1077
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1975 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
9. 5. 75 Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) 1077
300-2
30. 4. 75 Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
810-1-1:~
12. 5. 75 Zweite Verordnung zur Anderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7) . . . . 1103
2121-50-1-4
9. 5. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 141 des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblat.t Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
Bekanntmachung
der Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG)
Vom 9. Mai 1975
Auf Grund des Artikels 323 des Einführungsgeset- 4. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Wert-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- grenzen und Kostenvorschriften in der Zivil-
gesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der Wortlaut gerichtsbarkeit vom 27. November 1964 {Bundes-
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar gesetzbl. I S. 933),
1877 (Reichsgesetzbl. S. 41) in der ab 1. Januar 1975
geltenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung 5. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung der Straf-
ergibt sich aus prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsge-
setzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I
1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
s. 1067),
sung des Gesetzes 6. § 41 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
nach Maßgabe des § 3 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
über die Sammlung des Bundesrechts vom s. 1185),
10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) und des 7. § 21 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlich-
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm- keit der Rechtsprechung der obersten Gerichts-
lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 höfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 1451), 'gesetzbl. I S. 661),
2. Artikel 4 des Siebenten Strafrechtsänderungs-
8. Artikel 4 des Achten Strafrechtsänderungsgeset-
gesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 337),
zes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),
3. § 27 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen 9. Artikel 10 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Vereinsrechts vom 5. August 1964 (Bundes- Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 593), s. 645),
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
10. Artikel 4 des Gesetzes über die rechtliche Stel- 17. Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Reform des
llmg der nichlcheliclwn Kinder vom 19. August Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesge-
1969 (ßundesgeselzbl. l S. 1243), setzbl. I S. 1725),
11. Artikel 1 des Gesetzes zur allgemeinen Einfüh- 18. Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Straf-
rung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
Strafsachen vom 8. SeptPmber 1969 (Bundesge- s. 469),
setzbl. J S. 1582), 19. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
12. Artikel 1 des Gesetzc!s zur Anderung des Ge- richtsverfassungsgesetzes vom 25. März 1974
richtsverfc:1ssungsgesetzes vom 8. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 761),
(Bundesgesetzbl. I S. 1513),
20. Artikel 2, 8 Nr. V und 9 Abs. 9 des Ersten Ge-
13. Artikel 11 Nr. 4 des Ges<'fzps zur Änderung des setzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
Deutschen Richter9esetzes vom 10. September 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393),
1971 (BundesgesetzbI. J S. 1557),
21. Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung der Land-
14. Artikel 2 des Elften Strc1frecl1tsänderungsgeset- gerichte und zur Vereinfachung des gericht-
zes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I lichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bun-
S. 1977), desgesetzbl. I S. 3651),
15. Artikel 3 des Zwölften Strafrechtsänderungsge-
22. Artikel 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten
setzes vorn 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
s. 1979), vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
16. Artikel II und XIII des Gesetzes zur Änderung s. 3686).
der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-
lichen Richter und der Präsidialverfassung der Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-
s. 841), sen.
Bonn, den 9. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1079
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
in der Fassung vom 9. Mai 1975
Erster Titel § 17
Gerichtsbarkeit (1) Die ordentlichen Gerichte entscheiden über die
Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechts-
§ 1 weges. Hat ein ordentliches Gericht den zu ihm
beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für un-
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, zulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in der-
nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. selben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb
verneinen, weil es den Rechtsweg zu den ordent-
§§ 2 bis 9 lichen Gerichten für gegeben hält.
(weggefallen) (2) Hat ein Gericht der allgemeinen Verwaltungs-,
der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit den zu
§ 10 ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für
Unter Aufsicht des Richters können Referendare zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die ordent-
Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Straf- lichen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
sachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise er- (3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm be-
heben und die mündliche Verhandlung leiten. Refe-
schrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so ver-
rendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuord- weist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für
nen oder einen Eid abzunehmen.
unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers
die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu
§ 11 dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger
kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß
(weggefallen)
der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das
Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt
§ 12 die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die
durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesge- Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so
richte und durch den Bundesgerichtshof (den ober- tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in
sten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der or- dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in An-
dentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. sehung der Wirkungen, die durch andere als ver-
fahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängig-
keit geknüpft werden.
§ 13
(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bür- Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich
gerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)
die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal- einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begrün- verweisen.
det ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundes-
(5) Für das Verhältnis zwischen den ordentlichen
rechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen
Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt § 48 Abs. 1
sind.
des Arbeitsgerichtsgesetzes.
§ 13 a
(weggefallen) § 17 a
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Ent-
§ 14 scheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerich-
Als besondere Gerichte werden Gerichte der ten und den Verwaltungsbehörden oder Verwal-
Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeich- tungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechts-
neten Angelegenheiten zugelassen. wegs besonderen Behörden nach Maßgabe der fol-
genden Vorschriften übertragen:
§ 15 1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit
(weggefallen) ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts
oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht beklei-
den, auf Lebenszeit ernannt. Sie können nur unter
§ 16
denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf des Bundesgerichtshofes ihres Amtes enthoben
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. werden.
l080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Zweiter Titel
Bundesgerichtshof oder dem Obersten Landesge-
Allgemeine Vorschriften
richt oder einem Oberlandesgericht angehören.
über das Präsidium
Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der
und die Geschäftsverteilung
gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese
Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens
§ 21 a
fünf betragen.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Ent-
scheidung ergeht in öffentlicher Sitzung nach (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten
Ladung der Parteien. oder aufsichtfülirenden Richter als Vorsitzenden und
1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richter-
4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch planstellen aus acht gewählten Richtern,
rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne
2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan-
daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen
stellen aus vier gewählten Richtern,
Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung
des Gerichts maßgebend. 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b
Abs. 1 wählbaren Richtern.
Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Land-
§ 18
gerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Ge- Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei
setzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wäh-
Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestell- lenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten
ten sind nach Maßgabe des Wiener Ubereinkom- diese als gewählt.
mens über diplomatische Beziehungen vom 18. April
§ 21 b
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deut-
schen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit
ihr Entsendestaclt nicht Vertragspartei dieses Uber- und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein
einkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht
Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Uber- tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags
einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische und die für eine Dauer von mindestens drei Mona-
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ent- ten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Recht-
- sprechende Anwendung. sprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter
auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei
dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht
§ 19 wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die
(1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate
Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach (2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschrie-
Maßgabe des Wiener Ubereinkommens über konsu- bene Zahl von Richtern, und zwar bei den Land-
larische Beziehungen vom 24. April 1963 (Bundes- gerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim
gesetzbl. 1969 II S. 1585 ff.) von der deutschen Ge- Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl von
richtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Ent- Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. In
sendestaat nicht Vertragspartei dieses Ubereinkom- den Fällen des § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wählt
mens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Geset- jeder Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis
zes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Uberein- die in § 21 a Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zahl von Rich-
kommen vom 24. April 1963 über konsularische Be- tern erreicht ist.
ziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) entspre-
chende Anwendung. (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
(2') Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen Stimmengleichheit entscheidet das Los.
über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Per- (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt.
sonen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die zum
unberührt. ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch
das Los bestimmt.
§ 20
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsver-
Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch ordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit
nicht auf andere als die in den §§ 18 und 19 genann- Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
ten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Re-
geln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher
(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden,
so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 be-
Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften
von ihr befreit sind. zeichneten Richtern angefochten werden. Uber die
Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständi-
gen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof
§ 21
ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für
(weggefallen) begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1081
eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf ge- den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von
stützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird,
ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im übri- Gelegenheit zu einer .Äußerung zu geben.
gen sind auf das Verfahwn die Vorschriften des Ge-
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig gewor-
Gerichtsbarke.it sinnqPmäß anzuwenden. den ist, für diese nach einer Änderung der Ge-
schäftsverteilung zuständig bleibt. ·
§ 21 C
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper
(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich ge-
aufsichtführendE:!n Richters tritt sE:ün Vertreter ändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher
(§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder auf- Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
sichtführende Richter anwesend, so kann sein Ver- (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizver-
treter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sit-
waltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so
zungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil-
ist das Präsidium vorher zu hören.
nehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums
werden nicht vertreten. (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsi-
Vorsitzenden den Ausschlag.
diums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes
Gericht für mehr als drei Monate oder an eine Ver- (8) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist
waltungsbehörde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden
Mitglied des Präsidiums oder wird es zum Vorsit- Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur
zenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung
durch die Wahl Nächstberufene. bedarf es nicht.
§ 21 f
§ 21 d (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie
Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und
der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, die Vorsitzenden Richter.
um sechs Monate vorhergeht. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den
(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des
Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert,
Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so sind bei der führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das
nächsten Wahl, die nach § 21 b Abs. 4 stattfindet, lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vor-
zwei Richter zu wählen; neben den nach § 21 b sitz.
Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei § 21 g
weitere Mitglieder aus, die durch das Los besti:rp_mt (l) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten
werden. Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Ge-
(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem schäfte auf die Mitglieder.
Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2 (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Ge-
Satz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so sind bei schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-
der nächsten Wahl, die nach § 21 b Abs. 4 stattfindet, sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken;
sechs Richter zu wählen; hiervon scheiden zwei diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn
Mitglieder, die durch das Los bestimmt werden, dies wegen Uberlastung, ungenügender Auslastung,
nach zwei Jahren aus. Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
§ 21 e
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zivilkam-
Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt mer die Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzel-
die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft richter übertragen kann.
diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäfts-
jahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, § 21 h
welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder
Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird
in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäf-
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsitzen- ten, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind,
den Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren
sind, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von
Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht be-
wenn dies wegen Uberlastung oder ungenügender stellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder
Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten,
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein- bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten
zelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist Richter· vertreten.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 21 i (4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident
(l) Das Präsidium isl beschlußfähig, wenn minde- eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht aus-
stens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder an- übt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Prä-
wesend ist. sidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des
Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.
(2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht
rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21 e be-
zeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder § 22 C
aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für (weggefallen)
die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzu-
legen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüg-
§ 22 d
lich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in
Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit be- Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim
schließt. Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die
Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem
anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
Dritter Titel
§ 231)
Amtsgerichte
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in
§ 22 bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
den Landgerichten zugewiesen sind:
(2) Einern Richter beim Amtsgericht kann zugleich
ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amts.- 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An-
gericht oder bei einem Landgericht übertragen wer- sprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldes-
den. wert die Summe von dreitausend Deutsche Mark
nicht übersteigt;
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der
Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des über- 2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
geordneten Landgerichts übertragen werden. Ge- standes:
schieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit
a) Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und
mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von
dem Mieter oder Untermieter von Wohn-
der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienst-
räumen oder anderen Räumen oder zwischen
aufsicht zu übertragen.
dem Mieter und dem Untermieter solcher
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die Räume wegen Uberlassung, Benutzung oder
ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhält-
nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. nisses über Wohnraum auf Grund der§§ 556 a,
(5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie we-
Auftrags verwendet werden. gen Zurückhaltung der von dem Mieter oder
dem Untermieter in die Mieträume einge-
brachten Sachen;
§ 22 a
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten,
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswan-
Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 derungsexpedienten in den Einschiffungs-
Satz 1 Nr. 3) gehört der Präsident des übergeord- häfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Uber-
neten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines fahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und
anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ihrer Habe und über Verlust und Beschädi-
dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an. gung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwi-
schen Reisenden und Handwerkern, die aus
Anlaß der Reise entstanden sind;
§ 22 b
c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter
besetzt, so beauftragt das Präsidium des Land- d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
gerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständi- e) (weggefallen)
gen Vertretung dieses Richters.
f) (weggefallen)
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorüber-
gehende Vertretung durch einen Richter eines an- g) Ansprüche aus einem mit der Uberlassung
deren Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium eines Grundstücks in Verbindung stehenden
des Landgerichts einen Richter seines Bezirks läng- Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder
stens für zwei Monate mit der Vertretung. Auszugsvertrag;
h) das Aufgebotsverfahren.
(3) In Eilfällen kann der Präsident des Land-
gerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die
1) Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes. zur Entlastung der Landgerichte und
Gründe für die getroffene Anordnung sind schrift- zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3651) bestimmt: Für anhängige Verfahren gilt
lich niederzulegen. § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1083
§ 23 a § 26
Die Amlsg<'.1icl1I.(! sind in bürgerlichen Rechts- (1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein
strei tlgkei l.en ferner zustündig für Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittel-
1. Strei li~Jkeit:en in K indschaftssachen;
bar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener
gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der
2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver- Jugenderziehung dienen, sind neben den für allge-
wandtschaft begründete 9esetzliche Unterhalts- meine Strafsachen zuständigen. Gerichten auch die
pflicht; Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten
3. Ansprüche nach den §§ 1615 k bis 1615 m des entsprechend.
Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt ·
Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn
in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als
1
§ 24 ) Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht
wenn nicht zweckmäßig erscheint.
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 § 26 a
Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts
nach § 120 begründet ist, (weggefallen)
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre
§ 27
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Kranken- Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Ge-
haus, allein oder neben einer Strafe, oder in der schäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschrif-
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder ten dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen
bestimmt.
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht
erhebt. Vierter Titel
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Schöffengerichte
Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf
die Unterbringun~J in einem psychiatrischen Kran- § 28
kenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Für die Verhandlung und Entscheidung der zur
Sicherungsverwahrung erkennen. Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Straf-
sachen werden, soweit nicht der Strafrichter ent-
scheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte
§ 25 gebildet.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als § 29
Strafrichter bei Vergehen,
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt wer- beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöf-
den, fen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach
2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Frei- seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
heitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf
3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines
Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen
Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang
der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der
Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Ge-
richt höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem
l) § 24 gilt gemäß Artikel :l26 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a EGStGB Schöffengericht eröffnet.
vom 2. März 1974 (Bundesuesetzbl. I S. 469) und Artikel 8 Nr. V des
1. StVRG vom 9. Dezember 1974 (Bu11desgeselzbl. I S. 3393) in dieser
Fctssung für die Zeit vorn !. .fonuar 1975 bis znm Abluuf des 31. De-
zember 1977. § 30
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen be-
.,§ 24
stimmt, üben die Schöffen während der Hauptver-
(1) In Strafsachen sind die Amlsgericl1le zustiindi9, wenn nicht handlung das Richteramt in vollem Umfang und mit
1. die Zuständi9keit des Lirndgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amts-
oder des Oherlandcs9erichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe gericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer
oder die Unterbrin9ung des Besdiuldiglfm in einem psychiatri- Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen
schen Krankenhaus oder eiTilir sozialtlwrapc,utischen Anstalt,
allein oder nebr,n einer Slrnle, oder in der Sicherun9sverwahrung teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung
zu erwarten ist oder
stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung
3. die Slaalsanwaltsdrnft we9en der besonderen Bedeutung des
f'alles Ankla9e beim Lanclq<!richt er hebt. erlassen werden können.
(2) Das Amts9ericht darf nid1t uuf eine höhere Strafe als drei
Jahre, f'r_eiheitsstrafe und nicht a\l[ die Unterbrin!JUH!J in einem (2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforder-
psyduatnschen Kwukenh<1us oder einPr sozialtherapeutischen An- lichen Entscheidungen werden von dem Richter
stalt, allein ocler 11dwn <'iner Strnfe, oder in dn Sicherungsver-
wahn1nu erkennerL" beim Amtsgericht erlassen.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 31 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann Landesregierung;
nur von Dc>utschen versehen werden. 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-
oder Ruhestand versetzt werden können;
§ 32
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, No-
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: tare und Rechtsanwälte;
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivoll-
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
zugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie
sitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu
hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt sind; 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemein-
wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der samen Leben verpflichtet sind;
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur 7. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche
Folge haben kann; Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurück-
sind. liegt.
§ 33 1 )
(2) Die Landesgesetze können außer den vor-
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen bezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte
werden: bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das berufen werden sollen.
fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet
haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ab-
vollenden würden;
lehnen:
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vor-
schlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,
wohnen; eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher 2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-
Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind. periode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen
Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen
§ 34 2 ) erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als
ehrenamtliche Richter tätig sind;
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht
berufen werden: 3. Arzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinder-
1. der Bundespräsident; krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebam-
men;
1) § 33 Nr. 1 und 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dies<er Fassung erstmals 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker
auf die am l. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.
beschäftigen;
Die bisherige Fassung des§ 33 lautet:
,.§ 33
5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
l. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Fa-
Schöffen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; milie die Ausübung des Amtes in besonderem
2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch
nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen; Maße erschwert;
3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu
dem Amt nicht geeignet sind." 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben oder es bis zum Ende der Amts-
2) § 34 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG
vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung periode vollendet haben würden.
erstmals auf die am l. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzu-
wenden.
Die bisherige Passung des § 34 lautet:
,.§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schütten sollen ferner nicht berufen
werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundcsrcgicru11q oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand
versetzt werden können;
3) § 35 Nr. 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-
4. Richter und Be,1mte der St.aatsilnwaltschaft., Notare und Rechts- zember 1974 (Bundesgesetzb!. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals
anwülle; auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.
5. qerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, Die bisherige Fassung des § 35 Nr. 2 lautet:
die satzungsgemiiß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. „2. Personen. die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines
(2) Die Landesqeselze können außer den vorbezeichneten Beamten Schöffen beim Schwurgericht oder an wenigstens zehn Sitzungs-
höhere Verwaltunqsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines tagen die Verpflichtung eines Schöffen beim Schöffengericht
Schöffen nicht berufen werden sollen." oder bei der Strafkammer erfüllt haben;"
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1085
§ 36 1 ) (2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste
(1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeinde-
eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Auf- vorsteher hiervon dem Richter beim Amtsgericht
nahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Anzeige zu machen.
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der § 39
Gemeindevertretung erforderlich.
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vor-
(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Be- schlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks
völkerung nach GeschlE)cht, Alter, Beruf und sozia- zusammen und bereitet den Beschluß über die Ein-
ler Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß sprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften
Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwai-
Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vor- ger Mängel zu veranlassen.
geschlagenen PersmH~n enthalten.
(3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine § 40 2 )
·woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes vierte Jahr ein
Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich be- Ausschuß zusammen.
kanntzumachen,
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim
(4) Die Zahl der in dü~ Vorschlagsliste aufzu- Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der
nehmenden Personen beträgt drei vom Tausend Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungs-
der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte beamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Bei-
Bruchteile von Zahlern sind zur nächsthöheren Zahl sitzern.
aufzurunden. Die Landesregierungen werden er-
(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Ein-
mächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemein-
wohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertre-
den einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Ver-
tung de,s ihm entsprechenden unteren Verwaltungs-
hältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzuneh-
bezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
menden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen
gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Umfaßt der
ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die
Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke
doppelte Anzahl derjenigen Persone~ nicht er-
oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so be-
reichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die
stimmt die zuständige oberste Landesbehörde die
als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden.
Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertre-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
tungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenig-
§ 37 stens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer fünf Vertrauenspersonen anwesend sind.
Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist,
schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung § 41
Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlags- Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit
liste Personen aufqenommen sind, die nach § 32 über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Ein-
nicht aufgenommen werden durften oder nach den sprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
§§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten. Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind
zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
§ 38
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlags- § 42 3 )
liste nebst den Einsprüchen an den Richter beim
Amtsgericht des Bezirks. (1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der
Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
1) § 36 Abs. 1 und 2 Ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom Stimmen für die nächsten vier Geschäftsjahre:
!J. Dcz(•rnlrn1 11174 (Bundcsqcsc11.bl. I S. :!393) in dieser Fassung erst-
mals ilUI die am 1. .lnnuur 1977 beginnende Amtsperiode anzu- 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
wcndt,11.
Die bishcri11e Fassunq des§ 36 l<111lel:
.. § 36 2) § 40 Abs. 1 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in di~ser Fassung erstmals
(1) Die Ccmcindc slcllt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlags- auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtspenode anzuwenden.
liste lür Schöllen auf. Für die Aufrrnhme in die Liste ist die Zu-
stimm unq von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder Die bisherige Fassung des § 40 Abs. 1 lautet;
der C,cnwindcvcrlretunq erforderlich. Die Vorschlagsliste soll außer ., (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes zweite Jahr ein Ausschuß zu-
dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf sammen."
des Vor[J(:schl,1qcnen enlhallen.
(2) Die Vorschlö9sliste ist in der c;emeinde eine Woche lang zu 3) § 42 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. Dezembe: 1974
jederm11nm I'insicht aufzulenen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals auf die am
vorher üffentlich bekc111ntznmaclte11. 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.
(3) Die Zahl der in die VorscltlarJsliste aufzunehmenden Personen
bet.rJg1 drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei Die bisherige Fassung des § 42 lautet:
ermi.1.tdl.e 13rnchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl auf- .. § 42
z11rnrnfon. Die Landesreqierungun werden ermächtigt, durch Rechts- Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der. Au_ssch~ß mit
vernrdnunq für die Cenwinckn einzelner Amtsgerichtsbezirke eine einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen fur die nachsten
höhere Verhült.niszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden zwei Geschäftsjahre:
Personen lcs1wsetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach
Satz 1 ergehende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
nicht erreicl10n oder nur geringfü~Jig übersteigen wird, die als 2. die erforderliche Zahl der Personen, die in der von dem A~s-
Schii!fen oder Ililfsschöllen benötigt werden. Die Landesregierun- schuß festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallen_der Sc:h?f-
gen können die Ermüchtigunq auf die Landesjustizverwaltungen fen treten (Hilfsschöffen). Zu wäh~en sind Personen, die am„ Sitz
üb(:rlrn!.Jen." des Amtsgerichts oder in dessen nachster Umgebung wohnen.
l086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die erforderliche Zahl der P(~rsonen, die in der § 41
von dem Ausschuß festgesetzten Reihenfolge an Eine Anderung in der bestimmten Reihenfolge
die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfs-
kann auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten
schöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz
Schöffen von dem Richter beim Amtsgericht be-
des Amtsgerichts oder in dessen nächster Um- willigt werden, sofern die in den betreffenden Sit-
gebung wohnen.
zungen zu verhandelnden Sachen noch nicht be-
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß stimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind
alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, aktenkundig zu machen.
Alter, Beruf und sozialer Sf.Pllung angemessen be-
rücksichtigt werden. § 48
1
(1) Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-
§ 43 )
ordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl werden die einzuberufenden Schöffen vor dem
von Haupt- und l-Iilfsschöffen wird durch den Prä- Sitzungstag nach § 45 ausgelost.
sidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-
(2) Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich,
gerichts) bestimmt.
so erfolgt die Auslosung durch den Richter beim
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, Amtsgericht lediglich aus der Zahl der am Sitz des
daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf Gerichts wohnenden Hilfsschöffen. Die Umstände,
ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen die den Richter beim Amtsgericht hierzu veranlaßt
wird. haben, sind aktenkundig zu machen.
§ 44
§ 49
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und
(1) Wird zu den einzelnen Sitzungen die Zu-
Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in ge-
ziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen
sonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffen-
erforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der Hilfs-
listen).
schöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste.
§ 45 2 ) (2) Würde durch die Berufung der Hilfsschöffen
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des nach der Reihenfolge der Schöff enliste eine Ver-
Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im vor- tagung der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-
aus festgestellt. zögerung ihres Beginns notwendig, so sind die nicht
am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen zu
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an übergehen.
den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres
§ 50
teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher
Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Die Auslosung Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die
ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Haupt- Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen
schöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen heran- ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine
gezogen wird. ' Amtstätigkeit fortzusetzen.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht. § 51
(4) Uber die Auslosung wird von dem Urkunds- (weggefallen)
beamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufge-
nommen.
§ 52
§ 46 (1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die
(1) Der Richter beim Amtsgericht setzt die Schöf- Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder
fen von ihrer Auslosung und den Sitzungstagen, an bekannt wird, so ist ihr Name von der Liste zu
denen sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hin- streichen.
weis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens (2) Ein Schöffe, bei dem nach seiner Aufnahme in
in Kenntnis. die Schöffenliste Umstände eintreten oder bekannt
(2) In gleicher Weise werden die im Laufe des werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung
Geschäftsjahres einzuberufenden Schöffen benach- zum Schöffenamt nicht erfolgen soll, ist zur Dienst-
richtigt. leistung ferner nicht heranzuziehen.
(3) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet
l) § 43 Abs. 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom 9. De- nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des be-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung erstmals teiligten Schöffen.
auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden.
Die bisherige Fassung des§ 43 Abs. 2 lautet: (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
"(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraus-
sichtlich jeder mindestens zu zwülf ordentlichen Sitzungstagen im
Jahr heranuezoqen wird." § 53
2) § 45 Abs. 2 Satz 2 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG vom (1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,
9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) erstmals auf die am
1. Jamrnr 1977 beqinnende Amtsperiode anzuwenden. wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der be-
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1087
teiligle Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die ein-
gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht wer- zelnen Amtsgerichtsbezirke.
den. Sind sie später entstanden oder bekannt ge- (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind
worden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt entsprechend anzuwenden.
zu berechnen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über
das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Fünfter Titel
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Landgerichte
§ 54 § 59
(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsiden-
Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener ten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren
Hinderungsgründe von der Dienstleistung an be- Richtern besetzt.
stimmten Sitzungstagen entbinden. (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres
(2) Der Antrag und die Bewilligung sind akten- Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen wer-
kundig zu mcJchen. den.
(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft
§ 55
Auftrags verwendet werden.
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Aus-
schusses erhalten eine Entschädigung nach dem § 60
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei den Landgerichten werden Zivil- und Straf-
Richter. kammern gebildet.
§ 56
§§ 61 bis 69
(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des (weggefallen)
Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldi"-
gung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden § 70
oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise
entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. zu- (1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht
gleich werden ihnen auch die verursachten Kosten durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist,
auferlegt. wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die
Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amts-
gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei (2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder
nachträglicher genügender Entschuldigung kann die eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte
Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit
werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwe,rde nicht widerrufen werden.
des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafpro- (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
zeßordnung zulässig. schriften, nach denen richterliche Geschäfte nur
von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenom-
§ 57 men werden können, sowie die, welche die Vertre-
Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzu- tung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
stellen und dem Richter beim Amtsgericht einzu-
reichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Aus- § 71
losl'ing der Schöffen zu bewirken ist, wird durch die (1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der
Landesjustizverwaltung bestimmt. Kammern für Handelssachen, gehören alle bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsge-
§ 58 richten zugewiesen sind.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän-
Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen dig
ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art 1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamten-
in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in straf- gesetze gegen den Fiskus erhoben werden,
rechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb 2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte we-
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes gen Uberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse
zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung Amtshandlungen.
der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz- (3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen,
verwaltungen übertragen. Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen de.r
(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen
Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so be- öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert
stimmt der Präsident des Landgerichts die erforder- des Streitgegenstandes den Landgerichten aus-
liche ZcJhl von Haupt- und Hilfsschöffen und die schließlich zuzuweisen.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 72 11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-
Die Zivilk<lmmern, einschließlich der Kammern folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
für Handelssachen, sind die Berufungs- und Be- 12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2
schwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafge-
verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit setzbuches),
Ausnahme der Kindschaftssachen. 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Straf-
gesetz buch es),
§73 14. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwer- (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetz-
den gegen Verfügungen des Richters beim Amtsge- buches),
richt, gegen Entscheidungen des Richters beim 15. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge
Amtsgedcht und der Schöffengerichte sowie über (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetz-
Anträge auf gericMliche Entscheidung in den Fällen buches),
des § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung. 16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in des Strafgesetzbuches),
der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewie- 17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern-
senen Geschäfte. energie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
buches),
§ 73 a 18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
(weggefallen) mit Todesfolge {§ 311 Abs. 1 bis 3 des Straf-
gesetzbuches),
1 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegen-
§ 74 )
über einer unübersehbaren Zahl von Menschen
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Ge- (§ 311 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
richte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Ver- 20. des Herbeiführens einer lebe'nsgefährdenden
brechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsge- Uberschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter
richts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie Halbsatz des Strafgesetzbuches),
sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen
21. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todes-
eine höhere Strnfe als drei Jahre Freiheitsstrafe
folge (§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
oder die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in 22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todes-
der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei folge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Straf-
denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen gesetzbuches),
Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht er- 23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-
hebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3). folge (§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
buches)
(2) Für die Verbrechen
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit To-
§ 120 bleibt unberührt.
desfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 (3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig
Abs. 3 des Strafgesetzbuches), für die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des
3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178
Strafrichters und des Schöffengerichts.
Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), § 74 a 2 )
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein
6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches), Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Straf-
7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 kammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts
letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-
8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des ständig für Straftaten
Strafgesetzbuches), 1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80 a des
9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2 Strafgesetzbuches,
letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 tes in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90 a
Abs. 3 des Strafgesetzbuches), Abs. 3 und des § 90 b des Strafgesetzbuches,
3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den
1) § 74 Abs. 1 Satz 2 !Jilt qcmiiß A1tikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b Fällen der §§ 109 d bis 109 g des Strafgesetz-
DCStGB vom 2. Mürz 1974 (ßuudcsqesclzhl. I S. 469) in dieser Fas-
sunq für die Zeit vom 1. Jc1nudf l!J75 bis zum Ablauf des 31. De- buches,
zember 1977.
Ab 1. Januar 1978 qill folqcnch, f'assllrt(J: 2) Für § 74 a Abs. 1 gelten nach Artikel 324 Abs. 5 EGStGB vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) im Land Berlin folgende Besonder-
„Sie sind auch zusti.inclig für alle Stralfotc,n, bei denen eine höhere heiten:
Strnte als drei Juhre Freiheilsstr,dc! oder die Unterbringung in
(,inem psychiatrischen Krankenhuus ocler einc'r soziallhernpeutischen l, Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
J\nsf.al1, ,lllein orler neben einer Strilfo, oclcr in cfor Sichenmqsver- ,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fäl-
wahrunq zu erwarten isl oclcr bei denen die Staats,rnwaltschaft len der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90 a Abs. 3 und des § 90 b des
weqen der bcsoncl,,r„n Bedenl.unq c!Ps fC,1Jles Anklage beim Lancl- Strnf9esetzbuches,";
uericht erhebt (§ 24 /\bs. 1 Nr. 3)." 2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden,
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1089
4. der Zuwiderhdndlung gegen ein Vereinigungs- (2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf-
verbot in den Fällen des § 129 des Strafgesetz- taten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang,
buches und des § 20 des Vereinsgesetzes, so ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht zu-
5. der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz- ständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren
buches) und Straftat liegt.
6. der politischen Verdächti9ung (§ 241 a des Straf- (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich
gesetzbuchf~s). der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Landge-
richts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.
(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt,
wenn der Generalbundesm1walt wegen der besonde-
ren Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des § 74 d
Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
denn, daß durch Abgabe nach § 142 a Abs. 4 oder durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die
durch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 die Zu- Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74. Abs. 2
ständigkeit der Strnfkamrner begründet wird. bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die
Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Landesregierungen können die Ermächtigung auf
Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl
der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche
Oberlandesgerichts. Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach
Absatz 1 gebildeten Bezirks.
§ 74 b
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist § 75
neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den
Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennen- Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kam-
des Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 mer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei
Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend. Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.
§ 74 C § 76
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledi- Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-
gung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, in (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer
denen bei Straftaten besetzt:
mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine
1. nach der Konkursordnung und der Vergleichs-
ordnung,. Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein
Urteil des Strafrichters richtet;
2. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die
und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeich-
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
neten Strafsachen (Schwurgericht);
und Konzernen, dem Gesetz betreff end die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung und dem mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
Genossenschaftsgesetz, und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große
Strafkammer).
3. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Bör-
sen- und Kreditwesen sowie nach dem Versiche- § 771)
rungsaufsichtsgesetz, (1) Für die Schöffen beim Schwurgericht und die
1
4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die
Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaf- Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts
tungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, mit folgender Maßgabe:
Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Straf- (2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die
vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für das
sind,
1) § 77 Abs. 2 Satz 1 und 5 ist gemäß Artikel 9 Abs. 9 des 1. StVRG
5. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel- vorn 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393) in dieser Fassung
recht, erstmals auf die am 1. Januar 1977 beginnende Amtsperiode anzu-
wenden.
6. des Betrugs, der Untreue, des Diebstahls, der Die bisherige Fassung des § 77 Abs. 2 lautet:
Unterschlagung, der Hehlerei, des Wuchers, der ., (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforder-
lichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des -~andgerichts gehören:
Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit den Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wah~t der _Aussc~uß bei
zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgencht semen Sitz hat.
Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so be-
des Wirtschaftslebens erforderlich sind, stimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Be-
zirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschö_ffen w_~hlt.
die große Strafkammer zuständig ist. Die Landes- Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der H1lfsschoffen
werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des
regierungen können die Ermächtigung auf die Lan- Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgericht_s stellt die
Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgenchts zusam-
desjustizverwaltungen übertragen. 1nen.11
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Schwurgericht und für die Strafkammer auf die 5a. Titel
zum Bezirk des Li:mdgerichts gehörenden Amtsge-
Strafvollstreckungskammern
richtsbezirke. Die IJilfsscl1öffen wählt der Ausschuß
bei dem Amtsgericht, in dess(~n Bezirk das Land-
§ 78 a
gericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen
Sitz außerhalb seines fü~zirks, so bestimmt die Lan- (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in
desjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen
Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder freiheits-
Hilfsschöffen wählt. Die Namen der gewählten entziehende Maßregeln der Besserung und Siche-
Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von rung vollzogen werden, Strafvollstreckungskam-
dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des mern gebildet. Diese sind zuständig für die nach
Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landge- den § § 462 a und 463 der Strafprozeßordnung zu
richts stellt die Namen der Hauptschöffen zu den treffenden Entscheidungen, soweit sich nicht aus
Schöffenlisten für das Schwurgericht und für die der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt.
Strafkammer zusammen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(3) An die Stelle des Richlers beim Amtsgericht durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 be-
tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die zeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer
Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sit- Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvoll-
zungen des Schwurgerichts und der Strafkammern streckungskammern fallenden Strafsachen zuzuwei-
teilnehmen, der Präsident des Landgerichts; § 46 sen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungs-
Abs. 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung darüber, kammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch
ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen oder ausschließlich an Orten haben, an denen das
oder ob von seiner Hercmziehung zur Dienstleistung Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Be-
abzusehen ist, sowie über die von einem Schöffen stimmungen für eine sachdienliche Förderung oder
vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Straf- schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
kammer. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters sind. Die Landesregierungen können die Ermächti-
beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer. gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe
Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Frei-
Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkam- heitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der
mer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf
werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in dem Gebiete eines anderen Landes, so können die
einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvoll-
mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt wor- streckungskammer bei dem Landgericht zuständig
den, so hat der Einberufene das Amt zu überneh- ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige
men, zu dem er zuerst einberufen wird. Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
§ 78 § 78 b
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entschei-
zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsge- dung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis
richt für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsge- zu zwei Jahren zugrunde liegt,
richte eine Strafkammer zu bilden und ihr für die- mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in
sen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer den sonstigen Fällen.
des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit
zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Ver- (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskam-
brechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Straf- mern werden vom Präsidium des Landgerichts aus
kammer nicht zugewiesen werden. Die Landesregie- der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in
rungen können die Ermächtigung auf die Landes- seinem Bezirk angestellten Richter beim Amts-
justizverwaltungen übertragen. gericht bestellt.
(2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landge- Sechster Titel
richts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks
besetzt, für den sie gebildet wird. Der Vorsitzende Schwurgerichte
und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsi-
dium des Landgerichts bezeichnet. §§ 79 bis 92
(3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die (weggefallen)
Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum
Bezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichts- Siebenter Titel
bezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei
dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Straf- Kammern für Handelssachen
kammer gebildet worden ist. Die sonstigen in § 77
§ 93
dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen
Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer (1) Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürf-
wahr. nis als vorhanden annimmt, können bei den Land-
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1091
gerich ten für deren Jfozi rke oder für örtlich abge~ 5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren
~rrenzte Teile da von Kammern für Handelssachen Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.
gebildet werden. s. 499);
(2) Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb 6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs-
des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an gesetzbl. 1908 S. 215).
denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind
ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die
§ 94
Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3
Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Han"' richtet.
delssachen gebildet, so tritt für Handelssachen
diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach § 96
Maßgabe der folgenden Vorschriften. (1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für
Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in
der Klageschrift beantragt hat.
§ 95
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind
§§ 276, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsge-
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
richt an das Landgericht zu verweisen, so hat der
durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht
Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kam-
wird:
mer für Handelssachen in der mündlichen Verhand-
1. gegen einen Kaufmann .im Sinne des Handelsge- lung vor dem Amtsgericht zu stellen.
setzbuches aus Geschäften, die für beide Teile
Handelsgeschäfte sind;
§ 97
2. aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgeset-
(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine
zes oder aus einer der im § 363 des Handelsge-
nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung ge-
setzbuchs bezeichneten Urkunden;
bracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Be-
3. auf Grund des Scheckgesetzes; klagten an die Zivilkammer zu verweisen.
4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechts- (2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506
verhältnisse: der Zivilprozeßordnung erhobene· Widerklage als
a) aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mit- Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so
gliedern einer Handelsgesellschaft oder zwi- ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechts-
schen dieser und ihren Mitgliedern oder zwi- streit an die Zivilkammer zu verweisen, sola.nge
schen dem stillen Gesellschafter und dem In- nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und
haber des Handelsgeschäfts, sowohl während darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung
des Bestehens als auch nach Auflösung des von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfol-
Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem gen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern
oder den Liquidatoren einer Handelsgesell- § 98
schaft und d(:~r Gesellschaft oder deren Mit-
gliedern; (1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kam-
mer für Handelssachen gehörige Klage zur Ver-
b) aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht
handlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf An-
zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
trag des Beklagten an die Kammer für Handels-
c) aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den sachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das
Schutz der Warenbezeichnungen, Muster und Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag
Modelle beziehen; nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
d) aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Er-
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im
werb eines bestehenden Handelsgeschäfts
Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene
unter Lebenden zwischen dem bisherigen
Widerklage als Klage vor die Kammer für Handels-
Inhaber und dem Erwerber entsteht;
sachen nicht gehören würde.
e) aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem
Dritten und dem, der wegen mangelnden (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die
Nachweises der Prokura oder Handlungsvoll- Zivilkammer nicht befugt.
macht haftet; (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des An-
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, trags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zu-
insbesondere aus denen, die sich auf die Ree- gestimmt hat.
derei, auf die Rechte und Pflichten des Ree-
§ 99
ders oder Schiffseigners, des Korrespondent-
reeders und der Schiffsbesatzung, auf die Bod- (1) Wird in einem bei der Kammer für Handels-
merei und die Haverei, auf den Schadenser- sachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach
satz im Falle des Zusammenstoßes von Schif- § 280 der Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf
fen, auf die Bergung und Hilfeleistung und Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert
auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger be- oder eine Widerklage erhoben und gehört die
ziehen; erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nicht vor die Kmnmer für Handelssachen, so ist der (2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handels-
Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivil- sachen haben gleiches Stimmrecht.
kammer zu verweisen.
(3) In Streitigkeiten, die sich auf das Rechtsver-
(2) Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die hältnis zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffs-
Kammer zu der Verweisung auch von Amts wegen mannschaft beziehen, kann die Entscheidung im
befugt. Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn ersten Rechtszug durch den Vorsitzenden allein er-
durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend folgen.
gemacht wird, der nicht vor die Kammer für Han-
§ 106
delssachen gehört.
Im Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Richter beim
§ 100
Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handels-
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten sachen sein.
Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen
§ 107
entsprechend anzuwenden.
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren
§ 101 Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am
Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits Tage- und Ubernachtungsgelder sowie Ersatz der
an eine andere Kammer ist nur vor der Verhand- verauslagten Fahrtkosten nach den für Richter am
lung des Antragstellers zur Sache zulässig. Landgericht geltenden Vorschriften.
(2) Uber den Antrag ist vorab zu verhandeln und (2) Ehrenamtlichen Richtern, die ihren Wohnsitz
zu entscheiden. oder ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der
§ 102 Kammer für Handelssachen haben, werden die not-
wendigen Fahrtkosten für die Benutzung von öffent-
Die Entscheidung über Verweisung eines Rechts-
lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
streits an die Zivilka.mmer oder an die Kammer für
teln erstattet.
Handelssachen isL , it anfechtbar. Erfolgt die Ver-
weisung an eine cu, ..... ~fe Kammer, so ist diese Ent- (3) Den ehrenamtlichen Richtern werden jedoch
scheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit bei Fußwegen und bei Benutzung von anderen als
verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen rungsmitteln für jedes angefangene Kilometer des
bestimmt und den Parteien bekanntgemacht. Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.
Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr
als zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regel-
§ 103
mäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein An- gelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die
spruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffent-
geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer teln durch eine Minderausgabe an Tage- und Uber-
für Handelssachen gehört. nachtungsgeldern ausgeglichen werden; jedoch ist
die Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren, wenn
§ 104
Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilo-
meter verlangt werden. Kann der ehrenamtliche
(1) Wird die Kammer für Handelssachen als Be- Richter wegen besonderer Umstände ein öffent-
schwerdegericht mit einer vor sie nicht gehörenden liches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel
Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen
wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.
hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerde-
gericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde
§ 108
befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer
für Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutacht-
des§ 102 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. lichen Vorschlag der Industrie- und Handelskam-
(2) Eine Beschwerde kann nicht an eine andere mern für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine
Kammer verwiesen werden, wenn bei der Kammer, wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
die mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache
anhängig ist oder diese Kammer bereits eine Ent- § 109
scheidung in der Hauptsache erlassen hat. (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann jeder Deut-
sche ernannt werden, der das dreißigste Lebensjahr
§ 105 vollendet hat und als Kaufmann, als Vorstand einer
(l) Die Kammern für Handelssachen entscheiden Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesell-
in der Besetzung mit einem Mitglied des Land- schaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand
gerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen einer sonstigen juristischen Person in das Handels-
Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der register eingetragen ist oder eingetragen war.
Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende (2) Zum ehrenamtlichen Richter soll nur ernannt
zu entscheiden hat. werden, wer in dem Bezirk der Kammer für Handels-
Nr. 53 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1093
sachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann in das (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung
Handelsregister eingetragen ist, dort eine Handels- können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts
niederlassung hat; bei Personen, die als Vorstand für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte
einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor- Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Straf-
stand einer sonstigen juristischen Person in das senats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser
Handelsregister eingetragen sind, genügt es, wenn Tätigkeit zugewiesen werden.
die Gesellschaft oder juristische Person eine Nie-
derlassung in dem Bezirk hat. § 117
(3) Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend
In der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt anzuwenden.
sind, können nicht zu ehrenamtlichen Richtern er-
§ 118
nannt werden.
(weggefallen)
§ 110
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch § 119
aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt wer-
den. Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung
§ 111 und Entscheidung über die Rechtsmittel:
(weggefallen) 1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsge-
richte in Kindschaftssachen;
§ 112 2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amts-
Die ehrenamtlichen Richter haben während der gerichte in Kindschaftssachen;
Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle 3. der Berufung gegen die Endurteile der Landge-
Rechte und Pflichten eines Richters. richte;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Land-
§ 113 gerichte.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu § 120
entheben, wenn er eine der für die Ernennung erfor- (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in
derlichen Eigenschaften nachträglich verliert. deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz
(2) Es entscheidet der erste Zivilsenat des Ober- haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die
landesgerichts nach Anhörung des Beteiligten. Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des
§ 114 Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetz-
Dber Gegenstände, zu deren Beurteilung eine
buches),
kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über
das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches)
Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. sowie bei Straftaten nach § 30 c Abs. 2 des Pa-
tentgesetzes und nach § 3 a Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2
des Patentgesetzes,
Achter Titel 4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter
Oberlandesgerichte ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetz-
buches),
§ 115 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in
den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsi-
denten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weite- 6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des
ren Richtern besetzt. Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine
Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Ober-
§ 115 a landesgerichte gehört, und
(weggefallen) 7. bei Völkermord (§ 220 a des Strafgesetzbuches).
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die
§ 116 Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechts-
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden· Zivil- zug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten
und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zu- Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen
ständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungs- der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74 a
richter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch Abs. 2 die Verfolgung übernimmt. Sie verweisen bei
jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache an
das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz das Landgericht, wenn eine besondere Bedeutung
hat, bestellt werden. des Falles (§ 74 a Abs. 2) nicht vorliegt.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandes- Neunter Titel
gerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen
Bundesgerichtshof
sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entschei-
dungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde
§ 123
gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Ober-
landesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß- Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.
ordnung).
(4) DiesE! Oberlandesgerichte entscheiden auch § 124
über die Beschwerde gegen Verfügungen und Ent- Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsiden-
scheidungen des nach § 74 a zuständigen Gerichts. ten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren
Richtern besetzt.
(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen
§ 125
Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch
Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den (1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes wer-
Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hier- den durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam
nach zuständigen Gericht eines Landes auch für das mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richter-
Gebiet eines anch'ren Landes übertragen. wahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten er-
nannt.
(6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der
Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann
ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste
nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus. Lebensjahr vollendet hat.
§§ 126 bis 129
§ 121
(weggefallen)
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen
ferner zuständig für die Verhandlung und Entschei- § 130
dung über die Rechtsmittel:
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und
1. der Revision gegen Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt.
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Ur- Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.
teile des Strafrichters; (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des
Strafkammern; Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechts- für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu
zug, wenn die Revision ausschließlich auf die bestimmen.
Verletzung einer in den Landesgesetzen ent-
§§ 131, 131 a
haltenen Rechtsnorm gestützt wird;
(weggefallen)
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche ·Entschei-
dungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Straf-
§ 132
kammern oder des Bundesgerichtshofes begrün-
det ist. . (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Großer Senat
für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Ent-
sachen gebildet.
scheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer
nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung (2) Jeder Große Senat besteht aus dem Präsiden-
eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer ten und acht Mitgliedern.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, (3) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden
so hat es die Sache diesem vorzulegen. durch das Präsidium des Bundesgerichtshofes für
die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.
§ 122 (4) Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus
dem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern der
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entschei-
Großen Senate.
den, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeß-
gesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu (5) Den Vorsitz in den Großen Senaten und den
entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitglie- Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident des
dern mit Einschluß des Vorsitzenden. Bundesgerichtshofes, im Falle seiner Verhinderung
sein Vertreter. In den Fällen des § 136 können die
(2) Die Strafsenate sind in der Hauptverhandlung Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in den
des ersten Rechtszuges mit fünf Mitgliedern ein- Fällen des § 137 der Vorsitzende Richter des erken-
schließlich des Vorsitzenden zu besetzen. Im ersten nenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mit-
Rechtszug entscheiden sie in dieser Besetzung auch glied ihres Senats an den Sitzungen des Großen
darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder Senats oder der Vereinigten Großen Senate mit den
das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens Befugnissen eines Mitgliedes teilnehmen. Bei Stim-
wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
ist. den Ausschlag.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1095
§ 133 § 138
In bür9eflichen Rechtsstreiti9keiten ist der Bun- (1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen
desgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung
Entscheidun9 über die Rechtsmittel: nur über die Rechtsfrage.
1. der Revision 9egen die Endurteile der Oberlan- (2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für
desgerichte sowie gf!gen die Endurteile der Land- Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate
gerichte im Falle des § 566 a der Zivilprozeßord- sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in
nung; Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
2. der Beschwerde gegen En lscheidungen der Ober- Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern
1andesgerichte in den Fällen des § 519 b Abs. 2 oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Ge-
der Zivilprozeßordnung. genstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu
hören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der
Sitzung seine Auffassung darlegen.
§§ 134,134a (3) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache
(weggefallen) für den erkennenden Senat bindend.
(4) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-
neute mündliche Verhandlung vor dem erkennen-
§ 135 den Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zu- der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der
ständig zur Verhandlung und Entscheidung über Verhandlung zu laden.
das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der
Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie ge- § 139
gen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechts-
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entschei-
zug, soweit nicht die Zustündigkeit der Oberlandes-
den in der Besetzung von fünf Mitgliedern ein-
gerichte begründet .ist.
schließlich des Vorsitzenden.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über
(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwer-
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen
den und Anträge auf gerichtliche Entscheidung
der OberlandesgEc~richte in den in § 138 d Abs. 6
(§ 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Be-
Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Straf-
setzung von drei Mitgliedern einschließlich des
prozeßordnung bezeichneten Fällen, über die Be-
Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung
schwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungs-
über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche
richters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder
der Strafprozeßordnung) sowie über Anträge gegen
das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses
Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den
eingestellt wird.
in § 161 a Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeich-
neten Fällen. § 140
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-
§ 136 ordnung geregelt, die das Plenum beschließt; sie
(1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des
Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat 9a. Titel
von der Entscheidung eines anderen Strafsenats
oder des Großen Senats für Strafsachen abweichen, Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren
so entscheidet im ersten Fall der Große Senat für in Strafsachen
Zivilsachen, im zweiten Fall der Große Senat für
Strafsachen. § 140 a
(2) Die Vereinigten Großen Senate entscheiden, (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein
wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständig-
Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen keit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich
oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen richtet. Dber einen Antrag gegen ein im Revisions-
oder ein Senat von der früher eingeholten Entschei- verfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes
dung der Vereinigten Großen Senate abweichen Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen
will. Urteil die Revision eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts be-
§ 137 stimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte,
Der erkennende Senat kann in einer Frage von die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen
grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.
Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf- (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur
fassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche- ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über
rung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfor- den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht
dert. zuständig ist, eine andere Strafkammer des Land-
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gerichts, die vom Prüsidium des Oberlandesgerichts § 142 a
vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die (1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten
Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1
Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesge- und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei
richts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht einge- diesen Gerichten aus.
richtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Ober-
landesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für (2) Er gibt das Verfahren vor Einreichung einer
die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwalt-
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen schaft ab,
übertragen. 1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandes- a) Straftaten nach de:q §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99
gericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, oder 102 des Strafgesetzbuches,
gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregie- b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Straf-
rungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem gesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein
benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Auf- Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied
gaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach eines solchen Organs richtet,
Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen
c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in
Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge
übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Land- Verbindung mit einer der in Buchstabe a be-
zeichneten Strafvorschriften oder
gericht zuständig ist.
d) Straftaten nach § 30 c Abs. 2 des Patentgeset-
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht zes oder § 3 a Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Straf- gesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2 des
sachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte Patentgesetzes;
zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 4 Satz 2 entsprechend. 2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens be- (3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft
antragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten unterbleibt,
Rechtszug entschieden worden war, so ist ein ande- 1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in be-
rer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 sonderem Maße berührt oder
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vor- ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat ver-
bereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten folgt.
die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die
er nach § 74 a Abs. 2 · übernommen hat, wieder an
Zehnter Titel die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine beson-
dere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.
Staatsanwaltschaft
§ 141
§ 143
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der
bestehen.
Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zustän-
§ 142 digkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird aus- sind.
geübt: (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwalt-
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen General- schaft hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzu-
bundesanwalt und durch einen oder mehrere Bun- nehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei
desanwälte; denen Gefahr im Verzug ist.
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerich- (3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft
ten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; verschiedener Länder sich nicht darüber einigen,
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat,
Staatsanwälte oder Amtsanwälte. so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte
Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der General-
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt
bundesanwalt.
sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur
Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Straf- § 144
sachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus
der Amtsgerichte gehören.
mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Be-
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Auf- amten beigeordneten Personen als dessen Vertreter;
gaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amts-
Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts verrichtungen desselben ohne den Nachweis eines
unter dessen Aufsicht übertragen werden. besonderen Auftrags berechtigt.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1097
§ 145 tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können
(1) Die ersten Beumten der Staatsanwaltschaft bei die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
den Oberlandesgerichten und den Landgerichten Landesjustizverwaltungen ü hertragen.
sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die
Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu
übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen
anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu Elfter Titel
beauftragen. Geschäftsstelle
(2) Amtsanwälte können dds Amt der Staats-
anwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen. § 153
Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft
§ 145 a wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der
(weggefallen) erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt
wird. Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bun-
§ 146 desgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird
durch den Bundesminister der Justiz, bei den Ge-
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den richten und Staatsanwaltschaften der Länder durch
dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nach- die Landesjustizverwaltung bestimmt.
zukommen.
§ 147
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Zwölfter Titel
Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte; Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller
staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffen- § 154
den Landes;
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu be-
den Oberlandesgerichten und den Landgerichten trauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei
hinsichtlich aller Becimten der Stac1tsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister
ihres Bezirks. der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landes-
§ 148 justizverwaltung bestimmt.
Der Generalbundesarnvalt und die Bundesanwälte
sind Beamte. § 155
§ 149
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
werden auf Vorschlag des Bundesministers der I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
vom Bundespräsidenten ernannt. 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Ver-
treter einer Partei ist oder zu einer Partei in
dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mit-
§ 150 verpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen
Die Staatsanwalt.schi:lft ist in ihren amtlichen Ver- steht;
richtungen von den Gerichten unabhängig. 2. wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht;
§ 151
3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte gerader Linie verwandt, verschwägert oder
nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstauf- durch Annahme an Kindes Statt verbunden,
sicht über die Richter nicht übertragen werden. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
wandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-
§ 152 gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr be-
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind
steht;
in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen
der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser II. in Strafsachen:
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und 2. wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder
Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Verletzten ist oder gewesen ist;
Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Ver-
im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr letzten in dem unter Nummer l 3 bezeich-
vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den neten Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-
bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen verhältnis steht.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dreizehnter Titel § 163
Rechtshilfe Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines an-
deren Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk
§ 156 eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum
Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechts- werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Land-
streitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu gericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
leisten.
§ 157 § 164
Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amts- (1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden
gericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshand- von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
lung vorgenommen werden soll.
(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben,
denen die von· der ersuchenden Behörde übersende-
§ 158 ten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem
(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben
außer Ansatz.
(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vor-
gesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die § 165
vorzunehmende Handlung nach dem Recht des er- (weggefallen)
suchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Ge-
richt örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen
§ 166
an das zuständige Gericht ab.
(1} Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb
seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts
§ 159 des Ortes nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der ist. In diesem Falle ist dem Amtsgericht des Ortes
Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen Anzeige zu machen.
stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169
zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die der Strafprozeßordnung).
Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechts-
hilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und § 167
das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener
Oberlandesgerichte angehören. Uber die Beschwerde (1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes
entscheidet der Bundesgerichtshof. sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf
das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzu-
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der setzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne
mündliche Verhandlung. (2} Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste
Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes,
in dem er ergriffen wurde, abzuführen.
§ 160
Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen wer- § 168
den nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt Die in einem deutschen Land bestehenden Vor-
ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das schriften über die Mitteilung von Akten einer öffent-
Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deut- lichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind
schen Land vorzunehmen sind. , auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Ge-
richt einem anderen deutschen Land angehört.
§ 161
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäfts-
stellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Vierzehnter Titel
Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch
nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt § 169
werden soll. Der von der Geschäftsstelle beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
einschließlich der Verkündung der Urteile und Be-
schlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunk-
§ 162 aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröf-
Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter
fentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungs-
behörde auf, so kann diese Behörde die Staats-
anwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich § 170
der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Die Verhandlung in Ehe,- und Kindschaftssachen
Strafe ersuchen. ist nicht öffentlich.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1099
§ 171 den; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet
(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche
Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung
wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistes- in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Ver-
schwäche eingeleiteten Verfahren (§§ 664, 679 der kündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzu-
Zivilprozeßordnung) ist die Offentlichkeit während geben, aus welchem Grund die Offentlichkeit aus-
der Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, geschlossen worden ist.
auch kann auf Antrag einer der Parteien die Offent- (2) Soweit die Offentlichkeit wegen Gefährdung
lichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen
werden. Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte
(2) Das Verfahren wegen Entmündigung oder über die Verhandlung und den Inhalt eines die
Wiederaufhebung der Entmündigung (§§ 645 bis 663, Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröf-
675 bis 678 der Zivilprozeßordnung) ist nicht öffent- fentlichen.
lich. (3) Ist die Off entlichkeit wegen Gefährdung der
§ 17la 1) Staatssicherheit oder aus den in § 172 Nr. 2 und 3
bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das
Die Offentlichkeit kann für die Hauptverhandlung Gericht den anwesenden Personen die Geheimhal-
oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, tung von Tatsachen, die durch die Verhandlung
wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschul- oder durch ein die Sache betreffendes amtliches
digten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht
einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll
Strafe, zum Gegenstand hat. aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
§ 172
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für § 175
einen Teil davon die Offentlichkeit ausschließen, (1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen
wenn kann unerwachsenen und solchen Personen versagt
1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffent- werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht
lichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen entsprechenden Weise erscheinen. ·
ist, (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der
2. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet
eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen oder ein werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es
wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder nicht.
Steuergeheimnis zur Sprache kommen, durch de-
(3) Die Ausschließung der Offentlichkeit steht der
ren öffentliche Erörterung überwiegende schutz-
würdige Interessen verletzt würden, Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Be-
amten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen un- vor dem erkennenden Geric:ht nicht entgegen.
befugte Offenbarung durch den Zeugen oder
Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, § 176
4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung
wird. obliegt dem Vorsitzenden.
§ 173
§ 177
(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem
Falle öffentlich. Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sam.verständige
oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen,
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts
die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ge-
kann unter den Voraussetzungen des § 172 auch
troffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können
für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines
aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ord-
Teiles davon die Offentlichkeit ausgeschlossen
nungshaft abgeführt und während einer zu bestim-
werden.
menden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht
§ 174 übersteigen darf, festgehalten werden. Uber Maß-
(1) Uber die Ausschließung der Offentlichkeit nahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Perso-
ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn nen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind,
ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Offent-
lichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet wer- § 178
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-
1) ~ 171 a gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c EGStGB vom verständige oder bei der Verhandlung nicht be-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S 469) in dieser Fassung für die Zeit
vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977. teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer
Ab 1. Janudf 1978 gilt folgende Fassung: Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich
.§ ma der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld
Die Offenllichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen
Teil davon ausgesdilossen werden, wenn das Verfahren die Unter• bis zu zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungs-
bringung des Beschuldigten in einem psychiatrisdlen Krankenhaus, haft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort voll-
einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutisdlen Anstalt,
allein oder neben einer Strafe, zum Gegen~tand hat.• streckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungs-
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
~Jeld ist zu~Jleich für den Fall, daß dieses nicht bei- Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit
getrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erfor-
Maße OrdnungsJwft an seine Stelle tritt. derlich erachtet, auch in der fremden Sprache in
(2) Ober die Festsetzung von Ordnungsmitteln das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrie-
entscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver- ben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem
handlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubi-
den übrigen Fällen das Gericht. gende Ubersetzung beigefügt werden.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unter-
erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ord- bleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der
nungshaft auf die Strafe anzurechnen. fremden Sprache mächtig sind.
§ 179 § 186
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Per-
Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar sonen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständi-
zu veranlassen. gung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzu-
ziehen, mit deren Bilfe die Verständigung in anderer
§ 180 Weise erfolgen kann.
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse § 187
stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vor-
(1) Ob einer Partei, die taub ist, bei der münd-
nahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung
zu. lichen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei,
bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
§ 181
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungs- Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
mittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung
binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Be- § 188
kanntmachung Beschwerde eingelegt werden, so-
fern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig
einem Oberlandesgericht getroffen ist. sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178
§ 189
keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des
§ 180 aufschiebende Wirkung. (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu
leisten:
(3) Uber die Beschwerde entscheidet das Ober-
landesgericht. daß er treu und gewissenhaft übertragen
werde.
§ 182
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-
Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr fest- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,
gesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-
oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person ent- kräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
fernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und Dolmetscher hinzuweisen.
dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Ist der Dolmetscher für Ubertragungen der
betreff enden Art im allgemeinen beeidigt, so ge-
§ 183
nügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so
hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der § 190
zuständigen Behörde das darüber aufgenommene
Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Ur-
vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen. kundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen
werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es
nicht.
§ 191
Fünfzehnter Titel
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über
Gerichtssprache Ausschließung und Ablehnung der Sachverständi-
gen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das
§ 184 Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher
Die Gerichtssprache ist deutsch. zugezogen ist.
§ 185 Sechzehnter Titel
(1) Wird unter Beteiligung VQn Personen ver- Beratung und Abstimmung
handelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Neben- § 192
protokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der
jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1101
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann Siebzehnter Titel
der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs-
Gerichtsferien
richtern anordnen, die der Verhandlung beizuwoh-
nen und im Falle der Verhinderung eines Richters
für ihn einzutreten haben. § 199
(3) Diese~ Vorschriften sind auch auf Schöffen Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden
anzuwenden. am 15. September.
§ 193 § 200
Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer (1) Während der Ferien werden nur in Ferien-
den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die sachen Termine abgehalten und Entscheidungen er-
bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Aus- lassen.
bildung beschäftigten Personen zugegen sein, so- (2) Feriensachen sind:
weit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. 1. Strafsachen;
2. Arrestsachen und die eine einstweilige Ver-
§ 194 fügung betreffenden Sachen;
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die 3. Meß- und Marktsachen;
Fragen und sammelt die Stimmen.
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegen- Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder
stand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und
oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet dem Untermieter solcher Räume wegen Uber-
das Gericht. lassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fort-
§ 195 setzung des Mietverhältnisses über Wohnraum
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen
über eine Frage verweigern, weil er bei der Ab- Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der
stimmung über eine vorhergegangene Frage in der von dem Mieter oder dem Untermieter in die
Minderheit geblieben ist. Mieträume eingebrachten Sachen;
5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
§ 196 5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Ver-
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz wandtschaft begründete gesetzliche Unterhalts-
nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten pflicht und Ansprüche nach den §§ 1615 k,
Mehrheit der Stimmen. 1615 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über 6. Wechselsachen;
die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, 7. Regreßansprüche aus einem Scheck;
deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines an-
die für die größte Summe abgegebenen Stimmen gefangenen Baues gestritten wird.
den für die zunächst geringere abgegebenen so
lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. (3) In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat
das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als
(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuld- Feriensachen zu bezeichnen. Werden in einer Sache,
frage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache
keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen
werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stim- Verhandlung einander widersprechende Anträge
men den zunächst minder nachteiligen so la12ge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die
hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinun-
gen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für (4) In dem Verfahren vor den Landgerichten so-
sich hat, so gilt die mildere Meinung. wie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll
das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fallen, so-
zwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer weit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als
Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu ent- Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vor-
scheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme behaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den
des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorsitzenden erfolgen.
§ 201
§ 197
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei Zur Erledigung der Feriensachen können bei den
gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehren- Landgerichten Ferienkammern, bei den Oberlandes-
amtliche Richter und Schöffen nach dem Lebens- gerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate
alter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die gebildet werden.
§ 202
Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Be-
richterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zu- Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahn-
letzt stimmt der Vorsitzende. verfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren, das
Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur
§ 198 Abwendung des Konkurses sind die Ferien ohne
(weggefallen) Einfluß.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 30. April 1975
Auf Grund des § 186 a Abs. 3 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes wird verordnet:
§ 1
In § 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom
13. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1201) wird das
Wort „vier" durch die Zahl „3,5" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1103
Zweite Verordnung
zur Änderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe
(DAB 7)
Vom 12. Mai 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 de,s Arznei- (2) In der Monographie Dickflüssiges Paraffin
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I wird unter Dichte die Angabe „fJ 20° = 0,865 bis
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ge- 0,890" durch ,.(! 20° = 0,830 bis 0,900" ersetzt.
samtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945). wird mit Zustim- §3
mung des Bundesrates verordnet: Arzneimittel, die den Anforderungen des Zweiten
Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 7. Ausgabe
§1 nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften
hergestellt, geprüft oder gekennzeichnet sind, dür-
Das Deutsche Arzneibuch in der Fassung der Ver- fen noch bis zum 31. Dezember 1977 vorrätig gehal-
ordnung über das Deutsche Arzneibuch (DAB 7) ten, feilgehalten und in den Verkehr gebracht wer-
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 913), ge-
den, sofern sie den am 31. Juli 1975 geltenden Vor-
ändert durch die Erste Verordnung zur Änderung
schriften entsprechen.
des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7)
vom 21. Juni 1974 (Bundesgesetz.bl. I S. 1323). wird §4
nach Maßgabe des Zweiten Nachtrages zum Deut-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
schen Arzneibuch 7. Ausgabe geändert. Bezugsquelle
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der amtlichen Fassung dieses Zweiten Nachtrages
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
ist der Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart.
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§2 §5
(1) Die in der Anlage aufgeführten Monographien Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in
des DAB 7 werden gestrichen. Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
Athacricli nl acla 1 Natriumlactat-Lösung
Alumini umacet:a t-tarlra t-Lö s un g Natriumnitrit
Ammoni umbi tuminosulfonat Natriumthiosulfat
Aneurinnitrat Noradrenalinhydrochlorid
Amikablüten 01 für Injektionszwecke
Arnikatinktur Olsäureoleylester
Bärentraubenblätter Opium
Baldriantinktur Eingestelltes Opium
Belladonnaextrak t Opiumextrakt
Benzin Opiumtinktur
Bromdiäthylacetylcarbamid Phenyläthylbarbitursaures Natrium
Bromisovalerianylcarbarnid Phenyl-dimethyl-pyrazolon-methylamino-methan-
Cetylsteary lalkohol sulfonsaures Natrium
Emulgierender Cetylsteary lalkohol Phenyl-methylamino-propan-hydrochlorid
Cetylstearylschwefelsaures Natrium Polyäthylenglykolsalbe
Zusammengesetzte Chinatinktur Polyäthylenglykol-Sorbitanoleat
Cholecaloiferol-Cholesterin Polyäthylenglykol-400-stearat
Ch0Linchlor id1 Primelwurzel
Cholinhydrogentartrat Procain-Penicillin-G
Coffein-Natriumbenzoat Gelbe Quecksilberoxidsalbe
Coffein-Natriumsalicylat Quecksilberpräzipitatsalbe
Dextrin Saccharin-Natrium
Dihydrocodeinhydrogentartrat Saccharose
Dihydrocodeinonh ydrogen tartra t Salben
Dihydro-hydroxycodeinon-hydrochlorid Hydrophile Salbe
Dihydromorphinonhydrochlorid Wasserhaltige hydrophile Salbe
Dihydroxy an thrachin on Salbefölätter
Dimethylcarbamoyloxyphenyl- Schwefel
trimethylammonium-methylsulfat Feinverteilter Schwefel
Diphenylhydantoin Sirupe
Wäßrige Drogenauszüge Süßholzwurzel
Emetindih ydrochlorid 6-Sulf anilamido-2,4-dimethylpyrimidin
Extrakte Sulf an:ilguanidin
Fenchel Suppositorien
Folsäure Tabletten
Gelatine Uberzogene Tabletten, überzogene Pillen
Hartparaffin Tausendgüldenkraut
Heilbuttleberöl Thymian
Ipecacuanhahlnktur Tinkturen
Alkoholische Jodlösung Vanillin
Kaliumhydrogencarbonat Weißes Vas,ilin
Kapseln Wermutkraut
Medizinische Kohle Basisches Wismutgallat
Kümmel Basisches Wiismutnitrat
Leinsamen Wollwachsalkohole
Magnesiumperoxid Wollwachsalkoholsalbe
Racemisches Menthol Wasserhaltige Wollwachsalkoholsalbe
Methionin Zinkle,im
Myrrhe Zinkpaste
Myrrhentinktur Zinksalbe
Na tri ummonohyd rogenphos pha t Zuckersirup
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1105
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Münster, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 141 des Beamtengesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962
{Gesetz- und Verordnungsbl. S. 272) verletzte Ar-
tikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes und war
deshalb nichtig, soweit er den Anspruch des beim
Tod der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft leben-
den Witwers auf Witwergeld dem Grund und der
Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Un-
terhaltsanspruchs des Witwers gegen seine ver-
storbene Ehefrau abhängig machte.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sunqsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 13. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
7. 5. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Jull 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Unterstützung in -Zollangelegenheiten 757
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 4. 75 Verordnung Nr. 5/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 85 10.5. 75 15. 5. 75
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 13. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
7. 5. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Jull 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Unterstützung in -Zollangelegenheiten 757
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 4. 75 Verordnung Nr. 5/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 85 10.5. 75 15. 5. 75
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1975 1107
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datt1m und Bc·wichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 996/75 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n und aus-
gf~wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 18.4. 75 L 97/11
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 997/75 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 18.4. 75 L 97/14
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 998/75 der Kommission zur Festsetzung
von Zusiltzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des Sc h w e i -
nefleischsektors 18. 4. 75 L 97/17
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 999/75 der Kommission zur Änderung
der Ausschreibungsbedingungen im Zuckersektor, die
in den Verordnungen (EWG) Nr. 314/15, (EWG) Nr. 557/75,
(EWC) Nr. 558/75 und (EWG) Nr. 630/75 genannt sind 18. 4. 75 L 97/21
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1002/75 der Kommission zur Fest-
setzung insbesondere gewisser Beträge im Zuckers e kt o r
für die betreffenden Teilausschreibungen vom 23. April 1975 18. 4. 75 L 97/27
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1003/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1975 beginnenden Zeit-
raum 18.4. 75 L 97/31
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1004/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 18.4. 75 L 97/35
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1005/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun~
gen 18. 4. 75 L 97/37
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1006/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 18.4. 75 L 97/39
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1007/75 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 18. 4. 75 L 97/43
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1008/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwen-
denden Berichtigung 18.4. 75 L 97/46
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1010/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Volksrepublik
Bangladesch 19.4. 75 L 98/2
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1011/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n und von M a i s als Hilfeleistung für
Senegal 19. 4. 75 L 98/5
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1012/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Hohe
Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge 19. 4. 75 L 98/8
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1013/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für das W elternährungs-
programm 19. 4. 75 L 98/11
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
--------·-···-------·
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,11:um und ßt,zeichnunq der Rechtsvorschrift
- A usqabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
IH. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1014/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Reis als Hilfeleistung für das Internationale
Komi lee vom Ruten Kreuz 19. 4, 75 L 98/14
18. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1015/75 der Kommission über die Aus-
setzung der Vorausfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags
für bestimmte Vernrbei.tungserzeugnisse aus Weich -
weizen 19. 4. 75 L 98/17
Andere Vorschriften
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. !)75/75 der Kommission zur Wieder-
einfühnmg des Zollsatzes für Natriumwasserstoffglutamat, der
Tarifstelle ex 29.23 D III, mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewührt werden 16. 4. 75 L 94/ 19
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 981/75 des Rates zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 bezüglich einiger
Erzeugnisse der Tarifstelle 20.06 B II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 17. 4. 75 L 95/2
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 985/75 der Kommission über die Fest-
setzun9 von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von eingeführten Zitrusfrüchten 17. 4. 75 L 95/10
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1000/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Pullover mit einem Anteil an
Wolle, der Tarifstelle 60.05 A I, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3048/74 des
Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewührt werden 18. 4. 75 L 97/25
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1001/75 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Ver-
packungszwecken, andere, aus Baumwolle, der Tarifstelle
62.03 B ex II, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vom 2. Dezember 1974
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 4. 75 L 97/26
14. 4. 75 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1009/75 des Rates zur
Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68
zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstiqen Bediensteü~n dieser Gemeinschaften 19.4. 75 L 98/1
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 530/75 der
Kommission vom 28. Februar 1975 über die Berichtigung der
im voraus festgesetzten Erstattungen für Milch und Milch-
erzeuqn isse (ABI. Nr. L 56 vom 3.3.1975) 15.4. 75 L 93/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 842/75 der
Kommission vom 26. März 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 531175 zur Festsetzung der im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse vom Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1975/
1976 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 79
vom 28. 3. 1975) 17.4. 75 L 95/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verldg: B1111desanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~Jesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in q u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1. Postfad1 6 24, Tel. (0 22 21) 23 B0 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgeselzbldtt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die MehrwertstPuer enthalten; der anriewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.