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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23.Mai 1975 Nr.56
Tag Inhalt Seite
12. 5. 75 Vcrordnun~J zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1975
(Ferienreiseverordnung 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
13. 5. 75 Vcrordnun9 ülwr die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorsc'hriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1975
(Ferienreiseverordnung 1975)
Vom 12. Mai 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- A4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dreieck Heumar (E 5) und von Autobahn-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837). zuletzt dreieck Hattenbach bis Autobahndreieck
geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitslocke- Kirchheim (E 4)
rungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. l A5 von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen
S. 685), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- über Frankfurt, Karlsruhe bis Weil a. Rhein
ordnet: {E 4)
§ 1 A6 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamt-
Autobahnkreuz Weinsberg (E 12)
gewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft- A7 von Anschlußstelle Schleswig-J agel über
wagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab- Hamburg (E 3), Dreieck Ramelsloh, Hannover,
satz 2. genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E 4) bis
Straßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren: Autobahndreieck Biebelried (E 70)
1. an allen Samstagen vom 21. Juni 1975 bis A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-
30. August 1975 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, schlußstelle München-West und von An-
schlußstelle München-Ramersdorf bis An-
2. an allen Sonntagen vom 22. Juni 1975 bis schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)
31. August 1975 jeweils von 0.00 Uhr bis
22.00 Uhr. A9 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz
Nürnberg bis Anschlußstelle München-
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für Schwabing (E 6}
folgende Autobahnstrecken: A 45 (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz bis
A 1 von Autobahnkreuz Köln-Nord über Wupper- Autobahndreieck Gambach
tal, Kamener Kreuz (E 73), Münster, Bremen A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis An-
bis Horster Dreieck (E 3) und von Anschluß- schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)
stelle Hamburg-Süd bis Autobahndreieck Bad
Schwartau (E 4) A 67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-
bahndreieck Viernheim
A2 von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz
{E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis Anschluß- A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-
stelle Helmstedt (E 8) bahndreieck Stuttgart (E 70)
A3 von Oberhausf;ner Kreuz über Autobahndrei- A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-
eck Heun1ar (E 36), über Frankfurter Kreuz stelle Reischenhart (E 86)
und Nürnberger Kreuz bis Anschlußstelle A 99 Autobahnring München von Aschheim bis
Neumarkt (Oberpfi:llz) (E 5) Hohenbrunn
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
A 215 von Aulobahndreieck Bordesholm bis An- (3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-
schlußstelle Blumenthal ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender
BAB von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An- militärischer Erfordernisse von den Verboten der
§ § 1 und 2 befreit.
schlußstelle Lübeck-Travemünde
A 995 von Anschlußstelle München-Giesing bis (4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender
Autobahndreieck Brunnthal. Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Anspruch genommen werden.
§ 2 § 4
(1) Das Verkehrsverbol des § 1 Abs. 1 gilt außer- (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos- Fahrten mit Ladung im BerlinverkeJir und für den
sener Ortschaften: Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-
blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene
Von Ortsausgangs- bis Ortseingangs- Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die
Bundesstraßen-
tafel Zeichen tafel - Zeichen
nummer vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-
311 der SLVO 310 der StVO
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
B 19 Neu-Ulm Stein b. Immen- gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist
stadt unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten
zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der
B 31 Donaueschingen Lindau
nach Absatz 4 zuständigen Straßenverkehrsbehörde
B 207/E 4 Bad SchwcHtau Lensahn erforder lieh.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Von Ortsausgangs- oder die von ihnen bestimmten Stellen können in
Bundesstraßen-
tafel -- Zeichen bis dringenden Fällen für Lastkraftwagen, für Anhänger
nummer
311 der StVO
oder Sattelanhänger jedoch nur, wenn sie aus-
B 27 Rottweil Anschlußstelle schließlich zum Transport von Frischmilch bestimmt
Stuttgart- sind, Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot
Degerloch des § 1 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförderung mit
anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie kön-
B 30 Weingarten Ulm (Ortsteil nen gleichzeitig mit einer Einzelausnahmegenehmi-
Donautal), gung vom Verbot des § 1 Abs. 1 auch eine Einzel-
Einmündung der ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 2 Abs. 1
Landes- erteilen.
straße 1260
(3) Die Straßenverkehrsbehörden können in drin-
genden Fällen Einzelausnahmegenehmigungen vom
Bundesstraßen- Von Anschlußstellebis Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine Beförde-
nummer der Autobahn
rung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
B 471 Schleißheim Behelfsanschluß- Sie können zur notwendigen Kraftstoffversorgung
stelle der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-
Hohenbrunn ausnahmegenehmigungen vom Verbot des§ 1 Abs. 1
für Fahrten zwischen der zu versorgenden Tank-
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab- stelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.
satzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zei-
(4) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-
chen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die
nahmegenehmigungen nach den Absätzen 2 und 3
Ortsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenver-
ist die Behörde, in deren Bezirk die Ladung aufge-
kehrs-Ordnung) begrenzt.
nommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge-
nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zustän-
§ 3 dig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
Behörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzüber-
Fahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-
gangsstelle dieses Geltungsbereiches liegt. Aus-
grenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-
nahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können
lichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-
von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
wehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,
soweit das zuständige Wehrbereichskommando fest- (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden
stellt, daß dieses dringend erforderlich ist. können allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2
Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies
(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der
bei einem Erntenotstand erforderlich ist.
Feuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2
befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-
Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-
Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständi-
ihr Einsatz dieses dringend erfordert. gen Personen auszuhändigen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1135
§ 5 nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
Auflagen zuwiderhandelt,
Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er- 2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraft-
teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 fahrzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmege-
der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, nehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder keine
soweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen. Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot
Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr- erteilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-
verbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
beziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten Zei- Auflagen widerspricht.
ten.
§ 7
§ 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
fahrlässig des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt, Land Berlin.
ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung
§ 8
nach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder einer Ausnahme-
genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus- kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer
Vom 13. Mai 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I richtungen sind mindestens die folgenden Fertig-
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zu- keiten und Kenntnisse:
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
1. in der Fachrichtung Boden:
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- a) Kenntnisse des Bodens als Bau- und Grün-
schaft verordnet: dungsstoff,
b) Kenntnisse der gebräuchlichen Gründungs-
§ 1 arten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes baues,
c) Klassifizieren von Böden und Gesteinen,
Der Ausbildungsberuf Baustoffprüfer wird staat-
lich anerkannt. d) Analysieren von Bodengemengen,
e) Bestimmen der Konsistenz,
§ 2 f) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen gabevermögens sowie der Wasserdurchlässig-
keit,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen g) Bohren und Sondieren,
h) Einmessen von Untersuchungsstellen nach
Boden,
Lage und Höhe im Feld,
Mörtel und Beton,
i) Durchführen von Plattendruck-, Scher- und
Bituminöse Massen Druckversuchen,
gewählt werden. k) Durchführen des Proctorversuches;
§ 3 2. in der Fachrichtung Mörtel und Beton:
Ausbildungsberufsbild a) Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-
ren zur Herstellung von Zusätzen, Bindemit-
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen ge-
teln, Zuschlägen, Mörtel und Beton,
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,
Förderung, Verarbeitung und Verdichtung von
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Mörtel, Beton und Betonfertigteilen,
2. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen, c) Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-
gen,
3. Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten
und Bestimmungen, d) Prüfen der Festigkeit,
e) Bestimmen der Elastizität, Plastizität und Kon-
4. Einsetzen von Energiearten und Energieträgern,
sistenz,
5. Ausführen physikalisch-technologischer Arbei- f) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-
ten und Messungen, abgabevermögens,
6. Kenntnisse der gebräuchlichen Baurohstoffe, g) Prüfen der Wasser- und Gasdurchlässigkeit,
Bindemittel und ihrer Mischungen, h) Bestimmen der spezifischen Oberfläche,
7. Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten und i) Untersuchen von Bindemitteln, insbesondere
Herstellen von Proben, der Erstarrungszeiten und der Raumbeständig-
8. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und keit von Zement;
Anfertigen von Skizzen und Lageplänen,
3. in der Fachrichtung Bituminöse Massen:
9. Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von a) Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah-
Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblätter ren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu-
und in Versuchsberichte, minösen Bindemitteln und von bituminösen
10. Kenntnisse der Normen, Vorschriften und Richt- Massen,
linien für die Baustoffprüfung, b) Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung,
11. Kenntnisse der Prüfmethoden und -geräte, Verarbeitung und Verdichtung bituminöser
Massen,
12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
c) Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen-
13. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz. gen,
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1137
d) Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und Kon- 4. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und An-
sistenz sowie Prüfon der Verformung und des fertigen von Skizzen und Lageplänen,
Verformungsw iderstandes,
5. Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von
e) Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und
Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblätter
der Wasserdurchlässigkeit.
und in Versuchsberichte,
§ 4
6. Anwenden der Normen, Vorschriften und Richt-
linien.
Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§8
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- Abschlußprüfung
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine vorn Ausbildungsrahmenplan abwei- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
eine beruf sfeldbezogene Grundbildung vorausge- vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten bildung wesentlich ist.
die Abweichung erfordern.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben
§5
ausführen. Hiervon entfallen eine auf die allen
Ausbildungsplan Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und zwei
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind. Als
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-
§6 samen Berufsausbildung sind:
Führung des Berichtsheftes a) Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten
und Bestimmungen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
b) Ausführen physikalisch-technologischer Ar-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
beiten und Messungen,
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während
der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende c) Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten
hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. und Herstellen von Proben,
d) Lesen einfach er technischer Zeichnungen und
Anfertigen von Skizzen und Lageplänen,
§7
e) Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von
Zwischenprüfung Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblät-
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- ter und in Versuchsberichte;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein- 2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
halb Jahren stattfinden. ausbildung in den Fachrichtungen sind:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in a) Fachrichtung Boden:
der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre
aa) Analysieren von Bodengemengen,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An- bb) Bestimmen der Konsistenz,
lage zu § 4 während der gesamten Zeit der Ausbil- cc) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-
dung zu vermitteln sind und mit den vorstehend abgabevermögens sowie der Wasser-
bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam- durchlässigkeit,
menhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht dd) Durchführen von Plattendruck-, Scher-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln- und Druckversuchen,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung ee) Durchführen des Proctorversuches;
wesentlich ist.
b) Fachrichtung Mörtel und Beton:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- aa) Analysieren und Prüfen von Baustoffge-
ling in höchstens sieben Stunden fünf Aufgaben mengen,
ausführen; hierfür kommen insbesondere in Be-
bb) Prüfen der Festigkeit,
tracht:
cc) Bestimmen der Elastizität, Plastizität und
1. Ausführen einfacher chemisch-technologischer Konsistenz,
Arbeiten und Bestimmungen,
dd) Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasser-
2. Ausführen einfacher physikalisch-technologi- abgabevermögens,
scher Arbeiten und Messungen, ee) Prüfen der Wasser- und Gasdurchlässig-
3. Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten und keit,
Herstellen von Proben, ff) Bestimmen der spezifischen Oberfläche,
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gg) Untersuchen von Bindemitteln, insbeson- (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht
dere der Erstarrungszeiten und der Raum- länger als zwanzig Minuten je Prüfling dauern.
beständigkeit von Zement;
(7) Soweit die Prüfung programmiert durchg-e-
c) Fachrichtung Bituminöse Massen:
führt wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prü-
aa) Analysieren und Prüfen von Baustoff- fungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prü-
gemengen, fung ganz oder teilweise verzichtet werden.
bb) Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und
Konsistenz sowie Prüfen der Verformung (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-
und des Verfonnungswiderstandes, ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
cc) Prüfen des Wasseraufnahmevermögens gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun-
und der Wasserdurchlässigkeit. gen wie folgt berücksichtigt:
1. In der Fertigkeitsprüfung haben alle Arbeitspro-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- ben das gleiche Gewicht.
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
2. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungsfach 'Wirtschafts- und Sozialkunde die
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben
Prüfungsfächer Technologie das zweieinhalb-
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
fache und Technische Mathematik das einein-
1. im Prüfungsfach Technologie: halbfache Gewicht. Soweit in den Prüfungs-
a) Eigenschaften der gebräuchlichen Bauroh- fächern Technologie und Wirtschafts- und So-
stoffe, Bindemittel und ihrer Mischungen, zialkunde schriftlich und mündlich geprüft wird,
b) Prüfverfahren und Beschaffenheitsvorschrif- hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber
ten, der mündlichen das doppelte Gewicht.
c) Normen, Vorschriften und Richtlinien, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
e) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz; halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: sind.
a) Grundrechenarten einschließlich Prozentrech-
nen, §9
b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen, Dbergangsregelung
c) Mischungsrechnen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
d) fachspezifisches Rechnen; krafttreten dieser Verordnung länger als zwölf Mo-
nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner
a) Wirtschaftskunde, vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
b) Sozialversicherung, Verordnung.
c) Arbeitsrecht.
§ 10
(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie Berlin-Klausel
Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Kenntnisse
schriftlich und mündlich, im Prüfungsfach Tech- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nische Mathematik nur schriftlich geprüft werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von dungsgesetzes auch im La?d Berlin.
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden, § 11
2. in den Prüfungsfächern Technische Mathematik Inkrafttreten
und Wirtschafts- und Sozialkunde je eineinhalb Diese, Verordnung tritt drei Monate nach der
Stunden. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1139
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer
I. Gesamtzeit der Ausbildung:
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Kenntnisse der Prüfmethoden und -geräte. a) Methoden und Geräte für den Proctorver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) such
b) Methoden und Geräte für den Lastplatten-
druckve.rsuch
c) Methoden und Geräte für Messungen am
Frischbeton, insbesondere für Konsistenz-
messungen
d) Methoden und Geräte für Messungen am
Festbeton, insbesondere für Prüfungen auf
Druck- und Biegezugfestigkeit
e) Methoden und Geräte zum Bestimmen des
Bitumengehaltes durch Extraktion
f) Methoden und Geräte zum Bestimmen der
Marshallstabilitität und des Marshallfließ-
wertes
2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Kenntnisse der Unfallursachen auf Grund
menschlichen Fehlverhaltens
d) Kenntnisse der Bedeutung der Arbeitshy-
giene und geeigneter Arbeitskleidung als
unf all verhütender Maßnahmen
e) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
3 Umweltbeeinflussung und Umweltschutz a) Kenntnisse der Auswirkungen von Um-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) weltverunreinigungen
b) Reinhalten des Grund- und Oberflächen-
wassers
c) Vermeiden der Luftverschmutzung, Ge-
ruchs- und Lärmbelästigung
d) Kenntnisse der Minimierung von Abfällen
und der Zuführung von Zwangsabfällen in
den Wiederverwertungsprozeß
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes a) Gliederung und Aufgaben der einzelnen
(§ 3 Abs. 1 Nr.1) Betriebsteile
b) Einrichtungen des Betriebes
c) Verhalten im Betrieb unter Berücksichti-
gung der erhöhten Unfallgefahren im La-
boratorium
2 Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen Kunststoffe, Gummi und Kork:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Schneiden, Bohren, Biegen, Aufweiten
b) Verhalten gegenüber Lösungsmitteln
c) Auf- und Abziehen von Gummi- und PVC-
Schläuchen
d) Einsetzen von Thermometern in Stopfen
3 Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten Lösungen:
und Bestimmungen a) Kenntnisse der Begriffe Lösung und Kon-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) zentration sowie der Konzentrat:ionsanga-
ben insbesondere in Gewichts- und in Vo-
lumenprozent
b) Kenntnisse der Eigenschaften von Lösungs-
mitteln sowie der Arten von Lösungen
c) Anwenden von Lösungsmitteln
d) Beeinflussen der Lösegeschwindigkeit
durch Zerkleinern, Rühren, Schütteln und
Erwärmen
e) Abmessen von Flüssigkeiten
f) Herstellen, Verdünnen, Konzentrieren und
Mischen von Lösungen
4 Einsetzen von Energiearten und Energieträgern a) Gas:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
aa) Kenntnisse der Eigenschaften der
Brenngase, ihrer giftigen Bestandteile
sowie der Explosionsgefahr
bb) Kenntnisse der Absperrvorrichtungen
an GasleHungen und Gasflaschen so-
wie der Kennzeichnung der Gasleitun-
gen und Stahlflaschen
cc) Arbeiten mit Gasbrennern sowie Her-
stellen von Schlauchanschlüssen und
-verbindungen
b) Wasser und Dampf:
aa) Kenntnisse der Aggregatzustände und
ihrer Abhängigkeit von Druck und
Temperatur
bb) Kenntnisse der Gefahr des Einfrierens
von Wasser- und Dampfleitungen so-
wie der Kondenswasserbildung
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1141
Lfd,
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
c) elektrischer Strom:
aa) Kenntnisse der Begriffe Gleichstrom,
Wechselstrom, Spannung, Stromstärke,
Widerstand und Leistung sowie der
zugehörigen Maßeinheiten
bb) Kenntnisse der Wirkungsweise von
Transformatoren, Akkumulatoren,
elektrischen Sicherungen, Schaltern
und Isoliermaterial
cc) Kenntnisse der Meßinstrumente, ins-
besondere der Volt- und Amperemeter,
Zähler und Widerstände
dd) Beachten der speziellen Arbeitssicher-
heits- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten beim Arbeiten mit elektrischem
Strom
5 Ausführen physikalisch-technologischer Ar- a) Wägetechnik:
beiten und Messungen aa) Kenntnisse der Arten von Waagen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und ihrer Anwendungsbereiche
bb) Kenntnisse der Begriffe Brutto, Netto
und Tara
cc) Arbeiten mit der Tafelwaage
dd) Arbeiten mit Analysenwaagen, insbe-
sondere Einstellen des Nullpunktes
b) Temperatur und Temperaturmessungen:
aa) Kenntnisse der Temperaturskalen und
der Begriffe Wärmemenge, Wärme-
leitfähigkeit und Wärmeausdehnung
bb) Kenntnisse der Temperaturmeßgeräte,
insbesondere der Flüssigkeits-, Bi-
metall- und Widerstandsthermometer
sowie der Thermo-Elemente
cc) Messen von Temperaturen
6 Kenntnisse der gebräuchlichen Baurohstoffe, a) Baurohstoffe:
Bindemittel und ihrer Mischungen aa) Holz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
bb) Mineralstoffe, insbesondere Boden,
Kies, Sand, Felsgestein und Hochofen-
schlacke
cc) Metalle, insbesondere Flußstahl, Guß-
stahl und Nichteisenmetalle
dd) Kunststoffe, insbesondere Thermo-
plaste, Duroplaste, Sperr- und Dämm-
stoffe
b) Bindemittel:
aa) Klebstoffe, Leime, Zement, Kalk, Gips
und Trass
bb) bituminöse Bindemittel, insbesondere
Bitumen, Teer und bituminöse Emul-
sionen
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr.
1 2 3
7 Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von a) Ausführen von Rechenoperationen mit dem
Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblät- Rechenschieber, insbesondere Multiplizie-
ter und in Versuchsberichte ren, Dividieren, Quadrieren und Wurzel-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) ziehen
b) Ausführen von Proportions-, Flächen- und
Körperberechnungen
c) Ausmessen von Probekörpern und Probe-
behältern sowie Berechnen ihrer Fläche
oder ihres Volumens
III. zweites Ausbildungshalbjahr:
Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen a) Glas:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) aa) Schneiden, Absprengen und Rund-
schmelzen sowie Biegen von Glas-
stäben und Glasrohren
bb) Ausziehen von Glasrohren und Her-
stellen von Siedekapillaren
cc) Behandeln von Schliffen und Lösen
festsitzender Schliffverbindungen
b) Kitte und Kleber:
aa) Herstellen von Kitt- und Klebeverbin-
dungen
bb) Abdichten
2 Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten Säuren und Laugen:
und Bestimmungen a) Grundkenntnisse der Eigenschaften von
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Säuren und Laugen
b) Verwenden von Indikatoren
c) Verdünnen von Säuren und Laugen
d) Durchführen einer Neutralisation
3 Einsetzen von Energiearten und Energieträgern Druck- und Saugluft:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) a) Kenntnisse der Begriffe Uberdruck und Un-
terdruck
b) Kenntnisse der für das Arbeiten mit Uber-
und Unterdruck geeigneten Geräte, Appa-
raturen und Absperrvorrichtungen
c) Kenntnisse der Unterschiede zwischen
druckfesten und vakuumdichten Apparaten
d) Anschließen von Meßinstrumenten
e) Anwenden von Druck- und Saugluft
4 Ausführen physikalisch-technologischer Ar- a) Trocknen fester, flüssiger und gasförmiger
beiten und Messungen Stoffe:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) aa) Kenntnisse der Unterschiede zwischen
physikalisch und chemisch gebunde-
nem Wasser und anhaftender Feuch-
tigkeit
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1143
Lfd.
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
bb) Verändern der Struktur von Stoffen
durch erhöhte Temperatur
cc) Trocknen durch Verdunsten, durch
Trockenmittel, mit Heißluft, über offe-
ner Flamme, auf Heizplatten und im
Trockenschrank
dd) Trocknen bis zur Gewichtskonstanz
b) Bestimmen des Wassergehaltes:
aa) Kenntnisse verschiedener Methoden
und Geräte für Wassergehaltsbestim-
mungen sowie der DIN-Vorschriften
bb) Bestimmen der Eigenfeuchtigkeit von
Mineralstoffen und von Mineralstoff-
Bindemittelgemischen durch Trocknen
über offener Flamme, auf einer Heiz-
platte, im Trockenschrank, im Vakuum-
Exsikkator und mit Hilfe der Xylol-
Methode
c) Sieb- und Schlämmanalyse:
aa) Kenntnisse der Siebe und Siebnormen
bb) Kenntnisse der Siebmaschinen ein-
schließlich ihrer Arbeitsweise
cc) Kenntnisse der Mindesteinwaage in
Abhängigkeit von der Korngröße
dd) Abteilen und Ansetzen der erforder-
lichen Probemengen
ee) Trocken- und Naßsieben
ff) Kenntnisse der Grenzen und Fehler-
quellen des Trocken- und Naßsiebens
gg) Durchführen von Schlämmanalysen
und Anwenden von Koagulationsmit-
teln
hh) Berechnen der proz·entualen Anteile
der Korngrößen bei Sieb- und
Schlämmanalysen mit Auswertung
nach Volumen und Gewicht
IV. Drittes Ausbi1dungshalbjahr:
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes Verhalten im Betrieb unter Berücksichtigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) der erhöhten Unfallgefahren auf den Bau-
stellen
2 Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten Trenn- und Reinigungsverfahren:
und Bestimmungen a) Fällen, Auslaugen, Dekantieren, Filtrieren,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Absaugen, Extrahieren, Zentrifugieren und
Auswaschen
b) Kenntnisse verschiedener Destillationsarten
und -apparaturen
c) Durchführen einer einfachen Destillation
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd.
Nr. Teil des Ausbildungsbnufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 Ausführen physikalisch-technologischer Ar- a) Veraschen und Glühen:
beiten und Messungen aa) Bestimmen des Aschegehaltes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) bb) Bestimmen der unbrennbaren Anteile
b) Druckmessungen:
aa) Kenntnisse der Maßeinheiten und Meß-
geräte, insbesondere der Manometer
und Barometer
bb) Messen des Drucks, insbesondere an
hydraulischen Pressen und Druckluft-
flaschen
c) Verformen:
aa) Ändern der Form, insbesondere durch
Temperatur, Druck, Zug, Biegezug und
chemische Zusätze
bb) Kenntnisse der Meßgeräte, insbeson-
dere der Mikrometerschraube, Schieb-
lehre, Meßuhren und Volmnenometer
cc) Durchführen einfacher Messungen und
Anfertigen von Zeit-Meßwert-Kurven
d) Dichte- und Hohlraumbestimmungen:
aa) Kenntnisse der Dichtebegriffe, insbe-
sondere der Rein-, Roh-, Raum-,
Schütt- und Rütteldichte
bb) Bestimmen der Dichte, insbesondere
mit dem Areometer und Pyknometer
sowie durch Tauchwägung und Aus-
messen des Volumens
cc) Kenntnisse der Hohlraumbegriffe, ins-
besondere der von Porenvolumen, Luft-
porengehalt und Gesamtporösität
dd) Bestimmen des Hohlraumgehaltes nach
unterschiedlichen Methoden
4 Durchführen von Probenahmen, Vorbereiten a) Probenahme:
und Herstellen von Proben aa) Kenntnisse der Bedeutung der sach-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) gemäßen Probenahme für die Prüfung
und das Prüfungsergebnis
bb) Kenntnisse der Einzel-, Sammel- und
Durchschnittsproben sowie der gestör-
ten und ungestörten Proben
cc) Kenntnisse der unterschiedlichen Pro-
benahmeverfahren und -geräte
dd) Beurteilen der Proben bei der Entnah-
me nach Augenschein im Zusammen-
hang mit den Gegebenheiten an der
Gewinnungs- oder Fabrikationsstelle
ee) Führen eines Protokolls
b) Verpacken, Transportieren und Lagern von
Proben:
aa) Kenntnisse der Bedeutung der Verpak-
kung, des Transporteinflusses und der
Lagerung für die Prüfung und das Prü-
fungsergebnis
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1145
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsbprufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
bb) Kenntnisse der Transportvorschriften
für öffentliche Verkehrsmittel
cc) Beschriften und Kennzeichnen der Pro-
ben und Probestücke
dd) Ausstellen der Begleitpapiere und La-
gerungsprotokolle
c) Probevorbereitung:
aa) Kenntnisse der Bedeutung des Behan-
delns, Aufbewahrens und Vorberei-
tens von Proben und Probekörpern für
das Prüfungsergebnis
bb) Kenntnisse der Aufbewahrungs- und
Behandlungsbestimmungen
d) Probenherstellung:
aa) Kenntnisse der Bedeutung der sach-
gemäßen Herstellung der Proben und
Probekörper für die Prüfung und das
Prüfungsergebnis
bb) Kenntnisse der Herstellungsbestim-
mungen
cc) Vorbehandeln und Mischen des Probe-
gutes sowie Abteilen und Ansetzen der
Probemengen entsprechend der Art der
Probe und dem Versuchsziel
dd) Bedienen der Hilfsgeräte für die Her-
stellung von Proben und Probekörpern
ee) Kennzeichnen und Entformen von Pro-
bekörpern
ff) Führen eines Protokolls
5 Lesen einfacher technischer Zeichnungen und a) Kenntnisse der Maßstäbe und Signaturen
Anfertigen von Skizzen und Lageplänen in technischen Zeichnungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Kennzeichnen unmaßstäblicher Skizzen
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsver-
fassungsgesetz und Sozialversicherung
2 Ausführen chemisch-technologischer Arbeiten a) Titrieren:
und Bestimmungen aa) Kenntnisse der Grundlagen der Maß-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) analyse, insbesondere der Begriffe
äquivalente Lösung und Neutralisation
bb) Durchführen einfacher maßanalyti-
scher Bestimmungen, insbesondere von
Neutralisations-Titrationen
cc) Ausrechnen der Analysen-Ergebnisse
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil r
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
b) Trenn- und Reinigungsverfahren:
aa) Bestimmen des Siedepunktes
bb) Trennen von Stoffen mit unterschied-
lichen Siedepunkten durch Siedeana-
lyse
c) Führen eines Protokolls
3 Kenntnisse der gebräuchlichen Baurohstoffe, a) Mischungen aus Mineralstoffen und Binde-
Bindemittel und ihrer Mischungen mitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Veränderung der Bindemittel durch che-
mische Zusätze
4 Lesen einfacher technischer Zeichnungen und a) Kenntnisse der Anordnung der einzelnen
Anfertigen von Skizzen und Lageplänen Schnitte und Ansichtsflächen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) Anfertigen von Skizzen
c) normgerechtes Falten von Plänen
d) Auffinden von Prüfpunkten im Gelände
nach Lage- und Bauwerksplänen
5 Ausrechnen, Aufzeichnen und Darstellen von a) Kenntnisse der Vordrucke, insbesondere
Meßergebnissen sowie Eintragen in Formblät- der Arbeits-, Berichts- und Sammelvor-
ter und in Versuchsberichte drucke
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) Eintragen der Meßergebnisse und Abfassen
formloser Versuchsberichte oder Prüfklad-
den
c) Kenntnisse der Begriffe Prüffehler und Lie-
fertoleranz
d) Anwenden von Eichkurven und Normo-
grammen
e) Ausrechnen von Meß- und Prüfungsergeb-
nissen
f) Anfertigen grafischer Darstellungen
g) Kenntnisse der linearen, logarithmischen
und Wurzelteilungen in grafischen Darstel-
lungen
6 Kenntnisse der Normen, Vorschriften und a) Vorschriften und Richtlinien
Richtlinien für die Baustoffprüfung b) Normen für die Baustoffprüfung in der je-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) weiligen Fachrichtung
VI. Fünftes Ausbildungshalbjahr:
A. Fach r ich tun g Boden :
Kenntnisse des Bodens als Bau- und Grün- a) Verwendbarkeit der Böden für Verkehrs-
dungsstoff dämme
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) b) Verwendbarkeit der Böden bei der Errich-
tung von Wasserbauwerken
c) Belastbarkeit der Böden
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1147
Lfd.
Teil des Ausbildtmgsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
2 Kenntnisse der gebräuchlichen Gründungs- a) Flächengründungen
arten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd- b) Tiefgründungen
baues c) Methoden zur Verbesserung von Böden bei
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Gründungen
d) Methoden zur Verbesserung. von Böden
bei Verkehrsdämmen und Wasserbauwer-
ken
3 Klassifizieren von Böden und Gesteinen a) Einteilen der Böden nach Hauptbodenarten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) und Bodenklassen
b) Beschreiben von Böden nach Kornaufbau
und Konsistenz
c) Bestimmen der Gesteinsarten im Vergleich
mit Handstücken der typischen Gesteins-
arten und Mineralien
4 Analysieren von Bodengemengen a) Kenntnisse der physikalischen Methoden
(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe d) und Geräte zur Trennung von Böden in
ihre Bestandteile und der DIN-Vorschrif-
ten
b) Bestimmen des Kornaufbaues und des Was-
sergehaltes nach Gewicht
c) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
5 Bestimmen der Konsistenz a) Kenntnisse der Methoden, Vorschriften und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) Geräte zum Bestimmen der Zustandsformen
von Böden
b) Bestimmen der Atterberg'schen Grenzen,
der Konsistenzzahl und der Schrumpf-
grenze
c) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
6 Durchführen von Plattendruck-, Scher- und a) Kenntnisse der Verfahrensvorschriften und
Druckversuchen -geräte für den Lastplattendruckversuch
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) b) Bestimmen der Tragfähigkeitswerte des Un-
tergrundes für die Gründung von Bauwer-
ken und Verkehrswegen
c) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
7 Durchführen des Proctorversuches a) Kenntnisse der Methode, Vorschriften und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k) Geräte für den Proctorversuch
b) Protokollieren und Auswerten des Ver-
suchsergebnisses
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
B. Fachrichtung Mörtel und Beton:
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah- a) Verfahren zur Herstellung von Zement,
ren zur Herstellung von Zusätzen, Bindemit- Kalk und Gips
teln, Zuschlägen, Mörtel und Beton b) Eigenschaften von Zement, Kalk und Gips
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) c) Eigenschaften von Kunststoffen und che-
mischen Zusätzen für Mörtel und Beton
d) Gewinnung und Aufbereitung von Schwer-
und Leichtzuschlägen für Mörtel und Beton
e) Eigenschaften von Schwer- und Leichtzu-
schlägen für Mörtel und Beton
f) Eigenschaften von Zugabewasser für Mör-
tel und Beton
g) Mischungsvorschläge für Mörtel und Beton
2 Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung, Mörtel- und Betonaufbereitungsanlagen
Förderung, Verarbeitung und Verdichtung von
Mörtel, Beton und Betonfertigteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
3 Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen- a) Kenntnisse der chemischen und physika-
gen lischen Methoden und Geräte sowie der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) DIN-Vorschriften für die Trennung von
Zuschlaggemengen, Frischbeton und Mör-
tel sowie erhärtetem Beton und Mörtel in
ihre Bestandteile
b) Bestimmen des Kornaufbaus und Bindemit-
telgehaltes am Frischbeton nach Gewicht
und Volumen durch Auswaschen, Ab-
schlämmen, Naßsieben, Trocknen und
Trockensieben
c) Bestimmen des Bindemittelgehaltes an er-
härtetem Beton
d) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
4 Prüfen der Festigkeit a) Kenntnisse der Prüfmethoden, insbeson-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) dere der Probebelastungen durch Last-
auftrag, der mechanischen und hydrauli-
schen Bruchprüfungen sowie der zerstö-
rungsfreien Prüfungen
b) Kenntnisse der Prüfgeräte und Prüfvor-
schriften für Beton und Mörtel, für Fertig-
teile aus Beton sowie für Bindemittel und
Naturstein
c) Auswählen der speziellen Geräte zur Prü-
fung von Beton und Mörtel sowie von
Fertigteilen aus Beton, Bindemitteln und
Naturstein
d) Säubern und Abgleichen der Oberfläche
der Prüfkörper
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1149
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Bedienen von elektrisch- und handbetrie-
benen Druck-, Biegezug- und Spaltzugma-
schinen zur Prüfung von Prismen, Balken,
Zylindern und Würfeln aus Baustoffen und
Betonfertigteilen
f) Durchführung der Kugelschlagprüfung mit
mindestens einem Gerät
g) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
5 Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab- a) Kenntnisse des Begriffes Kapillarität
gabevermögens b) Kenntnisse der Vorschriften für die Prü-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) fung der Kapillarität
c) Prüfen der kapillaren Steighöhe bei At-
mosphärendruck
d) Protok0llieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
6 Bestimmen der spezifischen Oberfläche a) Kenntnisse der Abhängigkeit der Eigen-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) schaften der Bindemittel und Zuschläge
von der spezifischen Oberfläche
b) Kenntnisse der Zusammenhänge zwischen
Mahlfeinheit, mittlerer Korngröße und spe-
zifischer Oberfläche
c) Kenntnisse der Prüfverfahren und der Ge-
räte
d) Ermitteln der spezifischen Oberfläche von
Bindemitteln mit dem Blaine-Gerät oder
dem Blaine-Dykerhoff-Gerät
e) Eichen der Geräte
f) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
1 Untersuchen von Bindemitteln, insbesondere a) Kenntnisse der Prüfverfahren zur Bestim-
der Erstarrungszeiten und der Raumbeständig- mung der Erstarrungszeiten und der Raum-
keit von Zement beständigkeit des Bindemittels
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i) b) Messen der Erstarrungszeiten und der
Raumbeständigkeit
c) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
C. Fachrichtung Bituminöse Massen:
Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah- a) Verfahren zur Herstellung von Bitumen
ren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu- und Teer sowie ihre Verwendungsformen
minösen Bindemitteln und von bituminösen b) Eigenschaften von Bitumen und Teer
Massen c) Gewinnung und Aufbereitung von Mineral-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) stoffen für bituminöse Massen
d) Eigenschaften von Mineralstoffen für ihre
Verwendung in bituminösen Massen
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
2 Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung, Anlagen zur Aufbereitung von bituminösen
Verarbeitung und Verdichtung bituminöser Massen
Massen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
3 Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen- a) Kenntnisse der chemischen und physikali-
gen schen Methoden und Geräte zur Trennung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) von bituminösen Massen in ihre Bestm1d-
teile sowie der DIN-Vorschriften
b) Auswählen der geeigneten Extraktionsar-
ten und Lösungsmittel
c) Bestimmen des Bindemittelgehaltes durch
Heiß- und Kaltextraktion nach dem Diffe-
renzverfahren
d) Bestimmen des Kornaufbaues von Mineral-
stoffgemischen
e) Bestimmen der Kornform und des Anteiles
an gebrochenem und rundflächigem Korn
in Mineralstoffgemischen
f) Nachweisen organischer Bestandteile in
Mineralstoffgemischen
g) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
4 Bestimmen der Festigkeit, Plastizität und Kon- a) Kenntnisse der Methoden und Vorschriften
siistenz sowie Prüfen der Verformung und des für Prüfungen an Mineralstoffen, bitumi-
Verformungswiderstandes nösen Massen, Fugenvergußmassen und bi-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) tuminösen Bindemitteln
b) Kenntnisse der Prüfgeräte und ihrer Ein-
satzmöglichkeiten
c) Bestimmen der Widerstandsfähigkeit von
Schotter und Splitt bei Schlagbeanspru-
chung
d) Bestimmen der Marshallstabilität und des
Marshallfließwertes, der Druckfest:igkeit
und der Stempeleindringtiefe an bituminö-
sen Massen
e) Prüfen von Fugenvergußmass~n und Be-
stimmen ihrer Dehnbarkeit, ihres Haftver-
mögens im Fugenmodell, der Wärmebe-
ständigkeit nach Nüssel und des Erwei-
chungspunktes nach Wilhelmi
f) Bestimmen der Penetration des Erwei-
chungspunktes, des Tropfpunktes, des
Brechpunktes, der Duktilität und der Vis-
kosität im Straßenteerviskosimeter an bi-
tuminösen Bindemitteln
g) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
5 Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und a) Kenntnisse der Prüfverfahren, Geräte und
der Wasserdurchlässigkeit DIN-Vorschriften für die Prüfung des Was-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) seraufnahmevermögens
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1151
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des Ausbildungsbc~rufsbildes
Nr.
1 2 3
b) Bestimmen der Wasseraufnahme an bitumi-
nösen Ausbaustücken und Probekörpern im
Vakuum
c) Bestimmen des Wasseraufnahmevermögens
von Mineralstoffen bei Atmosphärendruck,
bei Uberdruck und durch Kochen
d) Bestimmen des Quellvermögens von bitu-
minösen Ausbaustücken und Probekörpern
e) Bestimmen der Haftfestigkeit von bitumi-
nösen Bindemitteln an Mineralstoffen
f) Protokollieren und Auswerten der Meßer-
gebnisse
VII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:
A. Fa c h ri c h tun g B o d e n :
Kenntnisse der gebräuchlichen Gründungs- a) Methoden zum Einbau und zur Verdichtung
arten, Bauverfahren und Baugeräte des Erd~ von Böden in Abhängigkeit von Bodenart
baues und -zustand
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) b) Gewinnung, Transport, Einbau und Ver-
dichtung von Böden
c) Geräte für Bodenverbesserungen
d) Geräte für die Gewinnung, den Transport,
den Einbau und die Verdichtung von Bö-
den
2 Analysieren von Bodengemengen a) Kenntnisse der chemischen Methoden und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) der Geräte für die Trennung von Böden
in ihre Bestandteile sowie der DIN-Vor-
schriften
b) Bestimmen des Kalkgehaltes und des An-
teiles an organischen Beimengungen und
huminösen Bestandteilen.
c) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
3 Prüfen des Wasseraufnahme- und Wasserab- a) Kenntnisse der Prüfverfahren, Geräte und
gabevermögens sowie der Wasserdurchlässig- DIN-Vorschriften
keit b) Prüfen der Wasseraufnahme nach Enslin
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
c) Prüfen der Kapillarität nach Beskow
d) Bestimmen der Wasserdurchlässigkeit an
bindigen und nichtbindigen Bodenproben
e) Errechnen des K-Wertes aus den ermittel-
ten Daten
f) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
4 Bohren und Sondieren a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschriften
(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe g) und Geräte für Baugrundaufschlußbohrun-
gen, Handbohrungen und Sondierungen
b) Bohren
c) Aufstellen von Bohrprofilen
d) Protokollieren und Auswerten der Ergeb-
nisse
5 Einmessen von Untersuchungsstellen nach a) Kenntnisse der Bedeutung des Einmessens
Lage und Höhe im Feld von Untersuchungsstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) b) Benutzen von Nivelliergeräten und Win-
kelspiegeln sowie Einfluchten mit Flucht-
stäben
c) Auffinden und Einmessen von Prüfpunkten
im Gelände nach Lage- und Bauwerksplä-
nen
6 Durchführen von Plattendruck-, Scher- und a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschriften
Druckversuchen und Geräte für den direkten Scherversuch
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) und für Druckversuche
b) Durchführen des direkten Scherversuches,
des Druckversuches bei Seitenausdehnung,
des einaxialen Druckversuches bei unbe-
hinderter Seitenausdehnung und des drei-
axialen Druckversuches
c) Protokollieren und Auswerten der Ver-
suchsergebnisse
B. Fachrichtung Mörtel und Beton:
Kenntnisse der Eigenschaften und der Ver- a) Herstellung von Mörtel und Beton
fahren zur Herstellung von Zusätzen, Binde- b) Eigenschaften von Mörtel und Beton
mitteln, Zuschlägen, Mörtel und Beton
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
2 Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung, a) Einrichtungen zur Förderung von Mörtel
Förderung, Verarbeitung und Verdichtung von und Beton
Mörtel, Beton und Betonfertigteilen b) Hinrichtungen zur Verdichtung von Mörtel
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) und Beton
3 Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen- a) Durchführen einer Siebanalyse
gen b) Bestimmen des Mehlkornanteils in Zu-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) schlägen
c) Bestimmen organischer Bestandteile mit
Natronlauge
d) Kenntnisse der Prüfmethoden zur Bestim-
mung der Frostbeständigkeit und Schlag-
festigkeit von Zuschlägen
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1153
Nr.
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
e) Prüfen der Frostbeständigkeit und Schlag-
festigkeit von Zuschlägen
f) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
g) Beurteilen von Zuschlägen nach Kornver-
teilung und Gehalt an organischen und
mehlfeinen Bestandteilen
4 Bestimmen der Elastizität, Plastizität und Kon- a) Unterscheiden zwischen Elastizität, Plasti-
sistenz zität und Konsistenz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) b) Kenntnisse der Geräte und Versuchsanord-
nungen für Verformungs- und Konsistenz-
messungen nach den Richtlinien und Vor-
schriften für Mörtel, Beton und Betonfer-
tigteile
c) Messen der Längenänderung bei Druck-
oder Zugbelastung
d) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse einschließlich Zeichnen von
Kurven
5 Prüfen der Wasser- und Gasdurchläss,igkeit a) Kenntnisse der Methoden, Vorschriften und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) Geräte für die Wasser- und Gasdurchläs-
sigkei tsprüfung
b) Prüfen von Rohren und Formstücken aus
Beton auf Wasserdurchlässigkeit und
-dichtigkeit nach den gültigen Richtlinien
c) Prüfen der Gasdurchlässigkeit an Prüf-
stücken
d) Durchführen von Versuchen mit Filter-
rohren
e) Protokollieren und Auswerten der Meß-
ergebnisse
C. Fachrichtung Bituminöse Massen:
Kenntnisse der Eigenschaften und der Verfah- a) Eigenschaften bituminöser Massen
ren zur Herstellung von Mineralstoffen, bitu- b) Vorschriften und Normen über die Beschaf-
minösen Bindemitteln und von bituminösen fenheit bituminöser Bindemittel und bitu-
Massen minöser Massen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
c) Vorschläge für Mischungen aus Mineral-
stoffen und bituminösen Bindemitteln
2 Kenntnisse der Maschinen zur Herstellung, Verarbeitungs- und Verdichtungsmaschinen
Verarbeitung und Verdichtung bituminöser für bituminöse Massen
Massen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
3 Analysieren und Prüfen von Baustoffgemen- a) Rückgewinnen des Bindemittels durch ein-
gen fache Destillation und Vakuumdestillation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) b) Kenntnisse der Veränderung der Binde-
mitteleigenschaften durch Hi tze-Einwir-
kung
c) Kenntnisse der speziellen Arbeitssicher-
heits- und Unfallverhütungsvorschriften
für das Arbeiten mit brennbaren organi-
schen Lösungsmitteln und mit Vakuum
4 Prüfen des Wasseraufnahmevermögens und a) Kenntnisse der Verfahren, Vorschr iften 1
der Wasserdurchlässigkeit und Geräte für Wasserdurchlässigkeits-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) prüfungen an bituminösen Ausbaustücken
und Deckenbelägen
b) Prüfen der Wasserdurchlässigkeit
c) Protokollieren und Auswerten der Unter-
suchungsergebnisse
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1975 1155
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr.iSeite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1026/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 hinsichtlich des Wäh-
rungsausgleichsbetrags im G e t r e i d e s e kt o r 21. 4. 75 L 101
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1027/75 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 21. 4. 75 L 101 8
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1029/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 4. 75 L 102. 3
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1030/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M eh 1 und M a l z hinzugefügt wer-
den 22. 4. 75 L 102 '5
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1031 /75 der Kommission zur Defini-
tion des den Anspruch auf die Beihilfe für B a u m w o 11 -
s a a t auslösenden Umstandes 22. 4. 75 L 102 7
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1032/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem R i n d -
f leis c h sek t o r für den am 1. Mai 1975 beginnenden Zeit-
raum 22. 4. 75 L 102.i8
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1033/75 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Spanien 22. 4. 75 L 102 13
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1034/75 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 22. 4. 75 L 102 14
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1035/75 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Lieferung von M a g er m i l c h p u l v e r
an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) zu-
gunsten der von den Ereignissen in Südvietnam betroffenen
Bevölkerungen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms
1975 23. 4. 75 L 103/ 1
21. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1036/75 des Rates über allgemeine Re-
geln für die Destillation von Ta f e l wein in der Zeit vom
7. Juni 1975 bis zum 31. Juli 1975 23. 4. 75 L 103 3
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1037/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh l e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.4. 75 L 103 5
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1038/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt wer-
den 23. 4. 75 L 103.7
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1039/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23.4. 75 L 103/9
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1040/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O l i v e n ö l zur
Herstellung von Fisch - und Gemüse k o n s er v e n 23. 4. 75 L 103 11
22. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1041 /75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von R e i s aus
der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzu-
wendende Abschöpfung zu vermindern ist 23. 4. 75 L 103. 12
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksach~n
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes~Jcsctzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgcsctzhliltt Teil II werden völkerrechtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblc1tt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ,mgewandte Steuersatz bet, ägt 5,5 0/o.