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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 21.Januar 1975 Nr. 6
Tdg Inhalt Seite
15. 1. 75 Eid1ordnu11g (EO) ........................ . 233
7141-2-IO, 7141-2-12, 7141-2-1:l, 7141-G-l-:J
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc1chtsvorscbriften der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
Eichordnung (EO)
Vom 15. Januar 1975
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 19 Anbringung des Zulassungszeichens
Allgemeines über Zulassung, Eichung § 20 Form des Zulassungszeichens
und Befundprüfung § 21 Änderung der zugelassenen Bauart
§ Allgemeine Zulassung
§ 2 Bauartzulassung Dritter Abschnitt
§ 3 Zusatzeinrichtungen Innerstaatliche Eichung
§ 4 Werkstoffe, Herstellung und Prüfbarkeit § 22 Begriffsbestimmung
§ 5 Einteilungen und Hervorlwbungen § 23 Eichtechnische Prüfung
§ 6 Bezeichnungen und Aufschriften auf Meßgeräten § 24 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der Eichung
§ 7 Bezugstemperatur
§ 8 Hersteller und Zulassungsinhaber Vierter Abschnitt
§ 9 Fehlergrenzen EWG-Bauartzulassung
§ 10 Nacheichung und Befundprüfung
§ 25 Zulassung von Meßgerätebauarten
§ 11 Prüfungsumfang
§ 26 Zulassungsantrag
§ 27 Zulassungsprüfung
Zweiter Abschnitt
§ 28 Zulassungserteilung
Innerstaatliche Bauartzulassung § 29 Zusatzeinrichtungen
§ 12 Zulassung von Meßgerütebauarten § 30 Beschränkungen der Zulassung
§ 13 Zulassungsanlrag § 31 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern
§ 14 Zulassungsprüfung und Zeidrnungen
§ 15 Zulassungserteilung § 32 Bekanntmachung der Zulassung
§ 16 Probeweise Zulassung § 33 Anbringung des Zulassungszeichens
§ 17 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern § 34 Form des Zulassungszeichens
und Zeichnungen § 35 Änderung der zugelassenen Bauart
§ 18 Bekanntmachung der Zulassung § 36 Dauer der Zulassung
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünfter Abschnitt 1.2 Eichzeichen und Ordnungszahlen
EWG-Ersteichung 1.3 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung
1.4 Prüfzeichen für Normalgeräte
§ 37 Begriffsbestimmung
1.5 Ziffern
§ 38 Eichtechnische Prüfung
1.6 Entwertungszeichen
§ 39 Kennzeichnung von Meßgeräten bei der EWG-Erst-
eichung 1.7 Farben und Formen der Eichmarken
2,. Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen
Sechster Abschnitt Bundesanstalt
Instandsetzerkennzeichen 2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Prüfzeichen für Normalgeräte
§ 40 Voraussetzungen
2.3 Prüfzeichen für sonstige Prüfungen
§ 41 Antrag
2.4 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung
§ 42 Verleihung der Befugnis
2.5 Entwertungszeichen
§ 43 Pflichten des Instandsctzers
§ 44 Rücknahme und Widerruf
Anhang B
Siebenter Abschnitt Zeichen und Stempel für die EWG-Zulassung
und die EWG-Ersteichung
EWG-Schüttdichte von Getreide
1. Zeichen für EWG-Zulassungen
§ 45 Begriffsbestimmung
h1 Zeichen für die EWG-Bauartzulassung
§ 46 Verwendung des Begriffs
1.2 Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung
Achter Abschnitt 1.3 Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte
1.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Be-
Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs- und
freiung von der Ersteichung
Schlußvorschriiten
2. Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
2.1 Begriffsbestimmung ·
§ 48 Ubergangsvorschriften
2.2 EWG-Eichzeichen
§ 49 Außerkrafttreten von Vorschriften
2.3 EWG-Jahresbezeichnung
§ 50 Berlin-Klausel
2.4 Form und Abmessungen der Stempel
§ 51 Inkrafttreten
Anhang C
Anhang A
lnstandsetzer
Stempelzeichen für die innerstaatliche
Eichung und Prüfung 1. Formblatt für die Anerkennung als Instandsetzer
1. Stempelzeichen der Eichbehörden 2. Instandsetzerkennzeichen
1.1 Begriffsbestimmung 3. Plombenzeichen der Instandsetzer
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 235
Anlagen zur Eichordnung*)
An lc1ge - -- Uingenrneßgeräte
Anlage 2 Flächenmeßgeräte
Anlage 3 Ra.urrnneßgeräte für feste Meßgüter
Anlage 4 Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten in ruhendem
Zustand
Anlage 5 Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens oder der Masse von strömenden
Flüssi~Jkeiten (außer Wasser)
Anlc1ge fj MeßgerLite für die Volumenmessung von strömendem Wasser
Anlage 7 Md3g<~räle für Gas
Anlage 8 C~cwic:htstücke
Anlage D Nichtselbsttätige Waagen
Anlage 10 Sclbsl.l:ä.lige Waagen
Anlage l 1 Meßgeräte zur Bewertung von Getreide
Anlage 12 Volumenmeßgeräto für Laboratoriumszwecke
Anlage 13 Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte
Anlage 14 Temperaturmeßgeräte
Anlage 15 Meßgeräte für die Heilkunde
Anlage 16 Uberdruckmeßgeräte
Anlage 17 Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
Anlage 18 Meßgeräte im Straßenverkehr
Anlage 19 Zeitzähler
Anlage 20 Meßgeräte für Elektrizität
Anlage 21 Schallpegelmesser
•) Die Anlagen zur Eichordnung werden als Anlagenbände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ver-
öffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagenbände oder Teile der Anlagen-
bände auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Die einzelnen Bände umfassen folgende Anlagen:
Band 1: Anlagen 1, 2 und 3 Band 6: Anlagen 10 und 11
Band 2: Anlage 4 Band 7: Anlagen 12, 13 und 14
Band 3: Anlage 5 Band 8: Anlagen 15, 16 und 17
Band 4: Anlagen 6 und 7 Band 9: Anlagen 18, 19 und 21
Band 5: Anlil9en 8 und 9 Band 10: Anlage 20
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund des § 9 Abs. 2, 5, 6 und 8 und des § 13 (2) Zusatzeinrichtungen müssen so hergestellt,
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b, d und g und Nr. 6 des eingebaut, angebaut oder angeschlossen sein, daß
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Rückwirkungen auf die Meßsicherheit des zugehö-
S. 759), zuletzt geändert durch Artiikel 7 des Geset- rigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und
Zl~s zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom die ordnungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträchtigt
vom Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 wird.
Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zu- §4
stimmung des Bundesrates verordnet: W erkstoiie, Herstellung und Prüfbarkeit
(1) Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen
Erster Abschnitt aus solchen Werkstoffen hergestellt und so gefer-
tigt sein, daß sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch
Allgemeines über Zulassung, Eichung gegen das Meßergebnis verfälschende Einflüsse hin-
und Befundprüfung reichend gesichert sind und innerhalb der Gültig-
keitsdauer der Eichung den in dieser Verordnung
§ 1 oder der Bauartzulassung festgesetzten Anforderun-
gen voraussichtlich genügen werden.
Allgemeine Zulassung
(1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein (2) Meßgeräte müssen so ausgeführt sein, daß sie
zugelassen, wenn sie den Vorschriften dieser Ver- bei der Eichung ohne außergewöhnlichen Aufwand
ordnung und ihrer Anlagen entsprechen und eine an Prüfmitteln geprüft werden können.
Bauartzulassung nicht vorgeschrieben ist (allge-
meine Zulassung).
§5
(2) Nach den Anforderungen der Anlagen sind zu Einteilungen und Hervorhebungen
unterscheiden:
(1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach
1. die Zulassung von Meßgerätearten für den Gel-
einer gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen
tungsbereich des Eichgesetzes (innerstaatliche
Zulassung von Meßgerätearten) und Vielfachen oder dezimalen Teil der Einheit oder
nach dem Doppelten oder Fünffachen davon fort-
2. die Zulassung von Meßgerätearten für den Be- schreiten, wenn in den Anlagen dieser Verordnung
reich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nichts anderes festgesetzt ist.
(EWG-Zulassung von Meßgerätearten).
(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen ein-
§2 zelne Teilstriche durch größere Teilstrichlängen
hervorgehoben sein. Von den hervorgehobenen
Bauartzulassung Teilstrichen dürfen einzelne weiter hervorgehoben
(1) Die Bauart eines Meßgeräts, das nicht zu sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einem
einer allgemein zugelassenen Meßgeräteart gehört dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil einer ge-
oder das von den für diese Art festgelegten Anfor- setzlichen Einheit oder nach dem Fünffachen davon
derungen abweicht, wird zur Eichung zugelassen, fortschreiten. Andere Hervorhebungen sind nur zu-
wenn die Bauart nchtige Meßergebnisse und eine lässig, wenn dies in den Anlagen dieser Verord-
ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt. So- nung festgesetzt ist.
weit sich die Anforderungen an die Bauart nicht
aus dieser Verordnung und ihren Anlagen ergeben, §6
werden sie bei der Zulassung festgelegt.
Bezeichnungen und Aufschriften
(2) Die Bauartzulassung wird von der Physika- auf Meßgeräten
lisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf Antrag
erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine (1) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von
innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG- Dezimalbrüchen angegeben werden, soweit nicht in
Bauartzulassung beantragt wird. Eine EWG-Bauart- den Anlagen dieser Verordnung etwas anderes zu-
zulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat gelassen ist. Bei der Angabe von Zahlenwerten in
der Europäischen Gemeinschaften für die betref- Dezimalbrüchen ist der dezimale Teil von dem Gan-
fende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die zen durch das Dezimalzeichen zu trennen. Zahlen-
die Bauartzulassung vorsieht. werte mit mehr als drei Ziffern dürfen vor und
hinter dem Dezimalzeichen nur durch Zwischen-
räume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgegliedert
§3
werden.
Zusatzeinrichtungen
(2) Ist der Verwendungsbereich eines Meßgeräts
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über eingeschränkt oder erweitert, müssen Art und Um-
Meßgeräte gelten sinngemäß auch für Zusatzein- fang der Einschränkung oder Erweiterung auf dem
richtungen. Meßgerät angegeben sein.
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 237
(3) Die nach den §§ 19 und 33 anzubringenden §9
Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorge- Fehlergrenzen
führten Meßgerät und jeder zur Eichung vor-
geführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle le- (1) Für die Ersteichung und für die Wiederholung
serlich und unverw ischbar auf gebracht sein, sofern der Eichung (Nacheichung) gelten die Eichfehler-
nicht für Fälle, in denen das Aufbringen auf tech- grenzen. Sie sind das größte Mehr oder Minder, bis
nische Schwierigkieten stößt, in den Anlagen dieser zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom
Verordnung oder im Zuluss1mgsschein eine Aus- Normal abweichen da.rf.
nahme zugelass1~n wird.
(2) Bei der Verwendung und Befundprüfung der
(4) Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht Meßgeräte gelten die Verkehrsfehlergrenzen. Sie
irreführend sein. Sie müssen so angebracht sein,
sind das größte Mehr oder Minder, bis zu dem der
daß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße
einzelne Meßwert eines geeichten Meßgeräts bei
Verwendung des Meß9eräts nicht behindern.
seiner Verwendung vom Normal abweichen darf.
(5) Die vorgeschriebenen Bezeichnungen und
(3) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte sind in
Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft
den Anlagen dieser Verordnung festgesetzt. Die
auf dem Meßgerät angebracht sein. Sind sie auf
Schildern angebracht, müssen die Schilder fest mit Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte betragen das
dem Meßgerät verbunden sein oder die Verbindung Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den An-
der Schilder mit dem Meßgerät muß durch Stempe- lagen dieser Verordnung nichts anderes festgesetzt
lung gesichert werden können. ist.
(6) Firmenzeichen (Fabrikmarken) und Firmen- (4) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer
aufschriften müssen so ausgeführt sein, daß sie Bauart, deren Art nicht in den Anlagen dieser Ver-
nicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen ordnung aufgeführt ist, werden bei der Zulassung
Aufschriften verwechselt werden können. festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meß-
geräte betragen das Doppelte der bei der Zulassung
(7) Vorgeschriebene Aufschriften müssen in deut- für die einzelne Bauart festgelegten Eichfehlergren-
scher Sprache abgefaßt sein; das gilt nicht für Meß- zen, sofern in der Zulassung nichts anderes be-
geräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zustän-
stimmt wird.
digen Behörden können weitere Ausnahmen geneh-
migen. (5) Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder Min-
(8) Neben den vorgeschriebenen Bezeichnungen der im gleichen Betrage, wenn in den Anlagen die-
und Aufschriften dürfen Aufschriften vorhanden ser Verordnung oder in der Zulassung nichts ande-
sein, die auf einschlägige Vorschriften, Normen res bestimmt ist.
oder Richtlinien von Behörden, Fachverbänden oder
Organisationen hinweisen. Die Prüfung des Meß- § 10
geräts umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhal- Nacheichung und Befundprüfung
tung dieser Vorschriften, Normen oder Richtlinien,
soweit in den Anlagen dieser Verordnung nichts (1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht wer-
anderes bestimmt ist. den, wenn sie die zum Zeitpunkt der Nacheichung
geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den bei
(9) Teilstriche, Strichmarken und Bezifferungen
ihrer Ersteichung geltenden Anforderungen entspre-
müssen deutlich lesbar und dauerhaft aufgebracht
sein. chen.
(2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der
§7 Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den
Bezugstemperatur letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht,
aber nicht bereitgehalten oder verwendet wurden,
Die Richtigkeit der Meßgeräte wird auf 20 °C be-
können in den ersten beiden Monaten des folgenden
zogen, sofern in den Anlagen dieser Verordnung für
Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nach geeicht
ein Meßgerät nicht eine andere Bezugstemperatur
oder ein Temperaturbereich festgelegt ist. werden (Jahreswendeverfahren).
(3) Bei der Befundprüfung gelten die Verkehrs-
fehlergrenzen und die Anforderungen, die zum Zeit-
§8
punkt der letzten voraufgegangenen Eichung auf
Hersteller und Zulassungsinhaber das zu prüfende Meßgerät anzuwenden waren.
(1) Hersteller eines Meßgeräts ist derjenige, der
das Meßgerät fertigt oder aus Teilen zusammen- § 11
baut.
Prüfungsumfang
(2) Zulassungsinhaber ist derjenige, dem die Zu-
lassung für die Bauart eines Meßgeräts erteilt oder Zulassung, Eichung und Befundprüfung erstrek-
auf den sie übertragen worden ist. Die Ubertragung ken sich nur auf die Einhaltung eichrechtlicher Be-
der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen, auf stimmungen. Sie befreien nicht von der Beachtung
den die Zulassung übertragen werden soll, und das anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Vor-
Einverständnis des oder der Zulassungsinhaber vor- schriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstech-
aus. nik oder des Gesundheitswesens.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweiter Abschnitt muß das Meßgerät die geforderten meßtechnischen
Eigenschaften einhalten. Für die Untersuchung von
Innerstaatliche Bauartzulassung Meßgerätemustern sind der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt auf ihr Verlangen ein oder
§ 12 mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, für
Zulassung von MeUgerätebauarten deren Bauart die Zulassung beantragt ist, ein-
schließlich der erforderlichen Einrichtungen und
Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulas- Hilfsmittel, betriebsfertig vorzustellen.
sung von Meßgeräten eines Herstellers zur inner-
staatlichen Eichung. (3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt, in Prüfstellen oder
§ 13 am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort
erfolgen.
Zulassungsantrag
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller
kann verlangen, daß der Antragsteller die zur Vor-
oder seinem Beauftragten bei der Physikalisch-Tech-
nahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte so-
nischen Bundcscmstalt zu stellen.
wie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Per-
(2) Der Antrag, die Zulasc;ungsuntcrlagen und der sonal zur Verfügung stellt.
Schriftverkehr müssen in deutscher Sprache abge-
faßt sein; die Physikalisch-Technische Bundes-
anstalt kann Ausnc1hmen ~Jestalten. § 15
(3) Der Antrag muß 1\ngc1ben enthalten über: Zulassungserteilung
1. den Namen oder die rirma und den Wohnsitz Genügt das Meßgerät den Anforderungen der Zu-
oder den Silz des lferstellers, lassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Tech-
2. die Meßger~i tearl, nische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in
3. den vorgPseherwn Verwt)mlungszweck, dem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist
und die Anforderungen festgelegt sind, die die zur
4. die meßtechnischen Merkmale,
Eichung gestellten Meßgeräte der zugelassenen
5. eine vorgesc!hene J lancfolsbezeichnung. Bauart einhalten müssen. In den Zulassungsschein
(4) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erfor- sind ferner inhaltliche Beschränkungen, Befristun-
derlichen Unterlaqen lwizufü9en, und zwar insbe- gen, Auflagen und Bedingungen der Bauartzulas-
sondere sung aufzunehmen.
1. eine Beschreibung § 16
a) der Ausführung und Arbeitsweise des Meß- Probeweise Zulassung
geräts,
b) der Sicherheitseinrichtungen, die die ein- (1) Die innerstaatliche Bauartzulassung kann
wandfreie Arbeitsweise gewährleisten, probeweise erteilt werden, wenn die Zulassungsprü-
fung erst nach der Erprobung von Meßgeräten die-
c) der Regulier- und Justiereinrichtungen,
ser Bauart im praktischen Betrieb abgeschlossen
d) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung werden kann. Bei der probeweisen Zulassung kann
des Hauptstempels und gegebenenfalls der insbesondere für eine beschränkte Anzahl von Meß-
Sicherungsstempel; geräten eine befristete Erprobungszeit festgesetzt
2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meß- werden.
geräts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnun- (2) Ist eine Bauart nach Absatz 1 zur Eichung zu-
gen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen müssen gelassen, können auch nach der Erteilung der probe-
das Format DIN A 4 oder DIN A 3 haben und mit weisen Zulassung besondere Prüfungen an einigen
Nummer und Datum gekE'nnzeichnet sein; Meßgeräten der Bauart vorgenommen werden.
3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbil-
dungen der Meßgeräte.
§ 17
Verwahrung und Hinterlegung von Mustern
§ 14 und Zeichnungen
Zulassungsprüfung
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Zulassungsprüfung besteht aus kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum
1. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Her-
2. einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und stellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart
einer Untersuchung von Meßgerätemustern oder Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen
der zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei
3. einer Prüfung nach Nummer 1 oder 2 und einer
ihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Uber-
Erprobung von Meßg(~räten im Betrieb. einstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtver- Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann
halten des Meßgeräts unter den vorgesehenen Ver- sie statt dessen die Verwahrung oder Hinterlegung
wendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen eines Mustergeräts verlangen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 239
(2) Die: Physiki_llisch-Teclrnische Bundesanstalt ist bedingungen des Meßgeräts beeinflussen oder be-
berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende einflussen können, bedürfen einer Ergänzung der
Geräte odcr Cerüteteile durch Plomben oder auf Bauartzulassung.
andere Weise W'gen 1Jnbdugtc Eingriffe oder Ver-
änderuntwn zu sichern.
Dritter Abschnitt
§ 18
Innerstaatliche Eichung
Bekanntmachung der Zulassung
(1) Die inJH'.rstc1c1!Jiclwn ßcrnc1rlzulc1ssungen und § 22
ihre Ergünzung(m werdr:n im Amts- und Mittei-
lungsblatt der Physika 1iscb-T('clmischen Bundes- Begriffsbestimmung
anstalt (PTB-MitlC'ilu11gc11) b,:kc1rrnlgemc1d1t. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen
(2) Für die Un1.f:rricl1l11ng der Eichaufsichtsbehör- Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen
den sind die Zul,1ssunqsLml.crlt1~Wn auf Anforderung Meßgeräts durch die zuständige Behörde. Die eich-
in der erforderlichen Anzahl bei der Physikalisch- technische Prüfung kann aus einer oder mehreren
Techn i sclwn Bu ncles,rnsltdt vorzulegen. Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort
bestehen.
§ 19 (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bau-
Anbringun9 des Zulassungszeichens artzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die
Eichung
(1) Der Zulc1ssungsinhabcr muß das im Zulas-
sungsschein erteilte Zuldssun~Jszeichen auf jedem 1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die
zur Eichung vorqelc~q ten Mc!ßgnät der zugelassenen beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein ein-
Bauart c1ufbringen, soweit in den Anlagen dieser heitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätz-
Verordmrng oder im Zulc1sstrn9sschein nichts ande- lich ohne vorherige Zerlegung an den Ge-
res festueleqt ist. brauchsort überführt werden können,
(2) Der Zulassun~Jsin1wlwr muß das im Zulas- 2. in einem oder mehreren Vorgängen bei Meßge-
sungsschein erteil1e Zulassunqszeichen auch auf räten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von
Meßgeräten ,ndbrjnqcn, für die keine Eichung, aber den Einbau- oder Verwendungsbedingungen ab-
die Bauarlzulc1ssun~J vorucschrieben ist. hängt.
(3) Die Eichung ist entweder eine Ersteichung
§ 20 oder eine Nacheichung.
Form des Zulassungszeichens
(1) Das Zulassungszeichen besteht aus dem § 23
Symbol und der Kennzeichnung. Eichtechnische Prüfung
(2) Das Symbol für die Zulassung der Bauart hat
2
(1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Be-
folgende Formen: schaffenheitsprüfung und die meßtechnische
Prüfung.
1. für ein Meßgerät (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbeson-
dere festgestellt, ob
1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur Eichung
zugelassen ist,
2. für eine Zusatzeinrichtung 1 - . 2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verord-
nung oder der Bauartzulassung entspricht und
3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschrif-
(3) Die Kennzeichnung besteht aus einem Zei-
ten und Stempelstellen vorhanden sind.
chen, das auf die Art des Meßgeräts oder der Zu-
satzeinrichtung hinweist, und einer laufenden Bau- (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festge-
artnummer. Das Zeichen ist in das obere Feld, die stellt, ob die in den Anlagen dieser Verordnung
Bauartnummer in das untere Feld des Symbols ein- oder im Zulassungsschein festgelegten meßtechni-
zutragen. schen Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten
§ 21 werden.
Änderung der zugelassenen Bauart § 24
(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die Kennzeichnung von Meßgeräten
Physikalisch-Technische Bundesanstalt von allen bei der Eichung
vorgesehenen Anderungen df\r zugelassenen Bauart (1) Genügt ein zur innerstaatlichen Eichung zuge-
zu unterrichten. lassenes Meßgerät den Anforderungen der eichtech-
(2) Anderungen einer zugelassenen Bauart und nischen Prüfung, so werden auf dem Meßgerät die
Anfügungen an eine zugelassene Bauart, die die im Anhang A aufgeführten Stempelzeichen aufge-
Meßergebnisse oder die normalen Verwendungs- bracht.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Genügt ein zur EWG-Ersteichung zugelasse- (2) Der Antrag, die Zulassungsunterlagen und der
nes Meßgerät, das zur Ersteichung vorgelegt wird Schriftverkehr müssen in deutscher Sprache abge-
und nur für die Verwendung im Geltungsbereich faßt sein; die Physikalisch-Technische Bundes-
dieser Verordnung vorgesehen ist, den Anforderun- anstalt kann Ausnahmen gestatten.
gen der eichtechnischen Prüfung, so können auf
Antrag die im Anhang A aufgeführten Stempelzei- (3) Der Antrag muß Angaben enthalten über
chen aufgebracht werden. 1. den Namen oder die Firma und den Wohnsitz
(3) An den Meßgeräten muß eine geeignete Stelle oder den Sitz des Herstellers,
vorhanden sein, auf der die Stempelzeichen für den 2. die Meßgeräteart,
Hauptstempel aufgebracht werden können (Haupt-
3. den vorgesehenen Verwendungszweck,
stempelstelle). Die Stempelstelle muß am Meßgerät
zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, 4. die meßtechnischen Merkmale,
daß die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind und 5. eine vorgesehene Handelsbezeichnung oder Be-
ohne Beschädigung nicht entfernt werden können. nennung der Meßgerätebauart.
(4) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anla-
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen,
gen dieser Verordnung geteilt werden, müssen
daß
beide Teile so nahe wie nach Ausführung des Meß-
geräts möglich beieinander liegen und so beschaf- 1. den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
fen sein, daß auf dem einen das Eichzeichen und auf staaten gleichzeitig eine Ausfertigung des An-
dem anderen das Jahreszeichen oder die Jahres- trags übermittelt worden ist, und
bezeichnung aufgebracht werden kann. 2. ein Zulassungsantrag in anderen Mitgliedstaaten
(5) Zur Sicherung der Meßgeräte gegen Eingriffe, nicht gestellt ist.
das Auswechseln von Teilen oder andere Änderun-
(5) Dem Antrag sind ferner die zu seiner Prüfung
gen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von
erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausferti-
Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungs- gung beizufügen, und zwar insbesondere:
stempelstellen). Ein vorgeschriebenes Schild kann
auch durch den Hauptstempel gegen Abnahme ge- 1. eine Beschreibung
sichert sein. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. a) der Ausführung und Arbeitsweise des Meß-
geräts,
{6} Sofern Meßgeräte aus mehreren Einzelteilen
bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden b) der Sicherheitseinrichtungen, die die ein-
können, oder das Zerlegen von zusammengebauten wandfreie Arbeitsweise gewährleisten,
Meßgeräten gestattet ist, müssen geeignete Stellen c) der Regulier- und Justiereinrichtungen,
zum Aufbringen von Stempelzeichen vorgesehen d) der vorgesehenen Stellen für die Anbringung
sein, welche die Zusammengehörigkeit der Einzel- des Hauptstempels (EWG-Stempels) und gege-
teile erkennen lassen. benenfalls der Sicherungsstempel;
(7) An Meßgeräten oder Teilen von Meßgeräten, 2. Zeichnungen für den Zusammenbau des Meßge-
die einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen räts sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnun-
geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzei- gen wichtiger Bauteile. Die Zeichnungen sollen
chen für die Vorprüfung vorgesehen sein. mit Nummer und Datum gekennzeichnet sein;
3. Schemazeichnungen sowie gegebenenfalls Abbil-
dungen der Meßgeräte.
Vierter Abschnitt
(6) Sind bereits in der Bundesrepublik Deutsch-
EWG-Bauartzulassung land oder in anderen Mitgliedstaaten innerstaat-
liche Zulassungen erteilt worden, so sind diese dem
§ 25 Antrag beizufügen.
Zulassung von Meßgerätebauarten
§ 27
Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von
Zulassungsprüfung
Meßgeräten eines Herstellers zur EWG-Ersteichung.
Ist die EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so (1) Die EWG-Zulassungsprüfung besteht aus
stellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung einer Prüfung der eingereichten Unterlagen und der
für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme meßtechnischen Merkmale der Bauart. Sind die meß-
dar. technischen Merkmale im einzelnen bekannt, be-
schränkt sich die Prüfung auf die eingereichten
§ 26 Unterlagen.
Zulassungsantrag (2) Die Prüfung der meßtechnischen Merkmale
(1) Der Zulassungsantrag ist von dem Hersteller erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Meß-
oder seinem Beauftragten bei der Physikalisch- geräts unter üblichen Verwendungsbedingungen.
Technischen Bundesanstalt zu stellen. Der Antrag Unter diesen Bedingungen muß das Meßgerät die
darf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt geforderten meßtechnischen Eigenschaften einhal-
werden. ten.
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 241
(3) Die Zulassungsprüfung kann in der Physika- werden. Sie kann Beschränkungen nach Absatz 2
lisch-Technischen Bundesunstalt, in Prüfstellen oder und besondere Anforderungen in bezug auf die an-
am Herstellungs-, Licfenmgs- oder Aufstellungsort gewandte Technik enthalten.
erfolgen.
(4) Die Zulassung nach Absatz 3 darf nur erteilt
(4) Die Physika] isch-Techni sehe Bundesanstalt werden, wenn
kann verlangen, daß der Antragsteller ihr die zur 1. die Einzelrichtlinie für die betreffende Meß-
Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte geräteart in Kraft getreten ist,
sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges
Personal zur Verfügung stellt. 2. Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt
sind und
§ 28 3. zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart
die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.
Zulassungserteilung
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung be-
Genügt di:ls Meßgerät den Anforderungen der Zu-
trägt bis zu 2 Jahre. Sie kann um weitere 3 Jahre
lassungsprüfung, so erteilt die Physikalisch-Tech-
verlängert werden.
nische Bundesanstalt einen Zulassungsschein, in
dem das Ergebnis der Prüfung wiedergegeben ist § 31
und die Anforderungen fesl.gplf,gt sind, die die zur
Verwahrung und Hinterlegung von Mustern
Eichung gestellten Meßgeräte einhalten müssen.
In den Zuli:lssungsschein sind ferner inhaltliche und Zeichnungen
Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Be- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
dingungen der Bauartzulassung aufzunehmen. kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum
Dem Zulassungsschein sind die Beschreibungen, Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Her-
Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur stellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart
Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Teile eines Meßgeräts, Modelle oder Zeichnungen
Arbeitsweise notwendig sind. der zugelassenen Bauart bei sich verwahrt oder bei
ihr hinterlegt, soweit dies zur Feststellung der Uber-
§ 29 einstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen
Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann
Zusatzeinrichtungen sie -stat-t -dessen· die -Verwahrung -oder Hinterlegung -
In der EWG-Bauartzulassung für eine Zusatzein- eines Mustergeräts verlangen.
richtung werden festgelegt: (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
1. die Bauarten der Meßgeräte, denen die Zusatz- berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende
einrichtung angeschlossen oder angefügt oder in Geräte oder Geräteteile durch Plomben oder auf
die sie eingebaut werden darf; andere Weise gegen unbefugte Eingriffe oder Ver-
2. die allgemeinen Anforderungen an die Gesamt- änderungen zu sichern.
funktion der Meßgeräte, für die sie zugelassen
wird.
§ 32
§ 30
Bekanntmachung der Zulassung
Beschränkungen der Zulassung
Die EWG-Bauartzulassung, die beschränkte
(1) Die Zahl der Meßgeräte, die in Ubereinstim- EWG-Bauartzulassung, der Widerruf einer EWG-
mung mit der zugelassenen Bauart hergestellt .wer- Bauartzulassung sowie andere Mitteilungen über
den dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht Umfang und Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung
aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. werden in einer Sonderbeilage zum Amtsblatt der
(2) Kann aus technischen Gründen eine Meß- Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.
gerätebauart nicht für die Dauer von 10 Jahren zu- Dasselbe gilt für die Zulassung von Zusatzeinrich-
gelassen oder eine erteilte Zulassung nicht um wei- tungen.
tere 10 Jahre verlängert werden, so kann eine be- § 33
schränkte EWG-Bauartzulassung oder eine
beschränkte Verlängerung erteilt werden. Die Anbringung des Zulassungszeichens
Bauartzulassung kann folgende Beschränkungen (1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulas-
enthalten: sungsschein erteilte Zulassungszeichen auf jedem
1. Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf weniger als mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden
10 Jahre, Meßgerät anbringen, wenn
2. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meß- 1. für Meßgeräte dieser Bauart keine EWG-Erst-
geräte, eichung, aber die Bauartzulassung vorgeschrieben
3. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den je- ist, oder wenn
weiligen Aufstellungsort mitzuteilen, 2. die Anbringung des Zulassungszeichens in dieser
4. Beschränkung des Anwendungsbereichs. Verordnung oder in der Zulassung vorgeschrie-
(3) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in ben ist.
einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann eben- In allen anderen Fällen darf er das Zulassungszei-
falls eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt chen anbringen.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG- Fünfter Abschnitt
Ersteichung zugelassen, so kann der Hersteller
diese Meßgeräte unter seiner Verantwortung mit EWG-Ersteichung
dem Zeichen nach § 34 Abs. 3 versehen, wenn sie
den Anfordenrnuen an diese Meßgeräteart genügen. § 31
Begriffsbestimmung
§ 34
Form des Zulassungszeichens (1) Die EWG-Ersteichung besteht aus der eich-
technischen Prüfung eines neuen oder erneuerten
(1) Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat
Meßgeräts, für das eine EWG-Zulassung besteht,
die Form eines stilisierten „E". Es enthält für die von
und aus dem Aufbringen des Zeichens für die EWG-
der Physikalisch-Technischen Bundesantalt zugelas-
Ersteichung. Die eichtechnische Prüfung kann aus
senen Meßgeräte
einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prü-
1. im oberen Teil das Kennzeichen „D" für die Bun- fung am Gebrauchsort bestehen.
desrepublik Deutschland sowie die zwei letzten
Ziffern des Zulassungsjahres, (2) Sofern in dieser Verordnung oder in der Bau-
2. im unteren Teil eine von der Physikalisch-Tech- artzulassung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die
nischen Bundesanstalt festzulegende Bezeich- Ersteichung
nung (Kenn-Nummer). 1. in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die
(2) Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung beim Verlassen des Herstellungsbetriebes ein
wird vor das Zeichen nach Absatz 1 ein „P" von einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grund-
gleicher Größe gesetzt. sätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Ge-
(3) Das Zeichen zur Kennzeichnung allgemein zur brauchsort überführt werden können,
EWG-Ersteichung zugelassener Meßgeräte hat die 2. in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten,
Form eines stilisierten spiegelbildlichen „E". Es ent- deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den
hält Jm oberen Teil das Kennzeichen „D" für in der Einbau- oder Verwendungsbedingungen abhängt.
Bundesrepublik Deutschland hergestellte Meßgeräte
sowie die zwei letzten Ziffern des Herstellungs-
jahres. § 38
(4) Das Zeichen zur Kennzeichnung eines zuge- Eichtechnische Prüfung
lassenen Meßgeräts, für das keine EWG-Erst-
(1) Die eichtechnische Prüfung umfaßt die Be-
eichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zei-
schaffenheitsprüfung und die meßtechnische Prü-
chen nach Absatz 1 im sechseckigen Feld.
fung.
(5) Die Ausführung des Zulassungszeichens sowie
die Kennzeichen der anderen Mitgliedstaaten er- (2) Bei der Beschaffenheitsprüfung wird insbeson-
geben sich aus Anhang B. dere festgestellt, ob
1. die Art oder Bauart des Meßgeräts zur EWG-
§ 35 Ersteichung zugelassen ist,
Änderung der zugelassenen Bauart 2. die Ausführung des Meßgeräts dieser Verord-
(1) Der Inhaber einer von der Physikalisch-Tech- nung oder der Bauartzulassung entspricht und
nischen Bundesanstalt erteilten Zulassung ist ver- 3. die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschrif-
pflichtet, die Bundesanstalt von allen vorgesehenen ten und Stempelstellen vorhanden sind.
Änderungen der zugelassenen Bauart zu unterrich-
ten. (3) Bei der meßtechnischen Prüfung wird festge-
{2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und stellt, ob
Anfügungen an Meßgeräte einer zugelassenen Bau- 1. die in den Anlagen dieser Verordnung oder im
art bedürfen einer ergänzenden EWG-Bauartzulas- Zulassungsschein festgelegten meßtechnischen
sung, wenn sie die Meßergebnisse oder die nor- Eigenschaften und Fehlergrenzen eingehalten
malen Verwendungsbedingungen des Meßgeräts
werden und
beeinflussen oder beeinflussen können. Die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt kann eine ergän- 2. die Ausführung gewährleistet, daß die meßtech-
zende Bauartzulassung nur für die Bauart eines nischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch
Meßgeräts erteilen, die sie selbst zugelassen hat. des Meßgeräts nicht nennenswert beeinträchtigt
werden.
§ 36
§ 39
Dauer der Zulassung
Kennzeichnung von Meßgeräten
Wird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung bei der EWG-Ersteichung
nicht verlängert, so gelten die Meßgeräte, die beim
Erlöschen der Zulassung im Gebrauch sind, als zu- Genügt das Meßgerät den Anforderungen der
gelassen, sofern sie gemäß den Vorschriften dieser eichtechnischen Prüfung, so werden auf dem Meß-
Verordnung und den Anforderungen der Zulassung gerät die in Anhang B aufgeführten Sternpelzeichen
hergestellt wurden. aufgebracht.
Nr. G Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 243
Sechster Abschnitt (2) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
1. die Voraussetzungen für die Verleihung der Be-
Instandsetzerkennzeichen
fugnis nicht mehr vorliegen,
2. der Instandsetzer bei der Instandsetzung von
§ 40 Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet
Voraussetzungen oder
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Meß- 3. der Instandsetzer das Instandsetzerkennzeichen
geräte instandsetzen (Instandsetzer), auf Antrag die an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren.
Befugnis verleihen, instandgesetzte Meßgeräte ge- (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
mäß § 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordnung durch dem Instandsetzer Gelegenheit zur Stellungnahme
ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzer- zu geben.
kennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und
Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem (4) Rücknahme und Widerruf bedürfen der
fachkundigen Personal ausgestattet sind. Schriftform.
§ 41 Siebenter Abschnitt
Antrag EWG-Schüttdichte von Getreide
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis nach
§ 40 ist an die für den Ort der gewerblichen Nieder- § 45
lassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu Begriffsbestimmung
richten. In dem Antrag sind die Meßgerätearten, für
die die Befugnis beantragt wird, zu benennen. (1) Die EWG-Schüttdichte ist das Verhältnis der
in Kilogramm ausgedrückten Masse zu dem in
(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und
Hektoliter ausgedrückten: Volumen, das für eine be-
Unterlagen zum Nachweis der in § 40 genannten 1,iebige Getreidesorte durch Messung mit einem Ge-
Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beur-
rät und nach einem Verfahren ermittelt wi,rd, die
teilung des Antrags erforderlich ist.
beide den Anforderungen des Abschnitts 2 der An-
lage 11 genügen.
§ 42
(2) Als Bezugswert wird die EWG-Schüttdichte
Verleihung der Befugnis bezeichnet, die durch. Messung mit dem Zwanzig-
Die Verleihung der Befugnis nach § 40 und die liter-N ormalprober ermittelt wird.
Zuteilung des Instandsetzerkennzeichens erfolgt (3) Die als Bezugswert zugrunde gelegte EWG-
durch eine Urkunde nach Anhang C. Schüttdichte wird in Kilogramm je Hektoliter mit
zwei Dezimalstellen angegeben.
§ 43
§ 46
Pflichten des Instandsetzers
Verwendung des Begriffs
(1) Der Instandsetzer hat a,ls Instandsetzerkenn-
zeichen eine Klebemarke nach Anhang C zu ver- (1) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im
wenden. In Verbindung mit de,r Klebemarke kann geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden,
zur Sicherung gegen Eingriffe ein Plombenzeichen wenn die Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen
nach Anhang C verwendet werden. Für Meßgeräte worden ist, die den Anforderungen des Abschnitts 2
nach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung der Anlage 11 genügen.
kann an Stelle der Klebemarke das dort vorge- (2) Im geschäftlichen Verkehr mit Getreide zwi-
sehene Einbauschild verwendet werden. schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
(2) Der Instandsetzer darf nur Meßgeräte mit der schaftsgemeinschaft ist zur Angabe der Schütt-
Klebemarke versehen, die vor der Instandsetzung dichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.
geeicht waren und von ihm instandgesetzt worden
sind. Er hat im unteren Feld der Klebemarke das
Achter Abschnitt
Datum ihrer Anbringung einzutragen und die für
die Eichung zuständige Behörde unverzüglich Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs-
schriftlich von der Anbringung zu verständigen. und Schlußvorschriften
(3) Stellt der Instandsetze,r seine Tätigkeit ein,
hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu ver- § 47
ständigen und Klebemarken und Plombenzangen- Ordnungswidrigkeiten
Einsätze der Behörde zu übergeben.
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
des Eichgesetzes handelt, we,r vorsätzlich oder fahr-
§ 44
lässig
Rücknahme und Widerruf 1. Meßgeräte gemäß § 19 Abs. 2 oder § 33 Abs. 1
(1) Die Befugnis ist zurückzunehmen, wenn be- Nr. 1 mit einem Zulassungszeichen versieht, ob-
kannt wird, daß bei der Verleihung eine der in § 40 wohl sie den Anforderungen dieser Zulassung
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. nicht genügen,
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 die vorge- § 49
schriebene l l nterrichtung unterläßt, Außerkrafttreten von Vorschriften
3. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 das Instandsetzer- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer
kennzeichen an Meßgeri:iten anbringt, die vor der Kraft
Instandsetzung nicht geeicht waren oder von ihm
nicht instandgesetzt wordPn sind, 1. die Verordnung über die Stempel der Eichbehör-
4. die Bezeichnung EWG-Schüttdichte entgegen den vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I
§ 46 Abs. 1 verwendet,
S. 962), geändert durch die Verordnung zur Än-
derung des Maß- und Eichrechts vom 31. Dezem-
5. entgegen § 46 Abs. 2 zur Angabe der Schütt- ber 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 17),
dichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet.
2. die Verordnung über die Neufassung der Eich-
ordnung vom 24. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I
§48
S. 63),
Ubergangsvorschriften
3. die Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fas-
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sung der Bekanntmachung-vom 14. April 1965
geeichten Meßgeräte können bis zum 31. Dezember (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni
1980 nachgeeicht werden, wenn sie die vor dem In- 1965), zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Ver-
krafttreten dieser Veror,clnung geltenden Bauvor- ordnung zur Änderung der Eichordnung vom
schriften und Nacheichfehlergrenzen einhalten. 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 973), mit Aus-
(2) Meßgeräte, deren Arl oder deren Bauart vor nahme des § 400 a *,
Inkrafttreten dieser Verordnung zur Eichung zuge-
4. die Verordnung über die Ordnungszahlen der
lassen war, können bis zum 31. Dezember 1980 erst-
Eichaufsichtsbehörden vom 16. November 1970
geeicht werden, wenn sie die bis zum Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 1534).
dieser Verordnung geltenden Bauvorschriften und
Neueichfehlergrenzen einhalten. Für die Nach- § 400 a * der Eichordnung tritt am 1. Januar 1979
eichung dieser MeßgerätP gilt Absatz 1 entspre- außer Kraft.
chend.
(3) Sofern die Fehlergrenzen für e:ine Meßgeräte- § 50
art oder -bauart in dieser Verordnung gegenüber
den Fehlergrenzen, die vor Inkrafttreten dieser Ver- Berlin-Klausel
ordnung gegolten haben, erweitert worden sind, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gelten für die in Absatz 1 und 2 genannten Meß- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geräte die neu festgesetzten Fehlergrenzen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
(4) Die in den Anlagen dieser Verordnung festge- gesetzes auch im Land Berlin.
legten besonderen Ubergangsfristen für bestimmte
Meßgerätearten bleiben unberührt.
§ 51
(5) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor-
Inkrafttreten
handenen Stempelzeichen und Eichmarken, die den
Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, § 46 Abs. 2 und § 47 Nr. 5 treten am 1. Januar
dürfen bis zum 31. Dezember 1978 aufgebraucht 1978 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am
werden. 1. Februar 1975 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
Nr. G Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 245
Anhang A
Stempelzeichen für die innerstaatliche Eichung und Prüfung
1. Stempelzeichen der Eichbehörden
1.1 Begriffsbestimmung
1.1.1 Stempelzeichen slnd
a) das Eichzeichen
b) das Jahreszeichen
c) die JahresbE~zeichnung
d) das Prüfzeichen für Normalgeräte
e) das Entwerlun9szeichen
1.1.2 Das Eichzeichen und das Jahreszeichen oder das Eichzeichen und die Jahresbezeichnung
bilden zusammen den Hauptstempel.
l.1.3 Das EichzeidH'n wird als Sicherungsstempel und als Stempelzeichen für die Vorprüfung
verwendet.
1.2 Eichzeichen und Ordnungszahlen
1.2.1 Die Eichzeichen der Eicha.ufsichtsbehörden bestehen aus einem gewundenen Band mit
dem Buchstaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4) und einem sechsstrahligen
Stern.
Beispiel:
1.2.2 Die Eichzeichen der Eichämter erhalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichtsbezirk
geführte Ordnungszahl.
1
Beispiel:
~ 5
1.2.3 Für Stichprobenprüfungen wird das Eichzeichen mit einem beigefügten großen Buch-
staben „S" verwendet.
4
Beispiel:
s~ 1
1.2.4 rne Eichaufsichtsbehörden führen folgende Ordnungszahlen:
Baden-Württemberg 22
Bayern 23
Berlin 1
Bremen 19
Hamburg 20
Hessen 10
Niedersachsen 8
N ordhein-Westfalen 11
Rheinland-Pfalz 4
Saarland 13
Schleswig-Holstein 7
246 Bundes.g,esetzbl.att, Jahrgang 1975, TeU I
1.3 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung
1.3.1 Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schildumran-
dung.
Beispiel:
1.3.2 Die Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl.
1.4
Beispiel:
Prüfzeichen für Normalgeräte
74
1.4.1 Die Prüfzeichen der Eichaufsichtsbehörden für Normalgeräte bestehen aus einer auf-
rechtstehenden Ellipse mit dem Buchstaben D, der jeweiligen Ordnungszahl (Nr. 1.2.4)
und einem sechsstrahligen Stern.
1.4.2
Beispiel:
bezirk geführte Ordnungszahl.
m .
*
Die Prüfzeichen der Eichämter enthalten anstelle des Sterns die in diesem Aufsichts-
Beispiel:
1.5 Ziffern
Für die Ziffern in den Stempelzeichen nach Nummer 1.2, 1.3 und 1.4 sind folgende Zahlen-
typen zu verwenden:
12J456 7 8 ·9 0
1.G Entwerlungszeichen
Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehen-
der Ausführung:
1.7 Farben und Formen der Eichmarken
1.7.1 Eichmarken mit der Aufschrift „Geeicht bis ............ "
müssen folgende Farben haben:
a) Jahr mit der Endziffer O oder 5: gelb
b) Jahr mit der Endziffer 1 oder 6: braun
c) Jahr mit der Endziffer 2 oder 7: blau
d) Jahr mit der Endziffer 3 oder 8: grau
e) Jahr mit der Endziffer 4 oder 9: grün
1.7.2 Die Zifforn und Buchstaben müssen schwarz sein.
Nr. 6 Tan der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 247
1.7.:3 Die Form dc~1 Eichmarken soll kreisförmig mit einem Durchmesser von 22 mm oder 30 mm
oder recht('ckiq mit den Abmessungen 9 mm X 13 mm, 18 mm X 26 mm oder 26 mm X
'.37 mm sein.
2. Stempelzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
2.1 Begriffsbestimmung
Stempelzeichen sind
a) das Prüfzeichen für Normalgeräte
b) das Prüfzt'idH~n für sonstige Prüfungen
c) das Jilh 1-esz(>ichcm und die Jahresbezeichnung
d) das Enl.werl un~iszeichen.
2.2 Prüfzeichen für Normalgeräte
2.2.1 Das Prüfzeichen für Gebrauchsnormalgeräte besteht aus den Buchstaben P T B, eingefügt
in einen Kreis, in 1rnchstehender Ausführung:
2.2.2 Das Prüfzeichen für Kontrollnormalgeräte besteht aus dem Prüfzeichen nach Nr. 2.2.1 mit
einem unter dem Buchstaben T, innerhalb des Kreises befindlichen, sechsstrahligen Stern
in nachstehender Ausführung:
2.3 Prüfzeichen für sonstige Prüfungen
2.3.1 Das Prüfz<~ichen für Prüfungen von Meßgeräten einfacher Genauigkeit besteht aus den
Buchstaben PT Bin nachstehender Ausführung:
2.3.2 Das Prüfzeichen für Präzisionsmeßgeräte besteht aus dem Prüfz.eichen nach Nr. 2.3.1
mit einem sechsstrahligcn Stern unter dem Buchstaben T in nachstehender Ausführung:
2.4 Jahreszeichen und Jahresbezeichnung
Das Jahreszeichen und die Jahresbezeichnung entsprechen den Zeichen nach Nr. 1.3.1 und
1.3.2.
2.5 Entwertungszeichen
Das EntwertungszcidHm entspricht dem Zeichen nach Nr. 1.6.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anhang B
Zeichen und Stempel für die EWG-Zulassung und die EWG-Ersteichung
1. Zeichen für EWG-Zulassung
1.1 Zeichen für die EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 1)
Beispiel:
1.2 Zeichen für die beschränkte EWG-Bauartzulassung (§ 34 Abs. 2)
Beispiel:
1.3 Zeichen für allgemein zugelassene Meßgeräte (§ 34 Abs. 3)
Beispiel:
1.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung (§ 34
Abs. 4)
Beispiel:
2. Stempelzeichen für die EWG-Ersteichung
2.1 Begriffsbestimmung
2.1.1 Stempelzeichen sind
a) das EWG-Eichzeichen
b) die EWG-Jahresbezeichnung
2.1.2 Das EWG-Eichzeichen und die EWG-Jahresbezeichnung bilden zusammen den EWG-
Eichstempel.
2.1.3 Das EWG-Eichzeichen wird für die teilweise durchgeführte EWG-Ersteichung {Vorprü-
fung) verwendet. Es dient auch als Sicherungsstempel.
2.2 EWG-Eichzeichen
2.2.1 Das EWG-Eichzeichen besteht aus einem „e". Ein Beispiel für die Ausführung ist unter
Nr. 2.4 aufgeführt.
Nr. 6 Tau der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 249
2.2.2 Die EWG-Eichzekhen erhalten in der oberen Hälfte das nachstehende Kennzeichen des
Mitgli(\dstaates, der die Ersteichung durchführt:
B für Belgien
DK für Dänemark
D für Bundesrepublik Deutschland
F für Frankreich
IR für Irland
I für Italien
L für Luxemburg
NL für Niederlande
UK für das Vereinigte Königreich
2.2.3 Die EWG-Eichzeichen, die von den Eichbehörden verwendet werden, erhalten zusätzlich
zum Kennzeichen „D" nach Nummer 2.2.2 die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichts-
behörde (Anhang A Nr. l.2.4).
2.2.4 Zusützlich erhält das EWG-Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungszahl des prü-
fenden Eichamtes.
2.3 EWG-Jahresbezelchnung
2.3.1 Die EWG-Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in
einer sechseckigen Umrandung. Ein Beispiel für die Ausführung ist unter Nr. 2.4 auf-
geführt.
2.4 Form und Abmessungen der Stempel
Form und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EWG-Ersteichung
sind durch die nachfolgenden Zeichnungen festgelegt. Die tatsächlichen Durchmesser
d€~r umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2.4.1 Ausführung des EWG-Eichzeichens:
ß D f I L i'fL
DK IR llK
123~5678
90
Nr. G Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 251
2.4.2 A11sflihrunq der EWG-Jahresbezeichnung:
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anhang C
Instandsetzer
1. Formblatt für die Anerkennung als lnstandsetzer
Urkunde
Der Firma
(Instandsetzer)
wird hiermit als Instandsetzer die Befugnis verliehen, geeichte Meßgeräte, die von ihr
instandgesetzt wurden, zum Zweck des Fortbestehens der Gültigkeit der Eichung gemäß
§ 3 Abs. 2 der Eichgültigkeitsverordnung durch ein Zeichen kenntlich zu machen und
durch ein Plombenzeichen zu verschließen.
.......................................... _. teilt dem lnstandsetzer
(Zuständige Behörde)
gemäß § 42 der Eichordnung das Instandsetzerkennzeichen mit der
Kenn-Nummer ..
und dem Kennbuchstaben .. ················ zu.
Die Befugnis des Instandsetzers erstreckt sich auf folgende Meßgerätearten:
Der Instandsetzer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
die Vorschriften der Eichordnung, zu beachten.
Besondere Auflagen: ......................................................................................................................................... .
, den.
(Ort)
(Zuständige Behörde) (Stempel und Unterschrift)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 253
2. Instandsetzerkennzeichen
2.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender
Ausführung
CO ~::==~;:_':t_-=,-::_-:::_-=._-;,_-:_-:_-:_-
N
30 .1
2.2 Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde,
im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für
die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt.
2.3 Der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde lautet für
Baden-Württemberg „A" Niedersachsen G"
"
Bayern ,,B" Nordrhein-Westfalen H II
" u
Berlin C" Rheinland-Pfalz K
II
"
Bremen D" Saarland .,L"
"
Hamburg E" Schleswig-Holstein ,,M"
"
Hessen ,,F"
2.4 Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Schrift- und Zeichenfarbe sdtwarz.
3. Plombenzeichen der Instandsetzer
3.1 Das Plombenzeichen der lnstandsetzer hat nachstehende Form und Abmessung
1.
001
7,8
u~ d
3.2 Kennbuchstabe und Nummer des Plombenzeichens müssen mit den Angaben auf der
Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite der Plombe darf mit einem Firmenzeichen
versehen sein.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vc!röffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnittelbcm~ fkchtswirksmnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 1111d ßl'zc,ichnunq der RE.:chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschri rt.en für die Agrarwirtschaft
6. 12. 74 Vc~ro1d11u1Hf (EWC) Nr. 3094/74 der Kommission zur Ande-
ni11c1 clc'r Vc'ro1·d111rng (EWC) Nr. 3062/74 über eine Daueraus-
scJirc,i!Ju11q ,.111 Fc,stsvlzu11g der Subventionen bei der Einfuhr
von Wc,if\zucker und Rohzucker 7. 12. 74 L 327/28
6. 12. 74 Vc'rord11111HJ (EWC) Nr. 301)5 74 der Kommission zur Ande-
ru11~J dn lwso11dc1c•11 A!Jschöplun9 bei cler Ausfuhr von
w ('in - lllld R (J '1 z Ll C k Cr 7. 12. 74 L 327/31
9. 12. 74 Vt'ro1d1rn11q (E\/vC) Nr. 3oq7_ 74 clcr Kommission zur Festset-
zunq dc•r auf Cc!reidc, Mehle, Grobgrieß und
F c in ~J r i r' l'i vo11 Vvcizc,11 odr~r Rom;en anwendbaren Ab-
schüpl Ull~f<'11 l)('j clr·r Einfuhr 10. 12. 74 L 330/2
9. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3098/74 der Kommission über die
FesLsc)lzt11HJ dE'r Prü111iE!n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr lür (;r,lr<'ide, Mehl und Malz hinzugefügt
werden 10. 12. 74 L 330/4
9. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3099/74 der Kommission zur Ande-
rung der lwsondcrcn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß - und Roh zuckt' r 10. 12. 74 L 330/6
10. 12. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 3100/74 cler Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplun~Jc'n bei der Einfuhr 11. 12. 74 L 331/1
10. 12. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 3101 /74 der Kommission über die
Feslsctzunq der Pricimiecn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e t r 0 i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt
werden 11. 12. 74 L 331/3
10. 12. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 3102/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnitllichen Erzeugerpreise für Wein 11. 12. 74 L 331/5
10. 12. 74 V(:!rordnunq (EWG) Nr. 3103/74 der Kommission zur Ande-
rung der Verordnung (EWG} Nr. 1579/74 betreffend die Vor-
ausfoslselzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Ge -
t r e i d c - und Re i s v e rar bei t. u n g s erze u g n iss e n 11. 12. 74 L 331/7
10. 12. 74 Verordnnnq (EWC) Nr. 3104. 1 74 der Kommission zur Ande-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2518/74 zur Festlegung der
im Anschluß an die allgemeine Anhebung der Agrarpreise mit
Wirkunq vom 7. Oktober 1974 zu trc~ffenden Maßnahmen 11. 12. 74 L 331/9
10. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3105/74 der Kommission zur Ände-
rung der bc~sonderE:n Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k er 11. 12. 74 L 331/10
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3113174 des Rates zur Anderung der
Verordnung (EWG} Nr. 11'.32/74 über die Erstattungen bei der
Erzcuqung im G c 1 r e i d t: - und Reis sek t o r 12. 12. 74 L 332/1
11. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr. 3114/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r e i cl e, Mehle, Grobgrieß und
Fein g rief\ von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungc)n bei der Einfuhr 12. 12. 74 L 332/3
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3115/74 der Kommission über die
Festselzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge t r e i rl e, M eh 1 und Malz . hinzugefügt
werden 12. 12. 74 L 332/5
11.12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3117/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzhelrägen für Eie r e r z e u g n i s s e 12. 12. 74 L 332/9
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3118/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 12. 12. 74 L 332/ 11
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1975 255
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3119/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusat.zlwträ!Jen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 12. 12, 74 L 332/13
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3124/74 der Kommission zur Ände-
nmg thir Verordnung (EWG) Nr. 1770/72 über Durchführungs-
besUrnmungc1n zu den zusätzlichen Bedingungen, denen aus
Dritll~indern eingeführter Wein für den unmittelbaren
menschl icl1C'n \l(•rllr,rnch entsprechen muß 12. 12. 74 L 332/19
Andere Vorschriften
6. 12. 74 Verordnunn (EWC) Nr. 3092/74 der Kommissio·n zur Wieder-
einführun9 des Zollsa1zes für Zement (einschließlich Zement-
k linker), auch wifärbt, der Tarifnummer 25.23, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3501.1 73 des RatC>s vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen
Zollpräl<\rPnzen w~währt werden 7, 12. 74 L 327/26
6. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3093/74 der Kommission zur Wieder-
E>inführuug des ZoUsalzPs für Gewebe aus Seide oder Schap-
pes(•idr, <kr Tardnnrnrner 50.09 mit Ursprung in Indien, dem
die in clc·r Verordnung (EWG) Nr. 3505/73 des Rates vom
18. Dezember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 1. 12, 74 L 327/27
3. 12. 74 Verorclnun~J (Euratom) Nr. 3096/74 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der An-
lagenbediPn sleten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
ltalien dit>nsllich vPrwendet werden 10. 12. 74 • L 330/1
10. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3116/74 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von eingeführten Zitrusfrüchten 12. 12. 74 L 332/7
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3120/74 der Kommission über die
\A/iedereinführung des Zollsatzes für Schlingengewebe {Frot-
tierge,vebe) aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.08, mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3503 1 73 des Rates vom 18. Dezember 1973 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 12, 74 L 332/15
11. 12. 74 Verordnun~f (E\1VC) Nr. 3121/74 der Kommission über die
'Wic•.clPrc·inführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, weder gummielaslisch noch kautschutiert, aus Baum-
wolle., der Tarifnummer ex 60.02, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
3503/73 des Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 12. 12, 74 L 332/16
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3122/74 der Kommission über die
Wiederein fühmng des Zollsatzes für Unterkleidung (Leib-
wäsche) für Frauen., Mädchen und Kleinkinder, aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.04, mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3503/73 des Rates vom
18. Dczcmbt!r 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 12. 12. 74 L 332/17
11. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3123/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holzschrauben, der Tarifstelle
ex 73.32 B II, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. De-
zember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 12. 74 L 332/18
Berichtigung der Entscheidung der Kommission 74/570/
EWG vom 8. November 1974 zur Festsetzung des Mindest-
verkaufspreises für entbeintes Rindfleisch, für das gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2360/74 eine Ausschreibung stattge-
funden hat (ABI. Nr. L 312 vom 23. 11 1974) 5. 12. 74 L 325/31
B e r ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3034/74 der
Kommission vom 29. November 1974 zur Änderung der Wäh-
rungsaus9leichsbeträge (ABI. Nr. L 322 vom 2. 12. 1974) 13. 12. 74 L 333/50
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einbanddecken 1974
Auslieferung ab Februar 1975
Teil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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In diesem Betrag sind 5,5 % Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I und Teil II
liegen demnächst den entsprechenden Ausgaben des Bundesgesetz-
blattes für alle Abonnenten bei.
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nen Jahren.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllanfvcrordnungen veröffentlicht.
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