1117
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A us~·egehen zu Bonn am 22. Mai 1975 Nr. 55
Tag In h a 1 t Seite
20. 5. 75 Gesetz zur .i'\nderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften 1117
:io:J-!l, :HJ0-4, :IO:l-1
20. 5. 75 Geselz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der
Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
610-5-2
9. 5. 75 V(!rordn1111g Lilwr die fü!nlfsausbildung zum Papiermacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften
Vom 20. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten
rates das folgende Gesetz beschlossen: „nach der Zulassung" die Worte „oder infolge
eines Wechsels der Zulassung (§ 33 a)" eingefügt.
Artikel 1 4. In § 227 a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August „Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" die Worte
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert ,,oder scheidet er durch den Tod aus" eingefügt.
durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes
zur Reform des Strnfverfahrensrechts vom 20. De- 5. Nach § 227 a wird folgender § 227 b eingefügt:
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie
folgt geändert: ,,§ 227 b
Ubergangsvorschriften für Rechtsanwälte
1. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt: an den Landgerichten bei Änderungen
des Gerichtsbezirks
,,§ 33 a
(1) Wird der Bezirk eines Landgerichts teil-
Wechsel der Zulassung weise einem oder mehreren anderen Land-
bei Änderung der Gerichtseinteilung gerichtsbezirken zugelegt oder wird er auf meh-
Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist rere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei
der Rechtsanwalt bei dem Gel.'icht der ordent- diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt,
lichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle der bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr
des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zu- zuständigen Landgericht zugelassen ist und bei
gelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zustän- dem die Voraussetzungen für eine doppelte Zu-
dig geworden ist." lassung gemäß § 227 a nicht vorliegen, auf Antrag
zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzu-
lassen, dem Teile des Landgerichtsbezirks zuge-
2. § 34 wird wie folgt geändert: legt worden sind. § 227 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
a) Der Punkt am Schluß der Nummer 2 wird bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
durch ein Semikolon ersetzt.
(2) Der Rechtsanwalt darf in dem Bezirk des
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Landgerichts, für das die weitere Zulassung er-
,,3. wenn wegen der Änderung der Gerichts- teilt ist, die Vertretung in Anwaltsprozessen nur
einteilung der Rechtsanwalt bei einem übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit
anderen Gericht zugelassen ist (§ 33 a); maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des
§§ 227 a, b bleiben unberührt." früheren Landgerichtsbezirks begründet ist."
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 2 form des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember
Das Gesetz übl'.r die Zustlindigkeit der Gerichte 1974 (Bundesgesetzbl. I. S. 3686), wird wie folgt ge-
bei Anderungen der G(~richtseinteilung vom 6. De- ändert:
zember 1933 (Rcichsges0tzbl. J S. 1037) wird wie
§ 47 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
folgt gelindert:
„3. Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall
Artikel 1 § 8 wird wi<' fol~Jl gefaßt: des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei
,,§ 8 einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung erloschen,".
Für einen bei cler Anderung eines Gerichtsbezirks
oder der Aufhebung eines Gerichts anhängigen
Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevollmächtigten
bestellte Rechtsanwalt, cler nicht mehr bei dem für Artikel 4
den Rechtsstreit zuständigen Gericht zugelassen ist,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
befugt, die Vertretung fortzuführen, solange er bei
des DJ1itten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einem anderen Gericht zugelassen ist."
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1973
Gesetz zur Ergänzung des Erste~ Gesetzes zur Re- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 55 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975 1119
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nach der Reichsabgabenordnung
Vom 20. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgaben-
ordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), wird wie folgt geändert:
1. Die dem § 3 Abs. 4 als Anlage 1 beigefügte Gebührentabelle wird durch
folgende Gebührentabelle ersetzt::
„Pfändungsgebühren für Pfändungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 28 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 88 Deutsche Mark
bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 93 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 98 Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 103 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 108 Deutsche Mark
bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 113 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 118 Deutsche Mark
bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 123 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte
über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden."
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Gebühr beträgt zehn Deutsche Mark."
3. Die dem § 5 Abs. 3 als Anlage 3 beigefügte Gebührentabelle wird durch
folgende Gebührentabelle ersetzt:
„Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von
Gegenständen nach § 5 Abs. 1
Bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 12,50 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 22,50 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 30,- Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 40,- Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 50,- Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 60,- Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 70,- Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 80,- Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 90,- Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 100,- Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 110,- Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 120,- Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 135,- Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 150,- Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 165,- Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 180,- Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 195,- Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 207,50 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 220,- Deutsche Mark
bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 232,50 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 245,- Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 257,50 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 270,- Deutsche Mark
bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 282,50 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 295,- Deutsche Mark
bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 307 ,50 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 320,- Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 12,50 Deutsche Mark. Werte
über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden." ·
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,. 1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften.
Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art
der Herstellung eine Deutsche Mark;".
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungs-
urkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5
des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen
durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren er-
hoben;".
Nr. 55 Tcig der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975
Artikel 2
Berlin-Klausel
DiPS(!S Ccsetz !J ilt nc1ch Maßgabe des § 13 Abs. l des Dritten Uberleitungs-
~J('SP1z('S vom 4. Jc1nudr 19:52 (Bundesgese_tzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
I)jcses Gesetz tritt am l. Juni 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans el
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Papiermacher
Vom 9. Mai 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 8. Kenntnisse der Kontroll-, Meß- und Regelgeräte,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 9. Prüfen von Roh-, Halb- und Hilfsstoffen, von
S. 1112), zuletzt ~Jeändert durch Artikel 53 des Zu- Papier, Karton, Pappe und Zellstoff sowie von
ständigkeitsanpassunr_1s-Gesetzes vom 18. März 1975 Betriebswässern,
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- 10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
schaft verordnet: (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkei-
§ 1 ten und Kenntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. in der Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:
a) Benutzen der Kontroll-, Meß- und Regel-
Der Ausbildungsberuf Papiermacher wird staatlich
anerkannt. geräte,
b) Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen
§ 2 der Papier-, Karton- und Pappe-Erzeugung,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen c) Kenntnisse des Streichens von Papier und
Karton,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
d) Arbeiten an Ausrüstungsmaschinen,
Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen e) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Behand-
den Fachrichtungen lung und Verwendung der Fertigfabrikate;
Papier-Karton-Pappe und
Zellstoff 2. in der Fachrichtung Zellstoff:
a) Benutzen der Kontroll-, Meß- und Regel-
gewählt werden.
geräte,
§ 3 b) Vorbereiten des Holzes,
Ausbildungsberufsbild c) Arbeiten an Aufschlußmittel- und an Auf-
schlußanlagen,
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge- d) Arbeiten an den Maschinen und Einrichtun-
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die gen für die Zellstoffaufbereitung,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
e) Bleichen und Veredeln,
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und der f) Arbeiten an Entwässerungsmaschinen,
Papier- und Zellstoffindustrie,
g) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften und Ver-
2. Grundfertigkeiten des Metall-, Holz- und Kunst- wendung der Fertigfabrikate.
stoffbearbeitens,
3. Grundfertigkeiten des Instandhaltens von Ma- §4
schinen, Ausbildungsrahmenplan
4. Kenntnisse der Wärme-, Kraft- und Wasserver- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
sorgung, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Herstel- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
lung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Halb- und Hilfsstoffe, werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
6. Stoffaufbereiten,
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
7. Grundfertigkeiten der Arbeiten an Maschinen eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
und Einrichtungen der Päpier-, Karton- und gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
Pappe-Erzeugung, die Abweichung erfordern.
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975 1123
§ 5 nehmen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere
in Betracht:
Ausbildungsplan
1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-
Der Ausbildende hc1t unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrnhmenplt1nes für den Auszubildenden samen Berufsausbildung sind:
einen Ausbdclunr1spldn zu erstellen. a) Messen der Dicke,
b) Bestimmen des Flächengewichtes und des
Trockengehaltes,
§ 6
c) Bestimmen des Mahlgrades und der Stoffdichte
Führung des Berichtsheftes von Suspensionen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form d) Bestimmen von Reißlänge, Berst-, Druck- und
e.ines Ausbildungsnach weises zu führen. Ihm ist Biegefestigkeit, Falzzahl, Weißgrad, Viskosi-
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während tät und Aschegehalt der Roh- und Hilfsstoffe
der A usb.ildungszei t zu führen. Der Ausbildende und der Zwischen- und Fertigfabrikate,
hat das Berichtsheft regelmiißi~J durchzusehen. e) Messen und Einstellen spezifischer pH-Werte;
2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
ausbildung in den Fachrichtungen sind:
§ 7
a) Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:
Zwischenprüfung aa) Füllen und Entleeren des Pulpers,
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- bb) An- und Abfahren des Refiners,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein- cc) Berechnen und Einstellen der Stoffkompo-
halb Jahren stattfinden.
nenten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die dd) Aufführen an der Papiermaschine,
in der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre ee) Regeln der Siebe und Filze,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
ff) Einstellen des Dampfdrucks,
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-
lage zu § 4 während der gesamten Zeit der Ausbil- gg) Wechseln des Tambours am Rollapparat,
dung zu vermitteln sind und mit den vorstehend hh) Rollen und Schneiden;
bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam- b) Fachrichtung Zellstoff:
menhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht aa) Füllen und Entleeren des Kochers,
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
bb) Prüfen der Kochsäure,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. cc) Dosieren der Hilfsstoffe,
dd) Reinigen von Bütten und Sortieranlagen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-
ee) Anlaufenlassen und Abstellen der Ent-
nisse soll der Prüfling in sechs bis acht Stunden
wässerungsmaschine,
drei Aufgaben durchführen. Hierfür kommen ins-
besondere in Betracht: ff) Regeln der Siebe und Filze,
gg) Einstellen des Dampfdrucks,
1. schriftliche Erläuterung
hh) Schneiden von Formaten,
a) der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe, insbesondere
ihrer Eigenschaften und Verwendung, sowie ii) Bedienen der Presse.
b) der Maschinen und ihrer Arbeitsweise (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
und ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
2. Stoffaufbereiten, Einstellen der Mahlung und
Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es
Prüfen des Mahlgrades.
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
§8 1. im Prüfungsfach Technologie:
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung a) Werkstoffkunde,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in b) Werkzeug- und Maschinenkunde,
der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und c) Arbeits- und Verfahrenskunde und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht d) Chemie und Physik;
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
ausbildung wesentlich ist.
a) Grundrechenarten einschließlich Prozent- und
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- Mischungsrechnen und
ling in insgesamt etwa acht Stunden mindestens b) Berechnung von Flächengewicht, Trockenge-
zwei Arbeitsproben ausführen. Hiervon entfällt eine wicht, Behälterinhalten und Produktionsmen-
auf die für beide Fachrichtungen gemeinsamen Fer- gen;
tigkeiten. Der Prüfling soll über jede Arbeitsprobe
innerhalb der genannten Zeit einen schriftlichen 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Bericht anfertigen. Art, Umfang und Schwierigkeits- Anfertigen zweier einfacher grafischer Darstel-
grad der Arbeitsprobe müssen hierauf Rücksicht lungen oder Skizzen;
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgangi975, Ten t
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
a) Staatsbürgerkunde, Technologie gegenüber dem Prüfungsfach Tech-
b) Wirtschaftskunde, nisdle Mathematik das doppelte und gegenüber
den Prüfungsfächern Technisches Zeidlnen und
c) Sozialversicherung,
Wirtschafts- und Sozialkunde das viert ache Ge-
d) Arbeitsrecht und wicht. Soweit in den Prüfungsfächern Technolo-
e) Unfallverhütung. gie und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und mündlich geprüft wird, hat die schriftliche
(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das
Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnis-
doppelte Gewicht.
prüfung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-
fädlern Technische Mathematik und Technisches (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden. Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie inner-
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsf ach Techno-
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: sind.
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,
§9
2. im Prüfungsfach Tedlnisdle Mathematik eine
Stunde, Ubergangsregelung
3. im Prüfungsf ach Technisches Zeichnen eine Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Stunde, krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
eine Stunde. dung der Vorschriften dieser Verordnung.
(6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht
länger als 20 Minuten je Prüfling dauern. § 10
(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Berlin-Klausel
Fragebogen durchgeführt wird, kann von der in
Absatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
auf die mündlidle Prüfung ganz oder teilweise Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
verzichtet werden. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin. ·
(8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-
ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun- § 11
gen wie folgt berücksichtigt: Inkrafttreten
1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeitspro- Diese Verordnung tritt drei Monate nach der
ben das gleiche Gewicht. Verfündung in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bönn, den 22. Mai 1975 1125
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Papiermacher
I. Gesamtzeit der Ausbildung:
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Handhaben von Notschaltern und Feuer-
löschgeräten
d) Bedienen stationärer und transportabler
Hebegeräte und -maschinen unter Beach-
tung der besonderen Unfallverhütungsvor-
schriften
e) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
zeitlid1e
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in MonatPn
Kenntnisse des Ausbildungsbetrie- a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Zusam-
bes und der Papier- und Zellstoff- menwirken seiner verschiedenen Abteilun-
industrie gen, sowie Lieferanten- und Kundenkreis
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1 /2
b) Papier- und Zellstoffindustrie, insbesondere
ihre Verfahren und Erzeugnisse
c) Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten des
Papiermachers
2 Grundfertigkeiten des Metall-, a) Grundkenntnisse der wichtigsten Eigen-
Holz- und Kunststoffbearbeitens schaften von Metall, Holz und Kunststoff
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Metallbearbeiten, insbesondere Messen,
Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden von Hand, Biegen,
Richten und Schleifen
c) Holzbearbeiten, insbesondere Sägen, Ho-
beln, Raspeln, Bohren und Leimen
d) Kunststoffbearbeiten, insbesondere Schwei-
ßen und Kleben
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
III. Zweites Ausbildungshalbjahr:
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Nr. Teil des Ausbildu119sbt~rufshildes ~u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
Kenntnisse der Wärme-, Kraft- und a) Energieträger, insbesondere Kohle, 01 und
Wasserversorgung Gas, sowie Verbrennungssysteme
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
b) betriebliche Dampf- und Kraftanlagen
c) Wasseraufbereitungssysteme sowie be-
triebliche Frischwasser- und Abwasserauf-
bereitungsanlagen
2 Kl~nnlnissl~ der Arten, Eigenschaf- a) Zellstoff:
ten, Herstellung, Verwendung und aa) geeignete Holzarten und Einjahres-
Verarbeitung der Roh-, Halb- und pflanzen
Hilfsstoffe
bb) Vorbereitung des Holzes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
cc) Sulfit-, Sulfat- und Halbzellstoff-Auf-
schlußverfahren
dd) Kochprozeß und Aufschlußmittel, ins-
besondere ihre Bereitung
ee) Uberwachung des Aufschlußvorganges
ff) Verfahren des Waschens, Sortierens,
Entwässerns, Bleichens und Veredelns
b) Holzstoff:
aa) geeignete Holzarten
bb) Holzschliff, Braunschliff, Refiner-Holz-
stoff und chemischer Holzstoff
cc) Arbeit auf dem Holzplatz sowie Tätig-
keiten des Trocken- und des Naß-Ent-
rindens
dd) Arbeitsweise der Entrindungsanlagen
ee) Holzschliff-Erzeugung, insbesondere
Schleiferarten, Vorgänge des Kalt- und
des Warmschleifens, Tätigkeiten des 2 1/2
Einlegens von Holz in Schleifer, des
Regelns des Schleiferdruckes und der
Wasserzuführung sowie des Behan-
delns, Wechselns und Schärfens der
Schleifsteine; Holzschliffsortierung
und Grobstoffaufbereitung
ff) Refiner-Holzstoffverfahren
gg) Bleichverfahren und Bleichmittel
hh) Prüfung des Holzschliffs
c) Altpapier:
aa) Altpapiersorten, insbesondere ihre
Verwendung
bb) Stapelung und Lagerung
cc) Bedienung von Zerkleinerungs- und
Zerfaserungsmaschinen sowie von
En tsti ppungsger äten
dd) Tätigkeiten des Auflösens, Sortierens,
Bleichens, Eindickens und Regenerie-
rens
d) Hadern:
aa) Hadernsorten, insbesondere ihre Ver-
wendung
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975 1127
zeitliche
Lfd.
Teil dl's /\ ushil<lun9sbcrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
bb) Arbeitsvorgänge, insbesondere Ha-
dernkochen mit verschiedenen Koch-
laugen sowie Halbzeugmahlen und
Bleichen
cc) Tätigkeiten des Kochens und Mahlens
der Lumpen
3 Prüfen von Roh-, Halb- und Hilfs- a) Kenntnisse der betrieblichen Prüfung der
stoffen, von Papier, Karton, Pappe Roh-, Halb- und Hilfsstoffe und der Fertig-
und Zellstoff sowie von Betriebs- fabrikate
wässern
b) Kenntnisse der Frischwasser- und Abwas-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
seruntersuchung
c) Anwenden der Untersuchungs- und Prüf-
geräte, insbesondere Handhaben von Waa-
gen, Kolorimeter und Mikroskop sowie Be-
dienen der Veraschungs-, Zug-, Berst-, 2½
Biege-, Falz- und Einreißapparate
d) Bestimmen von Flächengewicht, Raumge-
wicht und Dicke, von pH-Wert und Auf-
schlußgrad sowie der Stoffdichte von
Suspensionen
e) Prüfen von Mahlgrad, Leimungsgrad, Saug-
fähigkeit, Luft- und Wasserdurchlässigkeit,
Weißgrad, Glätte, Glanz und Bedruckbar-
keit sowie von Frischwasser und Abwasser
IV. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Grundfertigkeiten des Instandhal- a) Grundkenntnisse der verschiedenen Ma-
tens von Maschinen schinentypen, insbesondere ihrer Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) weise
b) Grundkenntnisse der mechanischen, hy-
draulischen und pneumatischen Förder-
systeme
c) Warten der Maschinen
d) Anwenden der Werkzeuge 4
e) Grundkenntnisse der häufigsten Reparatu-
ren und ihrer Ursachen
f) Ausführen der häufigsten Instandsetzungs-
arbeiten
g) Ein- und Ausbauen von Maschinenteilen,
insbesondere von Lagern, sowie von Kon-
trollgeräten und Vorrichtungen
2 Stoff aufbereiten a) Kenntnisse der Eigenschaften und Verwen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) dung der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe und
ihres Einflusses auf das Fertig-Erzeugnis
2
. b) Kenntnisse der Aufbereitungsverfahren,
insbesondere des Auflösens, Mahlens, Fül-
lens, Mischens, Färbens, Leimens und Do-
sierens
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ud. zeitliche
Teil des J\ usbildunqs!Jerufsbildcs zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
----- --
1 2 3 4
c) Eintragen, Mahlen, Füllen, Färben, Leimen
und Mischen der Stoffe in Kollergang,
Stofflöser, Holländer, Kegelmühle, Sehei-
benrefiner, Misch- und Maschinenbütte
d) Feststellen des Mahlgrades und der Faser-
stofflänge
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Grundfertigkeilen der Arbeiten an a) Grundkenntnisse der Papier-, Karton- und
Maschinen und Einrichtungen der Pappe-Erzeugung
Papier-, Karton- und Pappe-Erzeu- b) Kenntnisse der :papiermaschine und des
gung Zusammenwirkens ihrer einzelnen Teile,
(§ 3 Abs. l Nr. 7) insbesondere von Antrieb, Stoffauflauf,
Sieb, Registerwalzen, Foils, Abstreich-
leisten, Sauger, Pressen- und Trockenpartie
c) Kenntnisse der Arten und Behandlung von
Walzen, Sieben und Filzen
d) Regeln des Stoffauflaufes und der Blatt-
bildung
e) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe
f) Einstellen der Siebregulierung, Siebschüt-
telung, Stoff- und Wasserführung sowie
der Sauger, Gautschen und Saugwalzen
g) Einziehen, Spannen und Pflegen der Naß-
und Trockenfilze
h) Warten der Spritzrohre 5
i) Einstellen der Preßdrücke und Papierzüge
k) Helfen beim Anlaufenlassen und Abstellen
der Maschine, beim Aufführen der Papier-
bahn, beim Regeln des Trockenvorganges,
beim Auf- und Umrollen des Papiers sowie
beim Schneiden der Papierbahn
l) Uberwachen der Papiermaschine und der
laufenden Papierbahn
m) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der
Maschine
n) Warten und Schmieren von Lagern und
sonstigen Maschinenteilen
o) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und
Druckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-
rungen
p) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und
Schäden, insbesondere von Ausschuß und
von Stoffverlusten
2 Kenntnisse der Kontroll-, Meß- a) Kontrollgeräte, insbesondere Manometer,
und Regelgeräte Thermometer, Tachometer und Durchfluß-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) messer
b) einfache Regelkreise
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975 1129
VI. Fünftes Ausbildungshalbjahr:
A. Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:
Lfd. zeitliche
Teil des .Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
-------1------------------1----------------------1------
ArbE!iten an Maschinen und Ein- a) Kenntnisse der Papier-, Karton- und Pappe-
richtungen der Papier-, Karton- Erzeugung
und Pappe-Erzeugung b) Kenntnisse der Papiermaschine und des Zu-
(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b) sammenwirkens ihrer einzelnen Teile, ins-
besondere von Antrieb, Stoffauflauf, Sieb,
Registerwalzen, Foils, Abstreichleisten,
Sauger, Pressen- und Trockenpartie
c) Kenntnisse der Arten und Behandlung von
Walzen, Sieben und Filzen
d) Regeln des Stoffauflaufes und der Blattbil-
dung
e) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe
f) Einstellen der Siebregulierung, Siebschüt-
telung, Stoff- und Wasserführung sowie
der Sauger, Gautschen und Saugwalzen
g) Einziehen, Spannen und Pflegen der Naß-
und Trockenfilze
h) Warten der Spritzrohre
i) Einstellen d~r Preßdrücke und Papierzüge
k) Helfen beim Anlauf enlassen und Abste_llen
der Maschine, beim Aufführen der Papier-
bahn, beim Regein des Trockenvorganges,
beim Auf- und Umrollen des Papiers sowie
beim Schneiden der Papierbahn
1) Uberwachen der Papiermaschine und der
laufenden Papierbahn
m) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der
Maschine
n) Warten und Schmieren von Lagern und
sonstigen Maschinenteilen
o) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und
Druckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-
rungen
p) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und
Schäden, insbesondere von Ausschuß und
von Stoffverlusten
B. Fachrichtung Zellstoff:
Benutzen der Kontroll-, Meß- und a) Kenntnisse der Geräte zum Messen und
Regelgeräte Regeln von Flächengewicht und Trocken-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) gehalt lauf end er Zellstoffbahnen
b) Ablesen und Auswerten von Anzeigen und
Kontrollstreifen
2 Bleichen und Veredeln a) Kenntnisse der Chlorierung, Alkalisierung,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) Chlordioxyd- und Hypochloridbehandlung
b) Bereiten und Dosieren der Bleichmittel
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildun9sberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
c) Uberwachen des Bleichvorganges, insbe-
sondere des Waschens und Eindickens so-
wie des Stofftransportes
3 Arbeiten an Entwässerungsmaschi- a) Kenntnisse der Entwässerungsmaschine
nen und des Zusammenwirkens ihrer einzelnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) Teile, insbesondere von Antrieb, Stoffauf-
lauf, Sieb, Registerwalzen, Abstreichleisten,
Sauger, Pressen- und Trockenpartie
b) Kenntnisse der Arten und Behandlung von
Walzen, Sieben und Filzen
c) Regeln des Stoffauflaufes und der Blattbil-
dung
d) Einziehen, Reinigen und Flicken der Siebe
e) Einstellen der Siebregulierung, der Stoff-
und Wasserführung sowie der Sauger,
Gautschen und Saugwalzen
f) Einziehen, Spannen und Pflegen der Filze
g) Warten der Spritzrohre
h) Einstellen der Preßdrücke, der Geschwin-
2
digkeits- und der Zugregulierung
i) Helfen beim Anlaufenlassen und Abstellen
der Maschine, beim Aufführen der Zell-
stoffbahn, beim Regeln des Trockenvorgan-
ges und beim Aufrollen und Schneiden der
Zellstoffbahn
k) Pressen; Verpacken der Zellstoffballen
1) Ausführen von Reinigungsarbeiten an der
Maschine
m) Warten und Schmieren von Lagern und
sonstigen Maschinenteilen
n) Bedienen von Pumpen, Vakuum- und
Druckluft-Erzeugern, Schiebern und Steue-
rungen
o) Kenntnisse der Ursachen von Fehlern und
Schäden, insbesondere von Ausschuß und
von Stoffverlusten
4 Kenntnisse der Arten, Eigenschaf- a) Langfaser- und Kurzfaserzellstoffe
ten und Verwendung der Fertig- b) Zellstoffsorten, insbesondere Sulfit- und
fabrikate
Sulfat-Zellstoff
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)
c) Inhalt und Bedeutung der Begriffe Auf-
schlußgrad, Bleichgrad und Veredelungs-
grad sowie der Bezeichnungen ungebleicht,
halbgebleicht, vollgebleicht und veredelt
VII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:
A. Fachrichtung Papier-Karton-Pappe:
Benutzen der Kontroll-, Meß- und a) Kenntnisse der Geräte zum Messen und
Regelgeräte Regeln von Flächengewicht und Trocken-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) gehalt laufender Papier- und Kartonbahnen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1975 1131
zeitliche
IJd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
TPil des ;\usbildUJHJSbPrulsbildes Richtwerte
~r.
in Monaten
_, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -··- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
!
1
1
1 b) Ablesen und Auswerten von Anzeigen und
1
Kontrollstreifen
1
2 Kenntnisse df~s Strcidwns von Pa- a) Streichverfahren innerhalb und außerhalb
pier und Karton der Papiermaschine, Streichmaschinen-
(§] J\b~;. '!, Nr. 1 Buchstabe c) systeme und Oberflächenleimung in Leim-
pressen
b) Arbeitsweise von Teilen der Streich-
maschine
c) Streichfarben einschließlich Pigmente, Bin-
demittel und Zusätze
d) Aufbereitung der Streichfarben
e) Beschaffenheit des Streichrohpapiers
3 Arbeiten un Ausr(istungsmaschi- a) Kenntnisse der Arbeitsweise der Aus-
nen rüstungs- und Verpackungsmaschinen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) b) Arbeiten an den Ausrüstungsmaschinen,
insbesondere an Feuchtapparat, Kalander,
Rollenschneidmaschine, Querschneider,
3
Planschneider, Konditioniermaschine, Zähl-
maschine und Verpackungsmaschinen für
Rollen und Bogen
c) Kenntnisse der Verursachung des Aus-
schusses
4 Kenntnisse der Arten, Eigenschaf- a) Sorten und Eigenschaften von Papier, Kar-
ten, Behandlung und Verwendung ton und Pappe
der Fertigfabrikate
b) Behandlung und Verwendung der verschie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe e)
denen Sorten
B. Fachrichtung Zellstoff:
1 Vorbereiten des Holzes a) Lagern und Entrinden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ½
b) Hacken und Sortieren
2 Arbeiten an Aufschlußmittel- und a) Herstellen von Kochsäuren und -laugen
an Aufschlußc1nla9en b) Füllen der Aufschlußanlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
c) Kontrollieren des Aufschlußvorganges
d) Probenehmen und Prüfen der Kochsäuren
und -laugen 2
e) Bestimmen des Aufschlußgrades
f) Entleeren der Aufschlußanlagen
g) Kenntnisse des Erfassens, Eindampfens
und Verbrennens der Ablauge
h) Kenntnisse der Wiedergewinnungsanlagen
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Riditwerte
Nr.
in Monaten
1 2 3 4
3 Arbeiten an den Maschinen und a) Kenntnisse der Ausschußbeschränkung und
Einrichtungen für die Zellstoffauf- der Vermeidung von Stoffverlusten
bereitung b) Anlaufenlassen und Abstellen von Aus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
spri tzanlagen 3 1 /2
c) Waschen und Sortieren
d) Warten und Reinigen von Bütten und Sor-
tieranlagen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da-zu gehörenden Rech\svorschri!ten und
Bek,inntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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p1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der 'lngewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.