1005
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1975 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
25. 4. 75 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes . . 1005
51-1, 51-2, 2035-4
17. 4. 75 Berichtigung cles Heimarbeitsänderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
811-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
Gesetz
zur Ä.nderung des Soldatengesetzes
und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes
Vom 25. April 1975
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen: 5. in selbständigem Vorauspersonal von Ein-
heiten, von Stäben der Verbände und von
Artikel 1 Schulen, in selbständigen oder abgezweigten
Zügen oder in selbständigen Trupps oder
Änderung des Soldatengesetzes selbständigen Gruppen, deren Führer Diszi-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- plinargewalt haben,
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I 6. in Lehrgängen,
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Elfte Ge-
7. in der Grundausbildung
setz zur Änderung des Soldatengesetzes vom
20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3649), wird wählen aus ihren Reihen je einen Vertrauens-
wie folgt geändert: mann und je zwei Stellvertreter.
1. § 35 erhält folgende Fassung: (2) Die Offiziere
1. in Stäben der Verbände,
,,§ 35
Vertrauensmann 2. in Bootsgeschwadern der Marine,
3. auf Schiffen,
(1) Unteroffiziere und Mannschaften
4. in Schulen,
1. in Einheiten,
5. in Lehrgängen
2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schif-
fes, wählen einen Vertrauensmann und zwei Stell-
vertreter. Die Offiziere in den Einheiten der Ver-
3. in Stäben der Verbände, bände wählen den Vertrauensmann und dessen
4. in Schulen, Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) In Einheiten, Stäben der Verbände und datenvertreter muß im gleichen Verhältnis zur
Schulen, die Lehrgänge oder eine Grundausbil- Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl der Per-
dung durchführen, wählen die auszubildenden sonalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, Ange-
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften un- stellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten
abhängig vom Stammpersonal aus ihren Reihen jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5
je einen Vertrauensmann und je zwei Stellver- Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-
treter. stimmte Zahl von Vertretern. Ist die Zahl der
(4) Der Vertrauensmann soll zur verantwor- Soldaten geringer als eine Gruppe der Beamten,
tungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorge- Angestellten oder Arbeiter, darf die Zahl der
setzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl
des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchst-
des Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen. zahl dyr Soldatenvertreter beträgt 31.
Der Vertrauensmann hat das Recht, dem Diszi- (3) Die Soldaten gelten als weitere Gruppe im
plinarvorgesetzten dieses Bereichs in Fragen des Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungs-
inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Be- gesetzes. § 38 des Bundespersonalvertretungs-
rufsförderung, des außerdienstlichen Gemein- gesetzes ist entsprechend anzuwenden. In Ange-
schaftslebens VorschUige zu unterbreiten. Der legenheiiten, die nur die Soldaten betreffen, ha-
Disziplinarvorgesetzte hat ihn zu diesen Vor- ben die Soldatenvertreter die Befugnisse des
schlägen zu hören und diese mit ihm zu erörtern. Vertrauensmannes. In Angelegenheiten eines
Geht ein Vorschlag des Vertrauensmannes über Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung und
den Bereich hinaus, für den er gewählt ist, hat der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befug-
der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit nisse des Vertrauensmannes der Offiziere, Un-
einer Stellungnahme seinem nächsten Diszipli- teroffiziere oder Mannschaften derjenige Vertre-
narvorgesetzten vorzulegen. Entspricht der zu- ter im Dienstgrad eines Offiziers, Unteroffiziers
ständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag oder in einem Mannschaftsdienstgrad wahr, der
nicht oder nicht in vollem Umfange, teilt er dem bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze
Vertrauensmann seine Entscheidung unter An- die höchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die
gabe der Gründe mit. höchste Stimmenzahl erreicht hat. Ist ein ent-
(5) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Ver- sprechender Vertreter nicht vorhanden, werden
trauensmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Befugnisse des Vertrauensmannes von dem
zu unterstützen. Der Vertrauensmann wird über nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgeset-
Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, zes gewählten Vorstandsmitglied der Soldaten-
rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihm ist gruppe wahrgenommen.
während des Dienstes Gelegenheit zu geben, (4) In Dienststellen und Einrichtungen der
Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte Bundeswehr gemäß Absatz 1, in denen die Be-
und Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahr- amten, Angestellten und Arbeiter keinen Perso-
nehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und nalrat bilden, wählen die Soldaten Vertrauens-
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. männer nach § 35.
(6) Bataillonskommandeure und Disziplinar- (5) Der Bundesminister der Verteidigung be-
vorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen stimmt durch Rechtsverordnung diejenigen mili-
führen mindestens einmal im Quartal mit den tärischen Dienststellen, bei denen Bezirksperso-
Disziplinarvorgesetzten und Vertrauensmännern nalräte zu bilden sind.
ihres Bereichs eine Besprechung über Angelegen-
heiten von gemeinsamem Interesse aus dem Auf- § 35 b
gabenbereich des Vertrauensmannes durch.
Unfallschutz für Vertrauensmänner
(7) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die und Soldatenvertreter in Personalvertretungen
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahl-
verfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauens- Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrneh-
männer und die vorzeitige Beendigung ihrer mung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten
Tätigkeit werden durch Gesetz geregelt." nach den §§ 35 und 35 a durch einen Unfall eine
gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der
Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes
2. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a und 35 b ein- ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädi-
gefügt: gung wäre, finden diese Vorschriften entspre-
,.§ 35 a
chende Anwendung."
Personalvertretung der Soldaten
(1) Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1 3. § 70 erhält folgende Fassung:
und 2 genannten Dienststellen und Einrichtun-
,,§ 70
gen der Bundeswehr wählen Vertretungen nach
den Vorschriften des Bundespersonalvertretungs- Personalvertretung der Beamten,
gesetzes. Angestellten und Arbeiter
(2) Die Soldatenvertreter werden gleichzeitig (1) Für die bei militärischen Dienststellen und
mit den Personalvertretungen der Beamten, An- Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Be-
gestellten und Arbeiter, jedoch in einem ge- amten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bun-
trennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Sol- despersonalvertretungsgesetz.
Nr. 48 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1975 1007
(2) § 35 a Abs. 5 gill entsprechend. abhängig vom Stammpersonal aus ihren Reihen
(3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalver- je einen Vertrauensmann und je zwei Stellver-
tretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Be- treter.
stelJung von Soldaten zu Vertrauens- oder Be- (4) Ein Vertrauensmann wird nur gewählt,
triebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des wenn einer Wählergruppe mindestens fünf
Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. wahlberechtigte Soldaten angehören. In selb-
ständigem Vorauspersonal, in Lehrgängen und
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalver-
in der Grundausbildung findet eine Wahl nicht
tretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Ein-
statt, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des
schränkung, Verlegung oder Zusammenlegung
Vertrauensmannes bis zur Auflösung des Vor-
von militärischen Dienststellen und Einrkhtun-
auspersonals oder bis zur Beendigung des Lehr-
gen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine
gangs oder der Grundausbildung weniger als
Anwendung, soweit militärische Gründe ent-
14 Tage beträgt.
gegenstehen."
(5) Zuständig für die Wahrnehmung der dem
Artikel 2 Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der
Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes Disziplinarvorgesetzte des Bereichs, für den
Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli der Vertrauensmann zu wählen ist."
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdiszipli- 2. § 3 erhält folgende Fassung:
narrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1481), wird wie folgt geändert: ,,§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1. § 2 erhält folgende Fassung: (1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die
,,§ 2 der Wählergruppe des Bereichs angehören, für
den der Vertrauensmann zu wählen ist. Kom-
Wahlbereiche mandierte Soldaten sind in dem Bereich wahl-
(1) Der Vertrauensmann der Mannschaften berechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn
und der Vertrauensmann der Unteroffiziere die voraussichtliche Dauer der Kommandierung
werden für den Bereich mindestens drei Monate beträgt. Lehrgangsteil-
1. einer Einheit, nehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer
der Kommandierung weniger als drei Monate
2. eines Hauptabschnittes (Division) eines Schif- beträgt, sind im Bereich des Lehrgangs und im
fes, bisherigen Bereich wahlberechtigt.
3. eines Stabes der Verbände,
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der
4. einer Schule, Wählergruppe mit Ausnahme
5. eines selbständigen Vorauspersonals von 1. der Kommandeure, der ständigen stellver-
Einheiten, von Stäben der Verbände und tretenden Kommandeure und der Chefs der
von Schulen, eines selbständigen oder abge- Stäbe,
zweigten Zuges oder eines selbständigen
Trupps oder einer selbständigen Gruppe, 2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber ent-
deren Führer Disziplinargewalt haben, sprechender Dienststellungen,
6. eines Lehrgangs, 3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
7. der Soldaten in der Grundausbildung
noch nicht rechtskräftig entschieden wor-
in getrennten Wahlgängen gewählt. den ist,
4. derjenigen Soldaten, gegen die im letzten
(2) Der Vertrauensmann der Offiziere wird
Jahr vor dem Tag der Stimmabgabe wegen
für den Bereich
Verletzung ihrer Dienstpflichten eine ge-
1. des Stabes eines Verbandes, richtliche Freiheitsstrafe, eine gerichtliche
2. eines Bootsgeschwaders der Marine, Disziplinarmaßnahme oder Disziplinararrest
3. eines Schiff es, unanfechtbar oder rechtskräftig geworden
ist."
4. einer Schule,
5. eines Lehrgangs 3. § 4 wird wie folgt geändert:
gewählt. Die Offiziere in den Einheiten der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Die
Verbände nehmen an der Wahl des Vertrauens- Worte „Einheitsführer (Kommandeur, Lehr-
mannes für den Bereich des Stabes ihres Ver- gangsleiter)" werden durch das Wort „Diszi-
bandes teil. p linarvorgesetzte" ersetzt.
(3) In Einheiten, Stäben der Verbände oder b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Schulen, die Lehrgänge oder eine Grundausbil- ,, (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll späte-
dung durchführen, wählen die auszubildenden stens eine Woche nach Aufstellung des selb-
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften un- ständigen Vorauspersonals oder Beginn des
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lehrgangs oder der Crundausbildung, in den Abs. 2 Nr. 3 bis 9, § 8 Abs. 1 sowie den §§ 9 bis
übrigen in § 2 Abs. l und 2 genannten Berei- 11, 12 Abs. 2 und § 13 in einem vereinfachten
chen spätestens zwei Monate nach Indienst- Wahlverfahren gewählt. Der Disziplinarvorge-
stellung oder Beginn der Aufstellung eine setzte setzt innerhalb von zwei Tagen nach der
Versammlung der Wahlberechtigten zur Bestellung des Wahlvorstandes und dessen An-
Wahl des Wahlvorstandes einberufen. Die hörung Ort und Zeit einer Versammlung der
Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Dis- Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauens-
ziplinarvorgesetzte bc• stellt diejenigen Wahl- mannes der Wählergruppe fest. Diese Ver-
berechtigten als Wahlvorstand, die die sammlung soll sieben bis zehn Tage nach Be-
meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vor- stellung des Wahlvorstandes stattfinden. Jeder
sitzenden wird das Mitglied des Wahlvor- Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
standes bestellt, das die höchste Stimmen- schriftlich spätestens einen Tag vor Beginn der
zahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch
entsprechend." gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses
einlegen.
4. In § 5 werden die Worte „Einheitsführer (Kom- (2) An der Versammlung nehmen die Wahl-
mandeur, Lehrgangsleiter)" durch das Wort berechtigten der jeweiligen Wählergruppen und
.,Disziplinarvorgesetzte" ersetzt. der Disziplinarvorgesetzte teil. Die Wahl des
Vertrauensmannes darf nur vorgenommen wer-
5. An § 6 Abs. 2 wird folgende Nummer 9 ange- den, wenn mindestens die Hälfte der Wahlbe-
fügt: rechtigten anwesend ist.
„9. daß eine Wahl nur stattfinden kann, wenn (3) Nach Eröffnung der Versammlung der
die Wahlberechtigten bis zum Ablauf der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahl-
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge min- berechtigte mündliche oder schriftliche Wahl-
11
destens zwei Bewerber benannt haben. vorschläge machen. Nach Entgegennahme der
Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Wahl-
6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsführer vorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in
(Kommandeur, Lehrgangsleiter)" durch das Wort alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Diszi-
,,Disziplinarvorgesetzte" ersetzt. plinarvorgesetzte äußert sich, ob die vorge-
schlagenen Soldaten nach § 3 Abs. 2 wählbar
7. § 10 wird wie folgt geändert: sind. Werden weniger als zwei wählbare Solda-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 ten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegen-
und 2 ersetzt: heit zu geben, weitere Wahlvorschläge zu ma-
chen.
,, (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für
Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine (4) Werden zwei oder mehr Bewerber vor-
Liste der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind geschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt.
weniger als zwei Soldaten vorgeschlagen Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-
worden, fordert der Wahlvorstand die Wahl- zettel bis zu drei Bewerber benennen. Der
berechtigten auf, innerhalb einer Frist von Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Um-
drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzu- schlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge haben
reichen. jeweils das gleiche Aussehen."
(2) Sind mindestens zwei Bewerber be-
nannt worden, legt der Wahlvorstand die 10. In§ 14 werden die Worte „Einheitsführer (Kom-
Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem mandeur, Lehrgangsleiter)" durch das Wort
Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert ,,Disziplinarvorgesetzte" ersetzt.
sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach
§ 3 Abs. 2 wählbar sind; § 9 Abs. 2 ist anzu-
11. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsfüh-
wenden."
rer (Kommandeur, Lehrgangsleiter)" durch das
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Wort „Disziplinarvorgesetzten" ersetzt.
8. § 12 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: 12. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „Einheitsführer
„Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils (Kommandeur, Lehrgangsleiter)" durch das Wort
das gleiche Aussehen." ,,Disziplinarvorgesetzte" ersetzt.
9. Nach§ 13 wird folgender § 13 a eingefügt: 13. In § 21 werden die Worte „Einheitsführer (Kom-
mandeur, Lehrgangsleiter)" durch das Wort
.,§ 13 a ,, Disziplinarvorgesetzten" ersetzt.
Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In selbständigem Vorauspersonal, in Lehr- 14. § 20 wird wie folgt geändert:
gängen bis zu dreimonatiger Dauer und in der a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
Grundausbildung wird der Vertrauensmann ab- ,,Lehrgängen" die Worte „und in der Grund-
weichend von den §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5, ausbildung" eingefügt.
Nr. 48 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1975 1009
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die WortE~ ,,jedoch Artikel 3
nicht bei einer Kommandierung von weniger Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
als drei Mondten," ~iestrichcn.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), zuletzt ge-
15. § 22 Abs. l erhctlt folgende Fassung:
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Einfüh-
,, (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August
der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt ge-
oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ändert:
kann beim Truppendienstgericht beantragen, In § 86 Nr. 13 wird ,,§ 35 Abs. 4" durch ,,§ 35 a"
den Vertrauensmann wegen grober Vernach- ersetzt.
lässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder
Artikel 4
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Ab- Ubergangsvorschrift
berufung kann auch wegen eines sonstigen Die Amtszeit der Soldatenvertretungen, die bei
Verhaltens des Vertrauensmannes gestellt wer- Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, endet mit
den, das geeignet ist, die verantwortungsvolle der nächsten Neuwahl der Personalvertretung ihrer
Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienststelle.
Untergebenen oder das kameradschaftliche Ver-
Artikel 5
trauen innerhalb des Bereichs, für den er ge-
wählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen." Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
16. Die§§ 26 und 27 werden ersatzlos gestrichen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Heimarbeitsänderungsgesetzes
Vom 17. April 1975
In Artikel II § 3 des Heimarbeitsänderungsge-
setzes vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 2879) wird in § 46 Abs. 6 des Gesetzes zur Siche-
rung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1005) die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 und 3" durch
die Verweisung ,, § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.
Bonn, den 17. April 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Wlotzke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschritten für die Agrarwirtschaft
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 818/75 der Kommission zur Aufhebung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a 1 t i g e n
E r z e u g n i s s e n auf der Grundlage von Weichweizen und
Mais 27.3. 75 L 78/92
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 819/75 der Kommission über die Er-
teilung von Einfuhrlizenzen bei Vorlage von im Rahmen der
Verordnung (EWG) Nr. 1790/74 geschlossenen Kaufverträgen
für R i n d f 1 e i s c h 27-.3. 75 L 78/93
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 820/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf der Grundlage der Verordnung (EWG)
Nr. 267/75 zur Destillation zugelassenen Gesamt t a f e 1-
w einmenge 27.3. 75 L 78/95
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 821/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 191/75 betreffend die Einfuhr von
Z u c k e r mit Subventionen 28.3. 75 L 79/1
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 822/75 des Rates zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 377/74 über
die vorübergehende Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen
zur privaten Lagerhaltung für entbeintes R in d f 1 e i s c h 28. 3. 75 L 79/2
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 824/75 der Kommission zur Einführung
einer Ubergangsregelung für Zucker, der unter Präferenz-
bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird 28.3. 7-5 L 7-9/8
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Heimarbeitsänderungsgesetzes
Vom 17. April 1975
In Artikel II § 3 des Heimarbeitsänderungsge-
setzes vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 2879) wird in § 46 Abs. 6 des Gesetzes zur Siche-
rung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1005) die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 und 3" durch
die Verweisung ,, § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.
Bonn, den 17. April 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Wlotzke
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschritten für die Agrarwirtschaft
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 818/75 der Kommission zur Aufhebung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a 1 t i g e n
E r z e u g n i s s e n auf der Grundlage von Weichweizen und
Mais 27.3. 75 L 78/92
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 819/75 der Kommission über die Er-
teilung von Einfuhrlizenzen bei Vorlage von im Rahmen der
Verordnung (EWG) Nr. 1790/74 geschlossenen Kaufverträgen
für R i n d f 1 e i s c h 27-.3. 75 L 78/93
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 820/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf der Grundlage der Verordnung (EWG)
Nr. 267/75 zur Destillation zugelassenen Gesamt t a f e 1-
w einmenge 27.3. 75 L 78/95
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 821/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 191/75 betreffend die Einfuhr von
Z u c k e r mit Subventionen 28.3. 75 L 79/1
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 822/75 des Rates zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 377/74 über
die vorübergehende Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen
zur privaten Lagerhaltung für entbeintes R in d f 1 e i s c h 28. 3. 75 L 79/2
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 824/75 der Kommission zur Einführung
einer Ubergangsregelung für Zucker, der unter Präferenz-
bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird 28.3. 7-5 L 7-9/8
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1975 1011
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da turn und Bl:l.l~ichnung dl!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 825/75 der Kommission zur Fest-
selzunq der besonderen Durchführungsvorschriften für die
J\11sfuhrt1bschöpfun~Jen auf dem Zuckersektor 28. 3. 75 L 79/17
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 826/75 der Kommission zur Fest-
sclzunq der ab 1. April 1975 geltenden Erstattungssätze bei
dn /\usluhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 28. 3. 75 L 79/21
26. 3. 75 Vc;rordnunq (EWq Nr. 827/75 der Kommission zur Fest-
sclzunq der ab 1. April 1975 geltenden Erstattungssätze bei
der /\usfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 28.3. 75 L 79/26
26. 3. 75 VPrordnunq (EWG) Nr. 828/75 der Kommission zur Fest-
sctzunq dl!r ab 1. April 1975 geltenden Erstattungssätze bei
dc)r A11sfuhr lwsl.immter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in. Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 28.3. 75 L 79/29
26. 3. 75 Vcrordrnrnq (EWG) Nr. 829/75 der Kommission zur Fest-
sc!tzunq dl!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 28.3. 75 L 79/31
26. 3. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 830/75 der Kommission über die Ver-
li:ingcrunq der vorübergehenden Aussetzung der Vorausfest-
sclzunq dc;r Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter
Milch c r z c u g n iss e nach der Zone E 28. 3. 75 L 79/39
26. 3. 75 Vcronlnunq (EWG) Nr. 831/75 der Kommission über die ge-
qcnscitigc!n Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und
d(!r Kommission betreffend künstlich getrocknetes Futter 28.3. 75 L 79/40
26. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 832/75 der Kommission zur Durch-
führung der Beihilferegelung für künstlich getrocknetes
Futter 28.3. 75 L 79/42
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 833/75 der Kommission zur Ver-
schidJunq des Ubernahmestichtags für das von den Inter-
ventionsstellen auf Grund der Verordnungen (EWG)
Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 2320/74 zum Verkauf gebrachte
Rindfleisch 28. 3. 75 L 79/46
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 834/75 der Kommission zur Änderung
des Frankreich betreffenden Teiles des Anhangs I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1896/73 über die Durchführungsbestim-
mungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rind -
fleischsektor 28.3. 75 L 79/47
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 835/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 536/75 hinsichtlich der Festset-
zung der in Frankreich gültigen Ankaufspreise für bestimmte
R in d er q u a 1 i t ä t e n im Rahmen der Dauerinterventions-
regelung 28.3. 75 L 79/48
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 836/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3348/73 und der Verordnung
(EWG) Nr. 3206/74 der Kommission hinsichtlich der Durch-
führungsmodalitäten der Abgaben bei der Ausfuhr bestimmter
Waren der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 28. 3. 75 L 79/50
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 837/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Interventionen auf dem Markt für B u t -
t er und Rahm 28. 3. 75 L 79/52
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 838/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung be-
sonderer Bedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käse -
so r t e n nach Spanien 28. 3. 75 L 79/54
26. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 839/75 der Kommission zur Änderunq
der Verordnung (EWG) Nr. 1982/74 zur Festsetzung der Bei-
tritLsausglE)ichsbcträge für bestimmte Getreidearten,
R e i s sowie G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i t u n g s -
erz e u g n iss e für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 28. 3. 75 L 79/56
26. 3. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 840/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für T o m a t e n für das Wirt-
sch uflsj ahr 1975 28.3. 75 L 79/59
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2b. J. 75 Vt'ro1d11t111q (EWC) Nr. B41 /75 der Kommission zur Änderung
der Wäl1ru1HJSdusql<!iclisbcträ~Je 28. 3. 75 L 79/61
2(i. 3. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 842/75 der Kommission zur Änderung
der V<·rordnung (EWC) Nr. 531/75 zur Festsetzung der im
Seklor Milch und Milcherzeugnisse vom Beginn
des Milchwirl.schaflsjahres 1975/1976 anwendbaren Beitritts-
ausgleichsbeträge 28.3. 75 L 79/63
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 844/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 2.4. 75 L 82/1
1. 4. 75 Verordnung (EWG) Nr. 845/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 2.4. 75 L 82/3
Andere Vorschriften
27. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 823/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 hinsichtlich der Bedingungen
für die Zulassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarif-
stellen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif 28. 3. 75 L 78/3
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 843/75 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im zweiten Vierteljahr 1975 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
anwendbaren bewe9lichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und
Zusatzzölle 1. 4. 75 L 80/1
Be r i c h Li 9 u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2902/74 des
Rates vom 7. November 1974 zur Einrichtung einer gemein-
schctftlichen Ubcrwachung der Einfuhren bestimmter Erzeug-
nisse mit Ursprung in Finnland (ABI. Nr. L 313 vom 25. 11. 1974) 21. 3. 75 L 73/50
Be r ich Li g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3042/74 des
Rates vorn 18. November 1974 über die zolltarifliche Behand-
lung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau,
bei der Insl.andhallung und der Instandsetzung von Luftfahr-
zeugen bestimmt sind (ABJ. Nr. L 328 vom 7. 12. 1974) 21. 3. 75 L 73/50
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3299/74 des
Rates vom 19. Dezember 1974 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltun~J eines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimmte handgearbeitete Waren {ABI. Nr. L 354 vom
30. 12. 1974) 21. 3. 75 L 73/50
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der
Kommission vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung
erforderlicher Kurse (ABJ. Nr. L 57 vom 3. 3. 1975) 25.3. 75 L 76/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 612/75 der
Kommission vom 6. März 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1019/70 über die Durchführungsbestimmungen zur
Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festset-
zung der Ausgleichsab9abe im Sektor Wein (ABI. Nr. L 64
vom 11. 3. 1975) 25.3. 75 L 76/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 709/75 der
Kommission vom 18. März 1975 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge Jür die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sektors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 70 vom 19.3.1975) 25.3. 75 L 76/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 777/75 der
Kommission vom 25. März 1975 zur Festsetzung der Abschöp-
fungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugn issen (ABI. Nr. L 77 vom 26. 3. 1975) 28. 3. 75 L 79/66
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Bek,mntmachungen sowie Zolllmifverorclnnngen veröffentlicht.
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