1013
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1,997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1975 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
28.4. 75 Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
4110-1, 4110-6
28.4. 75 Achtzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver•
sicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung und der Altersgelder in. der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes Renten-
anpassungsgesetz - 18. RAG) ...................................· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
820-1, 821-1, 8251-1, 7111-1, 826-9
28.4. 75 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . : . . . . . . . . . . . 1025
7690-1-1
21. 4. 75 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . 1031
16.4. 75 Berichtigung der Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und
deren Kennzeichnung (Eiprodukte-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Gesetz
zur Änderung des Börsengesetzes
Vom 28. April 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Im Land Berlin sind die Einzelweisungen
rates das folgende Gesetz beschlossen: (Absatz 4) zu vollziehen, wenn die vom Senat
von Berlin bestimmte oberste Landesbehörde die
Ausdehnung der Einzelweisungen auf das Land
Artikel 1 Berlin festgestellt hat."
Änderung des Börsengesetzes
2. § 3 erhält folgende Fassung:
Das Börsenge~etz in der Fassung der Bekannt- /
machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), ,,§ 3
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum (1) Für jede Börse ist ejn Börsenvorstand zu
Strafgesetzbuch (EStGB) vom 2. März 1974 (Bundes- bilden. Ihm obliegt die Leitung der Börse.
gesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
(2) Die zum Börsenbesuch rnit dem Recht zur
Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäfts-
1. In § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 ange- inhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die
fügt: nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durch-
,, (4) Die Bundesregierung kann nach Anhörung führung der Geschäfte berufen sind, wählen aus
der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen er- ihrer Mitte die MitgLieder des Börsenvorstandes.
teilen, die amtliche Preisfeststellung für auslän- Darüber hinaus haben die übrigen Börsenbesu-
dische Währungen vorübergehend zu unter- cher, die an der Börse unselbständig Geschäfte
sagen, wenn eine erhebliche Marktstörung abschließen, das Recht, mtndestens einen Ver-
droht, die schwerwiegende Gefahren für die Ge- treter in den Börsenvorstand zu wählen. Bei
samtwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt. Wertpapierbörsen kann der Börsenvorstand je
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ein Mitglied aus den Kreisen der Aussteller von 4. § 5 erhält folgende Fassung:
zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren,
,,§ 5
der Anleger und der Kapitalsammelstellen hin-
zuwählen. (1) Der Börsenvorstand erläßt eine Gebühren-
ordnung, die rlie Erhebung von Gebühren und
(3) Das Nähere über die Ausübung des Wahl- die Erstattung von Auslagen für
rechts und die Wählbarkeit, die Durchführung
1. die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem
der Wahl, die Dauer der Wahlperiode, die höch-
Recht zur Teilnahme am Handel,
stens drei Jahre betragen darf, und die vorzeitige
Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenvor- 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne
stand kann durch Rechtsverordnung der Landes- das Recht zur Teilnahme am Handel,
regierung nach Anhörung des Börsenvorstandes 3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-
bestimmt werden. Die Landesregierung kann handel,
diese Ermächtigung weiter übertragen. Die 4. die Einführung von Wertpapieren an der
Rechtsverordnung muß Bestimmungen über die Börse
Aufteilung in Wählergruppen enthalten und regelt. Sofern eine öffentlich-rechtliche Körper-
sicherstellen, daß bei Warenbörsen alle wirt- ,schaft Träger der Börse ist, ist zum Erlaß der
schaffüchen Gruppen der zum Börsenhandel zu- Vorschriften über Gebühren nach den Num-
gelassenen Personen angemessen und bei Wert- mern 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erfor-
papierbörsen die Berufsgruppe der Kursmakler derlich.
durch mindestens zwei Mitglieder, sofern keine
Kursmaklerkammer besteht durch mindestens (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmi-
ein Mitglied, und die der freien Makler durch gung durch die zuständige oberste Landesbe-
mindestens ein Mitglied im Bör,senvorstand ver- hörde."
treten sind. Sie kann für Organe des Handels-
standes ein Entsendungsrecht vorsehen. 5. In§ 6 werden die Worte „für andere als die nach
§ 5 Ziff. 2 zu bezeichnenden Geschäftszweige"
(4) Mit der Genehmigung einer neuen Börse durch die Worte „für einen anderen als den
bestellt die Landesregierung einen vorläufigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeiichnenden
Börsenvorstand höchstens für die Dauer eines Geschäftszweig" ersetzt.
Jahres."
6. § 7 erhält folgende Fassung:
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
,,§ 4
(1) Zum Besuch der Börse ist e1ine Zulassung
(1) Der Börsenvorstand erläßt die Börsenord- erforderlich, die der Börsenvorstand erteilt.
nung. Sofern eine öffentlich-rechtliiche Körper-
(2) Zum Besuch der Börse mit dem Recht zur
schaft Träger der Börse ist, ist die Börsenord-
Teilnahme am Handel darf nur zugelassen wer-
nung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen.
den, wer gewerbsmäßig bei Waren, be,i Wert-
(2) Die Börsenordnung soll skherstellen, daß papieren oder bei ausländischen Zahlungsmit-
die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen teln, die börsenmäßig gehandelt werden können,
kann und dabe,i den Interessen des Publikums 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene
und des Handels gerecht wird. Sie muß Bestim- Rechnung betreibt oder
mungen enthalten über 2. die Anschaffung und Veräußerung im eige-
nen Namen für fremde Rechnung betreibt_
1. den Geschäftszweig der Börse;
oder
2. die Organisation der Börse; 3. die Vermittlung von Verträgen über die An-
3. die Veröffentlichung der Prnise und Kurse. schaffung und Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Um-
(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenord- fang einen ,in kaufmännischer Weise eingerich-
nung zusätzlich Bestimmungen enthalten über teten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbör-
1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mit- sen können auch Landwirte und Pernonen zuge-
glieder der Zulassungsstelle; lassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
2. die Berechtigung des Börsenvorstandes, die
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Umsätze zu veröffentlichen;
(3) Die Zulassung von Personen ohne das
3. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Bör-
(4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmi- senordnung.
gung durch die zuständige oberste Landesbe- (4) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu
hörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter erterilen, wenn
Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, 1. der Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder
wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse derjenige, der nach Gesetz, Satzung oder Ver-
obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig trag zur Durchführung der Geschäfte berufen
s:ind." ist und berechtigt sein soll, an der Börse
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1015
selbständig Geschäfte abzuschließen, die für lassung kann auch für die Dauer des Verzuges
den Handel notwendige Zuverlässigkeit und :init der Zahlung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
berufliche Eignung hat, festgesetzten Gebühren angeordnet werden.
2. der Antragsteller ausreichende Mittel im Gel- (9) Haben sich Tatsachen, die die Rücknahme
tungsbernich dieses Gesetzes hat, um die Ver- oder den Widerruf der Zulassung nach Absatz 7
pflichtungen aus den an der Börse abzuschlie- rechtfertigen, in einem Verfahren vor dem Ehren-
ßenden Geschäften jederzeit erfüllen zu kön- ausschuß ergeben, so ist dieses an den Börsen-
nen, vorstand abzugeben. Er ist berechtigt, in jeder
3. bei Wertpapiergeschäften die ordnungsge- Lage des Verfahrens von dem Ehrenausschuß
mäße Abwicklung der Geschäfte am Börsen- Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich
platz sichergestellt ist und zu ziehen.
4. der Antragsteller die Sicherheit, wenn und (10) Hat der Börsenvorstand ein Verfahren
soweit die Börsenordnung sie festsetzt, ge- nach Absatz 9 übernommen und erweist sich,
leistet hat. Die Sicherheit darf höchstens daß die Rücknahme oder der Widerruf der Zu-
zweihunderttausend Deutsche Mark, im Falle lassung nicht erforderlich ist, so verweist er das
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens fünfzig- Verfahren an den Ehrenausschuß zurück."
tausend Deutsche Mark betragen; durch Lan-
desgesetz kann ein geringerer Betrag be-
7. a) § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stimmt werden. Die Sicherheit kann durch
Bürgschaft eines Kreditinstitutes geleistet „Er ist befugt, Personen, die die Ordnung
werden. oder den Geschäftsverkehr an der Börse stö-
ren, sofort aus den Börsenräumen zu entfer-
Für Angestellte eines zur Börse zugelassenen nen."
Unternehmens, die berechtigt sein sollen, an der
Börse für das Unternehmen unselbständig Ge- b) § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 wer-
schäfte abzuschließen, kann die Börsenordnung den aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.
geringere Voraussetzungen vorsehen. Das Recht
der Angestellten zur Teilnahme am Börsenhan- 8. § 9 erhält folgende Fassung:
del ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulas-
,,§ 9
sung des Unternehmens, bei dem sie angestellt
sind. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Ab-
Einrichtung eines Ehrenausschusses, se,ine Zu-
satzes 4 Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen,
sammensetzung, sein Verfahren einschließlich
wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird,
der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die
die zum Handel in Waren oder in Wertpapieren
Mitwirkung der zuständigen obersten Landes-
an der Börse befähigt. Bei Prüfung der Voraus-
behörde zu erlassen. Die Vorschriften können
setzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 sind Art
vorsehen, daß der Ehrenausschuß Zeugen und
und Umfang der erstrebten Geschäftstätigkeit
Sachverständige, die freiwillig vor ihm erschei-
zu berücksichtigen.
nen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amts-
(6) Das Nähere darüber, wie die in Absatz 4 gericht um die Durchführung einer Beweisauf-
genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, nahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen
bestimmt die Börsenordnung. Sie kann vor- darf. Der Ehrenausschuß kann mit Ausnahme
schreiben, daß der Nachweis der Voraussetzun- der Kursmakler und· ihrer Stellvertreter alle Bör-
gen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch durch senbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am
die Benennung von höchstens drei Gewährs- Handel, die sich im Zusammenhang mit ihrer
männern, die zum Personenkrnis des Absatzes 4 Tätigkeit an der Börse eine mit der Ehre oder
Satz 1 Nr. 1 gehören und seit drei Jahren zum dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen
Börsenhandel zugelassen sind, geführt werden nicht zu vereinbarende Handlung haben zuschul-
kann. den kommen lassen, mit Verweis, mit Ordnungs-
(7) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder mit
bei ihrer Erteilung eine der in den Absätzen 2 Ausschließung von der Börse bis zu zehn Sit-
und 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor- zungstagen belegen. In Streitigkeiten wegen der
gelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn e,ine Entscheidungen des Ehrenausschusses nach
dieser Voraussetzungen nachträglich weggefal- Satz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
len ist. Freie Makler können auch auf die Tätig- Ein Vorverfahren-fändet nicht statt.
keit als Vermittler beschränkt werden, wenn (2) Die Landesregierung kann die Ermächti-
ihre Mittel nicht mehr den Voraussetzungen des gung nach Absatz 1 Satz 1 auf die zuständige
Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 entsprechen. oberste Landesbehörde übertragen."
(8) Besteht der begründete Verdacht, daß eine
der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vor- 9. Die§§ 10 bis 27 werden aufgehoben.
aussetzungen nicht vorgelegen hat oder nach-
träglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der 10. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort
Zulassung längstens für die Dauer von sechs ,,Maklerkammer" durch das Wort „Kursmakler-
Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der Zu- kammer" ersetzt.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
11. § 30 wird wie folgt geändert: 14. In § 33 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Makler-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Makler- kammer" durch das Wort „Kursmaklerkam-
kammer" durch das Wort „Kursmaklerkam- mer" ersetzt.
rner" ersetzt.
15. § 38 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 treten an Stelle von Satz 1 fol-
gende Sätze 1 und 2: a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Eine Vertretung der Kursmakler (Kursmak- „ Wird der Antrag gestellt, ein an einer
lerkarnmer) ist bei jeder Börse zu bilden, an Börse im Geltungsbernich dieses Gesetzes
der mindestens acht Kursmakler bestellt eingeführtes Wertpapier an einer anderen
sind. Sie ist bei der Bestellung von Kurs- Börse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
maklern und Kursmaklerstellvertretern so- zuzulassen, oder wird· der Antrag auf Zulas-
wie be,i der Vertedlung der Geschäfte unter sung an mehreren Börsen im Geltungsbereich
die einzelnen Kursmakler zu hören." die,ses Gesetzes gleichzeitig gestellt, so kann
c) Die folgenden neuen Absätze 3 und 4 wer- die Zulassungsstelle gestatten, daß von der
den angefügt: Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen
wird."
,, (3) Die Landesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der Kursmaklerkammer und b} Die folgenden neuen Sätze 4 und 5 werden
des Börsenvorstandes eine Gebührenord- angefügt:
nung für die Tätigkeit der Kursmakler zu
,,In diesem Fall ist ein Hinweis bekanntzu-
erlassen. Die Festsetzung hat bei Aktien auf
machen, wann und an welcher Stelle der Pro-
der Grundlage des Kurswertes, bei fe.stver-
spekt veröffentlicht worden ist. In dieser Be-
zinsli chen Wertpapieren auf der Grundlage
kanntmachung iist ferner zu erklären, daß
des Nennbetrages des Geschäfts zu erfolgen.
dem Publikum auf Wunsch ein Prospekt ko-
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren
stenlos zur Verfügung gestellt wird."
sind das Wagnis und die Beschränkungen der
sonstigen gewerblichen Tätigkeit der Kurs-
makler nach § 32 Abs. 3 zu berücksichtigen. 16. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Neben den Gebühren darf die Erstattung von
,, (1) Für Schuldverschreibungen, deren Ver-
Auslagen, die durch die gebührenpflichtige
zinsung und Rückzahlung vom Bund oder einem
Tätigkeit entstehen, nicht vorgesehen wer-
Bundesland gewährleistet ist und für Schuldver-
den.
schreibungen einer kommunalen Körperschaft,
(4) Die Landesregierung kann dde Ermäch- der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft,
tigung nach Absatz 3 Satz 1 auf die zustän- oder einer kommunalständischen Kreditanstalt
dige oberste Landesbehörde übertragen." oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden
Pfandbriefanstalt kann die Zulassungsstelle auf
12. In § 31 Satz 2 letzter Halbsatz wird das Wort Antrag genehmigen, daß es der Einreichung
,,Maklerkammer" durch das Wort „Kursmakler- e1ines Prospektes nicht bedarf, wenn seit der
kammer" ersetzt. letzten Veröffentlichung eines Prospektes we-
niger als drei Jahre vergangen sind. Mit dieser
13. § 32 wird wie folgt geändert: Genehmigung gilt die Zulassung zum Börsen-
handel als erfolgt."
a) In Absatz l werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
17. § 63 erhält folgende Fassung:
b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:
,,§ 63
,, (2) Die Kursmakler dürfen bei dieser
Tätigkeit Handelsgeschäfte für eigene Rech- (1) Börsentermingeschäfte in Aktien sind nur
nung oder im eigenen Namen nur schließen statthaft, soweit sie durch Rechtsverordnung
oder eine Bürgschaft für die von ihnen ver- nach Satz 2 zugelassen werden. Der Bundes-
mittelten Geschäfte nur übernehmen, soweit minister der Finanzen kann durch Rechtsverord-
dies zur Ausführung der ihnen erteilten Auf- nung mit Zustimmung des Bundesrates Termin-
träge nötig ist. Aufgabegeschäfte, die von geschäfte in bestimmten Aktien oder Aktien-
dem Kursmakler selbst zu erfüllen sind, un- gruppen zulassen, soweit eine Gefährdung des
terliegen der gleichen Beschränkung. Der PubLikums nicht zu besorgen ist; er kann dabei
Börsenvorstand begrenzt die in den Sätzen 1 die Zulassung auf bestimmte Börsengeschäfte
und 2 genannten Geschäfte auf ein bestimm- beschränken, soweit dies zum Schutz des Publi-
tes Vielfaches einer geleisteten Sicherheit. kums geboten ist.
Diese Geschäfte werden von der Kursmak- (2) Börsentermingeschäfte in anderen Wert-
lerkammer oder, soweit eine Kursmakler- papieren oder in Waren kann der Bundes-
kammer nicht be,steht, vom Börsenvorstand rnini,ster der Finanzen durch Rechtsverordnung
überwacht. Die Gültigkeit der Geschäfte wird mit Zustimmung des Bundesrates verbieten oder
durch einen Verstoß gegen die Vorschriften beschränken oder die Zulässigkeit von Bedin-
der Sätze 1 bis 3 nicht berührt." gungen abhängig machen, soweit dies zum
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Schutz des Publikums geboten ist."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1017
18. § 64 Abs. 1 Satz 1 erhtilt folgende Fassung: setzes durch neue, den Vorschriften dieses Gesetzes
,,Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermin- entsprechende Börsen- und Gebührenordnungen er-
geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht be- setzt werden. Soweit diese Vorschriften den Erlaß
gründet." der Börsen- und Gebührenordnungen dem Börsen-
vorstand übertragen, ist diese Befugnis von den im
Artikel 2 Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt
befindlichen Börsenvorständen wahrzunehmen, bei
Aufhebung der Gebührenordnung
Börsen mit mehreren Geschäftszweigen von den
vom 21. Januar 1936
Vorständen für die einzelnen Geschäftszweige.
Die Gebührenordnung für die Genehmigung in Sollten bisher geltende Börsen- und Gebühren-
Angelegenheiten der Aufsicht über Börsen, Hypo- ordnungen, die den in Satz 1 genannten Vorschrif-
thekenbanken und Schiffspfandbriefbanken vom ten nicht entsprechen, nicht innerhalb von sechs
21. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 40) wird auf- Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
gehoben. neue, den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
chende Börsen- und Gebührenordnungen ersetzt
Artikel 3 werden, so ist die Landesregierung berechtigt, neue,
Berlin-Klausel den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Börsen- und Gebührenordnungen zu erlassen. Diese
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Börsen- und Gebührenordnungen treten außer Kraft,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sobald neue Börsen- und Gebührenordnungen von
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den in den §§ 4 und 5 bestimmten Stellen in Kraft
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Börsen-
gesetzt worden sind. Die Landesregierung kann die
gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Ermächtigung auf die zuständige oberste Landes-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
ten Uberleitungsgesetzes. behörde übertragen.
(3) Die Amtsdauer der bisher im Amt befindlichen
Börsenvorstände endet mit der Wahl der neuen
Artikel 4 Börsenvorstände, spätestens jedoch acht Monate
Ubergangsvorschriften nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt
für die Amtsdauer der Mitglieder der Zulassungs-
(1) Eine nach den bisherigen Rechtsvorschriften stelle und der sonstigen nach bisherigem Recht er-
ausgesprochene Zulassung zum Besuch der Börse
richteten Stellen.
gilt als nach diesem Gesetz erteilt.
(2) Soweit die bisher geltenden Börsen- und Ge- Artikel 5
bührenordnungen nicht den Vorschriften der §§ 4
Inkrafttreten
und 5 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 und 3
dieses Gesetzes entsprechen, sollen sie innerhalb Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Achtzehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Achtzehntes Rentenanpassungsgesetz-18. RAG)
Vom 28. April 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-
schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-
vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne
Erster Abschnitt Änderung der üb11igen · Berechnungsfaktoren unter
Anpassung der Renten Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen lage für das Jahr 1975 und der Beitragsbemessungs-
grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 1 für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen in-
folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen
Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-
stelltenversiicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des
nen Bemes,sungsgrundlage für das Jahr 1975 die
Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-
in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
sicherungsfällen, die im Jahre 1974 oder früher e,in- ordnung, §§ 55, 56 des Ang-estelltenversicherungs-
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1975 an
gesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.
gesetzes angewendet worden sind.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche-
zes vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 erhöhten Ren- rungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Ver-
ten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2,
des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestellten-
nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei- versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes- oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69
gesetzbl. I S. 402). Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz
des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des ArbeHerrenten-
keine Anwendung. versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2
§ 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs- ten versicherungs-N euregel ungsgesetzes angewen-
versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten- det worden ist.
versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
knappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu- knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrenten-
nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz versicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt wer-
der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter den.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1019
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- belassende Betrag mit 1,097 vervielfältigt und der
terren tenversi cherungs-N euregelungsgesetzes und K1inderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche- Bemessungsgrundlage des Jahres 1975 berechnet
rungs-Neuregelungsgesetzcs sind so anzupassen, würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
wendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1
wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Satz 2 findet Anwendung.
Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-
Höherversicherung mit 3,859 vervielfältigt und der
sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-
Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen
sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1975 berechnet
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-
zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der
sich ergibt
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 31. Dezember 1956 und beii Renten mit Leistun-
des Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset- gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3
Bei einer Versicherten- Witwen- und angepaßt würden.
Versicherungsdauer renten Witwerrenten
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat § 5
(1) Anpassurigsbetrag ist in den Fällen des § 4
50 und mehr 2 065,00 1 239,00 der Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ohne Kinderzu-
49 2 023,70 1 214,30 schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
48 1 982,40 1 189,50 aus Beiträgen der Höherversiicherung. In der knapp-
47 1 941,10 1 164,70 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der
46 1 899,80 ,, 1 139,90 Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-
schlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-
45 1 858,50 1 115,10 knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Ergibt
44 1 817,20 1 090,40 sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig
43 1 775,90 1 065,60 festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des
42 1 734,60 1 040,80 Ersten bis Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes
41 1 693,30 1 016,00 angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Ren-
tenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag,
40 und weniger l 652,00 991,20
der sich nach- erneuter Anwendung der Vorschriften
über die Feststellung, Umstellung und Anpassung
(3) Die Verordnung über die Anwendung der als Rentenzahlbetrag für Juli 1975 ergeben würde.
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um- (2) In den Fällen, in denen für Juli 1975 keine
zustellende Renten der Rentenversicherungen der Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bun- der Rente nach dem 30. Juni 1975 ändert, tritt an die
desgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe An- Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-
wendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der zes 1 der Betrag, der für Juli 1975 zu zahlen gewesen
Verordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung
Deutsche Mark der Betrag von 28 084 Deutsche des Anspruchs damals bestanden hätten.
Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle
des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag
§ 6
von 663,00 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages
von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 820,70 (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
an die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2
der Betrag von 16 520 Deutsche Mark tritt. § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-
§ 4
sicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrunde-
legung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung.
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne
mit 1,111 und der Leistungszuschlag der knapp- Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
schaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
tenbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Satz 1 Zweiter Abschnitt
gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, Anpassung der Geldleistungen
daß an die Stelle der für den Versicherten maß- und des Pflegegeldes
gebenden Rentenbeme,ssungsgrundlage be:i den Ren- aus der gesetzlichen Unfallversicherung
ten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschafts-
gesetzes sechs Zehntel, bei _Renten an Halbwaisen § 9
ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf-
tel der für den Versicherten maßgebenden Renten- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
bemessungsgrundlage tritt. den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-
lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und Kalenderjahren 1973 und 1974 die vom Jahres-
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember fälle, die im Jahre 1973 oder früher eingetreten
1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un- sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an- 1. Januar 1976 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11
gepaßt werden, dürfen zusammen die in den angepaßt.
§§ 1278, 1279 der Re,ichsversicherungsordnung, §§ 55, (2) Absatz 1 gilt nicht,
56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die
soweit die Geldleiistungen in der landwirtschaft-
in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-
lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
nannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der
lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,_
Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-
schreiten. Satz 1 giilt auch für Renten aus Versiche- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2
rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun- des Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt
gen oder Leistungsanteile aus der knappschafüichen werden.
Rentenversicherung zu gewähren sind. (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
auch eine Leistung nach § 27 des Soz,ialversiche-
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
ordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten-
setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
versicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die
vom 9. März 1942 (ReichsgesetzbL I S. 107) und in
bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berück-
den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der
sichtigen sind, nicht überschreiten. Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge-
setzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen
§ 7 Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver- der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden
sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni ist.
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) siind so anzupassen,
daß sich ein Zahlbetrag ergfüt, wie er sich bei An- § 10
wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in (1) Die Geldleistungen, werden in der Weise an-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 gepaßt, daß siie nach einem mit 1,117 vervielfältig-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif- ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für
ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis- die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
herigen Versicherungszeiten ergeben würde. gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-
resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-
§ 8
zung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
land unter Berücks,ichtigung der Fassung, in der die 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-
in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar- leistung zugrunde liegt.
land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,
die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur daß der für Januar 1976 zu zahlende Betrag mit
Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- 1,117 zu vervielfältigen ist.
regelung,sgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des
Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestellten- § 11
versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den
vom 13. JuLi 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh- es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3
rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge- bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die
setzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der
Saarlandes S. 1099) gewährt werden. höhere Betrag.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1021
Dritter Abschnitt (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
Anpc:1ssung der Altersgelder passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
in der Altershilfe für Landwirte Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-
lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berich-
tigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung
§ 12
überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berich-
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen tigung ist nur innerhalb eines Jahres nach dem
der Veränderung der allgemeinen Bemessungs- Zeitpunkt, von dem an die Anpassung der Leistung
grundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
für das Jahr 1975 gegenüber derjenigen für das Jahr
1974 um 11, 1 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän- bleiben unberührt.
dert durch das Gesetz üb(~r die Angleichung der Lei-
stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1881), bezeichneten Alters- Fünfter Abschnitt
gelder ab l. Januar 1976 für den verheirateten
Berechtigten auf 326,20 Deutsche Mark und für den Änderung von Vorschriften
unverheirateten Berechtigten auf 217,60 Deutsche der Reichsversicherungsordnung,
Mark monatlich festgesetzt. des Angestelltenversicherungsgesetzes,
des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte,
Vierter Abschnitt des Schornsteinfegergesetzes
und des Gesetzes zur Regelung
Gemeinsame Vorschriften der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
§ 13 in der Sozialversicherung
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 § 15
anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten- Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
versicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei- geändert und ergänzt:
terrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes und
Artikel 2 § 41 des Angeslelltenversicherungs-Neu- 1. In § 558 Abs. 3 werden die Worte „225 Deutsche
regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Mark bis 900 Deutsche Mark" durch die Worte
Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen ,,252 Deutsche Mark bis 1006 Deutsche Mark" er-
Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach setzt.
Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche- 2. § 1387 wird wie folgt geändert und ergänzt:
rungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknapp- a) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „um
schaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der jeweils 100 Deutsche Mark" durch die Worte
Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, „um jeweils 300 Deutsche Mark" ersetzt und
der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 ge- die Sätze 5 und 6 gestrichen.
zahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzula-
gen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende gestri-
den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversiche- chen und folgender Halbsatz angefügt:
rungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversiche- „oder bestimmen, daß Arbeitseinkommen oder
rungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknapp- Arbeitsentgelten als Beschäftigungszeit der
schaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die An- Kalendermonat zugrunde zu legen ist."
passung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren
als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiter- 3. § 1388 wird wie folgt geändert:
zuzahlen.
a) In Absatz 1 wird der Klammervermerk wie
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-
folgt gefaßt:
fallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-
setzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder ,, (§§ 1233 und 1234) ".
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein
würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung ., (2) Beiträge gelten als zur Höherversiche-
zu gewähren. rung (§ 1234) entrichtet, wenn sie als solche
bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, gilt
§ 14 der Beitrag als zur Höherversicherung ent-
(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der richtet, der neben dem nach § 1396 geltenden
Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf Verfahren oder der als der niedrigste von
Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich mitzu- zwei Beiträgen nach Beitragsklassen entrich-
teilen. tet ist."
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. In § 1410 Abs. 1 werden der letzte Halbsatz ge- b) für mindestens 60 Kalendermonate
strichen und nach dem Wort „Ankaufs" das Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse
Komma durch einen Punkt ersetzt. gezahlt hat. Auf die 60 Kalendermonate werden
auch Beiträge angerechnet, die ein vorverstor-
§ 16 bener Ehegatte entrichtet hat.
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie (2) Das Waisengeld wird bis zur Vollendung
folgt geändert und ergänzt: des 18. Lebensjahres gewährt. § 1267 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung
1. § 114 wird wie folgt geändert und ergänzt: gilt entsprechend."
a) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „um
jeweils 100 Deutsche Mark" durch die Worte 3. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „1. Januar
„um jeweils 300 Deutsche Mark" ersetzt und 1975" durch die Worte „1. Januar 1976" sowie
die Sätze 5 und 6 gestrichen. „293,60" durch „326,20" und „ 195,80" durch
,,217,60" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende gestri-
chen und folgender Halbsatz angefügt:
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
„oder bestimmen, daß Arbeitseinkommen oder
Arbeitsentgelten als Beschäftigungszeit der ,,§ 4 a
Kalendermonat zugrunde zu legen ist." Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen ein
Viertel, bei Vollwaisen die Hälfte des in § 4
2. § 115 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 für einen unverheirateten Berech-
a) In Absatz 1 wird der Klammervermerk wie tigten genannten Betrages. § 4 Abs. 4 gilt ent-
folgt gefaßt: sprechend."
,, (§§ 10 und 11 )".
5. In der Uberschrift vor § 10 werden nach dem
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Wort „Altersgeld" die Worte „und das Waisen-
,, (2) Beiträge gelten als zur Höherversiche- geld" angefügt und § 10 wird wie folgt ergänzt:
rung (§ 11) entrichtet, wenn sie als solche a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Alters-
bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, gilt geld" die Worte „und Waisengeld" einge-
der Beitrag als zur Höherversicherung ent- fügt.
richtet, der neben dem nach § 118 geltenden
Verfahren oder der als der niedrigste von b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden nach dem
zwei Beiträgen nach Beitragsklassen entrich- Wort „Altersgeld" die Worte „und das Wai-
tet ist." sengeld" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. In § 132 Abs. 1 werden der letzte Halbsatz ge-
„Das Waisengeld fällt mit Ablauf des Monats
strichen und nach dem Wort „Ankaufs" das
weg, in dem die Voraussetzungen für seine
Komma durch einen Punkt ersetzt.
Gewährung weggefallen sind."
§ 17 6. In § 13 wird das Wort „Altersgeldaufwendun-
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in gen" durch die Worte „Altersgeld- und Waisen-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- geldaufwendungen" ersetzt.
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz über die Angleichung der Lei- 7. In der Uberschrift vor § 29 werden nach dem
stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bun- Wort „Altersgeldes" die Worte „und des Wai-
desgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert und sengeldes angefügt und § 29 wird wie folgt
II
ergänzt: ergänzt:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden nach
dem Wort „Altersgeldes" die Worte „und des
,,Waisen erhalten Waisengeld."
Waisengeldes" eingefügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Altersgeld" die Worte „oder das Waisen-
,,§ 3 a
geld" eingefügt.
(1) Waisengeld erhalten nach dem Tode eines
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des
,,Altersgeldes" die Worte „und des Waisen-
§ 1 seine Kinder (§ 1262 Abs. 2 der Reichsver-
geldes eingefügt.
II
sicherungsordnung), sofern sie nicht landwirt-
schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 sind,
wenn der landwirtschaftliche Unternehmer § 18
a) mindestens bis zur Vollendung des 60. Le- Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September
bensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Aus- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634), zuletzt geändert
nahme der Zeiten des Bezuges eines vorzei- durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom
tigen Altersgeldes oder einer Landabgabe- 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie
rente, und folgt geändert:
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1023
1. § 30 erhült folgende Fassung: fechtbar eine Entschädigung nach § 116 oder
§ 118 des genannten Gesetzes zuerkannt worden
,,§ 30
ist oder bei denen die Verfolgungsmaßnahme in-
JahreshöchstbE~trag des Ruhegeldes nerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der
Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt Ausbildung begonnen hat.
zweiundsiebzig vom Hundert des jeweiligen
jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines ver- (3) Ist ein Verfolgter im Sinne des Absatzes 1
heirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes oder 2 vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-
in der höchsten Lebensaltmsstufe der Vergü- storben, so können der überlebende Ehegatte und
tungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarif- die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge
vertrages ohne Berücksichtigung vermögens- nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nachentrich-
wirksamer Leistungen und solcher Einkommens- ten. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberech-
bestandteile, die nicht grundsätzlich allen Ange- tigte nach den §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichs-
stellten dieser Vergütungsgruppe zufließen. 11 versicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65
2. In § 56 Abs. 3 werden in Satz 3 die Worte und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.
,,Höchstbetrag der Grundvergütung in der Ver-
gütungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarif- (4) § 10 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2
II
vertrages durch die Worte „Jahreshöchstbetrag gelten entsprechend."
nach § 30 und in Satz 4 die Worte „Höchstbetra-
11
ges der Grundvergütung in der Vergütungs-
gruppe V c des Bundes-Angestelltentarifvertra-
Sechster Abschnitt
ges" durch die Worte „Jahreshöchstbetrages nach
§ 30" ersetzt. Schlußvorschriften
§ 19
§ 20
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialver-
bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1975 bei der
sicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt,
S. 1846) wird wie folgt geändert:
wenn beii Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes
oder anderer VorschrHten die Gewährung oder die
1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
Höhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-
,,Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum 31. Dezem- hängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,
ber 1975 zu stellen. Artikel 2 § 51 a Abs. 3 Satz 3 zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen
des Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungs- Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Ent-
gesetzes und Artikel 2 § 49 a Abs. 3 Satz 3 wicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.
des Angestell tenversicherungs-N euregelungsge-
setzes gelten entsprechend." § 21
2. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt: (1) Waisengeld nach § 3 a des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte wird auch gewährt, wenn
,,§ 10 a der Tod des landwirtschaftlichen Unternehmers vor
(1) Verfolgte mit einer Versicherungszeit von dem 1. Januar 1975 eingetreten ist.
mindestens 60 Kalendermonaten, die vor Be-
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 3 a
ginn der Verfolgung für mindestens 12 Monate
Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über eine Alters-
freiwillig Beiträge entrichtet haben, können auf
hilfe für Landwirte werden Zeiten einer Unterneh-
Antrag abweichend von der Regelung des § 1418
mertätigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine
der Reichsversicherungsordnung und des § 140
Altershilfe für Landwirte, die vor dem 1. Oktober
des Angestelltenversicherungsgesetzes für Zei-
1957 liegen, angerechnet, wenn der landwirtschaft-
ten vom 1. Januar 19~3 bis zum 8. Ma,i 1945 oder
liche Unternehmer
bis zu ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes, längstens bis zum 31. Dezember a) während der 25 Jahre, die seinem Tode voraus-
1955 Beiträge nachentrichten, soweit diese Zei- gegangen sind, mindestens 180 Kalendermonate
ten nicht vor Vollendung des 16. oder nach Voll- Unternehmer eines im Geltungsbereich dieses
endung des 65. Lebensjahres liegen und nicht Gesetzes liegenden landwirtschaftlichen Unter-
bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatz- nehmens im Sinne des § 1 des Ge,setzes über eine
zeiten anzurechnen sind, es sei denn, die Zeit Altershilfe für Landwirte war und
der Verfolgung ist bereits in einer öffentlich- b) für die Zeit, in der er nach dem 1. Oktober 1957
rechtlichen Versicherung oder einer Versorgung landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des
nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksich- § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
tigt oder zu berücksichtigen. wirte war, Beiträge entrichtet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte § 33 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes über eine Alters-
mit einer Versicherungszeit von mindestens hilfe für Landwirte gilt entsprechend.
60 Kalendermonaten, denen wegen eines Scha-
dens in der Ausbildung im Sinne des Bundes- (3) Abweichend von der in § 10 Abs. 2 Satz 1 des
entschädigungsgesetzes rechtskräftig oder unan- Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ge-
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nannten Antragsfrist wird das Waisengeld vom § 23
1. Januar 1975 an gewährt, wenn der Antrag bis zum Es treten in Kraft:
30. September 1975 gestellt ist.
§ 17 mit Ausnahme von Nummer 3, § 18 und § 21
§ 22 mit Wirkµng vom 1. Januar 1975,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 15 Nr. 1 und§ 17 Nr. 3 am 1. Januar 1976,
des Dritten Uberleitung·sgesetzes vom 4. Januar die übrigen Vorschriften am Tage nach der Ver-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. kündung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1025
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 28. April 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2109), zuletzt geän-
dert durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-
steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3656), wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-
miengesetzes unter Berücksichtigung der Fünften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom
27. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 761) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengeset.zes
in der Fassung vom 28. April 197 5
(SparPDV 1975)
§ 1 1. Januar 1975 abgeschlossen worden sind, kann der "
Allgemeine Sparverträge Sparer die erste nach dem 31. Dezember 1974 fällig
werdende Sparrate, soweit sie nicht in zulagebegün-
Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- stigten vermögenswirksamen Leistungen im Sinne
setzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in des Dritten Vermögensbildungsgesetzes besteht, ein-
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige malig erhöhen. Der Erhöhungsbetrag muß bis zum
Sparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist 30. Juni 1975 beim Kreditinstitut eingezahlt worden
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. sein. Die erhöhte Sparrate gilt von der Erhöhung an
als Sparrate im Sinne des Absatzes 1.
§ 2
Sparverträge mit festgelegten Sparraten § 2a
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver- (1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-
pflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend, stungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die
gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Spar-
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) beiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
festzulegen. darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der Fest-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-
ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses
folgenden Kalenderjahres, nachgeholt werden; die folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-
im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-
gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der Fäl- mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen
ligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab- zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag
lauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung aus- abgetreten oder beliehen werden.
geschlossen.
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist § 3
in vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate Wertpapier-Sparverträge
nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-
neten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-
Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-
Er ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-
in geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen
und der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)
Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die
Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 scheine ljnverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum
Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge
chung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah- nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind
lungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien- diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.
begünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene
Höhe geleistet worden ist. Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-
(5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu
die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: -Bonn, den 3. Mai 1975 1027
eine Bescheinigung S()ines Arbeitgebers über den (2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver-
gezahlten Kaufpreis vorlegt. trägen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1
(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeit-
Nr. 4 Buchstabe b des GesE~tzes) sind Verträge mit geber, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet,
einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien- für die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehens-
sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, forderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des
Schuldbuchforderungen oder Antoilscheinen (§ 1 Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begründen und
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs die Darlehen nach ihrer Begründung bis zum Ablauf
Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-
der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen legen. § 2 a Abs. 2 gilt ~ntsprechend.
und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder
Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis § 5
zum Ablauf der Fcstlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
Festlegung von Wertpapieren,
setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen
Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-
den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. forderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vor-
zunehmen:
(3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so
Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen
müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver-
mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä-
gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den
miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie-
Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.
ren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1
Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs
rung.
Jahren laufend BeträgE~, die Sparbeiträge im Sinne
de,s § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu- 2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-
zahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-
oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb rungen oder Anteilscheinen oder werden diese
bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder An-
Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 teilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in
vorletzter Satz gelten entsprechend. Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kredit-
institut einen Sperrvermerk in das Depotkonto
(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen- eintragen.
dungen gehören besonders berechnete Stückzinsen. 3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
gen auf den e,igenen Namen, so muß die Schul-
§ 4
denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-
buch eintragen.
Wertpapier-Sparverträge
über Entschädigungsansprüche § 6
Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungs- Ubertragung von Sparverträgen
ansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver- auf ein anderes Kreditinstitut
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer
Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen
oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag
Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte
dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver- und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer
zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-
verzüglich anzuzeigen.
§ 4a
Darlehensverträge § 1
(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei- (gestrichen)
nen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch-
stabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien- § 8
sparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der
Prämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-
den Arbeitgeber begründet und sich verpflichtet, mensteuer veranlagt wird, am 20. September des
das Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab- Kalenderjahres, in dem er die Sparbeiträge geleistet
lauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) hat, weder einen Wohnsritz noch seinen gewöhn-
festzulegen. lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Prä- auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
miensparer zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf
1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.
lichen Aufenthalt hatte, wenn seine unbe- § 11
schränkte Einkommensteuerpflicht vor dem
20. September weggefallen ist; Anzeigepflichten
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-
2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein- amt die Fälle anzuzeigen, in denen
kommensteuerpflicht nach dem 20. September 1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt
eingetreten oder wieder begründet worden ist. worden ist;
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom- 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle
mensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn- der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2
sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des
Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an- Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
zuwenden. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
trag auf Gewährung der Prämie entschieden und aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr werden,
folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2 forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu- wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä- oder beliehen werden;
mienverfahrens auf dieses Finanzamt über. 3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge
(4) .Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet
gelten entsprechend. werden. Der Anzeige ist die Erklärung des Prä-
miensparers nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes
§ 9 beizufügen.
Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes Be,i Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeitgeber
in besonderen Fällen an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den
in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten
Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf
Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes) Fällen die Anzeige zu erstatten.
endet frühestens sechs Monate nach Ablauf de,s (2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die
Kalenderjahres, in dem das Finanzamt dem Kredit- Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-
institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6
der Prämie mitgeteilt hat. des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-
beiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-
§ 10 zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-
Anforderung von Prämien und Zinsen treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-
fällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder
(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des
Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-
das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet summe oder die auf Grund der ·Beleihung empfange-
frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender- nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3
jahres, in dem über den Antrag auf Gewährung der letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-
Prämie entschieden worden ist. zes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der
(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag
Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin- abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im
sesz,insen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs- Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-
abgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht rung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bei-
entsprechend anzuwenden. gebracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-
zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem
(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so- Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,
wie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge- wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-
setzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
raten, Sparverträgen über vermögenswirksame
Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Fi-
von Sparverträgen mit . festgelegten Sparraten, nanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung
Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar- von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-
verträgen über vermögenswirksame Leistungen so- verzüglich anzuzeigen.
wie Darlehensverträgen nach der Art von Sparver- (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),
trägen über vermögenswirksame Leistungen Voraus- wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-
setzung, daß der Vertrag in vollem Umfang unter- det werden und die zu sichernde Schuld entstanden
brochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist. ist.
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1029
§ 11 a piere oder Anteilscheine oder nach Annahme
Mitteilungspflichten in den Fällen eines Abfindungsangebots zurückgegeben
des§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes werden,
b) festverninsliche Schuldverschreibungen dem
(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das Aussteller nach Auslosung oder Kündigung
den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die zur Einlösung vorgelegt werden.
Anschrift de,s Arbeitnehmers sowie den Darlehens-
betrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an
zum 15. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalen- Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten
derjahr der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten. Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal-
Bei Darlehensverträgen nach der Art von Sparver- tenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs-
trägen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a frist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre-
Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem chend anzuwenden, soweit der Gegenwert in
Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge mitzu- Geld besteht.
teilen. (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften
(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück- entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem
zahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift
Beleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un- der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift
schädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Ge- der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
setzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab- zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-
satz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung richtigen.
unverzügliich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das
nach der Art von Sparverträgen über vermögens- Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-
wirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit- schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten
geber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Geset-
vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 2) ist. zes gilt entsprechend. Ein Bescheid ist stets zu er-
teilen, wenn über den Antrag auf Gewährung der
Prämie durch Bescheid entschieden worden ist.
§ 12
Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
§ 13
(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-
Rückforderung von Prämien und Zinsen
mien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgäng,ig zu
machen, (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und
1. wenn festgestellt w.ird, daß die Prämie zu Un- Zinsen (§ 4 de,s Gesetzes) festgestellt, daß diese zu
recht gewährt worden ist; Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so
siind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen (2) Das F,inanzamt fordert durch schriftlichen, be-
werden, gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge
vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch- zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut
forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-
wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
oder beliehen werden. miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des
Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene Gesetzes gilt entsprechend.
Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-
(3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
währen gewesen wäre, wenn der Prämiensparer
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres
die zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet
geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
hätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen,
jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und
welche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol-
ZJinseszinsen überwiesen worden sind.
len. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur
zum Teil abgetreten oder beliehen werden. (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge
sind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
(2) Ahsatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden und ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.
1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des
Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,
§ 14
Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-
leiihung unschädlich ist; Änderung der Besteuerungsgrundlagen
für die Berechnung des maßgebenden Einkommens
2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-
und der Hinzurechnungen
hoben wird, weil
a) Wertpapiere oder Anteiilscheine im Zuge e,iner (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die Be-
Verschmelzung oder Eingliederung oder zum rechnung des nach § 1 a Abs. 2 des Gesetzes maß-
Zwecke des Umtausches in andere Wertpa- gebenden Einkommens und der Hinzurechnungeu,
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde § 15
gelegen haben, geändert, so ist die Prämie zu ge- Anwendungsbereich
währen, wenn durch die Änderung dJe Einkommens-
Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
grenze (§ 1 a Abs. 1 des Gesetzes) nicht überschritten
mals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden.
wird, und zurückzufordern, wenn durch die Ände-
rung die Einkommensgrenze überschr,itten wird. § 16
(2) Änderungen im Srinne des Absatzes 1 blei- Berlin-Klausel
ben für das Prämienverfahren unberücksichtigt, Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn der der Änderung zugrunde liegende leiitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Steuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-
frist rechtskräftig geworden ist. gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1031
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. April 1975
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
14. April 1975 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Verlegung der 110 kV-Bahnstromleitung Pasing-
Pfrombach in der Gemarkung Unterföhring wegen
des Baues der Autobahnen A 120 und A 99 (Auto-
bahnring München)" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 21. April 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Berichtigung
der Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte
und deren Kennzeichnung
(Eiprodukte-Verordnung)
Vom 16. April 1975
Die Verordnung über gesundheitliche Anforderun-
gen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung (Ei-
produkte-Verordnung) vom 19. Februar 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 537) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Einleitung der Verordnung müssen die
Worte „mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:" mit einer neuen Druckzeile beginnen.
In den Anlagen 3 und 5 wird jeweils unter Zif-
fer V Nr. 1 hinter dem Wort „Perlhühnern," das
Wort „Puten," eingefügt.
Bonn, den 16. April 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Brühann
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1031
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. April 1975
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
14. April 1975 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Verlegung der 110 kV-Bahnstromleitung Pasing-
Pfrombach in der Gemarkung Unterföhring wegen
des Baues der Autobahnen A 120 und A 99 (Auto-
bahnring München)" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 21. April 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Berichtigung
der Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte
und deren Kennzeichnung
(Eiprodukte-Verordnung)
Vom 16. April 1975
Die Verordnung über gesundheitliche Anforderun-
gen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung (Ei-
produkte-Verordnung) vom 19. Februar 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 537) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Einleitung der Verordnung müssen die
Worte „mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:" mit einer neuen Druckzeile beginnen.
In den Anlagen 3 und 5 wird jeweils unter Zif-
fer V Nr. 1 hinter dem Wort „Perlhühnern," das
Wort „Puten," eingefügt.
Bonn, den 16. April 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. Brühann
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 3. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645
22. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation
von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 4. 75 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der Gemeinschaftszollkontingente 1974/75
für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen, nicht zum Schlachten 80 29. 4. 75 30.4. 7-5
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 3. Mai 1975
Tag Inhalt Seite
24. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645
22. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation
von Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 4. 75 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der Gemeinschaftszollkontingente 1974/75
für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen, nicht zum Schlachten 80 29. 4. 75 30.4. 7-5
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1033
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 846/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 2.4. 75 L 82/5
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 847/75 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 2163/74 hinsichtlich des Versands
von Tieren aus einem Mitgliedstaat, der die Prämie für eine
geregelte Vennark lung ausgewachsener Sc h 1 acht r in der
anwendet, in einen anderen Mitgliedstaat 2.4. 75 L 82/7
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 848/75 der Kommission über Durch-
führungsvorschriften zu den Prämienregelungen zugunsten der
Rindfleischerzeuger 2.4. 75 L 82/9
1. 4. 75 VE!rordnung (EWG) Nr. 849/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 2.4. 75 L 82/13
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 850/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
l u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 2.4. 75 L 82/17
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 851/75 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
verarbeitungserzeugnissen 2.4. 75 L 82/19
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 852/75 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps - und R üb s e n s amen 2.4. 75 L 82/21
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 853/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 2.4. 75 L 82/23
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 854/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 2.4. 75 L 82/25
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 855/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 3.4. 75 L 83/1
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 856/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 3.4. 75 L 83/3
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 858/75 der Kommission zur Festset-
zung insbesondere gewisser Beträge im Zuckersektor für
die betreffenden Teilausschreibungen vom 9. April 1975 3.4. 75 L 83/7
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 859/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über die Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten
der Käsesorten Gran a Pa da n o und Par m i g i an o Reg -
giano 3.4. 75 L 83/ 11
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 860/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 3.4. 75 L 83/12
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 861/75 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
verarb ei t ungs erz eugnis sen 3.4. 75 L 83/14
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 862/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zu c k er 3.4. 75 L 83/16
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 863/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 792/75 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Getreide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 3.4. 75 L 83/18
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 864/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 3.4. 75 L 83/20
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 865/75 des Rates über die Grund-
regeln für die Lieferung von Butter o il an das Hochkommis-
sariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu-
gunsten der von den Ereignissen auf Zypern betroffenen
Bevölkerung im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms
1975 4.4. 75 L 84/1
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 869/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 4.4. 75 L 84/17
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 870/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 4.4. 75 L 84/19
3. 4. 75 Verordnung (EWG} Nr. 871/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.4. 75 L 84/21
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 872/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 4.4. 75 L 84/23
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 873/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 4.4. 75 L 84/25
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 874/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 4.4. 75 L 84/27
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 875/75 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 4.4. 75 L 84/30
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 876/75 der Kommission zur Definition
des den Anspruch auf die Beihilfe für F 1 ach s und Hanf
und für Seidenraupen auslösenden Umstands 4.4. 75 L 84/33
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 877/75 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis --
ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 4.4. 75 L 84/35
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 878/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 849/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 4.4. 75 L 84/37
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 879/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 4.4. 75 L 84/39
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 880/75 der Kommission zur Festset-
zung der für Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 4.4. 75 L 84/44
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 882/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 5.4. 75 L 85/4
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 883/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh l und M a 1z hinzugefügt werden 5.4. 75 L 85/6
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 884/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
gen Erzeugnissen 5.4. 75 L 85/8
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 885/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unveränderlem Zustand ausgeführt werden 5.4. 75 L 85/10
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 886/75 der Kommission zur Änderung
der Erslattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c h -
erz e u g n iss e n in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 5.4. 75 L 85/23
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1975 1035
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis-chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 887/75 der Kommission zur .Änderung
der Höhe des in der Verordnung (EWG) Nr. 3325/74 festgesetz-
ten Pauschalwerts für einige aus dem Handel genommene
Fischereierzeugnisse 5.4. 75 L 85/25
4. 4. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 889/75 der Kommission zur .Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 5.4. 75 L 85/28
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 890/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5.4. 75 L 85/30
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 891175 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 5.4. 75 L 85/32
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 892/75 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit
Ursprung in Spanien 5.4. 75 L 85/34
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 893/75 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit
Ursprung in Marokko 5.4. 75 L &5/35
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 894/75 der Kommission zur .Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 7.4.75 L 86/1
7. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 902/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 8.4. 75 L 87/1
7. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 903/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8.4. 75 L 87/3
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 904/75 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1980/74 hinsichtlich der Erstattung
bei der Erzeugung für 100 kg Kar toffe 1 n 8.4. 75 L 87/5
7. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 905/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup and anderen Zuckerarten 8.4. 75 L 87/7
7. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 906/75 der Kommission zur .Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8.4. 75 L 87/9
7. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 907/75 der Kommission zur .Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die .Erzeugnisse des Getreide-
und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 8.4. 75 L 87/11
8. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 908/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 9.4. 75 L 88/1
8. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 909/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 9.4. 75 L 88/3
8. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 910/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 9.4. 75 L 88/5
8. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 912/75 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 hinsichtlich der Beihilfen
für die bei der Landbutterherstellung anfallende Mager -
milch 9.4. 75 L 88/9
8. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 913/75 der Kommission zur .Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 9.4. 75 L 88/10
9. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 914/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 10.4. 75 L 89/1
9. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 915/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , Mehl und Malz hinzugefügt werden 10.4. 75 L 89/3
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 916/75 der Kommission über die Aus-
schreibung für die Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft angekauftem Mager m i 1 c h pul ver im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe an das Kinderhilfswerk der Vereinten Na-
tionen (UNICEF) 10.4. 75 L 89/5
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 917/75 der Kommission über die Aus-
schreibung für die Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft angekauftem Mager m i 1 c h p u 1ver im Rahmen der
Nahrungsmittelhille an Somalia 10.4. 75 L 89/9
2. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 918/75 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Magermilch-
pulver an den Niger im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 10.4. 75 L 89/14
9.4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 919/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 10.4. 75 L 89/16
9.4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 920/75 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 7290/73 über ein Ausfuhrverbot
gewiss<~r Wan!n italienischer Herkunft nach dritten Ländern,
die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen 10. 4. 75 L 89/21
9.4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 921/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zu c k (~ r 10.4. 75 L 89/22
9. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 922/75 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherz e u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 10.4. 75 L 89/24
9.4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 923/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erz c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 10. 4. 75 L 89/26
Andere Vorschriften
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 857/75 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten. für die Ermittlung des Zollwerts von
eingeführten Zitrusfrüchten 3.4. 75 L 83/5
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 866/75 des Rates zur Durchführung
- bis zum Inkrafttreten der Handelsbestimmungen des Ab-
kommens, das das Abkommen vom 29. Juli 1969 ersetzen soll,
und längstens bis zum 31. Dezember 1975 - des Beschlusses
Nr. 47/74 des Assoziationsrats EWG-AASM über eine Aus-
nahme von der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse
mit Rücksicht auf die besondere Lage von Mauritius bei be-
stimmten Erzeugnissen der Textilindustrie 4.4. 75 L 84/3
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 867/75 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Tunesischen Republik 4.4. 75 L 84/7
18. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 868/75 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Marokko 4.4. 75 L 84/12
3. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 881/75 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verlänge-
rung der Bestimmungen des Briefwechsels vom 19. Februar
1975 betreffend den Artikel 2 des Protokolls Nr. 8 des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik 5.4. 75 L 85/1
4. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 888/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/75 über Schutzmaßnahmen für
bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors der Tarifstelle
16.02 B III b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs 5.4. 75 L 85/27
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlc1g: Ilundesunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil JI werden vülkcrrcchtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifveron1ntmqen veröffentlicht.
Bez u CJ s b e d in g u n gen : Laufender Bezui1 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.