965
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1975 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
17. 4. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
für Sacttgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
7B47-ll-4-1
18. 4. 75 Verordnung zur Erh)ichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-
lockerungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
2122-2-1, 2124-1-1, 2124-4, 2125-4-23, 2125-4-24, 2126-5-1, 215-5, 2330-8-2, 2332-1-1, 235-4, 401-1-1, 7400-1-1,
752-1-2, 753-2-1, 782:J-l-5, 7831-1-1, 7831-7-1, 7832-1-1, 7842-2-1, 7842-5-3, 804-1-4, 8050-1-1. 8050-8-1, 9232-1
21. 4. 75 Drille Verordnung zur Änderung der Käseverordnung 973
7B42-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut
Vom 17. April 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur mehr rechtzeitig vorgenommen werden kann, so
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- ist die Meldung innerhalb einer Frist von sechs
tionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I Wochen nach der Festsetzung der Beihilfe nach-
S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zu- zuholen."
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen 2. § 7 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
Finanzen verordnet: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,.Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
§ 1 pflichten";
Die Verordnung über die Gewährung von Beihil- b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
fen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 118), geändert durch die Anderungsverord- ,,(1) Wer als Antragsberechtigter einen An-
nung vom 12. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1487), trag auf Beihilfe zu stellen beabsichtigt, ist
wird wie folgt geändert: verpflichtet, dem Bundesamt jede Stellung
eines Antrags auf Anerkennung von Saatgut
1. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 durch folgen- als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut,
den Absatz ersetzt: für das die Beihilfe beantragt werden soll,
,, (3) Setzt der Rat der Europäischen Gemein- unter Vorlage einer Abschrift oder Ablich-
schaften eine Beihilfe erst zu einem Zeitpunkt tung des Antrags auf Anerkennung zu melden.
fest, zu dem die Meldung nach Absatz 1 nicht Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zum 1. Juni des Erntejahres, bei im zweiten § 2
Schnitt vorgesehener Samenernte bis zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. August des Erntejahres abzugeben. § 4
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abs. 3 gilt ent,sprechend.";
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
c) die bishedgen Absätze 1 und 2 werden Ab- setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
sätze 2 und 3. organisationen auch im Land Berlin.
3. In § 8 Abs. 2 wiird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3" durch
§ 3
die Angabe ,,§ 1 Abs. 1" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
4. § 10 wird aufgehoben. dung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 967
Verordnung
zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(Zuständigkeitslockerungsverordnung)
Vom 18. April 1975
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Erste Durchführungsverordnung zum 1-Ieilpraktiker- Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
gesetz ......................................... . seuchengesetze ................ _. . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Erste Verordnung zur Durchführung des 1-Iebammen- Erste Durchführungsverordnung zum Tierkörper-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 beseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Verordnung über Wochenpflegerinnen . . . . . . . . . . . 3 Verordnung über die Durchführung des Fleisch-
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel . . . . . 4 beschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse 5 Ausführungsbestimmungen A über die Untersu-
Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes . . . . . 6 chung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Verordnung über den Anschluß von Behörden und Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
Betrieben an den Luftschulzw<lrndienst . . . . . . . . . . . 7 im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Verordnung zur Durchführung des Wohnungs- Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
gemeinnützigkeitsgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 die Prüfung und Fortbildung in der Fleischbeschau
Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstätten- und Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes 21
Verordnung über Kündigungsschutz und andere Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen . . 22
kleingartenrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
über die Änderung von Familiennamen und Vor-
Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung . . . 24
namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien . . . 25
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der Energiewirtschaft . . . . . . . . . . . . . 13 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . 26
Erste Wasserverbandverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Verordnung zur Bektimpfung der Bisamratte . . . . . . 15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Auf Grund des Artikels 29 des Gesetzes zur Er- abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
leichterung der Verwaltungsreform in den Ländern diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) ver- übertragen."
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
Bundesrates:
angefügt:
Artikel 1 ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Erste Durchführungsverordnung
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
zum Heilpraktikergesetz
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz übertragen."
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
Artikel 2
ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsge-
setzbl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 85 Erste Verordnung
des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom zur Durchführung des Hebammengesetzes
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie Die Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-
folgt geändert: ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
1. Dem.§ 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 S. 417) wird wie folgt geändert:
angefügt: Nach§ 16 wird folgender Abschnitt F angefügt:
,,Die Landesregierungen werden e-rmächtigt, ,,F. Ermächtigung zum Erlaß abweichender Zustän-
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde digkei tsregel ungen
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 17 1. Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in
weichend von § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b bis f an
Satz 1 und § 11 Satz 1 zu bestimmen. Sie können Stelle der Stadt- und Landkreise andere Behörden
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung
übertragen." auf oberste Landesbehörden übertragen."
2. Dem § 11 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
Artikel 3 fügt:
Verordnung über Wochenpflegerinnen ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zuletzt ge- abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
ändert durch Artikel 56 des Einführungsgesetzes diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- übertragen."
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 Verordnung über den Anschluß von Behörden
angefügt: und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, Die Verordnung über den Anschluß von Behörden
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde und Betrieben an den Luftschutzwarndienst vom
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können 20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037) wird wie
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden folgt geändert:
übertragen."
Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
2. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde des Satzes 1 Ziffern 2 und 3 und des Satzes 2 an Stelle
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können der obersten Landesbehörden andere Behörden zu-
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden ständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf
übertragen." oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 4
Artikel 8
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Verordnung zur Durchführung
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 538)
Die Verordnung zur Durchführung des Woh-
wird wie folgt geändert:
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
Dem§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bundes-
,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, gesetzbl. I S. 2141) wird wie folgt geändert:
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden Dem § 10 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie angefügt: ·
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe- „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
hörden übertragen." Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen
des Buchstabens c das Einvernehmen mit einer an-
Artikel 5 deren Finanzbehörde herzustellen ist. Sie können
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Die Verordnung über Tee und teeähnliche Er- Artikel 9
zeugnisse vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 707) wird wie folgt geändert: Verordnung zur Ausführung
des Reichsheimstättengesetzes
Dem§ 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
Die Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- S. 1027) wird wie folgt geändert:
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra- § 53 wird wie folgt geändert:
gen." 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 6 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes ,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Die Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes abweichend von § 52 Satz 1 zu bestimmen. Sie
vom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 214) wird können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
wie folgt geändert: behörden übertragen."
Nr. 45 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 969
Artikel 10 Artikel 13
Verordnung über Kündigungsschutz und andere Zweite Verordnung
kleingartenrechtliche Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes
Die Verordnung über Kündigungsschutz und an- zur Förderung der Energiewirtschaft
dere klcingartenrechtliche Vorschriften in der Fas- Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944 Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom
(Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert durch § 7 Abs. 2 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918), geändert
Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten
zung kleingartcnrechtlicher Vorschriften vom Verordnung zur Durchführung des Energiewirt-
28. Juli 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1013), wird wie schaftsgesetzes vom 24. Oktober 1966 (Bundesge-
folgt geändert: setzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert:
l. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4 Dem § 6 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden gen."
übertragen."
Artikel 14
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Erste Wasserverbandverordnung
,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Die Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 zu verbände vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf S. 933), zuletzt geändert durch § 55 Nr. 9 des Beur-
oberste Landesbehörden übertragen." kundungsgestzes vom 28. August 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:
1. Dem§ 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 11
,, (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Erste Verordnung zur Durchführung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
des Gesetzes über die Änderung
von Familiennamen und Vornamen a) abweichend von § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36
Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4 Satz 1,
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2, § 159 Abs. 5,
setzes über die Änderung von Familiennamen und § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177 an Stelle der
Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I obersten die obere Aufsichtsbehörde zustän-
S. 12) wird wie folgt geändert: dig ist,
In Artikel I wird dem § 2 folgender Absatz 3 ange- b) abweichend von den §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1,
fügt: § 55 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1,
,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, § 82 Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs.1, § 130 Abs. 1
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab- und 3 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
weichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen. § 176 Abs. 1 Satz 1 an Stelle der oberen Auf-
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes- sichtsbehörde die Aufsichtsbehörde zuständig
behörden übertragen." ist. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft, für
deren Gebiet die Aufsichtsbehörde zuständig
ist, Mitglied des Wasser- und Bodenverban-
des oder sonst betroffen ist.
Artikel 12
Die Landesregierungen können diese Ermächti-
Außenwirtschaftsverordnung gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Die Verordnung zur Durchführung des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 2. In § 152 Abs. 1 werden die Worte „und die zur
machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetzbl. I oberen Aufsicht" gestrichen.
S. 1069), zuletzt geändert durch die Dreiunddreißig-
ste Verordnung zur Änderung der Außenwirt- Artikel 15
schaftsverordnung vom 17. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3564), wird wie folgt geändert: Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
Dem § 50 b Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 Die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
angefügt: vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847) wird wie
folgt geändert:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
chend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese angefügt:
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra- „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
gen." Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
970 Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
von Si.llz 1 an Stelle clcr unteren Verwaltungsbehör- sowie den §§ 23 und 25 an Stelle der höheren Ver-
den andere Behörden zuständig sind. Sie können waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
diese Ermäch ligung auf oberste Landesbehörden Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
übertragen." behörden übertragen."
Artikel 16 Artikel 19
Ausführungsvorschriften des Bundesrats Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
zum Viehseuchengesetze suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlach-
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs- tungen im Inland
gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch § 27
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Sera und Impf-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
stoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun-
27. Februar 1973 (Bundesgesctzbl. I S. 134). wird wie
gen im Inland - AB.A --, Beilage 1 zur Verord-
folgt geändert:
nung über die Durchführung des Fleischbeschauge-
Nach § 317 wird folgender§ 318 angefügt: setzes vom 1. November 1940 (Reichsministerial-
blatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die
,,§ 318 Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestim-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch mungen A über die Untersuchung und gesundheits-
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- polizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
chend von § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 9, Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 18. De-
11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 3 und 4, §§ 14, zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 18, 1193),
17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, §§ 24, 37 Abs. 2, wird wie folgt geändert:
§ 38 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 104 Abs. 1 Satz 1, § 146 1. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
Abs. 4 Satz 1, §§ 150, 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 Satz 2, angefügt:
§ 183 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194 ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 236 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Abs. 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti- abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
gung auf oberste Landesbehörden übertragen." diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 17 2. Dem § 46 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
Erste Durchführungsverordnung
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tierkör- abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
perbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939 diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
(Reichsgesetzbl. I S. 332) wird wie folgt geändert: übertragen."
Dem§ 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 3. Dem§ 53 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ,, (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab- durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
weichend von Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu be- abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober- bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
ste Landesbehörden übertragen." oberste Landesbehörden übertragen."
4. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
Artikel 18 angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Verordnung über die Durchführung
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
des Fleischbeschaugesetzes
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
Die Verordnung über die Durchführung des diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 übertragen."
(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 214 des Einführungsgesetzes Artikel 20
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- Ausführungsbestimmungen B über die Ausbildung,
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: die Prüfung und die Fortbildung in der Fleisch-
beschau und Trichinenschau
Unter der Uberschrift „Zuständigkeit der Behörden"
wird folgender § 29 eingefügt: Die Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
bildung, die Prüfung und die Fortbildung in der
,,§ 29
Fleischbeschau und Trichinenschau - AB.B - ,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Beilage 2 zur Verordnung über die Durchführung
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
von § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 6 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge- ,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 971
ändert durch die V crordmmg zur Änderung der gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
Verordnung über die Durchführung des Fleischbe- (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
schaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesge-
setzbl. 1969 I S. 6), wird wie folgt geändert: Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
1. Dem § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 werden jeweils
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab- Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver- gen."
waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Artikel 23
Landesbehörden übertragen." Bestimmungen über Heimarbeit
2. Dem§ 3 wird folgender Absatz 6 cmgefügt: in der Tabakindustrie
,, (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabak-
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab- industrie vom 17. November 1913 (Reichsgesetzbl.
weichend von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie S. 751), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung
Absatz 3 Satz 2 an Stelle der höheren Verwal- zur Durchführung des Gesetzes über die Heim-
tungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. arbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 225),
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan- werden wie folgt geändert:
desbehörden übertragen."
§ 12 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 19 Abs. 2 W€mlen folgende Sätze 4 und 5
angefügt: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
,,Die Landesreriierungen werden ermächtigt, 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab- 11 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
weichend von den Sätzen 1 und 3 an Stelle der durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behör- den abweichend von den §§ 11 und 12 Abs. 1
de zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti-
auf oberste Landesbehörden übertragen." gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 21 Artikel 24
Erste Verordnung zur Ausführung Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
des Milchgesetzes
Die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgeset~bl. I
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), S. 1799), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der
zuletzt geändert durch die Verordnung über Aus- Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßen-
nahmen von der Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 verkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes S. 1729). wird wie folgt geändert:
vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird
wie folgt geändert: Der Nummer 47 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
1. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
chend von Satz 3 zu bestimmen. Sie können diese
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
den abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie
gen."
können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen." Artikel 25
2. Dem § 20 werden folgende Sätze 3 und 4 ange- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
fügt: über die Arlieitszeit
,,Die Landsregierungen werden ermächtigt, in Bäckereien und Konditoreien
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör- Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
den abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
können diese Ermächtigung auf oberste Landes- vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 527), zuletzt
behörden übertragen."
geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung über
Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr vom
Artikel 22 28. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), wird
wie folgt geändert:
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
Die Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun- Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), 11 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zuletzt geändert durch Artikel 223 des Einführungs- durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Sie satz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe- andere Behörden zuständig sind. Sie können diese
hörden übertragen." Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 26 Artikel 27
StraHenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Berlin-Klausel
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193) wird wie folgt ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 30 des
ändert: Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform
in den Ländern auch im Land Berlin.
Dem§ 70 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Artikel 28
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Inkrafttreten
Verwaltungsbehörden und abweichend von Ab- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihof er
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 973
Dritte Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung
Vom 21. April 1975
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen durch das Gesetz zur Änderung des Margarinege-
auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 37 und 52 Abs. 1 setzes vom 28. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1185),
Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs- der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 221 und Forsten:
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Artikel 1
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbin-
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes der Bundes- Die Käseverordnung vom 24. Juni 1965 (Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965), zuletzt geändert
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für durch die Zweite Änderungsverordnung vom 22. De-
Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung zember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 31. De-
eines Sachverständigenbeirates, zember 1969), wird wie folgt geändert:
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des
§ 10 Abs. 1 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe a 1. § 1 erhält folgende Fassung:
und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I .. § 1
S. 1945) der Bundesminister für Jugend, Familie und Begriffsbestimmungen
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (1) Käse sind frische oder in verschiedenen
und für Wirtschaft, Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die
aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für (2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwen-
mit dem Bundesminister der Finanzen, dung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneer-
auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 zeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molken-
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be- sahne (Molkenrahm). Die Milch kann ganz oder
kanntmachung vom 11. Januar 1936 (Reichsgesetz- teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersetzt sein. Die in Satz 1 genannten Milcher-
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au- zeugnisse können ganz oder teilweise durch
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), der Bundes- entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- bis 3 genannten Erzeugnisse dürfen durch Ent-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft zug von Wasser eingedickt und miteinander
und vermischt sein.
auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes in (3) Als Käse gelten auch Erzeugnisse, die aus
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem- Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(Rahm), Molk(~nsahne (Molkenrahm), Butter, c) Trinkwasser und Wasserdampf aus Trink-
Butterschmalz, Ziegenmilch, Schafmilch oder wasser,
Büffelmilch, hergeslellt sind (Molkenkäse). d) Lactoflavin sowie
(4) Erzeugnisse aus Käse sind e) Carotin, auch mit der zu seiner Lösung
oder Emulgierung erforderlichen Menge
a) Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen Speiseöl unter Mitverwendung von
unter Anwendung von Wärme, auch unter Speisegelatine, Stärke und Ascorbinsäure-
Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt ester (Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe d);
sind (Schmelzkäse);
3. bei Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem
b) Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder
anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen Haut außerdem Speiseöl zum Behandeln der
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen, Oberfläche;
oder beigegebener Lebensmittel ohne
4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse
Schmelzen hergestellt sind (Käsezubereitun-
zum Einstellen de,s Fettgehaltes.
gen);
c) Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse (2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dür-
oder aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz fen außer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeug-
anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener nissen nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe
Lebensmittel durch Schmelzen unter Anwen- verwendet werden.
dung von Wärme, auch unter Verwendung (3) Zur Herstellung von Frischkäse darf nur
von Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelz- Käsereimilch verwendet werden, die einem
käsezubereitungen). Pasteurisierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausfüh-
(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser nmg des Milchgesetzes vom 15. Ma,i 1931
Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Her- (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch
stellung von Käsezubereitungen und Schmelz- die Verordnung über Ausnahmen von der
käsezubereitungen zur Erzielung einer besonde- Wartezeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-
ren Geschmacksrichtung zugesetzt werden, aus- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
genommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 3 a Abs. 1 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 124), unter-
genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeug- worfen worden ist, sofern die Käsereimilch
nisse." nicht ausschließlkh aus Erzeugnissen zusam-
mengesetzt ist, die nach der genannten Vor-
2. § 3 erhält folgende Fassung: schrift behandelt worden s.ind."
,,§ 3 3. Hinter § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
Anforderungen an die Herstellung von Käse ,,§ 3 a
(1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenom- Anforderungen an die Herstellung
men Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch von Erzeugnissen aus Käse
(§ 1 Abs. 2) und vorbehaltlich des § 19 nur ver-
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus
wendet werden
Käse dürfen außer den in den Begriffsbestim-
1. a) Wiederkäuermagenlab oder Zubereitun- mungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 je-
gen aus Wiederkäuermagenlab, Wieder- weils genannten Erzeugnissen und vorbehaltlich
käuermagenpepsin und Schw~inemagen- des§ 19 nur verwendet werden
pepsin (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei 1. die in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
der Anteil Chymosin mindestens 25 vom
2. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezu-
Hundert betragen muß,
bereitungen auch Stärke und Speisegelatine;
b) Labaustauschstoffe (§ 18 b Abs. 1 Satz 2),
3. bei Käsezubereitungen auch Luft, Stickstoff
c) Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, und Kohlendioxid zum Aufschäumen;
d) Milchsäure, 4. bei Schmelzkäsezubereitungen auch aufge-
e) Süßmolkenpulver, Sauermolkenpulver und schlossenes Milcheiweiß.
entsalztes Molkenpulver, insgesamt bis zu (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitun-
25 Gramm auf einen Liter Käsereimilch, gen muß der Gewichtsanteil des Käses an den
sowie insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen
f) Trockenmilcherzeugnisse und Milchei- mindestens 50 vom Hundert betragen. Bei der
weißerzeugnisse, einschließlich der in Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen muß
Buchstabe e genannten Erzeugnisse ins- der Gewichtsanteil des Käses, des Schmelzkäses
gesamt bis zu 50 Gramm auf einen Liter oder des Käses und Schmelzkäses an den ins-
Käsereimilch; gesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen
mindestens 50 vom Hundert betragen; bei
2. a) Speisesalz,
Schmelzkäsezubereitungen der Rahmstufe und
b) Gewürze, Gewürzzubereitungen sowie Doppelrahmstufe wird das zugesetzte Milchfett
Auszüge oder Destillate aus Gewürzen, auf den Mindestgewichtsanteil angerechnet.
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 975
(3) KJ_sezubereilungen und Schmelzkäsezube- b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
reitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln ,, (2 a) Fertigpackungen im Sinne dieser
nicht mehr als 15 vom Hundert des Gesamtge- Verordnung sind für die Abgabe an Ver-
wichts des Fertigerzeugnisses enthalten. Fette braucher bestimmte Packungen mit Käse
oder Oh~, die nicht der Milch entstammen, sowie oder Erzeugnissen aus Käse, ungeachtet ihrer
Erzeugnisse, denen Fette oder Ole zugesetzt Füllmenge."
worden sind, die nicht der Milch entstammen,
dürfen nicht als beigegebene Lebensmittel ver-
7. § 8 wird wie folgt geändert:
wendet werden; clic~s gilt nicht für Kakao und
Kakaoerzeugnissc im Sinne der Kakao-Verord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung. aa) In Nummer 1 werden folgende Worte
(4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die angefügt:
unter Verwendung von Früchten oder Frucht- ,,bei Molkenkäse die Bezeichnung „Mol-
erzeugnissen hergestellt werden, dürfen abwe,i- kenkäse",".
chend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 vom Hun- bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
dert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses
,,6. bei Fertigpackungen das Nettoge-
an diesen Lebensmitteln enthalten."
wicht zum Zeitpunkt der Herstellung
der Fertigpackung, wobei ein ent-
4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sprechender Hinweis zu erfolgen hat,
,,(1) Käse, ausgenommen Molkenkäse, wird wenn die Angabe des Nettogewich-
nach dem Wassergehalt in der f ettfreiien Käse- tes in Anlage 3 Nr. 5 genannte Stoffe
masse in folgende Käsegruppen eingeteflt: einschließt,".
Wassergehalt in der cc) Hinter Nummer 7 werden der Punkt
Käsegruppe durch e,in Komma ersetzt und folgende
fettfreien Käsemasse
Nummer 8 angefügt:
Hartkäse 56 0/o oder weniger „8. bei Frischkäse in Fertigpackungen
Schnittkäse mehr als 54 0/o bis 63 °/o unverschlüsselt nach Tag und Monat
Halbfester Schnitt- den Zeitpunkt der Herstellung (Her-
käse mehr als 61 0/o bis 69 0/o stellungsdatum) durch die Angabe
Sauermilchkäse mehr als 60 0/o bis 73 0/o ,,hergestellt am ... " oder den Zeit-
punkt, bis zu dem der Frischkäse in
Weichkäse mehr als 67 0/o bi,s 73 0/o
ungeöffneter Verpackung gekühlt
Frischkäse mit Ausnahme von Schichtkäse in der mindestens haltbar i,st (Mindesthalt-
a) Magerstuf e und barkeitsdatum), durch die Angabe
Vierte 1fet ts tuf e mehr als 73 0/o bis 83 0/o ,, gekühlt mindestens haltbar bis ... ";
b) Halbfettstufe, Drei- das Mindesthaltbarkeitsdatum ist auf
viertelf ettstufe der Grundlage einer Lagerungstem-
und Fettstufe mehr als 73 0/o bis 85 °/o peratur von 10 bis 12 °C zu berech-
nen."
c) Vollfettstufe,
Rahmstufe und b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
Doppelrahmstuf e mehr als 73 0/o bis 87 0/o." ,, (1 a) Bei Frischkäse in Becherpackungen
können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8
5. § 6 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: auf dem Boden der Fertigpackung ange-
bracht werden, sofern auf der Oberseite ein
„ 1. für die Standardsorten der Fettgehaltsstufen Hinweis darauf erfolgt."
Rahmstufe und Doppelrahmstuf e, ausgenom-
men die Standardsorte „Butterkäse" und die c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Standardsorten der Gruppe Frischkäse, die ,, (2) Auf Sammelpackungen ist anstelle der
Bezeichnung „Rahm" oder „Sahne" in einer Angabe nach Absatz 1 Nr. 6 die Anzahl und
Wortverbindung mit der Standardsorte,". das Gewicht der einzelnen Fertigpackungen
anzugeben. Auf den e,inzelnen Fertigpackun-
6. § 7 wird wie folgt geändert: gen einer Sammelpackung genügen die An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7. Die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kennzeichnung von Sammelpackungen kann
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: entfallen, wenn die einzelnen Fertigpackun-
„ 1. bei Käse, der weder verpackt noch gen alle Angaben nach Absatz 1 enthalten
mit einem Uberzugsstoff versehen und mit der Kennzeichnung in der Sammel-
11
ist, auf der Oberfläche, •11 packung deutlich erkennbar sind.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: d) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
„3. bei Packungen, die aus mehreren ,, (2 a) Wird Käse in geriebenem Zustand in
einzelnen Fertigpackungen bestehen den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe
(Sammelpackungen), außerdem auf nach Absatz 1 Nr. 1 die Bezeichnung „ge-
den einzelnen Fertigpackungen." riebener Käse" mit dem Zusatz „hergestellt
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
aus ... " oder, sofern nur eine Käsesorte ver- d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
wandt wird, die Bezeichnung nach Absatz 1 ,, (6) Bei Betrieben, die Emmentaler oder
Nr. 1 mit dem Zusatz „gerieben" angegeben Bergkäse unter der Bezeichnung „Marken-
werden. Werden mehrere Käsesorten in ge- käse" herstellen oder fertig lagern, ist jeder
riebenem Zustand vermischt in den Verkehr Käselaib durch die Uberwachungsstelle auf
gebracht, ist im Zusammenhang mit der An- seine Güte zu prüfen."
gabe nach Satz 1 auch das Mischungsverhält-
nis und anstelle der Angabe nach Absatz 1 e) In Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
Nr. 2 der Fettgehalt in der Trockenmasse des „Auf Betriebe, die Emmentaler oder Bergkäse
Gesamterzeugnisses anzugeben." herstellen oder fertiglagern, findet Satz 1 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
8. § 9 erhält folgende Fassung:
jeder Käselaib zur Prüfung vorzulegen ist."
,,§ 9
f) Folgender Absatz 7 a wird eingefügt:
Käse im Anschnitt
,, (7 a) Die Dberwachungsstelle oder die von
Wer Käse im Einzelhandel lose oder im An- ihr Beauftragten haben in Betrieben, die
schnitt in den Verkehr bringt, hat die Angaben Markenkäse herstellen oder fertiglagern,
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf e inem Schild
1
jährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen
bei der Ware anzubringen; bei Fri:schkäse ist
durchzuführen."
ferner das Herstellungsdatum nach § 8 Abs. 1
Nr. 8 anzugeben." g) Absatz 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. bei der Beurteilung nach Anlage 4 min-
9. § 10 wird gestrichen.
destens 4 Punkte in jeder Eigenschaft er-
10. § 11 wird wie folgt geändert: reicht."
a) In der Uberschrift wird das Wort „Käse"
durch das Wort „Markenkäse" ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, „6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht
wenn nachträgl1ich bekannt wird, daß e ine 1
zum Ze,itpunkt der Herstellung der Fer-
der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 tigpackung."
nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, b) Absatz 2 erhält folgende Fa,ssung:
wenn
,, (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend."
1. Tatsachen die Annahme rechtferHgen, daß
eine der Voraussetzungen des Absatzes 2
Satz 2 nicht mehr vorliegt, 12. § 16 wird wie folgt geändert:
2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Emmentaler oder Bergkäse herstellen
oder fertiglagern - aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfun- „2. die Angaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
gen den Anforderungen für Marken- bis 6; bei Käsezubereitungen aus
käse nicht entsprochen haben oder Frischkäse ferner die Angabe nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 8,".
b) trotz Herstellung des Käses zu zwe,i
aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht bb) Hinter Nummer 3 wird der Punkt durch
eingesandt, abgegeben oder bereitge- ein Semikolon ersetzt und folgende
stellt worden sind, Nummer 4 angefügt:
3. ein Betrieb, der Emmentaler oder Bergkäse „4. bei Verwendung von Stärke oder
herstellt oder fertiglagert, wiederholt Spei,segelatine die Angabe ,mit
Käse, der nicht durch die Dberwachungs- Stärke' oder ,mit Speisegelatine'
stelle als Markenkäse eingestuft worden oder ,mit Bindemittel'."
ist, unter der Bezeichnung „Markenkäse"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
oder unter Verwendung de,s Gütezeichens
nach Absatz 10 ,in den Verkehr bringt, ,, (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf
4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt die Bezeichnung „Käsezubereitung" ersetzt
worden ist, länger als ein Jahr nicht her- werden durch die Bezeichnung „Frischkäse-
gestellt worden ist, oder zubereitung", wenn als Käse nur FI1ischkäse,
oder durch die Bezeichnung einer Standard-
5. be,i Emmentaler und Bergkäse nicht jeder sorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung
Käselaib der -Dberwachungsstelle zur mit dem Wortteil ,,-zubernitung", wenn als
Güteprüfung vorgelegt wird." Käse nur diese Standardsorte verwendet
c) In Absatz 5 wird das Wort „Emmentalerkäse- worden ist."
reien" durch die Worte „Betriebe, die
Emmentaler oder Bergkäse herstellen oder c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
fertig lagern" ersetzt. ,, (3) § 8 Abs. 1 a und 2 gilt entsprechend."
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 977
13. § 17 wircl wie fol~Jt \J<'.iindert: 5. die mit der Herstellung und Abpackung von
a) Nummer] erhiilt folq(~nde Fassung: Labaustauschstoffen beschäftigten Personen
gegen gesundheitliche Schäden, insbesondere
„3. die Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 3
durch Allergene und Infektionen, hinreichend
und 4."
geschützt und
b) foolgender Absatz 2 wird angefügt: 6. ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhan-
,,(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend." den sind.
(3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der
14. § 18 erhält folgende Fassung: Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller
,,§ 18 1. durch Untersuchung jeder Charge prüft oder
Erzeugnisse aus KJ_se im Anschnitt prüfen läßt, ob der Labaustauschstoff den
Anforderungen nach Absatz 5 genügt; dabei
Wer Erzeugnisse aus Käse im Einzelhandel dürfen die Anforderungen nach Absatz 5 Nr. 1
lose oder im Anschnitt in den Verkehr bringt, durch Zellkulturtest mit Zellen menschlicher
hat Herkunft nachgewiesen werden,
1. bei Schmelzkäse die Angaben nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2. Aufzeichnungen macht über
2. bei Käsezubereitungen die Angaben nach § 16 a) Menge und Zeitpunkt des in einem Ar-
Abs. 1 Satz 1 Nr. l und § 15 Abs. 1 Nr. 2, bei beitsgang hergestellten Labaustauschstof-
Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner das fes sowie das Verfahren der Herstellung,
Herstc~llungsdaturn nach § 8 Abs. 1 Nr. 8, b) das Ergebnis der Kontrolluntersuchungen
3. bei Schmelzkäsezubereitungen die Angaben nach Nummer 1
nach § 17 Abs. l Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 und diese Aufzeichnungen mindestens drei
auf einem Schild bei der Ware anzubringen." Jahre bei seinen Geschäftspapieren aufbe-
wahrt,
15. Hinter § 18 a wird folgender neuer vierter Ab- 3. jede Charge mit einer laufenden Nummer
schnitt eingefügt: (Chargennummer) kennzeichnet.
„ Vierter Abschnitt (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,
Labaustauschstoffe wenn nachträglich bekannt wird, daß eine zu
und Lab-Pepsin-Zubereitungen ihrer Erteilung erforderUche Voraussetzung
§ 18b nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen,
wenn. eine dieser Voraussetzungen nachträglich
Herstellung von Labaustauschstoffen
weggefallen oder eine mit ihr verbundene Auf-
(1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen lage nicht eingehalten ist und diesem Mangel
will, bedarf hierzu der Genehmigung der zu- nicht innerhalb einer von der zuständigen Be-
ständigen Behörde. Labaustauschstoffe im Sinne hörde zu setzenden angemessenen Frist abge-
dieser Verordnung sind Zubereitungen von holfen wird.
Enzymen mikrobiellen Ursprungs, die dazu be-
stimmt sind, anstelle von Lab zur Dicklegung (5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich
von Milch bei der Käseherstellung verwendet unbedenklich anzusehen, wenn
zu werden. 1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene,
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn mutagene oder sonst gesundheitlich bedenk-
liche Eigenschaften nicht nachgewiesen wor-
1. der Antragsteller nachweist, daß der Lab- den sind,
austauschstoff den gesundheitlichen Anfor-
derungen nach Absatz 5 genügt;· der Nach- 2. sie fret sind von
weis ist nach dem Muster der Anlage 5 zu a) für die Herstellung verwendeten,
erbringen, b) pathogenen
2. der Antragsteller oder derjenige, unter des- entwicklungsfähigen Mikroorganismen und
sen Leitung Labaustauschstoffe hergestellt
werden, zuverlässig ist und ausreichende 3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die thera-
Fachkenntnisse besitzt, peutisch verwendet werden oder zu thera-
peutisch angewendeten Stoffklassen gehören,
3. der Betrieb mit Räumen, Einrichtungen und
nicht nachwe,isbar sind.
Geräten ausgestattet ist, die für die sach-
gemäße Herstellung von Labaustauschstoffen, (6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der
insbesondere die Kultur von Mikroorganis- Herstellung von Labaustauschstoffen dienen und
men, erforderlich und geeignet sind, insbesondere mit zu ihrer Herstellung verwen-
4. sichergestellt ,ist, daß vermehrungsfähige deten Mikroorganismen unmittelbar oder mittel-
Mikroorganismen zur Herstellung von Lab- bar in Berührung kommen, müssen nach jeder
austauschstoffen nicht in die Abluft, das Ab- Benutzung, mindestens jedoch einmal täglich,
wasser oder den Abfall gelangen können, gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 18 C in den Verkehr gebracht werden. Auf den Pak-
kungen oder Behältnissen ist an einer in die
Verbringen von Labaustauschstoffen in den
Geltungsbereich der Verordnung Augen fallenden Stelle deutlich sichtbar und in
leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache an-
(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungs- zugeben
bereich dieser Verordnung verbringen will, hat 1. der Name oder die Firma des Herstellers
dies der für den Ort der Zollabfertigung zustän- oder desjenigen, der das Erzeugnis in den
digen Behörde zuvor anzumelden und nach dem Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-
Muster der Anlage 5 nachzuweisen, daß die Hchen Hauptniederlassung des Herstellers;
Labaustauschstoffe den Anforderungen nach befindet sich dieser Ort außerhalb des Gel-
§ 18 b Abs. 5 genügen. Die zuständige Behörde
tungsbereiches dieser Verordnung, ist jedoch
hat zu prüfen, ob der Nachweis als ausrnichend das Erzeugnis im Geltungsbereich der Ver-
anzusehen ist; das Ergebnis der Prüfung ist dem ordnung hergestellt, außerdem der Ort der
Anzeigenden mitzuteilen. Herstellung;
(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Gel- 2. die Bezeichnung des Erzeugnisses;
tungsbereich dieser Verordnung nur verbracht 3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder
werden, wenn Gewicht;
1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den 4. die Chargennummer;
Nachweis der gesundheitlichen Unbedenk-
5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüs-
lichkeit als ausreichend angesehen hat,
selt nach Monat und Jahr;
2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb her-
6. die Aktivität des Erzeugnisses;
gestellt worden sind, der von der zuständigen
Behörde des Herkunftslandes zugelassen ist 7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an
und überwacht wird, Chymosin."
3. jede in der Sendung enthaltene Charge unter-
sucht worden ist und diese Untersuchung er- 16. Die bisherigen Abschnitte vier, fünf und sechs
geben hat, daß der Labaustauschstoff den werden Abschnitt fünf, sechs und sieben.
Anforderungen nach § 18 b Abs. 5 genügt,
und 17. § 19 wird wie folgt geändert:
4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lagerung in einem offenen Zollager, zum ak- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
tiven Veredlungsverkehr, zum Umwandlungs- fügt:
verkehr oder zur Zollgutverwendung sowie Bei Käsezubereitungen und Schmelz-
bei der Zollbehandlung ohne Abfertigung mit käsezubereitungen, denen in Anlage 3
Uberführung in den freien Verkehr von einer Nr. 3 Buchstabe e angeführte fremde
amtlichen Bescheinigung nach Muster der Stoffe zugesetzt worden sind, ist der Zu-
Anlage 6 begleitet wird. satz dieser Stoffe durch Bezeichnung der
Im Falle der Nummer 3 darf die Prüfung auf jeweils verwendeten Stoffe oder durch
chronisch-toxische Eigenschaften nach § 18 b die Angabe ,mit Bindemittel' kenntlich
Abs. 5 Nr. 1 durch eine Prüfung auf Toxizität zu machen."
im Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Her- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
kunft erfolgen.
„Hartkäse, Schnittkäse und halbfester
(3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Schnittkäse mit geschlossener Rinde
Absatz 2 Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamt- oder Haut, deren Oberfläche mit_ dem
lichen Abfertigung nicht länger als einen Monat nach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zuge-
zurückliegen. Die Bescheinigung ist von der lassenen Calciumsorbat behandelt wor-
zuständigen Behörde des Versandlandes auszu- den ist, müssen durch die Angabe „ Ober-
stellen. Die Bescheinigung muß in deutscher fläche mit Calciumsorbat behandelt"
Sprache abgefaßt sein und in dreifacher Ausfer- kenntlich gemacht werden. Dieser Kennt-
tigung vorgelegt werden; die Urschrift wie auch Lichmachung bedarf es nicht, wenn die
die erste und zweite Mehrausfertigung sind als behandelte Oberfläche vollständig ent-
solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung fernt worden ist."
der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle
auf Kosten des Verfügungsberechtigten der b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 1 zuständigen Behörde zuzuleiten. ,, (3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes besteht nicht die Ver-
§ 18 d pflichtung, den Gehalt an den in Anlage 3
Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Stoffen
Abgabe und Kennzeichnung kenntlich zu machen. Die Verpflichtung zur
von Lab-Pepsin-Zubereitungen Kenntlichmachung des Gehaltes an fremden
und Labaustauschstoffen Stoffen in beigegebenen Lebensmitteln rich-
Lab-Pep5,in-Zubereitungen und Labaustausch- tet sich nach den für diese beigegebenen
stoffe dürfen nur in Packungen oder Behältnissen Lebensmittel geltenden Vorschriften."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 979
18. § 20 wird wie folgt geändert: 23. § 25 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 25
.,(1) Die Kenntlichmachung nach § 19 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abs. 2 und 3 Satz 2 ist nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 vorzunehmen; Angaben nach § 19 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
Abs. 2 siind in Verbindung mit der Bezeich- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
nung des Käses oder des Erzeugnisses aus wer entgegen § 18 b Abs. 1 Satz 1 Labaustausch-
Käse anzubringen." stoffe ohne Genehmigung herstellt. Wer eine in
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,
b) In Absatz 3 werden die Worte „Schmelzkäse handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
und Schmelzkäsezubereitungen" durch die Bedarfsgegens-tändegesetzes ordnungswidrig.
Worte „Käse und Erzeugnissen aus Käse" er-
setzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Be-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
darfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätz-
,.(4) Werden Käse oder Erzeugnisse aus lich oder fahrlässig die nach § 1-8 b Abs. 6 vor-
Käse im Einzelhandel lose oder im Anschnitt geschriebene Reinigung oder Desinfektion nicht
in den Verkehr gebracht, findet Absatz 1 mit oder nicht ausreichend durchführt.
der Maßgabe Anwendung, daß die Angaben
auf dem nach § 9 oder § 18 vorgeschriebenen (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Schild anzubringen sind." Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
1. entgegen § 18 d Satz 1 Lab-Pepsin-Zubereitun-
"(5) Bei Abgabe im Versandhandel müssen gen oder Labaustauschstoffe nicht in Packun-
die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
auch in den Angebotslisten deutlich sichtbar 2. entgegen § 21 Abs. 1 fremde Stoffe oder Ver-
und leicht lesbar angebracht sein." mischungen dieser Stoffe, die zum Schmelzen
von Käse bestimmt sind, nicht in Packungen
19. § 23 Nr. 1 erhält folgende Fassung: oder Behältnissen abgibt oder
„ 1. über die Gewinnung der Milch, die für die 3. entgegen § 18 d Satz 2 oder § 21 Abs. 2 auf
Herstellung von Käse der Standardsorten Packungen oder Behältnissen die erforder-
Emmentaler oder Bergkäse verwendet wer- lichen Angaben nicht oder nicht in der vor-
den soll, sowie über die Einführung weiterer geschriebenen Weise macht.
Güteklassen bei Emmentaler und Bergkäse,".
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
20. § 24 wird wie folgt geändert: gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „soweit" 1. der Anmeldepflicht nach § 18 c Abs. 1 Satz 1
die Worte „in Absatz 3 oder 4" e ingefügt.
1
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: oder
2. entgegen § 18 c Abs. 2 Labaustauschstoffe in
,. (4) Abweichend von Absatz 1 darf die
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
Käsesorte „Provolone" mit einem Zusatz von
bringt.
Hexamethylentetramin (E 239) in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht (5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
werden; der Gehalt an diesem Stoff darf in zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird
einem Kilogramm nicht mehr als 25 Milli- bestraft, wer
gramm, berechnet als Formaldehyd, betragen 1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Käse oder
und ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 2 Erzeugnissen aus Käse, die dazu bestimmt
durch die Angabe „mit Hexamethylentetra- sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
min (E 239)" kenntlich zu machen." zu werden, nicht zugelassene fremde Stoffe
oder fremde Stoffe über die in Anlage 3 fest-
21. Folgender § 24 a wird eingefügt: gesetzten Höchstmengen hinaus oder unter
Verstoß gegen die dort festgesetzten Rein-
,.§ 24 a
he,i tsanforderungen zusetzt,
Käse-Fondue-Zubereitung 2. entgegen § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, 3, 4
Mit Ausnahme der §§ 7 und 8 Abs. '1 Nr. 3 oder 5 Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die
bis 6 finden die Vorschriften dieser Verordnung er gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht
auf Käse-Fondue-Zubereitungen keine Anwen- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
dung." kenntlich macht oder
3. entgegen § 24 Abs. 4 die Käsesorte „Provo-
22. Die Uberschrift vor § 25 erhält folgende Fassung: lone" mit einem Gehalt an Hexamethylente-
tramin, der die dort festgesetzte Höchstmenge
„Sechster Abschnitt
überschrnitet, oder ohne die vorgeschriebene
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schluß- Kenntlichmachung in den Geltungsbereich
vorschriften". dieser Verordnung verbringt."
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeU I
24. Folgender § 25 a wird eingefügt: 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 3
Käse ohne die erforderliche Genehmigung
,,§ 25 a
oder Käse, der nicht den Anforderungen
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 9 entspricht, unter der Be-
zeichnung „Markenkäse",
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3
des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die
fahrläss·ig nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt
an Trockenmasse aufweisen,
1. entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von
Käse, 11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den
Anforderungen nach § 13 entsprechen, unter
2. entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von der Bezeichnung „Kochkäse" oder
Molkenkäse,
12. nicht, unrichtig oder nicht vorschriftsmäßig
3. entgegen § 3 Abs. 3 bei der Herstellung von gekennzeichneten Käse entgegen §§ 7 bis 9,
Frischkäse, Schmelzkäse entgegen §§ 14, 15 oder 18,
4. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1 bei der Herstel- Käsezubereitungen entgegen §§ 14, 16 oder
lung von Schmelzkäse, 18, Schmelzkäsezubereitungen entgegen
§§ 14, 17 oder 18 oder die genannten Er-
5. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2 zeugnisse entgegen § 18 a
Satz 1, Abs. 3 oder 4 bei der Herstellung von
Käsezubereitungen oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
6. entgegen § 3 a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 2 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 3 bei der Herstellung von Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer
Schmelzkäsezubereitungen vorsätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Güte-
zeichen nach § 11 Abs. 10 in den Verkehr bringt,
nicht zugelassene Stoffe ve·rwendet, sofern die
ohne hierzu berechtigt zu sein."
Herstellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so her-
gestellte Käse oder Erzeugnisse aus Käse ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt. 25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 a) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
des Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig aa) In Spalte 3 erhält der Einleitungssatz fol-
gende Fassung:
1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte
,,Zur Herstellung dürfen Milch und dar-
Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 gel-
aus gewonnene Buttermilch, Sahne
tenden Begriffsbestimmung entspricht, unter
(Rahm), Süßmolke, Sauermolke und Mol-
der Bezeichnung „Käse", ,,Molkenkäse", ,,Er-
kensahne (Molkenrahm) verwendet wer-
zeugnis aus Käse", ,,Schmelzkäse", ,,Käse-
den, sofern nachstehend nichts anderes
zubereitung" oder „Schmelzkäsezuberei-
bestimmt ist; ferner dürfen Trocken-
tung",
milcherzeugnisse, Süßmolkenpulver,
2. Käse, der einen für die angegebene Käse- Sauermolkenpulver, entsalztes Molken-
gruppe zu hohen Wassergehalt in der fett- pulver und Milcheiweißerzeugnisse in
freien Käsemasse (§ 5) aufweist, technologisch bedingtem Umfang, höch-
stens jedoch in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1
3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 6
Buchstaben e und f zugelassenen Men-
Abs. 1 entspricht, unter der Bezeichnung
gen, verwendet werden; außerdem dür-
einer Standardsorte der Anlage 1,
fen bei der Herstellung Gewürze, Ge-
4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 6 würzzubereitungen sowie Auszüge oder
Abs. 2 Nr. 1 entspricht, unter Verwendung Destillate aus Gewürzen ve.rwendet wer-
der Bezeichnung „Rahm" oder „Sahne", den, sofern deren Verwendung im fol-
genden durch den Kennbuchstaben „G"
5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen
zugelassen ist".
nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der
Bezeichnung „Sahneschichtkäse", bb) In Spalte 8 erhält die Zeichenerklärung
6. Speisequark, der nicht den Anforderungen folgende Fassung:
nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der „A = Aussehen - Äußeres
Bezeichnung „Speisequark mit Sahne" oder
,,Speisequark mit Rahm", B = Aussehen-Inneres und Konsistenz
C = Geruch und Geschmack
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als
Standardsorten mit einer Angabe, die auf Bei Frischkäse:
eine Standardsorte hinweist,
A = Aussehen
8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit
weniger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse B = Gefüge
mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm, C = Geruch und Geschmack".
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 981
cc) Hinter der Standardsorte „Emmentaler" 26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
wird folgende Standardsorte eingefügt:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Bf'rqk;isr, nur 62 1:i bis 3 Mo- A Criffeste ge-
nur aus rohP, ,!ls :iO kq na te schlossene, „ 1. Käse und Erzeugnisse aus Käse
Milch, die nicht Voll- dunkelgelb
iihr,r die fc,l1- bis bräun- frisch entwickelter Rauch
c;,,winn11tHJs- lich schat-
l(\lllf)('.ldltil 1forte Rinde, aus naturbelassenen Hölzern und Zwei-
erw;irrnl w11rde leicht nach
illlßen ge- gen, Heidekraut und Nadelholzsamen-
wölbte Rand-
fJJchen ständen, auch unter Mitverwendung von
B Einfarbig, Gewürzen zur äußerlichen Anwendung
mc1ttgelb, ge- bei diesen Erzeugnissen. Der durch-
schlossen bis
qeringe erb- schnittliche Gehalt so geräucherter Er-
sengroße
Lochung, je zeugnisse an Benz(a)pyren (3,4 - Benz-
nach Alter pyren) darf 1 Mikrogramm auf ein Kilo-
fester bis mit-
1elf es ter ela- gramm (lppb) nicht überschreiten. Wer-
stischer Teig
den zur Herstellung der Erzeugnisse ge-
C Je nach Alter
mild bis kräf- räucherte Lebensmittel verwendet, so
tig, würzig, darf der Zusatz von Rauchbestandteilen
nußkernartig".
nicht über mitverwendete Anteile an
dd) Bei der Standardsorte „Tilsiter" werden Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen
in Spalte 3 der Gedankenstrich durch oder anderen Flüssigkeiten und daraus
den Kennbuchstaben „G" ersetzt, in hergestellten Produkten erfolgen. In den
Spalte 4 unter dem Wort „Rahmstufe" verwendeten Lebensmitteln darf der in
das Wort „Doppelrahmstufe" und in Satz 2 festgesetzte Gehalt an Benz(a)py-
Spalte 5 unter der Zahl „57" die Zahl ren (3,4 - Benzpyren) nicht überschrit-
,,61" angefügt sowie in Spalte 8 Buch- ten werden."
stabe B die Worte ,,, auch mit Kümmel"
gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ee) In Spalte 1 werden die Worte „Halbfeste aa) In Buchstabe a wird hinter den Worten
Schnittkäse" vor dem Wort „Wilster- „für die Herstellung von" das Wort
marschkäse" gestrichen und vor dem ,,Hartkäse," eingefügt.
Wort „Steinbuscher" eingefügt. bb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
ff) Bei der Standardsorte „Wilstermarsch- ,,d) 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-As-
käse" werden in Spalte 5 die Zahl „50" corbyldiacetat) und 6-Palmityl-1-as-
durch die Zahl „53" und die bisherige corbinsäure (1-Ascorbylpalmitat) in
Zahl „53" durch die Zahl „56" ersetzt, in Mengen bis zu insgesamt 40 Milli-
Spalte 7 das Mindestalter „3 Wochen" gramm je Kilogramm Käse
durch das Mindestalter „4 Wochen" er- zur Herstellung von Carotin-Emul-
setzt sowie in Spalte 8 hinter den Wor- sionen in Speiseöl (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
ten „Glatte Oberfläche" die Worte Buchstabe e)."
,, , auch rindenlos" eingefügt und das
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
Wort „weichspeckigem" durch das Wort
,,speckigem" ersetzt. „e) Calciumsorbat
gg) Bei der Standardsorte „Brie" wird in zur Behandlung der Oberfläche von
Spalte 6 folgender Satz angefügt: Hartkäse, Schnittkäse und halb-
festem Schnittkäse mit geschlosse-
,,Bei Verwendung einer Form- und Por-
ner Rinde oder Haut; die Behand-
tionierungseinrichtung sind auch Ge-
lung i,st so durchzuführen, daß auf
wichte von 100 bis 1 000 g zulässig,".
dem verkaufsfertigen Käse ein Ge-
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: halt von 0,3 Gramm Calciumsorbat,
berechnet als Sorbinsäure pro Qua-
aa) In Spalte 2 erhält Satz 3, 2. Halbsatz dratdezimeter Oberfläche, nicht
der Einleitung folgende Fassung: überschritten wird."
,,ferner dürfen bei der Herstellung Ge-
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
würze, Gewürzzubernitungen sowie Aus-
züge oder Destillate aus Gewürzen ver- aa) In der Uberschrift werden hinter dem
wendet werden, sofern deren Verwen- Wort „Schmelzkäse" ein Komma und
dung im folgenden durch den Kennbuch- das Wort „Käsezubereitungen" einge-
staben „G" zugelassen ist". fügt.
bb) In Spalte 5 erhält die Zeichenerklärung bb) Hinter Buchstabe d werden die Worte
folgende Fassung: „als Zusatz bei der Herstellung dieser
Erzeugnisse," ersetzt durch die Worte
„A =-= Aussehen-Äußeres
„als Zusatz bei der Herstellung von
B Aussehen - Inneres u. Konsistenz Schmelzkäse und Schmelzkäsezuberei-
C =~ Geruch und Geschmack". tungen,".
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tetl I
cc) Buchstabe e erh~ilt folgende Fassung: 2. Hartparaffine natürlicher Herkunft
,,e) Obstpektine, Pektinsäure, Algin- und mikrokristalline Wachse müssen
säure sowie deren Natrium-, Ka- den Reinheitsanforderungen zu den
lium- und Calciumverbindungen, Nummern 7 a und 7 c der Anlage zur
Agar-Agar, Carragene, Traganth, Kaugummi-Verordnung in der Fas-
Gummi-Arabicum, Guarmehl und sung der Bekanntmachung vom
J ohannisbrotkernmehl 20. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
als Zusatz bei der Herstellung von Käse- S. 1825) genügen.
zubereitungen und Schmelzkäsezuberei- 3. Zusatzstoffe nach Nummer 5 Buch-
tungen." stabe d müssen folgenden Reinheits-
dd) Hinter Buchstabe e wird folgender Satz anforderungen genügen:
angefügt: a) Polyäthylen:
,,Zur Herstellung von Schmelzkäsezube- Als Ausgangsstoffe für die Her-
reiitungen dürfen, bezogen auf das Fer- stellung des Polyäthylens dürfen
tigerzeugnis, von den in Buchstabe a, b nur verwendet werden
und e genannten Stoffen insgesamt bis als Monomeres: Äthylen
zu höchstens 4 Gewichtsteile, von den als Comonomere: höhere a-Ole-
in Buchstabe c, d und e genannten Stof- fine wie Propy-
fen insgesamt bis zu höchstens 3 Ge- len, Butylen,
wichtsteile zugesetzt werden, wobei der 4-Methylpen-
Anteil der in Buchstabe e genannten ten, in Mengen
Stoffe jeweils 0,8 Gewichtsteile nicht von insgesamt
überschreiten darf." höchstens 10 0/o.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Der nach DIN 53 735 bestimmte
Schmelzindex des Polyäthylens
aa) In den Buchstaben b und c wird das
darf nicht über 100 (2, 16 Kp,
Wort „Hartparaffine" jeweils durch die
Worte „Hartparaffine natürlicher Her- 190° C) liegen.
kunft" ersetzt. Im Polyäthylen dürfen nur folgen-
de Fabrikationshilfsstoffe und nur
bb) Buchstabe d t!rhält folgende Fassung:
in den angegebenen Mengen ent-
„d) Als Zusatzstoffe zu Hartparaffinen halten sein:
natürlicher Herkunft, mikrokristalli-
Reste von Katalysatoren: Oxydi-
nen Wachsen und deren Mischungen
sche Verbindungen des Calciums,
können verwendet werden:
Aluminiums, Siliciums, Titans und
aa) Polyäthylen bis zu 10 0/o, Chroms, insgesamt höchstens
bb) niedermolekulare Polyolefine 0,1 0/o; jedoch darf der Gehalt des
bis zu 10 0/o, Polyäthylens an Chrom in Form
cc) Polyisobutylen bis zu 10 0/o von wasserlöslichen Chromverbin-
oder dungen nicht mehr als 0,05 ppm
(berechnet als Chrom) betragen.
Polyisobutylen - Isopren
Mischpolymerisate (Butylkaut- Reste von Emulgatoren; Anlage-
schuk) bis zu 3 °/o, rungsprodukte von Äthylenoxyd
dd) Cyclokautschuk-bis zu 3 0/o." an natürliche Fettsäuren, höch-
stens 0,2 °/o.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
Stabilisatoren:
stabe e.
2.6-Ditert:iärbutyl-4-methylphenol
e) Der Teil „Re,inheitsanforderungen" wird wie 2- und 3-Tertiärbutyl-4-hydroxya-
folgt geändert: nisol
aa) Im Abschnitt „Zu den Nummern 2 bis 4:" 4.4' -Thiobis-(3-methyl-6-tertiär-
wird folgender Satz angefügt: butylphenol-1)
Dilauryl-thio-dipropionat
,,Calciumsorbat muß den Reinheitsanfor-
Distearyl-thio-dipropionat
derungen nach Anlage 1 der Konser-
n-Octadecyl-ß-(4' -hydroxy-3' .5-
vierungsstoffverordnung vom 19. Dezem-
-ditertiärbutylphenyl)-propionat
ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735) in
1.3.5-Trimethyl-2.4.6-tDi {3.5-diter-
der jeweils geltenden Fassung genügen."
tiärbutyl-4-hydroxybenzyl) benzol
bb) Der Abschnitt „Zu Nummer 5 Buch- Tetrakis [methylen (3.5-ditertiär-
stabe a bis c:" erhält folgende Fassung: butyl-4-hydroxyhydrocinnamat)]
,,Zu Nummer 5 Buchstaben a bis d: methan
1. Bienenwachs muß den im Deutschen Der Gehalt des Polyäthylens an
Arzneibuch aufgeführten Reinheits- diesen Stabilisatoren darf insge-
anforderungen genügen. samt 1,0 0/o nicht überschreiten, je-
Nr. ,15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 983
doch darf sc~in Gehalt an 2.6-Di- im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum Ausdruck
te:rWi rbu ly 1-4-methylphenol höch- gebracht werden. Weichen bei einer Probe
stens 0,2 °/o und an 4.4--Thiobis- die Bewertungen der Sachverständigen einer
(3-rn ethy l-6-Lertiärbu tal-phenol-1) Untergruppe um einen oder mehrere Punkte
hi)chstens 0,25 °/o betragen. voneinander ab, so nimmt der besondere
Polyäthylen darf bei 5stündiger Sachverständige (Absatz 1 Satz 4) oder der
Extraktion mit siedendem destil- Leiter der Prüfung unter Hinzuziehung der
liertem Wasser höchstens 0,2 0/o Sachverständigen der Untergruppe die Be-
wasserlüsliche Bestandteile an das wertung vor.
Wasser abgeben. (4) Wird eine Käseprobe von den Unter-
b) Niedermolekulare Polyolefine: gruppen A und B für eine oder mehrere der
in Artikel 3 genannten Eigenschaften unter-
Die bei 120° C bestimmte Viskosi-
schiedlich beurteilt, so muß sie durch die
tät muß mindestens 50 Centistokes
vier Sachverständigen nachbewertet werden.
betragen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der be-
Der Sauerstoffgehalt darf 1,0 0/o sondere Sachverständige oder der Leiter der
nicht überschreiten. Prüfung darüber, welche der beiden Bewer-
Die nach DIN 53 403 bestimmte tungen gilt.
Lichtdurchlässigkeit der geschmol- (5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4
zenen nieckrmolekularen Polyole- entfällt, wenn zwischen den Beurteilungs-
fine darf die Jodfarbzahl 2 ergebnissen der beiden Untergruppen eine
Lichtdurchlässigkeit einer Lö- Abweichung von nur einem Punkt besteht
sung von 2 mg Jod in 100 ml und wenn von den beiden Untergruppen nur
wässriger Kaliumjodidlösung) eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis
nicht überschreiten. mit einem Minuszeichen versehen hat und
c) Polyisobutylen und Polyisobuty- durch 'dieses Minuszeichen das hiermit ver-
len-Isopren-Mischpolymerisate: sehene Ergebnis dem Ergebnis der anderen
Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung
Als Ausgangsstoffe dürfen nur Iso-
gilt die geringere Zahl an Punkten. Minus-
butylen und Mischungen von Iso-
zeichen bleiben unberücksichtigt, wenn sie
butylen mit höchstens 3 0/o Isopren
zur Abwertung der Güteklasse Markenkäse
verwendet werden.
führen. Eine Nachbeurteilung der Probe ist
Die bei 20° C bestimmte Viskosität einer nicht erforderlich, wenn sie in den einzelnen
1 °/oigen Lösung des Polymerisates in Eigenschaften von den beiden Untergruppen
Tetrahydronaphthalin muß mindestens mit 4 und 5 Punkten bewertet worden ist. Es
1,8 Centipoise betragen. wird nur das Ergebnis mit der niedrigeren
Als Polymerisationskatalysatoren dürfen Punktzahl mitgeteilt."
nur Aluminiumchlo11id und Bortrifluorid
b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
verwendet werden, wobei jedoch der Ge-
halt des Polymerisates an Bortrifluorid, „Artikel 3
auch in Form seiner Zersetzungsproduk- (1) Käse, ausgenommen Frischkäse und
te, höchstens 0,02 0/o betragen darf. 11
dessen Standardsorten, Schmelzkäse, Käse-
cc) Der Abschnitt „Zu Nummer 5 Buch- zubereitungen, ausgenommen Frischkäsezu-
11
stabe d: wird Abschnitt „Zu Nummer 5 bereitungen, und Schmelzkäsezubernitungen
11
Buchstabe e: und erhält in Nummer 2 sind nach folgenden Eigenschaften und in
Buchstabe b folgende Fassung: folgender Weise zu beurteilen:
„ b) nicht mehr als 0,5 °/o in Petroläther A. für Aussehen-Äußeres . bis zu 5 Punkten
(Siedebereich 40-60° C) lösHche B. für Aussehen-Inneres .. bis zu 5 Punkten
Bestandteile enthalten;".
C. für Konsistenz . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
D. für Geruch ............ bis zu 5 Punkten
27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
E. für Geschmack . . . . . . . bis zu 5 Punkten
a) In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 bis 5
folgende Fassung: Frischkäse und dessen Standardsorten sowie
Frischkäsezubereitungen s.ind nach folgenden
,, (2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Eigenschaften und in folgender Weise zu
Abs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger beurteilen:
als 4 Punkten bewertet, so müssen die Ab-
A. für Aussehen . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
weichungen angegeben werden.
B. für Gefüge . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
(3) Neigen die bei.den Sachverständigen C. für Geruch . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
einer Untergruppe bei der Bewertung einer
Käseprobe übereinstimmend der Auffassung D. für Geschmack . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
zu, daß die Probe auch niedriger bewertet (2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr
werden kann, so kann dies durch ein Minus- gebracht werden dürfen, sind bei Fehlen der
zeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft Rinde in der Eigenschaft „Aussehen-Äußeres"
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
mit der Höchstzahl an Punkten zu bewerten, Artikel 2
sofern das Äußere keinen Befall mit Schim- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
mel oder andere Abweichungen aufweist. und Forsten wird den Wortlaut der Käseverordnung
(3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei
aufgeführten Eigenschaften mit der Höchst- Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die
zahl an Punkten zu bewerten, wenn sie den Paragraphen- und Absatzfolge ändern.
in Anlage 1 Spalte 8 genannten Eigenschaf-
ten entsprechen. Artikel 3
(4) Für Abweichungen sind je nach Schwe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
re ein oder mehrere Punkte abzuziehen." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325
c) Artikel 4 erhält folgende Fassung: Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
„Artikel 4 und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des
Lebensmittelrechts auch im Land Berlin.
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die
Standardsorten Emmentaler und Bergkäse.
Für die Güteprüfungen dieser Standardsorten Artikel 4
gelten folgende Bestimmungen: (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Ab-
1. Die Prüfungstermine werden von der Uber- satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
w achungsstelle festgelegt. (2) Artikel 1 Nr. 10 und 27 tritt am ersten Tage
2. Jeder zu prüf ende Käselaib muß am Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-
der Prüfung mindestens 75 Tage alt sein. monats in Kraft.
3. Die Uberwachungsstelle prüft in den Her- (3) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen bis
stellungsbetrieben anhand der Herstel- zum 31. Dezember 1975 nach den Vor.schriften ge-
lungsunterlagen, ob jeder Laib zur Güte- kennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden,
prüfung vorgelegt worden ist. die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegol-
4. Die Beauftragten der Uberwachungsstelle ten haben.
fertigen über jede Prüfung e,ine Nieder-
(4) Für Labaustauschstoffe, für die eine Zulassung
schrift."
nach § 20 a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes
erteilt ist, gilt der nach § 18 c Abs. 1 der Käsever-
28. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung ordnung vorgeschriebene Nachweis als erbracht;
beigefügte Anlage „Muster für den Nachweis derartige Labaustauschstoffe dürfen nach Maßgabe
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den der bisher getroffenen Regelung noch ein Jahr nach
§§ 18 b und 18 c" als Anlage 5 und die beige- Inkrafttreten dieser Verordnung in deren Geltungs-
fügte Anlage „Amtliche Bescheinigung für das bereich verbracht, an Hersteller von Käse abgege-
Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 18 c ben und bei der Herstellung von Käse verwendet
der Käseverordnung" als Anlage 6. werden.
Bonn, den 21. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 985
Anlage 5
(zu § 18 b Abs. 2 Nr. 1 und
§ 18 c Abs. 1 Satz 1)
Muster
für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§ 18 b und 18 c *)
, den
An die
(zusliindige Behörde)
(in)
Betr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 18 b
Abs. 2 Nr. 1 und§ 18 c Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung
1. a) Hersteller
Name (Firma)
Ort
Straße
Telefon
Standort des Herstellungsbetriebes
b) Einführer
Name (Firma)
Ort
Straße
Telefon
2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes
3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes
(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Be-
zeichnungen anzugeben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach
Stämmen, Typen oder Varianten unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach
systematischen Grundsätzen genau zu definieren.)
4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
Zeit der Prüfung
Prüfinstitut
Unterlagen über die Prüfungsergebnisse .
(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und
die Prüfungsergebnisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem
jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Prüfung auf chronische
Toxizität ist an Ratten über einen Zeitraum von zwei Jahren und an Hunden über einen Zeit-
raum von einem Jahr durch orale Verabfolgung einer Menge des Labaustauschstoffes, die 20/o
des Futteranteils beträgt, durchzuführen, wobei die notwendige Menge des Labaustauschstoffes
mit dem Futter oder mit der Sonde zugeführt werden kann. Nach Ablauf der Versuchszeiten
sind die Versuchstiere autoptisch und histologisch zu untersuchen.)
5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung not-
wendigen Menge
(Ort) (Datum) (Unterschrift des
Nachweisführen den)
"') Die Unlerlc1gen sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 6
(zu§ 18 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach § 18 c der Käseverordnung
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Bezeichnung des Labaustauschstoffes:
Chargennummer(n): .........................,.. ..
Art der Verpackung:
Anzahl der Packstücke der Sendung: ...
Menge der Ware nach Volumen oder Ge-
wicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: .................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
1. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amt-
lich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;
2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht,
für den der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von .
*) durch Mitteilung vom ......
als ausreichend angesehen worden ist;
3. hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge
geprüft ist und
a) toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche
Eigenschaften,
b) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwick-
lungsfähige pathogene Mikroorganismen und
c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu thera-
peutisch angewendeten Stoffklassen gehören,
nicht nachgewiesen worden sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
•j Name der für die Prüfung des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975 987
B tt ndesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. April 1975
Tag Inhalt Seite
15. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1913 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . 453
10. 4. 75 Be kann l.rncichung der Neufassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften 456
2126-8
Nr. 26, ausgegeben am 24. April 1975
27. 3. 75 Bckannl.möchung des Protokolls vom 8. August 1973 über den Beitritt Ungarns zum
Allgcm(!incn Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
27. 3. 75 fü~kanntn1achung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
weitere Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit 598
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 290. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. März 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörendE'n Rechtsvorschriften llnd
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersch;enener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I un<l Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Aus (Ja b e : 2,60 DM (2.20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der an(Je\vandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.