1305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1975 Nr.62
Tag Inhalt Seit1::,
30. S. 75 V(•rordnun1J zur .i\ndc•rung der Verordnung Ausfuhrerstattung E\NG 1305
7B47 11 4 J:l
3. ü. 75 Vc:rordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Deck-
infektionen-Verordnung -- Rinder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1307
711:H-l-15
28. 5. 75 Erlaß über die Ccnclnni~Jung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Ver-
lcihun~Jsl>edirnJun9en, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrern-
k rc!uzes ............................................................................ 131
3. 6. 75 Bckannl.mdchunq ütwr den Schutz von Erfindungen, Mustern und v\Tarenzeichen auf Aus-
stellun9cn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
Ausfuhrerstattung EWG
Vom 30. Mai 1975
Auf Grund des § G Abs. l Nr. 1, der §§ 9 und 10 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden die \Vorte „zu dem in
Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. l des Gesetzes Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1041
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani- EWG" durch die Worte „zu dem in Artikel 7
sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75''
S. 1617), zuletzt geändE'.rt durch Artikel 38 des setzt.
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einverneh-
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG"
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und
durch die Worte „nach Artikel 12 der Verordnung
der Finanzen verordnet: (EWG) Nr. 192/75 ersetzt. 11
4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,(1) Die Erklärung nach Artikel 2 der Verord-
nung (EWG} Nr. 192/75 ist mit dem Kontroll-
Die Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom
16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3555) wird exemplar abzugeben."
wie folgt geändert:
5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "von dem
Verfahren des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Artikel 2 der Nr. 1041/67/EWG" durch die Worte „von dem
Verordnung Nr. 1041 /67/EWG (Amtsblatt der Verfahren des Artikels 7 Abs. 3 der Verordnung
Europäischen Gc~meinschaflen Nr. 314 S. 9) durch 11
(EWG) Nr. 192/75 ersetzt. 11
die Worte „Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. l 92/75 (Amtsblatt der Europdischen Gemein- 6. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „in Arti-
schaften Nr. L 25 S. 1)" ersetzt. kel 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG" durch
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die Worte „ in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Artikel 2
Nr. 192/75" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
7. § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
,,Der Bescheid ist zuzustellen. § l7 des Verwal- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
tungszustellungsgesetzes gilt sinngemäß." organisationen auch im Land Berlin.
8. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte zwischen
den Gedankenstrichen wie folgt ergänzt: ,,und Artikel 3
des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
Nr. 192/75". 197 5 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975 1307
Verordnung
zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
(Deckinfektionen-Verordnung -- Rinder)
Vom 3. Juni 1975
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den
Abs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Ausbruch der Krankheit befürchten lassen,
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes- und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeits-
gesel.zbl. 1974 I S. 1), gc--)dndert durch Artikel 210 des störungen auftreten,
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder
2. März 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 469), wird mit bei Rindern, die von einem solchen Bullen
Zustimmung des Bundesrat.es verordnet: gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinun-
gen auftreten, die den Ausbruch der Krank-
heit befürchten lassen;
1. Begriffsbestimmung und Anzeigepflicht 3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion,
§ 1 wenn
a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deck-
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfek-
infektion oder der Verdacht auf eine Deck-
tionen des Rindes die durch den Deckakt oder die
infektion festgestellt ist, in geschlechtliche
künstliche Besamung übertragbaren Geschlechts-
Berührung gekommen ist oder
krankheiten des Rindes.
b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchen-
(2) Deckinfektionen des Rindes, insbesondere die kranken Besamungsbullen besamt worden
Trichomonadenseuche des Rindes, die Vibrionen- sind,
seuche des Rindes und die Infektiöse Pustulöse Vul- aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse
vovaginitis des Rindes, unterliegen der Anzeige- auf eine Deckinfektion oder den Verdacht
pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes auf eine Deckinfektion schließen läßt
mit der Einschränkung, daß nur Tierärzte und Be- oder
samungswarte zur Anzeige verpflichtet sind. bb) durch Untersuchung bei mindestens
einem Rind eine Deckinfektion oder der
Verdacht einer Deckinfektion festgestellt
II. Schutzmaßregeln worden ist.
A. Schutzmaßregeln
gegen Trichomonadenseuche 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
und Vibrionenseuche einer Deckinfektion oder des Verdachts auf eine
Deckinfektion
1. Geltungsbereich
§ 3
§ 2
Ist bei Rindern eine Deckinfektion oder der Ver-
(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten dacht auf eine Deckinfektion amtlich festgestellt,
nur für so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung
1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene aller Rinder des Bestandes sowie aller ansteckungs-
Trichomonadenseuche des Rindes und verdächtigen Rinder außerhalb des Bestandes an.
2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene
§ 4
Vibrionenseuche des Rindes.
Ist bei Rindern eine Deckinfektion amtlich fest-
(2) Bei einem Rind liegen vor: gestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige
1. Eine Deckinfektion, wenn Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften. der
a) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Sperre:
Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen 1. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder
Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebär- sind durch amtliche oder amtlich anerkannte
mutterausfluß oder Marken zu kennzeichnen. Sie dürfen für die
b) im Samen eines Bullen, in der Präputialspül- Dauer der Krankheit zur Zucht nicht benutzt
flüssigkeit oder in der Spülprobe von der werden.
Innenwand der künstlichen Scheide 2. In dem Rinderbestand dürfen Rinder nur künst-
der Erreger nachgewiesen ist; lich besamt werden; die Besamung darf nur von
Tierärzten durchgeführt werden. Die zuständige
2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn Behörde kann künstliche Besamungen durch
a) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehr- Besamungswarte in Gebieten, in denen Besamun-
mals umrindern oder sonstige Erscheinungen gen regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
\Verden, unter der Voraussetzung zulassen, daß ort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
diese zuvor vom beamteten Tierarzt über die not- entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum
wendigen Vc~rhaltcnsmaßregeln belehrt worden Decken verwendet werden.
'., i nd.
't Rinder dürten aus dem Bestand nicht entfernt 4. Desinfektion
werden.
§ 9
Abgestoßene und abgestorbene Früchte, tot-
qeborene Kälber oder Nctchgeburten sind unver- Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie arztes sind
nicht zu Untei;suchungen benötigt werden. Das 1. zur künstlichen Besamung seuchenkranker und
qleiche gilt für Samen von seuchenkranken verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit
Besamungsbullen, soweit dieser nach Erkran- sie nicht unschädlich beseitigt werden,
kung dPs Bullen entnommen worden ist.
2. Standplätze der Tiere und die diesen benach-
§ 5 barten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen
Behandlungen und bei Verunreinigungen durch
Die Vorschriften des § 4 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 krankhafte Ausscheidungen und
ScJtz l gelten entsprechend bei amtlich festgestell-
t.em Verdacht auf eine Deckinfektion. Samen von 3. Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoff es
seuchenverdächtigen Besamungsbullen darf, so- sein können,
l c1n9e der Verdacht besteht, nicht abgegeben wer- zu reinigen und zu desinfizieren.
den.
§ 6 5. Aufhebung der Schutzmaßregeln
P) Ist die Deckinfektion nur bei Deck- oder Be- § 10
samungsbullen festgestellt, so kann die zuständige
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
Behörde, sofern veterinärpolizeiliche Gründe nicht
heben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder
Pntgegenstehen, zulassen, daß die übrigen Rinder
der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbe-
von den Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 3 ausgenom-
gründet erwiesen hat.
rnen werden.
(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn
{2) Im übrigen kann die zuständige Behörde Aus-
nahmen zulassen 1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand
1. von § 4 Nr. 3 für
verbliebenen seuchenkranken und seuchenver-
d} weibliche Rinder, nicht gekörte Jungbullen dächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Ab-
mit besonderem Zuchtwert und Zuchtbullen, satz 4 erwiesen haben und
wenn die Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) durch
den beamteten Tierarzt festgestellt worden ist, 2. a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Be-
standes sich als unverdächtig nach Absatz 4
b) Kälber und weibliche Jungrinder, die nach-
erwiesen haben oder
weislich nicht gedeckt oder besamt worden
sind, b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit
Feststellung der Infektion ausschließlich
c) mi:innliche oder weibliche Rinder, die in reine
künstlich besamt wurde.
Mastbestände, oder Kühe, die in reine Ab-
melkbetriebe eingestellt werden sollen, (3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als
d) Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden, unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.
2. von § 4 Nr. 3 für Besamungsbullen in Besamungs- (4) Unverdächtig sind
stationen, sofern nur der Verdacht auf eine Deck-
infektion vorliegt. 1. weibliche Rinder, wenn
a) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa
§ 7 zehntägigem Abstand durchgeführten mikro-
biologischen Untersuchung Erreger von Deck-
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
infektionen nicht nachgewiesen und
Besitzer eines Rinderbestandes, in dem eine Deck-
infektion oder der Verdacht einer Deckinfektion b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen,
amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes die das Vorliegen einer Deckinfektion be-
durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat. fürchten lassen, nicht festgestellt wurden;
2. Zuchtbullen, wenn
3. Schutzmafüegeln bei Ansteckungsverdacht a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
Abstand durchgeführten mikrobiologischen
§ 8 Untersuchung von
Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht aa) Präputialspülflüssigkeit oder
gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten be- bb) Spülproben von der Innenwand der
finden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung künstlichen Scheide unmittelbar nach der
der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördli.chen Samenentnahme
Beobachtung.· Während dieses Zeitraumes dürfen und von Samenproben Erreger einer Deck-
diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Stand- infektion nicht nachgewiesen wurden,
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975 1309
b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, 2. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 1, auch in
die das Vorliegen einer Deckinfektion be- Verbindung mit § 5, über die künstliche Besa-
fürchten lassen, nicht festgestellt wurden und mung zuwiderhandelt,
c) während des Zeitraumes der Untersuchung 3. entgegen § 4 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5,
der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren Rinder aus dem Bestand entfernt,
gehalten wurde.
4. der Vorschrift des § 4 Nr. 4, hinsichtlich Satz 1
auch in Verbindung mit § 5, über die unschäd-
13. Schutzmaßregeln liche Beseitigung zuwiderhandelt,
gegen andere Deckinfektionen 5. entgegen § 5 Satz 2 Samen von seuchenverdäch-
tigen Besamungsbullen abgibt,
§ 11
6. einer Vorschrift des § 8 Satz 2 über das Entfer-
Werden bei Rindern durch klinische, bakterio- nen, Besamen oder Decken zuwiderhandelt,
logische, virologische oder serologische Unter- 7. entgegen § 12 Abs. 1 ein Rind oder einen Bullen
suchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte impft.
Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige
Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
§§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern IV. Schlußvorschriften
durch diese Deckinfektionen Zuchtschäden ver-
ursacht werden oder zu befürchten ist, daß diese
§ 14
Seuchen sich ausgebreitet haben.
In Abschnitt II Nr. 7 der Ausführungsvorschriften
§ 12 des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. De-
zember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt ge-
(1) Es ist verboten, ändert durch die Verordnung über Sera und Impf-
l. Rinder stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom
a) gegen die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134), werden
(IPV-Bläschenausschlag) und in der Uberschrift das Komma und die Worte
,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs",
b) gegen die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis
die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der
(IBR) mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen
Erregern, Pferde" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.
2. Bullen, die zum Decken oder zur Besamung ver- ' Baden-Württemberg
wendet werden, gegen die IBR mit Impfstoffen
In Abschnitt II Nr. 7 der Verordnung, den Vollzug
aus nicht verrnehrungsfähigen (inaktivierten) Er- des Viehseuchengesetzes betreffend, vom 29. April
regern
1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 139), zuletzt
zu impfen. geändert durch das Ausführungsgesetz zum Vieh-
seuchengesetz (AGViehsG) vom 6. November 1973
(2) Die zusti.indige Behörde kann Ausnahmen zu- (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), werden
lassen
in der Uberschrift das Komma und die Worte
1. für wissenschaftliche Versuche, ,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs",
2. für Bestände, die einer besonderen Ansteckungs- die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der
gefahr durch den Erreger der IPV oder der IBR Pferde" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.
des Rindes ausgesetzt sind, sowie für Tiere in In Abschnitt II Nr. 7 der Verfügung des Württem-
Besamungsstationen; dabei ist der zu verwen- bergischen Ministeriums des Innern, betreffend Aus-
dende Impfstoff zu benennen. führungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom
11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 293), geändert durch
Die Ausnahmegenehmigungen sind unter den erfor-
die Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrecht-
derlichen Bedingungen zu erteilen und mit den er-
forderlichen Auflagen zu verbinden. licher Vorschriften über das Verfahren zur Blut-
untersuchung auf Rotz vom 17. Juli 1974 (Bundes-
(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen gesetzbl. I S. 1498), werden in der Uberschrift das
die IPV und die IBR des Rindes unter den Voraus- Komma und die Worte „Bläschenausschlag der
setzungen des Absatzes 2 Nr. 2 anordnen. Pferde und des Rindviehs", die Zwischenüberschrift
,,A. Beschälseuche der Pferde" sowie der Unter-
abschnitt B gestrichen.
III. Ordnungswidrigkeiten
Bayern
§ 13 In Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 7 der Be-
kanntmachung vom 27. April 1912 über den Vollzug
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom
oder fahrlässig
13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des baye-
1. entgegen § 4 Nr. 1 Satz 1 Rindcc)r nicht kennzeich- rischen Landesrechts, Band II, S. 153), zuletzt ge-
net oder entgegen § 4 Nr. 1 Satz 2 Rinder zur ändert durch die Verordnung über Sera und Impf-
Zucht lH~nutzt, jeweils auch in Verbindung mit stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes, werden
§ 5, in der Uberschrift das Komma und die Worte
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs", zuletzt geändert durch § 2 der Landesverordnung
die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der zur Ubertragung von Verwaltungsaufgaben auf
Pferde" sowie der Unterabschnitt B gestrichen. dem Gebiet des Veterinär- und Lebensmittelrechts
vom 5. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Berlin für das Land Rheinland-Pfalz S. 348), werden in der
ln Abschnitt 11 Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen Uberschrift das Komma und die Worte „Bläschen-
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum ausschlag der Pferde und des Rindviehs", die Zwi-
schenüberschrift „A. Beschälseuche der Pferde" so-
Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-2), wie der Unterabschnitt B gestrichen.
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Auf- In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen
hebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften über Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, wer- Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deutscher
den in der Uberschrift das Komma und die Worte Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die
,,Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs", Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher
die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche der Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-
Pferde" sowie der Unlerabsch n itt B gestrichen. suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das
Komma und die Worte „Bläschenausschlag der
Hamburu Pferde und des Rindviehs", die Zwischenüberschrift
In Abschnitt II Nr. 7 der Bekanntmachung betref- ,,A. Beschälseuche der Pferde" sowie der Unter-
fend die Ausführung des Vi<::~hseuchengeselzes vom abschnitt B gestrichen.
1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts 7831-ac), zuletzt geändert Saarland
durch das Fünfte Gesetz zur Aufhebung entbehrlich In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen
gewordenen Landesrechts vorn 15. Oktober 1973 Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-
S. 423), werden in der Uberschrift das Komma und gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher
die Worte „Bläschenausschlag der Pferde und des Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die
Rindviehs", die Zwischenüberschrift „A. Beschäl- Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher
seuche der Pferde" sowie der Unterabschnitt B ge- Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-
strichen. suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das
Hessen Komma und die Worte „Bläschenausschlag der
Pferde und des Rindviehs", die Zwischenüberschrift
In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen ,,A. Beschälseuche der Pferde" sowie der Unter-
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum abschnitt B gestrichen.
Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-
gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Schleswig-Holstein
Reichsanzeiger Nr. 105, Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Hessen II 356-20), zuletzt geändert In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen
durch die Verordnung zur Aufhebung vieh- Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
seuchenrechtlicher Vorschriften über das Verfahren Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-
zur Blutuntersuchung auf Rotz, werden in der Uber- gesetzbl. S. 519 -} vom 1. Mai 1912 (Deutscher
schrift das Komma und die Worte „Bläschenaus- Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die
schlag der Pferde und des Rindviehs", die Zwischen- Verordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher
überschrift „A. Beschälseuche der Pferde" sowie der Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter-
Unterabschnitt B gestrichen. suchung auf Rotz, werden in der Uberschrift das
Komma und die Worte „Bläschenausschlag der
Niedersachsen Pferde und des Rindviehs", die Zwischenüberschrift
,,A. Beschälseuche der Pferde" sowie der Unter-
In Abschnitt II Nr. 7 der Viehseuchenpolizeilichen abschnitt B gestrichen.
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersäch-
§ 15
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband
III, S. 392), zuletzt geändert durch die Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
werden in der Uberschrift das Komma und die zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
Worte „Bläschenausschlag der Pferde und des Rind- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
viehs", die Zwischenüberschrift „A. Beschälseuche Berlin.
der Pferde" sowie der Unterabschnitt B gestrichen.
§ 16
Rheinland-Pfalz Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 12,
In Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 7 der Be- 13 Nr. 7, die am Tage nach der Verkündung in Kraft
kanntmachung über den Vollzug des Viehseuchen- treten, drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
gesetzes vom 26. Juni 1909 und des bayerischen Gleichzeitig treten außer Kraft:
Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 die Verordnung über die Einführung der Anzeige-
(für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 pflicht für die Deckinfektionen des Rindes vom
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), 29. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1938 I S. 11), ge-
Nr. 62 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1975 1311
ändert durch die Verordnung über meldepflichtige 356-30), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Tierkrankheiten vom 29. April 1970 (Bundesgesetz- 15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
blatt I S. 443); das Land Hessen I S. 673);
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
und Preußischen Ministers des Innern über die Be- Bekämpfung der Decktnfektionen des Rindes vom
kämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 21. Februar 1938 (Hessisches Regierungsblatt S. 17
18. Januar 1938 (Ministerialblatt des Reichs- und - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
Preußischen Ministeriums des Innern S. 169); sen, Teil II, 356-16), geändert durch Verordnung
Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers vom 15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungs-
des Innern vom 18. Januar 1938 (Ministerialblatt des blatt für das Land Hessen I S. 673);
Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
s. 167); Niedersachsen
Baden-Württemberg die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
Schutze gegen die Deckinfektionen des Rindes
die Verordnung des Württembergischen Innen- (Deckinfektionen-Verordnung) vom 4. Februar 1971
ministeriums über die Bekämpfung der Deckinfek- (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
tionen des Rindes vom 26. Februar 1938 (Regierungs- s. 40);
blatt S. 121);
Nordrhein-Westfalen
die Anordnung des Badischen Ministers des Innern
betreffend Bekämpfung der Deckinfektionen des der Abschnitt III Nr. 9 (§ 164) und Nr. 22 (§§ 336
Rindes vom 3. März 1938 (Gesetz- und Verordnungs- bis 342) der Viehseuchenverordnung zur Ausfüh-
blatt S. 15); rung des Viehseuchengesetzes vom 24. November
1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Bayern Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch
die Bekanntmachung über die Bekämpfung der die Zwölfte Änderungsverordnung vom 1. Februar
Deckinfektionen des Rindes vom 26. Februar 1938 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes- Nordrhein-Westfalen S. 207);
rechts, Band II, S. 265);
Rheinland-Pfalz
Berlin
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes (für
Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Monta-
18. Januar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für baur) vom 18. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzei-
Berlin, Sonderband I, 7831-15); ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 17), zuletzt
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die geändert durch § 4 der Landesverordnung zur Uber-
Bekämpfung der Trichomonadenseuche des Rindes tragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Ge-
vom 14. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt biete des Veterinär- und Lebensmittelrechts vom
für Berlin, Sonderband II, 7831-19); 5. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz S. 348};
Bremen die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Be- Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes (für
kämpfung der Deckinfektion des Rindes vom 2. März den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom
1938 (Sammlung bremischen Rechts 7831-d-2); 21. Februar 1938 (Regierungsblatt S. 17};
Hamburg die Bekanntmachung über die Bekämpfung der
Deckinfektionen des Rindes (für den Regierungs-
die Verordnung über die Bekämpfung der Deck- bezirk Pfalz) vom 26. Februar 1938 (Bayerisches
infektionen des Rindes vom 5. Juli 1938 (Samm- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 105);
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
7831-av);
Schleswig-Holstein
Hessen die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Be- Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom
kämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 18. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 17 - Sammlung
18. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 17, Gesetz- und des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Band II,
Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil II, 7831, s. 126).
Bonn, den 3. Juni 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Stiitungsbestimmungen,
der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise
des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
Vom 28. Mai 1975
Die Delegierlenvcrsamm]un~J des Deutschen Feuer- und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
wehrverbandes hat am 11. Mai 1974 Änderungen Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
der Stiftungsbest.immungen, der Verleihungsbedin·· S. 422) genehmige ich die beschlossenen Ände-
gungen, der Form und der Trageweise des Deutschen rungen. Die Änderungen ergeben sich aus den
Feuerwehr-Ehrenkreuzes beschlossen. neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und
Nach Artikel 6 Abs. l des Erlasses über die Ge- der Satzung; diese werden vom Bundesminister des
nehmigung der Stiftun9 und Verleihung von Orden Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 197 5
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. Juni 1975
Auf Grund des Gesdzes vom 18. März 1904 be- 2. die in der Zeit. vom 18. bis 20. Juni 1975 in Frank-
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Do-It-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzb1. Yourself",
S. 141) in Verbindung mit Arlikel 129 Abs. 1 des 3. die in der Zeit vom 23. bis 27. August 1975 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Offenbach a. M. stattfindende „53. Internationale
wird bekannt.gemacht: Lederwarenmesse",
Der durch das Gesetz vorn 18. März 1904 vorgese- 4. die in der Z~it vom 20. bis 30. September 1975 in
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- München stattfindende Veranstaltung „Bayerisches
zeichen tritt ein für Zentral-Landwirtschaftsfest 1975",
1. die in der Zeit vom 10. bis 13. Juni 1975 in Frank- 5. die in der Zeit vom 23. bis 26. September 1975 in
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Sport, Frei- Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung „Elek-
zeit und Erholung", tronische Bauelemente".
Bonn, den 3. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgesel.zhlatt Teil I wcnfon Gesetze, Ve101dnungen, Anordnuniien und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesiiesetzblaf.l Tr!il II werden vülkcmechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekilnntnwchunc1en sowie Zolltarii verordn ,mqen ve, iiffentlicht.
Bezugs b c d in !J u n (J c n : Lm1fender Br!z11q nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorl icrien. Postdnsch, ift für Abonncrnen lsbestell unqen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
5'.l Bonn 1, Postlach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis fi9.
Bez u q s preis: Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis qilt auch für Bundesgescl.1/.bliitl.er, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto B11mlesnc,setz1Jlaf.l Köln :! 99-509 oder geqen Vornusrechnung.
Preis dieser Ausqube: 1,50 DM (l,10 DM z11zü9lich -,40 DM Versundkosten), bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis isl die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Stiitungsbestimmungen,
der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise
des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
Vom 28. Mai 1975
Die Delegierlenvcrsamm]un~J des Deutschen Feuer- und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als
wehrverbandes hat am 11. Mai 1974 Änderungen Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
der Stiftungsbest.immungen, der Verleihungsbedin·· S. 422) genehmige ich die beschlossenen Ände-
gungen, der Form und der Trageweise des Deutschen rungen. Die Änderungen ergeben sich aus den
Feuerwehr-Ehrenkreuzes beschlossen. neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und
Nach Artikel 6 Abs. l des Erlasses über die Ge- der Satzung; diese werden vom Bundesminister des
nehmigung der Stiftun9 und Verleihung von Orden Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 197 5
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. Juni 1975
Auf Grund des Gesdzes vom 18. März 1904 be- 2. die in der Zeit. vom 18. bis 20. Juni 1975 in Frank-
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Do-It-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzb1. Yourself",
S. 141) in Verbindung mit Arlikel 129 Abs. 1 des 3. die in der Zeit vom 23. bis 27. August 1975 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Offenbach a. M. stattfindende „53. Internationale
wird bekannt.gemacht: Lederwarenmesse",
Der durch das Gesetz vorn 18. März 1904 vorgese- 4. die in der Z~it vom 20. bis 30. September 1975 in
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- München stattfindende Veranstaltung „Bayerisches
zeichen tritt ein für Zentral-Landwirtschaftsfest 1975",
1. die in der Zeit vom 10. bis 13. Juni 1975 in Frank- 5. die in der Zeit vom 23. bis 26. September 1975 in
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Sport, Frei- Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung „Elek-
zeit und Erholung", tronische Bauelemente".
Bonn, den 3. Juni 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
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