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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1975 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
12. 4. 75 Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten - 6. BlmSchV) 957
15. 4. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung un-
bedenklicher Spiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959
7103-4
16. 4. 75 Zweite V(~rordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
2032-1-8
14. 4. 75 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit
der Immissionsschutzbeauftragten - 6. BimSchV)
Vom 12. April 1975
Auf Grund des § 55 Abs. 2 Satz 3 des Bundes- 1. Verfahrens- und Aufbautechnik,
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- 2. Verfahren zur Messung, Uberwachung und Be-
desgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das grenzung von Emissionen sowie Verfahren zur
Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Ermittlung und Verhinderung schädlicher Umwelt-
Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesge- einwirkungen,
setzbl. I S. 1942), wird nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates ver- 3. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnis-
ordnet: sen,
4. Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung von
§ 1 Reststoffen sowie Verfahren zur Wiedergewin-
Voraussetzung der Fachkunde nung und Wiederverwendung von Erzeugnissen
und
(1) Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, so- 5. Vorschriften des Immissionsschutzrechts
weit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ge- erstrecken.
geben sind,
§2
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten
des Ingenieurwesens, der Chemie oder Physik an Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
einer Hochschule (insbesondere der Abschluß (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfül-
eines Studiums auf dem Gebiet der Umwelttech- lung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
nik) und zes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist, kann
2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers
erworbene Kenntnisse über die Anlagen, für die als Voraussetzung der Fachkunde des Immissions-
der Immissionsschutzbeauftragte bestellt werden schutzbeauftragten anerkennen:
soll, oder über Anlagen, die unter dem Gesichts- 1. eine technische Fachschulausbildung oder die
punkt des Immissionsschutzes vergleichbar sind; Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet,
nach Abschluß eines Hochschulstudiums auf dem dem die Anlage hinsichtlich ihrer Herstellung
Gebiet der Umwelttechnik genügt eine einjährige oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, und
praktische Tätigkeit.
2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit
(2) Die Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 2 müssen erworbene Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1
sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufga- Nr. 2 und Abs. 2, sofern zwei Jahre lang Auf-
benstellung insbesondere auf gaben der in § 54 des Bundes-Immissionsschutz-
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gesctzes bezeichneten Art für den Betreiber ver- seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens
antwortlich wahrgenommen worden sind; nach und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfül-
Abschluß einer zweijährigen technischen Fach- lung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
schulausbildung genügt eine dreijährige prak-
tische Tätigkeit. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der
Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutz-
(2) Absatz 1 gilt nur für die Bestellung eines beauftragte
betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten. 1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) über die Regelung gemeingefährlicher Delikte,
§ 3
b) des Immissionsschutz- oder Strahlenschutz-
Ausbildung in anderen Fachgebieten rechts, des Abfall- oder Wasserrechts, des
Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in Natur- oder Landschaftsschutzrechts,
anderen als den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 1 c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzen-
Nr. 1 genannten Fachgebieten als ausbildungs- schutz- oder Seuchenrechts,
mäßige Voraussetzung der Fachkunde anerkennen, d) des Arbeitsschutzrechts
wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,
auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleich-
wertig anzusehen ist. 2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften nach
Nummer 1 Buchstaben b bis d verstoßen hat oder
§4 3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauf-
Anrechnung von Aus- und Weiterbildung tragter nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder als Betriebsbeauf-
Eine Ausbildung oder Weiterbildung auf dem
tragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.
Gebiet des Immissionsschutzes kann die zuständige
Behörde auf die Dauer der praktischen Tätigkeit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder § 2 §6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu einem Jahr anrechnen; die Berlin-Klausel
erfolgreiche Teilnahme an einem von der zustän-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
digen obersten Landesbehörde anerkannten Lehr-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gang für Immissionsschutzbeauftragte ist auf_ die
gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 73 Satz 2
Dauer der praktischen Tätigkeit anzurechnen.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
Berlin.
§5
Zuverlässigkeit §7
(1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Inkrafttreten
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
dert, daß der Immissionsschutzbeauftragte auf Grund Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 12. April 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1975 959
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
Vom 15. April 1975
Auf Grund des § 33 g Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 c) in den besonderen Spielbedingungen zu 4, 9
Satz 4 der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen und 10 sowie in den allgemeinen Spielbedin-
mit dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung gungen zu 11 bis 17 und 21 bis 33 jeweils der
des Bundesrates verordnet: Satz: ,,Der Einsatz für ein Spiel beträgt höch-
stens eine Deutsche Mark.";
d) in den besonderen Spielbedingungen zu 5 der
Artikel 1 Satz: ,,Der Einsatz für ein Spiel beträgt höch-
stens 0,50 Deutsche Mark."
Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veran-
staltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der 4. In der Anlage 2 werden in den allgemeinen Spiel-
Bekanntmachung vom 27. August 1971 (Bundes- bedingungen zu 18 bis 20 die Worte „Der Einsatz
gesetzbl. I S. 1445, 1972 S. 163) wird wie folgt ge- für ein Spiel beträgt höchstens eine Deutsche
ändert:
Mark, die" durch das Wort „Die" ersetzt.
1. In der Anlage 1 werden gestrichen
5. In der Anlage 3 werden gestrichen
a) in den Spielbedingungen zu 1 bis 5 und 6 bis 8 a) in den allgemeinen Spielbedingungen zu 1 bis
jeweils der Satz: ,,Die Gestehungskosten für 4 sowie 5 bis 9 jeweils der Satz: ,,Der Einsatz
einen Gewinn betragen höchstens 150 Deut- für ein Spiel beträgt höchstens 0,50 Deutsche
sche Mark."; Mark.";
b) in den Spielbedingungen zu 9 der Satz: ,,Die b) Absatz 1 der besonderen Spielbedingungen
Gestehungskosten eines Gewinnes betragen zu 10.
höchstens 150 Deutsche Mark."
2. In den Anlagen 2 und 3 werden jeweils die Worte Artikel 2
,, 15 Deutsche Mark" durch die Worte „30 Deut- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sche Mark" ersetzt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV
3. In der Anlage 2 werden gestrichen des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-
a) in den besonderen Spielbedingungen zu 1 der werbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetz-
Satz: ,,Der Einsatz für einen Schuß beträgt blatt I S. 61) auch im Land Berlin.
höchstens 0,50 Deutsche Mark.";
b) in den besonderen Spielbedingungen zu 2, 3,
Artikel 3
6, 7 und 8 jeweils der Satz: ,,Der Einsatz für
drei Schüsse beträgt höchstens eine Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Mark."; kündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 16. April 1975
Auf Grund des § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbe- posten für Beamte auf Grund von Rationalisierungs-
soldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- maßnahmen die Anforderungen an Beamte dersel-
chung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), ben Laufbahngruppe so erheblich steigen, daß die
zuletzt geändert durch das Zuständigkeitslockerungs- erhöhten Anforderungen im Rahmen der Obergren-
gesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), zen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des setzes, der §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6
Bundesrates: Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder des § 1
dieser Verordnung nicht angemessen berücksichtigt
§ 1 werden können, ist eine Uberschreitung der Ober-
grenzen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewer-
(1) Verringert sich in einzelnen Funktionsberei- tung zugunsten dieser Beamten zulässig. Hierdurch
chen der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen darf die Zahl der Planstellen in den einzelnen Be-
Bundespost durch den Wegfall von Planstellen auf förderungsämtern der betroffenen Laufbahngruppe
Grund von Rationalisierungsmaßnahmen die nach höchstens um denselben Vomhundertsatz erhöht
§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden, um den durch die Rationalisierungsmaßnah-
oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6 men in dieser Laufbahngruppe die Zahl der besetz-
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. De- ten Dienstposten für Beamte vermindert wird.
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2162), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verord-
§ 3
nung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 30. April 1974 (Bundesgesetzbl. I Sind auf Grund dieser Verordnung am 1. Januar
S. 1031), zulässige Zahl von Planstellen in den Be- 1978 die Obergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bun-
förderungsämtern, so ist eine Uberschreitung der desbesoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-
Obergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbe- ordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
soldungsgesetzes oder der Obergrenzen der §§ 1 gesetzes überschritten, so sind von diesem Zeit-
und 3 der Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des punkt an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die
Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe sachge- entsprechenden Umwandlungen durchzuführen. Wer-
rechter Bewertung bis zur Höhe des Unterschiedes den im Rahmen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundes-
zulässig. besoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der Ver-
(2) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des ordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
Absatzes 1 sind nicht globale Minderansätze von gesetzes in den Beförderungsämtern Stellenvermeh-
Planstellen, die allein aus haushaltswirtschaftlichen rungen vorgenommen, so sind diese auf die Uber-
Gründen vorgenommen werden, sowie Planstellen- schreitungen nach Satz 1 anzurechnen.
verminderungen auf Grund von außerbetrieblich
bedingten Nachfragerückgängen oder infolge von § 4
Korrekturen fehlerhafter Bemessungswerte. Diese Verordnung gilt nach § 14 ·des Dritten
(3) Werden in den jeweiligen Beförderungsäm- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tern Stellenvermehrungen vorgenommen, so sind gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1
diese auf die Uberschreitung nach Absatz 1 anzu- Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land
rechnen. § 2 bleibt unberührt. Berlin.
§ 5
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Soweit in den in der Anlage aufgeführten Be- 1974 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit
reichen durch den Wegfall von besetzten Dienst- Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft.
Bonn, den 16. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1975 961
Anlage
Von § 2 erfaßt sind die Beamten des mittleren führung und Lenkung des Post- und Fernmelde-
und gehobenen Dienstes, die von folgenden Ratio- betriebs auf der Grundlage wissenschaftlich fun-
nalisierungsmaßnahmen betroffen sind: dierter Arbeitsuntersuchungen nach REF A (Ar-
beitsablaufanalysen, Gesamt- und Verteilzeitauf-
I. Deutsche Bundespost nahmen mit Zeitmeßgeräten, Multimomentauf-
nahmen, Auslastungsstudien usw.).
1. Automatisierung der Betriebsabwicklung im
Postannahme- und -ausgabedienst, Rentenauszah-
lungsdienst, Postscheckdienst und Postsparkas- II. Deutsche Bundesbahn
sendienst 1. Konzentrationsmaßnahmen und neue Arbeitsver-
2. Zentralisierung und/oder Änderung des Betriebs- fahren im Verkehrskontrolldienst (Personen- und
systems im Briefein- und -abgangsdienst, Paket- Güterverkehr), im Zuge der Einführung der zen-
umschlag und Postbeförderungsdienst tralen Frachtberechnung und der integrierten
3. Austausch von technischen Einrichtungen gegen Transportsteuerung
solche mit fortgeschrittener Technologie (z.B. 2. Umstellung auf andere Traktionsart; Elektrifizie-
Elektronik) und höherem Automatisierungsgrad rung
in der Fernsprech- und Telegrafenvermittlungs-
3. Einrichtung von Drucktastenstellwerken
technik
4. Aufhebung von Bahnübergängen (Schranken-
4. Verbesserle Ausnutzung der Ubertragungswege,
posten)
zentralisierte Netzüberwachung und Automatisie-
rung von Betriebsverfahren in der Richtfunk-, 5. Technische Rationalisierungen oder Konzentra-
Trägerfrequenz- sowie Ton- und Fernsehübertra- tionsmaßnahmen im Rangierdienst
gungstechnik 6. Ausbau des Zugbahnfunks
5. Integrierter Datenaustausch zwischen den Teilneh-
7. Aufhebung von Abfertigungsbefugnissen oder
merdiensten, der Bereitstellung und dem Betrieb
Streckenrationalisierung
der vermittlungs-, Übertragungs- und linientech-
nischen Einrichtungen bei den Ämtern des Fern- 8. Durchführung des Knotenpunktverkehrs
meldewesens 9. Eisenbahnspezifische Automatisierungen in der
6. Organisatorische Änderungen und Ubertragung Verkehrsüberwachung und in den Betriebsleit-
höherwertiger Aufgaben auf Grund der Anwen- stellen sowie im Eisenbahnbrücken~ und -ober-
dung von bundeseinheitlichen, mathematisch- baudienst, in der Unterhaltung von Triebfahr-
statistisch abgesicherten Bemessungswerten für zeugen, Wagen und Anlagen, die dem Eisen-
die Ermittlung des Personalbedarfs zur Durch- bahnbetrieb und dessen Sicherheit dienen.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 14. April 1975
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzei-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird bekannt-
gemacht, daß außer den in den Bekanntmachungen
vom 12. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 781)
und vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 390) ge-
nannten Bezeichnungen und Kennzeichen auch die
in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen und
Kennzeichen der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation von der. Eintragung als Warenzeichen
ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 747).
Bonn, den 14. April 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1975 963
Anlage
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Internationalen Zivillufüahrt-Organisation
1. Bezeichnung
Russisch: MELK,D;YHAPO,D,HAH OPf AHli13AIJJ1H fPALK,D,AHCKO:v.r ABMAI(MM
2. Abkürzung
J1KAO
3. Kennzeichen
4. Siegel
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 290. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. März 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 kann zum Preis von 1,....; DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"·
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcr'ag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden c;esctzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkcrrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverorclnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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