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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 1975 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
15. 1. 75 Neufassung des Dril.l.en Geselzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer 257
llOO-tJ
15. 1. 75 Drille Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Schwefelgehal1 von leichtern Hc~izöl und Dieselkraftstoff --- 3. BlmSchV) . . . . . . . . . . 264
15. 1. 75 Verordnung zur Anderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . 267
2170-1-6
9. 1. 7.5 Berichtigung d<:r Zwt!ilen Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung
über die Befördcrun9 geführlicher Cüter auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
9502-13-2-2, 9502-1:l-2
6. l. 75 Berichtigung d(~r Verordnung über die Rechnungslegung von Versirnerungsunternehmen
gegenühn dem Bund<:sdufsichlsamt für das Versicherungswesen (Interne RechVUVO) . . . 271
'/G'.ll-1-4
Bekanntmachung
der Neufassung des Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 15. Januar 1975
Auf Grund des Artikels 35 des Einführungsgeset-
zes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) wird nach-
stehend der Wortlaut des Dritten Gesetzes zur För-
derung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer be-
ka nn tgemach t.
_Bonn, den 15. Januar 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Drittes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)
in der Fassung vom 15. Januar 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1 3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Wohnungsbaus oder
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-
§ 1 sammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3
(1) Die Vermögfmsbildung der Arbeitnehmer durch bezeichneten Vorhaben eingegangen worden
vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Ar- sind,
beitgeber wird nach den Vorschriften dieses Geset- d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den
zes gefördert. Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzesübersteuer-
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nenn-
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer kapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Dber-
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten. lassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in
der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bundesge-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht setzbl. I S. 977) unter Vereinbarung einer sechs-
a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer jährigen Sperrfrist,
Personen an Mitglieder des Organs, das zur ge- e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalver-
setzlichen Vertretung der juristischen Person be- sicherungen gegen laufenden Beitrag auf den
rufen ist, Erlebens- oder Todesfall auf Grund von Ver-
b) für vermögenswirksame Leistungen von Per- sicherungsverträgen, die nach dem 30. Septem-
sonengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung ber 1970 abgeschlossen worden sind. Voraus-
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der setzung für die Förderung der Beiträge nach die-
Personengesamtheit berufenen Personen. sem Gesetz ist, daß
1. die Versicherungsverträge eine Mindestver-
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol-
tragsdauer von zwölf Jahren haben und wäh-
daten auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und
rend der Mindestvertragsdauer, außer beim
Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die
Tod oder der völligen Erwerbsunfähigkeit des
nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes ent-
Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd von
sprechend.
ihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall
§ 2 der Eheschließung des im Aussteuerversiche-
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun- rungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeit-
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er- nehmers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des
bringt Einkommensteuergesetzes, weder die Ver-
sicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-
a} als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2
zahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes),
gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-
die nach Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten
angelegt werden; die unbeschränkte Einkommen-
oder beliehen werden (Sperrfrist},
steuerpflicht des Arbeitnehmers {§ 1 Abs. 1 des
Spar-Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich, 2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für
Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach Krankheit enthalten,
den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien-
3. die Versicherungsverträge nach dem von der
gesetzes angelegt werden; die unbeschränkte
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten
Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers {§ 1
Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver-
Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist
tragsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar-
nicht erforderlich,
anteil von mindestens 50 vom Hundert des
c} als Aufwendungen des Arbeitnehmers gezahlten Beitrages führen,
1. zum Bau, zum Erwerb oder' zur Erweiterung 4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Ver-
eines Wohngebäudes oder einer Eigentums- sicherungsleistung verwendet werden und
wohnung, 5. der jährliche Beitragsaufwand den für die
2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchst-
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, betrag nicht übersteigt.
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 259
(2) Die Leistungen können auch erbracht werden daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-
a) zugunsten des EhegäUen des Arbeitnehmers, der bracht wird.
mindestens seit Beginn des maßgebenden Ka-
lenderjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
ist und von ihm nicht dauernd getrennt lebt, Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-
barte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,
b) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen- wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk-
steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn samen Leistung eine andere Leistung, insbesondere
des n1aß9ebenden Kalenclerjc1hres das 17. Lebens- eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist
jahr noch nicht vollendet Jrntten oder die in die- nicht verpflichtet, die andere Leistung an den
sem Ki:llE~nderjdlH lelwnd qehon~n wurden, Arbeitgeber herauszugeben.
c) zugunsten der EJ1ern oder eines Elternteils des (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-
Arbei.tnehmers, wenn der .Arbeitnehrner·als Kind gebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber
die VornussetzllJ1fJPn d<!S Buchstaben b erfüllt. ihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern
auf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens-
(3) Der Arbeit9eber hat für die berechtigten Ar- wirksamen Leistungen eine andere Leistung, insbe-
beitnehmer unmittelbi!r an das Unternehmen oder sondere eine Barleistung, erbringt.
Institut zu ]eisten, bei dem die vermögenswirksame
Anlage zu erfolgen hdt. Dabei sind gegenüber dem (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver-
Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen einbarte vermögenswirksame Leistungen die be-
Leistungen zu kennzeichnen und die zulagebegün- trieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem
stigten Beträge besonders auszuweisen. Das Unter- Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als
nehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögens- vermögenswirksame Leistungen erbracht worden
wirksamen Leistungen zu kennzeichnen und die zu- sind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei
lagebegünstigten Betrti~w besonders auszuweisen. den betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer
Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver- vermögenswirksamen Leistung und einer anderen
mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu bestäti- Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen
gen. Bei laufend(~n vermögenswirksamen Leistungen konnte.
auf einen nach dem Spar-Prämiengesetz, dem Woh-
nungsbau-Prämicngesdz oder nach Absatz 1 Buch- § 4
stabe e abgf~schlossenen Vertrng genügt die Bestä- (1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlan-
tigung der Art der Anlage der ersten vermögens- gen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-
wirksamen Leistungen. Kann eine weitere Leistung mögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-
des Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen lohns abzuschließen.
des Absatzes l Buchstaben a, b oder e erfüllen, so
hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeit- (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht
geber unverzüglich schriftlich ünzuzeigen. nur, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirk-
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die An- in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden
lage nach Absatz l Buchstabe d und die Anlage Beträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder
nach § l Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes; nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages
Absatz 3 gilt ferner nicht für die Anlage nach Ab- von mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der
satz 1 Buchstabe c. Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat Beträgen während des Kalenderjahres die Art der
vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckent-
oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-
sprnchende Verwendung der in einem Kalenderhalb-
stimmung des Arbeitgebers wechseln.
jahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen
jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderhalb- (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kct-
jahres nachzuweisen. lenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer
des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An-
§ 3
lage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 2
verlangen können. Die Bestimmung dieses Termins
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder
Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinba- der zuständigen Personalvertretung; das für die
rungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Fest- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge-
setzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom 14. März schriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach
1951 Bundesgesetzbl. I S. 191 zuletzt geändert Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in
durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Ok- jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be-
tober 1974 Bundesgesetzbl. I S. 2879 -----) verein- kanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach
bart werden. Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer
(2) Vermögenswirksame Lcüstungen, die in Tarif-
eine einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen
verträgen vereinbart werden, werden nur dann nach a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten
den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt,
die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen, oder
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) von Tf:ilc~n besonderer Zuwendun~Jen, die im Zu- § 9
samrnenhanq mit dem Weihnachtsfest oder Jah-
(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-
resende gezahlt w(:rd<)n.
mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der
(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten
Kalenderjahr von dem A rheitqeber schriftlich ver- über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes-
langen, daß der Vertrag über die vermögenswirk- sungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgeho- des Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum.
ben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall
(2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten
der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflich-
über
tet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag
über die vermögenswirksame Anlage von Teilen a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-
des Arbeitslohns abzuschließen:. anteils an den Arbeitnehmer,
(5) In Tarifverlr~igen oder Betriebsvereinbarun- b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,
gen kann von den AbsJtzen 2 bis 4 abgewichen wer- c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und
den.
das Unternehmen oder Institut, bei dem die An-
(6) Auch verrnögensw üksam angelegte Teile des lage erfolgen soll,
Arbeitslohns sind vermö~Jenswirksame Leistungen
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-
im Sinne dieses Gesetzes.
sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses.
§ 5
(1) VermögenswirksdnH:: LPistungen, die in Be-
(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach
triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit- Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:
nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit- a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten
nehmern des Bc~triebs oder eines Betriebsteils an- Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf
geboten werden. des Berechnungszeitraumes schriftlich mitzutei-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame len; er wird 2 Monate nach der Mitteilung fällig.
Leistungen nach§ 4 vPreinbart werden. b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Mona-
ten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes ge-
§ 6 kündigt werden.
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, rechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an
wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens- dem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten
wirksamen Anlage und das Unterm:hmen oder In- Ergebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde-
stitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. stens während der Hälfte des Berechnungszeit-
Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und § 1 raumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt
Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist nur mit sich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh-
Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. rend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an-
gehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3
§ 7 Buchstabe a gilt entsprechend.
Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten § 10
ergänzend die § § 8 bis 11. (1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs-
§ 8 sen Bestimmungen enthalten über
(1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-
ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an grundlage, die Grundsätze für die Berechnung
dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg der Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-
des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum raum,
Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-
minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten, b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.
sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmun-
nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der
gen enthalten über
Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-
tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Leistungs- a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis-
erfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk- anteile an die Arbeitnehmer,
ten jeweils für bestimmte Berechnungszeiträume zu
b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,
ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor Beginn
eines Berechnungszeitraumes zu vereinbaren. c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,
(2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge- d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-
samtheit der Betriebe eines Unternehmens verein- sondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-
bart werden. verhältnisses.
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(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim- mögenswirksamen Leistung nach § 32 Abs. 5 bis 7
mungen nach Absatz 2 enthaltfm, gelten folgende des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen
Vorschriften: sind.
a) Für die Mifü~ilung der Ergebnisanteile an die (3) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder
Arbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3 als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-
Buchstabe a entsprechend. kommensteuergesetzes noch als Einkommen, Ver-
b) Die Betriebsvereinbc:1runn kann mit einer Frist dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
von 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungs- Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgeset-
zeitraumes gekündigt werden. zes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand-
teil des Lohns oder Gehalts.
c) Im FaJJe der Bc~endigun!J des Arbeitsverhältnis-
ses eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buch- (4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-
sta bc c entsprechend. zulagen
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
§ 11 zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-
{l) Der Arbeitw~bcr hat den beteiligten Arbeit- lohn,
nehmern auf Verlang<~n Auskunft über die Richtig- 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-
kei.t der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen. zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-
Auf Wunsch des J\rbeitw~bers haben die beteilig- monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-
ten Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in
3 Becnlftragte zur W<1hrrwhnnm1r dieser Auskunfts- dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-
rechte zu wühlen. l)ie Beauftragten haben über ver- zeitraum
trauliche An~Ji-lben, die ihnen vorn Arbeitgeber aus-
drücklich als gelwirnzuhalten bezeichnet worden an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit-
sind, Stillschweigen c1ucli nach Ausscheiden aus dem nehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei
Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen hat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12
ihrer Tdtigkf'it nichl bent1chteiligt werden. Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat
zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Spar-
(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann zulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten
der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb- durch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In
nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung eines der Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält,
Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprü- ist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszu-
fers, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmäch- weisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeit-
tigten über die Richtigkeit der Berechnung der Er- nehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen-
gebnisanteile vorlegen. derjahr erklärt oder widerrufen werden.
(3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver- (5) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Ar-
einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine beitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für
von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzu-
des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt behalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten
werden. Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen.
§ 12
Ubersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,
der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so
(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nicht- wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf
selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
kanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes- ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge
gesetzbJ. I S. 2165) bezieht, erhält eine Arbeitneh- und die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern
mer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkom- die Lohnsteuereinnahmen.
men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im
Kalenderjahr der verrnögenswirksamen Leistung (6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer,-
24 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammen- pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
veranlagung von Ehegc:11.ten nach § 26 b des Ein- steuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Ent-
kommensteuergesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht gelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-
übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich für rung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der
jedes Kind um 1 800 Deutsche Mark. Die Arbeit- nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung ver-
nehmer-Sparzulage beträgt 30 vom Hundert der ver- bleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehal-
mögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz, tenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und
soweit sie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so
übersteigen. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
Kinder, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei
auf 40 vom Hundert. kann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Ar-
beitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden.
(2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 sind die in
§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeich- (7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-
neten Kinder, wenn sie im Kalenderjahr der ver- rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anspruch c1uf die vcrmögcnswirkscJme Leistung ist (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-
nicht übE)rtragbc1r. nehmer-Sparzulage verjährt in 5 Jahren.
(8) Der J\rlwitgeber lwt ~.Jdrennl voneinander (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) den ßelrc1g dt!r vt'rrnögPnsw i rksamc~n Leistungen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
b) den Betrag der vermögenswirksamEm Leistungen,
für den nach Absc1tz l Arbeitnehmer-Sparzulagen 1. die Begründung von Anzeigepflichten für den
gewährt wordl)n sind, und Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,
bei dem die vermögenswirksame Leistung ange-
c) die ausgezah ltcn A rbcitnch mer-Sprnzulagen legt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-
bei jeder Lohnc1bn~chnung im Lohnkonto des Arbeit- lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich
nehmers oder, sofern c~in Lolmkonto nicht zu führen ist und
ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. 2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeit-
In der Lohnsteuerbcscbcinigung, im Lohnsteuerüber- nehmer-Sparzulagen.
weisungsblatt und im Lohnzettel sind die Beträge
nach Buchstaben d und c besonders zu bescheinigen. Durch diese Rechtsverordnung kann ferner be-
stimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeit-
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nehmer-Sparzulagen durch das Unternehmen oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung
Vorschriften zu erlüssen über angelegt ist, oder durch den Arbeitgeber, gegen den
1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirk-
der Arbeitnehmer die Darlehnsforderung begründet
samen Leistungen bei mehreren Dienstverhält- hat, einzubehalten und an das Wohnsitzfinanzamt
nissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, abzuführen sind.
daß der in Absatz l genannte Betrag nicht über- (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
schritten wird. Dabei kann auch bestimmt wer- Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraus-
den, in welcher Weise der in Absatz 1 genannte setzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf
Betrag in einem Dienstverhältnis, für das eine Anfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2
zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorge- zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwen-
legt worden ist, zu berücksichtigen ist, dung der Vorschriften über die Gewährung der Ar-
2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der beitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu er-
Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für teilen.
die Fälle, in denen für vermögenswirksame Lei- (7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar-
stungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen beitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts-
des Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei verordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich-
kann bestimmt werden, daß gegen den Nachzah- tung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeit-
lungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerech- nehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlen-
net werden kann. den Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe
der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der
§ 13 in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. l
bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen oder
(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die Institut haftet ferner bei Verletzung der Anzeige-
für Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichs- pflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitneh-
abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und mer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflichtverletzung
des Steuersäumnisgesetzes anzuwenden, soweit in zuviel gezahlt worden sind.
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
(2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver-
Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer- waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die rechtsweg gegeben.
Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn
obliegt.
§ 14
(3) Der Ar bei lnehrner hat die Arbeitnehmer-Spar- (1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern
zulage zurückzuzahlen, wenn insbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder
a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt einer Betriebsvereinbarung vermögenswirksame Lei-
worden isl oder stungen nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
b) in den Fällen dc:!s § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b für den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistun-
die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes gen erbracht worden sind, um 30 vom Hundert der
und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höch-
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehe- stens aber um insgesamt 6000 Deutsche Mark. Bei
nen Voraussetzungen oder in den Fällen des § 2 Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des Sat-
Abs. 1 Buchstaben d und e die Sperrfristen nicht zes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 6000 Deut-
eingehalten werden. sche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn
Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er- nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
höhen die Lohnsteuereinnahmen. schaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die Steuer-
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 263
ermctßigur1g nach den vermögc!nswirksamen Lei- noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späte-
stungen in dem Wirtsclldftsjahr, das im Veranla- ren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die
gungszeil.raurn endet. Für vermögenswirksame Lei- zuständigen Behörden anzugeben.
stung(~n, die eine offone Handelsgesellschaft, eine
Komrnand itgescllsc:hclft oder eine andere Gesell-
§ 16
schaft, bei der cli<' Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzuse!H:n sind, ihren Arbeitneh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
mern erbringt, ermäßigt sich diE~ Einkommensteuer und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
oder Körperschaftsleuer für alle Gesellschafter zu- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
sammen um böchstens 6000 Deutsche Mark. Diese im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Steuerermäßigung ist auf cJiE'. einzelnen Gesellschaf- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
ter nach dem Vf'.rhi.iltnis ihrer Gewinnanteile in dem Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Wirtschaftsjahr, das im Veranla9ungszeitraum en-
det, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern im Rah-
§ 17
men des in den Si.ilzen 1 und 2 bezeichneten Höchst-
betrages zu berücksichtigen. Voraussetzung für (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
die Gewährung der Steuerennctßigung ist, daß der soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Sleuerpflichtige oder die Gesc~llschaft am 1. Oktober bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Lei-
des Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum stungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
vorausgegangen ist, insgesarn L nicht mehr als 50 Ar- 1974 erbracht werden.
beitnehmer bes eh ctf ti gt hat.
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
(2) Absatz l gilt nicht für vermögenswirksame dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des
Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreform-
sonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht S. 3656) erbracht wurden, gelten die Vorschriften
werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun- des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-
gen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12 sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-
Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei desgesetzbl. I S. 930).
Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im
(3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz Kalenderjahr 1970 erbracht wurden, gelten die Vor-
oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi- schriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der
ger Arbeit, von denen ein St(~uerabzug vorgenom- Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am
men worden ist, und liegen die Voraussetzungen 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deut-
nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung sche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deut-
des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif- sche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben
fer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer- wird.
gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist
erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-
§ 15
wenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht wer-
Das Unternehmen oder Institut, bei dem die ver- den. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf
mögenswirksame Anlage erfolgt, hat in dem Spar- vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die
buch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages, nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden.
dem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Ur-
kunde, die es über die vermögenswirksame Leistung
§ 18
ausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Ver-
günstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
in Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten Vermö-
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 des Einkom- gensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-
mensteuergesetzes gewährt werden. Steht die Höhe sung mit neuem Datum bekanntzumachen und da-
der Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
264 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Schwefelgehalt
von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV)
Vom 15. Januar 197
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes- §4
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- Ausnahmen
desg-esetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum (1) Die zuständige Behörde bewilligt im Beneh-
Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz- men mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
blatt I S. 1942), verordnet die Bundesregierung mit auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhal-
Zustimmung des Bundesrates: tung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelver-
bindungen zu einer erheblichen Gefährdung der
§ 1
Versorgung des Verbrauchers führen würde.
Anwendungsbereich (2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im
Benehmen mit dem Bundesamt für gewerbliche
Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit
leichtem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an
von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren. Schwefelverbindungen für den Hersteller im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung oder den Einführer
§ 2 eine unzumutbar,e Härte bedeuten würde und die
Begriffsbestimmungen Ausnahme dem Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen nicht zuwiderläuft.
(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne
dieser V,erordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach (3) Die Bewilliung kann unter Bedingungen er-
der Bestimmungsmethode Nr. 1 b) der Anlage bei teilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann
350 Grad Celsius mindestens 85 Volumenprozent widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
Destillat ergeben. ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung
ist zu befristen, im Falle des Absatzes 2 längstens
(2) Einführ,er im Sinne dieser Verordnung ist, wer bis zu einem Jahr nach dem jeweiligen Wirksam-
leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig werden der Begrenzung des Schwefelgehaltes nach
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen § 3.
einführt. Dem Einführer steht gleich, wer leichtes
Heizöl oder Dieselkraftstoff sonst in den Geltungs- §5
bereich dieser Verordnung verbringt. Uberwachung
(3) Vermischer im Sinne dies,er Verordnung ist, (1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 2 und 3
wer leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff vermischt. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der leichtes
Heizöl oder Dieselkraftstoff als Hersteller, Ver-
§ 3 mischer, Einführer oder Großverteiler (über 1 000
Kubikmeter Lagerkapazität) lagert, hat Tankbeleg-
Begrenzung des Schwefelgehalts bücher zu führen und auf Verlangen vorzuleg,en,
(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff dürfen aus denen sich die Lieferanten des leichten Heizöls
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaffücher oder Dieselkraftstoffs ergeben.
Unternehmungen anderen nur überlassen werden, (2) Auf Verlang,en der zuständigen Behörde hat
wenn folgender Höchstgehalt an Schwefelverbin- der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklä-
dungen, berechnet als Schwefel, nicht überschritten rung des Herstelliers oder Vermischers über die
wird:
Bes,chaffenheit des gelagert,en leichten Heizöls oder
Ab 1. Mai 1975 0,55 vom Hundert des Gewichts Dieselkraftstoffs auf einem Vordruck nach dem
Ab 1. Mai 1976 0,50 vom Hundert des Gewichts Muster der Anlage vorzulegen; sof.ern der Hersteller
Ab 1. Januar 1979 0,30 vom Hundert des Gewichts. oder Vermischer nkht selbst geliefert hat, muß die
Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über
(2) Für leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage
Verordnung verbracht werden, ist Absatz 1 erst vom enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Aus-
Zeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich kunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine
freien Verkehr anzuwenden. Frist s,etzen.
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 265
§6 2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder
Einfuhr von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen
nicht vorI,egt,
(1) Der Einführer hal eine schriftliche Erklärung
des Herstellers oder des Vermischers über die Be- 3. entgegen § 5 Abs. 2 die schriftliche Erklärung
schaffenheit des !(~ic:hten Heizöls oder des Diesel- nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß
kraftstoffs den für die Abfertigung der Sendung vorlegt,
zuständigen Zolldienststellen unverzüglich, späte-
4. entgegen § 6 Abs. 1 die schriftliche Erklärung
stens vor Abfertigung in den zollrechtlich freien
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestim-
vorlegt oder bis zum ersten Bestimmungsort der
mungsort der Sendung rnitzuführen. Die Erklärung
Sendung nicht mitführt,
muß vollständige Angaben auf einem Vordruck
nach dem Muster dE!r Anlage enthalten. 5. entgegen § 6 Abs. 2 die Sendung nicht, nicht
(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig meldet,
ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die zollamtlich be-
rechtz(~itig zu melden, daß die Behörde von der scheinigte Erklärung nicht am ersten Bestim-
Sendung vor i hrern Eintreff.Pn am ersten Bestim- mungsort der Sendung verfügbar hält,
mungsort Kenntnis erhalt.
7. entg.egen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung
(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des
der zollamtlich bescheinigten Erklärung nicht
Herstellers oder des Vermischcrs ist am ersten Be-
aufbewahrt.
stimmungsort. der Sendung verfügbar zu halten,
solange sich die Sendung oder Teile der Sendung
dort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer §8
eine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner
Berlin-Klausel
geschäftlichen Unterli:igen aufzubewahren.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§7 Uberleitungsg.esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Ordnungswidrigkeiten
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig §9
1. entgegen § 3 leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff Inkrafttreten
mit einem höheren als dem zulässigen Schwefel- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gehalt anderen überläßt, kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
1. Erkli:irung
des Herstellers oder Verrnischers über die Beschaffenheit
des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs
Nummer der Ausfertigung:
leichtes Heizöl Dieselkraftstoff
Menget:
Name des ersten Empfängers:
Erster Besli mmungsort der S(~ndung:
Kenndaten
a) Dichte bei 15r' C
nach DIN 51757 vom Juni 1971 *) g/ml:
b) Siedeverlauf
nach DIN 51751 vom Februar 1964 *)
oder ASTM D 86 - 67
bis 350° C aufgefangene
Destillatmenge Vol.-0/o:
c) Schwefelgehalt
nach DIN 51768 vom März 1968* ),
DIN 51409 vom Januar 1971 *)
oder nach
DIN 51450 Blatt 3 vom Oktober 1974 *) Gew.-0/o:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift
2. Zollamtlich abgefertigt am:
Firmenname und Geschäftssitz:
abgefertigte Menge:
Unterschrift und Dienstbezeichnung
3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten
nach § 5
Firmenname und Geschäftssitz
gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum: Unterschrift
*) Das No1mblatt, erschienen in de1 Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und
Köln, ist bei dem Deulschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergeleut.
Nr. 7 Tdu der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 267
Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 15. Januar 1975
Auf Grund des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelen-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem- tauben und Hörstummen, Personen mit er-
ber 1969 (Bundesgesetzb1. I S. 1688), zuletzt geän- heblichen Stimmstörungen sowie Personen,
dert durch das Gesetz zur Anderung des Einfüh- die stark stammeln, stark stottern oder deren
rungsgesetzes zum StrafgE!setzbuch vom 15. August Sprache stark unartikuliert ist."
1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1942), verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrat.es: 2. Die§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
Artikel t
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung ,,§ 4
Die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe- Geistig wesentlich Behinderte
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Geistig wesentlich behindert im Sinne des
28. Mai 1971 (BundesgesetzbJ. I S. 731) wird wie § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,
folgt geändert: bei denen infolge einer Schwäche ihrer geisti-
gen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in
1. § 1 erhält folgende Fassung: die Gesellschaft in erheblichem Umfange beein-
,,§ 1
trächtigt ist."
Körperlich wesentlich Behinderte 4. § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
Körperlich wesentlich behindert im Sinne des
,,§ 5
§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,
bei denen jnfolge einer körperlichen Regelwid- Seelisch wesentlich Behinderte
rigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Seelisch wesentlich behindert im Sinne des
Gesellschaft in erheblichem Umfange beein- § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sind Personen,
trächtigt ist. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist bei denen infolge seelischer Störungen die Fä-
erfüllt bei higkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in
1. Personen, denm Bewegungsfähigkeit durch erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. See-
eine BeE!inträchtigung des Stütz- oder Bewe- lische Störungen, die eine Behinderung im Sinne
gungssystems in erheblichem Umfange einge- des Satzes 1 zur Folge haben können, sind
schränkt ist, 1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des 2. seelische Störungen als Folge von Krankhei-
Gesichts oder des Rumpfes oder mit absto- ten oder Verletzungen des Gehirns, von An-
ßend wirkenden Entstellungen vor allem des fallsleiden oder von anderen Krankheiten
Gesichts, oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Personen, deren körperliches Leistungsver- 3. Suchtkrankheiten,
mögen infolge Erkrankung, Schädigung oder 11
Fehlfunktion eines inneren Organs oder der 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt
ist, 5. Folgender §_5 a wird eingefügt:
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei ,,§ 5 a
denen mit Gläserkorrnklion ohne besondere
optische Hilfsmittel Dauer der Behinderung
a) auf dem besseren Auge oder beicläugig im Als nicht nur vorübergehend im Sinne des
Nahbereich bei einem Abstand von min- § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum
destens 30 cm oder im Fernbereich eine von mehr als sechs Monaten anzusehen."
Sehsch}i rfo von nicht mc->hr als 0,3 besteht
oder 6. § 5 wird § 6 und erhält folgende Fassung:
b) durch Buchstabe a nicht erfaßte Störungen
,,§ 6
der Sehfunktion von entsprechendem
Schweregrad vorlie~Jen, Von Behinderung Bedrohte
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39
sprachliche Verständigung über das Gehör Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei
nur mit Hörhilfen möglich ist, denen der Eintritt der Behinderung nach allge-
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
meiner i:i.rzllicher oder sonstiger fachlicher Er- auch die Hilfe zu einer Tätigkeit in einer Ein-
kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er- richtung, die nicht Werkstatt für Behinderte
warten ist." im Sinne des § 52 des Schwerbehinderten-
gesetzes ist, oder zu einer Tätigkeit in der
7. Folgender § 11 a wird eingefügt: Wohnung des Behinderten."
,,§ 11 a 13. § 18 erhält folgende Fassung:
Heilpädagogische Maßnahmen ,,§ 18
Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes werden ge-
Die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung
währt, wenn nach allgemeiner ärztlicher oder
einer Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 a
sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist,
des Gesetzes umfaßt auch notwendige Umbau-
daß hierdurch eine drohende Behinderung im
ten. Kommen für die Hilfe nach § 40 Abs. 1
Sinne des § 39 Abs. 1 des Gesetzes verhütet
Nr. 6 a des Gesetzes Geldleistungen in Betracht,
werden kann oder die Folgen einer solchen Be-
können sie als Beihilfe oder als Darlehen ge-
hinderung beseitigt oder gemildert werden kön-
währt werden."
nen. Sie werden auch gewährt, wenn die Behin-
derung eine spätere Schulbildung oder eine
14. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt:
Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder
für eine sonstige angemessene Tätigkeit voraus- ,,§ 18 a
sichtlich nicht zulassen wird." Hilfe zur Teilnahme am Leben
in der Gemeinschaft
8. In § 12 Nr. 1 wird das Wort „künftigen" ge- Die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Ge-
strichen. meinschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Gesetzes umfaßt vor allem
9. In § 13 Abs. 1 wird hinter Nummer 2 folgende 1. Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behin-
Nummer 2 a eingefügt: derten die Begegnung und den Umgang mit
,,2 a. zur Ausbildung an einer Berufsaufbau- nichtbehinderte;n Personen zu ermöglichen
schule,". oder zu erleichtern,
2. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder
10. § 15 erhält folgende Fassung: Einrichtungen, die der Geselligkeit, der
Unterhaltung oder kulturellen Zwecken die-
,,§ 15
nen,
Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe 3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der
nach den §§ 11 a bis 14 Unterrichtung über das Zeitgeschehen und
Kommen wegen der Art oder der Schwere der über kulturelle Ereignisse dienen, wenn
Behinderung Maßnahmen nach den §§ 11 a bis wegen der Schwere der Behinderung anders
14 nicht in Betracht, so umfaßt die Hilfe auch eine Teilnahme am Leben in der Gemein-
Maßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse schaft nicht oder nur unzureichend möglich
und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet ist."
sind, dem Behinderten die für ihn erreichbare
Teilnahme am Leben in der GE~meinschaft zu er- 15. § 19 erhält folgende Fassung:
möglichen." ,,§ 19
Anleitung von Betreuungspersonen
11. § 16 wird wie folgt geändert:
Bedarf ein Behinderter wegen der Schwere
a) In Nummer 2 treten an die Stelle der Worte
der Behinderung in erheblichem Umfange der
„zugunsten der in den §§ 2 und 3 genannten
Betreuung, so gehört zu den Maßnahmen der
Personen" die Worte „ zugunsten der in § 1
Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die
Nr. 5 und 6 genannten Personen",
Betreuung obliegt, mit den durch Art und
b) folgende Nummer 4 wird angefügt: Schwere der Behinderung bedingten Besonder"'
„4. Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die heiten der Betreuung vertraut zu machen."
erforderlich und geeignet sind, den Be-
hinderten zu befähigen, sich ohne fremde
Artikel 2
Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen."
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
12. § 17 wird wie folgt geändert: § 1
a) In der Uberschrift werden die Worte Neubekanntmachung
,, , Werkstatt für Behinderte" gestrichen, der Eingliederungshilfe-Verordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
,, (2) Die Hilfe zur Ausübung einer der Be- sundheit wird ermächtigt, die Eingliederungshilfe-
hinderung entsprechenden Tätigkeit im Verordnung in der nach Inkrafttreten dieser Ver-
Sinne des § 40 Abs. 2 des Gesetzes umfaßt ordnung geltenden Fassung mit neuem Datum und
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 269
in neuer Par<lgrnphenfol~;e bekanntzumachen und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. dessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§2 §3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn,den15.Januar 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur vorübergehenden ~nderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
Vom 9. Januar 1975
Der § 1 der Zw(!iten Verordnung zur vorüberge- grenze) bezogen auf 20° C und 760 mm
henden Anderung der Verordnung über die Beför- Quecksilbersäule mehr als 15 Volumenpro-
derung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom zent beträgt (z. B. Schwefelkohlenstoff);
26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2362) er-
hält folgende Fassun~J: b) folgende Stoffe der Klasse Illa, die giftige Eigen-
schaften haben, sofern sie nicht schon nach a)
,,§ 1 zur Kategorie Kx gehören:
Abweichend vom Wortlaut der Anlage A des i) Athylacrylat, Crotonaldehyd, Benzol ein-
ADNR (Bundesgesetzbl. I S. 1851 --- Anlageband schließlich Pyrolysebenzin, Chloropren, 1,2-
--) , zuletzt vorübergehend geändert durch Verord- Dichloräthan (Athylendichlorid), Dichlor-
nung vom 3. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 44), äthylen und Dichlorpropan der Ziffer 1 a);
ist die Randnummer 6301 Abs. 2 (Kategorie Kx) mit ii) 1,3-Dichlorpropen, Isopropylbenzol (Cumol)
nachstehendem Wortlaut m1zuw(~nden: und Mesityloxid der Ziffer 3;
Kategorie Kx iii) Nitrobenzol und o-Dichlorbenzol der Zif-
fer 4;
a) Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5
iv) Pyridin der Ziffer 5.
-- deren Zündtemperatur (nach ASTM D 2155-66
oder DIN 51794/61) unter 200° C liegt, oder Bemerkung zu b): In Anwendung der Rn 6002(7) ge-
bei denen die Differenz zwischen der unte- hören Gemische mit Benzol nicht zur Kategorie Kx,
ren und der oberen Explosionsgrenze (Zünd- wenn sie weniger als 10 °.1o Benzol enthalten."
Bonn, den 9. Januar 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Graf v. d. Sc h u 1 e n b ur g
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1975 271
Berichtigung
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(Interne Rech VUVO)
Vom 6. Januar 1975
Die Verordnung über die Rechnungslegung von
Vc!rsicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne
RechVUVO) vom 17. Oktober 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2453) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Zeile 2 des § 11 Nr. 7 ist die Sc.hr,eibweise in
,, Familien-Unfall-" zu berichtigen.
2. Auf Seite 2501 ist in der Uberschrift zu den Spal-
ten 03 und 04 „Vermögens-" in „Vermögensbil-
dungs-" zu berichtigen.
3. Auf Seite 2622 entfällt in Anmerkung 5 nach
,,VAG" die Zahl „1 ".
4. Auf Seite 2763 ist in der Spalte „ZeHe" in Höhe
des Postens 01 füe Zahl „ 100" einzufügen.
5. Auf Seite 2790 muß die Posten-Bez,eichnung zu
Posten 150400 richtig lauten: ,,für das selbst ab-
geschlossene Versicherungsgeschäft".
6. Auf Seite 2822 ist in Anmerkung 1 Satz 2 „Aus-
gaben" in „Angaben" zu berichtigen.
7. Auf Seite 2856 ist in Anmerkung 5 Buch-
stabe c „Personalgesellschaften" in „Personen-
gesellschaften" zu berichtigen.
Berlin, den 6. Januar 1975
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Im Auftrag
Laaß
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 287. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Dezember 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 12 vom 18. Januar 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 12 vom 18. Januar 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl<1u: Bunrles,mzei(Jer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Buncksgcsclzblillt Teil I werden Gesetze, Vcrorrlnungen, Anordnunqen und dc1mil im Zusammenhang 5tehende Bekamltrnachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechlli:::l1e Vereinbarungen, Verlrliqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachunqen sowie Zoll! ilrifverordn1111<1cn veröffentlicht.
Bezuqsbedingunq(,n: l.,1ufcndc!r BeztHJ nur im Postabonnement. Abbc,slc•llunCJPn müssten bis spcLte,;ter1s 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlicCJc,n. Posli!nsc:hrifl. fiir Alionnr:rn<:nt.sbcslcllungcn sowiP Beslellunqtcn bereits ers,cbi.enc,rn"r Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Pr<' i s cl i c s c r A 11 s q a b c : 1,:iO DM (1, 1O DM z11·1.i'1qlicli • - ,40 DM V crsilmlko,-, 1Pn), IJf'i LidC'runq <]C'CJCll Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bczugs-
prc'is iöt clie Mc,hrwc,rl.stPL1c,1 enlhdllc,n; d<'J dtlCJCWilncltc, StC'ucrsalz bclrticJt 5.5 11 /o.