1157
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausg·egeben zu Bonn am 24. Mai 1975 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
22. 5. 75 Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes 1157
7B22-:J, 7B22<l 2-2, 703-1
14. 5. 75 Entscheidung dc·s Bundesverfassungsgerichts (zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes
jn der Fdssum] des J\rtikt~ls 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 10. Janu,u J%B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170
Sl-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bt1nclc~,;<j()sC'Lzhld!L Teil 11 Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
Vcrk(jndun~J<~n irn Bundc~sc1nzt!iger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171
Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 22. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Europäischen Gemeinschaften auf dem Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: biet des landwirtschaftlichen und garten-
baulichen Saat- und Pflanzgutwesens aus
Gründen der Förderung des Verkehrs mit
Saatgut oder aus Gründen des Schutzes des
Artikel 1
Verbrauchers erforderHch ist;
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch Arti- 3. die Bezeichnungen der Arten im Artenver-
zeichnis zu ändern, soweit die Entwicklung
kel 204 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), des wissenschaftlichen oder landesüblichen
Sprachgebrauchs dies erfordert;
wird wie folgt geändert:
4. Arten aus dem Artenverzeichnis zu streichen,
1. § 1 erhält folgende Fassung: soweiit bei diesen Arten ein Verkehr mit Saat-
gut im Geltungsbernich dieses Gesetzes
,,§ 1 üblicherweise nicht stattfindet oder Rechts-
akte des Rates oder der Kommission der
Sachlicher Geltungsbereich
Europäischen Gemeinschaften die Anwen-
(1) Dieses Gesetz giilt für Saatgut von Pflan- dung der Bestimmungen über den Verkehr
zengattungen, Pflanzenarten und Unterteilun- mit Saatgut für den Geltungsbereich dieses
gen von Pflanzenarten (Arten), die im Arten- Gesetzes nicht oder nicht zwingend vor-
verzeichnis aufgeführt sind. schreiben."
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird 2. § 3 wird wie folgt geändert:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
stimmung des Bundesrates
,,Vertreiben, Hinfuhr, Ausfuhr";
1. das Artenverzeichnis in der Fassung der bis-
herigen Anlage zu diesem Gesetz (Bundes- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. 1968 I S. 444, 460) aufzustellen; ,, (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne
2. Arten in das Artenverzeichnis aufzunehmen, dieses Gesetzes steht das sonstige Verbrin-
soweit dies zur Durchführung von Rechts- gen in den oder aus dem Geltungsbereich
akten des Rates oder der Kommission der dieses Gesetzes gleich."
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Die Uberschrift des 2. Unterabschnitts stand den festgesetzten Anforderungen ge-
,,2. Basissaatgut und Zt~rt.ifiziertes Saatgut" nügt, erwachsen ist und die festgesetzten
Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt"
wird vor § 4 gestrichen und vor § 5 eingefügt. durch die Worte „und als Zertifiziertes Saat-
gut anerkannt ist" ersetzt;
4. § 4 wird wie folgt geändert:
b) hinter Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: eingefügt:
,,Vertrieb von Saatgut"; ,, (2) Bei Pflanzgut steht Zertifiziertes
Pflanzgut dem Zertifizierten Saatgut gleich.";
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
,, (1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 12,
28 und 40 Abs. 2 nur vertrieben werden, d) in dem neuen Absatz 3 wird vor den Wor-
wenn ten „Zertifiziertem" und „Basispflanzgut" je-
1. es als Basissaatgut oder als Zertifiziertes weils das Wort „anerkanntem" gestrichen.
Saatgut anerkannt ist,
2. sein Vertf'ieb als Standardpflanzgut oder 7. § 7 wird § 8 und in seinem Absatz 1 wie folgt
als Handelssaatgut durch Rechtsverord- geändert:
nung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
und es als Standardpflanzgut anerkannt ,, 1. zur Förderung der Qualität von Basis-
oder als Handelssaatgut zugelassen ist saatgut und Zerbifriziertem Saatgut
oder
a) die Anforderungen an den Feldbe-
3. sein Vertrieb als Standardsaatgut durch
stand der Vermehrungsfläche, beson-
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1
ders in bezug auf
oder als Behelfssaatgut durch Rechtsver-
ordnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 gestattet aa) den zulässigen Besatz mit Pflan-
ist. zen, die in ihren Merkmalen den
bei Eintragung der Sorte festge-
Der Vertrieb ist nur solange zulässig, als
legten Merkmalen nicht hinrei-
die durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1
chend entsprechen, und mit Pflan-
Nr. 1 Buchstabe b oder Abs. 2 oder § 17 Abs. 1
zen anderer Sorten und Arten
Nr. 2 oder Abs. 2 festgesetzten Anforderun-
(Fremdbesatz),
gen an die Beschaffenheit des Saatguts und
die durch Rechtsverordnung nach § 36 fest- bb) den zuläs,sigen Befall mit Schad-
gesetzten zusätzlichen Anforderungen für organismen und Krankheiiten
den Vertr-i e b noch erfüllt sind."; (Gesundheitszustand),
b) die Anforderungen an die Beschaf-
c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: fenheit de-s Saatguts, besonders in
„2. noch nicht bearbeitet, insbesondere nicht bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit
aufbereitet ist und zur Bearbeitung ver- und Gesundheitszustand,
trieben wird,"; c) bei Pfropfreben die Kombination von
d) dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange- Edelreisern und Unterlagen
fügt: ,,Die Genehmigung kann unter Aufla- festzusetzen,";
gen erteilt werden. Dabei können insbe-
sondere Bestimmungen über den Verbleib b) in Nummer 2 wird vor den Worten „Zertifi-
des be,i der Vermehrung erzeugten Saat- ziertem" und „Basissaatgut" jeweils das
guts getroffen werden."; Wort „anerkanntem" gestrichen.
e) Absatz 4 wird gestrichen. 8. § 8 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
5. § 5 wird wie folgt geändert: ,,§ 7
a) Die Worte ,, , auf einer Vermehrungsfläche, Voraussetzungen für die Anerkennung
deren Feldbestand d.en festgesetzten Anfor- (1) Die Anerkennung von Saatgut als Basis-
derungen genügt, erwachsen ist und die fest- saatgut nach § 5 und als Zertifiziertes Saatgut
gesetzten Anforderungen an die Beschaffen- nach § 6 setzt voraus, daß
heit erfüllt" werden durch die Worte „und
1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,
als Basissaatgut anerkannt ist" ersetzt;
2. das Saatgut auf einer Vermehrungsfläche,
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-
,, (2) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem derungen genügt, erwachsen ist und die fest-
Basissaatgut gleich." gesetzten Anforderungen an die Beschaffen-
heit erfüllt,
6. § 6 wird wie folgt geändert: 3. die nach Absatz 2 für die Anerkennung fest-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , auf gesetzten weiteren Voraussetzungen erfüllt
einer Vermehrungsflä ehe, deren Feldbe- sind und
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1159
4. nach § 67 Abs. 4 festgesetzte Auflagen und tenamts vorzulegen, aus der hervorgeht, daß
Beschränkungen eingehalten sind. der Eintragung der Sorte in die Sortenliste
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, auf Grund der bisherigen Prüfungsergeb-
wenn die Sorte in dem von der Kommission der nisse voraussichtlich keine Hindernisse ent-
Europüischen Gemeinschaften veröffenfüchten gegenstehen werden. Die Genehmigung der
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft- Anerkennungsstelle nach Satz 1 und die Er-
liche Pflanzenarten oder in dem von der Kom- klärung des Bundessortenamts nach Satz 2
mission der Europäischen Gemeinschaften ver- können mit Auflagen, insbesondere über die
öffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog für Kennzeichnung und den Verbleiib des Saat-
Gemüsearten (Gemeinsame Sortenkataloge) auf- guts, die Genehmigung des Anbaus zur wei-
genommen und nach § 74 e Abs. 2 bekanntge- teren Vermehrung auch mit Auflagen über
macht worden ist. die Kenntlichmachung der Vermehrungs-
fläche verbunden werden.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (3) Wird Saatgut im Fall der Vornahme
rates zur Förderung der Qualität von Saatgut einer Prüfung des Feldbestands oder der
als weitere Voraussetzungen für die Anerken- Beschaffenheit des Saatguts oder der Ge-
nung als Busissc:w l~J ul und ZE~rtifiziertes Saatgut nehmigung des Anbaus nach Absatz 2 Satz 1
auch Anforderungen an die fachgerechte Erzeu- vertrieben, bleibt die Genehmigung des Ver-
gung des Saatguts festzusetzen. Die Anerken- triebs nach § 4 Abs. 3 unberührt."
nung kann insbesondere davon abhängig ge-
macht werden, daß in Erzeugerbetrieben nur 12. In § 14 Satz 1 werden die Worte „Basissaatgut
bestimmte Arten oder Kategorien von Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut" durch die Worte
oder eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt ,,Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifizier-
werden und Mindestgrüßen der Vermehrungs- tes Saatgut anerkannt werden soll," und die
flächen eingehalten sind. Worte „die Menge" jeweils durch die Worte
,,das Gewicht oder die Stückzahl" ersetzt.
(3) Saatgut von Sorten, die weder in der
Sortenlisle eingetragen noch in einem der
Gemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen und 13. § 15 erhält folgende Fassung:
nach § 74 e Abs. 2 bekanntgemacht sind, kann ,,§ 15
anerkannt werden, wenn eine für die Anerken-
Nachkontrollanbau von Basissaatgut
nung ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt
und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet be- und Zertifiziertem Saatgut
stimmt ist, in dem der Vertrag zur Gründung (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
gilt." rates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschrei-
ben, daß Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut
9. § 9 wird aufgehoben. durch vergleichenden Nachkontrollanbau darauf
zu überprüfen ist, ob der Aufwuchs unter Be-
10. In§ 10 wird die Angabe ,,§ B" durch die Angabe rücksichtigung der biologischen Gegebenheiten
,, § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt. den bei Eintragung der Sorte festgelegten Merk-
malen entspricht (Sortenechtheit) und, soweit
bei bestimmten Arten eine solche Uberprüfung
11. § 13 wird wde folgt geändert:
erforderlich ist, erkennen läßt, daß die Anfor-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: derungen an den Gesundheitszustand erfüllt
waren. In der Rechtsverordnung können das
„Prüfung einer zur Eintragung angemeldeten
Verfahren des Nachkontrollanbaus geregelt und
Sorte";
das Bundessortenamt mit der Durchführung des
b) der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. Nachkontrollanbaus beauftragt werden.
Es werden folgende Absätze 2 und 3 ange-
(2) Die Anerkennung von Saatgut kann von
fügt:
der Anerkennungsstelle, die den Anerken-
,, (2) Die Anerkennungsstelle kann mit nungsbescheid erteilt hat, zurückgenommen wer-
Wirkung für die Anerkennung auch die Prü- den, wenn der Nachkontrollanbau ergibt, daß
fung der Beschaffenheit des Saatguts vorneh- die Sortenechtheit nicht gegeben ist oder fest-
men, das aus einem nach Absatz 1 geprüften gesetzte Anforderungen an den Gesundheits-
Feldbestand stammt, und den Anbau des zustand nicht erfüllt sind."
geprüften Saatguts zur Vermehrung geneh-
migen, wenn die Entscheidung über die Ein- 14. § 16 wird wie folgt geändert:
tragung der Sorte in die Sortenliste aus
Gründen der Besonderheiten des Anbauver- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
fahrens bei der SaatgutE:~rzeugung oder des ,, (2) Der Prüfung des Feldbestands durch
Eintragungsverfahrens nicht vor dem folgen- eine Anerkennungsstelle innerhalb des Gel-
den üblichen Zeitpunkt für die Aussaat er- tungsbereichs dieses Gesetzes steht die Prü-
gehen kann. In diesem Fall ist der Anerken- fung durch eine mit solchen Prüfungen amt-
nungsstelle eine Erklärung des Bundessor- lich betraute Stelle außerhalb des Geltungs-
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bereichs dieses GeseiZE)S gleich, wenn das a) den ersten Vertrieb von einer Genehmi-
Prüfungsverfohren dieser Stelle bei bestimm- gung und der Führung von Aufzeichnun-
ten Arten den Anforderungen dieses Geset- gen abhängig machen, die für die zugelas-
zes entspricht und dies in einer Bekannt- sene Dauer des Vertriebs zum Zwecke
machun~J des Bundesministers festgestellt der Uberwachung aufzubewahren sind,
ist. j
II
b) Anforderungen an die Beschaffenheit die-
,ses Saatguts, besonders in bezug auf Rein-
b) Absatz 3 Satz 2 und J erhält folgende Fas-
sung: heü, Keimfähigkeit und GesundheHszu-
stand, festsetzen und
„In diesen Fällen hat der Antragsteller der c) vorschreiben, daß die Einhaltung der An-
Anerkennungsstelle schriftlich zu versichern,
forderungen an Proben geprüft wird, die
daß er selbst oder ein von ihm Beauftragter
durch Beauftragte der nach Landesrecht
an Ort und Stelle die Erfüllung der festge-
zuständigen Behörde oder Stelle zu ent-
setzten Anforderungen an den Feldbestand
nehmen sind."
mit der erforderlichen Sachkunde festgestellt
hat. Das Zertifizierte Saatgut ist durch Nach-
kontrollanbau (§ 15 Abs. 1 Satz 1) zu über- 16. § 18 erhält folgende Fassung:
prüfen; § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
,,§ 18
entsprechend."
Standardpflanzgut
(1) Standardpflanzgut ist Pflanzgut bestimm-
15. § 17 erhält folgende Fassung:
ter Rebsorten, das als Standardpflanzgut aner-
,,§ 17
kannt ist.
Ausführungsvorschriften für Standardpflanzgut, (2) Die Anerkennung von Pflanzgut als Stan-
Standardsaatgut, Handelssaatgut und dardpflanzgut setzt voraus, daß
Behelfssaatgut 1. die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist,
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 2. das Pflanzgut auf einer Vermehrungsfläche
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- erwachsen ist, deren Feldbestand den fest-
rate,s gesetzten Anforderungen genügt,
1. zu gestatten, daß bei bestimmten Rebsorten 3. das Pflanzgut die festgesetzten Anforderun-
Standardpflanzgut, bei bestimmten Gemüse- gen an die Beschaffenheit erfüllt und
arten Standardsaatgut und bei bestimmten
4. nach § 67 Abs. 4 bei der Eintragung der
anderen Arten oder deren Formen Handels-
Sorte festgesetzte Auflagen und Beschrän-
saatgut vertvieben wird, wenn die Versor-
kungen und die nach Absatz 3 festgesetzten
gung mit Zertifiziertem Saatgut nicht gesi-
weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
chert ist,
2. be,i Standardpflanzgut, Standardsaatgut und (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Handelssaatgut die Anforderungen an die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Beschaffenheit des Saatguts, besonders in desrates zur Förderung der Qualität von Pflanz-
bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Ge- gut als weitere Voraussetzungen für die Aner-
sundheHszustand, sowie bei Standardpflanz- kennung als Standardpflanzgut auch Anforde-
gut auch die Anforderungen an den Feldbe- rungen an die fachgerechte Erzeugung des
stand der Vermehrungsfläche, besonders in Pflanzguts festzusetzen. Die Anerkennung kann
bezug auf Fremdbesatz und Gesundheitszu- insbesondere davon abhängig gemacht werden,
stand, festzusetzen, um eine ausreichende daß in Erzeugerbetrieben nur eine bestimmte
Beschaffenheit des Saatguts sicherzustellen. Zahl von Sorten vermehrt wird und Mindest-
größen der Vermehrungsflächen eingehalten
(2) Sofern es zur Sicherung der Versorgung sind.
mit Saatgut bestimmter Arten oder deren For- (4) Die §§ 11, 14 und 15 gelten entsprechend."
men erforderlich ist, kann der Bundesminister
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, bei Saatgut be- 17. § 19 erhält folgende Fassung:
stimmter Arten oder deren Formen
,,§ 19
1. die in Absatz l genannten Vorschriften er-
lassen, wenn die Dauer des Vertriebs auf Standardsaatgut
einen bestimmten Zeitraum von höchstens Standardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das
einem Jahr begrenzt wird,
1. einer Sorte zugehört, die in der Sortenliste
2. die nach Absatz l Nr. 2 festgesetzten Anfor- oder dem Sortenverzeichnis e1ingetragen oder
derungen für einen bestimmten Zeitraum von in dem gemeinsamen Sortenkatalog für Ge-
höchstens einem Jahr herabsetzen sowie müsearten aufgenommen ist, und
3. vorübergehend den Vertrieb von Saatgut als 2. die festgesetzten Anforderungen an die Be-
Behelfssaatgut gestatten und dabei schaffenh-2it erfüllt."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1161
18. § 20 erhält folgende Fassung: zu gehörenden Belege zu sammeln. Die Auf-
zeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzu-
,,§ 20 bewahren.
Handelssaatgut (3) Die Erzeuger von Saatgut, das als Stan-
(1) Handelssaatgut ist Saatgut bestimmter Ar- dardsaatgut vertr,ieben werden soll, sind außer-
ten, das artenecht und als Handelssaatgut zu- dem verpflichtet, von jeder Saatgutpartie eine
gelassen ist. Es muß außerdem bei Arten mit Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nach-
einer Sommerform und einer Winterform form- kontrolle zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt
echt sein sowie bei Arten, bei denen der Ver- auch für diejenigen, die Standardsaatgut im Gel-
trieb bestimmter anderer Formen gestattet ist, tungsbernich dieses Gesetzes als erste vertrei-
diesen Formen zugehören. Die Zulas,sung von ben oder neu verpacken und vertrniben. Der
Saatgut als Handelssaatgut setzt voraus, daß es Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
die festgesetzten Anforderungen an die Beschaf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
fenheit erfüllt. soweit es für eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Nachkontrolle erforderLich ist, das
(2) Wer einen Antrag auf Zulassung von Mindestgewicht der Proben nach Satz 1 festzu-
Saatgut als Handelssaatgut stellt, ist verpflich-
legen und vorzuschreiben, daß Proben auch
tet, Aufzeichnungen über das Gewicht oder die
durch Beauftragte der Nachkontrollstelle ge-
Stückzahl und die Empfänger des vertriebenen
zogen werden.
Saatguts zu machen sowie die dazu gehörigen
Belege zu sa rnmeln. Die Aufzeichnungen und (4) Ein im Rahmen der Nachkontrolle erfor-
Belege s,ind drei Jahre aufzubewahren. derlicher Nachkontrollanbau i,st vom Bundes-
sortenamt durchzuführen. Die Nachkontroll-
(3) Für die Zulassung von Saatgut als Handels-
stelle stellt dem Bundessortenamt die zum
saatgut gelten die §§ 11 und 12 entsprechend." Nachkontrollanbau erforderlichen Proben aus
den nach Absatz 3 Satz 1 aufbewahrten oder
19. § 21 erhält folgende Fassung: nach Absatz 3 Satz 3 gezogenen Proben zur Ver-
fügung. Das Bundessortenamt teüt das Ergebnis
,,§ 21 des Nachkontrollanbaus der zuständigen Nach-
Behelfssaatgut kontrollstelle mit."
(1) Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht
ist und die gegenüber Saatgut anderer Katego- 22. In § 26 werden die Zahl „ 2" durch die Zahl „ 1"
rien jeweils festgesetzten gesonderten Anforde- und die Worte „das Standardsaatgut von vor-
rungen erfüllt. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre- geschriebenen Anforderungen abweicht und
chend. sich hieraus" durch die Worte „die Sortenecht-
heit des Saatguts oder seines Aufwuchses nicht
(2) Bei Pflanzg-ut steht Behelfspflanzgut dem
gegeben ist oder die Verpflichtungen nach § 25
Behelfssaatgut gleich."
Abs. 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und
wenn sich aus diesen Feststellungen" ersetzt.
20. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.
23. § 27 wird aufgehoben.
21. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25 24. § 28 erhält folgende Fassung:
Nachkontrolle und Verpflichtungen
,,§ 28
des Erzeugers bei Standardsaatgut
Einfuhr von Saatg~t
(1) Standardsaatgut untediegt der Nachkon-
trolle. Die Nachkontrolle wird von der nach (1) Saatgut darf nur eingeführt und einge-
Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle führtes Saatgut nur vertrieben werden
(Nachkontrollstelle) durchgeführt. Die Nachkon-
trolle erstreckt sich auf die Prüfung der Sorten- 1. als Basi,ssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder
echtheit des Saatguts und seines Aufwuchses Standardpflanzgut, wenn
sowie auf die ordnungsgemäße Erfüllung der a) die Sorte, der das Saatgut zugehört, in
Verpflichtungen des Erzeugers nach Absatz 2. der Sortenliste eingetragen oder in einem
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch der Gemeinsamen Sortenkataloge ohne
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Verkehrsbeschränkungen für den Gel-
rates das Verfahren der Nachkontrolle zu re- tungsbereich dieses Gesetzes oder mit
geln. Verkehrsbeschränkungen nur für Teile
(2) Erzeuger von Saatgut, das als Standard- dieses Bereichs aufgenommen ist und
saatgut vertrieben werden soll, sind verpflichtet, b) das Saatgut im Geltungsbereich dieses
Aufzeichnungen über Gewicht oder Stückzahl, Gesetzes als Bas,issaatgut, Zertifiziertes
Beschaffenheit und Empfänger des von ihnen Saatgut oder Standardpflanzgut aner-
vertriebenen Saatguts zu machen sowie die da- kannt ist,
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. i.ils Sl.dndi.lrclsa<1tuut, wenn chendes Saatgut bestimmter Sorten, die weder
a) die Sorte, dc!r das Saulgut zugehört, in in der Sortenliste eingetragen noch in einem
dPr SortPn I isle od<!r dem Sortcnverzeich- der Gemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen
nis eingetragen oder in dem gemeinsamen sind, eingeführt und vertrieben werden darf,
Sorlt~nkalalo~J für Gemüsearten ohne Ver- wenn die Anerkennung durch Rechtsverordnung
kehrsbeschränkungen für den Geltungs- nach § 29 der Anerkennung im Geltungsbereich
bereich dieses Gesetzes oder mit Ver- dieses Gesetzes gleichgestellt ist.
kehrsbeschränkungen nur für Teile dieses
(4) Saatgutmischungen dürfen nur eingeführt
Bereichs uufgenornrnen ist und
und eingeführte Saatgutmischungen nur vertrie-
b) das Saatgut. die festgesetzten Anforderun- ben werden, soweit der Vertrieb durch Rechts-
gen un die Beschaffenheit c~rfüllt, verordnung nach § 40 Abs. 2 gestattet ist und
3. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im sie in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Geltungsbereich dieses Gesetzes als Han- päischen Wirtschaftsgemeinschaft hergestellt
delssaatgut zugelassen ist, oder worden sind. Der Bundesminister wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
4. als Behelfssaatgut. des Bundesrates die Einfuhr und den Vertrieb
von Saatgutm1schungen aus anderen Mitglied-
Die Einfuhr und der Vertrieb sind nur solange
staaten zu verbieten, in denen die Herstellung
zulässig, als die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten
oder der Vertrieb von Saatgutmischungen unter-
Anforderungen erfüllt sind. Die Einfuhr von
sagt ist oder Saatgutmischungen nicht einge-
Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handels-
führt und vertrieben werden dürfen, die nach
saatgut und Behelfssaatgut sowie der Vertrieb
den dort geltenden Bestimmungen im Geltungs-
von eingeführtem Saatgut dieser Kategorien
bereich dieses Gesetzes hergestellt worden
sind nur zulässig, soweit der Vertrieb des Saat-
sind."
guts durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1
Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 gestattet ist. Der Ver-
trieb des in Satz l bezeichneten Saatguts ist fer- 25. § 30 erhält folgende Fassung:
ner nur zulässig, soweit für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder für Teile dieses Bernichs ,,§ 30
in der Sortcnlistc, im Sortenverzeichnis oder Genehmigung von Ausnahmen
in einem der G(!rneinsamen Sortenkataloge fest-
gesetzte Auflagen oder Beschr~inkungen nicht (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forst-
entgegenstehen. wirtschaft (Bundesamt) kann die Einfuhr von
Saatgut und den Vertrieb des eingeführten Saat-
(2) Eine Anerkennung als Basissaatgut, Zerti- guts, das den Vorschriften des § 28 nicht ent-
fiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut oder spricht, genehmigen, wenn das Saatgut
eine Zulassung als Handelssaatgut im Geltungs- 1. zur Vermehrung auf Grund eines Vermeh-
bereich dieses Gesetzes ist nicht erforderlich, rungsvertrags eingeführt und das daraus er-
wenn das Saatgut außerhalb des Geltungsbe- zeugte Saatgut ausgeführt wird,
rnichs dieses Gesetzes anerkannt oder zugelas-
sen ist und diese Anerkennung oder Zulassung 2. auf Grund eines Vermehrungsvertrags nach
durch Rechtsverordnung nach § 29 der Aner- § 4 Abs. 2 Nr. 1 eingeführt wird,
kennung oder Zulassung im Geltungsbereich 3. nach § 16 als Zertifiziertes Saatgut aner-
dieses Gesetzes gleichgestellt ist. Ist das Saat-
kannt werden soll,
gut in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt 4. zur Bearbeitung eingeführt und das bearbei-
oder zugelassen, so genügt es abweichend von tete Saatgut wieder ausgeführt wird,
Absatz 1 Satz 2, daß das Saatgut die in dem 5. nach einer zur Bearbeitung vorgenommenen
anderen Mitgliedstaat geltenden Anforderun- Ausfuhr wieder eingeführt wird,
gen erfüllt, soweit diese mindestens den Vor-
aussetzungen für die Anerkennung oder Zulas- 6. zur Bearbeitung eingeführt wird und das be-
sung entsprechen, die in den Richtlinien des arbeitete Saatgut als Standardsaatgut ver-
Rates oder der Kommission der Europäischen trieben oder als Handelssaatgut zugelassen
Gemeinschaffon über den Verkehr mit Saat- und werden soll, soweit der Vertrieb von Saat-
Pflanzgut festgesetzt sind oder nach diesen gut dieser Kategorien durch Rechtsverord-
Richtlinien auch mit Wirkung gegenüber den nung nach § l 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Nr. 1 gestattet ist,
schaftsgemeinschaft festgesetzt werden können. 7. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
schungs- oder Ausstellungszwecke eingeführt
(3) Soweit es zur Sicherstellung der Versor-
wird.
gung mit Saatgut bestimmter Ar;ten erforder-
lich ist, kann der Bundesminister durch Rechts- (2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit
verordnung, die nicht der Zust,immung des Bun- der Genehmigung die erforderlichen Auflagen,
desrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum insbesondere über die Verwendung und Lage-
von höchstens einem Jahr vorschreiben, daß rung des Saatguts sowie über die Kennzeichnung
anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entspre- und Verschließung der Packungen, zu erteilen."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1163
26. § 33 erhält folgende Fassung: 27. § 34 wird wie folgt geändert:
,,§ 33 a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Uberwachung der Einfuhr ,,Kennzeichnung, Schließung sowie Siche-
rung des Verschlusses";
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken b) in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verschlos-
sen" durch das Wort „geschlossen" ersetzt;
bei der Uberwachung der Einfuhr von Saatgut
mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg c) in Absatz 2 Nr. 4 wird da,s Wort „Verschlie-
kann der Bundesminister der Finanzen diese ßung" durch die Worte „Schließung und
Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Sicherung des Verschlusses" ersetzt;
Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafen- d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal- ,, (3) Der Verschluß der Packungen oder Be-
tungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpas- hältnisse ist so zu sichern, daß die Sicherung
sungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesge- beim Offnen des Verschlusses unbrauchbar wird
setzbl. I S. 1426) gilt entsprechend. Die genann- und nicht wieder verwendet werden kann."
ten Behörden können
1. Sendungen von Saatgut sowie deren Beför- 28. § 35 wird wie folgt geändert:
derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpak- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
kungsmittel bei der Einfuhr zur Uberwachung
,,Ausführungsvorschriften für die Kennzeich-
anhalten;
nung, Schließung sowie Sicherung des Ver-
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote schlusses";
und Beschränkungen dieses Gesetzes oder
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnungen, der siich bei der Abfertigung aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehör- Fassung:
den mitteilen; ,, 1. die Art der Kennzeichnung der Pak-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß kungen oder Behältnisse, ihre
Schließung und die Sicherung ihres
die Sendungen von Saatgut auf Kosten und
Verschlusses zu regeln,
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für
die Saatgutverkehrskontrolle zuständigen 2. vorzuschreiben, daß die Kennzeich-
Behörde vorgeführt werden. nung der Packungen oder Behältnis-
se, ihre Schließung und die Siche-
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im rung ihres Verschlusses durch Be-
Einvernehmen mit dem Bundesminister durch auftragte der nach Landesrecht zu-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- ständigen Behörde oder Stelle vor-
desrates die Einzelheiten des Verfahrens nach zunehmen sind, sowie das Verfah-
Absatz 1. Er kann dabei insbesondere PfLichten ren für die Kennzeichnung, für die
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und Schließung und für die Sicherung
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul- des Verschlusses zu regeln,";
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere bb) in Nummer 4 werden die Worte „oder
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von das Gewicht" durch die Worte ,, , das
Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt- Gewicht oder die Stückzahl" ersetzt;
licher Proben vorsehen. cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im ,,5. vorzuschreiben, daß für die Verpak-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der kung von Saatgut bestimmter Ar-
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- ten und Kategorien nur ungebrauch-
mung des Bundesrates zur Uberwachung der tes Verpackungsmaterial oder be-
für die Einfuhr von Saatgut nach § 28 festge- sonders behandelte Behältnisse be-
setzten Voraussetzungen die Einfuhr von der nutzt werden"'dürfen.";
Meldung oder Vorführung bei der zuständigen c) in Absatz 3 werden die Worte „Für Behelfs-
Behörde, von einer Untersuchung oder von der saatgut" durch die Worte „In den Fällen des
Beibriingung einer amtlichen Bescheinigung ab- § 17 Abs. 2" ersetzt.
hängig zu machen. In der Rechtsverordnung
kann angeordnet werden, daß bestimmtes Saat- 29. § 38 wird aufgehoben.
gut nur über bestimmte Zolldienststellen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wer- 30. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den darf. a) In Satz 1 werden die Worte „von Getreide,
(4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,
mit dem Bundesminister der Finanzen in den 01- und Faserpflanzen" gestrichen;
Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststel- b) in Satz 3 werden hinter dem Wort „festge-
len im Bundesanzeiger bekannt." setzt" die Worte „und vorgeschrieben wer-
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
clen, daß die Mischungen stichprobenweise sches oder physiologisches Merkmal von jeder
auf ihre ZuscJmmensctzung überprüft" ein- anderen Sorte deutlich unterscheidet, die im
gefügt. Zeitpunkt der Anmeldung
1. in der Sortenliste eingetragen,
31. § 41 wird wie folgt geändert:
2. zur Eintragung in die Sortenliste angemeldet
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „aufberei- oder in dem Sortenverzeichnis eingetragen
tet" durch das Wort „bearbeitet" ersetzt; in oder
Satz 2 wird clas Wort „aufbereitet" durch
3. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge
die Worte "bearbeitet oder soweH Saatgut
aufgenommen ist."
lediglich in Kleinpackungen an Letztver-
braucher abgegeben" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 34. § 50 wird wie folgt geändert:
"(2) Anzeigepflichtigc~ nach Absatz 1 haben a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kontrollbücher über die Eingänge und den ,, (1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die
Vertrieb von Saatgut zu führen und zur angemeldete Bezeichnung einzutragen. Die
Uberwachung bereitzuhalten. Der Bundes- Bezeichnung kann aus einem Wort oder aus
minister wird crmäclüigt, durch Rechtsver- Wörtern bestehen, aus Kombinationen von
ordnung mit Zustimmung cles Bundesrates Buchstaben und Zahlen oder aus Kombina-
die Anfordcnmgcn c1n die Buchführung fest- tionen von Wörtern und Zahlen.";
zusetzen."
b) hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a
e,ingefügt:
32. § 44 wird w ic folgt geändert:
,, (1 a) Als Bezeichnung für eine nicht ge-
a) In AbscJtz l Satz 2 wird die Angabe „vom
schützte Sorte sind Bezeichnungen ausge-
20. Mai 19GB (Bundcsgcsetzbl. I S. 429)" ge-
schlossen, die
strichen;
1. die Unterscheidung der Sorte nicht er-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: möglichen, insbesondere Bezeichnungen,
"(2) Die Voraussetzung des landeskulturel- die ausschließlich aus Zahlen bestehen,
len Wertes entfällt bei 2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstim-
1. Sorten von Gemüse, men oder verwechselt werden können,
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Auf- unter der im Geltungsbereich dieses Ge-
wuchs des Saatguts nicht zur landwirt- setzes, in einem anderen Mitgliedstaat der
schaftlichen Nutzung besHmmt ist, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in oder in einem anderen Verbandsstaat eine
einem Mitgliedstaat der Europäischen Sorte derselben botanischen oder einer
Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist, verwandten Art in ein amtliches Ver-
4. Sorten, deren Saatgut zum Vertrieb in zeichnis von Sorten eingetragen oder
einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Saatgut einer solchen Sorte vertrieben
päischen Wirtschaftsgemeinschaft be- worden ist, es sei denn, daß die Sorte
stimmt ist, der die Sorte auch unter Be- nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr
rücksichtigung ihres landeskulturellen angebaut wird und ihre Sortenbezeich-
Wertes zum Vertrieb in seinem Gebiet zu- nung keine größere Bedeutung erlangt
gelassen hat, hat,
5. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung 3. Ärgernis erregen oder irreführen können,
einer anderen Sorte verwendet werden insbesondere Bezeichnungen, die aus dem
sollen (Erbkomponenten). botanischen oder landesüblichen Namen
Bei Sorten von Reben tritt an die Stelle des einer anderen Art bestehen oder geeignet
landeskulturellen Wertes die Feststellung sind, unrichtige Vorstellungen über die
der physiologischen Merkmale, insbesondere Herkunft, die Eigenschaften oder den
der Anbaueigenschaften und des Verwen- Wert der Sorte oder über den Züchter zu
dungszwecks, die in Rechtsakten des Rates erwecken.
oder der Kommission der Europäischen Ge-
Das Bundessortenamt gibt in dem vom Bun-
meinschaften über den Verkehr mit vegetati-
desmirnister bestimmten Blatt bekannt, wel-
vem Vermehrungsgut von Reben als zu
che Arten es bei der Prüfung der Sorten-
prüfende Merkmale aufgeführt sind."
bezeichnung als verwandt im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 ans1ieht.";
33. § 45 erhält folgende Fassung:
c) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1"
,,§ 45 durch die Angabe „Absatz 1 a" ersetzt.
Unterscheidbarkeit
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich 35. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „botanisch" vor
durch wenigstens ein wichtiges morphologi- dem Wort „verwandten" gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1165
36. § 52 wird § 68 <1; in soinem Absatz 2 Satz 1 wird 4. der Züchter der Aufforderung nach § 68 a
das Worl „neue" durch das Wort „andere" er- Abs. 2 Satz 1 zur Anmeldung einer anderen
setzt. Sortenbezeichnung nicht nachkommt,
5. der Züchter die Verpflichtung nach § 72
37. § 53 wird wie folgt geändert:
Satz 1 trotz Mahnung nicht erfüllt oder
a) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung:
6. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer
,, (2) Die Eintragung einer Sorte ist auf Nachfrist nicht entrichtet.
schriftlichen Antrag des eingetragenen Züch-
ters oder, falls mehrere Züchter eingetragen (4) Bei Löschungen können Auslauffristen für
sind, eines dieser Züchter um jeweils höch- die Anerkennung und den Vertrieb von Saatgut
stens zehn Jahre, bei Reben um jeweils höch- der gelöschten Sorte festgesetzt werden."
stens zwanzig Jahre zu verlängern, wenn
1. die Sorte noch unterscheidbar, hinreichend 39. In § 55 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
homogen und beständig ist und „Sortenliste" das Komma gestrichen und die
Worte „oder in das Sortenverzeichnis sowie
2. die Anbau- und Marktbedeutung der
über" eingefügt.
Sorte <~ine Verli:ingerung rechtfertigt; bei
Sorten von Reben ist die Anbau- und
Marktbedeutung gegeben, solange die 40. In § 56 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 ange-
Sorte mit Wirkung für den Geltungs- fügt:
bereich cli eses Gesetzes oder für Teile die- „Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
ses Bereichs in der Klassifizierung nach gefaßt."
weinrechtlichen Vorschriften geführt
wird. 41. § 60 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Voraussc~tzung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt „Die ehrenamUichen Beisüzer erhalten eine
in den Fällen des § 44 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, 8
Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Buchstabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über
Jahre vor Ablauf der Eintragung zu stellen."; die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
b) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
gefügt: tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753);".
,, (3) Wird über einen Antrag nach Absatz 2
vor Ablauf der föntragung nicht rechtskräf- 42. In § 61 Satz 2 wird die Zahl „57" durch die Zahl
tig entschieden, so verlängert sich die Dauer ,,56" ersetzt.
der Eintragung bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über den Antrag. Wiird dem An- 43. § 63 wird wie folgt geändert:
trag nicht entsprochen, so können Auslauf-
fristen für die Anerkennung und den Ver- a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
trieb von Saatgut dieser Sorte festgesetzt sung:
werden." „Züchter im Sinne dieses Gesetzes i,st
1. bei geschützten Sorten der Sortens.chutz-
38. § 54 wird § 68 b; seine Absätze 2 bis 4 erhalten inhaber,
folgende Fassung:
2. be,i zur Erteilung des Sortenschutzes an-
,, (2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts gemeldeten Sorten derjenige, der die
wegen zu löschen, wenn Sorte zum Sortenschutz angemeldet hat,
1. eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 3. bei anderen Sorten der Erhaltungszüchter.
Nr. 1 bis 3 nicht oder nicht mehr vorliegt
oder Erhaltungszüchter einer Sorte ist, wer die
Sorte bei der Anmeldung nach den Grund-
2. der Züchter einer auf Grund einer nach § 74 sätzen systematischer Erhaltungszüchtung
erlassenen Rechtsverordnung bestehenden nicht nur vorübergehend bearbeitet.";
Verpflichtung zur Lieferung von Saatgut für
die Sortenüberwachung trotz Mahnung nicht b) es werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
nachkommt. · fügt:
(3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts ,, (3) Be,i nicht geschützten Sorten kann der
wegen gelöscht werden, wenn Züchter mit Zustimmung des Bundessorten-
amts für das Eintragungsverfahren anstelle
1. die Voraussetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4
einer Sortenbezeichnung eine Anmeldebe-
oder im Fall einer Verlängerung der Eintra-
zeichnung angeben.
gung die Voraussetzung nach § 53 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 nicht oder nicht mehr vorliegt, (4) Werden fällige Anmeldegebühren
nicht entrichtet, so teilt das Bundessorten-
2. die Voraussetzungen für eine Versagung der
amt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung
Eintragung nach § 44 Abs. 3 gegeben sind,
als nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren
3. der Züchter eine Auflage nach § 67 Abs. 4 nicht innerhalb eines Monats nach Zustel-
nicht erfüllt, lung der Mitteilung entrichtet werden."
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
44. § 65 erhält folgende Fassung: morphologischen und physiologischen Merk-
male fest; Anzahl und Art der Merkmale
,,§ 65 können von Amts wegen geändert werden.";
Prüfung der Sorte c) in Absatz 2 werden die Worte „oder fällige
(1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Vor- Kosten nicht entrichtet" gestrichen;
aussetzungen für die Eintragung der angemelde-
d) es wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
ten Sorte vorliegen. Es kann von der Prüfung
absehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungs- ,,(3) Werden bei Widersprüchen fällige Wi-
ergebnisse zur Verfügung stehen. derspruchsgebühren innerhalb der Wider-
spruchsfrist nicht gezahlt, so gilt der Wider-
(2) Bei der Prüfung baut das Bundessortenamt spruch als nicht erhoben. Für fällige Prü-
die Sorte an. Es kann den Anbau oder die wei- fungsgebühren im Widerspruchsverfahren
ter erforderlichen Untersuchungen durch andere gilt § 65 Abs. 4 entsprechend.";
fachlich geeignete Stellen durchführen lassen
oder Ergebnisse von Anbauprüfungen und wei- e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
ter erforderlichen Untersuchungen solcher Stel-
len seiner Prüfung zugrunde legen. Anbauprü- 47. § 68 wird wie folgt geändert:
fungs- und Untersuchungsergebnisse von Stel-
len außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes dürfen jedoch der Prüfung nur zugrunde aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
gelegt werden, wenn die Stellen in e,iner Be- Fassung:
kanntmachung des Bundessortenamts aufgeführt ,, 1. die Art und die Sortenbezeichnung,
sind.
2. die in der Entscheidung über die
(3) Für die Verlängerung der Eintragung Eintragung festgelegten morphologi-
einer Sorte gelten die Absätze 1 und 2 entspre- schen und physiologischen Merk-
chend. Der Prüfung, ob die Anbau- und Markt- male; bei Sorten, deren Pflanzen
bedeutung der Sorte eine Verlängerung der Ein- durch Kreuzung bestimmter Erbkom-
tragung rechtfertigt, können auch Ergebnisse ponenten erzeugt werden, auch der
anderer amtlicher Prüfungen oder der Anbau in Hinweis hierauf,";
der Praxis zugrunde gelegt werden.
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht „4. Name oder Firma und Anschrift des
entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem Züchters oder der Züchter sowie
Anmelder mit, daß die Anmeldung zurückge- eines bestellten Vertreters (§ 64
wiesen wird, wenn die Gebühren nicht inner- Abs. 2),";
halb eines Monats nach Zustellung der Mittei-
lung entrichtet werden." b) in Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte
„nicht einzutragen" durch die Worte „in den
Eintragungsunterlagen als fremde Betriebs-
45. § 66 erhält folgende Fassung:
geheimnisse zu behandeln" ersetzt und
,,§ 66 Satz 3 gestrichen.
Fehlen einer eintragungsfähigen
Sortenbezeichnung 48. In § 69 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Bundessortenamt fordert. den Anmelder ,,Die Dauer der Eintragung eines weiteren Er-
auf, innerhalb einer bestimmten Frist haltungszüchters richtet sich nach der Dauer
der Eintragung der Sorte gemäß § 53."
1. eine Sortenbezeichnung anzumelden, wenn
der Anmelder eine Anmeldebezeichnung
nach § 63 Abs. 3 angegeben hat, 49. § 71 wird wie folgt geändert:
2. eine andere Sort.enbezeichnung anzumelden, a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
wenn die angemeldete Sortenbezeichnung ,,Einsichtnahme";
nicht dem § 50 entspricht..
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht
nach, so wird die Anmeldung der Sorte zurück- ,, (3) Die Einsichtnahme ist ausgeschlossen,
gewiesen." soweit Angaben nach § 68 Abs. 2 Satz 2 als
fremde Betriebsgeheimnisse zu behandeln
46. § 67 wird wie folgt geändert: sind."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
50. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt:
„Entscheidungen über Eintragungen in die
Sortenlist.e"; ,,§ 71 a
b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Auskünfte
„Bei der Entscheidung über die Eintragung Das Bundessortenamt kann Behörden und
legt das Bundessortenamt die einzutragenden Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
:Nr.57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1167
Gesetzes Auskünfte ülwr Prülunuserw~bnisse er- den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeit-
teilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrich- punkt durch einen späteren Zeitpunkt ersetzen,
tung im Rahn1C'n der Sortcnprüfunu erforderlich soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
ist. II
des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften über den Verkehr mit
51. In§ 72 wird fol~Jender Satz 3 angefügt: Saatgut erforderlich ist.
,,Der Züchter hat über die Durchführung der Er- (3) Nach Eintragung der Sorte in das Sorten-
haltungszüchtung Aufzeichnungen zu machen verzeichnis ist zum frühest möglichen Zeitpunkt
und diese für die Sortenüberwachung fünf Jahre ein amtlicher Prüfungsanbau einzuleiten. § 65
aufzubewahren. 11
Abs. 2 gilt entsprechend. Ergibt der Prüfungs-
anbau, daß die Sorte die Voraussetzungen für
52. Hinter § 74 a wird folgender Unterabschnitt 4 die Eintragung in die Sortenliste nach § 44
eingefügt: Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, und ist nachgewiesen,
,,4. Sortenverzeichnis und Sorten der Gemeinsa- daß die Sorte nach den Grundsätzen systema-
men Sortenkata]oge tischer Erhaltungszüchtung erhalten wird, so
wird die Sorte von Amts wegen in die Sorten-
§ 74 b
liste eingetragen. Die Dauer der erstmaligen
Sorten vcrze ichnis Eintragung in der Sortenliste verkürzt sich um
(l) Das Bundessortenamt führt als Sortenver- die Zeit, während der die Sorte im Sorten-
verzeichnis eingetragen war.
zeichnis ein Verzeichnis der Gemüsesorten, bei
denen nur der Vertrieb von Standardsaatgut
§ 74 d
beabsichtigt ist und die weder in der Sortenliste
eingetrngen noch in dem von der Kommission Eintragungen und Löschungen im
der Europiiischen Gemeinschaften veröffentlich- Sortenverzeichnis
ten gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüse-
arten aufgenommen sind. (1) In das Sortenverzeichnis sind einzutragen
(2) Die Eintragunq einer Sorte in das Sorten- 1. die Art und die Sortenbezeichnung,
verzeichnis erfolgt auf Antrag. Anträge können 2. Name oder Firma und Anschrift des Antrag-
bis zum 30. Juni 1977 heim Bundessortenamt ge- stellers oder der Antragsteller sowie eines
stellt werden. bestellten Vertreters (§ 64 Abs. 2),
(3) Der Bundesminister kann durch Rechts- 3. Auflagen und Beschränkungen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. der Zeitpunkt der Eintragung und der Lö-
die in Absatz 2 Satz 2 genannte Frist für die
schung der Sorte.
Stellung von Anträgen verlängern, soweit dies
zur Durchführung von Rechtsakten des Rates § 68 Abs. 3 und 4 und die §§ 69 bis 71 gelten
oder der Kommission der Europäischen Gemein- entsprechend.
schaften über den Verkehr mit Saatgut erforder-
(2) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer
lich ist.
Sorte, die in das Sortenverzeichnis eingetragen
§ 74 C
ist, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder
Verfahren bei Anträgen auf Eintragung Pflanzen, so kann der Vertrieb von Saatgut die-
einer Sorte in das Sortenverzeichnis ser Sorte mit Auflagen verbunden und Be-
(1) Zur Stellung des Antrags auf Eintragung schränkungen unterworfen oder die Sorte im
einer Sorte in das Sortenverzeichnis ist der- Sortenverzeichnis von Amts wegen gelöscht
jenige berechtigt, der werden.
1. eine Sortenbeschreibung gibt, (3) Die Eintragung einer in das Sortenver-
zeichnis -eingetragenen Sorte ist zu löschen,
2. die Sorte mit einer eintragungsfähigen Sor- wenn der eingetragene Antragsteller oder, falls
tenbezeichnung bezeichnet,
mehrere Antragsteller eingetragen sind, diese
3. nachweist, daß Saatgut der Sorte vor dem durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
1. Juli 1972 im Geltungsbereich dieses Geset- Bundessortenamt auf die Eintragung verzichten.
zes vertrieben worden ist, und Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen,
4. sich verpflichtet, Saatgut für den Prüfungs- wenn
anbau auf Anforderung des Bundessorten- 1. auf Anforderung des Bundessortenamts trotz
amts zur Verfügung zu stellen und bis zum Mahnung kein Saatgut für den Prüfungs-
Abschluß des Prüfungsanbaus nachzuweisen, anbau zur Verfügung gestellt wird,
daß die Sorte nach den Grundsätzen systema- 2. bis zum Abschluß des Prüfungsanbaus nicht
tischer Erhaltungszüchtung bearbeitet wird.
nachgewiesen wird, daß die Sorte nach den
Die §§ 50, 51, 63 Abs. 1 und 4, §§ 64, 65 Abs. 1 Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-
Satz 1, §§ 66, 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und tung erhalten wird,
§ 68 a gelten entsprechend.
3. der Prüfungsanbau ergibt, daß die Sorte nicht
(2) Der Bundesminister kann durch Rechts- unterscheidbar, nicht hinreichend homogen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder nicht beständig ist,
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. der Antragsteller der Aufforderung zur An- (2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für
meldung einer anderen Sortenbezeichnung den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigen-
nach § 74 c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit schaften, auf die Eignung der Sorten für be-
§ 68 a Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt, oder stimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder be-
5. die Sorte nach § 74 c Abs. 3 Satz 3 in die Sor- stimmte Verwendungszwecke erstrecken. Bei
tenliste eingetragen wird. Sorten, bei denen die Verlängerung der Eintra-
gung in der Sortenliste auch von ihrer Anbau-
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 kann und Marktbedeutung abhängig ist, sollen sich
eine Auslauffrist für den Vertrieb von Saatgut die Beschreibungen auch auf die Anbau- und
der Sorte festgesetzt wer~en. Marktbedeutung erstrecken.
§ 74 e (3) In der Beschreibenden Sortenliste können
Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen
Sorten der Gemeinsamen Sortenkataloge und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis
(1) Sorten, die in einem der Gemeinsamen verwertet werden. Das Bundessortenamt kann
Sortenkataloge ohne Verkehrsbeschränkungen für die Beschreibende Sortenliste besondere
11
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Prüfungen und Anbauversuche durchführen.
mit Verkehrsbeschränkungen nur für Teile die-
ses Bereichs aufgenommen sind, werden vom 54. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bundessortenamt in dem vom Bundesminister ,, (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
bestimmten Blatt bekanntgemacht. Die Bekannt- Einholung von Auskünften beauftragten Perso-
machung kann durch einen Hinweis auf Ver- nen sind zur Durchführung dieses Gesetzes be-
öffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkata- fugt, während der jeweiligen Arbeits- und Be-
loge im Amtsblatt der Europäischen Gemein- triebszeiten die Geschäfts- und Arbeitsräume
schaften ersetzt werden. des Auskunftspflichtigen und die dazugehören-
(2) Das Bundessorlenamt macht die Sorten den Grundstücke und Anlagen zu betreten, Pro-
nach Absatz 1, von denen Saatgut auch im ben zu entnehmen und die geschäftlichen Unter-
Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt wer- lagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat
den darf, in dem vom Bundesminister bestimm- die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Für Pro-
ten Blatt bekannt, wenn ben, die im Rahmen der Saatgutverkehrskon-
trolle (§ 42) gezogen werden, ist auf Verlangen
1. dem Bundessortenamt von der zuständigen eine angemessene Entschädigung zu leisten, es
Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der sei denn, daß die unentgeltliche Uberlassung
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die wirtschaftlich zumutbar ist. 11
Beschreibung einer solchen Sorte und die
Tatsachen mitgeteilt worden sind, auf die 55. § 78 wird wie folgt geändert:
sich die Aufnahme dieser Sorte in den Kata-
log der zur Anerkennung in dem anderen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Sorten aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
stützt, und ,, 1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut ver-
2. zu erwarten ist, daß die Sortenechtheit des treibt,";
Aufwuchses von im Geltungsbereich dieses bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Gesetzes anerkanntem Saatgut erhalten „3. entgegen den §§ 14, 18 Abs. 4 in
bleibt.
Verbindung mit § 14, § 20 Abs. 2
(3) Gefährdet der Anbau von Pflanzen einer oder § 25 Abs. 2 Aufzeichnungen
Sorte nach Absatz 1 die Gesundheit von Men- nicht, nicht richtig oder nicht voll-
schen, Tieren oder Pflanzen und kann diese Ge- ständig macht, Belege nicht sammelt
fahr durch Auflagen oder Beschränkungen des oder die Aufzeichnungen oder Be-
11
Vertriebs von Saatgut dieser Sorte nicht besei- lege nicht drei Jahre aufbewahrt, ;
tigt werden, so kann die zuständige Anerken- cc) hinter Nummer 3 wird folgende Num-
nungsstelle die Anerkennung von Saatgut einer mer 3 a eingefügt:
solchen Sorte ablehnen oder zurücknehmen. 11
„3 a. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 oder 2
eine vorgeschriebene Probe nicht
53. § 75 erhält folgende Fassung: zieht oder nicht zwei Jahre aufbe-
wahrt,";
,,§ 75
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Beschreibende Sortenliste
„5. entgegen § 28 Abs. 1 Saatgut oder
(1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Saatgut-
beschreibende Liste der Sorten, die in der Sor- mischungen einführt oder vertreibt,";
tenliste eingetragen sind (Beschreibende Sorten-
liste). In die Beschreibende Sorten liste können ee) in Nummer 7 werden die Worte „oder
auch Sorten aufgenommen werden, die im Sor- verschlossen" durch die Worte ,,, ge-
tenverzeichnis eingetragen oder in einem der schlossen oder mit einer Sicherung des
Gemeinsamen Sortenkataloge aufgenommen Verschlusses versehen" ersetzt;
sind. ff) Nummer 9 wird gestrichen;
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1169
gg) in Nummer 10 wird hinter der Angabe Artikel 3
,,§ 40" die Angc1bc „Abs. 1 eingefügt;
11
§ 21 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
hh) Nummer 11 erhält folgende Fassung: schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
,, 11. entgegen § 41 Abs. 1 der ihm oblie- vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37), zuletzt
genden Anzeigepflicht nicht oder geändert durch das Gesetz zur Änderung von Ko-
nicht rechtzeitig nachkommt oder stenermächtigungen und zur Uberleitung gebühren-
entgegen § 41 Abs. 2 Kontrollbücher rechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundes-
nicht, nicht richtig oder nicht voll- gesetzbl. I S. 901), erhält folgende Fassung:
ständig führt oder nicht zur Uber- ,,(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in der
wachung bereit hält, 11
; Sortenliste (§§ 44 und 68 des Saatgutverkehrsgeset-
ii) hinter Nummer 11 wird folgende Num- zes vom 20. Mai 1968 - Bundesgesetzbl. I S. 444 - ,
mer 11 a eingefügt: zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Saatgutverkehrsgesetzes vom 22. Mai 1975
,, 11 a. entgegen § 72 Satz 3 Aufzeichnun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1157) oder im Sortenverzeichnis
gen nicht, nicht richtig oder nicht
(§§ 74 b und 74 d des genannten Gesetzes) eingetra-
vollständig macht oder nicht fünf
genen Sorte zwischen einem Züchter und einem
Jahre aufbewahrt, 11
;
Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Ver-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: mehrungsstufe entsprechend anzuwenden."
aa) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
Artikel 4
„ 1. des Absatzes 1 Nr. 5 und 7, soweit
die Ordnungswidrigkeit bei der Ein- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
fuhr begc1ngen worden ist, und des schaft und Forsten wird ermächtigt, das Saatgutver-
Absatzes 1 Nr. 6 das Bundesamt,"; kehrsgesetz in der geltenden Fassung mit neuem
Datum, neuer Paragraphenfolge und neuer Absatz-
bb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Nummer 2 und 3; des Wortlauts zu beseitigen und Ubergangsvorschrif-
cc) in der neuen Nummer 2 werden vor der ten, mit deren Anwendung nicht mehr zu rechnen
Zahl „12" die Worte „11 a und" einge- ist, und vollzogene Vorschriften fortzulassen.
fügt.
Artikel 5
56. Die Anlage wird gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
§ 83 des Saatgutverkehrsgesetzes und die auf
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverord-
nungen treten sechs Monate nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes außer Kraft. Soweit eine Einfuhr und Artikel 6
ein Vertrieb von Saatgut auf Grund einer Rechts- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Ab-
verordnung nach Satz 1 über den dort genannten weichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, soweit
Zeitpunkt hinaus zulässig ist, darf das Saatgut noch er § 1 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes betrifft,
bis zum Ablauf der für die Einfuhr und den Vertrieb Artikel 1 Nr. 26, soweit er § 33 Abs. 2 bis 4 des
festgesetzten Frist eingeführt und vertrieben wer- Saatgutverkehrsgesetzes betrifft, und Artikel 4 am
den. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
D e r B u n d e s k a u-z 1e r
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Apel
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Ja_nuar 1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73,
2 BvL 14/73 - , ergangen auf Vorlagen der Verwal-
tungsgerichte Oldenburg und München, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der
Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 56} ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 24. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
20. 5. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsämter Bad Hersfeld, Bonn, Bremer-
haven, Düren, Düsseldorf, Fulda, Göppingen,
Hamburg, Heide, Kiel, Landshut, Leer, Limburg,
Lübeck, Meschede-Brilon, Nagold, Nordhorn,
Oberhausen, Rastatt, Rosenheim, Solingen und
Weilheim 90 17.5. 75 1. 12. 74
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 1171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 24. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
20. 5. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 5. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsämter Bad Hersfeld, Bonn, Bremer-
haven, Düren, Düsseldorf, Fulda, Göppingen,
Hamburg, Heide, Kiel, Landshut, Leer, Limburg,
Lübeck, Meschede-Brilon, Nagold, Nordhorn,
Oberhausen, Rastatt, Rosenheim, Solingen und
Weilheim 90 17.5. 75 1. 12. 74
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbl,ltt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollta1ifveron]nungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlug vorliegen. Pustans(hrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene1 Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfodi 6 24, Tel. (0 22 21) 23 ao 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundes9csctzblülter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die, Mchrwer tsU!uer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.