1349
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1975 Nr.66
Tag Inhalt Seite
13.6. 75 Dreizehntes Strairechtsänderungsgesetz 1349
450-2, 92:ll-1
11. 6. 75 Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagen-
vermittler, Bauträ~Jcr und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -- MaBV -) . 1351
7104-6
13. 6. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1360
611-10-1-1
9. 6. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 und
3 i. V. mit § 2 Abs. 3 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971) . . . . . . . . . . . . . . 1360
7841-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 13. Juni 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit
sen: gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die
Feststellungen zu treffen,
Artikel 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Änderung des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bestraft.
1. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „der Ver- (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbetei-
kehrsunfallflucht" ersetzt durch die Worte „des ligter bestraft, der sich
unerlaubten Entfernens vom Unfallort". 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2)
oder
2. § 142 erhält folgende Fassung:
2. berechtigt oder entschuldigt
,,§ 142 vom Unfallort entfernt hat und die Feststellun-
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nach-
UnfaJl im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, träglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbetei-
bevor er ligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1)
1. zugunsten der anderen Unfall beteiligten und oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
der Geschädigten die Feststellung seiner Per- mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen
son, seines Fi:lhrzeugs und der Art seiner Be- ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent-
teiligung durch seine Anwesenheit und durch halt sowie das Kennzeichen und den Standort
die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüg-
ermöglicht hcJt oder lichen Feststellungen für eine ihm zumutbare
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher
durch sein Verhalten die Feststellungen absicht- Ansprüche die Art der Beteiligung festzu-
lich vereitelt. stellen und
(4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu
nach den Umständen zur Verursachung des Un- können;".
falls beigetragen haben kann."
Artikel 3
Artikel 2 Berlin-Klausel
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
kanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesge- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einfüh- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes.
In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4 a eingefügt:
Artikel 4
,,4 a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver-
kehrsunfall, das geboten ist, um Inkrafttreten
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu •Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
helfen, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Juni 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. Gfi -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1351
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler,
Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)
Vom 11. Juni 1975
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Anderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 34 c der Gewerbeordnung vom 13. Mai 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1110) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Pflichten der Makler,
Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und
Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung
-MaBV-) in der Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 34 c
der Gewerbeordnung und des Artikels 3 des Ge-
setzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) erlassen
worden.
Bonn, den 11.Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Pilichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)
§ 1 die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
Anwendungsbereich unternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3693), besitzen. Die Bürgschaftserklä-
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die rung muß den Verzicht auf die Einrede der Vor-
nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaub- ausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor
nis bedürfen. Gewerbetreibende, die dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 er-
1. lediglich zur Finanzierung der von ihnen abge- gibt.
schlossenen Warenverkäufe oder (3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des
2. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter Absatzes 1 geeignet, wenn
im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht 1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung
wesen unterliegendes Versicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
oder eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes privaten Versicherungsunternehmungen besitzt
über Bausparkassen vom 16. November 1972 und
(Bundesgesetzbl. I S. 2097), geändert durch das
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März
Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
sondere den Auftraggeber aus dem Versiche-
den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermit- rungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs-
teln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher und des Vergleichsverfahrens des Gewerbe-
Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich die- treibenden unmittelbar berechtigen.
ser Tätigkeiten nicht den Vorschriften dieser Ver-
ordnung. (4) Sicherheiten und Versicherungen können
nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden.
§2 Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für
mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen
Sicherheitsleistung, Versicherung werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftrag-
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung geber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von
des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Ur-
erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, kunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte
hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens- des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung
werte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem ermächtigt wird.
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auf- a ufrech tzuerhal ten
traggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer- Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die
den soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimm-
des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Ge- ten Empfänger übermittelt hat,
werbetreibenden und den Personen, die er zur Ver-
2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
wendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vor-
stabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nut-
sätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die
zungsverhältnis begründet werden soll, bis zur
sich gegen die in Satz l bezeichneten Vermögens-
Einräumung des Besitzes und Begründung des
werte richten.
Nu tzungsver häl tnisses,
(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung
3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
eines Bürgen geleistet werden. Als Bürge können
stabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungs-
nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz
legung.
im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinsti-
tute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 3
dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), besitzen, sowie Ver- § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe-
sicherungsunternehmen bestellt werden, die eine ordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an
Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht
nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der pri- bestellt oder übertragen werden soll, Vermögens-
vaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni werte des Auftraggebers zur Ausführung des Auf-
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert trages erst entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über wendung ermächtigen lassen, wenn
Nr. G6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1353
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schrei-
und dem Auftraggeber rechtswirksam ist, die ner- und Glaserarbeiten,
hierfür etwa erforderlichen Genehmigungen nach 15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Be-
einer schriftlichen Mitteilung des Notars vorlie- sitzübergabe,
gen und dem Gewerbebetreibenden keine ver- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstel-
traglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, lung.
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers
(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen
auf Eigentumsübertragung odl~r Bestellung öder des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ge-
Ubertragung eines Erbbaurechts an dem Ver- werbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis be-
tragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten gründet werden soll, Vermögenswerte des Auftrag-
Rangstelle im Grundbuch eingetragen oder die gebers zur Ausführung des Auftrages nur entge-
Eintragung unwiderruflich bewilligt und vom gennehmen oder sich zu deren Verwendung ermäch-
Auftraggeber beantragt worden ist und dem tigen lassen
Grundbuchamt keine unerledigten Eintragungs- 1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme
anträge vorliegen, die den Anspruch des Auftrag- nach Vertragsabschluß,
gebers beeinträchtigen, 2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Maßgabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.
Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.
Range vorgehen oder gleichstehen und nicht
übernommen werden sollen, gesichert ist, und §4
zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben
nicht vollendet wird, Verwendung von Vermögenswerten
des Auftraggebers
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte
Die Freistellung nach Satz l Nr. 3 ist gesichert, des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren
wenn gewährleistet ist, daß die nicht. zu überneh- Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwen-
menden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht den
werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
wird, unverzüglich nach Zahlung der vollen Ver- Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages,
tragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung der durch die Vermittlung oder die Nachweis-
des dem erreichten Bautenstand entsprechenden tätigkeit des Gewerbetreibenden zustande ge-
Teils der Vertragssumme durch den Auftraggeber. kommen ist,
Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet
2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an
Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durch-
Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber ver-
führung des Bauvorhabens, auf das sich der Auf-
tragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits ge-
trag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne
leisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die ein-
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung
zelne Reihe.
der Freistellung erforderlichen Erklärungen ein-
schließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müs- (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
sen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbe-
Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages ordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere
bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug ge- Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Ver-
nommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen mögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis
ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamt-
Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklä- kosten des Bauvorhabens verwenden.
rungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
§5
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Hilfspersonal
Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens
in folgenden Teilbeträgen zu den jeweils angegebe- Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-
nen Terminen entgegennehmen oder sich zu deren sonen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-
Verwendung ermächtigen lassen: führung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu
verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fäl- nach Maßgabe der§§ 3 und 4 geschieht.
len, in denen Eigentum an einem Grundstück
übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert §6
der Vertragssumme in den Fällen, in denen
Getrennte Vermögensverwaltung
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-
den soll, nach Beginn der Erdarbeiten, (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung
des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers,
2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh- gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3
installation einschließlich Innenputz, Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete Zahlungen.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom l. eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Auftruggeber erhJlt, unverzüglich für Rechnung des oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kre- oder
ditinstitut im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen
2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-
und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne
schaftsregister eingetragenen Kaufmann
des § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offen-
zulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung einge- handelt und der Auftraggeber in gesonderter Ur-
legt werden und hierbei den Namen, Vornamen und kunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen
die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er ·hat verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der
das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigen-
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage schaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem
von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver- Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen- nachweisen zu lassen.
dung des Konkurses über das Vermögen des Ge-
werbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftrag- § 8
geber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos Rechnungslegung
zu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu ver- (1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung
pflichten, bei diesem Konto weder das Recht der des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers
Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbeha.1- erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftrag-
tungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen geber nach Beendigung des Auftrages über die Ver-
Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst wendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu
entstanden sind. legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzu-
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge- wenden.
setzes über die Verwahrung und Anschaffung von (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz- soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auf-
blatt I S. 171), zuletzt gci1ndert durch Artikel 132 trages dem Gewerbetreibenden gegenüber schrift-
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom lich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende
2. März 1974 (Bundcsgcsetzbl. I S. 469), die der Ge- mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine
werbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers
einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
§ 9
zur Verwahrung anzuvertrarn~n. Absatz 2 Satz 2
bis 4 ist anzuwenden. Anzeigepflicht
§ 7 Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Be-
hörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder
Ausnahmevorschrift einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die. Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder
dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufe-
zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen nen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburts-
oder zu übertragen haben, sind von den Verpflich- name, sofern er vorn Namen abweicht, Vornamen,
tungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und
§§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den
Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der § 10
§§ 4 bis 6 freigestellt( sofern sie Sicherheit für alle
Buchführungspflicht
etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rück-
gewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vor-
Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten ent- schriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unter-
sprechend. In den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 lagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher
dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück Sprache vorzunehmen.
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder über-
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen
tragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich
halten, bis das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der
sein
Besitz übergeben ist, die Rechtsänderung oder eine
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Auf- 1. der N arne und Vorname oder die Firma sowie die
traggebers auf die Rechtsänderung im Grundbuch Anschrift des Auftraggebers,
eingetragen ist und die vor- oder gleichrangigen 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in
Belastungen, dif! nicht übernommen werden sollen, Betracht kommen,
im Grundbuch gelöscht sind.
a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom
Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann frei- Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; Woh-
gestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um nungsvermittler haben das Entgelt in einem
Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1355
Bruchteil oder Vielfachen dc~r Monatsmiete Auszahlungskurs, Dauer der Zinsbindung und
anzugeben; Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effek-
b) ob der Cewerbetreibende zur Entgegennahme tiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über
von Zahlungen oder sonstigen Leistungen er- Preisangaben vom 10. Mai 1973-Bundesgesetzbl. I
mächtigt ist; S. 461 -), bei nicht dinglich gesicherten Darlehen
c) Art und I Iöhe der Vermögenswerte des Auf- mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-
traggebers, die der Gewerbetreibende zur zierung auch der vom Auftraggeber zu entrich-
Ausführung des Auftrages erhalten oder zu tende Gesamtbetrag, Name, Vorname und An-
deren Verw(mdung er ermächtigt werden soll; schrift des Darlehensgebers; der Angabe des ef-
fektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das
d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber
Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in
davon unterrichtet hat, daß er von ihm nur im
seiner selbständigen beruflichen oder gewerb-
Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegen-
lichen oder in seiner behördlichen oder dienst-
nehmen oder sich zu deren Verwendung er-
lichen Tätigkeit gewährt werden soll;
mächtigen lassen und diese Vermögenswerte
nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es 5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
sei denn, daß nach § 7 verfahren wird; legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetrei- Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
benden für die Vermögenswerte zu leistenden gesellschaft oder von ausländischen Investment-
Sicherheit und abzuschließenden Versiche- anteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesell-
rung, Name oder Firma und Anschrift des schaft oder der ausländischen Investmentgesell-
Bürgen und der Versicherung; schaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingun-
gen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des Geset-
f) Vertragsdauer.
zes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fas-
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 - Bundesgesetzbl. I S. 127 - , geändert durch
Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkom-
Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 -
Betracht kommen, Bundesgesetzbl. I S. 3656 - und § 3 des Geset-
zes über den Vertrieb ausländischer Investment-
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
anteile und über die Besteuerung der Erträge aus
legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksglei-
1969 - Bundesgesetzbl. I S. 986 - , geändert
chen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmög-
durch Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum
lichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand
Einkommensteuerreformgesetz); bei der Vermitt-
des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutz-
lung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum
fläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisfor-
Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
derung einschließlich zu übernehmender Bela-
ausländischen Investmentanteilen außerdem An-
stungen, Name, Vorname und Anschrift des Ver-
gaben darüber, ob die ausländische Investment-
äußerers;
gesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge- das Investmentgeschäft einer staatlichen Auf-
legenheit zum Abschluß von Verträgen über die sicht untersteht, ob und wann die ausländische
Nutzung von Grundstücken oder grundstücks- Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile
gleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungs- öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt
möglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zu- für das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und
stand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und wann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzins- wesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat
forderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Bau- oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch
kostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvor- Verzicht erloschen sind;
auszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Ab-
standssumme, Name, Vorname und Anschrift des 6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
Vermieters; legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rech-
legenheit zum Abschluß von Verträgen über die
Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohn- nung der Anleger verwaltet werden, sowie über
räumen: Lage des Grundstücks und der Räume, den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen
Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der an einer Kommanditgesellschaft:
Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie ge- a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder
gebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, Zahlung des Erwerbers abgezogen werden;
einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jähr-
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, lich nach den Vertragsbedingungen einbehal-
Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; ten werden;
4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge- c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Be-
legenheit zum Abschluß von Verträgen über Dar- scheinigung des zuständigen Finanzamtes
lehen: Höhe, Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistun- über die Anerkennung der Verlustzuweisun-
gen unter Bezeichnung des Zahlungszeitraums, gen vorliegt;
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
d) ob rechtsvPrbindlich öffentliche Finanzie- den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen
rungshilfen zugesagt worden sind; nebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertig-
e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kredit- stellung, der Vertragsgegenstand, die Mietzins-,
institut treuhänderisch verwaltet werden, so- Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber
wie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts; hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen
f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapi- und die etwaigen einmaligen Leistungen, die
talanteile von Kommanditisten als Treuhän- nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des
der für die Anleger gehalten werden, sowie Bauvorhabens verwendet werden sollen;
Name, Vorname oder Firma und Anschrift 3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als
oder Sitz dieser Treuhänder; Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder
g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung durchführen soll: Lage und Größe des Baugrund-
an der gesamten Finanzierung ist, ob die Kre- stücks, das Bauvorhaben mit Plänen und Baube-
dite fest zugesagt sind und von wem; schreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die
veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze
h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsfüh-
und die von dem Gewerbetreibenden bei Dritten
rung bestellt ist und welche Befugnisse es
hat; zu beschaffende Finanzierung.
i) ob die Haftung des .Erwerbers auf die Einlage (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Be-
beschränkt ist; legen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner
j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den
ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Be-
Erwerber bestehen oder entstehen können; tracht kommt,
k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die an- 1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-
gebotene Vermögensanlage verwaltet, oder gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausfüh-
der Gesellschaft, deren Anteile angeboten rung des Auftrages erhalten hat oder zu deren
werden; Verwendung er ermächtigt wurde,
7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge- 2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit
legenheit zum Abschluß von Verträgen über den oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auf-
Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an traggeber entrichtete Entgelt,
einer Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forde- 3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die
rungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kom- Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichne-
manditgesellschaft: ten Unterlagen,
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der 4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versi-
Gesellschaft; cherungsscheins,
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder 5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auf-
Forderungen gehandelt werden; traggebers durch den Gewerbetreibenden nach
c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsen- Tag und Höhe,
prospekt vorliegen; 6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages
zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft und der Versicherung,
richten;
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen.
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Ko-
sten; (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden
über Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rück- und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung
zahlungsbedingungen und Sicherheiten. der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetz-
blatt S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 74 des
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), bleiben un-
Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den
berührt.
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersicht-
lich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kom- § 11 *)
men, Informationspflicht
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber
Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des
schriftlich und in deutscher Sprache folgende An-
Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von
gaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Be-
der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Bau-
tracht kommen:
beschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung,
die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Bela- 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Ab-
Erwerber erbracht werden soll; schluß von Verträgen über Grundstücke, grund-
stücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise ver-
Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum
mietet, verpachtet oder in anderer Weise zur
Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden
Nutzung überlassen werden sollen: Lage und
Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit *) Diese Vorschrift tritt am 1. August 1975 in Kraft.
Nr. (i6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1357
soll, unmilJ<~lbdr nilch der ;\11rwhme des Auftra- Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, blei-
ges die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstc1ben a und f ben unberührt.
erwiihnten Angc1llen und spätestens bei Auf-
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterla-
nahme der Vert.rngsverhandlungen über das ver-
gen können auch in Form einer verkleinerten Wie-
mittelte oder rrnchgewiesene Objekt die in § 10
dergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß
Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1
die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.
bis 3 erwähnten Angaben,
Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zu-
2. in den übrigen Füllen des § 34 c Abs. 1 Satz ständigen Behörde auf seine Kosten die erforder-
Nr. 1 der Gewerbeordnung vor der Annahme des liche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktio-
Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 nen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in
bis 7 erwähnten Angaben, den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wieder-
3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der gaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des
Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 er- § 15
wähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Auskunft und Nachschau
Gewerbetreibende dem Auftraggeber die An-
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten
gaben zu machen, die zur Beurteilung des Auf-
der zuständigen Behörde die für die Uberwachi.mg
trages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand
des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen
erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3
und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten
entfällt die Vcrpflichlung, soweit die Angaben
Frist und unentgeltlich zu erteilen.
vom Auftraggeber starnmen.
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftrag-
§ 12 ten Personen sind befugt, zum Zwecke der Uber-
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen wachung Grundstücke und Geschäftsräume des Ge-
werbetreibenden während der üblichen Geschäfts-
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen zeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen
sichernden Schadensersatzansprüche des Auftragge- des Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen und in
bers durch vertragliche Vereinbarung weder aus- diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringen-
schließen noch beschränken. der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung können die Grundstücke und Geschäftsräume
§ 13 tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten
Inseratensammlung Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden,
wenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbetrei-
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen
benden dienen. Der Gewerbetreibende hat die Maß-
und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Pro-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das
spekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens
geschränkt.
übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inse-
rate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf
Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthal- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
ten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt die selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungs- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
tage. Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde.
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentli-
chung nach Absatz l wegen ihrer Art nicht möglich
ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag § 16 *)
ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen. Prüfungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1
§ 14 der Gewerbeordnung haben auf.ihre Kosten die Ein-
Aufbewahrung haltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden
Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr spätestens
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Ge-
bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres
schäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Ge-
durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
schäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen
der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unver-
Niederlassung, von der aus die Verhandlungen ge-
züglich nach dessen Erstellung zu übermitteln. Der
führt worden sind, aufzubewahren. Die Aufbewah-
Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber ent-
rungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem
halten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden fest-
Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte auf-
gestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk
zeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen
aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit An-
Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit
gabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte
Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. *) Abs. l dieser Vorschrift tritt am l. Januar 1976 in Kraft.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbe- § 18 *)
treibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbe- Ordnungswidrigkeiten
ordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1
im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch
der Gewerbeordnung handelt, wer
einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt
Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
läßt, bevor er
(3) Geeignete Prüfer sind a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
l. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt- Versicherung abgeschlossen oder
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf- b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkun-
ten, den ausgehändigt hat,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit
satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die
außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, Sicherheit oder Versicherung nicht aufrecht-
sofern erhält,
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens 3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme
einer Wirtschaftsprüfer ist, oder die Ermächtigung zur Verwendung von
b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des Vermögenswerten des Auftraggebers zuwider-
Gesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirt- handelt,
schaftsgenossenschaften in der F·assung der 4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- von Vermögenswerten des Auftraggebers zu-
gesetzbl. S. 369), zuletzt geändert durch das widerhandelt,
Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend 5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Ver-
ten vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I bindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte
S. 1451), erfüllen oder Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständi- 6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig,
ger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
prüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder 7. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Auf-
Buchprüfungsgesellschaft bedienen. zeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 dig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder
können mit der Prüfung nach den Absätzen 1 nicht übersichtlich sammelt,
und 2 auch andere Personen, die öffentlich be- 8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftrag-
stellt oder zugelassen worden sind und die auf geber die dort bezeichneten Angaben nicht,
Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig mitteilt,
Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem
jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie 9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung,
deren Zusammenschlüsse betraut werden. Unge- Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbe-
eignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen material zuwiderhandelt,
die Besorgnis der Befangenheit besteht. 10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbe-
§ 17 wahrt,
11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht
Rechte und Pflichten
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
der an der Prüfung Beteiligten
erteilt oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maß-
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die nahmen der Uberwachung nicht duldet,
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unter- 12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde
lagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig
und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine oder nicht rechtzeitig vorlegt,
sorgfältige Prüfung benötigt.
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar- § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht
teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit ver- rechtzeitig nachkommt.
pflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Be-
triebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner § 19
Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich Aufhebung von Vorschriften
oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Ge- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden
werbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehen- auf gehoben:
den Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften
*) Nr. 8 dieser Vorschrift tritt am 1. August 1975, Nr. 12 dieser Vor-
als Gesamtschuldner. schrift am 1. Januar 1976 in Kraft.
Nr. G6 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1359
1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums 9. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über
Baden-Württemberg über die Buchführungs- die Buchführungs- und Auskunftspflicht der ge-
und Auskunftspflicht gewerblicher Vermittler werblichen Vermittler von Verträgen über
(Maklerverordnung) vom 9. September 1963 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 140), so- werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen
weit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige (Maklerverordnung) vom 16. Januar 1968 (Ge-
Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, land-Pfalz S. 7),
Wohnräume und Darlehen trifft,
10. die saarländische Verordnung über die Buch-
2. die bayerische Landesverordnung über die führungs- und Auskunftspflicht der gewerb-
Buchführungs- uhd Auskunftspflicht der ge- lichen Vermittler von Verträgen über Grund-
werblichen Vermittler von Verträgen über stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Grundstücke, grunclstücksgleiche Rechte, ge- Räume, Wohnräume und Darlehen (Maklerver-
werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen ordnung) vom 17. August 1962 (Amtsblatt des
sowie von Eheschließungen (Maklerverordnung) Saarlandes S. 597),
vom 12. September 1960 (Bayerisches Gesetz- 11. die schleswig-holsteinische Maklerverordnung
und Verordnungsblatt S. 232), geändert durch vom 9. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungs-
Verordnung vom 19. November 1968 (Bayeri- blatt für Schleswig~Holstein S. 369).
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 339), so-
weit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige § 20 *)
Vermittlung von Verträgen über Grundstücke,
Dbergangsvorschriften
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume und Darlehen trifft, § 2 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit
der Gewerbetreibende vor Inkrafttreten dieser Ver-
3. die Berliner Verordnung über die Buchführungs- ordnung Vermögenswerte des Auftraggebers zur
und Auskunftspflicht der Immobilienmakler und Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu
Darlehensvermittler vom 22. Juni 1962 (Gesetz- deren Verwendung ermächtigt worden ist.
und Verordnungsblatt für Berlin S. 584),
4. die bremische Verordnung über die Buchfüh- § 21
rungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen
Vermittler von Verträgen über Grundstücke, Berlin-Klausel
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung) Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
vom 11. Juni 1963 (Brem. Gßl. S. 123), gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
5. die hamburgische Verordnung über die Buch- Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
führungs- und Auskunftspflicht der Immobilien- ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
makler und Darlehensvermittler (Maklerverord- S. 61) auch im Land Berlin.
nung) vom 19. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Teil I S. 87), § 22 **)
6. die hessische Verordnung über die Buchfüh- Inkrafttreten
rungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Vermittler von Verträgen über Grundstücke,
Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung)
vom 31. Mai 1968 (Gesetz- und Verordnungs- *) Ubergangsvorschriflen der Änderungsverordnung:
blatt für das Land Hessen Teil I S. 163), Artikel 2
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
7. die niedersächsische Verordnung über die Buchstabe a der Gewerbeordnung können auf Verträge, die vor
dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind oder werden, an-
Buchführungs- und Auskunftspflicht der ge- stelle der §§ 2 a bis 3 a 1) der Verordnung zur Durchführung des
werblichen Vermittler von Verträgen über § 34 c der Gewerbeordnung in der Fassung dieser Verordnung die
§§ 2 und 3 der genannten Verordnung in der bisher geltenden
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge- Fassung weiter anwenden. Wollen sie von dieser Möglichkeit nicht
oder nicht mehr Gebrauch machen, so darf die nach diesen Vor-
werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen so- schriften erforderliche Sicherheit oder Versicherung erst aufgegeben
wie von Eheschließungen (Makler-VO) vom oder der neuen Rechtslage angepaßt werden, wenn die Voraus-
setzungen des neuen § 2 a 2 ) der genannten Verordnung hinsichtlich
11. Februar 1963 (Niedersächsisches Gesetz- und der Entgegennahme oder der Ermächtigung zur Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers für alle vom Auftraggeber
Verordnungsblatt S. 73), geändert durch Verord- bereits erbrachten Leistungen erfüllt sind.
nung vom 3. April 1968 (Niedersächsisches Ge- (2) § 2 a Abs. 1 Satz 5 3) der Verordnung zur Durchführung des
setz- und Verordnungsblatt S. 68), soweit sie § 34 c der · Gewerbeordnung in der Fassung dieser Verordnung ist
auf in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Verträge nicht anzuwenden.
eine Regelung über die gewerbsmäßige Vermitt- l) §§ 3 bis 5 der Neufassung.
lung von Verträgen über Grundstücke, grund- 2) § 3 der Neufassung.
stücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, 3) § 3 Abs. 1 Satz 5 der Neufassung.
Wohnräume und Darlehen trifft, **) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 20. Juni 1974
trat am 1. September 1974 in Kraft.
8. die nordrhein-westfälische Maklerverordnung Die in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichnete Änderungs-
verordnung ist, bis auf die folgenden Ausnahmen, am 18. Mai 1975
vom 26. Januar 1971 (Gesetz- und Verordnungs- in Kraft getreten. Besondere Inkrafttretensvorschriften gelten für
§ 11 in Verbindung mit § 18 Nr. 8 sowie § 16 Abs. 1 in Verbin-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 12), dung mit § 18 Nr. 12 (siehe auch die dortigen Fußnoten).
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 13. Juni 1975
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Nr. 3 des Umsatz- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 123), wird wie folgt ge-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ändert:
vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), 1. In der Uberschrift und in § 13 wird der Klammer-
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum zusatz ,, (Mehrwertsteuer)" gestrichen.
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 2. In § 4 Satz 1 werden die Worte „fünfzig Deutsche
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656). wird mit Zustim- Mark" durch die Worte „hundert Deutsche Mark"
mung des Bundesrates verordnet: ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Um-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli
steuergesetzes auch im Land Berlin.
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), zuletzt geändert
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz- Artikel 3
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Februar Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn,den 13.Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73,
1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73 - , ergangen
auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts Köln, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 8 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 2 und 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes über
abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer
leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
(Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2098) ist, soweit darin eine
Berufsausübungsregelung für Groß- und Mittel-
mühlen enthalten ist, mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 13. Juni 1975
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Nr. 3 des Umsatz- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 123), wird wie folgt ge-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ändert:
vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), 1. In der Uberschrift und in § 13 wird der Klammer-
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum zusatz ,, (Mehrwertsteuer)" gestrichen.
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 2. In § 4 Satz 1 werden die Worte „fünfzig Deutsche
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656). wird mit Zustim- Mark" durch die Worte „hundert Deutsche Mark"
mung des Bundesrates verordnet: ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Um-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli
steuergesetzes auch im Land Berlin.
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), zuletzt geändert
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz- Artikel 3
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Februar Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn,den 13.Juni 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73,
1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73 - , ergangen
auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts Köln, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 8 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 2 und 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes über
abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer
leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
(Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2098) ist, soweit darin eine
Berufsausübungsregelung für Groß- und Mittel-
mühlen enthalten ist, mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1361
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 12. Juni 1975
Tag Inhalt Seite
16. 4. 75 fü!kanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe ................... . 861
28.4. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Film-
beziehungen ....................................................................... . 864
30.4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 868
2.5. 75 Bekann Lmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe ...................... . 868
5.5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe ......... . 870
15.5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................... . 872
Nr. 38, ausgegeben am 13. Juni 1975
9. 6. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen
Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1200/75 der Kommission zur Festset-
zung der für G et r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8.5. 75 L 118/34
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1201/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 8.5. 75 L 118/37
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1202/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 8.5. 75 L 118/39
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1203/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 8.5. 75 L 118/41
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1204/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 8.5. 75 L 118/ 43
7. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1205/75 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 12.5. 75 L 119/1
12. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1206/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.5. 75 L 120/1
12. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1207/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G et r e i d e , M eh 1 und Malz hinzugefügt
werden 13.5. 75 L 120/3
30. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1208/75 der Kommission über die Er-
teilung von Einfuhrlizenzen während der Anwendung der
Schutzmaßnahmen für bestimmte zum Mästen bestimmte
J u n g r in de r der Alpenrassen 13.5. 75 L 120/5
30. 4. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1209/75 der Kommission zur Erteilung
von Einfuhrlizenzen für 45 000 Stück K ä 1 b e r und junge
R in d e r für die Mast während der Geltungsdauer der
Schutzmaßnahmen 13.5. 75 L 120/7
12. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1210/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13.5. 75 L 120/9
12. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1211/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 13.5. 75 L 120/11
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1212/75 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Fest-
legung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren 15.5. 75 L 124/1
5. 5. 75 Verordnung {EWG) Nr. 1215/75 des Rates über die Aufteilung
der Mittel des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr
1974 und über die Verlängerung bestimmter Fristen für 1974
und 1975 14.5. 75 L 121/1
13. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1216/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.5. 75 L 121/3
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1975 1363
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalt1m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 5. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1217/75 der Kommission über die
Festsetzung dc~r Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 14. 5. 75 L 121/5
13. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1218/75 der Kommission zur Festset-
zung der clurchschnit.tlichen Erzeugerpreise für Wein 14.5. 75 L 121/7
13. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1219/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.5. 75 L 121/9
6. 5. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1220/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Herstellung und die Liefe-
rung von Butter o i 1 an Äthiopien im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe 14.5. 75 L 121/15
6. 5. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1221 /75 der Kommission über die
Ausschreibungsbedingungen für die Kosten der Lieferung von
Mager m i 1 c h p u 1 ver im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe an das Wellernährungsprogramm 14.5. 75 L 121/17
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1222/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
rn i l c h p u I v e r an das Internationale Komitee vom Roten
Kreuz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für Indien 14.5. 75 L 121/20
5. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1223/75 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Griechenland infolge des Beitritts
neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft 15.5. 75 L 123/1
14. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1224/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.5. 75 L 123/6
14. 5. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1225/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 15.5. 75 L 123/8
14. 5. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1227/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eier -
sek t o r für den Zeitraum vom 1. Juni 1975 an 15.5. 75 L 123/12
14. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1228/75 der Kornmission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Juni 1975 an 15.5. 75 L 123/14
14. 5. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1229/75 der Kommission über den
Verkauf von zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimm-
ten Vordcr- und Hintervierteln von Rindern aus Bestän-
den der italienischen Interventionsstelle zu im voraus pau-
schal festgesetzten Preisen 15.5. 75 L 123/16
14. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1230/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 hinsichtlich des Be-
ginns der regelmäßigen Ausschreibung für entbeintes Rind -
f I c i s c h aus Beständen der deutschen Interventionsstellen 15.5. 75 L 123/21
14. 5. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1231/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihi.He für O 1 s a a t e n 15.5. 75 L 123/22
14. 5. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1232/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15.5. 75 L 123/24
14. 5. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1233/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 15.5. 75 L 123/26
14. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1234/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15.5. Y.5 L 123/30
15. 5. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1235/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16.5. 75 L 125/1
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llum und Bezcich1111nq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1236/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für c; et r c i d e, M c~ h 1 und Malz hinzugefügt wer-
den 16.5. 75 L 125/3
15. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1237/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen b0i der Einfuhr 16.5. 75 L 125/5
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1238/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr tür R c i s und Bruchreis 16. 5. 75 L 125/7
15. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1239/75 der Kommission zur Festset-
zunq rl<'r Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 16.5. 75 L 125/4
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1240/75 der Kommission zur Festset-
ztrng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgcwtlchscnen Rindern sowie von Rind f I e i s c h,
ausgcnonrnwn ~Jdrowncs Rindfleisch 16.5. 75 L 125/11
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1241/75 der Kommission zur Ände-
rung der für die Bc~rechnung der Oifferenzbeträge für R a p s -
und Rübsens amen dienenden Elemente 16.5. 75 L 125/14
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1242/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 in bezug auf See -
hechte 16. 5. 75 L 125/17
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1243/75 der Kommission zur Festset-
zung des Rücknahmepreises und der Referenzpreise für die in
Anhang I Abschnitt A und Anhang IV Abschnitt B der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2142/70 für das Wirtschaftsjahr 1975 auf-
geführten See h e c h t e 16. 5. 75 L 125/19
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1244/75 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 hin-
sichtlich der Festsetzung der repräsentativen Großhandels-
märkl<~ und -häfen für Fischereierzeugnisse 16.5. 75 L 125/20
15. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1245/75 der Kommission zur Verlän-
gerung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Th u n -
fisch zur industriellen Herstellung 16.5. 75 L 125/21
Andere Vorschriften
7. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1213/75 des Rates über die Einführung
eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeug-
nisse der Tarifnummern 09.04 und 15.07 des Gemeinsamen
Zollturifs zugunsten von Entwicklungsländern 15.5. 75 L 124/22
13.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1214/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWC;) Nr. 1769/68 über die in den Zoll-
wert einzubeziehenden Luftfrachtkosten 17.5. 75 L 127/1
13. 5. 75 Veronlnun\1 (EWG) Nr. 1226/75 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von eingeführtc,n Zitrusfrüchten 15.5. 75 L 123/10
14.5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1252/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsdtzes für Leichtöle der Tarifstelle 27.10 A
III, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgese-
hen<)ll Zollpräfc,rcnzc)n gewähr!: werden 17.5. 75 L 126/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve, lüg: Bundcsilnzei9er Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bc.,nn
Im Bunclcsgcsc1zblal.t Teil I werden Ccsr;l.zc Verordnun9en, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcsi1csctzblalt Teil ll werden völ1<.crrcd1tliche Vereinbnrungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bcknnntrnachungen sowie Zolltarifvero1dnuugen VPröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lnufender Bezug nur im Postabonnement. Abbc~stellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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