997
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A us;.;·egeben zu Bonn am 29. April 1975 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
25. 4. 75 V(•rord11t111q Iktch § 6~ Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes 997
25. 4. 75 V(~ro,dnunq nilch § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
28. 4. 75 VPro1d11u11g zur Durchführung der Erzeugerprämie für die Schlachtung bestimmter aus-
9(!Wdc!Js(!twr Schli!chlrindcr (Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder) . . . . . . . . . . . . . . . . 999
7B/4'/- l 1-/4-l 2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11d(!sgcs(•lzbldtl Teil 11 Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
Vt'rkündunq<!n irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhiliegesetzes
Vom 25. April 1975
Auf Grund des § 69 Abs. 6 des Bundessozial-
hilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
Das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Halb-
satz 1 beträgt zweihundert Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
nach§ 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 25. April 1975
Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zu-
letzt geänd<:~rt durch das Gesetz zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt siebenhundertachtundsiebzig Deutsche Mark,
der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 eintausendfünf-
hundertsechsundfünfzig Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsg(~setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 47----Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1975 999
Verordnung
zur Durchführung der Erzeugerprämie für die Schlachtung
bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder
(Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder)
Vom 28. April 1975
Auf Grund des § G Abs. 1 Nr. 5 und 16, des § 7 derte Warmgewicht des geschlachteten und ausge-
Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 weideten Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes
Abs. 2 Nr. l des Gesetzes zur Durchführung der ge- vom ersten Halswirbel ab, der im Karpal- und
meinsmnen Marktorganisationen vom 31. August Tarsalgelenk ausgelösten GHedmaßen und der
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert Nieren und des Nierenfettes.
durch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-
Geselzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I (2) Die Höhe der Prämie beträgt 100,20 DM.
S. 705), wird im Einvernehmen mit den Bundes- (3) Prämienforderungen sind unverzinslich.
ministern für Wirtschaft und der Finanzen ver-
ordnet: §4
§ 1 Anspruchsberechtigter
Anwendungsbereich Anspruchsberechtigt ist, wer als Erzeuger im
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte das ge-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der schlachtete T,ier mindestens während der letzten
Kommission der Europäischen Gemeinschaften hin- drni Monate vor der Schlachtung oder vor der
sichtlich der Gewährung der Erzeugerprämie für die ersten zum Zwecke der Schlachtung erfolgten Ver-
Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlacht- äußerung gehalten hat.
)
rinder.
§5
§2
Antrag
Zuständige Stellen
Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist für
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- Tiere, die im Geltungsbereich dieser Verordnung
nung und der in § l genannten Rechtsakte sind, vor- geschlachtet worden sind, unter Vorlage der
behalUich der Sätze 2 und 3, die nach Landesrecht Schlachtkarte nach dem Muster der Anlage und,
zuständigen SteJlen. Zuständig für das Auszah- falls es sich um Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
lungsverfahren ist dc1s Bundesamt für Ernährung genannten Rasse handelt, der in § 7 vorgesehenen
und Forstwirtschaft (Bundesamt). Zuständig sind Bescheinigung bei der nach Landesrecht zuständi-
beim Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten gen Stelle innerhalb einer Frist von vier Monaten
das Bundesamt und die Bundesfinanzverwaltung nach der Schlachtung einzureichen. § 60 der Ver-
nach Maßgabe der§§ 8 und 9. waltungsgerichtsordnung findet entsprechende An-
wendung.
§3
§6
Gegenstand, Anwendungszeitraum und Höhe
der Prämie Schlachtkarte
(1) Die Prämie wird für Bullen, Ochsen und Fär- (1) Eine Prämie wird nur für Tiere gewährt, für
sen, die in den Monaten Mai 1975 bis Februar 1976 die der Erzeuger eine Schlachtkarte nach dem Mu-
geschlachtet werden, gewährt, wenn folgende Min- ster der Anlage in vier Stücken ausgestellt hat. Die
destgewichte erreicht werden: Schlachtkarte muß, falls der Erzeuger das Tier
selbst schlachtet oder schlachten läßt, vor der
1. Tiere aller Rassen mit Ausnahme der in Num- Schlachtung, falls er das Tier zum Zwecke der
mer 2 genannten Rasse: Schlachtung veräußert, vor der Veräußerung ausge-
a) Bullen und Ochsen: Lebendgewicht 450 kg, stellt sein. Außerdem muß das Tier, um seine Iden-
Schlachtgewicht 225 kg; tifizierung zu ermöglichen, vor der Schlachtung
b) Färsen: Lebendgewicht 400 kg, oder der Veräußerung zum Zwecke der Schlachtung
Schlachtgewicht 200 kg; mit einer numerierten Ohrmarke gekennze,ichnet
sein. Im Falle der Veräußerung begleiten die ersten
2. Tiere der Rasse Hinterwälder:
drei Stücke der Schlachtkarte das Tier bi,s zur
a) Bullen und Ochsen: Lebendgewicht 350 kg, Schlachtung; das vierte Stück verbleibt bei dem Er-
Schlachtgewicht 175 kg; zeuger.
b) Färsen: Lebendgewicht 330 kg,
(2) Derjenige, der berechtigt ist, über das Tier im
Schlachtgewicht 165 kg.
Zeitpunkt der Schlachtung zu verfügen (Verfü-
Das Schlachtgewicht nach Satz 1 ist das Kalt- gungsberechtigter), trägt dafür Sorge, daß auf den
gewicht oder das um zwei vom Hundert vermin- ersten drei Stücken der Schlachtkarte das Datum
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
der Schlachtung und das Lebend- oder das Schlacht- Kontrollexemplar sind die in den genannten Rechts-
gewicht eingetragen werden. Er läßt diese Eintra- akten vorgeschriebenen Eintragungen vorzuneh-
gungen durch die für die Durchführung der Fleisch- men. Die Zollstelle vermerkt die Ausfuhrabferti-
beschau oder eine andere nach Landesrecht zustän- gung auf dem ersten Stück der Schlachtkarte und
dige Behörde bestätigen. Das Lebend- oder das übersendet die ersten drei Stücke an das Bundes-
Schlachtgewicht kann auch durch den Leiter des amt.
Schlachtbetr,iebes oder durch eine zu seiner Vertre-
(2) Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist
tung berechtigte Person bestätigt werden.
beim Bundesamt zu stellen. Der Nachweis der
(3) Wird das Fleiisch des geschlachteten Tieres Schlachtung, des Datums der Schlachtung und des
der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Vorliegens des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrie-
Fleisch und Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vor- benen Mindestgewichts erfolgt durch das Kontroll-
ratsstelle) zum Zwecke der Intervention angeboten exemplar. Geht das Kontrollexemplar aus Gründen,
und von dieser zum Kauf angenommen, so hat der die vom Ausführer nicht zu vertreten sind, nicht
Verfügungsberechtigte die ersten drei Stücke der innerhalb von zwei Monaten nach der Ausfuhrab-
Schlachtkarte dem Beauftragten der fänfuhr- und fertigung beim Bundesamt ein, so kann als Nach-
Vorratsstelle bei dessen Fleischprüfung am weis für die in Satz 2 genannten Tatsachen auch
Schlachtort vorzulegen. Der Beauftragte versieht, eine Bescheinigung des Schlachtbetriebes, in dem
falls er das Fleisch des geschlachteten Tieres als die Tiere im EmpfangsmitgUedstaat geschlachtet
interventionsfähig anerkennt, die Stücke der wurden, anerkannt werden. Kann der Nachweis der
Schlachtkarte mit dem Stempel der Einfuhr- und Schlachtung weder durch das Kontrollexemplar
Vorratsstelle und behält das zweite Stück ein. noch durch die Bescheinigung des Schlachtbetriebes
(4) Der Verfügungsberechtigte übersendet, wenn erbracht werden, so kann nach Ablauf von drei
das Fleisch des geschlachteten Tieres der Einfuhr- Monaten nach der Ausfuhrabfertigung die Prämie
und Vorratsstelle nicht zum Zwecke der Interven- auch ohne Vorlage des Nachweises der Schlach-
tion angeboten oder von ihr nicht angenommen tung gewährt werden, wenn die Ausfuhrabfertigung
wurde, die ersten zwei Stücke der Schlachtkarte an vor dem 1. Jul,i 1975 erfolgt. Das Vorliegen des in
den Erzeuger oder an die nach Landesrecht für die § 3 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mindestgewichts
Entgegennahme der Prämienanträge zuständige ist in diesem Fall durch eine amtliche Wiegekarte
Stelle. Wird das Tier von der Einfuhr- und Vorrats- nachzuweisen. Aus der Wiegekarte muß hervorge-
stelle zur Intervention angenommen, so übersendet hen, daß die Wiegung nicht früher als zwei Wochen
er das erste Stück der Schlachtkarte nach Abstem- vor der Ausfuhrabfertigung erfolgt ist.
pelung durch den Beauftragten der Einfuhr- und (3) Die Prämie wird vom Bundesamt gewährt.
Vorratsstelle an den Erzeuger. Das dritte Stück der
Schlachtkarte ist dem Leiter des Schlachtbetriebes, § 9
bei Hausschlachtung der für die Durchführung der
Fleischbeschau zuständigen Behörde zu übergeben. Bezug prämienbegünstigter Tiere
aus anderen Mitgliedstaaten
§7 (1) Werden aus anderen Mitgliedstaaten der
Nachweis der Zugehörigkeit Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bullen, Och-
zur Rasse Hinterwälder sen oder Färsen, die in diesen Mitgliedstaaten prä-
mienbegünstigt sind, in den Geltungsbereich dieser
Der Nachweis, daß ein Tier zu der in § 3 Abs. 1 Verordnung verbracht, so hat der Einführer der
Satz 1 Nr. 2 genannten Rasse gehört, ist durch eine
Zollstelle, die die Abfertigung zum freien Verkehr
Bescheinigung, die von einem Tierarzt oder dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes vornimmt,
Leiter des Schlachtbetriebes oder e,iner zu seiner
das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Vertretung berechtigten Person ausgestellt sein schriebene Kontrollexemplar abzugeben. Die Zoll-
muß, zu erbringen. Aus der Bescheinigung müssen stelle vermerkt die Nummer des Kontrollexemplars
der Name und die Anschrift des Erzeugers und die
im Zollpapier.
Nummer der Ohrmarke des Tieres hervorgehen.
(2) Der Einführer hat zu veranlassen, daß die Da-
§8 ten der Schlachtung und die Lebend- oder Schlacht-
Lieferung prämienbegünstigter Tiere gewichte der eingeführten Tiere von der für die
in andere Mitgliedstaaten Durchführung der Fleischbeschau zuständigen Be-
hörde bescheinigt sowie die Anschrift des Schlacht-
(1) Sollen in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere betr,iebes und die Nummer des Kontrollexemplars
während des Anwendungszeitraumes der Prämien- auf der Bescheinigung angegeben werden. § 6
regelung in andere Mitgliedstaaten der Europä- Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Einführer über-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft verbracht werden, gföt die Bescheinigung der Zollstelle, sofern sie
so hat der Ausführer bei der zollamtlichen Behand- nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 von der Einfuhr- und
lung der Ausfuhrsendung durch die Versandzoll- Vorratsstelle e,inbehalten wird.
stelle nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu-
sammen mit dem Ausfuhrschein oder der Versand- § 10
ausfuhrerklärung der Versandzollstelle die ersten
drni Stücke der Schlachtkarte zu übergeben und das Intervention
in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene (1) Fleisch von in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten
Kontrollexemplar in zwei Stücken vorzule.gen. Im Tiieren mit Ursprung im Geltungsbereich dieser
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1975 1001
Verordnung, die während des Anwendungszeit• punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
raumes der Prürnienregelung gc~schlachtet wurden, Verzug vom Tage des Verzuges an mit drni vom
wird von der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-
Zwecke der lntervenlion nur übernommen, wenn desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
bei der Fleischprüfung am Schlachtort die ersten geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
drei Stücke der Schlachtkarte gemäß § 6 Abs. 3 vor- Monats zugrunde zu legen.
gelegt werden.
(2) Fleisch von Tieren mit Ursprung in anderen § 13
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- Außerkrafttreten und Ubergangsregelungen
meinschaft, die eine Prämie nach den in § 1 genann-
ten Rechtsakten gewähren, wird von der Einfuhr- (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
und Vorratsst.e11e nur zum Zwecke der Intervention Verordnung zur Durchführung des Prämiensystems
übernommen, wenn dl!m Beauftragten der Einfuhr- für e,ine geregelte Vermarktung bestimmter ausge-
und Vorratsstelle bei der Fleischprüfung am wachsener Schlachtrinder vom 11. Oktober 1974
Schlachtort die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Beschei- (Bundesanzeiger Nr. 193 vom 15. Oktober 1974) und
nigung übergeben wird. Die Bescheinigung wird drie Zweite Verordnung über die Bestimmung des
von der Einfuhr- und Vorratsstelle einbehalten. Anwendungszeitraumes de,s Prämiensystems und
der Höhe der Prämie für eine geregelte Vermark-
tung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder
§ 11
vom 3. März 1975 (Bundesanzeiger Nr. 44 vom
Aufbewahrungs- und Duldungspflichten 5. März 1975) außer Kraft.
(1) Die Prämienempfänger und die Schlachtbe- (2) § 8 Abs. 2 Satz 4 bis 6 ist auch auf Anträge zur
triebe haben die bei ihnen verbleibenden Stücke der Gewährung von Prämien für Tiere anzuwenden, die
Schlachtkarten, die Prämienempfänger auch alle während des Anwendungszeitraumes des Prämien-
Unterlagen über die in ihren Betrieben gehaltenen systems für eine geregelte Vermarktung bestimmter
Rinder sowie den Erwerb und die Veräußerung der ausgewachsener Schlachtrinder in andere Mitglied-
Tiere, für die s,ie eine Prämie erhalten haben, sieben staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach ande- verbracht worden sind. Als Nachweis des Vorlie-
ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gens des vorgeschriebenen Mindestgewichts kann
besteht. in diesen Fällen auch eine Eintragung des Lebend-
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Be- gewichts auf der Schlachtkarte anerkannt werden.
triebe haben den nach Landesrecht zuständigen Satz 2 ist auch auf Anträge zur Gewährung von
Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten Prämien für Tiere anzuwenden, die bis zum 15. Mai
der Geschäfts- und Betriebsräume während der 1975 in andere Mitgliedstaaten der Europäischen
üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten Wirtschaftsgemeinschaft verbracht werden.
und die in Betracht kommenden kaufmännischen (3) Vordrucke der Schlachtkarte nach dem Muster
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des
sonstige Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht Prämiensystems für eine geregelte Vermarktung be-
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder- stimmter ausgewachsener Schlachtrinder können
liche Unterstützung zu gewähren.
noch bis zum 31. Mai 1975 verwendet werden.
§ 12
§ 14
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
Berlin-Klausel
(1) Der Prämienempfänger trägt auch nach Emp-
fang der Prämie in dem Verantwortungsbereich, der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nicht zum Bernich der nach Landesrecht zuständi-
gen Stellen, der Bundesfinanzverwaltung oder des gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Bundesamte,s gehört, die Beweislast für das Vorlie- Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
gen der Voraussetzungen für die Gewährung der Marktorganisationen auch im Land Berlin.
Prämie bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem
Kalenderjahr der Auszahlung folgt. § 15
Inkrafttreten
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-
zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
EWG-ERZEUGERPRÄMIE SCHLACHTRINDER 1 . Exemplar für Antragstellung
gemäß Verordnung (EWG) Nr, 464/75 (Amtsblatt der EG-Nr. L 52/5) Nach Schlachtung vom Verfügungsberechtigten im
und Verordnung (EWG) Nr. 848/'75) (Amtsblatt der EG-Nr, L 82/~) Zeitpunkt der Schlachtung an Erzeuger oder an die,
für die Entgegennahme des Antrags zuständige
Antrag und Schlachtkarte Stelle zu senden, Bei Intervention nach Abstempe·
~~ifp~~kc:d~1~~~~~1i~i~~ü3~b~d~n~f~~t~~enu~~r
zurückzusenden.
üer Antrag i'.;I innerhalb von vier Monal<rn nach der Schlachtung zu slellen,
Adni&se d~s A~lt,!Q$t~1,;r,:
Bei unvollständigen Angaben
keine Antragsbearbeitung
(entsprechend ankreuzen)
mit der Ohrmarken-Nr.
(Name, Vorname)
den/die ich als Erzeuger D mindestens 3 Monate
D
(Ort)
(Strarie:-Haus-Nr)
in meinem Betrieb gehalten
und am _____
• weniger als 3 Monate
zur Schlachtung abgegeben
D
beantrage ich die Erzeugerprämie Schlachtrinder.
hausgeschlachtet habe 1
Die Bestimmungen der Verordnung Erzeugerprämie Schlachlrinder des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind mir bekannt,
Ich nehme insbesondere zur Kenntni\ daß mir danach die Prämie nur gewährt wird, wenn das Fleisch des oben genannten Tieres nicht zum Zweck der
Intervention übernommen wird.
Falsche Angaben führen neben strafrechtlicher Verfolgung zur Rückforderung der Prämie,
___ bei der - · - - - - - - - c c : - ~ ~ - , - - - - = - - - , - - , - - - , - - - - , - - - - - - - - Bankleitzahl _ _ _ __
(Bank, Sparkasse, Postscheckamt)
(Name, Anschrift und Untcrscl;rift des Verfugungsberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung/der Ausfuhr '))
Nr. 3 und 4 vom Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung. ausfüllen und durch die dort genannte Behörde oder
Person bestätigen lassen. ·~-
li1 Das in Nr. 1 genannte Tier wurde am:-··
in: _____ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ geschlachtet
0 (Name und Anschrift der Schlachtstatte)
Für die zuständige Behörde*')
(Stempel und Unterschrift)
liJ Lel5endgewicht bei der Schlachtung
od, Schlachtgewicht
••- _____ kg in W o r t e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
des in Nr. 1 genannten
Tieres
Zuständige Behörde'-') oder Name und Unterschrift des Leiters des Schlachtbetriebes oder
einer zu seiner Vertretung berechtigten Person u. Stempel
~ Im Falle der Ausfuhr von der Versandzollstelle auszufüllen Stempel der Einfuhr· u. Vorratsstelle (EVSt)
im Falle der Intervention
Das in Nr. 1 genannte Tier wurde am
mit Kontrollexemplar-Nr.
zur Ausfuhr nach ----•··--·--------------·· ----------- abgefertigt,
(Zollstelle, Stempel und Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes streichen ") Fle1schbeschaubehorde oder eine andere nach Landesrecht zustandrge Behorde
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1975 1003
Anmerkung zur Anlage
Die welteren drei Stücke der Schlachtkarte enthalten in dem Kasten in der rechten oberen Ecke
folgende Bestimmungsvermerke:
2. Exemplar: für Antragstellung
Nach Schlachtung vom Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung an
Erzeuger oder an die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Stelle zu
senden. Bei Intervention von der EVSt einzubehalten.
3. ExemplM: Nach Schlachtung bzw. bei Intervention nach Abstempelung durch die EVSt vom
Verfügun9sberechtigten im Zeitpunkt der Schlachtung dem Schlachtbetrieb, bei Haus-
schlachtung der zuständigen Fleischbeschaubehörde zu übergeben.
4. Exemplar: verbleibt beim Erzeuger.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 26. April 1975
Tag Inhalt Seite
26. 3. 75 ßPkcrnnl.machung der Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul-
und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
14. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
14. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
14. 4. 75 Bckünntmachung über den Geltungsbereich des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welt-
urhebcrrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
14. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
14. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
slcllcr von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . 644
18. 4. 75 Bekannlmachunq über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundcsn,publik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die
d('n1schc· Cerichl.sburkei.t für di.e Verfolgung bestimmter Verbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27.3. 75 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 77 24.4. 75 25.4. 75
9G-1-2-3
27. 3. 75 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Fl ugverkehrsberatungsbezirken) Tl 24.4. 75 25.4. 75
%-1-2-35
9. 4. 75 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 77 24. 4. 75 siehe Art. 2
96-1-2-1
11. 4. 75 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Frankfurt/Main) 77 24.4. 75 siehe Art. 2
9G-1-2-9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
VerJ;1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntm;ichungen verö_ffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II hulbjährlid! je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.