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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausg·egchen zu Bonn am 28.Mai 1975 Nr.58
Tag In h a 1 t Seite
23. 5. 75 Zweitf~s Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern (2. BesVNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
20:12-1, 2032-11-1, 20:10-2 2030-1, 2030-6, 53-4, 2036-1. 7620-1, 2032-2, 600-4, 2032-10, 2032-6, 2032-13, 2032-8-1,
20:ll-1-11-1
23. 5. 75 /\chlundzwanzigslc Dekanntnrnchung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . 1254
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchtsvorschriflcin der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254
Zweites Gesetz
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern
(2. BesVNG)
Vom 23. Mai 1975
Inhaltsübersicht
Artikel I: Neufossung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel II: Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
Artikel III: Anwendung der Ubergangsvorschriften des Artikels II des 1. Bes-
VNG uuf Versorgungsempfänger
Artikel TV: Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechts-
rahrnengeselzes
Artikel V: Änderung anderer Gesetze
Artikel VI: Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
des C~esetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
dung
Artikel VII: Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern
Artikel VIII: Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
Artikel IX: Ubergangsvorschriften
Artikel X: Uberleilung von Beamten an den Hochschulen
Artikel XI: Schluß v orschri ften
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel I
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-
gust 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-
lockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). erhält folgende
Fassung:
Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften bis 17
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Pro-
fessoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 und 19
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren und Hochschuldo-
zenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung und vermögenswirk-
same Leistungen 67 und 68
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Sol-
daten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
schutz 69 und 70
9. Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenom-
Allgemeine Vorschriften men sind die ehrenamtlichen Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
§1
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbe-
Geltungsbereich züge:
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Grundgehalt,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge- 2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
meinden, der Gemeindeverbände sowie der son- Hochschulen,
stigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden 3. Ortszuschlag,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
4. Zulagen,
fentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren-
beamten und die Beamten auf Widerruf, die ne- 5. Vergütungen,
benbei verwendet werden, 6. Auslandsdienstbezüge.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1175
(3) Zur Bc!sold ung ~Jchörcn ferner folgende son- (5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
stige Bezüge: und 6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die an-
1. Anwärterbezügc, deren Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. jährliche Sondcrzuwc!IH]ungen,
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit
3. vermögenswirksame Leistungen. gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszin-
(4) Die Länder können besoldungsrcchtliche Vor- sen.
schriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, §4
soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt Weitergewährung der Besoldung
ist. bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich- oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver- (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
bände. Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat,
in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen
§2 Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgen-
Regelung durch Gesetz den drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm
verliehenen Amt. Aufwandsentschädigungen wer-
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Sol-
den nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestan-
daten wird durch Gesetz geregelt.
des gezahlt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand
gleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus
eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Be- einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-recht-
soldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das lichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu die- bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche
sem Zweck abgeschlossen werden. Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei
ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-
vermögenswirksamen Leistungen. lichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein
öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband,
dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
§3 sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
Anspruch auf Besoldung oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
dung, ob die Voraussetzungen erfülllt sind, trifft der
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-
für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
spruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit die von ihm bestimmte Stelle.
dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung,
Ubernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst eines (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so
der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die
wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit an- Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den
derem Endgrundgelrnlt (Grundgehalt) keiner Ernen- einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über
nung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungs-
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so ent- zeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1
steht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einwei- gilt entspr'echend für die Fälle des Eintritts in den
sungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zwei-
ter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der §5
Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungs- Besoldung bei mehreren Hauptämtern
verfügung entspricht.
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Geneh-
(2) Bei Soldaten, die sich nicht für eine Dienstzeit migung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig
von mindestens einundzwanzig Monaten verpflich- mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Be-
tet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frü- soldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezü-
hestens mit dem Tag nach Ableistung des Grund- gen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes be-
wehrdienstes. stimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbe-
des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat züge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt,
aus dem Dienstverhälnis ausscheidet, soweit ge- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
setzlich nichts anderes bestimmt ist.
§6
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für
einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum und Richter
entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
ist. § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
entsprechendem Ldndesrechl ermäßigt worden ist, § 10
erhält im gleichen Verh~1ltnis verringerte Dienstbe-
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
züge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst
nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richterge- Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sach-
setzes oder en lsprechendcm Landesrecht ermäßigt bezüge, so werden diese unter Berücksichtigung
worden ist. ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemes-
senen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit
§7
nichts anderes bestimmt ist.
Kaufkraftausgleich
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen § 11
dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungs- Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
gebiet und muß er über die Bezüge in der Währung Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied
zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn
der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- oder bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, An-
Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Der sprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden,
Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister des soweit sie der Pfändung unterliegen.
Innern im BenchmPn mit dem Bundesminister der (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
Finanzen geregelt. Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
§8
Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit ge-
Kürzung der Besoldung bei Gewährung gen den Beamten, Richter oder Soldaten ein An-
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche spruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-
oder überstaatliche Einrichtung laubter Handlung besteht.
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus
der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- § 12
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Rückforderung von Bezügen
eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge ge-
kürzt. Die Kürzung beträgt 2,14 vom Hundert für (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch
jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge ein-
Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch min- schließlich der Einreihung seines Amtes in die Be~
destens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge. soldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit
Erhält er als Invaliditätspension die Höchtsversor- rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
oder überstaatlichen Einrichtung, werden die (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
Dienstbezüge um sechzig vom Hundert gekürzt. Der viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des
Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaat- Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit ge-
Versorgung nicht übersteigen. setzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder über- des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
staatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in steht es gleich, wenn det Mangel so offensichtlich
welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Aus- war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
übung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder
auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise
Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt abgesehen werden.
für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- § 13
richtung, die dort bei der Berechnung des Ruhege- Wahrung des Besitzstandes
halts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit gerin-
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind gerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt,
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhege- übernommen oder versetzt wird, weil seine Körper-
haltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu- schaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst,
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch- umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft
schulen. oder Behörde verschmolzen oder in eine andere
§9 Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird
(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26
Verlust der Besoldung
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
chende landesrechtliche Vorschriften), erhält eine
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ge- ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in
nehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem je-
er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der weiligen Grundgehalt und Ortszuschlag des Beam-
Verlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beam- ten und dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszu-
ten, Richter oder Soldaten mitzuteilen. schlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestan-
Nr. 58 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1177
den hätten, gewährt; Anderungen der besoldungs- (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienst-
mäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben lichen Wohnsitz anweisen:
unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätig-
Beamten auf Zeit nm für die Dauer der restlichen keit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
Amtszeit gewährt.
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle
zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wohnt,
in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt
versetzt wird, weil 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Sol-
dat im Ausland an der deutschen Grenze be-
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- schäftigt ist.
oder Verwaltungsvorschriften besondere ge-
sundheitliche Anforderungen festgesetzt sind Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen
und übertragen.
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines be- § 16
amteten Arztes oder eines Vertrauensarztes
Amt, Dienstgrad
diese besonderen gesundheitlichen Anforderun-
gen nicht mehr erfüllt, ohne daß er dies zu ver- Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das
treten hat. Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad
des Soldaten gleich.
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus
einem Amt aus, um ein anderes Amt zu überneh-
§ 17
men, und verringert sich durch den Ubertritt sein
Grundgehalt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Aufwandsentschädigungen
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Auf-
Grundgehalt, das ihm in seinem bisherigen Amt zu- wendungen entstehen, deren Ubernahme dem Beam-
letzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundgehalt ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden
und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt sei- kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Ver-
nes jeweiligen Amtes nicht übersteigen. Die Aus- fügung stellt.
gleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verrin-
gerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaß-
nahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren
beruht. 2. Abschnitt
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
Soldaten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger er- für Professoren an Hochschulen
neut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhält-
nis berufen wird und sein neues Grundgehalt gerin- 1. Unterabschnitt
ger ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt Allgemeine Grundsätze
bezogene Ruhegehalt bemessen war.
(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehö- § 18
ren außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stel- Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
lenzulagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum
Die Funktionen der Beamten, Richter und Solda-
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
ten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforde-
Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen, die in dem
rungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzu-
neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszu-
lage angerechnet. ordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller
Dienstherr~n den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§ 14
Anpassung der Besoldung § 19
Die Besoldung wird entsprechend der Entwick- Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finan- (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder
ziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwor- des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht
tung durch Bundesgesetz regelmäßig angepaßt.
in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es
mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt
§ 15 sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe,
die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die
Dienstlicher Wohnsitz Einweisung bedarf bei Körperschaft_en, Anstalten
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Rich- und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fäl-
ters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige len, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung
Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-
des Soldaten ist sein Standort. sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
dem für dcls lksoldungsn~cht zust~indigen Minister. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Ist dC'lll 11<'drnt<!ll oder Richter noch kein Amt verlie- durch Rechtsverordnung
hen worden, so IH:stimmt sich das Grundgehalt des
1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten
Bedrnl(!rt n<lch der Besoldungsgn1ppe seines Ein-
den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun-
(Jdnqsamles, dc1s Grund~JPhc1lt ch~s Richters und des gen A und B der Länder nach Maßgabe der
Stuc1tsar1wi.lll.s rli1ch der 13c~-;oldungsgruppe R 1; so- Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Ab-
weit di<' CillsLc>llun9 in c:inem ,rndernn als cfom Ein- satz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Ab-
q<1ngsc_1rnl. <)rfolqt ist, IH!slirnrlll sich das Grundgehalt satz 1 genannten Körperschaften einer Größen-
nc:Jch der en Lsprcclwnd<)n lksold ungs9ruppe. klasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein
(2) 1st c~irwrn i\rnL (J('S<•L1.lich eine Funktion zuge- Amt vorgesehen werden,
ordnet od<)f richtet sich di<'. 7,uordnung E~ines Amtes 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das
z.u ei n<)r Ucsold ll nqsqrupp<~ <'i nschließl ich der Ge- Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die
w~ihrunq von Amlszulc1r1c:n nach einem gesetzlich Festsetzung des Besoldungsdienstalters abwei-
lc:sl~Jeleglen Bcwc)rlunqsrnilf'>stilb, insbesondere nach chend von § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.
der Zahl der Pl,rnst.ellen, rrnch der Einwohnerzahl
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die
den.
Erfüllun~J dieser Vornussct.zungen allein keinen An-
spruch auf die Besoldung aus diesem Amt. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamt-
lichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kom-
2. Unterc1bsdmitt munalverbände und anderer überörtlicher kommu-
Vorschriften für Beamte und Soldaten naler Einrichtungen unter Berücksichtigung des be-
grenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstu-
fung der entsprechenden Ämter der beteiligten Kör-
§ 20
perschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol-
Besoldungsordnungen A und B dungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.
(1) Die Amt.er der Beumtcn und Soldaten und ihre Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung
Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungs- kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
ordnungen oder in LdT1desbesoldungsordnungen den.
geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt. § 22
(2) Die Bundcsi>esoldungsordnung A ---- aufstei-
Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlichP-r
Sparkassen und Leiter kommunaler
gende Gehälter und die Bundesbesoldungsord-
Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
nung B - feste Gehälter sind Anlage I. Die
Grundgehaltss~itze der Besoldungsgruppen sind in (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der Anlage JV ausgewiesen. Die Bundesregierung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder
stimmung des BundesratE~s Funktionen den Amtern öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der
in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
(Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbe-
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Amter
soldungsordnungen A und B zuzuordnen.
nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem
Gesetz ausdrück! ich vorgesehen ist oder wenn sie (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der
sich von den Arntern in den Bundesbesoldungsord- Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öf-
nungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktio- fentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus
nen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesol- der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolu-
dungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungs- men und dem Kurswert der Kundenwertpapiere
gruppen den Bundesbesoldungsordnungen entspre- nach einem bestimmten Stichtag. Grundlage für die
chen. Die Grundqeha ltssätzc der Anlage IV gelten Einstufung der Werkleiter ist bei Versorgungsbe-
unmittelbi:H auch für die Lcrndesbesoldungsordnun- trieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben
gen. die Zahl der beförderten Personen in einem be-
§ 21 stimmten Wirtschaftsjahr.
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, § 23
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und
Kreise Eingangsämter. für Beamte
(J) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (l) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungsgruppen zuzuweisen:
für die Zuordnung der Arnter der hauptamtlichen 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes
Wahlbeumten c:Juf Zeit dc~r Cenwinden, Samtgemein- der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2,
den, Verbandsgenwinden, Amtcr und Kreise zu den
BesoldungsrJrupp<!n der Besoldungsordnungen A 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes
und B der L:1nder HöchsLq renzen festzulegen. Die der Besoldungsgruppe A 5,
lfochstgrenzen sind insbesondere unter Berücksich- 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
tigung der Zahl clE~r Einwohner zu bestimmen. der Besoldungsgruppe A 9,
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1179
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes mern 1 bis 5 aufgeführten Beförderungsämter ab-
der Besoldungsgruppe A 13. weichend von Absatz 1 verliehen werden.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in (3) In den Laufbahnen des mittleren, des gehobe-
denen für die Befähigung der Abschluß einer Fach- nen und des höheren Dienstes setzt eine Beförde-
hochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für rung in ein Amt nach Absatz 2 in der Regel eine
Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschul- von der Anstellung, frühestens jedoch von der Be-
abschluß nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 endigung der Probezeit bis zur Verleihung des er-
zuzuweis(~n. sten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit
1. in der Besoldungsgruppe A 5 von zwei Jahren,
§ 24
2. in der Besoldungsgruppe A 9 von drei Jahren,
Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
3. in der Besoldungsgruppe A 13 von fünf Jahren
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei
denen voraus.
§ 26
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht-
technischen oder technischen Verwaltungsdienst Obergrenzen für Beförderungsämter
besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prü- nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende
fung vorgeschrieben ist und Obergrenzen nicht überschreiten:
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, im mittleren Dienst
die bei sachgerechter Bewertung zwingend die
Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen in der Besoldungsgruppe A 7 40v.H.,
Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern, in der Besoldungsgruppe A 8 30v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 8v.H.,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen
werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. im gehobenen Dienst
Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besol- in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H.,
dungsordnungen zu kennzeichnen. in der Besoldungsgruppe A 12 12 v. H.,
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen in der Besoldungsgruppe A 13 4v.H.,
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat- im höheren Dienst
zes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besol-
in den Besoldungsgruppen A 15,
dungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwer-
A 16 und B 2 nach Einzelbewer-
tige Ämter eingereiht sind.
tung zusammen 40v.H.,
in den Besoldungsgruppen A 16
§ 25 und B 2 zusammen 10v. H.
Beförderungsämter Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-
(1) Beförderungsämter dürfen, soweit bundesge- zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
setzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerich- jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf
tet werden, wenn sie sich von den Ämtern der nie- die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungs-
drigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der gruppen A 13 bis A 16 und B 2.
zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(2) Ist 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes das erste die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn,
Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 2 das Direktorium und die Hauptverwaltungen der
und das zweite Beförderungsamt in der Besol- Deutschen Bundesbank,
dungsgruppe A 3, 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an
2. in Laufbahnen des einfachen Dienstes, deren Ein- öffentlichen Schulen und Hochschulen,
gangsamt nach § 24 Abs. 2 den Besoldungsgrup- 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
pen A 2, A 3 oder A 4 zugeordnet ist, das erste schulen,
Beförderungsamt in der jeweils nächsthöheren 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24
Bes old ungsgru ppe, Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besol-
3. in Laufbahnen des mittleren Dienstes das erste dungsgruppe zugewiesen worden ist.
Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 6, (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstal-
4. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes das erste ten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes
Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 10, und der Länder sowie bei den Hauptstellen der
Deutschen Bundesbank können die Obergrenzen des
5. in Laufbahnen des höheren Dienstes das erste
Absatzes 1 überschritten werden, soweit dies wegen
Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 14
der mit den Funktionen verbundenen Anforderun-
ausgebracht, können Beamten, die nach erfolgrei- gen erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem Rech-
cher Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fach- nungshof unmittelbar nachgeordneten Rechnungs-
kenntnisse und Erfahrung besitzen, die in den Num- prüfungsämtern.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte oder
zur sachgerechten Bewertung der Funktionen Soldat vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24
ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem
Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besol- Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Ent-
dungsgruppe zugewiesen worden ist, Obergren- lassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
zen festzusetzen,
der Anspruch auch für die Zeit des Rubens.
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Ober-
grenzen als nach Absatz 1 zuzulassen,
§ 28
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Ober-
grenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Besoldungsdienstalter im Regelfall
Fällen unberücksichtigt bleiben: (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das ein-
Obergrenzen zugelassen sind, undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Äm-
tern zugeordnet sind, (2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Ge- das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so
meinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaf- die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen ist.
Rechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwen-
dung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberück- (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-
sichtigt bleiben können. ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2. hin-
auszuschieben 1st, werden abgesetzt, soweit § 30
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, nichts anderes bestimmt, '
durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewer-
tung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufge- 1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
führten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen res verbrachte Mindestzeit der außer der allge-
des öffentlichen Rechts meinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbil-
dung (Fachschul-, Hochschul- und praktische
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 an- Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-
dere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, fungszeit); wird die allgemeine Schulbildung
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so
dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt wer- steht diese der Schulbildung gleich;
den, wenn sie weniger als 100 000 Einwohner
haben, 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
res verbrachte Mindestzeit einer praktischen
2. innerhalb der nach· Absatz 1 in Verbindung mit hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernah-
Absatz 4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses me in das Beamten- oder Soldatenverhältnis vor-
Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften geschrieben ist;
über die höchstzulässigen Ämter sowie über die
Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres
zueinander zu erlassen, liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bun- herrn im Reichsgebiet;
desregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen,
welche besonderen Funktionen unberücksichtigt 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
bleiben. verbrachte Zeiten
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes
kann auf den zuständigen Minister übertragen wer- ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag
den. entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses,
eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder
§ 27 Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen
Bemessung des Grundgehaltes Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz-
oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs- Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr-
ordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach oder Zivildienst befreit,
Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der
zwei Jahren um die Dienstalterszulage bis zum End- nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
grundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen Abs. 1 des Hälftlingshilfegesetzes berechtig-
in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt ten Personen,
sich nach dem Besoldungsdienstalter.
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten be-
(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be- rufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdien-
soldungsdienstalters sind dem Beamten oder Solda- stes, soweit er die Zeit der gesetzlichen
ten schriftlich mitzuteilen. Reichsarbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,
Nr. 58 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1181
d) im Dienst d<~r Bundeswehr als Berufssoldat (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
och~r Soldul auf Zeit oder im Polizeivollzugs- lichen Dienstherrn steht gleich
dienst, soweit der Dienst die Zeit des auf 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr- Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 aus-
dienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch geübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öf-
als erfüllt gil l, fentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten,
e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich an-
Krankheit oder Verwundtrng als Folge eines gegliedert waren,
Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die
[nternierung oder eines Gewahrsams im Sinne
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-
der Buchstaben a bis d durchgeführt wurde
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
und wi:ibrend der der Kranke oder Verwun-
dete arbeitsunfähig war; (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
5. Zeiten, die <lllf Grund gcwi:.ihrter Wiedergutma- lichen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstel-
clnmg nationalsozidlistischcn Unrechts oder nach lung ursächlich oder mitbestimmend waren, folgen-
dem Geselz zur Regelung dPr Wiedergutmachung de Tätigkeiten gleichgestellt werden:
nationalsozialistischen Unrc~chts für Angehörige 1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im
des öffentlidwn Dienstes ohne förmliches Wie- Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
dergutrnachungsv<~rldhn'n c1nz1u<~chnen sind. lichen Einrichtung,
Derselbe Zt>i Lri:l u1n <!d rl nur iwch einer der Vor- 2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der
schriften unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt. werden. Landtage oder kommunaler Vertretungskörper-
schaften,
(4) Die Zeit, um die der ßcginn des Besoldungs- 3. im Dienst. von kommunalen Spitzenverbänden
dienst.alters nach Absillz 2 in Verbindung mit Ab-
oder ihren Landesverbänden,
satz 3 hinauszuschiclH)n ist, wird auf volle Monate
abgerundet. 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-
sellschaften und ihren Verbänden,
(5) IIat der Bec1mte oder Soldat an dem Tage, von
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs-
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,
oder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil-
das einundzwanzigste Lebcnsjc1hr noch nicht. voll-
weise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der
endet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besol-
Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,
dungsgruppe.
sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
(6) Hat die tatsi:.ichliche Studiendauer die vorge- 6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen
schriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Schul- und Hochschuldienst,
Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von
berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene
inländischen wissenschaftlichen Forschungsein-
Mindeststudienzeit. um nicht mehr als zwei Jahre
richtungen, an denen die öffentliche Hand durch
überschreit.et. llat dc~r Beamte oder Soldat. sein Stu-
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
dium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten
anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das
in dem jeweiliuen Studiengang bc~gonnen, kann die
gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienst-
tatsächliche St.ud iendauer nur insoweit berüc.ksich-
verhältnis zu Angehörigen des öffentlichen
tigt werden, als die Regc~lstudiEmzeit einschließlich
Dienstes, die Forschungsaufgaben wahrnehmen,
der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei den
(7) Bei anderen clls Laufbahnbewerbern werden genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt
von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet
Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu- worden ist,
schieben ist, Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren
und 2 abgesetzt, wenn und soweit sie für Laufbahn- der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch
bewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur
der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienst- Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
herrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für hoheitsrechtncher Aufgaben geschaffen worden
solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn min- sind.
destens vorgeschrieben werden müssen.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen
§ 29 mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mini-
ster oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die
Ofientlich-rechtliche Dienstherren
Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und
(1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-
des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindever- des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Auf-
bände) und andere Körperschaften, Anstalten und sichtsbehörde im Einvernehmen mit. dem für das Be-
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme soldungsrecht zuständigen Minister; die Entschei-
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dungsbefugnis kann auf nachgeordnete_ Behörden
und ihrer Verbände. übertragen werden.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 30 (3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst
schuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besol-
Bei Anwendung des§ 28 /\.bs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dungsdienstalter um die Zeit des Fernbleibens hin-
werden nicht berücksichtigt ausgeschoben.
1. Zeiten einer Tlitigkeit als Beamter, der ohne (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2
Ruhegehallsberechligung nur Gebühren bezieht, und 3 genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entspre-
2. Dienstzeilen, für die eine Abfindung aus öffent- chend.
lichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,
daß die Abfindung aus der Verwendung im öf-
3. Unterabschnitt
fentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist, Vorschriften für Professoren an Hochschulen
und Hochschuldozenten
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung
§ 32
der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-
neten Art oder durch Disziplinarurteil beendet Geltung der Vorschriften
worden ist, Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bun-
Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf An- desbesoldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vor-
trag des Bediensteten beendet worden ist, wenn schriften der §§ 34 bis 36 gelten mit Wirkung vom
ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren 1. Januar 1977 für die durch das Hochschulrahmen-
mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem gesetz erfaßten Professoren und Hochschuldozenten.
Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem
Dienst drohte,
§ 33
5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Bundesbesoldungsordnung C
Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte im
Hinblick auf ein Dienstvergehen entlassen wor- Die Ämter der Professoren an Hochschulen und
den ist, auch wenn er seine Entlassung selbst be- Hochschuldozenten und ihre Besoldungsgruppen
antragt hatte, um den drohenden Widerruf seines sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II)
Beamtenverhältnisses oder die Entlassung durch geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungs-
den Dienstherrn zu vermeiden, gruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-
verhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu § 34
vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge- Zuschüsse zum Grundgehalt
kündigt worden ist..
Professoren an Hochschulen können nach Maß-
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von gabe der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur
den Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen. Bundesbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grund-
gehalt erhalten.
§ 31
§ 35
Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Obergrenzen
Antrag aus dem Dienstverhctltnis ausgeschieden (1) Die Planstellen der Professoren an wissen-
war, um im dienstlichen Interesse eine andere Tä- schaftlichen Hochschulen sind nach Maßgabe sach-
tigkeit auszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch gerechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2,
die zwischen dem Ausscheiden und der Wiederein- C 3 und C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn
stellung liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des darf die Zahl der Planstellen für Professoren an wis-
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbe- senschaftlichen Hochschulen
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle das dienst- in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4
liche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich an- zusammen 80v. H.
erkannt hat. 45v. H.
in der Besoldungsgruppe C 4
(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbe- der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an
züge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschrei-
um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgescho- ten.
ben. Dies gilt nicht, wenn dü~ oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Be- (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-
schulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
endigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
tung in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszu-
dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Be-
langen dient. In den Ffülen des Satzes 1 ist das Be- bringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der
soldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen
oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H.
wäre er nach Beendigung des Urlaubs neu einge- der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an
stellt worden. Fachhochschulen nicht überschreiten.
Nr. :iß Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1183
(3) Di<~ /\l>s,ilz<· 1 und 1 q1•llP11 für Gesamthoch- erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungs-
schulen <~11hpn~cll<'11cl. gruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in
den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter
vollendet haben.
§36
Bemessung des Grundgehaltes, (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.
Besoldungsdienstalter
f-ür die Bemessung des Crundg(~ll<lltes und das
Besoldungsdienstdlter gelt<m die§§ 27 bis 31. 3. Abschnitt
Ortszuschlag
4. Unt.ernbschnil.t § 39
Vorschriften für Rieb ter und Staatscmwälte Grundlage des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V ge-
§ :37
währt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse,
Besoldungsordnungen R der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters
(1) Die Ami.er der Richter und Staatsanwi.:i.lte, mit oder Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die
Ausnahme der Amter der Vertreter des öffentlichen den Familienverhältnissen des Beamten, Richters
Interesses bei den Gerichkn der Verwaltungsge- oder Soldaten entspricht.
richtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund
der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) gere- dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsun-
gelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen terkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der
sind in der Anlage IV crnsgcwiesen. Stufe 1 zustehen würde, erhalten in der Tarifklasse
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können ge- I c einen Ortszuschlag von 311 Deutsche Mark und
regelt werden: in der Tarifklasse II von 290 Deutsche Mark. Steht
ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
1. die Amter der Richter und Staatsanwälte am zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des
Bayerischen Obersten Landes~Jericht einschließ- § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen,
lich des Präsidenten und seines ständigen Vertre- so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag
ters, zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl
2. die Amter der badisdwn Amtsnotare. der Kinder entspricht.
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landes-
besoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol- § 40
dungsordnung R entsprechen. Die Grundgehalts- Stufen des Ortszuschlages
sätze der Anlage LV gellen auch für diese Landesbe-
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen Beamten,
soldungsordnungen.
Richter und Soldaten.
§ 38 (2) Zur Stufe 2 gehören
Bemessung des Grundgehaltes 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs- 2. verwitwete und geschiedene Beamte, Richter und
ordnung nicht feste Gchäller vorsieht, nach Lebens- Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten,
altersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
ausgewiesene GrnndgehaltssaJz steht vom Ersten 3. ledige Beamte, Richter und Soldaten, die das
des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebens- vierzigste Lebensjahr vollendet haben,
jahr vollendet wird.
4. andere ledige Beamte, Richter und Soldaten, die
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Voll- eine andere Person nicht nur vorübergehend in
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres einge- ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Un-
stellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes terhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich
ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder
der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Rich- , gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
ter oder Staatsanwalt seit VollE-mdung des fünfund- Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder
dreißigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstel- auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
lung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei sie auf seine Kosten anderweit untergebracht
einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter- hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung
brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 mit ihm aufgehoben werden soll.
Satz 1 Nr. l bis 5 des Deutschen Richtergesetzes an-
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören
schließt, gilt als Tag der Ei nsfcllung der Tag, von
die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, de-
dem an der RiclJter oder Slaatsanwalt Tätigkeiten
der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. nen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8
(3) Richter und Slaatsanw~iltc, die das einund- des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die
dreißigsle Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksicht.i-
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gungsfähigen Kind(~r. Zu berücksichtigen sind auch 1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hoch-
Kinder, für die das Kindergeld weggefallen ist, weil schule regional oder örtlich in Abteilungen ge-
sie Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. gliedert ist, von Abteilungen von Hochschulen
sowie ständige Vertreter,
(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, de-
nen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 ständige Vertreter,
des Bundeskinderqeldgesetzes zustehen würde, er- 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
halten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den
Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
die der Anzcthl der berücksichtigungsfähigen Kinder 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
entspricht.
6. Leiter von Fachbereichen.
§ 41 Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellen-
Änderung des Ortszuschlages zulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Rich-
ters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse
wird von demselben Tage an gezahlt wie das Grund-
§ 44
gehalt der neuen Besoldungsgruppe.
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
vom Ersten des Momits an gezahlt, in den das für (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
die Erhöhun9 maßgebende Ereignis fällt. Der Orts- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des
des übernächsten Monats nach dem Monat gezahlt, Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter
in den das maßgebende Ereignis fällt. und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt über-
wiegend im Rahmen der Ausbildung und Fortbil-
dung tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf
nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung
4. Abschnitt dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksich-
Zulagen, Vergütungen tigt worden ist. Sie darf den Betrag von 150 Deut-
sche Mark monatlich nicht überschreiten. Mit der
§ 42 Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbunde-
nen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegol-
Amtszulagen und Stellenzulagen ten.
(1) Für herausgehobene Funktionen können (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen wer- durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die
den. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbe- Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes
trages zwischen dem Endgrundgehalt der Besol- zu regeln.
dungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besol- § 45
dungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und Demokratischen Republik
ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des (1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der
Grundgehaltes.
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen De-
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer mokratischen Republik erhalten neben den Dienst-
der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen bezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhe-
gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhe- gehaltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im
gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben.
(4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsord- (2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in An-
nungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 lage VII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet
Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszu- sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten.
lagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies
bundesgesetzlich bestimmt ist. § 46
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen
§ 43
Amtes
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer lan-
in der Hochschulleitung
desrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Amt mit zeitlicher Begrenzurig übertragen worden
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zu-
desrates die Gewährung einer Stellenzulage für Be- lage, wenn er das höherwertige Amt auf dem über-
amte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich tragenen Dienstposten wegen der besonderen
zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hoch- Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung er-
schule folgende Funktionen wahrnehmen: reichen kann.
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1185
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbe- (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die
trages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszu- einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Ka-
schlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundge- lenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergü-
halt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe tung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es
gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung
Auf die Zulage ist eine dem Beamten nach Artikel II ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegol-
§ 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und ten ist.
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern zustehende Stellenzulage anzurechnen. § 50
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Lehrvergütung für Professoren
Dienstbezügen, wenn Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienord-
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt nungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätig-
worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den keit eines Professors erfordert, die die Regellehrver-
Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrund- pflichtung seines Amtes überschreitet, wird dem Pro-
gehalt als bei Beendigung der zulageberechtigen- fessor für die weitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergü-
den Verwendung inne, so wird die Zulage ent- tung gewährt. Die Regellehrverpflichtung und die
sprechend verringert oder Höhe der Lehrvergütung werden durch Rechtsver-
ordnung des Bundesministers für Bildung und Wis-
2. das Dienstverh~iltnis während der zulageberech- senschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf
tigenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhe- des Einvernehmens des Bundesministers des Innern
stand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod und der Zustimmung des Bundesrates.
beendet worden ist.
§ 51
§ 47
Andere Zulagen und Vergütungen
Zulagen für besondere Erschwernisse
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zu-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch lagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Ver-
die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung beson- gütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen
derer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Dienst bleiben unberührt.
Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter
Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die
Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig.
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewäh- 5. Abschnitt
rung von Erschwerniszulagen ein besonderer Auf- Auslandsdienstbezüge
wand des Beamten, Richters oder Soldaten mit ab-
gegolten ist. § 52
§ 48
Auslandsdienstbezüge
Mehrarbei tsvergü tung (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem
Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur ge-
die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 währt, soweit die jeweiligen besonderen Voraus-
des Bundesbeamleng(~setzes, § 44 des Beamtenrechts- setzungen auch bei Verwendung im Ausland vor-
rahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche liegen. Sie erhalten daneben folgende Auslands-
Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehr- dienstbezüge:
arbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen
wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Berei- 1. Auslandszuschlag
chen vorgesehen werden, in denen nach Art der 2. Auslandskinderzuschlag
Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die 3. Mietzuschuß.
Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tat-
sächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre
unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungs-
staffeln. gruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehe-
nen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur
§ 49 nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grund-
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst gehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der
entsprechende Ortszuschlag werden auch dem Kauf-
(1) Die Bundesregierung wird ermüchtigt, durch
kraftausgleich zugrunde gelegt.
Rechtsverordnung mit Zustirnmung des Bundesrates
die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvoll- (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenz-
zieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige verkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem aus-
Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der ländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätz-
Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder lich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslands-
Beträge. dienstbezüge zehn vom Hundert des Auslandszu-
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
schlc1gc~s dC'r ~-;1111,~ 1 1rnd <l<:n M icfzuschuß. Satz 1 Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und
gilt für lk,rn11<· iln l>ay<~ris('hen Forstämtern in Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-
OstPrr<!ich <'n 1.spr<'dw!ld. lich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be-
§ !)3 dürfen,
Zahlu.nn der Auslandsdienstbezüge 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit
eigenem Hausstand, deren Ehegatten am auslän-
Die Ausl,indsdic-nsl.hczügc werden bei Versetzung
dischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begrün-
zwischen dem Jnland und dem Ausland vom Tage
det oder diesen wieder aufgegeben haben.
nc1ch dem Eintrcfff~n am ausl~indischen Dienstort bis
zum Tage vor der Abreise dus diesem Ort gezahlt; (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslands-
§ 58 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Versetzungen im zuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.
Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer
am neuen Dic:nslort nach den für den bisherigen Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der
Dienstort mc:1ßgcbendcn Siilzen gezahlt. Bei Abord- Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu-
nungen vom Ausldn<l in dt1s Inland gilt Satz 1 ent- schlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der
sprechend. beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der An-
lage VI e gewährt.
§ !)4
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Kaufkraftausgleich
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
§ 7 gilt mit der Maßgabe, di:lß der Kaufkraftaus- dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-
gleich vorn Bundesminister des Innern im Benehmen desminister der Finanzen die Dienstorte den Stufen
mit dem ßundc!sminisl.cr der Finanzen und dem Aus- des Auslandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die
wärtigen Amt ~wregPlt wird. Dem Kaufkraftaus- aus den Besonderheiten des Dienstes und den Le-
gleich werden S<!chzig vorn 11 undert der Dienstbe- bensbedingungen im Ausland folgenden besonderen
züge nach § 52 1.ug runde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 materiellen und immateriellen Belastungen in der
bleibt unberührt. Beirn Miclzusdrnß wird ein K,rnf- Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsver-
kraftcrns(Jleich nicht vorw:nornrnen. ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
rats.
§ 55 (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen ma-
A uslan dszusc hlag teriellen oder immateriellen Belastungen in der Le-
bensführung setzt das Auswärtige Amt im Einver-
(1) Der Auslandswscblag wird nach den Aufstel- nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
lungen in den Anlc1gen VI a bis e gewährt. Seine Bundesminister der Finanzen im Verwaltungswege
Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Ab- einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von
sätze 2 bis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten, 450 Deutsche Mark monatlich fest.
Richters oder Soldaten und nach der für den aus-
ländischen Dienstort mc1ßgebenden Stufe.
§ 56
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslands- Auslandskinderzuschlag
zuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,
eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehe- die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem
gatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Beamten zu berücksichtigen wären und die sich nicht
Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen nur vorübergehend
beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-recht- 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten
lichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verban- maßgebenden Stufe des Auslandszuschlages (An-
des, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienst- lage VI f),
herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszu-
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haus-
schlag nach Tabelle VI a und der andere nach Ta-
stand eines sorgeberechtigten Elternteils des
belle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a
Kindes besteht, in Höhe von 180 Deutsche Mark,
erhält der Ehega t.te, der Anspruch auf den höheren
Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist 3. im Inland aufhalten und ein Haushalt eines sor-
anzuwenden. geberechtigten Elternteils besteht, in Höhe des
nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehenden
(3) Nach der Anlc1ge Vl b erhalten den Auslands- Betrages
zuschlag
gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummern
ihrer diensllichen Stellung verpflichtet sind, am 2 und 3 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenom-
ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand men.
zu führen,
(2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Be-
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste
ginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchs-
Lebensjahr vollendet haben,
voraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Woh- des Monats g,ewährt, in dem die Anspruchsvoraus-
nung am ausländischen Dienstort einer anderen setzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1187
§ 57 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der An-
Mietzuschuß wärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
schlag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die werden die jährliche Sonderzuwendung und die ver-
Miete für den als notwendig anerkannten leeren mögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und
Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bun-
Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- desgesetzlich besonders pestimmt ist.
und Stellenzulagen mit Ausnc1hme des Kaufkraft-
ausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt neun- (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-
zig vom Hundert des Mehrbetrages. land erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den
Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Miet-
(2) I-fot der Bec1mte, Richter oder Soldat mit sei-
zuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der An-
nem Ehegatten c1m ausländischen Dienstort eine ge-
wärterverheiratetenzuschlag und der Anwärterson-
meinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte
derzuschlag zugrunde zu legen.
ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1
oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender An- (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer
wendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland aus-
Mietzuschuß gewährt. Der Berechnung des Vom- gebildet werden. Ihnen wird Kaufkraftausgleich nach
hundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienst- § 7 gewährt.
bezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei-
Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß wird tungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Ge-
nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten währung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von
jedem zur Hälfte gewährt. Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland er-
halten keinen Mietzuschuß. § 60
Anwärterbezüge nach Ablegung der
§ 58
Laufbahnprüfung
Auslandsdienstbezüge während eines
Heimaturlaubs Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters
kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal-
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich tungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen
anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die
Person liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prü-
oder Soldaten den Auslandszuschlag und den Aus- fung bis zum Ende des laufenden Monats weiterge-
landskinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der An- währt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein An-
lage VI a bis c und f. Stand dem Beamten, Richter spruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-
oder Soldaten an seinem Auslandsdienstort der Aus- keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
landszuschlag nach einer niedrigeren Stufe als der (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben,
Stufe 4 zu, so wird der ;\ uslandszuschlag weiterhin so werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage
nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
wird nicht gewiihrt. Ein Kaufkraftausgleich wird
nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben § 61
unberührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienst-
ort weiterlaufcmden notwendigen Aufwendungen für Anwärtergrundbetrag
die Wohnung uncl das Hauspersonal werden geson- Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der
dert erstattet. Anlage VIII.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte,
§ 62
Richter oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres
dienstlichen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Anwärterverheiratetenzuschlag
Person liegenden Gründen länger als zwei Ka- (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der
lendermonate mit ihrer Familie im Inland aufhalten. Anlage VIII erhalten
Die sich danach ergebenden Dienstbezüge stehen
vom Ersten des dritten Kalendermonats an zu. Ist die 1. verheiratete Anwärter,
Familie des Beamten, Richters oder Soldaten am 2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren Ehe
Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst- geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
bezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beam- worden ist,
ter, Richter oder Soldat.
3. ledige Anwärter,
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-
6. Abschnitt geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-
gung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeld-
Anwärterbezüge gesetzes zustehen würde,
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
§ 59
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Un-
Anwärterbezüge terhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst lich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-
(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fällen des bahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine be-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, rufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder son-
so erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld stige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefor-
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne dert werden. Anwärtersonderzuschläge können auch
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder- dann gewährt werden, wenn neben einem durch
geldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterver- Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein
heiratetenzuschlag in Höhe von monatlich zweiund- zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
fünfzig Deutsche Mark, jedoch insgesamt nicht mehr
als den Betrag nach Absatz 1. (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung
der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter Auflagen abhängig gemacht werden.
ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienst-
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusam-
bezügen oder als Angestellter oder Arbeiter mit
men mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwär-
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
terverheiratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grund-
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
gehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag)
(§ 29 Abs. 1) steht oder auf Grund einer Tätigkeit
des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach
nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
dienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertra-
versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des
gen werden soll.
Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht
für die Zeit, in der
§ 64
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Monat keine Bezüge erhält,
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
der Reichsversicherungsordnung erhält, desrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung
3. die als Angestellte oder Arbeiterin im Dienst für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsver-
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehende gütung darf nur vorgesehen werden, soweit der An-
Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach wärter über zehn Wochenstunden Ausbildungs-
dem Mutterschutzgesetz erhält. unterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selb-
ständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren Ehe darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor- dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anf angsge-
den ist, sowie für ledige Anwärter, denen Kinder- halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem
ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes- Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des
kindergeldgesetzes zustehen würde, entsprechend Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten Probe übertragen werden soll.
des Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere
Elternteil des Kindes tritt.
§ 65
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Anrechnung anderer Einkünfte
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die
Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Neben-
Grund für seine Gewährung, so wird die Zahlung tätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungs-
erst mit Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Ist pflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen
der volle Anwärterverheiratetenzuschlag auf die Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbe-
Hälfte zu kürzen, weil die Voraussetzungen des Ab- züge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als
satzes 3 Satz 1 während des Vorbereitungsdienstes Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens
eintreten, so wird der gekürzte Anwärterverheirate- dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
tenzuschlag vom Ersten des folgenden Monats an Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
gezahlt. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 3
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen
Satz 1 weg, so wird der volle Anwärterverheirate-
Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbil-
tenzuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in
dungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außer-
dessen Verlauf die Voraussetzungen wegfallen.
halb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt
auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die
§ 63 Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die
Anwärtersonderzuschläge Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag über-
steigt, die einem Beamten mit gleichem Familien-
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
stand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
in der ersten Dienstaltersstufe zusteht.
Bundesrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-
schlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen (3) Ubt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptbe-
grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter rufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5
solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Lauf- entsprechend.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1189
§ (jfi ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-
Kürzung der Anwärterbezüge weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehö-
ren, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird
(1) Die oberste Djenstbehörde oder die von ihr be- für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung
stimmte SteJle kann den Anwärtergrundbetrag bis ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren
auf dreißig vom I{undert des Grundgehaltes, das besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt
einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der Abweichend hiervon wird Offizieren auf Zeit mit
ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn einer Gesamtdienstzeit als Soldat von weniger als
der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung vier Jahren auf Antrag die Dienstbekleidung unent-
nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus geltlich zur Verfügung gestellt. Berufsunteroffiziere
einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde ver- und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung
zögert. auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier
(2) Von der Kürzung ist abzusehen Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag
einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuni-
1. bei erstmaligem Nichtbcstehen der Laufbahnprü-
form; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß
fung für die Dauer des verlängerten Vorberei-
erneut gewährt werden.
tungsdienstes, es sei denn, daß der Anwärter die
Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, weil er (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärzt-
ohne Genehmigung der Prüfung ferngeblieben liche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-
oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines ten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten ha-
Täuschungsversuches oder Ordnungsverstoßes ben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung
von der Prüfung ausgeschlossen worden ist, nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese
2. bei Verlängerung cles Vorbereitungsdienstes in- günstiger sind.
folge genehmigtem Fernbleibens oder Rücktritts
von der Prüfung, (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird
3. in besonderen Härtefällen. die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht,
den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der
so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungdien-
minister des Innern. In diesen Verwaltungsvorschrif-
stes zu beschränken.
ten soll bestimmt 'werden, daß die Zahlungen nach
Absatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister der
Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet wer-
7. Abschnitt den.
Jährliche Sonderzuwendung und
vermögenswirksame Leistungen § 70
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
§ 67 für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Jährliche Sonderzuwendung (1) Für Grenzjäger und Unterführer im Bundes-
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine grenzschutz werden die Ausrüstung und die Dienst-
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz- kleidung, für Offiziere im Bundesgrenzschutz die
licher Regelung. Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur
Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgelt-
lich bereitgestellt. Den Offizieren im Bundesgrenz-
§ 68
schutz wird für die von ihnen zu beschaffende
Vermögenswirksame Leistungen Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ver- und für deren besondere Abnutzung eine Entschä-
mögenswirksame Leistungen nach besonderer bun- digung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ver-
desgesetzlicher Regelung. waltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie
zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet wer-
den können, entsprechend. Die Zahlungen nach den
Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister
8. Abschnitt des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet wer-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft den.
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
im Bundesgrenzschutz schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenz-
schutzeinzeldienstes, wird unentgeltliche grenz-
§ 69 schutzärztliche Versorgung gewährt.
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
für Soldaten
schutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi- kunft unentgeltlich bereitgestellt.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
9. Abschnitt tung vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld
gewährt wird.
Ubergangs- und SchluUvorschrHten
(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzu-
§ 71 schlages gelten auch als Bestandteil des Grundge-
Allgemeine VerwaHungsvorschriiten haltes:
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren,
diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern
mit Zustimmung des Bundesrates. Nummer 2 Abs. 3 2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen
der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord- einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt
nung C bleibt unberührt. werden,
3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwerti-
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich gen Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschieds-
nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt betrages zwischen den Grundgehältern.
der Bundesminister des Innern. Soweit die Besoldung
der Richter und Staatsanwälte oder der Soldaten (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von
berührt wird, erläßt sie der Bundesminister des In- Anwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder-
nern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der zuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.
Justiz oder dem Bundesminister der Verteidigung.
§ 69 Abs. 4 sowie die Vorbemerkungen Nummer 5
Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 6 zu den Bundesbesol- § 75
dungsordnungen A und B bleiben unberührt. Ubergangszahlung
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
§ 72 tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Berücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungs- Bundesrates die Gewährung einer Ubergangszahlung
dienstalter für Personen nach dem G 131 für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu
regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
§ 42 und § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhält-
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas- nis in das Beamtenverhältnis übernommen worden
sung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den sind und deren Nettobezüge nach der Ubernahme
Verweisungen auf Vorschriften des Bundesbesol- in das Beamtenverhältnis geringer sind als die
dungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
die Stelle des § 7 der § 29 tritt. gewährt worden sind. Eine Ubergangszahlung darf
nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden,
§ 73 in denen der Nachwuchs ausschließlich oder über-
wiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewon-
Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter nen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsver-
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte ordnung festgelegt.
im Bundesgrenzschutz
Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bun- (2) Die Höhe der Ubergangszahlung ist das Drei-
desgrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 zehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge
und dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum nach der Ubernahme in das Beamtenverhältnis ge-
31. Dezember 1975 eingestellt werden, wird das Be- ringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im
soldungsdienstalter auf den Ersten des Monats fest- Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind,
gesetzt, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr höchstens jedoch 3 000 Deutsche Mark. Beträgt die
vollendet haben. Verringerung monatlich bis 10 Deutsche Mark,
wird eine Ubergangszahlung nicht gewährt. Es wird
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu
§ 74 ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang
örtlicher Sonderzuschlag Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen
Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berück-
(1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienst- sichtigen sind. Die Ubergangszahlung ist zurückzu-
lichem Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug zahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres
einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies
vom Hundert des Grundgehaltes. zu vertreten hat.
(2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem
Empfänger von Dienstbezügen gewährt, § 76
1. der von Berlin an einen anderen Dienstort ver- Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
setzt oder abgeordnet ist, (1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-
2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom
ist und einen anderen Dienstort als Berlin hat, 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1976 verpflich-
ten und deren Dienstzeit auf mindestens zwei, vier,
solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt acht oder zwölf Jahre festgesetzt wird, erhalten eine
eine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergü- Verpflichtungsprämie.
Nr. 58 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1191
(2) Dje Verpflichtungsprfönie beträgt: tober 1971 eingestellt worden sind oder bis zum
1. bei erstrnilliger Verpflichtung oder Weiterver- 31. Dezember 1976 eingestellt werden oder deren
pflichtung vor BqJinn des zweiten Dienstjahres Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
auf mindestens oder Abs. l Satz 2 des Bundespolizeibeamtengeset-
zes seit dem 1. Januar 1972 verlängert worden ist
zwei Jahre 1 000 Deutsche Mark,
oder bis zum 31. Dezember 1976 verlängert wird,
vier Jahre 5 000 Deutsche Mark, erhalten eine Dienstzeitprämie.
acht Jahre 7 000 Deutsche Mark,
(2) Die Dienstzeitprämie beträgt:
zwölf Jahre 9 000 Deutsche Mark,
2. bei erstmaliger Verpflichlung oder Weiterver- 1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1
pflichtung vor Begjnn des dritten Dienstjahres Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)
auf mindestens 7 000 Deutsche Mark,
vier Jahre 4 000 Deutsche Mark, 2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3
acht Jahre 6 000 Deutsche Mark, Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)
5 000 Deutsche Mark,
zwölf Jahre 8 000 Deutsche Mark,
3. bei einer Dienstzeit von zwei Jahren (§ 8 Abs. 4
3. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des fünften
Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)
Dienstjahres auf mindestens
1 000 Deutsche Mark,
acht Jahre 2 000 Deutsche Mark,
4. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei
zwölf Jahre 4 000 Deutsche Mark,
Jahren auf vier Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des
4. bei· Weiterverpflichtung vor Beginn des neunten Bundespolizeibeamtengesetzes)
Dienstjahres auf mindestens 4 000 Deutsche Mark,
zwölf Jahre 2 000 Deutsche Mark.
5. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von zwei
Die Verpflichtungsprämie darf bei mehreren aufein- Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2 des
anderfolgenden Verpflichtungen insgesamt nicht Bundespolizeibeamtengesetzes)
mehr betragen als bei einer Erstverpflichtung vor 6 000 Deutsche Mark,
Beginn des zweiten Dienstjahres auf den zuletzt 6. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von vier
erreichten Verpflichtungszeitraum. Bei einem Wie- Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des
dereintritt wird die Verpflichtung wie eine Weiter- Bundespolizeibeamtengesetzes)
verpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit 2 000 Deutsche Mark,
behandelt. und
(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie 7. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von acht
entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe- Jahren auf zwölf Jahre (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des
stens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei Bundespolizei beam tengesetzes)
einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs- 2 000 Deutsche Mark.
prämie nicht früher als eine auf Grund der erst-
maligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-
werden. steht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei mehreren
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den aufeinanderfolgenden Verlängerungen der Dienst-
Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes zeit nicht mehr betragen, als sich bei einer Dienst-
nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 zeit von acht Jahren ergeben würde. Die Dienstzeit-
oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung prämie bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat ab- acht Jahren auf zwölf Jahre (Absatz 2 Nr. 7) bleibt
sichtlich herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits unberührt. Bei einem Wiedereintritt wird die neue
eine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher abge-
entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf leisteten Dienstzeit behandelt.
eine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist
(4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn
ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer sol-
das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-
chen Verpflichtung als Prämie gewährt worden
nung zugrunde gelegten Zeitraumes nach §§ 2 und 9
wäre.
des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Entlas-
Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der sung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des
in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, Bundespolizeibeamtengesetzes) endet, die der Be-
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver- amte absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte
fahrens ausgesetzt. bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die nach Ab-
§ 77
satz 2 einen Anspruch auf eine niedrigere Dienst-
zeitprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu
Dienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt wor-
im Bundesgrenzschutz den wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeam-
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz- tengesetzes erklärt hätte, die für die niedrigere
jäger- und Unterführerlaufbahn, die seit dem 1. Ok- Dienstzeitprämie maßgebende Dienstzeit ableisten
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zu wollen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er- schulen - in Berlin auch Grundschulen - können
gebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die in den Ländern Berlin und Hessen durch Landes-
Dienstzeitprämie, die noch nicht gezahlt ist. gesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zwei-
ten Konrektoren von Realschulen maßgebenden Be-
(5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein soldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be- sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die
endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-
Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründen führen wird, gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrek-
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver- tors einer großen Schule liegen.
fahrens ausgesetzt.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch
ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der
§ 78
Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren
Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entspre- § 80
chenden Aufgaben durch eine der folgenden ständi- Besondere Regelung für Lehrer
gen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage bis in Bremen und Hamburg
zu 150 Deutsche Mark erhalten:
Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung
1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer" nach Be-
soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungs- soldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen
gruppe A 12 oder niedriger handelt, der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die
2. Leitung eines Schülerheimes, Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschu-
len nach Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modell-
versuchen oder neuen Schulformen, einschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den
Vorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen
-fortbildung, Fassung weiterbestehen. Wird für diesen Personen-
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, kreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung ge-
troffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Grundgehaltes den Betrag, der nach den allgemein
Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern, für Lehrer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungs- zulässig wäre, nicht überschreiten. Satz 1 gilt für
werken. Lehrer im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden,
wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen § 81
nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. Reichsgebiet
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
§ 79 das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
Einstufung besonderer Lehrämter zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-
sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer 1937.
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder
einer Hauptschule verbunden ist, können die Rekto- § 82
ren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Berlin-Klausel
Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für
Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besol- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dungsgruppen eingestuft werden. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrekto- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ren von Grund- und Hauptschulen sowie Haupt- Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1193
Anlage I
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen Institut für angewandte Geodäsie
Institut für chemisch-technische Untersuchungen
1. Amtsbezeichnungen
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeich- Impfstoffe
nung soweit möglich in der weiblichen Form.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A ge- Um wel tbundesam t.
sperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grund-
amtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrich-
können Zusätze, die tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungs-
bereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesol-
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungs-
dungsgesetz bestimmt.
bereich,
2. auf die Laufbahn, (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-
einrichtung einem „Direktor und Professor" in den
3. auf die Fachrichtung Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbe- sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungs-
zeichnungen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor'; und „Lei- einrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen,
tender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser
einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Funktionen eine Stellenzulage von 250 Deutsche
Mark.
(3) Uber die Beifügung der Zusätze zu den Grund-
amtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
reich der Bundesminister des Innern.
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
2. ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgrup- bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zu-
pen B 1, B 2 und B 3 geordnet werden können, nicht abschließend.
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Be-
soldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Be-
amte verliehen werden, denen in wissenschaft- II. Zulagen
lichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststel- (Monatsbeträge)
len und Einrichtungen mit eigenen wissenschaft-
lichen Forschungsbereichen überwiegend wissen- 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder
schaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienst- im Außen- und Geländedienst
stellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen
wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- verwendet werden, eine Stellenzulage von 50 Deut-
schaft sche Mark. Die Stellenzulage wird frühestens nach
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Sol-
daten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer
Bundesanstalt für Bodenforschung
Stellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten
Bundesanstalt für Materialprüfung Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
Bundesanstalt für Straßenwesen des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt.
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
Bundesgesundheitsamt
nehmen mit dem Bundesminister des Innern.
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt 5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung
in Strahlflugzeugverbänden und -schulen
Deutscher Wetterdienst
(1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni-
Deutsches Hydrographisches Institut
scher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und
Fernmeldetechnisches Zentralamt -schulen erhalten eine Stellenzulage
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall 1. als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge
und Geophysik bis zur Höhe von 80 Deutsche Mark oder
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. als Warlungs- und I nstcrndsdzungs-Fachpersonal 2. das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienst-
für St.rnl11flu\J1.(~ll\JC bis zur l löhe von 50 Deutsche unfähigkeit infolge eines durch die Verwendung
Murk. erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
(2) Die Stellcnzuldgc wird Soldül.en gewä.hrt, die sonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-
lwsonclerer ßei.inspruchung unterliegen und die nach sundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
der Ausbildungs- und T~il.iqkeitsbeschreibung im (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
Sinne von Absc1lz I als (!rster Spezialist oder in zulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese
höhcrwcrti~Jen Punktiorwn verwendet werden. übersteigt.
(J) Die allgemcitwn VC'rwdlt1a1usvorschriften er- (6) Die all gemeinen Verwaltungsvorschriften er-
lüßt der Bundes in in ister der Verteidigung im Ein- lä.ßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-
vernch mcn mit dem Bundcsminiskr des Innern. desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern.
6. Zulage für Solddten und Beumte als fliegendes
Personal
1. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
(1) Soldd l.cn und Bea in le der Besoldungsgruppen Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
A 5 bis /\ 16 erhctll.cn eirw Stellenzulc1ge, wenn sie Bundes
verwendet werden (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
1. als Luftfahrzeuutührer mit der Erlaubnis zum obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der
Führen von Strnhlflugzeuqcn oder als Kampf- Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichts-
beobachter mil der Erlaubnis zum Einsatz auf höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellen-
Strahlflugzeugen, von 250 Deutsche Mark, zulage.
2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom
Führen von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Hundert des Endgrundgehalts öder, bei festen Ge-
Luftfohrzeugopcra tionsoffizier, von 200 Deutsche hältern, des Grundgehalts der für die Beamten und
Mark, Soldaten maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßge-
3. als sonstige stündige Luftfah rzeugbesatzungsan- bend ist für Beamte und Soldaten
gehörige, von 125 Deutsche Mark. der Besoldungsgruppen
(2) Die zuletzt gewührle Stellenzulage wird nach A 1 bis A 5 die Besoldungsgruppe A 5
Beendigung der Verwendung, c1uch über die Besol- A 6 bis A 9 die Besoldungsgruppe A 9
dungsgruppe A 1G hinaus, für fünf Jahre weiter-
gewährt, wenn der Soldat oder Beamte A 10 bis A 13 die Besoldungsgruppe A 13
l. mindestens fünf Jc1hrc in einer Tätigkeit nach A 14, A 15, B 1 die Besoldungsgruppe A 15
Absatz 1 verwendet worden ist oder A 16, B 2 bis B 4 die Besoldungsgruppe B 3
2. bei der Verwendunq nach Absatz 1 einen Dienst- B 5 bis B 7 die Besoldungsgruppe B 6
unfall im Flugdienst oder eine durch die Beson- B 8 bis B 10 die Besoldungsgruppe B 9
derheiten dieser Verwendung bedingte gesund-
B 11 die Besoldungsgruppe B 11.
heitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere
Verwenduwr nach Absatz 1 ausschließen. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
Hundert. währt.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch (4) Die Länder können bestimmen, daß Beamte,
auf eine Stellenzuluge nach Absatz 2 und wechselt wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet
er in eine weitere Verwendung über, mit der ein werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2
Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab- und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1
satz 1 verbunden ist, so erhült er zusä.tzlich zu der festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten
geringeren Stellenzulage den lJ nterschiedsbetrag zu werden.
der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung (5) Beamte und Soldaten erhalten während der
der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,
nach Absatz 2 Satz l nur weitergewährt, soweit sie das für die Beamten bei seinen obersten Behörden
noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen eine Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die
und auch nicht wi:ih rend der weiteren Verwendung Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht die-
durch den Unter:schiedsbetrc1q zwischen der geringe- ses Landes bestimmten Höhe.
ren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Ab-
satz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
Stellenzulage ni.lch Ahsdtz 2 Sdtz 2 wird die höhere
diensten
Stellenzulage zuurunde gele~J t.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
(4) Die Stellenzulage nchiirt zu den ruhegehalt- den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder
fähigen Dienstbezügen, wenn verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheits-
1. der Soldat oder BPdmU~ rnindc,sl.ens fünf Jahre in zulage). Die Zulage erhalten unter den gleichen
einer Tätiqkcit nach Absatz 1 verwendet worden Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die
ist, Vorbereitungsdienst leisten.
Nr. 58 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1195
(2) Sichcrlwitsdicnstc sind der Bundesnachrichten- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes- lenzulage nach Nummer 7 gewährt.
amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen
für Verfassungsschutz der Lünder. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonder-
heiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbeson-
(3) Die Stellenzulage beträgt bei Beamten und dere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand
Soldaten der Besoldungsgruppen sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
A 1 bis A 5 200 Deutsche Mark
A 6 bis A 9 275 Deutsche Mark 11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen
A 10 bis A 13 350 Deutsche Mark Sparkassen
A 14 und höher 425 Deutsche Mark. (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen er-
halten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zu-
Bei Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst lage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und
leisten, beträgt die Stellenzulage für die Anwärter des Ortszuschlages.
der Laufbahngruppe
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei
des mittleren Dienstes 150 Deutsche Mark
öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbun-
des gehobenen Dienstes 200 Deutsche Mark denen Erschwernisse und die mit dem Dienst ver-
des höheren Dienstes 250 Deutsche Mark. bundene Mehrarbeit mit abgegolten.
(4) Durch die Sicherheitszulage werden die mit
dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver- 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten
bundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit ab- und Psychiatrischen Krankenanstalten
gegolten. Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen- nung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in ge-
zulage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der schlossenen Abteilungen bei Psychiatrischen Kran-
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord- kenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von
nung C oder nach Nummer 2 dc~r Vorbemerkungen Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, er-
zu der Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, halten eine Stellenzulage von 70 Deutsche Mark.
soweit sie diese übersteigt. Die Zulage erhalten unter den gleichen Vorausset-
zungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
9 . .Zulage für Polizeivollzugsbeamte dienst leisten.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-
schutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahn- 13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas-
polizeibeamten sowie die Beamten des Grenzauf- sungsgerichtshöfen
sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die
der Zollverwaltung, soweit diesen Beamten Dienst- Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staats-
bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu- gerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
stehen, erhalten nach einer Dienstzeit von einem § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Jahr eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 60 Deut-
sche Mark, nach einer Dienstzeit von zwei Jahren
eine Stellenzulage von 120 Deutsche Mark. Die Zu-
III. Einstufung von Ämtern
lage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten. 14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland
(2) Die Polizeizulage wird nicht neben Stellen- Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und
zulagen nach den Nummern 7 und 8 gewährt. im Saarland dürfen höchstens in die Besoldungs-
gruppe eingestuft werden, in die nach der Rechts-
(3) Durch die Stellenzulagen werden die Beson- verordnung der Bundesregierung nach § 21 Land-
derheiten des Vollzugsdienstes und des Zollgrenz- räte (Oberkreisdirektoren) als kommunale Wahl-
dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und beamte auf Zeit, die nach der Einwohnerzahl des
Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft wer-
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge- den dürfen.
golten.
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr hochschulabschluß
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-
Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal- gruppen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden
ten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stel- landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
lenzulage von 60 Deutsche Mark, nach einer Dienst- tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde-
zeit von zwei Jahren eine Stellenzulage von 120 rungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und
Deutsche Mark. Die Zulage erhalten unter den glei- A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprü-
chen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im fung oder Fachhochschulabschluß eingestuft. Dies
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungs- gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleich-
dienst leisten. baren Aufgaben.
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in an- lierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hoch-
deren Ländern ohne Mittelinstanz schulen kann die staatliche Planung für die nächsten
Die Amler des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt- acht Jahre zugrunde gelegt werden.
staaten und in den anderen U:indern ohne Mittel- Leiter einer
instanz sind landcsrcchllich nach Maßgabe sach- Hochschule
gerechter Bewertung auf Crund eines Vergleichs oder haupt- Weitere
berufliches hauptberuf-
mit den Anfonlcrun~Jcn an die in den Besoldungs- liche Mit-
grnppen A 14, A 15 und A Hi ausgewiesenen Schul- Vorsitzen-
An Hochschulen des Mit- glieder
aufsichtsh<!c1111l<)n auf Kn~is- und Bezirksebene ein- mit einer Meßzahl glied des eines Lei-
zustufen. von Leitungs- tungsgre-
gremiums miums einer
einer Hoch- Hochschule
17. Leiter von Gesamtschulen schule in BesGr.
in BesGr.
Die Ämter der Leiter von Cesamtschulen sind
landesrechtlich nach MaßgiJlw sc1chgerechter Bewer-
tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde- bis 1 000 B3 A 15
rungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und 1 001 bis 2 000 B4 A 16
A 16 ausgPwiesenen Leiter von Gymnasien einzu- 2 001 bis 4 000 B5 B2
stufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe
oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in 4 001 bis 6 000 B6 B3
die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die 6 001 bis 10 000 B7 B4
anderen Amt.er mit besonderen Funktionen an Ge- von mehr als 10 000 B8 B5
samtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-
gleichs mit den Anforderungen an die in der Bun- Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaf-
desbesoldungsordnunu A ausgewiesenen Lehrkräfte ten Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die
mit entsprechenden Aufgaben einzustufen. Kanzler von Hochschulen dürfen höchstens wie die
weiteren hauptberuflichen Mitglieder des Leitungs-
gremiums einer Hochschule eingestuft werden.
18. Lehrämter an Sonderschulen
(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter
Die Lehrümler dn Sonderschulen und an entspre-
oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgre-
chenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach
miums einer Hochschule als Professor der Besol-
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines
dungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüg-
Vergleichs mit den Anforderungen dn die in der
lich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2
Rundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehr-
der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
ümtcr einzustufen.
nung C bezogen haben, kann eine Ausgleichszulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages vorgesehen wer-
19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen Patent- den, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Aus-
amt gleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähi-
gen Zuschusses dient.
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten
in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage von
monatlich 200 Deutsche MiHk. Für bis zu einem 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
Drittel der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Leiter von allgemeinbildenden oder beruilichen
Deutschen Patentamt können Planstellen der Besol- Schulen
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden. Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungs-
behörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Aus-
Leitungsgremien von Hochschulen nahme der Amter der Polizeipräsidenten sowie die
Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder be-
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen ruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen
und die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungs- der Besoldungsordnungen A eingestuft werden.
gremien von Hochschulen dürfen nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung höchstens in die aus der
nachstehenden Ubersicht für die jeweilige Meßzahl 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
sich ergebende Besoldunusgrnppe eingestuft wer- Die Amt.er der Prüfungsgebietsleiter von Landes-
den. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die Hoch- rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter
schule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender- Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den An-
jahres oder in den Erläuterungen des Haushalts- forderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3
plans ausgewiesenen Stel1en für vollzeitbeschäftigte oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behör-
Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im den des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungs-
vorangeganuenen Sommersemester vollimmatriku- ordnung auszubringen.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1197
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Grenzhauptjäger
Amtsgehilfe Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
Betriebsgehilfe Hauptgefreiter
Grenzjäger 1
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage von monat-
Matrose im Bundesgrenzschutz lich 28,89 DM, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte
Grenadier, Flieger, Matrose 1) eingesetzt ist.
2
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.
1
) In diese Besoldungs~Jruppe gehören auch alle Soldaten
des unlE!rsten Mannschaftsdienstgrades, für die der Besoldungsgruppe A 5
Bundespräsident lwsonderc Dicnslgradbezeichnungen
festgesetzt hat. Assistent
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister
Besoldungsgruppe A 2 Feuerwehrmann
Hauptwart
Aufseher 1) 2 )
Justizvollstreckungsassistent
0 b e r a m t s g e h i 1 f e a)
Krankenpfleger
0 b e r b e trieb s geh i 1 f e a)
Krankenschwester
Schaf f n er 1 ) 2 )
Kriminaloberwachtmeister 1 )
Wachtmeister 1J
Kriminalwachtmeister 1) 2 )
Grenztruppjäger Oberamtsmeister
Vormatrose im Bundesgrenzschutz Oberbetriebsmeister
Gefreiter Obertriebwagenführer
Polizeioberwachtmeister 1)
1 Polizeiwachtmeister 1) 2 )
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM.
2
Reservelokomotivführer
) Erhält als Führer von Kraft wagen eine Stellenzulage
von monatlich 34,67 DM. Werkführer
3
) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich- Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt. Maat im Bundesgrenzschutz
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Seekadett im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe A 3 Unteroffizier
Hauptamtsgehilfe 1) Maat
Hauptbetriebsgehilfe Fahnenjunker
0 b e r a u f s e h e r 2) Seekadett
0 b e r s c h a f f n e r 2)
0 b e r w a c h t m e i s t e r ::) 3) 1) Während der Ausbildung.
Wart 2 ) 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der
Besoldungsgruppe A 4.
Grenzoberjäger
Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe A 6
Obergefreiter
Hauptwachtmeister in der Hausinspektion des Deut-
1
) Im Landesbereich auch als Eingangsurnt, wenn der schen Bundestages 1 )
Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt Justizvollstreckungssekretär
ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage von Kriminalhauptwachtmeister 1)
monatlich 28,89 DM. Lokomotivführer
2
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 28,89 DM. Oberfeuerwehrmann
3
) Im Juslizdienst der Länder auch als Eingangsamt. Polizeihauptwachtmeister 1 )
Sekretär
Stationspfleger
Besoldungsgruppe A 4 Stationsschwester
Werkmeister
Amtsmeister 1)
Betriebsmeister Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz
H a u p t a u f s e h e r ::) Obermaat im Bundesgrenzschutz
H a u p t s c h a f f n e r 2) Stabsunteroffizier
Hau p t w a c h t m e i s t e r ~) Obermaat
0 b er wart 2)
Triebwagenführer~) 1) Als Eingangsamt.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Besoldungsgruppe A 7 I-Iauptmeister in der Hausinspektion des Deutschen
Bundestages
Abteilungspfleger
Inspektor
Abtei lungssch wcsl.er
Kapitän 1 )
Brandmeister
Kommissar in der Hausinspektion des Deutschen
J ustizvoll s l.reckung so bersek re li:ir
Bundestages
Kriminalmeister 1 )
Konsulatssekretär
Meister in der l lausinspek tion des Deutschen Bun-
Kriminalhauptmeister
destages
Kriminalkommissar
Oberlokomotivführer
Obergerichtsvollzieher
Obersekreti:ir
Oberin
Oberwerkmeister
Pflegevorsteher
Polizeimeister
Polizeihauptmeister
Meister im Bundesgrenzschutz 2) Polizeikommissar
Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2)
Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )
Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 ) 3
)
Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Obermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3 )
Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) :i)
Leutnant im Bundesgrenzschutz
Feldwebel 2 ) Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Bootsmann 2 )
Hauptfeldwebel 2 ) 3 )
Fähnrich
Hauptbootsmann 2 ) 3 )
Fähnrich zur See
Stabsfeldwebel
Oberfeldwebel 2 ) a)
Stabsbootsmann
Oberbootsmann 2 ) :i)
Leutnant
1)
Leutnant zur See
Auch als Eingangsamt.
2) Erhält als KompaniefeldwclH!I eine Stellenzulage von 1) Im Bundesbereich.
monatlich 50 DM. 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
3) Erhält eine Aml.szulc1q<! von monatlich 35,85 DM. 3) Für bis zu 15 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter
ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 10 1)
Gerichtsvollzieher 1 )
l--Iauptlokomotivführer Konsulatssekretär Erster Klasse
Hauptsekretär Kriminaloberkommissar
Hauptwerkmeister Oberinspektor
Kriminalobermeister Oberkommissar in der Hausinspektion des Deut-
Oberbrandmeister schen Bundestages
Obermeister in der liausinspcklion des Deutschen Polizeioberkommissar
Bundestages Seekapitän 2)
Oberpfleger Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Oberschwester Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Polizeiobermeister Oberleutnant im Bundesgrenzschutz
Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) :i) 4 ) Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz
Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2 ) 3) 4 )
Oberstabsfeldwebel
Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz :i) Oberstabsbootsmann
Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3) Oberleutnant
Hauptfeldwebel 2 ) :i) 4 ) Oberleutnant zur See
Hauptbootsmann 2) :1) 4)
1 ) • Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in
Oberfähnrich :3)
Oberfähnrich zur See :i) denen für die Befähigung der Abschluß einer Fach-
hochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die
1) Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.
Als Eingangsamt.
2) Im Bundesbereich.
2
} Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
3
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 46,23 DM.
4
) Erhält als Kornp,midnldwdH)I eine Stellenzulage von Besoldungsgruppe A 11
monatlich 50 DM. Amtmann
Hauptkommissar in der Hausinspektion des Deut-
schen Bundestages 1)
Besoldungsgruppe A 9 Kanzler 2 )
Amtsinspektor Kriminalhauptkommissar 1)
Betriebsinspektor Polizeihauptkommissar 1)
Hauptbrandmeisler Seeoberkapitän 3)
Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1199
8
Fdc l II cr1 r<: r ) Erhält eine Amtszulage von monatlich 125 DM; dies('
rnil illHJc:-;chloss1'1H'r ltHJ('nieur- oder Fachhorh- wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben
schulc1us1Jild1111q, WP1111 sie vorw~schrieben ist dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der
zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
oder, beim F<d1l<!n lcnlflrnhnrcchtlicher Vor-
9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Arnter
schriften, qdordert wird
ausgebrachten Planstellen.
Hauptmann im Bundesurenzscliutz 1)
1
Kapitänleutncmt im ßundc~s~irenzschutz )
Besoldungsgruppe A 13
Hauptmann 1 )
Kapitänleutnant 1) Akademischer Rat
--- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-
1
) Soweit nicht in dC'r Bt!soldu11<r;~J1uppc ;\ 12. arbeiter an einer Hochschule -
~) l111 J\uswürtigen Dir~nsl. Arzt1)
:i) ]m Bundcsu<'.rcid1. Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des
Deutschen Bundestages
Erster Kriminalhauptkommissar
Besoldungsgruppe A 12 Erster Polizeihauptkommissar
Amlsanwalt 1) Kanzler Erster Klasse 2) 3 )
A 111 t s r a l Konservator
HauptkornmisscJr in der l lc1usinspeklion des Deut- Konsul
schen Bundestages t) Kustos
Kanzler Erster Klasse :1) '1) Landesanwalt 1)
Kriminalhauptkommissar t) Legationsrat
Polizeihauptkommissar t) Oberamtsanwalt
Rechnungsrat Oberamtsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungs- Oberrechnungsrat
hof - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungs-
Seehauptkapitän a) '') hof -
Pfarrer 1 )
Fachlehrer Rat
mit abgeschlossener [ngenieur- oder Fachhoch- Seehauptkapitän 2 ) 4}
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist
oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vor- Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 0 )
schriften, 9e1orderl wird ';) Hauptlehrer
Konrektor als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
als der stündiqe Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und zu 180 Schülern -
IIauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- Konrektor
lern 7
) als der ständige Vertreter des Leiters einer
Lehrer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
als Leiter cinC'r Crundschulc\ Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
Grund- und l laupl.schule mit bis zu 80 Schü- als der ständige Vertreter des Leiters einer
lern -- 8 ) Hauptschule
an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht mit Realschul- oder Aufbauzug
anderweitig eingereiht oder
Zweiter Konrektor mit einer schulformunabhängigen Orientie-
einer Grundschule, Hc1uptschule oder Grund- rungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )
und 1 lauplscb ule mjt mehr als 540 Schü- Lehrer
lern --- 7) mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf
Hauptmann im BundesgrPnzschutz :!) H) Haupt- und Realschulen oder Gymnasien er-
Kapitänlc11tnant im Bundcsqrcnzsdrntz 2) 9)
streckt, bei einer dieser Befähigung entspre-
Hauptmann :!) n) chenden Verwendung -
Kapitänleutnant:!) 1
!) mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von
mindestens acht Semestern Dauer in zwei
1) Als Eingangsamt. Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf
2
) Soweit nicht in der fü)soldunrr.;gruppc! ;\ 1 l. Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei
:i) Soweit nicht in der ßesoldungsgrupp(• /\ U. einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
4
) Im J\uswdrl:igen Dienst.
wendung - 8)
") Im Bundesl.Jereich. Realschullehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Real-
n) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte einge-
sturt werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder schulen bei einer dieser Befähigung entspre-
Fachhochschulaushildung cüw achtjährige Lehrtätigkeit chenden Verwendung -
oder eine dreijähriqe Dienstzeit seit Anstellung als Rektor
Fachlehrer in d<'r Besoldungs~Jruppe A 11 verbracht einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
haben. und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360
7
) Erhält eine Amlszuldqe von monc11.lich 125 DM. Schülern - 7)
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Studienrat der jeweiligen Befähigung entsprechenden
im höheren Dienst des Bundes -- 9 ) Verwendung -
mit der Befi.ihigung für das Lehramt an Gym- Realschulkonrektor
nasien oder an beruflichen Schulen bei einer als der ständige Vertreter des Leiters einer
der jeweiligen Befähigung entsprechenden Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Verwendung -- lern -
als der ständige Vertreter des Leiters einer
Major im Bundesgrenzschutz
Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5 )
Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Realschulrektor
Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
einer Realschule mit bis zu 180 Schülern
Major - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360
Korvettenkapitän Schülern - 5)
Stabsapotheker Regierungsschulrat
Stabsarzt - im Schulaufsichtsdienst -
Stabsveterinär Rektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
1
) Soweit nicht in d(~r Besoldungsgruppe A 14. und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. einer Hauptschule
:i) Im Auswärtigen Dienst. mit Realschul- oder Aufbauzug
4
) Im Bundesbereich. oder
") Mit der Befähigung für das Lehrnmt an Realschulen. mit einer schulformunabhängigen Orientie-
rungsstufe mit mehr als 180 Schülern -
fi) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirek-
tors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage von mo-
einer selbständigen schulformunabhängigen
natlich 100 DM. Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
7
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
einer selbständigen schulformunabhängigen
8
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360
) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. Au-
Schülern - 5)
gust 1973 geregelt war.
0
Schulrat
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
-· als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5 )
oder beruflichen Schulen.
Zweiter Konrektor
einer selbständigen schulformunabhängigen
Besoldungsgruppe A 14 Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schü-
Akademischer Oberrat lern -
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit- Zweiter Realschulkonrektor
arbeiter an einer Ifochschule - - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Arzt 1 ) Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 4 )
Chefarzt 2 ) Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 4 )
Konsul Erster Klasse Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Landesanwalt 1 )
Legationsrat Erster Klasse a) Oberstleutnant 4 )
Oberarzt 4 ) Fregattenkapitän 4
Oberkonservator Oberstabsapotheker
Oberkustos Oberstabsarzt
Oberrat Oberstabsveterinär
Pfarrer 1 ) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Fachschuldirektor 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Lehrgängen, die zu einem Abschluß führen, schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
der dem der Realschule entspricht 5)
schafter" oder „Gesandter".
Fachschuloberlehrer 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
als der ständige Vertreter des Direktors einer 5
) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
Fachschule als Leiter einer Fachschule des 6
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 7
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-
360 Unterrichtsteilnehmern - 1;) 7 ) richtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Konrektor 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
als der stündige Vertreter des Leiters einer oder beruflichen Schulen.
selbsti.indigen schulformunabhängigen Orien-
tierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
lern Besoldungsgruppe A 15
als der ständige Vertreter des Leiters einer Akademischer Direktor
selbständigen schulformunabhängigen Orien- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5) arbeiter an einer Hochschule -
Oberstudienrat Botschaftsrat 1 )
im höheren Dienst des Bundes 8)
Bundesbankdirektor 2)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gym- Chefarzt 3 )
nasien oder an beruflichen Schulen bei einer Dekan 4 )
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1201
Direktor im höheren Dienst des Bundes
Generalkonsul 5 ) als der ständige Vertreter des Leiters einer
Hauptkustos Fachschule mit beruflichem Unterricht mit
Hauptkonservator mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6 ) zur Koordinierung schulfachlicher Aufga-
Oberlandesanwalt 4 ) ben, 9 )
Vortragender Legationsrat als Leiter einer Zivildienstschule -
Direktor einer Fachschule Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6 ) 10 )
als Leiter einer Fachschule des Bundes mit be- Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 6 ) 10)
ruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unter- Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz
richtsteilnehmern - 7) 8) Oberstleutnant 6 ) 10 )
Realschulrektor Fregattenkapitän 6 ) 10)
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - Oberfeldapotheker
Regierungsschuldirektor Flottillenapotheker
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts- Oberfeldarzt
dienst des Bundes - Flottillenarzt
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht Oberfeldveterinär
auf Bezirksebene -
Rektor 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
einer selbständigen schulformunabhängigen schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schü- schafter" oder „Gesandter".
lern - 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,
Schulamtsdirektor B6, B 9.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Studiendirektor 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fach- 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
leiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren 6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
oder Seminarschulen oder zur Koordinierung 7) Erhält eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
schulfachlicher Aufgaben - 9) 8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-
als der ständige Vertreter des Leiters richtsteilnehmer mit Teilzeitun,terricht als einer.
9
) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
360 Schülern, 8 ) 10
) Auf herausgehobenen Dienstposten.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360
Schülern, 7) 8)
eines Gymnasiums im Aufbau mit Besoldungsgruppe A 16
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Abteilungsdirektor
Jahrgangsstufe fehlt, 7) Abteilungspräsident
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Botschafter 1 )
Jahrgangsstufen fehlen, 7) Botschaftsrat Erster Klasse
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Bundesbankdirektor 2 )
Jahrgangsstufen fehlen, 7) Chefarzt 3 )
Dekan 4) 5)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis
Preußischer Kulturbesitz
zu 360 Schülern, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stif-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr tung Preußischer Kulturbesitz
als 360 Schülern, 7) Direktor des Staatlichen Instituts für Musikfor-
eines voll ausgebauten Oberstufengymna- schung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
siums,
Direktor einer Erprobungsstelle 6 )
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufen-
Finanzpräsident
gymnasiums oder eines Oberstufengymna-
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-
siums mit mindestens zwei Schultypen - 7)
tion - 7)
als Leiter Generalkonsul 8 )
Gesandter 9 )
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schü- Landeskonservator
lern, 8 ) Leitender Akademischer Direktor
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-
zu 360 Schülern, 7) 8) arbeiter an einer Hochschule - 10 )
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 ) Leitender Direktor
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu Ministerialrat
360 Schülern, 7 ) bei einer obersten Bundesbehörde, bei der
eines voll ausgebauten Oberstufengymna- Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
siums - 7) und bei der Ständigen Vertretung der Bundes-
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
republik Deutschland bei der Deutschen Demo- mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen
kratischen Republik --- 7 ) Jahrgangsstufen fehlen,
bei cirwr obersten Landesbehörde (ausgenom- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr
men Stadtstaaten) -- 11 ) als 360 Schülern,
Museumsdirektor und Professor eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufen-
Oberlandesanwalt") gymnasiums oder eines Oberstufengymna-
Oberstaatsanwa I t bei 111 Hu ndesverwaltlmgsgericht siums mit mindestens zwei Schultypen -
Senatsrat
-- in Berlin und Bremen bei einer obersten Lan- im höheren Dienst des Bundes
desbehörde 11
)
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem
Vortragender Lc~Jalionsrnl Erster Klasse 7 ) Unterricht mit mehr als ·360 Unterrichtsteil-
nehmern -- 12 )
Kanzler einer l loch schule der Bundeswehr Oberst im Bundesgrenzschutz 7 )
Leitender Rcgierungsscl1uldiH\ktor Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 7 )
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts- Oberst 7 )
dienst des Bundes Kapitän zur See 7)
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht Oberstapotheker 7 )
auf Bezirksebene -- Flottenapotheker 7 )
Leitender Schulamtsdirektor Oberstarzt 7 )
als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreis- Flottenarzt 7 )
ebene, dem mindestens sechs weitere Schul- Oberstveterinär 7 )
aufsichtsbeamte unterstellt sind ---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem
2
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche B 6, B 9.
Schulen obliegt --- 3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4
Oberstudiendirektor ) Im Bundesbereich.
;;) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
als Leiter 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.,
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
8
lern, 1:!)
) Soweit nicht in den Besoldun_gsgruppen B 3, B 6.
9
eines Gymnasiums im Aufbau mit
10 ) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste
Jahrgangsstufe fehlt, 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen 12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter-
Jahrgangsstufon fehlen, richtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1203
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
AbteilungscJ i rcktor, A hteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter min-
destens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirek-
tion, soweit er Vertreter des Finanzpräsidenten ist -
beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungsleiters und Leiter einer
Abteilung,
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in eine
Hauptabteilung eingegliedert -
Direktor bei der Deutschen Bibliothek
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abtei-
lung -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung -
Direktor beim Marinearsenal
-- als Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
Direktor der Grenzschutzdirektion
Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr
Direktor des Bundesinstituts für Bauforschung
Direktor und Professor
1
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - )
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissen-
schaftlichen Forschungsbereich
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer
großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterab-
teilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -
Leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )
--- in Harnbur9 bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
Ministerialrat 2 ) 4 )
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -
Prüsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )
Sencltsrat 2 ) n)
-- in Berlin und ßremen bei einer obersten Landesbehörde -
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Vizepriisidenl 7 ) 8 )
als der sUindigc Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe
ß 5 e.i ngestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
1) Soweit die Funktion nkht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
ein~Jestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nidlt in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
8) In IIamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der
Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten
Plcmstellen nicht überschreiten.
4) In einem Ldnd darf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungs-
gruppen 13 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte aus-
gebrachten Plc1nstcllen nicht überschreiten.
11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
6) In Berlin und Bremen dMf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungs-
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-
ten Planstellen nicht überschreiten.
7
) Der ./\mtsbezcidinung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder
sonsli~Je Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-
fessor" darf lwigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtun9 diesc•n Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8
) Der mn 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Vizepräsident der Bundesanstalt für
gcsmnl.deutsdw Aulgaben erhält für seine Person das Grundgehalt der Besoldungs-
gruppe B 3.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als LE~iter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter 1 )
Bundesbankdirektor 2)
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
- als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein
Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
als der Stellvertreter des Kurators -
Direktor bei ei ncr Landesversicherungsanstalt
als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 4 eingestuft ist
Direktor beim/bei der ... a)
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzubewertenden, besonders
großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-
hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung
als Leiter einer Hauptabteilung -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für Luftfahrtgerät
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der Deutschen Bundesbahn
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen
Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1205
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
-- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Infor-
mation
Direktor des Instituts für angewandte Geodäsie
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
5
Direktor einer Erprobungsstelle )
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissen-
schaftlichen Forschungsbereich
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines
großen Instituts -
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und
Raumordnung
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall
und Geophysik
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr
für ABC-Schutz
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-technische Unter-
suchungen
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland,
Schwaben, Unterfranken
Finanzpräsident 7 )
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion
Generalkonsul 8)
9
Gesandter )
Leitender Ministerialrat
-- bei einer obersten Landesbehörde - 20 )
Leitender Regierungsdirektor 10 ) 11 )
~- in rlamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Ministerialrat
bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbahn und bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7) 12 )
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit
nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
unterstellt - 10 ) 13 )
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Präsident einer Oberpostdirektion 14 )
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 )
Präsident eines Landesversorgungsamtes
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000
Versorgungsberechtigten -
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Regierungspräsidenten
Senatsrat 10 ) rn)
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem
in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt --
Vizepräsident 17 )
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe
B 6 oder B '7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-
tung -
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 ) 18 )
Oberst im Bundesgrenzschutz 7 ) 10)
Oberarzt im Bundesgrenzschutz 7 ) 19 )
Oberst 7 ) 19 )
Kapitän zur See 7) rn)
Oberstapotheker 7) 19
)
19
Flottenapotheker 7 ) )
Oberstarzt 7 ) 19 )
19
Flottenarzt 7) }
Oberstveterinär 7 ) 19 )
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
8) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige
Einrichtung hin.weist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundes-
amt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt
zugeordnet ist.
7 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der
Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten
Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-
räte at1s9ebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land durf die Zahl der Planstellen für Ministerialräte in den Besoldungs-
gruppen B 2 un B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte aus-
gebrnchl:en Planstellen nicht überschreiten.
14 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
15 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.
16 ) In Berlin und Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldun9s-
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-
ten Planstellen nicht überschreiten.
17 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-
fessor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18
) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese
Ämter aus9ebrachten Planstellen.
10
) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Amter ausgebrach-
ten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienst-
grade ausgebrachten Planstellen.
20
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1207
Besoldungsgruppe B 4
Direktor hei der Bundeszentrale für politische Bildung
-- als Mitglied des Direktoriums -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 5 eingestuft ist -
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der
Deut.sehen Bundesbahn
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- als Geschäftsführender Direktor -
Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Direktor einer Erprobungsstelle 1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein --
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer einge-
richteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7
eingestuften Beamten, 3 )
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
den ist - 3)
Leitender Senatsrat
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 2)
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Besoldungsgruppe B 7 ein-
gestuften Beamten, 3 )
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)
Präsident der Bundesbaudirektion
Präsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Präsident einer Hochschule der Bundeswehr
Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000
Versorgungs berechtigten -
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
1208 Bund!·sg(~setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Re~J i(~ rnnusviwprtlsident
als der stündige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften
RcqicrungsJHci!iidenten -
Senil tsd i rek tor
in I fdmburq bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe
B 6 oder ß 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )
c.ils Leiter eines bedeutenden Amtes --- 3 )
Vizepri.isident 1 )
---- als der stündige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe
B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
1) SoweiL nid1t. in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit. die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
4
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Pro-
fessor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbc1n kdirektor 1)
Direktor bei der Bundesknappschaft
- als Mitglied der Geschäftsführung
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als Mitglk~d der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-
gruppe B 6 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
-- als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Baden, Hannover, Hessen, Württemberg -
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung - 3 )
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost
Präsident der Akadf~mie für zivile Verteidigung
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungs-
beamten
Prüsident einer Bundesbahndirektion 4)
Nr. .SB Tüg der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1209
Pr;i,;id<'11I ('it1('J Olicrpostdirektion 5)
Priisidcnt <'iner Wdsser- und Schiffahrtsdirektion 6)
PrJsidcnt eines Landesversorgungsamtes
uls LeitPr eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungs-
berechligl.en --
Priisiden\. und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung
PrJsidenl und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Pr~jsidPnt und Professor des Deutschen Hydrographischen Instituts
Senatsdirek lor
in Bremen lwi c~iner obersten Landesbehörde
als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung --
in HambtHg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes - 3)
Serwtsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung - 3)
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2
) Nur für den Leiter des Projektsbereichs.
:1) Soweit die Punktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt
zugeordnet ist.
1
· ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
fi) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter 1)
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesbankdirektor 2)
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesdisziplinaranwalt
Buncleswehrdisziplinaranwa]t
Direktor beim Bundesrechnungshof
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
Erster Direktor der Bundesknappschaft
- - als Vorsitzender der Geschäftsführung -
Erster Düektor einer Landesversicherungsanstalt
- als Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz, Westfalen
4
Generalkonsul )
Gesandter 5 )
Militärgenera lde ka n
Militi:irgcneralvikar
Ministerialdirigent
bei einer o1;cr:-;Len Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer lJnterahteilung, ')
als der stJndige Vertrnter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften
Ab!.eilun9sleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -- 7 }
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
b<:-)i der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
a.ls Leiter eines Fachbereichs 7)
bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
Deutschen Demokratischen Republik
als der ständige Vertreter des Leiters --
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)
als Leiter einer Hauptabteilung -- 9 )
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
Präsident des Bundesamtes für Finanzen
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion 10 )
Präsident einer Oberpostdirektion 11 )
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12 )
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung 13 )
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstell-
ten Amtes -- 9 )
Senatsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
9
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - )
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 14 )
Vizepräsdent des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14 )
Vizepräsident des I-Iauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn
Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Brigadegenera.l
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
2
:i) Die Amtsinhüber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1211
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
6
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9
zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zuge-
ordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet
ist.
16 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
12 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
13 ) Der erste Stelleninhaber erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.
14) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine
Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be-
soldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.
Besoldungsgruppe B 7
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als Mitglied der Geschäftsführung
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als der ständige Vertreter des Leiters der Personalabteilung im Bundes-
ministerium der Verteidigung -
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem
Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)
als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
Oberfinanzpräsident
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Präsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion 2)
Präsident einer Oberpostdirektion 3 )
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes
Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 )
Präsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Bodenforschung
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstell-
ten Amtes - 1)
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Seni.Jtsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)
Vizepri:isident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Generalmajor im Bundesgrenzschutz
- als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-
ordnet ist.
2
) Soweil nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
1
:) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Besoldungsgruppe B 8
Oberbundesanwall beim Bundesverwaltungsgericht
Präsident der Bundesschuldenverwaltung
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als Vorsitzender der Geschäftsführung -
Pri:isident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- als Kurator --
Präsident des Bundeskartellamt.es
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Deutschen Patentamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident eines Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
- in einem Bezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Regierungspräsident
in einem Rr~gierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2 )
Ministerialdirektor 3 )
bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Hauptverwaltung der Deut-
schen Bundesbahn
als Leiter der Abtei.lung - 4 )
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5)
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
Präsident des Hallptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1213
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Gencrallcutncmt
Vizeadmiral
General oberstabsarzt
Admiral obersta bsarzt
1) Soweil nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
~) Soweit nichl in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
:t) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält
(1ine Stellenzulage von monatlich 450 DM.
~) Soweit die founktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6
zugeordnet ist.
") Erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der BE:soldun9s9ruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Besoldungsgruppe B 10
Direktor beim Deutschen Bundestag
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundes-
regierung -
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
General 2)
Admiral 2)
1) Erhält eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM.
2
) Erhält. als Ceneralinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage von monatlich 346,68 DM.
Besoldungsgruppe B 11
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
- als Vorsitzender des Vorstandes
Präsident der Deutschen Bundesbahn
-- als Mitglied des Vorstandes -
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär 1)
1) Im Bundesbereich.
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen betrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht
übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag
Bleibeverhandlungen von 1041 Deutsche Mark ergibt.
(Monatsbeträge) (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kön- läßt der für das Hochschulwesen zuständige Mini-
ster im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-
nen folgende nichtruhc~Jehaltfähige Zuschüsse zum
recht zuständigen Minister.
Grundgehalt bis zum (~cscnntbclrag von 1226 Deut-
sche Mark erhalten:
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besol- 3. Zulage für Professoren und Hochschuldozenten
dungsgruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus bei obersten Behörden sowie bei obersten Ge-
dem Amt als Professor hinter den Einkünften aus richtshöfen des Bundes
der bisherigPn hauptberuflichen Tätigkeit zurück- (Monatsbeträge)
bleiben würden,
(1) Professoren und Hochschuldozenten erhalten,
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Be- wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Haupt-
rufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, verwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet wer-
einer zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt den, eine Stellenzulage.
der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben.
(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom
(2) In den Fällen des Absatws 1 Nr. 2 und 3 darf Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Ge-
der Zuschuß bei jeder einzelnen Berufung oder hältern, des Grundgehaltes der für die Professoren
Bleibeverhandlung nicht mehr als 613 Deutsche und Hochschuldozenten maßgebenden Besoldungs-
Mark betragen. Nicht als zweite oder weitere Beru- gruppen. Maßgebend ist
fung gilt die Berufung in ein anderes Amt der Be- für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für
soldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder Hochschuldozenten die Besoldungsgruppe A 15,
eine weitere Berufung an eine andere Hochschule
im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und
drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. C 4 die Besoldungsgruppe B 3.
(3) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
(Monatsbeträge) der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
richtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kön-
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet
nen unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fäl-
sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptarrit.
len, insbesondere
Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-
a) wenn sie aus ch!lll Ausland oder aus dem Bereich dungsgruppe bestimmt sich nach Nummer 7 Abs. 2
außerhalb der IIochsclrnlen gewonnen werden Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
sollen,ocler dungsordnungen A und B und Nummer 2 Abs. 2
b) wenn ihre Abwcirnlerung in den Bereich außer- Satz 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungs-
halb der Hochschulen im Geltungsbereich dieses ordnung R.
Gesetzes abgewendet werden soll, (4) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage von Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
2082 Deutsche Mark erhalten (Sonderzuschüsse). Die währt.
Sonderzuschüsse können bis zu einem Betrag von (5) Die Länder können bestimmen, daß Professo-
1714 Deutsche Mark für ruhcgehaltfähig erklärt ren und Hochschuldozenten, wenn sie bei obersten
werden. Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonder- Landesbehörden verwendet werden, eine Stellen-
zuschüsse~ können auch befristet gewährt werden. zulage erhalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-
chend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhun-
(2) Die Gesamtwhl der Professoren eines Dienst-
dertsatz darf nicht überschritten werden.
herrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzu-
schußplanstellen), darf zwanzig vom Hundert der (6) Professoren und Hochschuldozenten erhalten
Gesamtzahl der im Bereich des Dienstherrn ausge- während der Verwendung bei obersten Behörden
brachten Planstellen für Professoren der Besol- eines Landes, das für die Professoren und Hoch-
dungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der Gesamt- schuldozenten bei seinen obersten Behörden eine
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1215
Regelung nach ;\ bs,llz 5 gc~troff en hat, die Stellen- 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Ver-
zulage in der nach dem ßesoldungsrecht dieses fassungsgerichtshöfen
Landes bestimrnten l Jöhe.
Die Länder können bestimmen, daß Professoren,
die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
4. Prüfervergütung für Professoren und Hochschul- (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage
dozenten erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gewährung einer Vergütung für Professoren
an Hochschulen und Hochschuldozenten zur Ab- Besoldungsgruppe C 1
geltung zusätzlicher Belastungen, die durch die
Hochschuldozent 1 )
Prüfertätigkeit bei lfochschulprüfungen entstehen,
zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach der 1
) Hochschuldozenten erhalten
Schwierigkeit der PrüferUitigkeit und dem Ausmaß
Stufe in den Fällen des § 52 Abs. Satz des
der zusätzlichen Belastung festzulegen.
Hochschulrahmengesetzes,
(2) llochsc:hulprüfun(J<!n sind Prüfungen, mit de- Stufe 2 in den Fällen des § 52 Abs. Satz 2 des
nen ein Sludicngd ng gcrnz oder teilweise abge- Hochschulrahmengesetzes,
schlossen wird. Den Abschlußprüfungen gleichge- Stufe 3 in_ den Fällen des § 52 Abs. Satz 3 des
stellt sind Promotionsprii[ungen. Vor- und Zwi- Hochschulrahmengesetzes.
schenprüfungen kiini1(!ll glPidigestelll w<c~rden, wenn
sie in ihrer verfaln,~m;rn~i ßinen J\ usw~staltung Ab-
schlußprüfunqen C'.rllsprechcn. Besoldungsgruppe C 2
(3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 Professor 1)
und 2 keine Anwendunq. Die Gewährung einer
Vergütung für Professoren und 1 lochschuldozenten, 1) Soweit nicht in d~n Besoldungsgruppen C 3, C 4.
die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt landes-
rechtlichcr Regelung vorbchallPn.
Besoldungsgruppe C 3
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professor 1 )
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.
R 2 ausüben, erhc1lten, solange sie beide Amter be-
kleiden, die Dienstbezüg(~ aus ihrem Amt als Pro-
fessor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage. Die
Besoldungsgruppe C 4
Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Be-
soldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 402 Deutsche Professor 1 )
Mark, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2
ausübt, monatlich 450 Deutsche Mark. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfas-
sungsgerichtshöfen
1. Amtsbezeichnungen (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter,
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage
erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei ober- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Ge-
sten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten neralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-
Behörden hofes.
(Monatsbeträge)
4. Zulage für Richter als Referenten für die frei-
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie willige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten
Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-
Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine gericht und am Amtsgericht als Referenten für die
Stellenzulage. freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage von 75 Deut.sehe Mark.
(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom
Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Ge-
hältern, des Grundgehaltes der für die Richter oder
Staatsanwälte maßgebenden Besoldungsgruppen.
Maßgebend ist Besoldungsgruppe R 1
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Richter am Amtsgericht 1)
Bundes für die Richter und Staatsanwälte Richter am Arbeitsgericht 1)
der Besoldungsgruppe(n) Richter am Bundesdisziplinargericht
R1 die Besoldungsgruppe R 1 Richter am Landgericht
R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe R 3 Richter am Sozialgericht 1)
R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe R 6 Richter am Verwaltungsgericht
R 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe R 9,
Staatsanwalt 2)
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden,
1) Erhält als aufsichtführender Richter an einem Gericht
der Hauptverwaltung der Deut.sehen Bundesbahn
oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, mit bis zu 3 Richterplanstellen eine Amtszulage von
wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für monatlich 150 DM.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei
die Richter und Staatsanwälte
einem Landgericht mit 10 Planstellen und mehr für
der Besoldungsgruppe(n) Staatsanwälte eine Amtszulage von monatlich 150 DM;
R1 die Besoldungsgruppe A 15 anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt
R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe B 3 als Abteilungsleiter können 2 Planstellen für Staats-
anwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe B 6
R 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe B 9.
Besoldungsgruppe R 2
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Richter am Amtsgericht
Deut.sehen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
währt. als aufsichtführende Richter - 1)
als weiterer aufsieht.führender Richter - 2)
(4) Die Länder können bestimmen, daß Richter als der ständige Vertreter eines aufsichtfüh-
und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landes- renden Richters - 3)
behörden verwendet werden, eine Stellenzulage er-
- als der ständige Vertreter eines Präsiden-
halten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der
ten - 4)
in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf
nicht überschritten werden. Richter am Arbeitsgericht
- als aufsieht.führender Richter - 1 )
(5) Richter und Staatsanwälle erhalten während
der Verwendung bei obersten Behörden eines Lan- - als weiterer aufsieht.führender Richter - 2)
des, das für die Richter und Staatsanwälte bei sei- - als der ständige Vertreter eines aufsieht.füh-
nen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 renden Richters - 3)
getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Be- - · als der ständige Vertreter eines Präsiden-
soldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. ten - 4)
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1915 1217
Richter am Bundespatentgericht Besoldungsgruppe R 3
Richter am Finanzgericht Richter am Amtsgericht
Richter am Landessozialgericht - als der ständige Vertreter eines Präsiden-
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) ten - 1 )
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-
gerichtshof) Vorsitzender Richter am Finanzgericht 2 )
2
Richter am Sozialgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht )
als aufsichtführender Richter - 1) Vorsitzender Richter am Landessozialgericht 2 )
als weHerer aufsichtführender Richter - 2) Vorsitzender Richter am Landgericht
als der ständige Vertreter eines aufsichtfüh- - als der ständige Vertreter eines Präsiden-
renden Richters - :i} ten - 1)
als der ständige Vertreter eines Präsiden- Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-
ten - 1 ) mergericht) 2)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht 5) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) 2)
Vorsitzender Richter am Landgericht 5 )
Präsident des Amtsgerichts 3 )
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht 5 )
Präsident des Arbeitsgerichts 3 )
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht 5)
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Oberstaatsanwalt
Präsident des Landgerichts 3)
als Abteil ungslelter bei einer Staatsanwalt-
schaft bei einem Landgericht n) Präsident des Sozialgerichts 3 )
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsan- Präsident des Truppendienstgerichts
waltschaft bei einem Landgericht -- 7) Präsident des Verwaltungsgerichts 3 )
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
einem Oherli:mdes9ericht (Kammergericht) -
Leitender Oberstaatsanwalt
c1ls Leiter einer Amtsanwaltschaft 8)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
als der ständige Vertreter des Leiters einer Landgericht- 4 )
Amtsanwaltschaft 11 )
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-
Leitender Oberstaatsanwalt schaft bei einem Oberlandesgericht (Kammer-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem gericht) -
Landgericht HI)
1) Der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
1
) An einem Cerichl: mit 4 und mehr Richterpla.nstellen; 2
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der
erhält an einem Cericht mit 11 und mehr Richterplan- Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage von monatlich
stellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM. 150 DM.
2
) An einem Gericht mil 21 und mehr Richterplanstellen. 3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen ein-
Bei 31 Richterplanstellen und auf je 10 weitere Richter- schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
planstellen kann für weitem aufsichtführende Richter die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ") Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
ausgebracht werden.
3
) An einem GNicht mit 11 und mehr Richterplanstellen.
4 Besoldungsgruppe R 4
) Der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem
Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amts- Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
zulage von monatlich 150 DM.
5
- als der ständige Vertreter des Präsidenten -
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten
der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
von monatlich 150 DM. - als der ständige Vertreter eines Präsiden-
6
) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Plan- ten - 1)
stelle für einc~n Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter
ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-
eines Leitendc~n Oberstaatsanwalts der Besoldungs- mergericht)
gruppe R 3 oder R 4 einE! Amtszulage~ von monatlich - als der ständige Vertreter eines Präsiden-
150 DM. ten - 1)
7) Mit. 101 und nwhr PlanstellPn für Staatsanwälte erhält
eine Amlszulc1ge von monatlich 150 DM.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
8
(Verw al tungsgerich tshof)
) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält
bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstel- -- als der ständige Vertreter eines Präsiden-
len für Amlsan wälle eine Amtszulage von monatlich ten -1)
150 DM.
Präsident des Amtsgerichts 2
)
11
) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
Präsident des Arbeitsgerichts 3)
10
) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine
2
Amtszulage von monatlich 150 DM. Präsident des Landgerichts )
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Präsident des Sozialgerichts 3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts 3) (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Leitender Oberstaatsanwalt Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Generalstaatsanwalt
Landgericht 4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4)
1
) Der Besoldungsgruppe R 8.
2 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen ein-
schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
die der Präsident die Dienstaufsicht führt. die der Präsident die Dienstaufsidl.t führt.
1 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen
:) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über im Bezirk.
die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Bezirk.
Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht 4
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im
Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsan- Bezirk.
walt".
Besoldungsgruppe R 7
Besoldungsgruppe R 5
Bundesanwalt
Präsident des Amtsgerichts 1) als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-
Präsident des Finanzgerichts 2) schaft beim Bundesgerichtshof -
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2 )
2
Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Landessozialgerichts )
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht 1)
Präsident des Landgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof 1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht 1)
Generalstaatsanwalt
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsge-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem richt 1)
Oberlandesgericht -- 3)
Präsident des Bundespatentgerichts
1) An einem Geridl.t mit 81 bis 150 Richterplanstellen Präsident des Landessozialgerichts 2 )
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
Präsident des Oberlandesgerichts
die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2
(Kammergerichts) 2)
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im
Bezirk. Präsident des Oberverwaltungsgerichts
3
) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. (Verwaltungsgerichtshofs) 2)
1) Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine
Besoldungsgruppe R 6 Amtszulage von monatlich 300 DM.
Richter am Bundesarbeitsgericht 2) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen
im Bezirk.
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 9
Richter am Bundessozialgericht
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Landessozialgerichts 3 ) Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Oberlandesgerichts 3 ) Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungs-\ Ortszusdtlag 1 Dienstaltersstufe
gruppe Tarifklasse 1 2
1 1 3 1 4 1 5 1 6 1
1
7
1 632,08 654,95 677,82 700,69 723,56 746,43 769,30
2 672,91 695,78 718,65 741,52 764,39 787,26 810, 13
3 724,99 749,15 773,31 797,47 821,63 845,79 869,95
4 754,67 782,61 810,55 838,49 866,43 894,37 922,31
5 II 783,26 815,10 846,94 878,78 910,62 942,46 974,30
6 832,68 865,69 898,70 931,71 964,72 997,73 1 030,74
7 904,32 937,33 970,34 1 003,35 1 036,36 1 069,37 1 102,38
8 949,81 990,49 1 031,17 1 071,85 1 112,53 1 153,21 1 193,89
9 1 069,34 1 111,32 1 153,30 1 195,28 1 238,03 1 284,62 1331,21
10
Ic 1 173,70 1 231,56 1 289,42 1 347,28 1 405,14 1 463,00 1 520,86
11 1 367,37 1 426,66 1 485,95 1 545,24 1 604,53 1 663,82 1 723, 11
12 1 489,29 1 559,98 1 630,67 1 701,36 1 772,05 1 842,74 1 913,43
13 1 687,52 1 763,84 1 840, 16 1 916,48 1 992,80 2 069,12 2 145,44
14 1 736,89 1 835,85 1 934,81 2 033,77 2 132,73 2 231,69 2 330,65
Ib
15 1 958,58 2 067,36 2176,14 2 284,92 2 393,70 2 502,48 2 611,26
16 2 177,00 2 302,80 2 428,60 2 554,40 2 680,20 2 806,00 2 931,80
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besold ungs-1 Ortszusdilag 1
gruppe Tarifklasse
1 3 481,50
Ib
2 4 129,11
3 4 319,99
4 4 607,13
5 4 936,55
6 5 247,63
7 Ia 5 550,22
8 5 865,64
9 6 257,26
10 7 473,36
11 8 159,19
Nr. S8 der Ausuabe: Bonn, den 28. M.ai 1975 1221
·-··-·--···-······----
Dienstalterss1ufe 1 Dienstalters-
"•-•• _,. ____
B 1 D 10 ! 13
1
14 15
zulage
·-------·- -------- - -····--··•-------- --- ..
11 1
12 1
1
. - --····-"•····
792,17 BJ5,04 22,87
a:n,oo 855,87 878,74 22,87
894, 11 918,27 942143 24,16
950,25 978,19 1 00G,13 27,94
1 006,14 1 037,98 1 069,82 31,84
1 063,75 1 096,76 1 129,77 1 l 62,78 33,01
1 135,39 1 168,40 1 201 ,41 1 234,42 1 268,65 1 305,29 33,01/
34,23/
36,64
1 234,57 1 277,35 1 322,50 1 367,65 1 412,80 1 457,95 40,68/
42,78/
45,15
1 377,80 1 424,39 1 470,98 l 517,57 l 564,16 1 610,75 41,98/
42,75/
46,59
1 578,72 1 636,58 1 694,44 1 752,30 1 810, 16 1 868,02 57,86
1 782,40 1 841,69 1 900,98 1,960,27 2 019,56 2 078,85 2 138,14 59,29
1 984,12 2 054,81 2 125,50 2 196,19 2 266,88 2 337,57 2 408,26 70,69
2 221,76 2 298,08 2 374,40 2 450,72 2 527,04 2 603,36 2 679,68 76,32
2 429,61 2 528,57 2 627,53 2 726,49 2 825,45 2 924,41 3 023,37 98,96
2 720,04 2 828,82 2 937,60 3 046,38 3 155,16 3 263,94 3 372,72 3 481,50 108,78
3 057,60 3 183,40 3 309,20 3 435,00 3 560,80 3 686,60 3 812,40 3 938,20 125,80
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
C 1 Ib Stufe 1 2 231,69 Stufe 2 2 330,65
1
Dienstaltersstufe
1 i 2 1
3 1
4 1
5 1
6 1
7
C 2 1 735,56 1 860,27 1 984,98 2 109,69 2 234,40 2 359,11 2 483,82
Ib
C 3 1 961,54 2 102,73 2 243,92 2 385,11 2 526,30 2 667,49 2 808,68
C 4 Ia 2 540,54 2 682 47 2 824,40 2 966,33 3 108,26 3 250,19 3392,12
1 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe 1 1 1
2 1 3 1
4 1 5 1
6
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse Lebens-
alter
31 33 35 37 39 41
1 1 1 1 1 1
R 1 2 186,70 2 342,10 2 497,50 2 652,90 2 808,30 2 963,70
Ib
R 2 2 558,55 2 713,95 2 869,35 3 024,75 3 180,15 3 335,55
R 3 4 319,99
R 4 4 607,13
R 5 4 936,55
R 6 5 247,63
Ia
R 7 5 550,22
R 8 5 865,64
R 9 6 257,26
R 10 7 820,04
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den .28. Mai 1975 1223
Stufe 3 2 429,61
----·---·--···--- ·- ·-· -----· - --------- ·- ------- ---- ----
Dienstaltersstufe Dienstalters-
---·---·---~ ---···---~ ----- ---------
y zulage
8 1
1
10 1
11 1
12 1
13 1 14 1 15 1
2 608,53 2 733,24 2 857,95 2 982,66 3 107,37 3 232,08 3 356,79 3 481,50 124,71
2 949,87 3 091,06 3 232,25 3 373,44 3 514,63 3 655,82 3 797,01 3 938,20 141,19
3 534,05 3 675,98 3 817,91 3 959,84 4 101,77 4 243,70 4 385,63 4 527,56 141,93
1
7 8 9 10 Lebens-
alters-
43 45 47 49 zulage
3 119,10 3 274,50 3 429,90 3 585,30 155,40
3 490,95 3 646,35 3 801,75 3 957,15 155,40
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Turjf-
Zu der TMifklasse
9ehörendc, Besoldun9s- Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 61 Stufe 7 Stufe 8
klasse Stufe 1 Stufe 2
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
9rupp<!H
1
B 3 bis B 11
1a C 4 532,25 632,70 706,57 776,50 806,97 868,02 929,07 1 00.5, 11
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
Ib A 13 bis A 1G
449,00 548,34 622,21 692, 14 722,61 783,66 844,71 920,75
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
I C 1 A 9 bis A 12 399,05 484,52 558,39 628,32 658,79 719,84 780,89 856,93
1 ----~-·- 1
II A 1 bis A 8 371,85 458,99 532,86 602,79 633,26 694,31 755,36 831,40
1 1
Bei mehr als sPchs Kinclc rn <'rhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 76,04 DM.
0
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1225
Anlage Via
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1 1
2 1
3 1
4 1 5 1 6 1 7 1
8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 608 733 858 983 1 108 1 233 1 358 1 483 1 608 1 733 1 858 1 983
A 5 bis A 6 697 829 961 1 093 1 225 1 357 1 489 1 621 1 753 1 885 2 017 2 149
A 7 bis A 8 789 934 1 079 1 224 1 369 1 514 1 659 1 804 1 949 2 094 2 239 2 384
A 9 931 1 087 1 243 1 399 1 555 1 711 1 867 2 023 2 179 2 335 2 491 2 647
A 10 1 056 l 218 1 380 1 542 1 704 1 866 2 028 2 190 2 352 2 514 2 676 2 838
A 11 1 162 1 333 1 504 1 675 1 846 2 017 2 188 2 359 2 530 2 701 2 872 3 043
A 12 1 292 1 472 l 652 1 832 2 012 2 192 2 372 2 552 2 732 2 912 3 092 3 272
A 13 1 423 l 611 1 799 1 987 2 175 2 363 2 551 2 739 2 927 3 115 3 303 3 491
A 14 1 543 1 735 1 927 2 119 2 311 2 503 2 695 2 887 3 079 3 271 3 463 3 655
A 15 1 722 1 928 2 134 2 340 2 546 2 752 2 958 3 164 3 370 3 576 3 782 3 988
A 16 bis B 2 1 855 2 075 2 295 2 515 2 735 2 955 3 175 3 395 3 615 3 835 4 055 4 275
B 3 bis B 4 1 883 2 118 2 353 2 588 2 823 3 058 3 293 3 528 3 763 3 998 4 233 4 468
B 5 bis B 7 2 091 2 349 2 607 2 865 3 123 3 381 3 639 3 897 4 155 4 413 4 671 4 929
B 8 und höher 2 286 2 581 2 876 3 171 3 466 3 761 4 056 4 351 4 646 4 941 5 236 5 531
Anlage Vlb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1 1
2 1
3 1 4 1 5 1 6 1
7 1 8 1 9 1 10 1 11 1
12
A 1 bis A 4 516 622 728 834 940 1 046 1 152 1 258 1 364 1 470 1 576 1 682
A 5 bis A 6 592 704 816 928 1 040 1 152 1 264 1 376 1 488 1 600 1 712 1 824
A 7 bis A 8 671 794 917 1 040 1 163 1 286 1 409 1 532 1 655 1 778 1 901 2 024
A 9 791 924 1 057 1 190 1 323 1 456 1 589 1 722 1 855 1 988 2 121 2 254
A 10 898 l 036 1 174 1 312 1 450 1 588 1 726 1 864 2 002 2 140 2 278 2 416
A 11 988 1 133 1 278 1 423 1 568 1 713 1 858 2 003 2 148 2 293 2 438 2 583
A 12 1 098 1 251 l 404 l 557 1 710 1 863 2 016 2 169 2 322 2 475 2 628 2 781
A 13 1 210 1 370 1 530 1 690 1 850 2 010 2 170 2 330 2 490 2 650 2 810 2 970
A 14 1 312 1 475 1 638 1 801 1 964 2 127 2 290 2 453 2 616 2 779 2 942 3 105
A 15 1 464 1 639 1 814 1 989 2 164 2 339 2 514 2 689 2 864 3 039 3 214 3 389
A 16 bis B 2 1 577 1 764 1 951 2 138 2 325 2 512 2 699 2 886 3 073 3 260 3 447 3 634
B 3 bis B 4 1 601 1 801 2 001 2 201 2 401 2 601 2 801 3 001 3 201 3 401 3 601 3 801
B 5 bis B 7 1 777 1 996 2 215 2 434 2 653 2 872 3 091 3 310 3 529 3 748 3 967 4 186
B 8 und höher 1 943 2 194 2 445 2 696 2 947 3 198 3 449 3 700 3 951 4 202 4 453 4 704
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage Vlc
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1
1 1 2 1
3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 426 513 600 687 774 861 948 1 035 1 122 1 209 1 296 1 383
A 5 bis A 6 488 580 672 764 856 948 1 040 1 132 1 224 1 316 1 408 1 500
A 7 bis A 8 552 654 756 858 960 1 062 1 164 1 266 1 368 1 470 1 572 1 674
A 9 652 761 870 979 1 088 1 197 1 306 1 415 1 524 1 633 1 742 1 851
A 10 739 852 965 1 078 1 191 1 304 1 417 1 530 1 643 1 756 1 869 1 982
A 11 813 933 1 053 1 173 1 293 1 413 1 533 1 653 1 773 1 893 2 013 2 133
A 12 904 1 030 1 156 1 282 1 408 1 534 1 660 1 786 1 912 2 038 2 164 2 290
A 13 996 1128 1 260 1 392 1 524 1 656 1 788 1 920 2 052 2 184 2 316 2448
A 14 1 080 1 214 1 348 1 482 1 616 1 750 1 884 2 018 2 152 2 286 2 420 2 554
A 15 1 205 1 349 1 493 1 637 1 781 1 925 2 069 2 213 2 357 2 501 2 645 2 789
A 16 bis B 2 1 299 1 453 1 607 1 761 1 915 2 069 2 223 2 377 2 531 2 685 2 839 2 993
B 3 bis B 4 1 318 1 483 1 648 1 813 1 978 2 143 2 308 2 473 2638 2 803 2 968 3 133
B 5 bis B 7 1 464 1 645 1 826 2 007 2 188 2 369 2 550 2 731 2 912 3 093 3 274 3 455
B 8 und höher 1 600 1 807 2 014 2 221 2 428 2 635 2 842 3 049 3 256 3 463 3 670 3 877
Anlage Vld
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 1 1 2 1 3 1
4 1 5 1 6 \ 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 298 359 420 481 542 603 664 725 786 847 908 969
A 5 bis A 6 342 406 470 534 598 662 726 790 854 918 982 1 046
A 7 bis A 8 386 457 528 599 670 741 812 883 954 1 025 1 096 1 167
A 9 456 532 608 684 760 836 912 988 1 064 1 140 1 216 1 292
A 10 517 596 675 754 833 912 991 1 070 1 149 1 228 1 307 1 386
A 11 569 653 737 821 905 989 1 073 1 157 1 241 1 325 1 409 1 493
A 12 633 721 809 897 985 1 073 1 161 1 249 1 337 1 425 1 513 1 601
A 13 697 789 881 973 1 065 1 157 1 249 1 341 1 433 1 525 1 617 1 709
A 14 756 850 944 1 038 1132 1 226 1 320 1 414 1 508 1 602 1 696 1 790
A 15 844 945 1 046 1 147 1 248 1 349 1 450 1 551 1 652 1 753 1 854 1 955
A 16 bis B 2 909 1 017 1 125 1 233 1 341 1 249' 1 557 1 665 1 773 1 881 1 989 2 097
B 3 bis B 4 923 1 038 1 153 1 268 1 383 1 498 1 613 1 728 1 843 1 958 2 073 2 188
B 5 bis B 7 1 025 1 152 1 279 1 406 1 533 1 660 1 787 1 914 2 041 2 168 2 295 2 422
B 8 und höher 1 120 1 265 1 410 1 555 1 700 1 845 1 990 2 135 2 280 2 425 2 570 2 715
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1227
Anlage Vle
Auslandszuschlag{§ 55 Abs. 4)
Ccmcinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung --
(Monatsbeträge in DM)
BesoJ dungs-
gruppe
_IJ_I . 2 3 4 5 6
Stufe
7 8 9 10 11 12
A l bis A 4 362 436 510 584 658 732 806 880 954 1 028 1 102 1 176
A 5 bis A 6 415 493 571 649 727 805 883 961 1 039 1 117 1 195 1 273
A 7 bis A 8 469 556 643 730 817 904 991 1 078 1 165 1 252 1 339 1 426
A 9 554 G47 740 833 926 1 019 1 112 1 205 1 298 1 391 1 484 1 577
AlO 628 724 820 916 1 012 1 108 1 204 1 300 1 396 1 492 1 588 1 684
A 11 691 793 895 997 1 099 l 201 1 303 1 405 1 507 1 609 1 711 1 813
A 12 768 875 982 l 089 l 196 1 303 1 410 1 517 1 624 1 731 1 838 1 945
A 13 847 959 1 071 1 183 l 295 1 407 1 519 1 631 1 743 1 855 1 967 2 079
A 14 918 1 032 1 146 1 260 1 374 1 488 1 602 1 716 1 830 1 944 2 058 2 172
A 15 l 024 1 146 1 268 l 390 1 512 1 634 1 756 1 878 2 000 2 122 2 244 2 366
A 16 bis B 2 1 104 12:{.5 1 366 1 497 1 628 1 759 1 890 2 021 2 152 2 283 2 414 2 545
B 3 bis B 4 1 120 1 260 1 400 l 540 1 680 1 820 1 960 2 100 2 240 2 380 2 520 2 660
B 5 bis B 7 1 244 1 398 l 552 1 706 1 860 2 014 2 168 2 322 2 476 2 630 2 784 2 938
B 8 und höher 1 360 1 536 l 712 1 888 2 064 2 240 2 416 2 592 2 768 2 944 3 120 3 296
- --··--------
Anlage Vif
Auslandskinderzuschlag(§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
Besoldungs- Stufe des Auslandszuschlags
gruppe
1 1 1
1
2 1
1 3 1
4 1
5 1 6 1
7 1 8 1 9 1 10 1
11 1 12
Al bis A 16 116 133 150 167 184 201 218 235 252 269 286 303
B 1 bis B 11
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage VII
Zulage
für die Beamten in der Ständigen Vertretung de1· Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge)
Stufe 1
(verheiratete Beamte Stufe 2
mit gemeinsamem Wohn- (sonstige
Besoldungsgruppe sitz im Amtsbereich der Beamte)
Ständigen Vertretung)
DM DM
Al 650 585
A2 660 585
A3 670 595
A4 695 605
AS 790 680
A6 805 695
A7 890 770
AB 915 780
A9 1 035 870
A 10 1 165 980
All 1 310 1 090
A 12 1495 1 230
A 13 1 570 1 295
A 14 1 700 1 405
A 15 1 910 1 560
A 16 2 095 1 685
B3 2 160 1 685
B6 2 440 1 870
B9 und höher 2 745 2 050
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehegatten keinen
gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder
deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entsprechenden für
Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1229
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge)
Eingangsc1mt, in das
der Anwärter nach Grundbetrag vor Grundbetrag nach Verheirateten-
Vollendung des Vollendung des
Abschluß des Vor- zuschlag
bereitungsdienstes 26. Lebensjahres 26. Lebensjahres
unmittelbar eintritt DM DM DM
A 1 bis A 4 564 634 172
A 5 bis A 8 677 771 199
A 9 bis A 11 799 909 231
A 12 1 021 1150 255
A 13 1 058 1 190 259
A 13 + Zulage 1 095 1 229 263
(Artikel II § 6
Abs. 4
1. BesVNG)
oder R 1
1230 Bund(!sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ArlikeJ II Abschlußpüifung einer Fachhochschule oder
einer lngenieurschule vorgeschrieben ist
Anderung des r;,rsten Gesetzes
Beamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne
zur VereinheiUidmng und Neuregelung
die für die planmäßige Anstellung vorge-
des Beso]dungsrechl.s in Bund und Länder
schriebene Prüfung zu außerplanmäßigen
DiJs Erst(~ C('.sdz zur V (!rei nlwiUichung und Neu- Beamten (K) ernannt worden waren und die
n~~Jelung des Besoldungsrechls in Bund und Ländern nach der Entlassung aus dem Kriegswehr-
vom 18. Mi:irz 1971 (Bundcs~Jesdzbl. I S. 208), zu- di.enst während des Besuches der Ingenieur-
letzt ge~indert durch das Dritte Bundesbesoldungs- schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten
erhölnmgsgesdz vorn 26. Jnli 1974 (Bundesgesetz- unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die
blc:ill J S. LS.'":i7), wird wie folgt geändert: ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 Deut-
sche Mark. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit entsprechend."
1. ln Artikel 11 § 1 werden die Absätze 2 bis 4 ge-
strichen. 2.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben
2. Artikel Jf § 2 wird wie fol~J t geändert: einer Stellenzulage nach den Vorbemerkun-
gen Nr. 7, 8, 9 und 10 zu den Besoldungs-
2.1 Absatz 1 erhfül folgende Passung:
ordnungen A und· B des Bundesbesoldungs-
,, (l) Beamte des mittleren technischen gesetzes oder der bei der Deutschen Bun-
Dienstes erholten, sofern ihr Eingangsamt desbank gewährten Bankzulage gewährt.
den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Jedoch wird bei den ruhegehaltfähigen
Bundesbesoldungsordnung angehört, in den Dienstbezügen bei Beamten des mittleren
Laufbahnen Dienstes ein Betrag von 20 DM, bei Beamten
des Baudienstes, des gehobenen Dienstes ein Betrag von
des Eichdienstes, 45 DM berücksichtigt."
des FeuerwehrdienstQs,
des Fischereidienstes, 3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:
der Gewerbeauf sieht, 3.1 In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
des Kartographendienstes,
des Landesplanungsdienstes, 3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
des landwirtschaftlichen Dienstes, ,, (3) Die Stellenzulage ist ruhegehaltfähig
der Lokomotivführer, a) in Höhe von 67 DM, wenn sie 87 DM
des Maschinendienstes, beträgt,
des nautischen Dienstes,
des Schleusen- und Stromdienstes, b) in Höhe von 100 DM, wenn sie 145 DM
beträgt."
des Vermessungs- und Bergvermessungs-
dienstes, 3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
der Wcrkführ<'r,
,, (4) Die Stellenzulage wird nicht neben
und in den Lciufbahnen, in denen die Amts- einer Stellenzulage nach § 2 oder nach den
bczeiclmungen den Zusatz ,Technischer' Vorbemerkungen Nr. 7, 8, 9, 10 oder 11 zu
haben, eine ruhcgel1altfühiue Stellenzulage den Bundesbesoldungsordnungen A und B
von 87 DM." des Bundesbesoldungsgesetzes oder der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bank-
2.2 AbscJtz 2 erhdll. folgende Fassung:
zulage gewährt."
,, (2) Beamte des gehobenen technischen
Dienstes, deren Ei ngcrngsamt der Besoldungs- 4. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:
gruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsord-
4.1 Der bisherige Text wird Absatz 1; nach den
nung A zugeordnet ist ,oder war, erhalten eine
ruhegehallfähige Stellenzulage von 145 Worten „des gehobenen Dienstes" werden
Deutsche Mark, wenn als Anstellungsvoraus- die Worte „in den Besoldungsgruppen A 9
setzung die Abschlnßprüfung einer Fachhoch- bis A 13" eingefügt; es wird folgender Satz
schule oder einer Ingenieurschule gefordert angefügt:
wird oder wurde und sie die Prüfung bestan- ,, ; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2
den haben; Voraussetzung ist ferner, daß des Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der
während des Besuches der Fachhochschule Besoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen
oder d(~r Jngenieu rschule keine Dienstbezüge gleichgestellte Beamte erhalten die Stellenzu-
gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch lage unbeschadet des höheren Eingangs-
Beamte des gehobenen technischen Dienstes, amtes."
die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen
technischPn Dienst bestanden haben, sowie 4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
ßeumte d(~s gehobenen technischen Dienstes, ,, (2) Die Stellenzulage wird nicht neben
die oh1w Abschlußprüfung einer Fachhoch- einer Stellenzulage nach § 3 oder den Vor-
schule oder einer ln~Jcnieurschule angestellt bemerkungen Nr. 7 zu den Bundesbesoldungs-
worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für ordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die gesetzes gewährt."
Nr. 58 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1231
5. Artikel II § 5 wird wie folgt geändert: ,, (3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für
5.1 In Absatz 1 werden nach den Worten „im die Beamten des mittleren und des gehobenen
gehobenen Dienst" die ·worte „in den Be- Vollzugsdienstes der Hausinspektion der
soldungsgruppen A 9 bis A 13" eingefügt. Verwaltung des Deut.sehen Bundestages."
5.2 1n Absdtz 2 wird folgender Satz angefügt: 8. Artikel II § 8 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt: auch für die Prüfungsbeamten 8.1 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
der Finanzgerichte, die überwiegend im
„2. Absatz 2 gilt für Unteroffiziere in den
Außendienst tcttig sind."
Besoldungsgruppen A 5 bis A 10."
5.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
8.2 Absatz 2 wird gestrichen.
,, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben
einer Stellenzulage nach § 2 oder § 3 oder 9. Artikel II § 16 erhält folgende Fassung:
nach den Vorbemerkungen Nr. 7 zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B des Bun- ,,§ 16
desbesoldungsgesetzes gewährt." § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbe-
amte in den Ländern mit folgenden Maßgaben:
6. Artikel II§ 6 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte in
Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes.
6.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 3 gilt für Polizeivollzugsbeamte in
6.2 In Absatz 3 werden nach dem Wort „Dien- Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.
stes" die~ Worte „ in den Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 13" eingefügt; es wird fol- 3. Absatz 4 gilt für Polizeivollzugsbeamte in der
gender Satz angefügt: Besoldungsgruppe A 13."
„Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes ein Amt der Artikel III
Besoldungsgruppe A 10 ist sowie ihnen
gleichgestellte Bca.mtP erhalten die Stellen- Anwendung der Dbergangsvorschriften
zulage unbeschadet dPs höheren Eingangs- des Artikels II des 1. BesVNG
amt.es." auf Versorgungsempfänger
6.3 In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Stu- § 1
dienräte" das Komma sowie das Wort
,,Richter" gestrichen. Geltendes Recht für vorhandene
Versorgungsempfänger
6.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vor-
,, (5) Die Stellenzulage wird nicht neben handenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II
einer Stellenzulage nach den §§ 2 bis 5 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
oder 9 gewi.ihrt." regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhö-
hungsgesetzes weiter.
7. Artikel IT § 7 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird gestrichen. § 2
7.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Mindestversorgung
erhält folgende Fassung: Für die Bemessung der Mindestversorgungsbe-
,, (1) § 6 gilt entsprechend für Polizeivoll- züge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt
zugsbeamte des Bundesgrenzschutzes mit zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus
Dienstbezügen mit folgenden Maßgaben: der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1
1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungs-
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
gruppen A 1 bis A 4.
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10. § 3
3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besol-
Erhöhte Unfallfürsorge
dungsgruppen A 9 bis A 13."
(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes
7.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
erhält folgende Fassung: setzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
,, (2) § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu-
Beamte des gehobenen und des höheren grunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus
zur Besoldungsgruppe A 13." der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Am-
tes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Be-
7.4 Der bisherige Absa.lz 4 wird Absatz 3 und soldungsgruppe eine entsprechende Zulage in min-
erhält folgE~nde Fassung: destens derselben Höhe zugestanden hätte.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Bei Anwendunu des § 141 a Abs. 1 Satz 2 des 6. § 79 b wird gestrichen.
Bundesbeamtengesetzes tritt zu den ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezügen 7. § 82 wird gestrichen.
nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehalt-
fähige Stellenzula~Je nach Artikel Il § 6 Abs. 1, 8. § 83 erhält folgende Fassung:
nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehalt-
fähige StelJenzulüge nilch Arlikel II § 6 Abs. 2, ,,§ 83
nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehalt- Die Besoldung der Beamten wird durch das
fähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz geregelt."
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern. 9. § 83 a wird gestrichen.
(3) Absatz 2 gilt in den Füllen des § 24 a des
Bundespolizeibeamlengesetzes, des § 27 Abs. 1 10. § 86 Abs. 2 wird gestrichen.
Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des
Artikels ] Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur 11. § 114 erhält folgende Fassung:
Anderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli
1972 (Bundesgesel.zbl. 1 S. 1288) entsprechend. ,,§ 114
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bun- (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während
despolizeibearntengesetzes lritt zu den jeweils ruhe- der ein Beamter nach Vollendung des siebzehn-
gehaltfähigen Dienstlwzügen aus der Endstufe der ten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-
Besoldungsgruppe A 5, A 6, ./\ 7 oder A 9 die ruhe- tenverhältnis
gehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Dienst
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu- im Zivilschutzkorps geleistet hat oder
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er
nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigt
Artikel IV ist, in einer Internierung oder einem Gewahr-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes sam befunden hat.
und des Beamtenrechtsrahmengesetzes (2) Für die Berechnung des Ruhegehaltes
wird auch die Zeit als ruhegehaltfähige Dienst-
§ 1
zeit berücksichtigt, während der ein Beamter
Änderung des Bundesbeamtengesetzes nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I 1. nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienst oder
S. 1181), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
zur Anderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwun-
rechtlicher Vorschriften (Djenstrechtlicher Teil des
dung als Folge eines Dienstes im Sinne des
Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Nr. 1,
(Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:
der vorstehenden Nummer 1 oder einer
1. § 26 Abs. 2 letzter Satz wird gestrichen. Kriegsgefangenschaft, einer Internierung
oder eines Gewahrsams (Absatz 1 Nr. 2) im
2. § 36 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in
„4. den Chef des Presse- und Informationsamtes einer Heilbehandlung befunden hat."
der Bundesregierun~J, dessen Stellvertreter
und den Stellvertretenden Sprecher der 12. § 117 erhält folgende Fassung:
Bundesregierung,".
,,§ 117
3. § 38 wird gestrichen. (1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünf-
undfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienst-
4. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung: unfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die
,, (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebensläng- Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ab-
lich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Ab- lauf des Monats der Vollendung des fünfund-
schnittes V, in den Fällen der Versetzung in den fünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht
einstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit, nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
für die Dienstbezüge gewährt werden." berücksichtigt wird, für die Berechnung des
Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
5. § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung: zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungs-
,, (2) Verliert der Beamte wegen unentschuldig- zeit).
ten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundes- (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten
besoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, in Ländern, in denen er gesundheitsschädigen-
so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Ver- den klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist,
folgung nicht ausgeschlossen." kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehn-
Nr. 58 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1233
ten Lelwnsj<1hn~s liegt, bis zum Doppelten als b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden nach dem
ruhefJehaltJiihigc DienslzeiL berücksichtigt wer- Komma hinter der Zahl „ 108" die Worte „ 117
d<-n, wenn sie u1n111tf!rbrochen mindestens ein Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §"
Jil hr gedillicrl. hal. eingefügt und der Punkt durch einen Strich-
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des punkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz an-
Absatzes l als auch die Voraussetzungen des gefügt: ,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beam- gilt entsprechend."
ten günstiqere Vorschrift Anwendung."
17. § 181 wird wie folgt geändert:
1:3. Dem § 135 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch
„Im Falle der Nummer 2 gilt der Zusammenhang einen Strichpunkt ersetzt und folgender
mit dem Dienst t1ls nicht unterbrochen, wenn Halbsatz angefügt:
der Beamte von dem wunittelbaren Weg zwi-
schen der Wohnunq und der Dienststelle ab- „für die Berechnung des Ruhegehaltes wird
weicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskinder- auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne
geldgeselzes), das mit ihm in einem Haushalt des § 114 als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf- rücksichtigt."
lichen Ti:.itigkeit frernder Obhut anvertraut wird b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort
oder weil er mit anderen berufstätigen oder in ,,Gewahrsam" die Worte „oder eine Heilbe-
der gesetzlichen Unfallversicherung versicher- handlung" eingefügt.
ten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
Weg nach und von der Dienststelle benutzt." c) Absatz 5 wird gestrichen.
14. § 140 wird wie folgt geändert: 18. § 181 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz l Satz 2 wird gestrichen. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung: 11 (1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-
keit infolge eines Unfalles (§ 135), den er
,,(2) Für die Berechnung des Unfallruhe-
während des ersten oder zweiten Weltkrie-
gehaltes eines vor Vollendung des fünfund-
ges in Ausübung militärischen oder militär-
fünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
ähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesver-
getretenen Bearn u,n wird der ruhegehalt-
sorgungsgesetzes) oder in Ausübung oder in-
f ähigf:!n Dienstzeit nur die :Hälfte der Zu-
folge des Dienstes als Beamter erlitten hat,
rechnungszeit ndch § 117 Abs. 1 hinzuge-
in den Ruhestand getreten, so wird Versor-
rechrn~t; § 117 Abs. 3 gilt entspn!chend."
gung nach den allgemeinen Vorschriften des
c) Es wird folqcnffor Abs,Jlz 3 angefügt: für ihn geltenden Rechts mit folgenden Maß-
gaben gewährt:
,, (3) DPr Ruh<>gehallssatz nach § 118 Abs.
Prhöht sich um zwimzig vom IIundert. Das 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes
Unfallruhegehalt betrügt mindestens sechs- eines vor Vollendung des fünfundfünfzig-
undsechzigzweidrittel vorn llundert der sten Lebensjahres in den Ruhestand getre-
ruhegehallfähigen Dienstbezüge und darf tenen Beamten wird der ruhegehaltfähi-
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt- gen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es nungszeit nach § 117 Abs. 1 hinzugerech-
darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hun- net; § 117 Abs. 3 gilt entsprechend.
dert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 118 Abs. 1) erhöht
bezüge aus der Endstufe der Besoldungs- sich um zwanzig vom Hundert bis zum
gruppe A 3 zurückbleiben; § 118 Abs. 1 Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hun-
Satz 4 gilt entsprechend." dert.
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes
15. In § 145 Satz 1 werden die Worte ,,§ 140 Abs. 1 beträgt fünfundsiebzig vom Hundert."
Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Worte ,,§ 140
Abs. 3 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte. ,,Satz 1
zweiter Halbsatz" durch die Worte „Nr. 3"
16. § 180 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Komma §2
hinter der Zahl „112" die Worte „117 Abs. 1,
§§" und nach dem Komma hinter den Wor-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
ten „127 Abs. 2" die Worte,,§ 140 Abs. 2 und Das Beamtertrechtsrahmengesetz in der Fassung
3 Satz 1 und 2," eingefügt und der Punkt der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-
durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird fol- gesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Sie-
gender Halbsatz angefügt: ,,liegt der Berech- bente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
nung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher
dem § 117 Abs. 2 oder dem bisherigen § 181 Teil des Familienlastenausgleichs) vorn 20. Dezember
Abs. 5 entsprechende Vorschrift zugrunde, 1974 (BundesgesetzbJ. I S. 3716), wird wie folgt ge-
gilt§ 117 Abs. 3 entsprechend." ändert:
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1. § 19 letzter Sdlz wird gestrichen. schriften, die dem bisherigen § 117 Abs. 2 oder dem
bisherigen § 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes
2. § 49 wird gestrichen. entsprechen, treten mit dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift außer Kraft.
3. § 49 d wird gestrichen.
(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Höhe
4. § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 wird gestrichen. des Ruhegehaltes bei einem in den einstweiligen
Ruhestand versetzten Beamten und über Mindest-
5. § 54 wird gestrichen. ruhegehaltssätze für Beamte auf Zeit bleiben unbe-
rührt.
6. § 70 Abs. 1 wird gestrichen.
(3) Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift
7. In § 80 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „als er- vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt ein sich
höhtes Ruhegehalt bis zu fünfundsiebzig vom nach bisherigem Landesrecht ergebender höherer
Hundert der Endstufe cfor erreichten Besol- Ruhegehaltssatz gewahrt. Entsprechendes gilt für
dungsgruppe" gestrichen. die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen
Beamten, deren Versorgungsfall bis zum Inkrafttre-
8. § 92 a Satz 3 wird gestrichen. ten eines Gesetzes zur einheitlichen Regelung des
Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern
9. In § 124 werden in Satz 1 eintritt.
a) hinter ,, §§ 39" ein Komma eingefügt,
b) die Worte „und 49 Sdtz 2, df~r §§" gestrichen, Artikel V
c) das Wort „und" hinter „81" durch ein Änderung anderer Gesetze
Komma ersetzt.
§ 1
Satz 2 wird gestrichen.
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
10. In § 125 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gelten Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
§ 49 Satz 2 und § 124" durch die Worte „gilt der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-
§ 124" ersetzt. gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
11. § 130 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher
Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember
§3 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt ge-
Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich ändert:
der länder 1. § 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten „ 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des
die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über sich nach§§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 116 a,
1. die Berücksichtigung der Zeit einer Heilbehand- § 117 Abs. 2, §§ 118 und 119 des Bundesbeam-
lung (§ 114 Abs. 2 Nr. 2, § 181 Abs. 3 Satz 1 zwei- tengesetzes ergebenden Ruhegehaltes,".
ter Halbsatz), 2. § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. die Zurechnungszeit (§ 117 Abs. 1 und 3), ,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivoll-
3. die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 Abs. 1), zugsbeamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf,
der als Helm- oder Schwimmtaucher während
4. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 2
des besonders gefährlichen Tauchdienstes, im
Satz 3,
Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
5. die Höhe des Unfallruhegehaltes (§ 140 Abs. 2 der Ausbildung, als Angehöriger des besonders
und 3), gefährdeten Muni tionsun tersuch ungspersonals
6. die I-Iöhe des Kriegsunfallruhegehaltes (§ 181 a während des dienstlichen Umganges mit Muni-
Abs. 1). tion oder als Angehöriger eines Verbandes des
Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche
Diese Vorschriften gelten, mit Ausnahme der Vor- Einsätze bei einer besonders gefährlichen Dienst-
schriften über die Höhe des Ruhegehaltes (§ 118 handlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
Abs. 1) und die erweiterte Unfallfürsorge (§ 135 einen Unfall erleidet."
Abs. 2 Satz 3), auch für Versorgungsempfänger,
deren Versorgungsfall vor der landesrechtlichen 3. § 27 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Regelung nach § 120 des Beamtenrechtsrahmen- a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
gesetzes eingetreten ist; liegt der Berechnung der punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem bisherigen fügt:
§ 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
„für die Berechnung des Ruhegehaltes wird
chende Vorschrift zugrunde, gilt § 117 Abs. 3 des
auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne
Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Soweit in
des § 114 des Bundesbeamtengesetzes als
den genannten Vorschriften des Bundesbeamten-
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt."
gesetzes auf nicht unmittelbar geltende Vor-
schrifü-m verwiesen wird, tri lt an deren Stelle das b) In Satz 2 wird hinter dem Wort „Internierung"
entsprechende Landesrecht. Landesrechtliche Vor- das Wort ,,, Heilbehandlung" eingefügt.
Nr. 58 Tc1q der A;i._1sgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1235
§ 2 versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zeug für den Weg nach und von der Dienst-
stelle benutzt."
(1) Das Soldalr)nVPrsorqun!JSgcselz in der Fas-
sung der lkkcrnnl.rnachunq vorn 1. September 1971
5. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 3"
(Bundcsgcsetzbl. 1 S. 1481), zuldzt geändert durch
gestrichen und die Worte „25 Abs. 1" durch die
das Neunte C(:sdz zur Andcrnnq clPs Wehrpflicht-
Worte „25 Abs. 2" ersetzt.
(fPsetzPs vom 2. Mc1i F)7.') (l~llnd('S~J<~selzbl. 1 S. 1046),
wird wie folql qr!iind<-rl.:
6. § 65 wird wie folgt geändert:
l. In § 22 Abs. 1 ldt'.lc•r Sdtz wcrdt!n die Worte a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,, Nr. T' ~wstriclwn.
„Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem
Eintritt in die Bundeswehr nichtberufsmäßig
2. fn § 2 11 Sdl.,. :2 Wt'rdcn di('. Worte „Nr. T' gestri-
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
chen.
wird für die Berechnung des Ruhegehaltes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
J. § 25 erhtill lolq('nd<' Pc1s,;un~1: tigt, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr._5 anzuwen-
,.§ 25 den ist."
11
(1) lsl der Berul.ssoldcll vor Vollendung des b) In Absatz 2 Satz l werden die Worte „Nr. 3
fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienst- getrichen.
unfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die
Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ab- 7. ln § 66 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 3" ge-
lauf des Morwt.s c]('f Vollendung des fünfund- strichen.
fünfzigsten Lcbcnsja hres für die Berechnung des
Ruhegeha lles der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 8. Es wird folgender § 67 a eingefügt:
zu einem Drittc:l hinZllgcn:chnet (Zurechnungs-
zcit), soweit dies(~ Zeit nicht nach anderen Vor- ,,§ 67 a
schriften als ruheqelldllfähig berücksichtigt (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat
wird.
sich nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
(2) Die Zci t der V f~rwendung eines Soldaten jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
in Ländern, in denen er gesundheitsschädigen- auf Grund einer Krankheit oder Verwundung
den klimatischen EinflüssE'n ausgesetzt ist, als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64,
kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehn- 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 und § 67 im
ten Lebensji:Jlnes liegt, bis zum Doppelten als Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- einer Heilbehandlung befunden hat, wird für die
den, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-
Jahr gedauert hat. fähige Dienstzeit berücksichtigt.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Ab- (2) § 69 gilt entsprechend."
satzes 1 als auch die Vorc:mssetzungen des Ab-
satzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten
9. In § 69 werden die Nummern 1 und 2 ge-
günstigere Vorschrift Anwendung."
strichen.
4. § 27 wird wie folgt gE~ändert:
10. In § 70 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein „31. März 1970" durch die Worte „31. Dezember
Komma ersetzt und folgender Halbsatz an- 1975" ersetzt.
gefügt:
„wobei an die Stell(~ der in§ 140 Abs. 2 des 11. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „31. März
Bundeslwamtengesetzes genannten Vor- 1970" durch die Worte „31. Dezember 1975" er-
schriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundes- setzt.
beamtengesetzes die Vorschriften des § 25
Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes treten." 12. § 77 a wird wie folgt geändert:
b) Jn Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in ,, (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfä-
den Fällen der Nummer 2 als nicht unterbro- higkeit infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2
chen, wenn der Berufssoldat von dem unmit- bis 5), den er während des ersten oder zwei-
telbaren Weg zwischen der Wohnung und ten Weltkrieges in Ausübung militärischen
der Dienstslelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des
des Burnfosk indergelclgPsd.zes), das mit ihm Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat
in einem J-iaushalt lebt, wegen seiner oder der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter
seines Eheqatten beruflichen Tätigkeit frem- der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in
der Obhut anvertraut wird oder weil er mit den Ruhestand getreten, so wird Versorgung
anderen Soldaten oder mit berufstätigen nach den allgemeinen Vorschriften mit fol-
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung genden Maßgaben gewährt:
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes §3
eines vor Vollendung des fünfundfünfzig-
Änderung des Gesetzes zu Artikel 131
sten Lebensjc1hres in den Ruhestand getre-
des Grundgesetzes
tenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zu- Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
rechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
rechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht geändert durch das Siebente Gesetz zur Anderung
sich um zwanzig vom Hundert bis zum beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hun- schriften (Dienst.rechtlicher Teil des Familienlasten-
dert. ausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes blatt I S. 3716). wird wie folgt geändert:
(§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig
vom Hundert." 1. In § 30 Satz 1 werden die Worte „ oder Gewahr-
sam" durch die Worte ,,, Gewahrsam oder Heil-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Satz 1 behandlung" ersetzt.
zweiter lialbsatz" durch die Worte „Nr. 3"
ersetzt.
2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
13. § 81 Abs. ] erhält folgende Fassung: a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
,, (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vor-
fügt:
schrift gehören auch
„für die Berechnung des Ruhegehaltes wird
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehr- auch die Zeit einer Heilbehandlung im Sinne
tauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder des § 114 des Bundesbeamtengesetzes als
zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt."
zuständigen Dienststelle,
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Gewahr-
2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordne- sam" die Worte „oder eine Heilbehandlung"
ten Veranstaltung zur militärischen Fortbil- eingefügt.
dung,
c) In Satz 3 werden die Worte „oder Gewahr-
3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängen- sam" durch die Worte ,,, Gewahrsam oder
den Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst- Heilbehandlung" ersetzt.
liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu- 3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sammenhängenden Weges nach und von der
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden hinter der
Dienststelle,
Zahl „112," die Worte „117 Abs. 1, § 140
5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, §" eingefügt.
Veranstal tung(~n. b) Satz 1 zweiter Halbsatz wird durch folgenden
Der Umstand, daß der Soldat wegen der Entfer- Halbsatz ersetzt: ,,liegt der Berechnung der
nung seiner ständigen Familienwohnung vom ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
§ 181 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes in
Unterkunft hat, schließt die Anwendung der
der am 30. Juni 1975 geltenden Fassung ent-
Nummer 4 auf den Weg von und nach der Fami-
sprechende Vorschrift zugrunde, gilt § 117
lienwohnung nicht aus. Der Zusammenhang mit
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
dem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 4 als
chend."
nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem
unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und c) Der bisherige zweite Halbsatz in Satz 1 wird
der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 Satz 2; die Worte „Halbsatz 1" werden durch
des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in die Worte „Satz 1" ersetzt.
einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes d) In dem neuen Satz 6 wird der Strichpunkt
oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines hinter den Worten „hervorgegangen ist"
Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder durch ein Komma ersetzt.
weil er mit anderen Soldaten oder mit berufs-
tätigen oder in der gesetzlichen Unfallversiche- 4. Dem § 71 e Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
rung versicherten Personen gemeinsam ein fügt:
Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienst-
stelle benutzt." ,,Mit Wirkung vorn 1. Januar 1971 wird der Zu-
schuß in Höhe des Vomhundertsatzes der jewei-
ligen Dienst- und Versorgungsbezüge aus der
14. § 89 a Abs. 2 wird gestrichen. Wiederverwendung festgesetzt, der dem Verhält-
nis des am 31. Dezember 1970 maßgebenden Zu-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. schußbetrages zu den Dienst- oder Versorgungs-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1237
bezügen am selben Tage entspricht. Der Vom- Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das
hundertsatz wird auf eine Stelle hinter dem ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vor-
Komma abgerundet." schrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage
entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes
§4 zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
Änderung des Bundesbankgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1173).
§ 41 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
desbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanz-
zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpas- verwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch
sungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf
S. 705), wird wie folgt geändert: Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzu-
wenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Ver-
a) In Satz 1 werden hinter der Zahl „ 112", die sorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem In-
Worte „ 117 Abs. 1, § 140 Abs. 2 und 3 Satz 1 und krafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versor-
2, §" eingefügt und der Punkt durch einen gungsbezügen zurück, wird den Versorgungsemp-
Strichpunkt erselzl; es wird folgender Halbsatz fängern eine Ausgleichszulage entsprechend Arti-
angefügt: kel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
„liegt der Berechnung cl(;r ruhegehaltfähigen
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-
Dienstzeit eine dem § 117 Abs. 2 des Bundes-
blatt I S. 1173) gewährt."
beamtengeselzes oder dem § 181 Abs. 5 des Bun-
desbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 gel-
tenden Fassung entsprechende Vorschriften zu-
grunde, gilt § 117 Abs. 3 des Bundesbeamten- Artikel VI
gesetzes entsprechend." Neufassung des Gesetzes über
b) In Satz 4 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6"
vermögenswirksame Leistungen für Beamte,
ersetzt.
Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
sowie des Gesetzes über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung
§5
Änderung des Bundesreisekostengesetzes 1. Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
für Bundesbeamte, Richter, Berufssoldaten und
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Soldaten auf Zeit vom 17. Juli 1970 (Bundes-
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1097), geändert durch das Erste Ge-
gesetzbl. I S. 1621) wird wie folgt geändert:
setz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
1. In § 5 Abs. 1 werden 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) erhält
a) die Worte „A 8 bis A 16 und B 1" durch die folgende Fassung:
Worte „A 8 bis A 16, B 1, R 1 und R 2" und
„Gesetz
b) die Worte „B 2 bis B 11" durch die Worte „B 2 über vermögenswirksame Leistungen
bis B 11, R 3 bis R 1O" für Beamte, Richter, Berufssoldaten und
ersetzt. Soldaten auf Zeit
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden §1
a) die Worte „A 11 bis A 15, B 1" durch die (1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem
Worte „A 11 bis A 15, B 1, R 1" und Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bun-
b) die Worte „A 16, B 2 bis B 11" durch die desgesetzbl. I S. 257) erhalten
Worte „A 16, B 2 bis B 11, R 2 bis R 10"
1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Ge-
ersetzt.
meinden, der Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-
§6 henden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
Änderung des Finanzanpassungsgesetzes gen des öffentlichen Rechts; ausgenommen
sind die Ehrenbeamten,
Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpas-
sung verschiedener Vorschriften über die Finanz- 2. Richter des Bundes und der Länder; ausge-
beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern nommen sind die ehrenamtlichen Richter,
an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanz-
anpassungsgesetz) vom 30. August 1971 (Bundes- 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
gesetzbl. I S. 1426) erhält mit Wirkung vom 3. Sep-
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden
tember 1971 die folgende Fassung:
für die Kalendermonate gewährt, in denen dem
,,(1) Bleibt das nach§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder
über die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti- Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldaten-
kels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende gesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirk- digen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wech-
samen Leistungen entsteht frühestens für den sel aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der
Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach vermögenswirksamen Leistung verlangt.
§ 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und
für die beiden vorangegangenen Monate dessel- §5
ben Kalenderjahres.
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des
§2
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Be- des Bundesrates.
amte 6,50 Deutsche Mark.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die
(2) Für die Flöhe der vermögenswirksamen sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken,
Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Ka- erläßt der Bundesminister des Innern im Einver-
le11dermonats maßgebend. nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis
§6
zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung
nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-
danach monatlich im voraus zu zahlen. rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre
Verbände.
§3 §7
(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Berechtigten im Kalendermonat nur einmal ge- Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
währt. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin."
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das
Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Be-
rechtigte einen Anspruch auf vermögenswirk- 2. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
same Leistungen hat. Sind solche Leistungen für Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundes-
beide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus gesetzbl. I S. 609), zuletzt geändert durch das
dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen. Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenaus-
nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses gleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
Gesetzes, ist der Unterschiedsbetrag aus dem
blatt I S. 3716), erhält folgende Fassung:
anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für „Gesetz
vermögenswirksame Leistungen aus einem ande- über die Gewährung einer jährlichen
ren Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen Sonderzuwendung
im einzelnen nicht übereinstimmen.
§1
§4 Geltungsbereich
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle (1) Eine jährliche Sonderzuwendung erhalten
oder der von der Landesregierung bestimmten nach diesem Gesetz
Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage
mit und gibt hierbei, soweil dies nach der Art 1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Ge-
der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen meinden, der Gemeindeverbände sowie der
oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste-
das die Leistung eingezahlt werden soll. henden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts; ausgenommen
(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen sind die Ehrenbeamten,
nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenom-
Anlage von Teilen der Bezüge nach § 4 Abs. 1
men sind die ehrenamtlichen Richter,
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes soll der
Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. 4. Versorgungsempfänger, denen laufende Ver-
(3) § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungs- sorgungsbezüge zustehen, die der Bund, ein
gesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zweck- Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband
entsprechende Verwendung der Leistungen spä- oder eine der sonstigen der Aufsicht des Bun-
testens bei Beendigung des Dienstverhältnisses des oder eines Landes unterstehenden Körper-
nachzuweisen ist. schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
lichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61
(4) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbil- nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
dungsgesetzes nicht der Zustimmung der zustän- fallenden Pers'onen zu tragen hat.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1239
(2) Dieses Cesctz gilt nicht für die öffentlich- (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver- gelten auch als erfüllt, wenn
bände.
1. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgen-
den Jahres in den Dienst eines anderen öffent-
§2
lich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,
Zusammensetzung der Zuwendung
2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgen-
(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grund- den Jahres wegen Schwangerschaft oder Nie-
betrag für jeden Berechtigten und einem Sonder- derkunft ausscheidet,
betrag für Kinder. 3. ein Berechtigter vor dem 31. März des folgen-
(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Be- den Jahres mit Versorgungsbezügen ausschei-
rechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als det.
dem der Deutschen Mark, so findet § 7 des Bun-
desbesoldungsgesetzes entsprechende Anwen- (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl
dung. sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie
in voller Höhe zurückzuzahlen.
§3
Anspruchsvoraussetzungen für Beamte, §4
Richter und Soldaten Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß für Versorgungsempfänger
die Berechtigten (1) Voraussetzung für den Anspruch auf die
1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtig-
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse ten ist, daß
stehen und nicht für den gesamten Monat 1. ihnen für den ganzen Monat Dezember lau-
Dezember ohne Bezüge beurlaubt sind, fende Versorgungsbezüge zustehen oder nur
2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ablei-
Monats Oktober ununterbrochen oder im stung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes
laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Mo- einberufen sind.
nate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- 2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge minde-
herrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgeset- stens bis 31. März des folgenden Jahres beste-
zes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder hen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten
Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsver- diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschul-
hältnis stehen oder gestanden haben und den verlieren.
3. mindestens bis einschließlich 31. März des fol- Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten
genden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn auch dann als erfüllt, wenn der Anspruch eines
verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Berechtigten auf Ubergangsgebührnisse wegen
Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben. Ablaufs des Bezugszeitraumes im Monat Dezem-
ber erlischt.
(2) Als Dienstverhältnis nach Abs. 1 Nr. 2 gilt
auch das Dienstverhältnis eines teilzeitbeschäf- (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absat-
tigten Beamten oder Richters (§ 6 des Bundes- zes 1 sind
besoldungsgesetzes).
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Wai-
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird sengeld, Unterhaltsbeitrag,
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtig- 2. Ubergangsgebührnisse nach § 17 des Bundes-
ter für den Monat Dezember deshalb keinen An- polizeibeamtengesetzes und § 11 des Soldaten-
spruch auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung versorgungsgesetzes sowie Ausgleichsbezüge
des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einbe- nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes,
rufen oder als Sanitätsoffizieranwärter ohne
Geld- und Sachbezüge beurlaubt worden ist. Fällt 3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Ge-
der erste nicht allgemein freie Tag des Monats setz zu Artikel 131 des Grundgesetzes,
Oktober in die Schulferien, so gilt die Vorausset- 4. Ubergangsgehalt und Ubergangsbezüge (Uber-
zung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als er- gangsvergütung, Ubergangslohn) nach Arti-
füllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Fe- kel II § 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Än-
rien eingestellt worden sind. derung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-
gesetzes und Ubergangsbezüge (Ubergangs-
(4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat vergütung, Ubergangslohn) nach §§ 52 a, 52 b
Oktober beginnende Wartezeit wird angerech- des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,
net:
5. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d und 51
1. die Zeit, für die dem Berechtigten Versor-
Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-
gungsbezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 zuge- gesetzes sowie Bezüge, die nach dem in § 64
standen haben,
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 131 des
2. die Zeit, während der der Berechtigte den Grundgesetzes bezeichneten Gesetz bemessen
Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat. werden,
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
6. Bez(ige nach den §§ l l a, 21 a und 31 d des 2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der An-
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung wärtergrundbetrag, der Anwärterverheirate-
nationalsozialistischen Unrechts für Angehö- tenzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, der
rige des öffentlichen Dienstes, örtliche Sonderzuschlag, Stellenzulagen und
7. Unterhaltsgeld nach §§ 71 h und 71 k des Ge- Ausgleichszulagen,
setzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes. 3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für Sani-
tätsoffizier-Anwärter der Grundbetrag und der
(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl
Familienzuschlag,
sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie
in voller Höhe zurückzuzc1hlcn. 4. Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen
Hochschulen als Richter gern. Vorbemerkung
Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C, Zula-
gen für die Wahrnehmung eines höherwerti-
Ausschlußtatbestände gen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsge-
(l) Die Zuwendung erhalten nicht setzes, Zulagen für Richter als Mitglieder der
Verfassungsgerichtshöfe, sowie der ruhe-
1. Versorgungsempfänger, deren Bezüge für den gehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte
Monat Dezember nach § 159 des Bundesbeam- im Vollstreckungsdienst.
tengesetzes oder entsprechenden Vorschriften
ruhen, (2) Hat der Berechtigte nicht während des ge-
samten Kalenderjahres auf Grund einer haupt-
2. Versorgungsempfänger, die für den Monat De- beruflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung im
zember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnaden- Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
erweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Be-
3. im Land Nordrhein-Westfalen Personen, die züge oder aus einem öffentlich-rechtlichen
im Monat Dezember Ruhegehalt auf Grund Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2)
einer Entscheidung im Dienstordnungsverfah- erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für
ren (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 8 des die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden
Dienstordnungsgesetzes [DOG] vom 20. März haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen
1950 - GV.NW S. 52 ---) erhalten. Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeit-
räume zusammengezählt und in diesem Falle der
(2) Personen, deren Bezüge für den Monat De- Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Vermin-
zember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme derung unterbleibt für •die Monate der Entlas-
teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes sungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder
in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte
die Zuwendung nur, wenn die einbehaltenen Be- vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und
züge nachzuzahlen sind. unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurück-
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Be- kehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die
züge auf Grund eines Verwaltungsaktes einge- Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem
stellt worden ist, erhalten die Zuwendung Mutterschutzgesetz während eines Dienst- oder
nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat De- Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-recht-
.zember nur infolge der Aussetzung einer soforti- lichen Dienstherrn gleich. Zeiten, für die ein Be-
gen Vollziehung oder der völligen oder teilwei- rechtigter eine Zuwendung nach § 1 Abs. 2 des
sen Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- Tarifvertrags über eine Zuwendung an Ange-
kung eines Rechtsbehelf es auszuzahlen sind. stellte vom 12. Oktober 1973 oder entsprechender
Vorschriften erhalten hat, bleiben unberücksich-
tigt. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt auch die
§6 Tätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Beamten oder
Grundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten Richters (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
(1) Der Grundbetrag wird in Höhe der nach
§7
dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember
maßgebenden Bezüge gewährt, und zwar auch Grundbetrag für Versorgungsempfänger
dann, wenn dem Berechtigten die Bezüge für die-
Der Grundbetrag wird in Höhe der dem Be-
sen Monat nur teilweise zustehen oder in den
rechtigten für den Monat Dezember vor Anwen-
Fällen des § 3 Abs. 3 nicht zustehen. Bezüge im
dung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften
Sinne des Satzes 1 sind unter Berücksichtigung
zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 4
des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
Abs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
1. bei Empfängern von Dienstbezügen das § 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
Grundgehalt, der Ortszuschlag, der örtliche entsprechender Vorschriften) gewährt.
Sonderzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs-
und Uberleitungszulagen, Zuschüsse zum §8
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
Zulagen nach §§ 71 e bis g und § 71 k des Ge- Sonderbetrag für Kinder
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse (1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berech-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- tigten für jedes Kind, für das ihm im Monat De-
lenden Personen, zember Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
Nr . .'5B Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1241
ge,sdz oder ci11e der in § B Abs. 1 d<~s Bundeskin- wendungen vom 16. April 1964 (Bundesgesetz-
dcrgcldgesdz<:s !J<'nd nn l<:n Leistungen zusteht, blatt I S. 278) und die Verordnung zu diesem Ge-
ein Sonderlwtrnu von fünfziq Deutsche Mark ge- setz vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 281)
währt. Steht dem Berechtigten für den Monat De- oder durch entsprechendes Landesrecht begrün-
zember Kindergeld mich dem Bundeskindergeld- det worden sind, in voller Höhe gewahrt. Zahlun-
gesetz oder ei nc (m tspreclwnde Leistung nur an- gen, die für 1964 auf Grund der vorgenannten
teilig zu, so wird der Sonderbetrag auch nur an- Rechtsvorschriften geleistet worden sind, werden
teilig gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein in voller Höhe auf Zahlungen nach diesem Ge-
Ausgleichsbetrag nach § 156 Abs. 2 des Bundes- setz angerechnet.
beamtengesetzes oder cnlsprcchenden Vorschrif-
(2) Vom Jahre 1965 an tritt bei Versorgungs-
ten gewährt wird.
empfängern, für die Absatz 1 Satz 1 gilt, an die
(2) Ist ein Sondcrbclra~J für ein Kind im laufen- Stelle der Beträge nach den §§ 7 und 8 ein Betrag
den Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarif- nach Maßgabe des § 2 des in Absatz 1 genannten
vertrages oder entsprechender Vorschriften ge- Gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts,
zahlt worden, entfällt der Sonderbetrag für das- wenn er höher ist.
selbe Kind nach diesem Cesetz.
§ 14
§9 Berlin-Klausel
Anwendung von Ruhens- und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Anrechungsvorschriften Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Die Zu wcndunqcn nach diesem Gesetz und
Land Berlin."
entsprechende Zuwenchrngen aus einer Verwen-
dung im öffentlichen Dienst sind bei der Anwen-
dung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften
im Monat Dezember zu berücksichtigen. Die bei Artikel VII
der Anwendung von Ruhensvorschriften maßge- Anpassung der Versorgungsbezüge
benden 1-Iöchsl~JrPnzen sind für die Gewährung in Bund und Ländern
der Zuwendung für den Monat Dezember zu ver-
§ 1
doppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 zu
erhöhen. Der Sonderbetrag oder ein entsprechen- Allgemeine Anpassung
der Betrag wird für jeden Berechtigten nur ein-
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsbe-
mal gewährt.
rechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind
§ 10 von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbe-
züge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
Stichtag
(2) Als allgemeine Anderung der Dienstbezüge im
Für die Gewährung und Bemessung der Zu-
Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung
wendung sind die rechtlichen und tatsächlichen
der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Än-
Verhältnisse am l. Dezember des jeweiligen Ka-
derung der Grundgehaltssätze und die allgemeine
lenderjahres maßgebend, soweit in diesem Ge-
Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um
setz keine anderen Regelungen getroffen sind.
feste Beträge.
§ 11 (3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der
Dienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zu-
Zahlungsweise lagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang
Die Zuwendung ist mit den laufenden Bezügen oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht,
für den Monat Dezemb<~r zu zahlen. wird für die Anwendung der §§ 2 bis 7 dieses Arti-
kels der sich für die Besoldungsberechtigten des
§ 12 Bundes und der Länder ergebende durchschnittli.che
Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienst-
Zuwendungen an Empfänger bezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz
von Amtsbezügen auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festge-
Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von stellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Be-
Amtsbezügen des Bundes und für die Empfänger soldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtig-
laufender Versorgungsbezüge aus diesem Perso- ten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
nenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge.
des Bundes richtet sich der Grundbetrag nach
dem Amtsgehalt. Für die Empfänger laufender §2
Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis ist
Versorgungsbezug auch das Ubergangsgeld. Anpassungszuschlag
(1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungs-
§ 13 aufwand des Bundes und der Länder innerhalb des
Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die
Ubergangsregelung nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im
(1) Für 1964 bleiben die Rechte, die durch das Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfän-
Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszu- gern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
nicht für die Empfi:ingcr von Ubergangsgebührnis- (3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträ-
sen und Ausgleichsbezügen. gen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag
in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu
(2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes
diesem Versorgungsbezug gewährt.
die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch
Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsemp-
fängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes einge- §5
tretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte Feststellungsverfahren
ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.
(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von
ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besol-
§3 dungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen
Begriif s bestimmungen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober
jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten
(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver-
(§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und
gleichsmonat gezahlten Gnindgehälter, Zuschüsse
den für diesen Personenkreis im Monat Juli des
zum Grundgehalt, Ortszuschli:ige, Zulagen, die mo-
Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsauf-
natlich im vornus gezahlt werden, und vermögens-
wand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechne-
wirksame Leistungen für die um Ersten des Ver-
rische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
g lei chsrn ona ts vorhandenen Besoldungs berechtigten
mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbe- (2) Der Bundesminister des Innern stellt den An-
reitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die passungszuschlag fest und gibt diesen bis zum
nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger be-
für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen kannt.
bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands
§6
außer Betracht.
Zahlung des Anpassungszuschlages
(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die
Summe nach Absatz l, geteilt durch die Zahl der er- Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni
faßten Besoldungsberechtigten. des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfän-
gern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr
(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt
Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem für ihre Hinterbliebenen.
der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststel-
lungsjahr).
§ 7
(4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjah-
res. Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung
eines Anpassungszuschlages werden die Anpas-
§4 sungszuschläge für Versorgungsempfänger mit glei-
Berechnung des Anpassungszuschlages chem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen
Hundertsatz zusammengezählt.
(l) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbe-
züge nicht allgemein erhöht oder vermindert wor-
den, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem
durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Ver-
gleichsmonate in einem Hundertsatz des durch- Artikel VIII
schnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichs- Besondere Vorschriften für den Bereich
monats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem der Sozialversicherung
Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes
wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehalt-
§ 1
fähigen Dienstbezügen gewährt.
(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öf-
(2) Sind im Feststellungszeilraum die Dienstbe- fentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
züge allgemein erhöht worden, wird der durch- haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach
schnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmo- den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3,
nats des Vorjahres um den Betrag des durchschnitt- §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsversicherungs-
lichen I lundertsatzes der allgemeinen Erhöhung er- ordnung, § 32 des Gesetzes über eine Altershilfe für
höht. Der Unlt!rschiedsbetrag zwischen dem nach Landwirte, §§ 82 und 106 des Gesetzes über die
Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsauf- Krankenversicherung der Landwirte für die dienst-
wand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem ordnungsmäßig Angestellten
durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Ver-
gleichsmonats des Feststellungsjahres wird in 1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, ins-
einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durch- besondere das für die Bundesbeamten geltende
schnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichs- Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
monats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem 2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen
Komma festgestellt. In IJöhe dieses Hundertsatzes sowie die Versorgung im Rahmen und nach den
wird ein Anpassungszuscblug zu den ruhegehaltfä- Grundsätzen der für die Bundesbeamten gelten-
higen Dienstbezügen gcwi:ihrt. den Bestimmungen zu regeln.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1243
(2) Nach MilßqillH) d('S Absatzes 1 sind die Dienst- Besoldungs-
posten der Geschiiftsführer und stellvertretenden gruppen
Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Be- Süddeutsche Edel- und Unedel-
soldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen metall-Berufsgenossenschaft A 15, A 16, B 2,
nach näherer Bestimmung dN Absätze 3 bis 7 zuzu- Bau-Berufsgenossenschaft
ordnen. Dabei sind Frankfurt am Main, Berufsge-
1. Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Kör- nossenschaft Druck und Papier-
perschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang verarbeitung, Fleischerei-Be-
und Bestand an Leistungsfüllen, Haushaltsvolu- rufsgenossenschaft, Hütten- und
men, ferner Walzwerks-Berufsgenossen-
2. die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben schaft, Berufsgenossenschaft der
keramischen und Glas-Industrie,
und
Steinbruch-Berufsgenossen-
3. bundesgesetzliche Einstufungen von Geschäfts- schaft, Südwestliche Bau-Be-
führern anderer Sozialversicherungsträger rufsgenossenschaft A 16, B 2, B 3,
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer Bau-Berufsgenossenschaft Han-
ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe nied- nover, Berufsgenossenschaft für
riger einzustufen als der Geschäftsführer. Fahrzeughaltungen, Berufsge-
nossenschaft für Gesundheits-
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der dienst und Wohlfahrtspflege B 2, B 3, B 4,
Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Bau-Berufsgenossenschaft Wup-
Versicherte Besoldungsgruppen pertal, Berufsgenossenschaft der
chemischen Industrie, Holz-Be-
bis zu 15 000 A 12, A 13, A 14 rufsgenossenschaft, Nordwest-
15 001 bis 35 000 A 13, A 14, A 15 liche Eisen- und Stahl-Berufs-
genossenschaft, Textil, und Be-
35 001 bis 60 000 A 14, A 15, A 16
kleidungs-Berufsgenossen-
60 001 bis 100 000 A 15, A 16, B2 schaft, Tiefbau-Berufsgenossen-
100 001 bis 300 000 A 16, B 2, B 3 schaft, Berufsgenossenschaft der
300 001 bis GOO 000 B 2, B 3, B4 Banken, Versicherungen, Ver-
ab 600 001 B 3, B 4, B 5. waltungen, freien Berufe und
besonderer Unternehmen
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Ver- Verwaltungs-Berufsgenossen-
sicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Ka- schaft B 3, B 4, B 5,
lenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Aus- Bergbau-Berufsgenossenschaft,
scheidung der neue Bestand. Berufsgenossenschaft für den
Einzelhandel, Berufsgenossen-
(4) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der
schaft der Feinmechanik und
Bundesverbände der Krankenkassen gilt folgender
Elektrotechnik, Großhandels-
Zuordnungsrahmen:
und Lagerei-Berufsgenossen-
Besoldungs-
schaft, Maschinenbau- und
gruppen
Kleineisenindustrie-Beruf sge-
1. Bundesverband der Orts-
nossenschaft, Berufsgenossen-
krankenkassen und Bundes-
schaft Nahrungsmittel und Gast-
verband der Betriebskran-
stätten, Süddeutsche Eisen- und
kenkassen B 4, B 5, B 6, B 4, B 5, B 6.
Stahl-Berufsgenossenschaft
2. Bundesverband der Innungs-
krankenkassen B 2, B 3, B 4. Für die Zuordnung der Dienstposten der gemein-
samen Geschäftsführung der See-Berufsgenossen-
(5) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der schaft und der Seekasse einschließlich der See-
gewerblichen Berufsgenossenschaften gilt folgender Krankenkasse und der Seemannskasse gelten als
Zuordnungsrahmen: Rahmen für den Vorsitzenden die Besoldungsgrup-
pen A 16, B 2, B 3, für die übrigen Mitglieder die
Berufsgenossenschaft Besoldungs- Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2.
gruppen
(6) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der
Zucker-Berufsgenossenschaft A 14, A 15, A 16,
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt
Bau-Berufsgenossenschaft Ham- unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die land-
burg, Binnenschiffahrts-Berufs- wirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaft-
genossenschaft, Berufsgenos- lichen Krankenkassen folgender Zuordnungsrahmen:
senschaft der Gas- und w·asser-
Berufsgenossenschaft Besoldungs-
werke, Lederindustrie-Berufsge-
gruppen
nossenschaft, Papiermacher-Be-
rufsgenossenschaft, Berufsge- Landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft der Straßen-, nossenschaft Oldenburg-Bre-
U-Bahnen und Eisenbahnen, men A 15, A 16, B 2,
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Besoldungs- Besoldungs-
gruppen gruppen
Gartenbau-Berufsgenossen- Hessen A 15, A 16, B 2,
schaft, Schleswig-Holsteinische
landwirtschaftliche Berufsge- Baden-Württemberg, Bayern,
nossenschaft A 16, B 2, B 3, Niedersachsen A 16, B 2, B 3,
Hessen-Nassauische landwirt- Nordrhein-Westfalen B 2, B 3, B 4.
schaftliche Berufsgenossen-
schaft B 2, B 3, B 4, (3) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-
schäftsführer der gewerblichen Berufsgenossen-
Rheini sehe land w irtschaftli ehe schaften gilt folgender Rahmen:
Berufsgenossenschaft B 3, B 4, B 5.
Besoldungs-
(7) Sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften für gruppen
Dienst.posten der Geschäftsführer von Bundesver- Württembergische Bau-Berufs-
bänden im Bereich landwirtschaftlicher Sozialver- genossenschaft A 16, B 2, B 3,
sicherungseinrichtungen einheitliche Dienstbezüge Bayerische Bau-Berufsgenossen-
im Sinne von § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes schaft B 2, B 3, B 4.
festzusetzen, so bilden die Besoldungsgruppen B 4,
B 5 und B G den Zuordnungsrahmen.
(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-
schäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
§ 2 senschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätig-
(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des keit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche- landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rah-
rung gelten men:
1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle Berufsgenossenschaft Besoldungs-
des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für gruppen
Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie Braunschweigische landwirt-
2. § 1 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Regelung schaftliche Berufsgenossen-
unter Beachtung der folgenden Absätze durch schaft, Lippische landwirtschaft-
Landesrecht erfolgt. liche Berufsgenossesnchaft, land-
wirtschaftliche Berufsgenossen-
(2) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge- schaft für das Saarland A 14, A 15, A 16,
schäftsführer der Landesverbände der Krankenkas- land wirtschaftliche Berufsge-
sen gilt folgender Rahmen: nossenschaft Darmstadt A 15, A 16, B 2,
1. Landesverband Besoldungs- landwirtschaftliche Berufsge-
der Ortskrankenkassen gruppen nossenschaft Rheinhessen-Pfalz,
landwirtschaftliche Berufsge-
Bremen A 13, A 14, A 15,
nossenschaft Schwaben, land-
Schleswig-Holstein A 15, A 16, B 2, wirtschaftliche Berufsgenossen-
Hessen, Niedersachsen, schaft Unterfranken A 16, B 2, B 3,
Westfalen-Lippe, Württem-
Badische landwirtschaftliche
berg-Baden, Verband der
Berufsgenossenschaft, landwirt-
Ortskrankenkassen Rhein-
schaftliche Berufsgenossen-
land sowie der Landesver-
schaft Oberbayern, landwirt-
band Rheinland-Pfalz, Süd-
schaftliche Berufsgenossen-
baden und Südwürttemberg-
schaft Oberfranken und Mittel-
Hohenzollern (Südwest) A 16, B 2, B 3, B 2, B 3, B 4,
franken
Bayern B 2, B 3, B 4.
land wirtschaftliche Berufsge-
2. Landesverband Besoldungs- nossenschaft Niederbayem-
derlnnungskrankenkassen gruppen Oberpf alz, Westfälische land-
Bayern, Berlin, Hessen, wirtschaftliche Berufsgenossen-
Schleswig-Holst.ein A 13, A 14, A 15, schaft
Niedersachsen A 14, A 15, A 16, landwirtschaftliche Berufsge-
Baden-Württemberg, Nord- nossenschaft Württemberg B 3, B 4, B 5,
rhein und Rheinland-Pfalz, Hannoversche landwirtschaft-
Westfalen-Lippe A 15, A 16, B 2. liche Berufsgenossenschaft B 4, B 5, B 6.
3. Landesverband Besoldungs-
der Betriebskrankenkassen gruppen (5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Ge-
schäftsführer der Gemeindeunf allversicherungsver-
Bremen A 13, A 14, A 15, bände gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für
Berlin, Nordmark, die staatlichen Ausführungsbehörden folgender
Rheinland-Pfalz A 14, A 15, A 16, Rahmen:
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1245
Gemeindeunf allversicherungs- Besoldungs- (2) Wird in anderen Vorschriften als denen des
verband gruppen Bundesbesoldungsgesetzes auf Vorschriften und Be-
Bremischer Gemeindeunfallver- zeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz ge-
sicherungsverband, Braun- ändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre
schweigischer Gemeindeunfall- Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach
versicherungsverband, Gemein- den geänderten oder neuen Vorschriften.
de-Unfallversicherungsverband
Oldenburg A 12, A 13, A 14, § 2
Gemei ndeunf allv ers icherun gs- Ersetzung des Begriffs Mehrarbeitsentschädigung
verband für das Saarland, durch Mehrarbeitsvergütung
Gemeindeunfallversicherungs-
Soweit in Gesetzen und Verordnungen der Be-
verband Schleswig-Holstein A 13, A 14, A 15,
griff „Mehrarbeitsentschädigung" verwendet wird,
Badischer Gemeindeunfallver- tritt an seine Stelle der Begriff „Mehrarbeitsvergü-
sicherungsverband, Hessischer tung".
GemeindE-~unfall versicherungs-
verband, Gemeindeunfallversi- § 3
cherungsverband Rheinland- Gleichstellung von Beamten
Pfalz A 14, A 15, A 16,
(1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung
Gemeinde-V nf all vers i c herun gs- die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefor-
verband I-Iannover, Gemeinde- dert wird oder wurde, sind die Beamten, die den
unf all versicherungsverba nd Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in
Westfalen-Lippe, Württember- § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufge-
gischer Gemeindeunfallver- führten Beamten gleichgestellt.
sicherungsverband, Rheinischer
Gemeindeunfallversicherungs- (2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung
verband A 15, A 16, B 2, die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fach-
hochschulbereich einbezogenen Schule gefordert
Bayerischer Gemeindeunfall- wird oder wurde, sind die Beamten, die den Ab-
versicherungsverband B 2, B 3, B 4. schluß einer solchen Schule nachweisen, den Beam-
ten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichge-
§ 3 stellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Quali-
(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnun- tät und der Dauer der Ausbildung an einer Fach-
gen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses hochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt
Gesetzes anzupassen. Soweit die Anpassung den Er- die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
laß einer landesrechtlichen Regelung voraussetzt, Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung
beginnt die Frist erst nach dem Tage der Verkün- darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in
dung dieser Regelung zu laufen. Bis zur Anpassung einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vor-
gelten die Dienstordnungen und Stellenpläne in der gesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähi-
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes maß- gungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-
gebenden Fassung weiter. dungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach
Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals über-
(2) Die nach § 2 erforderlichen landesrechtlichen nommen werden.
Regelungen für die Einstufung der Geschäftsführer
und deren Stellvertreter sind innerhalb eines Jahres (3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Lauf-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. bahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die
Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen
Dienst bestanden haben sowie für Beamte des ge-
§ 4 hobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß
Auf die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset- einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn
zes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden
findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes ent- Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer
sprechend Anwendung. Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefor-
dert wird.
(4) Fußnote 1 ) zur Besoldungsgruppe A 10 in An-
Artikel IX lage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in
den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten ent-
Ubergangsvorschriiten sprechend.
§ 1 § 4
Begriff Dienstbezüge, Verweisungen Oberleitung der Beamten
(1) Der Begriff der Dienstbezüge in anderen Vor- (1) Für die Oberleitung der am Tage vor Inkraft-
schriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes treten und am Tage des Inkrafttretens dieses Geset-
in der Fassung dieses Gesetzes gilt bis zu einer An- zes im Amt befindlichen Beamten gelten, sofern ihre
derung dieser Vorschriften in der bisherigen Be- Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die
deutung weiter. nachfolgenden Vorschriften.
1246 Bun.desgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Soweit durch diPs<·s (;psetz Einstufungen, (5) Die künftig wegfallenden Ämter, in denen
/\m lszu laqc~n, J\m lslH':1.0icl11111 n~wn oder Funktions- die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
bezl:ichn ungcn zu Aml.crn q('Ündcrt sowie Amtszu- Amtsinhaber verbleiben können, sind in einer
Jc1r1en oder Punklionsl.H~z0iclrnungen zu Ämtern ein- Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregie-
geführt werden, sind di<~ hi<'.rvon betroffenen Ämter rung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. In die
in einer Rechtsverordnung c1ufzuführen, die die Bun- Rechtsverordnung können aufgenommen werden:
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates er- 1. Ämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
lüßt; bi(~rbei könrwn uni.er Beachtung des § 18 und der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz als
des § 42 des Bw1dcsbesoldun~Jsgesctzes Sonderamts- künftig wegfallend aufgeführt waren,
bezeichnungen in Grundamtsbezeichnungen übergf~-
2. Ämter in Laufbahnen, in die keine Beamten mehr
lei tet werden. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt
aufgenommen werden,
die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor
dem Inkrafttreten dieses Cesetzes angehörte. Die 3. Einzelämter sowie
Beamten führen die n<~ue Amtsbezeichnung. Aus- 4. Ämter mit einer von der Regelamtsbezeichnung
nahmsweise kann zugelassen werden, daß Beamte abweichenden Amtsbezeichnung in Laufbahnen,
für ihre Persern ihre bisherige Amtsbezeichnung deren Spitzenämter oberhalb des Eingangsamtes
wcitc~rhin führen können, sofern diese auf eine deut- der nächsthöheren Laufbahngruppe eingestuft
lich erkennbare J Ierauslwlnrng hinweist, die mit der sind.
neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist. Soweit Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten
die neue Amtsbezeichnung eine Grundamtsbezeich- nicht mehr verliehen werden. Einern Beamten, der
nung im Sinne der Nummer l der Vorbemerkungen ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch
zu den BundesbesoldunrJsordnungen A und B ist, im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig
können ihr nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, so-
Zusätze beigefügt wc>rdcn. 1st die bisherige Amts- fern nicht eine Beförderung in ein in den Besol-
bezeichnung nicht. in der Rechtsverordnung aufge- dungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt mög-
führt, bestimmt der für das Besoldungsrecht zustän- lich ist.
dige Minister, für die Körperschaften, Anstalten und
(6) Beamte mit einer Amtsbezeichnung, die sich
Stiftungen des öffentlichen Rechls die oberste
aus einer Grundamtsbezeichnung im Sinne der Num-
Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
mer 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister,
nungen A und B und einem Zusatz zusammensetzt,
welche neue Amtsbezeichnung der Beamte führt;
führen ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zu einer
die Befugnis kann auf einen anderen Minister über- Neuregelung über die Beifügung von Zusätzen zu
tragen werden. den Amtsbezeichnungen weiter. Bis zu diesem Zeit-
(3) Absatz 2 gilt für die in § 7 aufgeführten punkt können den vorhandenen und den neu einge-
Ämter der Konrektoren als Vertreter von Schul- stellten Beamten die bisherigen Amtsbezeichnungen
leitern, wenn die in der Bundesbesoldungsord- im Sinne des Satzes) neu verliehen werden.
nung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen (7) Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten die-
nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß sie in das ses Gesetzes auf Grund besoldungsgesetzlicher
der Verwendung entsprechende Amt eines Zweiten Vorschriften abweichend von der allgemeinen Ein-
Konrektors oder Zweiten Realschulkonrektors über- stufung für ihre Person Dienstbezüge nach einer
zuleiten sind. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 höheren Besoldungsgruppe erhielten, als nach die-
kann für Beamte, die bisher die Amtsbezeichnung sem Gesetz für das entsprechende Amt künftig all-
Direktorstellvertreter führten, für ihre Person die gemein vorgesehen ist, werden weiterhin Dienstbe-
Führung der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor züge nach der höheren Besoldungsgruppe gewährt.
zugelassen werden, wenn die für dieses Amt in der
Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstu- (8) Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen sind in
fungsvoraussetzungc)n nicht erfüllt sind. eine Regelbesoldungsgruppe überzuleiten.
(4) Ein Beümler, dem auf Grund des § 19 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes, des § 26 Abs. 2 des § 5
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender lan- Oberleitung von Beamten bei Körperschaften,
desrechtlicher Vorschriflen oder auf Grund des§ 130 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Abs. 1 Satz 2 des Bcamtenrechtsrahrrwngesetzes ein in den Ländern
Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundge-
halt übertragen worden ist, wird bei Anwendung (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
des Absatzes 2 Satz 1 und 2 so bebandelt, wie wenn durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der
er am Tage des Inkrafttrctens dieses Gesetzes das Grundsätze des § 4 die Ämter folgender Beamter
frühere Amt noch innegehabt hätte und ihm am fol- überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter in
genden Tage das Amt mit neringcrnm Endgrundge- diesem Bereich zu bestimmen:
halt oder Grundgehalt übertragen worden wäre. Ist 1. der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände
von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und der sonstigen der Aufsicht eines Landes un-
worden, ist der Beamte so zu behandeln, wie wenn terstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-
er am Tage des lnkrafttrekns dieses Gesetzes die tungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor
seinem Amt entsprechende frühere TätifJkeit noch Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens die-
ausüben würde. ses Gesetzes im Amt waren, deren Amter nicht
Nr. 58 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1247
in den Landesbcsoldun~Jsordnungen aufgeführt Besoldungsgruppe, der der Richter op.er Staatsanwalt
sind und bei denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
a) auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung, gehörte. Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbe-
Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen geän- zeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
dert oder Amtszulagen eingeführt oder ge-
(3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten
strichen werdPn,
Ämter und Funktionen, wenn die in der Bundesbe-
b) dE-~r künftige Wegfall auf Crund dieses Geset- soldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraus-
zes erforderlich wird, setzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß
2. der Beamten, deren Amter in den Rechtsverord- Staatsanwälte als Gruppenleiter bei der Staatsan-
nun9en nach § 2 l Abs. 1 und 2 und § 22 des Bun- waltschaft bei einem Landgericht sowie Erste
desbesoldungsgesclzPs in der Fassung dieses Ge- Staatsanwälte in die Besoldungsgruppe R 1 zuzüg-
setzes geregt~lt sind und die am Tage vor Inkraft- lich einer Amtszulage von 150 Deutsche Mark,
treten und dm Tage des Jnkrc1fttretens der Rechts-
verordnung im Amt waren. Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder
am Sozialgericht als weitere aufsichtführende
(2) Die Ermäch ti9ung kann auf den oder die zu- Richter in die Besoldungsgruppe R 2,
ständigen Minister übertra9cn werden.
Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter bei der
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die
§ 6 Besoldungsgruppe R 2 und
Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei
Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen die Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszu-
Beamten bleibt unberührt. Dc1s Besoldungsdienst- lage von 150 Deutsche Mark
alter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, überzuleiten sind.
wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des
ergibt. § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des
Deutschen Richtergesetzes.
§7
(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Dberschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen
für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, §9
Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für
S ludiendirektoren Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG
auf vorhandene Richter und Staatsanwälte
Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach
den Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden § 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet
Besoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
für Konrektoren, von denen keiner zu dem ständi- im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte
gen Vertreter des Leiters bestellt ist, an einer des Landes Hessen keine Anwendung. Bleibt im
Grundschule, Hauptschule, Grund- und Hauptschule, übrigen bei der Anwendung der Vorschrift auf die
Realschule oder selbsländigen schulformunabhängi- am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt
gen Orientierungsstufe, jeweils mit mehr als 540 befindlichen Richter und Staatsanwälte das der
Schülern, oder die zulüssige Zahl von Planstellen für Berechnung des Grundgehalts zugrunde zu legende
Studiendirektoren an Gymnasien, beruflichen Schu- Lebensalter hinter dem tatsächlichen Lebensalter
len oder Studienseminaren überschritten, so sind des Richters oder Staatsanwalts zurück, so ist das
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende Grundgehalt nach der Lebensaltersstufe zu gewäh-
Stellen entsprechend umzuwandeln. ren, die der Dienstaltersstufe entspricht, die der
Richter oder Staatsanwalt nach seinem bisherigen
Besoldungsdienstalter erreicht hat. Dabei entspricht
§8 die Stufe 1 der Anlage IV Nr. 4 der Dienstalters-
Oberleitung der Richter und Staatsanwälte stufe 6 der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.
(1) Für die Uberleitung der am Tage vor Inkraft-
treten und am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
§ 10
setzes im Amt befindlichen Richter und Staatsan-
wälte gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Dberschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen
Gesetz geregelt wird, die nachfol9enden Vorschrif- für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerich-
ten. ten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Ober-
(2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, staatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabtei-
Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktions- lungsleiter
bezeichnungen zu Ämtern geündert werden sowie Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach
Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Äm- der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige
tern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende
Ämter in einer Rechtsverordnun9 aufzuführen, die Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richter-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- planstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten
rates erläßt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die dieses Gesetzes jede zweite freiwerdende Stelle ent-
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
sprechend umzuwandeln. Dies gilt auch für die nach 2. Auslandsdienstbezüge geändert werden,
der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 zulässige
3. Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen
Zahl der Planstellen für Staatsanwälte als Gruppen-
oder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen
leiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr
nach den bisherigen bundes- oder landesrecht-
Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den
lichen Vorschriften durch Anwärterbezüge er-
Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zuläs-
setzt werden,
sige Zahl der Planstellen für Oberstaatsanwälte als
Abteilungleiter oder Hauptabteilungsleiter. so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine
nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage.
§ 11
(2) Die Ausgleichszulage wird
Oberleitungszulage für Beamte und Richter bei Än- 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unter-
derung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall
schiedsbetrages zwischen der bisherigen und der
oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen
neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die der bisherigen Zulage,
Dienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten oder
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unter-
Richters, weil
schiedsbetrages zwischen den bisherigen Aus-
1. das Amt anders eingestuft wird, landsdienstbezügen und den Auslandsdienstbe-
2. eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder ge- zügen nach diesem Gesetz,
ändert wird, 3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unter-
3. der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen schiedsbetrages zwischen den bisherigen Unter-
abweicht, haltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder
so erhält er eine ruhegehaltfähige Uberleitungs- zwischen den Bezügen anstelle von Unterhalts-
zulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Min- zuschüssen und den Anwärterbezügen nach die-
destbeträge des Artikel II Nr. 2.3 angerechnet. sem Gesetz
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange ge-
(2) Die Uberleitungszulage wird in Höhe des
währt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzun-
Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienst-
gen für die Gewährung der Zulage oder der sonsti-
bezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszu-
gen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des
schlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonder-
Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage läng-
zuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehen-
stens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt
den Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag,
sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftaus-
ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag)
gleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so wer-
gewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger
den dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54
Stellenzulagen nur solange gewährt, wie die bis-
die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
herigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom
(3) Die Uberleitungszulage nimmt an allgemeinen 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Be-
Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundert- trages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Er-
satz teil, um den die Grundgehälter angehoben wer- schwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des
den. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund
der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhe- einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen.
gehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhö-
Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung hung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag,
der Stufe des Ortszuschlages. Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Aus-
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den nahme einer Erhöhung durch eine Änderung der
hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemein- Stufe des Ortszuschlags.
den, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter (4) Beim zusammentreffen einer Ausgleichszu-
. und Kreise, die eine Uberleitungszulage nach den lage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Aus-
Absätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Uberleitungs- gleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Verein-
zulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenver- heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
hältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesol-
es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wieder- dungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszu-
wahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung lagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um
zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zu- den in Absatz 3 genannten Betrag.
ständigen Minister übertragen werden.
(5) Die Regelungen über andere als unter Ab-
§ 12 satz 4 fallende frühere Au~gleichszulagen bleiben
unberührt.
Ausgleichszulage in anderen Fällen
für Beamte, Richter und Soldaten § 13
(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Be- Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen
züge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil
Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige
1. eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage
geändert wird, ersetzt und keine ruhegehaltfähige Ausgleichszu-
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1249
Jage nach§ ll ucwJhrt wird, qilt für die bisherigen Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in
Empfänner von rnhcqchcillliihiqen Zulagen die neue diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzuneh-
Zulage bis zur I Iöhe der bislwrigen Zulage als men. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesol-
ruhegehaltf~ihiu. Gdlt die bisherige Zulage als Be- dungsgruppen, soweit sie von den Ländern über-
standteil des Crundgchcilts, uilt dies für die bisheri- geleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes
uen Empfän9er auch für die nct1e Zulaqe. in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 14
§ 15
Aufhebung von besoldungsrechtlichen Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften der Länder
Vorschriften über Unterhaltszuschüsse
(1) Die Rechtsvorschriften der Lfoder, soweit sie
Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften
besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1
über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zu-
Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
wendungen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-
Fassung dieses Gr~setzcs en lhall.en, einschließlich
tungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt ent-
des Gesetzes über die Amtsbc!züge der Richter und
sprechend.
Staatsanwälte vom 4. M~irz 1970 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land J Jessen, Teil I S. 201), § 16
treten mit Ausnahme folg(;nder Vorschriften außer
Kraft: Aufhebung von Iandesrechtlichen Vorschriften über
Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen
1. Vorschriften, di(~ ndch dt;m Bundesbesoldungsge- Leistungen
setz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin
von den Ländern getroffen werden können, ein- Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzu-
schließlich der Vorschriften über Sachbezüge und wendungen und vermögenswirksame Leistungen
Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächti- treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI
gungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungs- Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis
vorschriften. betreffen.
2. Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und § 17
Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Aufhebung von bundesrechtlichen.Vorschriften
Ausgleichszulagen und ;\ usgleichsabfindungen; über Abgelegenheitszulagen
diese Vorscllriften dürfen nicht mehr zugunsten und anderen Zulagen
der Beamten und Richter geändert werden. Dies
gilt nicht für Amt er in Z w ischenbesoldungsgrup- (1) Die bundesrechtlithen Vorschriften über Zu-
pen. lagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienst-
stelle gewährt werden, treten außer Kraft; dies gilt
3. Vorschriften ül>er die Rechtsstellung der in den auch für die Zulagen oder Zuwendungen zur Ab-
Landtag oder den Bundesta9 gewählten Beamten geltung besonderer bei der Bewertung des Amtes
und Richter; solche Vorschriften können a.uch nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgel-
werden. tung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeich-
4. Vorschriften über die Anrechnung anderen Ar- neten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.
beitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen
(2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneurege-
Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen,
1ungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
in denen kein Dienst geleistet worden ist.
S. 629) wird gestrichen. Sieht ein völkerrechtlicher
5. § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Vertrag für einen Dienstort im Ausland die Gewäh-
Land Baden-Württemberg, rung einer Zulage vor, so bleibt die Zulage für
6. § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besol- Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort
aufrechterhalten.
dungsordnung A des Hamburgischen Besoldungs-
gesetzes, § 18
7. § 25 a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Aufhebung von Vorschriften
Land Niedersachsen. über Erschwerniszulagen
(2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ge-
der Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung währung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft,
ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte soweit sie die Gewährung der Zulagen für den
Bereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Län- Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Voll-
der für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der je- zugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.
weiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung,
oder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechts-
§ 19
verordnungen der Landesregierungen ausgefüllt
werden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsver- Ortszuschlag für Kasernierte
ordnungen in Kraft.
Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden
(3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpas- Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag ge-
sung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet, währt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesol-
ist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach dungsgesetzes, verbleibt es dabei.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 20 (2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur
Fortgeltung der Regelungen über künftig Uberleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge,
wegfallende Ämter des Bundes die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungs-
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen rechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes;
Regelungen über künftig wegfallende Ämter des das gilt auch für die §§ 48 bis 48 d des Bundesbesol-
Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsver- dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 wei- vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und
ter in Kraft. das entsprechende Landesrecht.
§ 21 (3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
Zulage für Beamte an Theatern und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten
dieses Geseztes vorhandenen Versorgungsempfän-
Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung
ger bleibt unberührt.
einer Zulage an Beamte an Theatern können auf-
rechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung (4) Für Versorgungsempfänger, deren Versor-
der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf gungsfall bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist oder
werden. Durch die Stellenzulage werden die Beson- eintritt, bleibt ein sich nach bisherigem Recht er-
derheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere gebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt.
die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit
dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie § 25
ein etwaiger Aufwand dbgegolten.
Änderung der Ausgangslage für Artikel VII
§ 22 Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhö-
Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften hungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten
über Zulagen an Beamte von dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle
des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973
(1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen tritt.
bisher an Beamte von öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsanstalten oder Kreditinstituten eine Zu- § 26
lage in entsprechender Anwendung der für Beamte
Ubergangsvorschriften für Artikel VII
öffentlich-rechtlicher Sparkassen getroffenen Rege-
lung gewährt worden ist und die bisherige Regelung Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit fol-
für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer genden Maßgaben anzuwenden:
bleiben unverändert in Kraft. 1. Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemei-
(2) Durch diese Zulagen werden die mit dem nen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des
Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungs- Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für
anstalten oder Kreditinstituten allgemein verbunde- das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz
nen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbun- vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf
dene Mehrarbeit mit abgegolten. 11,4 vom Hundert festgestellt.
2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII
§ 23 § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. De-
Fortgeltung von Regelungen zember 1973 bis zum 1. Juli 1974.
außerhalb der Landesbesoldungsgesetze 3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des
Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be- Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der
stimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbe-
enthaltene Regelungen über die Einstufung und hörden oder die von diesen ermächtigten Stellen
Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten und die für das Besoldungsrecht zuständigen Mi-
der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonsti- nister der Länder teilen dem Bundesminister des
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör- Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der
lichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1
den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am
Sie treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im
seit Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft und Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974
dürfen nicht zugunsten der Beamten gf)ändert wer- entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII
den. § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und
rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzu-
§ 24 stellen.
Aufrechterhaltung von Vorschriften
4. Den für den Feststellungszeitraum nach Num-
für Versorgungsempfänger
mer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der
(1) § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas- Bundesminister des Innern bis zum Ersten des
sung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
mit Wohnsitz in Berlin entsprechend. zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der
Nr. 58 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1251
Anpassungszuschli:1g wird den am 30. November in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter
J 973 vorhandenen Versor~pmgsempfängern mit mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16
Wirkun~J vom 1nkrafttreten dieses Gesetzes an entsprechen,
qewährt; Entsprechendes 9ilt für ihre Hinterblie- Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-
benen. schulen) oder entsprechenden Einrichtungen,
§ 27 die nach geltendem Recht ein Sondergrund-
gehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß
Ubergangsregelung für Stufenlehrer zum Grundgehalt beziehen und dadurch das
Regelungen iihr)r die Bcsold1111g von Lehrern in Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15
einem Amt mit sl.ufenlJczoqcrn~m Schwerpunkt dür- überschreiten,
fen bis zum 31. J)()'/.C'mhcr 197(> nicht <rctroffen wer- Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und
den. einer Besoldungsgruppe angehören, deren
§ 28 Grundgehälter mindestens denen der Besol-
dungsgruppe A 15 entsprechen,
Ubergangsregehrng für Sicherheitsdienste Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungs-
Regelungen über die Cewährung von Zulagen zur gruppen, deren Grundgehälter mindestens de-
pauschalierten Abgeltung der Erschwc~rnisse und nen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
Aufwendungen lH-~i den Sicherheitsdiensten des Bun-
b) als Professor in die Besoldungsgruppe C 3
des oder der Liinder sind bis zum Inkrafttreten der
Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsord- die folgenden Beamten auf Lebenszeit:
nungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes un- Abteilungsdirektoren (und Professoren),
verändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf Abteilungsvorsteher (und Professoren),
eine. gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Wissenschaftliche Räte (und Professoren), so-
Deutsche Mark gewi:ihren. weit sie sich in Besoldungsgruppen befinden,
deren Grundgehälter mindestens denen der
Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Artikel X
Wissenschaftliche Räte (und Professoren), die
Oberleitung von Beamten an den Hochschulen bis zum 31. Dezember 1973 zum Wissenschaft-
lichen Rat (und Professor) der Besoldungs-
§ 1 gruppe H 2 ernannt wo_rden sind,
Ubergangsregelung für Hochschullehrer Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-
schulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen
(1) Bis zum Inkrafllretcn der nach § 76 Abs. befinden, deren Grundgehälter mindestens
des I--Iochschulrahmcngesetzes zu erlassenden Lan- denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
desgesetze gefü!n die für Beamte an Hochschulen in und nicht unter Buchstabe a fallen;
besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesol-
dungsgesetze getroffenen Regelungen oder entspre- c) als Professor in die Besoldungsgruppe C 2
chende Regelungen innerhalb der Besoldungsord- die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie
nungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht nicht unter Buchstaben a oder b fallen:
zugunsten der Beamten geänderl werden. Wissenschaftliche Räte (und Professoren),
(2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeich- Professoren an Hochschulen (außer Fachhoch-
neten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein schulen),
Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Dozenten an Hochschulen (außer Fachhoch-
Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet schulen) oder entsprechenden Einrichtungen.
oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1
bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begren- (3) Werden nachstehend genannte Beamte in das
zung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt
Amter). einzuordnen:
§ 2 a) in die Besoldungsgruppe C 3
Uberiührung in die Bundesbesoldungsordnung C Leitende Oberärzte,
Oberärzte,
(1) Für die besoldunqsrechtliche Einordnung der
Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines
in die Rechtsstellung von Professoren überzuleiten-
außerplanmäßigen Professors;
den oder zu übernehmenden Beamten gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften. b) höchstens in die Besoldungsgruppe C 3
(2) Die gemäß § 79 Abs. 2 und 3 des I---Iochschul- andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren
rahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professo- Grundgehälter mindestens denen der Besol-
ren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beam- dungsgruppe A 15 entsprechen;
ten sind durch die fJemi:iß § 76 Abs. 1 des genannten c) nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die
Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgen-
Besoldungsgruppe C 2 oder C 3
den Grundsätzen einzuordnen:
die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten
a) als Professor in die Besoldungsgruppe C 4 Beamten; die Einordnung in die Besoldungs-
Professoren an liochschulen (außer Fachhoch- gruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, so-
schulen) oder entsprechenden Einrichtunge.n weit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungs-
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gesetzes bezeichneten Ob<)rurenzen nicht über- dungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch
schritten werden. genommen werden, kann der Dienstherr für die
Neugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen
§ 3 im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamt-
Uberiührung der wissenschaitlichen zahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend
§ 2 Abs. 1 eingeordneten Beamten zur Verfügung
und künstlerischen Mitarbeiter
stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2
Werden Beamte auf Grund des § 79 Abs. 7 des Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich ent-
Hochschul ra hmengesetzes in Am ter als wissen- sprechend.
schaftliche oder künstlerische Mitarbeiter über-
geführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bis- (5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe
herigen Amtes entsprechend und unter Wahrung H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-
ihres Besitzstandes in das Aml eines Akademischen Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend
Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Di- von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und
rektors oder Leitenden Akademischen Direktors zu Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als
übernehmen. Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Profes-
soren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungs-
§ 4 gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ange-
Uberg ang s vorschriften hörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet
werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bun-
für die Uberführung
desbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze
in die Bundesbesoldungsordnung C
nicht überschritten werden.
(1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder
genehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst
§ 5
des Bundes steht, darf nach dem 1. Januar 1977, an
den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkraft- Wahrung des Besitzstandes
treten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetz- (1) Für die Wahrung des Besitzstandes der ent-
lichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Pro- sprechend den Vorschriften des § 2 in die Besol-
fessoren, als Hochschuldozenten oder als wis- dungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten
senschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter Beamten sowie für die als Hochschuldozenten über-
wahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der nommenen Beamten gelten die nachfolgenden be-
Bundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3 sonderen Vorschriften.
bezeichneten Amter nicht mehr übertragen werden.
Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Auf- (2) Die Professoren der Besoldungsgruppen C 4,
gaben und nicht für ßef örderungen in Ämter der C 3 und C 2 sind entsprechend ihrem Besoldungs-
Besoldungsgruppe A 14, für die Planstellen im Sinne dienstalter in die Dienstaltersstufen einzureihen.
des § 25 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ein- Professoren der Besoldungsgruppe C 4, denen nach
gerichtet worden sind. bisherigen landesrechtlichen Vorschriften Dienst-
alterszulagen vorweg gewährt worden sind, werden
(2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze in die Dienstaltersstufe eingereiht, die - gemessen
des § 35 Abs. l des BundE~sbesoldungsgesetzes in- an der Zahl der Dienstalterszulagen - den gleichen
folge der Uberführung der Beamten entsprechend Abstand vom Endgrundgehalt hat wie ihr bisheriges
den Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dür- Grundgehalt; die Zeitpunkte des Aufsteigens in den
fen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue Dienstalterstufen bis zum Endgrundgehalt bleiben
Planstellen für Professoren nur in der Weise aus- unverändert.
bringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höch-
stens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4 (3) Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und
und C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom C 2, deren neues Grundgehalt niedriger ist als der
Hundert, zugewiesen werden. Gesamtbetrag von Grundgehalt, Stellenzulage und
Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen
(3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz beim Verbleiben in ihrem bisherigen Amt jeweils
des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in- zugestanden hätte, erhalten eine nichtruhegehalt-
folge der Uberführung der Beamten entsprechend fähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Un-
den Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen terschiedsbetrages; die Ausgleichszulage ist ruhe-
bis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Plan- gehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grund-
stellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, gehalts oder einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage
daß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe dient. Satz 1 gilt sinngemäß für Hochschuldozenten.
C 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden. Als Kolleggeldpauschale gelten auch entsprechende
(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die unter anderer Bezeichnung gewährte pauschalierte
entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der Abfindungen für die Unterrichtstätigkeit. Soweit
als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzu- Professoren bisher an Stelle des Kolleggeldpauscha-
schuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungs- les ein Unterrichtsgeld erhalten haben, tritt der in
ordnung C gilt, werden auf den in Nummer 2 Abs. 2 den letzten zwölf Monaten vor dem 1. Januar 1977
der Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz auf einen Monat durchschnittlich entfallende Anteil
und ihr Sonderzuschuß auf den dort bezeichneten an die Stelle des Monatsbetrages des Kolleggeld-
Gesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet. Soweit pauschales.
dadurch bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom (4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren
Hundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besol- neues Grundgehalt unter Berücksichtigung des Ab-
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1253
satzes 2 niedriger ist als der Gesamtbetrag von Artikel XI
Grundgehalt (oder Sondergrundgehalt), Zuschuß zur Schi uß vorschriften
Ergänzung des Grundgehalts und Monatsbetrag des
Kolleggeldpauschales, der ihnen in ihrem bisherigen § 1
Amt zuletzt zugestanden hat, erhalten den Unter- Neubekanntmachung des 1. BesVNG
schiedsbetrag als Zuschuß nach Nummern 1 und 2 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord- das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-
nung C. Der Unterschiedsbetrag gilt regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
a) als ruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von in der vom 1. Juli 1975 an geltenden Fassung mit
neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-
Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeich-
migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
neten Vorbemerkungen, soweit das neue Grund-
gehalt niedriger ist als der ruhegehaltfähige An- § 2
teil des in Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrages; Berlin-Klausel
dabei gilt der Monatshetrng des Kolleggeldpau-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schales in Höhe von 250 DM als ruhegehaltfähig; des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) als Zuschuß im Sinne von Nummer l der in Satz 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
bezeichneten Vorlwmcrk ungen verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
aa) bis zum Belrdge von 613 DM, wenn die Be- Dritten Uberleitungsgesetzes.
züge auf Grund einer Berufung von einer
Planstelle für ordcnlliche Professoren in § 3
eine PlanstE~lle für ordentliche Professoren Inkrafttreten
oder auf Grund einer Bleibeverhandlung zur (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft,
Abwendung einer solchen Berufung erhöht soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestim-
worden sind, men.
oder (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
bb) bis zum Belrnge von 1 226 DM, wenn die 1. Artikel I § 73, Artikel III § 1, Artikel IX § 3
Bezüge auf Grund einer und mindestens Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1974;
einer weiteren Berufung oder Bleibever- 2. Artikel I §§ 76, 77 mit Wirkung vom 1. Januar
handlung im Sinne des Buchstaben aa er- 1975;
höht worden sind; 3. Artikel I Anlage I Vorbemerkung Nr. 8 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B am 1. Ja-
c) im übrigen als nichtruhegehaltfähiger Zuschuß
nuar 1977.
im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in
Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen. (3) Das Inkrafttreten des Artikels I § 23 Abs. 2
und der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10
Satz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundesbesoldungsordnung A wird für den Be-
Buchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines reich der Länder durch Landesgesetz bestimmt, so-
ordentlichen Professors hatten, entsprechend anzu- weit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz 1)
wenden. eine dem § 5 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten
(5) Für die aus einem privatrechtlichen Arbeits- dieses Gesetzes (Absatz 1) geltenden Fassung ent-
verhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommenen sprechende Regelung für Landesbeamte nicht gilt;
Professoren und Hochschuldozenten an Hochschulen hierbei können für einzelne Laufbahnen unterschied-
der Bundeswehr gelten die Absätze 2, 3 und 4 ent- liche Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgesehen wer-
sprechend. den.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Achtundzwanzigste Bekanntmachung
über die ·wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Mai 1975
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 23. Mai 1975 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1042/75 der Kommission über den
vorn Stärkehersteller zu zahlenden Mindestpreis frei Fabrik
für 100 kg K a r t o f f e 1 n und zur Änderung des Anhangs
der Verordnung (EWG) Nr. 1980/74 23.4. 75 L 103/14
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1043/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R oh z u c k e r 23.4. 75 L 1t03/18
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1044/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 23. 4. 75 L 103/20
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1046/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.4. 75 L 104/2
23. 4. 75 VPrordnung (EWG) Nr. 1047/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prdmien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 24. 4. 75 L 104/ 4
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1048/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 24. 4. 75 L 104/6
23. 4. 75 Verordmmg (EWG) Nr. 1049/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
f u h r für E i e r a 1 b u m i n und M i l c h a 1 b u m i n 24.4. 75 L 104/8
23. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1050/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 24. 4. 75 L 104/10
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1051/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3326/74 zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das
Jahr 1975 24.4. 75 1104/13
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Achtundzwanzigste Bekanntmachung
über die ·wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Mai 1975
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 23. Mai 1975 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1042/75 der Kommission über den
vorn Stärkehersteller zu zahlenden Mindestpreis frei Fabrik
für 100 kg K a r t o f f e 1 n und zur Änderung des Anhangs
der Verordnung (EWG) Nr. 1980/74 23.4. 75 L 103/14
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1043/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R oh z u c k e r 23.4. 75 L 1t03/18
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1044/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 23. 4. 75 L 103/20
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1046/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.4. 75 L 104/2
23. 4. 75 VPrordnung (EWG) Nr. 1047/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prdmien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 24. 4. 75 L 104/ 4
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1048/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 24. 4. 75 L 104/6
23. 4. 75 Verordmmg (EWG) Nr. 1049/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
f u h r für E i e r a 1 b u m i n und M i l c h a 1 b u m i n 24.4. 75 L 104/8
23. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1050/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 24. 4. 75 L 104/10
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1051/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3326/74 zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das
Jahr 1975 24.4. 75 1104/13
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975 1255
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bczeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 4. 75 Vc!rordnung (EWG) Nr. 1052/75 der Kommission zur Ände-
rung ckr Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des
Einfuhrpreises für bestimmte Fischereierzeugnisse 24. 4. 75 L 104/14
22. 4. 75 V(!rordnun~J (EWC) Nr 1053/75 der Kommission zur Festset-
zung der als /\ usqleichsbetriige anwendbaren Beträge im Sek-
tor G c f l ü g elf I e i s c h 24.4. 75 L 104/16
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1054/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eic!rsektor 24. 4. 75 L 104/20
22. 4. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1055/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
f l e i s c h s e k l o r anwendbaren Beträge 24.4. 75 L 104/22
23. 4. 75 Vc!rordmrng (EWG) Nr. 1056/75 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/75 über
clic Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
vollsliindig geschliffenem Rundkornreis als Hilfelei-
stun\J für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 24.4. 75 L 104/26
23. 4. 75 Verordnun9 (EWC) Nr. 1057/75 der Kommission zur Einfüh-
run~J einer Aus~Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Bulgarien 24.4. 75 L 104/27
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1058/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c i ß - und R o h z u c k e r 24.4. 75 L 104/28
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1059/75 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 24.4. 75 L 104/30
23. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1060/75 der Kommission zur Ände-
rung ch!r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 24.4. 75 L 104/32
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1061/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.4. 75 L 105/1
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1062/75 der Kommission über die
Feslsctzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 25.4. 75 L 105/3
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1063/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.4. 75 L 105/5
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1064/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und Bruchreis 25.4. 75 L 105/7
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1065/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 25.4. 75 L 105/9
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1066/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen R in d e r n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 25.4. 75 L 105/11
24. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1067/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 4. 75 L 105/14
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1068/75 der Kommission über Aus-
fuhrerslallungen für Ge f 1 ü g e 1 f 1 e i s c h für die Zeit ab
1. Mai 1975 25. 4. 75 L 105/16
Andere Vorschriften
14. 4. 75 Vc:rordnung (EWG) Nr. 1028/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 803/68 über den Zollwert der Waren 22.4. 75 L 102/1
21. 4. 75 Vc~rorclnung (EWG) Nr. 1045/75 des Rates zur Erhöhung der
durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2917/74, (EWG)
Nr. 2918/74, (EWG) Nr. 2919/74 und (EWG) Nr. 2920/74 für
bestimmte Spinnstoffwarnn mit Ursprung in Malta für 1975 er-
öffneten Gemeinschaftszollkontingente 24.4. 75 L 104/1
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 888/75 der
Kommission vom 4. April 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 610/75 über Schutzmaßnahmen für bestimmte Er-
zeugnisse des Rindfleischsektors der Tarifstelle 16.02 B III b) 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1975) 25.4. 75 L 105/54
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 973/75 der
Kommission vom 15. April 1975 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI. Nr.
L 94 vom 16. 4. 1975) 26.4. 75 L 107/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des
Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Euro-
päischen Fonds für regionale Entwicklung (ABI. Nr. L 73 vom
21. 3. 1975) 30. 4. 75 L 110/ 44
Es sind nachzutragen:
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 895/75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Osterreich 26.4. 75 L 106/ 1
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 896l75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finn-
land 26.4. 75 L 106/ 4
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 897/75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Island 26. 4. 75 L 106/7
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 898/75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik 26. 4. 75 L 106/ 10
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 899/75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Schweden 26. 4. 75 L 106/13
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 900/75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Abkommen z~ischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft 26. 4. 75 L 106/16
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 901 /75 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zu dem Zusatzabkommen über die
Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft für das Fürstentum Liechtenstein 26. 4. 75 L 106 '19
27. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 958/75 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-
delsländern auf andere Erzeugnisse 21. 4. 75 L 99/1
27. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 959/75 des Rates zur Aufnahme weite-
rer Waren in Spalte 2 der Liste in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 1439/74 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege-
lung 21. 4. 75 L 99/5
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 960/75 der Kommission zur Einführung
einer gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung für Anti-
monoxide mit Ursprung in Staatshandelsländern 21. 4. 75 L 99/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesc1nzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordn11ngen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. A bbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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