1429
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1975 Nr. 68
Tag In h a 1 t Seite
18.6. 75 Neufassung der Psittakose-Verordnung 1429
7831-1-41-4
18. 6. 75 Verordnung zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . 1436
102-1-2
18.6. 75 Verordnung zur Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung 1437
7842-2-8
18. 6. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
52-2-5
20. 6. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Trägern der Sozialver-
sicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen
von Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1439
823~-33
20. 6. 75 Verordnung über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken . . . . . . . . . . . . . . . 1440
20. 6. 75 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nad1 § 35 des Arzneimittel-
gesetzes über verschreibungspflimtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447
21?1-50-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorsmriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
Bekanntmachung
der Neufassung der Psittakose-Verordnung
Vom 18. Juni 1975
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Änderung der Psittakose-Verordnung vom 14. April
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird nachstehend
der Wortlaut der Psittakose-Verordnung vom
9. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1055) in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 61 d
Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert
durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469), erlassen worden.
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakose-Verordnung)
I. Begriffsbestimmung (5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband
vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie
§ 1 abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten
hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständi-
Papageien uncl Sittiche im Sinne dieser Verord-
gen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen
nung sind alle Vögel cler im zoologischen System
und Anschrift der Züchter und Händler,
zu der Ordnung Psitlaciformc~s gehörenden Arten.
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abge-
II. Allgemeine Vorschriften geben worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
§ 2
(1) Züchter und l-.fäncller haben für die nach § 61 d § 3
Abs. 1 Satz 4 des Viehseuchf!ngf~setzes vorgeschrie- (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden,
bene Kennzeichnung von Papageien und Sittichen wenn sie wie folgt beschriftet sind:
Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband
Zoolog ischer Fachgesclüifte Deutschlands e. V.,
1
1. Mit dem Zeichen „Z", dem Namen des Bundes-
Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben wer- landes in abgekürzter Form, in dem die Berin-
den. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter gung vorgenommen wird, und einer für jedes
und Händler nur abgeben, wenn eine Genehmigung Bundesland fortlaufenden Nummer oder
nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes 2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der
vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern
nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so be- des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter
schaffen sein, daß sie nur einmal verwendet wer- fortlaufenden Nummer.
den können.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur nach Bezug aufzubewahren.
Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fuß-
ringe eines eingetragenen Züchtervereins verwen- § 4
det werden, wenn diese Fußringe von der zuständi-
gen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen s1ind. (1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1
Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn Satz 4 des Viehseuchengesetzes Buch zu führen
haben, müssen die,s nach dem Muster der Anlage
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundes-
tun. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten-
gebiet oder große Teile des Bundesgebietes er-
zahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
streckt,
unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der echtem Kugelschreiber einzutragen
Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet
und 1. Art der Tiere,
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe ge- 2. Ringnummer und Datum der Beringung,
schlossen s,ind. 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme
Die Zulassung ist bei der zuständigen Behörde des in den Be,stand sowie Herkunft der Tiere,
Landes zu beantragen, in dem der Verein seinen 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder
Sitz hat; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Datum des Abgangs der Tiere,
Auflagen verbunden werden. Die zuständige Be-
hörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen
Behörden der anderen Bundesländer sowie dem gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des
Zentralverband mit. verwendeten Arzneimittels.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fuß-
Händler ist verboten. :riinge in den Büchern zu vermerken.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzun- (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zei-
gen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe len durch einen waagerechten Strich kenntlich zu
zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
nur an Mitglieder abgeben, denen eine Genehmi- darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere
gung nach § 61 d Abs. l Satz 1 des Viehseuchen- Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht
gesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben radiert, und es dürfen keine Veränderungen vor-
dem Züchterverein die Genehmigung nachzuweisen. genommen werden, die nicht erkennen lassen, ob
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1431
sie bei der ursprüngl ichPn Eintragung oder erst 2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern
später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmi-
sind als solche zu kennzeichnen. gung der zuständigen Behörde entfernt werden.
(3) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind,
mindestens zwei Jahre aufzubewahren. soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchun-
gen benötigt werden, nach Anweisung des be-
amteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose 3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung
und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
und Händlern sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-
trauten Personen, von Tierärzten und von Per-
sonen im amtlichen Auftrag betreten werden.
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose
Nach Verlassen der Räume haben diese Per-
oder des Psittakoseverdachts
sonen sofort
§ 5 a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-
nigen und so zu verwahren, daß eine Ver-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des schleppung der Seuche vermieden wird, und
.!\ usbruchs der Psitlc1kose in einem Bestand eines
Züchters oder Hündlers gilt vor der amtlichen Fest- b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach
slellung folgc~ndt!S: Anweisung des beamteten Tierarztes feucht
zu reinigen und zu desinfizieren.
1. Alle Püpageicn und Sittiche sind abzusondern.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei
2. Die RJumlichkeiten, in denen sich die Tiere be- Tagen zu wechseln und nach Anweisung des
finden, dürfon nur in Schutzkleidung und mit beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, sei-
nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung
tung und PflE!ge der Tit\H! betrauten Personen und der zuständigen Behörde in den Bestand ver-
von Tieriirzten bet.rclen werdE!n. Nach Verlassen bracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reini- Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der
gen und so zu verwahren, daß eine Ver- zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und
schleppung der Seuche vermieden wird, und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes
feucht zu reinigen und zu desinfizieren. entfernt werden.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand 6. An den Ein- und Ausgängen s1ind saugfähige
verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden. Bodenauflagen anzubringen, die mit einer Des-
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so infektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchtränken
aufzubewahrrm, daß sie vor äußeren Einflüssen und stets feucht zu halten sind.
geschützt sind und daß Menschen oder Tiere
7. Die Fußböden sind täglich nach Anweisung des
nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu so- desinfizieren.
wie sonstige Gt2genslünde, die mit Papageien und
Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berüh- (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der
rung gckommc'n sein können, dürfen nicht ent- Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1
fernt werden. in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese
nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-
gen und zu desinfizieren.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose
ocler des Psittakoscverdachts
§ 7
§ 6 (1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien
und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu
bruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unter- lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten
liegen die Rüumlichkeiten des Züchters oder Händ- oder töten zu lassen.
lers, in denen Papageien und Siltiche gehalten wer-
clEm, nach Maß9abe folgender Vorschriften der (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von
Sperre: Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen,
wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu be-
1. Der Besitzer bat an den Eingängen Schilder mit
fürchten ist.
cler deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psitta-
kose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sicht- (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
bar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer
Verdachts des Ausbruchs der Psittakose. Art anordnen.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
C. Bei Anst<!ckungsvf:rdacht die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit veterinär-
§ 8 polizeiliche Gründe dies erfordern.
(1) Sind aus ein(!m Vl!r.scuchten oder seuchen- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa-
vcrddchtigen ßf~s1ünd innerbcllb der letzten 90 Tage geien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märk-
vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des ten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden,
Seuchenverdachts Püpageien oder Sittiche in einen Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Anstek-
Papageien- oder SitLichbesl.üIHi eines Züchters oder kungsverdacht vorliegt.
Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Be-
stand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand
dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur 3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
mit Genehmigung der zusli:indigen Behörde entfernt
werden. Satz 1 und 2 gellen auch in sonstigen Fällen § 11
eines Ansteckungs verdachtes.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
(2) Die zusUindige Bc~hörde kann anordnen, daß heben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich
Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
des § 7 Abs. 1 ~Jegc>n Psittakose zu behandeln sind.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
(3) Die zust~ü1d ige Behörde kann die Tötung der
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes ver-
ansteckungsverddchtig(m Papageien und Sittiche
endet oder getötet und unschädlich beseitigt
anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche
worden sind,
zu befürchten ist.
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papa-
geien und Sittiche des Bestandes verendet
D. Desinfektion sind oder getötet und unschädlich beseitigt
wurden und die übrigen Tiere gegen Psitta-
§ 9
kose behandelt worden sind und bei diesen
Tieren
(1) Zur Des,infoktion ist eine 3 °/oige Lösung von
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Ab-
50 °/oigem Rohk resol in neutrnler Seife oder eine
schluß der Behandlung im Abstand von
1 °/o wirksames Forrnüldehyd enthaltende Lösung zu fünf Tagen entnommene Sammelkotpro-
verwenden. Die Formaldehydlösung ist durch ben als frei von Erregern der Psittakose
Mischen von 30 ml Formalin mit einem Liter Was-
befunden worden sind oder
ser herzustellen; der Formaldehydlösung darf kein
Kalk zugesetzt werden. bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der
Behandlung stichprobenweise entnom-
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüg- mene Blutproben einen therapeutisch
lich nach Entfernung aller Vögel oder nach Ab- ausreichenden AntibioHkumgehalt aufge-
schluß der Behandlung des Bestandes nach näherer wiesen haben und frühestens fünf Tage
Anweisung des beamteten Tierarztes durchzufüh- nach Abschluß der Behandlung stichpro-
ren. Sie hat sich insbesondere auf die Räume und benweise entnommene Tiere oder Kot-
Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere ge- proben als frei von Erregern der Psitta-
halten worden sind, sowie auf Gegenstände jeder kose befunden worden sind oder
Art, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes ge-
zu erstrecken.
gen Psittakose behandelt worden sind und die
(3) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich Behandlung zu dem unter Buchstabe b gefor-
der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein derten Ergebnis geführt hat
können, sind zu verbrennen oder nach Durchträn- und in den Fällen der Buchstaben b und c auf
ken mit Formalin mindestens 0,50 m tief zu vergra- Grund einer Untersuchung durch den beamteten
ben; andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr be-
zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu ver- steht
brennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu und
beseitigen. 2. die Desinfektion unter amtlicher Aufs.icht durch-
geführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
men worden ist.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und Märkten
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tier- § 12
haltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psiitta- Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-
kose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek- schließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder
kungsverdacht vor, künn die zuständige Behörde liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zu-
Nr. G8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1433
sUindige Behfodc die sinngemäße Anwendung der 4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. l Nr. 4 oder § 8
in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt
Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel
nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
V. Ordnungswidrigkeiten
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
§ 13
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das An-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 bringen von Schildern zuwiderhandelt,
des Viehseuchengesetzes .handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder
Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 über Reinigung oder Des-
1. einer Vors eh rift infektion oder des § 9 Abs. 3 über die unschäd-
a) des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über liche Beseitigung zuwiderhandelt oder
die Verwendung von Fußringen,
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln
b) des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 über die oder Töten von Papageien oder Sittichen zu-
Abgabe von Fußringen, widerhandelt.
c) des § 2 Abs. 5 über Mitteilungen des Zentral-
verbandes oder der Züchtervereine,
d) des § 3 übc~r die Verwendung oder die Auf- VI. Schlußvorschriften
bewahrung von Fußringen oder
e) des § 4 über die Führung oder Aufbewahrung § 14
der Bücher
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Driitten Uber-
zuwiderhandelt,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Papageien oder Sittiche nicht absondert oder zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
nicht einsperrt, 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Land Berlin.
Nr. 3 über das Betreten von Räumliichke,iten oder § 15
das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwider- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in
handelt, Kraft.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung
von Papageien und Sittichen
Name des l Jändlcrs/Züchters *):
Wohnort:
Straße:. Telefon:.
Verkaufsraum*):.
Gehege*):
Genehmigung nach§ 61 d Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
erteilt am
durch
(zuständige Behörde)
*) Nicht:r.ul.reffemles streichen
Seite 1
Selbst gezüchtete Vögel Erworbene Vögel Abgegebene Vögel
Lfd.
Vogelart Beringung I Ke.nnzeichenl erworben von: Kennzeichen abgegeben an: Kennzeichen
Nr.
am: (Ring-'.'<r.) am: (:'-,;ame und Anschrift) !Rinc;-'-;r.l am: und Anschrift) fRing-'-;r.J
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1436 Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebüluenverordnung
Vom 18. Juni 1975
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Reichs- und Staats- 2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs- Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
gesetzbl. S. 58]), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. der Verzicht nach
zur Erleichtcrun~J der Verwaltungsreform in den
a) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeits-
Ländern vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes,
S. 685). in Verbindung mildem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- b) dem Gesetz zu dem Ubereinkommen vom
gesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundes- 6. Mai 1963 über die Verringerung der
rates verordnet.: Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von
Mehrstaatern vom 29. September 1969 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1953). geändert durch
Artikel 1 das Gesetz zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. De-
Änderung der Staatsangehörigkeits-
zember 1974."
Gebührenverordnung
Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
vom 28. März 1974 (Bundcsgesctzbl. I S. 809) wird
wie folgt geändert: ,, (1) Die Gebühr beträgt für die
1. Entlassung 100 DM,
1. § l Abs. 1 und 2 erhült folgende Fassung: 2. Genehmigung zur Beibehaltung 500 DM,
,, (1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten wer- 3. Erteilung einer Staatsangehörig-
den Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die keitsurkunde als Staatsangehörig-
durch Antrag auf keitsausweis oder Ausweis über
1. Einbürgerung, die Rechtsstellung als Deutscher 30 DM,
2. Entlassung, für die Erteilung eines derartigen
Ausweises zum Zwecke der Ehe-
3. Genehmigung zur Bc~ibehaltung, schließung 10 DM."
4. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde
als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis
über die Rechtsstellung als Deutscher, Artikel 2
5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen Berlin-Klausel
veranlaßt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Gebührenfrei sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
1. die Einbürgerung nach
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
a) Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgeset- 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
zes, Land Berlin.
b) § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeits-
gesetzes,
c) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Artikel 3
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I Inkrafttreten
s. 3714), Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. GB Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1437
Verordnung
zur Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Vom 18. Juni 1975
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und der §§ 37 und 52 fahrlässig Konsummilch nicht nach den Vor-
Abs. 1 Satz l des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 schriften des § 2 Abs. 2 bis 5 und des § 3 kenn-
(Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch Ar- zeichnet.
tikel 221 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Konsum-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset- milch in Fertigpackungen, die nicht nach den
zes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Vorschriften des § 2 Abs. 3 bis 5 sowie des § 3
für Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung Abs. 1 und 2 gekennzeichnet sind, in den Ver-
eines SachversUindigenheirnt< s mit Zustimmung des
1
kehr bringt, handelt nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des
Bundesrn tes verordnet: Milchgesetzes ordnungswidrig."
Artike1 l
Artikel 2
Die Konsnrnrn i lcl1-Kennzc ichnun~Js-Verordnung
1
vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301} wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
wie folgt geändert: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325
1. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Glasflaschen" durch
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
das Wort „Flaschen" ersetzt.
auch im Land Berlin.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 Artikel 3
Ordnungswidrigkeiten Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 1975 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung
des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 18. Juni 1975
Auf Grund des § 63 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 c) die 6. Kammer in Neumünster,
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Be- d)' die 7. und 12. Kammer in Kiel,
kanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes- e) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;
gesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Arti-
kel VII § 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung 2. bei dem Truppendienstgericht Mitte
beamtenrechtlicher und bcsoldungsrechtlicher Vor- a) die 4. und 5. Kammer in Marburg,
schriften vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I b) die 6. Kammer in Würzburg,
S. 3716), wird verordnet: c) die 7. Kammer in Wiesbaden,
§
d) die 8. Kammer in Düsseldorf;
3. bei dem Truppendienstgericht Süd
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten vom 24. November 1972 (Bundes- a) die 2. Kammer in Regensburg,
geselzbl. I S. 2154) wird wie folgt geändert: b) die 3. Kammer in Garmisch-Partenkirchen,
c) die 4. und 6. Kammer in Karlsruhe,
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) die 5. und 7. Kammer in München."
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „2. und"
gestrichen. 3. § 4 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden hinter den Worten ,,§ 4
,,der l." die Worte eingefügt „und 2.". Uber lei tungsvorschrif ten
Wird durch diese Verordnung ein anderes
2. § 3 erhält folgende Fassung: Truppendienstgericht zuständig, gehen schwe-
,,§ 3 bende Verfahren bei Inkrafttreten dieser Ver-
Auswärtige Truppendienstkammern ordnung in der Lage, in der sie sich befinden,
auf das zuständige Truppendienstgericht über."
Es werden folgende auswärtige Truppendienst-
kammern gebildet: § 2
1. Bei dem Truppendienstgericht Nord Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
a) die 3., 4. und 13. Kammer in Hannover, ihre Verkündung folgenden zweiten Kalender-
b) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg, monats in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1975
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Mann
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1439
Verordnung
zur Änderung der Verordrrnng über die von den Trägern der Sozialversicherung
an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten
Vom 20. Juni 1975
Auf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche- 4. Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
rungsordnung wird von der Bundesregierung und „ 7. 2,60 Deutsche Mark für jede bare Zahlung
auf Grund des § 1296 Abs. 3 der Reichsversiche- bis 100 Deutsche Mark, die mit Magnetband
rungsordnung und des § 73 Abs. 3 des Angestellten- angewiesen ist; für jede weiteren 10 Deutsche
versicherungsgesetzes vom Bundesminister für Ar- Mark erhöht sich die Vergütung um 0,05
beit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Deutsche Mark;
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen mit 8. 3,25 Deutsche Mark für jede bare Zahlung
Zustimmung des Bundesrates verordnet: bis 100 Deutsche Mark, die schriftlich ange-
wiesen ist; für jede weiteren 10 Deutsche
Mark erhöht sich die Vergütung um 0,05
Artikel 1 Deutsche Mark."
§ 1 der Verordnung über die von den Trägern
der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost Artikel 2
zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von
Renten vom 30. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 503) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
1. In Satz 1 werden die Worte „das Auszahlen von"
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
durch die Worte „die bei ihr zur Zahlung ange-
wiesenen" ersetzt. auch im Land Berlin.
2. In Nummer 3 wird die Zahl „ 1,80" durch die Zahl
„3,50" ersetzt. Artikel 3
3. In Nummer 4 wird die Zahl „1,90" durch die Zahl Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
,,3,60" ersetzt. nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken
Vom 20. Juni 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- § 6
geselzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Berichtsheft
S. 1112), zuletzt geiindert durch Artikel 53 des Zu-
slündigkeitsanpassungs-Gcsctzes vom 18. März 1975 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird verordnet: eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
§ 1 Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Der Ausbildungsberuf Assistent an Bibliotheken § 7
wird als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes
staatlich anerkannt. Zwischenprüfung
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
§ 2 schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem
Ausbildungsdauer Jahr stattfinden.
Die Berufsausbildung cJduerl. zwei Jahre. (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
§ 3 fungsdauer bis zu drei Stunden durchzuführen. Sie
erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das
Ausbildungsberufsbild
erste Ausbildungsjahr genannten Kenntnisse und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: ten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesam-
1. Allgemeiner Verwaltungsdienst, ten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit
den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-
2. Grundkenntnisse des Bibliotheks-, Informations- tigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-
und Bildungswesens, rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
3. Benutzungsdienst, plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes,
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
5. Katalogarbeiten,
ter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-
6. Bestand und Bestandskontrolle, satz 2 vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen
7. Auskunftsdienst und Leihverkehr, werden.
8. Offentlichkeitsarbeit und Werbung, (4) Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sol-
len insbesondere berücksichtigt werden:
9. Technische Arbeiten in der Statistik,
1. Einfache Titelaufnahme,
10. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen so- 2. Buchhandel und Medien,
wie Arbeitsschutz und Unfallverhütung. 3. Benutzungsdienst.
§ 4 § 8
Ausbildungsrahmenplan Abschlußprüfung
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt mittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsaus-
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei- bildung wesentlich ist.
chende sachliche und zeitliche Gliederung des
(2) In der Abschlußprüfung soll der Prüfling zei-
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
gen, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten insbeson-
weit eine beruf sfeldbezogene Grundbildung voraus-
dere in den Gebieten erworben hat, die innerhalb
gegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei~
der nachfolgenden Prüfungsfächer jeweils aufge-
ten die Abweichung erfordern.
führt sind:
§ 5 1. Bibliotheksorganisation:
Ausbildungsplan Statistik, Bestandszugang, Ausleih- und Mahn-
verfahren.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden 2. Titelaufnahme:
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Regelwerke, eint ache Titelaufnahme.
Nr. b8 'T'ilg der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1441
:i. /\tJs]ui1dlsdic11:~1 ll!Hl l.<'illV('tkc!Jr: § 9
i\w;kt1nf!.sn1ill<'I, 1\w;k11rdhdiensl, Leihverkehr. Aufhebung von Vorschriften
,1. ;\ 1lgc111('i rw V <·rwcll lu n9: Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
/\ l lqcnH:i IH~s V <'rWd llu ngs- und kommunales Ver- Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-
l dSSlllHJS recht, Verwil 11.u ngsorgc1ni sation, Haus- anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
llc1Jts- und !(dssP11w<'s<:11, Vorschriftcm im Rahmen vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
d<'s /\ulqdiH·nqcbid<·s. dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-
5. l<ataloge: dere für den Ausbildungsberuf Büchereiangestellter/
Büchereigehilfe, sind nicht mehr anzuwenden.
Katalogordnung und -l>cnul.zunq, ßibliotheks-
systcmatik.
h. Wirtschafls- und Sozic1lkundc: § 10
Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirt-
Ubergangsregelung
schaftspolitik, Bihliol.hckspolilik im Rahmen des
ßildungs- und 1nformcltionswesens, Arbeits- und (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Sozic1lrechl. krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger
(3) Die in /\hsc1tz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü- bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
fungsfächer sind schriftlich in einer Gesamtprü- anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
fungsdauer von d Wd vier Stunden, die in Absatz 2 einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Nr. 4 bis 6 q<:ndnntcn Prüfungsfächer sind mündlich Verordnung.
in einer Cesarntprüfun~Jsdauer von etwa einer hal- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
ben Stunde zu prüfen. krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
(4) Soweit di<> schriftliche Prüfung in program- bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
mierter form durcl1geführt wird, kann von der vor- dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
gesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden. herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
(5) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in (3) Diejenigen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
den in Absatz 2 Nr. l bis 3 genannten Prüfungs- ordnung länger als fünf Jahre dem Assistenten an
fächern mindeslcns ausreichende Leistungen er- Bibliotheken entsprechende berufliche Tätigkeiten
bracht werden. ausgeübt haben, gelten als Assistenten an Biblio-
theken im Sinne dieser Verordnung.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
die einzelnen Prüfungsfächer nach Absatz 2 wie
folgt zu gewichten:
§ 11
1. Bibliotheksorganiscition zweifach
Berlin-Klausel
2. Titelaufnahme zweifach
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. Auskunftsdienst und Leihverkehr zweifach
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. Allgemeine Vc>rwaltung einfach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
5. Kataloge zweifach bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
6. Wirtschafts- und Sozialkunde einfach.
(7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling § 12
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern Inkrafttreten
zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen
Fächern in einer in den letzten zwei Jahren voran- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gegangenen Abschlußprüfung ausgereicht haben. dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken
1. Gesamte AusbiJdungsdauer:
Lfd. zu vermittelnde Kenntnisse
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr. und Fertigkeiten
Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so- a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-
zialrechtlichcn Vorschriften und Bestimmun- deutung des Arbeits- und Tarifrechts
gen sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung
b) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
(§ 3 Nr. 10)
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-
träge
c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
rechts und Personalvertretungsrechts, ins-
besondere der Aufgaben des Betriebsrats
und Personalrats sowie der Jugendvertre-
tung
d) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-
zes
e) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des
Berufsausbildungsvertrages und des be-
trieblichen Ausbildungsplans
f) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
rechts
g) Kenntnisse des Jugendarbeitsschutzgeset-
zes, des Mutterschutzgesetzes und des
Kündigungsschutzgesetzes
h) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und des Arbeitsförderungsgesetzes
i) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordn,ungen
k) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
1) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2 Katalogarbeiten Titelaufnahme
(§ 3 Nr. 5) a) Grundkenntnisse der im Arbeitsbereich
verbindlichen Regelwerke
b) Aufnehmen von einfachen Titeln
Nr. G8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1443
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Lfd. zu vermittelnde Kenntnisse
Teil clcs Ausbildungsberufsbildes
Nr. und Fertigkeiten
1 2 3
1 Allgemeiner Verwaltungsdienst a) Allgemeiner Verwaltungsdienst und seine
(§ 3 Nr. 1) rechtlichen Grundlagen:
aa) Grundkenntnisse des allgemeinen Ver-
waltungs- und kommunalen Verfas-
sungsrechts
bb) Grundkenntnisse der Verwaltungs-
organisation
cc) Kenntnisse der Vorschriften im Rah-
men des Aufgabengebietes
dd) Anfertigen von periodischen und ein-
maligen Verwaltungsberichten
ee) Teilnehmen an allgemeinen und fach-
liehen Dienstbesprechungen
b) Haushalts- und Kassenwesen:
aa) Grundkenntnisse des Haushalts- und
Kassenwesens
bb) Kenntnisse des Haushaltsplans
cc) Bearbeiten von Rechnungen
dd) Uberwachen der Haushaltsmittel
ee) Bearbeiten von Gebührenfällen
C)· Büro- und Registraturarbeiten:
aa) Bearbeiten von Schriftverkehr
bb) Führen der Registratur
d) Beschaffung und Hausverwaltung:
aa) Beschaffen und Verwalten des Biblio-
theks- und Büromaterials
bb) Kenntnisse der Hausverwaltung
2 Benutzungsdienst a) Verbuchen und Registrieren:
(§ 3 Nr. 3) aa} Kenntnisse der Ausleihverf ahren
bb) Registrieren der Benutzer
cc} Registrieren der Ausleihen und Be-
arbeiten der Buchrücknahme
dd) Bearbeiten von Mahnfällen
b) Vorbestell- und Signierdienst:
aa) Kenntnisse der Vorbestellverfahren
bb) Bearbeiten von Vorbestellungen
cc) Signieren von Bestellscheinen
c) Ordnen des Bestandes:
aa) Vorordnen
bb) Einstellarbeiten
cc) Prüfen der Regalordnung
3 Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes a) Bestandszugang:
(§ 3 Nr. 4) aa) Bestellen und sonstige Bezugsformen
bb) Kontrollieren der Lieferungen
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd. zu vermittelnde Kenntnisse
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr. und Fertigkeiten
1 2 3
cc) Inventarisieren und Vergeben von
Signaturen
b) Bibliothekstechnische Arbeiten:
aa) Kenntnisse des bibliothekstechnischen
Materials
bb) Beschriften
cc) buchpflegerische Arbeiten
dd) Bearbeiten von Buchbinder-Aufträgen
4 Kcitalogarbeiten Ordnen der Kataloge
(§ 3 Nr. 5) a) Formalkataloge
b) Sachkataloge
III. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Benutzungsdienst Audiovisuelle, Datenverarbeitungs- und son-
(§ 3 Nr. 3) stige bibliothekstechnische Geräte
a) Grundkenntnisse der Datenverarbeitung
b) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Ein-
satzmöglichkeiten der Geräte
c) Bedienen der Geräte
2 Katalogarbeiten Ordnen der Kataloge
(§ 3 Nr. 5) a) Formalkataloge
b) Sachkataloge
3 Bestand und Bestandskontrolle a) Grundkenntnisse der Publikationsformen
(§ 3 Nr. 6) und der Bestandszusammensetzung:
aa) Buchhandel
bb) Medien
cc) Bibliothekssystematik
dd) Anschaffungskriterien
b) Bestandskontrolle
4 Auskunftsdienst und Leihverkehr Leihverkehr
(§ 3 Nr. 7) a) Grundkenntnisse der Leihverkehrsordnun-
gen und der Sondersammelgebiete
b) Bearbeiten regionaler und überregionaler
Leih ver kehrsf älle
Nr. G8 Taq der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1445
IV. Drittes AusbildungshaJhjahr:
Lfd.
Tt)il des Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Kenntnisse
Nr. und Fertigkeiten
Grundkenntnisse des Bibliotheks-, Informa- Bibliotheks- und Informationswesen
tions- und Bildungswesens a) Organisation des Bibliothekswesens
(§ 3 Nr. 2)
b) Sonderformen und Spezialeinrichtungen im
Bibliothekswesen
c) Bibliotheksarbeit für besondere Benutzer-
gruppen
d) Bibliothekspolitik
e) Informationswesen
2 Auskunftsdienst und Leihverkehr a) Grundkenntnisse der Auskunftsmittel:
(§ 3 Nr. 7) aa) allgemeine Nachschlagewerke
bb) bibliographische Nachschlagewerke
cc) Dokumentationsdienste
b) Benutzen der Kataloge:
aa) alphabetische und systematische Ka-
taloge
bb) Schlagwortkataloge und -register
cc) regionale, Stoffkreis- und sonstige
Kataloge
dd) Dokumentationsnachweise
c) Auskunftsdienst:
aa) Erteilen von Katalogauskünften
bb) Vermitteln von Orientierungshilfen
d) Leihverkehr:
aa) Grundkenntnisse der Leihverkehrsord-
nungen und der Sondersammelgebiete
bb) Bearbeiten regionaler und überregio-
naler Leihverkehrsfälle
3 Technische Arbeiten in der Statistik a) Bestandsstatistik
(§ 3 Nr. 9) b) Ausleihstatistik
c) Benutzerstatistik
d) sonstige Statistiken
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Ud. zu vermittelnde Kenntnisse
Teil des A usbildungsbcrufsbildes
Nr. und Fertigkeiten
Grundkennlnisse des Bibliotheks-, Informa- Bildungswesen und Wissenschaftsorganisa-
tions- und Bildungswesc~ns tion
(§ 3 Nr. 2) a) Bildungswesen und Organisation des Bil-
dungswesens
b) Wissenschaftsorganisation
2 OffentlichkeitsarlH!it 11nd Werbung a) Offentlichkeitsarbeit:
(§ 3 Nr. B) aa) technisches Vorbereiten der Herstel-
lung von Druckkatalogen und Ver-
zeichnissen
bb) technisches Vorbereiten und tech-
nisches Durchführen von Ausstellun-
gen und Veranstaltungen
b) Grundkenntnisse der Werbung:
aa) Bibliothekswerbung
bb) Zielgruppen der Bibliotheksarbeit
Nr. (58 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1447
Vierzehnte Verordnung
zur Ä:ndenmg der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 20. Juni 1975
/\uf Crund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai
1% 1 (Bundcsgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Cesdmlreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
bl,:llt I S. 1945), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schellt und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustirnrnun~J des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlctge zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetz-
blatt 1 S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember
1974 (Bundesqesctzbl. l S. 3647), wird wie folgt geändert:
1. Die Sammelposition „Penicillansäure-
Derivc1te" wird durch folgenden Stoff ergänzt:
„G-[3-(2-Chl or-6-fluor-phenyl)-5-methyl- Flucloxacillin 11
i soxcJzol-4-carboxamido]-penicillansäure
und ihre Salze
2. Die Position „Calciferol (Vitamin D2) erhält11
folgende f assung:
,,Calciferol (Vitamin D2) Ergocalcif erol"
sofern nicht auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen eine Tagesdosis bis zu 1000
IE angegeben ist -
3. Die Position „Cholecalciferol -(Vitamin D3)"
erhiilt folgende Fassung: '
,,Cholecalciferol (Vitamin Da), auch als Mole- Colecalciferol 11
külverbindung mit Cholesterin
sofern nicht auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen eine Tagesdosis bis zu 1000
lE Cholecalciferol angegeben ist -
4. In der Position
,,Theophyllin-Athylendiamin Aminophyllin"
wird die Bezeichnung „Aminophyllin" ge-
strichen.
5. Folgende Positionen werden angefügt:
,,Butyl-malonsäure-mono-(1,2-diphenyl- Bumadizon
hydrazid) und seine Salze
7-Chlor-l-(cyclopropyl-methyl)-1,3-dihydro- Prazepam
5-pheny1-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
und seine Salze
4,4' -(Cycl ohexyli.den-methylen)-diphenol- Cyclofenil
diacetat
N,N-Dimethyl-2-(N-propyl-crotonamido)-
butyramid
ausgenommen in Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern
sie je Stück abgeteilter Arzneiform
nicht mehr als 25 mg oder als Injek-
tionslösung nicht mehr als 75 mg je
Milliliter enthalten
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie
in Zubereitungen zur oralen oder na-
salen Anwendung nicht mehr als 75 mg
je Milliliter enthalten -
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
[(1 S,3S)-3-Glycoloy1-l ,2,3,4,6,11-hexahydro- Doxorubicin
3,5, 12-trihydroxy-1 0-methoxy-6, 11-dioxo-
nctphthacen-1-yl ]-(3-amino-2,3,6-trideoxy-
(1-L-Jyxo-hexopyranosid)
und seine Salze
l-(2-enclo-Hydroxy-3-endo-bornyl)-3- Glibornurid
(4-tol y 1-sulfony1)-harnstoff
und seine Salze
2-Mercapto-äthan-sulfonsäure Mesna
und ihre Sulze (für das Na-Salz)
N-Melhy l-[3-(9, 10-äthano-anthracen-9( 1OH)- Maprotilin"
y 1)-propyl]-arnin
und seine Salze
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Janum 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimit.1.elgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Nr. 2 und 3 am 1. Juli
1975 in Kraft. § 1 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fred Zander
Nr. fiB Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1449
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrn ittclbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bcwichrnmg dc\r Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16.5. 75 Vcrordnunu (EWG) Nr. 1260/75 der Kommission über die
Durchlührung ei1wr Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w c i z e n als Ffilfeleistung an die Kapverdischen
Inseln 17.5, 75 L 126/15
16.5. 75 Vcrordnun!I (EWC) Nr. 1261/75 der Kommission zur Ande-
runq der Vcrord11un9 (EWG) Nr. 2150/73 der Kommission
über dfo lkn!drnung des bc~sondercn Einfuhrpreises für aus-
_,, 9c:w,Hl1sc•nP Rinder 17.5. 75 L 126/18
16.5. 75 Vf!ronim111q (EWC) Nr. 1262/75 der Kommission zur Festset-
zun9 der Rd<!r<!nzpn:ise für Kirschen für das Wirt-
schaftsjahr l!J75 17. 5. 75 L 126/20
16.5. 75 Verordnun9 (EWG) Nr. 1263/75 der Kommission zur Ande-
run9 d()r VPrordnung (EWG) Nr. 232/75 hinsichtlich des Einla-
U()runqsdalums der zum Verkauf stehenden Butter und zur
Abweichunq von einiq('B Vorschriften über die beizumischen-
den Erzcuqnisse 17. 5. 75 L 126/21
16.5. 75 Veror<l11unq 1264/75 der Kommission zur Einfüh-
run9 einPr i\ auf die Einfuhr von Tomaten
mit lJ rsprun~J in 17.5. 75 L 126/23
16.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1265/75 der Kommission zur Festset-
zung des Bel rages dc-r Beihilfen für Olsa a t e n 17.5. 75 L 126/24
16.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 126ü/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltm,uk tpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 17.5. 75 L 126/26
16. 5. 75 Verordnun9 (EWC) Nr. 1267/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W E! i ß - und R o h z u k e r 17.5. 75 L 126/28
16. 5. 75 Verordnun!J (EWG) Nr. 1268/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fun~Jen 17.5. 75 L 126/30
20. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1269/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e I G r o b g r i e ß und
F e i n g r i f' ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 5. 75 L 130/1
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1270/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e 1. r e i d e , Mehl und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 21. 5. 75 L 130/3
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1271/75 der Kommission zur Festset-
zung cfor durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 21. 5. 75 L 130/5
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1273/75' der Kommission zur Ä.nde-
runq der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 21. 5. 75 L 130/10
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1274/75 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
~JemeinschaH und dem Staat Israel 28. 5. 75 L 136/1
20. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1275/75 des Rates zur Streichung ge-
wisser WaH!n im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69
zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung 22. 5. 75 L 131/1
21. 5. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1276/75 der Kommission zur Festset-
zurHJ der auf Ge t r c i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein 9 r i (' ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei dc,r Einfuhr 22. 5. 75 L 131/2
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
. ··-··· ------·. ··-··--··--·-·····- ----------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzeichnunq de, Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 5. 75 Verordmrng (EWG) Nr. 1277/75 der Kommission über die
Pcstsctzung der Pri:i.rnicn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr lür Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt
werden 22.5. 75 L 131/4
21. 5. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1278/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta t.tunglm bei der Ausfuhr auf dem R in d -
f 1 c i s c h s e k 1 o r für den am 1. Juni 1975 beginnenden Zeit-
raum 22.5. 75 L 131 /6
21. 5. 75 Vc)ronlnurHJ (EWG) Nr. 1279/75 der Kommission zur Ande-
run~J dl!r Vc!rordnunq (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen
der Mil~Jlit!dsl.cldl.c'n an die Kommission im Fettsektor 22. 5. 75 L 131/11
21. 5. 75 Vc!ror<lnung (EWC) Nr. 1280/75 der Kommission zur Ande-
runq der Vc!rordnunq (EWC) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
hcst irnrn111HJCl1 zur B1)ihill<~regelung für O 1 s a a t e n 22. 5. 75 L 131/14
21. 5. 75 Vc:rord111111q (EWC) Nr. 1281 /75 der Kommission über die Vor-
auslc,slsdzunq dl)I Ersl.al.lung bei der Ausfuhr von Ge -
1. r c: i d c und <:iniqcn Getreide ver a r bei tun g s er -
Z (: ll (J lJ i S S (! n 22. 5. 75 L 131/15
21. 5. 75 Vcrordm11HJ (EWC) Nr. 1282/75 der Kommission zur Ande-
run1J der Vcrordnunq (EWC) Nr. 79/75 in bezug auf die Ange-
holsfrist b1:i J\ussclircibunqcn für enlbeintes F 1 e i s c h aus
Bcs1i:i.rHlcn d!)r lnl<:rventionssl.ellen 22. 5. 75 L 131/17
21. 5. 75 Vl!ronl11111111 (EWG) Nr. 1283/75 der Kommission zur Festsel-
zunq d<'s Crundlwlrngs der besonderen Abschöpfung bei der
Allsf11hr von Sirup und anderen Zuckerarten 22. 5. 75 L 131/18
20. 5. 75 Vcrordnunq (EW(~) Nr. 1284/75 des Rates zur Änderung der
Vcronlnung (EWC) Nm. 2901174, 2903/74, 2905/74, 2906/74
und 2907 /74 zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uber-
wach ung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung
in OsLcrrPich, Island, Portugal, Schweden und der Schweiz 23.5. 75 L 132/1
22. 5. 75 Vl,rorclnung (EWC) Nr. 1285/75 dc~r Kommission zur Festset-
ztmg der ,rnf C et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplungcn bei der Einfuhr · 23. 5. 75 L 132/9
22. 5. 75 Vcrordrn1ng (EWC) Nr. 1286/75 der Kommission über die
FesLsdzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Cctrciclc, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
dl:Tl 23.5. 75 L 132/11
22. 5. 75 VcrordnuncJ (EWC) Nr. 1287/75 der Kommission zur Festset-
zung der hei R c i s uncl Bruchreis anzuwendenden Ab-
scl!iiplu11c1c11 lwi dc:r Einfuhr 23. 5. 75 L 132/13
22. 5. 75 Vc,rnrdnung (EWC) Nr. 1288/75 der Kommission zur Feslset-
ZlllHJ cl<,r Pri.irnicn uls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Ui11!11lirfür Reis und Bruchreis 23. 5. 75 L 132/15
22. 5. 75 Vcrordnunq (E\VC) Nr. l2B9/75 der Kommission zur Festset-
zung der /\bschöpfungcn bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 23. 5. 75 L 132/17
22. 5. 75 V(:rordnung (EWC) Nr. 1290/75 der Kommission zur Festset-
z1rnq dc,r J\!Jsd1öpl 1m~1cm lwi der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausg<'WilchscrH'n Rindern sowie von Rindfleisch,
illlSlJC!nornrncn <Jl:lrorcncs Rindfleisch 23. 5. 75 L 132/19
22. 5. 75 V<'rordnunq (EWC) Nr. 1291/75 der Kommission zur Ande-
nmg d()r für di1, Bc,n'chnung der Differenzbeträge für Raps -
und R üb s (: 11 s il rn c n dienenden Elemente 23.5. 75 L 132/22
22. 5. 75 V<:rordrnrnq (EWC) Nr. 1W2/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r liir Cclrcicle, Mehle, Grobgrieß und
r c• in \l r i r, ß von Wciz<,11 oder Roggen anzuwendenden Er-
slill Lt1n\Wll 23. 5. 75 L 132/25
22. 5. 75 V<'rordm111q (EWC) Nr. 12.93/75 der Kommission zur Festset-
zu1HJ dc)r IH'i d<'r Frsl.c1Ll.unq für Ce l r e i de und M a 1 z an-
zuw<:ncl<:ndcn Bcricl1!.iqu11q 23. 5. 75 L 132/28
22. 5. 75 V<~rordri111HJ (LiWC) Nr. 1294/75 der Kommission zur Festset-
zunq clc!s lwrc1hqt,selzll,n Preises für den Verkauf von Rind -
f I e: i s c h k o 11 s c r v n n aus Beständen der belgischen Inter-
V<'11iio11~;s!(,lfc, ,rn IH'slimmit' soziale Einrichtungen 23. 5. 75 L 132/31
Nr. 68 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1975 1451
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1Lum und Bczcic:hnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 129G/75 der Kommission zur Einfüh-
rnng einer Ausglcichsab~1abc auf die Einfuhr von Tomaten
mil Ursprung in BulgcHi(~n 23.5. 75 L 132/34
22. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1297/75 der Kommission zur Ände-
rung cler bc~sondcrcn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c! i ß - und Roh zucke r 23.5. 75 L 132/35
22. 5. 75 Vc!rordnung (EWC3) Nr. 1298/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s v e r -
a r b e i t u n g s c r z P u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23.5. 75 L 132/37
22. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1299/75 der Kommission zur Ände-
run~J der Währungsausgleichsbeträge 26,5. 75 L 134/1
23. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1303/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24,5. 75 L 133/14
23. 5. 75 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1304/75 der Kommission über die
Fc!sl.sdzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge t r c i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 24.5. 75 L 133/16
23. 5. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1305/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i g c n Erzeugnissen 24,5. 75 L 133/18
23. 5. 75 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 1306/75 der Kommission zur Festset-
zung dPr Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24.5. 75 L 133/19
23. 5. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1307/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h - und Milcherz e u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 24.5. 75 L 133/21
23. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1308/75 der Kommission zur Festset-
zung der Refc!rc!nzpreis€:~ für Pflaumen für das Wirt-
schaftsjahr 1975 24.5. 75 L 133/24
23. 5. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1309/75 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirt-
schaftsjahr 1975 24.5. 75 L 133/36
23. 5. 75 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 1310/75 der Kommission zur Festset-
zung der Rcfercnzprc!ise für Ta f e 1 trau b e n für das Wirt-
schaftsjahr 1975 24.5. 75 L 133/37
23. 5. 75 Verorclnung (EWG) Nr. 1311/75 der Kommission zur Festset-
zun9 der Refl!renzpreisc für Z i l r o n e n für das Wirtschafts-
jahr 1975/1976 24.5. 75 L 133/39
23. 5. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1312/75 der Kommission zur Festset-
zung clc'.S maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für
G e w ü c h s h au s t o m a t e n im Wirtschaftsjahr 1975 24. 5, 75 L 133/40
23. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1313/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3206/74 zur Festlegung
der Höhe und der Durchführungsmodalitäten einer Abgabe
bei der Ausfuhr bestimmter Waren der Verordnung (EWG)
Nr. 1059/G9 24.5. 75 L 133/41
23. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1314/75 der Kommission zur Ände-
rung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 betref-
fend die Koc'.ffizientcn für die Berechnung des Kaufpreises für
die~ Inlc)rvcntioncn im Rind f 1 e i s c h sek t o r 24.5. 75 L 133/42
23. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1315/75 der Kommission zur Ände-
rung dc~r Verordnung (EWG) Nr. 536/75 hinsichtlich der An-
kaufspreise für Interventionen auf dem Rindfleischs e k -
tor 24.5. 75 L 133/44
23. 5. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1316/75 der Kommission zur Aufhe-
bunq der Verorclnunqen (EWG) Nr. 1143/75, (EWG)
Nr. 3Hi3/74 und (EWC) Nr. 3165/74 über den Betrag der be-
sonderen Ausfuhrabschöpfunq und der Ausfuhrabgabe, die für
bes! immtc Sirup P beziehungsweise für zuckerhaltige Ver-
arbcilun~Jscrzcugnisse gelten 24.5. 75 L 133/48
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 292. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom 21. Juni 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachungen sowie Zolltilrifverordnungen VP.röffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd1ienene1 Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfadi 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidi je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audi für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung g('gcn Vorausr('chnung 3,- Dl\l. Im B('zugs-
pieis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betiägt 5,5 °/o.