1509
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1975 Nr. 71
Ti:ig Inhalt Seite
24. 6. 75 Dritt.es Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes 1509
610-10, 610-1, 61 O-:l, '.l50-l, 611-10, 611-10-4, 613-5-6, 57-2, 621-1, 303-12
24. 6. 75 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536
820-1, 1122-1, B2:i2-l, 112:i0-13, Blü-1, 2171-2, 8230-6, Anhang zu 820-1, 826-19
25. 6. 75 Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
Bl0-1, BlO-:Jl, 2G-1
20. 6. 75 Vcrord11un11 iiber die Erniittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-
ilnlcils iln der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
605-1-1
23. 6. 75 VeronlnutHJ illiPr rlit' Bt>rufsausbildung zum Maler und Lackierer 1545
25. G. 75 Dritte Vt!rordnung zm Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ÄnderungsV
der AusnilhnwV Zllr CefdhrfjUtVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
9241-21-1
25. 6. 75 Zweite Vcrord11un1J zur Anderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . 1561
7B:JO-l-1
25. 6. 75 Verordnung über die Versicherung vo·n Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen
Zusal.l'.VC'rsicherunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccht.svorsdiri fl en clc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
Drittes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 24. Juni 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. Es wird folgender neuer Erster Teil eingefügt:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
II ERSTER TEIL
Vorschriften über die Hilfeleistung
Artikel 1 in Steuersachen
Änderung des Steuerberatungsgesetzes Erster Abschnitt
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer- Erster Unterabschnitt
beratungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundesge- Anwendungsbereich
setzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des § 1
Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bun- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die
desgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt geändert: Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Steuerbe- oder Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ratungsgesetz". ten geregelte Steuern und Vergütungen be-
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
treffen, soweit diese durch Bundesfinanzbe- 2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse
hörden oder durch Landesfinanzbehörden nach der Patentanwaltsordnung,
vcrwal tel werden, 3. Behörden und Körperschaften des öffent-
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be- lichen Rechts sowie die überörtlichen Prü-
treffen, fungseinrichtungen für Körperschaften und
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht Anstalten des öffentlichen Rechts im Rah-
oder auf Grund einer landesrechtlichen Er- men ihrer Zuständigkeit,
mächtigung geregelte Steuern betreffen, 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu
4. in Monopolsachen, treuen Händen oder zu Sicherungszwecken
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden übereigneten Vermögens, soweit sie hin-
oder Landesfinanzbehörden verwalteten An- sichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuer-
gelegenheiten, soweit für diese durch Bun- sachen leisten,
desgesetz oder Landesgesetz der Finanz- 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe be-
rechtsweg eröffnet ist. treiben, soweit sie in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit einem Geschäft, das zu
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt
ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kun-
auch
den Hilfe in Steuersachen leisten,
1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und
6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzen-
in Bußgeldsachen wegen einer Steuerord-
verbände und genossenschaftliche Treu-
nungswidrigkeit,
handstellen, soweit sie im Rahmen ihres
2. die Hilfeleistung bei der Führung von Bü- Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prü-
chern und Aufzeichnungen sowie bei der fungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steu-
Aufstellung von Abschlüssen, die für die ersachen leisten,
Besteuerung von Bedeutung sind,
1. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher
3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit
Steuererstattungs- oder Vergütungsansprü- sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
chen. ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfah- leisten; § 95 des Bundesvertriebenengeset-
rensordnungen über die Zulassung von Bevoll- zes bleibt unberührt,
mächtigten und Beiständen bleiben unberührt. 8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Auf-
gabe die Hilfeleistung für land- und forst-
wirtschaftliche Betriebe im Sinne des Be-
Zweiter Unterabschnitt wertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe
Befugnis im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Ange-
§2 stellte leisten, die unter § 3 fallen,
Geschäftsmäßige Hilfeleistung 9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge- in Eingangsabgabensachen leisten,
schäftsmäßig nur von Personen und Vereini- b) sonstige gewerbliche Unternehmen, so-
gungen ausgeübt werden, die hierzu befugt weit sie im Zusammenhang mit der
sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptbe- Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabga-
rufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder un- bensachen leisten,
entgeltliche Tätigkeit. 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitneh-
mer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,
§3
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen lei-
in Steuersachen sten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfe-
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu- leistung in den Veranlagungsfällen des
ersachen sind befugt: § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und setzes und in den übrigen Veranlagungsfäl-
Steuerberatungsgesellschaften, len des § 46 des Einkommensteuergesetzes
soweit
2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte a) das Einkommen ausschließlich aus Ein-
Buch prüfer und Buchprüfungsgesellschaften. künften aus nichtselbständiger Arbeit
besteht oder
§4 b) in dem Einkommen neben Einkünften
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung aus nichtselbständiger Arbeit keine an-
in Steuersachen deren Einkünfte enthalten sind als der
Nutzungswert der selbstgenutzten Woh-
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu- nung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a
ersachen sind ferner befugt: Einkommensteuergesetz) oder Bezüge
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach aus den gesetzlichen Rentenversiche-
der Bundesnotarordnung, rungen.
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1511
Dritter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt
Verbot und Untersagung Sonstige Vorschriften
§5 §8
Verbot der unbefugten Hilfeleistung Verbot der Werbung
in Steuersachen (1) Das unaufgeforderte Anbieten der eige-
Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichne- nen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist un-
ten Personen und Vereinigungen dürfen nicht
tersagt.
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steu- (2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten
ersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Per- Körperschaften und Vereinigungen dürfen. im
sonen und Vereinigungen dürfen nur im Rah- Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Be-
fugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hin-
men ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in
weisen. Der Bundesminister der Finanzen wird
Steuersachen leisten.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Art und Inhalt der
§ 6 zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen §9
Das Verbot des § 5 gilt nicht für Verbot der Vereinbarung
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter eines Erfolgshonorars
Gutachten, Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer- eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der
sachen für Angehörige, zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-
sparnis oder Steuervergütung ausbedungen
3. die Durchführung mechanischer Arbeits- wird, ist nichtig.
gänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung § 10
von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht Mitteilungen über Pflichtverletzungen
das Kontieren von Belegen und das Erteilen
von Buchungsanweisungen. Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-
geworden, die den Verdacht begründen, daß
eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten
§7 Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfelei-
Untersagung der Hilfeleistung stung in Steuersachen eine Berufspflichtverlet-
zung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen,
in Steuersachen
soweit sie für die Ermittlung des Sachverh,alts
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in von Bedeutung sind, der zuständigen Berufs-
Steuersachen untersagen, kammer oder den für das ehrengerichtliche
oder berufsgerichtliche Verfahren oder das
1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit-
Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter
§ 3 oder § 4 fällt, zuteilen.
§ 11
2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6
oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Prozeßagen ten
Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten
wird. dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der
oberste Landesbehörde (oberste Landesbe- Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind
hörde) kann in den § 4 Nr. 7 bezeichneten Ver- weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
einigungen im Einvernehmen mit den fachlich in Steuersachen befugt.
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen ganz oder teilweise § 12
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit
Hilfeleistung bei der Erfüllung
nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn
von Buchführungspflichten
eine der in § 3 aufgeführten Personen die
Hilfeleistung in Steuersachen leitet. Personen, die vor dem 1. November 1961 auf
Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanz-
(3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde, behörden oder nach landesrechtlichen Vor-
in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, schriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung
deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Ge- der Buchführungspflichten außerhalb der ge-
schäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975_, Teil I
Z weiter Abschnitt (3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteu-
Lohnsleuerhilfevereine
erhilfeverein aufgenommen werden.
Erster Unternbschnitt § 15
Aufgaben Anerkennungsbehörde, Satzung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag
§ 13 auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist
Zweck und Ti:itigkeitsbereich die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Be-
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfe- zirk der Verein seinen Sitz hat.
einrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfelei- (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohn-
stung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder. steuerhilfeverein ist eine öffentlich beglau-
(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bigte Abschrift der Satzung beizufügen.
gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteu- (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Sat-
ersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2. zungsänderung der für den Sitz des Vereins zu-
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre ständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines
Tätigkeit der Anerkennung. Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.
§ 16
Z weiter Unterabschnitt
Gebühren für die Anerkennung
Anerkennung
Für die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der
§ 14
Verein eine Gebühr von sechshundert Deut-
Voraussetzungen für die Anerkennung, sche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zah-
Aufnahme der Tätigkeit len. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohn- entrichten. ·
steuerhilfeverein anerkannt werden, wenn § 17
nach der Satzung Urkunde
l. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfelei-
Uber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-
stung in Lohnsteuersachen für seine Mitglie-
verein stellt die Oberfinanzdirektion eine Ur-
der ist;
kunde aus.
2. der Name des Vereins keinen Bestandteil
mit besonderem Werbecharakter enthält; § 18
3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei- Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
stung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist; Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung
4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen „Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des
neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Vereins aufzunehmen.
Entgelt erhoben wird;
5. die Anwendung der Vorschriften des § 27 § 19
Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Erlöschen der Anerkennung
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausge- (1) Die Anerkennung erlischt durch
schlossen ist;
1. Auflösung des Vereins;
6. innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
2. Verzicht auf die Anerkennung;
gabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs-
feststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfin- (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der
den muß, in der insbesondere eine Aus- Oberfinanzdirektion zu erklären.
sprache über das Ergebnis der Geschäftsprü-
fung durchzuführen und über die Entlastung
§ 20
des Vorstands wegen seiner Geschäftsfüh-
rung während des geprüften Geschäftsjahres Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
zu befinden ist. (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann nung zurückzunehmen, wenn sich nach der
eine Vertreterversammlung treten, sofern Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt wer-
durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der den müssen.
Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen nung zu widerrufen,
werden, wenn das Bestehen einer Versiche- 1. wenn die Voraussetzungen für die Aner-
rung gegen die sich aus der Hilfeleistung in kennung als Lohnsteuerhilfeverein nach-
Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtge- träglich fortfallen, es sei denn, daß der Ver-
fahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird. ein innerhalb einer angemessenen, von der
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1513
Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt
den dem Gesetz entsprechenden Zustand werden
herbeiführt; 1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-
Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 sachen befugt sind,
bezeichneten Anforderungen an die Satzung 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßi-
übereinstimmt; gem Zweck die regelmäßige oder außeror-
3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfe- dentliche Prüfung der Mitglieder gehört,
leistung in Lohnsteuersachen oder eine ord- wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
nungsgemäße Geschäftsführung nicht ge- des Verbandes Steuerberater, Steuerbevoll-
währleistet ist. mächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf oder vereidigter Buchprüfer ist.
ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. (3) Geschäftsprüf er kann nicht sein, wer
Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder
Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfe-
Dritter Unterabschnitt vereins ist.
Pflichten (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die
Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schrift-
§ 21 wechsel des Vereins zu gewähren und eine
Aufzeichnungspflicht Untersuchung des Kassenbestandes und der
Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und
Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und Nachweise zu geben, die für die Durchführung
vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun- einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
gen sind unverzüglich und in deutscher Spra-
che vorzunehmen. (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhaf-
ter und unparteiischer Prüfung und zur Ver-
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuer- schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-
hilfevereins empfangene Beträge sind vom schäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrneh-
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und ge- mung ihrer Obliegenheiten erfahren haben,
sondert zu verwalten. nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegen-
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Ge- haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den dar-
schäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeit- aus entstehenden Schaden. Mehrere Personen
punkt vorgenommenen Bestandsaufnahme haften als Gesamtschuldner.
seine Vermögenswerte und Schulden aufzu- (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Er-
zeichnen und in einer Vermögensübersicht zu- gebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohn-
sammenzustellen. steuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu
(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind berichten.
geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzube- (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
wahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen
und Ausgaben und die Vermögensübersichten 1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prü-
sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen fungsberichts eine Abschrift hiervon der zu-
gelten für die Aufbewahrung der Belege, son- ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
stigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver- 2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt
mögensübersichten die Vorschriften des Han- des Prüfungsberichts den wesentlichen In-
delsgesetzbuches über die Aufbewahrung von halt der Prüfungsfeststellungen den Mitglie-
Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen dern schriftlich bekanntzugeben.
Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeich- § 23
nungs- und Buchführungspflichten bleiben un- Ausübung der Hilfeleistung in
berührt. Lohnsteuersachen, Ber a tungsstel 1en
§ 22 (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
Geschäftsprüfung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die
einer Beratungsstelle angehören.
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnun- (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem
gen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat,
bis 3) sowie die Ubereinstimmung der tatsäch- mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
lichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßi- Die Unterhaltung von Beratungsstellen in aus-
gen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jähr- wärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
lich innerhalb von sechs Monaten nach Been- (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter
digung des Geschäftsjahres durch einen oder einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,
mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des
1.514 1975, Teil I
Lohnstcu('rv,,rpsens lwuptb(~rufüch tätig gewe-· Die Handakten über die Hilfeleistung in
sind; di(!S ~Jilt nich! Hir die in § 3 bezeich- Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sie-
r1ct()ll Pcrsorwn. ben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des
Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes
(,1) Der Lohnsleuerhilfeverein hat der für den
aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwen-
Sitz des Vereins und der für den Sitz der Bera-
den.
tungsstelle zustündigcn Oberfinanzdirektion
rni tzutei lcn
Vierter Unterabschnitt
1. die Eröffnung od<~r Schließung einer Bera-
tungsstelle; Aufsicht
2. die Bestellung o(kr Abberufung des Leiters
einer Bcrntungsslellc; § 27
3. die Person<:n, den~n sich der Verein bei der Aufsichtsbehörde
Ihlfcl<:istung in Lohnsteuersachen bE~dient. Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbe-
(5) Der Mitte.ilunq über die Bestellung des hörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuer-
Leiters einer ßcratun~Jsstelle ist ein Nachweis hilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbe-
darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen zirk haben.
des Abs,1tzes 3 erfüllt sind. (2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirek-
tion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk
§ 24 bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege
Abwicklung der schwebenden der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind
Lohnsteuerangelegenheiten der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-
ständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(1) Ist die Anerkennung als LohnsteuerhiHe-
verein erloschen, zurückgenommen oder wi- (3) Die Finanzämter haben die ihnen be-
derrufen worden, so kann die Oberfinanzdirek- · kanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhil-
tion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen fevereinen gegen die Vorschriften dieses Ge-
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden setzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mit-
Lohnsteuerangelegenheiten bestellt. zuteilen.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt wer- § 28
den, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Vor- Pflicht zum Erscheinen vor der
aussetzungen erfüllt. Aufsichtsbehörde, Befugnisse der
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf läng- Aufsichtsbehörde
stens für die Dauer von sechs Monaten erteilt (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines
werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, de-
ren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
§ 25 Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlan-
Hafl.unqsausschluß, Haftpflichtversicherung gen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen,
Auskunft zu geben sowie Handakten und Ge-
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen schäftsunterlagen vorzulegen.
für die Mitglieder kann die Haftung des Ver-
eins für das Verschulden seiner Organe und (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der
Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,
die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine
(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen und der in Absatz 1 bezeichnetf.'n Personen
die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuer- während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
sachen ergebenden Haftpflichtgefahren ange- betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder
messen versichert sein. Zuständige Stelle im sonst Feststellungen zu treffen, die zur Aus-
Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den übung der Aufsicht für erforderlich gehalten
Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirek- werden.
hon.
(3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhal-
§ 26 tung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht
Pflichten der Lohnsteuerhi lfevereine gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde
(1) Die L{ilfeleistun9 in Lohnsteuersachen ist die Schließung dieser Beratungsstelle verlan-
sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und gen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle
unter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben. durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet
wird.
(2) Die Ausübun9 einer anderen wirtschaft-
§ 29
lichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe-
leistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. Teilnahme der Aufsichtsbehörde
an Mitgliederversammlungen
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistun9 in Lohnsteuersachen bedient, Die Durchführung von Mitgliederver-
sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 sammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzei-
bezeichneten Pf! ichten anzuhalten. tig mitzuteilen.
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1515
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Teilnahme an der Mitgliederversammlung Ver- Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
treter zu entsenden. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
sein."
§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
8. Die bisherige Bezeichnung „ZWEITER TEIL"
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein wird durch die Bezeichnung „Zweiter Ab-
Verzeichnis über schnitt" ersetzt.
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfi-
nanzbezirk ihren Sitz haben; 9. Die bisherige Bezeichnung „Erster Abschnitt"
2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Bera- wird durch die Bezeichnung „Erster Unterab-
tungsstellen. schnitt" ersetzt.
(2) Das Verzeichnis isl öffentlich.
10. Der bisherige § 4 wird § 35.
Fünfter Unterabschnitt
11. Der bisherige § 5 wird § 36 und wie folgt ge-
Verordnungsermächtigung ändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird die An-
§ 31
gabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58" er-
Durchführungsbestimmungen zu den setzt.
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
b) In Absatz 1 wird in Nummer 2 Buchstabe c
Der Bundesminister der Finanzen wird er- folgender Satz 3 angefügt:
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
„Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber
mung des Bundesrates Bestimmungen zu erlas-
sowohl eine hauptberufliche praktische Tä-
sen
tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens
1. über das Verfahren bei der Anerkennung ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fach-
als Lohnsteuerhilfeverein, hochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen
2. über Einrichtung und Führung des Verzeich- nur einmal angerechnet werden."
nisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich
c) In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige
auf die Eintragung der Lohnsteuerhilfever-
Satz 3 Satz 4.
eine beziehenden Meldepflichten der Lohn-
steuerhilfevereine."
12. Der bisherige § 7 wird § 37.
3. Nach dem neuen § 31 wird folgende Ui:>er-
schrift eingefügt: 13. Der bisherige § 8 wird § 38 und wie folgt geän-
II ZWEITER TEIL dert:
Steuerberaterordnung". a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4
Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort
4. Die bisherige Bezeichnung „ERSTER TEIL" „Rechnungsprüfungsbehörden" die Worte
wird durch die Bezeichnung „Erster Abschnitt" „und der anderen obersten Behörden" und
ersetzt. nach dem Wort „Jahre" das Wort „über-
wiegend" eingefügt.
5. Der bisherige § 1 wird §. 32 und wie folgt geän- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dert:
aa) Die Angabe ,,§ 7" wird durch die An-
Absatz 2 erhält folgende Fassung: gabe ,,§ 37" ersetzt;
,, (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
bb) es wird f,olgender Satz 2 angefügt:
üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist
kein Gewerbe." „Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2
bis 4 fallen, können erst nach dem Aus-
6. Der bisherige § 2 wird § 33 und wie folgt geän- scheiden aus dem öffentlichen Dienst
dert: oder dem Dienstverhältnis als Ang.e-
stellter einer Fraktion des Deutschen
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1)" gestri- Bundestages von der Prüfung befreit
chen.
werden."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
14. Der bisherige § 8 a wird § 39 und wie folgt ge-
7. Der bisherige § 3 wird § 34 und erhält folgende ändert:
Fassung:
a) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertfünf-
,,§ 34
undzwanzig" durch das Wort „einhundert-
Auswärtige Beratungsstellen fünfzig" ersetzt;
Auswärtige Beratungsstellen können unter- b) in Absatz 2 wird das Wort „dreihundert"
halten werden, soweit dadurch die Erfüllung durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
15. l)je bisherige F:h::.wichnung „Zweiter Abschnitt" ,,§ 45
wird durch die Bezeichnung „Zweiter Unterab- Erlöschen der Bestellung
schnitt" ersetzt.
(l) Die Bestellung als Steuerberater oder
16. Der bisherige§ 9 wird§ 40 und wie folgt geän- Steuerbevollmächtigter erlischt durch
dert: 1. Tod,
a) Die Ufwrschrift erhüll folgende Fassung: 2. Verzicht gegenüber der bestellenden Be-
hörde,
„Bestellende Behörde, Cebühren, berufliche
Niederlassung"; 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Be-
ruf.
b) in Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (ober-
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter
ste Landesbehörde)" gestrichen;
erlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-
c) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: berater."
,, (2) Für die Bestellung werden keine Ge-
bühren erhoben."; 22. Der bisherige § 14 wird § 46 und erhält fol-
gende Fassung:
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ,,§ 46
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
17. Die bisherigen §§ 10 und 10 a werden §§ 41
und 42. (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
18. Der bisherige § 11 wird § 43 und wie folgt die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von
geändert: der Prüfung oder die Bestellung durch argli-
stige Täuschung, Drohung oder Bestechung
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Grad" die
oder durch Angaben erwirkt hat, die in we-
Worte „oder eine staatlich verliehene Graduie-
sentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
rung" eingefügt.
ständig waren.
19. Der bisherige§ 12 wird gestrichen. (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
20. Der bisheriqe § 1OB wird § 44 und wie folgt ge- 1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt,
ändert: 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die
a) Die Uberschrift erhült folgende Fassung: mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57
Abs. 4 Nr. 2);
,,Bezeichnung ,Landwirtschaftliche Buch-
stelle' ". 3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 107 a Abs. 2 verloren hat.
Ziff. 8 der Reichsabgabenordnung" durch
die Angabe ,,§ 4 Nr. 8" ersetzt. (3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
mächtigte nicht innerhalb von sechs Mona-
,, (5) Körperschaften des öffentlichen ten nach der Bestellung eine berufliche Nie-
Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigun- derlassung begründet hat;
gen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buch-
2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
stelle für land- und forstwirtschaftliche Be-
mächtigte infolge gerichtlicher Anordnung
triebe unterhalten, dürfen für diese Buch-
in der Verfügung über sein Vermögen be-
stelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
schränkt ist;
Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der
Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung 3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu füh- mächtigte infolge eines körperlichen Ge-
ren." brechens oder wegen Schwäche seiner gei-
stigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
e) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt: (4) Die Bestellung als Steuerberater wird
,, (7) Die Befugnis zur Führung der Bezeich- durch die oberste Landesbehörde, die Bestel-
nung „Landwirtschaftliche Buchstelle" er- lung als Steuerbevollmächtigter durch die
lischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder
oder dem Widerruf der Bestellung als Steu- widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet
erberater oder Steuer bevollmächtigter." sich nach der beruflichen Niederlassung, in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsich-
f) Der bisherige Absc1tz 6 wird Absatz 8. tigten beruflichen Niederlassung des Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der
21. Der bisherige § 13 wird § 45 und erhält fol- Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-
gende Fassung: troffene und die Berufskammer zu hören.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1517
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der ,,§ 49
Bestellung wird mit dem Eintritt der Unan- Rechtsform der Gesellschaft,
fechtbarkeit wirksam." Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
23. Nach § 46 wird folgender§ 47 eingefügt: schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, Offene Handelsgesell-
n§ 47 schaften und Kommanditgesellschaften können
Erlöschen der Befugnis zur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unter-
Führung der Berufsbezeichnung abschnitts als Steuerberatungsgesellschaften
anerkannt werden.
(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder
dem Widerruf der Bestellung erlischt die Be- (2) Offene Handelsgesellschaften und Kom-
fugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater" manditgesellschaften können als Steuerbera-
oder „Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die tungsgesellschaften anerkannt werden, wenn
Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handels-
der auf die frühere Berechtigung hinweist, ge- gesellschaften in das Handelsregister eingetra-
führt werden. gen worden sind.
(2) Die bestellende Behörde kann nach An- (3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
hörung der Berufskammer einem Steuerberater Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen ist die oberste Landesbehörde des Landes zu-
Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die ständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Rechte aus der Bestellung verzichtet, die Er-
laubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater (4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuer-
oder Steuerbevollmächtigter zu nennen. beratungsgesellschaft ist eine Ausfertigung
oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
(3) Die bestellende Behörde kann eine Er- Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizu-
laubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zu- fügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die
rücknehmen oder widerrufen, wenn nachträg- Satzung geändert, so ist die Änderung der
lich Umstände bekannt werden oder eintreten, obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzei-
die bei einem Steuerberater oder Steuerbevoll- gen."
mächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder
den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen 27. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt
würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind geändert:
der Betroffene und die Berufskammer zu a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
hören."
n (2) Neben Steuerberatern können auch
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-
24. Der bisherige § 15 wird § 48 und wie folgt digte Buchprüfer und Steuerbevollmäch-
geändert: tigte Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: führer oder persönlidi haftende Gesell-
schafter von Steuerberatungsgesellschaften
aa) In der Nummer 1 wird die Angabe sein."
,,§ 13 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 45
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt; b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 ein-
gefügt:
bb) in der Nummer 2 wird die Angabe
,,§ 13 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 45
,, (3) Die oberste Landesbehörde kann
Abs. 1 Nr. 3" ersetzt; nach Anhörung der Berufskammer geneh-
migen, daß ferner besonders befähigte
cc) die Nummer 3 erhält folgende Fassung: Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht
,,3. wenn die Bestellung nach § 46 zu- Steuerberater sind, neben Steuerberatern
rücknommen oder widerrufen ist Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder
und die Gründe, die für die Rück- persönlich haftende Gesellschafter von
nahme oder den Widerruf maßgeb- Steuerberatungsgesellschaften werden. Die
lich gewesen sind, nicht mehr be- Genehmigung darf nur versagt werden,
stehen."; wenn die besondere Fachkunde fehlt oder
die persönliche Zuverlässigkeit nicht vor-
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7" durch
handen ist.
die Angabe ,,§ 37" ersetzt.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3
fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
25. Die Bezeichnung „Dritter Abschnitt" wird führer und persönlich haftenden Gesell-
durch die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt" schafter darf die Zahl der Steuerberater
ersetzt. im Vorstand, unter den Geschäftsführern
oder unter den persönlich haftenden Ge-
sellschaftern nicht übersteigen."
26. Der bisherige § 16 wird § 49 und erhält fol•
gende Fassung: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
28. Der bisherige § 17 a wird § 51 und wie folgt 34. Der bisherige § 22 wird § 57 und wie folgt
geändert: geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfhundert" a) In Absatz 1 werden die Worte „als freien
durch das Wort „sechshundert" ersetzt; Beruf" gestrichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) in Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 23
und 23 a" durch die Angabe ,,§§ 58 und 59"
,, (2) Für die Entscheidung über einen An- ersetzt.
trag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50
Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr
von dreihundert Deutsche Mark an die 35. Der bisherige § 23 wird § 58 und erhält fol-
oberste Landesbehörde zu zahlen." gende Fassung:
,,§ 58
29. Der bisherige § 18 wird § 52 und erhält fol-
gende Fassung: Tätigkeit als Angestellter
,,§ 52 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Urkunde dürfen ihren Beruf als Angestellter eines an-
deren Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten
Uber die Anerkennung als Steuerberatungs-
oder einer Steuerberatungsgesellschaft aus-
gesellschaft stellt die oberste Landesbehörde
üben.
eine Urkunde aus."
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
30. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden §§ 53 dürfen ferner tätig werden
und 54.
1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirt-
schaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
31. Der bisherige § 21 wird § 55 und erhält fol- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
gende Fassung: Buchprüfungsgesellschaften,
,,§ 55
2. als Leiter oder als Angestellte von genos-
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung senschaftlichen Prüfungsverbänden, genos-
(1) Die oberste Landesbehörde hat die Aner- senschaftlichen Treuhandstellen oder über-
kennung zurückzunehmen, wenn sich nach der örtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-
Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt perschaften und Anstalten des öffentlichen
werden müssen. Rechts,
(2) Die oberste Landesbehörde hat die Aner- 3. als Leiter von Buchstellen oder von Bera-
kennung zu widerrufen, wenn die Vorausset- tungsstellen der Lohnsteuerhilf evereine,
zungen für die Anerkennung der Gesellschaft 4. als Angestellte von Buchstellen oder von
nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfever-
Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, eine, wenn die Buchstelle oder die Bera-
von der obersten Landesbehörde zu bestim- tungsstelle von einem Steuerberater oder
menden Frist den dem Gesetz entsprechenden Steuerbevollmächtigten geleitet wird."
Zustand herbeiführt.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf 36. Der bisherige § 23 a wird § 59.
ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören."
31. Der bisherige § 24 wird § 60 und wie folgt
32. Nach § 55 wird folgender Vierter Unterab- geändert:
schnitt eingefügt:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1"
„Vierter Unterabschnitt durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 1" und die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58"
ersetzt;
§ 56 b) in Absatz 2 wird die Angabe ,, (§ 22)" durch
Aufhebung von Beschränkungen die Angabe ,, (§ 57) ersetzt.
11
Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung 38. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 61 bis 63.
zur Prüfung und die Voraussetzung des § 46
Abs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung 39. Der bisherige § 28 wird § 64 und wie folgt ge-
finden auf Angehörige der Mitgliedstaaten ändert:
der Europäischen Gemeinschaft keine Anwen-
dung." In Satz 2 werden die Worte „Bundeskammern
(§ 42)" durch das Wort „Bundessteuerberater-
33. Die bisherige Bezeichnung „DRITTER TEIL" kammer" ersetzt.
wird durch die Bezeichnung „Dritter Ab-
schnitt" ersetzt. 40. Der bisherige § 28 a wird § 65.
J\i l. 7] Bonn den 28. Junj 1975
1 151q
41. i''-i<1c!1 § iiii v, i rd t olqcindn § ()(i ei bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht
länger als für die Dauer eines Jahres zu bestel-
,. § bu
len.
l ldtHlciklPn
Dem Abwickler obliegt es, die schwe-
(1) Der Slcuerliernlc·r oder Sleuerbevoll- benden Angelegenheiten abzuwickeln. Er
mächtigle hat die l lc1ncfokten auf die Dauer führt die laufenden Aufträge fort. Zur An-
von sieben Jahren nach Beendigung des Auf- nahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
tra9es aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-
lischt jedoch schon vor Beendigung dieses (3) Der Abwickler führt sein Amt unter
Zeitraums, wenn der Steuerberater oder eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung
Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber auf- und auf Kosten der Erben des verstorbenen
gefordert hat, die Handakten in Empfang zu Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
nehmen, und der Autl.raggeber dieser Auffor- Er hat Anspruch auf eine angemessene Ver-
derung binnen sechs Monaten, nachdem er sie gütung.
erhalkn hat, nicht nc1ch9ekommen ist.
(4) Die Bestellung kann jederzeit wider-
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vor- rufen werden.
schrift gehören alle Schriftstücke, die der
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem
vollmächtigten bestellt werden, dessen Be-
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies
stellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erlo-
gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi-
schen oder nach § 46 zurückgenommen oder
schen dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
widerrufen ist.
mächtigten und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser bereits in Ur- § 71
schrift oder Abschrift erhalten hat sowie für
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits- Bestellung eines Praxistreuhänders
papiere. (1) Soll die Praxis eines verstorbenen
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen
auf eine bestimmte Person übertragen werden,
Regelungen über die Pflicht zur Aufbewah- ·
die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
rung von Geschä.ftsunterlagen bleiben unbe-
Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfelei-
rührt."
stung in Steuersachen befugt ist, so kann auf
Antrag der Erben die zuständige Berufskam-
42. Die bisherigen §§ 29 und 29 a werden §§ 6'1 mer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren
und 68. einen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte'n zum Treuhänder bestellen. In Ausnah-
mefällen kann der Zeitraum um ein weiteres
43. Nach § 68 werden fol~..rende §§ 69 his 71 ein- Jahr verlängert werden.
gefügt:
,,§ 69 (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter
eigener Verantwortung jedoch für Rechnung
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
und auf Kosten der Erben des verstorbenen
(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähig- Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er
keit oder Verhinderung eines Steuerberaters , hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
oder Steuerbevollmächtigten kann die zustän-
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
dige Berufskammer auf Antrag des Betroffe-
werden.
nen einen anderen Steuerberater oder Steuer-
bevollmä.chtigten als Vertreter bestellen. (4) Ein Treuhänder kann unter der Voraus-
setzung des Absatzes 1 auch für die Praxis
(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eige- eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
ner Verantwortung, jedoch für Rechnung und vollmächtigten eingesetzt werden, dessen Be-
auf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch stellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
auf eine angemessene Vergütung. 1,-viderrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3)."
(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten
Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von 44. Der bisherige § 30 wird § 72 und erhält fol-
zwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann gende Fassung:
jederzeit widerrufen werden. ,,§ 72
Steuerberatungsgesellschaften
§ 70
(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten
Bestellung eines Praxisabwicklers
sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften
(1) Ist ein Steuerberater oder SteuerbevoH- sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsfüh-
mächtigter gestorben, so kann die zuständige rer und persönlich haftende Gesellschafter
Berufskammer einen Steuerberater oder Steuer- einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht
bevollmächtigten zum Abwickler der Praxis Steuerberater sind.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung 53. Der bisherige § 38 wird § 80.
oder Gesellschc1ftsvertrng vorgesehenen Auf-
sichtsorgane der GesellschcJften sind zur Ver-
schwiegenheit verpflichl.el." 54. Der bisherige § 39 wird § 81 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 81
45. Die bisherige Bezeichnung „VIERTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung „Vierter Abschnitt" Rügerecht des Vorstandes
ersetzt. (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines
Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses
46. Der bisherige § 31 wird § 73. ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen,
wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und
47. Der bisherige § 32 wird § 74 und erhält fol- ein Antrag auf Einleitung eines berufsgericht-
gende Fassung: lichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
,,§ 74 § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten
entsprechend.
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Berufskammer sind außer (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr
Steuerberatern und Stem~rbevollmächtigten die erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren
Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz gegen das Mitglied der Berufskammer eingelei-
im Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
Steuerbevollmächtigte, di.e noch keine beruf- mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge
liche Niederlassung begründet haben, sind Mit- darf nicht erteilt werden, während das Verfah-
glieder der Berufskammer, in deren Bereich sie ren auf den Antrag des Steuerberaters oder
bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig
ist.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind außer-
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mit-
dem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steu-
glied zu hören.
erbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vor-
standes, Geschäftsführer oder vertretungsbe- (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den
rechtigte persönlich haftende Gesellschafter das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist
einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen.
Sitz im Oberfinanzbezirk hat." Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsan-
waltschaft bei dem für den Sitz der Berufs-
48. Der bisherige § 33 wird § 75. kammer zuständigen Oberlandesgericht mitzu-
teilen, bei dem der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen besteht
49. Der bisherige § 34 w.ird § 76 und wie folgt ge-
(§ 96).
ändert:
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied
a) In Absatz 2 werden die Angabe ,, (§ 22)" je-
binnen eines Monats nach der Zustellung bei
weils durch die Angabe ,, (§ 57)", die An-
dem Vorstand Einspruch erheben. Uber den
gabe ,, (§ 39)" durch die Angabe ,, (§ 81)" und
Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4
die Angabe ,, (§ 54 Abs. 3) durch die An-
11
ist entsprechend anzuwenden."
gabe ,, (§ 99 Abs. 3)" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
55. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:
,, (4) Die Berufskammern haben ferner die
Aufgabe, das Berufsregister zu führen. 11
,,§ 82
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
50. Der bisherige § 35 wird § 77 und wie folgt ge- (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe-
ändert: scheid durch den Vorstand der Berufskammer
In Satz 2 wird nach dem Wort „wer" das Wort zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Be-
,, persönliches" eingefügt. rufskammer innerhalb eines Monats nach der
Zustellung die Entscheidung des Landgerichts
51. Der bisherige § 36 wird § 78. (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufs-
52. Der bisherige § 37 wird § 79 und wie folgt ge-
kammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat,
ändert:
ihren Sitz hat.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
,, (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Bei- schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
träge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Ge- die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-
Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederver- ordnung) wird von dem Vorstand der Berufs-
sammlung." kammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R Juni 1975 1521
an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine münd- 59. Der bisherige § 43 wird § 86 und wie ge-
liche Verhandlung findet statt, wenn sie das ändert:
Mitglied der Berufskammer beantragt oder das
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,, (§ 34 Abs. 2
Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und
Nr. 6)" durch die Angabe {§ 76 Abs. 2 Nr. 6)"
Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vor-
ersetzt.
stand der Berufskammer, das Mitglied der Be-
rufskammer und sein Verteidiger zu benach-
richtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme 60. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:
bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur ,,§ 87
Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme
von Amts wegen auf alle Tatsachen und Be- Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
weismittel zu erstrecken, die für die Entschei- Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von
dung von Bedeutung sind. den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maß-
gabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsord-
(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb
nung bedarf der .Genehmigung durch die Auf-
aufgehoben werden, weil der Vorstand der
sichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von
Berufskammer zu Unrecht angenommen hat,
der Mitgliederversammlung festgesetzt.''
die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer
sei gering und der Antrag auf Einleitung des
berufsgerichtlichcn Verfahrens nicht erforder- 61. Der bisherige § 45 wird § 8R
lich. Treten die Voraussetzungen, unter denen
nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahn- 62. Die bisherige Bezeichnung „FUNFTER TEIL"
dung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein wird durch die Bezeichnung ,Fünfter Abschnitt'"
11
berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet ersetzt.
oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nach-
dem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt 63. Die Bezeichnung „ERSTER ABSCHNITT" wird
das Landgericht den Rüge bescheid auf. Der Be- durch die Bezeichnung "Erster Unterabschnitt"
schluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann ersetzt.
nicht angefochten werden.
64. Die Uberschrift des Ersten Unterabschnitts des
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird,
teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei ,,Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-
dem Oberlandesgericht eine Abschrift des An- verletzungen".
trags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine
Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem 65. Der bisherige § 46 wird § 89 und erhält fol-
über den Antrag entschieden wird. gende Fassung:
,,§ 89
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
selben Verhaltens, das der Vorstand der Be- Ahndung einer Pflichtverletzung
rufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches (1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
Verfahren gegen das Mitglied der Berufskam- bevollmächtigten, der seine Pflichten schuld-
mer ein, bevor die Entscheidung über den An- haft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maß-
trag auf berufsgerichtliche Entscheidung ge- nahme verhängt.
gen den Rügebescheid ergangen ist, so wird
das Verfahren über den Antrag bis zum rechts- (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
kräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen halten eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-
Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 mächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahn-
Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung dende Pflichtverletzung, wenn es nach den Um-
der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ständen des Einzelfalls in besonderem Maße
ist." geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer
für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für
das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise
56. Der bisherige § 40 wird § 83. zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
57. Der bisherige § 41 wird § 84 und wie folgt
nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater
geändert:
oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat
In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40" jeweils der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
durch die Angabe ,,§ 83" ersetzt.
66. Der bisherige § 47 wird § 90 und erhält fol-
58. Der bisherige § 42 wird § 85 und wie folgt ge- gende Fassung:
ändert: ,,§ 90
Berufsgerichtliche Maßnahmen
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
anzuwenden." 1. Warnung,
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Verweis, b) In Satz 1 werden die Worte „keine schwe-
3. Geldbuße bis :t.ll zwanzigtausend Deutsche rere berufsgerichtliche Strafe als Warnung
Mark, oder Geldbuße gerechtfertigt hätte" durch
die Worte „nicht die Ausschließung aus
4. Ausschl icßu ng aus dPm Beruf. dem Beruf rechtfertigt" ersetzt.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des
Verweises und der Geldbuße können neben~ 70. Der bisherige § 50 wird § 94 und erhält fol-
einander verhängt werden." gende Fassung:
,,§ 94
67. Der bisherige § 48 wird § 91 und erhält fol- Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,
gende Fassung: die nicht Steuerberater
,,§ 91 oder Steuerbevollmächtigte sind
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für
Verfahrens gegen einen Steuerberater oder Personen, die der Berufskammer nach § 74
Steuerbevollmächtigten steht es nicht entge- Abs. 2 angehören.
gen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm (2) An die Stelle der Ausschließung aus dem
bereits we~Jen dl~sselben Verhaltens eine Rüge Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten
erteilt hat (§ 81 ). Hat das Landgericht den Personen die Aberkennung der Eignung,
Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt deren Geschäfte zu führen.
hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren
wegen desselben Verha Itens nur auf Grund (3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren
solcher Tatsachen oder Beweismittel eingelei- die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorge-
tet werden, die dem Landgericht bei seiner . sehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der
Entscheidung nicht bekannt waren. gleichen Besetzung wie in Steuerberater-
sachen."
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines
berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das we-
gen desselben Verhaltens gegen den Steuer- 71. Die bisherige Bezeichnung „Zweiter Abschnitt"
berater oder Steuerbevollmächtigten ergeht wird durch die Bezeichnung „zweiter Unter-
abschnitt" ersetzt.
und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche
Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirk-
sam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des 72. Der bisherige § 51 wird § 95 und wie folgt
Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine geändert:
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustel-
Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
len ist."
,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen beim Landgericht".
68. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:
,,§ 92 73. Der bisherige § 52 wird § 96 und wie folgt ge-
Anderweitige Ahndung ändert:
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 51 Abs. 2
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren- und 3" durch die Angabe ,,§ 95 Abs. 2 und 3"
gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be- ersetzt.
rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ord-
nungsmaßnahme verhängt worden, so ist von 74. Der bisherige § 53 wird § 97.
einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen des-
selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erfor- 75. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:
derlich ist, um den Steuerberater oder Steuer-
,,§ 98
bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflich-
ten anzuhalten und das Ansehen des Berufs Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf
zu wahren. Der Ausschließung steht eine an- zum Steuerberaterberuf
derweitig verhängte Strafe oder Maßnahme
(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuer-
nicht entgegen."
bevollmächtigten scheidet mit der Bestellung
als Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Be-
69. Der bisherige § 49 wird § 93 und wie folgt rufskammer hat die Bestellung als Steuerbe-
geändert: rater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die
den Beisitzer berufen hat.
a) In der Uberschrift werden die Worte „der
Verfolgung einer Pflichtverletzung" ange- (2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den
fügt. die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Beru-
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn,. den 28. Juni 1975 1523
fung üls Bcisi tzcr vorgeschlagen hat, als bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter
Steuerb('rutcr bestellt, so reicht die Berufskam- bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jeder-
mer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein. mann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist ent-
(3) Wird ein Steuerbevollmächtigter nach sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Aussage erteilt der Präsident des Gerichts."
als Steuerberater bestellt, so wirken in der
Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als 80. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden §§ 103
Beisitzer mit." und 104 und wie folgt geändert:
a) In § 103 werden die Worte „ehrenamtliche
76. Der bisherige § 54 wird § 99 und wie folgt ge- Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
ändert: Richter" ersetzt;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) in § 104 werden die Worte „ehrenamtliche
,,(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten Richter" und die Worte „Gesetz über die
sind ehrenamtliche Richter."; Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
b) in Absatz 2 werden die Worte „ehrenamt- bei den Gerichten" durch die Worte „Gesetz
lichen Beisitzer aus den Reihen der Steuer- über die Entschädigung der ehrenamtlichen
berater oder Steuerbevollmächtigten" durch Richter" ersetzt.
die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt;
81. Die bisherige Bezeichnung „Dritter Abschnitt"
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird durch die Bezeichnung „Dritter Unterab-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die schnitt" ersetzt.
Worte „ehrenamtlichen Beisitzer"
durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-
ter" ersetzt; 82. Der bisherige § 60 wird § 105.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
83. Der bisherige § 61 wird § 106 und wie folgt
„Jede Vorschlagsliste soll mindestens
geändert:
die doppelte Zahl der zu berufenden
Steuerberater oder Steuerbevollmäch- a) In der Uberschrift wird das Wort „Beschul-
tigten enthalten."; digten" durch die Worte „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt;
d) in den Absätzen 4 und 5 werden die Worte
„ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte b) in Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte"
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt. durch die Worte „Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte" ersetzt.
77. Der bisherige § 55 wird § 100 und wie folgt ge-
ändert: 84. Nach § 106 werden folgende § § 107 und 108
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, (§ 35)" durch eingefügt:
die Angabe ,, (§ 77)" ersetzt; ,,§ 107
b) in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte Verteidigung
„ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt. Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
Oberlandesgericht können außer den in § 138
78. Der bisherige § 56 wird § 101 und wie folgt Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
geändert: sonen auch Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte gewählt werden.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Angabe
,,§§ 51 und 52" durch die Angabe ,,§§ 95 und (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der
96" und die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung
,, § 97" ersetzt. im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzu-
wenden.
79. Der bisherige § 57 wird § 102 und erhält fol- § 108
gende Fassung:
Akteneinsicht des Steuerberaters
,,§ 102
oder Steuerbevollmächtigten
Stellung der ehrenamtlichen Richter
und Pflicht zur Verschwiegenheit Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vor-
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevoll- liegen oder diesem im Falle der Einreichung
mächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären,
ehrenamtliche Richter herangezogen werden, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis-
die Stellung eines Berufsrichters. stücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6
(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmäch- der Strafprozeßordnung ist insoweit entspre-
tigten haben über Angelegenheiten, die ihnen chend anzuwenden."
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
85. Der bisherige § 62 wird § 109 und wie folgt oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der
geändert: Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: eines anderen Berufs untersteht, zu entschei-
den, so sind die anderen Gerichte an diese Ent-
„Das berufsgerichtliche Verfahren kann scheidung gebunden.
fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-
rung gesichert ist oder wenn im strafge- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater
richtlichen Verfahren aus Gründen nicht oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öf-
verhandelt werden kann, die in der Person fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch- nis stehen und ihren Beruf als Steuerberater
tigten liegen." ; oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben
dürfen (§ 59), nicht anzuwenden.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Für die Entscheidung im berufsge-
§ 111
richtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Feststellungen des Urteils im Strafverfah-
Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus-
ren oder Bußgeldverfahren bindend, auf
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-
denen die Entscheidung des Gerichts beruht.
lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
solcher Feststellungen beschließen, deren 11
von wesentlicher Bedeutung ist.
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
den der berufsgerichtlichen Entscheidung 87. Der bisherige § 63 wird § 112 und erhält fol-
zum Ausdruck zu bringen. 11
gende Fassung:
11§ 112
86. Nach § 109 werden folgende §§ 110 und 111 Ortliche Zuständigkeit
eingefügt: Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
,,§ 110 bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskam-
mer, welcher der Steuerberater oder Steuerbe-
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens
vollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Ver-
zu den Verfahren
fahrens angehört. 11
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuer-
88. Der bisherige § 64 wird § 113.
beraters oder Steuerbevollmächtigten, der zu-
gleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsge-
richtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, 89. Der bisherige § 65 wird § 114 und erhält fol-
wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur gende Fassung:
dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung II§ 114
überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im
Zusammenhang steht oder wenn wegen der Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-
Schwere der Pflichtverletzung das berufsge- durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
richtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus- eine Anschuldigungsschrift bei dem Landge-
schließung aus dem Beruf eingeleitet worden richt einreicht. 11
ist.
(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ge- 90. Der bisherige § 66 wird § 115 und wie folgt ge-
gen einen solchen Steuerberater oder Steuer- ändert:
bevollmächtigten das berufsgerichtliche Ver- Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
fahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staats- ,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an-
anwaltschaft oder Behörde mit, die für die Ein- zuwenden."
leitung eines Verfahrens gegen ihn als Ange-
hörigen des anderen Berufs zuständig wäre.
Hat die für den anderen Beruf zuständige 91. Der bisherige § 67 wird § 116 und erhält fol-
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde gende Fassung:
die Absicht, gegen den Steuerberater oder ,,§ 116
Steuerbevollmächtigten ein Verfahren einzu- Antrag des Steuerberaters
leiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt- oder Steuerbevollmächtigten auf
schaft, die für die Einleitung des berufsgericht- Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
lichen Verfahrens zuständig wäre (§ 113).
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- mächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft be-
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts- antragen, das berufsgerichtliche Verfahren ge-
kräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, gen ihn einzuleiten, damit er sich von dem
über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen
Nr. 71 -•- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1525
kc1n11. WqJ<!n <~irws VPtilclltcns, das der Vor- 94. Der bisherige § 75 wird § 118 und wie folgt ge-
stand der lkrufskarnnicr gerügt hat (§ 81), ändert:
kann der SteuerbPrater oder Steuerbevoll-
m~ü:htigtc den ;\ n Lrc1g nicht stel lcn..
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In dem Beschluß, durch den das
(2) Cibt die StdcJtsanwaltschaft dem Antrag
Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kam-
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
1.en keine Folge oder verfügt sie die Einstel-
mächtigtensachen beim Landgericht die An-
lung des Verfdhrens, so hat sie ihre Entschlie-
schuldigung zur Hauptverhandlung zu.";
ßung dem Antragsteller unter Angabe der
Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung „Beschul-
schuldhc.lfle Pfl iclitverletzung festgestellt, das digten" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
berufsgerichtliche Verfahren aber nicht einge- ter oder Steuerbevollmächtigten ersetzt.
II
leitet, oder wird offongclassen, ob eine schuld-
hafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem 95. Der bisherige § 76 wird § 119.
Oberlandesgericht die gerichtliche Entschei-
dung becmtragen. Der Antrng ist binnen eines 96. Der bisherige § 77 wird § 120 und erhält fol-
Monats nach der Bekanntmachung der Ent- gende Fassung:
schließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. ,,§ 120
(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Steuerberater- uncl Steuerbevollmächtigten-
Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-
sachen beim Obcrl,rndesg(~ric:ht ist § 173 Abs. 1
verfahrens ist dem Steuerberater oder Steuer-
und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend
bevollmächtigten spätestens mit der Ladung
anzuwenden. Das Oberlandesgericht entschei-
zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen
det durch Beschluß, ob eine schuldhafte
des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für
Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steu-
die nachgereichte Anschuldigungsschrift."
erbevollmäc:htigten f Pstzustellen ist. Der Be-
schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
das Oberlandesgericht den Steuerberater oder 97. Die bisherigen §§ 78 und 79 werden §§ 121 und
Steuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich 122 und wie folgt geändert:
zu ahndenden Pflichl verletzung für hinreichend a) In den §§ 121 und 122 wird jeweils die Be-
verdächtig, so beschließt (~s die Einleitung des zeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
berufsgeric:ht.lichen Verfahrens. Die Durchfüh- zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
rung dieses Beschlusses obliegt der Staatsan- vollmächtigten" ersetzt;
waltschaft.
b) in § 122 Abs. 2 Satz 4 werden nach den
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Worten „Kammer für Steuerberater- und
schuldhafte Pfli eh l verletzung nicht für gege- Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte
ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen ,, beim Landgericht" eingefügt.
oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens
ein Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge 98. Der bisherige § 80 wird gestrichen.
durch den Vorstand der Berufskammer erteilt
werden." 99. Der bisherige § 81 wird § 123 und wie folgt ge-
ändert:
92. Die bisherigen §§ 68 bis 73 werden gestrichen.
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Kam-
mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
93. Der bisherige § 74 wird § 117 und erhält fol- mächtigtensachen" die Worte „beim Land-
gende Fassung: gericht" eingefügt;
,,§ 117
b) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Beschuldig-
Inhalt der Ansc:huldigungsschrift ten" durch die Bezeichnung „Steuerberater
In der Anschuldigungssc:hrift (§ 114 dieses oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung) ist die dem Steuerberater oder Steu- 100. Der bisherige § 82 wird § 124 und wie folgt ge-
erbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver- ändert:
letzung unter Anführung der sie begründenden
Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). a) In Absatz 1 werden nach den Worten
Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn ,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
in der Hauptverhandlung Beweise erhoben vollmächtigtensachen" die Worte „beim
werden sollen. Die Anschuldigungsschrift ent- Landgericht" eingefügt;
hält den Antrag, das Hauptverfahren vor der b) in den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeich-
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll- nung „Beschuldigte" durch die Bezeichnung
mächtigtensachen beim Landgericht zu eröff- ,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte"
nen." ersetzt;
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
c) in Absalz 3 werden die Angabe ,,§ 81" eines Monats nach Zustellung des Urteils
durch die Angi:lbc ,,§ 123" und die Angabe angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
,,§ 81 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 123 dem Oberlandesgericht einzulegen. In der
Sdtz 2" ersetzt. Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-
101. Der bisheri9e § 83 wird § 125 und wie folgt ge- den.
ändert: (4) Die Beschwerde hemmt die Rechts-
Absatz 3 erhdlt folgende Fctssung: kraft des Urteils.
,, (3) Das berufsgerichlliche Verfahren ist, ab- (5) Wird der Beschwerde nicht abgehol-
gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der fen, so entscheidet der Bundesgerichtshof
Strafprozeßordnung, einzustellen durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner
Begründung, wenn die Beschwerde einstim-
l. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erlo-
mig verwarfen oder zurückgewiesen wird.
schen oder nach § 46 zurückgenommen oder
Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
widerrufen ist;
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechts-
2. wenn nach § 92 von einer berufsgericht- kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,
lichen Ahndung abzusehen ist." so beginnt mit Zustellung des Beschwerde-
bescheides die Revisionsfrist."
102. Der bisherige § 84 wird § 126.
106. Nach § 129 wird folgender§ 130 eingefügt:
103. Der bisherige § 85 wird § 127 und wie folgt ge-
,,§ 130
ändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten Einlegung der Revision und Verfahren
,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe- (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
vollmächtigtensachen" die Worte „beim dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
Landgericht" eingefügt; Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
aa) In Satz 1 werden nach den Worten verkündet worden, so beginnt für diesen die
„Kammer für Steuerberater- und
Frist mit der Zustellung.
Steuerbevollmächtigtensachen" die
Worte „beim Landgericht" eingefügt; (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbe-
bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Be- vollmächtigten können die Revisionsanträge
schuldigten" durch die Bezeichnung und deren Begründung nur schriftlich ange-
,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch- bracht werden.
tigten" ersetzt; (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
c) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 78, 79, 81 richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
bis 83" durch die Angabe ,,§§ 121 bis 125" ten der Strafprozeßordnung über die Revision
ersetzt. §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs.
104. Der bisherige § 86 wird § 128. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch
an das Oberlandesgericht eines anderen Lan-
des zurückverwiesen werden."
105. Der bisherige § 87 wird § 129 und wie folgt ge-
ändert:
107. Der bisherige § 88 wird § 131.
a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der
Nummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt 108. Der bisherige § 89 wird § 132 und erhält fol-
und folgende Nummer 3 angefügt: gende Fassung:
„3. wenn der Senat für Steuerberater- und
,,§ 132
Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht sie in dem Urteil zu- Anordnung der Beweissicherung
gelassen hat."; (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten eingestellt, weil seine Bestellung
,, (2) Der Senat für Steuerberater- und erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
Steuerbevollmächtigtensachen beim Ober- ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf
landesgericht darf die Revision nur zulas- Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
sen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Beweise angeordnet werden, wenn zu er-
der Berufspflichten entschieden hat, die von warten ist, daß auf Ausschließung aus dem Be-
grundsätzlicher Bedeutung sind."; ruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann
c) folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: nicht angefochten werden.
,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann (2) Die Beweise werden von der Kammer für
selbständig durch Beschwerde innerhalb Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1527
sachen beim Landgericht aufgenommen. Die 113. Die bisherigen §§ 94 und 95 werden §§ 137 und
Kammer für Sleuerbera ler- und Steuerbevoll- 138 und wie folgt geändert:
mächtigtensachen kann eines ihrer berufsrich- Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
terlichen Mitglieder rnil der Beweisaufnahme die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
beauftragen." vollmächtigte" ersetzt.
109. Der bisherige § 90 wird § 133 und wie folgt ge- 114. Der bisherige § 96 wird § 139.
ändert:
a) Absatz 1 erh~ilt folgendr! Fassung: 115. Der bisherige § 97 wird § 140 und wie folgt ge-
ändert:
,, (1) Die Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Land- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gericht hat von Amts wegen alle Beweise ,, (1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
zu erheben, die eine Entscheidung darüber mächtigte, der einem gegen ihn ergangenen
begründen können, ob das eingestellte Ver- Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zu-
fahren zur Ausschließung aus dem Beruf widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-
geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände
bestimmt die Kammer für Steuerberater- eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme
und Steuerbevollmächtigtensachen nach ausreichend erscheint."
pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge
gebunden zu sein; ihre Verfügungen kön-
116. Der bisherige § 98 wird § 141 und wie folgt ge-
nen insoweit nicht angefochten werden.";
ändert:
b) in Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
„Beschuldigten" durch die Bezeichnung ,,die Kammer für Steuerberater- und Steuer-
,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- bevollmächtigtensachen" jeweils durch die
ten" ersetzt; Worte „das Landgericht oder das Oberlan-
c) Absatz 4 entfällt. desgericht" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
110. Der bisherige § 91 wird § 134 und erhält fol- ,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-
gende Fassung: scheidet, sofern der angefochtene Beschluß
von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-
,,§ 134
landesgericht und, sofern er von dem Ober-
Voraussetzung des Verbots landesgericht erlassen ist, der Bundesge-
richtshof. Für das Verfahren gelten neben
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme den Vorschriften der Strafprozeßordnung
vorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4
einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschlie- sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes
ßung aus dem Beruf erkannt werden wird, so entsprechend."
kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs-
oder Vertretungsverbot verhängt werden.
117. Der bisherige § 99 wird § 142 und wie folgt ge-
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei- ändert:
tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder
Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater vor der Kammer für Steuerberater- und
oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt
wird, sowie die Beweismittel anzugeben. wird."
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung 118. Der bisherige § 100 wird § 143 und wie folgt
ist das Gericht zuständig, das über die Eröff- geändert:
nung des Hauptverfahrens gegen den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten zu entschei- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
den hat oder vor dem das berufsgerichtliche ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
Verfahren anhängig ist." nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.";
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
111. Der bisherige § 92 wird § 135 und wie folgt ge-
ändert: aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Be-
schuldigte" durch die Bezeichnung
In Absatz 4 wird die Bezeichnung „Beschuldig- ,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
ten" durch die Bezeichnung „Steuerberaters tigter" ersetzt;
oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.
bb) in Satz 2 wird die Angabe ,, § 98 Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 1" er-
112. Der bisherige § 93 wird § 136. setzt.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
119. Nach § 143 wird folgender§ 144 eingefügt: bb) die Angabe ,, (§§ 89 und 90)" durch die
Angabe,,(§§ 132 und 133)" ersetzt;
,,§ 144
b) in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die
Mitteilung des Verbots Bezeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald vollmächtigter" ersetzt.
der bestellenden Behörde und dem Präsidenten
der Berufskammer in beglaubigter Abschrift 126. Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt:
mitzuteilen.
.,§ 149
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
außer Kraft oder wird es auf gehoben oder ab- auf berufsgerichtliche Entscheidung
geändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzu- über die Rüge
wenden."
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge als unbegründet
120. Der bisherige § 101 wird § 145. zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht
121. Die Bezeichnung „ Vierter Abschnitt" wird fest, daß die Rüge wegen der Verhängung
durch die Bezeichnung „ Vierter Unterab- einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirk-
schnitt" ersetzt. sam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den
Rüge bescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so
122. Die Uberschrift des Vierten Unterabschnitts er- kann es dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
hält folgende Fassung: mächtigten die in dem Verfahren entstandenen
Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
„Die Kosten in dem berufsgerichtlichen es dies für angemessen erachtet.
Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen
auf berufsgerichtliche Entscheidung über die (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbe-
Rüge. Die Vollstreckung der berufsgericht- vollmächtigte den Antrag auf berufsgericht-
lichen Maßnahmen und der Kosten. liche Entscheidung zurück oder wird der An-
Die Tilgung." trag als unzulässig verworfen, so gilt § 148
Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
123. Der bisherige § 102 wird § 146 und erhält fol- (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82
gende Fassung: Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder
,,§ 146 wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines
Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbe-
Gebührenfreiheit, Auslagen
vollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfah-
Für das berufsgerichtliche Verfahren und ren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2
das Verfahren bei einem Antrag auf berufsge- Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind
richtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82) die notwendigen Auslagen des Steuerberaters
werden keine Gebühren, sondern nur die Aus- oder Steuerbevollmächtigten der Berufskam-
lagen nach den Vorschriften des Gerichtsko- mer aufzuerlegen."
stengesetzes erhoben."
127. Der bisherige § 105 wird § 150 und wie folgt
124. Der bisherige § 103 wird § 147 und wie folgt geändert:
geändert: Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: vollmächtigter" ersetzt.
,,(1) Einern Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigten, der einen Antrag auf ge- 128. Der bisherige § 106 wird § 151 und wie folgt
richtliche Entscheidung über die Entschlie- geändert:
ßung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen"
zurücknimmt, sind die durch dieses Verfah- durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt;
ren entstandenen Kosten aufzuerlegen.";
b) in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 2" ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 90" ersetzt;
durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2" ersetzt. c) in Absatz 3 wird die Bezeichnung „Beschul-
digte" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt.
125. Der bisherige § 104 wird § 148 und wie folgt
geändert:
129. Nach § 151 wird folgender § 152 eingefügt:
a) In Absatz 1 werden
,,§ 152
aa) die Worte „eine berufsgerichtliche Be-
strafung" durch die Worte „die Ver- Tilgung
hängung einer berufsgerichtlichen (1) Eintragungen in den über den Steuer-
Maßnahme" und berater oder Steuerbevollmächtigten geführten
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1529
Akten über eine Warnung sind nach fünf, über 136. Der bisherige § 110 wird gestrichen.
einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn
Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht-
137. Der bisherige § 111 wird § 155 und wie folgt
lichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge
geändert:
sind aus den über den Steuerberater oder
Steuerbevollmi:ichligü~n geführten Akten zu a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der ,, § 17 Abs. 1" durch die Angabe ,, § 50
Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Abs. 1" ersetzt;
berufsgc~richtlichen Maßnahmen nicht mehr be-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rücksichtigt werden.
aa) In Satz 1 werden die Worte „ bei der
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem obersten Landesbehörde" gestrichen;
die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist. bb) in Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1"
durch die Angabe ,, § 50 Abs. 1" ersetzt;
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein c) die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
Strafverfahren, ein ehrengerichUiches oder be-
rufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszipli- 138. Die bisherigen §§ 112 bis 117 werden gestri-
narverfahren schwebt, eine andere berufs- chen.
gerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden
darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil
noch nicht vollstreckt worden ist. 139. Der bisherige § 118 a wird § 156 und wie folgt
geändert:
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuer-
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2"
berater oder Steuerbevollmächtigte als von be-
durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt;
rufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
b) in Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen;
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
Vorstandes der Berufskammer entsprechend. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Frist beträgt fünf Jahre." aa) in Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 a)"
durch die Angabe ,, (§ 39)" ersetzt;
130. Die bisherige Bezeichnung „Fünfter Abschnitt" bb) in Satz 2 wird das Wort „zweihundert"
wird durch die Bezeichnung „Fünfter Unter- durch das Wort „dreihundertfünfzig"
abschnitt" ersetzt. ersetzt;
131. Die Uberschrift des neuen Fünften Unter- d) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 7, 9 und
abschnitts erhi:ilt folgende Fassung: 10" durch die Angabe ,,§§ 37, 40 und 41 ",
die Angabe ,, (§ 9)" durch die Angabe
„Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende ,,(§ 40)" und die Angabe ,,§ 10 Abs. 2"
Vorschriften". durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2" ersetzt;
132. Der bisherige § 107 wird § 153. e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von
Bewerbern, die die Vorbildungsvorausset-
zung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum
133. Die bisherige Bezeichnung „SECHSTER TEIL" Ablauf des zweiten Jahres, von den ande-
wird durch die Bezeichnung Sechster Ab-
II
ren Bewerbern" gestrichen.
schnitt" ersetzt.
134. Die Uberschrift des neuen Sechsten Abschnitts 140. Der bisherige § 118 b wird § 157 und wie folgt
erhält folgende Fassung: geändert:
„Ubergangsvorschriften, Zusammenführung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Berufe". aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
,,Arbeitsgemeinschaft der Berufskam-
135. Der bisherige § 109 wird § 154 und wie folgt mern" durch das Wort „Berufskammer"
geändert: ersetzt;
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird gestrichen;
aa) Die Worte „bei der bestellenden Be- cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2;
hörde" werden gestrichen;
b) Absatz 2 wird gestrichen;
bb) die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" wird durch
die Angabe,,§ 41 Abs. 2" ersetzt; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;
b) in Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 10 d) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2" wie folgt geändert:
und die Angabe ,, (§ 23 a)" durch die An- Die Angabe ,,§ 37 Abs. 2" wird durch die
gabe ,, (§ 59)" ersetzt. Angabe ,,§ 79 Abs. 2" ersetzt;
1530 J 1975, Teil I
(,} der bislwrige Absatz 5 \Vird Absatz 4 und Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im
wie folgt geündert: Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangs-
Die Angube ,,§ 4 Abs. 2" wird durch die geld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der
Angühe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt; §§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenord-
nung sind sinngemäß anzuwenden.
f) der hisheri9e Absdtz 6 wird Absatz 5 und
wie folgt geündert: (2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftau-
Nummer 3 ('.rh~i lt folgende Fassung: send Deutsche Mark nicht übersteigen.
,,3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerbera- (3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß
ter"; schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht
g) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und werden. Die Androhung kann mit dem Verwal-
wie folgt geändert: tungsakt verbunden werden, durch den die
Die Angabe ,, § 8 a" wird durch die Angabe Hilfelei.stung in Steuersachen untersagt oder
,, § 39" ersetzt; die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet
wird.
h) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und
wie folgt geändert: (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangs-
Der Klammerzusatz ,, (§ 42)" wird gestri- geld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ange-
chen;· droht werden. In den Fällen des § 28 ist eine
neue Androhung wegen derselben Verpflich-
i) der bisheri~Je Absatz 9 wird gestrichen; tung erst dann zulässig, wenn das zunächst an-
k) der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und gedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.
erhält folgende Fassung:
(5) Handelt der Pflichtige der Untersagung
,, (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur
der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder
bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach
wird die Verpflichtung nach § 28 nicht inner-
Inkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich.
halb der Frist, die in der Androhung bestimmt
§ 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwen•
den." ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das
Zwangsgeld fest.
141. Die bisherigen §§ 118 c und 118 d werden ge- (6) Ist ein gegen eine natürliche Person fest-
strichen. gesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann
das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde
142. Nach § 157 werden die Bezeichnung „Siebenter nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangs-
Abschnitt" und die Uberschrift „ Verordnungs- haft durch Beschluß anordnen, wenn bei An-
ermächtigung" eingefügt. drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewie-
sen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatz-
zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl aus-
143. Der bisherige § 118 wird § 158 und wie folgt
zufertigen, in dem die antragstellende Behörde,
geändert:
der Pflichtige und der Grund der Verhaftung
a) In der Uberschrift werden die Worte „ zu zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Frei-
den Vorschriften über Steuerberater, Steuer- heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
bevollmächtigte und Steuerberatungsgesell- Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
schaften" angefügt;
b) in Satz 1 wird das Wort „Bundeskammern" (7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in
durch das Wort „Bundessteuerberaterkam- dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz
mer" ersetzt; oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Be-
c) in der Nummer 4 wird die Angabe ,, § 108
schluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be-
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 44" ersetzt.
schwerde nach der Zivilprozeßordnung gege-
ben.
144. Nach § 158 wird folgender neuer DRITTER
(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt •mindestens
TEIL eingefügt:
einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Voll-
„DRITTER TEIL ziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach
den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilpro-
Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten
zeßordnung.
Erster Abschnitt (9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes
Vollstreckung wegen Handlungen und verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem
Unterlassungen Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestset-
zung u_nanfechtbar geworden ist. Ist der An-
§ 159 spruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf
Zwangsgeld die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
P) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein
der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf Z v,eck erreicht ist.
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1531
ZwPilz~r Abschnitt der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-
Ordnungswidrigkeiten steuersachen bedient, nicht mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
§ 160 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark
1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollzieh- geahndet werden.
baren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet oder ,§ 163
2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßi- Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
gen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet. sachen bedient
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfe-
geahndet werden. leistung in Lohnsteuersachen eine andern wirt-
schaftliche Tätigkeit ausübt.
§ 161 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
Schutz der Bezeichnung~n
geahndet werden.
,, Steuerberatungsgesellschaft",
„ Lohnsteuerhi] feverein" und § 164
,,Landwirtschaftliche Buchstelle"
Verfahren
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens
die Bezeichnung „Steuerberatungsgesell-
sind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8
schaft", ,,Lohnsteuerhilfeverein", ,,Landwirt-
Abs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung
schaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen
entsprechend anzuwenden."
zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung be-
nutzt.
145. Nach§ 164 werden die Bezeichnung „VIERTER
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer TEIL" und die Uberschrift „Schlußvorschrif-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ten" eingefügt.
geahndet werden.
146. Der bisherige § 119 wird gestrichen.
§ 162
Verletzung der den Lohnsteuerhilfe- 147. Nach § 164 wird folgender neuer § 165 einge-
vereinen obliegenden Pflichten fügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ,,§ 165
1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung Ermächtigung
der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht Der Bundesminister der Finanzen wird er-
oder nicht rechtzeitig anzeigt, mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und
2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Ge- der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-
schäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig rungsverordnungen in der jeweils geltenden
durchführen läßt, Fassung mit neuem Datum und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
Berichts über die Geschäftsprüfung der zu-
ständigen Oberfinanzdirektion nicht oder
nicht rechtzeitig zuleitet, 148. Der bisherige § 120 wird § 166.
4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern
149. Der bisherige § 121 wird § 167 und wie folgt
des Lohnsteuerhilfevereins den wesent-
geändert:
lichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, In Absatz 1 erhä-lt der Satz 1 folgende Fassung:
5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Be- „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
ratungsstelle eine Person bestellt, die nicht Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
die dort bezeichneten Voraussetzungen er- 4. Januar 1952 (Bundesges-etzbl. I S. 1) auch im
füllt, Land Berlin."
6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Ober-
finanzdirektion die Eröffnung oder Schlie- 150. Der bisherige § 122 wird § 168 und wie folgt
ßung einer Beratungsstelle, die Bestellung geändert:
oder Abberufung des Leiters einer Bera- Die Angabe § 120 Abs. 2" wird durch die An-
11
tungsstelle oder die Personen, deren sich gab~ § 166 Abs. 2" ersetzt.
11
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 2 die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
Änderung der Reichsabgabenordnung den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-
tRcichsgcsctzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das den,".
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-
qesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 365b), wird wie folgt ge~indert: 5. § 230 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zu-
1. § 107 wird wie folgt g<!~indPrt: lassungsausschusses" die Worte „und des Prü-
c1) In Absatz 2 werden die vVorle „nach § 107 a''' fungsausschusses" eingefügt.
gestrichen;
b) Absatz 7 wird gcsl.riclicn. 6. § 409 wird gestrichen.
2. § 107 a wird gestrichen.
7. Nach § 409 wird folgender § 409 a eingefügt:
3. § 159 erhült folgerule Fassung: ,,§ 409 a
.,§ 159
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs-
und Vergütungsansprüchen
Abtretung, Verpli:indung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
(1) Die Abtretung eines Erstattungs- oder Ver- § 159 Abs. 3 Satz 1 Erstattungs- oder Vergü-
gütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der tungsansprüche erwirbt.
Gläubiger in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen
Form der Finanzbehörde anzeigt, die über den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden."
(2) Die Abtretung ist der zuständigen Be-
hörde unter Angabe des Abtretenden, des Ab-
tretungscmpfüngcrs sowie der Art und Höhe des
abgetretenen Anspruchs und des Abtretungs- Artikel 3
9rundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Änderung des Steuersäumnisgesetzes
Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Ab-
Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-
tretenden und vom Abtretungsempfänger zu
desgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das
unterschreiben.
Zweite Gesetz zur .Änderung strafrechtlicher Vor-
(3) Der geschüftsmüßige Erwerb von Erstat- schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
tunqs- oder V crgütungsansprüchen zum Zwecke Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf S. 953), wird wie folgt geändert:
eigene Rechnung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt
nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum
Nach § 4 a werden folgende §§ 4 b und 4 c einge-
geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-
fügt:
mi:ißigen Einziehung der unter Satz 2 fallenden
Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen
das Betreiben von BankgcschMten erlaubt ist. Ersta ttungszinsen
(4) Wird der Finanzbehörde die Abtretung (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche
angezeigt, so müssen Abtretender und Ab- Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-
tretungsempfünger der Finanzbehörde gegenüber scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt
die angezeigte Abtretung gegen sich gelten las- oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu
sen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirk- erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-
sam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 3 nich- lich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängig-
tig ist. keit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist
der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die
auf die Verpfänchmg sinngemüß anzuwenden. Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(6) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver- (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
gütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die
1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder
über den Anspruch entschieden oder zu entschei-
.Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes
den hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829,
oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs-
815 der Zivilprozeßorclnung."
akte:S erledigt oder
2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
4. § 228 wird wie folgt geändert:
oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch
Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht- a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid
Jichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, festgesetzten Steuer,
Nr. 71 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1533
h) zur l Jcr~dJ~;dzu 119 der Cewerbesteuer nach der nach den Vorschriften des Steuerberatungs-
A ndPru ng d<'s ( ;<'wcrlwst Puermeßbt~trages gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
führl. Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungs-
fähig."
(3) Ein zu erstatter1<ler oder zu vergütender Be-
trag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten
die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Artikel 5
Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 4 C Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
Au sse Lzungszi11sen kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-
(1) Soweit Pine Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord- führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
nung bezeichneten Art oder w~gen eine Einspruchs- vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
entscheidung endgültig keinen Erfolg gehabt hat, wird wie folgt geändert:
ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die
Vollziehung des angdochtenen Verwaltungsaktes 1. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b werden die
oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, nach Worte ,,§ 107 a Abs. 2 Nr. l, 7 und 8 und Abs. 3
§ 5 zu verzinsen. Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung"
(2) Zinsen werden erhoben vom Tage der Rechts- durch die Worte ,,§ 4 Nr. 3, 7, 8 und 11 des
hängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset- Steuerberatungsgesetzes ersetzt.
II
zung der Vollzi<drnng endet. Ist die Vollziehung erst
nach der Rechtshi:inuiukeit ausgesetzt worden, so 2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den
beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset- Worten „nach § 4 Nr. 1 bis 5" die Worte „oder
zung der Vollziehung. nach den in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
II
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu- Vorschriften eingefügt.
wenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides, des Körperschaft- 3. § 26 wird wie folgt geändert:
steuerbescheides oder eines Feststellungsbeschei-
des die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbe- a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
scheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt gefügt:
wird. ,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann
(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforde- mit Zustimmung des Bundesrates durch
rung von Vergütungen entsprechend anzuwenden." Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der
Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiun-
gen zu führen ist:
Artikel 4 1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen
Änderung der Finanzgerichtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
von der Bundesrepublik zu gewährenden
ändert:
Abgabenvergü,,11stigungen für die von den
1. § 33 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Vereinigten Staaten im Interesse der ge-
,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht- meinsamen Verteidigung geleisteten Aus-
lichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, gaben (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 823),
die durch den Ersten Teil, den Zweiten und 2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens
den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils zu dem Abkommen zwischen den Parteien
und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer- stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
den,". der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten ausländischen Truppen (Bundesgesetz-
2. § 62 wird wie folgt geändert:
blatt 1961 II S. 1183, 1218),
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 107 a
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstaben b und d des
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
Abkommens zwischen der Bundesrepublik
,,den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes"
ersetzt. Deutschland und dem Obersten Hauptquar-
tier der Alliierten Mächte, Europa, über die
3. Die §§ 111 und 112 werden gestrichen. besonderen Bedingungen für die Einrich-
tung und den Betrieb internationaler mili-
4. § 139 wird wie folgt geändert: tärischer Hauptquartiere in der Bundes-
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1997, 2009)."
,,Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-
lagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 6 2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-
Änderung des OHshore-Steuergesetzes treffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht
Artikel 3 Abschnilt Ades Offshore-Steuergesetzes
oder auf Grund einer landesrechtlichen Er-
vom 19. Au~1ust 1955 (Bundc~sg<!selzbl. II S. 821), ge-
mächtigung geregelte Steuern betreffen,
i.indert durch d,1s GesPlz zur i\ndenmg des Offshore-
Steuergeset.zes vom 13. Mi.irz 1964 (Bundesgesetz- 4. in Monopolsachen,
blatt II S. 229) wird duluehoben. 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegen-
heiten, soweit für diese durch Bundesgesetz
Artikel 7 oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er-
öffnet ist.
Änderung des Truppenzollgesetzes 1962
§ 9 des Truppenzoll~Jesetzes vom 17. Januar 1963 (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Ange-
(BundesgE!setzbl. I S. 51) wird aufgehoben. legenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maß-
gebend."
2. Artikel 2 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zum Protokoll 3. In Artikel 5 wird der Absatz 2 gestrichen.
über die NATO-Hauptquartiere
und zu den Ergänzungsvereinbarungen
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Oktober 1969 zum Artikel 11
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu Ubergangsvorschriiten
den Ergänzungsvereinbarungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1997) wird aufgehoben. § 1
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
durch bestehende Personenvereinigungen
Artikel 9
Personenvereinigungen, die vor Inkrafttreten die-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ser Vorschrift nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuer-
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- sachen geleistet haben, dürfen bis zum Ablauf des
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Acht- Jahres 1975 weiter tätig werden.
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 (Bundes- §2
gesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert: Änderung der Verwaltungsgebühren
Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf
In § 327 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 107 a
Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuer-
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenord-
beratungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Aus-
nung" durch die Worte ,,§ 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4
nahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über
des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wor-
den, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den
Artikel 10 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prü-
fungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor
Das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
§3
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
wie folgt geändert: Anwendung der Vorschriften
über das Rügeverfahren
1. In Artikel 1 § 4 erhalten die Absätze 1 und 2 Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten
folgende Fassung: dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere
Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
,,(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die
Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
§4
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
oder Recht der Europäischen Gemeinschaften Anwendung der Vorschriften
geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, über das berufsgerichtliche Verfahren
soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses
durch Landesfinanzbehörden verwaltet wer- Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfah-
den, ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
>It 71 ·1·ag der Bonn, den 28. Juni 1975 1535
§ ·wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten
Anwendun!J der Vorschriften dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften
über die berufsgerichlliche Vorunlenmchung
Wur bei Inkrafttreten dieses Cesetzes eine be-
rufsgerichtliche Voruntersudiung bereits eröffnet,
so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen
Artikel 13
Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung
findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Berlin-Klausel
Schluß der Voruntersuchung zu ergünzenden Ermitt-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
lungen befugt.
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsges·etzes
§6 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
in rechtshängigen Verfahren dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Jn Verfahren, die bei InkrcJfttreten dieses Gesetzes Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von ,
Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum
Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften, Artikel 14
Inkrafttreten
Artikel 12 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
Verweisungen kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.
Soweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift
des § 107 a der Reichsabgabenordnung verwiesen Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft
Das vorstehende Gesetz "INird hiermit verkündet
Bonn, den 24. Juni 1975
üer Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
D r Bundesminister der Finanzen
Hans el
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)
Vom 24. Juni 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 11 3. Personen, die eine in Studien- oder Prü-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fungsordnungen vorgeschriebene berufs-
praktische Tätigkeit verrichten."
§ 1 3. § 172 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Änderung der Reichsversicherungsordnung ,,5. Personen, die während der Dauer ihres Stu-
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt diums als ordentliche Studierende einer
geändert und ergänzt: Hochschule oder einer sonstigen der wis-
senschaftlichen oder fachlichen Ausbildung
dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt
1. § 165 wird wie folgt geändert:
sind,".
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt; folgende Nummern 5 und 6 werden 4. Nach § 173 c wird folgender § 173 d eingefügt:
angefügt:
,,5. eingeschriebene Studenten der staat- 11 § 173 d
lichen und der staatlich anerkannten (1) Wer bei einem Krankenversicherungs-
Hochschulen, unternehmen versichert ist und für sich und
6. Personen, die eine in Studien- oder Prü- seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-
fungsordnungen vorgeschriebene berufs- kenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die
praktische Tätigkeit verrichten." der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe
mit Ausnahme des Krankengeldes entsprechen,
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 2 und
wird auf Antrag von der Versicherungspflicht
3 angefügt:
nach§ 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 befreit.
"Voraussetzung der Versicherung für die in
Absatz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Personen (2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach
ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Beginn der Mitgliedschaft bei der zuständigen
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Krankenkasse zu stellen. Der Anspruch auf die
versicherungspflichtig sind. Die Versicherung Vertragsleistungen muß zum Zeitpunkt der An-
nach Absatz 1 Nr. 5 geht der Versicherung tragstellung bestehen. Die Befreiung wirkt vom
nach Absatz 1 Nr. 6 vor." Beginn des Kalendermonats an, der auf die An-
tragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: werden. § 183 Abs. 1 gilt nicht.
,, (8) Nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 wird nicht (3) Wer bei einem Krankenversicherungs-
versichert, wer nur wegen Uberschreitens unternehmen-versichert ist und nach § 165 Abs. 1
der Einkommensgrenzen nicht nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 versicherungspflichtig wird, kann
Nr. 2 oder § 166 versicherungspflichtig ist." den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats
kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
2. In § 168 Abs. 4 wird der Punkt durch ein Kom- rungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend,
ma ersetzt; folgende Nummer 3 wird angefügt: wenn ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1537
oder 6 versicherungspflichtig wird und für einen 7. § 176 b wird wie folgt geändert:
bei einem Krankenversicherungsunternehmen
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
Versicherten Anspruch auf Familienhilfe er-
ersetzt und folgende Nummer 3 eingefügt:
wirbt."
„3. Personen, deren Mitgliedschaft nach § 312
Abs. 3 endet, wenn sie sich zu der das
5. § 175 erhält folgende Fassung: Studium abschließenden Prüfung gemel-
det haben."
,,§ 175
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Von der Versicherungspflicht nach § 165
„Familienhilfe" die Worte „oder nach dem
Abs. 1 Nr. 5 und 6 sind befreit
Ende der Mitgliedschaft" eingefügt.
1. die nach den§§ 169, 172, 173 a bis 173 c und
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Mutterschutzgesetzes und der ,, (4) Für die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Reichsversicherungsorclnung vom 24. August Versicherten gelten § 180 Abs. 3 b, § 182
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) versicherungs- Abs. 1 Nr. 2, § 182 a Abs. 2 Nr. 1 und § 381 a."
freien Personen,
8. In § 180 wird folgender Absatz 3 b eingefügt:
2. Personen, die nach § 173 die Voraussetzungen
für die Befreiung von der Versicherungs- ,, (3 b) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 be-
pflicht erfüllen, zeichneten Versicherten gilt als Grundlohn ein
Dreißigste! des Betrages, der als monatlicher
3. Personen, für clie bei Beginn des Semesters, Bedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesaus-
für das sie sich an der Hochschule einschrei- bildungsförderungsgesetzes für Studenten an
ben oder zurückmelden, oder für die im Zeit- Hochschulen festgesetzt ist, die nicht bei ihren
punkt cler Aufnahme der berufspraktischen EI tern wohnen."
Tätigkeit Anspruch auf Familienkranken-
pflege besteht, es sei denn, für ihre unter-
9. In § 182 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten
haltsberechtigten Ehegatten oder ihre unter-
,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" die Worte ,, , 5 und 6" ein-
haltsberechtigten Kinder besteht kein An-
gefügt.
spruch auf Familienkrankenpflege. Die Ver-
sicherungsfreiheit besteht bis zum Ende des
10. In§ 182 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten
Semesters, in dem der Anspruch auf Familien-
,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" die Worte ,, , 5 und 6" ein-
krankenpflege erlischt."
gefügt.
6. § 176 wird wie folgt geändert und ergänzt: 11. § 205 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden folgende Num- ,,Für Kinder besteht der Anspruch bis zur Voll-
mern 5 bis 8 eingefügt: endung des 18. Lebensjahres, er besteht läng-
„5. Personen, die berufsbildende Schulen stens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
oder sonstige Berufsbildungseinrichtun- für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsaus-
gen oder Abendhauptschulen, Berufsauf- bildung befindet oder das ein freiwilliges sozia-
bauschulen, Abendrealschulen, Abend- les Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
gymnasien oder Kollegs besuchen, eines freiwilligen sozialen Jahres leistet. Im
6. Personen, die sich bei der Zentralstelle Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
für die Vergabe von Studienplätzen um Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
einen Studienplatz beworben haben, gesetzlicher Dienstpflicht des Kindes wird der
Anspruch auch für einen der Zeit dieses Dien-
7. Personen, die an studienvorbereitenden .stes entsprechenden Zeitraum über das 25. Le-
Sprachkursen oder Studienkollegs teil- bensjahr hinaus gewährt. Für Kinder, die wegen
nehmen, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
8. Studenten einer außerhalb des Geltungs- rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-
bereichs dieses Gesetzes gelegenen wis- ten, besteht der Anspruch ohne Altersgrenze."
senschaftlichen Hochschule, wenn sie in
den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt 12. § 238 erhält folgende Fassung:
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ,,§ 238
gehabt haben,". Freiwillig Versicherte können der für ihren
b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse oder
der Krankenkasse angehören, der sie angehören
,,Der Beitritt nach Satz 1 Nr. 6 wirkt frühe- würden oder könnten, wenn sie versicherungs-
stens vom Beginn des auf die Bewerbung pflichtig wären."
folgenden Semesters an."
c) In Absatz 3 werden die Worte „ und von der 13. Die Uberschrift nach § 257 erhält folgende Fas-
Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeug- sung:
nisses" gestrichen. ,,IV a. Besondere Kassenzuständigkeit".
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
14. Nach § 257 c wird folg<'rHlcr § 257 d eingefügt: 19. § 318 erhält folgende Fassung:
,,§ 257 d ,,§ 318
(1) Die in § 1fö Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichne- (1) Die staatlichen und die staatlich anerkann-
ten Versicherten gehören der für ihren Wohnort ten Hochschulen haben die in § 165 Abs. 1 Nr. 5
zust~indigen Ortskrankenkasse an. bezeichneten Versicherten, die Ausbildungsstät-
ten die in § 165 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Ver-
(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichne-
sicherten der zuständigen Krankenkasse zu mel-
ten Versicherten können die Mitgliedschaft be-
antragen den.
L bei der für den Sitz der Hochschule oder der (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Ausbildungsstdtte zuständigen Ortskranken- ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
kasse oder stimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist
2. bei der Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mit- der Meldungen sowie das Nähere über das
glied waren oder bei der für sie zuletzt An- Meldeverfahren bestimmen."
spruch auf.Familienkrankenpflege bestand."
20. § 318 a Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
15. § 306 wird wie folgt geändert: „Die Versicherten haben die zur Meldung sowie
die zur Durchführung der Versicherung und der
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2" der Kasse übertragenen Aufgaben erforderlichen
durch die Worte „den Absätzen 2 bis 5" er- Angaben zu machen."
setzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: 21. In § 380 werden nach dem Wort „Angestellten"
die Worte „sowie dem Bund" eingefügt.
,, (4) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1
Nr. 5 bezeichneten Versicherten beginnt mit 22. Nach § 381 wird folgender § 381 a eingefügt:
dem Semester, frühestens mit dem Tage der
Einschreibung oder der Rückmeldung an der ,,§ 381 a
Hochschule. (1) Die Beiträge der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6
(5) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 bezeichneten Versicherten betragen 5 vom Hun-
Nr. 6 bezeichneten Versicherten beginnt mit dert des Grundlohns; sie sind von den Versicher-
dem Tage der Aufnahme der berufsprak- ten allein zu tragen.
tischen Tätigkeit." (2) Zu den Aufwendungen für die in § 165
Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten
16. § 310 wird wie folgt geändert: zahlt der Bund Zuschüsse. Die Zuschüsse betra-
a) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „oder gen 60 vom Hundert der Beiträge nach Absatz 1.
der Mitgliedschaft nach § 312 Abs. 3" ange- (3) Der Vomhundertsatz nach Absatz 2 Satz 2
fügt. verändert sich im gleichen Verhältnis wie der
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkas-
gestrichen. sen und der Ersatzkassen für versicherungs-
pflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit
17. Dem § 312 werden folgende Absätze 3 bis 6 an- Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
gefügt: für mindestens sechs Wochen haben. Maßge-
,, (3) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bend ist der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli
bezeichneten Versicherten endet sieben Monate vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nach dem Beginn des Semesters, für das sie sich nung festgestellte durchschnittliche Beitrags-
zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet satz. Der veränderte Vomhundertsatz gilt vom
haben. Beginn des auf die Feststellung folgenden Se-
mesters an."
(4) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 6
bezeichneten Versicherten endet mit dem Tage 23. Nach § 393 b wird folgender § 393 c eingefügt:
der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit.
,,§ 393 C
(5) Die Mitgliedschaft der in § 176 Abs. 1 Nr. 6
bezeichneten Versicherten endet sieben Monate (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Ver-
nach dem Beginn des Semesters, für das sie sich sicherten haben vor der Einschreibung oder
zuletzt bei der Zentralstelle für die Vergabe von Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge
Studienplätzen um einen Studienplatz beworben für das Semester im voraus an die zuständige
haben. Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung kann an-
dere Zahlungsweisen vorsehen, soweit dadurch
(6) Die Mitgliedschaft der in § 176 b Abs. 1 Nr. 3 die Beitragszahlung sichergestellt ist. Weist ein
bezeichneten Versicherten endet mit dem Ab- nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 zu Versichernder nicht
lauf des Kalendermonats, in dem die das Stu- die Erfüllung der ihm gegenüber der zuständigen
dium abschließende Prüfung abgelegt oder die Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzes auf-
Meldung zur Prüfung zurückgezogen wird." erlegten Verpflichtungen nach, so verweigert
die Hochschule die Einschreibung oder die An-
18. § 313 b wird gestrichen. nahme der Rückmeldung.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1539
(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Ver- (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsord-
sicherten haben die Beiträge an den von der Sat- nung über die Versicherung der in § 165 Abs. 1
zung bestimmten Tagen an die zuständige Kran- Nr. 5 und 6 sowie § 176 b Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-
kenkasse zu zahlen. Die Zahltage dürfen höch- versicherungsordnung bezeichneten Personen
stens einen Monat auseinanderliegen. gelten entsprechend."
(3) Die Zuschüsse des Bundes nach § 381 a
Abs. 2 sind an die zuständige Krankenkasse zu
zahlen. Der Bundesminister für Arbeit und So- §3
zialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Änderung des Gesetzes über die Kranken-
Bundesminister der Finanzen durch allgemeine versicherung der Landwirte
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über Fälligkeit, Zah- Das Gesetz über die Krankenversicherung der
lung und Vorschüsse." Landwirte wird wie folgt geändert und ergänzt:
24. Dem § 511 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
,,Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Ver- ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
sicherten können nicht vor Ablauf des 7. Monats ,,5. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs-
nach dem Beginn des Semesters, für das sie sich
versicherungsordnung bezeichneten Perso-
zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet
nen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versichert
haben, ausgeschlossen werden."
sind."
25. § 514 wird wie folgt geändert und ergänzt:
2. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: setzt:
,, § 176 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2,
,,Für Kinder besteht der Anspruch bis zur Voll-
§ 176 b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3
und 4 sowie § 176 c Satz 1 gelten." endung des 18. Lebensjahres, er besteht längstens
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung
,, (3) Die §§ 257 d, 306 Abs. 4 und 5, § 312 befindet oder das ein freiwilliges soziales Jahr
Abs. 3 bis 6, §§ 318, 381 a und 393 c gelten im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-
entsprechend. willigen sozialen Jahres leistet. Im Falle der
(4) § 238 gilt entsprechend." Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung gesetzlicher
Dienstpflicht des Kindes wird der Anspruch auch
26. § 530 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechen-
„3. der Auskunftspflicht nach § 318 a Abs. 1 den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-
Satz 1 oder 4 oder nach § 318 a Abs. 1 Satz 1 währt. Für Kinder, die wegen körperlicher, gei-
oder 4 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 nicht, stiger oder seelischer Behinderung außerstande
nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht sind, sich selbst zu unterhalten, besteht der An-
vollständig nachkommt,".
spruch ohne Altersgrenze."
§2 3. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes ,,§ 49 a
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge- (1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaft-
ändert und ergänzt: lichen Krankenkasse können beantragen
1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und
§ 18 erhält folgende Fassung: der staatlich anerkannten Hochschulen,
,,§ 18
2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungs-
ordnungen vorgeschriebene berufspraktische
(1) Die Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft Tätigkeit verrichten,
können beantragen
wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaft-
1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und lichen Krankenkasse waren oder für sie zuletzt
der staatlich anerkannten Hochschulen, bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse An-
2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsord- spruch auf Familienkrankenpflege bestand.
nungen vorgeschriebene berufspraktische Tätig-
(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungs-
keit verrichten,
ordnung über die Versicherung, die Mitglied-
wenn sie zuletzt Mitglied der Bundesknappschaft schaft, die Meldungen und die Aufbringung der
waren oder für sie zuletzt bei der Bundesknapp- Mittel für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie
schaft Anspruch auf Familienkrankenpflege be- § 176 b Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-
stand. nung bezeichneten Personen gelten."
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§4 §1
Anderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau Mitgliedschaft
der Sozialversicherung
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16
§ 4 der Zwölften Verordnung zum Aufbau der des Gesetzes zur Angleichung des Sozialversiche-
Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenver- rungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundes-
sicherung) vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I gebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Anglei-
S. 1537) wird wie folgt geändert: chungsgesetz Saar) vom 15. Juni 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 402) Mitglied der Allgemeinen Orts-
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: krankenkasse für das Saarland ist, kann auf Antrag
„Mitgliederkreis ist der Personenkreis, der in der die Mitgliedschaft fortsetzen. Der Antrag ist binnen
am 1. Januar 1974 maßgebenden Satzung in der eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Fassung stellen.
beschrieben ist. 11
§8
2. Absatz 4 erhält folgc~nde Fassung: Bundeszuschuß für privatversicherte Studenten
,, (4) Die Ersatzkassen für Angestellte dürfen die (1) Die nach § 173 d der Reichsversicherungsord-
in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichsversiche- nung von der Versicherungspflicht befreiten Perso-
rungsordnung bezeichneten Versicherten aufneh- nen haben Anspruch auf den Zuschuß des Bundes
men, wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in (§ 381 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung),
dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zu- wenn sie für den Krankenversicherungsschutz bei
gelassen ist. Die Mitgliedschaft bei der Ersatz- einem Krankenversicherungsunternehmen minde-
kasse befreit von der Mitgliedschaft bei der nach stens den in § 381 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
§ 257 d der Reichsversiclwrungsordnung zustän- ordnung genannten Betrag zu zahlen haben. Den
digen Krankenkasse. 11
gleichen Anspruch haben die nicht mehr einge-
schriebenen Studenten der staatlichen und der
§5 staatlich anerkannten Hochschulen, die sich zu der
das Studium abschließenden Prüfung gemeldet
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes haben, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem
Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geän- die das Studium abschließende Prüfung abgelegt
dert und ergänzt: oder die Meldung zur Prüfung zurückgezogen wird.
Der Zuschuß ist an das Krankenversicherungsunter-
1. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118 nehmen zu zahlen.
Nr. 4 durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr, 4 er-
11 11
(2) Das Nähere über den Nachweis, die Zahlung
setzt.
und die Abrechnung des Zuschusses bestimmt der
2. § 118 wird wie folgt geändert: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
a) Der bisherige Text des § 118 wird Absatz 1. zen durch Rechtsverordnung.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht §9
während der Zeit, in welcher der Arbeitslose Kündigung von Versicherungsverträgen
als ordentlicher Studierender eine Hochschule
oder eine sonstige der wissenschaftlichen Verträge, die Hochschulen oder Studentenwerke
oder fachlichen Ausbildung dienende Schule zur Versorgung oder Versicherung von Studenten
besucht." im Krankheitsfalle mit Versorgungseinrichtungen
oder Versicherungsunternehmen geschlossen haben,
3. In § 132 Abs. 1 werden die Worte ,, § 118 Nr. 2" können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. setzes mit einer Frist von einem Monat gekündigt
werden.
§6 § 10
Änderung Aufgehobene Vorschriften
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
In § 13 des Bundesgesetzes über individuelle För- außer Kraft:
derung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde- 1. Im Fünften Teil: Sozialversicherung und Für-
rungsgesetz --- BAföG) wird folgender Absatz 2 a sorge, Kapitel I: Krankenversicherung, der Vier-
eingefügt: ten Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche-
,, (2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die rung von Wirtschaft und Finanzen und zum
nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver- 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 718) der Ab-
sichert sind oder die nach § 8 des Gesetzes über die schnitt 2 § 6;
Krankenversicherung der Studenten Anspruch auf 2. Abschnitt IV Nr. 2 des Erlasses des Reichs-
den Zuschuß des Bundes haben, erhöht sich der Be- arbeitsministers betreffend Verbesserungen in
trag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversiche- der gesetzlichen Krankenversicherung vom
rung um monatlich zehn Deutsche Mark." 2. November 1943 (Reichsarbeitsbl. II S. 485);
Nr. 71 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1541
3. § lll cfos Ccsdzes zur Angleichung des Sozial- über den Aufbau der Sozialversicherung oder auf
versiclwrun~Jsn~chl.s im Sai:lrland an das im übri- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
~Jcn Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversiche- Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
rungs-Anglcicbun~Jsgeselz Saar) vom 15. Juni gesetzes.
1963 (ßundesqcsetzbl. I S. 402).
§ 12
Inkrafttreten
§ 11
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1975, für einge-
Berlin-Klausel schriebene Studenten der staatlichen und der staat-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 lich anerkannten Fachhochschulen am 1. September
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1975 in Kraft. § 1 Nr. 19, 20, 23 und 25, § 8 Abs. 2
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. sowie § 9 treten mit dem auf die Verkündung des
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes Gesetzes folgenden Tage in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1975
Der Bundespräsident
'scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Vom 25. Juni 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
sen: folgt gefaßt:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Artikel 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 mit einer Geld-
das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird geahndet werden."
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-
„Die Arbeitgeber dürfen sich die Gebühr von gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), zuletzt ge-
dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
oder einem Dritten weder ganz noch teilweise gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
erstatten lassen." S. 469), wird in Artikel 1 wie folgt geändert:
2. Dem§ 227 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt:
11 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe "(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
aus grobem Eigennutz handelt." aus grobem Eigennutz handelt."
3. Nach § 227 wird folgende Vorschrift eingefügt: 2. Nach§ 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 227 a ,,§ 15 a
(1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen
Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19
erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits- Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes er-
bedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen forderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, zu Ar-
Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deut- beitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
scher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder tätig werden läßt, die in einem auffälligen Miß-
eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit verhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder
strafe bestraft. eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf strafe bestraft.
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
aus grobem Eigennutz handelt." Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
4. § 229 wird wie folgt geändert: aus grobem Eigennutz handelt."
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt: Artikel 3
"(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
sich entgegen § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 91
von dem vermittelten ausländischen Arbeit- des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
nehmer oder einem Dritten ganz oder teil- 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
weise erstatten läßt." folgt geändert:
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1543
§ 24 Abs.() c1 ethiill folq<'nd(' Fc1ssung: Artikel 4
,,(6 a) Wer eirwn Arlwit.nelrnwr, der eine nach§ 19 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abs. 1 Satz 1 dc·s Arbeitsforderungsgesetzes erfor- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
derliche Arbeitserlaulmis nicht besitzt und der nach (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12 Abs. l Satz l den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes unverzüglich zu verlassen hat, beschäftigt,
hat die Abschiebungskostcn zu tragen. Absatz 6 gilt Artikel 5
nur, wenn und sow<'il. die Abschiebungskosten vom Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Arbeitgeber nicht beigetrielwn werden können." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977
Vom 20. Juni 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz- § 4
reformgesetzes vom 8. September 1969 {Bundes- In den Fällen der kommunalen Neugliederung
gesetzbl. I S. 1587), geändert durch das Gesetz zur sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden
Anderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab
27. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2157), wird neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit dem
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl
z diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neu-
§ 1
festsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Ein- Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden
kommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner
1371 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur zuzurechnen.
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-
steuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 maßgebend.
§ 5
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
meinden ist der Wohnsitz am 20. September des blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-
Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
wird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist
der Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-
gebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im
§ 6
automatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-
den ist. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
§ 3 Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
Die Sc: :üsselzahlen sind auf acht Stellen hinter für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein-
dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu kommensteuer ab 1970 vom 26. November 1969
runden. (Bundesgesetzbl. I S. 2149) außer Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1545
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer
Vom 23. Juni 1975
Auf Grund des § 25 Abs. l der Handwerksord- den. Hierbei kann der Auszubildende für das dritte
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom bis sechste Ausbildungshalbjahr zwischen den
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- Schwerpunkten Maler und Fahrzeuglackierer wäh-
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- len. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bunde,sge- sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere
setzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- dung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
ordnet: Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ l
§5
Geltungsbereich
Berufsausbildung in
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Ausbildungsberuf Maler und Lackierer nach der
Handwerksordnung. Während einer Zeit von mindestens drei Wochen
im zweiten Ausbildungsjahr und vier Wochen im
§2 dritten Ausbildungsjahr soll die Berufsausbildung in
Ausbildungsdauer geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten im
Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Plätze
Die Ausbildung dauert drei Jahre. durchgeführt werden, um den Ausbildungsstand des
Auszubildenden in den Fertigkeiten und Kenntnis-
§3 sen zu erweitern, die in Abschnitt VIII des Ausbil-
Ausbildungsberufsbild dungsrahmenplans bezeichnet sind. Die zuständige
Stelle läßt auf Antrag des Auszubildenden Ausnah-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens men zu, wenn die Erweiterung der Fertigkeiten und
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbe-
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, trieb vermittelt werden kann.
2. Grundkenntnisse der physikalischen und der
§6
chemischen Vorgänge bei Maler- und Lackierer-
arbeiten, Ausbildungsplan
3. Grundkenntnisse der Farben- und Formenlehre Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
einschließlich der Stilformen, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Kenntnisse der gewerbeüblichen Werkzeuge,
Geräte, Maschinen und Anlagen,
§7
5. Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfsstoffe, An-
strichfilme und Untergründe sowie ihres physi- Führung des Berichtsheftes
kalischen und chemischen Verhaltens, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
6. Grundkenntnisse der technischen Vorschriften, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
7. Ausführen von Vorarbeiten, Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
8. Vorbereiten der Untergründe, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
9. Behandeln von Oberflächen,
§8
10. Entwerfen, Zeichnen, Malen und Kleben von
Schriften, Zeichen, Schmuckformen und farbi- Zahlenverhältnis der Auszubildenden
gen Darstellungen. zu Fachkräften
Ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszu-
§4 bildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte im
Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung
Ausbildungsrahmenplan
ist gegeben, wenn mindestens eine Fachkraft für
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen einen Auszubildenden, drei Fachkräfte für zwei
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur Auszubildende, sechs Fachkräfte für drei Auszubil-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- dende und je weitere drei Fachkräfte für jeden wei-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- teren Auszubildenden vorhanden sind.
1S46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§9 aa) Beschichten mit wasserverdünnbaren
Zwischenprüfungen Stoffen,
bb) Lackieren auf Holz,
(l) WJhrend der Berufsausbildung sind zwei Zwi-
cc) Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähn-
schenprüfungen durchzufül:uen. Die erste soll nach
lichen Stoffen oder Verlegen von Dek-
dern ersten Ausbildungsjahr, die zweite nach dem
ken-, Wand- oder Bodenbelägen,
zweiten Ausbildungsjahr stal.lfinden.
dd) Herstellen von Schriften durch Malen,
(2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf Kleben, Ausschneiden oder Spritzen,
die für das Prsle Ausbildungsjahr in der Anlage zu ee) Herstellen von Putz oder Einsetzen, Be-
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die festigen und Verkitten von Bauglas ein-
zweite Zwischenprüfung auf die für die ersten zwei facher Dicke, mittlerer Dicke und doppel-
Ausbildungsjahre in der Anlage zu § 4 aufgeführten ter Dicke,
Fertigkeiten und Kenntnisse. Jede der Zwischenprü-
b) im Schwerpunkt Fahrzeuglackierer
fungen erstreckt sich auch auf die Fertigkeiten und
Kenntniss(~, die nach der Anlage zu § 4 während der aus zwei Werkproben; hierfür kommen insbe-
gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und sondere in Betracht:
mit den in Satz 1 genannten Fertigkeiten und aa) Kunstharzlackieren eines Haubendeckels,
Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im einer Wagentür oder eines Kotflügels,
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- bb) einseitiges Lackieren eines kleinen Ka-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für rosserieteiles oder einer Blechtafel in
die Berufsausbildung wesentlich ist. zwei Farbtönen mit einer anderen Lack-
art als der unter aa) genannten, Be-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
schriften und Liniieren;
ling in jeder Zwischenprüfung nach seiner Wahl
auf mindestens zwei der folgenden Prüfungsgebiete 2. eine Arbeitsprobe, bestehend aus zwei Aufgaben;
insgesamt vier Werkproben ausführen: hierfür kommen insbesondere in Betracht:
a) im Schwerpunkt Maler:
1. Ausführen der Grund-, Zwischen- und Schlußan-
striche in verschiedenen Arbeitsverfahren, aa) Ausführen einer Spritzlackierung auf
Blech,
2. Tapezieren mit Tapeten oder tapetenähnlichen
bb) Anwenden von Techniken gestalterischer
Stoffen oder Verlegen von Decken-, Wand- oder Werkarbeit,
Bodenbelägen,
b) im Schwerpunkt Fahrzeuglackierer:
3. Herstellen von Schriften,
aa) Ausführen eines Anstrichs mit wasser-
4. Lackieren von Metallen und Fahrzeugen. verdünnbaren Stoffen,
bb) Lackieren auf Holz.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in jeder Zwischenprüfung Fragen insbesondere (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
aus folgenden Gebieten schriftlich beantworten: ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
1. Arbeitsverfahrnn, nische Mathematik, Technisches Zeiehnen sowie
Wirtschafts- und Sozfalkunde in höchstens acht
2. Werk- und Hilfsstoffe einschließlich Glas, Stunden schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. fachbezogenes Rechnen. gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-
bieten in Betracht:
(5) Die Zwischenprüfungen sollen jeweils nicht
1. im Prüfungsfach Technologie:
länger als 16 Stuncleiil einschließliich etwa einer
Stunde für die Kennlnisprüfung dauern. a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.,
b) Eigenschaften und Vorbehandlung der Unter-
§ 10 gründe,
c) Werk- und Hilfsstoffe einschließlich Glas,
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
d) Arbeitsverfahren,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in e) Farbe und Form,
der Anlage zu § 4 enthaltenen Fertigkeiten und
f) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsge-
Kenntnisse unter Berücksichtigung der beiden
nossenschaften;
Schwerpunkte Maler und Fahrzeuglackierer sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich fachbezogenes Rechnen, insbesondere Aufmaß-
ist. rechnen;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
ling in höchstens sechs aufeinanderfolgenden Tagen Zeichnen eiiner Schrift und Malen oder Kleben
einschließlich der Trocknungszeiten fertigen: einer farbigen Darstellung;
1. ein Gesellenstück, bestehend 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) im Schwerpunkt Maler a) Wirtschaftskunde,
aus fünf Werkprobc~n; hierfür kommen insbe- b) Sozialversicherung,
sondere in Betracht: c) Arbeitsrecht.
Nr. 71 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1547
(4) Für die Errn i III unq d('s Prüfungsergebnisses einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die
huben die~ Fertigkeits- nnd di<~ l<ennlnisprüfung das Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
9leiche Gewicht.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
(5) Die Gesellenprüfun~J ist bestanden, wenn in krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung jeweils bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
mindestens ~rnsn-~ichende Leistungen erbracht und dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
fernc!r herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
1. in der Fertigkei Lsprüfung das Gesellenstück und
mindestens eine d(~r Aufgaben der Arbeitsprobe
§ 12
mit mindestens ausreichend bewertet und
2. in der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern Berlin-Klausel
Technologie und Technische Mathematik minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
§ 11 werksordnung auch im Land Berlin.
Dbergangsregelung
§ 13
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung mindestens ein Jahr Inkrafttreten
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver- Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915 Teil I
1
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer
I. Gesamte Ausbildungsdauer:
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
und Kenntnisse
Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 1) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnis,se der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallver-
sicherung, insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2 Grundkenntnisse der physikalischen und der a) Einwirkungen von Licht, Wärme, Kälte
chemischen Vorgänge bei Maler- und Lackie- und Feuchtigkeit auf Untergründe und An-
rerarbeiten striche
(§ 3 Nr. 2)
b) Umgang mit elektrischem Strom am Bau
und in der Werkstatt, insbesondere an Ma-
schinen und Geräten
c) Meßverfahren für Längen, Flächen und
Räume, für Zeit, Gewicht, Volumen,
Schichtdicken, Temperaturen und Feuch-
tigkeit
d) chemische Reaktionen bei Baustoffen
3 Grundkenntnisse der Farben- und Formen- a) Farbwirkungen bei Maler- und Lackierer-
lehre einschließlich der Stilformen arbeiten
(§ 3 Nr. 3)
b) Mischen und Abstimmen von Farbtönen
c) Wechselwirkungen von Form und Farbe
d) Bau- und Fahrzeugteile sowie Bau- und
Fahrzeugformen
e) Baustile
4 Grundkenntnisse der technischen Vorschrif- a) Allgemeine Technische Vorschriften der
ten Verdingungsordnung für Bauleistungen,
(§ 3 Nr. 6) Teil C
b) Deutsche Industrie-Normen und Richtli-
nien des Ausschusses für Lieferbedingun-
gen und Gütesicherung
c) technische Richtlinien und Merkblätter
~r. 71 -- T.:1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1549
H. fastes Ausbildungshalbjahr:
1 zeitliche
Lfd. / Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
1 Richtwerte
Nr. 1 cl(~s /\ ushildun~Jsberufsbildes und Kenntnisse
in Wochen
1
---l -·l·--· ---------·-····-·-··-:;-···-· ····-···
Kenntnisse ct,,r gt::werbeüblichen a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die
Werkzeuge, Geräte, Maschinen Holz- und Metallbearbeitung, für die Un-
und Anlagen tergrundvorbehandlung und für das Zeich- 2
(§ 3 Nr. 4) nen und Malen
b) Werkstatteinrichtung, Werkstattordnung
und Ordnung am Arbeitsplatz
1
2 1 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Pigmente, Verschnitt- und Füllstoffe
1 stoffe, Anstrichfilme und Unter-
b) wäßrige, ölige und lackartige Bindemittel
gründe sowie ihres physikalischen 2
und chemischen Verhaltens c) Hilfsstoffe, insbesondere Ablaug-, Abbeiz-,
(§ 3 Nr. 5) Reinigungs- und Schleifmittel
d) Zeichenstoffe und Malfarben
3 Ausführen von Vorarbeiten 1 Ausführen von Teilabdeckungen zum Schutze
(§ 3 Nr. 7) \ nicht zu bearbeitender Flächen und Körper
4 fü,handeln von Oberflüchen a) Beurteilen und Vorbehandeln der Unter--
{§ 3 Nr. 9) gründe, Schleifen und Entrosten von Hand,
Reinigen und Pflegen alter Beschichtungen
und Auswählen der Grundanstrichstoffe
für die verschiedenen Untergründe, insbe-
sondere für alte Untergründe mit noch gut
haftenden Beschichtungen
b) Ausführen der Grundanstriche sowie Kit- 18
ten, Spachteln und Füllen
c) Ausführen von Zwischenanstrichen mit
wasserverdünnbaren Stoffen in verschiede-
nen Arbeitsverfahren
d) Las,ieren
e) Mischen und Nachmischen von Farbtönen
mit wasserverdünnbaren Stoffen
5 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a} Zeichnen und Malen einfacher Buchstaben
Kleben von Schriften, Zeichen, und Schriften 3
Schmuckformen und farbigen Dar-
b) Ziehen von Strichen und Bändern
stellungen
(§ 3 Nr. 10)
III. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der gewerbeüblichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen für das
Werkzeuge, GerJ.to, Maschinen Aufbringen von Beschichtungen, insbesondere 2
und Anlagen der Nieder- und Bochdruckspritzgeräte und
(§ 3 Nr. 4) Schleifmaschinen mit Zubehör
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. des Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
in Wochen
2 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Lackrohstoffe, Lösungs- und Verdünnungs-
stoffe, Anstrüchfilme und Unter- mittel
gründe sowie ihres phys,ikalischen b) Trockenstoffe und Harttrockenöle
und chemi,schen Verhaltens 2
(§ 3 Nr. 5) c) Lacke, Lackfarben, Haftgrundanstrich- und
Bläueschutzgrundanstrichstoffe
d) Kitte und Spachtelmassen
e) Säuren, Laugen und Salze
3 Ausführen von Vorarbeiten Ausführen von Teilabdeckungen zum Schutze
(§ 3 Nr. 7) nicht zu bearbeitender Flächen und Körper
4 Behandeln von Oberflächen a) Beurteilen und Vorbehandeln der Unter-
(§ 3 Nr. 9) gründe, Entfernen alter Beschichtungen,
SchleHen mit der Maschine, insbesonde-re
mit dem Rutscher, sowie Entfetten von
Metallteilen
b) Ausführen von Grundanstrichen bei Erst-,
Uberholungs- und Erneuerungsanstrichen 18
c) Spachteln, Füllen und Glätten
d) Ausführen von Zwischenanstrichen mit
lösungsmittelverdünnbaren Stoffen in ver-
schiedenen Arbeitsverfahren
e) Mischen und Nachmischen von Farbtönen
mit lösungsmittelverdünnbaren Stoffen
5 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a) Malen von Schriften, Zeichen und
Kleben von Schriften, Zeichen, Schmuckformen
Schmuckformen und farbigen Dar-
b) Kleben selbstklebender Buchstaben
stellungen
3
(§ 3 Nr. 10) c) Stempeln von Schriften
d) Anfertigen einfacher farbiger Darstellun-
gen
e) Handhaben von Mal- und Schriftpinseln zur
Schrift- und Örnamentgestaltung
IV. Drittes Aus~ildungshalbjahr:
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. des Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler
lackierer
1 2 3 4 5
,.
1 Kenntnisse der gewerbeüblichen a) Werkzeuge, Kleingeräte und
Werkzeuge, Geräte, Maschinen Kleinmaschinen
und Anlagen 1 1
b} Airless-, Tauch- und Flutgeräte
(§ 3 Nr. 4) sowie Trockenanlagen
Nr. 71 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni J 975 1551
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. d<•~; 1\llslJildunqsl;crnlsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler
lackierer
...... ········--···· ·· ............... · · - · · - • - l - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 · - - - - - 1 · - - - - -
c) Leitern und einfache Gerüste
d) Tapezier-, Verglasungs- und
Putzwerkzeuge
e) Geräte für das Verlegen von
Decken-, Wand- und Boden-
belägen
f) Energiezufuhr-, Umluft- und
Wasserabscheidungsanlagen
in Spritz- und Trockenkabinen;
Filteranlagen; Hebebühnen;
Werkzeuge und Geräte des Un-
terbodenschutzes
2 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Trocknungsvorgänge und -ver-
stoffe, Anstr,ichfilme und Unter- fahren, physikalische Einwir-
gründe sowie ihres physikaliischen kungen auf Stoffe, Anstrich-
und chemischen Verhaltens filme und Untergründe sowie
(§ 3 Nr. 5) hiermit verbundene Verände-
rungen
b) Wechselwirkungen zwischen
Beschichtungsstoffen und -trä-
gem
c) Leime, Kleister, Fluate, Ab-
sperr-, Hydrophobierungs- und
Holzschutzmittel, Isolierlacke
und Kitte
d) Tapetenunterlagsstoffe
e) Bauglas einfacher, mittlerer
und doppelter Dicke
f) Putze und Mörtelgruppen
g) Spezialautolacke, insbesondere
Acrylic-, Gold-Afflaü-, Me- 1
tallic- und Ledereffektlacke
3 Ausführen von Vorarbeiten a) Aus- und Einbauen zu bearbei-
(§ 3 Nr. 7) tender und nicht zu bearbeiten-
der Teile von Werkstücken so- 1
wie Abdecken der nicht zu be-
arbeitenden Flächen
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. des J\usbildun9sberufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler lackierer
b) Aufbauen von einfachen Innen-
gerüsten, insbesondere von
Bock- und Leitergerüsten, so-
wie Handhaben fahrbarer Ge-
rüste
c) Aus- und Einbauen zu bearbei-
tender und nicht zu bearbeiten-
der Teile von Fahrzeugen so-
wie Anschlagen von Fahrzeug-
türen, -klappen und -verdecken
4 Vorbereiten der Untergründe a) Bearbeiten von Metall, insbe-
(§ 3 Nr. 8) sondere Sägen, Meißeln, Fei-
len, Bohren, Biegen, Treiben,
Ausbeulen, Verschrauben und
Kleben
b) Verputzen
c) Ausbeulen unfallbeschädigter
Fahrzeugteile
5 Behandeln von Oberflächen a) Beurteilen und Vorbehandeln
(§ 3 Nr. 9) der Untergründe, Entfernen
alter Beschichtungen sowie
Schleifen mit der Maschine,
insbesondere mit der Rund- 6 8
schleifmaschine
b) Ausführen von Zwischenanstri-
chen mit säurehärtenden Lak-
ken und Lackfarben einschließ-
lieh Versiegeln
c) Enternen alter Tapeten und Be-
läge
d) Wässern, Brechen der Poren-
spitzen und Füllen der Poren
mit Porenfüller
e) Herstellen von Putzmassen und
Ausbessern kleinerer Putzschä-
den
f) Auftragen von Hydrophobie-
rungsmitteln auf Putz und Im-
prägnieren mit Holz- und
Bläuesdrntzmitteln
Nr. 71 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1553
zeitliche Richtwerte
Lfd.
in Wochen
Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. dl!S /\ usbildungsbcrufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler lackierer
g) Strnichen von Tapetenunter-
lagsmassen, Tapezieren von 8
Papier zur Tapetenunterlage,
von Isolier- und Unterlags-
schaumstoffen und von leich-
ten und mittleren Tapeten so-
wie Auftragen von Klebern
und Verlegen von Decken-,
Wand- und Bodenbelägen
h) Spachteln von Fußbodenaus-
glekhsmassen
i) Ausspachteln und Armieren
kleinerer Beulen und Uneben-
heiten mit Zweikomponenten-
spachtelmasse
k) Mischen und Nachmischen 6
ofentrocknender Autolacke
1) Entfernen von Silikonen und
Spritzen einzelner Fahrzeug-
teile mit Haftgrund und Füller
m) Pflegen von Lackierungen
6 Entwerfen, Zeichnen, Malen und Anfertigen einfacher Schriftscha-
Kleben von Schriften, Zeichen, blonen und -pausen, Ubertragen
Schmuckformen und farbigen Dar- von Schriften auf verschiedene
stellungen Untergründe sowie Auslegen der 2 2
(§ 3 Nr. 10) Schrift mit wasserverdünnbaren
und lösungsmittelverdünnbaren
Stoffen im Ausschneideverfahren
oder mit dem Pinsel
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
1 Kenntnisse der gewerbeüblichen a) stationäre Werkstattanlagen,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen insbesondere Spritzboxen,
und Anlagen Spritz- und Trockenkabinen,
(§ 3 Nr. 4) Einbrennöfen, Bandschleifma-
schirren, Tauch-, Flut- und
Gießanlagen 2 2
b) Heiß spritz- und elektrosta-
tische Spritzgeräte
c) Dampfstrahl-, Sandstrahl- und
Flammstrahlanlagen
2 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Klebstoffe, ihre chemischen
stoffe, Anstrichfilme und Unter- Einwirkungen auf Stoffe, An-
gründe sowie ihres physikalischen sfrichfilme und Untergründe
und chemischen Verhaltens sowie hiermit verbundene Ver-
(§ 3 Nr. 5) änderungen 1 1
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. des Ausbildun~Jsbcrufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler
lackierer
- - ·-----------------1-----------------1------1------
b) Ursachen und Behebung von
Schäden
c) Tapeten, Spezialtapeten, tape-
tenähnliche Stoffe und Decken-,
Wand- und Bodenbeläge
d) Spezialkleber
e) Verfugungsmassen und Dicht-
stoffe
f) Kunststoffputze
g) Stoffe für den Unterboden-
schutz und für die Chrompflege
von Fahrzeugen
3 Ausführen von Vorarbeiten a) Ausführen von Ganzabdeckun-
(§ 3 Nr. 7) gen
b) Aufbauen von einfachen
Außengerüsten, insbesondere
von Bock- und Leitergerüsten, 2
sowie Handhaben fahrbarer
Gerüste
c) Aus- und Einbauen zu bearbei-
tender und nicht zu bearbeiten-
2
der Teile von Fahrzeugen,
Ausführen einfacher Instand-
setzungen, Ausbeulen
4 Vorbereiten der Untergründe a) Bearbeiten von Holz, insbeson-
(§ 3 Nr. 8) dere Sägen, Bohren, Hobeln,
Leimen, Abputzen und Schlei-
fen
b) Ausführen von Bau- und Repa-
raturverglasungen
c) Bearbeiten des Holzes von
Fahrzeugpritschen
---;-----------------.:__----------------:------.-----
5 Behandeln von Oberflächen a) Beurteilen der Untergründe,
(§ 3 Nr. 9) Prüfen ihrer alten Beschichtun-
gen auf Haftfestigkeit und auf
Eignung ·als Anstrichträger
b) Vorbehandeln alter, noch fest-
haftender Beschichtungen für
Uberholungsanstriche 6 6
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1555
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. des Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler
lackierer
c) Schleifen, Glätten und Polieren
von Hand und mit der Schleif-
maschine
d) Entrosten mit der Maschine
e) Ausführen von Zwischen- und
Schlußanstrichen in verschie-
denen Arbeitsverfahren
f) Prüfen und Vorbehandeln von
Tapezier-Untergründen und
Estrichen
g) Tapezieren von Tapeten aus
leichtem, mittelschwerem und
schwerem Papier, von Spezial- 6
tapeten und tapetenähnHchen
Stoffen sowie Verlegen von
Decken-, Wand- und Bodenbe-
lägen
h) Auftragen quarzgefüllter Dis-
persionen
i) Phosphatieren von Stahl-
blechen
k) Spritzen einzelner Fahrzeug-
teile mit Decklack
I) Lackieren des Holzes von Fahr- 6
zeugaufbauten
m) Ausführen von Unterboden-
schutzarbeiten
n) . Ausführen von Antidröhnbe-
schichtungen
6 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a) Kleben selbstklebender Buch-
Kleben von Schriften, Zeichen, staben und Kaschieren der Fer-
Schmuckformen und farbigen Dar- tigbuchstaben auf Trägerpapier
stellungen zur Schriftmontage
(§ 3 Nr. 10)
b) Ubertragen gezeichneter oder
gedruckter Schriften auf be-
schichtete Untergründe
c) Entwerfen von Zeichen und
Ubertragen gezeichneter Zei-
chen auf beschichtete Unter- 4 4
gründe
d) Ausschneiden von Buchstaben,
Schriften und Zeichen aus
Schneidefolien
e) Auslegen der ausgeschnittenen
Buchstaben, Abziehen der
Schneidefolien und Fertigstel-
len der Beschriftung
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
VI. HinHes Ausbildungshalbjahr:
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. dl'S J\ usbildungsherufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler lackierer
Kenntnisse der gewerbeübhchen a) Vergolde- und Siebdruckwerk- ½
Werkzeuge, Geräte, Maschinen zeuge
und Anlagen
(§ 3 Nr. 4)
b) Werkzeuge für dekorative Ma- ½
lerarbeiten
c) Werkzeuge und Geräte für die ½
Hohlraumversiegelung von
Fahrzeugen
2 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Kunststoffe und Entrostungs-
stoffo, Anstrichfilme und Unter- mittel
gründe sowie ihres physikalischen b) Blattmetalle
und chernisdwn Verhaltens
(§ 3 Nr. 5) c) physikalische und chemische
Prüfverfahren
d) Schleifpasten und Poliermittel
e) Siebdruckfarben
f) Bronzen, Schlagmetalle, Glas-
farben und sonstige Stoffe für
dekorative Malerarbeiten
g) Prüfmethoden für Putz, Beton,
Asbestzement, Gasbeton und
sonstige mineralische Unter-
gründe
3 Ausführen von Vorarbeiten a) Ausführen von Teil- und Ganz-
(§ 3 Nr. 7) abdeckungen
b) Handhaben von Treppenhaus-
leitern und Leitergerüsten
c) Handhaben von Hebebühnen
4 Vorbereiten der Untergründe Bearbeiten und Verarbeiten von
(§ 3 Nr. 8) Kunststoffen
5 Behandeln von Oberflächen a) Prüfen von Untergründen und
(§ 3 Nr. 9) ihren alten Beschichtungen auf
Eignung für Erst-, Uberho-
lungs- und Erneuerungsan-
striche
b) Ausführen von Grund-, Zwi-
schen- und Schlußanstrichen
für Erst-, Uberholungs- und 7 7
Erneuerungsanstrichsysteme
einschließlich der erforderli-
chen Schleifarbeiten
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1557
zeitliche Richtwerte
Lfd. T<'il in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. dl'S Ausbildu11qslH!111fsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler lackierer
----------.-·---·-------1-----------------•l------l------
c) Pflegen von Lackierungen und
Anstrichen
d) Polieren
e) Vergolden
f) Prüfen mineralischer Unter-
gründe und tropischer Holz-
untergründe
g) Ausführen von Seidenglanz-,
Schleiflack- und Mehrfarben-
effektlackierungen
h) Bleichen, Beizen und Ausfüh-
ren von Lasuranstrichen
1
i) Bronzieren
k) Ausführen von Vergoldungen
hinter Glas
1) Tapezieren von Tapeten und
Spezialtapeten mit Rapport
m) Verlegen von Decken-, Wand-
und Bodenbelägen
n) Prüfen von Metalleffekt- und
Speziallackierungen insbeson-
dere an Fahrzeugen
o) Armieren beschädigter Karos- 8
serieteile
p) Spritzen ganzer Fahrzeuge mit
Decklack
6 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a) Anfertigen einfacher Schriften
Kleben von Schriften, Zeichen,
b) Anwenden spezieller Schrift-
Schmuckformen und farbigen Dar- techniken, insbesondere durch
stellungen
Stempeln; Montieren der 2 2
(§ 3 Nr. 10)
Schriftbilder im Lichtsatz,
Drucken im Siebdruckverfah-
ren und Verarbeiten von Fer-
tigbuchstaben
c) Anfertigen von Schriften hinter
Glas, auf Papier, Putz und 2
Kunststoffuntergründen
d) Anfertigen von Schriften auf 2
Fahrzeugteilen
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
VII. Sechstes AusbildungshaJbjahr:
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. des Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
Fahrzeug-
Maler
lackierer
- -----------------1-----------------1------1------
4
Kenntnisse der gewerbeüblichen a) Spezialwerkzeuge und -geräte
Werkzeuge, Geräte, Maschinen sowie Lackiermaschinen und
und Anlagen -anlagen
2 2
(§ 3 Nr. 4)
b) Licht- und Fotosatzgeräte
c) Siebdruckeinrichtungen und
-zubehör
----:-------------------'c------------------'------,------
2 Kenntnisse der Werkstoffe, Hilfs- a) Spez,ialwerkstoffe und -hilfs-
stoffe, Anstrichfilme und Unter- stoffe
gründe sowie ihres physikalischen
b) physikalisches und chemisches
und chemischen Verhaltens Verhalten von Anstrichstoffen, 2 2
(§ 3 Nr. 5)
-filmen und -untergründen
c) Siebdruckf arben, -folien und
-hilfsstoffe
3 Ausführen von Vorarbeiten Ausführen von Vorarbeiten an
(§ 3 Nr. 7) speziellen Anstrich- und Lackier-
objekten
4 Vorbereiten der Untergründe Bearbeiten von Metall und Holz
(§ 3 Nr. 8) sowie Be- und Verarbeiten von 1
Kunststoff an speziellen Objekten
5 Behandeln von Oberflächen a) Herstellen hochwertiger Ober-
(§ 3 Nr. 9) flächenbeschichtungen durch
Ausführen von Grund-, Zwi- 7 7
schen- und Schlußanstrichen,
insbesondere mit Spezialwerk-
stoffen
b) Anwenden von Techniken ge- 9
stalterischer Werkarbeit
c) Ausführen von Metalleffekt-
und Speziallackierungen, ins- 9
besondere Fertigspritzen gan-
zer Kraftfahrzeuge
6 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a) Anfertigen von Schriften in ra-
Kleben von Schriften, Zeichen, tionellen Arbeitsverfahren
Schmuckformen und farbigen Dar-
stellungen
(§ 3 Nr. 10) b) Anfertigen von Farbplänen
c) Einpassen von Beschriftungen
auf Fahrzeu.ge
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1559
VIII. Berufsausbildung in üherbelrieblichen Ausbildungsstätten (§ 5):
mindestens Wochen
Lfd. T<!il zu vermittelnde Fertigkeiten im
Nr. dPs Aushild11ngsberufsbildes und Kenntnisse
zweiten I dritten
Ausbildungsjahr
--1-l---------2---------l---------3--------l---4--, 5
Ausführen von Vorarbeiten und a) Vorbehandeln neuer Unter-
Vorbereiten der Untergründe gründe
(§ 3 Nr. 7 und 8)
b) Ausführen von Putzarbeiten
und Anstricharmierungen, Ent- 2
rosten, Phosphatieren, Metall-,
Holz- und Kunststoffbearbeiten
zur Vorbereitung der Lackie-
rung
2 Behandeln von Oberflächen a) Ausführen von Anstrichübun-
(§ 3 Nr. 9) gen mit neuzeitlichen Be-
schichtungsstoffen unter Ein-
satz moderner Geräte und Ma-
schinen
2
b) Nachmischen von Farbtönen
c) Verarbeiten von Reaktions-
kunststoffen nach rationellen
Arbeitsmethoden der Beschich-
tungstechnik
3 1 Entwerfen, Zeichnen, Malen und a) Anwenden von Sondertechni-
Kleben von Schriften, Zeichen, ken und Schmucktechniken
Schmuckformen und farbigen Dar- b) Ausführen einfacher Sieb-
stellungen 2
druckarbeiten
(§ 3 Nr. 10)
_ c) Verarbeiten von Spezialtapeten
d) Verlegen von Kunststoffbelä-
gen
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorsdlriften der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(3. i\nderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 25. Juni 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständig-
keitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 685), wird nach Anhören der zustän-
digen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Die Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Verordnung über die Be-
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (Aus-
nahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 617), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3545), wird wie folgt geändert:
In der Ausnahme Nr. Str 7 wird in Satz 1 „ 1975"
durch „ 1976" ersetzt.
§ 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1561
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
Vom 25. Juni 1975
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung 5. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Fakultät und
vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt Hochschule" durch die Worte „Universität und
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bun- Hochschule" sowie in§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 je-
des-Tierärzteordnung vom 3. Februar 1975 (Bundes- weils die Worte „Fakultät oder Hochschule"
gesetzbl. I S. 409), verordnet die Bundesregierung durch die Worte „Universität oder Hochschule"
mit Zustimmung des Bundesrates: ersetzt.
6. In § 4 werden in Satz 1 die Worte „einschließ-
Artikel 1
lich der Wiederholung ganzer Abschnitte" ge-
Die Bestallungsordnung für Tierärzte vom strichen und die Worte „Fakultät oder Hoch-
23. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 360), geändert schule" durch die Worte „Universität oder
durch die Verordnung zur Änderung der Bestal- Hochschule" ersetzt.
lungsordnung für Tierärzte vom 8. Februar 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 176), wird wie folgt geändert:
7. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Ge-
burtsurkunde sowie eine Bescheinigung, daß die
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende
Prüfungsgebühren gezahlt, gestundet oder erlas-
Fassung:
sen worden sind," durch die Worte „und die
,,Approbationsordnung für Tierärzte". Geburtsurkunde" sowie in § 5 Abs. 1 Satz 3 die
Worte „Fakultät oder Hochschule" durch die
2. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Worte „Universität oder Hochschule" ersetzt.
„ 1. ein Studium von mindestens viereinhalb
Jahren an der veterinärmedizinischen Fa- 8. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „wenn der Prü-
kultät oder an einem veterinärmedizinischen fungsabschnitt nicht wiederholt werden darf
Fachbereich einer Universität (Universität) (§ 15 Abs. ~)" durch die Worte „nach § 15
oder an einer tierärztlichen Hochschule Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen
(Hochschule);". darf" ersetzt.
3. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
9. § 7 wird wie folgt geändert:
„2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in ein-
a) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- zelnen Prüfungsfächern" gestrichen.
und Fleischuntersuchung in einem
Schlachtbetrieb, b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) eineinhalb Monaten in der kurativen Pra- ,, (3) Die zuständige Behörde kann zu den
xis eines Tierarztes oder in einer Tier- mündlichen Prüfungen Beobachter entsen-
klinik und den. Der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
c) drei Monaten in einem Wahlpraktikum ses hat jeweils bis zu fünf Studierenden der
nach§ 50;". Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung
bereits zugelassen sind oder sich in dem der
4. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Fakultät oder betreffenden Prüfung vorausgehenden Aus-
Hochschule" durch die Worte „Universität oder bildungsabschnitt befinden, sowie einem
Hochschule" ersetzt. Vertreter der zuständigen Tierärztekammer
15fi2 Bundesgesdzblalt, Jahrgang 1975, Teil I
zu tJest,it U:n, bei der Prüfung, die Bekannt- fungen und etwaigen ersten Wiederholungsprü-
gilbe des Prülu11gser<Jcbnisses ausgenommen, fungen innerhalb von fünf Monaten nach der
anwesend zu st:in. Da lH!i hat er auf eine Zulassung abgelegt hat."
gleichrniißige Berücksichtigung der Studie-
rcndc11 zu c1chlen." 17. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Fakul-
täten oder Hochschulen" durch die Worte „Uni-
versitäten oder Hochschulen" ersetzt.
10. ln § 9 Abs. 1 Satz l wird vor dem Wort „Wie-
derholungsprüfungen" das Wort „ersten" einge- 18. § 42 wird wie folgt geändert:
fügt.
a) In Nummer 2 werden die Worte „der herge-
stellten Erzeugnisse" durch die Worte „die-
11. In § 12 Satz 2 werden die Worte „die im ganzen ser Lebensmittel und ihre Bedeutung für die
nicht mehr brauchbür ist," und das Wort „völ- Ernährung" ersetzt.
lig" gestrichen.
b) In Nummer 5 werden nach den Worten
„Eigenschaften der Milch" die Worte „und
12. § 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 14 Abs. 5 ihre Bedeutung für die Ernährung des Men-
Satz 1 zwei ler Halbsatz erhalten jeweils fol- schen" eingefügt.
gende Fassung:
,,Dezimalzahlen bis fünf Zehntel werden abge- 19. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:
rundet, Dezimalzahlen über fünf Zehntel werden „Dritter Abschnitt
aufgerundet."
Die praktische Ausbildung
13. § 15 erhält folgende Fdssung: I. Die Ausbildung in der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung
,,§ 15
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht § 45
bestandenen Prüfungsfäch(~rn eines Prüfungsab- (1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und
schnitts insgesamt zweimal wiederholen. Die Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb
Wiederholungsprüfung erstreckt sich in nicht dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor Be-
unterteilten Prüfungsfächern auf das Prüfungs- stehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt-
. fach, in unterteilten Prüfungsfächern nur auf die lichen Prüfung abgeleistet werden .
mit ,mangelhaft' oder ,ungenügend' bewerteten
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in
Teile. Wird ein Prüfungsfach auch nach zwei-
einem Schlachtbetrieb abgeleistet werden, der
maliger Wiederholung nicht bestanden, so er-
von der zuständigen Behörde als Ausbildungs-
klärt der Vorsitzende den betreffenden Ab-
stätte für die praktische Ausbildung in der
schnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aner-
Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine kannt ist. Die Anerkennung setzt voraus, daß
weitere Wiederholung ist auch nach erneutem
Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. 1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räum-
Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Uni- lichen, technischen und personellen Gege-
versitäten und 1--Iochschulen. benheiten geeignet ist, den Kandidaten mit
einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf ver-
(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der traut zu machen, und
Kandidat durch den Vorsitzenden geladen. Eine 2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und
erste Wiederholungsprüfung darf frühestens Leitung eines hauptberuflich dort tätigen
drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung, Tierarztes die Schlachttier- und Fleischunter-
eine zweite Wiederholungsprüfung frühestens suchung bei verschiedenen Tierarten, die
drei Monate nach . erfolglos abgelegter erster mindestens Rinder und Schweine · einschlie-
Wiederholungsprüfung durchgeführt werden." ßen, anhand ausreichender Schlachtzahlen
gründlich kennenzulernen.
14. § 15 a wird wie folgt geändert:
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder dung nach Absatz 1 unter Angabe des Schlacht-
mindestens zur Hälfte" gestrichen. betriebes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. schusses für die Tierärztliche Prüfung mitzu-
teilen.
§ 46
15. In § 25 Nr. 3 werden die Worte „Fakultät oder
Hochschule" durch die Worte „Universität oder (1) Während der Ausbildung hat sich der
Hochschule" ersetzt. Kandidat nach näherer Weisung eines hauptbe-
ruflich in dem Schlachtbetrieb tätigen Tierarz-
tes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der Unter-
16. § 34 Abs. 2 erhi:ilt folgende Fassung: suchung und Beurteilung der Schlachttiere und
,, (2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht be- des Fleisches der verschiedenen Tierarten zu
standen, wenn der Kandidat ohne triftigen üben und sich mit dem technischen Ablauf des
Grund nicht in allen Prüfungsfächern die Prü- Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1563
(2) Der KiJrnli<Jdt erhält über die Ausbildung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für
eine Bescheinigung nach Anlage ß. die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung
11. Die prnktischc Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
oder in einer Tierklinik III. Wahlpraktikum
§ 47 § 50
Die Ausbildung, die wahlweise in der kurati- (1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate.
ven Praxis eines Ticra rzlcs oder in einer Tier- Es kann an einer oder mehreren der in Absatz 2
klinik abgeleistet werden kann, dauert einein- aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet
halb Monate. Sie darf nicht vor Bestehen des werden; die Ausbildungsdauer an einer in Ab-
ersten Abschnitts der Tieri:irzllichen Prüfung satz 2 Nr. 2 genannten Stelle muß jedoch minde-
abgeleistet werden. stens eineinhalb Monate betragen. Das Wahl-
praktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten
§ 48 Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgelei-
(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis stet werden.
eines Tierarztes darf nur bei einem Tierarzt (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abge-
abgeleistet werden, der leistet werden
1. seit mindestens fünf Jahren eine Praxis selb- 1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in
ständig ausübt, einer Tierklinik oder in einem Schlachtbe-
2. eine tierärztlidw Ifousapotheke betreibt und trieb,
3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden 2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
fünf Jahren bcrufsgc~richtlich nicht bestraft a) in einem Institut einer Universität oder
ist. Hochschule,
(2) Während der praktischen Ausbildung hat b) in einer Forschungsanstalt des Bundes,
sich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,
und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen d) in einer Dienststelle der Veterinärverwal-
Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätig- tung,
keitsbereichs zu unterrichten und seine volle
e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder
Arbeitskraft zu rc!uelmt1ßiger Mitarbeit zur Ver-
staatlich geförderten Tiergesundheits-
fügung zu stellen.
dienst oder bei einer Besamungsstation,
(3) Der Kandidul hat clcn Beginn der Ausbil- f) in der pharmazeutischen Industrie in der
dung nach § 47 unter Angabe von Namen und Entwicklung, Herstellung und Prüfung
Anschrift des ausbildenden Tierarztes dem Vor- von Arzneimitteln, in der Lebensmittelin-
sitzenden des Priifungsausschusses für die Tier- dustrie in der Herstellung und Prüfung
ärztliche Prüfung mitzuteilt~n. von Lebensmitteln tierischer Herkunft
oder in der Futtermittelindustrie in der
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung
Herstellung und Prüfung von Mischfutter-
eine Bescheinigung nach Anlage 9.
mitteln.
§ 49
(3) Für die praktische Ausbildung nach Ab-
satz 2 Nr. 1 gelten die Vorschriften der §§ 45, 46
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und § 49 Abs. 1 bis 3
Kliniken einer Universität oder Hochschule ab- entsprechend; § 45 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der
zuleisten. Sie kann auch an anderen unter tier- Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auch
ärztlicher Leitung stehenden Tierkliniken abge- in einem Schlachtbetrieb abgeleistet werden
leistet werden, die die zuständige Behörde dem darf, in dem keine Rinder und Schweine ge-
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schlachtet werden.
Tierärztliche Prüfung als Ausbildungsstätten
benannt hat. (4) Während der praktischen Ausbildung nach
Absatz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat auf allen
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätig-
hat sich der Kandidat unter der Aufsicht, Lei- keitsbereichs zu unterrichten und sich nach nä-
tung und Verantwortung der Leitung der Klinik herer Weisung des ausbildenden Tierarztes zu
auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierkli- regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stel-
nik zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft len. Dabei soll er die im Studium bisher erwor-
zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu benen Kenntnisse vertiefen, erweitern und prak-
stellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissen- tisch anwenden.
schaftlichen Erarbeitung der Wissensgebiete,
(5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil-
die durch die praktische Ausbildung berührt
werden, anzuhalten. dung nach Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der
Ausbildungsstätte dem Vorsitzenden des Prü-
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbil- fungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung
dung nach § 47 unter Angabe der Tierklinik mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lkr l<,1ndiddL Prli;ill ülH~r die Ausbildung weils vorgeschriebene weitere volle
<~ine il<>~;cli<'iniqunq nach .Anlc1qe 11." halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach
Bestehen des vorhergehenden Prüfungs-
20. Die Ulwrschrilt dc•s Vierlen Abschnitts erhält
abschnitts abgeleistet haben muß, und//
folgende Ft1ss11ng: c) Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4
,,Die Approbation". angefügt:
„4. des § 25 Nr. 3, des § 45 Abs. 2 und des
21. § 51 wird wi(~ fol~Jl tieünderl: § 48 Abs. 1 unter der Voraussetzung
einer Ersatzausbildung, die dem ange-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
strebten Ausbildungsziel möglichst nahe-
jeweils das Wort „Bestallung" durch das
kommt."
Wort „Approbation" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „amtsärzt-
25. In der Anlage 1 erhalten die Nummern 25 bis 27-
liche" durch das Wort „ürztliche" ersetzt.
folgende Fassung:
,,25. Praktische Ausbildung in der Schlachttier-
22. In § 52 Satz 1 wird dds Wort „Bestallungsur-
und Fleischuntersuchung nach §§ 45 und 46
kunde" durch das Wort „Approbationsurkunde" 250 Std.
und die Zahl „ l 1" durch die Zahl „ 12" ersetzt.
26. Praktische Ausbildung in der kurativen
Praxis eines Tierarztes oder in einer Tier-
23. a) § 53 wird gcsl.richPn.
klinik nach §§ 47 bis 49 250 Std .
b) § 54 erhült folgende Fassung: 27. Wahlpraktikum nach § 50 500 Std.
,,§ 54
26. In der Anlage 2 wird das Wort „Bestallungsord-
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hei- nung" durch das Wort „Approbationsordnung' 1
matlose Ausländer im Sinne des Gesetzes ersetzt und die zweite Fußnote gestrichen,
über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-
der im Bundesgebiet vom 25. April 1951 27. In den Anlagen 3, 4, 5, 6 und 7 wird jeweils im
(Bundesgcsctzhl. I S. 269) sind, werden, so- Briefkopf der Klammerzusatz (Fakultät oder
11
weit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder Hochschule)" durch den Klammerzusatz „
teilweise cmgereehnet versität oder Hochschule)" ersetzt.
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser
Verordnung bE!l:riebenen verwandten Stu- 28. a) Die Anlagen 8 bis 10 erhalten die sich aus
diums, den Anlagen zu dieser Verordnung erge-
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbe- bende Fassung.
reichs dieser Verordnung betriebenen ve-
b) Nach Anlage 10 wird Anlage 11 in der sich
terinärmedizinischen Studiums oder eines
aus der Anlage zu dieser Verordnung erge-
verwandten Studiums.
benden Fassung eingefügt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
c) Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 12 und
satzes l sind Prüfungen anzuerkennen, die
erhält die dieser Verordnung als Anlage bei-
im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1
gefügte Fassung.
Nr. l und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt
nicht für Prüfungen, die das Studium ab-
schließen.
(3) Bei anderen Personen können die in Artikel 2
Absatz 1 genannte Anrechnung und die in (1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu
Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen." einem Prüfungsabschnitt der Tierärztlichen Vor-
prüfung oder der Tierärztlichen Prüfung bereits zu-
c) In § 55 Satz l werden die Angabe „den §§ 53
gelassen ist oder einen Prüfungsabschnitt nach § 15
und 54" durch die Angabe ,,§ 54" sowie die
Abs. 3 der Bestallungsordnung für Tierärzte zu wie-
Worte „Fakultät oder Hochschule" durch die
derholen hat, legt den betreffenden Prüfungs-
Worte „Universität oder Hochschule" er-
abschnitt nach den bisher geltenden Vorschriften ab.
setzt.
(2) Hat ein Kandidat vor Inkrafttreten dieser Ver-
24. § 56 wird wie folgt geändert: ordnung an Dbungen oder anderen Arbeitskursen
teilgenommen oder nimmt er bei Inkrafttreten dieser
a) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „muß"
Verordnung an einer Lehrveranstaltung teil, die
das Wort „und" gestrichen und ein Komma
nach § 15 a der Bestallungsordnung für Tierärzte
angefügt.
nur zu einem Teil auf die Prüfung anzurechnen ist,
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: so ist seine Leistung nach den bisher geltenden
Vorschriften auf die Prüfung anzurechnen.
„3. des § 21 Nr. 1, des § 25 Nr. 1, des § 30
Nr. 2 und des § 35 Nr. 2, daß der Bewer- (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnun,g
ber für die Zulassung zur Prüfung das je- ganz oder teilweise abgeleistete praktische AusbH-
Nr. 71 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1565
in dem lir·trdfc11eic11 Umfang als praktische Artikel 4
im Sinn(• di('S<'r v(~rordnung.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
Artikel :J Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
<,undheit wird ermächtigt, die Approbationsordnung
fur Tierärzte in der nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung geltenden Fassunq mit. neuem Datum be- Artikel 5
kilnntzumachen und ddhci Unstimmigkeiten des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
\\'ortlauts zu bcscitig()n. dung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend; Familie und. Gesundheit
Katharina Focke
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 8
(Bezeichnung des Sch]achtbE!triebes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der Die Kandidat(in) der Veterinärmedizin
(Vor- UFld Zuname)
hat in der Zeit vom . bis .
in dem Schlachtbetrieb in .
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er Sie hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht
und Leitung in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der ver-
schiedenen Tierarten geübt. Er - Sie - hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
des Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die praktische Aus-
bildung nach § 45 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.
.. , den.
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1567
Anlage 9
und Anschri!t des Pr,1x isinlrnhers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die -- Kandidat(in) - der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom bis
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er -- Sie ----- ist wdhrend dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf
allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mit-
arbeit herangezogen worden.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte
erfülle.
, den
(l'nterschrift des Praxisinhabers)
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 10
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der -- Die Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . bis ..... . ................. .
in
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach§ 49 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
. , den.
(SiegPl otfoi Sh~mpel)
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1569
Anlage 11
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der - Die -~- Kandidat(in) - der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . ........... bis ............. .
in ...
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 50 der Approbationsordnung für Tierärzte
abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:
Er - Sie - hatte während dieser Zeit Gelegenheit, seine - ihre - Kenntnisse in den vorstehend
genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden .
.. , den ...
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 12
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein
geboren am ........... in.
erfüllt die Voraussetzungen des§ 4 der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Tierarzt zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.
, den
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1571
Verordnung
über di.e Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenlmappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 25. Juni 1975
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknapp-
sdw ftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom
22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), zu-
ld.zt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes über
die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§1
Die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder
der Rentenversicherung der Angestellten versicher-
ten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten des Werkes Saarbrücken
der Firma Klein, Schanzlin & Becker, Aktiengesell-
schaft, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung versichert; dies gilt nicht für Personen,
die von der Versicherungspflicht in dieser Ver-
sicherung befreit sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Geset-
zes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2104) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1972 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1420/75 des Rates zur Erweiterung
des Geltungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74
über die gemeinsame Marktorganisation für künstlich ge-
trocknetes Futter auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
aus Kartoffeln 3. 6. 75 L 141/1
26. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1421 /75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1192/74 über die Beihilfe für künstlich
getrocknetes F u t t e r 3. 6. 75 L 141./3
26. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1422/75 des Rates zur Festsetzung des
Marktrichtpreises und des Interventionspreises für
0 live nöl für das Wirtschaftsjahr 1975 1976 3. 6. 75 L 1414
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1423 75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.6. 75 L 141 5
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1424/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt wer-
den 3. 6. 75 L 141 i7
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1425 75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 3. 6. 75 L 141/9
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1426. 75 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1401/75 der Kommission hin-
sichtlich der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für M a l z hinzugefügt werden 3. 6. 75 L 141'11
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1427/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/75 und 1155/75 hin-
sichtlich der Modalitäten für die Beförderung des Mager -
m i l c h pul v e r s und des B u t t e r o i I s ab der cif-Stufe 3.6. 75 L 141 13
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1429/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 3.6. 75 L 141./15
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1430/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 3.6. 75 L 141/17
Andere Vorschriften
2. 6. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1428/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Messer (andere als die der
Tarifnummer 82.06) mit schneidender oder gezahnter Klinge,
einschließlich Klappmesser für den Gartenbau, der Tarifnum-
mer 82.09, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3.6. 75 L 141/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla~: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: BundPsdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreLtitliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mntmachungen ~owie ZolltarifverordnungPn veröffentlicht.
BP zu g s b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im PostabonnPment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden J,1hres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Vo1cinsendung des Bf'tr,HJPs
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Preis dieser Ausgabe: 4,80 DM (4,40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 5,20 DJ\1. Im Bf'wgs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an11ew,rndte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.