1037
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1975 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
2. 5. 75 Geseiz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswald-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
7'HJ-lli, 790-2, 7!lO<l, 790-11, 790-5
2. 5. 75 Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
50-1, 51-1, 5:l-1, 5:l-2, 53-3, 53-4, 55-2
29. 4. 75 Zweite Vcrordnun~J zur Anclerung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
BI0-1-1'.i
28. 4. 75 Entscheidung dc·s Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Or~J<111i~;ation der Universitäten Oldenburg und Osnabrück vom 3. Dezember 1973) . . . . . . 1050
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcd1isvorscbrille11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Gesetz
zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz)
Vom 2. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit
Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gel-
Erstes Kapitel ten auch kahlgeschlagene oder verlicht.ete Grund-
Allgemeine VorschriUen flächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Siche-
rungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Wald-
wiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie
§ 1 weitere mit dem Wald verbundene und ihm die-
Gesetzeszweck nende Flächen.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,
1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nut- Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder
zens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeu- als Baumschulen verwendet werden, sind nicht
tung für die Umwelt, insbesondere für die Wald im Sinne dieses Gesetzes.
dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushal- (3) Die Länder können andere Grundflächen dem
tes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhal- Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
tung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Land- Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich ge-
schaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die hörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erho-
lungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls §3
zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirt-
schaftung nachhaltig zu sichern, Waldeigentumsarten
2. die Forstwirtschaft. zu fördern und (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald,
der im Alleineigentum des Bundes oder eines Lan-
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der All- des steht, sowie Wald im Miteigentum eines Lan-
gemeinheit. und den Belangen der Waldbesitzer des, soweit er nach landesrecht.lichen Vorschriften
herbeizuführen. · als Staatswald angesehen wird.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Körperschaftswcild im Sinne dieses Gesetzes Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen
ist Wald, dl:r im Alleineigentum der Gemeinden, die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaft-
der GemeindeverbJnde, der Zweckverbände sowie lichen und sozialen Erfordernisse in den an das
sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Bundesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie
des öffcnllichcn Rechts st.eht; ausgenommen ist der möglich berücksichtigt werden.
Wald von Reliuions9emeinschaften und deren Ein- 2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein,
richtungen, sowie von Realverbänden, Hauberg- daß seine Funktionen entsprechend den tatsäch-
genossen scha ften, Mark g cnossenschaften, Gehöf er- lichen Erfordernissen auf die Dauer gewährlei-
schaf ten und ähnlichen Cemeinschaften (Gemein- stet sind.
schaftsforsten), soweit er nicht nach landesrecht-
3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige,
lichen Vorschriften als Körperschaftswald angese-
möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung
hen wird.
unter Erhaltung oder Verbesserung der Boden-
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, fruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht an-
der w«:'dPr Stantswalcl noch Körperschaftswald ist. deren Erfordernissen der Vorrang einzuräumen
ist.
§4 4. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungs-
W aldbcsilzer funktion des Waldes von besonderem Gewicht
ist, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der in entsprechender räumlicher Ausdehnung und
Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, so-
Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Be-
fern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
lange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeig-
nete Anlagen und Einrichtungen insbesondere
Zweites Kapitel der erholungsgerechten Freizeitgestaltung sowie
sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
Erhaltung des Waldes
5. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflä-
§5 chen oder Odland sollen aufgeforstet werden,
Vorschriften für die Landesgesetzgebung wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell
zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen- Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten
vorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flä-
sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkraft- chen von der Aufforstung ausgenommen werden.
treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses
Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich 6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Ge-
geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder mengelage von Grundstücken verschiedener Be-
bestehende Vorschriften anpassen. sitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bo-
dennutzung entgegenstehen, sollen forstwirt-
schaftliche Zusammenschlüsse, gebildet und, so-
weit erforderlich, die Zusammenlegung von
Abschnitt I
Grundstücken angestrebt werden.
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung
der Funktionen des Waldes bei Planungen § 7
und Maßnahmen von Trägern öffentlicher
Forstliche Rahmenpläne
Vorhaben
(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der
§6 Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen
Aufgaben und Grundsätze forstlichen Voraussetzungen sollen die nach Landes-
der forstlichen Rahmenplanung recht zuständigen Behörden forstliche Rahmenpläne
für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet
(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses oder Teile davon aufstellen. Dabei sind die Träger
Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der öffentlicher Belange, deren Interessen durch die
Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die forstliche Rahmenplanung berührt werden, recht-
Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhält- zeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht
nisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der
Nr. 1 zu sichern. Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entspre-
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landespla- chend für die beteiligten Wald- und sonstigen
nung sind bei der forstlichen Rdhmenplanung zu be- Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
achten. (2) Ein forstlicher Rahmenplan muß die Sachver-
(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten ins- halte und Erfordernisse, welche die Forststruktur
besondere folgende Grundsätze: sowie die Funktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Ver- betreffen, berücksichtigen.
teilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er (3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mög- Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden
lichst günstig beeinflußt, dem Schutz vor natür- unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen
lichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der
der Bevölkerung möglichst weitgehend für die landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1039
in die Programme oder Pläne des § 5 Abs. 1 Satz 1 wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landes-
und 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf- planung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen
genommen. nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9
§8
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Sicherung der Funktionen des Waldes bei (2) Die Länder können bestimmen, daß die Erst-
Planungen und Maßnahmen aufforstung
von Trägern öffentlicher Vorhaben 1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Pla- auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-
nungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme schriften die Aufforstung rechtsverbindlich fest-
von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Aus- gesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raum-
wirkungen Waldflächen betreffen können, ordnung und Landesplanung nicht berührt wer-
den;
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 ange-
messen zu berücksichtigen; 2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch
untersagt wird.
2. die für die Forstwirtschaft zuständigen Behör-
den bereits bei der Vorbereitung der Planungen § 11
und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, Bewirtschaftung des Waldes
soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen
Vorschriften eine andere Form der Beteiligung Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestim-
vorgeschrieben ist. mung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet
werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Ver-
pflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlge-
Abschnitt II schlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbe-
stände in angemessener Frist
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,
Erstaufforstung 1. wieder aufzuforsten oder
2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbe-
§9 stockung unvollständig bleibt,
Erhaltung des Waldes falls nicht die Umwandlung in eine andere Nut-
zungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in
eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Um- § 12
wandlung). Bei der Entscheidung über einen Um-
wandlungsantrag sind die Re.chte, Pflichten und Schutzwald
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie (1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden,
die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefah-
untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll ren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Be-
versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes lästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist,
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, ins- bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen
besondere wenn der Wald für die Leistungsfähig- oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald
keit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Er- kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen
zeugung oder die Erholung der Bevölkerung von schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
1
wesentlicher Bedeutung ist. des-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser
einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen
durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des
Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist Bundesfernstraßengesetzes und§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des
ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Um- (2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1
wandlung bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft
1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-
für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich- ten gegeben ist.
rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung
andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen
insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, un- Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-
tersagt wird. bunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funk-
§ 10 tionen des Waldes erforderlich ist.
Erstaufiorstung (4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der durch weitergehende Vorschriften den Waldbesit-
Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Be- zer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutz-
hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wald zu unterlassen oder durchzuführen.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 13 schlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung
Erholungswald bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbes-
sern, insbesondere die Nachteile geringer Flächen-
(1) W tlld kc1nn zu Erholungswald erklärt werden, größe, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzer-
wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, splitterung, der Gemengelage, des unzureichenden
Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu
zu pflegen oder zu gcsl.i.ll l.en. überwinden.
(2) Das Nähere regeln die Uindcr. Sie können ins- § 17
besondere Vorscl1 ri ften crlcJssen über
Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
1. die Bew irtsclwftun~J des WiJldes nach Art und
Umfi:lng; Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens
eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
2. die BeschrünkunrJ der Jdgddusübung zum Schutze
der Waldbesucher; 1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebs-
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, gutachten und der Wirtschaftspläne sowie der
die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, einzelnen forstlichen Vorhaben;
Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen 2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Er-
oder Einrichtungen und die Beseitigung von stö- zeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des
renden Anlaw~n oder Einrichtungen zu dulden; Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
4. das Verhalten der Waldbesucher. 3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesse-
rungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich
§ 14 des Forstschutzes;
4: Bau und Unterhaltung von Wegen;
Betreten des Waldes
5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzauf-
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der arbeitung und der Holzbringung;
Erholung ist gesltittet. Das Radfahren, das Fahren
6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-
mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde
räten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5
ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Be-
zusammengefaßten Maßnahmen.
nutzung geschieht i:l uf eigene c;efahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können § 18
das Betreten des Waldes aus wich tigern Grund, ins-
Anerkennung
besondere des Forslschu lzes, der Wald- oder Wild-
bewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher (1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der
oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag
Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen er-
Waldbesitzers, einscbränken und andere Benut- füllt:
zungsarten ~Janz odPr teilweise dem Betreten gleich- 1. Sie muß eine_ juristische Person des Privatrechts
stellen. sein;
2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang
Drittes Kapitel aller angeschlossenen Grundstücke eine wesent-
liche Verbesserung der Bewirtschaftung ermög-
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse lichen;
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß
Abschnitt I Bestimmungen enthalten über
Allgemeine Vorschrift a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
§ 15 c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebs-
Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse gemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne zu wachen;
dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsge- d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei
meinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mit-
(Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche gliedschaftspflichten;
Vereinigungen (Abschnitt IV). e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Ver-
äußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise
durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Ver-
Abschnitt II
kauf anbieten zu lassen, sofern sie den Ab-
Forstbetriebsgemeinschaften satz des Holzes zur Aufgabe hat.
4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder
§ 16
des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem
Begriff Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche ferner bestimmen:
Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust
Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der ange- der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1041
frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge- (2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie
schäft.sjcJhres gekündigt werden kann und die kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung
Kündigungsfrist mindeslens ein Jahr betra- einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
gen muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der § 22
Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, Voraussetzungen für die Bildung eines
daß Beschlüsse über Art und Umfang der Forstbetriebsverbandes
durchzuführenden forstlichen Maßnahmen so-
wie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit (1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forst-
nicht die Beschlußfassung darüber nach der wirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Ge-
Satzung dem Vorstand zusteht, durch die Ge- biete gebildet werden.
neral- oder Mitgliederversammlung zu fassen (2) Weitere Voraussetzungen sind, daß
sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der 1. der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zu-
Stimmen bedürfen; sammenhang der in Betracht kommenden Grund-
5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ge- stücke eine wesentliche Verbesserung der Be-
wählt, so muß gewi:ihrleistet sein, daß die Gesell- wirtschaftung ermög lieht;
schafter die Aufgabe mindestens drei volle Ge- 2. der Zusammenschluß einen wesentlichen Wett-
schäftsjahre lang gemeinsam verfolgen; bewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;
6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen; 3. mindestens zwei Drittel der Grundstückseigen-
tümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der
7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem
Holzmarkt bestehen lassen. Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
4. eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buch- gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht
stabe e gilt nicht für die~ Holzmenge, für die Mit- zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemein-
glieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlos- schaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg
sen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft geblieben ist.
über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem (3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat
Beitritt zu unterrichten. die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in
(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Ge- der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre
meinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt wer- nicht überschreiten.
den, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt. (4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen
Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, kön-
nen nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten
§ 19
in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.
Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die § 23
Rechtsform des rechtsfähi9en Vereinsmitwirtschaft- Bildung eines Forstbetriebsverbandes
lichem Geschliflsbetrieb 9ewählt, so kann ihm durch
die für die Anerkennung zuständige Behörde gleich- (1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält
zeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach die nach Landesrecht zuständige Behörde eine ein-
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen wer- leitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsent-
den. wurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteilig-
ten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und be-
§ 20
ruft die Gründungsversammlung ein.
Widerruf der Anerkennung (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Landesrecht zuständigen Behörde.
Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerken- (3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öf-
nungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn fentlichen Bekanntmachung der Satzung.
die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe wäh-
rend eines lün9eren Zei lraumes nicht oder unzu- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
länglich erfüllt hat. Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Geneh-
migung und Bekanntmachung der Satzung durch
Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierun-
Abschnitt III gen können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen.
Forstbetriebsverbände
§ 24
§ 21
Mitgliedschaft
Begriff und Aufgabe
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbandes sind
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein
von Grundstückseigentümern in der Form von Kör- anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so
perschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 kann er für die Dauer seines Nutzungsrechtes mit
bezeichneten Zweck verfolgen. Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Pflichten übernehmen. Die Ubernahme der Rechte Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbe-
und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des hörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forst- verlangt wird.
betriebsverband zu erklären.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mit- Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzu-
glieder zulassen. legen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.
§ 25 Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Ge-
Satzung samtstimmen haben. Die Verbandsversammlung be-
schließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts
in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit be- anderes bestimmt ist.
schlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß § 29
Vorschriften enthalten über:
Vorstand
1. seinen Namen und seinen Sitz;
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes be-
2. seine Aufgabe;
steht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder; weiteren Mitgliedern.
4. das Stimmrecht der Mitglieder;
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban-
5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine
des. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretung;
6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemes-
sungsgrundlage für Beiträge; § 30
7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kas- Verbandsausschuß
senführung sowie die Rechnungsführung;
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein
8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in
des Forstbetriebsverbandes. der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch- von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zu-
stabe e und Absatz 2 gelten entsprechend. gewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden,
daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwal-
tungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.
§ 26
Organe des Forstbetriebsverbandes
§ 31
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Ver-
bandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die Änderung der Satzung
Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.
(1) Uber eine Änderung der Satzung beschließt
die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von
§ 27 mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglie-
Aufgaben der Verbandsversammlung der.
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand (2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmi-
und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
1. die Höhe der Umlagen und Beiträge; Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekannt-
2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die machung wirksam.
Verwendung von Erträgen; § 32
3. die Entlastung des Vorstandes;
Ausscheiden von Grundstücken
4. die Änderung der Satzung;
5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung (1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nut-
von Grundstücken durch den Forstbetriebsver- zung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechts-
band; vorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder
Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Ver-
6. die Auflösung des Forstbetriebsverbandes;
bandswald mit der Beendigung der Umwandlung
7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegen- aus.
heiten.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines
§ 28 Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmi-
Vorsitz in der Verbandsversammlung, gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Einberufung und Stimmenverhältnis Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung
das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des
führt der Vorsitzende des Vorstandes.
Forstbetriebsverbandes gefährden würde. Für die in
(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversamm- § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Ge-
lung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er nehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberech-
muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei tigten es verlangen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1043
§ 33 zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung
Umlage, Beiträge der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat-
zes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des
(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mit- Marktes hinzuwirken.
gliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Ein-
nahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf (2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen
zu decken. Die Umlage soll ~egelmäßig nach der nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden 1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder so-
Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maß,;. wie Beteiligung an der forstlichen Rahmenpla-
stab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies ·an- nung;
gemessen ist. 2. Koordinierung des Absatzes;
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mit- 3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der
gliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Bei- Erzeugnisse;
träge erheben.
4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Ge-
§ 34
räten.
Aufsicht § 38
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Auf- Anerkennung
sicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er
(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstük- Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzun-
ken und grundstücksgleichen Rechten; gen erfüllt:
2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Ubernahme 1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts
von Bürgschaften. sein;
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über 2. sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der
den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absat-
Landesregierungen werden ermächtigt, durch zes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwir-
Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichts- ken;
behörde im einzelnen zu regeln; sie können diese 3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß
Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden über- Bestimmungen enthalten über
tragen.
a) ihre Aufgabe;
§ 35
b) die Finanzierung der Aufgabe;
Verbandsverzeichnis
4. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf
Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis dem Holzmarkt bestehen lassen.
der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden
den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mit-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über
glied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines
die Anlegung und Führung des Verbandsverzeich-
Forstbetriebsverbandes sein können, zu der Forst-
nisses zu bestimmen. Die Landesregierungen kön-
wirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den übertragen. (3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
§ 36
Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Abschnitt V
(1) Die Verbandsversmnmlung kann mit einer
Ergänzende Vorschriften
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stim-
men aller Mitglieder die Auflösung des Forstbe- § 39
triebsverbandes beschließen.
Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde. (1) Die nach der Verordnung über die Bildung
wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirt-
schaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) ge-
Abschnitt IV bildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebs-
Forstwirtschaftliche Vereinigungen verbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht
ganz oder überwiegend auf die Einstellung von Per-
§ 37 sonal beschränkt.
Begriff und Aufgabe (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbe-
triebsverbände ihre Satzung nicht den Vorschriften
(1) forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privat-
des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammen-
rechtliche Zusammenschlüsse von
schlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungs-
Forstbetriebsverbänden oder gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenos- desgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt haben,
senschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen ein- kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine
schließlich der Gemeinschaftsforsten mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Die nt1ch Lindes recht bisher anerkannten forst- (3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
wirtschdftlichen Zusc1 rnrnenschlüsse des privaten schen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des Land-
Rechts stehen dt~n anerki.lnnten Forstbetriebsgemein- wirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundes-
schaften gleich, bis sie nach § 18 ausdrücklich an- gesetzbl. I S. 565) auf Grund der Wirtschaftsergeb-
erkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach In- nisse der Staatsforstverwaltungen und der Forst-
krafttreten clie:'.ses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht betriebsstatistik über die Lage und Entwicklung
förmlich anerkannte Zusi:lmmenschlüsse des privaten der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirt-
Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forst- schaft des Bundesgebietes sowie über die zur För-
behörde Verträge über gemeinschaftliche Betreu- derung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnah-
ung abgeschlossen haben, wenn die nach Landes- men. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Be-
recht zuständige Behörde foststellt, daß diese bisher lastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion.
mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des (4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen
§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förde-
Förderung der Forstwirtschaft nach dem Gesetz
rungswürdig sind. über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der
(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vor- Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. Sep-
schriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirt- tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert
schaft unberührt. durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die
§ 40 Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
Befreiung von Vorschriften des Gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 2140).
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Ab-
(1) § l des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- satz 4 genannten Gesetzes können erhalten:
kungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von 1. forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und von dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte
Forstbetriebsverbänden, soweit sie die forstwirt- sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirt-
schaftliche Erzeugung und den Absatz von Forst- schaft sowie die nach Landesrecht gebildeten
erzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossen-
Landesrecht gebildeten öffontlich-rechtlichen Wald- schaften und ähnliche Zusammenschlüsse ein-
wirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusam- schließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre
menschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen Aufgabe sich auf die Verbesserung der forst-
wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt be- wirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung
stehen lassen. des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt
und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereini-
Holzmarkt bestehen lassen;
gung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder
bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck 2. Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vor-
aussprechen. haben nicht über forstwirtschaftliche Zusammen-
schlüsse gefördert werden.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unbe-
§ 42
rührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Auskunftspflicht
entsprechende Anwendung. (1) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte
Viertes Kapitel
zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden
Förderung der Forstwirtschaft, durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Auskunftspflicht übertra-genen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
§ 41
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Förderung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der
(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Schutz- und Erholungsfunktionen .des Waldes nach Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
§ 1 öffentlich gefördert werden. fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
(2) Die Förderung soll insbesondere auf die ten aussetzen würde.
Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die § 43
Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung
Verletzung der Auskunftspflicht
und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes ge-
richtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirt- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
schaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, erteilt.
Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Be- buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
dingungen zu nutzen und zu erhalten. det werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1045
Fünftes Kapitel § 46
Schlußvorschriiten Änderung von Vorschriften
Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-
§ 44 gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Ge-
Allgeme'ine Verwaltungsvorschriften setz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom
und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ·wird wie
die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 erforderlichen folgt geändert:
a] !gemeinen Verw al tungsv orschriften. 1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Landwirt-
schaft" durch die Worte „Land- und Forstwirt-
§ 45 schaft" ersetzt;
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen 2. in § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Landwirt-
schaftliche" durch die Worte „Land- und forst-
(1) Auf Flächen, die Zwecken wirtschaftliche" ersetzt.
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung, § 47
2. des Bundesgrenzschutzes oder Berlin-Klausel
3. des zivilen Luftverkehrs Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzu- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße
Nutzung nicht beeinträchtigt wird. § 48
(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
und 2 genannten Zwecken dienen, Wald in eine (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), dung in Kraft.
eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald
(§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Ab- (2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften
satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet außer Kraft:
werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. 1. das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammen-
Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser schlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetz-
Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber der blatt I S. 1543), zuletzt geändert durch das Ein-
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
den beteiligten Bundesministern und im Benehmen 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
mit der nach Landesrecht zuständigen obersten 2. die Verordnung zur Förderung der Forst- und
Landesbehörde. Findet ein Anhörungsverfahren der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924 (Reichs-
nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbe- gesetzbl. I S. 50);
reichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz 3. das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Ja-
statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in die- nuar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37), geändert
sem Verfahren abschließend zu erörtern. durch das Einführungsgesetz zurri Gesetz über
(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittel- Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des desgesetzbl. I S. 503);
öffentlichen Rechts paben bei Planungen und Maß- 4. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung
nahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen von Waldbränden in den nicht im Eigentum des
vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald- Reichs oder der Länder stehenden Waldunqen
flächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 vom 18. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 721);
zu beachten. 5. die Verordnung zur Förderung der Nutzholzge-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Ber- winnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I
lin. s. 876).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., Teil [
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 2. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Wehrdienst nach Absatz l Satz 1 wird auf
ra. tes das folgende G(isetz beschlossen: die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6
Abs. 2 bis 5 angerechnet."
Artikel 1
3. § 6 a wird gestrichen.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
4. In § 21 wird Absatz 2 gestrichen. Absatz 3 wird
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
zu Absatz 2.
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das Ein-
5. Dem§ 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge- ,, (3) Im Einberufungsbescheid für den Wehr-
ändert: dienst in der Verfügungsbereitschaft ist zu be-
stimmen, daß der Wehrpflichtige sich unver-
1. § 4 Abs. 1 erh~ilt folwmdc Passung: züglich bei der angegebenen Einheit oder Dienst-
,, (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu lei- stelle zu melden hat, wenn der Bundesminister
stende Wehrdienst umfaßt der Verteidigung die Anordnung nach § 5 a
Abs. 1 Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rund-
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
funk (Hörfunk, Fernsehen) bekanntmacht oder
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereit- das Kreiswehrersatzamt sie dem Wehrpflichti-
schaft (§ 5 a), gen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung gilt
3. Wehrübungen (§ 6), mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund-
4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr- funk, die Mitteilung mit dem Zugang an den
dienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt." Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt
ist auch für den Diensteintritt festzusetzen."
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5 a 6. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „fünfund-
Verfügungsbereitschaft dreißigste" durch das Wort „zweiunddreißigste"
ersetzt.
(1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit
von zwölf Monaten im Anschluß an den Grund- 7. § 29 wird wie folgt geändert:
wehrdienst oder an die Beendigung eines Dienst-
verhältnisses als Soldat auf Zeit auf Grund des a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes Wehr-
,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-
dienst in· der Verfügungsbereitschaft, wenn und gesetzten Zeit, es sei denn, daß er an-
solan~Je der Bundesminister der Verteidigung schließend Wehrdienst in der Verfü-
es anordnet. Während der zwölf Monate sind gungsbereitschaft zu leisten hat oder der
sie Angehörige der Verfügungsbereitschaft,
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 an-
wenn sie einen Einberufungsbescheid für diesen
geordnet oder der Verteidigungsfall ein-
Wehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren
getreten ist,".
über die Heranziehung und die Anordnung gilt
§ 23 Abs. 1 und 3. b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 einge-
(2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbe- fügt:
scheid für den Wehrdienst in der Verfügungs- ,,2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft erhalten haben, sind verpflichtet, bereitschaft, wenn dessen Anordnung
1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der aufgehoben wird oder der Soldat nicht
Wehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen, mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört,
2. bevorstehende Anderungc~n ihres ständigen es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst
Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer An- nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Ver-
schrift unverzüglich der zuständigen Wehr- teidigungsfall eingetreten ist,".
ersatzbehörde zu melden.
c) In Absatz 1 werden die bisherigen Num-
§ 24 bleibt unberührt. mern 2 bis 9 zu Nummern 3 bis 10.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1047
d) In A bsa t.z 5 Satz 2 erster Halbsatz werden 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Wehrübungen"
die Worte „6 und 8" durch die Worte „7 und durch das Wort „Wehrdienst" ersetzt.
9" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
8. In § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 a) Die Uberschrift wird wie folgt neu gefaßt:
werden nach der Zahl „23" die Worte „Abs. 1 ,,Abfindung beim Wehrdienst von nicht län-
und 2" eingefügt. ger als drei Tagen".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
9. In § 44 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den
gende Fassung: Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
,,Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwal- von nicht länger als drei Tagen entspre-
tungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide chend."
zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung
als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord- Artikel 4
net sind oder nicht länger als drei Tage dau- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
ern, können auch durch Eilbrief oder in entspre-
chender Anwendung des § 5 des Verwaltungs- § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-
zustellungsgesetzes unmittelbar durch die sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (Bun-
Truppe zugestellt werden; die Zustellung durch desgesetzbl. I S. 551), zuletzt geändert durch das
Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt." Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsge-
setzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), erhält fol-
10. § 45 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gende Fassung:
,,3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungs- ,,§ 16
bescheid für den Wehrdienst in der Verfü-
Sonstige Geltung des Gesetzes
gungsbereitschaft erhalten hat, einer Pflicht
nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,". Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdien-
stes in der Verfügungsbereitschaft und des unbe-
fristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der
Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen
Artikel 2 anzuwenden sind."
Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 5
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
zur Anderung des Soldatengesetzes vom 20. Dezem- der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesge-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3649), wird wie folgt setzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das
geändert: Vierte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Bundesge-
1. Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt: setzbl. I S. 3425), wird wie folgt geändert:
,, (4) Im Falle der Beendigung des Dienstver-
hältnisses durch Zeitablauf nach Absatz 1 Satz 1 1. § 2 wird wie folgt geändert:
verbleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit a) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Wehr-
er auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst in der pflichtige" die Worte „Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft zu leisten hat." Verfügungsbereitschaft," eingefügt.
b) In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Wehr-
2. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: pflichtige" die Worte „Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft oder" eingefügt.
a) In Satz 2 werden die Worte „hierzu verpflich-
tet ist" durch die Worte „Grundwehrdienst zu
leisten hat" ersetzt. 2. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Wehr-
b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. übung" durch das Wort „Wehrdienst" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Wehr-
pflichtige, die", die Worte „Wehrdienst in
Artikel 3 der Verfügungsbereitschaft von nicht länger
Änderung des W eh.rsoldgesetzes als drei Tagen oder" eingefügt.
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I Artikel 6
S. 171), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 2. Septem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2152), wird wie folgt § 82 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
geändert: sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(ßuudesg<>selzbl. 1 S. 1481), zuletzt geändert durch Artikel 7
das Sicbenle Gesetz zur Änderung beamtenrecht- Änderung des Zivildienstgesetzes
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Dienslrechtlicher Teil dE!S Familienlastenaus- In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der
gleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973
S. 3716), wircl wie folgt geändert.: (Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert durch
das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
a) Absatz 1 Salz 1 f!rhi:ilt folg(~nde Fassung: Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
„Ein E!hemaliger Soldat, der Grundwehrdienst blatt I S. 1881), wird das Wort „fünfunddreißigste"
geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht- durch das Wort „zweiunddreißigste" ersetzt.
gesetzes), uncl ein ehemaliger Soldat auf Zeit er-
halten wegen einer Gesundheitsstörung, die
Artikel 8
während des Wehrdienstverhältnisses entstan-
den, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschä- Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
digung ist, die Leistungen nc1ch § 10 Abs. 1, §§ 11, und des Soldatengesetzes
14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3, Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
§§ 16 a bis 16 f und § 17 des Bundesversorgungs- mächtigt, das Wehrpflichtgesetz und das Soldaten-
gesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach gesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuer
Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
bei dessen Be(mdignng heilbehandlungsbedürftig stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
sind."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
,, (2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen
Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehr- Inkrafttreten
dienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft;
oder eine Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 jedoch treten Artikel 1 Nr. 6 und Nr. 9, Artikel 2
Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetze,s), nicht je- Nr. 2 sowie Artikel 7 am Tage nach der Verkün-
doch für die in § 73 genannten Soldaten." dung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1049
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 29. April 1.975
Auf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Ar-
lw i lsf örderungsgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister der Verteidigung verordnet:
Artikel 1
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2145), geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsver-
ordnung vom 15. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 87), wird wie folgt geändert:
1. In den Formeln des § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils
A
der Wert „1,7 A" durch den Wert „
7 " ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 erhält der 1. Halbsatz folgende
Fassung:
,,2. ,A' den Betrag des durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitsentgelts (§ 112 des Ar-
beitsförderungsgesetzes) aller Bezieher von
Arbeitslosengeld am 1. März und 1. Septem-
ber des Beitragsjahres;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover -
III. Kammer Osnabrück, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 20 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Orga-
nisation der Universitäten Oldenburg und Osna-
brück vom 3. Dezember 1973 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 479) ist, soweit
diese Bestimmung die Hochschullehrer betrifft,
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht jm Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 924/15 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 11. 4. 75 L 90/1
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 925/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 11. 4. 75 L 90/3
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 926/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Br u c h reis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 11. 4. 75 L 90/5
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 927/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 11. 4. 75 L 90/7
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 928/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 11.4.75 L 90/9
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 929/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
aus9ewachsenen Rindern sowie von Ri n df 1e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 11. 4. 75 L 90/ 11
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover -
III. Kammer Osnabrück, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 20 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Orga-
nisation der Universitäten Oldenburg und Osna-
brück vom 3. Dezember 1973 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 479) ist, soweit
diese Bestimmung die Hochschullehrer betrifft,
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht jm Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 924/15 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 11. 4. 75 L 90/1
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 925/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 11. 4. 75 L 90/3
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 926/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Br u c h reis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 11. 4. 75 L 90/5
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 927/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 11. 4. 75 L 90/7
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 928/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 11.4.75 L 90/9
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 929/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
aus9ewachsenen Rindern sowie von Ri n df 1e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 11. 4. 75 L 90/ 11
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1975 1051
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr.iSPite
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 930/75 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 11. 4. 75 L 90.'14
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 931/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 4. 75 L 90 17
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 932/75 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 14. 4. 75 L 92,
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 933/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 470/73 über die Durchführungsbe-
stimmungen zu den Ausgleichsbeträgen für in den neuen
Mitgliedstaaten erzeugte Raps - und Rübsens amen 11. 4. 75 L 90il9
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 934/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 11. 4. 75 L 90/20
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 935/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge -
fl üge l 11. 4. 75 L 90i22
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 936/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier a I b um in und Milch -
albumin 11. 4. 75 L 90i25
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 937/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 11. 4. 75 L 90/27
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 938/75 der Kommission zur Festset-
zung insbesondere gewisser Beträge im Zuckersektor für
die betreffenden Teilausschreibungen vorn 16. April 1975 11. 4. 75 L 9Qi29
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 939/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 11. 4. 75 L 90.33
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 940/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 11. 4. 75 L 90·•·35
10. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 941 /75 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und Fe i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 4. 75 L 90i37
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 943/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 12.4. 75 L 91 /2
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 944/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 12. 4. 75 L 91'4
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 945/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Erzeugnissen 12. 4. 75 L 91 /6
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 946/75 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von geschäl-
tem langkörnigem Reis als Hilfeleistung für die Republik
Madagaskar 12.4. 75 L 91 i7
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 947/75 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich -
w e i z e n als Hilfeleistung für die Islamische Republik Maure-
tanien 12. 4. 75 L 91 10
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 948/75 der Kommission zur Anwen-
dung der Güteklasse „Illu für bestimmtes Obst im Wirt-
schaftsjahr 1975/1976 12.4. 75 L 91/13
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 949/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 in bezug auf die Qualitäts-
normen für Li li e n z w i e b e l n 12.4. 75 L 91i14
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 950/75 der Kommission zur Änderung
der gemeinsamen Qualitätsnormen für Erdbeeren für das
Wirtschaftsjahr 1975 12. 4. 75 L 91 16
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 951 /75 der Kommission zur Änderung
der gemeinsamen Qualitätsnormen für Pfirsiche für das
Wirtschaftsjahr 1975 12. 4. 75 L 91 17
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!11m 1111(! B<'Z<:ichn11J1\J der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache - ·
vom Nr./Seite
11. 4. 7!> Vc:rordnun!J (EWG) Nr. 952/75 der Kommission zur Ab-
wcid1unq von ckn ql!nwinsc1rncn Qualitätsnormen für Gurken
im Wirtsdrnfl.sjctlH 1975 12.4. 75 L 91/18
11. 4. 75 Vt:ro1d11unq (EWC) Nr. 953/75 der Kommission zur Änderung
der bei ckr Einfuhr von Getreide-• und Reisverarbei-
1.u n g s erze u ~l n iss c n zu (~rhebenden Abschöpfungen 12. 4. 75 L 91 /19
11. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 954/75 der Kommission zur Festsct-
z1rng di:s Belra!ws cfor Beihilfe für Olsa a t e n 12.4. 75 L 91/21
11.4.75 VerordnuniJ (EWG) Nr. 955/75 der Kommission zur Festset-
zung des W(:itrnc1rktpreises für Raps- und Rübsensamen 12. 4. 75 L 91/23
11. 4. 75 Veronlnung (EWC) Nr . 956/75 der Kommission zur Festset-
zung clPs Crundlwtrcigs der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 12.4. 75 L 91/25
11.4.75 Verordnung (EWC) Nr. 957/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen /\ bschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Roh zuck<! r 12. 4. 75 L 91 /27
Andere Vorschriften
27.3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 942/75 des Rates zur Verschiebung des
Revisionslermins für bestimmte Schutzmaßnahmen im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung einer ge-
meinsanien Regelung für die Einfuhr von Staatshandelsländern 12.4. 75 L 91/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 565/75 der Kom-
mission vom 3. März 1975 über die Tarifierung der Waren der
Tarifstelle 15.01 !\ des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. Nr. L 60
vom 6. 3. 1975) 3.4. 75 L 83/24
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 845/75 der Kom-
mission vom 1. April 1975 über die Festsetzung der Prämien,
die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl
und Malz hinzugefügt werden (ABI Nr. L 82 vom 2. 4. 1975) 4.4. 75 L 84/47
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 657 /75 des Rates
vom 4. März 1975 zur Festsetzung der Richtpreise und der
Interventionsgrundpreise für Olsaaten für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 (ABI. Nr. L 72 vom 20. 3. 1975) 8.4. 75 L 87/31
Be r i c h t i g u n g der Berichtigung der Verordnung (EWG)
Nr. 685/75 der Kommission vom 14. März 1975 zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für den
Zeitrnum vom 20. März 1975 an (ABI. Nr. L 70 vom 19. 3. 1975) 8.4. 75 L 87/31
Be richtig u n g d€!r Vmordnung (EWG) Nr. 913/75 der Kom-
mission vom 8. April 1975 zur Änderung der als Ausgleichs-
beträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors an-
zuwendPnden Betrüge (ABI. Nr. L 88 vom 9. 4. 1975) 11. 4. 75 L 90/48
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 894/75 der Kom-
mission vom 3. April 1975 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbel.ri.ige (ABI. Nr. L 86 vom 7. 4, 1975) 14.4. 75 L 92/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmc1chun9en sowie Zolltarifverordnunwm veröffentlicht.
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