1453
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26.Juni 1975 Nr.69
Tag In h a 1 t Seite
23. 6. 75 Neufassun9 des Saatgutverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
7B22-:l
20. 6. 75 Ersl<! V<'rordnung iibcr d<'n Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszenlralregistergesetz 1471
23. 6. 75 Zwf'iLc Vc!rordnung zur Andc!rung dE!r Unterhaltszuschußverordnung ....... _............ 1472
20:l:Z-1'.l
23. 6. 75 Vc:rordnutHJ ülwr die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigk<'ii<'n nach§ 99 des B<'rufsbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc:s1Jc:sdzblaLt Teil II Nr. 39 ............................... . 1475
Vcrk ündunqcn im Bundc'sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
RPchtsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
Bekanntmachung
der Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 23. Juni 1975
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Än-
derung des Saatgutverkehrsgesetzes vom 22. Mai
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1157) wird nachstehend
der Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) unter Berück-
sichtigung des Artikels 204 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) und des Artikels 1 des genannten
Anderungsgesetzes in der ab 1. Juli 1975 geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Wegen des Außerkrafttretens des § 78 wird auf
die Fußnote zu dieser Vorschrift hingewiesen.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über den Verkehr mit Saatgut
(Saatgutverkehrsgesetz)
Abschnitt I pflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be-
helfssaatgut.
Saatgutordnung
§3
1. Allgemejne Vorschriften
Vertreiben, Einfuhr, Ausfuhr
§ 1 (1) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das
gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen
Sachlicher Geltungsbereich und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbrin-
(1) Dieses Gesetz gilt für Saatgut von Pflanzen- gen.
gattungen, Pflanzenarten und Unterteilungen von (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses
Pflanzenarten (Arten), die im Artenverzeichnis auf-
Gesetzes steht das sonstige Verbringen in den oder
geführt sind. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch- §4
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Vertrieb von Saatgut
Bundesrates
(1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 11, 23 und 34
1. das Artenverzeichnis in der Fassung der bisheri-
Abs. 2 nur vertrieben werden, wenn
gen Anlage zu diesem Gesetz (Bundesgesetzbl.
1968 I S. 444, 460) aufzustellen; 1. es als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut
anerkannt ist,
2. Arten in das Artenverzeichnis aufzunehmen, so-
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten des 2. sein Vertrieb als Standardpflanzgut oder als Han-
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge- delssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 16
meinschaften auf dem Gebiet des landwirtschaft- Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist und es als Standard-
lichen und gartenbaulichen Saat- und Pflanzgut- pflanzgut anerkannt oder als Handelssaatgut zu-
wesens aus Gründen der Förderung des Verkehrs gelassen ist oder
mit Saatgut oder aus Gründen des Schutzes des 3. sein Vertrieb als Standardsaatgut durch Rechts-
Verbrauchers erforderlich ist; verordnung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder als Be-
3. die Bezeichnungen der Arten im Artenverzeich- helfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 16
nis zu ändern, soweit die Entwicklung des wis- Abs. 2 Nr. 3 gestattet ist.
senschaftlichen oder landesüblichen Sprachge-
Der Vertrieb ist nur solange zulässig, als die durch
brauchs dies erfordert;
Rechtsverordnung nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b .
4. Arten aus dem Artenverzeichnis zu streichen, so- oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 fest-
weit bei diesen Arten ein Verkehr mit Saatgut im gesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit des
Geltungsbereich dieses Gesetzes üblicherweise Saatguts und die durch Rechtsverordnung nach § 31
nicht stattfindet oder Rechtsakte des Rates oder festgesetzten zusätzlichen Anforderungen für den
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- Vertrieb noch erfüllt sind.
ten die Anwendung der Bestimmungen über den
Verkehr mit Saatgut für den Geltungsbereich (2) Absatz 1 gilt nicht für Saatgut, das
dieses Gesetzes nicht oder nicht zwingend vor- 1. einer dem Basissaatgut vorhergehenden Genera-
schreiben. tion einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte
§2
zugehört und auf Grund eines mit einem Ver-
mehrer geschlossenen Vermehrungsvertrags an
Saatgut, Saatgutkalegorien eine der Vertragsparteien abgegeben oder zurück-
(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind gegeben wird,
1. Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen be- 2. noch nicht bearbeitet, insbesondere nicht aufbe-
stimmt ist, sowie reitet ist und zur Bearbeitung vertrieben wird,
2. Pflanzgut von Kartoffeln und Reben. 3. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben
(2) Zum Pflanzgut von Reben gehören auch Ruten wird,
und Rutenteile.
4. zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats der
(3) Saatgutkategorien im Sinne dieses Gesetzes Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt
sind Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard- ist.
Nr. (i9 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1455
(3) Das Bundessort.cnamt kann im Rahmen des Ab- sehen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinsa-
satzes 2 Nr. 1 den Vertrieb von Saatgut einer zur men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen-
Eintragung in die Sortt-~nliste angemeldeten Sorte arten oder in dem von der Kommission der Euro-
genehmigen, wenn damit zu rechnen ist, daß die päischen Gemeinschaften veröffentlichten gemein-
Sorte innerhalb angemessener Frist in die Sorten- samen Sortenkatalog für Gemüsearten (Gemeinsame
liste eingetragen wird. Die Genehmigung kann un- Sortenkataloge) aufgenommen und nach § 73 Abs. 2
ter Auflagen erteilt werden. Dabei können insbe- bekanntgemacht worden ist.
sondere Bestimmungen über den Verbleib des bei
der Vermehrung erzeugten Saatguts getroffen wer- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
den. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Förderung der Qualität von Saatgut als weitere
2. Basissaatgut Voraussetzungen für die Anerkennung als Basis-
und Zertifiziertes Saatgut saatgut und Zertifiziertes Saatgut auch Anforderun-
gen an die fachgerechte Erzeugung des Saatguts
§5 festzusetzen. Die Anerkennung kann insbesondere
davon abhängig gemacht werden, daß in Erzeuger-
Basissaatgut
betrieben nur bestimmte Arten oder Kategorien von
(1) Basissaatgut ist Saatgut, das nach den Grund- Saatgut oder eine bestimmte Zahl von Sorten ver-
sätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom mehrt werden und Mindestgrößen der Vermehrungs-
Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen flächen eingehalten sind.
Anweisung gewonnen ist, zur Erzeugung von Zer-
tifiziertem Saatgut bestimmt ist und als Basissaatgut (3) Saatgut von Sorten, die weder in der Sorten-
anerkannt ist. liste eingetragen noch in einem der Gemeinsamen
Sortenkataloge aufgenommen und nach § 73 Abs. 2
(2) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem Basis- bekanntgemacht sind, kann anerkannt werden, wenn
saatgut gleich. eine für die Anerkennung ausreichende Sortenbe-
schreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in
§6
ein Gebiet bestimmt ist, in dem der Vertrag zur
Zertifiziertes Saatgut Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
(1) Zertifiziertes Saatgut ist Saatgut, das unmittel- schaft nicht gilt.
bar aus anerkanntem Basissaatgut erwachsen ist,
nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist und §8
als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist. Zertifizier- Ausführungsvorschriften für Basissaatgut und
tes Saatgut darf auch unmittelbar aus anerkanntem Zertifiziertes Saatgut
Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden
Generation erwachsen sein. (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Bei Pflanzgut steht Zertifiziertes Pflanzgut
dem Zertifizierten Saatgut gleich. 1. zur Förderung der Qualität von Basissaatgut und
Zertifiziertem Saatgut
(3) Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln darf
auch unmittelbar aus Zertifiziertem Pflanzgut er- a) die Anforderungen an den Feldbestand der
wachsen sein, das unmittelbar aus Basispflanzgut Vermehrungsfläche, besonders in bezug auf
oder aus anerkanntem Pflanzgut einer dem Basis- aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen, die
pflanzgut vorhergehenden Generation erwachsen in ihren Merkmalen den bei Eintragung
ist. der Sorte festgelegten Merkmalen nicht
hinreichend entsprechen, und mit Pflan-
§7 zen anderer Sorten und Arten (Fremd-
Voraussetzungen für die Anerkennung besatz),
bb) den zulässigen Befall mit Schadorganis-
(1) Die Anerkennung von Saatgut als Basissaatgut
men und Krankheiten (Gesundheitszu-
nach § 5 und als Zertifiziertes Saatgut nach § 6
stand),
setzt voraus, daß
b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des
1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,
Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit,
2. das Saatgut auf einer Vermehrungsfläche, deren Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,
Feldbestand den festgesetzten Anforderungen ge- c) bei Pfropfreben die Kombination von Edelrei-
nügt, erwachsen ist und die festgesetzten Anfor- sern und Unterlagen
derungen an die Beschaffenheit erfüllt,
festzusetzen,
3. die nach Absatz 2 für die Anerkennung festge-
setzten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind 2. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor-
und gung erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei
denen Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zer-
4. nach § 59 Abs. 4 festgesetzte Auflagen und Be-
tifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das un-
schränkungen eingehalten sind.
mittelbar aus Basissaatgut oder aus anerkann-
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn tem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehen-
die Sorte in dem von der Kommission der Europäi- den Generation erwachsen ist,
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. bei Karloffoln zur Verbesserung des Gesundheits- (2) Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung
werts vorzuschreiben, daß zur Erzeugung von für die Anerkennung auch die Prüfung der Beschaf-
Zertifizicrlcrn Pflanzgut kein Zertifiziertes Pflanz- fenheit des Saatguts vornehmen, das aus einem
gut aus fremden Betrieben verwendet wird. nach Absatz 1 geprüften Feldbestand stammt, und
den Anbau des geprüften Saatguts zur Vermehrung
(2) Der Bundcsmin ister kann durch Rechtsver- genehmigen, wenn die Entscheidung über die Eintra-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates gung der Sorte in die Sortenliste aus Gründen der
bedarf, die nuch Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten An- Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der Saat-
forderungen für cinc~n bestimmten Zeitraum von guterzeugung oder des Eintragungsverfahrens nicht
höchstens einem Jahr herabsetzen, wenn dies er- vor dem folgenden üblichen Zeitpunkt für die Aus-
forderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut im saat ergehen kann. In diesem Fall ist der Anerken-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem an- nungsstelle eine Erklärung des Bundessortenamts
deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Eintragung
gemeinschaft sicherzustellen. In der Rechtsverord- der Sorte in die Sortenliste auf Grund der bisherigen
nung soll vorgeschrieben werden, in welcher Weise Prüfungsergebnisse voraussichtlich keine Hinder-
Saatgut, das lediglich den herabgesetzten Anforde- nisse entgegenstehen werden. Die Genehmigung der
rungen genügt, zu kennzeichnen ist.
Anerkennungsstelle nach Satz 1 und die Erklärung
des Bundessortenamts nach Satz 2 können mit Auf-
§9 lagen, insbesondere über die Kennzeichnung und
Anerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut den Verbleib des Saatguts, die Genehmigung des
vorhergehenden Generation Anbaus zur weiteren Vermehrung auch mit Aufla-
gen über die Kenntlichmachung der Vermehrungs-
Für die Anerkennung von Saatgut einer dem fläche verbunden werden.
Basissaatgut vorhergehenden Generation gelten die
Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 über die Aner- (3) Wird Saatgut im Fall der Vornahme einer
kennung von Basissaatgut entsprechend. Prüfung des Feldbestands oder der Beschaffenheit
des Saatguts oder der Genehmigung des Anbaus
§ 10
nach Absatz 2 Satz 1 vertrieben, bleibt die Geneh-
migung des Vertriebs nach§ 4 Abs. 3 unberührt.
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung wird von der nach Landes- § 13
recht zuständigen Behörde oder Stelle (Anerken- Verpflichtungen des Saatguterzeugers
nungsstelle) nach Prüfung ihrer Voraussetzungen
durch Anerkennungsbescheid erteilt. Erzeuger von Saatgut, das als Basissaatgut oder
Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden soll, sind
(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen über
werden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem
Gesetz geschützten Belange erforderlich ist. 1. die Herkunft des zur Erzeugung des Saatguts ver-
wendeten Saatguts,
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
2. das Gewicht oder die Stückzahl und die Empfän-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ger des von ihnen abgegebenen Saatguts und
das Verfahren der Prüfung und Anerkennung zu
regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt 3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen
werden, daß die zur Untersuchung des Saatguts er- Betrieb verwendeten Saatguts.
forderlichen Proben durch Beauftragte der nach Sie haben ferner die dazu gehörigen Belege zu sam-
Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle zu meln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei
entnehmen sind. Jahre aufzubewahren.
§ 11
§ 14
Vertriebsgenehmigung vor Abschluß der Prüfung
Nachkontrollanbau von Basissaatgut
Die Anerkennungsstelle kann vor Abschluß der und Zertiiiziertem Saatgut
Prüfung auf Keimfähigkeit den Vertrieb von Saatgut
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
an ein bestimmtes Unternehmen des Handels ge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nehmigen, wenn die Keimfilhigkeit durch eine vom
zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, daß
Antragsteller beigebrachte vorläufige Analyse nach-
Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut durch ver-
gewiesen ist.
gleichenden Nachkontrollanbau darauf zu überprü-
§ 12 fen ist, ob der Aufwuchs unter Berücksichtigung der
biologischen Gegebenheiten den bei Eintragung der
Prüfung einer zur Eintragung angemeldeten Sorte
Sorte festgelegten Merkmalen entspricht (Sorten-
(1) Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung echtheit) und, soweit bei bestimmten Arten eine
für die Anerkennung auch einen Feldbestand prü- solche Uberprüfung erforderlich ist, erkennen läßt,
fen, aus dem Basissaatgut einer zur Eintragung in daß die Anforderungen an den Gesundheitszustand
die Sortenliste angemeldeten Sorte gewonnen wer- erfüllt waren. In der Rechtsverordnung können das
den soll, wenn damit gerechnet werden kann, daß Verfahren des Nachkontrollanbaus geregelt und das
die Sorte innerhalb einer angemessenen Frist in Bundessortenamt mit der Durchführung des Nach-
die Sortenliste eingetragen wird. kontrollanbaus beauftragt werden.
Nr.b9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1457
('.2) Die'. i\ncrkPnntinq von S,1iltgul kann von der 3. Standardpflanzgut, Standardsaatgut,
/\ ncrkcn 11 u 11~1ss1c,1 I<~, die dc~n ;\ rwrkcnn ungsbescheid Handelssaatgut, Behelfssaatgut
crtci 11 hi:!l, zu rück~Je110111rncn W<'.rden, wenn der
N,Klikonlrol lan lw u crgi hl., d,d3 die Sortenechtheit § 16
nicht gf~gcbcn ist oder festgesetzte Anforderungen
Ausführungsvorschriften für Standardpflanzgut,
an den Ccsundlwilszusl.itrHl nicht erfüllt sind.
Standardsaatgut, Handelssaatgut
und Behelfssaatgut
§ 15
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Vermehrung außerhalb des GeHungsbereichs Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dieses Gesetzes
1. zu gestatten, daß bei bestimmten Rebsorten Stan-
(1) Sciatgut von allen Arten außer Kartoffel, das dardpflanzgut, bei bestimmten Gemüsearten Stan-
außerhalb des Ccltungsl)creichs dieses Gesetzes er- dardsaatgut und bei bestimmten anderen Arten
zc11g worden ist, darf als Zertifiziertes Saatgut an- oder deren Formen Handelssaatgut vertrieben
erkannt werden, wenn wird, wenn die Versorgung mit. Zertifiziertem
1. das Saalgut unmillclbar aus im Geltungsbereich Saatgut nicht gesichert ist,
dieses GPsel.zes erzeugtem Basissaatgut erwach- 2. bei Standardpflanzgut, Standardsaatgut und Han-
sen ist, das durch eine Anerkennungsstelle im delssaatgut die Anforderungen an die Beschaffen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt wor- heit des Saatguts, besonders in bezug auf Rein-
den ist, und heit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, so-
2. die Prüfung des Feldbestands ergeben hat, daß wie bei Standardpflanzgut auch die Anforderun-
er die festgesetzten Anforderungen erfüllt. gen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
besonders in bezug auf Fremdbesatz und Gesund-
(2) Der Prüfung des Feldbestands durch eine An- heitszustand, festzusetzen, um eine ausreichende
erkennungsstelle innerhalb des Geltungsbereichs Beschaffenheit des Saatguts sicherzustellen.
dieses Gesetzes steht die Prüfung durch eine mit
(2) Sofern es zur Sicherung der Versorgung mit
solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle außer-
Saatgut bestimmter Arten oder deren Formen er-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gleich, forderlich ist, kann der Bundesminister durch
wenn das Prüfungsverfahren dieser Stelle bei be- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
stimmten Arten den Anforderungen dieses Gesetzes Bundesrates bedarf, bei Saatgut bestimmter Arten
entspricht und dies in einer Bekanntmachung des oder deren Formen
Bundesministers festgestellt ist. 1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Vorschriften er-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch lassen, wenn die Dauer des Vertriebs auf einen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr
für Saatgut bestimmter Arten, das als Zertifiziertes begrenzt wird,
Saatgut anerkannt werden soll, Befreiung von der 2. die nach Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Anforde-
Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, wenn das rungen für einen bestimmten Zeitraum von höch-
Saatgut in einem Gebiet erwächst, in dem eine den stens einem Jahr herabsetzen sowie
Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Prü- 3. vorübergehend den Vertrieb von Saatgut als Be-
fung des Feldbestands nicht möglich ist. In diesen helfssaatgut gestatten und dabei
Fällen hat der Antragsteller der Anerkennungsstelle a) den ersten Vertrieb von einer Genehmigung
schriftlich zu versichern, daß er selbst oder ein von und der Führung von Aufzeichnungen abhän-
ihm Beauftragter an Ort und Stelle die Erfüllung der gig machen, die für die zugelassene Dauer des
festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand Vertriebs zum Zweck der Uberwachung auf-
mit der erforderlichen Sachkunde festgestellt hat. zubewahren sind,
Das Zertifizierte Saatgut ist durch Nachkontroll- b) Anforderungen an die Beschaffenheit dieses
anbau (§ 14 Abs. 1 Satz 1) zu überprüfen.§ 14 Abs. 1 Saatguts, besonders in bezug auf Reinheit,
Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, fest-
setzen und
(4) Die Anerkennung von Saatgut, das von einem c) vorschreiben, daß die Einhaltung der Anfor-
bestimmten Vermehrer in einem bestimmten Gebiet derungen an Proben geprüft wird, die durch
erzeugt worden ist, kann versagt werden, wenn Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen
durch Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt Behörde oder Stelle zu entnehmen sind.
worden ist, daß das Saatgut dieses Vermehrers von
vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich § 17
hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers Standardpflanzgut
oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftrag-
ten Person ergibt. Das gleiche gilt für die Anerken- (1) Standardpflanzgut ist Pflanzgut bestimmter
Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist.
nung von Saatgut eines bestimmten Antragstellers.
(2) Die Anerkennung von Pflanzgut als Standard-
(5) Die Anerkennung von Rebenpflanzgut wird
pflanzgut setzt voraus, daß
von der durch den Bundesminister bestimmten Be-
hörde oder Stelle vorgenommen. 1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. das Pflanzqut aut einer Vermehrungsfläche er- (2) Bei Pflanzgut steht Behelfspflanzgut dem Be-
wachsen ist, deren Pcldlwsl.c1nd den festgesetzten helfssaatgut gleich.
Anford(:run~wn genügt,
3. das Pfli.rnzgut die festgesetzten Anforderungen an § 21
die Beschaffenheit erfüllt und N achkon trolle und Verpflichtungen
4. nach § 59 Abs. 4 bei der Eintragung der Sorte des Erzeugers bei Standardsaatgut
festgesetzte Auflagen und Beschränkungen und (1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle.
die nach Absatz 3 festgesetzten weiteren Voraus- Die Nachkontrolle wird von der nach Landesrecht
setzungen erfüllt sind. zuständigen Behörde oder Stelle (Nachkontrollstelle)
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch durchgeführt. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Prüfung der Sortenechtheit des Saatguts und
zur Förderung der Qualität von Pflanzgut als wei- seines Aufwuchses sowie auf die ordnungsgemäße
tere Voraussetzungen für die Anerkennung als Stan- Erfüllung der Verpflichtungen des Erzeugers nach
dardpflanzgut auch Anforderungen an die fachge- Absatz 2. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
rechte Erzeugung des Pflanzguts festzusetzen. Die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anerkennung kann insbesondere davon abhängig das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln.
gemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur eine (2) Erzeuger von Saatgut, das als Standardsaat.gut
bestimmte Zahl von Sorten vermehrt wird und vertrieben werden soll, sind verpflichtet, Aufzeich-
Mindestgrößen der Vermehrungsflächen eingehalten nungen über Gewicht oder Stückzahl, Beschaffen-
sind. heit und Empfänger des von ihnen vertriebenen
(4) Die§§ 10, 13 und 14 gelten entsprechend. Saatguts zu machen sowie die dazu gehörigen Be-
lege zu sammeln. Die Aufzeichnungen und Belege
sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 18
Standardsaatgut (3) Die Erzeuger von Saatgut, das als Standard-
saatgut vertrieben werden soll, sind außerdem ver-
Standardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das pflichtet, von jeder Saatgutpartie eine Probe zu zie-
1. einer Sorte zugehört, die in der Sortenliste oder hen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei
dem Sortenverzeichnis eingetragen oder in dem Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für diejeni-
gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten auf- gen, die Standardsaatgut im Geltungsbereich dieses
genommen ist, und Gesetzes als erste vertreiben oder neu verpacken
und vertreiben. Der Bundesminister wird ermäch-
2. die festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
fenheit erfüllt.
Bundesrates, soweit es für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Nachkontrolle erforderlich ist,
§ 19 das Mindestgewicht der Proben nach Satz 1 festzu-
Handelssaatgut legen und vorzuschreiben, daß Proben auch durch
Beauftragte der Nachkontrollstelle gezogen werden.
(1) Handelssaat.gut ist Saatgut bestimmter Arten,
das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist. (4) Ein im Rahmen der Nachkontrolle erforder-
Es muß außerdem bei Arten mit einer Sommerform licher Nachkontrollanbau ist vom Bundessortenamt
und einer Winterform formecht sein sowie bei durchzuführen. Die Nachkontrollstelle stellt dem
Arten, bei denen der Vertrieb bestimmter anderer Bundessortenamt die zurrt Nachkontrollanbau erfor-
Formen gestattet ist, diesen Formen zugehören. Die derlichen Proben aus den nach Absatz 3 Satz 1 auf-
Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut setzt bewahrten oder nach Absatz 3 Satz 3 gezogenen
voraus, daß es die festgesetzten Anforderungen an Proben zur Verfügung. Das Bundessortenamt teilt
die Beschaffenheit erfüllt. das Ergebnis des Nachkontrollanbaus der zuständi-
gen Nachkontrollstelle mit.
(2) Wer einen Antrag auf Zulassung von Saatgut
als Handelssaatgut stellt, ist verpflichtet, Aufzeich-
nungen über das Gewicht oder die Stückzahl und § 22
die Empfänger des vertriebenen Saatguts zu machen Untersagung des Vertriebs von Standardsaatgut
sowie die dazu gehörigen Belege zu sammeln. Die
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Aufzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzu-
den Vertrieb von Standardsaatgut dem Erzeuger,
bewahren.
demjenigen, der es erstmalig vertreibt, oder demje-
(3) Für die Zulassung von Saatgut als Handels- nigen, der es neu verpackt und vertreibt, ganz oder
saatgut gelten die §§ 10 und 11 entsprechend. teilweise auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn
durch Prüfungen nach § 21 Abs. 1 wiederholt fest-
§ 20 gestellt worden is_t, daß die Sortenechtheit des Saat-
guts oder seines Aufwuchses nicht gegeben ist oder
Behelfssaatgut
die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 nicht ord-
(1) Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht ist nungsgemäß erfüllt sind, und wenn sich aus diesen
und die gegenüber Saatgut anderer Kategorien je- Feststellungen die Unzuverlässigkeit des Betriebsin-
weils festgesetzten gesonderten Anforderungen er- habers oder einer mit der Leitung des Betriebs be-
füllt. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. auftragten Person ergibt.
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1459
4. Einfnhr von Sac1tgut Anerkennung oder Zulassung entsprechen, die in
den Richtlinien des Rates oder der Kommission der
§ 23 Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit
Saat- und Pflanzgut festgesetzt sind oder nach die-
Einfuhr von Saatgut
. sen Richtlinien auch mit Wirkung gegenüber den
(1) Saatgut darf nur eingeführt und eingeführtes anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Saatgut nur vertrieben werden schaftsgemeinschaft festgesetzt werden können.
1. als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Stan- (3) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung
dardpflanzgut, wenn mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, kann
a) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in der der Bundesminister durch Rechtsverordnung, die
Sortenliste eingetragen oder in einem der Ge- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
meinsamen Sortenkc:ltuloge ohne Verkehrsbe- einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem
schränkungen für den Geltungsbereich dieses Jahr vorschreiben, daß anerkanntes, dem Zertifi-
Gesetzes oder mil Verkehrsbeschränkungen zierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter
nur für Teile dies(c!S Bereichs mif~Jenommen ist Sorten, die weder in der Sortenliste eingetragen
und noch in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge
b) das Saatgut im Geltungsbereich dieses Geset~ aufgenommen sind, eingeführt und vertrieben wer-
zes als ßasissaatgut, Zertifiziertes Saatgut den darf, wenn die Anerkennung durch Rechtsver-
oder Slandardpflanzgut anerkannt ist, ordnung nach § 24 der Anerkennung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleichgestellt ist.
2. als Standardsaat.gut, wenn
a) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in der (4) Saatgutmischungen dürfen nur eingeführt und
Sortenliste oder dem Sortenverzeichnis einge- eingeführte Saatgutmischungen nur vertrieben wer-
tragen oder in dem gemeinsamen Sortenkata- den, soweit der Vertrieb durch Rechtsverordnung
log für Gemüsearten ohne Verkehrsbeschrän- nach § 34 Abs. 2 gestattet ist und sie in einem ande-
kungen für den Geltungsbereich dieses Geset- ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
zes oder mit Verkehrsbeschränkungen nur für meinschaft hergestellt worden sind. Der Bundesmi-
Teile dieses Bereichs aufgenommen ist und nister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
b) das Saatgut die festgesetzten Anforderungen Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr und den
an die Beschaffenheit erfüllt, Vertrieb von Saatgutmischungen aus anderen Mit-
gliedstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung
3. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Gel- oder der Vertrieb von Saatgutmischungen untersagt
tungsbereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut ist oder Saatgutmischungen nicht eingeführt und
zugelassen ist, oder vertrieben werden dürfen, die nach den dort gelten-
4. als Behelfssaatgut. den Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes hergestellt worden sind.
Die Einfuhr und der Vertrieb sind nur solange zu-
lässig, als die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Anfor- § 24
derungen erfüllt sind. Die Einfuhr von Standard-
pflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be- Gleichstellung
helfssaatgut sowie der Vertrieb von eingeführtem von Anerkennungen oder Zulassungen
Saatgut dieser Kategorien sind nur zulässig, soweit (1) Der Bundesminister kann für bestimmte Arten
der Vertrieb des Saatguts durch Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 gestattet ist. Der desrates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Vertrieb des in Satz 1 bezeichneten Saatguts ist fer- setzes erteilte Anerkennungen oder Zulassungen
ner nur zulässig, soweit für den Geltungsbereich von Saatgut der Anerkennung oder Zulassung
dieses Gesetzes oder für Teile dieses Bereichs in durch eine Anerkennungs- oder Zulassungsstelle im
der Sortenliste, im Sortenverzeichnis oder in einem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichstellen,
der Gemeinsamen Sortenkataloge festgesetzte Auf- wenn gewährleistet ist, daß die Voraussetzungen
lagen oder Beschränkungen nicht entgegenstehen. der Anerkennung oder Zulassung den Grundsätzen
dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Eine Anerkennung als Basissaatgut, Zertifi-
ziertes Saatgut oder Stcrndardpflanzgut oder eine (2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen
Zulassung als Handelssaatgut im Geltungsbereich nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates
dieses Gesetzes ist nicht erforderlich, wenn das für einen bestimmten Zeitraum von höchstens
Saatgut außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- einem Jahr erlassen, soweit es zur Sicherstellung
setzes anerkannt oder zugelassen ist und diese An- der Saatgutversorgung im Geltungsbereich dieses
erkennung oder Zulassung durch Rechtsverordnung Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der
nach § 24 der Anerkennung oder Zulassung im Gel- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich
tungsbereich dieses Gesetzf~s gleichgestellt ist. Ist ist.
das Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat der § 25
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt
oder zugelassen, so genügt es abweichend von Ab- Genehmigung von Ausnahmen
satz 1 Satz 2, daß das Saatgut die in dem anderen (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
Mitgliedstaat geltenden Anforderungen erfüllt, so- schaft (Bundesamt) kann die Einfuhr von Saatgut
weit diese mindestens den Vornussetzungen für die und den Vertrieb des eingeführten Saatguts, das
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
den Vorschriften des§ 23 nicht entspricht, genehmi- Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2
gen, wenn das Sdu tgut des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des
1. zur Vennc~hrung auf Crund eines Vermehrungs- Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971
vertrags eingeführt und das daraus erzeugte (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch
Saatgut ausgeführt wird, Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt ent-
2. auf Grund eines Vermehrungsvertrags nach § 4 sprechend. Die genannten Behörden können
Abs. 2 Nr. 1 eingeführt wird,
1. Sendungen von Saatgut sowie deren Beförde-
3. nach § 15 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt rungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-
werden soll, mittel bei der Einfuhr zur Uberwachung anhal-
4. zur Bearbeitung ein~Jeführt und das bearbeitete ten;
Saatgut wieder ausgeführt wird, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
5. nach einer zur Bearbeitung vorgenommenen Aus- Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach
fuhr wieder eingeführt wird, diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
der sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-
6. zur Bearbeitung eingeführt wird und das bear-
digen Verwaltungsbehörden mitteilen;
beitete Saatgut als Standardsaat.gut vertrieben
oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die
soweit der Vertrieb von Saatgut dieser Katego- Sendungen von Saatgut auf Kosten und Gefahr
rien durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 des Verfügungsberechtigten einer für die Saat-
Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 gestattet ist, gutverkehrskontrolle zuständigen Behörde vorge-
führt werden.
7. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
sch4ngs- oder Ausstellungszwecke eingeführt (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
wird. Einvernehmen mit dem Bundesminister durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
(2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der
tes die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
Genehmigung die erforderlichen Auflagen, insbe-
Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
sondere über die Verwendung und Lagerung des
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
Saatguts sowie über die Kennzeichnung und Ver-
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme
schließung der Packun~Jen, zu erteilen.
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
zur Duldung von Besichtigungen und von Entnah-
§ 26 men unentgeltlicher Proben vorsehen.
Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsor- desrates zur Uberwachung der für die Einfuhr von
ten, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Saatgut nach § 23 festgesetzten Voraussetzungen
setzes anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschrän- die Einfuhr von der Meldung oder Vorführung bei
ken, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der in- der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung
ländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist. oder von der Beibringung einer amtlichen Beschei-
nigung abhängig zu machen. In der Rechtsverord-
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesmini- nung kann angeordnet werden, daß bestimmtes
ster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu- Saatgut nur über bestimmte Zolldienststellen in den
stimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spä- Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten darf.
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-
stimmung des Bundesrates verlängert werden. (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundes-
§ 27
anzeiger bekannt.
Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften
Die Einfuhrvorschriften der §§ 23 bis 26 sind nicht
anzuwenden, solange sich Saatgut in einem Frei- 5. Kennzeichnung des Saatguts,
hafen oder unter zollamtlicher Uberwachung be- Verbot der Irreführung, Gewährleistung
findet.
§ 28 § 29
Uberwachung der Einfuhr Kennzeichnung,
Schließung sowie Sicherung des Verschlusses
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnis-
Uberwachung der Einfuhr von Saatgut mit. Für das sen eingeführt und vertrieben werden, die nach
Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes- Maßgabe der nachstehenden Vorschriften gekenn-
minister der Finanzen diese Aufgabe durch Verein- zeichnet und geschlossen sind. Bei Reben stehen
barung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Bündel Packungen oder Behältnissen gleich.
Nr. ö9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1461
(2) An oder auf den Puck ungen oder Behältnissen (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 kann der Bundes-
sind anzugeben minister Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
1. die Art, und 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
2. die Sortenbezeichnung außer bei Handelssaatgut § 31
und Behelfssaatgut,
Zusätzliche Anforderungen für den Saatgutvertrieb
3. die Kategorie des Saatguts,
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
4. das Datum der Schließung und Sicherung des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Verschlusses der Packungen oder Behältnisse zur Förderung der Erzeugung und der Qualität von
und Saat- und Erntegut vorzuschreiben, daß Saatgut be-
5. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan- stimmter Arten oder Kategorien nur vertrieben wer-
dardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei den darf, wenn es zusätzlich bestimmte Anforderun-
Handelssaatgut die Zulassungsnummer. gen an die Sortierung, physikalische oder chemi-
sche Behandlung oder bei polyploiden Sorten an
(3) Der Verschluß der Packungen oder Behält- das Ploidiestufenverhältnis erfüllt.
nisse ist so zu sichern, daß die Sicherung beim Off-
nen des Verschlusses unbrnuchbar wird und nicht § 32
wieder verwendet werden kann. Verbot der Irreführung
§ 30 (1) Saatgut darf nicht unter irreführender Be-
zeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben
Ausführungsvorschriften für die Kennzeichnung, werden.
Schließung sowie Sicherung des Verschlusses
(2) Erntegut, das nach den V 9rschriften dieses
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Gesetzes nicht als Saatgut vertrieben werden darf,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder
rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers und Aufmachung vertrieben werden, die es als Saatgut
zur Ordnung des Saatgutvertriebs erforderlich ist, verwendbar erscheinen läßt.
1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder
Behältnisse, ihre Schließung und die Sicherung § 33
ihres Verschlusses zu regeln, Gewährleistung
2. vorzuschreiben, daß die Kennzeichnung der Pak- (1) Wird Saatgut vertrieben, so gelten die Sorten-
kungen oder Behältnisse, ihre Schließung und die echtheit und die Artenechtheit sowie die für die Ka-
Sicherung ihres Verschlusses durch Beauftragte tegorie des Saatguts und die durch Rechtsverord-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder nung nach § 31 zusätzlich festgesetzten Anforderun-
Stelle vorzunehmen sind, sowie das Verfahren gen als zugesichert.
für die Kennzeichnung, für die Schließung und
(2) Gewährleistungsansprüche dürfen nur durch
für die Sicherung des Verschlusses zu regeln,
allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt wer-
3. zu bestimmen, daß die Angaben nach § 29 Abs. 2 den, soweit dadurch die berechtigten Interessen des
auch in den Packungen oder Behältnissen enthal- Käufers keine unbillige Beeinträchtigung erfahren.
ten sein müssen, Vereinbarungen über den Ausschluß von Gewähr-
4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an, leistungsansprüchen bei fehlender Sortenechtheit
in oder auf den Packungen oder Behältnissen zu- oder Artenechtheit sind unwirksam.
sätzliche Angaben, insbesondere über den Ver- (3) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der
mehrer oder Händler, die Herkunft, die Art oder Eigenschaften, die nach Absatz 1 als zugesichert
den Zeitpunkt der Erzeugung, Vermehrung oder gelten, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu
Behandlung, die Beschaffenheit, die Sortierung, vertreten hat, so kann das Gericht die Pflicht des
die Zusammensetzung, den Verwendungszweck, Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen
das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen Nichterfüllung insoweit einschränken, als die Er-
sind, satzpflicht für den Verkäufer auch unter Berück-
5. vorzuschreiben, daß für die Verpackung von sichtigung der berechtigten Interessen des Käufers
Saatgut bestimmter Arten und Kategorien nur zu einer schweren Unbilligkeit führen würde.
ungebrauchtes Verpackungsmaterial oder beson- (4) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Scha-
ders behandelte Behältnisse benutzt werden dür- densersatz wegen Nichterfüllung und Lieferung
fen. einer mangelfreien Sache verjähren in einem Jahr
(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt, von der Ubergabe des Saatguts an.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Erleichterung des Verkehrs mit Saat-
gut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers
6. Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
vereinbar. ist, Ausnahmen von § 29 zuzulassen; dies
§ 34
gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten- Pak-
kungen oder Behältnissen sowie für Kleinpackun- Saatgutmischungen
gen und Saatgut, das in kleinen Mengen an den (1) Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Ka-
Letztverbraucher abgegeben wird. tegorien darf nicht gemischt vertrieben werden.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 2. hinreichend homogen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 3. beständig,
rates, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers
vereinbar ist, die Vorc1ussetzungen festzusetzen, 4. von landeskulturellem Wert und
unter denen Saatgut verschiedener Arten, Sorten 5. mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung
oder Kategorien in Mischungen untereinander so- bezeichnet
wie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht ist. Bei einer nach dem Sortenschutzgesetz geschütz-
der Sc1atgulverkchrsrcgelung unterliegen, vertrie- ten Sorte sind die Voraussetzungen des Satzes 1
ben werden darf. In der Rechtsverordnung ist die Nr. 1 bis 3 und 5 als erfüllt anzusehen.
Kennzeichnun~J des Mischungsc1nteils auch für die
Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unter- (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wer-
liegen, zu regeln. ferner kann in der Rechtsverord- tes entfällt bei
nung für Saatgut von in Satz 2 genannten Arten ein 1. Sorten von Gemüse,
Mindest- oder llöchstanteil an der Mischung festge-
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des
setzt und vorgeschrieben werden, daß die Mischun-
Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung
gen stichprobenweist~ auf ihre Zusammensetzung
bestimmt ist,
überprüft werden.
3. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem
§ 35 Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft bestimmt ist,
Anzeigepflicht und Saatgutkontrollbücher
4. Sorten, deren Saatgut zum Vertrieb in einem an-
(1) Wer Saatgut vertreibt oder gewerbsmäßig ab- deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
füllt oder für andere bearbeitet, hat den Beginn und schaftsgemeinschaft· bestimmt ist, der die Sorte
die Beendigung des Betriebs der nach Landesrecht auch unter Berücksichtigung ihres landeskultu-
zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzu- rellen Wertes zum Vertrieb in seinem Gebiet zu-
zeigen. Dies gilt nicht, soweit lediglich im eigenen gelassen hat,
Betrieb erzeugtes Basissaat9ut, Zertifiziertes Saat-
gut oder Standardpflanzgut vertrieben, abgefüllt 5. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung einer
anderen Sorte verwendet werden sollen (Erbkom-
oder bearbeitet oder soweit Saatgut lediglich in
ponenten).
Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben
wird. Bei Sorten von Reben tritt an die Stelle des landes-
(2) Anzeigepflichtige nach Absatz 1 haben Kon- kulturellen Wertes die Feststellung der physiolo-
trollbücher über die Eingänge und den Vertrieb von gischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigen-
Saatgut zu führen und zur Uberwachung bereitzu- schaften und des Verwendungszwecks, die in
halten. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit
die Anforderun9en an die Buchführung f estzuset- vegetativem Vermehrungsgut von Reben als zu prü-
zen. fende Merkmale aufgeführt sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Eintra-
§ 36
gung einer Sorte versagt werden, wenn der Anbau
Saatgutverkehrskontrolle von Pflanzen dieser Sorte die Gesundheit von Men-
Der Vertrieb von Saatgut wird durch die nach schen, Tieren oder Pflanzen gefährdet.
Landesrecht zuständige Behörde überwacht.
§ 39
§ 37 Unterscheidbarkeit
Geschlossene Anbaugebiete Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich durch
Die Errichtung von geschlossenen Anbaugebieten wenigstens ein wichtiges morphologisches oder
für die Erzeugung von Saatgut kann durch die Lan- physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte
desgesetzgebun9 geregelt werden. deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmel-
dung
1. in der Sortenliste eingetragen,
Abschnitt II 2. zur Eintragung in die Sortenliste angemeldet
Sortenordnung oder in dem Sortenverzeichnis eingetragen oder
3. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge auf-
l. Sortenliste genommen ist.
§ 40
§ 38
Homogenität
Voraussetzungen
für die Eintragung in die Sortenliste Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre
Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,
(1) Eine Sorte wird in die Sortenliste eingetragen,
in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die
wenn sie
Besonderheiten der generativen oder vegetativen
1. unterscheidbar, Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1463
§ 41 lungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder
Beständigkeit den Wert der Sorte oder über den Züchter zu er-
wecken.
Eine Sorte isl besUindig, wenn ihre Pflanzen in
ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh- Das Bundessortenamt gibt in dem vom Bundesmini-
rung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen ster bestimmten Blatt bekannt, welche Arten es bei
Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh- der Prüfung der Sortenbezeichnung als verwandt im
rungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen. Sinne von Satz 1 Nr. 2 ansieht.
(3) Ist die Sorte bereits in einem anderen Mit-
§ 42 gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder in einem anderen Verbandsstaat in
Landeskultureller Wert
einem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen, so
Eine Sorte besitzt lrrndeskulturellen Wert, wenn kann nur die Sortenbezeichnung eingetragen wer-
sie nach der Gesamtheit ihrer wertbE!stimmenden den, die in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Eigenschaften gegl!nüber den in der Sortenliste ein- päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in dem an-
getragenen vergleichb,uen Sorten eine deutliche deren Verbandsstaat eingetragen ist, sofern nicht
Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Ver- Ausschließungsgründe nach Absatz 2 entgegen-
wertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut ge- stehen, die Sortenbezeichnung im Geltungsbereich
wonnener Erzeugnisse erwarten läßt. dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeig-
net ist oder der Züchter glaubhaft macht, daß ein
§ 43 Recht eines Dritten entgegensteht.
Sortenbezeichnung geschützter Sorten (4) Durch die Eintragung einer Bezeichnung als
(1) Eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte Sortenbezeichnung werden entgegenstehende Rech-
Sorte ist mit der in der Sortenschutzrolle eingetra- te Dritter nicht berührt.
genen Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu- (5) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes
tragen. sind die dem Internationalen Ubereinkommen zum
(2) Wird die in der Sortenschutzrolle eingetra- Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember
gene Sortenbezeichnung geändert oder wird für 1961 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 428) angehörenden
eine nicht geschützte Sorte, die in der Sortenliste Staaten.
eingetragen ist, Sortenschutz unter einer anderen § 45
Sortenbezeichnung erteilt, so ist die neue Sortenbe-
zeichnung von Amts wegen in die Sortenliste einzu- Warenzeichen des Züchters
tragen. (1) Ist für den Züchter für die Sorte oder eine
andere Sorte derselben botanischen oder einer ver-
§ 44
wandten Art in der Zeichenrolle des Patentamts ein
Sortenbezeichnung nicht geschützter Sorten Warenzeichen eingetragen, das mit der Sortenbe-
zeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden
(1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die ange-
kann, so kann er Rechte aus dem Warenzeichen für
meldete Bezeichnung einzutragen. Die Bezeichnung
diese Waren nicht mehr geltend machen, sobald die
kann aus einem Wort oder aus Wörtern bestehen,
Sorte in der Sortenliste eingetragen ist.
aus Kombinationen von Buchstaben und Zahlen
oder aus Kombinationen von Wörtern und Zahlen. (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben
(2) Als Bezeichnung für eine nicht geschützte Waren als Warenzeichen für den Züchter in der
Sorte sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur
Eintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt
1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen,
der Anmeldung des W,arenzeichens als maßgebend
insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich
für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In
aus Zahlen bestehen,
diesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Mo-
2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen naten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheini-
oder verwechselt werden können, unter der im gung des Patentamts über die Eintragung oder An-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem ande- meldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird
gemeinschaft oder in einem anderen Verbands-
vor Eintragung in die Sortenliste das Warenzeichen
staat eine Sorte derselben botanischen oder einer
verwandten Art in ein amtliches Verzeichnis von gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens
Sorten eingetragen oder Saatgut einer solchen zurückgenommen oder zurückgewiesen, so· erlischt
Sorte vertrieben worden ist, es sei denn, daß die der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.
Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts einge-
angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine tragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die
größere Bedeutung erlangt hat, nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891
3. Ärgernis erregen oder irreführen können, insbe- über die internationale Registrierung von Fabrik-
sondere Bezeichnungen, die aus dem botanischen oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-
oder landesüblichen Namen einer anderen Art sung international registriert worden sind und im
bestehen oder geeignet sind, unrichtige Vorstel- Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 46 § 49
Dauer der Eintragung Widerspruchsausschüsse
(1) Die Eintragung einer Sorte gilt bis zum Ende (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus
des auf die Eintragung folgenden zehnten Jahres, dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer
bei Reben bis zum Ende des auf die Eintragung fol- und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Wider-
genden zwanzigsten Jahres. spruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vor-
sitzenden, des rechtskundigen und dreier ehrenamt-
(2) Die Eintragung einer Sorte ist auf schriftlichen licher Beisitzer beschlußfähig. Die Beschlüsse wer-
Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls meh- den mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
rere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Reben um je-
weils höchstens zwanzig Jahre zu verlängern, wenn (2) Der Vorsitzende ist der Präsident des Bundes-
1. die Sorte noch unterscheidbar, hinreichend ho- sortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
mogen und beständig ist und des Bundessortenamts.
2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine (3) Der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des
Verlängerung rechtfertigt; bei Sorten von Reben Bundessortenamts sein und die Befähigung zum
ist die Anbau- und Marktbedeutung gegeben, Richteramt haben.
solange die Sorte mit Wirkung für den Geltungs- (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem
bereich dieses Gesetzes oder für Teile dieses Be- Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-
reichs in der Klassifizierung nach weinrecht- sitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs
lichen Vorschriften geführt wird. Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer
Amtszeit wieder berufen werden. Die Berufung von
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt in den
Inhabern oder Angestellten von Zuchtbetrieben oder
Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Der Antrag
Angestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.
auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ab-
lauf der Eintragung zu stellen. (5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen
Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Wird über einen Antrag nach Absatz 2 vor
Ablauf der Eintragung nicht rechtskräftig entschie-
den, so verlängert sich die Dauer der Eintragung bis § 50
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
Ausschließung und Ablehnung
Wird dem Antrag nicht entsprochen, so können
Auslauffristen für die Anerkennung und den Ver- Für die Ausschließung und Ablehnung der Mit-
trieb von Saatgut dieser Sorte festgesetzt werden. glieder der Sortenausschüsse und der Widerspruchs-
ausschüsse gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
§§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
2. Bundessortenamt Uber die Ablehnung entscheidet der Widerspruchs-
ausschuß.
§ 47
§ 51
Bundessortenamt
Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer
(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenliste.
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten
(2) Im Bundessortenamt werden gebildet Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Wider-
1. Sortenausschüsse für die Entscheidung über die spruchsausschusses, in dem sie mitwirken sollen,
Eintragungen in die Sortenliste oder in das Sor- durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung
tenverzeichnis sowie über die Verlängerung und ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Löschung der Eintragungen,
2. Widerspruchsausschüsse für die Entscheidung § 52
über Widersprüche gegen die Entscheidungen der Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
Sortenausschüsse.
Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-
(3) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8 Buch-
Zahl der Sortenausschüsse und Widerspruchsaus- stabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über die Ent-
schüsse fest und regelt die Geschäftsverteilung. schädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
§ 48 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), geändert durch das Ge-
setz zur Entlastung der Landgerichte und zur Ver-
Sortenausschüsse einfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-
Die Sortenausschüsse bestehen aus dem Vorsit- zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651); § 12 des
zenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und angeführten Gesetzes gilt entsprechend. Die Ent-
die Beisitzer sind vom Präsidenten des Bundessor- schädigung wird vom Präsidenten des Bundessorten-
tenamts bestimmte Mitglieder des Bundessorten- amts festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist
amts. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk
gefaßt. das Bundessortenamt seinen Sitz hat.
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1465
§ 53 Wirtschaftsgemeinschaft weder Wohnsitz noch Nie-
S tel1 vertreter derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-
regelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur
Für jedes Mitglied der Sortenausschüsse und der teilnehmen, wenn er im Geltungsbereich dieses
Widerspruchsausschüsse ist ein Stellvertreter zu Gesetzes einen Vertreter bestellt hat.
berufen. Für die Stellvertreter gelten die §§ 48 bis
52 entsprechend.
§ 57
§ 54 Prüfung der Sorte
Beschränkung der Berufung (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Voraus-
setzungen für die Eintragung der angemeldeten
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- Sorte vorliegen. Es kann von der Prüfung absehen,
gerichts ist ausgeschlossen, wenn im Vorverfahren soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur
der Widerspruchsausschuß entschieden hat. Verfügung stehen.
(2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt
3. Verfahren vor dern Bundessortenamt die Sorte an. Es kann den Anbau oder die weiter
erforderlichen Untersuchungen durch andere fach-
§ 55 lich geeignete Stellen durchführen lassen oder Er-
gebnisse von Anbauprüfungen und weiter erforder-
Anmeldung
lichen Untersuchungen solcher Stellen seiner Prü-
(1) Die Eintragung einer Sorte ist beim Bundes- fung zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-
sortenamt schriftlich zu beantrag·en (Anmeldung). suchungsergebnisse von Stellen außerhalb des Gel-
Der Anmeldung sind die erfordPrlichen Unterlagen tungsbereichs dieses Gesetzes dürfen jedoch der
beizufügen. Prüfung nur zugrunde gelegt werden, wenn die
(2) Zur Anmeldung einer Sorte ist. der Züchter Stellen in einer Bekanntmachung des Bundessorten-
berechtigt. Züchter im Sinnc~ dieses Gesetzes ist amts aufgeführt sind.
1. bei geschützten Sorten der Sortenschutzinhaber, (3) Für die Verlängerung der Eintragung einer
2. bei zur Erteilung des Sortenschutzes angemelde- Sorte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der
ten Sorten derjenige, der die Sorte zum Sorten- Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeutung der
schutz angemeldet hat, Sorte eine Verlängerung der Eintragung rechtfer-
tigt, können auch Ergebnisse anderer amtlicher
3. bei anderen Sorten der Erhaltungszüchter. Prüfungen oder der Anbau in der Praxis zugrunde
Erhaltungszüchter einer Sorte ist, wer die Sorte gelegt werden.
bei der Anmeldung nach den Grundsätzen systema-
(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht ent-
tischer Erhaltungszüchtung nicht nur vorübergehend
richtet, so teilt das Bundessortenamt dem Anmelder
bearbeitet.
mit, daß die Anmeldung zurückgewiesen wird, wenn
(3) Bei nicht geschützten Sorten kann der Züchter die Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
mit Zustimmung des Bundessortenamts für das Ein- stellung der Mitteilung entrichtet werden.
tragungsverfahren anstelle einer Sortenbezeichnung
eine Anmeldebezeichnung angeben. § 58
(4) Werden fällige Anmeldegebühren nicht ent- Fehlen einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung
richtet, so teilt das ßundessortenamt dem Anmelder Das Bundessortenamt fordert den Anmelder auf,
mit, daß die Anmeldung als nicht gestellt gilt, wenn innerhalb einer bestimmten Frist
die Gebühren nicht innerhalb eines Monats nach
1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn der
Zustellung der Mitteilung entrichtet werden. Anmelder eine Anmeldebezeichnung nach § 55
Abs. 3 angegeben hat,
§ 56 2. eine andere Sortenbezeichnung anzumelden, wenn
Anmeldung durch ausländische Züchter die angemeldete Sortenbezeichnung nicht dem
§ 44 entspricht.
(1) Die Anmeldung durch einen Züchter, der nicht
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach,
Grundgesetzes ist, sowie durch eine juristische Per- so wird die Anmeldung der Sorte zurückgewiesen.
son oder eine Personenvereinigung, die ihren Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 59
hat, ist nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit ge- Entscheidungen über Eintragungen in die Sortenliste
währleistet ist. Der Bundesminister gibt bekannt,
(1) Erachtet das Bundessortenamt die Voraus-
in welchen Staaten die Gegenseitigkeit gewähr~
setzungen für die Eintragung einer Sorte für gege-
leistet ist.
ben, so nimmt es die Eintragung vor; andernfalls
(2) Wer im GeJtungsbereich dieses Gesetzes oder weist es die Anmeldung zurück. Bei der Entschei-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen dung über die Eintragung legt das Bundessortenamt
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die cinzu tragenden morphologischen und physiolo- § 61
gischen Merknwlc fest; Anzahl und Art der Merk- Löschung der Sortenbezeichmmg
male können von Amts wegen geändert werden.
(1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbe-
(2) Die Anmeldung kann auch zurückgewiesen zeichnung
werden, wenn der Anmelder die erforderlichen Un-
terlagen nicht beibringt. 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-
tenbezeichnung nach § 44 hätte versagt werden
(3) Werden bei Widersprüchen fällige Wider- müssen oder nachträglich Umstände eintreten,
spruchsgcbühnm innerhalb der Widerspruchsfrist die die Versagung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht er- rechtfertigen würden,
hoben. Für fällige Prüfungsgebühren im Wider-
2. auf Antrag des Züchters oder eines Dritten, wenn
spruchsverfahren gilt § 57 Abs. 4 entsprechend.
ein rechtskräftiges Urteil gegen den Züchter auf
(4) Die Sorte kann unter Auflagen und Beschrän- Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeich-
kungen eingetrngen werden. Die Eintragung kann nung vorgelegt wird oder wenn ein entgegen-
insbesondere mit der Bestimmung verbunden wer- stehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der
den, daß Züchter in die Löschung einwilligt.
1. die dem Basissaatgut vorhergehenden Genera- (2) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,
tionen bestimmten Anforderungen genügen müs- innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sor-
sen oder tenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Züch-
2. das Saatgut nur in bestimmten Gebieten erzeugt ters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt
werden darf. eine vorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft
§ 60 macht.
Eintragung in die Sortenliste § 62
(1) In die Sortenliste sind einzutragen Löschung der Eintragung
1. die Art und die Sortenbezeichnung, (1) Die Eintragung einer Sorte ist zu löschen,
2. die in der Entscheidung über die Eintragung fest- wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere
gelegten morphologischen und physiologischen Züchter eingetragen sind, diese durch schriftliche
Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die
Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt Eintragung verzichten.
werden, auch der Hinweis hierauf, (2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts
3. die für den landeskulturellen Wert maßgebenden wegen zu löschen, wenn
Eigenschaften der Sorte, -
1. eine der Voraussetzungen nach§ 38 Abs. 1 Satz 1
4. Name oder Firma und Anschrift des Züchters Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht mehr vorliegt oder
oder der Züchter sowie eines bestellten Vertre-
ters (§ 56 Abs. 2), 2. der Züchter einer auf Grund einer nach § 69 er-
lassenen Rechtsverordnung bestehenden Ver-
5. Auflagen und Beschränkungen, pflichtung zur Lieferung von Saatgut für die Sor-
6. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung tenüberwachung trotz Mahnung nicht nach-
der Sorte. kommt.
(2) Die Eintragung der Merkmale nach Absatz 1 (3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts
Nr. 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unter- wegen gelöscht werden, wenn
lagen des Bundessortenamts ersetzt werden. Auf 1. die Voraussetzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Antrag des Anmelders sind bei Sorten, deren Pflan- oder im Fall einer Verlängerung der Eintragung
zen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten die Voraussetzung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
erzeugt werden, die Angaben über die Erbkompo- nicht oder nicht mehr vorliegt,
nenten in den Eintragungsunterlagen als fremde
Betriebsgeheimnisse zu behandeln. 2. die Voraussetzungen für eine Versagung der
Eintragung nach§ 38 Abs. 3 gegeben sind,
(3) Wird Saatgut einer Sorte in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 3. der Züchter eine Auflage nach § 59 Abs. 4 nicht
schaft oder einem anderen Verbandsstaat unter erfüllt,
einer anderen Sortenbezeichnung vertrieben, so soll 4. der Züchter der Aufforderung nach § 61 Abs. 2
diese Bezeichnung in der Sortenliste vermerkt wer- Satz 1 zur Anmeldung einer anderen Sortenbe-
den. zeichnung nicht nachkommt,
(4) Änderungen in der Person eines Züchters 5. der Züchter die Verpflichtung nach § 67 Satz 1
oder eines bestellten Vertreters werden in die Sor- trotz Mahnung nicht erfüllt oder
tenliste eingetragen, wenn sie dem Bundessorten-
amt bekanntgeworden oder nachgewiesen sind. Der 6. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer Nach-
eingetragene Züchter und der eingetragene Vertre- frist nicht entrichtet.
ter bleiben bis zur Eintragung der Änderung gegen- (4) Bei Löschungen können Auslauffristen für die
über den zuständigen Behörden und Stellen nach Anerkennung und den Vertrieb von Saatgut der
diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet. gelöschten Sorte festgesetzt werden.
Nr. fü) Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1467
§ 63 § 69
Eintragung und Löschung der Eintragung Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften
eines Erhaltungszüchters Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
(1) Bei nicht gPschülzlen Sorten ist die Eintra- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
gung eines ErhaltungszüchtNs auch zulässig, wenn Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens
bereits ein anderer Erhaltungszüchter eingetragen vor dem Bundessortenamt einschließlich der Sorten-
ist. Die Dauer der Eintragung eines weiteren Erhal- überwachung zu regeln.
tungszüchters richtet sich nach der Dauer der Ein-
tragung der Sorte gemüß § 4f>.
4. Sortenverzeichnis
(2) Die Eintragung eines Erhallungszüchters ist
und Sorten der Gemeinsamen Sortenkataloge
von Amts wegen zu lcisdwn, wenn der Erhaltungs-
züchter die Sorte nicht mehr r1dch den Grundsätzen
systematischer Erhallungszüc:hlung erhält. § 70
Sortenverzeichnis
§ 64 (1) Das Bundessortenamt führt als Sortenver-
Bekanntmachung zeichnis ein Verzeichnis der Gemüsesorten, bei
denen nur der Vertrieb von Standardsaatgut beab-
Das BundessortPnanit gibt die in der Sortenliste
sichtigt ist und die weder in der Sortenliste einge-
eingetragenen Sorten in dem vom Bundesminister
tragen noch in dem von der Kommission der Euro-
bestimmten Blatt bekannt.
päischen Gemeinschaften veröffentlichten gemein-
samen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenom-
§ 65 men sind.
Einsichtnahme (2) Die Eintragung einer Sorte in das Sortenver-
(1) Die Einsicht in die Sorten liste steht jedem frei. zeichnis erfolgt auf Antrag. Anträge können bis zum
30. Juni 1977 beim Bundessortenamt gestellt wer-
(2) Die Einsicht: in diP Eintragungsunterlagen
den.
steht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht. (3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die in Ab-
(3) Die Einsichtnahme ist crnsqeschlossen, soweit
satz 2 Satz 2 genannte Frist für die Stellung von
Angaben nach § 60 Abs. 2 Satz 2 als fremde Be-
Anträgen verlängern, soweit dies zur Durchführung
triebsgeheimnissE~ zu behandeln sind.
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit
§ 66 Saatgut erforderlich ist.
Auskünfte
Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen § 71
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verfahren bei Anträgen auf Eintragung einer Sorte
Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit in das Sortenverzeichnis
dies zur gegenseitigen Unterrichtung im Rahmen
der Sortenprüfung erforderlich ist. (1) Zur Stellung des Antrags auf Eintragung einer
Sorte in das Sortenverzeichnis ist derjenige be-
rechtigt, der
§ 67
1. eine Sortenbeschreibung gibt,
Sortenerhaltung
2. die Sorte mit einer eintragungsfähigen Sorten-
Der in der Sortenliste eingetragene Züchter hat
bezeichnung bezeichnet,
die Sorte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 3. nachweist, daß Saatgut der Sorte vor dem 1. Juli
Wirtschaftsgemeinschaft nach den Grundsätzen 1972 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-
systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die ben worden ist, und
Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Mitglied- 4. sich verpflichtet, Saatgut für den Prüfungsanbau
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Anforderung des Bundessortenamts zur Ver-
betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch fügung zu stellen und bis zum Abschluß des Prü-
eine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche fungsanbaus nachzuweisen, daß die Sorte nach
Stelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist. den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-
Der Züchter hat über die Durchführung der Erhal- tung bearbeitet wird.
tungszüchtung Aufzeichnungen zu machen und
diese für die Sortcmüherwachtrng fünf Jahre aufzu- Die §§ 44, 45, 55 Abs. 1 und 4, §§ 56, 57 Abs. 1
bewahren. Satz 1, §§ 58, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und § 61
gelten entsprechend.
§ 68
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
Sortenüberwachung nung mit Zustimmung des Bundesrates den in Ab-
Die Erhaltung der eingetragenen Sorten wird satz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitpunkt durch einen
durch das Bundessortenamt überwacht. späteren Zeitpunkt ersetzen, soweit dies zur Durch-
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
führung von RcchLsilkten d(~s Rdtes oder der Kom- In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 kann eine
mission der Europ~iischen Cemeinschaften über den Auslauffrist für den Vertrieb von Saatgut der Sorte
Verkehr mit Sdc1tgul erforderlich ist. festgesetzt werden.
(3) Nach Eintrngung der Sorte in das Sortenver-
§ 73
zeichnis ist zum frühest möglichen Zeitpunkt ein
amtlicher Prüfungsanbau einzuleiten. § 57 Abs. 2 Sorten der Gemeinsamen Sortenkataloge
gilt <c~ntsprechend. Ergibt der Prüfungsanbau, daß die (1) Sorten, die in einem der Gemeinsamen Sorten-
Sorte die Voraussetzungen für die Eintragung in die kataloge ohne Verkehrsbeschränkungen für den
Sortenliste nach § 38 Abs. l Satz 1 Nr. 1 bis 3 er- Geltungsbereich dieses Gesetzes oder mit Verkehrs-
füllt, und ist nachgewiesen, daß die Sorte nach den beschränkungen nur für Teile dieses Bereichs auf-
Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung genommen sind, werden vom Bundessortenamt in
erhalten wird, so wird die Sorte von Amts wegen dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt-
in die Sorl.enliste eingetra~Jen. Die Dauer der erst- gemacht. Die Bekanntmachung kann durch einen
maligen Eintragung in der Sorlenliste verkürzt sich Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen
um die Zeit, während der die Sorte im Sortenver- Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Ge-
zeichnis ein~Jetragen war. meinschaften ersetzt werden.
§ 72 (2) Das Bundessortenamt macht die Sorten nach
Absatz 1, von denen Saatgut auch im Geltungs-
Eintragungen und l.öschungen im Sortenverzeichnis bereich dieses Gesetzes anerkannt werden darf, in
(1) In das Sortenverzeichnis sind einzutragen dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt,
wenn
1. die Art und die Sortenlwzeichnung,
1. dem Bundessortenamt von der zuständigen Stelle
2. Name oder Firma und Anschrift des Antragstel-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
lers oder der Antragsteller sowie eines bestellten
Wirtschaftsgemeinschaft die Beschreibung einer
Vertreters (§ 56 Abs. 2),
solchen Sorte und die Tatsachen mitgeteilt wor-
3. Auflagen und Beschr~inkungen, den sind, auf die sich die Aufnahme dieser Sorte
4. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung in den Katalog der zur Anerkennung in dem ande-
der Sorte. ren Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Sorten
stützt, und
§ 60 Abs. 3 und 4 und die §§ 63 bis 65 gelten ent-
sprechend. 2. zu erwarten ist, daß die Sortenechtheit des Auf-
wuchses von im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer anerkanntem Saatgut erhalten bleibt.
Sorte, die in das Sortenverzeichnis eingetragen ist,
die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, (3) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer Sorte
so kann der Vertrieb von Saatgut dieser Sorte mit nach Absatz 1 die Gesundheit von Menschen, Tieren
Auflagen verbunden und Beschränkungen unterwor- oder Pflanzen und kann diese Gefahr durch Auf-
fen oder die Sorte im Sortenverzeichnis von Amts lagen oder Beschränkungen des Vertriebs von Saat-
wegen gelöscht werden. gut dieser Sorte nicht beseitigt werden, so kann die
zuständige Anerkennungsstelle die Anerkennung
(3) Die Eintragung einer in das Sortenverzeich- von Saatgut einer solchen Sorte ablehnen oder
nis eingetragenen Sorte ist zu löschen, wenn der zurücknehmen.
eingetragene Antragsteller oder, falls mehrere An-
tragsteller eingetragen sind, diese durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die Abschnitt III
Eintragung verzichten. Die Eintragung ist von Amts
wegen zu löschen, wenn
Beschreibende Sortenliste
1. auf Anforderung des Bundessortenamts trotz § 74
Mahnung kein Saatgut für den Prüfungsanbau
zur Verfügung gesteJlt wird, Beschreibende Sortenliste
2. bis zum Abschluß des Prüfungsanbaus nicht (1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine be-
nachgewiesen wird, daß die Sorte nach den schreibende Liste der Sorten, die in der Sortenliste
Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung eingetragen sind (Beschreibende Sortenliste). In die
erhalten wird, Beschreibende Sortenliste können auch Sorten auf-
genommen werden, die im Sortenverzeichnis ein-
3. der Prüfungsanbau ergibt, daß die Sorte nicht getragen oder in einem der Gemeinsamen Sorten-
unterscheidbar, nicht hinreichend homogen oder kataloge aufgenommen sind.
nicht beständig ist,
(2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für
4. der Antragsteller der Aufforderung zur Anmel-
den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaf-
dung einer anderen Sortenbezeichnung nach § 71
ten, auf die Eignung der Sorten für bestimmte
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2
Boden- und Klimaverhältnisse oder bestimmte Ver-
Satz 1 nicht nachkommt, oder
wendungszwecke erstrecken. Bei Sorten, bei denen
5. die Sorte nach § 71 Abs. 3 Satz 3 in die Sorten- die Verlängerung der Eintragung in der Sortenliste
liste eingetragen wird. auch von ihrer Anbau- und Marktbedeutung abhän-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1469
gig ist, sollen sich die ßeschreibungen auch auf die 6. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder entgegen § 23
Anbau- und Md rk l.bcdctl1.unq erstrecken. Abs. 4 Satz 1 Saatgutmischungen einführt oder
(3) In der Beschreibenden Sortenliste können vertreibt,
Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und 7. eine Auflage nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt,
Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwer-
8. Saatgut entgegen § 29 in Packungen oder Be-
tet werden. Das Bundessortenamt kann für die Be-
hältnissen, die nicht in der dort vorgeschriebe-
schreibende Sortenliste besondere Prüfungen und
nen Weise oder nicht entsprechend einer Rechts-
Anbauversuche durchführen.
verordnung nach § 30 gekennzeichnet, geschlos-
sen oder mit einer Sicherung des Verschlusses
Abschnitt IV versehen sind, einführt oder vertreibt,
Uberwachungs- und Bußgeldvorschriften 9. entgegen § 32 Abs. 1 Saatgut unter einer irre-
führenden Bezeichnung, Angabe oder Aufma-
§ 75 chung vertreibt oder entgegen § 32 Abs. 2 Ernte-
Auskunft und Nachschau gut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Auf-
machung vertreibt, die es als Saatgut verwend-
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch- bar erscheinen läßt,
führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von 10. entgegen § 34 Abs. 1 Saatgut verschiedener
natürlichen und juristischen Personen und nicht Arten, Sorten oder Kategorien gemischt ver-
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder- treibt,
lichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Saat- 11. entgegen § 35 Abs. 1 der ihm obliegenden An-
gut fordern. zeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach-
(2) Die von den zuständiqen Behörden mit der kommt oder entgegen § 35 Abs. 2 Kontroll-
Einholung von Auskünften beauftragten Personen bücher nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
sind zur Durchführung dieses Gesetzes befugt, wäh- dig führt oder nicht zur Uberwachung bereit-
rend der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeiten die hält,
Geschäfts- und Arbeitsräume des Auskunftspflichti- 12. entgegen § 67 Satz 3 Aufzeichnungen nicht,
gen und die dazu gehörigen Grundstücke und An- nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
lagen zu betreten, Proben zu entnehmen und die nicht fünf Jahre aufbewahrt,
geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Aus-
13. entgegen § 75 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1
richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
zu dulden. Für Proben, die im Rahmen der Saatgut-
erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder
verkehrskontrolle (§ 36) gezogen werden, ist auf
entgegen § 75 Abs. 2 den Zutritt zu Grund-
Verlangen eine angemessene Entschädigung zu lei-
stücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme
sten, es sei denn, daß die unentgeltliche Uberlas-
von Proben oder die Einsichtnahme in geschäft-
sung wirtschaftlich zumutbar ist.
liche Unterlagen nicht duldet.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
(2) ·Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
lich oder fahrlässig
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten 1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. vorschrift verweist oder
2. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei
§ 76 der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung
falsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-
Ordnungswidrigkeiten
nehmen läßt oder einsendet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
fahrlässig
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut vertreibt, werden.
2. eine Auflage nach § 10 Abs. 2 nicht erfüllt, (4) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Zu-
3. entgegen §§ 13, 17 Abs. 4 in Verbindung mit widerhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 5 bis 10
§ 13, § 19 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Aufzeichnun- und Absatz 2 bezieht, kann eingezogen werden.
gen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig (5) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im
macht, Belege nicht sammelt oder die Aufzeich- Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
nungen oder Belege nicht drei Jahre aufbewahrt, in den Fällen
4. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine vorge- 1. des Absatzes 1 Nr. 6 und 8, soweit die Ordnungs-
schriebene Probe nicht zieht oder nicht zwei widrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist,
Jahre aufbewahrt, und des Absatzes 1 Nr. 7 das Bundesamt,
5. Standardsaatgut vertreibt, obwohl ihm dies 2. des Absatzes 1 Nr. 12 und 13 und des Absatzes 2
durch eine vollziehbare Verfügung nach § 22 Nr. 2 das Bundessortenamt, wenn die Ordnungs-
untersagt ist, widrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist,
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. des Abst1tz<~s 2 Nr. 1 lH'i Verstößen gegen eine § 78 *)
Rcchtsverord11ung nach § 2B Abs. 2 das Haupt-
Ubergangsregelung für die Einfuhr und den
zollamt, in <ksscn lkzirk das Saatgut erstmalig
Vertrieb von Saatgut nicht eingetragener Sorten ,
den Einfuhrvorschriften unterworfen ist.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherstellung der Saatgutversorgung für eine
Abschnitt V
Ubergangszeit zu gestatten, daß abweichend von
Ergänzungs-, § 23 Saatgut von Sorten, die nicht in der Sorten-
Ubergangs- und Schlußvorschriften liste eingetragen sind, eingeführt und vertrieben
wird.
§ 77
§ 79
Durchführung von Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften Berlin-Klausel
Rechtsverordnungen nilch den Abschnitten I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
und II dieses Gesetzes können auch zur Durch- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
führung von Verordnungen, Richtlinien und Ent- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
scheidungen des Rates oder der Kommission der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Europäischen Gemeinschaften übE)r dEm Verkehr mit lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Saatgut erlassen werden. Dritten Uberleitungsgesetzes.
*) Tritt ge:miiß Artik(!l 2 des Cesetzes zur Anderun9 des Saatgutver-
kehrsqPsctzes vom 22. M,Ji 1975 (BundcsgcsctzbL I S. 1157) am
1. J,rnuar 1976 außer Kraft.
Nr.W Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1471
Erste Verordnung
über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz
Vom 20. Juni 1975
;\ uf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
zentrdlregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste
C()selz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
9. Dezern her 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393, 3533).
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden
wahrgenommen werden, gehen auf das Bundes-
,1.entralrer1ister, den Generalbundesanwalt und den
Bund(~sminister der Justiz über
1. dm 1. Juli 1975, soweit sie Personen betreffen,
die im Saarland geboren sind,
1. dm l. Oktober 1975, soweit sie Personen betref-
ten, clie im Land Bremen geboren sind.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Bundes-
zentralregistergesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn,.den 20. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszu.sdmßverordnung
Vom 23. Juni 1975
Auf Crund dc)s § 79b des Bundesbeamtengesetzes 4. § 8 wird wie folgt geändert:
in der Fc1ssung der Bekc1nntmilchung vom 17. Juli a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende
1971 (Bundesqc'sdzbl. l S. 1181 ), zuletzt geändert
Fassung:
durch Artikel IV§ 1 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- ,,a) denen Kindergeld nach dem Bundeskin-
dergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1173), wird VE~rordnet: sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
kindergeldgesetzes zustehen würde."
b) In Absatz 2 sind die Worte „Kinderzuschlag
Artikel 1 gewährt wird" durch die Worte „Kinder-
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
Die Verordnung über den Unterhaltszuschuß für steht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
vom 5. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1581), würde" zu ersetzen. Das Wort „zweiundfünf-
geändert durch die Erste Verordnung zur Anderung zig" ist durch das Wort „dreiundsechzig" zu
der Unterhaltszuschußvt~rordnung vom 26. Juli 1974 ersetzen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1567), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. In § 2 ist hinter dem Wort „Verheiratetenzu-
,, (3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt mo-
schlag (§ 8)" das Komma zu streichen und das natlich in der Laufbahngruppe
Wort „und" einzusetzen. Die Worte „und der Kin- des einfachen Dienstes
derzuschlag nach den für Beamte mit Dienstbezü- einhundertneunzig Deutsche Mark,
gen geltenden Vorschriften des Bundesbesol- des mittleren Dienstes
dungsgesetzes" sind zu streichen. zweihundertneunzehn Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes
2. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser" zweihundertdreiundfünfzig Deutsche Mark,
beginnende Satzteil folgende Fassung: des höheren Dienstes
zweihundertsiebenundachtzig Deutsche
„soweit dieser
Mark."
im einfachen Dienst
zweihunderteine Deulsche Mark, d) In Absatz 4 sind die Worte „nach § 18 Abs. 1
im mittleren Dienst Satz 1 Nr. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
zweihundertneunundvierzig Deutsche Mark, Kinderzuschlag gewährt wird" durch die
Worte „Kindergeld nach dem Bundeskinder-
im gehobenen Dienst geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
dreihundertvierzig Deutsche Mark, des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes
im höheren Dienst zustehen würde" zu ersetzen.
fünfhundertsiebenunddreißig Deutsche Mark
monatlich übersteigt." 5. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:
„Nach Vollendung
3. § 7 erhält folgende Fassung: des
,,§ 7 26. 32. 38.
Lebensjahres
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- DM DM DM
wi.:irter der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes Anwärter des einfachen Dienstes 74 145 214
fünfhundertachtundneunzig Deutsche Mark, Anwärter des mittleren Dienstes 100 190 282
des mittleren Dienstes Anwärter des gehobenen
siebenhundertachtzehn Deutsche Mark, Dienstes 117 232 345
des gehobenen Dienstes Anwärter des höheren Dienstes 142 278 412."
achthundertsiebenundvierzig Deutsche Mark,
des höheren Dienstes 6. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendsechs-
eintausendeinhunderteinundsechzig hundertzweiundvierzig" durch das Wort „eintau-
Deutsche Mark." sendsie benhunderteinundvierzig" ersetzt.
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1473
Artikel 2 Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark,
so findet § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
1. Eine einrnaliqe Zahlung von vierzig Deutsche
Mmk erhalten die am 1. April 1975 vorhandenen
gesetzes entsprechende Anwendung.
Empfän~Jer von Un1Prhc1ltszuschüssen, die in der 3. Soweit die einmalige Zahlung nach Nummer 1
Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1975 Beamte auf bis zum Tage der Verkündung der Verordnung
Widerruf im Vorbereitungsdienst waren oder bei auch an Empfänger von Unterhaltszuschüssen ge-
einem öffentlich-recht.liehen Dienstherrn(§ 7 Abs. 1 leistet worden ist, die für den Monat April 1975
des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem haupt- deshalb keinen Anspruch auf Bezüge haben, weil
beruflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des
einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben, Zivildienstes einberufen oder als Sanitätsoffizier-
wenn sie mindestens für einen Tag im Monat anwärter ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt
April 1975 Unterhaltszuschuß erhalten haben. worden waren, verbleibt es dabei.
2. Die Voraussetzungen der Nummer 1 geJten auch
als erfüllt, wenn Artikel 3
a) ein am 1. April 1975 vorhandener Berec;htig-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ter vor dem 1. Mai 1975 ausscheidet und er
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dieses Ausscheiden nicht selbst zu vertreten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
hat,
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
b) eine am l. April 1975 vorhandene Berechtigte
vor dem 1. Mai 1975 wegen Schwangerschaft
oder Niederkunft ausscheidet. Artikel 4
c) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Be- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
rechtigten am 1. April 1975 zu einem anderen nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 23. Juni 1975
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 80) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1
Nr. l bis 9 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au-
qust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geän-
dert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705). wird
dem Bundesversicherungsamt übertragen, soweit
diese Behörde zuständige Stelle im Sinne des Be-
rufsbildungsgesetzes ist.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 69 Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1475
l!u ndesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 24. Juni 1975
Tag Inhalt Seite
20. 6. 75 Verordnung zur Andc'.rung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 18/74 - Erhöhung des
Zollkonlinq<;nls 1974 für Holzschliff) ................................................. . 906
20. 6. 75 Verordnung zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/75 - Zollkontingente für
Walzdrcihl und Eldtrohleche -- 1. Halbjahr 1975) .................................... . 907
25. 4. 75 Bc;kc1nnt.rnad1unq übPr den Cc!ltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen
/\11sl.dusc:il vo11 Vcröflc~ntlichungen ................................................... . 909
25. 4. 75 Brd«m n trnachung üb(~r den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Pllc1nzpnschut.z-Orqanisation für Europa und den Mittelmeerraum ...................... . 909
5. 5. 75 ßc;kanntmc1chung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
nidlle und Grundfreiheiten sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention ........ . 910
5. 5. 75 B<ikilrrnlrrldchunq ühc,r tfon Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Bdreiunq<'ll di;r Sondc;rorganisationen der Vereinten Nationen ........................ . 911
6. 5. 75 Bckc1nnlnldchunq über dfm Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischen-
st.ac1lliclwn Aust,n1sch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten ..... 912
20. 5. 75 Fkkdnnlmadrnnq ülwr den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Bdrci11nge11 ckr lni<'rnalionalen Atomenergie-Organisation ........................... . 913
22. 5. 75 Bc!kannlmdchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
1:ückführ.unq von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Ce9enstc1rHlc~n ...................................................................... . 913
27. 5. 75 ßc,l«innlrndcl1ung Pinn Anderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen
zum NATC)-Tn1ppenstatut .......................................................... . 914
28. 5. 75 Bekdnnlnrnchunq übc)r das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
D,!ul.schldrHl und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unter-
stützung ihrc~r Zollverwaltungen .................................................... . 915
28. 5. 75 Beknnnlrnadrnng über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die
Clc,ichwc;rli~Jkc~il der Studienzeit an den Universitäten ................................ . 915
6. 6. 75 Bekannlnlilchunq über das Inkrafltreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Födc!rdtivc~n Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit ............................ . 916
6. 6. 75 Bc!kanntmachunq ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Dr,ulschlancl und dcir Rc.!publik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Ccbic;1c der Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen ............................ . 916
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 75 Verordnung Nr. 6/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 108 19.6. 75 1. 7. 75
21. 5. 75 VI. Nachtrag zum T,nif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 108 19.6. 75 1. 7. 75
10. 6. 75 Verordnung der \,V asser- und Schiffahrtsdirektion
Hamburg zur Änderung der Verordnung über die
Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe 108 19.6. 75 20. 6. 75
9515-10-1-5
12. 6. 75 Verordnung Nr. 7/75 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkehrslE!istungen der Binnen-
schiffahrt 109 20.6. 75 1. 7. 75
Nr. 69 Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1975 1475
l!u ndesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 24. Juni 1975
Tag Inhalt Seite
20. 6. 75 Verordnung zur Andc'.rung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 18/74 - Erhöhung des
Zollkonlinq<;nls 1974 für Holzschliff) ................................................. . 906
20. 6. 75 Verordnung zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/75 - Zollkontingente für
Walzdrcihl und Eldtrohleche -- 1. Halbjahr 1975) .................................... . 907
25. 4. 75 Bc;kc1nnt.rnad1unq übPr den Cc!ltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen
/\11sl.dusc:il vo11 Vcröflc~ntlichungen ................................................... . 909
25. 4. 75 Brd«m n trnachung üb(~r den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Pllc1nzpnschut.z-Orqanisation für Europa und den Mittelmeerraum ...................... . 909
5. 5. 75 ßc;kanntmc1chung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
nidlle und Grundfreiheiten sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention ........ . 910
5. 5. 75 B<ikilrrnlrrldchunq ühc,r tfon Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Bdreiunq<'ll di;r Sondc;rorganisationen der Vereinten Nationen ........................ . 911
6. 5. 75 Bckc1nnlnldchunq über dfm Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischen-
st.ac1lliclwn Aust,n1sch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten ..... 912
20. 5. 75 Fkkdnnlmadrnnq ülwr den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Bdrci11nge11 ckr lni<'rnalionalen Atomenergie-Organisation ........................... . 913
22. 5. 75 Bc!kannlmdchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
1:ückführ.unq von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Ce9enstc1rHlc~n ...................................................................... . 913
27. 5. 75 ßc,l«innlrndcl1ung Pinn Anderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen
zum NATC)-Tn1ppenstatut .......................................................... . 914
28. 5. 75 Bekdnnlnrnchunq übc)r das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
D,!ul.schldrHl und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unter-
stützung ihrc~r Zollverwaltungen .................................................... . 915
28. 5. 75 Beknnnlrnadrnng über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über die
Clc,ichwc;rli~Jkc~il der Studienzeit an den Universitäten ................................ . 915
6. 6. 75 Bekannlnlilchunq über das Inkrafltreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Födc!rdtivc~n Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit ............................ . 916
6. 6. 75 Bc!kanntmachunq ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Dr,ulschlancl und dcir Rc.!publik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Ccbic;1c der Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen ............................ . 916
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
12. 6. 75 Verordnung Nr. 6/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 108 19.6. 75 1. 7. 75
21. 5. 75 VI. Nachtrag zum T,nif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 108 19.6. 75 1. 7. 75
10. 6. 75 Verordnung der \,V asser- und Schiffahrtsdirektion
Hamburg zur Änderung der Verordnung über die
Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe 108 19.6. 75 20. 6. 75
9515-10-1-5
12. 6. 75 Verordnung Nr. 7/75 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkehrslE!istungen der Binnen-
schiffahrt 109 20.6. 75 1. 7. 75
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcröflentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnittelbMc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,:ilurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 75 V()rordnu11~J (EWC) Nr. 1317/75 der Kommission zur Ancle-
ru11g dr'r Vt'rorclnun~J (EWG) Nr. 1315/74 über das Entbeinen
des von den lnlcrvcnl.ionsstellen übernommenen Rind -
flcisches 24, 5. 75 L 133/49
23. 5. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1318/75 der Kommission zur vierten
Andf'rung der Liste der Erzeugnisse auf dem Eiersektor
und auf dem Sr)kfor Geflügelfleisch, die für eine
Vornusl(~sLselzun~J der Ausfuhrerstatlung in Frage kommen 24. 5. 75 L 133/50
23. 5. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. 1319/75 der Kommission zur Berichti-
~Jung d(~r Verordnun~J (EWG) Nr. 539/75 hinsichtlich des
Wi:ihrun1Js<111sqlr!iclisbetrags im Mi 1 c h sek t o r 24.5. 75 L 133/52
23. 5. 75 Vcrordnu11q (EW(;) Nr. 1322/75 der Kommission zur Festset-
zung d<)S Bctrilges d()r Beihilfe für O 1 s a a t e n 24.5. 75 L 133/55
23. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1323/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltnldrklpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24.5. 75 L 133/59
23.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1324/75 der Kommission zur Ande-
rung der für c; et r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 24.5. 75 L 133/61
Andere Vorschriften
22. 5. 75 v(~rordnun~J (EWG) Nr. 1295/75 der Kommission zur Einfüh-
rung (for Genehmi~JU11gspflicht für die Einfuhr in die Bundes-
republik Deutschland und die Länder des Benelux von synthe-
tischen Socken mit Ursprung in der Republik Korea 23.5. 75 L 132/32
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1300/75 des Rates zur Ergänzung der
Anhänge f und II der Verordnung (EWG) Nr. 3042/74 über die
zolltarifliche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur
Verwendunq beim Bau, bei der Instandhaltung und der In-
standsetzung von Luftfaluzt-'.Ugen bestimmt sind 24.5. 75 L 133/1
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1301 /75 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eini~Jc industrielle Waren 24.5. 75 L 133/4
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1302/75 des Rates zur zeitweiligen,
vollständigen A usscLzung der in der Gemeinschaft in ihrer ur-
sprüngliclH:n Zusamm(insetzung geltenden Zollsätze für die
Einfuhr von Piniqen Waren aus den neuen Mitgliedstaaten 24.5. 75 L 133/12
23. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1320/75 der Kommission über die
Wied(:reinführung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Ge-
wirken, weder gummieJastisch noch kautschutiert, aus Baum-
woJle, der Tarifstelle b0.04 A, mit Ursprung in Malaysia, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vom
2. D(!ZC)mher 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 24.5. 75 L 133/53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V(!rla11: Bundes<1nzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bundc!s(JC!sdzhl,!11. Teil I werden Ces<'lzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zu,san1m,enr1anq stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm Bundesiies<'tzhlatt Tc!il II werden völkencd1tliche Vcreinbdnmqen, Verträge mit der DDR unrl dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl!kdnntrnacbunqen so wie Zoll tarifv<'rnnlnunw~n veröffentlichl.
Bez 11 q s b e d in g u n 9 e n : Laufendc!r Bc•zug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
hc~im Verl,1g vorlicqc!n. Post,mschrifl für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Poslfilch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 BO 67 bis fi9.
B c zu g s p r c i s : f'ür Teil I und Teil II halbjährlid1 je 40,- DM. Einzelstücke je ,mgcfangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt ilucb lür Bunclf'sgcsctzbJ:itter, die vor dem 1. Januar l!J75 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
illll dils Poslsdieckkonto Bundesgeselzbliltl Köln 3 99-509 oder gegen Vora11srechnung.
Pr c i s dieser Aus CJ ,1 b e: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angPw,mdte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.