1257
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1975 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
21. 5. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte 1257
2122-1-G
22. 5. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten
Branntwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1259
Gl 2-7-!i-'.l
22. 5. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-
sleucrgesctz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
612-9-1
23. 5. 75 Vcrordnunq über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt und über den
.Erwerb cfos Matrosenbriefes (Matrosen-Ausbildungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1264
951'.l-3
26. 5. 75 Zweite Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften 1275
621-1-LDV 2, 621-1-lDV 3, 621-1-lDV 16, 621-1-LDV 24, 621-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblall Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 21. Mai 1975
Auf Grund der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteord- rechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom dieser Verordnung in einer anderen Einrich-
4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237), zuletzt tung abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bun- angerechnet werden, wenn sie unter ärzt-
desärzteordnung vom 26. März 1975 (Bundesgesetz- licher Leitung in einer den in Absatz 2 Nr. 1
blatt I S. 773), wird mit Zustimmun9 des Bundesra- genannten Einrichtungen ver9leichbaren Ein-
tes verordnet: richtung durchgeführt worden ist."
Artikel 1 d) Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende
Fassung:
Die Approbationsordnung für Arzte vom 28. Ok-
tober 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 1458) wird wie folgt 11 (4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der
geändert: Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärzt-
lichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2
1. § 7 wird wie folgt gei.indert: durch eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 7 zu dieser Verordnun9 nachzu-
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folg(!nde Fassun9:
weisen."
11 2. in einer ärztlichen Praxis".
b) Absatz 2 Nr. 3 wird geslrichen. 2. In § 12 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
c) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab-- (4) Zuständi9 für die Entscheidungen nach den
11
satz 3 angefügt: Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des
11 (3) Eine außerhalb des Geltun9sbereichs Landes, in dem der Antragst.eller für das Studium
dieser Verordnunq in einer ärztlichen Praxis der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.
abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzu- Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zulassung für das Medizinstudium bei einer gesehen ist, schließen abweichend hiervon ihre
Hochschule im Geltungsbereich dieser Verord- Ausbildung nach den Vorschriften der Approba-
nung noch nicht erlangt haben, ist das Landes- tionsordnung für Arzte ab, sofern sie die ärzt-
prüfungsamt des Landes zuständig, in dem der liche Prüfung nach der Bestallungsordnung für
Antragsteller für eine Wohnung, bei mehreren Arzte nicht bis zum 30. April 1981 erfolgreich ab-
Wohnungen für seine .Hauptwohnung gemeldet legen. Bei der Zulassung zu den einzelnen Ab-
ist, oder, sofern er nicht für eine Wohnung im schnitten der Ärztlichen Prüfung nach der
Geltungsbereich dieser Verordnung oder in Approbationsordnung für Arzte sind die nach der
einem Land ohne Landesprüfungsamt für seine Bestallungsordnung für Arzte abgelegten Stu-
Wohnung gemeldet ist, das Landesprüfungsamt dienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen an-
des Landes, in dem er geboren ist. Ergibt sich zurechnen."
hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landes-
prüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
zuständig." 4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. § 38 erhält folgende Fassung:
,, (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung
,,§ 38 haben Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den
Abweichende Regelungen für die Ausbildung der Meldung nach § 40 der Bestallungsord-
nung für Arzte beizufügenden Nachweisen
(1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 lei- zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung
sten einen Krankenpflegedienst und eine Tätig- nach dem Muster der Anlage 6 der Bestal-
keit als Famulus von mindestens je zwei Mona- lungsordnung für Arzte über die regelmäßige
ten ab. Studierende nach § 37 Nr. 4 leisten die und erfolgreiche Teilnahme an einem radio-
Famulatur nach den Vorschriften dieser Verord- logischen Kursus unter besonderer Berück-
nung ab. sichtigung des Strahlenschutzes. Studierende
(2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung
dauert die Vorbereitungszeit als Medizinalassi- nach einem Studium der Medizin von zwei
stent ein Jahr. Davon sind mindestens je vier Jahren abgelegt haben, haben abweichend
Monate auf einer Abteilung für innere Krankhei- von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung für
ten und auf einer chirurgischen Abteilung zu Arzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig
verbringen. Für die in § 37 Nr. 4 genannten Stu- bestandener ärztlicher Vorprüfung minde-
dierenden entfällt diese Vorbereitungszeit. stens sieben Semester zurückgelegt haben
oder im siebenten Semester studieren."
(3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der
klinische Teil des Hochschulstudiums mindestens b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
sieben Semester. Hat der Studierende die ärzt- ,, (6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die
liche Vorprüfung nach fünf Semestern abgelegt die ärztliche Vorprüfung bereits nach einem
oder legt er diese Prüfung nach fünf Semestern zweijährigen vorklinischen Studium abgelegt
ab, so dauert für ihn der klinische Teil des Stu- haben, kann der Beginn der ärztlichen Prü-
diums sechs Semester. fung in das siebente klinische Semester dieser
(4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Studierenden vorverlegt werden. Ausnahmen
Nr. 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von § 37 der Bestallungsordnung für Ärzte
von mindestens sechs Jahren. Der vorklinische sind insoweit zulässig. Die Prüfung darf je-
Teil des Hochschulstudiums dauert mindestens doch nicht vor Schluß des siebenten klini-
zwei, der klinische Teil mindestens vier Jahre. schen Semesters abgeschlossen werden."
Die Studierenden nach § 37 Nr. 4 setzen nach Be-
stehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche
Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ver- 5. § 40 erhält folgende Fassung:
ordnung fort. ,,§ 40
(5) Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die Approbation in den Fällen nach den
ärztliche Vorprüfung nach der Bestallungsord- Ubergangsregel ungen
nung für Arzte nicht bis zum 30: April 1976 er-
folgreich abschließen, legen die Ärztliche Vor- (1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 bis 3 wird
prüfung nach den Vorschriften der Approbations- die Approbationsurkunde nach dem Muster der
ordnung für Arzte ab. Bei der Zulassung zu die- Anlage zu der Verordnung über die Neugliede-
ser Prüfung sind die nach der Bestallungsord- rung der Medizinalassistentenzeit und über die
nung für Arzte abgelegten Studienzeiten und Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970
Ausbildungsveranstaltungen anzurechnen. Stu- (Bundesgesetzbl. I S. 214) ausgestellt.
dierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die unter Satz 1 (2) Studierende der Medizin, die eine der in
fallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach Be- § 38 Abs. 5 und 6 für die Anwendung der Bestal-
stehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der Ap- lungsordnung für Arzte festgelegten Ausschluß-
probationsordnung für Arzte fort.
fristen überschreiten, haben für die Erteilung der
(6) Studierende der Medizin, für die nach den Approbation als Arzt nachzuweisen, daß sie die
vorstehenden Vorschriften ein klinisches Stu- Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung
dium nach der Bestallungsordnung für Arzte vor- für Arzte nach einem sechsjährigen Studium der
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1259
Medizin abgelegt llaben, das eine zwölfmonatige Artikel 2
praktische Ausbildung in Krnnkenanstalten um-
faßt. Die §§ 35 und 36 dieser Verordnung finden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Anwendung." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 der Bundes-
ärzteordnung auch im Land Berlin.
6. In der Anlage 7 (zu § 7 Abs. 3) werden die Worte
„zu § 7 Abs. 3" in dem Klammerzusatz durch die
Worte „ zu § 7 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 3
7. Die Anlagen 22 (zu § 39 Abs. 5 Satz 2) und 23 (zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der
§ 39 Abs. 6) werden gestrichen. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein
Vom 22. Mai 1975
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes 2. In Nummer 3 wird die Zahl „89" durch die Zahl
über die Erhebung einer besonderen Ausgleichs- ,,66" und die Zahl „108" durch die Zahl „134"
abgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. De- ersetzt.
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird ver- § 2
ordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Preisaus- setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-
gleich auf eingeführten Branntwein vom 11. Dezem- gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch
ber 1974 (Bundes~resetzbl. I S. 3461) wird wie folgt im Land Berlin.
geändert:
§ 3
1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 104" durch die Zahl Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,,64" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz
Vom 22. Mai 1975
Auf Grund der §§ 7, 8 und 13 des Zündwaren- 3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung betriebes irn Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-
vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 729), zuletzt legene Räume, in die der Hersteller Zünd-
geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht- waren zum Lagern verbringt, weil der Lager-
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und raum innerhalb des Herstellungsbetriebes
anderer Gesetze vorn 10. August 1967 {Bundesgesetz- nicht ausreicht, als zum Herstellungsbetrieb
blatt I S. 877), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs- gehörend behandelt werden."
abgabenordnung wird verordnet:
3. Die Uberschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,Zu§§ 4 und 13 Nr. 2 des Gesetzes".
Die Durchführungsbestimmungen zurn Zündwaren-
4. In § 4 werden das Wort „und" durch einen Bei-
steuergesetz vorn 3. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
strich ersetzt und nach dem Wort „Steuer-
S. 1249), zuletzt gelindert durch die Verordnung betrag" die Worte „und rundet den Gesamt-
über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im
betrag der Steuer auf 10 Pf ab" angefügt.
persönlichen Gepäck der Reisenden vom 3. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3377), werden wie
folgt geändert: 5. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung:
,,Zu§§ 6 und 13 Nr. 2 des Gesetzes".
1. Die Ubcrschrift vor § 2 und § 2 werden ge-
strichen. 6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Uberschrift vor § 3 und § 3 erhalten fol-
gende Fassung: aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
„Zu§§ 3 und 13 Nr. 1 des Gesetzes
,,Für die mündliche Anmeldung, die An-
§ 3 meldung im Reiseverkehr, die Erhebung
Herstellungsbetrieb von Kleinbeträgen und das Steuerverfah-
ren im übrigen - einschließlich Gestel-
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge- lungsbefreiung - gelten die Vorschrif-
samtheit der baulich zm)inander gehörenden ten des Zollrechts sinngemäß."
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum
Herstellen, Bearbeiten und Verpacken der Zünd- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
waren, die Lagerstätten für Fertigungsstoffe, kehr" die Worte „hinsichtlich der Zünd-
Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die warensteuer" eingefügt.
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand-
c) Absatz 4 wird gestrichen.
haltung des Betriebes und die Verwaltung be-
finden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten
Transportanlagen, die diese Räume miteinander 7. In§ 6 Abs. 7 wird der Klammerhinweis ,,(§ 15)"
verbinden, sowie die duran angrenzenden Flä- durch die Worte „oder in den Fällen des § 14
chen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen" ersetzt.
werden.
8. § 8 erhält folgende Fassung:
(2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-
aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag ,,§ 8
zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 - Erstattung der Steuer bei Rückwaren
1. e inzelne Ri:iume, Raumteile und Flächen als
1
(1) Der Hersteller hat die in den Betrieb
nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be- zurückgenommenen Zündwaren auf das Aus-
handelt werden, sofern hierfür ein berechtig- gangslager zu bringen und spätestens am fol-
tes Bedürfnis besteht, genden Arbeitstag in das Ausgangslagerbuch
2. Räume am gleichen Ort, in denen Zündwaren oder in den Fällen des § 14 Abs. 2 in die betrieb-
bearbeitet, geprüft oder verpackt werden, als lichen Unterlagen einzutragen. Die Belege, zum
zurn Herstellungsbetrieb gehörend behandelt Beispiel Schriftwechsel, Versandpapiere, sind
werden, bis zur Prüfung der Eintragungen durch die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1261
Dicnslsl.cllc des Hauptzollamts, die die Steuer- 11. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ciufsicht crnsübl, bei dem Ausgangslagerbuch ,,(1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich
oder in den flillcn cles § 14 Abs. 2 bei den be- anzuzeigen
trieblichen Unterlagen aufzubewahren. Das
1. die erstmalige Eröffnung des Betriebes min-
1--Iauptzollamt kann anordnen, daß die Rück-
destens eine Woche vorher; in der Anzeige
waren bis zur Prüfung in unverletzten Versand-
muß die Angabe enthalten sein, ob und mit
umscbließungen im Ausgangslager aufzubewah-
welchen regelmäßigen Unterbrechungen ge-
ren sind, sofern dies zur Sicherung der Steuer-
arbeitet und welche tägliche Betriebszeit im
belange erforderlich erscheint.
allgemeinen eingehalten wird;
(2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats 2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit
im Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des mindestens 24 Stunden vorher;
§ 14 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen die
3. die Einstellung und das Ruhen des Betriebes,
Gesamtmenge der im Laufe eines Monats
soweit es voraussichtlich über vier Wochen
zurückgenommenen Zündwaren darzustellen.
hinausgeht, unverzüglich, spätestens bis zum
Die Schlußsumme ist in die Steueranmeldung zu
Ablauf des folgenden Arbeitstages."
übertragen."
12. § 12 wird wie folgt geändert:
9. Die Uberschrift vor § 9 und § 9 erhalten folgende
a) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des
Fassung:
Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit der
„Zu§§ 9, 10 und 13 Nr. 3 des Gesetzes Steueraufsicht betrauten Amtsträger" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3" ge-
§ 9 strichen.
Anmeldung des Herstellungsbetriebes
(1) Wer der Zündwarensteuer unterliegende 13. Die §§ 13 bis 19 erhalten folgende Fassung:
(steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will, ,,§ 13
hat die nach § 191 der Reichsabgabenordnung Ausgangslager
vorgeschriebene Anmeldung spätestens sechs
Wochen vor der Eröffnung des Betriebes der (1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb her-
Zollstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem gestellten steuerpflichtigen Zündwaren am Tag
Stück der Anmeldung sind beizufügen der Herstellung auf ein Ausgangslager zu brin-
gen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter
Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zu-
Aufführung der Lagerräume für Fertigungs-
lassen.
stoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeug-
nisse und Rückwaren, (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und
2. eine Aufzählung und Beschreibung der her- eingerichtet sein, daß die Zündwaren übersicht-
zustellenden Erzeugnisse. lich ein- und ausgelagert werden können. Die
Zündwaren sind so zu lagern, daß Bestands-
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver- aufnahmen möglich sind. Die Dienststelle des
zichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,
Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange da- kann die näheren Anordnungen treffen und Aus-
durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann wei- nahmen zulassen.
tere Angaben fordern, die für die Steueraufsicht
(3) Die als Ausgangslager dienenden Räume
erforderlich sind. Es kann die Vorlage von Aus-
sind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus-
zügen aus dem Handels- oder Genossenschafts-
gangslager für Zündwaren" kenntlich zu
register verlangen.
machen. Wenn für die Lagerung abgesonderte
(3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der Räume nicht vorhanden sind, sind die betreffen-
ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel- den Teile der Betriebsräume deutlich abzugren-
ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und zen und durch Tafeln mit entsprechenden Auf-
amtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs- schriften kenntlich zu machen.
verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu (4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
vereinigen, das nach Anordnung der Dienst- Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf die Ein-
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht richtung von Ausgangslagern an mehreren Stel-
ausübt, zu führen und aufzubewahren ist." len des Herstellungsbetriebes zulassen, wenn
die Steueraufsicht dadurch nicht bee.inträchtigt
10. § 10 wird wie folgt geändert: wird.
a) In Absatz 1 werden die Worte „doppelter § 14
Ausfertigung" durch die Worte „zwei Stük- Ausgangslagerbuch
ken" ersetzt. (1) Der Hersteller hat über den Zugang und
b) In Absatz 2 werden das Wort „Herstellungs- Abgang der Zündwaren im Ausgangslager ein
betriebs" durch das Wort „Herstellungs- Ausgangslagerbuch nach vorgeschriebenem Mu-
betriebes" und die Worte „doppelter Aus- ster zu führen. Die Zugänge und Abgänge auf
fertigung" durch die Worte „zwei Stücken" dem Ausgangslager müssen spätestens am fol-
ersetzt. genden Arbeitstag eingetragen werden. Die
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dienst.stelle des l lt1uptzollamts, die die Steuer- § 17
aufsicht ausübt., künn zulassen, daß die An- Behandlung der im Ausgangslager
schreibungen für li.in9ere Zeitabschnitte als untergegangenen Zündwaren
einen Tag, ]Jngstens für einen Monat, zusam-
mengefaßt werden, wenn die erforderlichen An- Wenn im Ausgangslager Zündwaren unterge-
gaben in den betrieblichen Anschreibungen gangen sind, so hat dies der Hersteller der
übersichtlich enthalten sind und diese von den Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern aufisicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die
jederzeit eingesehen werden können. Die Dienst- Dienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige-
stelle des IIauptzollamls, die die Steueraufsicht pflicht zulassen. Der Hersteller hat die unter-
ausübt, kann die Führung mehn~rer Ausgangs- gegangenen Zündwaren im Ausgangslagerbuch
lagerbücher anordnen, insbesondere wenn meh- oder in den Fällen des § 14 Abs. 2 in den betrieb-
rere Ausgangslager zugelassen worden sind lichen Unterlagen als steuerfreien Abgang anzu-
(§ 13 Abs. 4). schreiben.
(2) Das IIaupl.zollc:1mt kann den Hersteller auf § 18
Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf- Probenentnahme, Muster
lagen von der Führung des Ausgangslager-
buches befreien, wenn die Steuerbelange da- (1) Der Hersteller hat den mit der Steuerauf-
durch nicht beeinlrJchti~Jt werden. sicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen
und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von
§ 15 den in dem Betrieb hergestellten Zündwaren zu
Führung und Aufbewahrung Untersuchungszwecken unentgeltlich zu über-
der Steuerbücher lassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine
Empfangsbescheinigung auszustellen.
Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuer-
lichen Zwecken geführt werden, nach näherer (2) Der Hersteller hat auf Verlangen des
Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für Hauptzollamts Muster der in seinem Betrieb
die Steueraufsicht in Betracht kommen und für hergestellten Zündwaren und Muster der ver-
die Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die wendeten Umschließungen bei der Zollstelle un-
Bücher ordnungsmäßig aufzurechnen und abzu- entgeltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern
schließen. Die Steuerbücher und die Anschrei- muß zu ersehen sein, in welcher Weise die vor-
bungen, die zu innerbetrieblichen Zwecken ge- geschriebenen Bezeichnungen angebracht wer-
führt werden und als Hilfs- oder Vorbücher zu den.
den steuerlichen Büchern zugelassen sind, sind § 19
nach näherer Anordnung der Dienststelle des
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, Bestandsaufnahme
aufzubewahren und den mit der Steueraufsicht (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
betrauten Amtsträgern jederzeit zugänglich zu Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-
machen. nen Bestände an Zündwaren aufzunehmen und
§ 16 diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier
Verbringen von Zündwaren Wochen der Dienststelle des Hauptzollamts, die
aus dem Ausgangslager in den Betrieb die Steueraufsicht ausübt, nach vorgeschriebe-
und Vernichtung von Zündwaren nem Muster anzumelden. Diese kann die Frist
bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen ver-
(1) 'Sollen Zündwaren aus dem Ausgangslager
längern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen,
in die übrigen Räume des Herstellungsbetriebes
daß der Hersteller die Bestandsanmeldung in
verbracht oder zum Vernichten entnommen wer-
anderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange
den, so hat dies (for Hersteller der Dienststelle
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
übt, mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der Zeit-
(2) Die Vernichtung der Zündwaren ist amt- punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle
lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be- übt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.
dingungen und Auflagen von der Pflicht zur
Abgabe einer Anzeige über das Verbringen von (2) Die Bestände können auch amtlich aufge-
Zündwaren aus dem Ausgangslager in die übri- nommen werden. Der Hersteller hat auf Verlan-
gen Räume des Herstellungsbetriebes oder über gen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
die Vernichtung befreien und zulassen, daß die Steueraufsicht ausübt, die Bestände anzumelden
Vernichtung ohne amtliche Aufsicht vorgenom- und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
men wird, wenn die Steuerbelange dadurch Werden die Bestände amtlich aufgenommen, so
nicht beeinträchtigt werden. könn~n dem Hersteller für das laufende Kalen-
derjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 er-
(3) Der Hersteller hat die Zündwaren im Aus- lassen werden."
gangslagerbuch oder in den Fällen des § 14
Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen als
steuerfreien Abgang anzuschreiben. 14. Die Ubersd1rift vor§ 20 wird gestrichen.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1263
15. In § 20 Abs.] Satz l werden dfo Worte „doppel- 3. einer Pflicht zur Führung von Ausgangslager-
ter Ausfert:iqung" durch die Worte „zwei Stük- büchern nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt,
ken" ersetzt.
4. entgegen § 15 Satz 2 die zu steuerlichen
Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-
16. Die Uberschrift vor§ 21 erhält folgende Fassung: mäßig aufrechnet oder abschließt,
,.Zu§§ 11 und 13 Nr. 4 des Gesetzes". 5. einer Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 oder
§ 17 Satz 1 zuwiderhandelt,
17. Nach § 23 werden die Uberschrift „Zu § 13 Nr. 1 6. einer Vorschrift des § 19 über die Bestands-
des Ge:~set:ws" und d.ie folqcmdE! Vorschrift ein- anmeldung oder über die Anzeige des Ze-it-
gefügt: punkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-
,,§ 23 a
delt.
BesondPrc: .Anordnungen für die Freihäfen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
In den Frei hiifen ist der Verbrauch von unver- Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
steuerten Zlindwilfen Vl rboten. Dies gilt nicht,
1
vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des
soweit Zündwaren c1uch irn Erhebungsgebiet von § 21 oder des § 22 Abs. 1 über die Verpackung
der SI.euer bdreii t sind ock~r bei gleicher Sach- oder Kennzeichnung von Zündwaren zuwider-
la~Je befreit wiiren oder in den Freihäfen als handelt oder entgegen § 23 Zündwaren vor der
Schiffsbedc1rf trnvr•rzollt VC'rbrnucht werden dür- Abgabe an den Verbraucher umpackt.
fen."
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
18. Nach dem IH'uen § 23 a wmden die Uberschrift vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vor-
,,Ordnungswidrigkeiten" und die folgende Vor- schrift des § 23 a über den Verbrauch unver-
schrift eingefügt: steuerter Zündwaren in Freihäfen verstößt."
,,§ 23 b
Orclnungswidrigkeiten Artikel 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Nr. 1 der Reichsab~Jabenordnung handelt, wer leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vorsätzlich oder .leichtfertig
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten
1. einer' Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die An- Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August
meldung des Herstel.lungsbetriebes zuwider- 1961 (Bundesgesetzb!. I S. 1323) auch im Land Berlin.
handelt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder 3
auf Verlangen weitere Angaben nicht macht
oder Auszüge nicht vorlegt, Artikel 3
2. einer Anzeigepflicht nach § 10 oder § 11 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Abs. 1 zuwiderhandelt, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt
und über den Erwerb des Matrosenbriefes
(Matrosen-Ausbildungsordnung)
Vom 23. Mai 1975
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Seemanns- stätte vermittelt werden können, sind sie in geeig-
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II neten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungs-
S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zu- stätte zu vermitteln.
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 705), und des § 7 Satz 1 und
§ 4
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert Der Ausbildungsberuf Matrose in der Seeschiff-
durch Artikel 3 des Gesetzes zu dem Internationa- fahrt wird staatlich anerkannt.
len Ubereinkommen vom 29. November 1969 über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-
Unfällen vom 27. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. II § 5
S. 137), wird im Einvcrnnchmen mit dem Bundes-
Zuständige Stelle
minister für Bildung und Wissenschaft und dem
Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-
des Bundesrates verordnet: führung der Berufsausbildung und fördert sie durch
Beratung der Ausbildenden und der Auszubilden-
§ 1 den. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungs-
Geltungsbereich verhältnisse einzurichten und zu führen, in das der
wesentliche Inhalt und Änderungen des Berufsaus-
Die Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum bildungsvertrages einzutragen sind. Die Eintragung
Matrosen in der Seeschiff ahrt auf nicht der Fische- ist für den Auszubildenden gebührenfrei.
rei dienenden Kauffahrteischiffen, die berechtigt
sind, die Bundesflagge zu führen. (2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung
ist der Verein zur Förderung des seemännischen
§ 2 Nachwuchses e. V.
Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist § 6
ein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr als Ausbildungsdauer
nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
geeignet anerkannt ist und auf dem die Zahl der
Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis (2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen
zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden
beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß an- Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß
dernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. nach, oder hat der Auszubildende die Abschluß-
prüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestan-
§ 3 den, dauert die Ausbildung zweieinhalb Jahre.
Berufsausbildung (3) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Aus-
außerhalb der Ausbildungsstätte
bildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- der Auszubildende das Ausbildungsziel in der ge-
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- kürzten Ausbildungsdauer erreicht.
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1265
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle § 9
auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungs- Ausb'ildungsplan
dauer verlängern, wenn die Verlängerung erforder-
lich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Ausbildende (Reeder) hat unter Zugrunde-
legung des Ausbildungsrahmenplanes für den Aus-
(5) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 3 zubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
und 4 sind die Beteiligten zu hören.
§ 10
§ 7
Führung des Berichtsheftes
Ausbildungsberufsbild
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens eines Ausbildungsnachweises zu führen, dessen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Form und Art von der zuständigen Stelle bestimmt
1. Schiffsfahrdienst: wird. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu ge-
ben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
a) Steuern des Schiffes zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder dem
b) Ubermitteln der Kommundos und Anweisun- Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung
gen des Auszubildenden gegenzuzeichnen.
c) Erkennen und Melden der verschiedenen
Schiffstypen § 11
d) Kenntnisse der Meeres- und der Wetterkunde Zeugnis
e) Grundkenntnisse des Signalwesens (1) Der Reeder hat dem Auszubildenden bei jeder
f) Bedienen der Anker-, Festmacher- und Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-
Schleppgeschirre dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat
der Reeder die Berufsausbildung nicht selbst durch-
2. Schiffsbetrieb: geführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu
a) Fertigkeiten in bezug auf die Ladetüchtigkeit unterschreiben. Eine Durchschrift des Zeugnisses
des Schiff es ist der zuständigen Stelle zu übersenden.
b) Kenntnisse der Vorkehrungen beim Dberneh- (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art,
men von Personen und Ladungsgütern Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die
3. Schiffstechnik: erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszu-
bildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind
a) Pflegen und Instandhalten des Schiffes
auch Angaben über Führung, Leistung und beson-
b) Grundfertigkeiten der Holz- und Kunststoff- dere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
bearbeitung
c) Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung § 12
d) Instandsetzen des Schiffes Zwischenprüfung
e) Grundkenntnisse des Aufbaus und der Wir- (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-
kungsweise von Schiffsmaschinen lung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung
4. Schiffssicherung: durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb Jahren statt-
finden. Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung
b) Bedienen der Landgangsverbindungen (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 8 für das erste Ausbildungsjahr auf-
c) Fertigkeiten des Rettungsboots- und Feuer-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die
schutzdiensles
Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage
5. Schiffahrtsrecht: zu § 8 während der gesamten Ausbildungsdauer zu
Grundkenntnisse der berufsbezogenen Gesetze vermitteln sind und mit den vorstehend bezeich-
und der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen neten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhän-
Vorschriften und Bestimmungen. gen sowie auf den im Unterricht der seemännischen
Berufsschule entsprechend den Rahmenlehrplänen
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die
§ 8
Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsrahmenplan
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen ling in etwa drei Stunden drei Arbeitsproben durch-
nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur führen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- 1. Einfache Arbeiten an Ladeluken und mit ver-
den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichen- schiedenem Anschlaggeschirr,
de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- 2. Anfertigen von Tauwerksarbeiten,
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine
3. Anfertigen eint acher Holzverbindungen,
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Ab- 4. Anfertigen eines einfachen Werkstückes aus Me-
weichung erfordern. tall.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 13 § 17
Zeitliche Verbindung der Zwischenprüfung Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
mit der Rettungsboot- und Feuerschutzprüfung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
Mit der Zw isclwnpriif un~J soll die Rettungsboot- einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der
und Feuerschutzprüfung nach den Richtlinien der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-
See:~-Berufsgenossenschc1ft dun:h deren technische selben Mitgliedergruppe angehören.
Au fsichtsbe;:nnte vorgenommen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwir-
§ 14
ken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebe-
Matrosenprüfung nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
(1) Es ist eine M,.itrosenprüfung durchzuführen.
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Matrosenprüfung k,rnn zweimal wiederholt wer-
den. § 18
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis uuszustellen. Zulassung zur Matrosenprüfung
(3) Die Matrosenprüfung ist für den Auszubilden- Zur Matrosenprüfung ist zuzulassen,
den gebührenfrei. 1. wer
§ 15 a) die Ausbildungdauer zurückgelegt hat oder
wessen Ausbildungsdauer nicht später als
Prüfungsausschüsse zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
Für die Abnahme der Matrosenprüfung errichtet b) an der Zwischenprüfung nach § 12 teilgenom-
die zuständige Ste11e Prüfungsausschüsse. men hat,
c) das Berichtsheft geführt hat,
§ 16
d) die in § 11 vorgeschriebenen Zeugnisse be-
Zusammensetzung und Berufung sitzt und
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens e) die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuer-
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü- schutzmann nach den Richtlinien der See-Be-
fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im rufsgenossenschaft bestanden hat und
Prüfungswesen fJeeignet sein. 2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Aus-
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder bildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem
Beauftragte der Arbei t9eber und der Arbeitnehmer Grund nicht eingetragen ist, den weder der Aus-
in gleicher Zahl sowie rnindec;tens ein Lehrer der zubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter
seemännischen Berufsschule angehören. Mindestens zu vertreten hat.
zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen § 19
Beauftragte der Arheilqeber und der Arbeitnehmer Zulassung zur Matrosenprüfung
sein. in besonderen Fällen
(3) Der Beauftragte der Arbeitgeber wird von den Zur Matrosenprüfung ist auch zuzulassen,
Reederverbänden, der Beauftragte der Arbeitnehmer
wird von den in der Seeschiffahrt vertretenen Ge- 1. wer als ehemaliger Angehöriger der Marine eine
werkschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der see- dieser Verordnung entsprechende Ausbildung er-
männischen Berufsschule wird von den Schulauf- folgreich durchlaufen hat,
sichtsbehörden der Küstenländer vorgeschlagen. Für 2. wer nachweist, daß er das Zweifache der Zeit, die
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. für die Berufsausbildung nach § 6 Abs. 1 vorge-
schrieben ist, im Decksdienst auf Kauffahrtei-
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-
schiffen tätig gewesen ist; es werden angerechnet
der werden von der zuständigen Stelle für drei Seefahrtzeiten in einem gleichartigen Dienst:
Jahre berufen.
a) auf Einheiten der Marine,
(5) Die ·Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-
b) auf überwiegend in See eingesetzten Troß-
der können nach Anhörun9 der an ihrer Berufung
schiffen der Marine,
Beteiligten aus wichti~Jem Grund abberufen werden.
c) auf in See eingesetzten Behördenfahrzeugen
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehren- mit einem Raumgehalt von mehr als 50 Brutto-
amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum- registertonnen (ausgenommen Feuerschiffe
nisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande- und schwimmende Geräte, zum Beispiel Bag-
rer Seite gewährt wird, (~ine angemessene Entschä- ger),
digung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen d) auf Fahrzeugen in Großer und Kleiner Hoch-
Stelle mit Genehmigung des Bundesministers für seefischerei sowie im Walfang,
Verkehr festgesetzt wird. e) auf Kauffahrteischiffen, die nicht berechtigt
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, sind, die Bundesflagge zu führen,
wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mit- f) auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt mit der
gliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen Maßgabe, daß mindestens achtzehn Monate
werden kann. Seefahrtzeit nachzuweisen sind,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1267
3. wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nach- b) Kommandosprache an Bord,
weist und das Eineinhalbfache der Zeit, die für c) Arten der Signalsysteme und ihre Anwendung;
die Berufsausbildung nach § 6 Abs. 1 vorgeschrie-
ben ist, in einem gleichartigen Dienst auf nicht 2. im Prüfungsfach Schiffsbetrieb:
der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen tätig a) Arten der Lade- und Löscheinrichtungen ein-
gewesen ist. schließlich Lukenabdeckung,
b) die wichtigsten Ladungsgüter, ihre Eigen-
schaften und Behandlung;
§ 20
3. im Prüfungsfach Schiffstechnik:
Entscheidung über die Zulassung
zur Matrosenprüfung a) Arten, Anwendung und Zusammensetzung
verschiedener Werkstoffe zur Erhaltung und
Uber die Zulassung zur Matrosenprüfung ent- Konservierung des Schiffes und seiner Ein-
scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulas- richtungen;
sungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so ent-
b) grundsätzlicher Aufbau und Wirkungsweise
scheidet der Prüfungsausschuß.
von Schiffsmaschinen;
4. im Prüfungsfach Schiffssicherung:
§ 21
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Prüfungsordnung
5. im Prüfungsfach Schiffahrt.srecht:
Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung a) Seemannsgeset.z, Tarifverträge und Arbeits-
für die Matrosenprüfung zu erlassen. Die Prüfungs- recht.,
ordnung muß die Zulassung, die Gliederung der b) Sozialversicherung.
Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der
Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier
die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung Stunden dauern. Sie ist auf Antrag des Prüflings
regeln. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmi- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
gung des Bundesministers für Verkehr. eine mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von
etwa zehn Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen,
soweit die mündliche Prüfung für das Bestehen der
§ 22 Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsle,istun-
gen von wesentlicher Bedeutung ist.
Prüfungsanforderungen in der Matrosenprüfung
(1) Die Matrosenprüfung erstreckt sich auf die in (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Ar-
der Anlage zu § 8 aufgeführten Fertigkeiten und beitsproben der Fertigkeitsprüfung sowie in allen
Kenntnisse sowie auf den im Unterricht der see- Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung mindestens
männischen Berufsschule vermittelten Lehrstoff, so- ausreichende Leistungen erbracht sind.
weit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nach weis der Fertigkeiten soll der Prüf- § 23
ling in etwa fünf Stunden vier Arbeitsproben durch- Erwerb des Matrosenbriefes
führen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
Wer die Matrosenprüfung bestanden hat, erhält
1. Arbeiten an Ladeluken und mit verschiedenem ein Befähigungszeugnis zum Matrosen in der See-
Anschlaggeschirr, schiffahrt nach dem Muster der Anlage 2 (Matro-
2. Anfertigen von Tauwerksarbeiten und eines senbrief). Der Matrosenbrief wird von der zuständi-
Drahtspleißes, gen Stelle gebührenfrei ausgestellt.
3. Durchführen einer Reparatur unter Verwendung
§ 24
von Kunststoff,
Matrosenbrief ohne Prüfung
4. Anfertigen eines Werkstücks aus Metall,
Den Matrosenbrief nach § 23 erhalten auf Antrag
5. Einsatz innerhalb einer Bereitschaftsbootsbesat-
auch Bewerber, die keine Matrosenprüfung abgelegt
zung,
haben, wenn sie bei der Marine eine der Matrosen-
6. Einsatz innerhalb eines Feuerschutztrupps. prüfung entsprechende Fachprüfung abgelegt. haben
und den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prü-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
fung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann nach
ling schriftlich in den Prüfungsfächern Schiffsfahr- den Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft er-
dienst, Schiffsbetrieb, Schiffstechnik, Schiffssiche- bringen.
rung und Schiffahrtsrecht geprüft werden. Es kom-
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen- § 25
den Gebieten in Betracht: Sonderfälle
1. im Prüfungsfach Schiffsfahrdienst:
Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm
a) Betonnungs- und Befeuerungssysteme beauftragte Stelle kann den Umtausch von Matro-
Lichterführung von Fahrzeugen, Ausweich- senbriefen, die außerhalb des Geltungsbereiches
regeln, Schallsignale, Arten der verschiede- dieser Verordnung erworben wurden, in den Matro-
nen Steuer- und Ruderanlagen, senbrief dieser Verordnung zulassen.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 26 gesetzes und § 21 des Gesetzes über die Aufgaben
Ubergangsregelung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff ahrt auch
im Land Berlin.
Eine Berufsausbildung zum Matrosen in der See-
schiffahrt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 28
begonnen wurde, kann nach den bisherigen Vor- Inkrafttreten
schriften abgeschlossen werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
§ 27
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-
Berlin-Klausel nung und Befähigung der Schiffsleute des Decks-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- dienstes auf Kauffahrteischiffen vom 28. Mai 1956
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- in der Fassung vom 12. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns- S. 1867) außer Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung-
Walter Arendt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1269
Anlage 1
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiifahrt
Lfd. Teil des zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Richtwerte
und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4
I. Erstes Ausbildungsjahr
1
Schiffsfahrdienst
1 1
Steuern des Schiffes a) Kenntnisse der verschiedenen Steuer- und
(§ 7 Nr. l a) Ruderanlagen
b) Grundkenntnisse der Seestraßenordnung
2 Ubermitleln der Kommandos und a) Kenntnisse der Kommandos und Anweisun-
Anweisungen gen für Ruder und Maschine
(§ 7 Nr. 1 b)
b) Kenntnisse der Kommandos und Anweisun-
gen bei Ruder- und Schlepp-, Los- und
Festmanöver 4
c) Ubermitteln von Kommandos und Anwei-
sungen mündlich oder durch technische
Einrichtungen
3 Grundkenntnisse des Signalwesens Grundkenntnisse des Lichtmorsens
(§ 7 Nr. 1 e)
4 Bedienen der Anker-, Festmacher- Kenntnisse der verschiedenen Ankergeschirre,
und Schleppgeschirre Festmacher- und Schleppgeschirre
(§ 7 Nr. 1 f)
Schiffsbetrieb
5 Fertigkeiten in bezug auf die Lade- Herstellen und Erhalten der Ladetüchtigkeit
tüchtigkeit des Schiffes des Schiff es
(§ 7 Nr. 2 a)
6 Kenntnisse der Vorkehrungen Grundkenntnisse des Beförderns von Personen
beim Ubernehmen von Personen und Ladungsgütern
und Ladungsgütern
(§ 7 Nr. 2 b)
Schiffstechnik
7 Pflegen und Instandhalten des a) Kenntnisse der Pflege des Schiffes
Schiffes
b) Kenntnisse der hauptsächlichen Eigen-
(§ 7 Nr. 3 a)
schaften metallischer, organischer und syn-
thetischer Werkstoffe 3
c) Grundkenntnisse der Ursachen und Aus-
wirkungen von Korrosion, Fäulnis und Zer-
fall metallischer, organischer und syntheti-
scher Werkstoffe
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
- - - 1 - - - - - - -----------·------ - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
Schiffssicherung
8 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
verhütung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 7 Nr. 4 a) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unf allversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs- 4
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
9 Fertigkeiten des Rettungsboots- Kenntnisse der Sicherheitsrolle
und Feuerschutzdienstes
(§ 7 Nr 4 c)
II. Zweites Ausbildungsjahr
Schiffsfahrdienst
Steuern des Schiffes a) Ablesen und Bedienen nautischer und tech-
(§ 7 Nr. 1 a) nischer Meß- und Anzeigegeräte
b) Grundkenntnisse der internationalen Be-
tonnungs- und Befeuerungssysteme
2 Erkennen und Melden der ver- Erkennen und Melden von Schiffen nach Typ,
schiedenen Schiffstypen Größe und Lage 3
(§ 7 Nr. 1 c)
3 Kenntnisse der Meeres- und Kenntnisse des Ablesens und Bedienens me-
Wetterkunde teorologischer Meß- und Anzeigegeräte
(§ 7 Nr. 1 d)
4 Grundkenntnisse des Signalwesens Grundkenntnisse der optischen Signalverfah-
(§ 7 Nr. 1 e) ren
Schiffsbetrieb
5 Fertigkeiten in bezug auf die Lade- a) Kenntnisse der Lade- und Anschlag-
tüchtigkeit des Schiffes geschirre, Ladeluken- und Ladetankver-
(§ 7 Nr. 2 a) schlüsse
b) Kenntnisse der Lenz- und Ballastsysteme 5
6 Kenntnisse der Vorkehrungen Kenntnisse der wichtigsten Ladungsgüter,
beim Ubernehmen von Personen ihrer Eigenschaften und Behandlung
und Ladungsgütern
(§ 7 Nr. 2 b)
Schiffstechnik
7 Pflegen und Instandhalten des Grundkenntnisse der Zusammensetzung und
Schiffes Wirkungsweise von Farben und Anstrichen
(§ 7 Nr. 3 a)
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1211
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. A usb i ldu n 9sbc ruf sbildes und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4
Schiffssicherung
8 B<~dienen der Lanclgcmusverbin- Grundkenntnisse der Funktion der Gangway, 1
dun~1en des Landgangs, der Lotsentreppe und de.r
(§7Nr.4b) Lotsenleiter
9 Schiffahrlsrecht
Grundkenntnisse der berufs- a) Seemannsgesetz
bezogenen Gesetze und ffor
b) Tarifverträge
wichtigsten arbeits- und sozial- 2
rechtlichen Vorschriften und c) Matrosenausbildungsordnung
Bestimmungen
(§ 7 Nr. 5)
III. Drittes Ausbildungsjahr
Schiffsfahrdienst
Steuern des Scbiffes a) Grundkenntnisse der terrestrischen Navi-
(§ 7 Nr. 1 a) gation
b) Grundkenntnisse der Radarbeobachtung
Kenntnisse der wichtigsten Schiffstypen nach
2 Erkennen und Melden der ver- Baumaterial, Konstruktionsgrundzügen, Größe
schiedenen Schiffstypen und Vermessung, Einsatzgebiet und Verwen-
(§ 7 Nr. 1 c) dung, Antrieb, Einrichtung und Besetzung
3 Kenntnisse der Meeres- und Grundkenntnisse der Meeres- und Wetter- 3
Wetterkunde kunde
(§ 7 Nr. 1 d)
4 Grundkenntnisse des Signalwesens a) Grundkenntnisse des internationalen
(§ 7 Nr. 1 e) Signalbuches
b) Grundkenntnisse des Flaggen- und Signal-
verkehrs
5 Bedienen der Anker-, Festmacher- Kenntnisse einfacher Verfahren zur Ermitt-
und Schleppgeschirre lung und Kontrolle von Ankerpositionen
(§ 7 Nr. 1 f)
Schiffsbetrieb
6 Fertigkeiten in bezug auf die Grundfertigkeiten des Bedienens der Lenz-
Ladetüchtigkeit des Schiffes und Ballastsysteme
(§ 7 Nr. 2 a)
7 Kenntnisse der Vorkehrungen Kenntnisse des Anfertigens und Gebrauchs
beim Dbernebmc=m von Personen von Stauplanskizzen und Tallylisten
und Ladungsgütern
(§ 7 Nr. 2 b)
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
2 4
Schiffstechnik
8 Instandsetzen des Schiffes a) Kenntnisse des Aufbaus und der Wirkungs-
(§ 7 Nr. 3 d) weise einfacher Vorrichtungen
b) Herstellen einfacher Vorrichtungen
5
9 Grundkenntnisse des Aufbaus und Aufbau und Wirkungsweise von Antriebs-
der Wirkungsweise von Schiffs- und Hilfsmaschinen sowie elektrischen An-
maschinen lagen des Schiffes
(§ 7 Nr. 3 e)
Schiffssicherung
10 Fertigkeiten des Rettungsboots- Grundkenntnisse der Lecksicherung
und Feuerschutzdienstes
(§ 7 Nr. 4 c)
Schiffahrtsrecht
11 Grundkenntnisse der berufs- a) Arbeitsrecht
bezogenen Gesetze und der b) Sozialversicherungsrecht
wichtigsten arbeits- und sozial- 2
rechtlichen Vorschriften und c) Paß- und Zollbestimmungen
Bestimmungen
(§ 7 Nr. 5)
IV. Während der gesamten Ausbildungsdauer
Schiffsfahrdienst
Steuern des Schiffes Steuern des Schiffes nach Kompaß, Land-
(§ 7 Nr. 1 a) marken und Seezeichen
2 Bedienen der Anker-, Festmacher- Bedienen der verschiedenen Ankergeschirre,
und Schlepp9eschirre Festmacher- und Schleppgeschirre
(§ 7 Nr. 1 f)
Schiffsbetrieb
3 Fertigkeiten in bezug auf die Bedienen der Lade- und Anschlaggeschirre,
Ladetüchtigkeit des Schiffes der Ladeluken- und Ladetankverschlüsse
(§ 7 Nr. 2 a)
Schiffstechnik
4 Pflegen und Instandhalten des a) Arbeiten mit organischen und syntheti-
Schiffes schen Werkstoffen zur Verhinderung und
(§ 7 Nr. 3 a) Beseitigung von Korrosion, Fäulnis und
Verfall des Schiffes, seiner Einrichtungen
und Teile
b) Arbeiten mit Tauwerk, Drahtseilen, Segel-
und Persenningtuch
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1273
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
2 3
5 Grundfertigkeiten der Holz- und a) Messen, Anreißen, Behauen, Sägen, Hobeln,
Kunststoffbearbeitung Bohren, Stemmen, Raspeln, Feilen, Nageln,
(§ 7 Nr. 3 b) Schrauben und Leimen bei Holz und Kunst-
stoffen
b) Anfertigen einfacher Holzverbindungen
6 Grundfertigkeiten der Metall- Messen, Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen,
bearbeitung Bohren, Senken, Schneiden mit Schere, Scharf-
(§ 7 Nr. 3 c) schleifen, Biegen, Löten und Schweißen
Schiffssicherung
7 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
verhütung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 7 Nr. 4 a) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unf allversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütung&-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
8 Bedienen der Landgangsverbin- Aus- und Einbringen der Gangway, des Land-
dungen gangs, der Lotsentreppe und der Lotsenleiter
(§ 7 Nr. 4 b)
9 Fertigkeiten des Rettungsboots- Bedienen ~er Rettungsboote und Feuerschutz-
und Feuerschutzdienstes einrichtungen
(§ 7 Nr. 4 c)
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu§ 23)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Befähigungszeugnis
zum Matrosen in der Seeschiffahrt
(Matrosenbrief)
Der.
geboren am in.
besitzt die Befähigung zum
Matrosen in der Seeschiffahrt
nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt und
über den Erwerb des Matrosenbriefes vom ................. .
Diese Befähigung umfaßt die Befähigung zum Rettungsbootmann und Feuerschutzmann.
(Sicw,I) (ausstellende Stelle und Unterschrift)
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1275
Zweite Verordnung
zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Mai 1975
Auf Grund des § 261 Abs. 4, des § 267 Abs. 3, des § 3
§ 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2, des § 301 Abs. 4,
Änderung der 16. LeistungsDV-LA
des § 301 a Abs. 3 uncl des § 367 Abs. 1 des Lasten-
ausgleichsgesetzes in der Fassung cler Bekannt- Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-
machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der
S. 1909), zuletzt ge~indert durch das Achtundzwan- Fassung vom 7. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- S. 1089), geändert durch § 13 der Vierundzwanzig-
gesetws vom 27 . .fonuar 1975 (Bundesgesetzbl. I sten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
S. 401), sowie des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November
des Gesetzes zur Einfülirung von Vorschriften des 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1790), wird wie folgt ge-
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli ändert:
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bundesge- 1. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
setzbl. I S. 1249), verordnet die Bundesregierung mit genden Satz ersetzt:
Zustimmung des Bundesrates: „ Ist der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 bis 6 des
Gesetzes zu Beginn desjenigen Kalenderviertel-
jahres, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Un-
§ 1
terhaltshilfe zuerkannt worden ist, nur für einen
Änderung der 2. LeistungsDV-LA Teil des Endgrundbetrags der Hauptentschädi-
gung zu gewähren, so ist bei der Anwendung des
§ 4 der Zweiten Verordnung über Ausgleichs- Satzes 1 der vorläufige Anrechnungsbetrag der
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Unterhaltshilfe zunächst von diesem Teil des
Fassung vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I Endgrundbetrags abzuziehen."
S. 1395, 1398), zuletzt geändert durch die Verord-
nung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher
2. § 3 a erhält folgende Fassung:
Vorschriften vom 14. April 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 311), wird wie folgt geändert: ,,§ 3 a
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,(§ 250 Erfüllung neben der Weitergewährung
Abs. 6 des Lastc~nausgleichsgesetzes)" durch die von Entschädigungsrente
Verweisung ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2 des Lastenaus-
(1) Bei der Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-
gleichsgesetzes)" ersetzt.
entschädigung neben der Weitergewährung von
2. In Absatz 3 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§§ 249 b Entschädigungsrente nach § 283 Nr. 3 Satz 1 des
und 250 Abs. 6 Satz 5 des Lastenausgleichsgeset- Gesetzes ist § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu-
zes" durch die Verweisung ,,§§ 249 b und 250 wenden.
Abs. 7 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes" er- (2) Eine Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
setzt. schädigung neben der Weitergewährung von
§ 2 Entschädigungsrente ist, soweit es sich nicht um
einen anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 283
Änderung der 3. LeistungsDV-LA Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes) handelt, nur zulässig,
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen solange nicht bereits die Anrechnung der Ent-
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung schädigungsrente unter Berücksichtigung sonsti-
vom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), zuletzt ger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des
geändert durch die Verordnung vom 7. November Anspruchs auf Hauptentschädigung führt."
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3123), wird wie folgt ge-
ändert: 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 sowie § 3 a
1. In § 6 Satz 3 Hulbsatz 2, in der Uberschrift des
§ 22 a und in § 22 a werden jeweils die Worte
Abs. 2 gelten entsprechend."
,,Satz 1" gestrichen.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung
a) In Nummer 1 werden die Worte „5 Satz 1," ,, (§ 250 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes)" durch die
gestrichen. Verweisung ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2 des Geset-
b) Nummer 5 wird gestrichen. zes)" ersetzt.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) Folgenc]er Abst1tz 2 wird eingefügt: Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
,. (2) Ist nach Absatz 1 ein Endgrundbetrag gleichsgesetz in der Fassung vom 7. August 1969,
oder ein Teil des Endgrundbetrags der Haupt- Bundesgesetzbl. I S. 1089)" eingefügt.
entschädigung erst von einem bestimmten
2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „in der Fas-
Zeitpunkt ab anzusetzen, so gilt dieser Zeit-
sung vom 1. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 388)"
punkt auch für die Berücksichtigung des dar-
gestrichen.
auf entfallenden Zinszuschlags."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. An den letzten Satz des Absatzes 2 wird nach
einem Semikolon folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über
§ 4 Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
Änderung der 24. leistungsDV-LA gleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden."
§ 7 der Vierundzwanzigsten Verordnung über 4. An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- ,,§ 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenaus-
setz vom 10. November 1971 (Bundesgesetzbl. I gleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sech-
S. 1790) wird wie folgt geändert: zehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entspre-
1. In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz des Sat-
chend anzuwenden."
zes 1 folgende Fassung:
„Entschädigungsrente und besondere laufende
Beihilfe ist in dieser Reihenfolge zunächst auf die § 6
im Zeitpunkt ihres Wegfalls oder der vorherigen
Berlin-Klausel
Anrechnung entstandenen Zinszuschläge (§ 250
Abs. 3 bis 7 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Diese Verordnung gilt nach § 14 de-s Dritten
Zuschläge (§ 39 Abs. 2 bis 5 des Reparationsschä- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dengesetzes) und dann auf die Grundbeträge an- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des La-
zurechnen." stenausgleichsgesetzes und § 39 des Gesetzes zur
Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichs-
2. In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 250 Abs. 3
rechts im Saarland auch im Land Berlin.
bis 6 des Lastenausgleichsgesetzes" durch die
Verweisung ,, § 250 Abs. 3 bis 7 des Lastenaus-
gleichsgesetzes" ersetzt. § 7
Inkrafttreten
§ 5
Von den Vorschriften dieser Verordnung treten
Änderung der 2. lADV-Saar in Kraft:
§ 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung 1. § 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes
des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli gleichsrechts im Saarland,
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert 2. § 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1967,
durch die Verordnung vom 1. Dezember 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1937), wird wie folgt geändert: 3. § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1969,
4. § 3 Nr. 4 mit Wirkung vom 30. September 1969,
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „La-
stenausgleichsgesetzes" die Worte „oder einen 5. § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 6. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom
Abs. 1 Satz 3 der Sechzehnten Verordnung über 1. Februar 1975.
Bonn, den 26. Mai 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1217
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 28. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
22. 5. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Gesetz zum Washingtoner Arten-
schutzübereinkommen) ............................................................. . 773
22. 4. 75 Bf'k,mntrnachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Osterreich ü)Jer die Dauer des Urheberrechtsschutzes
nach /\rl.i kd 7 Absii lu! 2 und 3 der Brüsseler Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz
von WPrk<'n der Literalur und Kunst ................................................ . 834
29. 4. 75 Bckannlrn<1chung üiH'r d<m CPliungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhültrng der Vt'rsd11nulzun~1 der See durch 01, 1954 ................................ ." 836
Nr. 36, ausgegeben am 31. Mai 1975
17. 4. 75 Bekannlnwchung des Abkornrnens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der R<!gien1ncr der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
29. 4. 75 Bekanntmachung üb<~r das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Gründung eines
Europfüschen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
29. 4. 75 Beka1mtmadrnng über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
30. 4. 75 Bekanntmachung Außerkrafttreten des Ubereinkommens über die Eichung der
Binnenschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
6. 5. 75 Bekanntnrnchung über den Geltungsbereich der Protokolle über .Ä.nderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
7. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung lwstimmlcr Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern . . . . 841
9. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
15. 5. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über die Hohe See und
des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
22. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung des Rechts für
fischereifahrzeuge ckr Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone
der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 75 Vierundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Westerland/
Sylt) 92 22.5. 75 19. 6. 75
23. 5. 75 Verordnung über den Lotsgeldtarif für das Ver-
holen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den
stadtbremischen JlMcn in Bremen 96 28, 5. 75 1. 6. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
VorsrhriHen für die Agrarwirtschaft
24. 4. 75 Vc,rurdnung (EWG) Nr. 1069/75 der Kommission zur Festset-
zunq cfor Erst.alJungcn bc:i der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , Sirupe und bestimmte andere Er-
zcugn isst) auf dem Zuckersektor 25.4. 75 L 105/17
24. 4. 75 Vc!ronlnung (EWG) Nr. 1070/75 der Kommission zur Festset-
z1rn~J rlcs Crundbelrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausluhr von Sirup und anderen Zuckerarten 25.4. 75 L105/19
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1071/75 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker,
der irn Rc1hrncn dr!r Nnhrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
lic~Jprn isl. 25.4. 75 L 105/21
24. 4. 75 Vcrordntmg (EWG) Nr. 1072/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss c, die in unvcränderlcm Zustand ausgeführt werden 25.4. 75 L 105/25
24. 4. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1073/75 der Kommission zur .Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c i ß - und R oh zu c k e r 25.4. 75 L 105/38
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1074/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 25.4. 75 L 105/ 40
24. 4. 75 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1075/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und Bruchreis an-
zuwc!ndcndc)n Berichtigung 25.4. 75 L 105/ 42
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1076/75 der Kommissfon zur .Ände-
rung der aLs Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 25.4. 75 L 105/ 44
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 75 Vierundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Westerland/
Sylt) 92 22.5. 75 19. 6. 75
23. 5. 75 Verordnung über den Lotsgeldtarif für das Ver-
holen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den
stadtbremischen JlMcn in Bremen 96 28, 5. 75 1. 6. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
VorsrhriHen für die Agrarwirtschaft
24. 4. 75 Vc,rurdnung (EWG) Nr. 1069/75 der Kommission zur Festset-
zunq cfor Erst.alJungcn bc:i der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , Sirupe und bestimmte andere Er-
zcugn isst) auf dem Zuckersektor 25.4. 75 L 105/17
24. 4. 75 Vc!ronlnung (EWG) Nr. 1070/75 der Kommission zur Festset-
z1rn~J rlcs Crundbelrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausluhr von Sirup und anderen Zuckerarten 25.4. 75 L105/19
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1071/75 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker,
der irn Rc1hrncn dr!r Nnhrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
lic~Jprn isl. 25.4. 75 L 105/21
24. 4. 75 Vcrordntmg (EWG) Nr. 1072/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss c, die in unvcränderlcm Zustand ausgeführt werden 25.4. 75 L 105/25
24. 4. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1073/75 der Kommission zur .Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c i ß - und R oh zu c k e r 25.4. 75 L 105/38
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1074/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 25.4. 75 L 105/ 40
24. 4. 75 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1075/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und Bruchreis an-
zuwc!ndcndc)n Berichtigung 25.4. 75 L 105/ 42
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1076/75 der Kommissfon zur .Ände-
rung der aLs Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 25.4. 75 L 105/ 44
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 1279
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 4. 75 Vc~rorclnung (EWC) Nr. 1077/75 der Kommission zur Festset-
ZLrng der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Br~richtigung 25.4. 75 L 105/49
24. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1078/75 der Kommission zur Festset-
zung dc~r für Celreide, Mehle, Grobgrieß und
rein g r i c-, ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slatt.ungen 25.4. 75 L 105/51
25. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1079/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.4. 75 L 107 / 1
25. 4. 75 Verordnung (EWC} Nr. 1080/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 26.4. 75 L 107 /3
25. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1081/75 der Kommission zur Ände-
rung cler Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i g c n Erzeugnissen 26.4. 75 L 107/5
25. 4. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1082/75 der Kommission zur Festset::-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 26.4. 75 L 107/6
25. 4. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1083/75 der Kommission zur Ände-
rung der bc!sonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 26. 4. 75 L 107/8
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1084/75 der Kommis,sion zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nm. 1053/68 und 1054/68 hin-
sieht.lieh der Voraussetzungen für die Zulassung von Ch e d -
cl a r käse zu einer bestimmten Tarifnummer 26.4. 75 L 107/10
25. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1085/75 der Kommission zur Ausset-
zung dc~r in den Vc~rordnungen (EWG) Nr. 314/75, Nr. 557/75
und Nr. 558/75 vorgesehenen Dauerausschreibungen für die
Cewährung von Subventionen im Zuckersektor 26.4. 75 L107/14
25. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1086/75 der Kommission zur Ände-
rung der W~ihnmgsausglc~ichsbeträge für Italien 26. 4. 75 L107/15
25. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1087/75 der Kommission über die Ver-
längerung der vorübergehenden Aussetzung der Vorausfest-
setzung der Erslattungen bei der Ausfuhr bestimmter
M i 1 c h e r z e u g n i s s e nach der Zone E 26. 4. 75 L 107/19
25. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1088/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 26.4. 75 L 107/20
25. 4. 75 Vt!rorclnung (EWG) Nr. 1089/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26.4. 75 L 107/22
23. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1090/75 der Kommission über die Er-
teilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des
R i n d f 1 e i s c h s c k t o r s (EXIM) im Rahmen von Schutz-
maßnahmen 26.4. 75 L 108/1
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1091/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29.4. 75 L 109/1
28. 4. 75 Vcrorclnung (EWG) Nr. 1092/75 der Kommission über die
Festsetzung cler Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge 1. r c i de, M c h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 29.4. 75 L 109/3
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1093/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und Nr. 1108/68
hinsichtlich der Bedingungen für den Ankauf von bestimmten
K ä s c so r l e n und Mager m i 1 c h p u 1 ver durch die In-
terv cnti on ss 1.ellen 29.4. 75 L 109/5
28. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1094/75 der Kommission zur erneuten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2163/74 bezüglich des
Endtcmnins für die Schlachtung von Rindern, für die die
Prärn ic für eine geregelte Vermarktung bestimmter ausge-
wachsener Schlachtrinder beansprucht werden kann 29.4. 75 L 109/7
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25.4. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1095/75 der Kommission zur Berichti-
~Jung clc•r Verordnung (EWG) Nr. 539/75 hinsichtlich des
W~il1ru11~Js<1usglc:icl1s1Jetrags im Getreidesektor 29. 4. 75 L 109/8
17. 4. 75 Vt!rordnunn (EWG) Nr. 1096/75 der Kommission zur Festset-
zung rlt!r ilb 1. Mai 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
/\nhilll\J lf rlc~s Vr:rlrn~;cs fallenden Waren 29. 4. 75 L 109/11
28.4. 75 V()rordntirHJ (EWG) Nr. 1097/75 der Kommission zur Festset-
Zllll<J dc!r db 1. Mai 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
/\usluhr von Zuck Pr und Melasse in Form von nicht
unlc~r /\nhi!n<J lI d<~s Vr:rl.raqes fallenden Waren 29. 4. 75 L 109/13
28. 4. 75 Vcrordnu1HJ (EWG) Nr. 1098/75 der Kommission zur Festset-
zurHf der ilh 1. Müi 1975 gellenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von hcislirnmlen Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter /\nht1ng Tl des Vertrages fallenden Waren 29.4. 75 L 109/15
28. 4. 75 Vorord1n1nq (EWG) Nr. 1099/75 der Kommission zur Ande-
run9 d(•r lwsondt!rc,n Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c, i f:I - und Roh zu c k er 29.4. 75 L 109/18
28. 4. 75 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 1100/75 der Kommission zur Ände-
rung clc'.r nls J\usglc)ichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i d c' - und R c i s sek L o r s anzuwendenden Beträge 29. 4. 75 L 109/20
28.4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b c! i Lu n g s <' r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungc!n 29.4. 75 L 109/2,4
28. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1102/75 des Rates zur Änderung der
Verorclnnng (EWG) Nr. 766/68 hinsichtlich der Aussetzung
der periodischen reslsetzung der Ausfuhrerstattungen bei
M e 1 a s s e und S i r u p e n 30.4. 75 L 11,0/1
29. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1104/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpfungen bei der Einfuhr 30.4. 75 Lll0/4
29. 4. 75 Verordnun11 (EWG) Nr. 1105/75 der Kommission über die
restselzung tler Priimien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C et r e i (1 e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 30.4. 75 L 110/6
29. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1106/75 der Kommission zur Festset-
zung <kr durchschniltlichen Erzeugerpreise für Wein 30.4. 75 L 110/8
28. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1107/75 der Kommission zur Festset-
zung dPr ab 1. Mai 1975 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss P in Porm von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 30.4. 75 1110/10
29. 4. 75 V<~rordrrnng (EWG) Nr. 1108/75 der Kommission zur Ergän-
z1111~J der Verordnung (EWG) Nr. 540/75 hinsichtlich zusätz-
liclwr W~iln1rn~JSllliJßnahmen in der Landwirtschaft 30.4. 75 L 110/12
Andere Vorschriften
28. 4. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1103/75 des Rates zur Durchführung
r)i ncr Erhl'.liung iiber dir, Verdienste der ständig in der Land-
wi rlscliafL b0scliüftiglcn Arbeiter 30.4. 75 L 110/2
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V(!r l,HJ: Btmclesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im l3undesr1esl'tzbl,1ll Teil T werden ( ;r:sc,l,e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm l3undesqesctzbl,1ll Tc,il JJ werden völkerrechtliche Vereinbarun9en, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannl.rnitd1un9en sowie Zolltarilvc•101dm11HJCn veröffentlicht.
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