1061
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1975 Nr. 52
Tag In h a 1t Seite
7. 5. 75 Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
1120-1. 1121-1, 1122-1, 810-1, 8252-1, 822-13, 8251-1, 86-5
25. 3. 75 Verordnung über die Ubertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung
(BC~SZollV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
2. 5. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die
unentrJeltlichc~ fü!förderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen
Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
B'.l0-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BurHlcs9esclzblaU Teil II Nr. 31 und Nr. 32 ............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
RPchtsvorschriftm1 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
Gesetz
über die Sozialversicherung Behinderter
Vom 7. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Nach diesem Gesetz sind ferner versichert
körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in
Artikel 1 Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
beschäftigt werden.
Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter
in geschützten Einrichtungen (2) Als beschäftigt gelten Behinderte, die ohne
oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine
Erster Abschnitt Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-
Gemeinsame Vorschriften
artiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäfti-
gungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger
§ 1
der Einrichtung.
(1) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte,
die in Werkstätten für Behinderte oder Blinden- (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-
werkstätten beschäftigt werden, sind nach diesem füllt, so liegt eine Beschäftigung im Sinne der
Gesetz in der gesetzlichen Kranken- und Renten- Sozialvers,icherung auch dann vor, wenn sie tat-
versicherung versichert. Hierzu zählen auch Behin- sächlich nicht als solche bezeichnet wird.
derte, die von diesen Einrichtungen als He,imarbei-
ter beschäftigt werden. § 3
(2) Werkstätten für Behinderte sind die nach dem (1) Auf die Versicherung nach diesem Gesetz fin-
Schwerbehindertengesetz, Blindenwerkstätten die den die Vorschriften für die gesetzliche Kranken-
nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten und Rentenversicherung Anwendung, soweit die-
Werkstätten. ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Dabei
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
stehen die nach den §§ 1 und 2 Versiicherten den auf Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller
Grund einer entgeltlichen Beschäftigung Vernicher- Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter
ten gleich. und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlern-
linge im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde zu
(2) Die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4
legen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und
und § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a der Reichsversiche-
für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel die-
rungsordnung, § 2 Abs. l Nr. 10 a des Angestellten-
versicherungsgesetzes, § 17 und § 29 Abs. 1 Satz 1 ses Betrages zugrunde zu legen.
Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes geht der Ver-
§ 9
s,icherung nach diesem Geselz vor.
(3) Der Träger der Einrichtung gilt als Arbeitge-
Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als
der nach § 8 maßgebliche Mindestbetrag, so ist der
ber.
Beitrag für den Unterschiedsbetrag von dem Träger
(4) In den Fällen des § 1 s,ind die Beiträge zur der Einrichtung allein zu tragen. § 1385 Abs. 4 Buch-
Sozialversicherung, die der Träger der Einrichtung staben a und f der Reichsversicherungsordnung und
als Arbeitgeber zu tragen hat, mit Ausnahme der § 112 Abs. 4 Buchstaben a und g des Angestellten-
Aufwendungen nach § lO Abs. 1 von den für die Be- versicherungsgesetzes bleiben unberührt.
hinderten zuständigen Kostenträgern zu erstatten.
§ 10
Zweiter Abschnitt (1) In den Fällen des § 1 werden die nach § 9
Krankenversicherung Satz 1 entstehenden Aufwendungen je zur Hälfte
vom Bund und von den Ländern getragen.
§ 4 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Der Berechnung der Beiträge ist als Arbeitsent- nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi~i-
gelt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom ster der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller stimmung des Bundesrates das Nähere über das Er-
Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter stattungsverfahren und die Zahlung von Vorschüs-
und der Angestellten ohne Lehdinge und Anlern- sen regeln.
linge im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde
zu legen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel
und für den Kalenderlag ein Dreihundertsechziig,stel Artikel 2
dieses Betrages zugrunde zu legen. Änderung von Gesetzen
§ 5 § 1
Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger als Reichsversicherungsordnung
der nach § 4 maßgebliche Mindestbetrag, so ist der
Beitrag von dem Träger der Einrichtung alle,in zu Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
tragen. geändert:
§ 6 1. § 165 wird wie folgt geändert:
Für die Bemessung des Sterbegeldes ist als Grund- a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a ein-
lohn der Betrag zugrunde zu legen, der nach § 4 für gefügt:
die Berechnung der Beiträge maßgebend ist. „ 2 a. Personen, die
a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
§ 7
durch Beschäftigung für eine Er-
Wer bei einem Krankenversicherungsunterneh- werbstätigkeit befähigt werden sol-
men versichert ist und für sich und seine Ange- len oder
hörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, b) in Einrichtungen für Behinderte, ins-
Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den besondere in Berufsbildungswerken,
Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf an einer beruf sfördernden Maß-
Antrag von der Versicherungspflicht nach § 1 oder nahme teilnehmen,
§ 2 befreit. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach sofern sie nicht nach Nummer 1, 2 oder
Eintritt der Versicherungspflicht be,i der zustän- 4 versichert sind,".
digen Kasse zu stellen. Die Befreiung wiirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht b) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 1, 2 oder
widerrufen werden. 4" durch die Worte „Nr. 1, 2, 2 a oder 4" er-
setzt.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Dritter Abschnitt
,, (7) Für die in Absatz 1 Nr. 2 a bezeich-
Rentenversicherung neten Versicherten hat der Träger der Ein-
richtung, für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeich-
§ 8 neten Versicherten hat der Rehabilitations-
Der Bewchnung der Beitr~ige ist als Arbeitsent- träger, der das Ubergangsgeld gewährt, die
gelt mindestens ein Betrag in Höhe von 90 vom Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1063
2. Nach § 176 b wird folgender § 176 c eingefügt: (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keiine Kasse
zuständig, so gehören die nach den §§ 1 und 2
,,§ 176 C
des Gesetzes über die Sozialvers,icherung Behin-
Schwerbc~hinderte im Sinne des § 1 des derter in geschützten Einrichtungen Versicher-
Schwerbehindertengesetzes können der Ver- ten der für ihren Wohnort zuständigen Orts-
sicherung freiwillig beitrnten. § 176 Abs. 3 gilt krankenkasse an."
hinsichtlich der Altersgrenze; § 207 sowie § 310
Abs. 2 und 3 gelten nicht." 9. In § 381 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„leistet," die Worte „ und für die nach § 165
3. Nach § 180 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a Abs. 1 Nr. 2 a Versicherten" eingefügt.
eingefügt:
,,(1 a) Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 a Ver- 10. Die Uberschrift nach § 493 b erhält folgende Fas-
s,icherten gilt als Grundlohn der Betrag, der als sung:
Wert für freie Station (Kost und Wohnung) nach ,, VIII. Auszubildende".
§ 160 Abs. 2 festgesetzt ist. Absatz 1 Satz 4 gilt."
11. § 494 erhält folgende Fassung:
4. § 205 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 494
„Sie kann bestimmen, daß für Kinder über einer Krankengeld wird den in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a
bestimmten Altersgrenze ein Anspruch nicht bezerichneten Versicherten und den Auszubil-
besteht; dies gilt nicht für Kinder, die wegen denden, die ohne Entgelt beschäftigt werden,
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- nicht gewährt. Die Beiträge sind entsprechend
rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal- zu ermäßigen."
ten."
12. § 514 wird wie folgt geändert:
5. § 216 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz erhält fol-
gende Fassung: a) Absatz 1 Satz und 2 erhält folgende Fas-
sung:
,, 1. solange sich der Berechtigte in Untersu- ,, § 176 a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2,
chungshaft befindet oder gegen ihn eine § 176 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende sowie § 176 c Satz 1 gelten. Der Beitritt darf
Maßregel der Besserung und Sicherung voll- nicht vom Gesundheitszustand und nur in
zogen wird;".
den Fällen des § 176 c vom Lebensalter des
Beitrittsberechtigten abhängig gemacht wer-
6. In § 238 werden nach den Worten „ihres Be- den."
schäftigungsorts" die Worte „oder in den Fällen
b) In Absatz 2 wird nach der Zahl ,,§ 257 b," die
des § 176 c ihres Wohnorts" eingefügt. Zahl § 257 c," eingefügt.
11
7. Die Uberschrift nach § 257 erhält folgende Fas- 13. In§ 590 Abs. 2 werden nach dem Wort „erzieht"
sung: die Worte „oder für ein Kind, das wegen kör-
,,IV a. Kassenzuständigkeit für Rentner, für Be- perlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente
zieher von Ubergangsgeld und für Behin- erhält, sorgt" eingefügt.
derte in geschützten Einrichtungen".
14. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Num-
mer 3 a eingefügt:
8. Nach § 257 b wird folgender § 257 c eingefügt:
11 3 a. Personen, die
,,§ 257 C a) in Einrichtungen der Jugendhilfe durch
(1) Die nach den§§ 1 und 2 des Gesetzes über Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit
die Sozialversicherung Behinderter in geschütz- befähigt werden sollen oder
ten Einrichtungen Versicherten gehören der b) in Einrichtungen für Behinderte, insbe-
Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren. Ist sondere in Berufsbildungswerken, an
dies eine Ortskrankenkasse, so kann der Ver- einer berufsfördernden Maßnahme teil-
sicherte die Mitgliedschaft bei der für se,inen nehmen,
Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse bean- sofern sie nicht nach Nummer 1 oder 8 a
tragen. versichert sind,".
(2) Ist nach Absatz l keine Kasse zuständig,
so gehören die nach den §§ l und 2 des Gesetzes 15. In § 1233 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
über die Soz,ialversicherung Behinderter in ge- ,,Reichsknappschaftsgesetz" das Wort „oder"
schützten Einrichtungen Versicherten der Kasse durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
an, bei der der Ehegatte oder ein Elternteil ver- „Handwerkerversricherungsgesetz" die Worte
sichert ist. Sind danach mehrere Kassen zustän- „oder dem Gesetz über die Sozialversicherung
dig, so steht dem Behinderten das Wahlrecht Behinderter in geschützten Einrichtungen" ein-
zu. gefügt.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
16. § 1247 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „oder wenn Versicherungspflicht nach§ 1227
,, (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Er- Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a besteht," angefügt.
werbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn
23. Nach § 1401 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a
a) vor Eintr,itt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-
eingefügt:
sicherungszeit von sechzig Kalendermonaten
oder 11 2 a) Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
versicherten Personen hat der Träger der Ein-
b) vor der Antragstellung insgesamt eine Ver-
richtung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfül-
sicherungszeit von zweihundertvierzig Ka-
len."
lendermonaten zurückgelegt ist.
In den Fällen des Buchstaben b tritt der Ver-
sicherungsfall am Tage der Antragstellung ein, § 2
frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, Angestelltenversicherungsgesetz
in dem eine Versicherungszeit von zweihundert-
vierzig Kalendermonaten zurückgelegt ist." · Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert:
17. In § 1253 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge-
,, (3) Hat der Empfänger einer Rente wegen
fügt:
Erwerbsunfähigkeit nach Eintritt der Erwerbs-
unfähigkeit Beiträge für zweihundertvierzig Ka- „2 a. Personen, die
lendermonate entrichtet, so ist auf- seinen An- a) in Einr1ichtungen der Jugendhilfe durch
trag die Rente neu festzustellen. Absatz 2 Satz 3 Beschäftigung für ein Erwerbstätigkeit
bis 5 und § 1247 Abs. 3 Satz 2 gelten entspre- als Angestellte befähigt werden sollen
chend." oder
b) in Einrichtungen für Behinderte, insbe-
18. In § 1255 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt: sondere in Berufsbildungswerken, an
,,In den Fällen des § 1247 Abs. 3 Satz 1 Buch- einer berufsfördernden Maßnahme für
stabe b und des § 1253 Abs. 3 werden nur die den Beruf eines Angestellten teilneh-
vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichteten men,
Beiträge berücksichtigt." sofern sie nicht nach Nummer 1 oder 10 a
versichert sind,".
19. In § 1258 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,In den Fällen des § 1247 Abs. 3 Satz 1 Buch-
,,Reichsknappschaftsgesetz" das Wort „oder"
stabe b und des § 1253 Abs. 3 werden nur die
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgeleg-
„Handwerkerversicherungsgesetz 11
die Worte
ten Versicherungs- und Ausfallzeiten berück··
„ oder dem Gesetz über die Sozialversicherung
sichtigt."
Behinderter in geschützten Einrichtungen" ein-
gefügt.
20. In § 1265 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem
Wort „erziehen" die Worte „oder für ein Kind,
das wegen körperlicher oder geistiger Gebre- 3. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
chen Waisenrente erhielt, zu sorgen" und in ,, (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Er-
Nummer 3 nach dem Wort „erzieht" die Worte werbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn
„oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder a) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-
geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt" sicherungszeit von sechzig Kalendermonaten
eingefügt. oder
b) vor der Antragst.ellung insgesamt eine Ver-
21. In § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem sicherungszeit von zweihundertvierzig Ka-
Wort „erzieht" die Worte „oder für ein Kind, lendermonaten zurückgelegt ist.
das wegen körperlicher oder geistiger Gebre-
chen Waisenrente erhält, sorgt." angefügt. In den Fällen des Buchstaben b tritt der Ver-
sicherungsfall am Tage der Antragstellung ein,
frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats,
22. § 1385 wird wie folgt geändert:
in dem eine Versicherungszeit von zweihundert-
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von vierzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Buchstabe f durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Buchstabe g angefügt: 4. In § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„g) bei VersichNten nach § 1227 Abs. 1
,, (3) Hat der Empfänger einer Rente wegen
Satz 1 Nr. 3 a der Betrag, der als Wert
Erwerbsunfähigkeit nach Einritt der Erwerbsun-
für freie Stcltion (Kost und Wohnung)
fähigkeit BeHräge für zweihundertvierzig Kalen-
nach § 160 Abs. 2 festgesetzt ist. 11
dermonate entrichtet, so ist auf seinen Antrag
b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende die Rente neu festzustellen. Absatz 2 Satz 3 bis 5
von Buchstilbe a gestrichen und die Worte und § 24 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend."
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1065
5. In § 32 Abs. 8 wird folgender Satz 2 angefügt: cherungsgesetz oder dem Gesetz über die Sozial-
„In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b versicherung Behinderter in geschützten Einrkh-
und des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt tungen rentenversicherungspflichtig ist, kann die
des Versicherungsfalls entrichteten Beiträge be- Versicherung entsprechend seiner zuletzt ausge-
rücksichtigt." übten Beschäftigung in der Rentenversiicherung
der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der
Angestellten nach den Vorschriften dieser Ver-
6. In § 35 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
sicherungszweige freiwillig fortsetzen."
„In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b
und des § 30 Abs. 3 werden nur die vor Eintritt 3. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Knapp-
des Versicherungsfalls zurückgelegten Versiche- schaftsrente die Worte „ wegen Berufsunfähig-
II
rungs- und Ausfallzeiten berücksichbigt. 11
keit'' eingefügt und folgende Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
7. In § 42 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem
„Die Wartezeit für die Knappschaftsrente wegen
Wort „erziehen" die Worte „oder für ein Kind,
Erwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn
das wegen körperlicher oder geistiger Gebre-
chen Waisenrente erhielt, zu sorgen" und in a) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Ver-
Nummer 3 nach dem Wort „erzieht" die Worte sicherungszeit von sechzig Kalendermonaten
„oder für ein K;ind, das wegen körperlicher oder oder
geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt" b) vor der Antragstellung insgesamt eine Ver-
eingefügt. sicherungszeit von zwefüundertvierzig Kalen-
dermonaten zurückgelegt ist.
8. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem In den Fällen des Buchstaben b tritt der Versiche-
Wort „erzieht" die Worte „oder für ein Kind, rungsfall am Tage der Antragstellung ein, frühe-
das wegen körperlicher oder geistiger Gebre- stens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem
chen Waisenn:~n te erhält, sorgt." angefügt. eine Versicherungszeit von zweihundertvierzig
Kalendermonaten zurückgelegt ist."
9. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von 4. Nach § 53 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
Buchstabe g durch ein Semikolon ersetzt und gefügt:
folgender Buchstabe h angefügt: 11 (3 a) Hat der Enpfänger einer Knappschafts-
„h) be,i Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a rente wegen Erwerbsunfähigke:it nach Eintritt der
der Betrag, der als Wert für freie Station Erwerbsunfähigkeit Beüräge für zweihundert-
(Kost und Wohnung) nach § 160 Abs. 2 vierzig Kalendermonate entrichtet, so ist auf sei-
der Reichsversicherungsordnung festge- nen Antrag die Rente neu festzustellen. Absatz 3
setzt ist." Satz 3 bis 5 und § 49 Abs. 1 Satz 3 gelten ent-
sprechend."
b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende von
Buchstabe a getrichen und die Worte „oder
wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 5. In § 65 Satz 2 werden in Nummer 2 nach dem
Nr. 2 a besteht," angefügt. Wort „erz,iehen" die Worte „ oder für ein Kind,
das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
Waisenrente erhielt, zu sorgen" und in Nummer 3
10. Nach § 123 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a
nach dem Wort „erzieht" die Worte „oder für
eingefügt:
ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger
11 (2 a) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a versicher- Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt" eingefügt.
ten Personen hat der Träger der Eimichtung die
Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."
6. In § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„erzieht" die Worte „oder für ein Kind, das
§ 3 wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
Waisenrente erhält, sorgt." angefügt.
Reichsknappschaftsgesetz
Das Reichsknappschaftsuesetz wird wie folgt ge-
ändert: § 4
Arbeitsförderungsgesetz
1. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-
Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-
fügt:
ändert:
,, (3) § 251 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung gilt entsprechend." 1. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 4 a einge-
fügt:
2. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„4 a. für die Zeit, in der der Arbeitslose nach
,,(2) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig war,
der Reichsversicherungsordnung, dem Angestell- der Betrag, der der Beitragsberechnung zu-
tenversicherungsgesetz, dem Handwerkerversi- grunde gelegt worden ist,".
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. In § 168 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt: § 6
„Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen Hüttenknappschaftliches
für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungs- Zusatzversicherungs-Gesetz
werken, an einer berufsfördernden Maßnahme Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknapp-
teilnehmen, die ihnen eine ErwerbstäUgkeit auf schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, (Hü ttenkna ppschaftliches Z usa tzversicherungs-Ge-
und Jugendliche, die in Einrichtungen der Ju- setz - HZvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundes-
gendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbs- gesetzbl. I S. 2104), geändert durch das Renten-
tätigkeit befähigt werden sollen, stehen den zu reformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetz-
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich." blatt I S. 1965), wird wie folgt geändert:
3. § 169 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „bleiben"
„ 1. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, in der durch das Wort „sind" ersetzt.
sie die in den §§ 168, 169 oder 172 oder die in
den §§ 169, 172 Nr. l jeweils in Verbindung 2. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
:m)t § 174 Nr. 1 der Reichsversicherungsord- gefügt:
nung gefümn ten Voraussetzungen für die
Krankenversicherungsfreiheit erfüllen;". ,, (3 a) Wird eine Zusatzrente wegen Berufsun-
fähigkeit gewährt und hat der Empfänger dieser
4. In § 172 Abs. l Satz 2 wird der Punkt durch ein Zusatzrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Beiträge entrichtet, so ist die Zusatzrente neu
festzustellen, wenn eine Rente wegen Erwerbs-
,,sowie die Träger der Einrichtungen für Behin- unfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversiche-
derte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2)." rung gewährt wird. Hat der Empfänger einer Zu-
satzrente wegen Berufsunfähigkeit nach Eintritt
5. In § 175 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: der Berufsunfähigkeit Beiträge für zweihundert-
„Be1i Behinderten in gf~schützten Einrichtungen vierzig Kalendermonate entrichtet und während
ist Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche dieser Zeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemes- aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhal-
sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbei- ten, so ist auf seinen Antrag die Zusatzrente neu
ter und der Rentenversicherung der Angestell- festzustellen."
ten."
§ 7
§ 5
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
Das Gesetz über die Krankenversicherung der der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert
S. 1433), zuletzt geändert durch das Einführungsge- durch das Gesetz über die Angleichung der Leistun-
setz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De- gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma 1. In § 4 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,(1 b) Hat der Empfänger eines vorzeitigen Al-
„4. für die in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über tersgeldes nach Beginn des vorzeitigen Alters-
die Soz,ialversicherung Behinderter in ge- geldes Beiträge für zweihundertvierzig Kalender-
schützten Einrichtungen bezeichneten Per- monate entrichtet, so ist das vorze,itige Alters-
sonen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geld von Amts wegen neu festzustellen."
versichert sind."
2. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein ,,nur" die Worte „zur Erfüllung der Vorausset-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- zungen des § 4 Abs. 1 b oder" eingefügt.
fügt:
,,dies gilt nicht für Kinder, die wegen körper-
licher, geistiiger oder seelischer Behinderung § 8
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten." Gesetz über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation
3. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fa,ssung:
Nach § 42 des Gesetzes über die Angleichung der
,,2. solange sich der Versicherte in Unter- Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
suchungshaft befindet oder gegen ihn eine (Bundesgesetzbl. I S. 1881), geändert durch das Ein-
Frniheitsstrafe oder freiheitsentziehende führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
Maßregel der Besserung und Sicherung voll- vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
zogen wird,". wird folgender § 42 a eingefügt:
Nr. 52 Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1067
,,§ 42 a ordnung kann die Satzung der Krankenkasse das
Für Personen, die' in E.inrichtungen für Behinderte Recht zum Beitritt Schwerbehinderter (§ 176 c der
an einer berufsförd<!rnclen Maßnahme teilnehmen Reichsversicherungsordnung) frühestens nach Ab-
und nach § 165 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2 a Buch- lauf von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Ge-
stabe b, § 1227 Abs. l Satz 1 Nr. l, Nr. 3 a Buch- setzes von einer bestimmten Altersgrenze ab.hängig
stabe b der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 machen.
Nr. 1, Nr. 2 a Buchstabe b des Angestelltenversiche- § 2
rungsgesE-~tzes oder § 168 Abs. 1 Satz 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes versichert sind, hat der Träger Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Maßnahme die Aufwendungen der Einrichtun•• des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gen für die Beiträge zu E!rstatlcm." 1952 (Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
de.s Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 3
Dbergangs- und Schlußvorschriften § 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag de,s auf die Ver-
§ 1
kündung folgenden zweiten Kalendermonats in
Abweichend von § 176 c Abs. 1 erster Halbsatz Kraft. Artikel 2 § 6 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom
und § 514 Abs. l Satz 2 der Reichsversicherungs- 1. Juli 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung
(BGSZollV)
Vom 25. März 1975
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Bundesgrenz- ändert durch die Verordnung zur Änderung der
schutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetz- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
blatt I S. 1834), geändert durch Artikel 34 des Ein- das Paßwesen vom 29. Januar 1969 (Bundesge-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März setzbl. I S. 93),
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh-
4. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durch-
men mit dem Bundesminister der Finanzen verord-
führung der Internationalen Gesundheitsvor-
net:
schriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr vom
§ 1 11. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1809),
zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
Der Zollverwaltung wird die polizeiliche Kon-
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den
der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen
25. Juli 1969 im Luftverkehr vom 13. Dezember
zur Ausübung übertragen.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3519).
§ 2
§4
Der Zollverwaltung werden Aufgaben
Der Zollverwaltung wird im Rahmen der Aufgaben
1. der polizeilichen Uberwachung der Grenzen (§ 2 nach den §§ 1 bis 3 die Durchführung unaufschieb-
Nr. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), barer Maßnahmen bei der Verfolgung von Straf-
2. der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei- taten und Ordnungswidrigkeiten zur Ausübung
tenden Verkehrs außerhalb der Grenzübergangs- übertragen, soweit diese von der Zollverwaltung
stellen (§ 2 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes), bei Wahrnehmung dieser Aufgaben festgestellt wer-
den.
3. der Beseitigung von Störungen und der Abwehr
von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen be-
einträchtigen, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe §5
von 30 Kilometern (§ 2 Nr. 3 des Bundesgrenz- (1) Der Bundesgrenzschutz kann Aufgaben, die der
schutzgesetzes) Zollverwaltung nach den §§ 1 bis 4 zur Ausübung
zur Ausübung übertragen, soweit sie dem Bundes- übertragen sind, zeitweise selbst wahrnehmen. Die
grenzschutz obliegen (§ 1 Nr. 1 des Bundesgrenz- in den genannten Vorschriften bestimmte Ubertra-
schu tzgesetzes). gung von Aufgaben auf die Zollverwaltung wird
dadurch nicht beeinträchtigt.
§ 3 (2) In Fällen des Absatzes 1 ist die Wahrnehmung
Der Zollverwaltung werden die in den nachste- der Aufgaben im einzelnen zwischen dem Bundes-
hend aufgeführten Vorschriften genannten Auf- grenzschutz und der Zollverwaltung rechtzeitig im
gaben des Bundesgrenzschutzes, soweit sie im Zu- gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Soweit dies
sammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben ausnahmsweise nicht möglich und Gefahr im Ver-
nach den §§ 1 und 2 durch die Zollverwaltung an- zug ist, trifft der Bundesgrenzschutz allein die er-
fallen, zur Ausübung übertragen: forderlichen grenzpolizeilichen Maßnahmen und un-
terrichtet die Zollverwaltung davon.
1. § 20 Abs. 4, 5 und 7 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt
geändert durch Artikel 91 des Einführungsgeset- §6
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- Der Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung
desgesetzbl. I S. 469), mit Ausnahme der Uber- arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Behörden
stellung an der Grenze nach § 20 Abs. 5 des Aus- und Dienststellen des Bundesgrenzschutzes und der
ländergesetzes. Zollverwaltung unterrichten einander über alle Er-
2. § 4 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des kenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Auf-
Ausländergesetzes in der Fassung der Bekannt- gaben von Bedeutung sind und erteilen einander
machung vom 12. März 1969 (Bundesgesetzbl. I die hierfür erforderlichen Auskünfte.
S. 206), zuletzt geändert durch die Sechste Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung zur §7
Durchführung des Ausländergesetzes vom 19. De-
(1) Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1
zember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1979),
bis 4 durch die Zollverwaltung gelten dieselben
3. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 10 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die
Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen Durchführung der Aufgaben durch den Bundes-
vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598), ge- grenzschutz maßgebend sind. Insbesondere hat die
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1069
Zollverwaltun!J die Befugnisse des Bundesgrenz- tragten unterrichten, bevor sie Feststellungen an
schutzes, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 10 Ort und Stelle treffen, die nächstvorgesetzte Dienst-
bis 33) des ßundesgrenzschutz~Jesetzes und aus dem stelle der Zollverwaltung, es sei denn, daß wegen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung Eilbedürftigkeit eine solche Unterrichtung nicht
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bun- möglich ist.
des vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165), (3) Die Beauftragten sind befugt, mit den Beamten
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Einführungs- der Zollverwaltung unter Hinzuziehung des Dienst-
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 stellenleiters die Durchführung der Aufgaben nach
(Bundesgesetzbl. I S. 469), ergeben. den §§ 1 bis 4 zu erörtern und die erforderlichen
(2) Die Zollverwaltung nimmt die Aufgaben nach Auskünfte einzuholen. Festgestellte Mängel sind
den §§ 1 bis 4 außerdem nach den ihr im Rahmen tunlichst an Ort und Stelle abzustellen. Die Beauf-
der Fachaufsicht (§ 62 Abs. 3 Satz 3 des Bundes- tragten sind nicht befugt, Zollbeamten gegenüber
grenzschutzgesetzes) erteilten fachlichen Weisun- Maßnahmen zu ergreifen, die Dienstvorgesetzten
gen wahr. vorbehalten sind.
§8
§9
(1) Der Bundesminister des Innern benennt dem
Bundesministf~r der Finanzen die Bundesgrenz- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
schutzbehörden, die er mit der Ausübung der Fach- kündung in Kraft.
aufsicht beauftragt hat. (2) Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen
(2) Beauftragte der zuständigen Fachaufsichtsbe- dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
hörde sind berechtigt, sich an Ort und Stelle von minister der Finanzen über die Mitwirkung von
der Durchführung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 4 Zollbeamten im Paßkontrolldienst vom 1. Oktober
durch die Zollverwaltung zu überzeugen. Die Beauf- 1951 außer Kraft.
Bonn, den 25. März 1975
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage zu§ 1
1. Schleswig-Holstein Glückstadt
Niendorl Elmshorn
Neustadl Uetersen
Grömitz Wedel
lfeiligenhafen Schulau
Burgstcrnken
Orth 2. Hamburg
Laboe Hamburg-N euenf elde
Möltenort/1 leikendorf
Schilksce 3. Niedersachsen
Strande Buxtehude
Rendsburg Stade
Hohenhörn Stadersand
I-Iochdonn Bützflether Sand
Eckernförde Otterndorf
Schleswig Lernwerder
Ostseebad Damp Elsfleth
Kappeln Brake
Schleimünde Grossensiel
Maasholm Nordenham
Gelting-Mole Fedderwadersiel
Langballigau Eckwarderhörne
Glücksburg Varel
Schusterkate Wilhelmshaven
Flensburg-Weiche Hooksiel
Ellund Horumersiel
Jardelund Carolinensiel (Harlesiel)
Weesby N euharlingersiel
N eupepersma rk Bensersiel
Westre W ester accumersiel
Süderlügum Bhf. Norddeich
Aventoft Greetsiel
Rosenkranz Wangerooge
Rodenäs Spiekeroog
List/Sylt Langeoog
Hörnum/Sylt Baltrum
Dagebüll Norderney
Wyk/Föhr Juist
Wittdün/Amrum Borkum
Pellworm Herbrum
Strucklahn ungshörn/N ordstrand Leer
Süderhafen/N ordstrand Weener
Husum Weener Bhf.
Friedrichstadt Papenburg
Tönning Dünebrock
Büsum Rhede
Meldorf er Hafen Neurhede
Friedrichskoog Rütenbrock
Helgoland Hebelermeer
Helgoland Düne Flugplatz Rühlertwist
Itzehoe Emlichheim
Wevelsfleth Eschebrügge
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1071
Laarw ald Bhf. Hillensberg
Wielen-Vennebrügge Süsterseel
Getelo Minderg angelt
Halle Scherpenseel
Achterberg-Springbiel Marienberg
Rühen Herzogenrath-Eygelshovener Straße
Schnakenburg Herzogenrath (Vereinigte Glaswerke)
Hohnstorf Herzogenrath Bhf.
Herzberg Bhf. Kohlscheid
Vorsfelde (Wolfsburg) Horbach
Aachen-West Bhf.
Aachen-Lichtenbusch
4. Nordrhein-Westfalen
Aachen-Sief
Tiekerhook
Stolberg Hbf.
Losserweg (Gronau)
Roetgen
Gronau Bhf.
Mützenich
Sandersküper
Kalterherberg
Beßlinghook
Wahlerscheid
Oldenkott
Losheimergraben
Zwillbrock
Gaxel Losheim
Oeding Gehöft Scholzen
Borken Bhf. Gehöft Leitzen
Barlo Münster-Osnabrück
Hemden Wildenrath Flugplatz
Suderwick
Brüggenhütte 5. Rheinland-Pfalz
Anholt Ihrenbrück
Kl. Netterden Bleialf Bhf ..
s'Heerenberg Deutsch-Steinebrück
Heerenbergerbrücke Lützkampen
Elten-Beek Brücke Tentismühle
Elten-Babberich Dasburg
Elten-Lobith Brücke/Bornauelsmühle
Elten-Spykscher-Weg Ubereisenbach
Keeken Brücke Gemünd
Bimmen Keppeshausen
Wyler-Berg en Dal Bauler (Biwelser Steg)
Kranenburg Bhf. Roth
Grunewald Brücke Roth
Gaesdonk Brücke Gentingen
Hees Wallendorf (Ourbrücke)
Lingsfort Wallendorf (Sauerbrücke)
Dammerbruch Dillingerbrück
Niederdorf-Landstr. Bollendorf
Heidenend Weilerbach
Weißer Stein Ralingen
An der Schwalme Metzdorf
Dalheim Bhf. Langsur-Brücke
Rothenbach Oberbillig
Karken Igel Bhf.
Waldfeucht Wellen
Saeffelen Mertert Hafen
Isenbruch W ormeldingen
Tüddern Hornbach-Bitscher Straße
Wehr Riedelberg-Tal
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Saubrücke Saarbrücken-Drahtzugweiher
Kröppen Saarbrücken-Spicherer Berg
Schweix Saarbrücken-Ensheim Flughafen
Hilst (Obere Höhe) Güdingen-Saarschleuse
Eppenbrunn, Zollstock Kleinbli ttersdorf
Ludwigswinkel Han weiler-Eisenbahnbrücke-Fußsteg
Schönau Saareinsmingen Bhf.
Hirschthal Auersmacher-Bliesgersweiler-Mühle
Nothweiler Habkirchen
St. Germanshof Frauenberg
Schweigen Reinheim Bhf.
Windhof Reinheim
Neuhof Niedergailbach
Kapsweyer Bhf. Peppenkum
Scheibenhardt Utweiler
Neulauterburg Brenschelbach (-Ormersweilerj
Wörth Bhf. Brenschelbach (-Lutzweiler)
6. Saarland 7. Baden-Württemberg
Perl-Apacherstr. Neuburgweier
Apach-Moselschleuse Illingen/Baggerhafen
Eft-Hellendorf Steinmauern
Büschdorf Plittersdorf
Wehingen Wintersdorf
Wellingen Iffezheim
Silwingen Söllingen
Biringen Greffern (Hafen)
Oberesch Greffern (Fähre)
Fürweiler Greffern-Rhein-Km 321
Niedaltdorf-Neunkirchener Str. Grauelsbaum-Rhein-Km 317
Niedaltdorf-Gerstlinger Str. Helmlingen-Rhein-Km 312,6
Hemmersdorf Freistett-Rhein-Km 309 ,5
Hemmersdorf Bhf. Preis tett-Gam bsheim
Ihn Diersheim
Leidingen Honau-Rhein-Km 303,2
Ittersdorf-Schrecklinger Str. Kehl-Rheinhaf en
Ittersdorf-Villinger Straße Altenheim-Rhein-Km 283,1
Berus-St. Oranna Ichenheim (Altrhein)
Bisten Meißenheim-Rhein-Km 276,5
Uberherrn Bhf. Ottenheim
Uberherrn-Landstraße Kappel (Fähre)
Uberherrn (Bistbrücke) Rhinau-Rhein-Km 260
Lauterbach (-Kreuzwald) Wyhl-Rhein-Km 244
Lauterbach (-Karlingen) Sasbach a./K.
Karlsbrunn Burkheim-Rhein-Km 233
St. Nikolaus Breisach-Rheinhafen
Naßweiler-Lichtspielhaus Breisach-Landstraße
N aßweiler-Bremerhof Breisach Kiesverladeplatz-Rhein-Km 219,1
Naßweiler Neuenburg Bhf.
Emmersweiler {-Roßbrücke) Neuenburg-Rheinbrücke
Emmersweiler (-Marienau) Weil-Rheinhafen
Großrosseln-Fußsteg Weil-Schiff anlegestelle
Großrosseln Weil-Friedlingen-Fähre
Klarenthal Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil
Gerswe.iler Weil-Friedlingen
Gersweiler-Dicke Buche Weil-Ost
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1975 1073
Lörrach-Wiesenuferweg Jestetten-Wangental
Lörrach-Wiesentalbahn Weisweil
Lörrach-Maienbühl Erzingen
lnzlingen-Maienbühl Erzingen Bhf.
Inzlingen Untereggingen
Rührberq Eberfingen
Grenzach-Betlingen Stühlingen
Grenzacherhorn Fützen
Grenzach (Fa. Hoffmann La Roche AG) Wiechs-Schlauch
Grenzach (Fa. Geigy) Wiechs-Dorf
Grenzach-Rheinf ähre Büßlingen
Wyhlen-Rheinfähre Schlatt am Randen
Wyhlen (Wyhlen GmbH) Ebringen
I Ierten-Rheinf öhre Thayngen Bhf.
Herten-Baden (Fa. Stamm) Bietingen
Rheinfelden-Rheinhafen Randegg
Rheinfelden Gailingen-West
Rheinf el den-Kraftbrücke Gailingen-Brücke
Säckingen (Fähre) Gailingen-Ost
Säckingen Murbach
Laufenburg Gottmadingen
Albbruck Gasthof „Spießhof"
Dogern Rielasingen
Waldshut-Rheinfähre Ohningen-Landstraße
Waldshut Bhf. Ohningen-Oberstaad
Rheinheim Wangen
Reckingen Hemmenhofen
Rötteln Gaienhofen
Herdern Radolfzell
Günzgen Reichenau
Bühl Konstanz-Paradieser Tor
Dettighofen Konstanz-Wiesenstr.
Baltersweil Konstanz-Klein Venedig
Lottstetten Bhf. Konstanz-Seeuferweg
Lottstetten-Dorf Konstanz-Schweizer Personen Bhf.
Lottstetten Konstanz-Hafen
Nack Mainau
Altenburg-Rheinbrücke Uberlingen
Altenburg-Nohl (Nohl) Meersburg
Altenburg-Rheinau-Bhf. Friedrichshafen
J es tetten-Hard t Langenargen
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. März 1975 - 1 BvL 13/73 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes über die unent-
geltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinder-
ten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 978) ist, soweit er die Berechtigung
zur unentgeltlichen Beförderung auf Körperbe-
hinderte im Sinne des § 39 Absatz 1 Nr. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März
1974 geltenden Fassung beschränkt, nach Maß-
gabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den i3. Mai 1975 1075
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, 'ausgegeben am 7. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
30. 4. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energie-
programm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
22. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 25. Oktober 1972 zu der
am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . 743
30. 4. 75 Bekanntmachung des Ratsbeschlusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) vom 15. November 1974 zur Errichtung einer Internationalen
Energi<~-Agf!nl.ur der Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
Nr. 32, ausgegeben am 10. Mai 1975
30. 4. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vorn Jahre 1970) . . . . . . . . . . 745
16. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
22. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atom-
energie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
23. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 755
25. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkom-
mens über die Jnternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittell)d re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bm.<.-!ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 982/75 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide,
M eh 1 von Weizen und Roggen sowie für Grob - und
Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 17. 4. 75 L 95/4
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 983/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 17. 4. 75 L 95/6
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 984/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a I z hinzugefügt werden 17. 4. 75 L 95/8
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 986/75 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrngs der besonderen Abschöpfung bei der Aus-
fuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 17. 4. 75 L 95/ 12
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 987/75 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i l c h p u I ver an Athiopien im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 17. 4. 75 L 95/14
16. 4. 75 Verordnun9 (EWC) Nr. 988/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 17. 4. 75 L 95/16
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 989/75 der Kommission zur Anderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 17. 4. 75 L 95/18
16. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 990/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 17.4. 75 L 95/21
17 4. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. 991/75 der Kommission zur Festsetzung
der c1ur Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 18. 4. 75 L 97/1
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 992/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r r, i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 18.4. 75 L 97/3
17. 4. 75 Verordrrnng (EWC) Nr. 993/75 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
lungen bei der Einfuhr 18.4. 75 L 97/5
17. 4. 75 VEcmmlnung (EWG) Nr. 994/75 der Kommission zur Festsetzung
der Prihnien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Re i s und Bruchreis 18. 4. 75 L 97/7
17. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 995/75 der Kommission zur Festsetzung
der J\bschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 18. 4. 75 L 97/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlaq: Bundes,mzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcselzhlt1ll Teil I werden Cesc,tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunclesqesetzhlatt TPil II wr!rden vülkerr\'<htliclw Vereinbarnngen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachu11qen sowie Zollt<11ifveronl111111<Jen verütlentlicht.
Bezugs b e d in q u n q e n : Laufender Bc'ZIHJ nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlc1g vorlieqen. Post,inschrift für Abonnernentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, l'ostlach 6 24, Tel. (0 22 21) 2;3 80 fi7 bis fi!J.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 40,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt c111cb für Bundc!sqc,setzhldl.l<!r, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bu11dcsqc!sct.zbl<1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vornusrechnung.
Preis dieser Aus!Jabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Meluwertst.cuer t'nllialt('ll; der ,mqewandtc Steuersatz beträgt 5,5 °/o.