1281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1975 Nr. 60
Tag In h a 1 t Seite
16. 5. 75 Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Buß-
geldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
2125-4<!2, 2125-4-37, 2125-4-38, 2125-4-45, 2125-4-49, 2125-4-10, 2125-4-23, 2125-4-13, 2121-9-1, 2125-4-29, 2125-
4-44, 2125-4-16, 2125-4-18, 2125-4-47, 7842-2-7, 2125-4-20, 2125-4-11, 2125-4-28, 2125-4-8, 2125-4-5, 2125-4-35,
2125-4-46, 2125-4-1, 2125-4-2, 2125-4-7, 2125-4-36, 2125-4-3, 2125-4-4, 2125-4-19, 2125-4-24, 2125-4-39, 2125-4-9,
2125-4-14, 2125-4<14, 2125-4-48, 2125-4-43, 2125-4-30, 2125-4-15
26. 5. 75 Dreißi~Jsl.c Vc)rordnung zur Anderung der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße (Z11s<1mmensetzung der Untersuchungskommissionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
9502-4
26. 5. 75 Elite Verordnunu zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammen-
setzung der Untt)rsuchungskommissionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
9502-7
30. 5. 75 Verordnung zur An<lerung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der
Leukose des Rinde>s und der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
783 l -1-46-'.l
Verordnung
zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes
zur Gesamtreiorm des Lebensmittelrechts
Vom 16. Mai 1975
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Allgemeine Fremdstoff-Verordnung gestellte Lebensmittel und Teigmassen
Artikel 2 Farbstoff-Verordnung aller Art
Artikel 3 Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung Artikel 19 Verordnung über Teigwaren
Artikel 4 Höchstmengenverordnung Pflanzen- Artikel 20 Verordnung über Obsterzeugnisse
schutz, pflanzliche Lebensmittel Artikel 21 Fruchtbehandlungsverordnung
Artikel 5 Antioxydantien-Verordnung Artikel 22 Schwefeldioxid-Verordnung
Artikel 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- Artikel 23 Verordnung über Honig
nung Artikel 24 Verordnung über Kunsthonig
Artikel 7 Verordnung über vitaminisierte Lebens- Artikel 25 Verordnung über Speiseeis
mittel Artikel 26 Kaugummi-Verordnung
Artikel 8 Verordnung gegen die Verwendung von Artikel 27 Verordnung über Kaffee
Mineralölen im Lebensmittelverkehr Artikel 28 Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und
Artikel 9 Höchstmengenverordnung, tierische Kaff ee-Z usa tzstoff e
Lebensmittel Artikel 29 Verordnung über Kakaoschalen
Artikel 10 Fleisch-Verordnung Artikel 30 Verordnung über Tee und teeähnliche
Artikel 11 Hackfleisch-Verordnung Erzeugnisse
Artikel 12 Verordnung über Blutplasma Artikel 31 Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
Artikel 13 Verordnung über Fleischbrühwürfel und Artikel 32 Verordnung über Tafelwässer
ähnliche Erzeugnisse Artikel 33 Verordnung über koffeinhaltige
Artikel 14 Verordnung über hygienische Anforde- Erfrischungsgetränke
rungen an Milch und Milcherzeugnisse Artikel 34 Essenzen-Verordnung
bei der Einfuhr Artikel 35 Verordnung über den Verkehr mit Essig
Artikel 15 Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof- und Essigsäure
Abgabe Artikel 36 Verordnung über die Zulassung fremder
Artikel 16 Verordnung über Frauenmilchsammel- Stoffe als Zusatz zu Speisesalz
stellen Artikel 37 Tabakverordnung
Artikel 17 Verordnung über Knochenfett Artikel 38 Verordnung über nikotinarmen und
Artikel 18 Verordnung über chemisch behandelte nikotinfreien Tabak
Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwen- Artikel 39 Berlin-Klausel
dung von Getreidemahlerzeugnissen her- Artikel 40 Inkrafttreten
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzes zur ,,§ 9
Gesamfr(~form des Lebensmittelrechts vom 15. Au- (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
qust 1974 (Bundesgesetzbl. J S. 1945) wird im Ein- Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz ver- gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
ordnet:
wer entgegen § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder nicht
Artikel 1 in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
Allgemeine Fremdstoff-Verordnung Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
§ 6 dt~r Allgemeinen Frerndstoff-Verordnung vom
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt
ordnungswidrig.
geändert durch die) Verordnung zur Änderung der
Konservierungsst.off-Veronlnung und anderer le- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
bensmittelrechtliclwr Verordnungen vom 31. Januar des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
1975 (Bundesgescl.zl>I. l S. 429), erhült folgende Fas- vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
sung: handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ,
,,§ 6
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 Stoffe oder Vermi-
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Sutz 2 des Gesetzes zur schungen, die zum Färben von Lebensmitteln be-
Gesamtreform des Lelwnsmittelrechts vom 15. Au- stimmt sind, nicht in Packungen oder Behältnis-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 1945) wird bestraft, sen abgibt oder
wer 2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
1. bei der Herstellung von Lebensmitteln, die dazu Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
bracht zu werden, macht."
a) fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,
8, 8 a, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchst- Artikel 3
mengen hinaus zusetzt, Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung
b) entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-
ten Gehalt an Ammoniumstickstoff über- § 4 der Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung
schreitet oder vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 761)
c) fremde Stoffe unter Verstoß gegen die in § 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 a Abs. 1 festge-
,,§ 4
setzten Rein heitsm1forderungen zusetzt oder
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Be-
2. entgegen § 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
Schlagsahne oder unter Verwendung von aufge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le-
schäumter Schlagsahne hergestellte Zubereitun-
bensmittel entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 mit
gen, die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
Elektronen-, Gamma- oder Röntgenstrahlen behan-
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
delt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-
kenntlich macht.
lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 ordnungs-
Wer eine in Satz 1 bezeichnet!~ Handlung fahrlässig widrig."
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts Artikel 4
ordnungswidrig.
Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 pflanzliche Lebensmittel
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) § 3 der Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Lebensmittel in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
1. entgegen § 4 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe nicht S. 536) erhält folgende Fassung:
in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
2. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder ,,§ 3
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht (1) Wer entgegen§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-
macht." gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) in Verbindung
mit § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 2 dieser Verordnung
Artikel 2
1. Lebensmittel, in oder auf denen Reste der in An-
Farbstoff-Verordnung lage 1 aufgeführten Stoffe über die zulässigen
§ 9 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember Höchstmengen hinaus vorhanden sind, oder
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert 2. Pflanzen, Pflanzenteile oder Erzeugnisse pflanz-
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie- licher Herkunft, in oder auf denen in Anlage 2
rungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel- aufgeführte Stoffe vorhanden sind, als Lebens-
rechllicher V(~rordnungen, erhält folgende Fassung: mittel
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1283
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist nach § 52 festgesetzten Anforderungen an seine Zusammen-
Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- setzung zugesetzt worden ist, gewerbsmäßig in den
ständegesetzes strafbar. Wer eine in Satz 1 bezeich- Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete
nete I-Iandlung fahrlässig oder leichtfertig begeht, Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
handelt nach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. setzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetze•s
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Lebensmittel, bei de- 1. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe, Ver-
nen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe mischungen oder Lebensmittel nicht in
über die zulässigen Höchstmengen hinaus Packungen oder Behältnissen abgibt,
vorhanden sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-
2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
zeichnung lagert oder aufbewahrt oder
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
2. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 Lebensmittel, bei de- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
nen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe macht."
über die zulässigen Höchstmengen hinaus vor-
handen sind, ohne die vorgeschriebene Kenn- Artikel 6
zeichnung oder ohne die vorgeschriebene schrift-
liche Erklärung abgibt." Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Nach § 3 a der Lebensmittel-Kennzeichnungsv~r-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 5 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt ge-
ändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung
Antioxydantien-Verordnung
der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom
§ 7 der Antioxydantien-Verordnung vom 28. No- 14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 938). wird fol-
vember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220), geändert gende Vorschrift eingefügt:
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie-
rungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittel- ,,§ 3 b
rechtlicher Verordnungen, erhält folgende Fassung:
Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
11 §7
vom 15. Augm~t 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945}
(1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au- § 1 Abs. 2 Lebensmittel in Packungen oder Behält-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, nissen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung
wer (§§ 2 bis 3 a) gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen
in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoff, Artikel 7
Orthophosphorsäure oder Propylenglykol über Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
die in § 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-
setzt, Nach § 2 der Verordnung über vitaminisierte Le-
bensmittel vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I
2. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs- S. 538) wird folgende Vorschrift eingefügt:
mäßig in den Verkehr gebracht zu werden, einen
in Anlage 1 aufgeführten Stoff oder Propylengly-
,,§ 2 a
kol unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 festge-
setzten Reinheitsanforderungen zusetzt oder (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
3. entgegen § 4 oder § 5 bei Lebensmitteln, die er
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, den Gehalt
gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 vitaminisierte Lebensmittel
an fremden Stoffen nicht oder nicht in der vorge-
ohne Anmeldung gewerbsmäßig in den Verkehr
schriebenen Weise kenntlich macht.
bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge- bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts nungswidrig.
ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Le- § 2 vitaminisierte Lebensmittel unverpackt oder in
bensmittel, denen zu den in § 1 bezeichneten Zwek- nicht vorschriftsmäßig gekennzeichneten Packun-
ken ein in den Anlagen 3 oder 4 Buchstabe B aufge- gen oder Behältnissen gewerbsmäßig in den Ver-
führter Stoff unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 2 kehr bringt."
1284 Buncksgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 8 1. Fleischerzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem
Verordnung gegen die Verwendung Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die
von Mineralölen im Lebensmittelverkehr nach § 3 oder § 4 a als verfälscht anzusehen und
auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausge-
Nach § 2 a der Verordnung gegen die Verwen- schlossen sind,
dung von Mineralölen im Lebensmittelverkehr vom
2. Fleischerzeugnisse, die entgegen § 4 nicht oder
22. JanuM l9]B (Reichsgesetzbl. I S. 45), geändert
nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den er-
durch die Tctbdk verordnung vom 19. Dezember 1959
forderlichen Angaben kenntlich gemacht sind,
(Bundesnesdzhl. J S. 730), wird folgende Vorschrift
eingc~füg t: 3. Fleischerzeugnisse unter einer Bezeichnung, An-
,,§ 2 b gabe oder Aufmachung, die nach § 4 b als irre-
führend anzusehen ist, oder
Nach § 52 Abs. Nr. 11 des L<:IH~nsmittel- und Be-
clarfsgegenslündegesetzes vom 15. August 1974 4. entge9en § 8 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird beslrnft, wer Stoffe
1. Lebensmittel, die nach § 1 als verfälscht anzu- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
sehen sind, oder Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
2. entgegen § 2 Mirwralöle oder mineralölhaltige
ge9enständegesetzes ordnungswidrig.
Stoffe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
. delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegenständegesetzes ordnungswidrig." 1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,
Artikel 9 2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe
Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-
nen Packungen oder Behältnissen abgibt oder
§ 3 der Höchstmengenverordnung, tierische Le-
3. entgegen § 6 Abs. 3 auf Packungen oder Behält-
bensmittel vom 15. November 1973 (Bundesgesetz- nissen die erforderlichen Angaben nicht oder
blatt I S. 1710) wird wie folgt gelindert: nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
1. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. (3) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
folgende Fassung: wer
,,(2) Zuwiderhandlungen 9egen das Verbot in 1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
gegenständegcsetzes vom 15. August 1974 (Bun- bracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1
desgesetzbl. I S. 1945), Lebensmittel gewerbsmä- Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 festge-
ßig in den Verkehr zu bringen, in oder auf denen setzten Höchstmen9en hinaus zusetzt,
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren
Abbau oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, 2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1
die die in § 2 Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen Nr. 8 festgesetzten Höchstmengen hinausgehen-
überschreiten, sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Le- den Gehalt an fremden Stoffen gewerbsmäßig in
bensmittel- und Bedarf sgegenständegesetzes den Verkehr bringt,
strafbar. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand- 3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-
lung fahrlässig oder leichtfertig begeht, handelt wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-
nach § 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten
Bedarfsge9enstände9esetzcs ordnungswidrig." Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen hin-
aus zusetzt,
Artikel 10 4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
Fleisch- Verordnung stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß
§ 12 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3
Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz- oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder
blatt I S. 553), geändert durch die Verordnung zur
5. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 Erzeugnisse, die er
Änderung der Konservjerungsstoff-Verordnung und
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, er-
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
hält folgende Fassung:
macht.
,,§ 12
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
(1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des LE~bensrniltel- und begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
Bedarfs9egenständegesetzcs vom 15. August 1974 setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1945) wird bestraft, wer ordnungswidrig."
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1285
Artikel 11 Artikel 13
Hackfleisch-Verordnung Verordnung über Fleischbrühwürfel
und ähnliche Erzeugnisse
§ 11 der lli:lckf leisch-Verordnung vom 16. Juli
1965 (BundPsgeselzhl. l S. b19) erhält folgende Fas- Nach § 8 der Verordnung über Fleischbrühwürfel
sung: und ähnliche Erzeugnisse vom 27. Dezember 1940
,,§ 11 (Reichsgesetzbl. I S. 1672), geändert durch die Ver-
ordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), wird folgende Vor-
bensmittel- und BedarfsgcgensUindegesetzes vom schrift eingefügt:
15. August l 974 (Bundcsgeselzbl. I S. 1945) wird be- ,,§ 8 a
straft, wer vorsätzlich oder fohrlässig in § 1 be-
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
zeichnete Erzeugnisse entgegen den §§ 3, 4, 5 oder 7
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
gewerbsmäßig herstellt, aufb(?wahrt, befördert oder (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Er-
in den Verkehr bringt. zeugnisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und §§ 1, 2, 3, 5, 6 oder 8 gewerbsmäßig in den Verkehr
Bedarfsgegensttindegesetzes wird bestraft, wer bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
1. Erzeugnisse, die nach § 9 als nachgemacht oder bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
verfälscht anzusehen sind, oder nungswidrig.
2. Erzeugnisse unter einer Jfozeichnung, die nach (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
§ 10 als irrefüluend anzusehen ist, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse
Satz 1 bezeichnete l-Iandlung fahrlässig begeht, han- unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4 oder 8
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- gewerbsmäßig herstellt."
gegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Artikel 14
Buchstabe a d('S Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Verordnung über hygienische Anforderungen
ständegesetzes llilndelt, wer vorsätzlich oder fahr- an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
lässig die nach § 8 vorgeschriebene Reinigung oder
§ 4 der Verordnung über hygienische Anforde-
Desinfektion nicht oder nicht vorschriftsmäßig aus-
rungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Ein-
führt.
fuhr vom 23. Dezember 1969. (BundesgesetzbL I
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 S. 2423), geändert durch Verordnung vom 23. Juli
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1141), erhält folgende
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Fassung:
§ 6 auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder ,,§ 4
Umhüllungen die erforderlichen Angaben nicht (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
11
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht. bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig eingeführte
Rohmilch entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 an einen ande-
Artikel 12
ren Abnehmer als an eine Molkerei abliefert.
Verordnung über Blutplasma
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3
Nach § 5 der VerorclnunrJ über Blutplasma vom des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
14. September 1939 (Reichsgcsetzbl. I S. 1774), geän- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Milch oder
dert durch die Fleisch-Verordnung vom 19. Dezem- Rohmilch unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 oder 2
ber 1959 (Bundesgesetzbl. J S. 726), wird folgende Satz 1 oder Milcherzeugnisse unter Verstoß gegen
Vorschrift eingf~fügt: § 2 oder § 2 a in den Geltungsbereich dieser Ver-
,,§ 5 a ordnung einführt."
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Artikel 15
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be- Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
§ 6 der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-
Blutplasma herstellt.
Abgabe vom 24. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 477)
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und erhält folgende Fassung:
Bedarfsgegenständcgesetzes wird bestraft, wer ent-
gegen § 2 Abs. 1 Blutplasma ohne Genehmigung ,,§ 6
herstellt. Wer eine,in Satz 1 bezeichnete Handlung Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord- 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
11
nungswidrig. straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Rohmilch abgibt, die (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
a) nicht in der eigenen Betriebsstätte gewonnen Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
worden ist oder ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig gegen § 1 Abs. 2 verstößt."
b) nicht den Anforderungen der Anlage ent-
spricht,
2. entgegen § 1 Abs. l Satz 2 Rohmilch außerhalb Artikel 18
der Betriebsstätte, in der sie gewonnen worden Verordnung über chemisch behandelte Getreide-
ist, abgibt, mahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getreide-
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz l Erzeugnisse abgibt, mahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und
die Teigmassen aller Art
a) nicht in der Betriebsstätte, in der die Roh- Nach § 3 der Verordnung über chemisch behan-
milch gewonnen worden ist, oder delte Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
b) nicht aus Rohmilch, die den Anforderungen von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebens-
der Anlage entspricht, mittel und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember
hergestellt worden sind, 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), zuletzt geändert
durch die Verordnung zur Anderung der Allgemei-
4. als Milcherzeuger Rohmilch unmittelbar an Ver- nen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmil-
braucher abgibt oder aus Rohmilch hergestellte telrechtlicher Verordnungen vom 14. März 1967
Erzeugnisse abgibt, obwohl die Bescheinigungen (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird folgende Vorschrift
oder Zeugnisse nach § 2 Abs. 2 ihm nicht erteilt eingefügt:
worden sind oder nicht mehr gelten, oder ,,§ 3 a
5. entgegen § 3 Satz 1 die Abgabe von Rohmilch (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
oder daraus hergestellten Erzeugnissen nicht bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
oder nicht rechtzeitig einstellt." 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
Nr. 1 Erzeugnisse, die als Lebensmittel an andere
Artikel 16 abgegeben werden sollen, mit den dort genannten
Verordnung über Frauenmilchsammelstellen Chemikalien behandelt.
Nach § 4 der Verordnung über Frauenmilchsam- (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
melstellen vom 15. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
S. 642) wird folgende Vorschrift eingefügt: 1. Chemikalien entgegen § 1 Nr. 2 gewerbsmäßig
herstellt oder in den Verkehr bringt,
,,§ 4 a 2. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be- derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 massen, die nach § 2 als verfälscht anzusehen
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer entge- sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
gen § 2 Frauenmilch ohne Genehmigung abgibt. 3. Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig derselben hergestellte Lebensmittel oder Teig-
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- massen entgegen § 3 Satz 2 mit einem Hinweis
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig." auf den Gehalt an Vitamin C gewerbsmäßig in
den Verkehr bringt.
Artikel 17 Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
Verordnung über Knochenfett und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig."
Nach § 2 der Verordnung über Knochenfett vom
8. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 565) wird folgende Artikel 19
Vorschrift eingefügt:
Verordnung über Teigwaren
,,§ 2 a
Nach § 5 der Verordnung über Teigwaren vom
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181), zuletzt
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 geändert durch die Eiprodukte-Verordnung vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer 19. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 537, 1031),
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 hergestelltes wird folgender Abschnitt eingefügt:
Knochenfett oder
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
2. entgegen § 2 Abs. 1 Knochenfett in nicht oder
nicht vorschriftsmäßig qekennzeichneten Pak- § 5a
kungen, Behältnissen oder Umhüllungen Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- 1. Teigwaren, die nach § 3 als verdorben anzusehen
gegenständegesetzes ordnun9swidrig. sind,
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1287
2. TeigwMcn, die~ nc1ch § 4 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 als Artikel 21
verfälscht c1nzusPhen sind,
Fruchtbehandlungsverordnung
3. Teigwan~n, die rrnch § 4 Nr. 5 als verfälscht anzu-
§ 7 der Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
sehen sind, ohne die erforderliche Kenntlich-
machung oder zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
4. Teigwaren mit einer Bezeichnung, Angabe oder Konservierungsstoff-Verordnung und anderer le-
Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu- bensmittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende
sehen ist, Fassung:
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in ,,§ 7
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
gegenständegesctzcs ordnungswidrig." 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer
Artikel 20 1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
Verordnung über Obsterzeugnisse mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
fremde Stoffe über die in § 2 festgesetzten Höchst-
Nach § 29 a der Verordnung über Obsterzeugnisse mengen hinaus oder unter Verstoß gegen Rein-
vom 15. Juli 1933 (Reichsgesctzbl. I S. 495), zuletzt heitsanforderungen nach § 1 Abs. 2 zusetzt oder
geändert durch die Verordnung zur Änderung der 2. entgegen § 3 oder § 4 Lebensmittel, die er ge-
Verordnung über Obsterzeugnisse vom 12. Novem- werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
ber 1974 (Bundesgcsetzbl. I S. 3185), wird folgender nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
Abschnitt eingefügt: macht.
„Abschnitt VI Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
§ 29 b ordnungswidrig.
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
mittel- und Bcdarfsgegenständegesetzes vom Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be- (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Lebens-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Obsterzeug- mittel, die nach § 5 als nachgemacht oder verfälscht
nisse unter Verstoß gegen eine Vorschrift der §§ 4, anzusehen sind, gewerbsmäßig in den Verkehr
10, 18 oder 25 gewerbsmäßig herstellt oder in den bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
Verkehr bringt. fahrlässig begeht, handelt · nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und nungswidrig.
Bedarfsgegenständcgcsetzes wird bestraft, wer
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
1. a) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 5, 11, 19 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
oder 26 als verdorben anzusehen sind, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
b) Obsterzeugnisse, die nach den §§ 6, 12, 20 1. entgegen § 4 a Abs. 1 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
oder 27 als nachgemacht anzusehen sind, staben a, b oder c genannte Stoffe nicht in Pak-
c) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 1 bis 3, 5 bis kungen oder Behältnissen abgibt oder
8, 10, 11, 13 oder 15 bis 22, § 13 Nr. 1 bis 13, 2. entgegen § 4 a Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
15, 17, 19 oder 20, § 21 Nr. 1 bis 10, 12 bis 17, Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
19 oder 21 oder § 28 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 10, 13 bis oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht."
15, 17 oder 19 bis 2 l als verfälscht anzusehen
sind,
d) Obsterzeugnisse, die nach § 7 Nr. 4, 9, 12 Artikel 22
oder 14, § 13 Nr. 14, 16 oder 18, § 21 Nr. 11, Schwefeldioxid-Verordnung
18 oder 20 oder § 28 Nr. 3, 9, 11, 12, 16 oder 18
§ 7 der Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. Au-
als verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor-
derliche Kenntlichmachung oder gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung zur Änderung der Kon-
e) Obsterzeugnisse mit einer Bezeichnung, An-
servierungsstoff-Verordnung und anderer lebens-
gabe oder Aufmachung, die nach den §§ 8, 14, mittelrechtlicher Verordnungen, erhält folgende
22 oder 29 als irreführend anzusehen ist,
Fassung:
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder ,,§ 7
2. andere Erzeugnisse als Obstpektin oder Obst- (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
geliersäfte unter Verstoß gegen § 29 a gewerbs- zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
mäßig herstellt oder in den Verkehr bringt. 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S . .i945) wird be-
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig straft, wer
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- 1. bei der Herstellung der in Anlage 1 bezeichneten
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig." Lebensmittel, soweit sie dazu bestimmt sind, ge-
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
werbsm~ißig in den Verkehr gebracht zu werden, Artikel 24
einen der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe über Verordnung über Kunsthonig
die in der Anlage 1 festgesetzten Höchstmengen
hinaus oder unter Verstoß gegen Reinheitsanfor- Nach § 5 a der Verordnung über Kunsthonig vom
derungen der Anlage 4 zusetzt, 21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102), geändert
2. bei der llerstellun~f von Lebensmitteln, soweit durch die Verordnung zur Änderung der Farbstoff-
sie dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verordnung vom 20. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I
Verkehr gebracht zu werden, einen der in § 1 S. 74), wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abs. l aufgeführten Stoffe als technischen Hilfs- „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
stoff unter Ub<!rschrnitung der in Anlage 2 fest-
gesetzten Restgehalte oder unter Verstoß gegen § 5b
Reinheitsanforderungen der Anlage 4 verwendet (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
oder mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
3. entgegen § 3, § 4 oder § 5 Lebensmittel, die er 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich Kunsthonig gewerbsmäßig herstellt oder in den Ver-
macht. kehr bringt.
Wer eine in Satz l bezeichnete Handlung fahrlässig (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Bedarf sgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts 1. Kunsthonig, der nach § 3 als verdorben anzu-
ordnungswidrig. sehen ist,
(2) Orclnungswid rig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Kunsthonig, der nach § 4 als verfälscht anzu-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sehen ist, oder
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) han- 3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-
1. entgegen § 6 Abs. 1 Stoffe nicht in Packungen sehen ist,
oder Behältnissen abgibt oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht." gegenständegesetzes ordnungswidrig."
Artikel 23 Artikel 25
Verordnung über Honig Verordnung über Speiseeis
Nach § 4 der Verordnung über Honig vom Nach § 7 der Verordnung über Speiseeis vom
21. März 1930 (Reichsgesetzbl. J S. 101) wird folgen- 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 510), zuletzt ge-
der Abschnitt eingefügt: ändert durch die Eiprodukte-Verordnung, wird fol-
„Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gender Abschnitt eingefügt:
§ 4a „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und § 7a
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
1. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 als 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
verdorben anzusehen sind, straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
2. Erzeugnisse, die nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7 als ver- Speiseeis oder Halberzeugnisse gewerbsmäßig her-
dorben anzusehen sind, ohne die erforderliche stellt oder in den Verkehr bringt.
Kenntlichmachung, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
3. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 1, 4 oder 5 als nach- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
gemacht oder verfälscht anzusehen sind,
1. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 5 als
4. Erzeugnisse, die nach § 3 Nr. 2 oder 3 als nach- verdorben anzusehen sind,
gemacht oder verfälscht anzusehen sind, ohne
die erforderliche Kenntlichmachung oder ohne 2. Speiseeis oder Halberzeugnisse, die nach § 6
Oxymethylfurfurol oder Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 12 bis 19, 21, 22 oder Abs. 2
als nachgemacht oder verfälscht anzusehen sind,
5. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung, die nach § 4 als irreführend anzu- 3. Speiseeis, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 23 als nachge-
sehen ist, macht oder verfälscht anzusehen ist, ohne die
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in erforderliche Kenntlichmachung oder
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- 4. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- Aufmachung, die nach § 7 als irreführend anzu-
gegenständegesetzes ordnungswidrig." sehen ist,
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1289
gewcrbsm~ißig in d(:n Verkehr bringt. Wer eine in f) Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe
Satz 1 bezeichnde 1 Iandl un~J fclhrlässig begeht, han- oder Aufmachung, die nach § 6 als irreführend
delt nach § 5] Abs. 1 des Lelwnsmittel- und Bedarfs- anzusehen ist,
gegcnsU:inckges(:lzPs ordnungswidrig. gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Maschinen oder Vorrichtungen entgegen § 7 ge-
des Lt>bensmi ttel- und ßecldrfsgqJensUindegesetzes werbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.
hcmdelt, wer vorsd lzlich oclc:r fahrlässig
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Spc:isceiskonserven oder
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
Speiseeispulver w;werhsrn~ißig in den Verkehr
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
bringt oder
2. entgegen § 3 Abs. 2 c:rnf Pilckungen oder Behält- (2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
nissen diP crforderliclwn An9aben nicht oder zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
nicht in der vorg<~sc:hriebencn Weise macht." 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer
1. geröstetem Kaffee, der dazu bestimmt ist, ge-
Artikel 26 werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
Kaugummi-Verordnung in § 2 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe unter
§ 3 der Kaugummi-Verordnung in der Fassung der Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 festgesetzten
Bekanntmachung vom 20. S<:pl.<:mber 1972 (Bundes- Reinhei tsanforderungen zusetzt,
gesetzbl. I S. 1825) erhält folgc:ncle Fassung: 2. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 gerösteten Kaffee,
den er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
,,§ 3
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Nach Artikt:l 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge- kenntlich macht oder
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 3. entgegen § 2 Abs. 6 Getränke oder sonstige Zu-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. l 945) wird bestraft, wer bereitungen, die unter Verwendung von glasier-
l. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig tem geröstetem Kaffee hergestellt sind und in
in den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
unter Verstoß gegen die in § l Abs. 2 festgesetz- schaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wer-
ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder den, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
2. Kaugummi, den er gewerbsm~ißi~J in den Verkehr Weise kenntlich macht.
bringt, nicht oder entgegen § 2 Abs. 1 nicht in Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht. begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Wer eine in Satz 1 bezeichnete H,mdlung fahrlässig Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des ordnungswidrig."
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig." Artikel 28
Artikel 27 Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe
und Kaffee-Zusatzstoffe
Verordnung über Kaffee
§ 7 a der Verordnung über JC:lffee vom 10. Mai Nach § 5 der Verordnung über Kaffee-Ersatzstoffe
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 169), gt!ändert durch die und Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichs-
Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzbl. I S. 171), geändert durch Verordnung vom
Kaffee vom 26. Mi:irz 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 171), 27. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 359), wird folgen-
erhält folgende Fassung: der Abschnitt eingefügt:,
,,§ 7 a „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 5a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und (1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Bedarfsgegenständegesetzes vorn 15. August 1974 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
l. a) Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 5 ver- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Kaffee-Ersatz-
botenen Angabe, stoffe oder Kaffee-Zusatzstoffe entgegen § 2 ge-
werbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt.
b) Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-
sehen sind, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
c) Erzeugnisse, die nach § 4 als nachgemacht Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
anzusehen sind, 1. Erzeugnisse, die nach § 3 als verdorben anzu-
d) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 1, 2, 4 bis 9, sehen sind,
11 bis 14, 16, 17 oder 19 als verfälscht anzu- 2. Erzeugnisse, die nach § 4 als verfälscht anzu-
sehen sind, sehen sind, oder
e) Erzeugnisse, die nach § 5 Nr. 3, 10, 15 oder 18 3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder
als verfälscht anzusehen sind, ohne die erfor- Aufmachung, die nach § 5 als irreführend anzu-
derliche Kenntlichmachung oder sehen ist,
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Artikel 31
Satz l bezeichnete Hand] ung fahrlässig begeht, han- Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
delt rwch § 53 /\ bs. 1 des Ldwnsmittel- und Bedarfs-
gegensUi nd('geselzcs ordnungswidrig." § 4 der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762),
geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1960 (Bun-
Artikel 29 desgesetzbl. I S. 479), erhält folgende Fassung:
Verordnung über Kakaoschalen
,,§ 4
Nach § 3 dPr Verordnung über Kakaoschalen vom Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17) wird Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
folgende Vorschrift eingefügt: gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
,,§ 3 a
1. Trinkwasser, das dazu bestimmt ist, gewerbs-
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und mäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 fremde Stoffe über die in § 1 festgesetzten
(Bundesges(~tzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer gepul- Höchstmengen hinaus zusetzt oder
verte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit ge- 2. den Gehalt an fremden Stoffen in Trinkwasser
pulverten Kakc1oschalen vermischt sind, gewerbs- entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht in der vor-
mäßig in den Verkehr brinrJt. Wer eine in Satz 1 geschriebenen Weise kenntlich macht.
bezeichnete I-fi.rndlung fohrlässig begeht, handelt
nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs- Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
gegenständegesetzes orclnunnswiclrig." begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
ordnungswidrig."
Artikel 30
Artikel 32
Verordnung über Tee
und teeähnliche Erzeugnisse Verordnung über Tafelwässer
Nach § 7 der Verordnung über Tee und tee- Nach § 12 der Verordnung über Tafelwässer vom
ähnliche Erzeugnisse vom 12. Dezember 1942 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), ge-
(Reichsgesetzbl. T S. 707) wird folgende Vorschrift ändert durch Verordnung vom 11. Februar 1938
eingefügt: (Reichsgesetzbl. I S. 199), wird folgender Abschnitt
eingefügt:
,,§ 7 a
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
und Bedarfsgegenständegesctzes vom 15. August § 12 a
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
entgegen § 2 Satz l teeähnliche Erzeugnisse ohne (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
Genehmigung gewerbsmäßig herstellt oder in den mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
Verkehr bringt. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebens- 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
mittel- und Bedarfsgegenstdndegesetzes wird be- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
straft, wer des § 8 Abs. 1 zum Schutz der Gesundheit zuwider-
handelt.
1. andere als die in § 1 genannten Erzeugnisse unter
der Bezeichnung Tee~ oder Teemischung, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
2. teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 3 mit Be-
zeichnungen, /\ ufmachungen oder Angaben, die 1. Tafelwässer, die entgegen § 7 Abs. 3, 5, 6 oder 7
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
eine Verwechslung mit Tee nicht ausschließen,
mit den erforderlichen Angaben versehen sind,
3. teeähnliche Erzeugnisse, die entgegen § 4 Satz 2 2. Tafelwässer, die nach § 9 als verdorben oder
in anderen als den zugelassenen Wortverbindun- nach § 10 als nachgemacht oder verfälscht anzu-
gen als Tee bezeichnet sind, oder sehen sind, oder
4. Tee oder teeähnliche Erzeugnisse entgegen § 5 3. Tafelwässer mit einer Bezeichnung, Angabe oder
mit Bezeichnungen, Aufmachungen oder Anga- Aufmachung, die nach § 11 als irreführend anzu-
ben, die auf eine diätetische oder gesundheit- sehen ist,
liche Wirkung hinweisen,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
Satz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be- delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
geht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und gegenständegesetzes ordnungswidrig.
Bedarfsgegenständegesetzcs ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
handelt, wer vors~itzlich oder fahrlässig entgegen 1. entgegen § 7 Abs. 1, Tafelwässer nicht in ver-
§ 6 teeähnliche Erzeugnisse nicht in Packungen oder schlossenen Gefäßen gewerbsmäßig in den Ver-
Behältnissen in den Verkehr bringt." kehr bringt,
Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1291
2. entgegen § 7 Abs. 2 oder 7 auf den Gefäßen die 1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder nicht
erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der ordnungsgemäß mit dem dort vorgeschriebenen
vorgeschriebenen Weise macht." Hinweis versieht,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe
Artikel 33 nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
Verordnung über koffeinhaltige 3. auf diesen Packungen oder Behältnissen entgegen
Erfrischungsgetränke § 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in
der vorgeschriebenen Weise macht.
Nach § 1 der Verordnung über koffeinhaltige Er-
frischungsgetränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetz- (4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
blatt I S. 691) wird folgende Vorschrift eingefügt: Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
,,§ 1 a wer
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und 1. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 in den Verkehr gebracht zu werden, nach dieser
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer ent- Verordnung zugelassene fremde Stoffe der An-
gegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver- lage 3 unter Verstoß gegen die dort festgesetzten
kehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Hand- Reinheitsanforderungen zusetzt,
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 2. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe,
des Lebensmittel- und Bcdarfsg(-~genständegesetzes die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den
ordnungswidrig." Verkehr gebracht zu werden, nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,
Artikel 34
3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Lebensmittel,
Essenzen-Verordnung die er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht
§ 12 der Essenzen-Verordnung in der Fassung der oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundes- lich macht oder
gesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert durch die Ver- 4. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig in den Ver-
ordnung zur Änderung der Konservierungsstoff- kehr bringt, mit einem höheren als in § 3 Abs. 3
Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Satz 3 festgesetzten Gehalt an Ammoniumchlorid
Verordnungen, erhält folgende Fassung: herstellt.
,,§ 12
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom ordnungswidrig."
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird be-
straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 35
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführte
Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zube- Verordnung über den Verkehr
reitungen verwendet oder zusetzt, mit Essig und Essigsäure
2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig
Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zuberei- und Essigsäure vom 25. April 1972 (Bundesgesetz-
tungen verwendet. blatt I S. 732) erhält folgende Fassung:
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ,,§ 5
1. Erzeugnisse mit einer nach § 2 Abs. 4 oder § 5 Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
Abs. 4 zweiter Halbsatz unzulässigen Bezeich- darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
nung oder Angabe oder ohne die nach § 5 Abs. 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
erster Halbsatz vorgeschriebene Kenntlich- 1. entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vor-
machung, schriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnis-
2. Erzeugnisse, die nach § 7 als nachgemacht oder sen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in
verfälscht anzusehen sind, oder den Verkehr bringt,
3. Erzeugnisse mit einer Bezeichnung, Angabe oder 2. entgegen § 3 Satz 1 Essigsäure an Letztver-
Aufmachung, die nach § 8 als irreführend anzu- braucher abgibt,
sehen ist, 3. entgegen § 3 Satz 2 Essigsäure in Behältnissen
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise abgibt
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- oder
delt nach § 53 Abs. l des Lebensmittel- und Bedarfs- 4. entgegen § 3 Satz 3 Behältnissen mit Essigsäure
gegenständegesetzes ordnungswidrig. keine Gebrauchsanweisung beigibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Essig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder Essigsäure, die nicht in der nach § 4 vorge-
1292 BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1975, Teil I
schriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbs- Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
mäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des LebensmittPl-
oder 2 bezeichnete . Handlung fahrlässig begeht, und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
handelt nach§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be- (2) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
darfsgegenständege~etzes ordnungswidrig." Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft,
wer
Artikel 36 1. Tabakerzeugnissen fremde Stoffe über die in An-
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe lage 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder
als Zusatz zu Speisesalz unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 festgesetz-
ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
§ 5 der Verordnung über die Zulassung fremder
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an frem-
Stoffe als Zusatz zu Speisesalz vom 5. August 1964
den Stoffen nicht oder nicht in der vorgeschrie-
(Bundesgesetzbl. I S. 615) erhält folgende Fassung:
benen Weise kenntlich macht.
., 5 Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ge-
setzes zur ·Gesamtreform des Lebensmittelrechts
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
ordnungswidrig."
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
1. Speisesalz, das dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig
Artikel 38
in den Verkehr gebracht zu werden, die in § 1
Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 genannten fremden Stoffe Verordnung über nikotinarmen
über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus und nikotinfreien Tabak
zusetzt oder Nach § 4 der Verordnung über nikotinarmen und
2. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 oder § 3 Speisesalz, nikotinfreien Tabak vom 12. Mai 1939 (Reichsge-
das er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, setzbl. I S. 912) wird folgende Vorschrift eingefügt:
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht. n§ 4 a
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge- darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer
ordnungswidrig." 1. entgegen § 3 Mittel zur Verringerung des Niko-
tingehalts im Rauch oder
Artikel 37
2. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung, Auf-
Tabakverordnung machung oder Angabe, die nach § 4 als irrefüh-
§ 10 der Tabakverordnung in der Fassung der Be- rend anzusehen ist,
kanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundesgesetz- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in
. blatt I S. 178), geändert durch die Vierte Verord- Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-
nung zur Änderung der Tabakverordnung vom delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3562), erhält gegenständegesetzes ordnungswidrig."
folgende Fassung:
n§ 10
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Artikel 39 ·
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Berlin-Klausel
(Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird bestraft, wer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen ent- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1953 (Bundes-
gegen § 4 in Anlage 3 aufgeführte Stoffe, Pflan- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des
zen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen ver- Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
wendet, auch im Land Berlin.
2. Tabakerzeugnisse, die nach § 5 als nachgemacht
oder verfälscht anzusehen sind, gewerbsmäßig in Artikel 40
den Verkehr bringt oder
3. Tabakerzeugnisse mit einer Bezeichnung oder Inkrafttreten
Angabe, die nach § 6 als irreführend anzusehen . Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
-·
Nr. fiO - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1293
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
(Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
Vom 26. Mai 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vertreter zu berufen. Die Binnenschiffahrts-Be-
Aufgaben des Bundes ,rnf dem Gebiet der Binnen- rufsgenossenschaft kann sich hinsichtlich ihrer
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Vertretung in der Untersuchungskommission auch
S. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom entsprechend beauftragter Sachverständiger des
22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsver- Germanischen Lloyd bedienen. Der von der Bin-
messungs-Ubereinkommcn vom 23. Juni 1969 (Bun- nenschiffahrts-Berufsgenossenschaft benannte Ver-
desgesetzbl. 1975 II S. 65), wird verordnet: treter kann zugleich die Durchführung der Un-
fallverhütung nach § 712 der Reichsversicherungs-
§ 1 ordnung überwachen.
§ 2 der Verordnung über die Untersuchung der (3) Die Untersuchungskommission beschließt
Rheinschiffe und -flöße vom 30. April 1950 (Bun- mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
desgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Ver- der Antrag als abgelehnt."
ordnung vom 26. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1349),
wird wie folgt geändert: § 2
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
und 3 angefügt: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
,, (2) Als einer der Sachverständigen im Sinne Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
des Artikels 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Unter-
suchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße ist
§ 3
in jede Untersuchungskommission ein von der
Binnenschiffa hrts-Beruf s~ren ossenschaft benannter Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Elfte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
(Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
Vom 26. Mai 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 2. ein oder mehrere Binnenschiffer mit Schiffer-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- patent.
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft kann
22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsver- sich hinsichtlich ihrer Vertretung in der Schiffs-
messungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bun- untersuchungskommission auch entsprechend be-
desgesetzbl. 1975 II S. 65), wird verordnet: auftragter Sachverständiger des Germanischen
Lloyd bedienen.
§ 1
Die von der Binnenschiffahrts-Berufsgenossen-
§ 78 der Verordnung übc~r die Schiffssicherheit schaft benannten Vertreter können zugleich die
in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bundes- Durchführung der Unfallverhütung nach § 712
gesetzbl. II S. 769), zuletzt geändert durch Verord- der Reichsversicherungsordnung überwachen."
nung vom 7. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1697), wird wie folgt gf~ändert:
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, (4) Die Schiffsuntersuchungskommission ist be-
,, (2) Die Schiffsuntersuchungskommission be- schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden ein
steht aus Vertreter der Binnenschiff ahrts-Beruf sgenossen-
einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver- schaft, der in dieser Eigenschaft zugleich für das
waltung des Bundes als Vorsitzenden, Fachgebiet einer der in Absatz 2 Nr. 1 genannten
einem weiteren Angehörigen der Wasser- und Personen tätig wird, und ein Sachverständiger
Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder einem nach Absatz 2 Nr. 2 mitwirken. Die Schiffsunter-
Angehörigen einer Hafenverwaltung, suchungskommission beschließt mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
einem Vertretc~r der Binnenschiffahrts-Berufsge-
nossenschaft, der in der Lage ist, für die Fach- als abgelehnt."
gebiete der nachstehend unter Nummer 1 ge-
nannten Personen tätig zu werden, § 2
und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vereidigten oder von dem Leiter der übergeord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
neten Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf die blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung ihrer über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Aufgaben verpflichteten Sachverständigen. Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Als Sachverständige sind zu berufen:
1. Personen, die mit dem Schiffs- und dem
Schiffsmaschinenbau der Binnenschiffahrt ver- § 3
traut sind, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft
Bonn, den 26. Mai 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 60 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1975 1295
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schulz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes
und der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 30. Mai 1975
/\uJ Cnmd d()S § 7 /\!Js. 1, §§ 8, 17 b Abs. 1 Nr. 1
und § 79 /\bs. 1 d()S Vi(!hscuchengesetzes in der bei Rindern im Alt.er von: Lyrnphozyten/mm 3
Fassung der Bck,rnntJm1ch1mg vom 19. Dezember stark erhöht
1973 (Bundesgcsetzbl. 1974 I S. 1), geföidert durch
Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum Strafge- über 2 bis 3 Jahren über 10 500
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I über 3 bis 4 Jahren über 9 500
S. 469), wird mit ZustimmuniJ dC's Bundesrates ver- über 4 bis 5 Jahren über 8 500
ordnet:
über 5 bis 6 Jahren über 8 000
über 6 Jahren über 7 500
Artikel 1
(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte
Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschlep-
Lymphozytenwerte, so ist die betreffende Blut-
pung der Leukose des Rindes vom 16. November
probe unverzüglich noch einmal zu untersuchen.
1972 (Bundesgesetzbl. J S. 2122), geändert durch die
Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bildet die
Andernngsverordnung vom 7. März 1974 (Bundes-
Grundlage für die endgültige Beurteilung."
gesetzbl. I S. 675), wird wie fol~Jt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhült folgende Fassung: Artikel 2
„Für diese Tiere kdnn unslelle der Bescheinigung Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fas-
nach Abs. 1 Satz l eine Bescheinigung nach § 3 sung der Bekanntmachung vom 30. August 1972
Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der (Bundesgesetzbl. I S. 1593), geändert durch die An-
Fassung der Bekannlrnachung vorn 30. August derungsverordnung vom 12. Dezember 1973 (Bun-
1972 (Bundesgesetzbl. J S. 1593) in der jeweils desgesetzbl. I S. 1907), wird wie folgt geändert:
geltenden Fasstmg vorgelegt werden."
Anlage 2 erhält folgende Fassung:
2. Anlage 1 erhält f olg(~nde Fassung: „Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3) Beurteilung der Befunde bei der
Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes
Beurteilung der Befunde bei der
(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die
Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes
absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der
(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für
absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je
Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für mm:i; diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl
Gesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o
je mm:1; diese ist nach folgender Formel zu er-
rechnen: 100
Gesamtleukozyten/mm:i )< Lymphozyten in °/o (2) Folgende hämatologische Befunde sind als
100 stark erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:
(2) Folgende hämatologische Befunde sind als bei Rindern im Alt_er von: Lymphozyten/mm 3:
erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:
über 2 bis 3 Jahren mehr als 10 500
bei Rindern im Altc-)r von: Lymphozyten/mm 3 über 3 bis 4 Jahren mehr als 9 500
mäßig erhöht über 4 bis 5 Jahren mehr als 8 500
über 5 bis 6 Jahren mehr als 8 500
über 2 bis 3 ,fohren üLer 8 500 bis 10 500 über 6 Jahren mehr als 7 500
über 3 bis 4 Juhren über 7 500 bis 9 500
(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte
über 4 bis 5 Jahren über 6 500 bis 8 500
Lymphozytenwerte, und zwar bis zu 2 000 Lympho-
über 5 bis 6 Jahren über 6 000 bis 8 000 zyten/mm3 niedriger als die in Absatz 2 aufgeführ-
über 6 .Jahren über 5 500 bis 7 500 ten Werte, so ist die betreffende Blutprobe unver-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
züglich noch einrm.11 zu untersuchen. Das Ergebnis gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
dieser Nachuntersuchung bildet die Grundlage für setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
die endgültige Beurteilung." 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
Uberleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 1975 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
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