernähen angebracht und von einer Seite zur
kehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen gegenüberliegenden Seite mit durchgenäht ist.
werden, das die Angaben des Originaletiketts in
deutscher Sprache enthält.
§ 25
§ 22 Wiederverschließung
Angabe der Pflanzgutbehandlung (1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß
Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen Packungen und Behältnisse, die wiederverschlossen
Behandlung unterzogen worden, so ist dies unter werden sollen, nach den Vorschriften des Saatgut-
Angabe der durchgeführten Behandlung und, soweit verkehrsgesetzes verschlossen waren und das
dabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewen- Pflanzgut nur die im Antrag angegebenen Einwir-
det wurden, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem kungen und Behandlungen erfahren hat. Der Antrag
nach § 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das
nach§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem Pflanzgut lagert, oder an eine andere, von ihr be-
Zusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger anzu- stimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung
geben. Chemische Kurzbezeichnungen der Wirk- darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner
stoffe sind zu verwenden. Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen
§ 23 Packung oder jedes wiederverschlossenen Behält-
Verschließung der Packungen nisses ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22 vor-
geschriebenen Angaben das Datum (Monat und
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die
Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-
Packungen und Behältnisse durch den Probenehmer
verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-
oder unter seiner Aufsicht zu schließen und mit verschließungsnummer gilt§ 16 Abs. 3 entsprechend
einer Plombe der Anerkennungsstelle zu versehen
mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der
(Verschließung). Die Plombe muß das Etikett Buchstabe „W" angefügt wird (z. B. D/BN
sichern, beim Offnen des Verschlusses unbrauchbar
173542 W).
werden und darf nicht wieder verwendet werden
können. (3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver-
wendet und sind Originaleinleger noch vorhanden,
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß- so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung
blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes
abzuliefern.
Pflanzgut" und das Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle.
§ 26
(3) Bei der Verschließung kann anstelle der Plom-
Kleinpackungen
be auch eine Banderole oder eine Siegelmarke der
Anerkennungsstelle verwendet werden; auf der (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
Banderole und der Siegelmarke kann eine laufende sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu
Nummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt einem Nettogewicht von 10 kg.
entsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be- (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
stehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
silberweißem Papier; für die Aufschrift auf den Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
Banderolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2 Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
entsprechend. Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
§ 24
(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
Klebeetikett Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-
Anstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Etiketts zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer
und der nach § 23 vorgeschriebenen Plombe, Ban- Plombe versehen zu werden.
derole oder Siegelmarke kann als Verschließung (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
von dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle angebracht gaben gemacht sind:
werden. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers
§ 18 entsprechen mit der Maßgabe, daß die auf der
der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,
Rückseite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorder-
seite des Etiketts wiedergegeben werden können, 2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine vom
wenn sie von den vorgeschriebenen Angaben deut- Betrieb festzusetzende Partienummer,
lich abgesetzt sind. Das Klebeetikett muß so ange- 3. die Sortenbezeichnung,
bracht werden, daß es beim Offnen des Verschlusses 4. die Füllmenge,
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1695
5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi- oder der Firma und der Anschrift des Absenders
schen Wirkstoffen die nach § 22 vorgeschriebe- sowie der Art und, soweit es sich um Sortenpflanz-
nen Angaben. gut handelt, der Bezeichnung der Sorte müssen die-
Werden die Angaben auf einem Etikett gemacht, ist ses Etikett und dieser Einleger folgende Angaben
die Farbe des Etiketts blau. Bei Klarsichtpackungen enthalten:
können die Angaben auch auf einem Einleger ge- 1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-
macht werden, wenn sie durch die Verpackung traglichen Vermehrungsanbau" bei Pflanzgut, das
hindurch deutlich lesbar sind; für die Farbe des einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-
Einlegers gilt Satz 2 entsprechend. gehört und als nicht anerkanntes Vorstufenpflanz-
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an
§ 27 eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2
Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes);
Abgabe von Kleinmengen
2. ,,Nicht bearbeitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Be-
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt- arbeitung" bei Pflanzgut, das nicht bearbeitet,
verbraucher darf Zertifiziertes Pflanzgut aus Pak- insbesondere nicht aufbereitet ist und zur Be-
kungen bis zu einem Gewicht von 50 kg, die vor- arbeitung vertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des
schriftsmäßig gekennzeichnet und verschlossen oder Saatgutverkehrsgesetzes};
geschlossen sind, ungekennzeichnet und ohne ge-
schlossene Verpackung abgegeben werden. Kleine 3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche",
Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke",
bis zu 10 kg. „Pflanzgut für Forschungszwecke" oder
(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat ,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke"
dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das
Sortenbezeichnung, die Kategorie und die Anerken- für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
nungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzugeben. schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben
Bei einem Vertrieb von Pflanzgut aus Kleinpackun- wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-
gen sind anstelle der Anerkennungsnummer Name zes};
oder Firma und Anschrift des Herstellers der Klein-
packung oder seine Betriebsnummer sowie die Par- 4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei
tienummer der Kleinpackung anzugeben. Pflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(3) Ist Pflanzgut nach der Ernte einer chemischen schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-
Behandlung unterzogen worden, so hat derjenige, verkehrsgesetzes);
der das Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, den Er-
werber auf die Behandlung schriftlich hinzuweisen 5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht
und, soweit dabei Mittel mit chemischen Wirkstof- in der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Pflanz-
fen angewendet wurden, diese anzugeben. § 22 gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-
Satz 2 ist anzuwenden. trieb vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil
mit der Eintragung der Sorte in die Sortenliste
§ 28
innerhalb angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4
Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut
(2) Für Pflanzgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre-
Wird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrs- chend. Die Angaben sind auf den besonderen Etiket-
gesetzes anerkannt, so sind die Packungen oder ten und Einlegern zu machen.
Behältnisse mit dem nach § 18 vorgeschriebenen
Etikett oder dem nach § 24 zulässigen Klebeetikett
sowie mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger
für Basispflanzgut zu kennzeichnen. Die Etiketten Abschnitt IV
und Einleger sind zusätzlich mit einem mindestens N achkontrollanbau,
5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der Zurücknahme der Anerkennung
von der linken unteren zur rechten oberen Ecke des
Etiketts und des Einlegers verläuft; die Angabe
§ 30
„EWG-Norm" entfällt. An die Stelle der Angabe
,,Kategorie: Basispflanzgut" tritt die Angabe „Vor- Durchführung des Nachkontrollanbaus
stufenpflanzgut". (1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt,
sofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich
§ 29 hält. Zum Zweck des Nachkontrollanbaus können
Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut Proben zusammen mit Proben für die Beschaffen-
in besonderen Fällen heitsprüfung entnommen werden. Das Höchstge-
wicht einer Partie und die Mindestmenge einer
(1) Wird Pflanzgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des Probe ergeben sich aus Anlage 2 laufende Num-
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie-
mer 1.
ben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die._Packun-
gen oder Behältnisse dieses Pflanzguts mit einem (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
besonderen Etikett und mit einem besonderen Ein- Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
leger zu versehen. Außer der Angabe des Namens Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat- (2) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht geschnitten
gut verkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vertrieben werden.
vom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den
Nachkontrollanbau beim Bundessortenamt erforder- § 34
1ichen Proben werden durch die Anerkennungs-
Größensortierung
stellen bereitgestellt und dem Bundessortenamt zu-
geleitet. Anerkanntes Pflanzgut darf nur vertrieben wer-
den, wenn es sortiert ist. Bei der Sortierung müssen
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
folgende Anforderungen erfüllt sein:
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro- 1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht
ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur der Maschen (Quadratsieb) von 28 mm Seiten-
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt länge gehen; abweichend hiervon müssen die
die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die Knollen bei Sorten mit einem Längenindex (hun-
den Nachkontrollanbau durchführt. Absatz 2 Satz 2 dertfache mittlere größte Länge geteilt durch die
gilt entsprechend. mittlere größte Breite) von 200 und mehr so groß
sein, daß sie nicht durch ein Quadratsieb von
§ 31
25 mm Seitenlänge gehen.
Verfahrensregelung für den Nachkontrollanbau
2. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen der
Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations- beiden Quadratsiebe, die zur Sortierung verwen-
periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt det werden, darf 20 mm nicht übersteigen.
der Probenahme nach § 30 Abs. 1 unmittelbar folgt.
3. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein
Die dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben
Quadratsieb mit Maschen von 35 mm Seitenlänge
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
zu gehen, müssen die für die Sortierung als Ober-
und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein
§ 32
Vielfaches von 5 sein; abweichend hiervon darf
Zurücknahme der Anerkennung bei einer Obergrenze von 40 oder 45 mm eine
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem- Untergrenze von 28 mm angegeben werden, wenn
jenigen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt ein Quadratsieb mit Maschen von 28 mm Seiten-
hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der länge als Untersieb verwendet wird.
Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr 4. Eine Partie darf nicht mehr als 3 vom Hundert
im Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerkennungs- des Gewichts an Knollen enthalten, die das an-
stelle unverzüglich Namen oder Firma und An- gegebene Mindestmaß unterschreiten, und nicht
schrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanz- mehr als 3 vom Hundert des Gewichts an Knol-
gut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanz- len, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.
guts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungs-
stelle, welche die Anerkennung zurückgenommen § 35
hat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts zustän-
dige· Anerkennungss,telle unter Angabe von Art, Aussortierung
Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer un- Stellt sich vor Abgabe des Pflanzguts an den
verzüglich von der Zurücknahme der Anerkennung Letztverbraucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts
zu unterrichten. einer Partie die Anforderungen nach § 15 Abs. 1
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser
sind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten, die Teil ausgesondert werden. Auf Antrag findet eine
nach § 19 vorgeschriebenen Einleger, die nach § 23 Wiederverschließung des nicht ausgesonderten
vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Siegel- Pflanzguts durch die Anerkennungsstelle statt, in
marken und die nach§ 24 zulässigen Klebeetiketten, deren Bereich die Aussortierung vorgenommen wor-
mit denen die Packungen oder Behältnisse versehen den ist. Die Anerkennungsstelle darf die Wieder-
worden sind, zu entfernen und nach Anweisung verschließung nur vornehmen, wenn sie in einer
der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauch- erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die in Satz 1
bar zu machen. genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.
Abschnitt V
Abschnitt VI
Zusätzliche Anforderungen
für den Pflanzgutvertrieb, Aussortierung Dbergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 § 36
Verbot der Anwendung von keimhemmenden 1Jbergangsvorschriit
Mitteln und des Vertriebs (1) Packungen von Pflanzgut mit Ausnahme von
von geschnittenem Pflanzgut Packungen, die unter § 21 Abs. 1 fallen, dürfen bis
(1) Anerkanntes Pflanzgut darf nicht vertrieben zum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkraft-
werden, wenn es mit keimhemmenden Mitteln be- treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften
handelt oder zur Keimhemmung bestrahlt ist. gekennzeichnet und vertrieben werden.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1697
(2) Sind An1:r~ige auf Anerkennung von Pflanzgut blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
gestellt worden, so gelten die Anforderungen an den
Feldbestand und an die Beschaffenheit nach dieser § 38
Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anforderun-
gen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit Inkrafttreten
nach den bisher geltend(~n Vorschriften erfüllt sind. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartof-
§ 37 felverordnung vom 31. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 593), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-
Berlin-Klausel
nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
rür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Basispflanzgut Zertifiziertes Pflanzgut
1. Fremdbesatz
Pflanzen von Kartoffeln, die in ihren Merk-
malen den bei Eintragung der Sorte fest-
gelegten Merkmalen nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer ander.en Sorte zuge-
hören, dürfen je Hektar höchstens vorhan-
den sein 8 16
2. Fehlstellen
dürfen auf 100 Pflanzstellen höchstens vor-
handen sein 20 20
3. Krankheiten
Pflanzen, die von folgenden Krankheiten
befallen sind, dürfen im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen
höchstens vorhanden sein:
3.1. Kartoffelkrebs und Bakterienringfäule 0 0
3.2. Schwarzbeinigkeit 2 4
3.3. Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzei-
tiger Fußvermorschung 8 16
3.4. schwere Viruskrankheiten und Erkrankun-
gen durch leichte Mosaikkrankheit 0,4 0,6
davon höchstens schwer
0,2 schwer viruskranke
viruskranke Pflanzen
Pflanzen
3.5. Anmerkungen
3.5.1. Als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarz-
beinigen Pflanzen liegengeblieben sind
3.5.2. Als schwer viruskranke Pflanze gilt auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus-
gereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen
liegengeblieben sind
3.5.3. Bei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze
fünf leicht mosaikkranke Pflanzen treten. Leichte Mosaikkrankheit liegt dann vor, wenn
die Blätter der Pflanze nur verfärbt und nicht verformt sind
4. Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht
erkennen lassen
5. Abgrenzung
Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen erkennbar abge-
grenzt sein
6. Beeinträchtigung des Feldbestands durch v i r u s kranke Nachbar bestände
Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet, wenn auf Grund eines Befalls mit
Viruskrankheiten auf benachbarten Beständen die Möglichkeit besteht, daß der Feld-
bestand infiziert wird. Abweichend von Satz 1 kann der Feldbestand zur Anerkennung
vorgesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des
Pflanzguts nach § 12 keine Uberschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken
Knollen festgestellt wird. Ist das Vorgewende mit Kartoffeln bestellt, so gilt es als benach-
barter Bestand im Sinne des Satzes 1.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1699
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3,
§ 15 Abs. 2 und§ 30 Abs. 1)
Größe der Partien und Proben
Lfd. Höchstgewicht Mindestmenge
Nr.
Probe nach
einer Partie einer Probe
2 3 4
§ 11 Abs. 2, 500 dt 120 Knollen
§ 30 Abs. 1
2 § 12 Abs. 3 500 dt 220 Knollen
3 § 15 Abs. 2 500 dt 25 kg
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pilanzguts
1. Viruskrankheiten
1.1 . Der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit schweren Viruskrankheiten
zeigen oder die Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen
können, darf bei Basispflanzgut höchstens 2 v. H. und bei Zertifiziertem Pflanzgut höch-
stens 8 v. H. der Probe betragen
1.2. Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die bei der Prüfung einen Befall mit
schweren Viruskrankheiten oder leichter Mosaikkrankheit zeigen oder die Viren auf-
weisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel oder leichte Mosaikkrankheit hervor-
rufen können, einschließlich des Anteils von 2 v.H. nach 1.1 höchstens 4 v.H. der Probe
betragen
1.3. Bei Zertifiziertem Pflanzgut kann anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach 1.1 zulässigem
Befall ein vierfacher Anteil mit leichter Mosaikkrankheit befallener Knollen in der Probe
enthalten sein
1.4. Anmerkung
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer weiteren
Probe nach§ 12 Abs. 3 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen
2. Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1. Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bakterienringfäule,
Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind
2.2. Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krankheiten und Mängeln dürfen höch-
stens vorhanden sein:
v. H. des
Gewichts
2.2.1. anhaftende Erde und Fremdstoffe 2
2.2.2. Naß- und Trockenfäule
2.2.3. äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder beschädigte Knollen), soweit der
Pflanzgutwert dadurch beeinträchtigt wird 3
2.2.4. Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als 1 /a der Oberfläche befal-
len sind und soweit der Pflanzgutwert durch den Befall beeinträchtigt
wird 5
2.2.5. Gesamttoleranz für 2.2.2 bis 2.2.4 6
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1701
Anlage 4
(zu§ 16 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg
FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter,
Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
(zu§ 18 Abs. 1)
Etikett
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebene· Angegebenes
Sortierung: Füllgewicht:
mm kg
Erzeugerland:
Erntejahr:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1703
Verordnung
über Gemüsesaatgut
(Gemüsesaatgutverordnung)
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 (2) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als
Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 4 Zertifiziertes Saatgut ist bei der Anerkennungs-
und Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 1 und 2 und § 77 des stelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-
kanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetz- rungsfläche nicht im Bereich der für den Betrieb zu-
blatt I S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundes- ständigen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag
rates verordnet: auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche
auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in
deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt. Diese
Abschnitt I Anerkennungsstelle ist ausschließlich zuständig,
wenn der Erzeugerbetrieb außerhalb des Geltungs-
Allgemeine Vorschriften
bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.
§1 (3) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als
der in Absatz 2 genannten Anerkennungsstellen
Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
aufbereitet, so gibt die zuständige Anerkennungs-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für stelle das Verfahren auf Antrag an die Anerken-
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standard- nungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbe-
saatgut von Gemüse. reitet wird.
(2) Gemüse im Sinne dieser Verordnung sind die (4) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als
im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz im Zertifiziertes Saatgut nach § 15 Abs. 1 des Saatgut-
Abschnitt Gemüse aufgeführten Arten. verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu
stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
§2
§4
Erlaubnis des Vertriebs von Standardsaatgut
Antrag
Standardsaatgut von den in § 1 Abs. 2 bezeich-
neten Arten darf bis auf weiteres vertrieben wer- (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,
den. 1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
15. April eines jeden Jahres,
Abschnitt II 2. für Treibsalat und Kohlrabi bis zum 28. Februar
eines jeden Jahres,
Anerkennung als Basissaatgut
und Zertifiziertes Saatgut 3. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Freiland-
tomaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres,
§3 4. für mehrjährige Arten und Treibkohlrabi bis zum
Anerkennungsstelle 15. August des Aussaatjahres.
(1) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,
Basissaatgut ist bei der Anerkennungsstelle zu stel- wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der
len, in deren Bereich der Zuchtbetrieb liegt. Wächst Saatguterzeugung oder des Eintragungsverfahrens
das Saatgut nicht im Bereich der für den Zucht- in die Sortenliste dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht
betrieb zuständigen Anerkennungsstelle auf, so für Anträge auf Anerkennung nach § 15 Abs. 1 des
kann diese die Durchführung der Feldbesichtigung Saatgutverkehrsgesetzes.
der Anerkennungsstelle übertragen, in deren Be- (2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
reich das Saatgut aufwächst. Wird die Durchfüh- nungsstelle zu verwenden.
rung der Feldbesichtigung nach Satz 2 übertragen,
so erhält der Antragsteller darüber eine Mitteilung. (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
Der Antrag auf Anerkennung als Basissaatgut von nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-
einer Sorte, deren Zuchtbetrieb außerhalb des Gel- bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt, ist wächst, das nach den Grundsätzen systematischer
bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Be- Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
reich die Vermehrungsfläche liegt, auf die sich der Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
Antrag bezieht. wurde.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Der Antragsteller hc.lt im Antrag auf Anerken- (2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
nung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der Absatz 1 Nr. 3 zulassen, soweit eine Beeinträchti-
Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er- gung der Qualität des Saatguts nicht zu erwarten
wächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut ist. Eine Ausnahme nach Satz 1 kann mit Auflagen
(Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden insbesondere darüber verbunden werden, daß Par-
Generation) anerkannt war. Wird Saatgut einer tien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern
Hybridsorte als Erbkomponente bei der Erzeugung sind.
von Saatgut einer anderen Hybridsorte verwendet,
hat der Antragsteller zu erklären, daß das Saatgut §6
der Hybridsorte, die als Erbkomponente verwendet
Anforderungen an den Feldbestand
wird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt war.
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand er-
(5) In dem Antrag 'auf Anerkennung als Zertifi- geben sich aus Anlage 1.
ziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-
geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des rungsfläche muß im Jahr der Saatguterzeugung
Absatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut aner- mindestens einmal vor der Ernte des Saatguts be-
kannt war. Ist solches Basissaatgut, Vorstufensaat- sichtigt und auf das Vorliegen der Anforderungen
gut oder Zertifizierte Saatgut durch eine Anerken- an den Feldbestand geprüft werden. Die Feldbesich-
nungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des tigung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem
Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist eine ausreichende Prüfung des Feldbestands auf den
auch die Anerkennungsstelle anzugeben. zulässigen Fremdbesatz und den Gesundheits-
zustand möglich ist.
(6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15
(3) Bei mehrjährigen Arten muß die zur Anerken-
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
nung angemeldete Vermehrungsfläche zusätzlich
Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-
mindestens einmal im Aussaatjahr besichtigt und
halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld-
gesetzes durchgeführt, so ist dem Antrag zusammen
bestand geprüft werden.
mit einem Nachweis der Genehmigung der Einfuhr
des Saatguts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutver- (4) Bei Saatgut, das als Zertifiziertes Saatgut an-
kehrsgesetzes die Bescheinigung dieser Anerken- erkannt werden soll, hat der Antragsteller oder der
nungsstelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorge- von ihm Beauftragte die Prüfung des Feldbestands
nommenen Prüfung des Feldbestands sowie bei nach Absatz 2 und 3 vorzunehmen und an Ort und
fremdsprachigen Bescheinigungen eine Ubersetzung Stelle festzustellen, ob die festgesetzten Anforde-
der Bescheinigung beizufügen. Ist bei Saatgut, das rungen an den Feldbestand erfüllt sind. Die Fest-
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver- stellungen sind bei mindestens 20 vom Hundert der
kehrsgesetzes erzeugt worden ist, die Prüfung des Feldbestände von der Anerkennungsstelle zu über-
Feldbestands ent,sprechend § 6 Abs. 4 durch den prüfen.
Antragsteller oder den von ihm Beauftragten vor-
(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil
genommen worden, so ist im Antrag zu erklären,
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche
daß die festgesetzten Anforderungen an den Feld-
wegen äußerer Einwirkungen oder fehlender Min-
bestand nach eigener Feststellung erfüllt sind. Ist
destentfernungen für die Anerkennung als nicht ge-
die Feststellung nach Satz 2 durch eine Anerken-
eignet, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-
nung,sstelle außerhalb des Geltungsbereichs des
mehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn
Saatgutverkehrsgesetzes überprüft worden, so gilt
dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-
Satz 1 entsprechend.
gestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene
Saatgut von dieser Fläche stammt.
§5
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb und §1
die Vermehrungsfläche Mängel des Feldbestands
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben
1. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine werden können, kann der Antragsteller oder der
ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung Vermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung
erkennen läßt, eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesichti-
gung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
2. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten, der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder
daß auf der Vermehrungsfläche von anderen Ar- Krankheiten verursacht, die durch das Saatgut über-
ten, Sorten oder Kategorien keine Pflanzen vor- tragen werden können, so ist eine Nachbesichtigung
handen sind, die zu unerwünschter Fremd- nicht zulässig.
befruchtung führen können,
(2) Ergibt die Uberprüfung nach § 6 Abs. 4 Satz 2
3. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für abweichend von den Feststellungen des Antragstel-
andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut lers oder des von ihm Beauftragten Mängel des
einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt Feldbestands, die behoben werden können, so gilt
wird. Absatz 1 entsprechend.
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1705
('.i) Die Anerkennunqsstel lc kann die Fortsetzung stelle verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 8 Abs.
des Anerkennunqsverfcihrens vorsehen, wenn 3 gelten entsprechend.
l. zu erwarten ist, ddß b(~i der Prüfung des Feld-
§ 10
bestands festgestellte Müngel durch eine spätere
Behandlung des Sirntguts auf ein zulässiges Aus- Probenahme
maß zurückgeführt. werden können, und (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur
2. die Durchführung dieser Behctndlung bei der Prü- Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-
fung der Beschdffenheit des SaatrJuts nachgeprüft lichen Proben sind durch den von der nach Landes-
werden kann. recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten
(Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den
§8 Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.
Ergebnis der Prüfung des Feldbestands (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-
(1) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
mer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht
zum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn
durch die Anerkennungsstelle ist dem Antragsteller
und dem Vermehrer nach der Feldbesichtigung, im die Identität von Probe und Partie bis zur endgülti-
Fall einer Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 nach gen Verschließung der Packung durch Absonderung
der Nachbesichtigung, bei mehrfacher Feldbesichti- und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist.
gung oder Nachbesichtigung nach der letzten Be- (3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro-
sichtigung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht
oder die Mindestmenge einer Probe ergeben sich
(2) Im Fall der Feststellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1
aus Anlage 2.
hat der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte
das Ergebnis der Feststellung der Anerkennungs- § 11
stelle und dem Vermehrer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Hat die Feststellung ergeben, daß die Voraussetzungen der Probenahme
Anforderungen an den Feldbestand erfüllt sind, so (1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt,
muß die Mitteilung nach Satz 1 die Erklärung ent- wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme
halten, daß der Feldbestand den gestellten Anforde- stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der
rungen entspricht. In der Mitteilung an die Aner- von ihr bestimmten Stelle oder Person
kennungsstelle muß die Flächengröße des mit Er- 1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe-
folg geprüften Feldbestands angegeben sein. Hat nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-
der Antragsteller Mängel des Feldbestands fest- liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche
gestellt, die durch spätere Behandlung des Saatguts Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver-
beseitigt werden können, hat er dies in der Mittei- triebs in Kleinpackungen anzugeben;
lung nach Satz 1 besonders anzugeben.
2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor-
(3) Das Ergebnis der Uberprüfung nach § 6 Abs. 4 gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt,
Satz 2 ist dem Antragsteller und dem Vermehrer a) die für die Anerkennung als geeignet befun-
unverzüglich nach der Uberprüfung schriftlich mit- den worden sind,
zuteilen. b) bei denen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 festgestellt
worden ist, daß die Anforderungen an den
§9
Feldbestand erfüllt sind oder
Wiederholungsbesichtigung c) bei denen nach § 1 Abs. 3 die Fortsetzung des
(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden
binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei- ist.
lung nach § 8 Abs. 1 oder 3 eine Wiederholung der Der Probenehmer kann die Probenahme verweigern,
Besichtigung oder Uberprüfung (Wiederholungs- wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht er-
besichtigung) verlangen. Eine Wiederholungs- füllt ist.
besichtigung findet nur statt, wenn im Antrag aus-
reichende Gründe dafür angeführt sind, daß das (2) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des
nach § 8 Abs. 1 oder 3 mitgeteilte Ergebnis der Prü- Saatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer-
fung nicht den tatsächlichen Verhältnissen ent- tifiziertes Saatgut beantragt, findet die Probenahme
spricht. Die Wiederholungsbesichtigung soll von nur statt, wenn der Antragsteller. anstelle einer der
einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a oder c ver-
Zeit zwischen der letzten Besichtigung oder Uber- langten Erklärungen schriftlich erklärt, daß die zur
prüfung und der Wiederholungsbesichtigung darf Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen
der Feldbestand nicht verändert werden. § 8 Abs. 1 stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 Satz 1
und 3 gilt entsprechend. beigefügte Bescheinigung bezieht.
(2) Enthält die Mitteilung des Antragstellers nach (3) Ist die Anerkennung unter § 15 Abs. 1 des
§ 8 Abs. 2 Satz l die Feststellung, daß die Anforde- Saatgutverkehrsgesetzes fallenden Saatguts als Zer-
rungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so tifiziertes Saatgut beantragt und ist
kann der Vermehrer binnen drei Werktagen nach 1. die Prüfung des Feldbestands gemäß § 6 Abs. 4
Empfang der Mitteilung eine Prüfung des Feld- Satz 1 durch den Antragsteller oder den von ihm
bestands durch einen Prüfer der Anerkennungs- Beauftragten vorgenommen worden,
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. von dem Antragsteller oder dem von ihm Beauf- 2. Name oder Firma des Vermehrers,
tragten festgestellt worden, daß die festge,setzten
3. Art und Sortenbezeichnung,
Anforderungen an den Feldbestand erfüllt sind,
und 4. Flächengröße und Bezeichnung des Feldbestands,
3. die Feststellungen durch eine Anerkennungs- 5. Erntejahr,
stelle überprüft worden, 6. angegebenes Nettogewicht der Partie, aus der
so findet die Probenahme nur statt, wenn der An- die zur Beschaffenheitsprüfung erforderliche
tragsteller anstelle einer der nach Absatz 1 Satz 1 Probe entnommen worden ist.
Nr. 2 Buchstaben a oder c verlangten Erklärungen Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vorge- scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen.
stellte Partie aus Feldbeständen stammt, auf welche Zusätzlich sind anzugeben:
sich die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 beigefügte Beschei-
nigung bezieht. 1. Kategorie des anerkannten Saatguts,
2. Anerkennungsnummer,
§ 12 3. Auflagen.
Anforderungen an die Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
Beschaffenheit des Saatguts zu begründen.
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt
Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen- sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
heit ist an Hand eines Teils der nach § 10 entnom- Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
menen Proben zu prüfen. stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner- Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei- sich aus Anlage 4.
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten. (4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur
Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die
(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3
in Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für Ba,sis-
für Basissaatgut mit Ausnahme der Anforderung an
saatgut nicht erfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag
die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag als Basis-
als Zertifiziertes Saatgut anzuerkennen, sofern es
saatgut oder Vorstufensaatgut auch anerkannt wer-
die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt
den, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der
und aus Vorstufensaatgut erwachsen ist, das aner-
reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. Die
kannt war. Eine Anerkennung als Zertifiziertes
Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß
Saatgut nach Satz 1 ist bei Saatgut von Hybridsorten
das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur
nicht zulässig.
weiteren Vermehrung vertrieben wird.
§ 13 Abschnitt III
Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung Kennzeichnung und Verschließung
der Packungen von Basissaatgut
Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des
und Zertifiziertem Saatgut
Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Ver-
mehrer oder demjenigen, in dessen Betrieb die
Probe entnommen worden ist, unverzüglich schrift- § 15
lich mitzuteilen. Die Mitteilung muß folgende An- Etikett
gaben enthalten:
(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und
1. Tag des Eingangs der Probe, nach § 23 oder im Anschluß an diese ist jede Pak-
2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor- kung des Saatguts, das als Basissaatgut oder Zertifi-
derliche Werteigenschaften der Probe, ziertes Saatgut anerkannt werden soll, durch den
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem
3. bei Hülsenfrüchten die Zahl der lebenden Samen- Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basis-
käfer. saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es
muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen. Die in
§ 14
dem Muster vorgegebenen Angaben müssen aufge-
Anerkennungsbescheid druckt sein. Diese Angaben können auch zusätzlich
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die in anderen Sprachen gemacht oder als Ubersetzun-
Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede gen auf der Rückseite des Etiketts wiedergegeben
Partie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle be- werden.
nachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des (2) Bei Klarsichtpackungen bedarf es keine,s Eti-
Bescheids. ketts, wenn ein Einleger, der in Größe und Farbe
dem Muster des Etiketts nach Absatz 1 entspricht,
(2) Der Bescheid muß mindestens folgende An-
alle für das Etikett vorgeschriebenen Angaben ent-
gaben enthalten:
hält und diese durch die Verpackung hindurch deut-
1. Name oder Firma des Antragstellers, lich lesbar sind.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1707
(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti- (5) Die Packungen von Saatgut, das nach § 11 des
ketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen
oder ein Abdruck ihres Sü~gels oder beides aufge- mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die
druckt ist. nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name oder
Firma und Anschrift des Absenders und des Empfän-
§ 16 gers des Saatguts angegeben sind.
Einleger (6) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die
Die Packungen sind mit einem Einleger in der nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder
Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An- deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die
gaben des Etiketts mindestens die Angabe der Art, deutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüg-
der Sortenbezeichnung und der Anerkennungsnum- lich nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im
mer enthält. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit
Ein Einleger ist nicht erforderlich, wenn die nach einem Zusatzetikett versehen werden, das die An-
Satz 1 vorgeschriebenen Angaben auf der Verpak- gaben des Originaletiketts in deutscher Sprache
kung oder auf einem Klebeetikett nach § 21 unver- enthält.
wischbar angegeben sind.
§ 19
§ 17 Angabe der Saatgutbehandlung
Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen oder
besonderen physikalischen Behandlung unterzogen
Das nach § 15 vorgeschriebene Etikett und der worden, so ist dies unter Angabe der durchgeführ-
nach § 16 Satz 1 vorgeschriebene Einleger entfallen ten Behandlung und, soweit dabei Mittel mit che-
bei eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung mischen Wirkstoffen angewendet wurden, unter An-
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gabe des Wirkstoffs auf dem nach § 15 vorgeschrie-
den nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen benen Etikett und auf dem nach § 16 vorgeschriebe-
gleichgestellt ist. nen Einleger oder auf einem Zusatzetikett und
einem zusätzlichen Einleger anzugeben. Chemische
§ 18 Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe sind zu ver-
wenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das
Angaben in besonderen Fällen
Saatgut bei Pillierung, Granulierung oder Inkrustie-
(1) Die Packungen von pilliertem, granuliertem rung zugleich gegen Schadorganismen oder Krank-
oder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett heiten behandelt worden ist.
einen Zusatz entsprechend der jeweils durchgeführ-
ten Behandlung tragen. Bei granuliertem Saatgut § 20
ist außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je
Gewichtseinheit anzugeben. Verschließung der Packungen
(2) Die Packungen von Basissaatgut, das nach§ 12 (1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die
Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett Packungen durch -den Probenehmer oder unter
den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter Keim- seiner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe
fähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung der Anerkennungsstelle zu .versehen (Verschlie-
bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen mit ßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim
einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name Offnen des Verschlusses unbrauchbar werden und
oder Firma und Anschrift desjenigen, der das Saat- darf nicht wieder verwendet werden können.
gut als erster nach der Anerkennung vertreiben will, (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-
sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festge- blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Saat-
stellte Keimfähigkeit des Saatguts angegeben sind. gut" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(3) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi- (3) Bei der Verschließung kann anstelle der
ziertem Saatgut, das nach § 7 Abs. 3 des Saatgut- Plombe auch eine Banderole oder eine Siegelmarke
verkehrsgesetzes anerkannt worden ist oder nach der Anerkennungsstelle verwendet werden; auf der
§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset- Banderole und der Siegelmarke kann eine laufende
zes nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat der Nummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt. ist, entsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be-
müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem stehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus sil-
Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Anbau berweißem Papier; für die Aufschrift auf den Bande-
außerhalb der EWG bestimmt". rolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2 entspre-
(4) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi- chend.
ziertem Saatgut, das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 § 21
des Saatgutverkehrsgesetzes zum Vertrieb in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Klebeetikett
schaftsgemeinschaft bestimmt ist, müssen auf dem Anstelle des nach § 15 vorgeschriebenen Etiketts
Etikett den Zusatz oder auf einem Zusatzetikett den und der nach § 20 vorgeschriebenen Plombe, Bande-
Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb außerhalb der Bun- role oder Siegelmarke kann als Verschließung von
desrepublik Deutschland bestimmt". dem Probenehmer oder unter seiner Aufsicht ein
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Klebeetikett der Anerkennungsstelle angebracht (3) Werden Originaletiketten nicht wieder ver-
werden. Das Klebeetikett muß den Vorschriften des wendet und sind Originaleinleger noch vorhanden,
§ 15 entsprechen mit der Maßgabe, daß die auf der so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung
Rückseite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorder- abzuliefern.
seite des Etiketts wiedergegeben werden können,
(4) Bei der Wiederverschließung ist durch den
wenn sie von den vorgeschriebenen Angaben deut-
Probenehmer eine Probe nach § 10 zu entnehmen.
lich abgesetzt sind. Das Klebeetikett muß so ange-
bracht werden, daß es beim Uffnen des Verschlusses § 25
beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden
kann. § 18 Abs. 1 und 2 Satz l gilt für die dort ge- Kleinpackungen
nannten Zusätze und § 19 für die dort genannten (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
Angaben entsprechend. Bei Papiersäcken, die durch sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut bis zu
eine maschinell angebrachte Naht geschlossen wer- einem Nettogewicht des Saatguts von
den, gilt Satz 3 auch als erfüllt, wenn das Klebe- 1. 5 kg bei Hülsenfrüchten,
etikett vor dem Vernähen angebracht und von einer
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit durchgenäht 2. 500 g bei Zwiebel, Roter Rübe, Herbstrübe,
Mairübe, Gartenkürbis, Möhre, Rettich,
ist.
Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat und
§ 22 Feldsalat,
Ablieferung ungültiger Etiketten, 3. 100 g bei allen übrigen Arten.
Einleger und Plomben Wird Saatgut nach Stückzahl abgepackt oder in
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits- Saatbänder eingearbeitet, so tritt an die Stelle des
prüfung nicht anerkannt, so sind die nach § 15 vor- in Satz 1 jeweils genannten Höchstgewichts eine
geschriebenen Etiketten, die nach § 16 vorgeschrie- Stückzahl von höchstens 50 000 Körnern oder
benen Einleger, die nach § 20 vorgeschriebenen Knäueln.
Plomben, Banderolen und Siegelmarken und die (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
nach § 21 zulässigen Klebeetiketten, mit denen die setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
Packungen versehen worden sind, zu entfernen und Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzulie- Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
fern oder unbrauchbar zu machen. Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
§ 23
Verpacken nach Probenahme (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-
Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor- zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer
den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht Plombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu
eines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver- werden. · '
packen kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom-
men werden. Für die Kennzeichnung und Ver- (4) Bei Kleinpackunge:q bis zu einem Netto-
schließung der Packungen des Saatguts gelten die gewicht des Saatguts von 500 g genügt e,s zur Kenn-
§§ 15, 16 und 18 bis 22 entsprechend. zeichnung, wenn an oder auf der Packung folgende
Angaben gemacht sind:
§ 24 1. die Angabe „EWG-Norm",
Wiederverschließung 2. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß 3. Art, Sortenbezeichnung und Kategorie des Saat-
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen, guts sowie eine vom Betrieb festzusetzende Par-
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes tienummer,
verschlossen waren und das Saatgut nur die im An-
trag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen 4. Jahr der Schließung außer bei Packungen, deren
erfahren hat. Der Antrag i,st an die Anerkennungs- Verpackungsmaterial das Saatgut vor Einwirkun-
stelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder eine gen der Luftfeuchtigkeit weitgehend schützt
andere, von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die (Keimschutzpackungen),
Wiederverschließung darf nur durch einen Probe- 5. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-
nehmer oder unter se,iner Aufsicht durchgeführt schen Wirkstoffen die nach § 19 vorgeschriebe-
werden. nen Angaben.
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Bei Kleinpackungen mit einem Nettogewicht des
Packung ist außer den nach §§ 15, 18 und 19 vorge- Saatguts von mehr als 500 g ist zusätzlich die Füll-
schriebenen Angaben das Datum (Monat und Jahr) menge oder die Stückzahl der Körner oder Knäuel
der Wiederverschließung und eine Wiederver- anzugeben. Werden die Angaben auf einem Etikett
schließungsnummer anzugeben. Für die Wiederver- gemacht, ist die Farbe des Etiketts blau. Bei Klar-
schließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend sichtpackungen können die Angaben auch auf
mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Ziffer der einem Einleger gemacht werden, wenn sie durch die
Buchstabe „W" angefügt wird (z. B. D/BN Verpackung hindurch deutlich lesbar sind; für die
173542 W). Farbe des Einlegers gilt Satz 3 entsprechend.
Nr. 75-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1709
§ 26 1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver-
Abgabe von Kleinmengen traglichen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt- gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-
verbraucher darf Zertifiziertes Saatgut aus Packun- gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an
gen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver- eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2
schlossen oder geschlossen sind, ungekennzeichnet Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes};
und ohne geschlossene Verpackung abgegeben
werden. Kleine Mengen im Sinne dieser Verord- 2. ,,Nicht bearbe-itetes Saatgut, Vertrieb zur Bear-
nung sind Mengen bis zu dem in § 25 Abs. 1 für die beitung" bei Saatgut, das nicht bearbeitet, insbe-
einzelne Art jeweils festgesetzten Höchstgewicht. sondere nicht aufbereitet ist und zur Bearbeitung
vertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgut-
(2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem verkehrsgesetzes);
Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe Art, 3. ,,Saatgut für Anbauversuche",
Kategorie, Sortenbezeichnung und Anerkennungs- ,,Saatgut für Züchtungszwecke",
nummer des Saatguts schriftlich anzugeben. Bei
einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen „Saatgut für Forschungszwecke" oder
sind anstelle der Anerkennungsnummer Name oder ,,Saatgut für Ausstellungszwecke"
Firma und Anschrift des Herstellers der Kleinpak- je nach Verwendungszweck bei Saatgut, das für
kung oder seine Betriebsnummer sowie die Partie- Anbauversuche oder für Züchtungs-, Forschungs-
nummer der Kleinpackung anzugeben. oder Ausstellungszwecke vertrieben wird (§ 4
Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes};
(3) Ist Saatgut nach der Ernte einer chemischen
oder besonderen physikalischen Behandlung unter- 4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei
zogen worden, so hat derjenige, der das Saatgut Saatgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-
nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die Be- gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
handlung schriftlich hinzuweisen und, soweit dabei schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-
Mittel mit chemischen Wirkstoffen angewendet verkehrsgesetzes);
wurden, diese anzugeben. § 19 Satz 2 ist anzuwen- 5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in
den. der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saatgut,
das unter Nummer 1 fällt und dessen Vertrieb
§ 27 vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil mit der
Eintragung der Sorte in die Sortenliste innerhalb
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4 Abs. 3 des
Wird Saatgut nach § 9 des Saatgutverkehrsgeset- S.aatgutverkehrsgesetzes).
zes anerkannt, so sind die Packungen mit dem nach
§ 15 vorgeschriebenen Etikett oder dem nach § 21
(2) Für Saatgut nach Absatz l gilt § 19 entspre-
zulässigen Klebeetikett sowie mit dem nach § 16 chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-
vorgeschriebenen Einleger für Basissaatgut zu ketten und Einlegern zu machen.
kennzeichnen. Die Etiketten und Einleger sind zu-
sätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten violet-
ten Streifen zu versehen, der von der linken unteren Abschnitt IV
zur rechten oberen Ecke des Etiketts und des Ein-
legers verläuft; die Angabe „EWG-Norm" entfällt.
Anforderungen, Kennzeichnung
An die Stelle der Angabe „Kategorie: Basissaatgut"
und Schließung bei Standardsaatgut
tritt die Angabe „Vorstufensaatgut". Zusätzlich
kann die angegebene Zahl der höchstens vorgesehe- § 29
nen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut Anforderungen an die Beschaffenheit
vermerkt werden, wenn der Vertrieb außerhalb des von Standardsaatgut
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes nur
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von
unter dieser Voraussetzung zulässig ist.
Standardsaatgut ergeben sich aus Anlage 3.
§ 28 § 30
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut Grundvorschrift für Kennzeichnung
in besonderen Fällen und Schließung der Packungen von Standardsaatgut
(1) Wird Saatgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des Wer Standardsaatgut als erster vertreibt oder neu
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie- verpackt und vertreibt, hat die Packungen des Saat-
ben, ohne daß es anerkannt ist, so sind die Packun- guts an der Außenseite entweder mit einem Firmen-
gen dieses Saatguts· mit einem besonderen Etikett etikett oder mit einer gedruckten oder gestempelten
und mit einem besonderen Einleger zu versehen. Aufschrift zu kennzeichnen. Die Packungen sind zu
Außer der Angabe des Namens oder der Firma und schließen und mit einer Firmenplombe oder einer
der Anschrift des Absenders sowie der Art und, so- anderen Sicherung zu versehen. Bei Packungen von
werit es sich um Sortensaatgut handelt, der Bezeich- Standardsaatgut, die in einem anderen Mitgliedstaat
nung der Sorte müssen dieses Etikett und dieser der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den
Einleger folgende Angaben enthalten: dort geltenden Vorschriften gekennzeichnet und ge-
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
schlossen worden sind, entfällt die Verpflichtung (2) Für den Vertrieb von Standardsaatgut in klei-
zur Kennzeichnung und Schließung für denjenigen, nen Mengen an Letztverbraucher gilt § 26 entspre-
der sie ohne Neuverpackung als erster im Geltungs- chend. Als Kategorie ist Standardsaatgut anzugeben;
bereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertreibt. § 18 an die Stelle der Anerkennungsnummer in § 26
Abs. 6 ist anzuwenden. Abs. 2 tritt die Bezugsnummer nach § 31 Abs. 3.
§ 31
Kennzeichnung von Standardsaatgut Abschnitt V
( 1) Das Firmenetikett und die Aufschrift nach § 30 Kennzeichnung und Verschließung
Satz 1 müssen dem Muster der Anlage 6 entspre- nach dem OECD-System
chen. Für die Betriebsnummer gilt § 25 Abs. 2 Satz 2.
Die Farbe des Etiketts ist dunkelgelb. § 15 Abs. 2 § 34
gilt entsprechend. Grundvorschrift
(2) § 18 Abs. 1 und 3 sowie § 19 gelten entspre- (1) Die Packungen von Saatgut, das die Voraus-
chend. setzungen für die Anerkennung als Basissaatgut
(3) Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut setzt oder Zertifiziertes Saatgut oder für den Vertrieb
sich zusammen aus von Standardsaatgut erfüllt, können nach dem
System der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
1. dem Buchstaben „D" und einem Schrägstrich, menarbeit und Entwicklung für die Kontrolle von
2. dem Kennzeichen der Nachkontrollstelle, in Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel
deren Bereich der Betrieb liegt, der das Standard- bestimmt ist (OECD-System), gekennzeichnet wer-
saatgut als erster vertreibt oder neu verpackt den, sofern die zusätzlichen Vorschriften dieses Ab-
und vertreibt, schnitts erfüllt sind.
3. der von der Nachkontrollstelle nach Nummer 2 (2) Die Kennzeichnung von Basissaatgut und Zer-
festzusetzenden Nummer des Betriebs und einem tifiziertem Saatgut erfolgt auf Antrag. Für denjeni-
Bindestrich, gen, der Standardsaatgut nach dem OECD-System
4. einer vom Betrieb festzusetzenden Partienummer als erster vertreibt oder neu verpackt und vertreibt,
und kann die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Nach-
kontrollstelle die für die Kennzeichnung von Stan-
5. den Buchstaben „St" dardsaatgut notwendige Betriebsnummer mit der
(z.B. D/H 13 - 15 St). Auflage festsetzen, daß er ihr Menge, Art, Sorten-
bezeichnung und Bezugsnummer des Saatguts zum
(4) Die Kennzeichen der Nachkontrollstellen er- Abschluß eines jeden Kalenderhalbjahrs meldet.
geben sich aus Anlage 4.
(3) Eine Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nur
(5) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus zulässig, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb
Anlage 2. eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft bestimmt ist.
§ 32
Verschluß der Packungen von Standardsaatgut § 35
(1) Die Firmenplombe oder die andere Sicherung Zertifikat
nach § 30 Satz 2 muß beim Offnen des Verschlusses
Für Saatgut, das mit Erfolg amtlich geprüft wor-
verletzt werden und darf nicht wieder verwendet
den ist, tritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-
werden können. Ist die Packung mit einem Firmen-
System an die Stelle des Anerkennungsbescheids
etikett nach § 30 Satz 1 versehen, so muß die Plombe
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem
oder die andere Sicherung das Etikett sichern.
Muster der Anlage 7.
(2) Die Firmenplomben und die anderen Sicherun-
gen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit § 36
den Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für
Kennzeichnung
Packungen anerkannten Saatguts verwechslungs-
fähig sein. (1) An die Stelle der Etiketten und Einleger nach
§ 15 Abs. 1, §§ 16, 21 Satz 1 bis 3 und 5 und § 31
§ 33 Abs. 1 treten für Basissaatgut und Zertifiziertes
Saatgut Etiketten und Einleger, die dem Muster der
Kleinpackungen und Abgabe von Kleinmengen
Anlage 8, für Standardsaatgut Etiketten, die dem
von Standardsaatgut
Muster der Anlage 9 entsprechen müssen. An die
(1) Für Kleinpackungen von Standardsaatgut gilt Stelle der Kennzeichnung von Kleinpackungen von
§ 25 Abs. 1 entsprechend. Kleinpackungen brauchen Zertifiziertem Saatgut nach § 25 Abs. 4 treten Eti-
nicht mit einer Plombe oder einer anderen Sicherung ketten, Aufdrucke oder bei Klarsichtpackungen zu-
versehen zu werden. Für die Kennzeichnung gilt lässige Einleger, die dem Muster der Anlage 10 ent-
§ 25 Abs. 4 entsprechend; der Partienummer sind sprechen müssen. Die Etiketten und Einleger sind
die Buchstaben „St" anzufügen. Die Farbe des Eti- für Basissaatgut weiß, für Zertifiziertes Saatgut blau
ketts und des Einlegers ist dunkelgelb. und die Etiketten für Standardsaatgut dunkelgelb.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1711
(2) Für die Bezugsnummer gilt bei Basissaatgut Abschnitt VI
und Zertifiziertem Saatgut § 14 Abs. 3 und bei Stan- N achkontrollanbau,
dardsaatgut § 31 Abs. 3 entsprechend. Für die An- Zurücknahme der Anerkennung
gabe einer Saatgutbehandlung gilt § 19 entspre-
chend.
§ 39
(3) Soll unter § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes
fallendes Saatgut nach dem OECD-System gekenn- Durchführung des Nachkontrollanbaus
zeichnet werden, gilt § 27 Satz 2 bis 4 entsprechend (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Teils
auch für Etiketten und Einleger nach dem Muster der nach § 10 entnommenen Probe durchzuführen
der Anlage 8 mit der Maßgabe, daß der violette im Fall der
Streifen nur im weißen Teil des Etiketts und des
1. Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut, Zer-
Einlegers verläuft.
tifiziertes Saatgut und Vorstufensaatgut,
§ 37 2. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saat-
Kennzeichnung in besonderen Fällen gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,
Zertifiziertes Saatgut, das den Vorschriften dieser 3. Verpackung nach § 23,
Verordnung mit Ausnahme der in Anlage 3 fest- 4. Wiederverschließung nach § 24,
gesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit ge-
5. Kennzeichnung von Basissaatgut und Vorstufen-
nügt und nicht in Kleinpackungen abgepackt ist, -
saatgut nach dem OECD-System,
darf nach dem OECD-System gekennzeichnet wer-
den, wenn 6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach
1. das Etikett und der Einleger der Packungen zu- dem OECD-System,
sätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten 7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem
orangefarbenen Streifen versehen sind, der von OECD-System amtlich gekennzeichnet ist.
der linken unteren zur rechten oberen Ecke des
blauen Teils des Etiketts und des Einlegers ver- (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn
läuft, der Nachkontrollanbau mit mindestens 10 vom Hun-
dert der entnommenen Proben durchgeführt wird;
2. die Packungen mit einem Zusatzetikett gekenn-
zeichnet sind, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus
außerhalb der EWG bestimmt" und Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermeh-
rung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrs-
3. auf dem Etikett und dem Einleger nach Nummer 1
gesetzes genehmigt war. In den Fällen des Absat-
zusätzlich angegeben ist: ,,Nicht anerkannt -
Not finally certified - Non certifiees definitive- zes 1 Nr. 1 bis 4 wird ein Nachkontrollanbau nur
ment". durchgeführt, sofern ihn die Anerkennungs,stelle für
erforderLich hält.
§ 38
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Wiederverschließung Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Eu-
(1) Packungen, die außerhalb des Geltungsbereichs ropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkontroll-
des Saatgutverkehrsgesetzes nach dem OECD- anbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
System amtlich gekennzeichnet waren, dürfen bei verkehrsgesetzes. verpflichtet ist, wird dieser vom
einer Wiederverschließung nur dann erneut nach Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-
dem OECD-System gekennzeichnet werden, wenn kontrollanbau beim Bundessortenamt erforderlichen
die hierfür geltenden Bestimmungen des OECD- Proben werden durch die Anerkennungsstellen be-
Systems beachtet sind und von der Entfernung der reitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.
ursprünglichen Kennzeichnung und der ursprüng- Wird nach dem OECD-System ein Nachkontroll-
lichen Sicherung des Verschlusses an bis zur anbau von außerhalb des Geltungsbereichs des
Wiederverschließung alle Behandlungen des Saat- Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saatgut erfor-
guts unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenom- ' derlich, wird dieser vom Bundessortenamt durch-
men worden sind. geführt.
(2) Bei der Wiederverschließung nach Absatz 1 (4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
sind Etiketten und Einleger nach § 36 oder § 37 mit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
der Maßgabe zu verwenden, daß Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro-
1. an die Stelle der ursprünglichen Bezugsnummer ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des
eine Wiederverschließungsnummer nach § 24 Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur
Abs. 2 tritt, Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die
wird, die die Wiederverschließung vorgenommen den Nachkontrollanbau durchführt. Satz 1 gilt ent-
hat, und sprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Geltungs-
bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rahmen
3. in deutscher, englischer und französischer des OECD-Systems einen Antrag auf Ubersendung
Sprache auf die Wiederverschließung hingewie- von Proben für einen Nachkontrollanbau stellt und
sen wird. dem Antrag entsprochen werden soll. Absatz 3
(3) § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 40 stichprobenweise an Hand eines Teils der nach § 21
Abs. 3 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
Verfahrensregelung für den
aufzubewahrenden Proben oder an Hand von Pro-
N achkontrollanbau
ben durchgeführt, die die Nachkontrollstelle nach
Der Nachkontrollanbau soll in der Vegetations- § 42 Abs. 3 durch Probenehmer ziehen läßt.
periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt
der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. Die (2) Die zum Nachkontrollanbau eingesandten
dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben sind Proben sind zusammen mit mindestens einer amt-
zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. lichen Vergleichsprobe anzubauen.
§ 41 § 44
Zurücknahme der Anerkennung Mitteilung über das Ergebnis
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem- des Nachkontrollanbaus
jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantrqgt Die Nachkontrollstelle teilt im Nachkontroll-
hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der anbau festgestellte Abweichungen demjenigen mit,
Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht aus dessen Betrieb die Probe herrührt.
mehr im Besitz des Saatguts, hat er der Anerken-
nungsstelle unverzüglich Namen oder Firma und
Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses Abschnitt VIII
Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-
nungsstelle, welche die Anerkennung zurückge- Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
nommen hat, hat die für den Besitzer des Saatguts
zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von § 45
Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer. Ubergangsvorschriiten
unverzüglich von der Zurücknahme der Anerken-
(1) Packungen von Saatgut mit Ausnahme von
nung zu unterrichten.
Packungen, die unter § 18 Abs. 3 fallen, dürfen bis
(2) § 22 gilt entsprechend. zum 30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften
gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrie-
Abschnitt VII ben werden.
Nachkontrolle von Standardsaatgut
(2) Kleinpackungen von Saatgut dürfen bis zum
30. Juni 1979 auch nach den bis zum Inkrafttreten
§ 42
dieser Verordnung geltenden Vorschriften für
Prüfung der Aufzeichnungen, Größe der Proben, Kleinpackungen hergestellt und gekennzeichnet so-
Probenahme wie im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum
(1) Soweit die Nachkontrollstelle es für erforder- 30. Juni 1980 vertrieben werden.
lich hält, überprüft sie die Aufzeichnungen der Er-
zeuger von Standardsaatgut nach § 21 Abs. 2 des (3) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut
Saatgutverkehrsgesetzes. Zur Kontrolle der Richtig- der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verordnung
keit der Aufzeichnungen über die Beschaffenheit gestellt worden, so gelten die Anforderungen an
des Standardsaatguts kann die Nachkontrollstelle den Feldbestand und an die Beschaffenheit nach
Teilproben aus den nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anfor-
des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden derungen an den Feldbestand und an die Beschaf-
Proben auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesund- fenheit nach den bisher geltenden Vorschriften er-
heitszustand untersuchen. füllt sind.
(2) Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge
einer Probe, die von einem nach § 21 Abs. 3 Satz 1 § 46
und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten
zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 2. Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Nachkontrollstelle kann bei denjenigen, Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Saatgutver- des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
kehrsgesetzes zur Aufbewahrung von Proben ver- lich oder fahrlässig
pflichtet sind, Proben für die Nachkontrolle zur 1. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 12
Sicherstellung der Ubereinstimmung der Partie mit Abs. 3 Satz 2 Basissaatgut mit verminderter
den aufbewahrten Proben durch Probenehmer zie- Keimfähigkeit zu anderen Saatzwecken als zur
hen lassen. weiteren Vermehrung vertreibt,
§ 43 2. entgegen § 23 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
Nachkontrollanbau von Standardsaatgut sicht eines Probenehmers verpackt,
(1) Der Nachkontrollanbau von Standardsaatgut 3. entgegen § 32 Abs. 2 Firmenplomben oder andere
nach § 21 Abs. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes wird Sicherungen verwendet, die mit den Plomben,
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 19_75 1713
ßc_1ndc•rol<'ll od<'r SiqJ<dnwrken für Packungen an- § 48
erkannten S<1,l1guts vcrwcchslungsUihig sind.
Inkrafttreten
§ 47 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemüsesaat-
Berlin--Klausel gutverordnung vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
Diese Verordnung gilt nc1ch § 14 des Dritten S. 690), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-
Uberleihrngsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes- nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
gc~setzbl. l S. l) in Verbindung mit § 79 des Saatgut- Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-
verkehrsgesetz<!S c1uch im Land Berlin. gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
Jür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz mit Pflanzen aufweisen, die in
ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend
entsprechen (abweichende Typen) oder einer anderen Sorte derselben Art zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände gepflanzte oder in Einzelkorn-
(Pflanzen auf einer Fläche ablage gesäte Bestände
Lfd. von 80 m Länge und (v. H. der Pflanzen)
Art 1,80 m Breite)
Nr.
abweichende andere abweichende andere
Typen Sorten Typen Sorten
Zwiebel, Sellerie, Paprika,
Tomate 0,2
2 Porree, Kohlrabi, Grün-
kohl, Rotkohl, Weißkohl,
Wirsing, Rosenkohl 20 2 2 0,2
3 Rote Rübe, Blumenkohl 2 0,2
4 Herbstrübe, Mairübe,
Möhre, Schwarzwurzel 20 5 2 0,2
5 Winterendivie, Salat,
Spinat, Feldsalat 20 5 0,1
6 Gurke, Gartenkürbis 4 0,1 0
7 Petersilie, Rettich,
Radieschen 20 5 0,2
8 Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne, Gemüse-
erbse, Dicke Bohne
(Puffbohne) 10
1.2. Bei mehreren Auszählungen darf das Durchschnittsergebnis den nach 1.1 jeweils zuläs-
sigen Fremdbesatz nicht übersteigen
1.3. Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren
Pollen zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können
1.4. Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren
Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samen-
übertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide
1.5. Bei den unter 1.1 laufende Nummern 2 und 4 fallenden Arten kann bei Samenträgern,
die an Ort und Stelle überwintert haben und von denen Zertifiziertes Saatgut erzeugt
werden soll, von <for Prüfung auf abweichende Typen abgesehen werden
1.6. Wird Gemüseerbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, steht dies der Prüfung des
Feldbestands nicht entgegen, wenn seine Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stütz-
frucht möglich ist
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1715
2. Ccs t1 n d h (' i 1. s 1. u s I d n d
2.1. In dem Feldlwstand darf bei Drillsaat auf einer Fläche nach 1.l die Zahl der Pflanzen,
die von fol~Jernkn Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
2.1.1. Brennt lecken (CoJ letolrichum lindemuthianum, Ascochyta pisi, Phoma medica-
ginis var. pinodella !Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella], Didymella pino-
des [Nebc•nfruchUorrn: Ascochyta pinodes]) bei Prunkbohne, Buschbohne, Stan-
qenbohm! und Gemüseerbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saat-
gutwerts zu erwarten ist 25
2.1.2. Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwerts zu
erwarten ist 10
2.2. In dem Feldbestand darf bei Pflanzung oder Einzelkornablage der Anteil der Pflanzen,
die von fol~Jenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
2.2.1. Blattflecken (S<'ploria apiicola) bei Sellerie 1 v. H.
2.2.2. Stengelfi::iule (Didymella lycopersici) und Bakterienwelke (Corynebacterium
michiganense) bei Tomate 0
2.3. In dem Feldbesfcmd darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:
2.3.1. Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumen-
kohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl v. H.
2.3.2. Umfallkranklwit (Leptosphaeria maculans [Nebenfruchtform: Phoma lingam])
bei den unter 2.3. l aufgeführten Arten 0
2.3.3. Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengelfäule (Sclerotinia sclero-
1:iorum) bei Gurke je 5 v. H.
2.3.4. Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum
f. sp. cucumerinurn) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachry-
mans) bei Gurke 0
2.4. Feldbestände von Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, die
in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sind, sind zur Anerkennung nicht
geeignet
3. Min de s t entfern u n gen
3.1. Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
3.1.1. bei Beta- und Brassica-Arten zu Pflanzen
anderer Sorten derselben Art und zu Pflan-
zen anderer Arten, deren Pollen zu uner- ·
wünschter Fremdbefruchtung führen können 1 000 m 600 m
3.1.2. bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu
Pflanzen anderer Sorten derselben Art und
zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu
unerwünschter Fremdbefruchtung führen
können 500 m 300 m
3.1.3. bei allen Arten zu Pflanzen, von denen
Viruskrankheiten auf das Saatgut übertra-
gen werden können 500 m 300 m
3.2. Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach 3.1 steht der Anerkennung nicht ent-
gegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestattet hat, weil eine aus-
reichende Abschirmung gegen unerwünschte' Fremdbefruchtung oder Ubertragung von
Viruskrankheiten gegeben ist
3.3. Feldbestände monözischer Spinatsorten sind so zu isolieren, daß unerwünschte Fremd-
befruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu§ 10 Abs. 3, § 31 Abs. 5 t1nd § 42 Abs. 2)
Größe der Partien und Proben
Lfd. Höchstgewicht Mindestgewicht
Nr. Art einer Probe
einer Partie
2 4
Prunk bohne, Dicke Bohne (Puffbohne) 20 t 1 000 g
2 Buschbohne, Stangenbohne 20 t 700 g
3 Gemüseerbse 20 t 500 g
4 Gartenkürbis 20 t 150 g
5 Rote Rübe 10 t 100 g
6 Spinat 10 t 75 g
7 Rettich, Radieschen 10 t 50 g
8 Paprika 10 t 40 g
9 Schwarzwurzel 10 t 30 g
10 Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke 10 t 25 g
11 Porree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat 10 t 20 g
12 Winterendivie 10 t 15 g
13 Möhre, Salat, Petersilie 10 t 10 g
14 Sellerie 10 t 5 g
Bei pilliertem, inkrustiertem, granuliertem oder in Saatbänder eingearbeitetem Saatgut muß die
Zahl der Körner oder Knäuel je Probe mindestens 7 500 betragen.
Abweichend kann bei F1-Hybridsorten das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des
jeweils angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muß jedoch mindestens ein Ge-
wicht von 5 g haben und 400 Körner enthalten.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1717
Anlage 3
(zu§ 12 Abs. 1 und§ 29)
Anforderungen an die Besdtaffenheit des Saatguts
1. Reinheit und Keimfähigkeit
1.1. Allgemeine Mindestanforderungen
Hödistanteil Mindest-
Tedmisdie an Körnern
Mindest- keimfähigkeit
Lfd. anderer (in v. H. der
Nr. Art reinheit Pflanzenarten
(in v.H. des reinen Körner
(in v.H. des oder Knäuel)
Gewidits) Gewidits)
2 3 4 s
1 Zwiebel 97 0,5 70
2 Porree 97 0,5 65
3 Sellerie 97 1 70
4 Rote Rübe 97 0,5 70
5 Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 97 75
6 Blumenkohl 97 1 70
7 Herbstrübe, ~airübe 97 1 80
8 Paprika 97 0,5 65
9 Winterendivie 95 1 65
10 Gurke 98 0,1 80
11 Gartenkürbis 98 0,1 75
12 Möhre 95 1 65
13 Salat 95 0,5 75
14 Tomate 97 0,5 75
15 Petersilie 97 1 65
16 Prunkbohne 98 0,1 80
17 Buschbohne, Stangenbohne 98 0,1 75
18 Gemüseerbse 98 0,1 80
19 Rettich, Radieschen 97 1 70
20 Schwarzwurzel 95 70
21 Spinat 97 1 75
22 Feldsalat 95 1 65
23 Dicke Bohne (Puffbohne) 98 0,1 80
1.2. Zusätzliche Anforderungen
Innerhalb des zulässigen Höchstanteils an Körnern anderer Pflanzenarten bei Möhre kein
Besatz mit Seide
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1.3. Annl(irkun~Jcn
1.3.1. Eine Untersuchung auf den Besatz mit Körnern anderer Pflanzenarten wird nur in bezug
auf solche Arten vor~Jenommen, deren Samen sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-
scher Merkmale von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen
J.:3.2. Soweit es an Jußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatguts feststellbar ist, ist auch der
Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art festzustellen; bei einem größeren Aus-
maß des ßescl1.zes ist das Saatgut zur Anerkennung oder zum Vertrieb als Standardsaat-
gut nicht gcf!ignet
1.3.3. Bei llülscnfriichtcn gelten alle hartschaligen Körner als keimfähige Körner sowie alle
f risc:hcn und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner als gekeimt
C <' s u n d h c i L s z u stand
2.]. Sc1atgut ist zur Anerkennung oder zum Vertrieb als Standardsaatgut nicht geeignet, wenn
es mit fol9(mden Schadorganismen befa1len ist:
2. l.1. lebende Milben
2.1.2. lebende Sarnenktifer (Bruchidae) bei Hülsenfrüchten
2.1.3. parasitische Pilze oder Bakterien, sofern der Befall ein größeres Ausmaß hat
2.2. Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf Befall mit den unter 2.1.1 und 2.1.3 auf-
geführten Schadorganismen wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Prüfung der Be-
schaffenheit des Saatguts der Verdacht eines Befalls ergibt.
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1719
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 3 und § 31 Abs. 4)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen und Nachkontrollstellen
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Re9ierungsprdsidium Freiburg, Freiburg
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Pllcmzenschutzamt Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Lmdwirtschdftskamrner Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Lm1desmnt für Landwirtschaft, Kassel
MS Der Diwktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter,
Münster
OL Lrndwirlsdwftski:lrnmer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtsdli:lftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
\VU Rc9ierung von Unterfranken, Würzburg
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 11
Etikett
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der AnerkennungssteHe;
Art:
Sorten bezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeugerland:
Angegebenes Gewicht der Packung
oder angegebene Zahl der Körner:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Bei Saatgut von Roter Rübe darf das Wort ,,Körner" durch das \Vort
,,Knäuel" ersetzt werden.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1721
Anlage 6
(zu § 31 Abs. 1)
Etikett für Standardsaatgut
0
EWG-NORM
Standardsaatgut
Name oder Firma und Anschrift
des Kennzeichnenden
oder seine Betriebsnummer:
Art:
Sorten bezeidrnung:
Bezugs-Nr.:
Kenn:1.eichnung (Monat, Jahr):
Erze:,ugerland:
Ccwicht der Packung oder Zahl der Körner:
Zus~itzliche Angahen:
1'1indestgröße 115 X 80 mm
Bei Si!d!.qut von Roter Rübe darf das \i\Tort „Körner" durch das Wort
,,Knduc!" ersetzt werden.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 7
(zu§ 35)
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD--,Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under t.he OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving
in International Trade
Certificat
delivre conformement au systeme de l'OCDE pour le contröle des semences
de Iegumes destinees au commerce international
Name der zuständigen Bc!hörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ........ .
Nom de l'Autoril{: d{:signfo d{Jivrant le certificat
Bezugsnummer
Reference Number
Numero de rderence
Art
Species
Espece
Sorte
Cultivar
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ............ .
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot · bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is ap-
proved as:
Le lot de sernences portant ce numero de reJerence a ete produit conformement aux dispositions du systeme
et il a ete agree comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violet stripe)
Semences prebase (etiquette blanche avec une bande violette)
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rctyer la menl.ion inul.ile
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1723
Untersuchungsergebnisse - Analysis results - Resultats de l'analyse
Art
Species:
Espc',ce
Dütum der Probeziehung
Date of sampling: ......................................... .
Echantillonna~Je effcctu{! lc
RPiohcit l'u1ity -· 1'11rete Keimfähigkeit - Germination
Feuchtigkeits-
¾ Gewicht -~ 0/o Wciqht -·- 0
/o cn poids ¾ Anzahl - 0/o Number - 0/o en nombre gehalt
(Frisch-
einwaage)
Reine Unschädl. Fn~mclc Unkraut- Anzahl Normale Harte Frische Anomale Tote
Samen Verunrei- Kultur- sn1n<'n der Keim- Körner*) nicht Keim- Samen
nicJunqen s<1111en Tage linge gekeimte linge Moisture
Samen Content
{wet basis)
Pure Incrl OU1cr Wccd Number Normal Hard Fresh Abnor- Dead
sccds matter crop sccds of seed- seeds *) unger- mal seeds
sceds days lings minated seed- Teneur
seeds lings en eau
(poids
SQna~nces Matii~res Crc1in0.s Nombre Germes Graines Germes Semences humide)
Sf~lll('J1C(~S Graines
pures inertes cl' aulrcs de 1n<1u- de nOllllilllX dures *) fraiches anormaux mortes O/o
plan!Ps jours non
c11llivc\cs germees
1 2 ] 4 5 6 7 8 9 10 11
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
i
1 1 1 1
...
1 1 1 1 1
Art der unschctdlichcn Vcrunreini~Jun9en
Kind of inert mdllc)r
Nature des mati<~res i1wrles
Fremde Kultursc1men
üther crop seecls
Arten Semcnccs d'au1rcs plantes cultivees
Species
Especes Unkraut.samen
Weed seeds
Grnines de mauvaises herbes
Weitere Untersuchungsergebnisse
üther cleterminations
Autres determinalions
Ort und Staat Ddtum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
*) Nur für Samen von ) ( Nicht geprüft
Only lor sceds ol i L<e(JlllllillO,dC { Not tested
Seulemcnl dans Je cas de ) l Non delermine
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 8
(zu§ 36 Abs. 1)
Etikett und Einleger
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
Vorderseite
Arl (botanischer Name)
Species {Latin name)
Espt'!c:e (nom latin)
landc!süblicher Name
Cornrnon name
Nom Cornrnun
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Calegorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Rückseite
cn Name und Anschrift der zuständigen Behörde
w Name and address of Designated Authority
0 Nom et adresse de l'Autorite designee
z
w
:E
w
cn
rn
Cl)
II,.
::,
0
Q.
~ Datum der Verschließung
Q
Date of sampling
cj
Date de l'echantillonnage
ci
w
:E
,w
...cn
>
cn
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1725
Anlage 9
(zu § 36 Abs. 1)
Etikett
für Standardsaatgut
Vorderseite
lilndesüblichet Name
Common name
Nom commun
Sorten bezei chnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer der Partie
Identification number of the lot
Numero d'identification du lot
Rückseite
Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma
Name and address of the person or firm responsible for the lot
Nom et adresse de la personne ou de l'enterprise, responsable du lot
Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle
Seed subject only to random post control
Semences soumises seulement par sondage a un post-contröle
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 10
(zu§ 36 Abs. 1)
Etikett und Einleger
für Zertifiziertes Saatgut in Kleinpackungen
Vorderseite
landesüblicher Name des Gemüses
Common name of the vegetable
Nom commun du legume
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Partienummer
Code number
Numero de code
Rückseite
Cl) Name und Anschrift des Herstellers der Packung
w Name and address of packager
(.)
z Nom et adresse de l'emballeur
w
:t
w
cn
1/)
a,
:r..
::::,
0
Q.
L4.
Abgepackt aus O.E.C.D.-Zertifiziertem Saatgut
0 Packaged from O.E.C.D. Certified Seed
0, Emballage rempli a partir de semences certifiees O.C.D.E.
d
,w
:E
,JLI
....
cn
>
u,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1727
Verordnung
über Pflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben
(Rebenpflanzgutverordnung)
Vom 2. Juli 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 g) Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die
Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kul-
Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und § 77 des tiviert und vertrieben werden,
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- h) Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropf-
kanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I reben, die in Kartonagen oder kartonageähn-
S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- lichen Behältnissen kultiviert und vertrieben
ordnet: werden;
2. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edel-
Abschnitt I reisern, veredelungsfähigen blinde.n . Unterlags-
reben oder Blindholz bestimmte Bestände von
Allgemeine Vorschriften
Reben;
§ 1 3. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben
oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben.
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für §3
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Stan-
dardpflanzgut von Ertragsreben und Unterlagsreben Erlaubnis des Vertriebs von Standardpflanzgut
(Reben). Standardpflanzgut von den in Anlage 1 aufge-
§2 führten Sorten darf bis auf weiteres vertrieben
werden.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt II
1. Pflanzgut von Reben:
a) Ruten: einjährige Triebe, Anerkennung als Basispflanzgut,
b) Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut
von Pfropfreben und bei der Veredelung von
Reben am Standort (Standortveredelung) zur §4
Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind,
Anerkennungsstelle
c) veredelungsfähige blinde Unterlagsreben: Ru-
tenteile, die bei der Herstellung von Pfropf- (1) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut
reben zur Verwendung als Unterlage bestimmt als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pfümzgut und Stan-
sind, dardpflanzgut ist bei der Anerkennungsstelle zu
stellen, in deren Bereich de.r ·Betrieb liegt, in dem
d) Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von
das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-
Wurzelreben bestimmt sind,
fläche nicht im Bereich der für den Betrieb zuständi-
e) Wurzelreben: bewurzelte, nich-t gepfropfte Ru- gen Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf
tenteile, die zur wurzelechten Pflanzung oder Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch
zur Verwendung als Unterlage bei einer bei der Anerkennungsstelle gestellt .werden, in de-
Pfropfung bestimmt sind, ren Bereich die Vermehrungsfläche· Hegt Diese An-
f) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander erkennungsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn
verbundene Rutenteile, deren unterirdischer der Erzeugerbetrieb außerhalb des Geltungsbereichs
Teil bewurzelt ist, des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(:2) Wird Plldll'.l.~Jul im l~ct<'ich t~iner crnderen als (6) Für die Anerkennung von Zertifiziertem Pflanz-
tfor in A bs,Jlz 1 gcnilnntcn Anerkennungsstellen gut nach § 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes
aufbereitet., so ~Jibt die zustiindige Anerkennungs- kann die in § 4 Abs. 3 genannte Anerkennungs-
stelle das Verfahren auf Antrag an die Anerken- stelle bestimmen, daß die Anträge auf Anerkennung
nungsslelle c1b, in deren Bereich das Pflanzgut auf- bis zu einem anderen als dem in Absatz 1 Nr. 1 fest-
lwrcitet wird. gesetzten Zeitpunkt zu stellen sind.
(3) Der Anlrc1g c1uf Anerkennung von Pflanzgut
§6
als Zertifiziert0.s Pflc1nzgut nach § 15 Abs. 1 des
ScJatgutvnrkd1rsgesetzc~s ist bei dem Kommissar für Anforderungen an die Vermehrungsfläche
Reblcrnshekärnpfunq und Wiederaufbau, St. Goar,
(l) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
zu stellen.
1. die zur Anerkennung angemeldete Fläche eines
Mutterrebenbestands mindestens 0, 125 Hektar
§5
groß ist,
Antrag 2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine
(1) /\nl.r~ige illlf Arwrkennun~J sind zu stellen, ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung
erkennen läßt.
1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
15. Juni eines _jeden Jahres, (2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 1 zulassen, soweit eine Beeinträchti-
2. für Topfrebt~n und KcHlonilgereben bis zum 1. Juli gung der Qualität des Pflanzguts nicht zu erwarten
eines jeden Jahrt!S. ist.
Die AnerkennungsstellP kann Ausnahmen zulassen, (3) Der Boden der Vermehrungsflächen soll zum
wenn Besonderheiten des Anbc.m- oder Kultivie- Zeitpunkt der Pflanzung der Reben nicht von Schad-
rungsverfahrens bei der Pflanzguterzeugung oder organismen, insbesondere von Nematoden, die Viren
des Eintragunqsverfahrens in die Sortenliste dies bei Reben übertragen können, befallen sein.
rechtfertigen.
(4) Die Vermehrungsfläche ist von anderen Reben-
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken- beständen deutlich abzugrenzen.
nungsstelle zu verwenden. Der Antrag ist für jede
Sortt~ oder für jede Selektion einer Sorte (Klon)
§7
gesondert. zu stellen.
Anforderungen an den Rebenbestand
(3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
nung als Basispflanz~pit zu erklären, daß der Reben- (1) Die Anforderungen an den Rebenbestand er-
bestand der Vermehnmgsfli:iche aus Pflanzgut er- geben sich aus Anlage 2.
wächst, das nach den Grundsätzen systematischer (2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen rungsfläche muß im Jahr der Pflanzguterzeugung
Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen mindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen
wurde. der Anforderungen an den Rebenbestand geprüft
(4) Der Antrngsleller hat im Antrag auf Anerken- werden. Die Besichtigung soll stattfinden:
nung als Zertifiziert.es Pflanzgut zu erklären, daß der 1. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von
Rebcnbestand der V f~rmehrungsfläche aus Pflanzgut Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum
erwächst, das als Basispflanzgut oder Vorstufen- Beginn der vVeinlese,
pflc.mzgut (Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vor-
2. bei Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von
hergehenden Ceneration) anerkannt war. Ferner
veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben oder
ist die Anerkennungsnummer anzugeben, unter der
Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Be-
das Basispflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut an-
ginn des Laubfalls,
erkannt war. Jst solches Basispflanzgut oder Vor-
stufenpflanzgut durch eine Anerkennungsstelle 3. bei Topfreben und Kartonagereben nach beende-
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver- ter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum
kehrsgese1.zes anerkannt worden, ist auch die An- 1. August.
erkennungsstelle dTlZU~Jebcn. (3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-
(5) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 15
gen äußerer Einwirkungen oder bei Rebschulen
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
wegen fehlender ausreichender Abgrenzung von
Rebenbestands durch eine Anerkennungsstelle
Ertragsweinbergen für die Anerkennung als nicht
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
geeignet, so kann der _Rebenbestand der restlichen
kehrsgesetzes durchgeführt, so ist dem Antrag zu-
Vermehrungsfläche nur berücksichtigt werden,
sammen mit einem Nachweis der Genehmigung der
wenn dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn
Einfuhr des Pflanzguls nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des
sichergestellt ist, daß das zur Anerkennung vorge-
Saatgutverkehrsgeselzes die Bescheinigung dieser
sehene Pflanzgut von dieser Fläche stammt.
Anerkennungsstelle über das Ergebnis der mit Er-
folg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestands (4) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall
sowie bei fremdsprachigen Bescheinigungen eine gestatten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in
Ubersetzung der Bescheinigung beizufügen. Mutterrebenbeständen überschritten werden darf,
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1729
wenn d<:r d<)n zul;is~,iq('ll J\11teil überschreitende Die Bündel müssen mindestens die in Anlage 3 fest-
Fchlst.c11Pnrn1tei I du rcli pli r;i kil I isc:hc Einwirkungen gesetzte Stückzahl enthalten. Bei Topfreben und
verursdchl word<'n ist. Kartonagereben erfolgt die Prüfung an Hand von
mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz-
guts.
§8
(3) Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
Mängel des Rebenbestands findet nur statt, wenn
Soweit Mdngel des Rebenbesti.mds hehoben wer- 1. das Pflanzgut bis zur Bündelung nach der Sorte,
den können, kctnn der Antragst1c~ller oder der Ver- im Fall eines nach Klonen getrennten Reben-
mehrer im Anschluß cJn die Besichtigung des Reben- bestands nach dem Klon, getrennt gehalten und
bestands eine Nachlwsichl.igung beantragen. Die gekennzeichnet wird;
Nachbesichtigung ist in angemessener Frist durch-
zuführen. Ist der Mangd durch Befall mit Krank- 2. derjenige, in dessen Betrieb die Beschaffenheits-
heiten oder SchdCiorganismcn verursacht, die durch prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle
das Pflanzgut überl.raqen werden können, so ist oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
eine Nachbesichl.iqung niclit zulässig. a) anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der Be-
schaffenheitsprüfung aufbereitet ist; bei Topf-
reben und Kartonagereben ist deren Stück-
§ 9 zahl, bei gebündeltem Pflanzgut die Zahl der
Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands Bündel einer Partie und die für jedes Bündel
vorgesehene Stückzahl des Pflanzguts anzuge-
Das Ergebnis der Prüfung des Rebenbestands ist ben;
dem Antragsteller und dem Vermehrer nach der b) schriftlich erklärt, daß die vorgestellte Partie
Besichtigung des Rd)en bestands, im Fall einer Nach- nur aus Rebenbeständen stammt, die für die
besichtigung nuch § 8 nach der Nachbesichtigung, Anerkennung als geeignet befunden worden
bei mehrfacher Besichtigung des Rebenbestands oder sind.
mehrfacher Nachbesichtigung nach der letzten Be-
§ 12
sichtiqung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzguts
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
§ 10
Pflanzguts ergeben sich aus Anlage 4.
Wiederholungsbesichtigung
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen
(1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann nicht erfüllt sind, so hat die Anerkennungsstelle auf
binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei- Antrag eine weitere Prüfung zu gestatten.
lung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung
(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie- § 13
derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im
Anerkenn ungsbesdH·!id
Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,
daß das nach § 9 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-
tie einen Bescheid. Die Anerkennungsstelle benach-
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
richtigt den Vermehrer von der Erteilung des Be-
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit
scheids.
zwischen der letzten Besichtigung und der Wieder-
holungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht (2) Der Bescheid muß mindestens folgende Anga-
verändert werden. § 9 gilt entsprechend. ben enthalten:
1. Name oder Firma des Antragstellers,
§ 11
2. Name oder Firma des Vermehrers,
3. Art, Sortenbezeichnung und Bezeichnung des
Beschafienhei tsprüfung
Klones,
(1) Die Beschaffenheit des Pflanzguts wird an dem 4. Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1,
aufbereiteten und verpackten Pflanzgut durch den 5. Flächengröße und Bezeichnung des Rebenbe-
von der Anerkennungsstelle oder der von ihr be- stands, außer bei Topfreben und Kartonagereben,
stimmten Stelle Beauftragten geprüft.
6. Zahl der Bündel, bei Topfreben und Kartonage-
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von reben Stückzahl der Partie.
1. 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der
Hundert der Bündel, Bescheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen.
Zusätzlich sind anzugeben:
2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hun-
dert der Bündel, jedoch nicht weni- 1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,
ger als l 0 Bündel, 2. Anerkennungsnummer,
3. über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hun- 3. Auflagen.
dert der Bündel, jedoch nicht weni- Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
ger als 20 Bündel. zu begründen.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt Anlage 6 Buchstabe B und für anderes Pflanzgut von
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem Reben dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Die
Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs- in den Mustern vorgegebenen Angaben müssen auf-
stelle und einer mehrstelligen, von der Aner- gedruckt sein. Diese Angaben können auch zusätz-
kennungssl.elle 1estzusetzenden Zahl (z.B. D/Wü lich in anderen Sprachen gemacht oder als Uber-
153471). Die Kennzeichen der Anerkennungsstel- setzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder-
len ergeben sich aus Anlage 5. gegeben werden.
(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das
zur Anerkennung als Basispflanzgut angemeldet § 16
war, die in Anlage 2 festgesetzten Anforderungen Kennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut
für Basispflanzgut nicht erfüllt, so ist das Pflanzgut
Das nach § 15 vorgeschriebene Etikett entfällt bei
auf An trag als Zertifiziertes Pflanzgut anzuerken-
eingeführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach
nen, sofern es die Anforderungen für Zertifiziertes
den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den
Pflanzgut erfüllt. Sind bei der Erzeugung von Pflanz-
nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich-
gut, das zur Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut
gestellt ist.
angemeldet war, die in Anlage 2 oder Anlage 4 fest-
gesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut
nicht erfüllt, so ist das Pflanzgut auf Antrag als § 17
Standardpflanzgut anzuerkennen, sofern es die An- Angaben in besonderen Fällen
forderungen für Standardpflanzgut erfüllt und für
die betreffende Sorte der Vertrieb von Standard- (1) Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem
pflanzgut gestattet ist. Pflanzgut oder Standardpflanzgut, das nach § 7
Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt wor-
den ist oder nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Saat-
§ 14
gutverkehrsgesetzes nicht zum Anbau in einem Mit-
Pfropfreben gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft bestimmt ist, müssen auf dem Etikett den Zu-
(1) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie satz oder auf einem Zusatzetikett den Vermerk tra-
1. Basispflanzgut, wenn das Edelreis als Basispflanz- gen: ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt".
gut und die Unterlage als Basispflanzgut oder
(2) Die Bündel von Basispflanzgut, Zertifiziertem
Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt war;
Pflanzgut oder Standardpflanzgut, das nach § 38
2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes zum
Zertifiziertes Pflanzgut und die Unterlage als Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut an- päischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist,
erkannt war; müssen auf dem Etikett den Zusatz oder auf einem
Zusatzetikett den Vermerk tragen: ,,Zum Vertrieb
3. Standardpflanzgut, wenn es sich um eine Kombi- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland be-
nation von anerkanntem Edelreis und anerkann- stimmt".
ter Unterlage handelt, die nicht den Nummern 1
und 2 entspricht. (3) Die Bündel von eingeführtem Pflanzgut, die
nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet oder
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Besichtigung deren Angaben zur Kennzeichnung nicht in die
des Rebenbestands nach § 7 Abs. 2 stattfinden soll, deutsche Sprache übersetzt sind, müssen unverzüg-
hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten lich nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im
oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuwei- Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit
sen, welcher Kategorie die zur Herstellung der einem Zusatzetikett versehen werden, das die An-
Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören. gaben des Originaletiketts in deutscher Sprache
enthält.
Abschnitt III § 18
Kennzeichnung und Verschließung Schließung der Bündel
(1) Vor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanz-
§ 15 guts ist jedes Bündel des Pflanzguts, das als Basis-
Etikett pflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standard-
pflanzgut anerkannt werden soll, durch den Antrag-
Vor der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanz-
steller oder den von ihm Beauftragten zu bündeln
guts nach § 11 Abs. 1 ist jedes Bündel des Pflanz-
und mit einer Plombe zu versehen. Die Plombe muß
guts, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
das Etikett sichern, beim Offnen des Verschlusses
oder Standardpflanzgut anerkannt werden soll,
unbrauchbar werden und darf nicht wieder verwen-
durch den Antragsteller oder den von ihm Be-
det werden können.
auftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das
Etikett ist für Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-
Pflanzgut blau und für Standardpflanzgut dunkel- blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes
gelb; es muß für Wurzelreben dem Muster der An- Pflanzgut" und die Betriebsnummer des Betriebs, in
lage 6 Buchstabe A, für Pfropfrcben dem Muster der dem das Pflanzgut gebündelt wird.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1731
(3) Die Betriebsnummer wird auf Antrag eines sich um Sortenpflanzgut handelt, der Bezeichnung
Betriebs, in dem Pflanzgut gebündelt wird, von der der Sorte und der Bezeichnung des Klones muß
Anerkennungsstelle f Pstgesetzt, in deren Bereich dieses Etikett folgende Angaben enthalten:
der Betrieb liegt. Sie setzt sich zusammen aus dem
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-
Buchstaben „ D", einer Zahl und dem Kennzeichen
traglichen Vermehrungsanbau" bei Pflanzgut, das
der Anerkennunqsstelle (z. B. D 130 KH).
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufen-
§ 19
pflanzgut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags
Topfreben und Kartonagereben an eine Vertragspartei abgegeben wird (§ 4 Abs. 2
(1) Topfreben und Karlonagereben werden un- Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes);
gebündelt vertrieben. Die Vorschriften der §§ 15 2. ,,Nicht bearbeitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Be-
bis 17 über die Kennzeichnung und des § 18 über arbeitung" bei Pflanzgut, das nicht bearbeitet,
die Schließung sind nicht anzuwenden. insbesondere nicht aufbereitet ist und zur Be-
(2) Wer Topfreben oder Karlonagereben vertreibt, arbeitung vertrieben wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des
hat dem Erwerber bei der Ubergabe schriftlich anzu- Saatgutverkehrsgesetzes);
geben: 3. ,,Pflanzgut für Anbauversuche",
l. Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke",
der Topfreben oder Kartonagereben, „Pflanzgut für Forschungszwecke" oder
,,Pflanzgut für Ausstellungszwecke"
2. Kategorie, Sortenbezeichnung und Bezeichnung
des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edel- je nach Verwendungszweck bei Pflanzgut, das
reis und Unterlage, für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben
3. Anerkennungsnummer.
wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgeset-
zes);
§ 20
4. ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" bei
Abgabe von Kleinmengen
Pflanzgut, das zum Anbau außerhalb eines Mit-
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt- gliedstaats der Europäischen .Wirtschaftsgemein-
verbraucher darf Zertifiziertes Pflanzgut und Stan- schaft bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgut-
dardpflanzgut aus Bündeln, die vorschriftsmäßig verkehrsgesetzes);
gekennzeichnet und geschlossen sind, ungekenn- 5. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut einer noch nicht in
zeichnet und ungebündelt abgegeben werden. Klei- der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Pflanz-
ne Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Men- gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-
gen bis zu der höchsten der in Anlage 3 jeweils ge- trieb vom Bundessortenamt genehmigt ist, weil
nannten Stückzahlen. mit der Eintragung der Sorte in die Sortenliste
(2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat innerhalb angemessener Frist zu rechnen ist (§ 4
dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Sortenbezeichnung, die Bezeichnung des Klones, die (2) Bei unter Absatz 1 fallenden Topfreben oder
Kategorie, die Art des Pflanzguts nach § 2 Nr. 1 und Kartonagereben treten die dort jeweils vorgeschrie-
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer benen Angaben an die Stelle der nach § 19 Abs. 2
des Erzeugers schriftlich anzugeben. vorgeschriebenen Angaben.
§ 21
Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut Abschnitt IV
Wird Pflanzgut nach § 9 des Saatgutverkehrsge- N achkontrollanbau,
setzes anerkannt, so sind die Bündel mit dem nach Zurücknahme der Anerkennung
§ 15 vorgeschriebenen Etikett für Basispflanzgut zu
kennzeichnen. Die Etiketten sind zusätzlich mit § 23
einem mindestens 5 mm breiten violetten Streifen Durchführung des Nachkontrollanbaus
zu versehen, der von der linken unteren zur rechten
(1) Ein Nachkontrollanbau wird nur durchgeführt,
oberen Ecke des Etiketts verläuft; die Angabe
sofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich
„EWG-Norm" entfällt. An die Stelle der Angabe
hält. Zum Zweck des Nachkontrollanbaus können
,,Kategorie: Basispflanzgut" tritt die Angabe „Vor-
stufenpflanzgut". bei der Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
nach § 11 Abs. 1 Proben von bis zu 50 Stück je
§ 22 Partie entnommen werden.
Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut in (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
besonderen Fällen Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Eu-
(1) Wird Pflanzgut in den in § 4 Abs. 2 und 3 des ropäischen Gemeinschaften zu einem Nachkontroll-
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fällen vertrie- anbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
ben, ohne daß es anerkannl ist, so sind die Bündel verkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom
dieses Pflanzguts mit einem besonderen Etikett zu Bundessortenamt durchgeführt. Die für den Nach-
versehen. Außer der Angabe des Namens oder der kontrollanbau beim Bundessortenamt erforderlichen
Firma und der Anschrift des Absenders sowie der Proben werden durch die Anerkennungsstellen be-
Art des Pflanzguts nach § 2 Abs. 1 und, soweit 66 rertgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der zeichnet und bis zum 30. Juni 1978 vertrieben wer-
Europäischen Gemeinschafü~n verpflichtet ist, Pro- den, Satz 1 gilt bei Topfreben und Kartonagereben
ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des für die zur Kennzeichnung vorgeschriebenen An-
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur gaben und den Vertrieb entsprechend.
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt
die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die (2) Pflanzgut der Sorten Blauer Spätburgunder,
den Nachkontrollanbau durchführt. Absatz 2 Satz 2 Müller-Thurgau, Roter Elbling, Weißer Burgunder
gilt entsprechend. und Weißer Elbling darf bis zum 30. April 1980 als
Standardpflanzgut anerkannt oder als Standard-
§ 24
pflanzgut unter den im Saatgutverkehrsgesetz ge-
Verfahrensregelung für den Nachkontrollanbau nannten Voraussetzungen eingeführt und vertrieben
Der Nachkontrollanhau soll in der Vegetations- werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Pfropfreben,
periode durchgeführt werden, die auf den Zeitpunkt die nach Satz 1 anerkanntes Standardpflanzgut ent-
der Probenahme nach § 23 Abs. 1 unmittelbar folgt. halten, als Standardpflanzgut bis zum 30. April 1981
Die dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben anerkannt oder als Standardpflanzgut unter den im
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen
eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1981 vertrie-
§ 25
ben werden.
Zurücknahme der Anerkennung (3) Sind Anträge auf Anerkennung von Pflanz-
Die Zurücknahme der Anerkennung ist demjeni- gut der Ernte 1975 vor Inkrafttreten dieser Verord-
gen, der die Anerkennung nach § 5 beantragt hat, nung gestellt worden, so gelten die Anforderungen
von der Anerkennun~Jsstelle mitzuteilen. Ist der an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit
Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr nach dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die
im Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerkennungs- Anforderungen an den Rebenbestand und an die
stelle unverzüglich Namen oder Firma und An- Beschaffenheit · nach den bisher geltenden Vor-
schrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanz- schriften erfüllt sind.
gut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses Pflanz-
guts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungs- § 27
stelle, welche die Anerkennung zurückgenommen Berlin-Klausel
hat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts zustän-
dige Anerkennungsstelle unter Angabe von Sorten- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
bezeichnung, Bezeichnung des Klones, Art des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Pflanzguts nach § 2 Nr. 1 und Anerkennungsnum- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-
mer oder Betriebsnummer des Erzeugers unverzüg- kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
lich von der Zurücknahme der Anerkennung zu
unterrichten.
§ 28
Abschnitt V Inkrafttreten
Ubergangs- und Schlußvorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§ 26
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rebenpflanz-
gutverordnung vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
Ubergangsvorschriften S. 680), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-
(1) Bündel von Pflanzgut mit Ausnahme von Bün- nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
deln, die unter § 17 Abs. 1 fallen, dürfen bis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes-
30. Juni 1977 auch nach den bis zum Inkrafttreten gesetzbl. I S. 794), außer Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1733
Anlage 1
(zu§ 3)
Sorten,
von denen StandardpUanzgut vertrieben werden darf
I. Ertragsreben
1. Blauer Limberger
2. Blauer Trollinger
3. Gelber Muskateller
4. Müllerrebe
5. Muskat Ottonel
6. Roter Gutedel
7. Roter Traminer
8. Weißer Gutedel
II. Unter 1a g s r eben
1. Riparia x Rupestris 3309 Couderc
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
Anforderungen an den Rebenbestand
1. All~Jemeines
1.1. Der /\ ufwuchs dd rf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte aufweisen; Pflanzen, die in
ibr(m Merkmalen den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend
entsprechen, sind sp~itestens bei der Besichtigung des Rebenbestands aus dem Boden zu
entfernen
1.2. RebenbesU:inde zur Erzeugung von Basispflanzgut sind von schädlichen Virosen, insbe-
sondere von der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit, freizuhalten; Rebenbestände
zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut und von Standardpflanzgut sind von Pflanzen,
die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten
l .3. Rebenbestände, deren Pflanzen in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sind,
das den Pllcmzg utwert beeinträchtigt, sind zur Anerkennung nicht geeignet
2. Mut l er r eben bestände
2.1. Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
möglich ist
2.2. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen; bei nach Klonen getrenntem Bestand gilt dies
für jeden Klon
2.3. Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr
als 5 v. H., bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen
2.4. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen
die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen
3. Rebschulen
3.1. Rebschulen rn üssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Ubertragung von
Schador!Jcmismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist
3.2. Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer
Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestands jeder Sorte und jedes Klones, bei
Pf ropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen
-4. Topfreben und Kartonagereben
4.1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein
4.2. Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt
werden.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1735
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 2)
Inhalt der Bündel
1. Edelreiser 100 oder 200 Stück je Bündel
2. veredelungsfühiqc blinde Untcrlagsreben 200 Stück je Bündel
3. Blindholz 200 oder 500 Stück je Bündel
4. vVnrzelreben 50 Stück je Bündel
5. Pfropfrcbnn 25 Stück je Bündel
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 4
(zu§ 12 Abs. 11
Anforderungen an die Beschaffenheit des PHanzguts
1. Allgemeines
1.1. Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf keinen Besatz mit
Pflanzgut andcn~r Sorten aufweisen
1.2. Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zer-
drücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusam-
men 4 v. H. nicht überschreiten
1.3. Pflanzgut, das in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen ist, das den Pflanzgut-
wert beeinl.riichtigt, ist zur Anerkennung nicht geeignet
2. So r t i e r u n g
2.1. Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein
2.2. Das Pflanzgut muß den folgenden Anforderungen entsprechen:
größter Durchmesser Mindestläng_e
in der Mitte in der von der Basis
des untersten vom Wurzel-
des kleinsten des letzten Mitte des Knotens an ansatz bis
Arl d<>s Querschnitts vollständigen Interno- der Wurzel-
diums bis zum zum Ansatz
Pll,rnzquls am schwä- Interno- stange
diums unter dem obersten des
cheren Ende Interno- obersten
am stärkeren obersten
Trieb dium ein- Triebes
Ende
schließlich
(rnrn) (mm) (mm) (cm) (cm) (cm)
1 2 3 4 5 6 7
Edelreiser 6,5-11,0 höchstens - 80 - -
12
Veredelungsfähige 6,5-11,0 höchstens - 40,80 - -
blinde 12 oder 120
Unterlagsreben
Blindholz
a) Vitis vinifera mindestens -- - 30 - -
5,5
b) anderes Blind- mindestens -- - 55 - -
holz 5,5
Wurzelreben
a) bewurzelte - - mindestens - 30 --
Unterlagen 6,5
b) andere -- - mindestens - 22 -
Wurzelreben 6,5
Pfropfreben 25
Nr. 75 -~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1737
2.3. ;\ n llW rk l ln~JCH
2.3.J. Edelreiser und veredelungsfähige blinde Unterlagsreben sind zur Anerkennung nicht
qccignet, wenn c1n mehr als 25 v. H. der Rutenteile einer Partie die Länge des kleinsten
DurchmesS('rs c1rn schwJcheren Ende der Teile 7,5 mm unterschreitet oder 10 mm über-
sc:hrcitcl
2.3.2. Bei faielrcisern und V(~redelungsfähigen blinden Unterlagsreben muß der Schnitt minde-
sl<!ns 2 cm unl<!rhaih des uni.ersten Auges vorgenommen sein
2.:u. Bei verPdelunqsU.ihiqen blinden Unterlagsreben darf der Anteil an Rutenteilen mit weni-
9t'r d ls 120 cm Liinw' nicht mehr als 20 v. H. der Partie betragen
3. Sonstige Vorschriften
:u. Edelreiser müssen mindestens 5 veredelungsfähige Augen aufweisen
3.2. Bei Wurzelrelwn müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleich-
rnüßiD i:luf den Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut
enlwickeltc>n Trieb besitzen, dessen unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist
3.3. Für Pfropfreben ~Jilt 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln
vorhanden sein müssen
3.4. Plropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und feste Verwach-
sung aufweisen
3.5. Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Ver-
letzungen vorliegen
3.6. Bei Topfrebfm und Ka.rtonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut aus-
gebildet und der Ballen gut durchwurzelt sein. 3.4 und 3.5 gelten entsprechend.
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anläge 5
(zu§ 13 Abs.])
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
B Der SPnator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn
FR Re~Jierungspri:isidiurn Freiburg, Freiburg
II Landwirtschaftskarnrrn.=:~r Hannover, Hannover
HB Pflanzcnschutzmnl Bremen, Bremen
HH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
KH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer ·weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
SIM Der Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau, St. Goar
TU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen
WU Regierung von Unterfranken, Würzburg
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1739
Anlage 6
(zu § 15 Satz 2)
Etikett
für Wurzelreben und Pfropfreben
A) Wurzelreben
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Wurzelreben
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Sorte:
Klon:
Kategorie:
Erzeu9erland:
Betriebs-Nr. des Erzeugers:
Mindestgröße 80 X 70 mm
B) Pfropfreben
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Pfropfreben
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Edelreis:
Unterlage:
Kategorie:
Erzeugerland:
Betriebs-Nr. des Erzeugers:
Mindestgröße 80 X 70 mm
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 7
(zu~ 15 Sc1l.z 2)
Etikett
für Pflanzgut von Reben, ausgenommen Wurzelreben und Pfropfreben
0
EWG-NORM
Bundesrepublik Deutschland
Kennzeichen der Anerkennungsstelle:
Art des Pflanzguts:
Sortenbezeichnung:
Klon:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Erzeugerland:
Inhalt des Bündels: Stück
Mindestlänge: cm
Name und Anschrift des Erzeugers:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1741
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 6. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1487/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob r i e ß und
F c in g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplun~1en bei der Einfuhr 12.6. 75 L 151/1
11. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1488/75 der Kommission über die
:rcstsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 12.6. 75 L 151/3
11. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1494/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k c r und Rohzucker 12. 6. 75 L 151/12
11. 6. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1495/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 12.6. 75 L 151/13
11. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1496/75 des Rates zur Durchführung
der Vorschriften über den Warenverkehr im Rahmen der
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und Griechenland, die infolge der Ausdehnung der
Assoziation auf die neuen Mitgliedstaaten erlassen wurden 13.6. 75 L 153/1
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1497175 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~1cn bei der Einfuhr 13.6. 75 L 153/11
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1498/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M eh I und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 13.6. 75 L 153/13
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1499/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.6. 75 L 153/15
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1500/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 13.6. 75 L 153/17
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1501/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b e r n und
ausgewachsenen R in der n sowie von Rind f I e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 13.6. 75 L 153/19
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1502/75 der Kommission zur Festset-
zung von ZusatzbE!lrägcn für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 13.6. 75 L 153/22
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1503/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 13. 6. 75 L 153/26
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1505/75 der Kommission zur Festset-
zung der in Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 865/68
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus O b s t und G e m ü s e 13. 6. 75 L 153/30
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1506/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k c r und Rohzucker 13.6. 75 L 153/32
12. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1507/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 13.6. 75 L 153/33
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1508/75 der Kommission zur Festle-
gung von Handelsplätzen für Getreide und der für sie
~Jell enden abgelc!i lclen Interventionspreise für das Wirt-
schaftsjahr 1975/ 1976 14. 6. 75 L 154/1
13. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1509/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e l r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~wn lwi der Einfuhr 14.6. 75 L 154/31
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1510/75 der Kommission über die
Festsetzung dor Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C c l r e i cl <:, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
do.n 14. 6. 75 L 154/33
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1511/75 der Kommission zur Än-
derung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
halligen Erzeugnissen 14.6. 75 L 154/35
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1512/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 14.6. 75 L 154/36
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1513/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstallungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s <~ , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 14.6. 75 L 154/42
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1514/75 der Kommission zur Ände-
rung der Ersldtl.ungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
M i 1 c h (! r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter An-
hang 1J des Verl.rüges fallenden Waren 14.6. 75 L 154/55
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1515/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 14. 6. 75 L 154/57
13.6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1516/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 14.6. 75 L 154/59
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1517/75 der Kommission über die
Durchführung ci ncr neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W c i c 11 w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung an Guinea-
Bissau 14.6. 75 L 154/61
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1518/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nalwn Osl<"n, nachstehend UNRWA genannt 14.6. 75 L 154/64
13. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1519/75 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von
Beihilfen für die private Lagerhaltung lagerfähiger Käse -
so r t e n im Milchwirtschaftsjahr 1975/1976 14.6. 75 L 154/67
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1520/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 14.6. 75 L 154/69
13. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1521175 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Hybridmais zur Aussaat für
das Wirtschaftsjahr 1975/1976 14.6. 75 L 154/70
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1523/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 14.5. 75 L 154/74
Andere Vorschriften
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates zur Änderung der
Verordnun~r (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-,
Straßen- und Binnenschiffsverkehr 12.6. 75 L 152/1
10. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1489/75 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von eingeführten Zitrusfrüchten 12.6. 75 L 151/5
11. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1490/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1150/70 über den maßgeben-
den Ort des Verbringens nach Artikel 6 Absatz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der
Waren 12.6. 75 L 151/7
Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975 1743
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1Lurn und BczC'iclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 6. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1491 /75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zolls<1Lzes für Schaf- und Lammleder der Tarif-
steil<~ 41.03 B H, rnil Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
onJnun\J (EWC) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974
vorqcsehcrwn Zollpri.ifcr0.nzen gewährt werden 12, 6, 75 L 151/9
11. 6. 75 Vl!rorcJnunq (EWC) Nr. 1492/75 der Kommission über die
Wicdl!rcinführung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Ge-
wirken, W<?cler gummielastisch noch kautschutiert, aus Baum-
wolle, der Tarifsle!Jc 60.04 A, mit Ursprung in Indien, dem die
in cl<!r Vcronlnun~J (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vom 2. De-
zcrnb<)r 1974 vorg<'schcnen Zollpräferenzen gewährt werden 12.6. 75 L 151/10
11. 6. 75 Vcrordnun\J (EWG) Nr. 1493/75 der Kommission zur Wieder-
cinführunq des ZolJsatzes für Stäbe, Profile und Draht, aus
Aluminium, massiv, dtir Tarifnummer 76.02, mit Ursprung in
Juqoslawicn, cl<)m die in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74
des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferen-
zen qewährl werden 12. 6. 75 L 151/11
11. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1504/75 der Kommission über die Be-
griffsbcslimrnung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europi.iischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimrnlc Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präJcrenzen 13.6. 75 L 153/28
13. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1522/75 der Kommission zur Einfüh-
rung dE!r Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Handschu-
h(!n aus GE!Wirken mil Ursprung in der Republik Korea nach
Frankreich 14.6. 75 L 154/72
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 292. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
, sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn Bundcscicselzbliltl 'fril J wcrckn Ccsel.zc, Vc!rordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm Bunclesqeselzblal.t Teil II werden vülkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mnfrn<1chunc1cn sowie Zolll.<1rifvt!rordllllll!Jr,n veröffentlicht.
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pr <'is ist die Meh rw,~rtst,,uer <'nl ha 11en; dPr ,m~Jewandte Steuersatz betr üqt 5,5 0/o