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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1975 Nr. 64
Tag In h a 1t Seite
9. 6. 75 Siebentes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Siebentes Anpassungsgeselz-KOV - 7. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
830-2, 8:13-1, 2126-1, 603-3
6. 6. 75 Verordnun~J über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im Jc1ch!IH•1ir(•tischen Teil der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk . . . . . . . . . . 1326
9. 6. 75 V f,rordnunq über das Bc:rufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im Jacht lle:on·I ischcn Teil der Meisterprüfung für das Dreher-Handwerk . . . . . . . . . . . . 1329
9. 6. 75 Verordnu11~J Lih<•r dils Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und irn fclChllworc•lisch<'n Teil der Meisterprüfung für das Werkzeugmacher-Handwerk . . 1332
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccllisvon;cl11·ift<•n d(•r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335
Siebentes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Siebentes Anpassungsgesetz-KOV- 7. AnpG-KOV)
Vom 9. Juni 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (4) § 11 Abs. 4 gfü für Berechtigte im Sinne
des § 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulage-
Artikel 1 empfänger mindestens nach Stufe III entspre-
chend, sofern Leistungsempfängern im Sinne des
Änderung von Vorschriften
§ 10 Abs. 4 Buchstaben a und b und § 10 Abs. 5,
des Bundesversorgungsgesetzes
Berechtigten im Sinne des § 10 Abs. 4 Buch-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fas,sung der stabe c oder Pflegepersonen im Sinne des § 12
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge- Abs. 3 die entsprechenden Maßnahmen der
setzbl. I S. 141, 180). zuletzt geändert durch das
Krankenbehandlung oder eine Badekur gewährt
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge-
setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I werden."
S. 3656), wird wie folgt geändert:
3. In § 14 wird die Zahl „ 108" durch die Zahl „ 120"
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,, (2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten
auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die 4. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „14 bis 88"
nicht als Folge einer Schädigung anerkannt durch die Worte „ 15 bis 98" und in Satz 2 die
sind." Zahl „ 1,357" durch die Zahl „ 1,508" ersetzt.
1322 Bundesge.setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. § 16 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: jährig und unverheiratet ist, auch seinen
,, (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1 Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem
gelten auch Einkommen und Vermögen nach den Be-
stimmungen des Bundessozialhilfegesetzes
a) bei Berechtigten, die die Voraus,setzungen
zuzumuten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2
des § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, eiin Betrag
des Bundessozialhilfegesetzes sind insoweit
in Höhe von zehn Achteln der durch die
nicht anzuwenden. Der Kostenersatz wird
Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehrauf-
nicht geleistet, sofern der Anspruch auf Heil-
wendungen für die Haushaltsführung,
oder Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7
b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist."
durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind,
eine bestimmte Erwerbstätigke,it aufzuneh-
9. § 19 wird wie folgt geändert:
men, das Bruttoeinkommen, das ihnen durch-
schnittlich entgeht, oder, sofern dieses Ein- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
kommen nicht ermittelt werden kann, das „Sind die Krankenkas,sen nicht nur nach den
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet,
Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne Heilbehandlurig zu gewähren, so werden
die Arbeiitsunfähigkeit angehörte, 1ihnen di,e Aufwendungen für Krankenhaus-
c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Ar- pflege, Haushaltshilfe und Heilmittel ersetzt."
beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld ein Be-
trag in Höhe von zehn Achteln diie,ser Lei- b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
stungen, sofern die Voraussetzungen von ,, (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die
Buchstabe b nicht vorl,iegen." Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-
pflege durch eine anerkannte Schädigungs-
6. In§ 16 f wird folgender Absatz 5 angefügt: folge verursacht worden ist."
,, (5) § 71 b findet entsprechende Anwendung." c) Die bisheraigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte 10. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte ,,§ 11 .,§ 20
Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
Soweit die Krankenkassen Leistungen nur
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu er-
,, (5) Der Berechtigte kann den für die not- br,ingen haben, werden ihnen die Kosten sowie
wendige Krankenhausbehandlung erforder- ein Betrag von acht vom Hundert dieser Kosten
lichen Betrag als Zuschuß erhalten, wenn er als Ersatz für Verwaltungskosten und für son-
oder der Leistungsempfänger Leistungen in stige mit der Durchführung zusammenhängende
Anspruch nimmt, die über die allgemeinen Kosten ersetzt. Kostenersatz ist auch zu le,isten,
Krankenhausleistungen hinausgehen. Die wenn die Le1istungen ohne Verschulden der
Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß un- Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden
mittelbar an das Krankenhaus zahlen." sind."
8. § 18 c wird wie folgt geändert: 11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: a) In Absatz 3 wird die Zahl „882" durch die
Zahl „980" ersetzt.
„In besonderen Fällen können bei der
stationären Behandlung eines Beschädigten b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte
auch die Kosten für Leistungen übernom- „ 1. Oktober die am 1. Juli" durch die Worte
,, 1. Juli die am 1. April" ersetzt.
men werden, die über die allgemeinen Kran-
kenhausle,istungen hinausgehen, wenn es c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl „202"
nach den Umständen, insbesondere im Hin- durch die Zahl „ 224", die Zahl „ 317" durch
blick auf die anerkannten Schädigungsfol- die Zahl „352" und die Zahl „476" durch die
gen, erforderlich erscheint." Zahl „529" ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 d) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
angefügt: „Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente
,, (7) Gewährt ein Träger der Tuberkulose- nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist."
hilfe Heilbehandlung und wird dadurch der
Anspruch auf Heil- oder Krankenbehand- 12. § 31 wird wie folgt geändert:
lung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a ausge-
schlossen, so werden ihm die Kosten der a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Heilbehandlung insoweit ersetzt, als dem ,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Kranken, seinem nicht getrennt lebenden Grundrente bei einer Minderung der Er-
Ehegatten und, wenn der Kranke minder- werbsfähigkeit
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1323
um 30 vom Hundert von 101 Deutsche Mark, 18. In § 40 wird die Zahl „285" durch die Zahl „317"
um 40 vom IIunderl von 136 Deutsche Mark, ersetzt.
um 50 vorn Ilundert von 186 Deutsche Mark,
um 60 vorn I lundert von 234 Deutsche Mark, 19. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,441"
durch die Zahl „490" ersetzt.
um 70 vom Hundert von 323 Deutsche Mark,
um 80 vorn Hundert von 392 Deutsche Mark,
20. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „285" durch die
um 90 vorn J-Junclerl von 470 Deutsche Mark, Zahl „31 7" ersetzt.
bei Erwerbsunfähig-
keit von 529 Deutsche Mark. 21. In § 46 werden die Zahl „79 durch die Zahl
11
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe- ,,88" und die Zahl „ 151" durch die Zahl „ 168"
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet ersetzt.
haben, um 21 Deutsche Mark. 11
22. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 141" durch die
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Zahl „ 157" und die Zahl „ 196" durch die Zahl
11
,, (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner ,, 218 ,ersetzt.
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom
Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt ent- 23. § 51 wird wie folgt geändert:
sprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit
um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt a) In Absatz 1 werden die Zahl „353" durch
ist, gilt als erwerbsunfähig. 11 die Zahl „392" und die Zahl „239" durch die
Zahl „266" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden die Zahl „70" durch die
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die Zahl „78" und die Zahl „53" durch die Zahl
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit- ,,59" ersetzt.
lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten c) In Absatz 3 werden die Zahl „220" durch die
eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, Zahl „244" und die Zahl „159" durch die
die in folgenden Stufen gewährt wird: Zahl „ 177" ersetzt.
Stufe I 62 Deutsche Mark, d) In Absatz 4 Buchstabe a wird der letzte Satz
Stufe II 124 Deutsche Mark, gestrichen.
Stufe III 188 Deutsche Mark,
Stufe IV 251 Deutsche Mark, 24. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die
Stufe V 312 Deutsche Mark, Worte „31. März" durch die Worte „31. Dezem-
Stufe VI 376 Deutsche Mark." ber" ersetzt.
13. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 25. § 60 a wird wie folgt geändert:
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ,, (1) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47)
ist be,i monatlich feststehenden Einkünften
um 50 vom Hundert 234 Deutsche Mark,
endgültig festzustellen. In den übrigen Fäl-
um 60 vom Hundert 234 Deutsche Mark, len ist die Ausgleichsrente entsprechend den
um 70 vom Hundert 323 Deutsche Mark, im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekann-
um 80 vom Hundert 392 Deutsche Mark, ten Einkommensverhältnissen vorläufig fest-
um 90 vom Hundert 470 Deutsche Mark, zusetzen und jeweils nachträglich endgültig
festzustellen."
bei Erwerbsunfähigkeit 529 Deutsche Mark."
b) In Absatz 2 werden die Worte „im Sinne
des Absatzes 1 Buchstabe a" gestrichen.
14. In § 33 Abs. 1 Buchstabe a wird die Zahl
,,16 535" durch die Zahl „18 370" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
15. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „53" durch sätze 3 und 4.
die Zahl „59 ersetzt. 11
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5. In
16. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „202" ihm werden die Zahl „7" durch die Zahl „4"
durch die Zahl „224" und in Satz 2 die Worte und die Zahl „5" durch die Zahl „3" ersetzt.
„344, 486, 627 oder 812 Deutsche Mark" durch
die Worte „382, 540, 697 oder 902 Deutsche
II
Mark ersetzt. 26. § 62 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Bei Versorgungsberechtigten, die das
17. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 60 a fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben,
11
Abs. 6 durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 4" ersetzt. ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Besserung des Gesundheitszustandes nicht nied- 2. In § 22 Abs. 5 werden die Worte ,, § 60 a Abs. 4"
riger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Jahren sieit Feststellung nach diesem Gesetz un-
verändert gebLieben ist. Entsprechendes giilt für 3. § 47 wird wie folgt geändert:
die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren
Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststel- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lung unverändert geblieben ist. Veränderungen
,,(1) Zu Unrecht empfangene Versorgungs-
aus anderen als medizinischen Gründen bleiben
leistungen sind zurückzuerstatten, wenn die
be.i der Berechnung der Frist unberücks,ichtigt."
Uberzahlung
1. auf einer wesentlichen Änderung der Ver-
27. § 64 a wird wie folgt geändert:
hältnisse beruht,
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere" a) soweit der Empfänger beim Empfang
gestrichen. wußte oder wissen mußte, daß ihm die
b) Absatz 5 erhält folgende Fas,sung: Le,istung nicht oder nicht in der ge-
,, (5) Für die Erstattung der Rei,sekosten und währten Höhe zustand oder
den Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes b) soweit die Rückforderung wegen der
ist § 24 entsprechend anzuwenden. Ersatz wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-
für entgangenen Arbeitsverdienst im ange- fängey,s oder der Höhe einer ihm von
messenen Umfang steht ferner zu, einem Träger der Sozialversicherung,
a) bei der Durchführung einer von der Ver- einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
waltungsbehörde genehmigten ambulan- herrn oder einer öffentlich-rechtlichen
ten Behandlung und Kasse gewährten Nachzahlung vertret-
bar i,st;
b) be,i der Anpassung und bei der Ausbil-
dung im Gebrauch von Hilfsmitteln, 2. darauf beruht, daß der Bescheid im Zeit-
punkt seines Erlasses unrichtig gewesen
soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 an
ist,
Stelle des ausgeschlossenen Ubergangsgel-
des gewährt wird oder gewährt werden a) sofern die Unrichtigkeit darauf beruht,
könnte." daß der Empfänger Tatsachen, die für
die Ent,scheidung von wesentlicher Be-
deutung gewesen sind, wissentlich
28. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Einkommens- falsch angegeben oder verschwiegen
ausgleiche" durch das Wort „Ubergangsgelder" hat oder wenn er beim Empfang der
ersetzt. Bezüge gewußt hat, daß 5,ie ihm nicht
oder nicht in die,ser Höhe zustanden,
Artikel 2 b) sofern der Empfänger den Verfahrens-
mangel gekannt oder vorsätzlich her-
Änderung von Vorschriften des Gesetzes über das beigeführt hat."
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kr,iegsopf erve11sorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes- ,, (2) Beruht die Uberzahlung auf anderen
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch da,s Gesetz Gründen, so findet Absatz 1 entsprechende
über die Angleichung der Leistungen zur Rehabili- Anwendung."
tation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
S. 1881), wird wie folgt geändert:
,, (3) Der Einwand der nicht mehr vorhan-
denen Bereicherung ist ausgeschlossen."
1. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
., (4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über den Anspruch oder einen Teil des An-
spruchs noch nicht endgültig entschieden werden, Artikel 3
sind die Voraussetzungen für die Gewährung Änderung weiterer Gesetze
bestimmter Leistungen jedoch mit Wahrschein-
lichkeit gegeben, so kann ein Bescheid unter 1. In § 54 Abs. 3 de,s Bundes-Seuchengesetzes vom
dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen 18. Jul:i 1961 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1012, 1300),
Entscheidung erlassen werden, wenn dies bean- zuletzt geändert durch das Gesetz über die An-
tragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes gleichung der Le,istungen zur Rehabilitation vom
Interesse an der alsbaldigen Erteilung eines 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird
solchen vorläufigen Bescheides hat. Aus dem Be- nach dem Wort „Maßgabe" das Wort „entspre-
scheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vor- chende" eingeführt.
behalts ergeben. Nach Abschluß der Ermittlun-
gen hat die Behörde unverzüglich den endgülti- 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des Ersten
gen Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an den Dberleitungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
vorläufigen Besche,id nicht gebunden." machung vom 28. AprH 1955 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1325
S. 193), zulelzt geändert durch das Finanzanpas- §2
sungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1
blatt I S. 1426), werden hinter dem Wort „Rechts- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
verordnung" die Worte „der Bundesregierung" 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
eingefügt.
§3
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich aus Absatz. 2
Obergangs- und Schlußvorschriften nichts anderes ergibt, am 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 17 und 25 und Artikel 2 Nr. 2
§ 1
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1974, Artikel 1
Nachträgliche endgültige Feststellungen für das Nr. 2, 5, 6, 9, 10, 27 b und 28 mit Wirkung vom
Kalenderjahr 1974 nach § 60 a Abs. 4 des Bundes- 1. Oktober 1974, Artikel 1 Nr. 1, 7, 8 a, 11 d, 12 b,
versorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des 26 und 27 a sowie Artikel 2 Nr. 1 und 3 und Arti-
Artikels 1 Nr. 24 geltenden Fassung bleiben unbe- kel 3 am Tage nach der Verkündung dieses Geset-
rührt. zes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Fleischer-Handwerk
Vom 6. Juni 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 6. Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Natur- und Kunstdärmen;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 7. Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- von Fleisch und Fleischerzeugnissen;
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesge-
setzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem 8. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden ein-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- schließlich Beratung und Verkaufstechnik;
ordnet: 9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Ar bei tssicherhei t;
10. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh-
l. Abschnitt und Fleischtransport;
Berufsbild 11. Kenntnisse der fleischbeschaurechtlichen Vor-
schriften unter besonderer Berücksichtigung der
Pflichten des Fleischers;
§ 1
12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des
Berufsbild Tierseuchenrechts und über die Abfallbeseiti-
(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätig- gung;
keiten zuzurechnen: 13. Kenntnisse der für den Ein- und Verkauf sowie
1. Einkauf und Beurteilung von Schlachttieren, für die Herstellung von Fleisch und Fleisch-
Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie erzeugnissen einschlägigen gewerbe-, hygiene-
von Fleischteilstücken; und lebensmittelrechtlichen Vorschriften;
2. SchlachtuIJ.g von Schlachttieren und Aufberei- 14. Auswählen und Beurteilen von Schlachtvieh
tung der Schlachtnebenprodukte; und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln
für Verkauf und Verarbeitung;
3. Zerlegung und Herrichtung von Schlachttier-
körpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung 15. Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen
und zum Verkauf; und Spalten der Tierkörper;
4. Herstellung von Fleischerzeugnissen, Wurstwa- 16. Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung;
ren, Sülzen, Pasteten und Feinkosterzeugnissen 17. laden- und verkaufsfertiges Herrichten von
sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven Fleisch teils tücken;
mit Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;
18. Zusammenstellen des Rohmaterials und Herstel-
5. Beförderung, Lagerung, Verpackung und Haltbar-
len von Brüh-, Koch- und Rohwurst, von
machung von Fleisch und Fleischerzeugnissen; Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst-,
6. Verkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Feinkost- und Mischkonserven;
Handelswaren.
19. Behandeln und Lagern von Natur- und Kunst-
(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kennt- därmen;
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Herrichten von Fleischteilstücken für Pökel-
1. Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bak- und Räucherwaren;
teriologie des Fleisches;
21. Herstellen von Sülzen, Rouladen, Pasteten, Sala-
2. Kenntnisse der Beurteilung des Ernährungs- und ten und Feinkosterzeugnissen;
Gesundheitszustandes von Schlachtvieh; 22. Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen
3. Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Ar-
sowie für Schlachttierkörper, -hälften und -vier- beitsgeräten für das Zerlegen, Behandeln, La-
tel; gern und Befördern von Fleisch und Fleisch-
4. Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und erzeugnissen;
Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnis- 23. Beraten der Kunden beim Einkauf von Fleisch,
sen; Fleischerzeugnissen und Handelswaren;
5. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der 24. Auslegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen
Gewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe; sov.rie Dekorieren.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1327
2. Abschnitt 1. Fachrechnen:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II a) Berechnung des Schlachtgewichtes eines
der Meisterprüfung Großviehs unter Zugrundelegung des Lebend-
gewichtes und der Schlachtausbeute,
§2 b) Berechnung der Gestehungspreise für Fleisch
Gliederung, Dauer und Bestehen und Wurst;
der praktischen Prüfung 2. Fachtechnologie:
(Teil I) a) Chemie, Biochemie und Bakteriologie des
(1) ln Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- Fleisches,
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. b) Beurteilung des Ernährungs- und Gesund-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als heitszustandes von Schlachtvieh,
2 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als c} Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für
8 Stunden dauern. Schlachttierkörper, -hälften und -viertel,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe, e) Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zu-
satzmittel und Hilfsstoffe,
§3
f) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und
Meisterprüfungsarbeit Kunstdärmen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachste- g) Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch
henden beiden Arbeiten anzufertigen: und Fleischerzeugnissen;
1. Herstellen einer Brüh- und Rohwurst oder einer 3. fachgebundene Vorschriften:
Brüh- und Kochwurst der Spitzenqualität, a) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
2. verkaufsfertiges Herrichten von 2 dekorativen tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
Fleischplatten und 2 küchenfertigen Fleischge- sicherheit,
richten. b) Bestimmungen über den Vieh- und Fleisch-
transport,
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
c) fleischbeschaurechtliche Vorschriften,
1. die Rezeptur,
d) einschlägige gewerbe-, hygiene-, lebensmittel-
2. Angaben über die Anteile der verwandten Ge-
und tierseuchenrechtliche Vorschriften;
würze und Zusatzstoffe,
3. die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung. 4. Verkaufskunde:
a) Verkaufstechnik,
§4 b) Verkaufspsychologie,
Arbeitsprobe c) ernährungsphysiologische Beurteilung von
Fleisch und Fleischerzeugnissen,
(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden
d) Warenpräsentation und Werbung;
Arbeiten, davon die Nummern 1 und 2, auszufüh-
ren: 5. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-
1. Zerlegen einer Rinderhälfte mit verkaufsbezo- lichen Faktoren, Berechnung der Schlacht- und
gener Schnittführung; Materialkosten, Teilstückebewertung und Ermitt-
lung des Durchschnittsverkaufspreises für
2. Auswählen von Fleisch aus verschiedenen
Fleischarten und Fleischteilstücken zur Herstel- Fleisch und Fleischerzeugnisse.
lung von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnis- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
sen; durchzuführen; in der schriftlichen Prüfung sind je
3. verkaufsfertiges Portionieren von Fleisch und Prüfungsf ach 2 Arbeiten anzufertigen.
Fleischerzeugnissen und Beraten beim Verkauf
von Handelswaren; (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
4. Schlachten eines Großtieres. 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in (4} Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei- zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
chend nachgewiesen werden konnten. gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
§5
führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse mündliche Prüfung verzichtet werden.
(Teil II) (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
5 Prüfungsfächern nachzuweisen: in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer.
1328 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Abschnitt (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Ubergangs- und Schlußvorschriften weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
§6 anzuwenden.
Ubergangsvorschrift
§8
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Berlin-Klausel
schriften zu Ende geführt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
§7
werksordnung auch im Land Berlin.
Sonstige Vorschriften
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister- §9
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung Inkrafttreten
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge- Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1329
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Dreher-Handwerk
Vom 9. Juni 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 9. Kenntnisse der Wärmebehandlung von Metallen;
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Kenntnisse des Korrosionsschutzes;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 11. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- 12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- Ar bei tssicherhei t;
ordnet: 13. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,
wasserrechtliche Vorschriften und Vorschriften
des Immissionsschutzes, insbesondere die hierzu
1. Abschnitt
jeweils geltenden VDI-Richtlinien;
Berufsbild
14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und
Zeichnungen;
§ 1 15. sparrendes Be- und Verarbeiten von Stählen,
Berufsbild Gußeisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen;
(1) Dem Dreher-Handwerk ist folgende Tätigkeit 16. Zusammenpassen und Zusammenbauen von
zuzurechnen: Teilen;
Herstellung von Teil- und Fertigerzeugnissen für 17. Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Instand-
Anlagen, Maschinen, Armaturen und Werkzeuge setzen der in Absatz 1 genannten Teil- und Fer-
durch sparrende Be- und Verarbeitung. tigerzeugnisse;
(2) Dem Dreher-Handwerk sind folgende Kennt- 18. Instandhalten der Anlagen, Maschinen, Geräte
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Werkzeuge.
1. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;
2. Kenntnisse über Elektrotechnik;
3. Kenntnisse der Steuerung von spanenden Werk- 2. Abschnitt
zeugmaschinen;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
4. Kenntnisse der spanenden und spanlosen Ferti-
der Meisterprüfung
gungsverfahren;
5. Kenntnisse der Funktionsweise von spanenden
Werkzeugmaschinen, insbesondere von Dreh- §2
und Fräsmaschinen; Gliederung, Dauer und Bestehen
6. Kenntnisse über Maschinenelemente; der praktischen Prüfung (Teil 1)
7. Kenntnisse der Passungen und Passungssysteme; (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
8. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Verbin- zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
dungen, insbesondere Weich- und Hartlöten (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
sowie Preß-, Kleb-, Niet- und Schraubverbin- 5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als
dungen; 8 Stunden dauern.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3] Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 2. Technisches Zeichnen:
Teils I sind ausreichende Leistungen in der Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;
Meisterprüftrn9sarbeit und in der Arbeitsprobe.
3. Fachtechnologie:
a) Mechanik und Festigkeitslehre,
§3 b) Elektrotechnik,
Meis terprüf ungsarbei t c) Steuerung von sparrenden Werkzeugmaschi-
nen,
(l) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
stehenden Arbeiten anzufertigen: d) sparrende und spanlose Fertigungsverfahren,
e) Funktionsweise von sparrenden Werkzeug-
1. Schneckenwelle mit Schneckenrad, Gewinden maschinen,
und Muttern.;
f) Maschinenelemente, Passungen und Passungs-
2. Kurbelwelle nüt verschiedenen Gewinden und systeme sowie lösbare und unlösbare Verbin-
Muttern.; dungen, insbesondere Weich- und Hartlöten,
3. Spindel mit mehrgängigem Trapezgewinde und Preß-, Kleb-, Niet- und Schraubverbindungen,
Muttern.; g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
4. Pumpenwelle mit Schleißbüchsen und Mutter;
sicherheit,
5. Welle mit verschiedenen Passungen, Konus, Ge- h) einschlägige DIN-Normen, wasserrechtliche
winde und Mutter. Vorschriften und Vorschriften des Immissions-
schutzes, insbesondere die hierzu jeweils gel-
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-
tenden VDI-Richtlinien;
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit
eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die 4. Werkstoffkunde:
Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver-
Genehmigung dieser Unterlagen ist die Werkstatt- wendung und Verarbeitung der Werk- und
zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungs- Hilfsstoffe,
ausschuß zu übergeben. b) Werkstoffprüfung,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal- c) Wärmebehandlung durch Glühen, Härten und
kulation abzuliefern. Anlassen;
5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-
§4
sentlichen Faktoren, insbesondere Material- und
Arbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-
Arbeitsprobe stellen sowie Ermittlung von Gemeinkostenzu-
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden schlagssätzen und Verteilung der Kosten auf die
Arbeiten auszuführen: Kostenträger.
1. Drehen eines mehrgängigen Trapezgewindes mit (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
Mutter aus Grauguß und verschiedenen Passun- durchzuführen.
gen; (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
2. Drehen eines rechts-links-gängigen Trapezge- 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
windes mit Muttern aus Bronze; eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
3. Drehen eines Sägengewindes mit Mutter aus (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
Bronze und zwei verschiedenen Passungen. zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei- führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
chend nachgewiesen werden konnten. mündliche Prüfung verzichtet werden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
§5 Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
Prüiung der fachtheoretischen Kenntnisse in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-
(Teil II) fächer.
(1) In Teil lI sind Kenntnisse in den folgenden
5 Prüfungsfächern nachzuweisen: 3. Abschnitt
1. Technische Mathematik: Ubergangs- und Schlußvorschriften
a) Berechnung aus der Festigkeitslehre, insbe-
§6
sondere von Schnittkräften und der
Werkzeuggeometrie, Ubergangsvorschrift
b) Berechnung aus der Mechanik, insbesondere Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
von Drehzahlen, Obersetzungen und Ge- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schwindigkeiten; schriften zu Ende geführt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1331
§7 §8
Sonstige Vorschriften Berlin-Klausel
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge- werksordnung auch im Land Berlin.
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§9
(2) Auf Grund d(~s § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Inkrafttreten
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in
anzuwenden. Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Werkzeugmacher-Handwerk
Vom 9. Juni 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 8. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Verbin-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom dungen, insbesondere Weich- und Hartlöten,
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. l), zu- Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Kleb-,
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- Niet-, Schraub- und Stiftverbindungen;
anpassungs-Geset.zes vom 18. März 1975 (Bundes- 9. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Korrosionsschutzes;
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 10. Kenntnisse. der Wärmebehandlung von Metal-
len;
1. Abschnitt 11. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;
Berufsbild 12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
§ 1
Arbe,i tssicherhei t;
Berufsbild 13. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen
und VDE-Bestimmungen, wasserrechtliche Vor-
(1) Dem Werkzeugmacher-Handwerk sind fol- schriften und Vorschriften des Immissionsschut-
gende Tätigkeiten zuzurechnen: zes, insbesondere die hierzu jeweils geltenden
l. Entwurf und Herstellung von Meß- und Präzi- VDI-Richtlinien;
sionswerkzeugen, insbesondere Rachenlehren, 14. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und
Kalibern und Lehrdornen, sowie von Schablonen Zeichnungen sowie Lesen von Schaltplänen;
aller Art;
15. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten
2. Entwurf und Herstellung von Schnitten, Stanzen von Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststof-
und Tiefziehwerkzeugen; fen;
3. Entwurf und Herstellung von Formen, insbeson- 16. Herstellen, Einbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen,
dere von Spritzformen, Gießformen und Spritz- Instandsetzen und Warten der in Absatz 1 ge-
gießformen, sowie von Schmiedegesenken; nannten Erzeugnisse;
4. Entwurf und Bau von Vorrichtungen, insbeson- 17. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-
dere Bohr-, Fräs- und Schweißvorrichtungen; zeuge.
5. Anfertigung von Riet(~n, Geschirren und Käm-
men.
(2) Dem Werkzeugmacher-Handwerk sind fol- 2. Abschnitt
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Mechanik; Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung
2. Kenntnisse über Festigkeitslehre;
3. Kenntnisse über Elektrotechnik; § 2
4. Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik; Gliederung, Dauer und Bestehen der
5. Kenntnisse der Funktionsweise von Werkzeug- praktischen Prüfung (Teil I)
maschinen für spanende und spanlose Be- und
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
Verarbeitung;
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
6. Kenntnisse der Maschinenelemente;
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
7. Kenntnisse über Passungen und Passungs- 10 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als
systeme; 8 Stunden dauern.
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1975 1333
(3) Mindestvorausselzung für das Bestehen des 3. Fachtechnologie:
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der a) Mechanik und Festigkeitslehre,
Meisterprüfun9sarbeit und in der Arbeitsprobe.
b) Elektrotechnik,
c) Hydraulik und Pneumatik,
§ 3
d) Funktionsweise von Werkzeugmaschinen für
Meisterprüfungsarbeit sparrende und spanlose Be- und Verarbeitung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- e) Maschinenelemente sowie Passungen und Pas-
stehenden Prüfungsarbeiten anzufertigen: sungssysteme,
1. Meßvorrichtung mit großer Meßgenauigkeit; f) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbe-
sondere Weich- und Hartlöten, Gas- und Licht-
2. Bohrvorrichtung mit mehreren Ausgleichsspan-
bogenschweißen sowie Kleb-, Niet-, Schraub-
nungen oder für Bohrungen in drei Ebenen;
und Stiftverbindungen,
3. Teil eines Folgeschnitts mit automatischen Sei- g) Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
tenschiebern und Backen;
h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
4. Teil einer Spritzgießform mit Ausspindeleinrich- tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
tungen und Seitenschiebern oder Backen; siicherheit,
5. Teil einer Druckgießform mit Backen oder Aus- i) einschlägige DIN-Normen und VDE-Bestim-
spindeleinrichtungen und automatischen Seiten- mungen, wasserrechtliche Vorschriften und
schiebern; Vorschriften des Immissionsschutzes, insbe-
6. Seidenriete mit mindestens 50 Stäben je cm in sondere die hierzu jeweils geltenden VDI-
Zinnguß- und Kunststoffbund. Richtlinien;
(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor 4. Werkstoffkunde:
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent- a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-
wurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmi- stoffe,
gung dieser Unterlagen ist die Werkstattzeichnung b) Werkstoffprüfung,
anzufertigen und dem Prüfungsausschuß zu über- c) Wärmebehandlung durch Glühen, Härten und
geben. Anlassen;
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach- 5. Vorkalkulation mit den für die Preisbildung we-
kalkulation abzuliefern. sentlichen Faktoren, insbesondere Material- und
Arbeitszeitberechnung, Festlegung der Kosten-
§4 stellen sowie Ermittlung von Gemeinkostenzu-
Arbeitsprobe schlagsätzen und Verteilung der Kosten auf die
Kostenträger.
(1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden
Arbeiten, davon Nummer l, auszuführen: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen.
1. Einpassen von Werkzeugbauteilen;
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
2. Anfertigen einer Stufenlehre; 8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
3. Herstellen einer Schablone; eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
4. Anfertigen eines Anschlags- oder Zentrierwin- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
kels. zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-
tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu- wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
reichend nachgewiesen werden konnten. liche Prüfung verzichtet werden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
§5 Teils II sind ausrnichende Leistungen in jedem der
in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse fächer.
(Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5
Prüfungsfächern nachzuweisen: 3. Abschnitt
1. Technische Mathematik: Ubergangs- und Schlußvorschriften
Berechnung aus der Mechanik, insbesondere von
Schnittkräften, Dbersetzungen, Arbeit, Leistung, §6
Druck und Kraft;
Ubergangsvorschrift
2. Technisches Zeichnen:
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
b) Lesen von Schaltplänen; schriften zu Ende geführt.
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§1 §8
Sonstige Vorschriften Berlin-Klausel
(1) Die weikrcn Anforderungen in der Meister- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gcmeinsc1me Anforderungen in der Meisterprüfung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes- ordnung auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§9
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Inkrafttreten
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in
anzuwenden. Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni ]975 1335
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc!zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom >Jr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 1171/75 des Rates zur Festsetzung des
jc,wcils cinzi9t!n Interventionspreises für Gerste, R o g -
g e n , H a r t w c i z e n und M a i s sowie zur Festsetzung
der wesentlichsten Handelsplätze für Weichweizen und der
für dies<> Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventions-
pwisc für das Wirt.schaflsjahr 1975/1976 7. 5. 75 L U7 1
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1172/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1397 /69 zur Festsetzung der Standard-
qualitäten für bestimmte Arten von G et r e i de , M eh 1 ,
G r o b g r i e ß und F e i n g r i e ß sowie der Regeln für die
Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten 7. 5. 75 L 117 5
28. 4. 75 Verordnung (EWC~) Nr. 1173/75 des Rates zur Festsetzung der
Schwdlcnpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 6.5. 75 L 117 6
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1174/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2305/70 über die Finanzierung von
Intc~rventionsausgabcn auf dem Binnenmarkt für Rind -
fleisch 7.5.75 L H7!7
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1175/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 hinsichtlich der Finanzierung
bestimmter Maßnahmen durch den Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Garantie 7.5. 75 L 117.8
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1176/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e l r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.5. 75 L 117 10
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1177/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 7.5. 75 L U7 12
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1178/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 7.5. 75 L 117. 14
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1179/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von S i r u p und an de r e n Z u c k e rar t e n 7.5. 75 L 117. 16
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1180/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß.- und Rohzucker 7.5. 75 L 117.• 18
6. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1181/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 7.5.75 L 117. 20
5. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1182/75 des Rates zur Ergänzung von
Anhang I A und Anhang IV B der Verordnung (EWG)
Nr. 2142/70 über die gemeinsame Marktorganisation für
Fischereierzeugnisse 8. 5. 75 L 1 ]811
5. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1183/75 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises für S e ehe c h t für das Fischwirt-
schaftsjahr 1975 8.5. 75 L 118 2
7. 5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1184/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.5. 75 L 118/3
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil. I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlurn und BPzc!ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 5. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1185/75 der Kommission über die
Fc!slselzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Cc~lrcide, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
dc)n 8.5. 75 L 118/ 5
7. 5. 75 V<'rorclnung (EWC) Nr. 1186/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfun~Jcn bei d('r Einfuhr 8.5. 75 L 118/7
7. 5. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 1187/75 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Pr~irnie11 clls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
d c r Ein Iu h r fii r R c~ i s und B r u c h r e i s 8.5. 75 L 118/9
7. 5. 75 Vc!rordnun~J (EWC) Nr. 1188/75 der Kommission zur Festset-
zunq d<'r Abschöpfungen bt!i der Ausfuhr im Reis sek t o r 8.5. 75 L 118/11
7. 5. 75 V('rordnunq (EWC) Nr. 1189/75 der Kommission zur Festset-
ZlllHJ cJc,r A bschöpfunqen bei der Einfuhr von Kälbern und
i1L1S<J<~w<1chsc!ll<)n Rindern sowie von Rind f I e i s c h,
a 11s~J<'110rn1nc)n qt·I rorc•1ws Rindfleisch 8. 5. 75 L 118/13
7. 5. 75 Vc!rord11urHJ (EWC) Nr. 1190/75 der Kommission zur Ande-
n111~J dc!r Abscl1iiplun~wn br\i d<~r Ausfuhr von stärke h a 1-
t i q (' ll !J I Z (~ ll (j n i S S P 11 8. 5. 75 L 118/16
7. 5. 75 Vnord11trnq (EWC) Nr. 1191/75 der Kommission zur Ande-
rtllHJ dc:r liir di<' But!chnung der Differenzbeträge für Raps -
und R i't I> s ,, n s il rn () n dienenden Elemente 8.5. 75 L 118/17
7. 5. 75 Vcrnrd11ung (EWC) Nr. 1192/75 der Kommission zur Festset-
zutHJ dt'S Br'i r,HJ<'S dr'r BPihilfe für O I s a a t e n 8.5. 75 L 118/20
7. 5. 75 Vc)rordnunq (EWC) Nr. 1193/75 der Kommission zur Festset-
ztllHJ d<'s Wdtmark1preisc:s für Raps- und Rübsensa-
m C ll 8.5. 75 L 118/22
7. 5. 75 V<:rord11unq (EWC) Nr. 1194/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc's Wc~II n1cirk l.preist)s für Raps - und Rübsens a -
lll p Jl 8.5. 75 L 118/24
7. 5. 75 V<!rordnu11q (EWG) Nr. 1195/75 der Kommission zur Ande-
run~J der Verordnung (EWG) Nr. 3326/74 zur Festsetzung der
R<!fon)nzprr!ise für Fischereierzeugnisse für das
Jahr 1975 8. 5. 75 L 118/26
7. 5. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. 1196/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des
Einfuhrpreises für bestimmte Fischereierzeugnisse 8.5. 75 L 118/28
7.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1197/75 der Kommission mit Durch-
fühnmgsvorschriflen für die Destillation von Ta f e 1-
w einen in dem Zeitraum vom 7. Juni 1975 bis zum 31. Juli
1975 8. 5. 75 L 118/30
7.5. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1198/75 der Kommission betreffend
den in der Verordnung (EWG) Nr. 1036/75 für die Destillation
der Ta f e I weine vorgesehenen Zeitraum 8.5. 75 L 118/31
7. 5. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 1199/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 hinsichtlich des Wäh-
run9sausqlcichsbetrnqs auf dem Getreidesektor 8.5. 75 L 118/32
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver 1,HJ: Bundesanzeiger Verlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesel,.hlatt Teil l werden Ce:sctzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Beka,nntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs(Jeselzblalt Teil lI werden völkeJred1llic:hc Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bclrnnntnrnchungcn sowie Zolllurifvcrorclnunqcn veröffentlicht.
Bez u CJ s b e rl in CJ u n fJ c n: L1ufender Bc,.uq nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrlaq vorlicqen. Postanschrift fiir Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersc:hienene1 Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 2:i B0 67 bis 69.
B c zu g s p r c i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für B11ndcs~iesetzbLi11cr, die vor dem 1. Januar 1975 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dus Postscheckkonto Bundes(Jl~setzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
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preis ist die Mehrwcrlsl<)lrPr enthalten; der anqewandtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.