1365
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1975 Nr.67
Tag Inhalt Seite
16. 6. 75 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) 1365
8:l0-2
16. 6. 75 Vc'rordnung zur i\nderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
!)2:12-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RcchlsvorsclHill<in dc'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Vom 16. Juni 1975
Auf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgeset- 6. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung sozial- und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistun-
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zu- gen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971
letzt geändert durch das Siebente Anpassungsge- (Bundesgesetzbl. I S. 65),
setz-KOV vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321) 7. das Dritte Gesetz über die Anpassung der Lei-
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesversor- stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes
gungsgesetzes in der ab 1. Juli 1975 geltenden Fas- Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV -)
sung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
s. 1985),
l. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bun- 8. das Vierte Gesetz über die Anpassung der Lei-
desgesetzbl. I S. 141, 180), stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Vier-
2. Artikel 7 des Gesetzes zur Verwirklichung der tes Anpassungsgesetz-KOV - 4. AnpG-KOV -)
vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284),
mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II.
Teil ---- Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 9. Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
21. Dezember 1967 (Bundcsgesel.zbl. I S. 1259), Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom
25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669),
3. das Gesetz zur Anderung des Bundesversor-
gungsgesetzes vom 27. Februar 1969 (Bundes- 10. das Fünfte Gesetz über die Anpassung der Lei-
gesetzbl. I S. 157), stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Fünf-
tes Anpassungsgesetz-KOV - 5. AnpG-KOV -)
4. das Gesetz übt~r die Anpassung der Leistungen vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I
des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpas- S. 1909),
sungsgesetz-KOV ~-- l. AnpG-KOV -) vom
11. Artikel 258 des Einführungsgesetzes zum Straf-
26. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 121),
gesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundes-
5. das Zweite Geselz über die Anpassung der Lei- gesetzbl. I S. 469),
stungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zwei- 12. § 27 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-
tes Anpassungsgesetz-KOV 2. AnpG-KOV -) stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
vom 10. Juli 1970 (ßundesu(!SPtzbl. l S. 1029), (Bundesgesetzbl. I S. 1881),
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
13. dds SPc:hsl.e Ceselz über die Anpassung der 15. Artikel 26 des Einführungsgesetzes zum Ein-
L<!ist1rnu<)n des Bundesversorgungsgesetzes kommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom
(Sechsl.es Anpdssungsucsctz-KOV - 6. AnpG- 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656)
KOV - ) vom 23. August 1974 (Bundesgesetz- und
blatt I S. 20(i9), 16. das Siebente Gesetz über die Anpassung der
Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
14. der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Siebentes Anpassungsgesetz-KOV - 7. AnpG-
vom 12. November 1974 --- 1 BvR 505/68 - KOV -) vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
(Bundes~Jesel.zbl. 1975 I S. 448), S. 1321).
Bonn, den 16. Juni 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1367
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz-BVG)
Anspruch auf Versorgung (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
§ 1 auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall § 2
während der Ausübung des militärischen oder mili-
(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
gung auf Antrag Versorgung.
c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-
den sind durch (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundes-
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, vertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche
Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der ge-
b) eine Kriegsgefangenschaft, setzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst
-·unter deutscher Verwaltung stehenden deut- in der deutschen Wehrmacht gleich.
schen Gebieten wegern deutscher Staatsange-
(3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
hörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Reich verbündet gewesenen Staates-während eines
Dienst oder mi 1: den allgemeinen Auflösungs- der beiden Weltkriege . oder in der tschecho-
erscheinungen zusammenhängende Straf- oder slowakischen oder österreichischen Wehrmacht
Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen dem Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn
nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, der Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohn-
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- sitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet des Deut-
oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um schen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember
eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Bade- 1937 hatte.
kur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbe- § 3
handlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur
Rehabilitation nach § 26 durchzuführen oder um (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu Abs. 1 gelten
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist, a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-
f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durch- ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-
führung einer der unter Buchstabe e aufgeführ- tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-
ten Maßnahmen erleidet. überwachung,
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung b) der auf Grund einer Einberufung durch eine
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- militärische Dienststelle oder auf Veranlassung
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfrei-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein- willige Dienst,
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Ein-
die Ursache des festgestellten Leidens in der medi- schiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder
zinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann Hilfsschiffen der Wehrmacht,
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten
Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie
Reichsbahnbediensteten und der Dienst der
für Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-
Beamten der·· Zivilverwaltung, die auf Befehl
mung kann allgemein erteilt werden.
ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militä-
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige- rischer Maßnahmen verwendet und damit einem
führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im militärischen Befehlshaber unterstellt war-en, so-
Sinne dieses Gesetzes. wie der Di~nst der Militärverwaltungsbeamten,
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
e) der Dicnsl der Wdurnachthelfer und -helferin- sammenhang mit einem der beiden Weltkriege
nen, stehen,
f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kran- a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-
kenpflege bei der Wehrmacht im Kriege, menhängende militärische Maßnahmen, insbe-
g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf- sondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
fungskommissionen der Wehrbezirkskomman- b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-
dos, sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen
Unteroffizierschüler der Luftwaffe, Verdunkelungsmaßnahmen,
i) der Reichsarbeitsdienst, c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung besonderen Umstände der Flucht vor einer aus
zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Auf- kriegeri,schen Vorgängen unmittelbar drohenden
gaben von besonderer staatspolitischer Bedeu- Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
tung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441), militärischen Besetzung deutschen oder ehemals
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-
weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-
m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke menhängenden besonderen Gefahr eingetreten
der Wehrmacht,
sind,
n) der Dienst im Bcmstab Speer/Osteinsatz für
e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-
Zwecke der Wehrmacht,
gänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten bereich hinterlassen haben.
Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
in der seit dem l. September 1939 im Zeitpunkt (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
der Schädigung jeweils geltenden Fassung Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
nach Aufruf des Luftschutzes. den, die in Verbindung
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson- Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge- den sind, von dem an Leistungen nach anderen
sundheit verbunden war. Vorschriften gewährt werden,
b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1
§ 4 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-
setzung deutschen Reichsgebiets verursachten
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen
Dienst gehören auch Personenschäden (Besa tzung,spersonenschäden-
gesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung vom
und der Ifoimweg nach Beendigung des Dienst- 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeich-
verhältnisses, neten Ereignisse verursacht worden sind und zur
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.
Tätigkeit am Bestimmungsort,
c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- § 6
hängenden Weges nach und von der Dienststelle In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichne-
und ten, besonders begründeten Fällen kann mit Zu-
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner zialordnung das Vorliegen militärischen oder mili-
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die- tärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-
einwirkung anerkannt werden.
sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt
Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach
der Familienwohnung. § 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan- (1) Das Gesetz wird angewendet auf
gene, Internierte und Verschleppte. 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben, Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
§ 5 deutschen Gebieten oder im Ausland haben,
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne 3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu- gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1369
dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit denn, daß die als Folge einer Schädigung aner-
einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr- kannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der
macht oder militärähnlichem Dienst für eine Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist.
deutsche Organisation in ursächlichem Zusam-
menhang steht oder in Deutschland oder in einem (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten
zur Zeit der Schädigung von der deutschen auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht
Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
Kriegseinwirkung eingetreten ist. (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädig-
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache ten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der kör-
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande- perlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
ren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen- (4) Krankenbehandlung wird
det, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba-
rungen etwas anderes bestimmen. a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und
für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für
sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher
§ 8 Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders unterhalten werden,
begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun- b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,
desministers für Arbeit und Sozialordnung Versor- die seine unentgeltliche Wartung und Pflege
gung gewährt werden, außerhalb des Geltungs- nicht nur vorübergehend übernommen haben,
bereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der
c) den Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)
§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer
und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.)
Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des
Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes- gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch
ministers der Finanzen. sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Er-
werbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine
Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Be-
schwerden zu beheben oder die Folgen der Behinde-
Umfang der Versorgung
rung zu erleichtern. Die unter Buchstabe c genann-
ten Berechtigten erhalten Krankenbehandlung auch
§ 9 zu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer in Arbeit,
Die Versorgung umfaßt Beruf und Gesellschaft einzugliedern.
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und (5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt
Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a),
a) den Beschädigten mit einer Minderung der
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge(§§ 25 bis 27 e), Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hun-
3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflegezulage dert für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a
(§ 35), genannten Angehörigen,
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), b) den Witwen (§§ 38 ff., § 48) für die in Absatz 4
Buchstabe a genannten Angehörigen,
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
sofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach § 26 a
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen erhält.
(§ 53).
(6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Ab-
sätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die
Leistungsempfänger Mutterschaftshilf e und Maß-
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen nahmen zur Früherkennung von Krankheiten ge-
und Krankenbehandlung währt. Für diese Leistungen gelten die Vorschriften
über die Heil- und Krankenbehandlung mit Aus-
§ 10 nahme des Absatzes 1 entsprechend.
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge- (7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6
sundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung sind ausgeschlossen, wenn und soweit
anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs-
folge verursacht worden sind, gewährt, um die a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-
Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-
Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder
zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus
Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern rung, besteht, oder
oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-
Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Ist kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-
eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Ver- ger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-
schlimmerung als Folge einer Schädigung aner- verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-
kannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-
für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
behandlung wegen der als Folge einer Schädi- (3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In-
gung anerkannten Gesundheitsstörung nicht standhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen
durch eine Krankenversicherung sicherstellen an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und
kann, oder deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der
c} die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte so-
anderes Gesetz sichergestellt ist. wie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-
leistungen (Ersatzleistungen) können Beschädigten
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7
der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge- und 8 zur Ergänzung der orthopädischen Versor-
währt werden. gung gewährt werden. Weitere Zuschüsse können
zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeu-
(9) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit eine gen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen
neue Heilbehandlung anordnen. Sie soll die An-
Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten
ordnung treffen, wenn zu erwarten ist, daß die Be-
konnte, sowie zu den Kosten der Unterbringung von
handlung den Gesundheitszustand des Beschädigten
Krankenfahrzeugen und Blindenführhunden gewährt
wesentlich oder nachhaltig bessert, es sei denn, daß werden. Die Gewährung von Zuschüssen zu den
triftige Gründe einer Anordnung entgegenstehen.
Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Änderung
Eine Operation darf ohne Zustimmung des Beschä- und Unterbringung von Motorfahrzeugen an Pflege-
digten nicht angeordnet werden.
zulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt
nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmit-
§ 11 teln ab. Bei einzelnen Leistungsarten können als
(1) Die Heilbehandlung umfaßt Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen
werden.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand-
lung, (4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn
ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Heil-
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
stättenbehandlung oder wegen einer Badekur die
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran- Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
kengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera- eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
pie und Beschäftigungstherapie, halt nicht weiterführen kann, sofern die Maßnahmen
4. Versorgung mit Zahnersatz, auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden. Voraus-
setzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,
5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
(Krankenhausbehandlung), oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als
6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil- Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann
stätte (Heilstättenbehandlung), eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht
Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzu-
7. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-
sehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte
kenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus-
Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
pflege),
8. orthopädische Versorgung, § 11 a
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. (1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup-
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden penbehandlung unter ärztlicher Uberwachung
gewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei- durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich im
nen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Benehmen mit den Versehrtensportorganisationen
Zeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus- geeigneter Versehrtensportgemeinschaften zur
pflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä- Durchführung der Versehrtenleibesübungen be-
digten in ein Krankenhaus geboten, aber nicht dienen.
durchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur
Grund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand- Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird
lung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande- durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Voraus-
res bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und
Krankenkasse (§ l8 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver- sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-
pflichtet ist. liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-
(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort rung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte
(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraus- Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gelegen-
setzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt wer- heit zur Ausübung von Versehrtenleibesübungen zu
den, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu geben, sofern nicht zwingende Gründe entgegen-
sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar- stehen. Die Anerkennung kann bei Nichterfüllung
tenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der notwendigen Voraussetzungen zurückgenom-
oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu- men werden.
beugen. Wird die Badekur unter den Voraussetzun- (3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden
gen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheits- die Kosten für die Durchführung der Versehrten-
störungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchti- leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der
gen können, mitbehanclelt werden. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
Nr. G7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1371
einheitliche Erstattungssälzc festlegen. Soweit bei § 14
der Durchführung der Versehrtenleibesübungen den
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer
organisatorischen Trägern des Versehrtensports
Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich
Verwaltungskosl<'n entstehen, werden diese in an-
120 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes
gemessenem Umfang ersetzt.
oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde
Führung.
§ 12
§ 15
(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1
mit Ausnahme der Nummer 4 entsprechend. Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-
gung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung
(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be- oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden
schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 15 bis 98 Deutsche Mark zu ersetzen. Der Pausch-
und 8 in angemessener Höhe gewährt werden. betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,508
Deutsche Mark mit der auf Grund einer Rechts-
(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän-
verordnung nach§ 24 a Buchstabe c für den jeweili-
gern mindestens der Stufe III sowie Personen, die
gen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungs-
seine unentgeltliche Wartung und Pflege übernom-
zahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark
men haben, kann eine Badekur gewährt werden,
abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach
wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei
unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben.
Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal-
Ubersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen
tung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen,
Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetra-
erforderlich ist. § lO Abs. 7 gilt entsprechend.
ges, so sind sie erstattungsfähig.
(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des
§ 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger
mindestens nach Stufe 111 entsprechend, sofern Lei- § 16
stungsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch- (1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgenden
staben a und b und § 10 Abs. 5, Berechtigten im Vorschriften wird gewährt
Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper-
sonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die entsprechenden a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesund-
Maßnahmen der Krankenbehandlung oder eine heitsstörung, die als Folge einer Schädigung
Badekur gewährt werden. anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schä-
digungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im
Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-
§ 13 kenversicherung werden; bei Gesundheitsstörun-
(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die gen, die nur im Sinne der Verschlimmerung als
Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, Folge einer Schädigung anerkannt sind, tritt an
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blinden- deren Stelle die gesamte Gesundheitsstörung, es
führhunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung sei denn, daß die als Folge einer Schädigung
und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs anerkannte Gesundheitsstörung auf die Arbeits-
sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln. unfähigkeit ohne Einfluß ist,
b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-
(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf heitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern
Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis- ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil-
senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10
und Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech- Abs. 2, 5 Buchstabe a und Absatz 7),
nischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen
Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp- c) Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48) und
fängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent- versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.), wenn
wicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfs- sie arbeitsunfähig werden, sofern ihnen Kran-
mittel, deren Neuwert 300 Deutsche Mark über- kenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 4
steigt, sind in der Regel nicht zu übereignen. Buchstabe c und Absatz 7).
(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16 f
abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder ist auch der Berechtigte anzusehen, der wegen der
Leistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich, Durchführung einer Maßnahme der Heil- oder Kran-
um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer kenbehandlung oder einer Badekur keine ganztägige
Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch- Erwerbstätigkeit ausüben kann oder dem eine an
bar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer- stationäre Behandlungsmaßnahmen anschließende
den, wenn es nicht zurückgegeben wird. Schonungszeit zugebilligt worden ist.
(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand- (3) Anspruch auf Ubergangsgeld besteht auch
setzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Un- dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor An-
brauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, erkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt
oder Leistungsempfängers zurückzuführen ist. wird.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 16 a randförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1237). geändert durch das Einfüh-
(1) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert
rungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeits-
den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 c bis 82 f der Ein-
entgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach
kommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die
den Absiitzen 2 und 3 berechnet. Das Ubergangsgeld
nach § 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in
wird für Krrlendertage gezahlt. Ist es für einen gan-
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar
zen Kalenderrnonc1t zu zahlen, so ist dieser mit
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 493), in Anspruch ge-
30 Tagen anzusetzen.
nommenen Bewertungsabschläge und steuerfreien
(2) Für die Berechnung des Regellohnes ist bei Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver-
Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits- äußerungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4,
unfähigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren, das § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-
von dem Berechtigten im letzten vor Beg,inn gesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und
der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrech- § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind nicht
nungszeitraum, mindestens während der letzten ab- zu berücksichtigen. Findet eine Veranlagung zur
gerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) Einkommensteuer nicht statt, so hat der Berechtigte
erzielte und um einmalige Zuwendungen vermin- die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der
derte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, Lage, so sind die Gewinne unter Berücksichtigung
für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei kann
Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis- das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
ses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Ar- schaftsgruppe, der der Berechtigte angehört, zu-
beitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu grunde gelegt werden. Treffen Einkünfte aus nicht-
teilen. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen oder selbständiger Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit
ist eine Berechnung des Regellohnes nach den Sät- Einkünften im Sinne dieses Absatzes zusammen, so
zen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in ist ein einheitliches kalendertägliches Ubergangs-
dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechne- geld festzusetzen.
ten Kalendermonat erzielten und um einmal_ige Zu-
wendungen verminderten Entgelts als Regellohn. (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1
gelten auch
(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils
geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksich- a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des
tigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, ein. Betrag in Höhe
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von zehn Achteln der durch die Arbeitsunfähig-
der Arbeiter für Jahresbezüge. keit notwendigen Mehraufwendungen für die
Ha ushal tsführun g,
b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch
§ 16 b Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine be-
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt stiimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das
der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Bruttoeinkommen, das ihnen durchschnittlich
Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 de,s Ein- entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht er-
kommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 mittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-
bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der
selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Ein- Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit ange-
kommensteuergesetzes) erzielt, ist § 16 a entspre- hörte,
chend anzuwenden. Bemessungszeitraum ist das c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-
letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuer- losenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in
bescheid vorliegt. Das Ubergangsgeld ist für Kalen- Höhe von zehn Achteln dieser Leistungen, sofern
dertage zu zahlen. Als Regellohn gelten die Ge- die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht vor-
winne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer liegen.
zugrunde gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich
zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu- § 16 C
nehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen
nach den §§ 7 b, 53 Abs. 3 und § 54 des Einkom- (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
mensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen- Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
steuer-Durchführungsverordnung und nach den zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die
§§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgesetzes in der Renten der gesetzlichen Rentenversichermwen zu-
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen
(Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es
das Gesetz zur Förderung von Investitionen und darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der je-
Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundes- weils geltenden Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a
gesetzbl. I S. 3676), soweit sie die nach § 7 des Ein- Abs. 3) nicht übersteigen.
kommensteuergesetzes zu]Jssigen Absetzungen für
Abnutzung übersteigen, hinzuzurechnen. Ferner (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
sind Sonderabschreibungen, insbesondere die nach nung gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundes-
§ 7 e des Einkommcnstcucrqesetzes, § 3 des Zonen- anzeiger bekannt.
j b7 - -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1313
§ 1(; d (5) § 71 b findet entsprechende Anwendung.
Hat d<)r lkrc~chti~Jtc von (•irwm crnderen Rehabili- § 17
tationsträger Ulwr~Jcrngs~jeld odc>r Kr,.rnkengeld be-
zogen und ist ihm im Anschluß daran Ubergangs- Führt eine notwendige Maßnahme der Behand-
geld nach den §§ 16 bis 16 f zu gewähren, so ist bei lung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10
der Berechnung des Ubcrg,rngsgeldes von dem bis- Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be-
her zugrunde gclcrJten Entgelt auszugehen. einträchtigung der Erwerbsgrundlage des Beschä-
digten, so kann eine Beihilfe in angemessener Höhe
§ 1G e gewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut-
sche Mark täglich nicht übersteigen. Die Beihilfe
Sind nach Abschluß der l !eil- oder Krankenbe-
kann auch gewährt werden, wenn die Einkünfte ein-
handlung oder einer Bc1dckur berufsfördernde Maß-
schließlich des Ubergangsgeldes infolge bestehen-
nahmen erforderlich und können diese aus Gründen,
der, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen
die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht un-
nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt
mittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist
zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu ge-
das Ubergangsgeld für diese Zeit weiterzugewähren,
währen, soweit die finanziellen Belastungen auf
wenn der Berechtigte arbeitsunfähig ist und ihm ein
einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grund-
Anspruch auf Krank(!ngcdcl nicht zusteht oder wenn
sätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt wor-
ihm eine zumutbare Beschüftigung nicht vermittelt
den sind.
werden kann.
§ 18
§ 16 f
(1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung,
(1) Erhält der Berechtigte wfüuend des Bezuges
Krankenbehandlung oder Badekur vor der Aner-
von UbergangsgPld Arbeil.sent9elt, so ist das Uber-
kennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten
gangsgeld um das um die qcsclzlichen Abzüge ver-
für die notwendige Behandlung in angemessenem
minderte Arbeitsentnclt zu kürzen; einmalige Zu-
Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An-
wendungen sowie Leistungen des Arbc~itgebers zum
erkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß
Ubergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Uber-
gangsgeld das vor (for Arbeitsunfähigkeit erzielte, der Heilbehandlung keine Gesundheitsstörung
zurückgeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die
um die gesetzlichen Abzüge V<)rminderte Arbeits-
Heilbehandlung vor Anmeldung des Versorgungs-
entgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz. Er-
anspruchs durchgeführt hat und durch Umstände,
zielt der Berechtigte während des Bezuges von
die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmel-
Ubergangsgeld Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
dung gehindert war.
schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun- (2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken-
dert der als Regellohn geltenden Beträge zu kürzen. behandlung nach der Anerkennung selbst durchge-
(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit
führt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang
während des Bezuges von Ubergangsgeld Arbeits- zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die In-
anspruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2)
einkommen, so ist das Ubergan1sgeld um 80 vom
oder der Verwaltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1) un-
Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür-
möglich machten. Das gilt für Versorgungsberech-
zen.
tigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch
(3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen um nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c
Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und Kran- Abs. 1 von der Verwaltungsbehörde zu gewähren
kenbehandlung oder Badekur gewährt, sind. Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger
2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn nach Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Kran-
der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt kenbehandlung eine Krankenversicherung abge-
oder Arbeitseinkommen zugrundeliegt, schlossen oder ist er einem Träger der gesetzlichen
3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß- Krankenversicherung beigetreten, so werden ihm
nahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn die Aufwendungen für die Versicherung in ange-
messenem Umfang ersetzt, wenn der Anspruch auf
durch die Anrechnung eine unbillige Doppellei-
stung vermieden wird. Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfahren
oder durch gerichtliche Entscheidung rechtsverbind-
(4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits- lich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für
unfähigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fort- eine selbst durchgeführte Badekur werden nicht er-
zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der An- stattet.
spruch des Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis
(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Ab-
zur Höhe des gezahlten Ubergangsgeldes auf den
satz 1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf
Kostenträger der Kriegsopferversorgung über.
Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen Uberg angsgeld.
einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4
ist der ihm dadurch entgehende Betrag anzurech- kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines
nen; das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß
verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er
einem verständigen Grund nicht geltend gemacht wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein
worden sind oder geltend gemacht werden. Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen vom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-
läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß zungen erfüllt sind.
unmittclbc1r an den Zahnarzt zahlen. (6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-
(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus-
Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp- setzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des
fänger Leistungen in Anspruch nimmt, die über die Kalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun-
allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. gen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-
Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit- handlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-
telbar an das Krcrnkenhaus zahlen. perzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine
Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-
gen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der
§ 18 a Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat.
(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä-
auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts digten oder des Pflegezulageempfängers, enden die
wegen gewährt werden. Die Ausstellung eines Bun- Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe-
desbehandlungsscheines (§ 18 b) gilt als Antrag. Ist monat folgenden Monats.
der Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten (7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 enden
Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu- mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Ge-
gleich als Anträge auf die entspreche.nden Leistun- währung, dem Eintritt eines Dauerzustandes oder
gen der gesetzlichen Krankenversicherung, Anträge der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähig-
auf Leistungen cler gesetzlichen Krankenversiche- keit oder eines Altersruhegeldes aus den gesetz-
rung zugleich als Anträge auf die entsprechenden lichen Rentenversicherungen. Ein Dauerzustand ist
Leistungen nach diesem Gesetz. gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den näch-
(2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer- sten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen
den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Ubergangsgeld und Beihilfe werden bei Wegfall
ist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen- der Voraussetzungen für ihre Gewährung bis zu
dervierteljahres, das der Antragstellung vorausge- dem Tage gewährt, an dem diese Voraussetzungen
gangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge- entfallen. Bei Eintritt eines Dauerzustandes oder Be-
währt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt willigung einer Rente oder eines Altersruhegeldes
sind. Von Amts wegen werden die Leistungen von werden Ubergangsgeld und Beihilfe, sofern sie lau-
dem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün- fend gewährt werden, bis zum Ablauf von zwei Wo-
denden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal- chen nach Feststellung des Dauerzustandes, bei Ren-
tungsbehörde bekannt geworden sind. ten- oder Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage
gewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilli-
(3) Ubergangsgeld ist von clem Tage an zu gewäh- gung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen
ren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt sind, nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem
wenn es innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Tage der Feststellung des Dauerzustandes oder des
Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der Be- Beginns der Rente oder des Altersruhegeldes ge-
handlungsmaßnahme oder nach Wegfall des An- währt. Die Feststellung eines Dauerzustandes ist
spruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts ausgeschlossen, solange dem Berechtigten stationäre
beantragt wird, sonst von dem Tage der Antragsstel- Behandlungsmaßnahmen gewährt werden oder so-
lung an. Als Antrag gilt auch die Meldung der Ar- lange er nicht seit mindestens 78 Wochen ununter-
beitsunfähigkeit. Ist der Antrag nicht fristgerecht brochen arbeitsunfähig ist; Zeiten einer voraufge-
gestellt, so ist das Ubergangsgelcl für die zurücklie- henden, auf derselben Krankheit beruhenden Ar-
gende Zeit zu gewähren, wenn unvermeidbare Um- beitsunfähigkeit sind auf diese Frist anzurechnen,
stände die Einhaltung der Frist unmöglich machten. soweit sie in den letzten drei Jahren vor Eintritt der
Von Amts wegen wird Ubergangsgeld von dem Tage Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und Heilstät-
an gewährt, an dem die anspruchsbegründenden tenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Be-
Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbe- handlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in
hörde bekanntgeworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf
auch für die Beihilfe nach § 17. des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für
ihre Gewährung entfallen sind.
(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in
Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn- (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben
gemäß. die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem
Umfang erstattet werden.
(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in Jah-
resbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten
Januar des Jahres der Antragstellung an, frühestens § 18 b
vom Ersten des Monats an, in dem die Voraus- Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun-
setzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen gen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen
werden diese Leistungen vom ersten Januar des dem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb
Jahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder des Kalendervierteljahres einen Bundesbehandlungs-
der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen- schein vorlegen. Der Bundesbehandlungsschein gilt
den Tatsachen bt~kannt geworden sind, frühestens für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde der be-
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1375
handelnde !\rzt berei ls im vorausgegangenen Ka- (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-
lenderviert(~ljahr ohne Vorlage eines Bundesbehand- stungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten
lungsscheines in Anspruch genommen, ist ein weite- zu gewähren.
rer Bundesbehandlungsschein auszustellen, dessen
Geltungsdauer mit dem Fünfzehnten des zweiten (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
Monats dieses Kalendervierteljahres beginnt. Bun- öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch
desbehandlungsscheine dürfen nur für Zeiträume kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
ausgestellt werden, in denen der Berechtigte An- oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24 a
spruch auf Heil- oder Krankenbehandlung hat. Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind.
Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungs-
träger eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung
§ 18 C nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine
Sachleistung gewährt wird, so hat er den Betrag der
(1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber- Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst als Leistung
kulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho- gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht, wenn die zu behan-
pädische Versorgung, Bewegungstherapie, Sprach- delnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädi-
therapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro- gung anerkannt ist oder durch eine anerkannte
bung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistungen, Schädigungsfolge verursacht worden ist.
Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf-
fung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu (7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heil-
den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch- behandlung und wird dadurch der Anspruch auf
betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Heil- oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7
Beihilfe nach § 17, Leistungen nach den §§ 18 und 24, Buchstabe a ausgeschlossen, so werden ihm die
Kostenersatz an Krankenkassen sowie Beiträge zu Kosten der Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem
den gesetzlichen Rentenversicherungen werden von Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
der Verwaltungsbehörde gewährt. und, wenn der Kranke minderjährig und unverhei-
ratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der
(2) Im übrigen werden die§§ 10, 11, 12, 16 bis 16 f, Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der gesetz- Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zuzu-
lichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durch- muten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 des Bundes-
geführt. Zuständig ist für Berechtigte, die Mitglied sozialhilfegesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.
einer Krankenkasse sind, und für Berechtigte und Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern der
Leislungsempfänger, die Fc1milienangehörige eines Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach-
Kassenmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die § 10 Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist.
Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und die
Krankenbehandlung der Berechtigten und der übri- § 19
gen Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskran-
kenkasse des Wohnorts. Während der Heil- oder (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
Krankenbehandlung sind die Berechtigten und die Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-
Leistungsempfänger den Bußgeldvorschriften der ge- handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-
wendungen für Krankenhauspflege, Haushaltshilfe
setzlichen Krankenversicherung sowie der Kranken-
und Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt,
ordnung der Krankenkasse unterworfen, auch wenn
wenn die Aufwendungen durch Behandlung aner-
sie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an die Stelle
kannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die üb-
des Krankengeldes der Betrag des Ubergangsgeldes. rigen Aufwendungen für die Krankenpflege ver-
(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver- sicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen
waltungsbehörde die Heil- und Krankenbehand- werden pauschal abgegolten.
lung durchführen. Die Krankenkassen sollen der (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits-
Verwaltungsbehörde Fälle mit.tei.len, in denen unfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine
die Durchführung durch die Verwaltungsbehörde anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.
angezeigt erscheint. In besonderen Fällen können
bei der stationären Behandlung eines Beschädigten (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der
auch die Kosten für Leistungen übernommen wer- Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-
den, die über die allgemeinen Krankenhausleistun- erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und
gen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist
insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä- die Gesundheitsstörung durch die Behandlung besei-
digungsfolgen, erforderlich erscheint. tigt worden, so. wird die Anerkennung durch die
Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß
(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehand-
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ge-
lung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt sundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.
werden, haben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und
andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende (4) Ist <;lie Heilbehandlung zu· Unrecht gewährt
Personen sowie Krankenanstalten und Einrich- worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung
tungen nur auf die für Mitglieder der Kranken- bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver-
kasse zu Zdhlende Vergütung Anspruch. Ausnah- pflichtet, als sie auf Grund des Krankenversiche-
men von dieser Vorschrift können zugelassen rungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs-
werden. sen.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 20 (2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird
Soweit die Krankenkassen Leistungen nur nach dem Berechtigten bei notwendiger Begleitung in an-
den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen ha- gemessenem Umfang gewährt, wenn er der Begleit-
ben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von person zur Erstattung verpflichtet ist.
acht vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Ver- (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs-
waltungskosten und für sonstige mit der Durch- mittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus-
führung zusammenhängende Kosten ersetzt. Kosten- gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-
ersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-
Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht verdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn
worden sind. die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.
§ 21
§ 24 a
(1) Die Krankenkas,sen sollen die Ersatzansprüche
nach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
des Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von Ubergangsgeld spätestens einen Monat nach a} Art, Umfang und besondere Voraussetzungen
dessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbe- der orthopädischen Versorgung und der Ersatz-
hörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf leistungen näher zu bestimmen,
§ 10 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in
b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und
der vorläufigen Anmeldung die behandelte Krank-
als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,
heit bezeichnet und der Ablauf der Leistungspflicht
der Krankenkasse angegeben werden. c) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider-
und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von
(2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den Schädigungsfolgen und die Bestimmung der be-
§§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rücker,stattung
sonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln,
des nach diesen Vorschriften geleisteten Kosten-
ersatzes verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung d) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1
der Ersatzansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-
in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durch- nungen oder anderer Unterlagen der Träger der
geführt worden ist, frühestens jedoch mit der An- gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen
erkennung des Versorgungsanspruchs; die Ver- sowie die Verteilung der Pauschale zu regeln.
jährung der Rückerstattungsansprüche beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem der Kostennachweis der
Verwaltungsbehörde vorgelegt worden ist. Kriegsopferfürsorge
§ 25
§ 22
(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-
Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach
digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2
anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-
Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1
gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berech-
des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder
tigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch
rung nach§ 1385 RVO, § 112 AVG und§ 130 RKG.
Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-
rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung
§ 23
voraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-
lienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-
(weggef al Ien) kommen oder Vermögen decken können.
(2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des
§ 24 Absatzes 1 sind
(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand- 1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder
lung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,
durchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente
eine notwendige Begleitung die hierdurch entstehen- erhalten,
den notwendigen Reisekosten einschließlich des er- 2. Eltern, deren Elternrente infolge Erhöhung des
forderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten der anzurechnenden Einkommens nach dem 31. De-
Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Um- zember 1972 entfallen ist,
fang zu ersetzen. Dauert die Maßnahme länger als
3. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 er-
8 Wochen, so können auch die notwendigen Reise-
halten,
kosten für Familienheimfahrten oder für Fahrten
eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des 4. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch
Berechtigten oder Leistungsempfängers übernom- auf Versorgungsbezüge nach§ 65 ruht,
men werden. Wird eine stationäre Behandlung ohne 5. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf
zwingenden Grund abgebrochen, besteht kein An- Grundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin-
spruch auf Ersatz der Reisekosten. dung nach den §§ 72 bis 78 a erloschen ist,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1317
6. Witwen, die c1uf Grund der Anrechnung nach und 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berück-
§ 44 Abs. 5 Witwenrente nicht E!rhalten. sichtigung der besonderen Lage d.er Beschädigten
oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Ermitt-
(3) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben
lung des Einkommens bleiben die Grundrente oder,
Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit
falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach§ 48 gewährt
in den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen
wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie die
zu gewähren sind.
Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; so-
(4) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können weit nach§ 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grundrente
auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Witwe angerechnet werden oder die Grundrente
der Versorgung zwar noch nicht rechtskräftig ent- nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in dieser Höhe un-
schieden, mit der Anerkennung eines Versorgungs- berücksichtigt.
anspruchs aber zu rechnen ist.
(7) Für den Einsatz des Vermögens gelten unbe-
schadet des § 26 a die §§ 88 und 89 des Bundessozial-
§ 25 a hilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer- Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entspre-
den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten chend.
infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-
folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der § 26
Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem
(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Leistun-
Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres
gen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren, die
Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-
erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Be-
langen oder sich zu erhalten.
schädigten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu
(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer- erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-
den als persönliche Hilfe, Geld- oder Sachleistun- stellen und sie hierdurch möglichst auf Dauer be-
gen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören auch ruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Neigung
die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksich-
und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen- tigen. Hilfen sind auch zum beruflichen Aufstieg zu
heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder gewähren, wenn den Beschädigten erst hierdurch
Personen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung
kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und ermöglicht wird. Im übrigen können Hilfen zum be-
Darlehen in Betracht. ruflichen Aufstieg gewährt werden.
(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung
(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen
oder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig-
insbesondere in Betracht
keit der Leistungen wird angenommen, soweit nicht
das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist; 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-
bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten, und beitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung
bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird der der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen
Zusammenhang stets angenommen. Auch ohne diesen an Arbeitgeber,
Zusammenhang können Leistungen gewährt werden, 2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvor-
wenn es besondere Gründe der Billigkeit rechtferti- bereitung einschließlich einer wegen der Schädi-
gen. gung erforderlichen Grundausbildung,
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen, 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung
soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha- und Umschulung, einschließlich eines zur Teil-
det des § 26 Abs. 6, der §§ 26 a, 27, 27 a Abs. 1 und nahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schu-
des § 27b Abs. 2 in der Regel vor, wenn das monat- lischen Abschlusses,
liche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht
übersteigt, die sich ergibt aus 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung,
um Beschädigten eine angemessene und geeig-
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des nete Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem all-
für einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel- gemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt
satzes nach dem Bundessozialhilfegesetz, für Behinderte zu ermöglichen.
2. den Kosten der Unterkunft und
Zu den Hilfen gehört auch die Ubernahme der erfor-
3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor- derlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
gungsberechtigten überwiegend unterhaltene wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer
Person in Höhe des Familienzuschlags nach § 79 Unterbringung außerhalb des eigenen oder elter-
des Bundessozialhilfegesetzes. lichen Haushalts verbunden ist. Bei Unterbringung
des Beschädigten in einer Rehabilitationseinrichtung
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger
auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-
der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.
schädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres
Einkommens zu verlangen. (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch folgende
Hilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):
(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten unbe-
schadet des § 26 a die §§ 76 bis 78 und § 86 Abs. 2 1. Ubergangsgeld nach Maßgabe des § 26 a,
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Flei lrii~JP ndch § JJH!> RVO, § 112 AVG und (7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung
§ 130 RKC iln dPn Triiucr der ~wsetzlichen Ren- einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig
tenv<!rsiclwrung sowie zur Bundesanstalt für Ar- sein wollen, sind in begründeten Fällen Hilfen in
lwit, sinngemäßer Anwendung der Absätze 2 bis 6 mit
3. Ubcrrwhmr- d<!r erlorderlichen Kosten, die mit Ausnahme des Absatzes 3 Nr. 5 zu gewähren.
einer bcruf~;förd<'.rnden Mt1ßnahrne in unmittel-
barem Zusammenhang stehen, insbesondere für § 26 a
Prüfun~JS~Jcbithren, Lernmittel, Arbeitskleidung
(1) Ubergangsgeld wird gewährt, wenn der Be-
und A rhei ts~ierii l sow ic Ausbildungszuschüsse an
schädigte wegen Teilnahme an einer berufsfördern-
Arbeilgelwr, wl~rrn die~ Mt1ßnahme im Betrieb
den Maßnahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige
durchgeführt wird,
Erwerbstätigkeit ausüben kann.
4. liaushaltshillr-, wenn der lkschdcligte wegen der
Teilnahme <ln eirH'.r lwrufsfördernden Maßnahme (2) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes gel-
außerhalb des ei9enen 1 lcrnshalts untergebracht ten die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der
ist und ihm aus dies<~m Crunde die Weiterfüh- Beschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsför-
runq des I lilushalts nicht rnii~Jlich ist; Voraus- dernden Maßnahme kein Ubergangsgeld oder Kran-
selzun9 ist ft!rncr, diil~ eint> dndere im Haushalt kengeld bezogen, so ist für die Berechnung des Re-
ldH>nde PPrso11 d<'ll l ld uslid li nicht weiterführen gellohnes das von dem Beschädigten im letzten vor
kc1nn und im l lt1uslrnlt (~in Kind lebt, das das achte Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrech-
Lehensjdhr 11och nicht. vollendet hat oder dc1s nungszeitraum, mindestens während der letzten ab-
bc~hindcrl und c1uf l lillP c1n~icwiesen ist. Als Haus- gerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) er-
haHshilf(: ist Pinr~ Ers,ilzkrilll zu stellen. Kann zielte und um einmalige Zuwendungen verminderte
eine Ersal.zkr;ifl nicht qestcllt W<'rden oder be- Entgelt zugrunde zu legen; ist das Entgelt nach Mo-
steht Cruncl, von der C(:SIPlltrn\J einc'.r Ersatz- naten bemessen oder ist eine Berechnung des Regel-
krnft abzuc;<~h<'11, ~;o sind clic· Kosten für eine lohnes nach dem vorangehenden Halbsatz nicht
sel bsUwsch,dll <' [r,;t1 tzk red I in ,1 niJ<)messener möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor
HölH~ zu <!rsl.dllen, Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermo-
nat erzielten und um einmalige Zuwendungen ver-
5. sonstige I Jilf<'11, di(• w;i1Jn,11d und im Anschluß an
minderten Entgelts als Regellohn.
bernfsfönlf~rndc M<1ß1rnl1111vn unter Berücksichti-
gung clc:r /\rt oder SchwPre der Schddigung er- (3) Hat der Beschädigte Ubergangsgeld oder Kran-
forderlich sind, 11m d;is Zi<'I der Rehabilitation kengeld bezogen und wird im Anschluß daran eine
zu ern~ichen oder zu sidwrn, berufsfördernde Maßnahme durchgeführt, so ist bei
6. Ubernahrnc der im Zusdmmenhang mit der Teil- der Berechnung des Ubergangsgeldes von dem bis-
nahme an eirwr IH'rufsfilrdernden Maßnahme er- her zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
forderlichen Fc1hr-, Verpflegungs- und Ubernach-
(4) Sofern
tungskosten; hierzu 9ehören auch die Kosten
für eine wcg<)n der Schüdigung erforderliche Be- a) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Be-
gleitperson sowie des (~rforderlichen Gepäck- ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-
transports. Reisekosten können auch übernom- liegt oder
men werden für im Regelfall eine Familienheim- b) kein Entgelt nach Absatz 2 erzielt worden ist oder
fahrt je Monc1t, wenn der Beschädigte an einer
berufsforderndcn Maßnahme teilnimmt. An Stelle c) es unbillig hart· wäre, das Entgelt nach Absatz 2
der Kosten für eine Familienheimfahrt können der Bemessung des Ubergangsgeldes zugrunde
für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zu legen,
zum Aufenthdltsort des Beschädigten Reisekosten beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag den
übernommen werden. 450. Teil des Betrages, der sich bei entsprechender
(4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehören Anwendung der Anlagen des Fremdrentengesetzes
auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb- für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege-
ständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in bene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu
der Regel als Darlehen gewährt werden. einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-
rentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätig-
(5) Die Hilfen rldch Absatz 2 sollen für die Zeit ge- keit auszugehen, die für den Beschädigten nach sei-
währt werden, die vorgeschrieben oder allgemein nen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter
üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu errei- ohne die Schädigung in Betracht käme.
chen; Leistungen für die IH'rufliche Umschulung und
Fortbildung sollen in der Regel nur gewährt werden, (5) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die
der Beschädigte nur über eine längerdauernde Maß- Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-
nahme eingegliedert werden kann. letzt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Ren-
tenanpassungsgesetz angepaßt worden sind; es darf
(6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Absatz 3 nach der Anpassung 80 vom Hundert der Leistungs-
Nr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berücksichtigung von bemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3).nicht ~bersteigen.
Einkommen uncl Vermögen qew<lhrl; § 26 a bleibt In den Fällen des Absatzes 4 gilt als Bemessungszeit-
unberührt. raum das in den Anlagen des Fremdrentengesetzes
Nr. G7 · -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1379
bei Beginn dc:r Maßnahme zuletzt angegebene Ka- tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-
lencJerjahr. ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen Weht-
(6) Kann der Beschi.icliglt~ an (~iner berufsfördern- dienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei
den Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jahre
weiter teilnehmen, wird das Ubergangsgeld bis zu sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende
sechs Wochen, lüngstens jedoch bis zum Tage der Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1
Beendigung der Maßnahme, weitergewährt. Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer
(7) Ist der BE~schädigte im Anschluß an eine abge- des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.
schlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos,
wird das Ubergangsgeld während der Arbeitslosig- (4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt
keit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn er sich werden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen-
beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beihilfen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.
beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. (5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,
(8) Kommen neben Hilfen nach§ 26 weitere Hilfen die der Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu
der Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist bei ihrer vertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund-
Bemessung das Dbergangsgeld als Einkommen zu zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,
berücksichtigen. können Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-
punkt hinaus weitergewährt werden.
§ 27
(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45 § 27 a
Abs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-
Abs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und
zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren
soweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach
Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine
diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten
und berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-
werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-
fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-
unterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2
bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erzie-
des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichti-
hung und für den Lebensunterhalt.
gung der besonderen Lage der Beschädigten oder
(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewähren, Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes-
wenn sozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer
Ausgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial-
1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-
hilfegesetzes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie
setz erhalten oder
ohne Berücksichtigung der Schädigungsfolgen er-
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65 werbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
ruht sicherung sind.
und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-
eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen lungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärztlichem
Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver- Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestätigung durch
fügung stehen. das Gesundheitsamt, die Erholungsfürsorge zur Er-
haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit not-
(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-
wendig, die beabsichtigte Art der Erholung zweck-
hilfen zu gewähren, wenn
mäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt,
1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund- Schädigungsfolgen bedingt ist.
rente nach § 65 ruht oder (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-
3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung
gewährt worden ist in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie
in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung
und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit- ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-
tel des Kindes und dessen Ehegatten sowie Mittel
beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-
des Beschädigten in ausreichendem Maß nicht zur gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des
Verfügung stehen. Erziehungsbeihilfen werden Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-
längstens bis zur Vollendung des siebenundzwan-
gel als Darlehen gewährt werden.
zigsten Lebensjahres des Kindes gewährt. Im Falle
der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul-
oder BE:'.rufsausbildung durch Erfüllung der gesetz- § 27 b
lichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes (1) Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes
ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das sieben- bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-
undzwanzigste Lebensjahr hinaus für einen der Zeit gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzu- Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-
gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für den auf den sprechend. Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe be-
ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich- dürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben unberührt.
1:um Bu ndesgc;setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) 111 F~illen, 111 dc11<•n di<' IH~sondcre Einkommens- da von absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit
qrP11:1.c des § B1 des l~1111dt'ssozic1lhillcqcsel.zcs anzu- der Incmspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver-
wcndr·n isl, qi!L dicisc Cn~11:;,(1 illlch bei Leistungen der bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemes-
J< ri<'gsopfcrl (·1 r~;o rqc c11 t.sp rccllend. senen Verb~iltnis zu der Unterhaltsleistung stehen
wird.
§ '27 C
§§ 28, 29
Krir!gshlindc!n, Oltnhcindcrn, Quersdmittgelähm- (weggefallen)
tcn, die <)i nc Pflcgczu lagc beziehen, und sonstigen
Empfängern einer Pile~iezuli:lge sowie Hirnbeschä-
diglcn und ßcsch~1digkn, deren Minderung der Beschädigtenrente
Erwerbsfäliigkci! allPin wegen Erkrankung an
Tuberkulose oder weq<;ll cirwr Gesichtsentstellung § 30
wenigstens :iü vom Hundert beträgt, ist durch die (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist n-ach
llauptfürsor9cslt!llen eine wirksanHc Sonderfürsorge der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im
zu gcwüh rcn.
allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind
§ 27 d seelische Begleiterscheinungen v„nd Schmerzen zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,
Die Bundcs1Ciqicrunq wird C'rmüchtigt, mit Zu-
um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb
stimmunu des B11ndcsrales durch Ikcht.sverordnung gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirt-
Art, Ausnldß und Dc1ucr der L<!istungc>n der Kriegs- schaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schä-
oplcrfürsoruc (§§ 25 his Tl c) ,;owjc~ das Verfahren digung anerkannten Gesundheitsstörungen beein-
:;,u lwstirnrnH1.
trächtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörun-
§ n e gen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorüber-
gehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei
(JJ Halwn 13C'~;chZidiqtc, od('r 1 linLcrbliebene für die
jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die Minderung
Zeit, für die Leistungen df~r Krieqsopferfürsorge
der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu bemessen,
gewührl werden, .!\nsprüche rJcgen einen anderen der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-
auf entsprechc•ndc Lf~istunq<:11, kann der Träger der störung ergibt. Für erhebliche äußere Körperschäden
Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an können Mindesthundertsätze festgesetzt werden.
den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis
zur Höhe sei1wr Aufwenchm~J(~n auf ihn übergehen. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher
Der Ubergang des Anspruchs darf nur insoweit zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art
bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Lei- der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-
stung des ,:mderen nicht gewährt worden wäre. Der gung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem
Ubergang ist nicht: dadurch ausgeschlossen, daß nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-
die Ansprüche llicht. übertraqen, verpfändet oder ders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädi-
gepfändet werden können. gung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist beson-
ders der Fall, wenn er
(2) Die schriftlichP Anzeiqe bc!wirkt den Ubergang
der Ansprüclw für die Zeit, für die den Beschädigten a) infolge der Schädigung weder seinen bisher
oder I-JintcrblieberJCm Leistun~ien der Kriegsopfer- ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar
fürsorge ohne UnlerbrPchunq qewährt werden; als angestrebten noch einen sozial gleichwertigen
Unterbreclrnng gilt cill Zeil.rnum von mehr als zwei Beruf ausüben kann,
Monaten. b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder
(3) Der Tri:i.uer der KriqJsopferfürsorge darf den begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nach-
Ubcrgang eines Anspruchs 9c!~Jcn c:inen nach bürger- weisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in die-
lichem Recht. Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, sem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen
wenn der Unterhil ltspfl ichtige mit dem Beschädigten aber in einem wesentlich höheren Grade als im
oder Hinterbliebenen im zweiten oder in einem ent- allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,
fernteren Grade verwandt isl. In den übrigen Fällen oder
darf er den Ubcrgang nur in dem Umfang bewirken, c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren
in dem Beschüdigte oder ] finterbliebene nach den Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
Bestimmungen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b
Abs. 2 Einkomnwn und Vermögen einzusetzen (3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen
hätten. durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Ein-
kommensverlust), erhalten nach Anwendung des
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon
Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe
absehen, einen nach bürgerlich()m Recht Unterhalts-
von vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach
pflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine
oben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens
Härte bedeuten würde; er soll vor allem von der
980 Deutsche Mark monatlich.
Inanspruchnahme untcrh,.1llspflichtiger Eltern ab-
sehen, soweit einem Bcsch~icligten oder Hinterblie- (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
benen nach Vollendung des einundzwanzigsten Le- zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-
bensjahres Eingl icderungshilre für Behinderte oder genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der
Ililfe zur Pflege mich § 27 b gewährt wird. Er kann Ausgleichsrente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und
Nr. G7 'Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1381
dem höhcr<)ll Du rchschn i 1.1.sci nkonunen der Berufs- § 31
oder Wirtschafl.sqruppP, der der Beschiidigte ohne
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
die Schüdigung nach seinen Lebensverhältnissen, rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher be-
tütigten Arbeits- uncl Ansbildun9swillen wahr- um 30 vom Hundert von 101 Deutsche Mark,
scheinlich angehört hütle (Vergleichseinkommen). um 40 vom Hundert von 136 Deutsche Mark,
Allgemeine Crnndlage zur Ermittlung des Ver- um 50 vom Hundert von 186 Deutsche Mark,
9leichseinkommens sind di(' arntlichen Erhebungen
des Statistischen Bundc~samks für das Bundesgebiet um 60 vom Hundert von 234 Deutsche Mark,
und die bearntcn- oder tu rifrcchtlichen Besoldungs- um 70 vom Hundert von 323 Deutsche Mark,
oder Vergütungs~Jruppcn des Bundes. Werden die
um 80 vom Hundert von 392 Deutsche-Mark,
Erbelrnn9en des Sl.c1 ListisdH!n Bundesamtes heran-
gezogen, so sind jeweils mit Wirkung vom 1. Juli um 90 vom Hundert von 470 Deutsche Mark,
die am 1. April desselben KaJenderjc1hres bekannten bei Erwerbsunfähigkeit von 529 Deutsche Mark.
Ergebnisse zu~J runde zu legen.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
(5) Als Einkornrnensvcrlust einer Frau, die einen die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet ha-
9enwinsc1rnen I ldushalt mit ihrem Ehemann, einem ben, um 21 Deutsche Mark.
Verwandten odc~r einem Stid- oder Pflegekind führt
(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-
oder ohne diP Schädigung zu führen hätte (Haus-
schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere
frau), ~Jellcn bei c~inc!r Mind<'rung der Erwerbsfähig-
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen
keit
mit umfaßt.
um 50 und 60 vom I Junderl 224 Deutsche Mark,
(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-
um 70 und 80 vom I lundert 352 Deutsche Mark, fähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beein-
um 90 vom Hundert und lwi trächtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in
Erwerbsunfähigkeit 529 Deutsche Mark. seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hun-
dert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.
Dbersteigen die durch die Folgen der Schädigung
notwendigen Mehraufwendungen bei der Haushalts- (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
führung die Betrüge des Satzes 1, so gelten diese als einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die
Einkommensverlust; hiervon ist jedoch der Anteil, Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit An-
spruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwer-
der auf liilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1
beschädigte; sie erhalten mindestens eine Versor-
Satz 5 entfällt, abzusetzen.
gung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(6) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf- um 50 vom Hundert.
lichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund- anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
rente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet. außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine mo-
Entsprechendes qilt, W(~nn die Cnmdrcnte nach § 31 natliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgen-
Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist. den Stufen gewährt wird:
(7) Sind berufsförderncle Maßnahmen zur Rehabi- Stufe 62 Deutsche Mark,
litation nach § 26 möglich und zumutbar, sind die Stufe II 124 Deutsche Mark,
Höherbewertung nach Absatz 2 und der Berufsscha-
densausgleich nach Absctlz 3 nur dann zu gewähren, Stufe III 188 Deutsche Mark,
wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht Stufe IV 251 Deutsche Mark,
zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind Stufe V 312 Deutsche Mark,
oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens
geführt haben. Stufe VI 376 Deutsche Mark.
. (8) Die Bundesregierung wird ermüchtigt, durch Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den
zu bestimmen: Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen
außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-
a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher nung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
Weise sie zur Ermittlung des Einkommensver-
lustes heranzuzielum ist,
§ 32
b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Ab-
schluß der Schulausbildunq oder vor Beginn der (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-
rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes
Berufsausbildunq c~rlittenen Schädigung zu er-
oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht
mitteln ist,
zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-
c) was als derzei liges Bruttoeinkommen gilt und mutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-
welche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein- schränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt-
kommensverlustes nicht berücksichtigt werden. lichem Kräfteaufwand ausüben können.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-
sichtigt bleiben,
um 50 vorn Hundert 234 Deutsche Mark,
b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
um 60 vorn Hundert 234 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert 323 Deutsche Mark, (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
um 80 vom Hundert 392 Deutsche Mark, desrates die Rechtsverordnung über das anzurech-
um 90 vom Hundert 470 Deutsche Mark, nende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die
anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzu-
bei Erwerbsunfähigkeit 529 Deutsche Mark.
geben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten
in 100 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte -
§ 33 gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen.
(l) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech- Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe
nende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit
vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu einem Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1
erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu er- Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1
mitteln, daß Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deut-
sche Mark nach unten abgerundeten Produkt der
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig- Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zu-
keit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert geordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens
sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit
Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungs- einem Hundertstel des Betrages der vollen Aus-
betrages von 18 370 Deulsche Mark, jeweils auf gleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten
volle Deutsche Mark nach oben abgerundet, frei- multipliziert und das Produkt auf volle Deutsche
bleibt (Freibetrag) und Mark nach unten abgerundet wird. In der Rechts-
verordnung kann ferner Näheres über die Anwen-
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-
dung der Tabelle bestimmt und können die jeweils
rente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus
zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben
gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind werden.
als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder
seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein § 33 a
Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in (1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ab- einen Zuschlag von 59 Deutsche Mark monatlich.
gerundet auf volle Deutsche Mark nach oben Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,
(Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden
schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im
ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine
Stufe gemeinsam haben. Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit fol-
gender Maßgabe:
(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit
zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
fall der Ausgleichsrente geführt hat.
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
b) Land- und Forstwirtschaft,
wenden.
c) Gewerbebetrieb,
(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten
d) selbständiger Arbeit sowie den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage
Krankengeld, Ubergangsgeld, Arbeitslosengeld, nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65
Lohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld und ähn- Abs. 1 ruht.
liche Leistungen.
§ 33 b
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind
ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge- einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn für das-
samtverhältnisse festzusetzen. selbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Lei-
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig- stungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp- kindergeldgesetzes besteht.
fänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III (2) Als Kinder gelten
die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege-
1. eheliche Kinder,
zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach
§ 65 Abs. 1 ruht. 2. für ehelich erklärte Kinder,
(5) Die Bundesregierung wüd ermächtigt, mit Zu- 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene
näher zu bestimmen, Stiefkinder,
Nr. 67 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1383
5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lungshelfer-Gesetzes ' für einen der Dauer des
des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflege- Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-
kindschaftsverhäHnis vor Anerkennung der Fol- zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
gen der Schfüligung begründet worden ist, einem Grunde, den weder der Beschädigte noch das
Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzu-
6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschä- schlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewie-
digten jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch senen Verzögerung länger gewährt.
Anerkenmrng oder gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig festgestellt worden ist. (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-
lichen Kindergeldes zu gewähren. Der Zuschlag ist
(3) Erfüllen rneJuere fü~schädigte für dasselbe um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die
Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind,
der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An- zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein
spruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über- Zuschlag nach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend
wiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig- mit folgender Maßgabe:
ten das Kind überwiegend, erhält derjenige den a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit
Kinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-
des Absatzes 2 dem anderen vorgeht. fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung § 33 a geführt hat.
des achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
gleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten wenden.
Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder ge-
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be- währt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-
findet, die seine Arbeitskraft überwiegend in nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,
Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu- zueinander stehen.
wendungen in entsprechender Höhe verbunden (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch
ist, längstens bis zur Vollendung des siebenund- wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht ge-
zwanzigsten Lebensjahres, zahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5
Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zu-
setzes zur Förderung eines frei willigen sozialen
steht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des ge-
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des
setzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vor-
sieben undzw anzi gsten Lebensjahres,
gesehen ist.
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen (7) Steht die Vertretung in den persönlichen An-
spätestens bei Vollendung des siebenundzwan- gelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten
zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die
zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist
über die Vollendung des siebenundzwanzigsten das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich
Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehe- selbst beantragen.
gatte außerstande ist, es zu unterhalten.
§ 34
Hatte ein Kind, das bei Vollendung des siebenund-
zwanzigsten Lebensjahres körperlich oder geistig ge- (1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-
brechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbs- digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
tätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut bis zu 30 vom Hundert., vor Vollendung des acht-
zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der
körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu
außerstande ist, sich selbst zu untmhalten. Im Falle erhöhen, wen-n der Schwerbeschädigte seinen Le-
der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- bensunterhalt allein bestreiten muß.
oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetz- (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
lichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinder- Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-
zuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes ent- gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis
sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste zu 150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-
Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 4 gilt ent- sichtigt.
sprechend für den auf den Grundwehrdienst. an-
zurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit
auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienst- Pflegezulage
zeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für
§ 35
einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-
den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-
nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und
und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick- regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung_en im Ab-
lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick- lauf des täglichen Lebens in erhebli.chem Umfang
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
fremder II ilf e cfouernd bedarf, wird eine Pflege- bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen
zulüge von 22'1 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-
w~wJhrt. Jst die Gesundheitsstörung so schwer, daß lebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der
sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Uberschuß nicht ausgezahlt.
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage
des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter
an den Folgen einer Schädigung, so ist ein. Bestat-
erforderlichen J\ ufwendungen cmf 382, 540, 697 oder
tungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, so-
902 Deu !.sehe Mark (Stufen JJ, lll, IV und V) zu er-
weit Kosten der Bestattung entstanden sind.
höhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage
nach Stufe HI. Erwerbsunfähige Himbeschädigte (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-
erhalten eine Pfle~Jczulage mindestens nach Stufe I. ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung
Ubersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
und Pflege den Belrag der Pflegezulage, so kann sie (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
ang(~messen erhöht werden. Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
(2) Für Beschüdigte, die infolge der Schädigung so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-
dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.
ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand- Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-
lung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann
sonst nicht verschafft werdPn kann, die Kosten der eine Beihilfe gewährt werden.
nicht nur vorübergehenden J\nstaltpflege unter An- (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach
reclmung auf die Versorgun9sbezüge übernommen. den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten
Jedoch ist dem BeschJdigten von seinen Versor- stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen
gungsbezügen zur Bestreitung der persönlichen Be- einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten
dürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehenden der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-
Grundrente und den Angehörigen mindestens ein sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie
Betrag in Höhe der Jiinterbliebenenbezüge, die getragen hat.
ihnen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ein-
kommensverhältnisse zuslehen würden, wenn der Sterbegeld
Beschädigte an den Folgen der Schädigung ge-
storben wäre, zu belassen. § 37
(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade- (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-
kur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1 geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge
und 2, die länger als einen Monat dauert, wird die zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den
Pflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage je-
dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei- doch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach
ten Monats eingeslellt und mit dem Ersten des Ent- Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonder-
lassungsmonats wieder aufgenommen. In gleicher leistungen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind,
Weise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer- sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkom-
den, wenn Hauspflege gewährt wird. mensminderungen infolge des Todes beruhen, blei-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege- ben unberücksichtigt.
zulage mindestens nach Stufe Jll. (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die
Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-
Bestattungsgeld eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
§ 36 in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der
Verstorbene mit keiner dieser Personen in häus-
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-
licher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in
digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt
vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Ver-
1 000 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer
storbene unterhalten hat.
Schädigung ist, sonst die lfälfte dieses Betrages. Der
Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, (3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem
als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich an- ge~ahlt werden, der die Kosten der letzten Krank-
erkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes heit oder der Bestattung getragen oder ·den Ver-
Rente zuerkannt war. storbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die
Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt,
der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn Hinterbliebenenrente
die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln
bestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind § 38
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-
die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß- digung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen
eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder und die Verwandten der aufsteigenden Linie An-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1385
spruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit(§ 35)
dann als Folge einer Schüdigung, wenn ein Beschä- oder auf entsprechende Leistungen nach früheren
digter an einem Lf~iden stirbt, das als Folge einer versorgungsrechtlichen Vorschriften, so gilt, falls es
Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das günstiger ist, abweichend von Absatz 2 als Ver-
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. gleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besol-
dungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlages
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Als
erst nach der Schädigung geschlossen worden ist
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr
und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei als sechs Monaten.
denn, daß nach den besonderen Umständen des Fal-
les die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der (4) § 30 Abs. 8 gilt entsprechend.
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. § 41
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
§ 39
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht
Ein Hinterbliebener, der eine gesundheitliche nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer
Schädigung erlitten hat, die durch einen Unfall her- Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
beigeführt worden ist
b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet
a) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, haben oder
um zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10 Abs. 4
Satz 2) eine stationäre Behandlungsmaßnahme c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im
der Krankenbehandlung oder stationäre berufs- Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind
fördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge-
§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des setz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Er-
dieses Erscheinen angeordnet ist, oder reichung der Altersgrenze oder bis zu seiner
Verheiratung Waisenrente nach einem dieser
b) bei der Durchführung einer der unter Buch- Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrecht-
stabe a aufgeführten Maßnahmen, lichen Vorschriften bezogen hat.
erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft- Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn
lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor- einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die
gung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt ent- Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
sprechend.
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt
§ 40
monatlich 317 Deutsche Mark.
Die Witwe erhält eine Grundrente von 317 Deut-
(3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
sche Mark monatlich.
Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
§ 40 a
§ 42
(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die
Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-
Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens- tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des
ausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestell- Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-
ten, auf volle Deutsche Mark nach oben abge- storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
rundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen
490 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensaus- Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
gleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die seinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-
Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 pflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-
sichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist sundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer
das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zu- Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-
züglich der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichs- hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die
rente (§ 41 oder §§ 32, 33) mit dem Einkommen des frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des
Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehe- Satzes 1 einer Witwe gleich.
mannes gilt das Durchschnittseinkommen der Be-
rufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
Lebensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähig- war.
keiten wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichs- § 43
einkommen). § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist anzu-
Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,
wenden.
wenn die an den Folgen eine.r Schädigung gestor-
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines To- bene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend
des Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen bestritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine Ein-
und auf eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III künfte hierzu nicht ausreichten.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 44 6. nichteheliche Kinder, jedoch von männlichen Be-
(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver-
Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab- storbenen glaubhaft gemacht ist.
findung in flöhe des Fünfzigfachen der monatlichen (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des acht-
Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn zehnten Lebensjahres für eine Waise zu gewähren,
im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An- die
trags kein Anspruch auf Rente bestand. a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-
erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversor- spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von
gung wieder auf. Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zu-
wendungen in entsprechender Höhe verbunden
(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten ist, längstens bis zur Vollendung des siebenund-
nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für zwanzigsten Lebensjahres,
nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
Zeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
findung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzu-
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des
rechnen.
siebenundzwanzigsten Lebensjahres,
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Mo- c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
nat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch spätestens bei Vollendung des siebenundzwan-
mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig- zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst
erklärung der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtig- zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert,
erklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist über die Vollendung des siebenundzwanzigsten
dies der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig gewor- Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehe-
den ist. gatte außerstande ist, sie zu unterhalten.
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü- Hatte eine Waise, die bei Vollendung des sieben-
che, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf undzwanzigsten Lebensjahres körperlich oder gei-
die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie stig g~brechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine
zu verwirklichen sind und nicht schon zur Kürzung Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente
anderer wieder aufgelebter öffentlich-rechtlicher erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen
Leistungen geführt haben. Die Anrechnung einer desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens
Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederauf- erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
gelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
das gleiche gilt auch, wenn die Versorgung oder die gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer
wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz be- Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die
ruhen, das dieses Gesetz für entsprechend anwend- Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-
bar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen Grund sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzig-
auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzich- ste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3 gilt entspre-
tet, so ist der Belrag anzurechnen, den der frühere chend für den auf den Grundwehrdienst anzurech-
Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte. nenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die- Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit
sem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für
an den Folgen einer Schädigung (§ l) gestorben, so einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-
finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen- den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf
dung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr-
Anspruch auf Versorgung hätte. und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-
lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-
§ 45 lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer des
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum. Ver-
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des zögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
achtzehnten Lebensjahres. einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem
Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
1. eheliche Kinder, gewährt.
2. für ehelich erklärte Kinder, (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-
ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus- wird nur eine Rente gewährt.
halt aufgenommen hatte,
5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem § 46
Tode mindestens seit einem vor der Schädigung
oder vor Anerkennung der Folgen der Schädi- Die Grundrente beträgt monatlich
gung liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens bei Halbwaisen 88 Deutsche Mark,
einem Jahr unentgeltlich unterhalten hat, bei Vollwaisen 168 Deutsche Mark.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1387
§ 47 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe-
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich nen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten
haben,
bei Halbwaisen 157 Deutsche Mark,
3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter-
bei Vollwaisen 218 Deutsche Mark.
halt geleistet hat oder hätte.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend. § 50
Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne
§ 48 des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
(1) Ist ein Beschädigter nicht an den Folgen einer ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das
Schädigung gestorben, so erhalten die Witwe und fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
die Waisen (§ 45) nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften Witwen- und Waisenbeihilfe. Die Witwen-
§ 51
und Waisenbeihi1fe ist zu gewähren, wenn der Be-
schädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
die Rente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht bei einem Elternpaar 392 Deutsche Mark,
nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf
eine Pflegezulage hatte. § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die bei einem Elternteil 266 Deutsche Mark.
Witwen- und Waisenbeihilfe kann gewährt werden, (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-
einen Anspruch auf eine Rente nach einer Minde- satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind
rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 vom monatlich
Hundert hatte; darüber hinaus kann sie auch ge-
währt werden, wenn ein Schwerbeschädigter durch bei einem Elternpaar um 78 Deutsche Mark,
die Folgen der Schädigung gehindert war, eine ent- bei einem Elternteil um 59 Deutsche Mark.
sprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang aus-
zuüben, und dadurch die Versorgung seiner Hinter- Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
bliebenen erheblich beeinträchtigt worden ist. Die a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen,
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Beschä- die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
digte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ver- erklären, gestorben oder
sorgungsbezüge nach früheren versorgungsrecht-
lichen Vorschriften hatte. b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-
zes oder von Gesetzen, die das Bundesversor-
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in gungsgesetz für anwendbar erklären, verschollen
Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von sind.
Beschädigten mit Anspruch auf eine Pflegezulage
in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder (3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
Waisenrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt. In alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen
den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 kann ein Schadens- einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn
ausgleich nur gewährt werden, wenn sich die Schä- es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge
digungsfolgen des Verstorbenen nachteilig auf die monatlich
wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe auswirken.
bei einem Elternpaar um 244 Deutsche Mark,
(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe
bei einem Elternteil um 177 Deutsche Mark.
gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünf-
zigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen
Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel (4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:
dieses Betrages gewährt. a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwen- ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den
dung, wenn die verstorbene Beschädigte den Unter- Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
halt des Witwers überwiegend bestritten hat, weil (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung
seine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht aus- nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen,
reichten. als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente
§ 49 geführt hat.
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä- b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind
digung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, nicht anzuwenden.
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-
Beschädigte das achtzehnte Lebensjahr vollendet
spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-
hätte.
paar um das anzurechnende Einkommen beider Ehe-
(2) Den Eltern werden gleichgestellt gatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor Rente für einen Elternteil einschließlich der Er-
der Schädigung an Kindes Statt angenommen höhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht über-
haben, steigen.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Scha-
Deutsche Mcnk monatlich, so worden sie auf diesen densausgleich, ist der Berufsschadensausgleich
Betrug erhöht. bei der Festsetzung des Schadensausgleichs als
Einkommen zu berücksichtigen,
(7) Kinder im Sinne der Absä.tze 2 und 3 sind leib-
liche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekin- c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem
der. Ob dds an den Folgen einer Schädigung gestor- Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-
bene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, rich- rente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsscha-
tet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des densausgleich und der Schadensausgleich bei der
Verlustes des Kindes. Festsetzung der Elternrente als Einkommen zu
berücksichtigen.
(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-
teil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichs-
Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, rente zu gewähren, zählt bei der Feststellung des
in Betracht, so wird mir die günstigere Rente ge- Berufsschadensausgleichs die Ausgleichsrente nur
währt. mit dem Betrag, der ohne das Zusammentreffen als
Beschädigtenausgleichsrente zu zahlen wäre, zum
§ 52 derzeitigen Bruttoeinkommen. Das gilt auch, wenn
(1) Ist eine Person, deren Ilinterbliebenen Versor- Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 mit entspre-
gung zustehen würde, verschollen, so wird diesen chenden Leistungen nach anderen Gesetzen zusam-
Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, mentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar erklä-
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher ren.
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her- (2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab-
aus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei- satz 1 entsprechend.
stungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er
ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor-
schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anpassung der Versorgungsbezüge
verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Un-
terhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten- § 56
den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-
Die lauf enden Rentenleistungen dieses Gesetzes
gehende Ansprüche bleiben unberührt.
werden jährlich zum 1. Juli durch Gesefa entspre-
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn chend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich
der Ehemann der Mutter während der Dauer der die allgemeine Bemessungsgrundlage, die der Ren-
Empfängniszeit verschollen war. tenanpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung für die Zeit vom 1. Juli des lau-
fenden Jahres an zugrunde gelegt worden ist, gegen-
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen über der, die für die Rentenanpassung für die Zeit
vom 1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde
gelegt worden war, verändert hat. Anzupassen sind
§ 53
die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter- als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß
bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbe-
der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim schädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46),
Tode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten- der Höchstbetrag des Berufsschadensausgleichs
oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge für schwerbeschä-
1 000 Deutsche Mark, in allen übrirJen Fällen 500 digte Hausfrauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des
Deutsche Mark. Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Ausgleichs-
und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51), der Bemes-
sungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehegattenzuschlag
Zusammentreffen von Ansprüchen (§ 33 a) sowie die Pflegezulage (§ 35).
§ 54 §§ 57 bis 59
Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein (weggefallen)
Unfall im Sinne dE~r gesetzlichen Unfallversicherung,
so besteht nur Anspruch nc1ch diesem Gesetz. Dies
gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem
1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetre- Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
ten ist.
§ 60
§ 55
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
a) eine Beschäcli9tenrente mit einer Witwen- oder frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor
Waisenrente, ist neben den Grundrenten die dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-
günstigere Ausgleichsrente zu gcvvühren, schaft oder aus ausländischem Gewahrsam.
i". r. 67 Tag der Ausf5abe: Bonn, den 21. Juni 1975 1389
(2) Absdlz 1 gill entspn~chend, wenn eine höhere (3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente
Leistung bc•c1nt.rngl wird. Die höhere Leistung be- höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der
ginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom- 5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag
mens unab}üingig vom Antragsmonat mit dem Mo- als überzahlt.
nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn (4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio-
der Antrag inrn~rhalb von sechs Monaten nach Ein-
nen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprä-
tritt der Minderung oder nach Zugang der Mittei- mien, sind als Einkommen in den Monaten zu be-
lung übE~r die Minderung gestellt wird. Der Zeit- rücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.
punkt des Zugangs ist vorn Antragsteller nachzu-
weisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadens- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
ausgleich (§ 30 Abs. 3) infolge Erhöhung des Ver- die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge,
gleichseinkommens im Sinne des§ 30 Abs. 4, so gilt deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit
Satz 2 entsprechend, wenn der Antrng bei Heran- durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
ziehung Absatz 3 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor-
a) der arnllichen Erhebungen des Statistischen Bun- läufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die
desc1ml(~S bis zum ]1. Dezember jeden Kalender- Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.
jahres,
b) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen in- § 61
nerhalb von sechs Monaten nach Verkündung Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit
des entsprechenden Gesetzes, folgender Maßgabe entsprechend:
c) der tari frechtl ichen Vergütungsgruppen inner-
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres
halb von sechs Monaten nach Abschluß oder,
nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung
wenn es günstiger ist, inrwrhalb von sechs Mona-
frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen-
ten nach Ink ra lttrcl('n des entsprechenden Tarif-
den Monat.
vertrages
gestellt wird. b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach
§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensaus-
(3) Wird die höhere LPis1.ung von Amts wegen gleich nach § 40 a.
festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die
anspruchsbcgründenclen Tatsachen einer Dienst- c) Der Änderung des Familienstandes steht bei
stelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter
gleich.
sind. Ist die höhere Leistung durch eine Anderung
des Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigender § 62
Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Alters- (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststel-
grenze bedingl, so beginnt sie mit dem Monat, in lung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maßge-
dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, bend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein,
wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.
Abs. 3) auf einer Anderung des Vergleichseinkom- Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht
mens im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht. neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom-
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun- men seit der letzten Feststellung dieser Leistung
gen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Vor- insgesamt um weniger als 10 Deutsche Mark monat-
aussetzungen für ihre Gl~währung weggefallen sind. lich erhöht oder das Vergleichseinkommen im
Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes be- Sinne des § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als 10
dingte Minderung oder Entziehung der Leistungen Deutsche Mark monatlich gemindert hat, es sei
tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekannt- denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistun-
gabe des die Änderung aussprechenden Bescheides gen aus anderem Anlaß notwendig wird.
folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des ren-
Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt tenberechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf
wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststel-
tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat lungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist
ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat. durch Heilbehandlung eine wesentliche und nach-
haltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht
§ 60 a worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon frü-
(1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist bei her zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines
monatlich feststehenden Einkünften endgültig fest- Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.
zustellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichs-
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünfund-
rente entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheid-
fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Min-
erteilung bekannten Einkommensverhältnissen vor-
derung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des
läufig festzusetzen und jeweils nachträglich end-
Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen,
gültig festzustellen.
wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststel-
(2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Ein- lung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.
künfte, bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigten-
aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag zulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren
ergibt. seit Feststellung unverändert geblieben ist. Verän-
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
derungen aus anderen als medizinischen Gründen erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-
bleiben lwi der Berechnung der Frist unberücksich- bereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis 64 f
tigt. nichts Abweichendes bestimmen.
(4) Wird der ~iemeinsame Haushalt einer schwer- (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-
beschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 5 Satz 1 opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
genannten Personen aufgelöst, so sind die Minde- enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
rung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen
Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 5 von Amts kann mit Zustimmung des Bundesministers für
wegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne die Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemes-
Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Be- senem Umfang gewährt werden. Wird Versorgung
rufes zuzumuten wärc~. Eine :tv1inderung des nach gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Dauer fest-
§ 30 Abs. 5 Satz 2 festgestellten Einkommensver- zulegen. Die Versorgung kann aus besonderen
lustes auf höchstens die Betri:ige nach § 30 Abs. 5 Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen wer-
Satz 1 bleibt unberührt. den. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 63
§ 64 a
(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung
betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder son- (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen
stigen triftigen Grund nicht befolgt und wird da- der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst
durch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses
so kann ihm die Versorgung auf Zeit ganz oder teil- Gesetzes gewährt wird. Sie erhalten die nachgewie-
weise entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein senen notwendigen und angemessenen Kosten bis
Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer zur zweifachen Summe der Kosten einer entspre-
schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer chenden Heilbehandlung im Geltungsbereich dieses
ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich Gesetzes erstattet; in besonders begründeten Fällen
weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von kann auch der darüber hinausgehende Betrag teil-
ihm geforderten Angaben zu machen. weise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können
(2) Weigert sich ein Versorgungsberechtigter an-
in voller Höhe ersetzt werden.
läßlich einer von Amts wegen durchgeführten Prü-
fung seiner Familien-, Vermögens- oder Einkom- (2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim-
mensverhältnisse, die von ihm geforderten Aus- mung der zuständigen Verwaltungsbehörde der
künfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen, Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibesübungen
so sind die Versorgungsbezüge, für deren Feststel- werden nicht durchgeführt.
lung die geforderten Angaben von Bedeutung sind, (3) Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17, Heilbe-
von dem Zeitpunkt an zu entziehen, von dem an die
handlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge
gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zahlung
einer Schädigung sind, und Krankenbehandlung
nicht mehr nachgewiesen sind.
werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine wirt-
(3) Der Versorgungsberechtigte muß vor einer schaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwendung
Minderung oder Entziehung der Versorgung nach bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben
den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei- werden, die ein Versorgungsberechtigter im Gel-
nes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine tungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die
angemessene Frist zur Erklärung einzuräumen. Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-
mittel können in voller Höhe ersetzt werden.
(4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag wie-
der zu gewähren, wenn der Versorgungsberechtigte (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger
seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1 gesetzlicher oder privater Versicherungen oder
wird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung ähnlicher Einrichtungen hat, werden auf die Lei-
oder Entziehung, die mindestens einen Monat betra- stungen der Heil- und Krankenbehandlung nach
gen soll, nicht geleistet. Gibt der Versorgungsbe- diesem Gesetz angerechnet, soweit sie zu verwirk-
rechtigte im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung lichen sind.
vor Eintritt der Bindungswirkung des Entziehungs- (5) Für die Erstattung der Reisekosten und den
bescheides auf, so ist die Versorgung für den Zeit- Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 ent-
raum der Entziehung entsprechend den tatsäch- sprechend anzuwenden. Ersatz für entgangenen Ar-
lichen Verhältnissen zu gewähren. beitsverdienst in angemessenem Umfang steht fer-
ner zu,
Besondere Vorschriften für Berechtigte a) bei der Durchführung einer von der Verwal-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tungsbehörde genehmigten ambulanten Behand-
lung und
§ 64 b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im
(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die Gebrauch von Hilfsmitteln,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an Stelle
Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik des ausgeschlossenen Ubergangsgeldes gewährt
Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, wird oder gewährt werden könnte.
N,. G7 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 139!
§ (j4 b liehen Statistiken des Aufenthaltsstaates zugrunde
(1) Dc u Ischen irn Sinn<' dPs § (;4 ;\ bs. 1 sollen Lei-
1
gelegt. Soweit Statistiken nicht vorliegen oder sich
stungen der Kri<~qsopJerfürsor9e nach § 26 Abs. 2 nicht zum Vergleich heranziehen lassen, können an-
bis 4 für lJerufliche Fortbildung, Umschulung, Aus- dere Unterlagen zum Vergleich herangezogen wer-
bildung sowie Schulc1usbildung und nach§§ 27, 27 a den. Sind verwertbare l)nterlagen nicht vorhanden,
Abs. 1 9ewährl werden. Die übrigen Leistungen ist aber das Durchschnittseinkommen der gewerb-
nach § 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 lichen Arbeitnehmer bekannt, so kann mit Wirkung
und 3 und nach § 27 b können ihnen in dringenden vom 1. Januar 1964 an von diesem als Vergleichs-
Fällen gewi.ihrt werden. einkommen ausgegangen werden; bei Beschädigten,
deren ohne die Schädigung nach ihren Lebensver-
(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön- hältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bis-
nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit her betätigten Arbeits- und Ausbildun9swillen
und Sozialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Lei- wahrscheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines
stunqen 9ewährt werden, wenn sie Bundesbeamten des einfachen oder des höheren
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Dienstes im Bundesgebiet wirtschaftlich vergleich-
Hinterbliebene sind oder bar ist, wird jedoch das Durchschnittseinkommen
der gewerblichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis
b) während ihres militärisclH:~n oder militärähn- gemindert oder erhöht, das dem sich aus dem Bun-
lichen Dienst.es die deutsche Staatsan9ehörigkeit desbesoldungsgesetz ergebenden Verhältnis des
besessen haben oder Hinterbliebene eines deut- Endgrundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte
schen Staatsangehöri9en sind, des mittleren Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein-
oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach gangsgruppe für Beamte des einfachen Dienstes
§ 64 Abs. 2 Satz 2 Versorqung gewährt wird. oder des End9rundgehaltes der Eingangsgruppe für
Beamte des gehobenen Dienstes zum Endgrundge-
(3) Leistungen dPr Kriegsopferfürsorge nach den halt der Eingangsgruppe für Beamte des höheren
Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als Dienstes entspricht. Bezieht der Beschädigte über-
der Beschädigte oder 11interbliebene für denselben wiegend deutsche Einkünfte, so kann im Einverneh-
Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
fürsorgerische und karitative Zuwendungen. ordnung bei der Ermittlung des Einkommensver-
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs- lustes das Vergleichseinkommen im Bundesgebiet
opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und zugrunde gelegt werden.
des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gewährung
sche handelt, nach den besonderen Verhältnissen des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3
des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der bleibt unberührt.
notwendi9en Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
Deutschen, bf~i Leistungen für andere Kriegsopfer (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die
nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Ver-
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei sorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen
ist bei Beschädiglen im Sinne des § 27 c auf eine beeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs-
wirksame Geslullun9 der Leistun9en besonders Be- bezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister
dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh- für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder teil-
rungsbestimnrnn9en hierzu bei Bemessung der Lei- weise gewährt werden. Die Gewährung soll nur
stun9en vom Doppelten des Regelsatzes nach dem versagt werden, soweit dies nach den Lebensver-
Bundessozialhilfe9eselz aus9ehen, tritt an dessen hältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen be-
Stelle das Einfacl1t~ des nach Satz 1 ermittelten Be- sonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten
trages, der in besonders be9ründeten Fällen ange- sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
messen erhöht werden kann. sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente
betragen.
(5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1 ist
das Zeu9nis eines amtlich bestellten Arztes oder (5) Dieᤤ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht
des Vertrauensarztes der zuständi9en deutschen Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern
Auslandsvertretung beizubringen. außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung be-
dingen. Eine Abweichung kann nur im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
§ 64 C
ordnung vorgenommen werden; er kann im Beneh-
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge men mit der zuständigen obersten Landesbehörde
werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszu-
inländische Einkünfte berücksichtigt. zahlen sind.
(2) Die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs (6) Kapitalabfindungen werden nicnt gewährt.
richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß
bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das § 64 d
derzeitige Bruttoeinkommen dem Vergleichsein-
kommen im Aufenthaltsstaat gegenübergestellt (1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet
wird. Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung des sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.
Vergleichseinkommens werden die dem Statisti- (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-
schen Bundesamt zur Verfü~Jung stehenden aint- setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
den, so können mit Zustimmung des Bundesmini- lers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vor-
sters für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen liegen besonderer Gründe unterstellt werden.
gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche
Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versor- (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2
gung besteht nicht. Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt
eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst
§ 64 e
mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des
Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mittei-
(1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 lung bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforde-
bezeichneten Umfang besondere Gründe entgegen, rung ist ausgeschlossen.
kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-
beit und Sozialordnung Teil-Versorgung nach Maß-
gabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden. Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
Bei der Gestaltung der Versorgung sind die gegebe-
nen Besonderheiten, zu denen auch die Möglich- § 65
keiten der Aufklärung des Sachverhalts gehören, zu
berücksichtigen. § 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen- (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,
den. Besondere Gründe im Sinne des Satzes 1 sind wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-
im allgemeinen gegeben, wenn ruhen
a) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs- 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-
beschädigte und Kriegshinterbliebene oder ent- versicherung,
sprechende Sozialleistungen die Leistungen nach 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-
diesem Gesetz oder das Durchschnittseinkom- gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be-
men der gewerblichen Arbeitnehmer des Aufent- stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Un-
haltsstaates das Durchschnittseinkommen der fallfürsorge.
gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bei Inkrafttreten des Dritten An- (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht
passungsgesetzes nicht unerheblich unterschrei- in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-
ten stungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,
oder wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache be-
ruhen.
b) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz
ganz oder teilweise auf eigene Renten anrechnet (3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10
Abs. 1) und auf den Pauschbetrag als Ersatz für
oder Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht inso-
c) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Grup- weit, als
pen von Kriegsopfern in einem Staat aus Grün- 1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entspre-
den, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten ha- chende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
ben, auf Dauer keine Versorgung in dem in § 64 versicherung oder nach den beamtenrechtlichen
Abs. 1 bezeichneten Umfang gewährt werden Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen;
kann.
2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach
(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim- den Vorschriften über die Heilfürsorge für Ange-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- hörige des Bundesgrenzschutzes und für Soldaten
ordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und
entzogen werden, wenn in der Person des Berech- W ehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den landes-
tigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver- rechtlichen Vorschriften für Polizeivollzugsbe-
tretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist amte der Länder bestehen.
vor allem eine Handlung, die gegen die Bundesre-
publik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,
ist, ihr Ansehen zu schädigen. in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die
Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf
§ 64 f des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das
Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht- oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das
lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder- Ruhen endet.
heiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb
des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung be-
dingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zu- Zahlung
lassung durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung. Dies gilt insbesondere für die Be- § 66
gründung von Bescheiden und die Zuziehung Drit-
ter zum Verfahren. (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbe-
trägen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach
(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson- oben abgerundet und monatlich im voraus gezahlt.
derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17 werden tage-
der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein- weise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche ge-
verstanden sind. Das Einverständnis des Antragstel- zahlt.
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1393
(2) Alle Geldleislungen werden kostenfrei auf ein (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen
Konto des Emplangsberechtigten oder eines mit die- und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen
sem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
das der Empfangsberechtigte angegeben hat, über- der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch
wiesen. Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, eines anderen Berechtigten gekannt haben.
sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung
im Postscheckweg an seinem Wohnsitz oder ge- § 69
wöhnlichen Aufenthaltsort. zu zahlen. In besonderen
Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungs- (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die
stelle bar gezahlt werden. Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
Ubertragung, Verpfändung, Pfändung stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden
§ 67 oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.
(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-
Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
schlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis
unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozialhilfe-
gesetzes und § 27 e bleiben unberührt. Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai- behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
senbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge- Unterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-
pfändet werden setzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungsbe-
rechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer § 70
Gemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
von solchen gemeinnützigen Einrichtungen ge- dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
währt wird, denen das Bundesaufsichtsamt für zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
das Kreditwesen die Genehmigung zur Gewäh- gezahlt worden sind.
rung von Darlehen erteilt hat,
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer ge- § 70 a
SP-tzlichen Unterhaltspflicht, (1) Werden Versorgungsbezüge auf ein Konto
3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen,
Unrecht empfangener Versorgungsleistungen, so sind die dadurch entstandenen Forderungen für
die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift der
4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-recht-
Uberweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Gut-
lichen Körperschaft oder Kasse auf Rückerstat-
habens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maß-
tung einer auf gesetzlicher Grundlage gewährten
Leistung, gabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe
der in Satz 1 bezeichneten Forderungen während
5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den des dort genannten Zeitraumes nicht erfaßt; der Be-
Versorgungsberechtigten aus vorsätzlich began- rechtigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß
gener unerlaubter Handlung. die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle (2) Bei Empfängern laufender Versorgungsbezüge
kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen ist Bargeld der Pfändung insoweit nicht unterwor-
Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai- fen, als es dem der Pfändung nicht unterworfenen
senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über- Teil der laufenden Versorgungsbezüge für die Zeit
tragen. von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungs-
(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der termin entspricht.
Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Ubertragung kraft Gesetzes
§ 68
(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind § 71
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug
Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maß-
Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem regel der Besserung und Sicherung in einer Anstalt
Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden, - mit Ausnahme eines psychiatrischen Kranken-
unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben hauses - untergebracht, so geht der Anspruch auf
Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür- Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufsschadens-
sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und und Schadensausgleich bis zur Höhe der bisher ge-
Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen zahlten Bezüge auf die Stelle über, der die Unter-
Betrage zulässig. bringungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
den Vc)rsor~J u n~Jsben!ch tigkn einen Anspruch auf sprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-
Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein oder Waisenbeihilfe.
Anspruch m1f cl ie vorgcnunnten Leistungen. Ent-
sprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen- (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3
oder Waisenbeihilfe. Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-
satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem
(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-
a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe messen sind.
oder Wil.wenbeihilfcberechtigten vorhanden § 71 b
sind, die Hinterbliebenenrente nach diesem Ge-
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-
setz erhalten könnten, folls der Beschädigte oder
gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-
die Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1)
gunusberechtiute für dieselbe Zeit Ansprüche gegen
gestorben würc oder
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-
b) der Ehegülte eines Elternrentenberechtigten lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-
noch lebt und mit diesem bis zum Freiheitsent- rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
zug in hüuslicher G<'mcinschaft gelebt hat. den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,
als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-
In diesen F~i llcn sind die Vt)rsorgungsbezüge an die
sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der
vorgenannlen Angehörigen zu zahlen; ein Teil der
Kostenträger der Krieusopferversorgung auch diese
Versorgungsbezüge bis zur Höhe der Grundrente
Leistungen zu tragen hat.
kann jedoch dem Versoruungsberecbtigten selbst
belassen werden, W(!nn dies der Billigkeit ent-
spricht.
Kapitalabfindung
(3) Die nc1ch /\bs,llz L zu zdhl<~ndcn Versorgungs-
bezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, § 72
das der Bemcssun~J der bis zur Unterbringung ge- (l) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann
zahlten Bezüge zugrunde lag. ltn Fall des Absatzes 2 zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
Satz 1 Buchstabe a sollen die Angehörigen jedoch eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindunu ge-
nicht mehr <::~rhalten, als ib nen zustände, wenn der währt werden.
Beschüdigtc o(for die Witwe an den Folgen einer
Schädigung gPslorlwn wiüe. Leben mehrere Emp- (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
fangsberechti~Jle nicht in hiiuslicher Gemeinschaft, werden
so bestimmt die Vcrwaltungslwhörde die Höhe der 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
Anteile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach eines Wohnunuseigentums nach dem Wohnungs-
diesem Gesetz sind anz1m~cbnen. Im Fall des Absat- eiuentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-
zes 2 Satz l Buchstabe b dürfen die Cesamtbezüge uesetzbl. I S. 175), zuletzt ueändert durch das Ge-
nach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für setz zur Änderung des Wohnungseigentums-
ein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt gesetzes und der Verordnung über das Erbbau-
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. recht vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 910),
(4) Der Rechtsüberg,rng nach Absatz 1 wird mit 2. zur Finanzierunu eines Kaufeinenheimes, einer
Ablauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin- Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeiuentums-
gung erfolut, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo- wohnunu [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des
nats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Zweiten Wohnungsbauuesetzes (Wohnungsbau-
Kenntnis erlangt. Er endet mit Beuinn des Monats, und Familienheimuesetz) in der Fassunu der Be-
in dem der Versorgungsberechtigte entlassen wird. kanntmachung vom 1. September 1965 (Bundes-
Das gleiche gilt für die Zahlung der Versoruunus- gesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt geändert durch
bezüge an die Angehöriuen; diese Zahlung wird so das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-
lange fortgesetzt, bis die Verwaltunusbehörde von reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-
der Entlassung des Versoruungsberechtiuten aus gesetzbl. I S. 3656)], wenn die baldige Ubertra-
der Anstalt Kenntnis erhält. gung des Eigentums auf den Beschädigten sicher-
gestellt wird,
§ 71 a 3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem
(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-
gerichtliche Anordnun~J in einem psychiatrischen wohnberechtiute wirtschaftlich einem Woh-
Krankenhaus, in Fürsorqecrziehunu, in einem Kran- nungseigentümer gleichuestellt ist und das Fort-
kenhaus oder in einer ü hnl i chen Anstalt, so ueht bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der
der nach seinen Uitsächlichen Einkommensverhält- Zwangsversteigerunu nach § 39 des Wohnungs-
nissen festzusetzende~ Anspruch auf Ausgleichs- eigentumsgesetzes vereinbart wird,
oder Elternrente sowie Berufsschadens- und Scha- 4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem
densausgleich auf die Stelle über, der die Unter- als uemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder
bringungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-
den Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf wartschaft auf baldiue Ubereignunu eines Fami-
Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein lienheimes, einer Eigentumswohnung oder einer
Anspruch auf die vorgenc1nnten Leistungen. Ent- Siedlerstelle sichergestellt wird,
Nr. 67 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1395
5. zur Fi ndnzicrunu ci nes eiglmen Bausparvertrages rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
mit einer BauspcJrkasse oder clem Beamtenheim- Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76
stättcnwcrk für die Zwecke des Absatzes 1 und und 77 bewilligt wird.
der Nummern 1 bis 3.
§ 76
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das
Erbbaurecht, clem Wohnungseigentum das Woh- (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-
nungserbbaurecht gleich. rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
§ 73
bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer- (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,
den, wenn wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-
dungszeitraums vereitelt worden ist.
1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung
das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht zu- (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
rückgelegt hat, zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-
2. cler Versorgungsanspruch anerkannt ist, dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin- wichtige Gründe vorliegen.
dungszeitraums die Rente wegfallen wird,
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge- § 11
währ besteht.
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise schränkt sich nach Ablauf des
nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt ersten Jahres auf
werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres gestellt
wird. zweiten Jahres auf
82 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 74
dritten Jahres auf
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
zur liöhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine
vierten Jahres auf
Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
innerhalb des Abfinclungszeitraums zu erwarten,
so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu- fünften Jahres auf
grunde gelegt werden, die der zu erwartenden Min- 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
derung der Erwerbsfähigkeit entspricht. sechsten Jahres auf
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
von zehn Jahren zustehende Grundrente be- siebten Jahres auf
schränkt. Als Abfindungssumme wird das Neun- 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
fache des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden achten Jahres auf
Jahresbetrages gezc1hlt. Der Anspruch auf die Be- 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
züge, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt
neunten Jahres auf
für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo-
11 vom Hundert der Abfindungssumme.
nats, der auf clen Monat der Auszahlung folgt.
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
§ 75 lung der Abfindungssumme folgenden zweiten Mo-
nats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des dungssumme zurückgezahlt worden ist.
Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in
der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als- (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
baldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau- eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbau- dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu
rechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungs-
Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß zeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen
die Veräußerung und Belastung des mit der Kapital- Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Ab-
abfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärk- findungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zu-
ten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigen- rückgezahlt wird.
tums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme le-
Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der ben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge
zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Monats wieder auf.
Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Er-
suchen der zuständigen Verwaltungsbehörde. § 78
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist
gemacht werden, daß die Einl.rc1gung einer Siehe- ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-
1~{96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
kommc•rHlcr l{dr,1<J dn (;<dd, V✓ crl.J)dpiPn:n und For- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um
d<·r Pf ;i11dunq 11iclll 111llc•rworfon. Ansprüche nach diesem Cesetz handelt, die nicht
auf einer Schädigung beruhen.
§ 78 a
(1) Eine l<iipiL,ili!blindunq kdnn dUch Witwen mit § 81 b
Anspruch auf R<'.ntc oder Witwc:nbeihilfe (§ 48) und IIat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere
E}iegatlen Vcrschollcnpr (§ :i'.l 1\bs. 1) g(~währt wer- Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
den. Die Vors eh ri ftpn der §§ T2 bis HO gelten ent- gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
sprechend. ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
(2) Schlidlt t!ine ab~Jdund<)ll(! Witw<! erneut eine rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
Ehe, so ist nach der Ehesch l idhmg die Abfindungs- verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung
summe insow<!il zurückzuzahlen, als sie die Ge- verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
samtsumme der bis i'.U ihn~r Wi<~derverheiratung er- fang zu. ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Sat-
loschen ~Jf!W<:S<:rH111 V<~rsor~J u ngsbpz(ige übersteigt. zung oblagen.
Auf den zurückzuz;dllend('.tl B<:I rag ist die Abfin-
dun~J nach § 4/4 dn·1.un,chn<·r1. Si(dlt sich heraus, daß
der Vcrscholl<~ll(' noch l<·ht, :-;,) ist die Abfindung in- Ausdehnung des Personenkreises
soweit zunickzu1.,d1!en, ,ils si<· diP Summe der (-'!r-
losclwn<:n Vc:rs(Jrqun~J.slw1.1irw Libcrsleigt, die bis
§ 82
zur Rückkd1 r dPs V<~rschol lcn('JJ nach diesem Ce-
setz nnd dem Ce:sdz iillcr die UnLerlwll.sbeihilfe für (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden
J\ngchürige von l<rjc(JsrJd<11HJ<·nen in der Fassung auf
d<~r Bckdnn l111<1cli unq vorn 1H. Mii rz 1964 (Bundes-
gc:selzbl. 1 S. 11 B) zu 1/.c1!ilen wiirc:11. 1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben
Leistungen zuerkannt worden waren
§ 79 a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Er-
(wcqqef dllcn) satz der durch den Krieg verursachten Perso-
nenschäden (Kriegspersonenschädengesetz)
vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in
§ 80
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. De-
Kapitalabfindun~Jcn, die bis zum 9. Mai 1945 ge- zember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533)
währt worden sind, bewirken keine Kürzung der
oder
nach dies<'m Ccsef;1. fcstge:stellten Renten.
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den
Ersatz der durch die Besetzung deutschen
Reichsgebiets verursachten Personenschäden
Schadenersatz, Erstattung
(Besatzungspersonenschädengesetz) vom
17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der
§ 81
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
Erfüllen Personen die Vornussetzungen des § 1 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103);
oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,
die dieses Cesetz für un wendbcJr erklären, so haben 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
sie wegen einer Sclüidigung uegen den Bund nur gesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis
die auf diesem (~Psetz beruhenden Ansprüche; je- 31. März 1939 in Spanien auf republikanischer
doch finden die Vorscbrifl.c:n der beamtenrecht- Seite gekämpft und dabei durch Unfall oder
lichen Unfallfürsorge, das Cc~sct.z über die Erwei- Kampfmitteleinwirkung eine gesundheitliche
terte Zulassung von Schdd()ncrsatzansprüchc~n bei Schädigung erlitten haben, sowie deren Hinter-
Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 bliebene, wenn der Beschädigte oder seine Hin-
(Reichsgeselzbl. I S. 674), gei:inclert durch das Unfall- terbliebenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
versicherungs-Neuregelungsqesetz vorn 30. April Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1963 (Bundesgeselzbl.l S.241), und § 181 a des haben.
Bundesbeamtengesetzes Anwend tmg.
(2) Versorgung nach diesem Cesetz kann auch an
§ 81 a Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebe-
nengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-
(1) Soweit dt)Jl VE~rsor{JunnsberechUgten ein ge-
zugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die
dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-
steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gel-
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung tenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des
von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie
bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie- aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versor-
derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An- gung gegen das Land, das die Dienstpflicht gefor-
spruchs kann nicht zum Nacht(:il des Berechtigten dert hat, haben und diesen Anspruch verwirklichen
geltend gemacht werden. können.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1397
J\,11ssch!uB der Anrechnung SchlußvorschriHen
von Versor~,rtrngshezUgen auf das Arbeitsentgelt
§ 90
§ 83
(1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungs-
Bei der lkrni)ssun~J des ;\ rlwitsenlgelts von Be- gesetz ändert, zu einer Änderung laufend gewährter
schii ftigle n, die V ('.rsur~1u11qslwzüge nc1ch diesem Versorgungsbezüge und Ubergangsgelder, so sind
C~esdz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum diese von Amts wegen neu festzustellen.
Nachteil des ß<)sc:hüftigt<~n berücksichtigt werden;
insbesondere ist es unzul;i~;sig, die Versorgungs- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
bezü~Je qanz odPr 1.eilwPisP auf das Entgelt anzu- aus einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur
rechnen. Das 9ilt auch für Lc·islungen, die mit Rück- auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
sicht auf eine frühere T/iliqk()it erbracht werden eines Jahres nach Verkündung des Änderungs-
oder zu erbringen w~iren. gest~tzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
Wirksamwerden der entsprechenden Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes, frühestens mit dem
Ubergangsvorschriften Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Vor-
aussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit demsel-
§ B4 ben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst auf
( wc~qqd<1 l le11) Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung
festgestellt werden können und der Antrag binnen
§ B5 eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverord-
nung gestellt wird.
Soweit nuch bisllcri</<'ll V('fsorounqsrechtlichen
Vorsch rift<:n üL,c'.r d i<'. Frdqc dc:s ursüchlichen Zu- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
sc1mmenh,rnqs ('i1wr Ccs1111dhcil.sstönmg mit einer wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege
Sd1J.digunu im Sinne d()S § l ('.nlschieden worden des Härteausgleichs gewährt wird.
ist, ist die Ilnlsch<·id,inq c1ur_li nucl1 diesem Gesetz
rechts verbind Ii d1.
§ 91
§§ 86 bis B8
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(we~rnddlkn) wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Härteausgleich
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
machen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-
§ 89
lauts beseitigen.
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
schriften dieses Gesetzes besondere Härten erge- § 92
ben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
werden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) DPr Bt1ndPsministcr für Arbeit und Sozialord- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nung kann dc>r Cc>wüluung von liärteausgleichen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
clllgemein zustimmen. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1398 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Juni 1975
Auf Grund
des § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 27
des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),
der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 685), ·
des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Zuständigkeitslockerungs-
gesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) und
des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, bei Minderjähri-
gen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
2.1. Folgende Verweisungen auf Vorschriften des Strafgesetzbuches werden wie folgt ersetzt:
,,§ 37" durch ,,§ 44";
,,§ 42 m" durch ,,§ 69";
,,§ 42 n Abs. 1 Satz 2" durch ,,§ 69 a Abs. 1 Satz 3";
,,§ 42 n Abs. 7" durch ,,§ 69 a Abs. 7";
,,§ 42 o Abs. 1" durch ,,§ 69 b Abs. 1";
,,§ 74" durch,,§ 53".
2.2. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
,,k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97 und 100 des Jugend-
gerichtsgesetzes und deren Widerruf;".
2.3. In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
,,3 a. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-
prozeßordnung wegen einer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenver-
kehr began9enen Tat, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Wei-
sungen,".
Nr. G7 - TiJg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1399
2.4. /\bs,llz 2 Nr. 2 erhült folw!nde Fassung:
„'.2. c1bwcid1cnd von 1\bsatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach
§ 25 J\ bs. 4 und 5 der Arbeitszeitordnung und § 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über
d i<) A rlwi ls:,,.ci I in Bi:ickereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. :i'.21), zu ldzl ~Jo.Jndert durch Artikel 242 des. Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vorn 2. Mürz J 974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)."
3. § 1J il wird wie Jol~Jf. gei:indert:
3.1. In Absatz l wird folgender Salz 4 eingefügt:
,,Bei Entsc:heidun~JPn der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-
prozeBord n1111q bc~q i nn L die Frist. mit dem Tage der Entscheidung."
3.2. Der bishcriqc S,dz 4 in Ahsiltz 1 wird Satz 5.
3.3. Absc1lz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
3.3.l. ln Buchsli_llw c W(~rden die Worte „Entlassung zur Bewährung angeordnet" durch die
Wor1(• "Vol lsl n·ck Ull(J de~; Restes zur Bewährung ausgesetzt" ersetzt.
3.3.2. Polqc)rHl(\t H1Hh:;i<1h1) d wird eingefügt:
,,d) bei [(nlsclwidwHJCn der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Straf-
prozcßonlnunq, ".
3.4. In J\hst1Lz 2 Nr. 2 Buc:hsti1bc c wird die Verweisung,,§ 37" durch,,§ 44" ersetzt.
3.5. Ab~,dl.z :; <!rsll)r I L1lhi,di·1. ,~rhält folgende Fassung:
„Ein lr<1qu IHJCn von s!.rafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen
von Strale abqc:,(:lwn worden ist oder das Gericht das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 der
Strn I prozcßurd II u nq ei ll\Jl~steJlt hat, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Ent-
sdieid u nqen, dC'r Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153 a
der Slrdfprozd)ordi1t1ng und der vcrwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ord-
ll unqsw id rigkei (!!11; ".
3.6. Nc1ch 1\bst1lz (i wird folgender l\bsatz 6a eingefügt:
,, (G iJ) Ein l.ragunqen von En l.scheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach
§ 153 a der Strnfprozeßordnung sind zu tilgen, wenn wegen Nichterfüllung der Auflagen
oder Weisungen dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder dem gerichtlichen
Verfdhren Fort9ang gegeben worden ist."
·4, In§ 13b Abs. 1 S,:ltz 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2 c1. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft, durch die ein nach
§ 153 a der Strafprozeßordnung vorläufig eingestelltes Verfahren wegen Nicht-
erfüllun~J der Auflagen oder Weisungen fortgesetzt wird,".
5. In § 14 Abs. 3 Sc1tz 2 werden die Worte „5 Jahren" durch die Worte „2 Jahren" ersetzt.
6. § 15 c Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
,,Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vor-
läufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen
11
Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
7. In§ 23 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
,, (5) Für Tankfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung zur Beförderung gefährlicher
Güter im Sinne der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefohrgutVStr) geeignet sind und die der Fahrzeughalter hierfür verwenden will, darf
das amtliche Kennzeichen nur zugeteilt werden, wenn die besondere Zulassung nach
§ 6 Abs. l GefohrgutVStr erteilt ist. 11
8. § 44 Abs. 3 erhtilt folgende Fassung:
,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personenkraftwagen darf die vom ziehenden
Fahrzeu~r aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert der je-
weiligen Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen.
Wc~der die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller
des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden.
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf die danc1ch zu beachtenden Stützlasten muß an gut sichtbarer Stelle hingewiesen
werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige
Stützlc1st sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und dessen
höchstzulässige Stützlast."
9. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
10. § 47 erhält folgende Fassung:
,,§ 47
Abgase und ihre Ableitung
(1) Krnflführzcuge mit Fremdzündungsmotor, auf die sich die Anlage XIV bezieht,
müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens bei verschiedenen Betriebszuständen den
Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ I und hinsichtlich der Kurbelgehäuse-
entlüftung den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III entsprechen. Sie
müssen ferner hinsichtlich ihres Gehalts an Kohlenmonoxid im Abgas bei Leerlauf im
Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis den Anforderungen der Anlage XIV
über die Prüfung Typ II, sonst der Anlage XI genügen.
(2) Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor), auf die sich die
Anlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe im Abgas
den Vorschriften der Anlage XV entsprechen.
(3) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder
nach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein;
sie müssen so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere
nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die
hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen."
11. § 53 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7 a und 7 b eingefügt:
,, (7 a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie
sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7 b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaft-
lichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein."
12. In § 53 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils die Worte „2,5 t" durch die Worte „2,8 t"
ersetzt.
13. In§ 57 b Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach § 57 a Abs. 1" ein Komma sowie die
Worte „mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (ABI EG
Nr. L 164 S. 1)" eingefügt.
14. In § 69 a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Stützlast von Anhängern" durch die Worte
,,Stützlast von Fahrzeugen" ersetzt.
15. § 69 b wird wie folgt geändert:
15.1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften".
15.2. Die Worte „nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung bestraft" werden durch die
Worte „nach§ 25 der Arbeitszeitordnung" ersetzt.
16. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
16.1. Vor der Ubergangsvorschrift zu § 14 a (DDR-Fahrerlaubnis) wird folgende Ubergangs-
vorschrift. eingefügt:
,,§ 14 Abs. 3 Satz 2 (Geltungsdauer der Bescheinigung über Sonderführerscheine)
Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt eine Frist von 5 Jahren nach dem Ausscheiden
aus dem Kraftfahrdienst, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 · vor dem
1. Mai 1975 ausgestellt worden ist."
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1401
16.2. Die Ub(~r~Jcingsvorschriften zu § 44 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:,
,, § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlasten)
tritt in Kraft
1. am 1. April 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr gekommenen
Anhänger und
2. am 1. Januar 1977 für andere Anhänger und für Personenkraftwagen."
16.3. Die Ubergangsvorschriften zu § 47 erhalten folgende Fassung:
,,§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen
Betriebszuständen) treten in Kraft am 1. Oktober 1975 für die von diesem Tage an
· erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
Für Kraftfahrzeuge, die
1. vom l. Ok tob er 1971 an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
2. vom 20. April 1973 an auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
bis zum 30. September 1975 erstmals in den Verkehr kommen, gilt die Anlage XIV in
der vor dem 21. Juni 1975 geltenden Fassung.
Kraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli 1972
geltenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Anlage XIV über die Prüfung III (Kurbelgehäuseentlüftung)
gelten für Kraftfahrzeuge, die
1. vom 1. Oktober 1970 an auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
2. vom 20. April 1973 an auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
erstmals in den Verkehr kommen.
Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf Anlage XII in der vor dem 20. Juli 1972 gel-
tenden Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vorschriftsmäßig.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Gehalts
im Leerlauf)
treten in Kraft am 1. Oktober 1976 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1970
bis zum 30. September 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt die Anlage XIV
in der vor dem 21. Juni 1975 geltenden Fassung.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung des CO-Gehalts im Leerlauf)
gelten
1. für die vom 1. Juli 1969 an erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge,
2. ab 21. Juni 1976 für die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommenen
Kraftfahrzeuge und
3. außerdem im Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für die vom 1. Juli 1969
bis zum 30. September 1970 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge.
§ 47 Abs. 2 und Anlage XV (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Diesel-
motoren)
treten in Kraft am 1. Januar 1977 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge."
17. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:
17.1. Der Klammerzusatz nach den Worten „Anlage XIV" erhält die Fassung ,,(§ 47 Abs. 1)".
17.2. In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können
auch andere Prüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall feder-
führend; Antrag und Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen."
1402 Bundesgesetzblatt, Jc1hrgang 1975, Teil I
17.3. /\r1 h<1rHJ I wird wie f ol[Jl geändert:
17.3.1. Numm('r '.L2.1.1.4 <~rhctlt. folgende Fassung:
,,].2. l .1.4. Vorbdldltlich der Bestimmungen wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Bei
jeder Prüfung müssen die ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid und Kohlen-
wasserstoffen unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für
dc1s jeweilige Bezugsgewicht angegeben sind:
Kohlenmonoxid Kohlenwasser-
Bezugsgewicht stoffe
g/Prüfung g/Prüfung
Pr
kg L1 L2
Pr 750 80 6,8
750 <Pr~ 850 87 7,1
850 < Pr S 1 020 94 7,4
1 020 <Pr~::; 1 250 107 8,0
1 250 < Pr 1 470 122 8,6
l 470 < Pr S 1 700 135 9,2
l 700 < Pr S 1 930 149 9,7
l 930 < Pr 2 150 162 10,3
2 150 < Pr 176 10,9
3.2.1 .1.4.1. Bei jedem der unter 3.2.1.1.4 genannten Schadstoffe darf jedoch eines der drei
gemessenen Ergebnisse den vorstehend für das Bezugsfahrzeug zulässigen
Grenzwert um nicht mehr als 10 0/o überschreiten, falls das arithmetische Mittel
der drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zu-
lässigen Grenzwerte bei mehreren Schadstoffen überschritten, so dürfen diese
Dberschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschie-
denen Prüfungen auftreten."
17.3.2. Nach Nummc-•r ].2.1.1.4 wird folgende Nummer 3.2.1.1.5 eingefügt:
,,3.2.1.1.5. Die Zahl der unter 3.2.1.1.4 vorgeschriebenen Prüfungen wird unter den nach-·
stehend fest~Jelegten Bedingungen verringert; dabei bezeichnet V1 das Ergeb-
nis der ersten Prüfung und V2 das Ergebnis der zweiten Prüfung Jedes der
unter Punkt 3.2.1.1.4 genannten Schadstoffe.
3.2. l .1.5.1. Es wird nur eine einzige Prüfung durchgeführt, falls bei den beiden genann-
ten Schadstoffen V1 0,70 L ist.
3.2.1.1.5.2. Es werden nur zwei Prüfungen durchgeführt, falls bei den beiden genannten
Schadstoffen V1 •' 0,85 L ist, jedoch bei mindestens einer der Schadstoffe
V1 > 0,70 List.
Uberdies muß bei jedem der genannten Schadstoffe V2 den Bedingungen
V1 + V2 l,70 L genügen."
17.3.3. Nummer 3.2.1.2.2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Diese Vorschrift ist nach den in Anhang IV enthaltenen Angaben unter allen Betriebs-
bedingunrJen zu überprüfen, die sich aus der Betätigung der verschiedenen, dem Benutzer
zugänglichen Regelorgane ergeben."
17 .3.4. Die Nummern 3.2.2, 3.2.2.1 und 3.2.2.1.1 werden gestrichen.
17.3.5. Nach Nummer 3.2.1.3.3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. /\ USDEHNUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS
4.1. KraJtfährzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten
Die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugtyps darf auf die Kraftfahrzcu9-
typen, die sich vorn zugelassenen Typ nur durch das Bezugsgewicht unter-
scheiden, unter den nachstehenden Bedingungen ausgedehnt werden.
Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1403
4.1.1. Die Betriebserlaubnis darf auf Kraftfahrzeugtypen ausgedehnt werden, deren
Bezugsgewicht lediglich bewirkt, daß unmittelbar benachbarte äquivalente
Schwungmassen benutzt werden.
4.1.2. Führt das Bezugsgewicht des Kraftfahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der
Betriebserlaubnis beantragt wird, zur Verwendung eines Schwungrades, das
ein höheres Schwungmassenäquivalent erzielt als das Schwungrad, das dem
bereits genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, so ist die Ausdehnung der Be-
triebserlaubnis zu genehmigen.
4.1.3. Führt das Bezugsgewicht des Kraftfahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der
Betriebserlaubnis beantragt wird, zur Verwendung eines Schwungrades, das
ein niedriges Schwungmassenäquivalent erzielt als das Schwungrad, das dem
ben~i ls genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, so ist die Ausdehnung der Be-
triebserlaubnis zu genehmigen, wenn die bei dem bereits genehmigten Fahr-
zeugtyp erreichten Schadstoffmengen die Grenzwerte, die für den Fahrzeug-
l yp, für den die Ausdehnung der Betriebserlaubnis beantragt wird, zulässig
sind, nicht überschreiten.
4.2. Krn ftfahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen
Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf unter den nach-
stehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich
von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzungsverhältnisse
unterscheiden:
4.2.1. Für jedes Ubersetzungsverhältnis, das bei der Prüfung des Typs I benützt wird,
V2-V1 ·
ist das Verhältnis E = - - - - zu ermitteln;
0
V1
hierbei bezeichnen V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1000 U/min zuge-
ordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeug-
typs, für den die Ausdehnung beantragt wird.
4.2.2. Falls jedes Verhältnis E :S: 5 °/o ist, so ist die Ausdehnung durch Wiederholung
der Prüfungen des Typs I zu genehmigen.
4.2.3. Ist für mindestens ein Verhältnis E > 50/o und für jedes Verhältnis E:::;: 100/o,
so sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem
Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller vorbehaltlich der Zu-
stimmung der zuständigen Genehmigungsbehörden auswählen kann. Das Prüf-
protokoll ist dem Technischen Dienst zu übergeben.
4.3. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten und verschiedenen Ge-
samtübersetzungsverhältnissen
Die für einen Kraftfahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf auf Fahrzeug-
typen, die sich vom genehmigten Typ nur durch das Bezugsgewicht und durch
das Gesamtübersetzungsverhältnis unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn
die Vorschriften nach 4.1 und 4.2 eingehalten werden.
4.4. Hinweis
Sind für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps die Vorschriften nach 4.1
bis 4.3 zugrunde gelegt worden, so darf diese Betriebserlaubnis nicht auf
andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden."
17.3.6. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. UBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
5.1. Die Prüfung der Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung
der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor erfolgt in der Regel an
Hand der in der Mitteilung in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erfor-
derlichenfalls auf Grund der unter 3.2 genannten Prüfung der Typen I, II und
III oder einiger dieser Prüfungen.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5.1.L Pür die Kontrolle der Ubereinstimmung hinsichtlich der Prüfung Typ I
folgendes:
5.1.1.1. Ein aus der Serie entnommenes Fahrzeug ist der Prüfung nach 3.2.1.1 zu unter-
ziehen. An Stelle der Grenzwerte nach 3.2.1.1.4 gelten jedoch folgende Grenz-
werte:
Kohlenwasser-
Bezugsgewicht Kohlenmonoxid stoffe
Pr g/Prüfung
kg
L1 L2
Pr~ 750 96 8,8
750 <Pr~ 850 105 9,3
850 <Pr$ 1 020 112 9,6
1 020 <Pr~ 1 250 129 10,4
1 250 <Pr~ 1 470 146 11,1
1 470 <Pr~ 1 700 162 11,9
1 700 <Pr~ 1930 178 12,6
1 930 <Pr~ 2 150 195 13,3
2 150 < Pr 211 14,1
5.1.l.2. Entspricht das entnommene Fahrzeug nicht den Vorschriften nach 5.1.1.1, so
steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie
entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das ursprüng-
lich geprüfte Fahrzeug enthalten muß. Der Hersteller bestimmt die Größe der
Stichprobe. Die Fahrzeuge sind, mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen
Fahrzeugs, nur einer Prüfung des Typs I zu unterziehen.
Das für das ursprünglich geprüfte Fahrzeug zu berücksichtigende Ergebnis ist
das arithmetische Mittel der Ergebnisse der drei an diesem Fahrzeug durch-
geführten Prüfungen des Typs I. Dann werden für jedes luftverunreinigende
Gas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse
sowie die Standard-Abweichung S 1 ) der Stichprobe ermittelt.
Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung
erfüllt ist:
L zulässiger Grenzwert nach 5.1.1.1 für das jeweilige Gas;
k statischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle ange-
geben ist:
nl 2
1
3
1
4 1
5
1
6
1
1 1
8
1
9 1
10
kl 0,973
1
0,613
1
0,489
1
0,421
1
0,316 1
0,342
1
0,311
1
0,296
1
0,279
nl 11 1
12
1
13
1
14
1
15
1
16 1
11
1
18 1
19
kl 0,265
1
0,253
1
0,242
1
0,233
1
0,224
1
0,216
1
0,210
1
0,210
1
0,198
. 0,860
Wen n n 20 wird k ·
-
::::_>
' = Vn
5.1.2. Wird eine Prüfung Typ II oder Typ III an einem der Serie entnommenen
Fahrzeug durchgeführt, so sind die Vorschriften nach 3.2.1.2.2 und 3.2.1.3.2
einzuhalten.
5.1.3. Abweichend von den Vorschriften nach 2.1.1 des Anhangs III darf der mit der
Prüfung auf Ubereinstimmung der Produktion beauftragte technische Dienst im
Einvernehmen mit dem Hersteller die Prüfungen Typ I, II und III bei Fahrzeu-
gen mit einer Laufleistung von weniger als 3000 km durchführen."
,. ,,(x - i)2 . _ _ . . . .
1) S2 = L.. ~ • wobei x ern beliebiges der n Emzelergehmsse 1st.
Nr. G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1405
17.4. /\nlldn~J H wird wir· lolqt ~Jeündert:
17.4.1. Nummer 1.4 erhülL folqende Pc1ssung:
,, 1.4. Zahl und /\nordnunq der Zylinder:
17.4.2. Tn dc)n Nmnrnern 3.2.1.3.1 bis 3.2.1.3.5
werden die Worte „Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz 1 ) 2 )"
durch die Worle „Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz sowie
A nqd be der Crcnzeinstellun~Jen, die zur Einhaltung der Kurve erforderlich sind 2)" ersetzt
17.5. Anhang IJT wird wje folgt geändert:
17.5.1. Nummer 4 .1.4 erhült folgende Fassung:
,,4.1.4. f~s ist zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung der Bremse für andere
Zwisdwnbedingungen zwischen Leerlauf und größter Geschwindigkeit des
Fahrzyklus gilt. Erforderlichenfalls ist eine gemittelte Einstellung zu wählen."
17.5.2. Nummer 5.3 erhült folgende Fassung:
,,,5.3. Beüil.iqung der Starterklappe
5.3.1. J fonds!Mterklappe
Die Starlerklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar
~Jrunds~Hzlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h im ersten
Fahrzyklus. Ist diese Vorschrift nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt der
tatsüchlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren zur Verstel-
l unq der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen.
5.3.2. 1\ utomatische Starterklappe
Ist das FahrzelJg mit: einer automatischen Starterklappe ausgerüstet, so muß
diese nach Angaben des Herstellers über die Einstellung und den kick-down
ncich Kaltstart bedient werden. Ist der Zeitpunkt für den kick-down nicht ange-
qehen, so muß der kick-down 13 Sekunden nach Anlaufen des Motors betätigt
werden."
17.5.3. In Nummer 6.2.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Wird wegen der Beschaffenheit der Gasauffangeinrichtung des Beutels keine vollständige
Mischunq der während der Prüfung emittierten Gase erreicht, so müssen diese vor der
Analyse z.B. mit Hilfe einer Umwälzpumpe gemischt werden."
17.5.4. In Nummer 7.1 erhält die Definition für PH" folgenden Wortlaut:
11
"Partialdruck dl!S Wasserdampfes in Millimeter Hg."
17.6. Anhang IV wird wie folgt geändert:
17 .6.1. Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
"1.2. Die Prüfung Typ II muß unmittelbar nach dem vierten Fahrzyklus der Prüfung
Typ I bei Motorleerlauf ohne Verwendung der Kaltstarteinrichtung durch-
geführt werden. Unmittelbar vor jeder weiteren Messung des Kohlenmonoxid-
gehalts ist ein Fahrzyklus der Prüfung Typ I nach 1.1 Anhang III durch-
zuführen."
17.6.2. Nach der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
II 1.5, Leerlaufeinstelleinrichtungen
1.5.1. Begriff sbes timm ung
Leerlaufeinstelleinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Teile, mit denen
Motorleerlaufbedingungen geändert werden können und die schon mit den in
1.5.1.l beschriebenen Werkzeugen betätigt werden können. Insbesondere gel-
ten nicht als Leerlaufeinstelleinrichtungen Einrichtungen zur Einstellung des
Kraftstoff-Luftgemisches, vorausgesetzt, daß zu ihrer Verstellung die Siche-
rungsteile entfernt werden müssen, die normalerweise jeden Eingriff von
Nichtfachleuten verhindern.
1.5.U. "\:\Terkzeuge, die für die Betätigung der Leerlaufeinstelleinrichtungen verv1en-
det werden können: Schraubenzieher (für Schlitz- und Kreuzschlitzschrauben},
Schlüssel (Ringschlüssel, Gabelschlüssel oder einstellbare Schraubenschlüssel),
Zangen, Sechskantstiftschlüssel.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1.5.2. Ermittlung der Meßpunkte
1.5.2. l. Zu Beginn ist eine Messung unter den bei der Prüfung Typ I verwendeten
Ei nstc 11 bedingungen durchzuführen.
1.5.2.2. Für _jede kontinuierlich zu regelnde Einstelleinrichtung ist eine ausreichende
Zahl kennzeichnender Stellungen zu bestimmen.
1.5.2.3. Der Gehalt an Kohlenmonoxid in den Auspuffgasen muß in allen möglichen
Stellungen der Einstelleinrichtungen gemessen werden; bei kontinuierlich zu
regelnden Einstelleinrichtungen sind jedoch nur die nach 1.5.2.2 bestimmten
Stellungen zu berücksichtigen.
1.5.2.4. Dds Ergebnis der Prüfung Typ II ist als befriedigend zu betrachten, wenn eine
der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
1 ..5.2.4.1. Die nach 1.5.2.3 gemessenen Werte überschreiten den Grenzwert nicht.
1.5.2.4.2. Der l föchslwert, der festgestellt wird, wenn eine der Einstelleinrichtungen kon-
tinuierlich verändert wird, während die übrigen Einstelleinrichtungen unver-
ändert bleiben, überschreitet den Grenzwert nicht; diese Bedingung muß bei
allen Einstellmöglichkeiten der nicht kontinuierlich geregelten Einstelleinrich-
tungen erfüllt sein.
1.5.2.5. Die möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen sind begrenzt:
1.5.2.5.1. einerseits durch den höheren der beiden folgenden Werte: die niedrigste
Motordrehzahl im Leerlauf; die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl
abzüglich 100 Umdrehungen/Minute;
1.5.2.5.2. andererseits durch den niedrigsten der drei folgenden Werte: die höchste
Motordrehzahl, die durch Einwirkung auf die Leerlaufeinstellrichtung zu er-
reichen ist; die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl zuzüglich 250 Um-
drehungen/Minute; die Einschaltdrehzahl der automatischen Kupplungen.
1.5.2.6. Darüber hinaus dürfen Leerlaufeinstellungen, die einen einwandfreien Betrieb
des Motors nicht gestatten, nicht als Meßpunkte gewählt werden. Insbesondere
sind bei Motoren mit mehreren Vergasern alle Vergaser gleich einzustellen."
17.7. Anhang V wird wie folgt geändert:
17.7.1. Nach Nummer 4.7.7 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
,,5. AL TERNA TIVPRUFVERFAHREN
5.1. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn für jede der in 2.2 festgelegten
Betriebsbedingungen nachgeprüft worden ist, ob das System zur Rückführung
bzw. zur Kurbelgehäuseentlüftung geeignet ist, die gesamten Gase, die aus
dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre gelangen könnten, wieder anzusaugen.
5.2. Die Vorschriften nach 2 und 4.7 gelten auch für dieses Verfahren.
5.3. Vorschriften für die Durchführung der Prüfung.
5.3.1. Allgemeines Verfahren
5.3.1.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.
5.3.l.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist an der Offnung für den Olmeßstab zu mesen.
Die Druckmessung ist mit einem Schrägrohrmanometer mit Wasserfüllung
durchzuführen.
5.3.1.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in 2.2 festgelegten
BetriE~bsbedingungen der im Kurbeigehäuse ge:r_nessene Druck den atmosphäri-
schen Druck während der Messung überschreitet.
5.3. l .4. Uberschrefü~t der Kurbelgehäusedruck bei einer der in 2.2 festgelegten Be-
triebsbedingungen den atmosphärischen Druck, so ist auf Verlangen des Her-
stellers die in 5.3.2 bestimmte zusätzliche Prüfung durchzuführen.
5.3.l.5. Bei der Prüfung nach dem beschriebenen Verfahren ist der Kurbelgehäuse-
druck auf ± 1 mm Wassersäule genau zu messen.
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1407
5.3.2. Verfahren der zusätzlichen Prüfung
5.3.2.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des Motors sind unverändert zu lassen.
5.3.2.2. An der Offnung für den Olrneßstab ist ein für die Kurbelgehäusegase undurch-
lässiger, weicher· Beutel mit einem Fassungsvermögen von etwa fünf Litern
anzubringen. Dieser Beutel muß vor jeder Messung leer sein.
5.3.2.3. Der Beutel ist vor jeder Messung zu verschließen. Bei jeder der in 2.2 bestimm-
ten Betriebsbedingungen ist er für die Dauer von fünf Minuten mit dem Kur-
beigehäuse zu verbinden.
5.3.2.4. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn bei keiner der in 2.2 bestimmten
Betriebsbedingungen eine sichtbare Füllung des Beutels eintritt.
5.3.3. Hinweis
5.3.3.1. Ist der Motor so konstruiert, daß die Prüfung nach 5.3.1 und 5.3.2 nicht mög-
lich ist, so sind die Messungen nach 5.3.2 mit folgenden Änderungen durch-
zuführen:
5.3.3.2. Vor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rück-
führung der Gase dienen;
5.3.3.3. der Beutel ist an eine geeignete Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druck-
verlust hervorrufen darf, an der Rückführung des Kurbelgehäuseentlüftungs-
systems unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor anzuschließen."
18. Nach Anlage XIV wird die Anlage XV in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtlichen Fassung angefügt.
Artikel 2
(1) In dem Verkehrszentralregister werden auch die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ergangenen Entscheidungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaft nach § 153 a der Strafprozeß-
ordnung erfaßt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen sind dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Die
§§ 13 a, 13 b und 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind anzuwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes
vorn 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1975
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage XV
(§ 47 Abs. 2)
Anhang
Harmonisierte Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Kompressionszündungsmotoren) zum Antrieb von Fahrzeugen
Allgemeines
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge
mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor), die mindestens vier Räder und eine bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschi-
nen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
(2) Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Nr. 3.3 und Anhang X Nr. 8 ist die
Abgasprüfstelle beim Rheinisch--Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Es-
sen, Langemarckstraße 20.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 können auch
andere Prüfstellen prüfen. Der Technische Dienst ist auch in diesem Fall federführend; Antrag
und Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.
(3) Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach An-
hang X auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem
Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften zu übersenden.
(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a
Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durch-
führung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang X nachweist.
Nr. G7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1409
Anhang I1)
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptions-Koeffizienten,
Vorschriften und Prüfungen, Obereinstimmung der Fertigung
(1.)
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
(2. l.)
2.2. ,,Fa}irzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem
Motor" Krnflfohrz<~uge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;
solche Unterschiede können insbesondere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors
nach Anhang II sein;
2.3. ,,Dieselmotor" ein Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung" arbeitet;
2.4. ,,Kc1 Hsldfl.<)inrichtung" eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelie-
ferte Brennsl.oflrnenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des
Motors zu erleichtern;
2.5. „ Trübungsmeßqeri:it" ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der vom
Filhrzenq ernittierlc~n Auspuffgase stetig zu messen.
3. Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Fahrzeughersteller oder seinem
Beauftragten einzureichen.
3.2. Dem A ntraq sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
3.2.1. Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält,
3.2.2. Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3. Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in das zu genehmi-
gende Pc1hrzeug sind dem für die Durchführung der Prüfungen nach Nr. 5 zuständigen
Tecbnischen l)jensL zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung
jedoch, wenn der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst dies
zulüßt., an <:incrn Pahr?.eug durchgeführt werden, das für den zu genehmigenden Fahrzeug-
typ reprüsen tati v ist.
3.A. Betriebserlaubnis
Dem Formblc1U für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem ::-V1uster
des J\nhimgs X beizufügen.
4. Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
(4.1.)
(4.2.)
(4.3.)
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Anlage genehmigten Typ entspricht, ist sicht-
bar und ari gut zugünglicher Stelle, die im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach
Anbcmg X ,mzu~Jeben ist, ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des
Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis wäh-
rend der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in m·- 1 , und der bei
der Genehmigung nach dem in Nr. 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren fest-
gestellt wurde.
4.5. Das Kennzeichen rnuß deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6. Anhang IX zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.
1) Der Wortlaut der Anhiinqe entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die
Cliederung in Punkte die gleiche; lentspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Anlage, so wird
sPine Zahl in Kld1t1rnern zum Ve1nwrk aufgeführt.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. Vorschriften und Priifungen
5.1. Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können,
müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen
Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, den technischen
Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2. Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen
5.2. l. Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch
in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2. Nr. 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2. l. Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die
Motorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen - gemessen nach dem Verfahren des
Anhangs HI die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreitet.
5.2.2.2. Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen
Frist den Stillstand des Motors zur Folge hat.
5.3. Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe
5.3.1. Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs, der zur
Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der
Anhänge III und IV durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleich-
bleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft1).
5.3.2. Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender
Stoffe darf die in Anhang VI angegebenen Grenzen nicht überschreiten.
5.3.3. Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert
des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI
für den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfun-
gen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um
0,5 m 1 , entspricht.
5.4. Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. ·wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach
Anhang VII benützt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nach-
zuweisen.
(6.)
7. Dbereinstimmung der rertigung
7.1. Jedes Fahrzeug der Serie muß dem genehmigten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bauteile
entsprechen, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor
haben können.
(7.2.)
7.3. Im allgemeinen ist die Ubereinstimmung der Fertigung hinsichtlich der Begrenzung der
Emission verunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im
Anhang zum Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.
7.3.1. Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu ver-
fahwn:
7.3.1.1. Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach
Anhang IV zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ überein-
stimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen
angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-- 1 überschreitet.
7.3.1.2. Wenn der bei der Prüfung nach Nr. 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen ange-
gebenen Wert um mehr als 0,5 m-- 1 überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs
oder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter
Vollast nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die Grenzwerte nach
Anhang VI nicht überschreiten.
(8.)
(9.)
1) Die Prüfung bPi freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten,
die dieses Verfuhren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1411
Anhang II
Hauptmerkmale des Fahrzeugs und des Motors und Angaben
über die Durchführung der Prüfungen 1)
1. Beschreibung des Motors
1.1. Marke:
1.2. Typ:
1.3. !\ rbei Lsweise: Viertakt/Zweitakt 2)
1.4.. Bohrung: mm
1.5. J Juh: mm
1.6. Z,1hl der Zylinder:
1.7. Ilubr.rnm: cm:i
1.8. KompressionsverhJltnis :i):
1.9. J\ rf: der Kü h Iun~J:
1.10. J\r1flcHJung mil/ohne 2) Beschreibung des Systems:
l .11. Lu fl.fil l.er: Zeichnungen oder Marken und Typen:
2. Zusätzliche fönrichlungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhmHfon und nicht unter einem anderen Punkt erfaßt)
Beschreibung und Skizzen:
3. Kraftstoff-Speisesystem
3.l. Beschreibunq und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (Vorwärmer, Ansaug-
schalldJmpfer usw.):
3.2. Kraftstoff zufuhr
3.2.1. Krnftsloffpurnpe
Druck:i) oder charakteristisches Diagramm 3):
3.2.2. Einspritzvorrichtung:
3.2.2. l. Pumpe
3.2.2.1.1. Marke(n):
3.2.2.1.2. Typ(en):
3.2.2.1.3. Einspritzmenge: mm 3 je Hub bei
bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2) 3 ):
J\n~Jabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 2)
3.2.2. l .4.. Einspritzzeitpunkt:
3.2.2.l.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers:
3.2.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts:
3.2.2.2. Einspri tzl ei tun gen
3.2.2.2.1. Länge:
3.2.2.2.2. Lichter Durchmesser:
3.2.2.3. Einspritzdüse(n)
3.2.2.3.1. Marke(n):
3.2.2.3.2. Typ(en):
3.2.2.3.3. Einspritzdruck:
oder Einspritzdiagramm 1 ) 2 ):
1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2) Nic:htzulreffend(!S streichen,
:l) Toler,mz <1nud>cn.
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3.2.2./4. Reql<!r
:u.2.4.1. MmkP(n):
:U.2.4.2. Typ(en):
3.2.2.4.3. Drehzc1hl lwi Beginn der Abregelung bei Last: U/min
3.2.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last: . U/min
3.2.2.4.5. Leerla ufd rchzc:1hl: U/min
3.3. Kaltstarteinrichtung
3.3.1. Marke(n):
3.3.2. Typ(en):
3.3.3. Besch rPibunq:
4. VenliJe
4.l. Mdximi.ile Vc•ntilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:
4.2. Prüf- und/oder Einstellspiel 1):
5. AuspuHanlage
5.1. Beschreibung und Skizzen:
5.2. Mittlerer Cegendruck bei größter Leistung: mm Wassersäule
6. Kraftübertragung
6.1. Trägheitsmoment des Motorschwungrades:
6.2. Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet:
7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1. Verwendetes Schmiermittel
7.1.1. Marke:
7.1.'>. Typ:
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Ols
angegeben werden)
8. Kenndaten des Motors
8.1. Drehzahl im Leerlauf: ... U/min 2)
8.2. Drehzahl bei Höchstleistung: U/min 2)
8.3. Leistung an den sechs Meßpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III
8.3.1. Leistung des Motors auf dem Prüfstand:
(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm) 1 )
8.3.2. Leistung an den Rädern des Fahrzeugs
Drehzahl (n) Leistung
U/min PS
1.
2.
3.
4.
5.
6.
l) Nichtzutrclfcndes slrl,idien.
2) Tolei t111z ilIHj<)lwn.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1413
Anhang III
Prüfung
bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast
1. Einleitung
1.1. Dieser !\nrwnq lwschreibl das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors
bei v<•rschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast
1.2. Die Prüfunq kdnn entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen
w<·rdcn.
2. Meßverfohren
2.1. Die Trübunq der l\ bgusc~ ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu
m<).SS<~u. Es sind G Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchst-
Jeisl 11 nqsd rchzt1lil des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen auf-
zu!Pi i(in sind:
,J::i 0 /o der j fiichsl h:ist11nqsdrehzahl
1 000 lJ/ rn in
Die ;üdi<'l(:n Md\punkl.e müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meß-
bcr<:id1s li(•q<'.IJ.
2.2. Für Di(!st~lmolon!n mit Lideluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei
dciwn dif' Einsd1ciltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritz-
mcn~w mit sich bringt, sind die Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.
Ftir jede Drchzr1hl qilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.
3. Prüfbedingungen
3.1. Fahrzeu~J oder Motor
3.1.1. Der Motor odc~r das Fahrzeug jst in gutem mechanischem Zustand vorzuführen.
Der Motor muß eingelaufen sein.
3.1.2. Der Motor ist. mit dPr Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1.3. Der Molor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.
3.1.4. Di<) /\ uspuffdn liiqe cforf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur
Folqe lrn L
3.1.5. Der Motor m uf:i sieb unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedin-
~Jtmfwn lH'lirnkn. 1nsbesondcre müssen das Kühlwasser und das 01 die vom Hersteller
dfl9('.~J(~lH!11P normale Temperatur haben.
3.2. Krc1flsloff
Als KrcifLstoff ist der ßpzugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu
benützen.
3.3. Prüfraum
3.3.1. Die absolute Temperatur T in Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische
Druck II in Torr sind festzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt be-
stimml ist:
F --~- ( 750. ) 0,65 __!_)0,5
Hr . ( 298
3.3.2. Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 S F S 1,02 ist.
3.4. Entnalune- und Meßgeräte
Der Absorptionskoeffizient. der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen,
das den Vorschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. Grenzwerte
4.1. Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach
Nr. 2.1 vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde
nach den folgenden Formeln berechnet:
Vn
für Zweitaktmotoren G
60
Vn
-- für Viertaktmotoren G =
120
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2. Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der
Tabelle in Anhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der
in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte
Grenzwert.
Nr. G7 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1415
Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
1. Prüfbedingungen
1.1. Die Prüfung ist cm einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung
mich AnJrnnq JIJ 1mtcrzogcn wurde.
1.1.1. Wird die Prüfunq dn ,~inem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst
büld n,1ch der Prüfunq der Trübung bei Vo11ast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen.
Tnslwsondcre 111riss(•n das Kühlwasser und das 01 die vom I--Iersteller angegebene normale
Temp('r,1tur ht1ben.
1.1.2. 1
Ni rd die Prü I unq c1n einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor
durch <~i,w Str,1fü'uf,d1rt ilUf normale fü~tr.i<~bsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat
rn(i(Jlichs1 bald nc1d1 Bc•cndiqunq der Straßenfohrt zu erfolgen.
1.2. Der Brcnntilum dilrf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf von der Prüfung abge-
kühll od<'r vc~rschmutzt W(~rdcn.
1.3. Es q,-Jlen cli<' PrüflH~dinqungen nach den Nrn. 3.1, 3.2 und 3.:1 des Anhangs III.
1.4. Für di<' Enl.nillrn1<'- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Nr. 3.4 des Anhangs III.
2. Durchführung der Prüfungen
2.1. Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse
zu lösen; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlauf-
stellunq oder durch eine Schwungmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu
ersetzen.
2.2. Wird die Prüf unq an einem Fahrzeug durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlauf-
stellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.
2.3. Bej Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die
größte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten,
bis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese
Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf
geht und das Trübunqsmeßgerfü sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.
2.4. Der Vorgang nach Nr. 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuff-
anlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchst-
werte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzu-
halten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die während des Leerlaufs des Mo-
tors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die abgelesenen
Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Band-
breite von 0,25 rn- 1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzu-
haltende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.
2.5. Für Motoren mit LcHleluftgebldse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1. Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von
diesem medianisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meß-
reihen mit vorherrJehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse
einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Das festzuhaltende Meß-
ergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.
2.5.2. Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass} vom Führersitz aus
abgeschaltet werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen.
Das festzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Ermittlung des korrigierten Wertes des Absorptionskoeffizienten
3.1. Bezeichnungen
XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nr. 2.4;
X1, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nr. 2.1
des Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert
am nächsten kommt;
SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nr. 4.2 des Anhangs III für den Luft-
durchsatz vorgeschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.
3.2. Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in
Meter ausgedrückt, so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden
Ausdrücke:
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1417
Anhang V
Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung
zur Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung
der Ubereinstimmung der Fertigung
Grenzwerte und Verfahren
Einheiten
Dichte 15/4 °C 0,830 ± 0,005 ASTM D 1298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50 °/o min. 245 °C
90 °/o 330 ± 10 °C
Siedeende max. 370 °C
Cetanzahl 54 ± 3 ASTM D 976-66
kinematische Viskosität bei 100 °F 3 ± 0,5 cst ASTM D 445-65
Schwefelgehalt 0,4 ± 0,1 Gew. 0/o ASTM D 129-64
Flammpunkt min. 55 °C ASTM D 93-71
Trübungspunkt max. --7 °C ASTM D 2500-66
Anilinpunkt 69 °C ± 5 °C ASTM D 611-64
Kohlenstoffanteil für 1O0 /o Rückstand max. 0,2 Gew. 0 /o ASTM D 524-64
Aschegehalt max. 0,01 Gew. 0 /o ASTM D 482-63
Wassergehalt max. 0,05 Gew. 0/o ASTM D 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C max. 1 ASTM D 130-68
10 250 ± 100 kcal/kg} ASTM D 2-68
unterer Heizwert { 18 450 ± 180 BTU/lb (ap. VI)
Säurezahl null mg KOH/g ASTM D 974-64
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht
nicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Additive enthalten.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwerte des Luftdurchsatzes G Absorptionskoeffizient
Liter /Sekunde m-1
~ 42 2,26
45 2,19
50 2,08
55 1,985
60 1,90
65 1,84
70 1,775
75 1,72
80 1,665
85 1,62
90 1,575
95 1,535
100 1,495
105 1,465
110 1,425
115 1,395
120 1,37
125 1,345
130 1,32
135 1,30
140 1,27
145 1,25
150 1,225
155 1,205
160 1, 19
Hi5 1, 17
170 1,155
175 1.14
180 1,125
1.85 1, 11
190 1,095
195 1,08
200 1,065
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch
nicht, daß die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1419
Anhang VII
Eigenschaften der Trübungsmeßgeräte
1. Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmeßgeräte ent-
sprechen müssen, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.
2. Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmeßgeräte
2. l. Das zu messende Gas muß sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht
reflektierend sind.
2.2. Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen
Einflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Photozelle zu bestim-
men. Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben.
2.3. Die Anzeigeeinrichtung des Trübungmeßgeräts muß 2 Skalen haben. Die eine muß abso-
lute Einheiten cfor Lichtabsorption von O bis oo (m-1) aufweisen, die andere muß linear
von O bis 100 geteilt sein; beide Skalen müssen sich von dem Wert O für den gesamten
Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die vollständige Lichtundurchlässigkeit
erstrecken.
3. Bauvorschriften
3.1. Allgemeines
Trübungsmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Rauchkammer mit Rauch gleich-
mäßiger Trübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.
3.2. Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmeßgeräts
3.2.1. Das auf die Photozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Licht-
streuung herrührt, muß auf ein Mindestmaß beschränkt sein (z.B. durch eine matt-
schwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine allgemein geeignete Anordnung).
3.2.2. Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, daß der Wert für Streuung und Reflek-
tion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauch-
kammer durch Rauch mit einem Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m- 1 gefüllt ist.
3.3. Lichtquelle
Die Lichtquelle muß aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen
2 800 K und 3 250 K liegt.
3.4. Empfänger
3.4.1. Der Empfänger muß aus einer Photozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der
Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepaßt ist. (Höchstempfindlichkeit
im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 0/o dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und
über 680 nm).
3.4.2. Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muß so beschaffen sein, daß
der von der Photozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen
Lichts innerhalb des Betriebs-Temperaturbereichs der Photozelle ist.
3.5. Skalen
3.5.1. Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel <P - <P 0 • c kl zu berechnen, worin L die
effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke, <P 0 der eintretende Lichtstrom und <P der
austretende Lichtstrom sind. Kann die effektive Länge L eines Trübungsmeßgerätetyps
nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt werden, so ist die effektive Länge L
entweder nach dem in Nr. 4 beschriebenen Verfahren
oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmeßgerätetyp, dessen effektive
Länge bekannt ist, zu bestimmen.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Der Zi1st1mmcnh,rnq zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem
J\ hsorpl ionskocl l izit)n tPn k ist durch die Formel
k 00
-- ~ - log, (1 - ~ )
1 0
ge~Jelwn. Dd lwi IJedeutet N (!irren Ablesewert auf der linearen Skala und k den entspre-
chenden Wert des Absorptionskoeffizienten.
3.5.3. Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsrneßgeräts muß es ermöglichen, einen Absorptions-
koeffizienten von 1,7 nc- 1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m- 1 abzulesen.
3.6. Einstellung und Prüfung des Meßgeräts
3.6.1. Der c>lektrisclie Kreis der Photozelle und der Anzeigeeinrichtung muß einstellbar sein,
um den Zei~Jer dUf 0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft
gefüllte Raucl1k,nnrner oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften geht.
3.6.2. Bei ausgesdrnlleter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischen Kreis muß
die Anzei9e auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten oo betragen und nach Wie-
dereinschc1lten des Kreises muß die Anzeige bei oo bleiben.
3.6.3. Es ist: die folqende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter
ein~Jdüh rt, der ein Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der,
nach Nr. 3.5.1 ~Jemessen, zwischen 1,6 m- 1 und 1,8 m- 1 beträgt. Der Wert k muß mit
einer Cenauigkeit von 0,025 m-- 1 bekannt sein. Die Nachprüfung besteht darin, festzustel-
len, ob dies(~r Werl um nicht mehr als 0,05 m-1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen
Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Photozelle gebracht wird.
3.7. Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts
3.7.1. Die Ansprechzeit des elektrischen Meßkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer
der Zeig Pr 90 °/o des Skalenendwertes erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger
Schirm vor die Photozelle gebracht wird, muß zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.
3.7.2. Die Dämpfung des elektrischen Meßkreises muß so sein, daß das erste Uberschwingen
über die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Anderung des Eingangs-
wertes (z.B. Einbringen des Prüffilters) nicht mehr als 4 0/o dieses Wertes in Einheiten
der linearen Skala beträgt.
3.7.3. Die Ansprechzeit des Trübungsmeßgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen
in der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in
das Meßgerät und der vollständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf
0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4. Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmeßgeräte, die für Trübungsmessungen bei
freier Beschleunigung benützt werden.
3.8. Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1. Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr
als 75 mm Wassersäule abweichen.
3.8.2. Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere
Veränderung des Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 bei einem zu messenden Gas
hervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m-1 hat.
3.8.3. Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks
in der Rauchkammer versehen sein.
3.8.4. Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der
Rauchkammer sind vom Hersteller des Gerätes anzugeben.
3.9. Temperatur des zu messenden Gases
3.9.1. Die Temperatur des zu messenden Gases muß an jedem Punkt der Rauchkammer zwi-
schen 70 °C und einer vom Hersteller des Trübungsmeßgeräts angegebenen Höchsttempe-
ratur liegen, so daß die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als
0, 1 m- 1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptions-
koeffizienten von 1, 7 m--- 1 hat.
3.9.2. Das Trübungsmeßgerät muß mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung
in der Rauchkammer versehen sein.
Nr. 67 : Bonn, den l. Juni 1975 1421
4. EHcktive Uinge „l." des Trübungsmeßgeräts
4.1. J\llgcnwincs
4.U. ln C'iniqen Triibunqsn1eß9erdtetypen weisen die Gase zwischen Lichtquelle und der
Pholozl'lle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Photozelle
schülz<>n, keine~ 9leichm~ißige Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L
jc>ne einer Cassüule mit einheitlicher Trübung, die zu der gleichen Lichtabsorption führt
wie jern!, die fc-slqestellt wird, wenn das Gas normal durch das Trübungsmeßgerät geht.
4.1.2. Die effektive Lünqe der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N
des normal il rlwitc:nden Trübungsmeßgeräts mit der Anzeige N 0 des Trübungsmeßgeräts
verqleicht, das der,ut ~Jeändert ist, daß das Prüfgas eine genau definierte Länge L0 füllt.
4.1.3. Pür die Berichli~Jun~r des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen
zu verwenden.
4.2. Verfdhren Jür die) Bc~wertung der effektiven Länge L
4.2.1. Die Prüfgc1se müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein,
deren Did1le mtl1ezu jener der Abgase entspricht.
4.2.2. Bei dem Trübunqsmeßgerät ist eine Säule der Länge L 0 genau zu bestimmen, die einheit-
lich mit Prüfgc1s qclüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur
Richtung der Licht.slrahJen sind. Diese Länge L0 sollte nicht erheblich von der angenom-
menen effektiven Lünge des Trübungsmeßgeräts abweichen.
4.2.3. Die Durchsclrnittstrm1peratur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4. Falls erforderlicb, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhi-
gungsgcfüß kornpak tcr Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der
Enlmihnwsonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den
Einbau des Bernh i~Jungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Abgase
nicht wesentlich heeinfluJH werden.
4.2.5. Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, daß man eine Probe
der Prüfgase zunüchst durch das normal arbeitende Trübungsmeßgerät und anschließend
durch das gleiche Gerüt führt, das nach Nr. 4.1.2 geändert wurde.
4.2.5.1. Die von dem Trübungsmeßgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit
einem schreibcndPn Gc~rät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen
des Trübungsmeß~JC~r~i ts ist.
4.2.5.2. Bei normal arbeitenden Trübungsmeßgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an und
die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist Tin Kelvin.
4.2.5.3. Bei bekannler Uinge L0 , gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den ·wert
N 0 an und die Anzeige der mittJeren Temperatur der Gase ist T 0 in Kelvin.
4.2.6. Die effektive Länge wird dann
log( 1 - ~)
T 100
L Lo
T 0 log ( 1 - N
- -)0
100
4.2.7. Die Prüfung muß mit mindestens 4 Prüfgasen so wiederholt werden, daß sie zu Werten
führt, die auf der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.
4.2.8. Die effektive Länge L des Trübungsmeßgeräts ist das arithmetische Mittel der eff2ktiven
Längen, die nach Nr. 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsgeräts
1. Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte fest-
gelegt, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.
2. Teilstrom-Trübungsmeßgerät
2.1. Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1.1. Dc1s Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß
mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Ge-
gendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.
2.1.2. Die Sonde muß aus €:~inem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das
in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungs-
rohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches
ann}ihernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuff-
rohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des
Auspuffrohrs am Ende ist eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor
dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr ver-
wendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
2.L3. Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so
sein, daß die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme
im wesentlichen gleichwertig ist.
2.1.4. Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhi-
gungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der
Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch die
Art des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Auspuff-
gase nicht wesentlich beeinflußt werden.
2.1.5. Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases
kann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung
hinter der Entnahmesonde eingebaut werden.
2.1.6. Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls
erforderlich) und dem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die
Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des An-
hangs VII erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät an-
steigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu
vermeiden. Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) ent-
halten ist, muß ein solches davor eingebaut werden.
2.1.7. Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VII, Punkt
3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs VII, Punkt 3.9 über die Temperatur
in der Meßkammer eingehalten sind.
2.2. Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1. Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß
mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegen-
druck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.
2.2.2. Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und
das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlänge-
rungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches
annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuff.-
rohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das
Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der - wenn D der Durchmesser des
Auspuffrohrs am Ende ist --- eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem
Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwen-
det, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.
:'.'Jr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1423
2.2.J. Iki der ProlH!enlnahrne muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen
Motordrehzahlen innt)rhalb der Grenzen nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Das
ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im
unbe]aslcl.cn Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann
der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr
oder im Verldngerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im
Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Was-
sersJ.ule betragen.
2.2.4. Die VerbindunrJsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein.
Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein;
scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trü-
bungsgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es
vom Abriasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3. Vollstrom-Trübungsmeßgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt
lediglich:
3.1. Die Verbindungleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen
keine Fremdluft einlassen.
3.2. Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-
Trübungsmeßgerä ten, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff
bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß
ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschluß-
ventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu kön-
nen, wenn nicht gemessen wird.
3.3. Vor dem Trübungsmeßgerä.t. ist eine Kühleinrichtung zulässig.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anhang IX
Muster des Kennzeichens für den korrigierten Wert des
Absorptionskoeffizienten
-<-b-- •
b L
1,30
tb
Mindestmaß von b = 5,6 mm
3 r
t
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, das der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten
1,30 rn 1 beträgt.
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1425
Anhang X
Bezeichnung der Behörde
Anhang zum UWG-Betriebserlaubnisbogen, betreffend die Emission
verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 J\bsatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung·
der Rechlsvorsc:hrillen der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger)
Nummer der DWC-Betricbserlaubnis für den Fahrzeugtyp: 1 )
Nummer der Genehmigung: 1)
1. Minke (Firmenbezeichnung):
2. Typ und I Iimdelslwzeichnung des Fahrzeugs:
3. Name und Anschrift des Herstellers:
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
5. Emissionswerte
5.1. bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwert Grenzwerte Gemessener
Drehzahl
des Luftdurchsatzes G der Absorption Absorptionswert
U/min (m-1) (m-1)
(1/s)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
5.2. bei freier Beschleunigung
5.2.1. gemessener Absorptionswert: m-1
5.2.2. korrigierter Absorptionswert: m--1
l) Nichtzutreffend,·s si1(:ithen.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
6. Marke und Typ des Trübungsmeßgeräts:
7. Motor zur Erteilun~J der Betriebserlaubnis vorgeführt am:
8. Prüfstelle:
9. Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:
10. Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:
11. Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor
wird erteilt/versagt. 1 )
12. Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffi-
zienten am Fahrzeug:
13. Ort:
14. Datum:
15. Unterschrift:
16. Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebs-
erlaubnis oder der Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen
und Skizzen.
Fotografie(n) des Motors.
1) Nichtzutreffendes slrnidien.
Nr. 67 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1975 1427
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Verfüfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelbc1H! Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
~------------ - --~----------------------- ------- -------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc11 urn und 1~(!1.ciclrn 1rnq dc)r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 5. 75 • Vl'rnrd111111q (EWC) Nr. 1246/75 der Kommission zur Festset-
1.u11q der ii-1, C()l.rcide, Mehle, Grobgrieß und
J: ('. i n q r i () 1\ vo11 Wc,i·/.en odc!r Roggen anzuwendenden Er-
slii l l.1111q(!1J 16.5. 75 L 125/22
15. 5. 75 Vc,rnrd11111Hf (!'.WC) Nr. l2il7/75 der Kommission zur Festset-
/.lllHJ dr)r IH·i clc'r l·.rslall unq für (-3 et r e i de anzuwendenden
l\()Jicli I iquni1 16. 5. 75 L 125/25
16. 5. 75 Vc•ru1cl11u11q (L!WC) Nr. 1248/75 der Kommission zur Ande-
ru1HJ cl('r Wiil1rn11qsdusqlcichsbcLüige 19.5. 75 L 129/1
16. 5. 75 VC'rord11u11q (EWC) Nr. 1249/75 der Kommission zur Festset-
zurHJ der illlf Cc•treide, Mehle, Grobgrieß und
Fe j n er r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sc!JöplurHJ()ll lwi der Einfuhr 17.5. 75 L 126/1
16. 5. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1250/75 der Kommission über die
Fc,slsctzu119 der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Cetreidr~, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 17.5. 75 L 126/3
16. 5. 75 Vc:rordnunq (EWG) Nr. 1251/75 der Kommission zur Ande-
n1r19 dc,r J\ hschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i ~Jen [rzeuqnissen 17. 5. 75 L 126/5
Andere Vorschriften
14. 5. 75 Vc:rord11u1Hf (EWC) Nr. 1253/75 der Kommission zur Wieder-
c,inlülirun~J des Zollsal,.(:s für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C: 1 c), Jf c), Jll c) und d), mit Ursprung in Rumänien, dem die
in dn V<:rordrrnnq (EWC) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. De-
zc:rnlwr 1!)74 vor~j(:sdwnc•n Zollpräferenzen gewährt werden 17.5. 75 L 126/7
14. 5. 75 Vc·rordnirnq (EWC) Nr. 1254/75 der Kommission zur Wieder-
(,inführunq des Zollsalzes für Ziegen- und Zickelleder, ausge-
nomm(,11 l(:dc,r der Tcirifnummern 41.06 bis 41.08, der Tarif-
slr!llc~ 41.04 B TT, mjt Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
orclnunq (EWC) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974
vonJesc!hcnen Zollprüic'rc:nzcn qewährt werden 17.5. 75 L 126/9
14. 5. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1255/75 der Kommission zur Wieder-
cinfülirun9 dc,s Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz, der
Tarifnurnnwr 44.24, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
dc~nc·n die! in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates
vorn 2. Dcz<:mber 1974 vorgcsc)henen Zollpräferenzen gewährt
werden 17.5. 75 L 126/10
14. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1256/75 der Kommission über die
vVicdcreinlührung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramie-
fJ,urw, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
'Luifnurnmer 54.03, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3048/74 des Rates vom 2. Dezember
1974 vorgc,sdicncn Zollpräferenzen gewährt werden 17.5. 75 L 126/11
14. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1257/75 der Kommission über die
Wieden!inführung des Zollsalzes für Baumwollgarne, nicht in
J\ufmachungPn für den Einzelverkauf, der Tarifstelle 55.05 A,
mit Ursprung in Kolumbien, dem die in der Verordnung
(EWC~) Nr. 3046/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgese-
henen Zollprälcrcnzcn ~Jcwährl werden 17.5. 75 L 126/12
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
])<1111rn 1111d lk1.('id1n urHJ clr·r Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
-- . --~-----··· ------------------------------------
14. 5. 75 V<•rord11u11q (i!WC) Nr. 1258/75 der Kommission über die
Wicd<'r<ii1lfliilru11\J des Zollsatzes für Unterkleidung (Leib-
w/iscil<') für M~itllH!r usw., aus Baumwolle, der Tarifnummer
<'X (il.O:l, miL UrsprnrHJ in Indien, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. '.-l04(i/'74 dc•s Rates vom 2. Dezember 1974 vorgese-
ilc11c·11 7.ollpriiluc11zcn g<)WÜhrl werden 17. 5. 75 L 126/13
14. 5. 75 Vl•rorrl11L11HJ (EWC) Nr. 1259/75 der Kommission zur Wieder-
<•i11llihrt11HJ clr)s Zollsill:t.<!s für Claswarcn für Beleuchtung, für
Siq11d Ivo1i-icltl UllCJ<!n oder zu optischen Zwecken, der Tarif-
s!Pllc 70.14 B, rnil Ursprunq in Hongkong, dem die in der Ver-
ord111111~J (EWC) Nr. :3054/74 des Rates vom 2. DE:zember 1974
vor<J('SC!l('JJ<'ll Zoll pr~ilercnzr·n qewährt werden 17. 5. 75 L 126/14
B c r i c 11 1 i 9 u n \l dPr Verordnung (EWG) Nr. 775/75 der
Kornmission vorn 2!>. März 1975 zur Anderung der Verordnung
(EWC) Nr. J(iT/ /74 bezü~Jlich der Gewährung von Beihilfen
fiir diP privdte Lil\Jerhaltung einiger Erzeugnisse des Sektors
Schw<'ilH!ll<'iscl1 (Al31. Nr. L 77 vom 26. 3. 1975) 8. 5. 75 L 118/ 48
B C' r ich t i CJ u n q der Verordnung (EWG) Nr. 3045/74 des
Ralcs vom 2. DP ✓:()mhc.~r 1974 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwallnnq von Cemcinschaflszollkontingenten betreffend
IH'.stimmle Tr•xl ilwdren aus Baumwolle und gleichgestellte
Texlilien mit Ursprung in Entwicklungsländern. (ABL Nr.
L 329 VOlll 9. 12. 1974) 14. 5. 75 L 121/22
Bericht i g u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 3047/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwultunq von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend
lH,slirnmlc Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern
(ABl. Nr. L 329 vom 9. 12. 1974) 14.5. 75 L 121/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3048/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 zur Eröffnung von Zollpräferen-
zen für beslinnnLe Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungs-
lündr'rn (J\Bl. Nr. L 329 vom 9. 12. 1974) 14.5. 75 L 121/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3052/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABI.
Nr. L 329 vom 9. 12. 1974) 14. 5. 75 L 121/23
Be r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 zur Eröffnung von Zollpräferen-
zen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
lündern (/\ BI. Nr. L 329 vom 9. 12. 1974) 14. 5. 75 L 121/24
B c r ich t i q u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3055/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 über die Einführung eines allge-
meinen Präferrnzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapi-
t.d 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Ent-
w ick lu ngs li:indc,rn (ABI. Nr. L 329 vom 9. 12. 1974) 14. 5. 75 L 121/24
Be r i c h Li g u n g der Verordnung {EWG) Nr. 1121/75 des
Ralcs vom 29. April 1975 betreffend die Begrenzung der Aus-
~JleichslJc,trä9e für Schweinefleisch, Eier, Eieralbumin, Milch-
albumin und Ccf!Ü\JCdflc,isch (ABI. Nr. L 112 vom 1. 5. 1975) 15. 5. 75 L 123/32
Be r ich li gu n g der Verordnung (EWG) Nr. 1071/75 der
Kommission vom 24. April 1975 über eine Dauerausschreibung
zur BcrPitstellung von Weißzucker, der im Rahmen der Nah-
runqsmil.l.dhilfe an das UNRWA zu liefern ist (ABI. Nr. L 105
vom 25. 4. 1975) 16.5. 75 L 125/31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve, l,HJ: Bunclesanzei9er Verla9sges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bc,nn
Im Bundlssqesl'!zbliilt Teil J werden Gr•setze Verordnun9en, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcsqesc,tzbliitt Teil II werden völ1,:e11echtlir-he Vereinbarunuen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl,kanntmadlllnqcn sowie Zollt,uilverordmrnqPn Vl,röffentlicht.
Bez u \l s h e d in q u n q e n: Laufender Bezuq nm im Postabonnement. A!Jbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim VerJ;,q vorlietien. Postanschrift für J\honnerncmtsbestellun9en sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz?lc1tt
S:l Bonn 1, Postfach (i 24, Tel. (0 22 21) 23 BO 67 bis 69.
B c zu q s p r c i s: Für TE:il I und Teil II halbJiihilich je 40,- DM. I'imelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis qilt auch für Bnndesqeselzbl;itter, die vor dem !. Januar 1975 aus9eqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes
auf das Postscheckkonto Bu11desqesetzbli!lt Köln :l 99-509 oder qeqen Vorausrechnunq.
I' reis d i c s er J\ 11 s q ab e: 4,80 DM (4,40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezuqs-
preis ist die Mehrwcrtstr•tier lenl.hallen, der ,UHJCW,rndte Steue1s,1lz belräqt 5,5 °/o.