1109
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 17.Mai 1975 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
12. 5. 75 Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes 1109
2170-1-11
13. 5. 75 V(!rordnung zur Anclerung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbe-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
7101-fi
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rt)(h lsvorschriften der Europfüschen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116
Verordnung
zur Durchführung des§ 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 12. Mai 1975
Auf Grund des § 81 Abs. 6 des Bundessozialhilfe- des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes; das gleiche gilt
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom für Leistungen nach § 10 Abs. 6 der Eingliederungs-
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zu- hilfe-Verordnung.
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom § 2
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
desrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
§ 1 sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
(1) Größere orthopädische oder größere andere
Hilfsmittel im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
setzes sind solche, deren Preis mindestens 350 Deut- § 3
sche Mark beträgt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(2) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
nach § 8 Abs. 1 der ßingliederungshilfe-Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Ma,i 1971 (Bun-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 433) gilt als Hilfe im Sinne desgesetzbl. I S. 727) außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung
Vom 13. Mai 1975
Auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der „Als Bürge können nur Körperschaften des
Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesge- öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-
setzbl. I S. 1465) wird mit Zustimmung des Bundes- rnich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die
rütes verordnet: eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
dem Gesetz über das Kreditwesen vom
Artikel 1 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zu-
letzt geändert durch das Zuständigkeitsan-
Die Verordnun~J zur Durchführung des § 34 c der passungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-
Gewerbeordnung vom 20. Juni 1974 (Bundesgesetz- gesetzbl. I S. 705), besitzen, sowie Versiche-
blatt I S. 1314) wird wie folgt geändert: rungsunternehmen bestellt werden, die eine
Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsver-
1. Die l'JberschriJL erhält folgende Fassung: sicherung nach dem Gesetz über die Beauf-
,,Verordnung über die Pflichten der Makler, sichtigung der privaten Versicherungsunter-
Darlehens- und Anlugenvermittler, Bauträger nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-
und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverord- blatt I S. 315), zuletzt geändert durch das
nung - MüBV ----)". Gesetz zur Anderung des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 20. Dezember 1974
2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 3693), besitzen."
„Gewerbetreibende, die d) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „priva-
1. lediglich zur Finanzierung der von ihnen ab- ten Vernicherungsunternehmen" durch die
geschlossenen Warenverkäufe oder Worte „privaten Versicherungsunterneh-
mungen" ersetzt.
2. als Versicherungs- oder Bausparkassenver-
treter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der e) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das „2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Versicherungswesen unterliegendes Versiche- Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern
run gsun tern eh men oder eine Bausparkasse ein Nutzungsverhältnis begründet wer-
im Sinne dos Gesetzes über Bausparkassen den soll, bis zur Einräumung des Besitzes
vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I und Begründung des Nutzungsverhältnis-
S. 2097), geändert durch das Zuständigkeits- ses,".
anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 705),
4. Folgender § 2 a wird eingefügt:
den Abschluß von Verträgen über Darlehen ver-
mitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß sol- ,,§ 2 a
cher Verträge nachweisen, untediegen hinsicht- Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
lich dieser Tätigkf~iten nicht den Vorschriften
die,ser Verordnung." (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen
deis § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber
3. § 2 wird wie folgt gei.:inderl: Eigentum an e,inem Grundstück übertragen oder
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer-
a) In Absatz 1 Satz l wird der Punkt durch ein
den soll, Vermögenswerte des Auftraggebers
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: zur Ausführung des Auftrages erst entgegen-
nehmen oder sich zu deren Verwendung er-
„dies gilt nicht in den Fällen des § 34 c mächtigen lassen, wenn
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewer-
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreiben-
beordnung, sofern dem Auftraggeber Eigen-
tum an einem Grundstück übertragen oder den und dem Auftraggeber rechtswirksam ist,
die hierfür etwa erforderlichen Genehmigun-
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden soll." gen nach einer schriftlichen Mitteüung des
Notars vorliegen und dem Gewerbetreiben-
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 ge- den keine vertraglichen Rücktrittsrechte ein-
strichen. geräumt sind,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1111
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftragge- 15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und
bers auf Eigentumsübertragung oder Bestel- Besitzübergabe,
lung oder Uberlragung eines Erbbaurechts an 5 vom Hundert nach vollständiger Fertig-
dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der stellung.
vereinbarten Rangslelle im Grundbuch einge-
tragen oder die Eintragung unwiderruflich (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen
bewilligt und vom Auftraggeber beantragt des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der
worden ist und dem Grundbuchamt kefoe Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
unerledigten Eintragungsanträge vorliegen, begründet werden soll, Vermögenswerte des
die den Anspruch des Auftraggebers beein- Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages
trächtigen, nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
wendung ermächtigen lassen
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von
1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertrags-
allen Grundpfandrechten, die der Vormer-
summe nach Vertragsabschluß,
kung im Range vorgehen oder gleichstehen
und nicht übernommen werden sollen, ge- 2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme
sichnl ist, und zwar auch für den Fall, daß nach Maßgabe des Zahlungsplanes in Ab-
das Bauvorhaben nicht vollendet wird, satz 2 Nr. 2.
11
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, 5. § 3 erhält folgende Fassung:
wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu über-
,,§ 3
nehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch
gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorha- Verwendung von Vermögenswerten
ben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung des Auftraggebers
der vollen Vertragssumme, andernfalls unver- (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögens-
züglich nach Zahlung des dem erreichten Bau- werte des Auftraggebers, die er erhalten hat
tenstand entsprechenden Teils der Vertrags- oder zu deren Verwendung er ermächtigt wor-
summe durch den Auftraggeber. Für den Fall, den ist, nur verwenden
daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Ver-
Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsge- trages, der durch die Vermittlung oder die
mäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleiste- Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden
ten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Ver- zustande gekommen ist,
tragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung
2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Freistellung erforderlichen Erklärungen ein-
der Gewerbeordnung zur Vorbernitung und
schließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3
Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich
müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden
der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das
sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen
einzelne Gebäude, bei EinfamUienreihenhäu-
Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Ver-
sern die einzelne Reihe.
trag Bezug genommen sein; andernfalls muß der
Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen
Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aus- des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der
händigung der Erklärungen und deren notwen- Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben
digen Inhalt enthalten. für mehrere Auftraggeber vorbereitet und
durchführt, die Vermögenswerte der Auftragge-
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen ber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen
des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorha-
höchstens in folgenden Teilbeträgen zu den je- bens verwenden."
weils angegebenen Terminen entgegennehmen
oder sich zu deren Verwendung ermächtigen 6. Folgender § 3 a wird eingefügt:
lassen:
,,§ 3 a
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Hilfspersonal
Fällen, in denen Eigentum an einem Grund-
stück übertragen werden soll, oder 20 vom Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-
Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in sonen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur
denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertra- Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen
gen werden soll, nach Beginn der Erdarbei- oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen,
ten, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 2 a und 3 ge-
schieht."
2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, 7. § 4 wird wie folgt geändert:
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh- a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
installation einschließlich Innenputz, ,,Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rah-
15 vom Hundert nach Fertigstellung der men des § 2 a Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete
Schreiner- und Glaserarbeiten, Zahlungen. 11
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) In J\bc.;ill1/. ] werckn die Worte „clas Ande- 10. § 7 wird wie folgt geändert:
nrngsuc:s/'11/. vom 24. Mci i 1972 (Bundesge- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
sdzbl. I S. BOl)" crsdzt durch die Worte
,, /\rlikcl 1]2 des Einführungsgesetzes zum ,, (1) Der Gewerbetreibende hat von der An-
Strafgcsdzbuch vom 2. Mürz 1974 (ßundes- nahme des Auftrages an nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu
ge.setzbl. 1 S. 4G9) ".
machen sowie Unterlagen und Belege über-
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen
8. Folgender§ 4 a wird ein9dügt: sind unverzüglich und in deutscher Sprache
,,§ 4 a vorzunehmen."
Ausnahmc~vorschriH b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „des
Gewerbetreibenden und" gestrichen.
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbe- c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
ordnun~J, die dem Auftraggeber Eigentum an
aa) In Buchstabe a wird folgender Halbsatz
einem Grundstück zu übertragen ocler ein Erb-
angefügt: ,,Wohnungsvermittler haben
baurecht zu fwsl.ellen oder zu übertragen haben, das Entgelt in einem Bruchteil oder
sind von den Verpflichtungen des § 2 a Abs. 1 Vielfachen der Monatsmiete anzuge-
und 2, des § 3 /\ bs. 1 11nd der §§ 3 a und 4, die ben;".
übrigen Cewl·rbel.reibcnden im Sinne des § 34 c
bb) In Buchstabe b werden die Worte „ein
Abs. l cfor (--;cwerbeorclnung sind von den Ver-
Hinweis darauf" und das Komma gestri-
pfl icbtungen des § 2, des § 2 a Abs. 3 und der
chen.
§§ 3 bis 4 fre:i~icsl.c:llt, sofern sie Sicherheit für
alle (~twaigen J\nsprüclic des Auftraggebers auf cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Rückgewühr oder Auszdhlung seiner Vermö- ,,d) daß der Gewerbetreibende den Auf-
genswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ge- traggeber davon unterrichtet hat,
leistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 daß er von ihm nur im Rahmen des
sowie Abs. 5 gelten entsprechend. In den Fällen § 2 a Vermögenswerte entgegenneh-
des § 34 c Abs. l Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der men oder sich zu deren Verwendung
Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber ermächtigen las.sen und diese Ver-
Eigentum an einem Grundstück übertragen oder mögenswerte nur im Rahmen des § 3
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen wer- verwenden darf, es sei denn, daß
den soll, ist clie Sicherheit aufrechtzuerhalten, nach§ 4 a verfahren wird;".
bis das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der Be- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sitz übergeben ist, die Rechtsänderung oder eine
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des
Auftraggebers auf die Rechtsänderung im ,,4. bei der Vermittlung oder dem Nach-
Grundbuch eingetragen ist und die vor- oder weis der Gelegenheit zum Abschluß
gleichrangigen Belastungen, die nicht über- von Verträgen über Darlehen: Höhe,
Laufzeit, Zins- und Tilgungslei,stun-
nommen werden sollen, im Grundbuch gelöscht
gen unter Bezeichnung des Zah-
sind.
lungszeitraums, Auszahlungskurs,
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Ab- Dauer der Zinsbindung und Neben-
satz 1 Satz 1 erwähnten VE~rpflichtungen auch kosten des Darlehens sowie dessen
dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftrag- effektiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der
geber um Verordnung über Preisangaben vorn
10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. I
1. eine juristische Person des öffentlichen
S. 461), bei nicht dinglich gesicher-
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
ten Darlehen mit Ausnahme von sol-
dervermögen oder
chen zur Zwischenfinanzierung auch
2. einen in das Handelsregister oder das Genos- der vorn Auftraggeber zu entrichten-
senschaftsregister eingetragenen Kaufmann de Gesamtbetrag, Name, Vorname
handelt und der Auftraggeber in gesonderter und Anschrift des Darlehensgebers;
Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmun- der Angabe des effektiven Jahres-
z,inse.s bedarf es nicht, wenn das
gen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat
Darlehen dem Auftraggeber zur Ver-
sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber
wendung in seiner selbständigen
dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen
beruflichen oder gewerblichen oder
Auszug aus dem Handelsregister oder dem Ge-
in seiner behördlichen oder dienst-
nossenschaftsregister nachweisen zu lassen." lichen Tätigkeit gewährt werden
soll;".
9. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
bb) In Nummer 5 wird der Satzteil nach dem
„Dieis gilt bei juristischen Personen auch für die Doppelpunkt bis einschließlich der Worte
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag ,,Bundesgesetzbl. I S. 986 -) " durch fol-
jeweils zur Vertretung berufenen Personen." gende Worte ersetzt:
Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1113
,, Fi rrna und Sitz der Kapilalanlagegesell- Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem
schüfl oder der ausländischen Invest- Auftraggeber die Angaben zu machen, die
mcnt~Jcsellscllaft sowie je ein Stück der zur Beurteilung des Auftrages nach dem je-
Vl~rlragsbcdingungen und des Verkaufs- weiligen Verhandlungsstand erforder lieh
prospekts (§ 19 des Gesc~tzes über Kapi- sind. Im Falle des § 7 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die
tc1lunlagcgcscllschdften in der Fassung Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auf-
der Bekanntmachung vom 14. Januar traggeber stammen."
J 970 - Bundesgeselzbl. I S. 127 --, ge-
ändert durch Artikel 12 des Einführungs- 12. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c ein-
gesetzes zum Einkommensteuerreform-
gefügt:
gesetz vom 21. Dezember 1974 Bun-
,,§ 10 a
desgesetzbl. I S. 3656 - und § 3 des Ge-
setzes über den Vertrieb ausländischer Auskunft und Nachschau
In vestrnentanl:ei le und über die Be- (1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftrag-
steuerung der Ertri:ige aus ausländischen ten der zuständigen Behörde die für die Uber-
rnvestmentanteilcn vorn 28. Juli 1969 - wachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen
ßuntlesgesetzbl. l S. 986 geändert mündlichen und schriftlichen Auskünfte inner-
durch A rt.ikel 1] des Einführungsgesetzes halb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu
zum Einkomnwnsteuerreformgesetz) ". erteilen.
e) In Absatz 5 wird cler Punkt durch ein Kom- (2) Die von der zuständigen Behörde beauf-
ma c:rsc:tzt und folgf:nde Nummer 8 angefügt: tragten Personen sind befugt, zum Zwecke der
Uberwachung Grundstücke und Geschäftsräume
,,8. clie in § 4 a Abs. 2 (:rwähnten Unterla-
des Gewerbetreibenden während der üblichen
gen."
Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und
f) In Absalz 6 werden die Worte „Artikel 33 Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäft-
des ErsLPn Cc,setzes zur Reform des Straf- lichen Unterlagen des Gewerbetreibenden vor-
rechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I legen zu lassen und in diese Einsicht zu neh-
S. 645)" ersetzt durch die Worte „Artikel 74 men. Zur Verhütung dringender Gefahren für
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- die öffentliche Sicherheit und Ordnung können
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber
S. 469)". auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit
sowie tagsüber auch dann betreten werden,
wenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbe-
11. Folgender § 7 a wird eingefügt: treibenden dienen. Der Gewerbetreibende hat
,,§ 7 a die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
Informationspflicht der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
Der Gewerbetrnibende hat dem Auftraggeber wird insoweit eingeschränkt.
schriftlich und in deutscher Sprache folgende (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft
Angaben mitzuteilen, soweit s,ie im Einzelfall in auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
Betracht kommen: tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-
Abschluß von Verträgen über Grundstücke, folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räu-
me oder Wohnräume vermittelt oder die Ge-
§ 10 b
legenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach Prüfungen
der Annahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c
Nr. 2 Buchstaben a und f erwähnten Angaben Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre
und spätestens bei Aufnahme der Vertrags- Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis
verhandlungen über das vermittelte oder 10 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalen-
nachgewiesene Objekt die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 derjahr spätestens bis zum 30. September des
Buchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 er- darauffolgenden Jahres durch einen geeigneten
wähnten Angaben, Prüfer prüfen zu las,sen und der zuständigen Be-
hörde den Prüfungsbericht unverzügLich nach
2. in den übrigen Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 dessen Erstellung zu übermitteln. Der Prüfungs-
Nr. 1 der Gewerbeordnung vor der Annahme bericht muß einen Vermerk darüber enthalten,
des Auftrages dü~ in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt
Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten Angaben, worden s,ind. Verstöße sind in dem Vermerk
aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit
3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
der Gewerbeordnung spätestens bis zur An-
nahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Ge-
und Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem werbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Cewerbeordnung auf derc~n Kosten aus besonde- 13. § 11 wird wie folgt geändert:
rem Anlc1ß im Rahmen einer außerordentlichen
Prüfung durch ein<~n geeigneten Prüfer überprü-
a) Die Uberschrift erhält die Fassung:
fen zu lcisscn. Der Prüfer wird von der zustän- ,,Ordnungswidrigkeiten".
digen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 b) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fas-
gilt entsprechend.
sung:
(3) Geeiqnc:le Prüfer sind „Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2
Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer".
1. WirtschafLsprüfor, vereidigt(\ Buchprüfer,
Wirlschaftsprüfungs-• und Buchprüfungs- c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
gesell sch aften, „2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung
mit § 4 a Abs. 1 Satz 2, oder § 4 a Abs. 1.
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem
Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung
oder satzungsnüißigem Zweck die regel-
nicht aufrechterhält,".
mäßige und außerordentliche Prüfung ihrer
Mitglieder gehört, sofern d) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
a) von ihren 9esetzlichen Vertretern minde- und 3 a ersetzt:
stens einer Wirtschaftsprüfer ist, ,,3. einer Vorschrift des § 2 a .über die Ent-
gegennahme oder die Ermächtigung zur
b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 Verwendung von Vermögenswerten des
des (~csetzes betreffend die Erwerbs- und Auftraggebers zuwiderhandelt,
Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-
3 a. einer Vorschrift des § 3 über die Ver-
sung der Bekanntmachung vom 20. Mai
wendung von Vermögenswerten des
l 898 (Rcichsgesetzbl. S. 369), zuletzt ge-
Auftraggebers zuwiderhandelt,".
ändert durch das Gesetz zur Änderung
des Gc!setzes betreffend die Erwerbs- und e) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:
Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Ok-
„6 a. entgegen § 7 a Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem
tober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), er-
Auftraggeber die dort bezeichneten An-
füllen oder gaben nicht, nicht richtig, nicht voll-
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selb- ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,".
ständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidig-
ter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprü- f) In der Nummer 8 wird der Punkt nach dem
Wort „aufbewahrt" durch ein Komma ersetzt,
fungs- oder Buchprüfungsgesellschaft be-
dienen. und es werden folgende Nummern 9 bis 11
angefügt:
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c ,,9. entgegen § 10 a Abs. 1 Auskünfte nicht,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbe- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ordnung können mit der Prüfung nach Absatz 1 rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 a
und 2 auch andere Personen, die öffentlich be- Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Uber-
stellt oder zugelassen worden sind und die auf wachung nicht duldet,
Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der 10. entgegen§ 10b Abs. 1 der zuständigen Be-
Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in hörde den Prüfungsbericht nicht, nicht
dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden.
legt,
Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei
11. den Duldungs- oder Mitwirkungspflich-
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
ten des § 10 c Abs. 1 nicht, nicht ausrei-
chend oder nicht rechtzeitig nach-
§ 10 C
kommt."
Rechte und Pflichten
der an der Prüfung Beteiligten 14. In § 12 werden in dem einleitenden Satzteil das
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Komma sowie die Worte „ ausgenommen die die
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Auskunftspflicht und die behördliche Nach-
Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklä- schau betreffenden Vorschriften einschließlich
rungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer der Vorschriften über die Zuwiderhandlungen"
für eine sorgfältige Prüfun9 benötigt. gestrichen.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und un-
parteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit
Artikel 2
verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1
und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung kön-
seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der nen auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1976 abge-
vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten ver- schlossen worden sind oder werden, an Stelle der
letzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des §§ 2 a bis 3 a der Verordnung zur Durchführung des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 34 c der Gewerbeordnung in der Fassung dieser
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner." Verordnung die §§ 2 und 3 der genannten Verord-
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1115
nung in der bisher gel tendPn Fassung weiter an- Artikel 4
wenden. Wollen sie von dieser Möglichkeit nicht
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder nicht mehr Cebrnuch rnach<m, so darf die nach
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
diesen Vorschri film erfordE!rliche Sicherheit oder
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-
Versicherung erst aufgegcbcm oder der neuen
Rechtslage angepaßt werden, wenn die Vorausset- setzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
zungen des neuen § 2 a der genannten Verordnung 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) und Ar-
l1insichtlich der Entgl)gennahme oder der Ermächti- tikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
gung zur Verwt:nrlung von Vermögenswerten des nung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
Auflraugebers für alle vom Auftrc1ggeber bereits er- S. 1937) auch im Land Berlin.
brachten Leistunoc:n erfüllt sind.
(2) § 2 a Abs. 1 S,1tz 5 der Verordnung zur Durch-
führung des § J4 c der Ccwcrbeordnung in der Fas- Artikel 5
sung diesc:r V<:rordn1rn9 ist c11.d in Absc1tz l Satz 1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ver-
lwz(:ichn(:tl: Vntr;i~Jc: nicht dnz11wc'nrlen. kündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
Artikel 3 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
l. Artikel l Nr. 11 und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe e
Der Bu ndp~;1n i 11 islc~r fCir Wirtschaft wird den
Wort:luuL d(:I V(:rordnunfJ zur Durchführung des am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
§ 34 c ck:r G(:\NCrlH:tHdnunq in der geltenden Fas-
dritten Monats,
sunu mit n(:ll(:r Pilrd~Jraphcnfolcre bekanntmachen 2. Artikel 1 Nr. 12 hinsichtlich des § 10 b Abs. 1
und, sow(•it ('tlordc:rl ich, U nsUm rn iukeiten des und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe f hinsichtlich des
\;\/ortlcrnls bCS()iLiD(:rJ. § 11 Nr. 10 am 1. Januar 1976.
Bonn, den 13. Mai 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbcJre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1f.11m 1rnd Bliz<·ichn1rnq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschrifüm für die Agrarwirtschaft
18. 4. 75 Vcrordnu11q (EWC) Nr. JOlb/75 der Kommission zur Fest-·
sel,.lltl!J dl'1 So11dcn1bschöpfungen für Butter und Käse,
die uern/1ß dem Protokoll Nr. 1B aus Neuseeland in das Ver-
einiqtr, Kii11ign,ich eingeführt. werden 19.4. 75 L 98/18
17. 4. 7:> Verord11t111<J (EWC) Nr. 1017/75 der Kommission über die
J\m;sclrn'i bu 11n <for J{ostcn für die Lieferung von Mager -
m i l c 11 11 1 v <' ill\ dr'n Sene~J,d im Rdhmen der Nahrungs-
111i L\e1!1i 19. 4. 75 L 98/19
1B. 4. 75 Veronln1.1.11q Nr. 1018/7:i der Kommission zur Fest-
seLZUll(J der c1ul eire de Mehle, Grobgrieß und
F c .i n fl r i c! ß \'On Weizen Roggen anwendbaren Ab-
schöplu1HJ()n lwi der Einfuhr 19, 4. 75 L 98/21
lB. 4. 75 '75 der Kommission über die
die den Abschöpfungen bei der Ein-
eh l und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 4, 75 L 98/23
1B. 4. 7:i l 020/75 der Kommission zur Änderung
der Ausfuhr von stärkehaltigen
19. 4. 75 L 98/25
JB. 4, 7:5 Verordn11n~1 Nr. 1021 /75 der Kommission zur Fest-
sdzllllCJ des der Beihilfe für O 1 s a a t e n 19. 4. 75 L 98/26
18. 4. 75 Vc!ronlnurHJ 1022/75 der Kommission zur Fest-
setzLH1!J dc s 1
für R a p s - und R üb s e n -
s c1 m e n 19. 4. 75 L 98/28
18. 4. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 1023/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Aus!Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursp1 un(J in Marokko 19.4. 75 L 98/30
18. 4. 75 VerordnuniJ (E\VG) Nr. 1024/75 der Kommission zur Fest-
setzuwJ des Crundbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr von Si r u p und anderen Zuckerarten 19.4. 75 L 98/31
18. 4. 75 VerordnunfJ (EWC) Nr. 1025/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 19.4, 75 L 98/33
---------------..·----·---·------- -------------------------------~----
HPfilllS!Jeher: Der Bundesminister der Justiz
Ver l,JCJ: ßundesilnzeiqcr Ve-rlaqsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcs\wsel,.blatt Trdl I werd<in CcsPlw, Verordnunricn, Anordnun9en und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im ßundesqcsclzblall ll weiden vülkerrccbtlichce Vercinbarnngen, Verlrci9e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßck,rnntmachun!Jen Zollf.il r ilvcro1 dn 11n9en ve1 öffcntlichL
Bezugs b e d in g u n \l e n l.a11ft'1Hlc1 Bezuq nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl11g vorlicqen. für Abonnementsbl\stellunucn sowie Bestellungen bfireits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Posll<lch 6 24, 2:l BO b7 bis 69.
B c zu g s preis: Für Teil I uncl Teil II llillbjährlich je 40, -·- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,1,1 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser P1eis 9ilt auch für Bundcs<JPsclzbl,lJl(\I, die 1. J,rnuai 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
11uf das Postscheckkonto Bundesi1esd,,bliilt Köln 3 geqen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM ----,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwe, 1sleue, l'lll li,il U'll; dl:r betriiqt 5,5 °/o.