1053
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausg·egeben zu Bonn am 10. Mai 1975 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
2.5. 75 Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes 1053
2126-1
29. 4. 75 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbeamlrin im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 1055
2030-6-8
30. 4. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
810-1-14
2. 5. 75 Drille Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. Unlc:rhaltshilfo-Anpassungsverordnung-LAG - 3. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
17. 4. 75 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Bl:amten im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
2030-11-45
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
Gesetz
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 2. Mai 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- kutane Tuberkulinprobe oder auf eine Röntgenauf-
sen: nahme der Atmungsorgane stützen. Ist die Tuberku-
Artikel 1 linprobe posiitiv ausgefallen, ist in jedem Falle eine
Röntgenaufnahme erforderlich. Solange dieser
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-
Nachweis nicht erbracht ist, dürfen s1ie ihre Tätig-
tragbarer Krankheiiten beim Menschen (Bundes-
Seuchengesetz} vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I keit nicht ausüben und nicht damit beschäftigt wer-
S. 1012), zuletzt geändert durch das Gesetz über die den.
Angleichung der Le,istungen zur RehabHitation vom (2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist in
7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie jährlichen Abständen zu wiederholen. Ist bei einer
folgt geändert: Schwangeren die Tuberkuliinprobe bei der Wieder-
holungsuntersuchung positiv ausgefallen, darf die
§ 47 erhält folgende Fassung:
Schwangere ihre Tätigkeit bis zur Beendigung der
,,§ 47 Schwangerschaft weiter ausüben. Danach ist die
Röntgenaufnahme der Atmungsorgane unverzüglich
(1) Lehrer, Schulbedienstete und zur Vorberei-
nachzuholen.
tung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige
Personen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der (3) Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der
zuständigen Behörde durch Vorlage eines Zeugnis- Nachweis nach Absatz 1 auch durch das Zeugnis
ses des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß bei eines sonstigen Arztes geführt werden. In diesem
ihnen eine ansteckungsfähige Tuberkulose der At- Fall hat der Arzt eine Abschrift des Zeugnisses un-
mungsorgane nicht vorliegt. Das Zeugnis darf nicht verzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu
älter als ein Jahr sein und muß sich auf eine intra- übersenden.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Schüler dürfen durch eine perkutane oder Artikel 2
intrakutane Tuberkulinprobe auf Tuberkulose un- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tersucht werden. Personen, denen die Sorge für die des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
diese Untersuchung zu dulden.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt- Artikel 3
heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
wird insoweit eingeschränkt." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1975 1055
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern
Vom 29. April 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespohzeibeam- prüfung für den höheren Polize,ivollzugsdienst
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung abgeschlossen, gilt diese Prüfung als Stabsoffi-
vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165), zu- zierprüfung nach Satz 1 Nr. 1."
letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Ände-
rung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher 2. In § 42 Abs. 1 Nr. 6 werden nach der Zahl „22"
Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familien- die Worte „Abs. 1 und" eingefügt.
lastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3716), verordnet die Bundesregierung: Artikel 2
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
Artikel 1 vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei- de,sministeJ.1ium des Innern in der vom Inkrafttreten
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun- dieser Verordnung an geltenden Fassung neu be-
desministerium des Innern in der Fassung der Be- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
kanntmachung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I Wortlauts zu beseitigen.
S. 901), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Lauf- Artikel 3
bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
schutz und ,im Bundesministerium des Innern vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
27. Maii 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1191), wird wie Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 4
„Wird die Ausbildung zum Stabsoffizier auf
Grund einer von Bund und Ländern gemeinsam Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
durchgeführten Ausbildung mit der Laufbahn- dung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Vom 30. April 1975
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes wird verordnet:
Artikel 1
Die Baubetriebe-Verordnung vom 19. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1257) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h erhält folgende Fas-
sung:
,,h) Fertigbauarbeiten: Herstellen, Zusammen-
fügen oder Einbauen von Fertigbauteilen;
nicht erfaßt wird das Herstellen von Beton-
fertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des
Errichtens von Holzfertigbauwerken und Iso-
lierelementen in massiven, ortsfesten und auf
Dauer eingerichteten Arbeitsstätten_ nach
Art stationärer Betriebe; § 2 Buchstabe m
bleibt unberührt;".
2. In § 2 Buchstabe m wird das Wort „Rohrgewebe-
industrie" durch das Wort „Holzfertigbauindu-
strie" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1975 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1975 1057
Dritte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 3. UhAnpV)
Vom 2. Mai 1975
Auf Grund des § 277 a, des § 279 Abs. 3, des § 292 4. der Sozialzuschlag
Abs. 7 und des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsge- a) für den Berechtigten (§ 270 a Abs. 2 Satz 1 des
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesetzes)
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt
von 41 auf 46 Deutsche Mark,
geändert durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. Ja- b) für den Ehegatten (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
nuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 401), verordnet die des Gesetzes)
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: von 61 auf 68 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
§ 1 Gesetzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe von 75 auf 83 Deutsche Mark,
Vom l. Juli 1975 ab werden erhöht: d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der setzes)
Unterhaltshilfe von 27 auf 30 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-
Abs. 1 des Gesetzes) lung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§. 274 Abs. 2
von 346 auf 384 Deutsche Mark, Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, von 360 auf 411 vom Hundert.
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 230 auf 256 Deutsche Mark, §2
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Anpassung von Beträgen
Abs. 2 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 118 auf 131 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1975 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder
setzes)
Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des
von 190 auf 211 Deutsche Mark, Gesetzes)
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 von 110 auf 122 Deutsche Mark,
Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) von 80 auf 89 Deutsche Mark und
von 92 auf 108 Deutsche Mark, von 51 auf 57 Deutsche Mark,
3. der Selbständigenzuschlag 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentner-
a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge- unterhaltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
setzes) von 139 auf 154 Deutsche Mark.
in Zuschlagstufe
1 von 75 auf 83 Deutsche Mark, §3
2 von 96 auf 107 Deutsche Mark, Anpassung des Einkommenshöchstbetrags
3 von 116 auf 129 Deutsche Mark, der Entschädigungsrente
4 von 129 auf 143 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1975 ab werden erhöht:
5 von 142 auf 158 Deutsche Mark, 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
6 von 156 auf 173 Deutsche Mark, rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
b) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes) a) für den Berechtigten
in Zuschlagstufe von 672 auf 715 Deutsche Mark,
1 von 41 auf 46 Deutsche Mark, b) für den Ehegatten
2 von 47 auf 52 Deutsche Mark, von 366 auf 399 Deutsche Mark,
3 von 54 auf 60 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
4 von 61 auf 68 Deutsche Mark, von 126 auf 139 Deutsche Mark,
5 von 68 auf 76 Deutsche Mark, d) für Vollwaisen
6 von 81 auf 90 Deutsche Mark, von 255 auf 276 Deutsche Mark,
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. der Einkommt~nshöchstlwlrag nach § 279 Abs. 1 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter
Satz 4 des Gesetzes Satz des Gesetzes
a) für den Berechtigten von 52 auf 58 Deutsche Mark,
von 902 auf 945 Deulsche Mark, von 89 auf 99 Deutsche Mark und
b) für den Ehegatten von 18 auf 20 Deutsche Mark.
von 421 auf 454 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind
von 177 auf 190 Deutsche Mark, §5
d) für Vollwaisen Berlin-Klausel
von 370 auf 391 Deutsche Mark.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
§4 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
Anpassung von Beträgen ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
in § 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1975 ab werden erhöht:
§6
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
haltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Inkra.fttreten
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 139 auf 154 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats· in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 17. April 1975
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun- 30. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 518), wird wie
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung folgt geändert und ergänzt:
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst a) In Abschnitt I Buchstabe a werden hinter den
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt Worten „dem Präsidenten des Bundesausgleichs-
geändert durch die Anordnung des Bundespräsi- amtes" die Worte ;,dem Präsidenten des Umwelt-
denten vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 bundesamtes" eingefügt.
I S. 38), wird angeordnet:
b) In Abschnitt I Buchstabe b werden die Worte
I. ,,dem Präsidenten des Umweltbundesamtes" ge-
strichen.
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
II.
ministers des Innern vom 8. Juli 1972, ergänzt durch
die Anordnung vom 20. Dezember 1973 (Bundes- Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
gesetzbl. 1974 I S. 45) und die Anordnung vom kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1975 1059
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 6. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Mai 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Sambia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der inter-
nationalen Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
11. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkornrnens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
18. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkornrnens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
21. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
22. 4. 75 Bckann1machung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 961/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 15. 4. 75 L 93/1
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 962/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15.4. 75 L 93/3
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 963/75 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Begonien - , Da h -
1 i e n - , G 1 a d i o 1 e n - und S i n n i g i a k n o 1 1 e n nach
Drittländern 15. 4. 75 L 93/5
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 964/75 der Kommission zur Festsetzung
der Liste der spüten, mittelspäten und frühen Sorten von
Lolium perenne L. 15. 4. 75 L 93/11
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 965/75 der Kommission zur .Änderung
cle,r Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
sl.immunqen zur Beihilferc9elung für O 1 s a a t e n 15. 4. 75 L 93/14
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1975 1059
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 6. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Mai 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Sambia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der inter-
nationalen Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
11. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkornrnens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
18. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkornrnens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
21. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
22. 4. 75 Bckann1machung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 699
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 961/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 15. 4. 75 L 93/1
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 962/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15.4. 75 L 93/3
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 963/75 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Begonien - , Da h -
1 i e n - , G 1 a d i o 1 e n - und S i n n i g i a k n o 1 1 e n nach
Drittländern 15. 4. 75 L 93/5
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 964/75 der Kommission zur Festsetzung
der Liste der spüten, mittelspäten und frühen Sorten von
Lolium perenne L. 15. 4. 75 L 93/11
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 965/75 der Kommission zur .Änderung
cle,r Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
sl.immunqen zur Beihilferc9elung für O 1 s a a t e n 15. 4. 75 L 93/14
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 966/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 892/75 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit Ursprung
in Spanien 15.4. 75 L 93/15
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 967/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 15.4. 75 L 93/16
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 968/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 16.4. 75 L 94/1
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 969/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prlimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 4. 75 L 94/3
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 970/75 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 16.4. 75 L 94/5
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 971/75 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzeugnissen 16.4. 75 L 94/7
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 972/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1223/74 und (EWG) Nr. 2637/70
hinsichtlich der Gültigkeitsdauer bestimmter Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und Re i s 16.4. 75 L 94/13
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 973/75 der Kommission zur Änderung
der Wlihrungsausgleichsbeträge für bestimmte Mi 1 c h -
erzeugnisse 16.4. 75 L 94/15
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 974/75 der Kommission zur Verlänge-
rung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter
Fischereierzeugnisse 16.4. 75 L 94/18
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 976/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 893/75 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit Ursprung
in Marokko 16.4. 75 L 94/20
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 977/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 16.4. 75 L 94/21
15. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 978/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 16.4. 75 L 94/25
15. 4. 75 Verordnung (EWG} Nr. 979/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 16.4. 75 L 94/27
14. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 980/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 über die Regelung für die
Einfuhr und die Ausfuhr von G et r e i de - und Re i s v er -
arbeitungserzeugnissen 17. 4. 75 L 95/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vedag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II weiden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da7u gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvcrcrdn,mgc-m veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bewg nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 8G 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ilngewandte SteuersiltZ beträgt 5,5 0/o.