1573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 1.juli 1975 Nr. 72
Tag I n h a 1t Seite
21. 6. 75 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) 1573
9240-2, 9240-2-6
Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)
Vom 21. Juni 1975
I n h ,a ,I t s ü b e r ,s i c h t
1. Abschnitt 3. Titel
Allgemeine Vorschriften Taxen und Mietwagen
§ 1, Geltungsberekh § 25 Tür,en, Aliarmanlage und Trennwand
§ 2 Grundrege,l § 26 Kenntlichmachung
§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
2. Abschnitt
§ 28 Fahrpreisanzeiger
Vorschriften über den Betrieb § 29 Gepäck
§ 30 W egs,treckenzähler
1. THel § 31 F,ahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-
Betriebsleitung und Mietwagenverkehr
§ 3 Pflichten des Unternehmers
§ 4 Betriebs,leLter 4. Abschnitt
§ 5 Auswärtige Unternehmer Sondervorschriften
§ 6 Meldepflicht
2. Titel 1. Titel
Fahrdienst Obusverkehr und Linienverkehr mit Krafitf ahrzeugen
§ 7 Grundregel § 32 Halt:esteUen
§ 8 Verhal ten im Fahrdienst
1
§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung
§ 9 Verhalten bei Knankheit § 34 HinweLs für Schwerbehinderte
§ 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen § 35 Ubersicht über Linienverl,auf und HaHestellen
§ 11 Fundsachen § 36 Ausnahmen für Sonderformen de,s Linienverkehrs
3. Titel
Fahrgäste 2. Titel
§ 1,2 Beförderung von Personen Taxen verkehr
§ 13 Von der Beförderung ,ausgeschlossene Per·sonen § 37 Beförderungsentgelte
§ 14 Verhalten der Fahrgäste § 38 F,ahrwe,g
§ 15 Beförderung von Sachen § 39 Benutzung des Taxischi,ldes
3. Abschnitt 3. THel
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge Miretwagenverkehr
§ 40 Beförderungsentgelte
1. Tite,l
Bestimmungen für alle Fahrzeuge
5. Abschnitt
§ 16 Anzuwendende VorschriHen Sondervorschriften
§ 17 Zulässige Fahrzeuge über die Untersuchungen der Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 41 Hauptunternuchungen
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und
§ 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen
Ausrüstungsgegenständen
2. Titel 6. Abschnitt
Obusse und Kr,aft.omnibusse Schluß- und Ubergangsvorschriften
§ 20 Be,schriftung § 43 Ausnahmen
§ 21 Verständigung mi,t dem Fahrzeugführer § 44 Bunde,sbahn und Bundespost
§ 22 Stehplätze § 4,5 Ordnung,swidrigkeiten
§ 23 Sitze im Gang § 46 Berlin-KLausel
§ 24 Nichtraucherzonen § 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschr,iftien
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund des § 57 Abs. und 3 sowie des § 58 ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mit-
Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes glieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht be-
(PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I fähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungs-
S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände- gemäße Beförderung zu gewährleisten.
rung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung
(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder
eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974
andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der
(Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die
des Bundesrates verordnet:
Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allge-
meinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstan-
l. Abschnitt weisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebs-
leiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in ge-
Allgemeine Vorschriften eigneter Weise bekanntzumachen.
§ 1
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen
über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit
Geltungsbereich und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals
(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die während des Dienstes, insbesondere
Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen beför- 1. die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften
dern, soweit sie den Vorschriften des Personenbe- dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere
förderungsgesetzes unter liegen. Durchführung des Betriebes geltenden Vorschrif-
ten,
(2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, 13 Abs. 1, §§ 14 bis 19, 20
Abs. 1 Nr. 1, §§ 21 bis 23, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 2. Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebs-
§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 a bis 5 f, 5 o, 5 r, 5 s, § 45 unfällen und -störungen getroffen werden müs-
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 a bis 3 c, 4, § 41 Abs. 1 Nr. 1, 2 sen,
und 6 gelten entsprechend bei Beförderungen nach 3. Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen
§ 1 Nr. 4 Buchstaben d und g der Frei stellungs-Ver-
1
Verhältnisse oder durch die Eigenart der Be-
ordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I triebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebes
S. 601), geändert durch Verordnung zur .Änderung bedingt sind.
der Freistellungs-Verordnung vom 16. Juni 1967 § 4
(Bundesgesetzbl. I S. 602), sofern dabei Kraftf ahr-
zeuge verwendet werden, die nach Bauart und Aus- Betriebsleiter
stattung zur Beförderung von mehr als sechs Per- (1) Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung
sonen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbescha-
besHmmt sind. Als Genehmigungsbehörde im Sinne det seiner e1igenen Verantwortlichkeit einen Be-
dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im trfobsleiter bestellen. Hat das Unternehmen
Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so
des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre. kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebs-
stelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt
§ 2 werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestel-
Grundregel lung eines Betriebsleiiters anordnen, wenn die Größe
des Betriebes oder andere betriebliche Umstände
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Aus-
dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei
rüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen
Unternehmen angeordnet werden, in denen regel-
den besonderen Anforderungen genügen, die sich
mäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden.
aus dem Vertrauen •in eine sichere und ordnungs- Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer
gemäße Beförderung ergeben.
zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene
Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung
2. Abschnitt zu befolgen.
Vorschriften über den Betrieb (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der
Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ord-
nungsgemäß erfüllen kann. Er hat ihn insbesondere
1. Titel
zu beteiligen bei
Betriebsleitung 1. der Feststellung des Personalbedarfs,
2. der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des
§ 3
Fahr- und Betriebspersonals,
Pflichten des Unternehmers 3. der Untersuchung von Verfehlungen und den
(l) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß sich daraus ergebenden Maßnahmen,
die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und 4. der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen
die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen be- sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.
folgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unter-
nehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich (3) Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter
die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschrifts- haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
mäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des (4) Die Bestellung des Betriebsleiters und se1ines
Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Ge-
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nehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die § 8
Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die Verhalten im Fahrdienst
für die technische Leitung des Betr,iebes und die für
die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Er- (1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder
fahrungen nachgewiesen sind. zur Bedienung von Fahrgästen ,eingesetzt ist, hat
siich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(5) Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 (2) Im Obusverkehr sowie ,im Linienverkehr mit
Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbe- Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste
hörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
Mangel nicht mehr besteht.
(3) Dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebsper-
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nach- sonal ist untersagt,
träglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft
weggefallen ist. alkoholiische Getränke oder andere die ddenst-
§ 5 liche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich
zu nehmen oder bei Antritt der Fahrt unter der
Auswärtige Unternehmer Wirkung solcher Getränke oder Mittel zu stehen,
(1) Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) 2. während der Beförderung von Fahrgästen zu
nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmi- rauchen,
gungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung
3. im Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahr-
der ihm nach § 3 obl:iegenden Aufgaben einen am
z,eugen sow1ie im Taxenverkehr während der Be-
Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt.
förderung von Fahrgästen Ubertragungsanlagen
Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer
zu anderen als betriieblichen Hinweisen sowie
zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger
Frist setzen. Der Unternehmer hat die Anordnung
zu befolgen. oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
4. s,ich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten,
(2) Die Bestellung des Vertreters bedarf der Be-
stätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie darf 5. Personen zu befördern, die eine Gefahr für die
nur ausgeprochen werden, wenn gewährle.istet ist, Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für
daß der Vertreter den an einen Unternehmer zu andere Fahrgäste darstellen.
stellenden Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
PBefG genügt. § 9
Verhalten bei Krankheit
(3) Die BestäHgung ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 2 (1) Mitgliieder des dm Fahrdienst oder zur Bedie-
Satz 2 nicht vorgelegen hat. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt nung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals
entsprechend. dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie
oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an
(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nach-
einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-
träglich die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2
Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
weggefallen ist.
blatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1
§ 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchen-
gesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S.1053),
Meldepflicht leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Ubertragung
unverzüglich mitzuteilen der Krankheit besteht.
1. Betriebsvorkommnisse, die ein öffentLiches Auf- (2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die
sehen erregen, seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher
2. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten
schwer verletzt worden ist, ausführen.
3. Betriebsstörungen im Obusverkehr und im (3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraus- dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
sichtlich länger als 24 Stunden dauern.
§ 10
Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
2. Titel
Die geltenden Vorschriften über die Beförderungs-
Fahrdienst entgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne
sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen
§ 1 Hinsicht zu gewähr,en.
Grundregel
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal § 11
hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die skh Fundsachen
daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugfüh-
anvertraut sind. rer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände
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zurückgeblieben sind. Fundsachen sind unverzüg- 5. während der Fahrt auf- oder abzusp11ingen,
lich an die dafür vorgesehene Einrichtung des Be-
triebes oder an die von der Genehmigungsbehörde 6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
benannte Stelle abzuliefern, wenn siie nicht sofort 7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn
zurückgegeben werden können. § 978 des Bürger- die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder
lichen Gesetzbuches bleibt unberührt. die Türen geschlossen werden,
8. in Fahrzeugen des Obusverkehrs, des Linienver-
3. Titel kehrs mit Kraftfahrzeugen, in den gekennze,ich-
Fahrgäste neten Nichtraucherzonen von Kraftomnibussen
des Gelegenheitsverkehrs (§ 24) sowie in den als
§ 12 „Nichtraucher': gekennzeichneten Fahrzeugen
des Taxenverkehrs (§ 26 Abs. 2) zu rauchen,
Beförderung von Personen
Personen haben Anspruch auf Beförderung, so- 9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger
weit nach den Vorsch1;iften des Personenbeförde- sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
rungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit
erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungs-
Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem ver-
pflicht gegeben ist. Sachen werden nach Maßgabe
pfüchtet,
des § 15 befördert.
1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betre-
§ 13 ten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Beti,iebspersonals,
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit 2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die be-
und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste sonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlos- 3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhal-
sen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, siind ten,
insbesondere ausgeschlossen
4. sich im Fahrzeu~ stets einen festen Halt zu ver-
1. Personen, die unter dem Einfluß alkoholischer schaffen,
Getränke oder anderer berauschender Mittel
stehen, 5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichti-
gen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, den Sitzplätzen knien oder stehen.
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn,
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm
daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt
sind. obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3,
kann er von der Beförderung ausgeschlossen wer-
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung den.
des 6. Lebensjahres können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gan-
§ 15
zen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die
mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; Ab- Beförderung von Sachen
satz 1 bleibt unberührt. (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reise-
gepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu be-
§ 14 aufsiichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des
Verhalten der Fahrgäste Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahr-
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung gäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, auch für Tiere; ,sie dürfen nicht auf Sitzplätzen un-
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betiiiebes tergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und
und die Rücksiicht auf andere Personen gebieten. Ausstiege sind freizuhalten.
Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt, und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbe-
sondere
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt
zu unterhalten, 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu
öffnen, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch
die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Sicherungse,inrichtungen mißbräuchlich zu betä-
tigen, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung
hinausragen.
4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder
hinausragen zu lassen, (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
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3. Abschnitt Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder
Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
Ausrüstung und Beschaffenheit
der Fahrzeuge
§ 21
Verständigung mit dem Fahrzeugführer
1. Titel
Obusse und Kraftomrnibusse des Linienverkehrs
Bestimmungen für alle Fahrzeuge müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungs-
einrichtungen haben
§ 16 1. zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen
Anzuwendende Vorschriften durch das Betriebspersonal,
Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahr- 2. zur Verständigung des Fahrzeugführers in Not-
zeuge gelten neben den auf Grund des Straßenver- fällen,
kehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vor- 3. bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Halte-
schriften dieser Verordnung. wunsches der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.
In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegen-
1
§ 17 heitsverkehr verwendet werden, sind diese Einrich-
Zulässige Fahrzeuge tungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die
Verständigung des Fahrzeugführers in anderer
Die der Personenbeförderung dienenden Fahr-
Weise erfolgen kann.
zeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier
Räder haben.
§ 22
§ 18
Stehplätze
Ausrüstung
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahr-
Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung zeug im Obusverkehr oder iim Linienverkehr mit
den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnis- Kraftomnibussen eingesetzt wird und die Höhe des
sen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt für Stehplätze vorgesehenen Innenraumes minde-
crsche1inen lassen, ,sind Winterreifen, Schneeketten, stens 1 900 mm über dem Fußboden beträgt.
Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange
mitzuführen. (2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen,
der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist,
§ 19 kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit
Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.
und Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im
§ 23
Fahrzeug müssen ,so beschaffen und angebracht Sitze im Gang
sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird. Sitze im Gang sind unzulässig.
§ 24
2. Titel
Nichtraucherzonen
Obusse und Kraftomnibusse
In den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraft-
§ 20 omnibussen kann der Innenraum in Zonen für Rau-
cher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeug-
Beschriftung zonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist,
(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraft- sind mit Sinnbildern gemäß Anlage 2 kenntlich zu
omnibusse sind anzubringen machen.
1. auf den Längsseiten Name und Betriebssiitz des
Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann 3. Titel
statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zu- Taxen und Mietwagen
lassen,
2. die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusver- § 25
kehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen Türen, Alarmanlage und Trennwand
a) an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestie- (1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf
gen werden darf, der rechten Längsseite zwei Türen haben.
b) die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen
vorgesehen sind; (2) Taxen und Mietwagen müssen mit einer
Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahr-
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild zeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die
erfolgen. Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Inter-
(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen vallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren
eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar se in.1 Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.
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(3) Taxen und Mietwagen können mit einer Trenn- § 29
wand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahr-
Gepäck
zeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trenn-
wand soll entweder zwischen den Vorder- und Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung
Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahr- im Rahmen 1ihres zulässigen Gesamtgewichts min-
zeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie destens 50 kg Gepäck befördern können.
darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein
Teil seitlich verschoben werden kann. § 30
(4) In Taxen und Mietwagen mit Trennwand müs- Wegstreckenzähler
sen die für die Fahrgäste bestimmten Plätze mit
(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Weg-
Sicherheitsgurten versehen sein. Auf einem Schild
im Fahrzeug ist den Fahrgästen die Benutzung der streckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des
Sicherheitsgurte zu empfehlen. Eichrechts finden Anwendung.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Kran- (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn
kenkraftwagen, die nach dem Fahrzeugschein als das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines
solche anerkannt sind. Wegstreckenzählers ermittelt wird.
§ 26 § 31
Kenntlichmachung Fahrzeuge mit einer Genehmigung
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein für den Taxen- und Mietwagenverkehr
1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Miet-
Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbton- wagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25
registers RAL 840 HR des Ausschusses für Liefer- bis 30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen
bedingungen und Gütesicherung (RAL) beim das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ord-
Deutschen Normenausschuß, nungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt wer-
2. durch ein auf dem Dach des Taxis quer zur Fahrt- den.
richtung angebrachtes, von innen beleuchtbares,
1
auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit
der Aufschrift „TAXI" versehenes Schild (Taxi- 4. Abschnitt
schild) nach Anlage 1. Sondervorschriften
(2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach
außen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 1. Titel
kenntlich gemacht sein.
Obusverkehr und Linienverkehr
(3) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und mit Kraftfahrzeugen
Mietwagen sowie jede andere als die nach dieser
Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung
§ 32
oder Beschriftung ist unzulässig.
Haltestellen
§ 27 (1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der
Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem
genehmigten Fahrplan entsprechend den Erforder-
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke
der Heckscheibe ein nach außen und innen wirken-_ nissen des Betriebes und des Verkehrs Rechnung
zu tragen.
des Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer,
die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubrin- (2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach
gen. § 40 Abs. 4 PBefG
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für 1. an der Haltestelle den Namen des Unternehmers
den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit sowie die Liniennummer anzubringen,
Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzu-
bringen. 2. im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der
§ 28 Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatz-
Fahrpreisanzeiger schild deutlich sichtbar anzugeben,
3. an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinien-
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahr-
verkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahr-
preisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des
Eichrechts finden Anwendung. scheine anzubringen.
(2) Der Fahrprnisanzeiger muß anzeigen § 33
1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis
Kennzeichnung und Beschilderung
und Zuschlägen,
2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe. (1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem
Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit Streckenschild zu kennzeichnen. An der Rückseite
beleuchtet sein. ist die Liniennummer zu führen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975 1579
(2) Im Zielschild brauchen nur der Endpunkt der (2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das
Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die Liniennummer Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke
angegeben zu werden. Im Streckenschild s ind 1
berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast
Liniennummer, Ausgan9s- und Endpunkt der Linie hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendi-
sowie wichtige Haltestellen anzugeben. Bestehen gung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unter-
zw,ischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie ver- nehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unver-
schiedene Streckenführungen, so ist zur Kenntlich- züglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Stö-
machung des Fahrwegs im Zielschild und im Strek- rung unverzüglich zu beheben.
kenschild eine geeignete Haltestelle zu unterstrei- (3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Gel-
chen. tungsbereichs der festgesetzten Beförderungsent-
(3) Zielschild, Streckenschild und Liniennummer gelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor
müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein. Farbi- Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförde-
ges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien rungsentgelt für den Teil der Fahrtstrecke, der
nicht verwendet werden. außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten
Beförderungsentgelte Hegt, frei zu vereinbaren ist.
(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen be-
sonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rück-
§ 38
seite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich ge-
macht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kenn- Fahrweg
zeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat
nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farb- der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrt-
gebung des Bilduntergrundes mit der Aufschrift ziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg
„Schulbus". Die Wirkung des Schildes darf durch verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahr-
andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beein- gast vereinbart wird.
trächtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das
Schild nicht gezeigt werden. Absatz 1 findet keine § 39
Anwendung.
Benutzung des Taxischildes
(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförde-
rüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs
rungsentgelte muß das Ta:x;ischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)
Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet
beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausge-
und bestimmt ,sind, gilt Absatz 4 nicht.
führt werden; das g.Ut nicht bei der Bereitstellung
von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung
§ 34 eines Fahrtauftrages muß die Beleuchtung ausge-
schaltet sein.
Hinweis für Schwerbehinderte
Für Schwerbehinderte sind Sitzplätze vorzusehen
und durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gel-
3. Titel
bem Grund an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu Mietwagenverkehr
machen.
§ 40
§ 35
Beförderungsentgelte
Ubersicht über Linienverlauf und Haltestellen
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsent-
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarorts- gelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers
linienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes
Stelle eine Ubersicht über den Linienverlauf und vereinbart ist.
über die Haltestellen angebracht sein.
§ 36 5. Abschnitt
Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs Sondervorschriften über die Untersuchungen
der Fahrzeuge
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht
für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43
§ 41
PBefG).
Hauptuntersuchungen
2. Titel (1) Be,i den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge
Taxen verkehr nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die
Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprechen.
§ 37
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unterneh-
Beförderungsentgelte
mer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts,
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der
angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert Genehmigungsbehörde oder der von der Landes-
werden. reg1ierung bestimmten Behörde vorzulegen.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 42 3. eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Ge-
Außerordentliche Hauptuntersuchungen nehmigungsbehörde zur Bestellung eines Be-
triebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unter-
eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht
nehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten e:ine
innerhalb der von der Genehmigungsbehörde ge-
außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs
zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde dar- setzten Frist befolgt,
über unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei 4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht
Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen. nicht unverzüglich nachkommt,
(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine 5. ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der
Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außer- folgenden Vorsch11iften einsetzt:
ordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf a) § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen
die Feststellung beschränkt werden, ob die Vor- Ausrüstung,
schriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für
b) § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung
einen Kraftomnibus die Dbereinstimmung mit die- von Zeiichen und Ausrüstungsgegenständen,
ser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Be-
triebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt c) § 20 über die Beschriftung,
deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, d) § 21 über Verständigungseinrichtungen,
kann die außerordentliche Hauptuntersuchung un- e) § 22 über Stehplätze,
terbleiben. f) § 23 über Sitze im Gang,
g) § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen, § 25 Abs. 4
über Sicherheitsgurte und Hinweiisschilder,
6. Abschnitt
h) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
Schluß- und Ubergangsvorschriften i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
j) § 26 Abs. 3 über Werbung, Kenntlichmachung
§ 43
oder Beschriftung an Taxen und Mietwagen,
Ausnahmen k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungs-
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder nummer,
die von 1ihnen bestimmten Stellen können in be- 1) § 28 über Fahrpreisanzeiger,
stimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte m) § 30 über Wegstreckenzähler,
Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verord- n) § 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit
nung Ausnahmen genehmigen. einer Genehmigung für den Taxen- und Miet-
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt der Bundes- wagenverkehr,
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit o) § 33 über Kennzeichnung und Beschilderung,
Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zu- p) § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplät-
ständigen obersten Landesbehörden. zen für Schwerbehinderte,
(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem q) § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Stö-
Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit rung des Fahrpreisanzeigers,
Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, r) § 41 Abs. 2 über die Vorlage e,iner Ausferti-
Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls gung des Untersuchungsberichts oder des
kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Prüfbuches,
Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antrag- s) § 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.
stellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und
auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4
PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 44 1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Be-
Bundesbahn und Bundespost triebspersonals entgegen § 8 Abs. 3
Die §§ 4, 5, 41 und 42 gelten nicht für die Deut- a) während des Dienstes und der Dienstbereit-
sche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, die schaft alkoholische Getränke oder andere die
insoweit eigene Regelungen treffen. dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel
zu sich nimmt oder bei Antritt der Fahrt unter
1
§ 45 der Wirkung solcher Getränke oder Mittel
steht,
Ordnungswidrigkeiten
b) während der Beförderung von Fahrgästen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 raucht,
PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
Unternehmer c) Ubertragungsanlagen zu anderen als betrieb-
lichen Hinweisen sowie Ton-, Rundfunk- oder
1. die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Fernsehrundfunkempfänger oder Tonwieder-
verletzt, gabegeräte benutzt,
2. den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 d) sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält
Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt, oder
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975 1581
e) Personen befördert, die eine Gefahr für die 1. § 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e
Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Verord-
für andere Fahrgäste darstellen, nung,
2. als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedie-
nung von Fahrgästen eingesetzten Betriebsperso- 2. § 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f vier Jahre
nals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an nach dem Inkrafttreten der Verordnung für die-
Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Er- jenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderun-
krankung nicht unverzügLich anzeigt, gen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne
3. als Fahrzeugführer entgegen Fahrgastwechsel durchgeführt worden sind,
a) § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch 3. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, stabe h fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der
ein Fahrzeug siicher im Verkehr zu führen, Verordnung für Fahrzeuge mit einem anderen
b) § 18 Satz 2 die vorgeschriebenen Ausrüstungs- Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im
gegenstände nicht mitführt, Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 47 Abs. 3
c) § 33 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeich- PBefG) eingesetzt sind,
netes oder beschildertes Fahrzeug führt,
d) § 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförde- 4. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
rungsentgelt fordert oder berechnet, stabe i drei Jahre nach dem Inkrafttreten der
e) § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreis- Verordnung,
anzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt 5. § 27 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe k
dem Unternehmer unverzüglich anzeigt, sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Ver-
f) § 37 Abs. 2 und 3 die dort vorgeschriebenen ordnung,
Hinweise unterläßt,
g) § 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel 6. § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vier Jahre nach dem In-
wählt, krafttreten der Verordnung,
h) § 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei 7. § 33 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o
Ausführung eines Fahrtauftrages die Beleuch- und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c ein Jahr nach dem
tung nicht ausschaltet,
Inkrafttreten der Verordnung.
i) § 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsent-
gelt berechnet, (2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriiften dieser
4. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden
Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nach- Vorschriften
kommt.
1. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
§ 46 unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in
Berlin-Klausel der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
Land Berlin. 13. Juli 1971 (Bundeisgesetzbl. I S. 979),
§ 47 2. der Verordnung über eiine allgemeine Ausnahme
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs
(1) Die Verordnung tritt zwe i Monate nach der
1 für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetz-
Verkündung in Kraft, jedoch blatt I S. 1779).
Bonn, den 21. Juni 1975
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
(§ 26 Abs. l Nr. 2)
Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes
(siehe Skizze)
Breite mindestens 250 mm,
höchstens 520 mm
Höhe mindestens 95 mm,
höchstens 120 mm
Tiefe höchstens 60 mm
Schrifthöhe mindestens 50 mm,
höchstens 70 mm
Strichstärke mindestens 10 mm,
höchstens 15 mm
Farbe der Aufschrift gelb
Farbe des Schriftuntergrundes schwarz
Das Schild kann an den Ecken abgerundet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten
wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmes-
sungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach
oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen
Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung
darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
Nr. 72 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975 1583
&t)
,-
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(§§ 24, 26 Abs. 2)
Sinnbild
zur Kennzeidmung von Nichtraucherzonen (§ 24)
und von Nichtraucher-Taxen(§ 26 Abs. 2)
1111
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1915 1585
Anlage 3
(§ 21 Abs. 1)
Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite 150 mm
Höhe 10 mm
Schrifthöhe 50 mm
Strichstärke 6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm
Farbe der Schrift schwarz
Farbe des Untergrundes gelb
1 5 0 - - - - - - - - - -.... •1
50 70
28
• I
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 4
(§ 33 Abs. 4)
Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes
(siehe Skizze)
Das Schild hat die Form eines Quadrats.
Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild 600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild 50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild 600 mm,
mindestens jedoch 400 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild 35 mm
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes orange
Die Farbe des Bilduntergrundes ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und
Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton
zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 „Reflexorange". Die Farbe des Sinnbildes
und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Güte-
sicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu
wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 „ Verkehrsschwarz".
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1975 1587
600
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 292. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.