989
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1975 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
22. 4. 75 Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens 989
7111-4
22. 4. 75 Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker (Quotenverord-
nung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
7847-6-3
14. 4. 75 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 992
1101-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesg(isetzblatl Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996
Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Vom 22. April 1975
Auf Grund des § 51 des Schornsteinfegergesetzes 2. für die Bestellung als Be-
vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, zirksschornsteinf egermeister
2432) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- nach § 5 des Schornstein-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- fegergesetzes 400 Deutsche Mark,
gesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 3. für die Bestellung als Be-
§ 1 zirksschornsteinfegermeister
nach § 5 des Schornstein-
Für die Amtshandlungen der Verwaltungsbehör- fegergesetzes im Falle der
den auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
Bewerbung um einen ande-
werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung er-
ren Kehrbezirk gemäß § 12
hoben.
der Verordnung über das
§2 Schornsteinfegerwesen 120 Deutsche Mark,
Die Gebühren betragen
4. für die Bestellung als Be-
1. für die Eintragung in die Be- zirksschornsteinf egermeister
werberliste nach § 4 Abs. 1 auf Probe nach § 7 Abs. 1
des Schornsteinfegergesetzes, Satz 1 des Schornsteinfeger-
und zwar auch für die Ein- gesetzes 40 Deutsche Mark,
tragung in das besondere
Verzeichnis gemäß § 12 5. für die Zulassung von Aus-
Abs. 2 der Verordnung über nahmen vom Verbot des Ne-
das Schornsteinfegerwesen benerwerbs nach § 14 Abs. 3 40 bis
vom 19. Dezember 1969 (Bun- des Schornsteinfegergesetzes 80 Deutsche Mark,
desgesetzbl. I S. 2363) und
für die Wiederei.ntragung, 6. für die Bestellung eines Stell-
mit Ausnahme von Wieder- vertreters nach § 20 des
eintragungen gemäß § 4 Schomsteinf egergesetzes 50 Deut.sehe Mark,
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b der Verordnung 7. für die Bestellung eines Stell-
über das Schornsteinfeuer- vertreters nach § 21 Abs. 2
wesen 40 Deutsche Mark, des Schornsteinfegergesetzes 50 Deut.sehe Mark,
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
8. für die Versetzung in einen das Schornsteinfegerwesen und anderer auf dem Ge-
anderen Kehrbezirk nach§ 27 biet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschrif-
Abs. 1 Nr. 3 des Schornstein- ten vom 12. November 1964 (Bundesgesetzbl. I
fegergesetzes 120 Deutsche Mark, S. 865), wird aufgehoben.
9. für die Bestellung eines Stell- §4
vertreters nach § 28 Satz 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Schornsteinfe~Jcrgescl.zes 50 Deutsche Mark. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 59 des Schornstein-
§3 fegergesetzes auch im Land Berlin.
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf
§5
dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 30. Ja-
nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 55), geändert durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über kündung in Kraft.
Bonn, den 22. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
Nr. 46 --- TJg der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975 991
Verordnung
über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
(Quotenverordnung Zucker)
Vom 22. April 1975
Auf Grund des § 2:-3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes kauft wurden, verringert und entsprechend den
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani- Unternehmen zugeschlagen werden, die die Rüben
sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I verkauft haben; die in diesem Falle zu berücksich-
S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ersten tigende Zuckermenge kann unter Zugrundelegung
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom einer durchschnittlichen Ausbeute pauschal ermit-
9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393, 3533), telt werden.
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für (2) Für die Festsetzung der Höchstquote gilt Ab-
Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung des satz 1 Satz 1 entsprechend, sofern sich die Höchst-
Bundesrates verordnel: quote nicht unmittelbar durch Anwendung eines
bestimmten in den in § 1 genannten Rechtsakten
§ 1 festgelegten Koeffizienten ergibt.
Anwendungsbereich (3) Fehlerhafte Festsetzungsbescheide können ge-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ändert od_er zurückgenommen werden.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über § 4
die Zuteilung und Andenmg der Grundquoten und
Änderung der Quoten
Höchstquoten im Rahmen der gemeinsamen Markt-
organisation für Zucker. Der Bundesminister kann die festgesetzte Grund-
und Höchstquote im Rahmen der Bestimmungen der
in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Verände-
§ 2
rungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im
Zuständige Stelle Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat ver-
Zuständig für die Festsetzung und Änderung der folgten Zielen Rechnung zu tragen.
Grundquoten und Höchstquoten ist der Bundes-
minister für Ernährun9, Landwirtschaft und Forsten § 5
(Bundesminister). Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§ 3
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Festsetzung der Quoten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
(1) Der Bundesminister setzt die Grundquoten setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
durch schriftlichen Bescheid fest. organisationen auch im Land Berlin.
Die Grundquote wird durch Multiplikation der Be-
§ 6
zugsproduktion mit dem Faktor 0,9979312 ermittelt
und in Tonnen und Dezitonnen festgesetzt. Sie wird Inkrafttreten
jedoch nicht niedriger als die bisherige Grund- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
quote im Zuckerwirtschaftsjahr 1974/75 für das be- kündung in Kraft. Sie gilt für die Festsetzung und
treffende Unternehmen festgesetzt. Änderung der ab 1. Juli 1975 geltenden Quoten.
Die Grundquote kann um die Hälfte des Zuckers, Die Verordnung über die Aufteilung der Zucker-
der während der Zuckerwirtschaftsjahre 1968/69 bis grundmenge vom 6. August 1968 (Bundesanzeiger
1972/73 aus Zuckerrüben hergestellt wurde, die von Nr. 145 vom 7. August 1968) tritt am 30. Juni 1975
einem anderen inländischen Unternehmen zuge- außer Kraft.
Bonn, den 22. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 14. April 1975
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti- ein Kurzprotokoll gefertigt, muß es mindestens
kel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge- alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses
schäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung enthalten.
vom 22. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 628), zuletzt
geändert durch Beschluß vom 27. Februar 1975 (Be- (2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen
kanntmachung vom 28. Februar 1975 - Bundesge- der Ausschüsse (§ 73 Abs. 2 Satz 1) sind grund-
setzbl. I S. 649), durch Beschluß vom 10. April 1975 sätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Ge-
wie folgt geändert: heimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit
sie der Offentlichkeit nicht ohne weiteres zu-
1. § 21 wird wie folgt geändert: gänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit
einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu er-
,,Die Mitglieder des Bundestages sind berech- lassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öf-
tigt, alle Akten einzusehen, die sich in der fentlichen Sitzungen (§ 73 Abs. 3) dürfen diesen
Verwahrung des Bundestages oder eines Aus- Vermerk nicht tragen.
schusses befinden; die Arbeiten des Bundes-
tages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsit- (3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt
zenden oder Berichterstatter dürfen dadurch der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium
nicht behindert werden." besondere Richtlinien."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Für Verschlußsachen gelten die Bestim- 5. Die Anlage 2 - Geheimschutzordnung des Deut-
mungen der Geheimschutzordnung des Deut- schen Bundestages - erhält folgende Fassung:
schen Bundestages(§ 21 a)."
„Anlage 2
2. § 21 a erhält folgende Fassung:
Geheimschutzordnung
,,§ 21 a des Deutschen Bundestages
Geheimschutzordnung
§1
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutz-
ordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsord- Anwendungsbereich
nung ist (Anlage 2). Sie regelt die Behandlung (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Ver-
aller Angelegenheiten, die durch besondere schlußsachen (VS), die innerhalb des Bundesta-
Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme ges entstehen oder dem Bundestag, seinen Aus-
durch Unbefugte geschützt werden müssen." schüssen oder Mitgliedern des Bundestages zuge-
leitet wurden. Die für die Ausschüsse geltenden
3. § 73 Abs. 9 erhält folgende Fassung: Vorschriften finden Anwendung auf andere Gre-
,, (9) Für die Beratung einer VS der Geheimhal- mien, die vom Bundestag bzw. den Ausschüssen
tungsgrade VS-VERTRAULICFl und höher gelten eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage
die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des beruhen.
Deutschen Bundestages."
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die
4. Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt: durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen
die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden
,,§ 73 a müssen.
Ausschußprotokolle
(3) VS können alle Formen der Darstellung von
(1) Uber jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischen-
anzufertigen, das der Schriftform bedarf; wird material (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf
Nr. 46 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975 993
Tonträger, Sl.cnor1ram1rn~, Kohlepapier, Schablo- §4
nen, Fehldrucke, u. U. auch Löschpapier) ist wie Kenntnis und Weitergabe einer VS
ein(~ VS zu lwhandeln.
(1) Uber -den Inhalt einer VS des Geheimhal-
§ 2 tungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf
Geheimhaltungsgrade nicht umfassender und früher unterrichtet wer-
den, als dies aus Gründen der parlamentarischen
(1) VS wenkn je nach dem Schutz, dessen sie Arbeit unerläßlich ist.
bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade ein-
gestuft: (2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied
des Bundestages, dem eine VS des Geheimhal-
STRENG GLI IEIM /\ hkürzung: str. geh. tungsgrades VS-VERTRAULICH und höher zu-
CEilElM /\ bkürzung: geh. gänglich gemacht worden ist, andere Mitglieder
VS- VERT RA lJ Ll CI J /\hkürzung: VS-Vertr. des Bundestages davon in Kenntnis setzen.
VS-NUR FUR DEN
(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von
D1E'.NSTGE13RAUCI 1 /\bkürzunu: VS-NfD Mitgliedern des Bundestages dürfen VS des Ge-
(2) Als STRENG CJJ WIM eingestuft werden heimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und hö-
VS, d('.ren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand her in diesem Rahmen nur zugänglich gemacht
der Bundcsrqrnblik od<~r eines ihrer Länder ge- werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang
fährden w Lirde. mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förm-
lich verpflichtet sind.
(3) Als GEIIElM eingestuft werden VS, deren
Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der (4) Anderen Personen dürfen VS des Geheim-
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefähr- haltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher
den, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schwe- nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle
ren Schaden zufügen oder für einen fremden zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Um-
Staat von großem Vorteil sein würde. gang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung
förmlich verpflichtet sind.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden
VS, deren Kt-nntnis durch Unbefugte den Interes- §5
sen oder dem Ansehen der Bundesrepublik oder
eines ihrer Länder abträglich oder für einen Ferngespräche über VS
fremden Staat von Vorteil sein könnte. Uber Angelegenheiten des Geheimhaltungsgra-
des VS-VERTRAULICH oder höher dürfen Fern-
(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungs-
gespräche nur in außergewöhnlichen und drin-
grade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VER-
genden Fällen geführt werden. In diesen Fällen
TRAULICH fallen, aber nicht für die Offentlich-
sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, daß
keit bestimmt sind, erhalten den Geheimhal-
der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.
tungsgrad VS-NUR FUR DEN DIENSTGE-
Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit
BRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sit-
festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforder-
zungen der Ausschüsse (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GO-
lich.
BT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im
Sinne der Geheimschutzordnung des Bundestages §6
(§ 73 a GO-BT).
Herstellung von Duplikaten
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter Der Empfänger von VS der Geheimhaltungs-
entsprechender Anwendung der Verschlußsa- grade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere
chenanweisung für die Bundesbehörden. Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen
und dergleichen) sowie Auszüge nur von der Ge-
§3 heimregistratur herstellen lassen; für VS des Ge-
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade heimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außer-
dem die Zustimmung der herausgebenden Stelle
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbe- erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu be-
dingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind handeln.
nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfor-
dert. §7
(2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt Behandlung von VS in Ausschüssen
die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung (1) Die Ausschüsse können für einen Bera-
oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer tungsgegenstand oder für Teile desselben einen
VS dem Empfänger schriftlich mit. Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 73 Abs. 9
GO-BT). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade
{3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absat-
VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der
zes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages
Vorsitzende die entsprechende Beschlußfassung
entstehen,
unverzüglich in derselben Sitzung herbei und
a) der Präsident, stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich
b) die Vorsitzenden der Ausschüsse, keine unbefugten Personen im Sitzungssaal auf-
c) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen. halten.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- (3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungs-
oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die grades VS-VERTRAULICH oder höher ist schrift-
Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß lich zu bestätigen.
kann beschließen, daß die Beratungen dem Inhalt (4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er TRAULICH und höher sind in der Geheimregi-
über Auflage und Verteilung der Protokolle zu stratur oder den hierfür vom Präsidenten be-
beschließen. stimmten Räumen aufzubewahren.
(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH- (5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR
Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt FUR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Ver-
werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt schluß aufzubewahren; dieses ist nicht notwen-
entsprechend. Der Ausschuß kann jedoch be- dig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu
schließen, daß nur die Beschlüsse festgehalten denen Außenstehende keinen Zugang haben.
werden.
(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS- § 9
VERTRAULICH oder höher einem Ausschuß zu- Vernichtung von VS ,
geleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und läng-
stens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei VS einschließlich des im Bundestag entstehen-
Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe den Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr
unterbleiben, wenn die Uberwachung des Sit- benötigt werden, der Geheimregistratur zuzulei-
ten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind,
zungsraumes durch die Hausinspektion sicher-
werden sie durch die Geheimregistratur ver-
gestellt ist. Der Ausschußvorsitzende kann be-
nichtet.
stimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GE-
HEIM und VS-VERTRAULICH an die Bericht- § 10
erstatter des Ausschusses und in besonderen Fäl-
Weiterleitung von VS
len anderen Mitgliedern des Ausschusses bis
zum Abschluß der Ausschußberatungen über den (1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG
Beratungsgegenstand, auf den sich die VS be- GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung in-
zieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen nerhalb des Hauses grundsätzlich über die Ge-
VS-Behältnissen aufbewahrt werden. heimregistratur zu leiten. Sie dürfen nur durch
entsprechend ermächtigte Personen weitergelei-
(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS- tet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-
VERTRAULICH kann der Ausschuß in Fällen des Hand-zu-Hand-Ubergabe erfolgt, ist die Geheim-
Absatzes 4 anders beschließen. registratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-
(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VER-
TRAULICH können unter Benachrichtigung der
TRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im
Geheimregistratur von Hand zu Hand an zum
Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung des Empfang berechtigte Personen weitergegeben
Ausschußvorsitzenden nach Registrierung in der werden.
Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen
VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig auf- (3) Die Versendung von VS der Geheimhal-
tungsgrade VS-VERTRAULICH und höher wird
bewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistra-
von der Geheimregistratur nach den Bestimmun-
tur zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht
gen der Verschlußsachenanweisung für die Bun-
mehr benötigt werden.
desbehörden vorgenommen.
(7) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluß
der Beratungen heraus, daß die Beratungen als § 11
VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, Mitnahme von VS
kann der Ausschuß die erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen nachträglich beschließen. (1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungs-
grade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den
der Verwaltung des Bundestages unterstehenden
§ 8 Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die
Registrierung und Verwaltung von VS Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe
dies erfordern. Er legt gleichzeitig fest, wie die
(1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS- VS zu befördern sind.
VERTRAULICH oder höher dem Bundestag,
seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bun- (2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhal-
destages zugeleitet, sind sie, soweit sie nicht tungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für
über die Geheimregistratur geleitet worden sind, die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu
grundsätzlich dieser zur Registrierung und Ver- sorgen. Steht für VS der Geheimhaltungsgrade
waltung zuzuleiten. STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahl-
schrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß
(2) Im Bundestag entstehende VS der Geheim- zur Verfügung, muß der Inhaber die VS ständig
haltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwa-
sind grundsätzlich ebenfalls der Geheimregistra- gen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf
tur zur Registrierung und Verwaltung zuzu,leiten. Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1975 995
Aufenthallen irn A11slund isl. die VS nach Mög- daß Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS er-
lichkeit bei den dcutschc1i Vertretungen aufzube- halten haben, sowie der Verlust von VS der Ge-
wahren. heimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH: oder
(3) In der Offentlichkeil dürfen VS der Ge- höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln
heimhuHungs9racle VS-VERTRAULICH oder ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Ge-
höher nicht 9<!lescn und erörtert: werden. heimschutzbeauftragten der Verwaltung des
Deutschen Bundestages mitzuteilen.
§ 12
Mitteilungspflicht § 13
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Ausführungsbestimmungen
Vorfall, der auf Anbahnun~Jsversuche fremder Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbe-
Nachrichtenclit!nste oder darauf schließen läßt, stimmungen zu erlassen."
Bonn, den 14. April 1975
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Renger
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 25. April 1975
Tag Inhalt Seite
21. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ......................... . 601
17.4. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/75 - Zollkontingente für
griechische Wl)ine) ................................................................. . 616
21. 3. 75 Bekannlrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe ....... . 617
26. 3. 75 Bekannlrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit ... .- ............................. . 618
11. 4. 75 Bekannlmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur Verlängerung des Weizen-
handels- und des Nahrungsmittelhilfe-Dbereinkommens von 1971 ..................... . 622
14.4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 623
15. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 623
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesueselzblatt Teil I werden Geselze, Verordnungen, Anordnunuen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunuen, Verträue mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlrm1chunuen sowie Zolllarifverordnun\Jen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n u e n : Laufender Bezuu nur im Postabonnement. Abbestellunuen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunuen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis uilt auch für Bundesueselzbliilter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung geuen Voreinsendung des Betraues
auf das Postscheckkonto Bundesucselzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus~Jabc: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezuus-
preis ist die Mehrwc-rl~leuer enthulkn; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.